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In KraftZuletzt geprüft am 3. September 2026 · DIP-Vorgangs-ID 329543 · KI-gestützt erstellt

Gesetz zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge (Altersvorsorgereformgesetz)

Ab 2027 ersetzt ein gefördertes Depot ohne Garantie die Riester-Neuverträge; Zulagen, Kosten und Auszahlungswahl werden neu geordnet.

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Worum geht es?
Der Bund baut die geförderte private Altersvorsorge ab 2027 neu auf. Neben Garantieprodukten wird ein steuerlich gefördertes Altersvorsorgedepot ohne Kapitalgarantie möglich. Riester-Neuverträge nach altem Muster gibt es dann nicht mehr.
Wichtigste Änderung
Die Pflicht, am Ende mindestens die eingezahlten Beiträge bereitzustellen, entfällt für neue Produkte. Gleichzeitig werden Förderung, Kostenregeln und Auszahlungsformen neu geregelt: Die Grundzulage steigt auf höchstens 540 Euro, und wer will, kann statt einer lebenslangen Rente einen Auszahlungsplan wählen.
Wer ist betroffen?
Betroffen sind vor allem künftige Sparerinnen und Sparer, Menschen mit Riester-Altverträgen, Selbstständige und Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke sowie die Anbieter und die Steuerverwaltung. Altverträge laufen weiter — sie werden nicht automatisch umgestellt.

Die Zusammenfassung

Das Altersvorsorgereformgesetz ist kein Entwurf mehr. Es wurde am 2026-05-26 ausgefertigt, am 2026-05-29 verkündet und trat grundsätzlich am Folgetag in Kraft. Die zentrale neue Produkt- und Förderwelt gilt jedoch erst ab 2027-01-01; weitere technische und wohnförderbezogene Regeln folgen 2028. [1]

Ab 2027 dürfen zertifizierte Altersvorsorgedepots ohne Mindestkapital und ohne zugesagte Mindestwertentwicklung angeboten werden. Zulässig sind bestimmte Fonds — darunter OGAW, zu denen viele ETFs gehören — sowie genau bezeichnete Euro-Staatsanleihen. Direkte Einzelaktien stehen nicht in dieser abschließenden Positivliste. Daneben bleiben Garantieprodukte mit 80 oder 100 Prozent zugesagtem Mindestkapital möglich. [1][9]

Die Grundzulage wird beitragsproportional: 50 Cent je Euro für die ersten 360 Euro Eigenbeitrag und 25 Cent je Euro für weitere bis zu 1.440 Euro. So sind höchstens 540 Euro Grundzulage möglich. Die Kinderzulage beträgt einen Euro je Euro Eigenbeitrag bis höchstens 300 Euro pro Kind; für die volle Kinderzulage reicht ein gesamter Eigenbeitrag von 300 Euro im Jahr. [1][9]

Jeder einschlägige Anbieter muss grundsätzlich ein Standarddepot selbst oder über eine Kooperation verfügbar machen. Es investiert in zwei vom Anbieter festgelegte Fonds unterschiedlicher Risikoklassen, sieht ohne abweichenden Kundenwunsch eine schrittweise Risikoreduktion vor und darf die Rendite durch Kosten höchstens um 1,0 Prozentpunkt jährlich mindern. Diese Begrenzung gilt nicht automatisch für andere Altersvorsorgedepots oder für Garantieprodukte. [1][9][23]

Für Riester-Verträge, die vor dem 2027-01-01 abgeschlossen wurden, gilt Bestandsschutz. Betroffene können beim alten Recht bleiben, nur in die neue Förderung wechseln oder Kapital förderunschädlich in einen Neuvertrag übertragen. Dabei können trotzdem Wechsel-, Abschluss- oder Vertriebskosten entstehen, und die Entscheidung für die neue Förderung wirkt für den betroffenen Vertrag dauerhaft. [1][9]

Politisch und praktisch offen bleibt vor allem das öffentliche Standarddepot. Das Gesetz enthält nur eine Verordnungsermächtigung; Träger, konkrete Organisation und ein rechtzeitiger Marktstart sind nicht abschließend geregelt. Zudem schlägt der getrennte Entwurf für eine Frühstartrente vom August 2026 technische Korrekturen am für 2027 und 2028 vorgesehenen Recht vor — beschlossen ist er nicht. [1][9][25]

Zeitlicher Verlauf

  1. Referentenentwurf und Verbändebeteiligung [15]

    Das Bundesfinanzministerium veröffentlichte den Referentenentwurf und zahlreiche Stellungnahmen aus Wirtschaft, Zivilgesellschaft und Verbänden.

  2. Kabinettsbeschluss [14]

    Das Bundeskabinett beschloss den Regierungsentwurf. Er enthielt noch andere Förderstufen und keinen ausformulierten öffentlichen Anbieter.

  3. Erster Durchgang im Bundesrat [2][16]

    Der Bundesrat nahm zum Regierungsentwurf Stellung; der Vorgang wurde als BR-Drs. 768/25 beraten.

  4. Einbringung in den Bundestag [3]

    Der Regierungsentwurf wurde als BT-Drs. 21/4088 veröffentlicht.

  5. Erste Lesung [2][17]

    Der Bundestag überwies den Entwurf nach erster Beratung an die Ausschüsse.

  6. Öffentliche Anhörung [6][18][19][20][21][22]

    Im Finanzausschuss begrüßten Vertreter der Finanzwirtschaft die Grundrichtung. Kosten, Verteilung, Produktvielfalt und der fehlende automatische Zugang waren stark umstritten.

  7. Ausschussfassung [4]

    Der Finanzausschuss empfahl eine geänderte Fassung. Unter anderem wurden die Zulagen neu gestaffelt, Selbstständige einbezogen, der Kostendeckel von 1,5 auf 1,0 Prozent gesenkt und die Option eines öffentlichen Standarddepots ergänzt.

  8. Zweite und dritte Lesung [5][7]

    Der Bundestag nahm die Ausschussfassung in offener Abstimmung an: CDU/CSU und SPD stimmten zu, Die Linke dagegen, Bündnis 90/Die Grünen und AfD enthielten sich. Der Gesetzesbeschluss wurde dem Bundesrat zugeleitet.

  9. Zustimmung des Bundesrates [8]

    Der Bundesrat stimmte zu und forderte politisch, die Vermarktung des öffentlichen Standardprodukts zum Reformstart sicherzustellen.

  10. Ausfertigung [1]

    Der Bundespräsident fertigte das Gesetz aus.

  11. Verkündung [1]

    Das Gesetz erschien als BGBl. 2026 I Nr. 156.

  12. Erstes Inkrafttreten [1]

    Die vorbereitenden Regelungen traten in Kraft — also alles, was nicht ausdrücklich auf 2027 oder 2028 verschoben ist.

  13. Frühstartrenten-Entwurf im Bundesrat [25]

    Die Bundesregierung leitete BR-Drs. 445/26 zu. Der Entwurf schlägt auch Korrekturen unvollständiger Verweise und Übertragungsregeln des künftigen Altersvorsorgerechts vor.

  14. Verordnung zum öffentlichen Standarddepot noch offen [9]

    Die nach dem künftigen AltZertG erforderliche Rechtsverordnung lag nach Angaben des Bundesfinanzministeriums noch nicht vor.

  15. Start der neuen Produkt- und Förderwelt [1][9]

    Die zentralen Artikel gelten; Anbieter dürfen die neuen Produkte anbieten. Ob ein einzelnes Angebot dann schon verfügbar ist, hängt vom Anbieter ab.

  16. Zweite Anwendungsstufe [1]

    Weitere Steuer-, Verwaltungs- und Durchführungsänderungen treten in Kraft, unter anderem zum Wohnförderkonto und zum Datenaustausch.

Was steht wirklich drin?

  • Produktwahl: Depot ohne Garantie oder Garantieprodukt [1]

    Das neue Altersvorsorgedepot verlangt weder ein Mindestkapital am Ende der Ansparphase noch eine Mindestwertentwicklung. Wer Sicherheit bevorzugt, kann stattdessen ein Garantieprodukt mit 80 oder 100 Prozent Mindestkapital wählen. Fundstelle: Art. 6 Nr. 1 Buchst. a und b Altersvorsorgereformgesetz; § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und § 1 Abs. 1b Satz 1 Nr. 4 AltZertG n. F.

  • Abschließende Positivliste statt freies Aktiendepot [1]

    Angelegt werden darf in bestimmte OGAW, offene Publikums-AIF, offene ELTIF und genau benannte Euro-Schuldverschreibungen öffentlicher Emittenten. Viele breit gestreute ETFs können als OGAW erfasst sein; direkte Einzelaktien sind nicht genannt und daher nicht zulässig. Fundstelle: Art. 6 Nr. 1 Buchst. b Altersvorsorgereformgesetz; § 1 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2 AltZertG n. F.

  • Standarddepot mit zwei Fonds und Lebenszyklus [1]

    Das Standarddepot nutzt zwei vom Anbieter festgelegte OGAW: einen mit Risikoklasse 1 oder 2 und einen mit Risikoklasse 3 bis 5. Ohne abweichenden Wunsch darf fünf Jahre vor Auszahlung höchstens die Hälfte im risikoreicheren Fonds liegen, zwei Jahre vorher und zum Auszahlungsstart höchstens 30 Prozent. Fundstelle: Art. 6 Nr. 1 Buchst. b Altersvorsorgereformgesetz; § 1 Abs. 1c AltZertG n. F.

  • Kostendeckel — aber nur für das Standarddepot [1][9][23]

    Die Effektivkosten des Standarddepots dürfen höchstens 1,0 Prozent betragen. Das Maß beschreibt die durchschnittliche jährliche Renditeminderung durch Kosten. Es ist kein Preisdeckel für jedes neue Vorsorgeprodukt. Fundstelle: Art. 6 Nr. 3 Altersvorsorgereformgesetz; § 2a Abs. 2 AltZertG n. F.

  • Neue beitragsproportionale Zulagen [1][9]

    Die Grundzulage beträgt 50 Prozent der ersten 360 Euro Eigenbeitrag und 25 Prozent der weiteren Eigenbeiträge bis insgesamt 1.800 Euro; maximal sind 540 Euro möglich. Die Kinderzulage entspricht dem Eigenbeitrag bis höchstens 300 Euro pro Kind. Für eine Grundzulage ist grundsätzlich ein Jahresbeitrag von mindestens 120 Euro erforderlich. Fundstelle: Art. 2 Nr. 7–9 Altersvorsorgereformgesetz; §§ 84–86 EStG n. F.

  • Erweiterter Kreis der Förderberechtigten [1][9]

    Neu einbezogen werden grundsätzlich selbstständig Erwerbstätige mit Einkünften nach § 15 oder § 18 Abs. 1 Nr. 1–3 EStG nach abgegebener Steuererklärung sowie Pflichtmitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen unter den gesetzlichen Daten- und Einwilligungsvoraussetzungen. Fundstelle: Art. 2 Nr. 1 Altersvorsorgereformgesetz; § 10a Abs. 1 EStG n. F.

  • Flexiblere Auszahlung [1][9]

    Der Auszahlungsbeginn liegt grundsätzlich zwischen 65 und 70 Jahren, kann bei früherem Bezug bestimmter gesetzlicher Altersleistungen aber vorgezogen werden. Möglich sind eine lebenslange Leibrente oder ein Auszahlungsplan, der frühestens mit 85 endet; danach können die Zahlungen vollständig auslaufen. Bis zu 30 Prozent des Startkapitals dürfen einmalig entnommen werden. Fundstelle: Art. 6 Nr. 1 Buchst. a Altersvorsorgereformgesetz; § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 4 AltZertG n. F.

  • Kostenverteilung und Anbieterwechsel [1]

    Abschluss- und Vertriebskosten sind grundsätzlich auf die vereinbarte Ansparphase zu verteilen. Bei einem Wechsel innerhalb der ersten fünf Jahre darf der alte Anbieter höchstens 150 Euro verlangen; später sowie in bestimmten Sonderfällen muss er kostenfrei übertragen. Der neue Anbieter darf gefördertes Übertragungskapital nicht in die Bemessung neuer Abschluss- und Vertriebskosten einbeziehen, kann aber bis zu 150 Euro Verwaltungspauschale erheben. Fundstelle: Art. 6 Nr. 1 Buchst. a Altersvorsorgereformgesetz; § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 und 10 sowie Sätze 3–4 AltZertG n. F.

  • Bestandsschutz mit Wahlrecht [1][9]

    Altverträge vor 2027 können im bisherigen Fördersystem bleiben. Ein Wechsel in das neue Fördersystem oder eine förderunschädliche Kapitalübertragung ist möglich, aber die Entscheidung über die neue Förderung wirkt für die betroffenen Verträge dauerhaft, und Kosten können anfallen. Fundstelle: Art. 2 Nr. 3 Buchst. c Altersvorsorgereformgesetz; § 52 Abs. 50a EStG n. F.

  • Vereinfachte Zertifizierung durch das BZSt [1][9][10]

    Zertifizierungsstelle ist das Bundeszentralamt für Steuern, nicht die BaFin. Ab 2027 erfolgt die Zertifizierung zunächst unter Widerrufsvorbehalt und ohne vollständige Vorabprüfung. Sie bestätigt, dass die Vertragsbedingungen dem AltZertG entsprechen — nicht Rendite, Wirtschaftlichkeit oder Erfüllbarkeit. Fundstelle: § 3 AltZertG; Art. 5 Nr. 2 Altersvorsorgereformgesetz, § 5 AltZertG n. F.

  • Öffentliches Standarddepot nur über eine weitere Verordnung [1][9]

    Die Bundesregierung darf ohne Zustimmung des Bundesrates per Rechtsverordnung einen öffentlichen Träger bestimmen; der Bundestag muss die Verordnung vor der Verkündung erhalten und kann sie ändern oder ablehnen. Das Gesetz selbst bestimmt weder Träger noch Organisationsmodell. Fundstelle: Art. 6 Nr. 1 Buchst. b Altersvorsorgereformgesetz; § 1 Abs. 1e AltZertG n. F.

Vorher / Nachher

Kapitalgarantie [1][10]

Vorher

Zertifizierte Riester-Verträge müssen zu Beginn der Auszahlung grundsätzlich mindestens Beiträge und Zulagen bereitstellen.

Nachher

Altersvorsorgedepot ohne Garantie; alternativ Garantieprodukte mit 80 oder 100 Prozent Mindestkapital.

Anlage [1]

Vorher

Das Zertifizierungssystem bevorzugt garantiegeeignete Vertragsformen; einen gesetzlich definierten garantiefreien Depotrahmen gibt es nicht.

Nachher

Abschließende Positivliste für Fonds und ETFs sowie öffentliche Euro-Anleihen; keine direkten Einzelaktien.

Grundzulage [1][11][13]

Vorher

175 Euro bei einkommensabhängigem Mindesteigenbeitrag.

Nachher

50 Prozent bis 360 Euro Eigenbeitrag plus 25 Prozent für weitere bis zu 1.440 Euro; maximal 540 Euro, grundsätzlich ab 120 Euro Jahresbeitrag.

Kinderzulage [1][12]

Vorher

185 Euro für vor 2008 geborene Kinder, sonst 300 Euro, gekoppelt an den alten Mindesteigenbeitrag.

Nachher

Ein Euro je Euro Eigenbeitrag bis 300 Euro pro Kind, unabhängig vom Geburtsjahr.

Auszahlung [1][10]

Vorher

Lebenslange Leibrente oder Auszahlungsplan mit anschließender Teilverrentung spätestens ab 85.

Nachher

Wahl zwischen lebenslanger Leibrente und einem Auszahlungsplan, der ab 85 vollständig enden darf.

Abschlusskosten [1][10]

Vorher

Nicht beitragsproportionale Abschluss- und Vertriebskosten werden mindestens auf die ersten fünf Vertragsjahre verteilt.

Nachher

Verteilung grundsätzlich auf die gesamte vereinbarte Ansparphase.

Förderberechtigte [1][9]

Vorher

Schwerpunkt auf Pflichtversicherten und gesetzlich gleichgestellten Gruppen.

Nachher

Zusätzlich grundsätzlich bestimmte Selbstständige und Pflichtmitglieder berufsständischer Versorgungswerke.

Neuabschlüsse [1][9]

Vorher

Riester-Verträge nach bisheriger Produkt- und Förderlogik sind abschließbar.

Nachher

Keine Neuverträge im alten System; Altverträge genießen Bestandsschutz.

Auswirkungen

Direkte Folgen

  • Ab 2027 ändern sich die gesetzlichen Voraussetzungen für neue geförderte Verträge, die Zulagenformel, der Kreis der Berechtigten und die möglichen Auszahlungsformen. Altverträge werden nicht automatisch umgestellt. [1][9]

Wahrscheinliche Folgen

  • Banken, Versicherer, Fondsanbieter und Fintechs werden neue Produkte, Vergleichsangebote und Wechselkampagnen entwickeln. Mehr Wettbewerb und die längere Kostenverteilung können Wechsel erleichtern. Ob die Angebote tatsächlich günstig und rechtzeitig verfügbar sind, hängt von Produktgestaltung, Zertifizierung und Vertrieb ab. [3][4][21][22][23]

Umstrittene Folgen

  • Umstritten ist, ob die neue Förderung niedrige Einkommen und Familien ausreichend erreicht. Die endgültige Fassung verbessert kleine Beiträge und Kinderzulagen gegenüber dem Regierungsentwurf; Kritiker bemängeln dennoch den fehlenden Einkommensbezug, die freiwillige Teilnahme und eine mögliche Bevorzugung Sparfähigerer. [4][19][20]

Langfristige Folgen

  • Garantiefreie, breit gestreute Anlagen können über lange Zeiträume höhere Renditechancen bieten, tragen aber Markt-, Reihenfolge- und Verhaltensrisiken. Kosten, Anlagewahl, Laufzeit, Teilnahmequote und die Entscheidung zwischen Leibrente und befristetem Plan bestimmen, ob Alterseinkommen tatsächlich steigen. [1][17][18][20][23]

Betroffene Gruppen

  • Bürgerinnen und Bürger mit künftigem Neuvertrag

    stark betroffen

    Sie müssen zwischen Depot ohne Garantie, Standarddepot und Garantieprodukt entscheiden und tragen je nach Wahl unterschiedliche Kosten-, Markt- und Langlebigkeitsrisiken. [1][9]

  • Inhaberinnen und Inhaber von Riester-Altverträgen

    stark betroffen

    Sie erhalten Bestandsschutz, können aber in die neue Förderung oder in ein neues Produkt wechseln. Ein Wechsel ist nicht automatisch vorteilhaft und kann Kosten oder den Verlust günstiger Altbedingungen auslösen. [1][9][23]

  • Selbstständige, Freiberufler und Pflichtmitglieder berufsständischer Versorgungswerke

    stark betroffen

    Bestimmte bislang nicht unmittelbar Berechtigte werden neu in die Zulagen- und Sonderausgabenförderung einbezogen. Steuererklärung, Einkunftsart oder eine Daten-Einwilligung bleiben Voraussetzung. [1][9]

  • Familien, Alleinerziehende und Menschen mit kleinen Einkommen

    stark betroffen

    Die gestauchte Grundzulage und 300 Euro Kinderzulage können kleine Eigenbeiträge stark hebeln. Zugleich bleibt strittig, ob Freiwilligkeit und beitragsproportionale Förderung gerade Haushalte mit wenig Sparspielraum erreichen. [1][4][19][20]

  • Finanzunternehmen und Vertriebe

    stark betroffen

    Versicherer, Banken, Kapitalverwaltungsgesellschaften und weitere zugelassene Anbieter müssen Produkt-, Informations-, Kosten-, IT- und Zertifizierungsprozesse anpassen. Unterschiedliche Beratungsregeln und der 1,0-Prozent-Deckel verändern Geschäftsmodelle. [1][21][22]

  • Fintechs und Finanz-Start-ups

    mittel betroffen

    Der elektronische Abschluss und garantiefreie Depotprodukte eröffnen Marktchancen. Zugleich gelten Anbieterzulassung, Kapital-, Informations-, Zertifizierungs- und Schnittstellenanforderungen; ein Start-up ohne Finanzlizenz darf nicht einfach Anbieter werden. [1][10][15]

  • Kleine und mittlere Unternehmen außerhalb des Finanzsektors

    wenig betroffen

    Das Gesetz schafft keinen neuen Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung und keine allgemeine neue Arbeitgeberpflicht. Beschäftigte und selbstständige Inhaber können jedoch persönlich betroffen sein. [9]

  • Bundeszentralamt für Steuern, Zulagenstelle, Finanzämter und weitere öffentliche Stellen

    stark betroffen

    Das BZSt zertifiziert Produkte; die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen und die Finanzverwaltung müssen Förderung, Datenflüsse und Besteuerung umstellen. Für das öffentliche Standarddepot ist zusätzlich eine Regierungsverordnung erforderlich. [1][3][9][10]

  • Bundesbank oder ein anderer möglicher öffentlicher Träger

    mittel betroffen

    Der Bundesrat bat um Prüfung einer Rolle der Bundesbank; das geltende Gesetz benennt aber keinen Träger. Eine konkrete Betroffenheit entsteht erst durch eine Verordnung oder ein weiteres Gesetz. [1][8][9]

Pro & Contra

Dafür

  • Der Wegfall der zwingenden Vollgarantie schafft Raum für langfristig renditeorientiertere, breit gestreute Anlagen. [1][3][5][20]

    Position von: Bundesregierung; CDU/CSU und SPD; Teile der Finanzwirtschaft und Wissenschaft · stark belegt

    Gegenargument: Eine höhere Renditechance ist keine Renditezusage. Ungünstige Marktphasen kurz vor der Auszahlung und Fehlentscheidungen können das Ergebnis verschlechtern.

  • Die neue Zulagenformel ist leichter nachvollziehbar und fördert kleine bis mittlere Eigenbeiträge besonders stark. [1][4][9]

    Position von: Bundesregierung; Koalitionsfraktionen · stark belegt

    Gegenargument: Verständlichkeit garantiert keine Teilnahme. Wer kaum sparen kann, erhält trotz hoher Förderquote wenig absolutes Vorsorgevermögen.

  • Ein öffentliches Standarddepot kann als kostengünstiger Vergleichsmaßstab den Wettbewerb disziplinieren. [4][8][9][18]

    Position von: Bundesrat; Bündnis 90/Die Grünen; Verbraucherzentrale Bundesverband; Koalition · mittel belegt

    Gegenargument: Ohne Verordnung, benannten Träger und rechtzeitigen Start gibt es keinen tatsächlichen Vergleichsmaßstab. Ein öffentlicher Anbieter kann zudem Wettbewerbs- und Governancefragen auslösen.

  • Die Ausweitung auf Selbstständige und Versorgungswerksmitglieder schließt erkennbare Förderlücken bei wechselnden Erwerbsbiografien. [1][4][5][9]

    Position von: CDU/CSU, SPD, AfD und Bündnis 90/Die Grünen; Anbieterverbände · stark belegt

    Gegenargument: Private Förderung ersetzt keine Pflichtabsicherung gegen Alter, Erwerbsminderung und Hinterbliebenenrisiken. Menschen ohne Sparspielraum profitieren wenig.

Dagegen

  • Ohne automatische Einbeziehung mit Opt-out werden gerade unerfahrene und einkommensschwächere Haushalte weiter zu selten teilnehmen. [4][18][20]

    Position von: Bündnis 90/Die Grünen; Prof. Dr. Ulrike Malmendier; Verbraucherzentrale Bundesverband · stark belegt

    Gegenargument: Freiwilligkeit schützt die individuelle Entscheidungsfreiheit. Hohe, einfache Zulagen und digitale Standardprodukte können die Zugangshürde auch ohne automatische Teilnahme senken.

  • Der Markt bleibt komplex, und der 1,0-Prozent-Kostendeckel schützt nur Standarddepots, nicht alle förderfähigen Produkte. [4][18][23]

    Position von: Verbraucherzentralen; Bündnis 90/Die Grünen; Die Linke · stark belegt

    Gegenargument: Produktvielfalt ermöglicht unterschiedliche Sicherheits- und Beratungsbedürfnisse. Transparenzregeln, Wettbewerb und ein öffentliches Angebot können Preise unter den Höchstwert drücken.

  • Ein Auszahlungsplan, der ab 85 enden darf, verlagert das Langlebigkeitsrisiko auf die vorsorgende Person und kann Versorgungslücken erzeugen. [1][5][17][19][22]

    Position von: Deutsche Rentenversicherung; DGB; Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft; Die Linke · stark belegt

    Gegenargument: Niemand muss den befristeten Plan wählen. Lebenslange Leibrenten und längere Auszahlungspläne bleiben möglich, während Restkapital im Plan grundsätzlich vererbbar ist.

  • Die einkommensunabhängige, beitragsproportionale Förderung kann Sparfähigere begünstigen und das Ziel Armutsvermeidung verfehlen. [4][17][19]

    Position von: DGB; Die Linke; Deutsche Rentenversicherung · mittel belegt

    Gegenargument: Der Bundestag hat die Endfassung gegenüber dem Regierungsentwurf gezielt zugunsten kleiner Beiträge und Familien geändert; 50 Prozent Grundzulage gelten bereits auf die ersten 360 Euro.

Abstimmungsergebnis

Deutscher Bundestag, 27.03.2026 · Keine namentliche Abstimmung — Einzelvoten nicht erfasst [5][7]

  • CDU/CSUDafür
  • SPDDafür
  • AfDEnthaltung
  • Bündnis 90/Die GrünenEnthaltung
  • Die LinkeDagegen

Stimmbegründungen

  • CDU/CSUDafür

    Zustimmung: mehr Kapitalmarktteilhabe, einfachere Produkte, niedrigere Kosten und Einbeziehung Selbstständiger.

    • Garantiefreie Depots sollen langfristig bessere Renditechancen als die bisher garantiegebundene Produktwelt eröffnen. [5]
    • Standarddepot, Kostendeckel und ein öffentlicher Wettbewerber sollen Vergleichbarkeit und Preisdruck erhöhen. [4][5]
    • Selbstständige und kleine Eigenbeiträge werden stärker einbezogen. [4][5]

    Einzelne in Plenarreden genannte Zahlen weichen vom verkündeten Gesetz ab; für Leistungswerte ist der Text im Bundesgesetzblatt maßgeblich.

  • SPDDafür

    Zustimmung: Reform der dritten Säule mit Fokus auf kleine und mittlere Einkommen, Familien und einen öffentlichen Vergleichsmaßstab.

    • Riester galt der Fraktion als zu komplex, zu kostenintensiv und zu renditeschwach. [5]
    • Die nachgebesserte Grund- und Kinderzulage soll kleine Beiträge stärker fördern. [4][5]
    • Das öffentliche Standarddepot soll Vertrauen schaffen und private Anbieter bei Kosten und Qualität messen. [5]

    Das öffentliche Produkt ist im Gesetz nur ermöglicht; die dafür nötige Verordnung lag am Recherchestichtag nicht vor.

  • AfDEnthaltung

    Enthaltung: Zustimmung zu Depotöffnung und Selbstständigenzugang, Ablehnung eines öffentlichen Anbieters, Kritik am Kostendeckel.

    • Die Aufgabe der starren Vollgarantie und die Zulassung renditeorientierter Fondsanlagen werden begrüßt. [4][5]
    • Die Einbeziehung Selbstständiger wird positiv bewertet. [4][5]
    • Ein öffentlich verwaltetes Standardprodukt wird aus ordnungs- und staatskritischen Gründen abgelehnt; 1,0 Prozent Effektivkosten gelten der Fraktion weiterhin als zu hoch. [4][5]
  • Bündnis 90/Die GrünenEnthaltung

    Enthaltung: öffentliche Option und soziale Nachbesserungen werden begrüßt, das fehlende Opt-out-Modell und die fortbestehende Produktkomplexität kritisiert.

    • Das öffentliche Standarddepot wird als sinnvoller Vergleichsmaßstab anerkannt. [4][5]
    • Die Endfassung verbessert die Förderung kleiner Beiträge, die Kinderzulage und den Zugang für Selbstständige. [4][5]
    • Ohne automatische Einbeziehung und ohne Öffnung zur betrieblichen Vorsorge werde ein großer Teil der Zielgruppe nicht erreicht. [4][5]
  • Die LinkeDagegen

    Ablehnung: private Kapitalmarktprodukte seien kein Ersatz für eine starke gesetzliche und betriebliche Alterssicherung.

    • Kapitalmarkt- und Langlebigkeitsrisiken würden individualisiert, besonders bei befristeten Auszahlungsplänen. [4][5]
    • Die beitragsproportionale Förderung ohne Einkommensbezug könne Besserverdienende relativ begünstigen. [4][5]
    • Steuermittel sollten vorrangig die gesetzliche Rente und kollektiv abgesicherte Leistungen stärken. [4][5]

    Die Fraktion erkannte einzelne Verbesserungen der Ausschussfassung an, lehnte aber deren Grundmodell ab.

Häufige Fragen

Ist das Gesetz schon in Kraft?

Ja, teilweise seit dem 30. Mai 2026. Die Regeln, die neue Depots, Zulagen und viele Vertriebsanforderungen tragen, gelten aber erst ab dem 1. Januar 2027; weitere Änderungen folgen 2028. [1]

Kann ich das neue Altersvorsorgedepot heute schon abschließen?

Nicht auf Grundlage der neuen Produktregeln. Anbieter dürfen die neue Produktwelt ab dem 1. Januar 2027 anbieten. Ob ein konkretes Angebot dann sofort verfügbar ist, hängt von Anbieter und Zertifizierung ab. [9]

Darf ich darin einzelne Aktien kaufen?

Nein. Die gesetzliche Liste nennt Fondsarten und bestimmte öffentliche Euro-Anleihen, aber keine direkten Einzelaktien. ETFs können zulässig sein, wenn sie die gesetzlichen Fonds- und Risikovoraussetzungen erfüllen. [1][9]

Gilt der Kostendeckel von 1,0 Prozent für jedes Produkt?

Nein. Er gilt für Standarddepot-Verträge. Andere Altersvorsorgedepots und Garantieprodukte können andere Kosten haben. Deshalb bleibt ein Vergleich des Produktinformationsblatts wichtig. [1][9][23]

Was passiert mit meinem Riester-Vertrag?

Er wird weder automatisch gekündigt noch umgestellt. Vor 2027 abgeschlossene Verträge dürfen grundsätzlich mit der alten Förderung weiterlaufen. Alternativ sind ein Wechsel in die neue Förderung oder eine Übertragung in einen Neuvertrag möglich. [1][9]

Wie hoch ist die neue Förderung?

Bei mindestens 120 Euro Jahresbeitrag beginnt die Grundzulage. Sie beträgt 50 Prozent bis 360 Euro Beitrag und 25 Prozent für weitere Beiträge bis 1.800 Euro, höchstens 540 Euro. Hinzu kommen bis zu 300 Euro pro Kind; unter 25-Jährige können einmalig 200 Euro Berufseinsteigerbonus erhalten. [1][9]

Muss ich bis ans Lebensende verrenten?

Nein. Sie können eine lebenslange Leibrente oder einen Auszahlungsplan wählen, der frühestens mit 85 endet. Beim befristeten Plan kann danach kein Geld mehr fließen; dafür ist noch nicht ausgezahltes Vermögen grundsätzlich vererbbar. [1][9]

Gibt es sicher ein staatliches Standarddepot zum 1. Januar 2027?

Nein. Das Gesetz erlaubt ein öffentliches Angebot, verlangt dafür aber eine weitere Regierungsverordnung. Diese lag am 3. September 2026 noch nicht vor; ein rechtzeitiger Start war deshalb nicht gesichert. [1][8][9]

Quellen

  1. [1]Gesetz zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge (Altersvorsorgereformgesetz) Bundesministerium der Justiz / Bundesgesetzblatt, BGBl. 2026 I Nr. 156; insbesondere Art. 2, 5–7 und 14
  2. [2]DIP-Vorgang: Altersvorsorgereformgesetz Deutscher Bundestag und Bundesrat, Dokumentations- und Informationssystem, DIP-Vorgangs-ID 329543
  3. [3]Entwurf eines Gesetzes zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge Deutscher Bundestag, BT-Drs. 21/4088
  4. [4]Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses Deutscher Bundestag, BT-Drs. 21/4996
  5. [5]Stenografischer Bericht der 69. Sitzung Deutscher Bundestag, Plenarprotokoll 21/69, S. 8335–8351, besonders S. 8350–8351
  6. [6]Öffentliche Anhörung zum Altersvorsorgereformgesetz Deutscher Bundestag, Öffentliche Anhörung am 16.03.2026
  7. [7]Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages Bundesrat, BR-Drs. 206/26
  8. [8]Beschluss des Bundesrates zum Altersvorsorgereformgesetz Bundesrat, BR-Drs. 206/26 (Beschluss), 1065. Sitzung
  9. [9]Fragen und Antworten zur Reform der geförderten privaten Altersvorsorge Bundesministerium der Finanzen, FAQ (Fassungsstand beim Abruf), Abschnitte Allgemeines, steuerliche Förderung, Produktwelt, Bestandsschutz und Auszahlung
  10. [10]Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz (AltZertG) Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz, AltZertG, laufende Fassung (letzte im Vollzitat genannte Änderung 2026-05-26); insbesondere § 1 und § 3
  11. [11]§ 84 EStG — Grundzulage Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz, § 84 EStG a. F. (laufende Fassung beim Abruf)
  12. [12]§ 85 EStG — Kinderzulage Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz, § 85 EStG a. F. (laufende Fassung beim Abruf)
  13. [13]§ 86 EStG — Mindesteigenbeitrag Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz, § 86 EStG a. F. (laufende Fassung beim Abruf)
  14. [14]Private Altersvorsorge für alle Einkommen und alle Generationen Bundesministerium der Finanzen, BMF-Pressemitteilung 25/2025
  15. [15]Gesetzesvorhaben Altersvorsorgereformgesetz mit Referenten- und Regierungsentwurf Bundesministerium der Finanzen, BMF-Gesetzesvorhaben mit Referenten- und Regierungsentwurf
  16. [16]Stellungnahme des Bundesrates zum Regierungsentwurf Bundesrat, BR-Drs. 768/25 (Beschluss)
  17. [17]Altersvorsorgereformgesetz: Erste Lesung im Bundestag Deutsche Rentenversicherung Bund, DRV-Pressemitteilung / Fachstellungnahme
  18. [18]EIN Standardprodukt für die private Altersvorsorge Verbraucherzentrale Bundesverband, Stellungnahme zur öffentlichen Anhörung am 16.03.2026
  19. [19]Steuermilliarden für gute Alterssicherung statt für ineffiziente private Finanzprodukte Deutscher Gewerkschaftsbund, Stellungnahme zu BT-Drs. 21/4088
  20. [20]Sachverständigenstellungnahme zur öffentlichen Anhörung des Finanzausschusses Deutscher Bundestag, Sachverständigenstellungnahme, öffentliche Anhörung
  21. [21]Stellungnahme zum Altersvorsorgereformgesetz Die Deutsche Kreditwirtschaft, Schriftliche Stellungnahme zur öffentlichen Anhörung
  22. [22]Stellungnahme zum Altersvorsorgereformgesetz Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft, Stellungnahme zur öffentlichen Anhörung
  23. [23]Neues Altersvorsorgedepot: Renten-Chance oder teure Verkaufsfalle? Verbraucherzentralen, Verbraucherinformation nach Verabschiedung
  24. [24]Fragen und Antworten: Private Altersvorsorge reformiert Presse- und Informationsamt der Bundesregierung, Regierungsinformation zur beschlossenen Reform
  25. [25]Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Frühstartrente Bundesrat, BR-Drs. 445/26, insbesondere Art. 3 und 6 sowie Begründung S. 63–65
  26. [26]Kabinett beschließt Frühstartrente Bundesministerium der Finanzen, BMF-Pressemitteilung 16/2026
  27. [27]Reform der privaten Altersvorsorge — Was bedeutet die Reform für die Bürgerinnen und Bürger? Bundesministerium der Finanzen, BMF-Broschüre, 16 Seiten (Version beim Abruf)

Was kann ich tun?

  • Nichts überstürzen

    Ein Altvertrag wird nicht automatisch beendet. Vor Kündigung oder Wechsel Garantiezins, Kosten, Förderstatus, Laufzeit, Auszahlungsbedingungen und mögliche Rückzahlungen schriftlich prüfen.

  • Altes und neues Fördersystem durchrechnen

    Eigenbeitrag, Kinderzahl, Einkommensteuerwirkung und mittelbare Ehegattenförderung können dazu führen, dass Bestandsschutz oder neue Förderung günstiger ist. Die amtlichen Fragen und Antworten des Bundesfinanzministeriums erklären die Regeln im Einzelnen.

  • Ab 2027 nur zertifizierte Angebote vergleichen

    Die Zertifizierung beim Bundeszentralamt für Steuern ist Fördervoraussetzung, aber kein Gütesiegel für Rendite oder Preis. Produktinformationsblatt, Effektivkosten und Fondsmerkmale separat prüfen.

  • Den 1,0-Prozent-Deckel richtig lesen

    Er gilt für Standarddepots. Für andere Depot- und Garantieprodukte alle Vertrags-, Fonds-, Verwaltungs-, Wechsel- und Auszahlungskosten in Euro und als Renditeminderung vergleichen. Der amtliche Gesetzestext nennt den Deckel und seinen Anwendungsbereich.

  • Risiko und Auszahlung zusammen planen

    Wer ein garantiefreies Depot wählt, sollte Anlagehorizont, Schwankungen und Umschichtung verstehen. Vor einem Plan bis 85 prüfen, welches Einkommen danach bleibt und ob eine lebenslange Rente besser passt.

  • Das öffentliche Produkt beobachten

    Vor einer langfristigen Entscheidung können Träger, Kosten und Bedingungen der noch ausstehenden Verordnung zum öffentlichen Standarddepot einen wichtigen Vergleich liefern.

  • Unabhängige Hilfe nutzen

    Die Verbraucherzentralen bieten Beratung und Informationen zur Reform. Steuerliche Einzelfragen gehören zu Steuerberatung oder Finanzamt, sozialrechtliche Fragen zu den zuständigen Trägern.

  • Bei Selbstständigkeit die Voraussetzungen dokumentieren

    Einkunftsart, abgegebene Steuererklärung und gegebenenfalls die Einwilligung des Versorgungswerks sind für die neue unmittelbare Förderung relevant.

Glossar

Altersvorsorgedepot
Zertifizierter geförderter Vertrag ohne Kapitalgarantie, dessen Vermögen nur in gesetzlich zugelassene Anlagen investiert werden darf.
Standarddepot
Vereinfachtes Altersvorsorgedepot mit zwei Fonds, Voreinstellungen, elektronischer Abschlussmöglichkeit und höchstens 1,0 Prozent Effektivkosten.
Garantieprodukt
Vertrag mit zugesagtem Mindestkapital von 80 oder 100 Prozent der Beiträge einschließlich Zulagen zu Beginn der Auszahlung.
OGAW
EU-regulierter Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren. Diese Fondskategorie ist in der gesetzlichen Liste der zulässigen Anlagen ausdrücklich genannt.
ETF
Börsengehandelter Fonds. Im Altersvorsorgedepot kann ein ETF nur genutzt werden, wenn er die gesetzlichen Fonds- und Risikovoraussetzungen erfüllt.
Effektivkosten
Durchschnittliche jährliche Minderung der Bruttorendite durch sämtliche in der Berechnung erfassten Kosten.
Grundzulage
Staatlicher Zuschuss auf die Eigenbeiträge. Ab 2027 sind höchstens 540 Euro jährlich möglich.
Kinderzulage
Zusätzliche Zulage von bis zu 300 Euro pro berücksichtigungsfähigem Kind und Jahr.
nachgelagerte Besteuerung
Beiträge und Erträge werden in der Ansparphase begünstigt; geförderte Leistungen werden grundsätzlich erst in der Auszahlungsphase besteuert.
Auszahlungsplan
Monatliche Auszahlung aus dem Vertragsvermögen, die frühestens mit 85 enden darf. Danach kann das Vermögen verbraucht sein.
Leibrente
Regelmäßige Zahlung bis zum Lebensende. Sie sichert das individuelle Langlebigkeitsrisiko ab.
Bestandsschutz
Recht, einen vor 2027 abgeschlossenen Riester-Vertrag grundsätzlich nach den bisherigen Förderregeln fortzuführen.
BZSt
Bundeszentralamt für Steuern; gesetzliche Zertifizierungsstelle für Altersvorsorge- und Basisrentenverträge.
ZfA
Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen bei der Deutschen Rentenversicherung Bund; zentrale Stelle im Zulageverfahren.
öffentlicher Träger
Noch nicht bestimmter Rechtsträger, der aufgrund einer künftigen Regierungsverordnung ein Standarddepot anbieten könnte.

Korrekturen & Aktualisierungen

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