PolivisDer quellenbasierte Gesetzes-Kompass
In KraftZuletzt geprüft am 28. September 2026 · CELEX 32023R2854 · KI-gestützt erstellt

Data Act: Wer bekommt die Daten vernetzter Geräte? (Verordnung (EU) 2023/2854)

Wer ein vernetztes Gerät nutzt, kann seine verfügbaren Gerätedaten verlangen und für passende Dienste weitergeben.

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Worum geht es?
Vernetzte Geräte sammeln Daten bei der Nutzung. Der Data Act regelt, wer bestimmte verfügbare Daten bekommen und nutzen darf.
Wichtigste Änderung
Nutzerinnen und Nutzer können diese Daten kostenlos erhalten oder an einen Dienst ihrer Wahl weitergeben lassen. Für Geräte, die nach dem 12.09.2026 auf den Markt kommen, gilt zusätzlich eine Pflicht zur leichteren Zugänglichkeit der Daten.
Wer ist betroffen?
Menschen mit smarten Geräten, Unternehmen mit vernetzten Maschinen, deren Hersteller, Reparaturdienste und Anbieter von Cloud-Diensten. Eine Cloud ist ein gemieteter IT-Dienst über das Netz.

Die Zusammenfassung

Die EU-Verordnung trat am 11.01.2024 in Kraft und gilt in ihren wesentlichen Teilen seit dem 12.09.2025. Sie schafft Regeln für Daten aus vernetzten Produkten und verbundenen Diensten, für Verträge zwischen Unternehmen, für begrenzte Datenverlangen öffentlicher Stellen und für den Wechsel von Datenverarbeitungsdiensten. Die Verordnung gilt gestaffelt und erfasst spätere Stufen erst zu nachgelagerten Zeitpunkten. [1][2][16]

Nutzer können natürliche Personen oder Unternehmen sein. Der Datenzugang betrifft verfügbare Rohdaten, vorverarbeitete Daten und zugehörige Metadaten aus der Produktnutzung. Hersteller oder andere Dateninhaber müssen sie grundsätzlich zugänglich machen; auf Wunsch des Nutzers auch geeigneten Dritten. Aufbereitete Schlussfolgerungen und Medieninhalte fallen nicht pauschal darunter. [2][3]

Personenbezogene Daten sind nicht ausgenommen. Sobald Daten eine Person betreffen, gelten daneben die Voraussetzungen der DSGVO; der Data Act schafft keine eigenständige Erlaubnis, fremde persönliche Daten beliebig weiterzugeben. Geschäftsgeheimnisse sind ebenfalls nicht pauschal ausgenommen: Schutzmaßnahmen und eng begrenzte Zurückbehaltungs- beziehungsweise Ablehnungswege sind vorgesehen. [2][3][6]

Im B2B-Bereich gelten Regeln für faire Bereitstellungsbedingungen und angemessene Gegenleistung des Datenempfängers; der Nutzer erhält Zugang grundsätzlich unentgeltlich. Behörden dürfen Daten nur bei außergewöhnlicher Notwendigkeit und unter formalen Bedingungen verlangen. Cloud-Anbieter müssen Wechselhindernisse abbauen; Wechselentgelte entfallen nach der derzeit geltenden Verordnung erst ab dem 12.01.2027. [2][3][4][5]

Deutschland hat am 30.05.2026 das DADG in Kraft gesetzt. Die Bundesnetzagentur ist zuständige Behörde und Beschwerdestelle; für die Überwachung der Datenschutzvorgaben bei nicht-öffentlichen Stellen ist die BfDI zuständig. Der Digital Omnibus ist ein Vorschlag der Kommission vom 19.11.2025 (COM(2025) 837), noch nicht beschlossen; er schlägt unter anderem engere staatliche Datenzugriffe und veränderte Geheimnisschutzregeln vor. [7][8][12][13][26]

Was steht wirklich drin?

  • Zugang schon vor dem Kauf erklären [1][2][3]

    Käufer, Mieter und Leasingnehmer sollen vorher erfahren, welche Gerätedaten entstehen und wie sie sie bekommen können (Art. 3 Abs. 2 und 3).

  • Nutzern Daten geben [1][2][3]

    Wer ein Gerät nutzt, kann verfügbare Nutzungsdaten grundsätzlich kostenlos und in einem nutzbaren Format erhalten (Art. 4 Abs. 1).

  • Dritte wählen [1][2][3][6]

    Nutzer können verlangen, dass der Dateninhaber die Daten an einen gewählten Dienst weitergibt; das ist kein Freibrief für jede Weiterverarbeitung (Art. 5 Abs. 1, Art. 6).

  • Geschäftsgeheimnisse schützen [1][2][3]

    Dateninhaber und Empfänger müssen Vertraulichkeit absichern. Nur unter engen Voraussetzungen können bestimmte Daten zurückgehalten oder die Herausgabe abgelehnt werden (Art. 4 Abs. 6–8, Art. 5 Abs. 9–11).

  • Faire Bedingungen zwischen Firmen [1][2][3]

    Muss ein Unternehmen Daten an ein anderes geben, gelten faire Bedingungen. Eine angemessene Gegenleistung kann gegenüber dem Datenempfänger möglich sein. Die Regeln gelten für Datenpflichten nach dem Data Act selbst und für Pflichten aus Gesetzen, die nach dem 12.09.2025 in Kraft treten (Art. 8, Art. 9, Art. 50 UAbs. 4).

  • Unfaire B2B-Klauseln [1][2][3]

    Einseitig auferlegte, missbräuchliche Bedingungen für Datenzugang und -nutzung können unwirksam sein (Art. 13).

  • Behörden nur ausnahmsweise [1][2][4]

    Öffentliche Stellen müssen einen besonderen Bedarf und die Voraussetzungen des Datenverlangens darlegen. Außerhalb von Notständen kommen nach geltendem Recht nur eng begrenzte, gesetzlich vorgesehene Aufgaben in Betracht (Art. 14–18).

  • Cloud-Wechsel erleichtern [1][2][5]

    Anbieter müssen vertragliche und technische Wechselhindernisse abbauen. Die Entgelte werden schrittweise abgeschafft; erst ab dem 12.01.2027 gilt das generelle Verbot der Wechselentgelte (Art. 23–30, Art. 29 Abs. 1).

  • Deutsche Aufsicht [6][7][26]

    Beschwerden und die allgemeine Anwendung überwacht die Bundesnetzagentur. Datenschutzrechtliche Prüfungen sind mit der BfDI verzahnt (DADG §§ 2, 3 und 15).

Betroffene Gruppen

  • Hersteller und Anbieter verbundener Dienste

    stark betroffen

    Müssen je nach Rolle Datenzugang, Informationen und Geheimnisschutz organisieren; Kleinst- und Kleinunternehmen haben bestimmte Ausnahmen. [1][2][3]

  • Private Nutzer vernetzter Geräte

    stark betroffen

    Können erfasste Daten ihrer Geräte verlangen und gegebenenfalls an Werkstatt oder anderen Dienst weitergeben lassen. [2][3]

  • Unternehmen mit Maschinen/Fahrzeugflotten

    stark betroffen

    Sind als Nutzer berechtigt und können als Dateninhaber zugleich verpflichtet sein. [2][3]

  • Cloud-Anbieter und ihre gewerblichen Kunden

    stark betroffen

    Vertragliche und technische Wechselpflichten betreffen die Anbieter und helfen ihren Kunden; 2027 endet die Übergangsphase bei Wechselentgelten. [1][2][5]

  • KMU, Start-ups, Reparaturdienste

    mittel betroffen

    Können als Drittanbieter Zugang zu neuen Daten erhalten, müssen aber die Nutzungs- und Datenschutzgrenzen beachten; bei Pflichten gelten teils Ausnahmen. [2][3][21]

  • Öffentliche Stellen und Kommunen

    mittel betroffen

    Können in eng begrenzten Ausnahmefällen Daten anfordern, müssen Verlangen begründen und Datenschutz sowie Geheimnisse wahren. [1][2][4]

  • Aufsichtsbehörden in Deutschland

    stark betroffen

    Bundesnetzagentur beaufsichtigt die Anwendung; BfDI prüft den Schutz personenbezogener Daten bei nicht-öffentlichen Stellen. [6][7][26]

  • Personen, deren Daten in einem Gerät mit anfallen

    mittel betroffen

    Können von einer Herausgabe an andere Nutzer betroffen sein; die DSGVO bleibt maßgeblich. [2][6]

Vorher / Nachher

Gerätedaten [1][2][3][6]

Vorher

Kein allgemeines, sektorübergreifendes EU-Recht für Nutzer auf die vom Data Act erfassten Daten aus vernetzten Produkten. Bestehende andere Ansprüche, insbesondere nach DSGVO, blieben möglich.

Nachher

Ein eigener Anspruch auf die vom Data Act erfassten Daten; Nutzer können auch einen Empfänger bestimmen.

Persönliche Daten [1][2][3][6]

Vorher

Die DSGVO schützte personenbezogene Daten bereits und bleibt anwendbar.

Nachher

Der Data Act erfasst auch gemischte Datensätze; persönliche Daten dürfen weiterhin nur mit datenschutzrechtlicher Grundlage verarbeitet werden.

Firmenverträge [1][2][3]

Vorher

Der Data Act schuf erstmals seine spezielle Kontrolle einseitig auferlegter Datenklauseln; anderes Vertragsrecht bestand bereits.

Nachher

Artikel 13 schützt bei solchen Datenverträgen; für vor oder am 12.09.2025 geschlossene Verträge gilt der Schutz ab dem 12.09.2027, sofern sie unbefristet sind oder frühestens zehn Jahre nach dem 11.01.2024 enden.

Behördenzugang [1][2][4]

Vorher

Vorherige Spezialgesetze und freiwillige Wege werden hier nicht pauschal ersetzt.

Nachher

Der Data Act fügt einen eng begrenzten, begründungspflichtigen Zugang bei außergewöhnlichem Bedarf hinzu.

Cloud-Wechsel [1][2][5]

Vorher

Laut Europäischer Kommission bestanden Kosten, Vertrags- und Technikbarrieren.

Nachher

Wechselpflichten gelten; das Entgeltverbot beginnt erst ab dem 12.01.2027.

Deutsche Durchsetzung [7][8][16][26]

Vorher

Die EU-Pflichten galten schon seit dem 12.09.2025, während die nationale Aufsichtszuordnung noch ausstand.

Nachher

Das DADG benennt seit dem 30.05.2026 Bundesnetzagentur und BfDI und regelt Bußgelder.

Auswirkungen

Direkte Folgen

  • Nutzer können verfügbare Gerätedaten verlangen und die Weitergabe an einen gewählten Dritten veranlassen. [2][3]
  • Cloud-Anbieter müssen Wechselhindernisse abbauen; in Deutschland gibt es eine zuständige Beschwerdestelle bei der Bundesnetzagentur. [5][7][26]

Wahrscheinliche Folgen

  • Unabhängige Wartungs- und Reparaturdienste können durch den Datenzugang eher passende Angebote entwickeln. Das ist eine erwartete Marktfolge, kein gemessener Preisrückgang. [2][3][21]

Umstrittene Folgen

  • Breiter Datenaustausch könnte einerseits den Wettbewerb stärken, andererseits Geschäftsgeheimnisse und Investitionsanreize beeinträchtigen; Branchenverband, Verbraucherschützer und Forschung gewichten die Risiken unterschiedlich. [20][21][23]

Langfristige Folgen

  • Einheitliche Zugangs- und Wechselregeln könnten die Abhängigkeit von einzelnen Geräte- und Cloud-Anbietern verringern. Ob sich dies am Markt einstellt, ist noch nicht belastbar gemessen. [2][5][23]

Pro & Contra

Dafür

  • Das Zugangsrecht kann Nutzern die Wahl zwischen Reparatur- und Zusatzdiensten erleichtern; der tatsächliche Preisvorteil ist noch nicht belegt. [1][2][3][20][21]

    Position von: BEUC (Europäischer Verbraucherverband) · mittel belegt

    Gegenargument: Der Wirtschaftsverband DIGITALEUROPE verweist auf Geschäftsgeheimnisse und Sicherheit; auch die Verordnung selbst schützt Geschäftsgeheimnisse, sodass nicht alle Daten herauszugeben sind (Art. 4 Abs. 6–8).

  • Einheitliche Regeln sollen Datennutzung und neue Geschäftsmodelle erleichtern, gerade für kleinere Anbieter. [2][17][20]

    Position von: Europäische Kommission / EVP-Fraktion · mittel belegt

    Gegenargument: Der Wirtschaftsverband DIGITALEUROPE wendet ein, dass der nötige technische Aufwand und der Verlust exklusiver Datennutzung Innovation auch bremsen können.

  • Wechselregeln können vertragliche und technische Bindungen an einen Cloud-Anbieter mindern. [2][5][20]

    Position von: Europäische Kommission · mittel belegt

    Gegenargument: Der Wirtschaftsverband DIGITALEUROPE hält dem entgegen, dass die Umsetzung bei komplexen Software- und Plattformdiensten besonders aufwendig sein kann.

Dagegen

  • Eine Pflicht zur Datenweitergabe kann Geschäftsgeheimnisse, Sicherheit und Investitionsanreize gefährden; der Wirtschaftsverband fordert engere Pflichten. [1][2][3][20][21]

    Position von: DIGITALEUROPE (Wirtschaftsverband) · mittel belegt

    Gegenargument: Der geltende Text enthält bereits Schutzmaßnahmen für Geschäftsgeheimnisse, eng begrenzte Ablehnungsmöglichkeiten und Streitwege (Art. 4 Abs. 6–8, Art. 5 Abs. 9–11).

  • Mehr Datenwege können Verbraucher zu undurchsichtiger Weitergabe verleiten, wenn Vertragsgestaltung und Kontrolle schwach bleiben. [2][6][21]

    Position von: BEUC (Europäischer Verbraucherverband) · mittel belegt

    Gegenargument: Nach der Verordnung entscheiden die Nutzer selbst über die Weitergabe an Dritte; persönliche Daten bleiben laut Bundesnetzagentur und Kommission zusätzlich unter dem Schutz der DSGVO.

  • Die 2025 vorgeschlagene Erweiterung der Ablehnung wegen Geschäftsgeheimnissen könnte nach Ansicht von EDRi Datenzugang und Reparaturwettbewerb schwächen. Das betrifft den Entwurf, nicht das geltende Recht. [13][20][22]

    Position von: European Digital Rights (EDRi) · mittel belegt

    Gegenargument: Die Europäische Kommission und der Wirtschaftsverband DIGITALEUROPE führen den Schutz vor unrechtmäßiger Offenlegung und Belastungen für Unternehmen an.

Abstimmungsergebnis

Europäisches Parlament (Plenum), 09.11.2023 · Namentliche Abstimmung [9][10][24][27]

Gesamtergebnis

Dafür
481
Dagegen
31
Enthaltung
71

Fraktionsstärke und Mehrheitsrichtung

Fraktionen mit Ja-Mehrheit · 642 SitzeFraktionen mit Nein-Mehrheit · 0 Sitze
  • EVP (Christdemokraten)176Dafür
  • S&D (Sozialdemokraten)141Dafür
  • Renew Europe (Liberale)101Dafür
  • Grüne/EFA72Dafür
  • EKR/ECR (Konservative)66Dafür
  • ID (Rechtsfraktion)60Enthaltung
  • Fraktionslos49Dafür
  • Die Linke (GUE/NGL)37Dafür

Zwei getrennte Größen: oben das amtliche Abstimmungsergebnis, darunter die Fraktionsstärke mit der Mehrheitsrichtung der jeweiligen Fraktion. Die Summen unterscheiden sich, weil nicht alle Abgeordneten teilnahmen und einzelne von ihrer Fraktion abwichen.

Stimmbegründungen

  • EVP (Christdemokraten)Dafür

    Mehrheitsrichtung dafür. Die EVP hob vor dem Novembervotum wirtschaftliche Chancen hervor.

    • Neue Nutzungen und Geschäftsmodelle für Gerätedaten ermöglichen [17]
    • Einheitliche Zugangsregeln sollen Wettbewerbsfähigkeit stärken [17]

    Die Mitteilung formuliert die Fraktionsziele vor der Abstimmung, keine Begründung jeder Einzelstimme.

  • S&D (Sozialdemokraten)Dafür

    Mehrheitsrichtung dafür.

    • Forderte im März 2023, dass Nutzer und Verbraucher kostenlos Zugang zu ihren Gerätedaten erhalten sollen [18]
    • Forderte im März 2023, dass öffentliche Stellen Daten unter Schutzvorgaben für Notfälle und rechtlich festgelegte Aufgaben nutzen können sollen [18]

    Quelle bezieht sich auf die Position vom 2023-03-14, nicht ausdrücklich auf das Schlussvotum vom November.

  • Renew Europe (Liberale)Dafür

    Mehrheit der abgegebenen Stimmen: dafür; eine gemeinsame Begründung der Fraktion ist nicht belegt.

    • Laut amtlicher Namensliste stimmten 82 Mitglieder dafür, 0 dagegen, 1 enthielt sich. [27]
    • Eine Erklärung der Fraktion zu dieser Schlussabstimmung wurde in den ausgewerteten Quellen nicht gefunden; das Abstimmungsverhalten allein belegt kein Motiv. [27]

    Abstimmungsverhalten belegt keine Motivation.

  • Grüne/EFADafür

    Mehrheitsrichtung dafür.

    • Forderte im März 2023 mehr Kontrolle der Nutzer über ihre Gerätedaten [19]
    • Forderte im März 2023 leichteren Cloud-Wechsel und Schutz kleiner Unternehmen [19]

    Stellungnahme zur früheren Verhandlungsposition, kein Beleg für jedes spätere Einzelvotum.

  • EKR/ECR (Konservative)Dafür

    Mehrheit der abgegebenen Stimmen: dafür; eine gemeinsame Begründung der Fraktion ist nicht belegt.

    • Laut amtlicher Namensliste stimmten 29 Mitglieder dafür, 21 dagegen, 12 enthielten sich. [27]
    • Eine Erklärung der Fraktion zu dieser Schlussabstimmung wurde in den ausgewerteten Quellen nicht gefunden; das Abstimmungsverhalten allein belegt kein Motiv. [27]

    29 dafür, 21 dagegen, 12 Enthaltungen; keine einheitliche Fraktionslinie behaupten.

  • ID (Rechtsfraktion)Enthaltung

    Mehrheit der abgegebenen Stimmen: Enthaltung; eine gemeinsame Begründung der Fraktion ist nicht belegt.

    • Laut amtlicher Namensliste stimmten 0 Mitglieder dafür, 1 dagegen, 46 enthielten sich. [27]
    • Eine Erklärung der Fraktion zu dieser Schlussabstimmung wurde in den ausgewerteten Quellen nicht gefunden; das Abstimmungsverhalten allein belegt kein Motiv. [27]

    Aus 46 Enthaltungen darf kein bestimmtes Motiv abgeleitet werden.

  • FraktionslosDafür

    Mehrheit der abgegebenen Stimmen: dafür; eine gemeinsame Begründung der Fraktion ist nicht belegt.

    • Laut amtlicher Namensliste stimmten 25 Mitglieder dafür, 7 dagegen, 3 enthielten sich. [27]
    • Eine Erklärung der Fraktion zu dieser Schlussabstimmung wurde in den ausgewerteten Quellen nicht gefunden; das Abstimmungsverhalten allein belegt kein Motiv. [27]

    25 dafür, 7 dagegen, 3 Enthaltungen; Motive nur individuell belegbar.

  • Die Linke (GUE/NGL)Dafür

    Mehrheit der abgegebenen Stimmen: dafür; eine gemeinsame Begründung der Fraktion ist nicht belegt.

    • Laut amtlicher Namensliste stimmten 20 Mitglieder dafür, 2 dagegen, 8 enthielten sich. [27]
    • Eine Erklärung der Fraktion zu dieser Schlussabstimmung wurde in den ausgewerteten Quellen nicht gefunden; das Abstimmungsverhalten allein belegt kein Motiv. [27]

    20 dafür, 2 dagegen, 8 Enthaltungen; keine vollständige Einigkeit.

Erläuterungen

Die Reihenfolge folgt der Fraktionsstärke in dieser Abstimmung, bei Gleichstand dem Alphabet. Sie ist eine Sortierung, keine Wertung.

Zeitlicher Verlauf

  1. Kommissionsvorschlag [11]

    Die Europäische Kommission stellte den ursprünglichen Data-Act-Vorschlag vor.

  2. Parlamentsposition [18][19]

    Das Europäische Parlament beschloss seine Verhandlungsposition; diese Abstimmung ist vom Schlussvotum im November zu unterscheiden.

  3. Vorläufige Einigung [25]

    Rat und Europäisches Parlament erzielten eine politische Einigung, noch keinen geltenden Rechtsakt.

  4. EP-Schlussvotum [9][10][27]

    Das Europäische Parlament stimmte namentlich über die vorläufige Einigung zum Data Act ab: 481 dafür, 31 dagegen, 71 Enthaltungen.

  5. Rat [11]

    Der Rat der Europäischen Union nahm die Verordnung formal an.

  6. EU-Verkündung [1]

    Veröffentlichung der Verordnung (EU) 2023/2854 im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl. L, 2023/2854).

  7. Inkrafttreten [2][16]

    Der Rechtsakt trat in Kraft; dies war noch nicht der allgemeine Anwendungsbeginn.

  8. Allgemeine Anwendung [2][16]

    Die wesentlichen Vorschriften der Verordnung wurden anwendbar.

  9. Digital Omnibus vorgeschlagen [12][13]

    Die Europäische Kommission schlug mit COM(2025) 837 Änderungen am Data Act und weiteren Akten vor; dies ist noch keine neue geltende Regel.

  10. Deutscher Bundestag [8][26]

    Der Deutsche Bundestag verabschiedete das getrennte deutsche Durchführungsgesetz (DADG, BT-Drs. 21/2998).

  11. Deutscher Bundesrat [8][26]

    Der Bundesrat verzichtete beim Durchführungsgesetz auf die Anrufung des Vermittlungsausschusses (BR-Drs. 204/26(B)).

  12. Deutsche Verkündung [7][8][26]

    Das Durchführungsgesetz DADG wurde in BGBl. 2026 I Nr. 157 verkündet.

  13. Deutsche Aufsicht [7][8][26]

    Das DADG trat in Kraft; die Bundesnetzagentur wurde als Aufsichtsbehörde zuständig.

  14. Gestaltung neuer Produkte nach dem 12.09.2026 [1][2][11]

    Artikel 3 Absatz 1 erfasst nach Artikel 50 Produkte und verbundene Dienste, die nach dem 12.09.2026 in Verkehr gebracht werden; keine pauschale Umrüstung aller Altgeräte.

  15. Cloud-Wechselentgelte [1][5]

    Nach Artikel 29 Absatz 1 dürfen für den Anbieterwechsel keine Wechselentgelte mehr erhoben werden.

  16. Bestimmte Altverträge [1][2]

    Kapitel IV erfasst nach Artikel 50 vor oder am 12.09.2025 geschlossene Verträge ab dem 12.09.2027, sofern sie unbefristet sind oder frühestens zehn Jahre nach dem 11.01.2024 enden.

  17. EU-Evaluation [1][2]

    Die Europäische Kommission soll nach Artikel 49 die Verordnung bewerten; ein Bericht ist am Stichtag noch nicht fällig.

Häufige Fragen

Gilt das schon für mich?

Ja, die wichtigsten Zugangsregeln gelten seit dem 12.09.2025. Bei der Pflicht, neue Geräte besonders datenfreundlich zu gestalten, gilt dies für Produkte, die nach dem 12.09.2026 auf den Markt kommen. [1][2][3]

Kann ich Daten meines smarten Autos bekommen?

Grundsätzlich ja, soweit es um verfügbare Daten aus der Nutzung geht. Für persönliche Daten anderer Menschen und Geschäftsgeheimnisse gelten zusätzliche Grenzen. [1][2][3][6]

Kann meine freie Werkstatt die Daten erhalten?

Du kannst eine Weitergabe an einen gewählten Drittanbieter verlangen, wenn die Daten unter das Gesetz fallen. Die Werkstatt muss die geltenden Bedingungen und den Datenschutz beachten. [1][2][3][6]

Darf der Hersteller Geld von mir verlangen?

Die Bereitstellung an dich als Nutzer ist grundsätzlich kostenlos. Bei der Bereitstellung an ein anderes Unternehmen kann eine angemessene Gegenleistung Thema sein. [1][2][3]

Hebt der Data Act meinen Datenschutz auf?

Nein. Geht es um Daten einer Person, gilt zusätzlich die DSGVO, also das EU-Gesetz zum Schutz persönlicher Daten. Für Daten anderer Menschen braucht es eine rechtliche Grundlage. [1][2][6]

Kann ich kostenlos den Cloud-Anbieter wechseln?

Der Wechsel soll leichter werden. Bestimmte, auf den Wechsel bezogene Kosten können bis zum 12.01.2027 noch zulässig sein; danach entfallen Wechselentgelte nach der geltenden Regel. [1][5]

Dürfen Behörden alle meine Gerätedaten abrufen?

Nein. Behörden brauchen einen gesetzlich beschriebenen Ausnahmefall und müssen ihr Verlangen begründen. Für persönliche Daten gelten zusätzliche Schranken. [1][2][4][6]

Wo kann ich einen Verstoß melden?

In Deutschland ist die Bundesnetzagentur die zentrale Anlaufstelle mit einem Beschwerdeportal. Wenn es um persönliche Daten geht, wird die Datenschutzaufsicht einbezogen. [6][7][16][26]

Quellen

  1. [1]Verordnung (EU) 2023/2854 (Datenverordnung / Data Act) — Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (EUR-Lex), ABl. L, 2023/2854, 22.12.2023; Art. 1–50 ↩
  2. [2]Data Act explained — Europäische Kommission, DG CONNECT, Abschnitte Chapter II–IX, Supporting implementation ↩
  3. [3]Factsheet 2: Datenzugang und Datennutzung — Bundesnetzagentur, S. 1–2 ↩
  4. [4]Factsheet 3: Datenzugang für öffentliche Stellen — Bundesnetzagentur, S. 1–2 ↩
  5. [5]Factsheet 4: Wechsel von Datenverarbeitungsdiensten — Bundesnetzagentur, S. 1–2 ↩
  6. [6]Data Act und Datenschutz — Bundesnetzagentur, Abschnitte Zuständigkeit und Zusammenarbeit ↩
  7. [7]DADG, geltende Fassung — Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz, §§ 2, 3, 15, 16; BGBl. 2026 I Nr. 157 ↩
  8. [8]Gesetz zur Durchführung des Data Act, Verfahrensübersicht — Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung, Abschnitte 4–6 ↩
  9. [9]Results of votes, Sitzung 2023-11-09 — Europäisches Parlament, Punkt 9, PDF-S. 4, Data Act, provisional agreement, RCV 481/31/71 ↩
  10. [10]Legislative Observatory: Data Act, Zusammenfassung des EP-Beschlusses — Europäisches Parlament, Abschnitt zum EP-Beschluss ↩
  11. [11]Data Act: Council adopts new law — Rat der Europäischen Union, Main elements, Next steps, Background ↩
  12. [12]Procedure File 2025/0360(COD), Digital Omnibus — Europäisches Parlament, Status und Key events ↩
  13. [13]Zusammenfassung des Vorschlags COM(2025) 837 — Europäisches Parlament, Legislative Observatory, Streamlining the data acquis through the Data Act ↩
  14. [14]Non-binding model contractual terms and cloud standard clauses — Europäische Kommission, MCTs und SCCs ↩
  15. [15]Commission publishes Frequently Asked Questions about the Data Act — Europäische Kommission, Download FAQs Data Act – version 1.4 ↩
  16. [16]Informationen und Hintergründe zum Data Act — Bundesnetzagentur, Einführung ↩
  17. [17]EPP Group Highlights 6–12 November 2023 — EVP-Fraktion, New rules on data usage create business opportunities ↩
  18. [18]Die gemeinsame Datennutzung wird dank der S&D-Fraktion sicherer und verbraucherfreundlicher — S&D-Fraktion, gesamte Erklärung ↩
  19. [19]EU-Datengesetz: Abstimmung EU-Parlaments-Position — Grüne/EFA, Absätze zu Nutzerrechten, Cloud und KMU ↩
  20. [20]Digital omnibus: a first step and what must come next, now — DIGITALEUROPE, Abschnitt Data Act ↩
  21. [21]Giving consumers control of their data — BEUC, About this publication ↩
  22. [22]EDRi position on the Data Act's Digital Omnibus — European Digital Rights (EDRi), S. 5–6 ↩
  23. [23]Umsetzung des Data Act in Deutschland, Abschlussbericht — WIK-Consult (im Auftrag der Bundesnetzagentur), S. 14, Kapitel 9–10 ↩
  24. [24]Data Act, Vote Results — HowTheyVote.eu, Political Groups ↩
  25. [25]Data act: Council and Parliament strike a deal — Rat der Europäischen Union, vorläufige Einigung ↩
  26. [26]Basisinformationen über den Vorgang: Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/2854 (Datenverordnung-Durchführungsgesetz - DADG) — Deutscher Bundestag, BT-Drs. 21/2998; PlPr 21/68; BR-Drs. 204/26(B); BGBl. 2026 I Nr. 157 ↩
  27. [27]Ergebnisse der namentlichen Abstimmungen, 09.11.2023 (RCV-XML) — Europäisches Parlament, Identifier 159752, A9-0031/2023 – Accord provisoire – Am 27 ↩

Was kann ich tun?

Glossar

Vernetztes Produkt (IoT)
Ein Gerät, das Daten über seine Nutzung oder Umgebung erfasst und weitergeben kann, etwa ein smartes Auto oder eine Maschine.
Verbundener Dienst
Eine App oder ein anderer Dienst, der die Funktion eines vernetzten Geräts beeinflusst.
Nutzer
Eine Person oder Firma, die ein solches Produkt besitzt, mietet oder least beziehungsweise einen verbundenen Dienst erhält.
Dateninhaber
Die Stelle, die Daten bereithält und nach dem Gesetz zur Bereitstellung verpflichtet sein kann.
Datenzugang
Das Recht, bestimmte verfügbare Produkt- und Dienstdaten in nutzbarer Form zu erhalten.
Datenempfänger
Eine andere Stelle, der Daten etwa auf Wunsch des Nutzers bereitgestellt werden.
B2B / B2G
Datenaustausch von Unternehmen zu Unternehmen / von Unternehmen zu öffentlichen Stellen.
Cloud-Switching
Wechsel von einem über das Netz angebotenen IT-Dienst zu einem anderen Anbieter oder zur eigenen IT.
Geschäftsgeheimnis
Vertrauliches wirtschaftliches Wissen, dessen Offenlegung dem Unternehmen schaden kann und das geschützt werden muss.
DSGVO-Abgrenzung
Der Data Act betrifft auch nicht-personenbezogene Gerätedaten; bei Daten über Menschen gilt daneben die DSGVO.
Metadaten
Angaben, die andere Daten beschreiben und deren Nutzung ermöglichen.
Wechselentgelt
Ein gesondertes Entgelt für notwendige Schritte beim Wechsel eines Datenverarbeitungsdienstes.

Korrekturen & Aktualisierungen

Bisher keine Korrekturen oder Aktualisierungen an diesem Dossier.

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