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PolivisDer quellenbasierte Gesetzes-Kompass
GesundheitIn KraftZuletzt geprüft am 2. Oktober 2026 · DIP-Vorgangs-ID 329550 · KI-gestützt, menschlich geprüft

Gesetz zur Weiterentwicklung der Apothekenversorgung (Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetz – ApoVWG)

Die Reform stärkt Apotheken finanziell und fachlich – viele Angebote starten aber gestaffelt, und ihre Wirkung auf Wege und Kosten ist umstritten.

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Worum geht es?
Das ApoVWG soll Vor-Ort-Apotheken stabilisieren, Lieferengpässe einfacher überbrücken und Apotheken zusätzliche Aufgaben bei Impfungen, Tests und Prävention geben. Ergänzende Verordnungen zur Vergütung und zum Apothekenbetrieb gelten bereits überwiegend; die neuen Regeln zur Dienstbereitschaft beginnen am 01.01.2027.
Wichtigste Änderung
Seit 2026-07-02 dürfen Apotheken bei nicht verfügbaren Rabattarzneien schneller austauschen; zugleich wurden Nullretaxationen begrenzt und neue pharmazeutische Leistungen gesetzlich vorbereitet. Das verschreibungspflichtige Akutmittel ohne Rezept ist noch nicht praktisch nutzbar, weil dafür erst eine weitere Verordnung nötig ist.
Wer ist betroffen?
Direkt betroffen sind Patientinnen und Patienten, Apothekeninhaber, Apothekerinnen, PTA, Ärztinnen und Ärzte, gesetzliche Krankenkassen sowie Aufsichtsbehörden; besonders relevant sind die Änderungen für Menschen mit langen Wegen oder eingeschränkter Mobilität.

Die Zusammenfassung

Das ApoVWG ist seit 2026-07-02 überwiegend geltendes Recht. Der Bundestag beschloss es am 2026-05-22; der Bundesrat rief am 2026-06-12 den Vermittlungsausschuss nicht an. Verkündet wurde es am 2026-07-01. Die häufig genannte Bundesratssitzung vom 2026-05-08 gehört nicht zum abschließenden Verfahrensschritt dieses Gesetzes. [1][2][9][10][12]

Für Patientinnen und Patienten ist zunächst die Abgabe bei Lieferengpässen wichtig: Fehlt eine rabattierte Arznei, darf die Apotheke unmittelbar ein lieferbares wirkstoffgleiches Präparat auswählen; bis 2028-07-01 gilt zusätzlich eine Erleichterung für vorrätige Präparate. Formfehler und bestimmte Austauschfehler dürfen nicht mehr automatisch dazu führen, dass die Krankenkasse gar nichts zahlt. [1][7]

Apotheken erhalten neue heilberufliche Möglichkeiten. Qualifizierte Apothekerinnen und Apotheker dürfen Erwachsene mit allen Nicht-Lebendimpfstoffen impfen und venöses Blut für diagnostische Zwecke entnehmen. Für zusätzliche Präventions- und Früherkennungsangebote müssen Berufsorganisationen und Krankenkassen noch Standards und Vergütungsverträge umsetzen; die direkte Abrechnung soll ab 2027-01-01 möglich sein. [1][7][11]

Bei verschreibungspflichtigen Arzneien gibt es zwei eng begrenzte Wege: Für eine dringende Anschlussversorgung bei chronischer Anwendung kann die Apotheke einmalig eine kleine Packung ohne neues Rezept abgeben; diese Leistung zahlen Betroffene grundsätzlich selbst. Zusätzlich darf die Apotheke dafür 5 Euro einschließlich Umsatzsteuer berechnen. Die Abgabe bei bestimmten akuten, unkomplizierten Erkrankungen ist dagegen nur gesetzlich angelegt und bleibt bis zu einer Rechtsverordnung praktisch gesperrt; systemische Antibiotika sind ausgeschlossen. [1][7][37]

Zur wohnortnahen Versorgung erlaubt das Gesetz zusätzliche Zweigapotheken und erprobt bis Ende 2031 eine eng begrenzte Vertretung durch besonders erfahrene PTA in ländlichen Gebieten. Notdienste werden seit 2026-10-01 differenzierter gefördert. In der Übergangsphase ab 2027 sind 41 Cent je abgegebener Packung nur die Rechengröße für Auszahlungen aus vorhandenen Fondsmitteln; der entsprechende Notdienstzuschlag wird zunächst nicht erhoben. Ob diese Instrumente Schließungen dort verhindern, wo Wege tatsächlich lang sind, ist offen. [1][7][25][29][30]

Das Reformpaket besteht nicht nur aus dem ApoVWG. Eine separate Arzneimittelpreisverordnung erhöhte das Fixum je verschreibungspflichtiger Packung zum 2026-07-01 von 8,35 auf 9,00 Euro und hebt es zum 2027-01-01 auf 9,50 Euro an. Bis 01.01.2028 und danach jährlich müssen Kassen- und Apothekerorganisationen einen Vorschlag zur Anpassung des Fixums und des relativen Anteils vereinbaren; daraus folgt keine automatische Erhöhung. Die ergänzende Verordnung zu Apothekenbetrieb, Versand und Skonti gilt überwiegend seit 2026-09-22. Ihre neue Dienstbereitschaftsregel beginnt am 01.01.2027. [1][13][35][36][37]

Was steht wirklich drin?

  • Schneller Austausch bei Lieferengpässen [1]

    Ist ein Rabattarzneimittel nicht verfügbar, darf die Apotheke sofort ein lieferbares wirkstoffgleiches Präparat abgeben. Bis 2028-07-01 genügt unter den gesetzlichen Bedingungen auch ein vorrätiges wirkstoffgleiches Präparat (Art. 1 Nr. 3 Buchst. b ApoVWG; § 129 Abs. 4c SGB V).

  • Begrenzung von Nullretaxationen [1]

    Bei bestimmten Austausch-, Rückfrage- oder Formfehlern darf die Kasse die Erstattung nicht mehr vollständig streichen, wenn die versicherte Person ein gleichwertiges Arzneimittel erhalten hat. In gesetzlich benannten Fällen entfällt nur die feste Apothekenvergütung (Art. 1 Nr. 3 Buchst. c ApoVWG; § 129 Abs. 4d SGB V).

  • Neue pharmazeutische Dienstleistungen [1][7]

    Der Leistungskatalog wird um Prävention, Früherkennung, Risikomessungen, Unterstützung beim Rauchstopp und weitere Medikationsleistungen erweitert. Standards und Vergütung müssen noch vereinbart werden; die Direktabrechnung ist ab 2027-01-01 vorgesehen (Art. 1 Nr. 3 Buchst. d ApoVWG; § 129 Abs. 5e SGB V).

  • Impfungen in Apotheken [1]

    Ärztlich geschulte Apothekerinnen und Apotheker dürfen volljährige Personen mit Nicht-Lebendimpfstoffen impfen. Die Injektion kann unter Aufsicht an besonders geschulte PTA, Pharmazieingenieurinnen oder Praktikanten delegiert werden; Anamnese, Aufklärung und Verantwortung bleiben bei der Apothekerin oder dem Apotheker (Art. 7 Nr. 2 ApoVWG; § 20c IfSG; Art. 1 Nr. 4 ApoVWG; § 132e SGB V).

  • Venöse Blutentnahme für Diagnostik [1]

    Speziell qualifizierte Apothekerinnen und Apotheker dürfen Erwachsenen venös Blut abnehmen; an andere Beschäftigte ist die Aufgabe grundsätzlich nicht delegierbar, außer an pharmazeutische Praktikanten unter Aufsicht (Art. 2 Nr. 2a ApoVWG; § 11c ApoG; Art. 3 Nr. 6 ApoVWG; § 35b ApBetrO).

  • Einmalige Anschlussversorgung ohne neues Rezept [1]

    Bei dringendem Bedarf darf eine Apotheke einmalig die kleinste vorrätige Packung eines dauerhaft verordneten Mittels abgeben, wenn die chronische Anwendung aus drei zurückliegenden Quartalen belegt ist. Ausgenommen sind unter anderem teratogene und missbrauchs- oder abhängigkeitsgefährdende Arzneimittel; die GKV zahlt diese Abgabe grundsätzlich nicht (Art. 1 Nr. 1 und Art. 6 Nr. 2 ApoVWG; § 31 Abs. 1 SGB V; § 48a AMG).

  • Akutversorgung ohne Rezept erst nach Folgeverordnung [1][7]

    Das Gesetz schafft nur die Ermächtigung, später bestimmte akute unkomplizierte Erkrankungen und Arzneimittel festzulegen. Systemische Antibiotika und Arzneien mit Missbrauchs- oder Abhängigkeitspotenzial sind ausgeschlossen; ohne Bundesratsverordnung darf noch nichts nach dieser Regel abgegeben werden (Art. 6 Nr. 2 ApoVWG; § 48b AMG).

  • Mehr Zweigapotheken [1]

    In abgelegenen Orten kann eine Haupt- oder Filialapotheke zusätzlich bis zu zwei Zweigapotheken betreiben. „Abgelegen“ ist im Gesetz typischerweise ein Straßenweg von mehr als sechs Kilometern oder eine eingeschränkte Erreichbarkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln; die Erlaubnis gilt zehn Jahre und kann verlängert werden (Art. 2 Nr. 6 ApoVWG; § 16 ApoG).

  • PTA-Vertretung als befristetes Modell [1][25]

    Eine Behörde darf bis Ende 2031 für ausgewählte ländliche Apotheken eine besonders erfahrene PTA als zeitweise Vertretung zulassen: höchstens 20 Tage im Jahr und zehn Tage am Stück, nur bei fehlender pharmazeutischer Ersatzkraft und erreichbarem Inhaber. Bestimmte Spezialapotheken sind ausgeschlossen (Art. 2 Nr. 14 ApoVWG; § 29 ApoG).

  • Differenzierte Notdienstförderung [1]

    Seit 2026-10-01 wird zwischen einem vollen Nacht-Notdienst und einem Teilnotdienst bis 22 Uhr unterschieden; der Teilnotdienst erhält 20 Prozent der Förderung eines vollen Dienstes. In der Übergangsphase ab 2027 dienen 41 Cent je abgegebener Packung der Berechnung der Förderung aus vorhandenen Fondsmitteln; der entsprechende Notdienstzuschlag wird zunächst nicht erhoben (Art. 2 Nr. 8–10a, Art. 3a sowie Art. 9 Sätze 2 und 5 ApoVWG; §§ 18–20c ApoG; § 3 Abs. 1b AMPreisV).

  • Befristete Direktübermittlung aus Heimen [1][7]

    Bis 2028-12-31 dürfen Verordnungen für Heimbewohner unter Vertragsbedingungen direkt an eine versorgende Apotheke übermittelt werden. Das Wahlrecht der Patientinnen und Patienten bleibt zu beachten (Art. 2 Nr. 3 ApoVWG; § 12a Abs. 4 ApoG).

  • Zweistufig höheres Packungsfixum in separater Verordnung [13]

    Nicht das ApoVWG selbst, sondern die Dritte Verordnung zur Änderung der Arzneimittelpreisverordnung erhöhte das Fixum von 8,35 auf 9,00 Euro zum 2026-07-01 und auf 9,50 Euro zum 2027-01-01 (BGBl. 2026 I Nr. 173; § 3 Abs. 1 Satz 1 AMPreisV).

Betroffene Gruppen

  • Patientinnen und Patienten

    stark betroffen

    Sie erleben Änderungen bei Austausch, Beratung, Impfungen, Tests und möglicher Anschlussversorgung unmittelbar; bei der rezeptfreien Anschlussabgabe entsteht eine Selbstzahlerbelastung. [1][24][26]

  • Menschen in ländlichen Räumen und mit eingeschränkter Mobilität

    stark betroffen

    Für sie können Zweigapotheken, Notdienste und Vor-Ort-Leistungen besonders wichtig sein. Die Betroffenheit ist regional sehr unterschiedlich: Autoerreichbarkeit ist meist gut, Fußwege und Entfernungen sind in einzelnen Ländern deutlich schlechter. [29][30][31]

  • Inhabergeführte Apotheken und Filialverbünde

    stark betroffen

    Sie erhalten höhere packungsbezogene Vergütung und mehr organisatorische Optionen, müssen aber zusätzliche Qualitäts-, Dokumentations-, Fortbildungs- und Vertragsanforderungen erfüllen. 2025 sank die von der ABDA gemeldete Zahl der Betriebsstätten auf 16.601; diese Branchenzahl allein belegt noch keine lokale Versorgungslücke. [1][18][19][29]

  • Apothekerinnen und Apotheker

    stark betroffen

    Ihr Aufgabenbereich wächst um weitere Impfungen, diagnostische Blutentnahmen, Präventionsangebote und eng begrenzte Arzneimittelabgaben ohne ärztliches Rezept; damit steigen Qualifikations- und Verantwortungsanforderungen. [1][23][26]

  • Pharmazeutisch-technische Assistentinnen und Assistenten (PTA)

    stark betroffen

    Sie können unter Aufsicht Impfungen verabreichen und im ländlichen Modell ausnahmsweise eine Apotheke vertreten. Der Berufsverband verlangt dafür stärkere Qualifikations- und Sicherheitsvorgaben. [1][25]

  • Ärztinnen, Ärzte und Arztpraxen

    mittel betroffen

    Apotheken übernehmen zusätzliche Präventions-, Impf- und Diagnostikaufgaben; die Ärzteschaft fordert klare Abgrenzung, ärztliche Diagnostik bei komplexen Fällen und verlässlichen Informationsaustausch. [1][23]

  • Gesetzliche Krankenkassen und Beitragszahlende

    stark betroffen

    Die Kassen finanzieren das höhere Packungsfixum, die Notdienstvergütung und neue Leistungen. Ab 2027 erhalten sie bei zulasten der GKV abgegebenen verschreibungspflichtigen Arzneimitteln zugleich einen von 1,77 auf 2,07 Euro erhöhten Apothekenabschlag. Die Gesamtkosten der übrigen Leistungen sind wegen unsicherer Inanspruchnahme nicht abschließend beziffert. [3][21][22][34]

  • Versandapotheken und Transportdienstleister

    mittel betroffen

    Versandapotheken profitieren ebenfalls vom höheren mengenabhängigen Fixum. Seit dem Inkrafttreten der ergänzenden Verordnung gelten zudem Anforderungen an Verpackung, Transport, Kühlkette und Zustellung. [13][27][35]

  • Länderbehörden und Kommunen

    mittel betroffen

    Landesbehörden entscheiden über Zweigapotheken, Notdienstpläne und PTA-Modellgenehmigungen; Kommunen profitieren möglicherweise von stabileren Standorten, erhalten aber keine Garantie auf eine Apotheke. [1][3]

Vorher / Nachher

Lieferengpass bei Rabattarzneimitteln [1][3][7]

Vorher

Austausch und Rückfragen waren stärker an Rahmenvertragsregeln gebunden; Sondererleichterungen aus der früheren Mangellage waren ausgelaufen.

Nachher

Die Apotheke darf bei Nichtverfügbarkeit unmittelbar ein lieferbares und übergangsweise bis 2028-07-01 ein vorrätiges wirkstoffgleiches Präparat abgeben.

Retaxation [1][3][21]

Vorher

Bestimmte formale oder vertragliche Fehler konnten zur vollständigen Nichtvergütung führen, obwohl das Arzneimittel abgegeben worden war.

Nachher

Bei gesetzlich bezeichneten, versorgungsunschädlichen Fehlern ist eine Nullretaxation ausgeschlossen; teilweise entfällt nur das Fixum.

Impfangebot [1][3][23]

Vorher

Regelangebote in Apotheken waren auf Grippe- und COVID-19-Impfungen begrenzt.

Nachher

Geschulte Apotheker dürfen Erwachsene mit allen Nicht-Lebendimpfstoffen impfen, sobald die jeweiligen Vertrags- und Praxisvoraussetzungen erfüllt sind.

Verschreibungspflichtige Anschlussversorgung [1][3]

Vorher

Ohne ärztliche Verschreibung durfte die Apotheke ein verschreibungspflichtiges Dauermedikament regulär nicht als Anschlussversorgung abgeben.

Nachher

Eine einmalige, dringende Selbstzahler-Abgabe der kleinsten vorrätigen Packung ist unter engen Voraussetzungen möglich.

Akute unkomplizierte Erkrankungen [1][7]

Vorher

Es gab keinen allgemeinen apothekenrechtlichen Weg zur Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneien ohne ärztliche Verordnung.

Nachher

Es besteht eine gesetzliche Ermächtigung, aber noch kein anwendbarer Indikations- und Arzneimittelkatalog; die praktische Rechtslage bleibt bis zur Folgeverordnung unverändert.

Zweigapotheken [1][3]

Vorher

Die frühere Zweigapotheke war auf besondere Mangellagen und eine grundsätzlich fünfjährige Erlaubnis zugeschnitten.

Nachher

Für abgelegene Orte gilt ein dauerhafteres Modell mit zehnjähriger Erlaubnis und bis zu zwei zusätzlichen Zweigapotheken je Betreiber.

Vertretung durch PTA [1][25]

Vorher

Eine PTA durfte die verantwortliche pharmazeutische Leitung einer öffentlichen Apotheke nicht anstelle einer Apothekerin oder eines Apothekers übernehmen.

Nachher

Bis Ende 2031 ist eine behördlich genehmigte, zeitlich eng begrenzte Ausnahme in ländlichen Regionen möglich.

Notdienstförderung [1][3]

Vorher

Das Fördersystem unterschied nicht gesetzlich zwischen vollem Nacht- und Teilnotdienst; die Finanzierung bestand aus getrennten packungsbezogenen Beträgen.

Nachher

Seit 2026-10-01 gibt es Voll- und Teilnotdienst. Ab 2027 dienen 41 Cent je Packung in einer Übergangsphase als Rechengröße für Auszahlungen aus vorhandenen Fondsmitteln; der entsprechende Zuschlag wird zunächst nicht erhoben.

Packungsfixum [13][19][21]

Vorher

Das Fixum betrug seit 2013 nominal 8,35 Euro je verschreibungspflichtiger Packung; Branchenkosten und Umsätze entwickelten sich seitdem unterschiedlich.

Nachher

Seit 2026-07-01 beträgt es 9,00 Euro, ab 2027-01-01 9,50 Euro; die Erhöhung gilt mengenabhängig auch für große und versandhandelnde Apotheken.

Öffnungszeiten, Skonti und Versandvorgaben [16][35][36][37]

Vorher

Es gelten die bis dahin bestehenden Vorgaben der Apothekenbetriebsordnung und Arzneimittelpreisverordnung.

Nachher

Seit 2026-09-22 gelten die neuen Vorgaben zu Verpackung, Transport, Kühlkette und Zustellung beim Versand; handelsübliche Skonti sind wieder zugelassen. Die neue Dienstbereitschaftsregel für Öffnungszeiten beginnt am 01.01.2027.

Auswirkungen

Direkte Folgen

  • Bei einem nicht verfügbaren Rabattarzneimittel kann die Apotheke schneller auf ein wirkstoffgleiches Präparat ausweichen; das reduziert einen bisherigen formalen Hinderungsgrund bei der Abgabe, garantiert aber nicht, dass der Wirkstoff lieferbar ist. [1][7]
  • Das Fixum je verschreibungspflichtiger Packung ist seit 2026-07-01 um 0,65 Euro höher und steigt zum 2027-01-01 um weitere 0,50 Euro. Gleichzeitig erhöht sich bei zulasten der GKV abgegebenen verschreibungspflichtigen Arzneimitteln der Apothekenabschlag von 1,77 auf 2,07 Euro; die zweite Fixumstufe verbleibt den Apotheken daher bei diesen Abgaben nicht vollständig als Mehrerlös. [13][21][34]
  • Für die dringende Anschlussversorgung ohne Rezept müssen Patientinnen und Patienten grundsätzlich selbst zahlen, weil solche Abgaben vom GKV-Leistungsanspruch ausgeschlossen sind. Die Apotheke darf zusätzlich 5 Euro einschließlich Umsatzsteuer berechnen. [1][24][37]

Wahrscheinliche Folgen

  • Mehr Impf-, Präventions- und Diagnostikangebote in Apotheken können Wege verkürzen und niedrigschwelligen Zugang schaffen; die tatsächliche Nutzung hängt von Qualifikation, Verträgen, Vergütung und lokaler Teilnahme ab. [1][26]
  • Zusätzliche Zweigapotheken und höhere Notdienstmittel dürften einzelne unterversorgte Orte stabilisieren, doch die gesetzlichen Möglichkeiten verpflichten keinen Betreiber zur Eröffnung. [1][30]

Umstrittene Folgen

  • Die Standesvertretung bewertet das höhere Fixum als überfälligen Ausgleich nach fast 13 Jahren; der GKV-Spitzenverband hält die mengenabhängige Pauschale für ungezielt, weil umsatzstarke und Versandapotheken absolut am meisten erhalten. [20][21]
  • Wie akut die räumliche Unterversorgung ist, hängt vom Maßstab ab: Eine GKV-finanzierte Studie meldet für 2025 fast flächendeckende Erreichbarkeit in 15 Autominuten, während eine ABDA-finanzierte Studie für mehr als vier Millionen Menschen Wege von über sechs Kilometern ausweist; beide Aussagen können gleichzeitig zutreffen. [28][29][30]
  • Das PTA-Modell kann Öffnungstage sichern, wird vom PTA-Berufsverband aber wegen Patientensicherheit und fehlender verpflichtender Zusatzqualifikation kritisiert. Die Wirkung soll erst im Modell erprobt werden. [1][25]

Langfristige Folgen

  • Die Reform verschiebt Aufgaben zwischen Arztpraxis und Apotheke. Ob daraus eine tragfähige Ergänzung oder Doppelstrukturen entstehen, hängt von Kooperation, Qualitätsstandards und Vergütung ab und lässt sich am Stichtag nicht messen. [1][22][23][26]
  • Der Regierungsentwurf beziffert jährliche Entlastungen der Wirtschaft auf rund 5,55 Millionen Euro und Bürgerzeit auf 51.123 Stunden, nennt aber die zusätzlichen GKV-Kosten vieler Leistungen nicht quantifizierbar. Für das 2027er Fixum reichen interessengeleitete Schätzungen je nach Packungsannahme bis etwa 0,9 bis 1 Milliarde Euro jährlich. [3][21][22]

Pro & Contra

Dafür

  • Schnellere Substitution und weniger Nullretaxationen stellen die tatsächliche Versorgung über formale Abgabefehler. [1][20][21]

    Position von: ABDA als Standesvertretung der Apotheken; Bundesregierung als Gesetzgeberin · stark belegt

    Gegenargument: Eine erleichterte Abgabe beseitigt den Lieferengpass selbst nicht und kann Mehrkosten verursachen, wenn kein preisgünstiges Präparat verfügbar ist.

  • Impfungen, Prävention und Medikationsleistungen in Apotheken schaffen einen niedrigschwelligen zusätzlichen Zugang, besonders bei langen Wegen oder überlasteten Praxen. [1][22][23][26]

    Position von: SoVD als Sozialverband; Bundesregierung · mittel belegt

    Gegenargument: Ohne abgestimmte Standards, Datenfluss und Zuständigkeitsgrenzen drohen Doppelstrukturen oder eine verspätete ärztliche Differentialdiagnose.

  • Höheres Fixum und mehr Notdienstmittel verbessern die Erlösbasis von Vor-Ort-Apotheken nach Jahren mit nominal unverändertem Fixum. [13][18][20][21][29]

    Position von: ABDA als wirtschaftliche Standesvertretung; Bundesrat als Länderorgan · stark belegt

    Gegenargument: Eine Pauschale je Packung ist nicht auf kleine oder schlecht erreichbare Standorte begrenzt und belohnt hohe Mengen unabhängig vom Versorgungsbedarf.

  • Zweigapotheken und flexible Leitungsmodelle geben Betreibern Werkzeuge, um sehr kleine Standorte mit geringerem Aufwand zu erhalten. [1][7][25][30]

    Position von: Bundesregierung; Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD · mittel belegt

    Gegenargument: Die Instrumente schaffen eine Möglichkeit, aber keinen wirtschaftlichen Anreiz oder Anspruch auf Eröffnung; Versorgungslücken können bestehen bleiben.

Dagegen

  • Die lineare Fixumerhöhung ist zu wenig zielgenau und verursacht hohe GKV-Mehrausgaben, weil große und versandhandelnde Apotheken proportional zur Packungsmenge profitieren. [19][20][21][22]

    Position von: GKV-Spitzenverband und AOK-Bundesverband als Kostenträger · stark belegt

    Gegenargument: Jede öffentliche Apotheke hat Vorhalte-, Personal- und Beratungsaufwand; nach fast 13 Jahren ohne Fixumerhöhung war eine schnelle, administrativ einfache Anpassung vertretbar.

  • Die Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneien ohne ärztliches Rezept kann Diagnose, Therapiekontrolle und soziale Absicherung schwächen, besonders wenn Betroffene selbst zahlen müssen. [1][7][23][24]

    Position von: KBV als ärztliche Körperschaft; Deutsche Stiftung Patientenschutz als Patientenschutzorganisation · mittel belegt

    Gegenargument: Die Anschlussversorgung ist einmalig, dringend und eng begrenzt; die Akutversorgung bleibt bis zu einem geprüften Katalog gesperrt und schließt systemische Antibiotika aus.

  • Eine PTA als zeitweise verantwortliche Kraft kann ohne verpflichtende Zusatzqualifikation die Sicherheitsmarge und die klare Berufsverantwortung verringern. [1][25]

    Position von: Bundesverband PTA als Berufsvertretung der PTA · mittel belegt

    Gegenargument: Die Ausnahme ist behördlich zu genehmigen, örtlich und zeitlich eng begrenzt, verlangt langjährige Erfahrung und die Erreichbarkeit des Inhabers.

  • Zusätzliche Versand- und Temperaturvorgaben könnten bewährte Qualitätssysteme doppeln und den Versand verteuern, ohne einen belegten Zusatznutzen zu schaffen. [27][35]

    Position von: BVDVA als Interessenverband des Arzneimittelversandhandels · schwach belegt

    Gegenargument: Die geltende Verordnung stellt Anforderungen an Verpackung, Transport, Kühlkette und Zustellung. Ihre Wirkung auf Kosten und Arzneimittelqualität im Einzelfall ist damit nicht belegt.

Abstimmungsergebnis

Deutscher Bundestag, 22.05.2026 [8][9]

AbstimmungsgegenstandGesetzentwurf
Amtliches Dokument
BT-Drs. 21/6076 ↗

Diese Abstimmung war nicht namentlich. Amtlich festgehalten ist, wie die Fraktionen gestimmt haben — Stimmenzahlen gibt es dafür nicht.

Stimmbegründungen

  • CDU/CSUDafür

    Zustimmung; die Reform wurde als Stärkung der Vor-Ort-Versorgung und als Ausbau pharmazeutischer Kompetenzen dargestellt.

    • Laut Plenardebatte sollten weniger Bürokratie, begrenzte Nullretaxationen und leichtere Engpass-Substitution die tägliche Versorgung verbessern. [8]
    • Zusätzliche Impf-, Diagnostik- und Präventionsangebote sollten Apotheken als wohnortnahe Gesundheitsorte stärken. [8]
    • Zweigapotheken, Notdienstförderung und das separat geregelte höhere Fixum wurden als wirtschaftliche Stütze bewertet. [8][13]
  • SPDDafür

    Zustimmung; die Fraktion betonte Versorgungssicherheit, Entbürokratisierung und eine gestufte wirtschaftliche Stabilisierung.

    • Die erweiterten pharmazeutischen Dienstleistungen und Engpassregeln sollten Patientinnen und Patienten schneller helfen. [8]
    • Zweigapotheken und das enge PTA-Modell sollten Öffnung auch dort ermöglichen, wo pharmazeutisches Personal fehlt. [8]
    • Höheres Fixum und annähernd verdoppelte Notdienstmittel wurden als finanzielle Verbesserung für Vor-Ort-Apotheken begründet. [8][13]
  • AfDDagegen

    Ablehnung; die Fraktion hielt die wirtschaftliche Hilfe für zu klein und das Reformkonzept für unzureichend.

    • Laut Plenardebatte reiche die gestufte Fixumerhöhung nicht aus; gefordert wurden eine deutlich höhere und dynamisierte Vergütung. [8]
    • Die Fraktion kritisierte eine aus ihrer Sicht unscharfe Vermischung ärztlicher und pharmazeutischer Aufgaben. [8]
    • Notdienste und Aufwände bei Lieferengpässen würden nach ihrer Darstellung nicht ausreichend vergütet. [8]
  • Bündnis 90/Die GrünenDagegen

    Ablehnung; die Fraktion sah ungesteuerte Mehrkosten und zu wenig gezielte Hilfe für versorgungsrelevante Standorte.

    • Die mengenabhängige Fixumerhöhung begünstige laut Fraktion große Abgabemengen und Versandhandel, statt kleine Standorte zielgerichtet zu stützen. [8][21]
    • Kurzfristige Ausschussänderungen zu Biosimilars könnten zusätzliche Milliardenrisiken für die GKV erzeugen; die genaue Höhe ist amtlich nicht quantifiziert. [7][8]
    • Die Reform belaste die Beitragszahlenden, ohne einen ausreichend nachgewiesenen Zusammenhang zwischen Pauschalerhöhung und räumlicher Versorgung. [8][29]
  • Die LinkeEnthaltung

    Enthaltung; die Fraktion unterstützte stärkere Vor-Ort-Apotheken, bewertete das Paket aber als zu schwach und stückwerkartig.

    • Laut Debatte komme die Vergütungserhöhung spät und werde durch andere Belastungen teilweise aufgezehrt. [8]
    • Es fehlten nach ihrer Auffassung wirksame Instrumente gegen Standortverlust und die Wettbewerbsvorteile großer Versandstrukturen. [8]
    • Trotz Zustimmung zu einzelnen Versorgungsmaßnahmen sei das Gesamtpaket nicht stark genug für eine vorbehaltlose Zustimmung. [8]

    Die Motive sind aus Redebeiträgen der Fraktion rekonstruiert.

So liest man diese Abstimmung →

Zeitlicher Verlauf

Verfahren: Gesetz zur Weiterentwicklung der Apothekenversorgung (Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetz - ApoVWG)

Braucht das Gesetz die Zustimmung des Bundesrats?

  • Nein — so im Gesetzentwurf (Drucksache 770/25) [38]
  • Nein — so bei der Verkündung im Bundesgesetzblatt Teil I [38]
Ja bedeutet Zustimmungsgesetz, Nein bedeutet Einspruchsgesetz.
  1. Kabinettsbeschluss und Einbringung [2][3][11]

    Die Bundesregierung beschloss den Entwurf des ApoVWG und leitete das Gesetzgebungsverfahren ein.

  2. Erster Durchgang im Bundesrat [4][42]

    Der Bundesrat nahm zum Regierungsentwurf Stellung und verlangte unter anderem eine stärkere wirtschaftliche Stabilisierung der Vor-Ort-Apotheken.

    Stellungnahme
  3. Erste Beratung im Bundestag [2][3]

    Der Bundestag überwies den Regierungsentwurf an den Gesundheitsausschuss.

  4. Öffentliche Anhörung [5][6]

    Der Gesundheitsausschuss hörte Verbände aus Apothekerschaft, Kassen, Ärzteschaft, Patientenschutz, Sozialverbänden und Versandhandel an.

  5. Ausschussbericht und Beschlussempfehlung [7]

    Der Gesundheitsausschuss empfahl die Annahme in geänderter Fassung; dabei kamen unter anderem Übergangsregeln zu Biosimilars und zur Direktübermittlung von Verordnungen hinzu.

  6. Beschluss des Bundestages [8][9]

    CDU/CSU und SPD stimmten für das Gesetz, AfD und Bündnis 90/Die Grünen dagegen; Die Linke enthielt sich. Die Abstimmung über das Gesetz war nicht namentlich und wurde nicht mit einem amtlichen Zahlenprotokoll ausgewiesen.

  7. Bundesrat

    Abschluss im Bundesrat [10][45]

    Der Bundesrat beschloss, den Vermittlungsausschuss nicht anzurufen. Das war bei diesem Einspruchsgesetz der abschließende Bundesratsschritt, keine zustimmungsbedürftige „Billigung“.

    kein Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses
  8. Verkündung und erste Honorarstufe [1][13]

    Das ApoVWG wurde im Bundesgesetzblatt verkündet. Zugleich trat über eine separate Verordnung das Apothekenfixum von 9,00 Euro je verschreibungspflichtiger Packung in Kraft.

  9. Überwiegendes Inkrafttreten [1]

    Die meisten Bestimmungen des ApoVWG traten am Tag nach der Verkündung in Kraft.

  10. Bundesrat stimmt Mantelverordnung mit Änderungen zu [15][16][35]

    Der Bundesrat billigte die Verordnung zur Änderung der Apothekenbetriebsordnung und weiterer Verordnungen nach Maßgabe von Änderungen. Sie trat später überwiegend am 2026-09-22 in Kraft.

  11. Standardanweisungen für pharmazeutische Dienstleistungen [1]

    Die gesetzliche Frist für die Standardarbeitsanweisungen ist am 2026-09-01 abgelaufen. Ob die Bundesapothekerkammer die Vorgabe fristgerecht erfüllt hat, war am 2026-09-03 öffentlich nicht verifizierbar.

  12. Mustercurricula für Impfungen [1]

    Bis zu diesem Datum sollten Bundesapothekerkammer und Bundesärztekammer zwei Mustercurricula für die ärztlichen Schulungen beschließen. Ob dies fristgerecht geschah, war am 2026-09-03 öffentlich nicht verifizierbar.

  13. Ergänzende Apothekenverordnung tritt überwiegend in Kraft [35][36][37]

    Die Verordnung zur Änderung der Apothekenbetriebsordnung und weiterer Verordnungen trat überwiegend in Kraft. Ihre neue Dienstbereitschaftsregel beginnt am 01.01.2027.

  14. Neue Notdienstsystematik [1]

    Die gesetzlichen Regeln für Voll- und Teilnotdienste sowie die zugehörigen Verfahrensänderungen sind anwendbar.

  15. Frist für Leistungs- und Vergütungsvereinbarung [1]

    Apothekerschaft und Krankenkassen sollen bis zu diesem Datum die neuen pharmazeutischen Dienstleistungen und ihre Vergütung vereinbaren.

  16. Direkte Abrechnung, Notdienst-Übergangsphase und Dienstbereitschaft [1][13][37]

    Apotheken sollen neue Leistungen direkt mit Kassen abrechnen können. Für die Notdienstförderung werden in einer Übergangsphase 41 Cent je Packung als Rechengröße verwendet; der entsprechende Zuschlag wird zunächst nicht erhoben. Das separate Fixum steigt auf 9,50 Euro. Die neue Dienstbereitschaftsregel tritt in Kraft.

  17. BfArM-Empfehlung für Akutversorgung [1][7]

    Bis spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten soll das BfArM Vorschläge für Erkrankungen und Arzneimittel vorlegen, die eine spätere Abgabe ohne ärztliche Verschreibung ermöglichen könnten. Erst eine darauf beruhende Rechtsverordnung würde die Regel praktisch öffnen.

  18. Erster Vorschlag zur Anpassung des Apothekenhonorars [37]

    Bis zu diesem Tag müssen Kassen- und Apothekerorganisationen einen gemeinsamen Vorschlag zur Anpassung des Fixums und des relativen Anteils vereinbaren und dem Bundesgesundheitsministerium vorlegen; das ist keine automatische Erhöhung. Danach folgt jährlich ein neuer Vorschlag.

  19. Ende zweier Übergangsfristen [1][7]

    Die Sonderregel für die sofortige Abgabe eines vorrätigen wirkstoffgleichen Arzneimittels endet; Rabattverträge für patentfreie biotechnologisch hergestellte Arzneimittel dürfen frühestens ab diesem Datum wirksam werden.

  20. Ende der Übergangsregel für Heimverordnungen [1][7]

    Die befristete Regel zur direkten Übermittlung bestimmter Verordnungen aus Heimen an Apotheken läuft aus.

  21. Ende des PTA-Modellvorhabens [1][7]

    Bis dahin dürfen Länder unter engen Voraussetzungen eine zeitweise Leitung bestimmter ländlicher Apotheken durch besonders erfahrene PTA genehmigen; anschließend ist eine Auswertung nötig.

Bundesratsdrucksachen
  • 19.12.2025 · Gesetzentwurf 770/25 [39]
  • 15.01.2026 · Empfehlungen 770/1/25 [40]
  • 27.01.2026 · Antrag 770/2/25 [41]
  • 30.01.2026 · Stellungnahme 770/25(B) [43]
  • 22.05.2026 · Gesetzesbeschluss 299/26 [44]
  • 12.06.2026 · Beschluss 299/26(B) [46]

Häufige Fragen

Gilt die Apothekenreform schon für mich?

Größtenteils ja: Das ApoVWG gilt überwiegend seit 2026-07-02. Die Notdienständerungen gelten seit 2026-10-01, weitere Finanzierungs- und Leistungsregeln folgen 2027 oder später. [1]

Bekomme ich bei einem Lieferengpass schneller ein Ersatzmittel?

Die Apotheke darf bei einem nicht verfügbaren Rabattmittel schneller ein wirkstoffgleiches Präparat abgeben. Das hilft bei Vertrags- und Auswahlfragen, garantiert aber keine Lieferung, wenn der Wirkstoff selbst knapp ist. [1][7]

Darf mir die Apotheke jetzt jedes verschreibungspflichtige Mittel ohne Rezept geben?

Nein. Sofort möglich ist nur eine einmalige dringende Anschlussversorgung unter engen Bedingungen und auf eigene Kosten. Die Apotheke darf zusätzlich 5 Euro einschließlich Umsatzsteuer berechnen. Die Regel für bestimmte akute Erkrankungen braucht erst eine weitere Verordnung; systemische Antibiotika bleiben ausgeschlossen. [1][37]

Kann ich mich jetzt gegen alles in der Apotheke impfen lassen?

Das Gesetz erlaubt geschulten Apothekerinnen und Apothekern Impfungen von Erwachsenen mit Nicht-Lebendimpfstoffen. Ob eine konkrete Apotheke die Impfung anbietet und die Kasse zahlt, hängt von Qualifikation, Vertrag und lokalem Angebot ab. [1][26]

Werden Apotheken jetzt länger geöffnet?

Die neue Dienstbereitschaftsregel für Öffnungszeiten beginnt am 01.01.2027. Bis dahin gelten die bisherigen Vorgaben des § 23 der Apothekenbetriebsordnung; die Öffnungszeiten einer konkreten Apotheke können davon abweichen. [35][36][37]

Was ändert sich beim Notdienst?

Seit 2026-10-01 wird zwischen vollem Nacht- und Teilnotdienst unterschieden; Teilnotdienste bis 22 Uhr erhalten 20 Prozent der Förderung. Die konkrete Dienstbereitschaft vor Ort legt weiterhin die zuständige Behörde fest. [1]

Was passiert bei Verstößen?

Unerlaubte Impfungen, Blutentnahmen oder Verstöße gegen gesetzliche Betriebs- und Abgabepflichten können je nach Tatbestand als Ordnungswidrigkeit mit bis zu 20.000 oder 5.000 Euro geahndet werden; die Bußgelder richten sich gegen Verantwortliche, nicht gegen Patientinnen und Patienten. [1]

Verhindert die Reform weitere Apothekenschließungen?

Das ist offen. Höheres Fixum, Zweigapotheken und Notdienstmittel verbessern Rahmenbedingungen, aber keine Regel garantiert einen Standort; zudem widersprechen sich die Bilder je nachdem, ob man Betriebszahlen, Autominuten, Fußwege oder Kilometer betrachtet. [13][18][29][30][31]

Quellen

  1. [1]Gesetz zur Weiterentwicklung der Apothekenversorgung (Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetz – ApoVWG) — Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz, Bundesgesetzblatt, BGBl. 2026 I Nr. 195; insbesondere Art. 1, 2, 2a, 3, 3a und 6–9 ↩
  2. [2]DIP-Vorgang: Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetz – ApoVWG — Deutscher Bundestag und Bundesrat, Dokumentations- und Informationssystem, DIP-Vorgangs-ID 329550 ↩
  3. [3]Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Apothekenversorgung — Deutscher Bundestag / Bundesregierung, BT-Drs. 21/4084, insbesondere S. 1–7, 34–74 ↩
  4. [4]Stellungnahme des Bundesrates zum ApoVWG — Bundesrat, BR-Drs. 770/25 (Beschluss) ↩
  5. [5]Öffentliche Anhörung zum Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetz — Deutscher Bundestag, Ausschuss für Gesundheit, Öffentliche Anhörung des Gesundheitsausschusses vom 2026-03-04 ↩
  6. [6]Wortprotokoll der öffentlichen Anhörung zum ApoVWG — Deutscher Bundestag, Ausschuss für Gesundheit, Wortprotokoll der 33. Sitzung, Anhörung vom 2026-03-04 ↩
  7. [7]Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit zum ApoVWG — Deutscher Bundestag, BT-Drs. 21/6076, insbesondere S. 1–16 und Begründung der Änderungen ↩
  8. [8]Plenarprotokoll 21/81 – Zweite und dritte Beratung des ApoVWG — Deutscher Bundestag, Plenarprotokoll 21/81, S. 9752–9761 ↩
  9. [9]Bundestag beschließt Apothekenreform — Deutscher Bundestag, Textarchiv zur 81. Sitzung, Abstimmung über BT-Drs. 21/4084 und 21/6076 ↩
  10. [10]Beschluss des Bundesrates zum ApoVWG — Bundesrat, BR-Drs. 299/26 (Beschluss) ↩
  11. [11]Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetz (ApoVWG) — Bundesministerium für Gesundheit, BMG-Gesetzesdokumentation zum ApoVWG ↩
  12. [12]Bundestag beschließt Apothekenreform — Bundesministerium für Gesundheit, Pressemitteilung Nr. 22 vom 2026-05-22 ↩
  13. [13]Dritte Verordnung zur Änderung der Arzneimittelpreisverordnung — Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz, Bundesgesetzblatt, BGBl. 2026 I Nr. 173; Art. 1 und 2; § 3 Abs. 1 AMPreisV ↩
  14. [14]Verordnung zur Änderung der Apothekenbetriebsordnung und weiterer Verordnungen — Bundesministerium für Gesundheit, BMG-Verordnungsdokumentation; korrespondierend BR-Drs. 317/26 ↩
  15. [15]Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Apothekenbetriebsordnung und weiterer Verordnungen — Bundesrat / Bundesministerium für Gesundheit, BR-Drs. 317/26 ↩
  16. [16]Bundesratsbeschluss zur Änderung der Apothekenbetriebsordnung und weiterer Verordnungen — Bundesrat, BR-Drs. 317/26 (Beschluss) ↩
  17. [17]TRIS-Notifizierung 2026/0004/DE zur Änderung der Apothekenbetriebsordnung — Europäische Kommission, TRIS notification 2026/0004/DE; notification 27611 ↩
  18. [18]2025: Apothekenzahl sinkt auf 16.601 Betriebsstätten — ABDA – Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände, ABDA-Auswertung der Landesapothekerkammern, Stand 2025-12-31 ↩
  19. [19]Die Apotheke: Zahlen, Daten, Fakten 2026 — ABDA – Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände, Statistisches Jahrbuch 2026; Wirtschaftskennzahlen für 2024 und Bestandszahlen für 2025/2026 ↩
  20. [20]Stellungnahme der ABDA zum ApoVWG — ABDA – Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände, Ausschussdrucksache 21(14)71(15), Anhörung am 2026-03-04 ↩
  21. [21]Stellungnahme des GKV-Spitzenverbandes zum ApoVWG — GKV-Spitzenverband, Ausschussdrucksache 21(14)71(7), Anhörung am 2026-03-04 ↩
  22. [22]Stellungnahme des AOK-Bundesverbandes zum ApoVWG — AOK-Bundesverband, Ausschussdrucksache 21(14)71(5), Anhörung am 2026-03-04 ↩
  23. [23]Stellungnahme der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zum ApoVWG — Kassenärztliche Bundesvereinigung, Ausschussdrucksache 21(14)71(3), Anhörung am 2026-03-04 ↩
  24. [24]Stellungnahme der Deutschen Stiftung Patientenschutz zum ApoVWG — Deutsche Stiftung Patientenschutz, Ausschussdrucksache 21(14)71(11), Anhörung am 2026-03-04 ↩
  25. [25]Stellungnahme des Bundesverbandes PTA zum ApoVWG — Bundesverband pharmazeutisch-technischer AssistentInnen, Ausschussdrucksache 21(14)71(17), Anhörung am 2026-03-04 ↩
  26. [26]Stellungnahme des Sozialverbands Deutschland zum ApoVWG — Sozialverband Deutschland, Ausschussdrucksache 21(14)71(13), Anhörung am 2026-03-04 ↩
  27. [27]Stellungnahme des Bundesverbands Deutscher Versandapotheken zum ApoVWG — Bundesverband Deutscher Versandapotheken, Ausschussdrucksache 21(14)71(30), Anhörung am 2026-03-04 ↩
  28. [28]Strukturen und Wirtschaftlichkeit des Apothekenwesens — IGES Institut, IGES-Projektbericht zur Apothekenstruktur und Wirtschaftlichkeit 2020–2025 ↩
  29. [29]IGES-Studie: Apothekenversorgung flächendeckend gesichert — GKV-Spitzenverband, Pressemitteilung zur IGES-Studie, Bezugszeitraum 2020–2025 ↩
  30. [30]Studie: Für vier Millionen Menschen mehr als sechs Kilometer bis zur nächsten Apotheke — ABDA – Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände, ILS-Erreichbarkeitsanalyse im Auftrag der ABDA, Bezugsstand 2025/2026 ↩
  31. [31]Zugang zu Vor-Ort-Apotheken – eine Bestandsaufnahme der räumlichen Abdeckung — Wirtschaftsdienst / Forschende der Justus-Liebig-Universität Gießen, Wirtschaftsdienst 2026, Heft 3, Beitrag zur räumlichen Apothekenabdeckung ↩
  32. [32]Verdachtsfälle von Nebenwirkungen online melden — Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte und Paul-Ehrlich-Institut, Gemeinsames Meldeportal von BfArM und PEI ↩
  33. [33]Mitglieder der Bundesapothekerkammer — ABDA – Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände, Verzeichnis der Landesapothekerkammern ↩
  34. [34]Gesetz zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz) — Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz, BGBl. 2026 I Nr. 228; Art. 1 Nr. 47 Buchst. a; Art. 8 Abs. 2 ↩
  35. [35]Bundesgesundheitsministerium modernisiert Apothekenversorgung — Bundesministerium für Gesundheit, BMG-Meldung vom 22.09.2026 zur Verordnung zur Änderung der Apothekenbetriebsordnung und weiterer Verordnungen ↩
  36. [36]§ 23 Apothekenbetriebsordnung – Dienstbereitschaft — Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz, § 23 Abs. 1 und 2 ApBetrO, geltende Fassung am 01.10.2026 ↩
  37. [37]Verordnung zur Änderung der Apothekenbetriebsordnung und weiterer Verordnungen — Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, BGBl. 2026 I Nr. 266; Art. 1 Nr. 11, Art. 2 Nr. 3 und 6 sowie Art. 4 Abs. 1 und 2 ↩
  38. [38]DIP-Vorgang: Gesetz zur Weiterentwicklung der Apothekenversorgung (Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetz - ApoVWG) — Deutscher Bundestag / DIP, DIP-Vorgang 329550, zustimmungsbeduerftigkeit ↩
  39. [39]Gesetzentwurf: Gesetz zur Weiterentwicklung der Apothekenversorgung (Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetz - ApoVWG) — Bundesrat, Drucksache 770/25; DIP-Vorgangsposition 683527 ↩
  40. [40]Empfehlungen der Ausschüsse: Gesetz zur Weiterentwicklung der Apothekenversorgung (Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetz - ApoVWG) — Bundesrat, Drucksache 770/1/25; DIP-Vorgangsposition 684667 ↩
  41. [41]Plenarantrag: Gesetz zur Weiterentwicklung der Apothekenversorgung (Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetz - ApoVWG) — Bundesrat, Drucksache 770/2/25; DIP-Vorgangsposition 685332 ↩
  42. [42]1. Durchgang: Gesetz zur Weiterentwicklung der Apothekenversorgung (Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetz - ApoVWG) — Bundesrat, Plenarprotokoll 1061, S. 41–45; DIP-Vorgangsposition 685643 ↩
  43. [43]Beschlussdrucksache: Gesetz zur Weiterentwicklung der Apothekenversorgung (Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetz - ApoVWG) — Bundesrat, Drucksache 770/25(B); DIP-Vorgangsposition 685683 ↩
  44. [44]Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT: Gesetz zur Weiterentwicklung der Apothekenversorgung (Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetz - ApoVWG) — Bundesrat, Drucksache 299/26; DIP-Vorgangsposition 693419 ↩
  45. [45]2. Durchgang: Gesetz zur Weiterentwicklung der Apothekenversorgung (Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetz - ApoVWG) — Bundesrat, Plenarprotokoll 1066, S. 276–278; DIP-Vorgangsposition 694666 ↩
  46. [46]Beschlussdrucksache: Gesetz zur Weiterentwicklung der Apothekenversorgung (Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetz - ApoVWG) — Bundesrat, Drucksache 299/26(B); DIP-Vorgangsposition 694712 ↩

Was kann ich tun?

Glossar

Apothekenhonorar
Vergütung, die eine Apotheke für die Abgabe und bestimmte Leistungen erhält. Sie besteht je nach Fall aus einem festen Betrag, prozentualen Anteilen, Zuschlägen oder vereinbarten Leistungspreisen.
Fixum/Packungspauschale
Fester Vergütungsbetrag je verschreibungspflichtiger Fertigarzneimittelpackung. Er beträgt seit 2026-07-01 9,00 Euro und ab 2027-01-01 9,50 Euro; weitere Preisbestandteile kommen hinzu.
Filialapotheke
Vollwertige weitere Apotheke eines Inhabers, die zu einem Verbund mit der Hauptapotheke gehört und grundsätzlich die regulären Betriebsanforderungen erfüllt.
Zweigapotheke
Kleine zusätzliche Versorgungsstelle für einen abgelegenen Ort, die an eine nahe Haupt- oder Filialapotheke angebunden ist und mit behördlicher Erlaubnis betrieben wird.
Notdienstpauschale
Auszahlung aus einem Fonds für angeordnete Bereitschaftsdienste. Die Höhe je Dienst ist nicht fix, sondern hängt von den verfügbaren Fondsmitteln und der Zahl der Dienste ab.
Botendienst
Zustellung durch eine Apotheke aus ihrem eigenen Betrieb an Patientinnen und Patienten in der Umgebung; sie ist rechtlich vom überregionalen Versandhandel zu unterscheiden.
Versandapotheke
Erlaubnispflichtige Apotheke, die Arzneimittel auf Bestellung versendet. Sie kann zugleich eine Vor-Ort-Apotheke betreiben und erhält für verschreibungspflichtige Packungen grundsätzlich ebenfalls das gesetzliche Fixum.
Pharmazeutisch-technische Assistenz (PTA)
Pharmazeutischer Gesundheitsfachberuf, der unter Verantwortung einer Apothekerin oder eines Apothekers unter anderem Arzneimittel herstellt, prüft und abgibt; das ApoVWG erlaubt in einem engen Modell zeitweise weitergehende Verantwortung.
Rabattarzneimittel
Arzneimittel eines Herstellers, mit dem die Krankenkasse einen Rabattvertrag geschlossen hat und das deshalb bei passender Verordnung vorrangig abgegeben wird.
Nullretaxation
Vollständige Verweigerung der Erstattung durch die Krankenkasse gegenüber der Apotheke wegen eines Abgabe- oder Abrechnungsfehlers. Das ApoVWG schließt sie für bestimmte versorgungsunschädliche Fehler aus.
Pharmazeutische Dienstleistung
Beratungs-, Präventions- oder Medikationsleistung einer Apotheke über die reine Arzneimittelabgabe hinaus, die bei erfüllten Voraussetzungen von der Krankenkasse vergütet werden kann.
Nicht-Lebendimpfstoff
Impfstoff ohne vermehrungsfähige Erreger. Das ApoVWG erlaubt entsprechend geschulten Apothekerinnen und Apothekern, Erwachsene mit solchen Impfstoffen zu impfen.

Korrekturen & Aktualisierungen

  • 2026-10-02: Korrektur — Die Darstellung einer ab 2027 erhobenen 41-Cent-Abgabe wurde berichtigt: In der Übergangsphase ist dieser Betrag eine Rechengröße für Auszahlungen aus vorhandenen Fondsmitteln; der entsprechende Notdienstzuschlag wird zunächst nicht erhoben.
  • 2026-10-02: Korrektur — Der feste Start der neuen Dienstbereitschaftsregel am 01.01.2027 und die mögliche zusätzliche Berechnung von 5 Euro bei der dringenden Anschlussversorgung wurden ergänzt.
  • 2026-10-02: Korrektur — Der bis 01.01.2028 und danach jährlich vorzulegende gemeinsame Vorschlag zur Anpassung des Fixums und des relativen Anteils wurde ergänzt; er bewirkt keine automatische Erhöhung.
  • 2026-09-03: Korrektur — Mehrere Artikelverweise folgten nicht der Nummerierung des verkündeten ApoVWG; sie wurden auf die Fundstellen in BGBl. 2026 I Nr. 195 berichtigt.
  • 2026-09-03: Korrektur — Neben der Fixumerhöhung wird nun berücksichtigt, dass der Apothekenabschlag für GKV-Verordnungen zum 01.01.2027 von 1,77 auf 2,07 Euro steigt.
  • 2026-09-03: Aktualisierung — Die Fristen für Standardarbeitsanweisungen am 01.09.2026 und Impf-Mustercurricula am 02.09.2026 sind abgelaufen; ihre fristgerechte Erfüllung war öffentlich nicht verifizierbar.
  • 2026-10-01: Aktualisierung — Das überwiegende Inkrafttreten der ergänzenden Apothekenverordnung am 22.09.2026 und der Beginn der neuen Notdienstförderung am 01.10.2026 sind nachgetragen; die angekündigte neue Dienstbereitschaftsregel gilt noch nicht.
  • 2026-10-14: Korrektur — Bundesrats-Verfahrensdaten aus DIP ergänzt: getrennte Angaben zur Zustimmungsbedürftigkeit, Beratungen, Beschlüsse und Drucksachen. Prüfstand und Rechtsstatus bleiben unverändert.

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