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In KraftZuletzt geprüft am 3. September 2026 · DIP-Vorgangs-ID 278111 · KI-gestützt erstellt

Gesetz zur ganztägigen Förderung von Kindern im Grundschulalter (Ganztagsförderungsgesetz – GaFöG)

Seit August 2026 haben Erstklässler ein Recht auf acht Stunden Ganztag; bis 2029 wächst der Anspruch auf alle Grundschulklassen.

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Worum geht es?
Kinder bekommen nach der Einschulung schrittweise ein Recht auf Ganztagsförderung. Das Angebot ist freiwillig — niemand muss es nutzen.
Wichtigste Änderung
Seit dem 1. August 2026 gilt das Recht für die erste Klasse. Es umfasst acht Stunden an fünf Werktagen, wobei der Unterricht mitzählt. Bis 2029 kommt jedes Jahr ein weiterer Jahrgang hinzu.
Wer ist betroffen?
Direkt betroffen sind Grundschulkinder, ihre Familien und die öffentlichen Träger der Jugendhilfe, meist Landkreise oder kreisfreie Städte. Schulen, Horte, freie Träger, Vereine und ihre Beschäftigten setzen die Angebote um.

Die Zusammenfassung

Der neue Anspruch steht in § 24 Abs. 4 SGB VIII. Er gilt für Kinder, die ab dem Schuljahr 2026/2027 in die erste Klasse eintreten, bis zum Beginn der fünften Klasse. Dadurch umfasst er 2026/2027 nur Klasse 1, 2027/2028 die Klassen 1 und 2, 2028/2029 die Klassen 1 bis 3 und ab 2029/2030 die Klassen 1 bis 4. [1][18]

Der Umfang beträgt an fünf Werktagen acht Stunden täglich einschließlich Unterricht. In den Schulferien gilt der Anspruch ebenfalls; Landesrecht darf höchstens vier Wochen Schließzeit im Jahr vorsehen. Seit dem 1. August 2026 können in den Ferien auch Angebote der Jugendarbeit nach § 11 SGB VIII öffentlicher oder anerkannter freier Träger den Anspruch erfüllen. [1][7][29]

Das Bundesrecht schreibt weder eine Nutzungspflicht noch ein bestimmtes Organisationsmodell vor. Ganztagsschule, Hort und abgestimmte Kooperationen können den Anspruch erfüllen. Die Steuerungs- und Planungsverantwortung liegt beim öffentlichen Jugendhilfeträger; die Länder gestalten Schul- und Ausführungsrecht, die Kommunen organisieren die örtliche Umsetzung. [1][8][20]

Der Bund stellt über das Sondervermögen und das Ganztagsfinanzhilfegesetz bis zu 3,5 Milliarden Euro für investive Maßnahmen bereit; bei förderfähigen Ausgaben beträgt die Bundesquote höchstens 70 Prozent, die Länder tragen mindestens 30 Prozent. Für laufende Lasten steigen die Umsatzsteueranteile der Länder von 135 Millionen Euro im Jahr 2026 auf 1,3 Milliarden Euro jährlich ab 2030. Die Betriebskostenverantwortung und die Verteilung an die Kommunen bleiben politisch umstritten. [4][14][17][27]

Der dritte Regierungsbericht weist für 2023/2024 rund 1,9 Millionen betreute Kinder im Grundschulalter aus, entsprechend 57 Prozent. Die Quote lag in Ostdeutschland bei 84 Prozent und in Westdeutschland bei 51 Prozent. Für 2026/2027 reicht die modellierte zusätzliche Platzlücke je nach Nachfrageannahme von 166.000 bis 284.000 Plätzen, der Mittelwert beträgt 225.000. Nur für die neu berechtigte erste Klasse schätzt der Bericht grob 30.000 bis 65.000 zusätzliche Plätze. Am 28. August 2025 waren 49,5 Prozent von 2,75 Milliarden Euro bewilligt und 8,2 Prozent abgerufen. Diese Werte sind Planungs- und Monitoringdaten, keine exakte Warteliste und keine Baufortschrittsquote. [19]

Die Hauptkontroverse betrifft Qualität und Umsetzbarkeit. Das Gesetz garantiert Zeit und Zugang, aber keinen bundesweit einheitlichen Personalschlüssel und keine Mindestqualifikation. Die Empfehlungen der Kultusministerkonferenz beschreiben gute pädagogische Praxis, sind jedoch keine individuellen Mindestansprüche. Fachkräfte-, Raum- und Finanzierungsengpässe können daher regional zu sehr unterschiedlichen Angeboten führen. [21][22][23][24]

Zeitlicher Verlauf

  1. Sondervermögen errichtet [5]

    Das Ganztagsfinanzierungsgesetz tritt in Kraft und errichtet das Sondervermögen für Investitionen in den Ganztagsausbau.

  2. Fraktionsentwurf eingebracht [10][11]

    CDU/CSU und SPD bringen BT-Drs. 19/29764 ein; dieser Vorgang wird später Gesetzesgrundlage.

  3. Öffentliche Anhörung [12]

    Verbände und Wissenschaft begrüßen den Anspruch grundsätzlich; Kommunen warnen vor Kompetenz-, Kosten- und Personalproblemen.

  4. Ausschussempfehlung [13]

    Der Familienausschuss empfiehlt den geänderten Fraktionsentwurf; der gleichlautende Regierungsentwurf BT-Drs. 19/30236 wird für erledigt erklärt.

  5. Erster Bundestagsbeschluss [14][16]

    Der Bundestag beschließt das GaFöG. Der Bundesrat ruft anschließend den Vermittlungsausschuss an.

  6. Bundesrat verlangt Vermittlung [16]

    Der Bundesrat ruft wegen der Finanzierungs- und Ausgestaltungsfragen den Vermittlungsausschuss an.

  7. Vermittlungskompromiss [14]

    Der Kompromiss erhöht die investive Bundesquote auf bis zu 70 Prozent, hebt die laufende Bundesbeteiligung an und verankert Evaluationen.

  8. Bundestag bestätigt Kompromiss [15][16]

    Das Plenum nimmt die Vermittlungsempfehlung in offener Abstimmung an.

  9. Bundesrat stimmt zu [16][17]

    Der Bundesrat billigt den Vermittlungskompromiss.

  10. Verkündung [3]

    Das GaFöG wird im Bundesgesetzblatt I auf den Seiten 4602 bis 4606 verkündet.

  11. Allgemeines Inkrafttreten [2][3]

    Das Mantelgesetz tritt grundsätzlich am Tag nach der Verkündung in Kraft; einzelne Änderungen folgen gestaffelt.

  12. Statistikregeln treten in Kraft [2][11]

    Die Änderungen der Kinder- und Jugendhilfestatistik sollen Ausbau und Nutzung genauer erfassen.

  13. Investitionsfristen verlängert [4][6]

    Die zweijährige Verlängerung tritt in Kraft; förderfähige Maßnahmen dürfen nun bis zum 31. Dezember 2029 abgeschlossen werden.

  14. Anspruch startet für Klasse 1 [1][7][18]

    Der Anspruch gilt erstmals für Kinder, die 2026/2027 in die erste Klasse eintreten. Gleichzeitig wird die neue Ferienregel für Angebote der Jugendarbeit anwendbar.

  15. Erweiterung auf Klassen 1 und 2 [1][18]

    Der erste anspruchsberechtigte Jahrgang rückt auf; die neuen Erstklässler kommen hinzu.

  16. Erste Kosten-Evaluation [2]

    Die Bundesregierung muss gemeinsam mit den Ländern Investitions- und Betriebskosten evaluieren.

  17. Erweiterung auf Klassen 1 bis 3 [1][18]

    Drei Einschulungsjahrgänge fallen unter den Anspruch.

  18. Stichtag für die reguläre Mittelbewilligung [4]

    Nicht bewilligte Mittel aus dem Ganztagsfinanzhilfegesetz werden danach nach den gesetzlichen Regeln umverteilt.

  19. Bewilligungsfrist für umverteilte Mittel [4]

    Nach dem Umverteilungsverfahren bereitgestellte Mittel müssen vollständig bewilligt sein.

  20. Vollausbau des Anspruchs [1][2][18]

    Der Anspruch umfasst die Klassen 1 bis 4; die letzte Übergangsänderung des GaFöG wird wirksam.

  21. Ende des Förderzeitraums [4][6]

    Geförderte investive Maßnahmen müssen abgeschlossen sein.

  22. Abrechnung der Investitionen [4]

    Alle nach dem Ganztagsfinanzhilfegesetz geförderten Maßnahmen müssen abgerechnet sein.

  23. Zweite Kosten-Evaluation [2]

    Bund und Länder bewerten erneut die durch das Gesetz verursachten Investitions- und Betriebskosten.

Was steht wirklich drin?

  • Jahrgangsweiser Rechtsanspruch [1]

    Anspruch haben Kinder, die ab dem Schuljahr 2026/2027 in Klasse 1 eintreten. Er gilt vom Schuleintritt bis zum Beginn der fünften Klasse. Fundstelle: § 24 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII.

  • Acht Stunden an fünf Werktagen [1][34]

    Der Anspruch umfasst acht Stunden täglich von Montag bis Freitag. Der Unterricht zählt in diese Zeit hinein. Gesetzliche Feiertage sind keine Werktage im Sinne dieser Regel. Fundstelle: § 24 Abs. 4 Sätze 2 und 3 sowie § 7 Abs. 3 SGB VIII.

  • Mehr Bedarf kann zusätzlich zählen [1]

    Braucht ein Kind mehr als acht Stunden, muss es dafür ein passendes Angebot geben. Maßgeblich ist der einzelne Bedarf. Fundstelle: § 24 Abs. 4 Satz 6 SGB VIII.

  • Ferien und Schließzeit [1]

    Das Recht gilt grundsätzlich auch in den Schulferien. Das Landesrecht darf bis zu vier Wochen Schließzeit pro Jahr erlauben. Fundstelle: § 24 Abs. 4 Sätze 4 und 5 SGB VIII.

  • Jugendarbeit in den Ferien [1][7]

    Ferienangebote nach § 11 SGB VIII können den Anspruch erfüllen. Dafür müssen sie von einem öffentlichen oder anerkannten freien Jugendhilfeträger kommen. Fundstelle: § 24 Abs. 4 Satz 4 SGB VIII; Art. 1 BGBl. 2026 I Nr. 85.

  • Keine Nutzungspflicht [18][20]

    Eltern entscheiden, ob und wie weit ihr Kind ein Ganztagsangebot nutzt. Der Anspruch ist ein Recht, keine Besuchspflicht. Fundstelle: Regierungsinformation zum Start des Rechtsanspruchs, Abschnitt „Rechtsanspruch ab August 2026”.

  • Öffentliche Verantwortung [8]

    Der öffentliche Jugendhilfeträger trägt die Gesamt- und Planungsverantwortung. Er muss Einrichtungen und Dienste rechtzeitig und ausreichend vorhalten. Fundstelle: § 79 Abs. 1 und 2 SGB VIII.

  • Investive Bundesförderung [4]

    Der Bund fördert Neubau, Umbau, Erweiterung, Ausstattung und bestimmte Sanierungen. Seine Förderquote beträgt höchstens 70 Prozent; die Länder tragen mindestens 30 Prozent. Fundstelle: §§ 3 und 4 GaFinHG.

  • Kosten können für Eltern bleiben [9]

    Das Bundesgesetz macht Ganztag nicht automatisch kostenlos. Für Jugendhilfeangebote können gestaffelte Kostenbeiträge gelten; bei unzumutbarer Belastung ist auf Antrag ein Erlass vorgesehen. Fundstelle: § 90 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 und 4 SGB VIII.

Vorher / Nachher

Individuelles Recht [1][11][18][22]

Vorher

Für Grundschulkinder bestand bundesrechtlich nur eine Pflicht, bei Bedarf Angebote vorzuhalten; ein allgemeiner individueller Anspruch wie im Kita-Alter fehlte.

Nachher

Seit dem 1. August 2026 besteht für den ersten Einschulungsjahrgang ein individueller Anspruch nach § 24 Abs. 4 SGB VIII; weitere Jahrgänge folgen.

Zeitumfang [1][20][22]

Vorher

Öffnungszeiten und Umfang richteten sich nach Landesrecht und örtlichem Angebot.

Nachher

Bundesrechtlich sind fünf Werktage und acht Stunden täglich einschließlich Unterricht abgesichert.

Ferien [1][7][11][20]

Vorher

Ferienangebote waren örtlich sehr unterschiedlich und nicht Teil eines bundesweiten Grundschulanspruchs.

Nachher

Der Anspruch gilt in den Ferien, bei höchstens vier Wochen landesrechtlich erlaubter Schließzeit; anerkannte Jugendarbeit kann ihn erfüllen.

Planung [8][11][12][20]

Vorher

Länder und Kommunen bauten Ganztag ohne bundesweit gestaffelten Individualanspruch aus.

Nachher

Der öffentliche Jugendhilfeträger bleibt gesamt- und planungsverantwortlich und muss den Anspruch örtlich absichern.

Finanzierung [4][5][14][17]

Vorher

Der Bund hatte mit dem Ganztagsfinanzierungsgesetz bereits ein Sondervermögen für Investitionen geschaffen.

Nachher

Das Ganztagsfinanzhilfegesetz konkretisiert bis zu 3,5 Milliarden Euro Investitionshilfe; die Länder erhalten außerdem steigende Umsatzsteueranteile für laufende Lasten.

Qualität [20][21][22][24]

Vorher

Qualitätsregeln unterschieden sich schon vorher nach Land und Angebotsform.

Nachher

Der Anspruch setzt keinen bundeseinheitlichen Personalschlüssel und keinen Qualifikationsstandard; zwölf KMK-Empfehlungen geben nur einen gemeinsamen Orientierungsrahmen.

Auswirkungen

Direkte Folgen

  • Kinder des Einschulungsjahrgangs 2026/2027 können seit dem 1. August 2026 acht Stunden Ganztag an fünf Werktagen verlangen; der Unterricht zählt mit. [1][18]
  • Öffentliche Jugendhilfeträger müssen Planung und Angebot auf den einklagbaren Anspruch ausrichten; Schulen, Horte und freie Träger werden in die örtliche Erfüllung eingebunden. [8][20]

Wahrscheinliche Folgen

  • Verlässliche Angebote können die Erwerbstätigkeit und das Einkommen von Eltern, besonders von Müttern und Alleinerziehenden, erhöhen. Die Wirkung hängt von Öffnungszeiten, Qualität und tatsächlicher Verfügbarkeit ab. [11][22][29]
  • Nach der Modellierung des Bundes fehlen für 2026/2027 je nach Nachfrageannahme 166.000 bis 284.000 Plätze; der Mittelwert liegt bei 225.000. Fast die gesamte rechnerische Lücke liegt in Westdeutschland. [19]
  • Personal und Räume bleiben vielerorts Engpässe. In einer ausdrücklich nicht bundesweit repräsentativen Befragung von fünf Kommunen meldeten 2024 56 Prozent der Einrichtungen fehlende Personalstunden; nur 45 Prozent hielten ihre Räume für das eigene Ganztagskonzept für ausreichend. Eine forsa-Befragung 2025/2026 bestätigt die Problemlage aus Sicht von Schulleitungen, ersetzt aber keine amtliche Platzbilanz. [31][32]

Umstrittene Folgen

  • Kommunen und Länder streiten darüber, wer zusätzliche laufende Kosten tragen muss und welche Ebene die Aufgaben rechtssicher zuweist. In Nordrhein-Westfalen sind Feststellungsklagen anhängig; eine Sachentscheidung liegt nicht vor. [26][27]
  • Die Feriennovelle nutzt bestehende Jugendarbeit flexibler. Kritiker warnen, freiwillige Angebote könnten dadurch zu Pflichtkapazitäten werden und Ressourcen für ältere Jugendliche verlieren. [29][30]

Langfristige Folgen

  • Regelmäßiger, qualitativ guter Ganztag kann Teilhabe, Sozialverhalten und Lernentwicklung stärken. Längere Anwesenheit allein garantiert diese Wirkungen nicht. [19][25]
  • Ab 2030 beteiligt sich der Bund über die Umsatzsteuerverteilung mit 1,3 Milliarden Euro jährlich an laufenden Lasten. Ob das die tatsächlichen Mehrkosten angemessen deckt, soll die Evaluation 2030 zeigen. [2][14][17]

Betroffene Gruppen

  • Grundschulkinder der anspruchsberechtigten Jahrgänge

    stark betroffen

    Sie sind unmittelbar berechtigt. Umfang und pädagogische Qualität ihres Angebots können je nach Land, Kommune und Träger variieren. [1][19][20]

  • Eltern und Sorgeberechtigte

    stark betroffen

    Sie gewinnen Planbarkeit, müssen aber Anmeldewege, örtliche Angebotsformen, mögliche Beiträge und Ferienregeln prüfen. [9][18][20]

  • Alleinerziehende und erwerbstätige Mütter

    stark betroffen

    Verlässlicher Ganztag kann ihre Erwerbsmöglichkeiten besonders stark verbessern; kurzfristige Ausfälle treffen sie zugleich besonders hart. [12][19]

  • Kinder mit Behinderungen und ihre Familien

    stark betroffen

    Der Anspruch gilt allgemein, doch fehlende Barrierefreiheit, Assistenz oder qualifiziertes Personal können die tatsächliche Nutzung erschweren. [19][22]

  • Landkreise, kreisfreie Städte und Jugendämter

    stark betroffen

    Sie tragen regelmäßig die örtliche Gesamt- und Planungsverantwortung und müssen Kapazitäten, Kooperationen, Finanzierung und Rechtsschutz bewältigen. [8][20][27]

  • Länder und Schulträger

    stark betroffen

    Sie regeln Schulorganisation und Qualität, kofinanzieren Investitionen und entscheiden, wie Bundesmittel sowie laufende Lasten verteilt werden. [4][20][24]

  • Schulen, Horte, freie Jugendhilfeträger und Vereine

    stark betroffen

    Sie stellen Räume, Personal und Angebote bereit. Seit 2026 können anerkannte Träger der Jugendarbeit auch Ferienzeiten anspruchserfüllend abdecken. [1][7][29][30]

  • Pädagogische Fachkräfte, Lehrkräfte und weiteres Personal

    stark betroffen

    Der Ausbau erhöht Personal- und Kooperationsbedarf; Qualifikationen, Arbeitsbedingungen und Personalschlüssel bleiben regional verschieden. [19][21][22]

  • Unternehmen, einschließlich kleiner und mittlerer Betriebe

    mittel betroffen

    Verlässlicher Ganztag kann die Gewinnung und Bindung von Beschäftigten erleichtern. Durch das GaFöG werden Unternehmen nicht unmittelbar verpflichtet. [22][29]

  • Nicht anspruchsberechtigte ältere Grundschuljahrgänge bis 2029

    mittel betroffen

    Sie haben noch keinen neuen Bundesanspruch. Bei knappen Plätzen ist eine Verdrängung durch anspruchsberechtigte Jahrgänge möglich, bundesweit aber nicht quantifiziert. [1][19]

  • Bürgerinnen und Bürger ohne Grundschulkinder

    wenig betroffen

    Es entsteht kein persönlicher Anspruch und keine direkte Pflicht; mittelbar wirken öffentliche Ausgaben und mögliche Arbeitsmarkteffekte. [4][14][29]

Pro & Contra

Dafür

  • Ein individueller Bundesanspruch schließt die Betreuungslücke nach der Kita und verringert die Abhängigkeit vom Wohnort. [12][22]

    Position von: Deutsches Jugendinstitut; Sozial- und Familienverbände; Regierungsfraktionen · stark belegt

    Gegenargument: Ein Anspruch schafft noch keine realen Plätze; regionale Personal- und Raumengpässe können die praktische Erfüllung begrenzen.

  • Verlässlicher Ganztag kann Familie und Beruf besser vereinbar machen und besonders Alleinerziehenden eine umfangreichere Erwerbstätigkeit ermöglichen. [12][19][22][29]

    Position von: Elternverbände; Deutsches Jugendinstitut; Bundesregierung; Arbeitgeberseite · mittel belegt

    Gegenargument: Die Wirkung tritt nur ein, wenn Plätze, Randzeiten und Ferien tatsächlich zuverlässig zum Arbeitsalltag passen.

  • Regelmäßiger, qualitativ guter Ganztag kann Teilhabe, Sozialverhalten und individuelle Förderung verbessern. [21][24][25]

    Position von: Bildungsforschung; Kultusministerkonferenz; Jugendverbände · mittel belegt

    Gegenargument: Das GaFöG selbst garantiert diese pädagogische Qualität nicht; positive Wirkungen lassen sich nicht aus der Betreuungsdauer allein ableiten.

  • Die Feriennovelle nutzt bestehende Ferienfreizeiten und außerschulische Lernorte, vermeidet parallele Strukturen und erweitert kommunale Gestaltungsmöglichkeiten. [18][29][30]

    Position von: Bundesregierung; CDU/CSU und SPD · mittel belegt

    Gegenargument: Ohne zusätzliches Personal und Geld kann die Flexibilisierung Ressourcen der freiwilligen Jugendarbeit nur umverteilen.

Dagegen

  • Der Anspruch enthält keine bundeseinheitlichen Vorgaben zu Personalschlüssel, Mindestqualifikation, Gruppengröße oder pädagogischem Konzept; dadurch kann Ganztag regional zur bloßen Aufsicht werden. [19][21][22][23][24]

    Position von: Deutsches Jugendinstitut; Wohlfahrtsverbände; Gewerkschaften; Deutscher Bundesjugendring · stark belegt

    Gegenargument: Länderkompetenz ermöglicht unterschiedliche passende Modelle; KMK-Empfehlungen und Landesrecht können Qualität gezielter regeln.

  • Fachkräfte- und Raummangel gefährden die rechtzeitige und gleichwertige Umsetzung, besonders in westdeutschen Ländern und einzelnen Kommunen. [19][28][31][32]

    Position von: Länder, Einrichtungsleitungen, Schulleitungen und Kommunen · stark belegt

    Gegenargument: Die Bundesprognose für die erste anspruchsberechtigte Klassenstufe fällt deutlich kleiner aus als für den Vollausbau; die Investitionsfristen wurden bis 2029 verlängert.

  • Die dauerhafte Kostenverteilung ist nicht ausreichend geklärt; Kommunen können trotz Bundeszuschüssen auf erheblichen Mehrkosten sitzen bleiben. [12][14][26][27]

    Position von: Kommunale Spitzenverbände und klagende Kommunen in Nordrhein-Westfalen · stark belegt

    Gegenargument: Bund und Länder haben den Investitionsanteil des Bundes auf bis zu 70 Prozent erhöht und die laufende Bundesentlastung auf 1,3 Milliarden Euro jährlich ab 2030 angehoben; Evaluationen sollen Mehr- und Minderbelastungen abgleichen.

  • Die Einbindung der Jugendarbeit in die Ferienerfüllung kann freiwillige, partizipative Angebote in Pflichtkapazitäten verwandeln und Angebote für ältere Jugendliche verdrängen. [7][29][30]

    Position von: Offene Kinder- und Jugendarbeit; Gewerkschaften; Opposition · mittel belegt

    Gegenargument: Die Norm zwingt keinen freien Träger zur Teilnahme und verlangt einen öffentlichen oder anerkannten freien Jugendhilfeträger; bestehende Angebote können pädagogische Vielfalt schaffen.

Abstimmungsergebnis

Deutscher Bundestag, 07.09.2021 · Keine namentliche Abstimmung — Einzelvoten nicht erfasst [15][16]

  • CDU/CSUDafür
  • SPDDafür
  • FDPDafür
  • Die LinkeDafür
  • Bündnis 90/Die GrünenDafür
  • AfDEnthaltung

Stimmbegründungen

  • CDU/CSUDafür

    Zustimmung zum Vermittlungskompromiss als gemeinsamer Bildungs- und Familienaufgabe.

    • Der Anspruch soll Chancen für Kinder und die Vereinbarkeit von Familie und Beruf verbessern. [15]
    • Der Kompromiss verbindet bis zu 3,5 Milliarden Euro Investitionsmittel mit dauerhaft 1,3 Milliarden Euro jährlicher Betriebskostenentlastung ab 2030. [14][15]

    Die Gründe stammen aus der Rede des Fraktionssprechers; sie belegen keine Individualmotive aller Abgeordneten.

  • SPDDafür

    Zustimmung, weil der freiwillige Anspruch eine Betreuungslücke schließen und Teilhabe fördern soll.

    • Die Fraktion stellte gleiche Bildungschancen und verlässliche Infrastruktur für Kinder in den Mittelpunkt. [15]
    • Sie betonte, dass der Anspruch keine Nutzungspflicht ist und Familien die Wahl behalten. [15]

    Belegt ist die im Plenum vorgetragene Position der Sprecherin.

  • FDPDafür

    Zustimmung zum Kompromiss trotz fortbestehender Kritik an Qualität und Personalplanung.

    • Die Fraktion wertete Wahlfreiheit und verlässliche Betreuung als Gewinn für Familien. [15]
    • Zugleich mahnte sie fehlende Qualitätsstandards und ein unzureichendes Konzept zur Personalgewinnung an. [15]

    Die Zustimmung nach der Vermittlung unterscheidet sich von der Enthaltung der Fraktion bei der ersten Bundestagsfassung am 11.06.2021.

  • Die LinkeDafür

    Zustimmung zum Rechtsanspruch, verbunden mit Kritik an Qualität, Personal und föderaler Bildungsfinanzierung.

    • Die Fraktion unterstützte das individuelle Recht und bessere Chancen für Kinder. [15]
    • Sie verlangte stärkere Qualitätsvorgaben und eine Gemeinschaftsaufgabe Bildung für eine dauerhafte gemeinsame Finanzierung. [15]

    Die Fraktion hatte sich bei der ersten Bundestagsfassung enthalten und stimmte erst dem Vermittlungskompromiss zu.

  • Bündnis 90/Die GrünenDafür

    Zustimmung wegen Bildungs- und Chancengleichheit sowie besserer Absicherung von Familien.

    • Die Fraktion sah im Anspruch einen Schritt zu gerechteren Bildungschancen. [15]
    • Sie hob die Bedeutung verlässlicher Betreuung für Alleinerziehende und besonders für Frauen hervor. [15]

    Die Gründe stammen aus der Rede der Fraktionssprecherin im Plenum.

  • AfDEnthaltung

    Enthaltung trotz Zustimmung zu Teilen der Ausbauziele.

    • Die Fraktion trug vor, das Modell schwäche die elterliche Wahlfreiheit und fördere staatliche Betreuung zu stark. [15]
    • Sie kritisierte die Finanzierung als unzureichend und äußerte Kompetenz- und Bürokratiebedenken. [15]

    Das gibt die im Plenum vorgetragene politische Bewertung wieder. Dass die Nutzung freiwillig ist, bestätigt der Regierungsbericht ausdrücklich.

Häufige Fragen

Gilt das Recht schon für mein Kind?

Seit dem 1. August 2026 gilt es für Kinder, die 2026/2027 in die erste Klasse kommen. 2027 kommt der nächste Jahrgang hinzu; ab 2029/2030 sind die Klassen 1 bis 4 umfasst. [1][18]

Wie lange muss Betreuung angeboten werden?

Acht Stunden am Tag, an fünf Werktagen von Montag bis Freitag. Der Unterricht zählt mit. Gesetzliche Feiertage sind keine Werktage im Sinne dieser Regel. [1][34]

Muss mein Kind den Ganztag besuchen?

Nein. Der Anspruch ist ein freiwilliges Angebot. Eltern entscheiden, ob und in welchem Umfang sie es nutzen. [18][20]

Gilt das auch in den Schulferien?

Grundsätzlich ja. Landesrecht darf bis zu vier Wochen Schließzeit im Jahr erlauben. Seit August 2026 können auch Angebote anerkannter Jugendarbeit den Ferienanspruch erfüllen. [1][7][18]

Ist die Betreuung kostenlos?

Nicht automatisch. Für Angebote der Jugendhilfe können Beiträge verlangt werden; sie müssen gestaffelt sein. Bei unzumutbarer Belastung ist auf Antrag ein Erlass möglich. Das Essen kann zusätzlich kosten. [9][20]

Wo melde ich den Bedarf an?

Das Verfahren ist örtlich verschieden. Erste Stellen sind Schule, Kommune und Jugendamt. Die Steuerungsverantwortung liegt beim öffentlichen Jugendhilfeträger. [8][20]

Kann ich den Anspruch durchsetzen, wenn kein Platz angeboten wird?

§ 24 Abs. 4 SGB VIII gibt dem Kind einen individuellen Anspruch gegen den zuständigen öffentlichen Jugendhilfeträger. Fordern Sie eine schriftliche Entscheidung an. Widerspruchs- und Gerichtswege hängen vom Landes- und Verfahrensrecht ab; bei einem konkreten Fall ist unabhängige Rechtsberatung sinnvoll. [1][8][20]

Bekomme ich einen Platz an meiner Wunschschule?

Das Bundesrecht garantiert ein Angebot, nennt aber keine bestimmte Schule und keine bestimmte Betreuungsform. Ob ein Wunschstandort berücksichtigt werden muss, richtet sich nach dem örtlichen Angebot und ergänzendem Landesrecht. [1][20]

Quellen

  1. [1]§ 24 SGB VIII — Anspruch auf Förderung in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz, Gesetze im Internet, § 24 Abs. 4 bis 6 SGB VIII
  2. [2]Konsolidiertes Ganztagsförderungsgesetz (GaFöG) Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz, Gesetze im Internet, BGBl. I 2021 S. 4602; Art. 6 und Art. 7 GaFöG; geändert durch BGBl. 2024 I Nr. 361
  3. [3]Gesetz zur ganztägigen Förderung von Kindern im Grundschulalter, amtliche Verkündung Bundesgesetzblatt, BGBl. I 2021 S. 4602–4606
  4. [4]Konsolidiertes Ganztagsfinanzhilfegesetz (GaFinHG) Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz, Gesetze im Internet, §§ 1 bis 6, 8 und 10 GaFinHG; BGBl. I 2021 S. 4602, 4603; zuletzt geändert BGBl. 2025 I Nr. 174
  5. [5]Ganztagsfinanzierungsgesetz (GaFG) Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz, Gesetze im Internet, §§ 1, 2, 4 und 9 GaFG; BGBl. I 2020 S. 2865
  6. [6]Gesetz zur Verlängerung der Fristen im Investitionsprogramm Ganztagsausbau Bundesgesetzblatt / BMBFSFJ, BGBl. 2025 I Nr. 174; Änderung von GaFinHG §§ 2, 5 und GaFG § 9
  7. [7]Gesetz zur Stärkung der Angebote der Jugendarbeit im Ganztag während der Schulferien Bundesgesetzblatt, BGBl. 2026 I Nr. 85, Art. 1 und 2
  8. [8]§ 79 SGB VIII — Gesamtverantwortung, Grundausstattung Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz, Gesetze im Internet, § 79 Abs. 1 bis 3 SGB VIII
  9. [9]§ 90 SGB VIII — Pauschalierte Kostenbeteiligung Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz, Gesetze im Internet, § 90 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 und 4 SGB VIII
  10. [10]DIP-Vorgang zum Ganztagsförderungsgesetz Deutscher Bundestag, Dokumentations- und Informationssystem, DIP-Vorgangs-ID 278111; BT-Drs. 19/29764
  11. [11]Entwurf eines Ganztagsförderungsgesetzes Deutscher Bundestag, BT-Drs. 19/29764, besonders S. 1–5, 19–21, 38–40
  12. [12]Öffentliche Anhörung: Pro und Contra Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung für Grundschüler Deutscher Bundestag, Öffentliche Anhörung des Familienausschusses, Abschnitte zu Teilhabe, Betreuungslücke, Personal und Kommunalkritik
  13. [13]Beschlussempfehlung und Bericht des Familienausschusses Deutscher Bundestag, BT-Drs. 19/30512, S. 1–10
  14. [14]Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses Deutscher Bundestag / Bundesrat, BT-Drs. 19/32280, S. 1–3
  15. [15]Plenarprotokoll 19/239 Deutscher Bundestag, BT-PlPr 19/239, S. 31271–31280
  16. [16]Verfahrensübersicht: Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung für Grundschulkinder Deutscher Bundestag, Internetredaktion, Verfahrensübersicht zu BT-Drs. 19/29764, 19/30512 und 19/32280
  17. [17]Gesetz: Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung für Grundschulkinder Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Abschnitte zu Investitionshilfen und Betriebskostenbeteiligung
  18. [18]Recht auf Ganztag startet Bundesregierung, Abschnitte „Rechtsanspruch ab August 2026” und „Wichtige Rolle der Ferienangebote”
  19. [19]Dritter Bericht der Bundesregierung zum Ausbaustand ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote nach § 24a SGB VIII Bundesregierung / BMBFSFJ; erstellt durch Prognos AG und ITES, PDF-S. 5–7, 15–16, 27–30, 34, 39–46, 54–64 und 76–82
  20. [20]Recht auf Ganztag: Was Eltern wissen müssen BMBFSFJ, Portal „Recht auf Ganztag”, Abschnitte zu Angebotsformen, Anspruch und Zuständigkeit; die Seite weist kein Veröffentlichungsdatum aus, das Datumsfeld bezeichnet daher den geprüften Seitenstand
  21. [21]Empfehlungen zur Weiterentwicklung der pädagogischen Qualität der Ganztagsschule und weiterer ganztägiger Angebote Kultusministerkonferenz, Beschluss der KMK vom 12.10.2023, zwölf Empfehlungen
  22. [22]Stellungnahme des Deutschen Jugendinstituts zum Entwurf eines Ganztagsförderungsgesetzes Deutsches Jugendinstitut / Forschungsverbund DJI–TU Dortmund, S. 1–8, besonders S. 4–7
  23. [23]Stellungnahme zum Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege, S. 1–5
  24. [24]Umsetzung des Ganztagsförderungsgesetzes in den Bundesländern Deutscher Bundesjugendring, Position des Hauptausschusses, Forderungskatalog
  25. [25]Studie zur Entwicklung von Ganztagsschulen (StEG) Deutsches Jugendinstitut und StEG-Verbund, Projektseite, Ergebniszusammenfassung
  26. [26]Recht auf Ganztagsschule: Kommunen prüfen Verfassungsklage dpa Nordrhein-Westfalen / DIE ZEIT, Abschnitte zu 15 Feststellungsklagen, Zuständigkeitsfrage und noch ausstehender Entscheidung
  27. [27]Rechtsanspruch auf Ganztag: Städte klagen gegen das Land NRW Westdeutscher Rundfunk, Abschnitte zu Konnexität, Finanzierung, Standards und Gegenposition des Landes
  28. [28]Ganztagsbetreuung für Grundschulkinder: In Westdeutschland ist noch ein Ausbau nötig Institut der deutschen Wirtschaft; Autor Wido Geis-Thöne, IW-Report 7/2026, Ergebnisabschnitte
  29. [29]Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Angebote der Jugendarbeit im Ganztag während der Schulferien Deutscher Bundestag / Bundesregierung, BT-Drs. 21/3193, S. 7–11, Art. 1 und 2
  30. [30]Öffentliche Anhörung: Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung in der Ferienzeit Deutscher Bundestag, Ausschuss für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Anhörungszusammenfassung und verlinkte Stellungnahmen
  31. [31]Zweiter Bericht der Bundesregierung zum Ausbaustand ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote Bundesregierung / Deutscher Bundestag; erstellt durch Prognos AG und ITES, BT-Drs. 20/14115, S. 54–55 und 64–76
  32. [32]Rechtsanspruch schützt vor Qualitätsdiskussion nicht Verband Bildung und Erziehung; Erhebung durch forsa, Webmeldung, Abschnitt „forsa-Umfrage”
  33. [33]Änderungsvereinbarung zur Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Investitionsprogramms Ganztagsausbau Bundesrepublik Deutschland und Länder, Änderungsvereinbarung Nr. 1 bis 6; Grundlage § 10 GaFinHG
  34. [34]§ 7 SGB VIII — Begriffsbestimmungen Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz, Gesetze im Internet, § 7 Abs. 3 SGB VIII

Was kann ich tun?

  • Geltenden Anspruch nachlesen

    Prüfen Sie § 24 Abs. 4 SGB VIII. Dort stehen Jahrgang, Zeitumfang, Ferien und Schließzeiten.

  • Örtliches Verfahren klären

    Fragen Sie Schule, Kommune oder Jugendamt nach Anmeldung, Fristen, Angebotsform, Kosten und Ferienplan. Lassen Sie sich eine Ablehnung schriftlich geben.

  • Kostenentlastung beantragen

    Erkundigen Sie sich beim Jugendamt, ob Beiträge erlassen oder übernommen werden können. § 90 Abs. 4 SGB VIII nennt dafür die sozialen Voraussetzungen.

  • Qualitätsfragen stellen

    Fragen Sie nach Personalschlüssel, Qualifikation, Räumen, Mittagessen, Inklusion, Beteiligung der Kinder und Ausfallkonzept. Die KMK-Empfehlungen bieten dafür eine neutrale Prüfliste.

  • Bei Streit beraten lassen

    Wenden Sie sich zunächst an den öffentlichen Jugendhilfeträger. Bei Ablehnung helfen unabhängige Sozial- oder Verwaltungsrechtsberatung und gegebenenfalls eine Rechtsantragsstelle; die konkreten Fristen richten sich nach dem Bescheid.

Glossar

GaFöG
Das Ganztagsförderungsgesetz von 2021. Es änderte vor allem das SGB VIII und schuf den stufenweisen Grundschulanspruch.
Rechtsanspruch Ganztag
Ein einklagbares Recht des Kindes auf ein geeignetes Angebot; seit 2026 beginnt es mit der ersten Klasse. Es ist keine Besuchspflicht.
SGB VIII
Das Achte Buch Sozialgesetzbuch. Es regelt die Kinder- und Jugendhilfe; § 24 enthält den Ganztagsanspruch.
Hort
Eine Tageseinrichtung der Kinder- und Jugendhilfe für Schulkinder, oft an oder nahe einer Schule.
Offene Ganztagsschule (OGS)
Unterricht und freiwilliges Nachmittagsangebot werden verbunden. Anmeldung und Bindungsregeln bestimmt das jeweilige Landes- und Schulrecht.
Gebundene Ganztagsschule
Schule mit einem verbindlichen ganztägigen Rhythmus für die teilnehmenden oder alle Schülerinnen und Schüler; die genaue Form regelt das Land.
Schließzeiten
Ferienwochen ohne Anspruchsangebot. Landesrecht darf davon höchstens vier Wochen pro Jahr vorsehen.
Öffentlicher Jugendhilfeträger
Die nach Landesrecht zuständige öffentliche Stelle, meist Jugendamt, Landkreis oder kreisfreie Stadt. Sie trägt die Gesamt- und Planungsverantwortung.
GaFinHG
Das Ganztagsfinanzhilfegesetz regelt, wofür und unter welchen Bedingungen der Bund Investitionen in Ganztag fördert.
Konnexitätsprinzip
Vereinfacht: Die staatliche Ebene, die eine neue kommunale Aufgabe anordnet, soll auch für einen Kostenausgleich sorgen. Wie das beim Ganztag greift, ist in Nordrhein-Westfalen gerichtlich umstritten.
KMK
Die Kultusministerkonferenz koordiniert die Bildungspolitik der Länder. Ihre Ganztagsempfehlungen sind gemeinsame Orientierung, aber kein eigener Individualanspruch.

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