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In KraftZuletzt geprüft am 16. Juni 2026 · DIP-Vorgang 298723 · KI-gestützt, noch nicht fachlich geprüft

Gebäudeenergiegesetz-Novelle 2023 — „Heizungsgesetz“

Seit 2024 gilt beim Einbau neuer Heizungen je nach Fall eine 65-Prozent-EE-Pflicht – aber mit gestaffelten Fristen, Ausnahmen, Mieterschutz und Förderung.

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Worum geht es?
Das sogenannte Heizungsgesetz regelt, welche neuen Heizungen in Deutschland noch eingebaut werden dürfen und wie der Umstieg auf klimafreundliche Wärme organisiert wird. Es betrifft nicht nur Neubauten, sondern beim Heizungstausch auch bestehende Gebäude.
Wichtigste Änderung
Neu eingebaute Heizungen müssen grundsätzlich mindestens 65 Prozent der Wärme mit erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme erzeugen. Für Bestandsgebäude und Baulücken gilt diese Pflicht aber meist erst später und ist eng mit der kommunalen Wärmeplanung verknüpft.
Wer ist betroffen?
Besonders betroffen sind Eigentümerinnen und Eigentümer beim Heizungstausch, Vermieter und Mieter wegen Umlage- und Betriebskosten, Wohnungseigentümergemeinschaften, Kommunen wegen Wärmeplanung sowie das Handwerk wegen Nachfrage und Umsetzung.

Die Zusammenfassung

Das Gesetz ist geltendes Bundesrecht. Die zweite GEG-Novelle wurde 2023 beschlossen, am 2023-10-19 im Bundesgesetzblatt verkündet und trat im Wesentlichen am 2024-01-01 in Kraft; einzelne Regelungen, darunter §§ 60b und 60c GEG, folgten am 2024-10-01. [2][5]

Kern der Novelle ist § 71 GEG: Neue Heizungen müssen grundsätzlich mindestens 65 Prozent erneuerbare Energien oder unvermeidbare Abwärme nutzen. Das Gesetz ist technologieoffen formuliert, weil mehrere Erfüllungswege genannt werden, etwa Wärmepumpe, Wärmenetz, Stromdirektheizung, Solarthermie, Biomasse oder bestimmte Hybridlösungen. [1][5]

Für bestehende Gebäude gilt die 65-Prozent-Pflicht nicht flächendeckend sofort. In Kommunen mit mehr als 100.000 Einwohnern greift sie im Regelfall ab 2026-06-30, in kleineren Kommunen ab 2028-06-30; sie kann früher ausgelöst werden, wenn nach einem Wärmeplan zusätzlich ein Gebiet für Wärmenetz- oder Wasserstoffnetzausbau ausgewiesen wird. Der Wärmeplan allein reicht dafür ausdrücklich nicht. [1][5][12][13]

Wer in der Übergangszeit noch eine neue Öl- oder Gasheizung einbaut, ist nicht völlig aus der Pflicht. Ab 2029 müssen solche Anlagen steigende Anteile Biomasse oder grünen beziehungsweise blauen Wasserstoff einsetzen: 15 Prozent ab 2029, 30 Prozent ab 2035 und 60 Prozent ab 2040. [1][12]

Für Mieterinnen und Mieter wurden Sonderregeln geschaffen. Bei heizungsbedingten Modernisierungen gibt es einen besonderen Umlagemechanismus in § 559e BGB und eine Kappungsgrenze von 0,50 Euro pro Quadratmeter in sechs Jahren; außerdem begrenzt § 71o GEG bei Wärmepumpen die volle Umlage an bestimmte Effizienzvoraussetzungen. [1][5][14]

Politisch ist das Thema weiter offen: Das geltende GEG bleibt Stand 2026-06-16 in Kraft, aber die Bundesregierung hat am 2026-05-13 einen separaten Entwurf für ein Gebäudemodernisierungsgesetz beschlossen, der die 65-Prozent-Vorgabe ersetzen soll. Das ist noch kein geltendes Recht; der Bundesrat befasste sich am 2026-06-12 im ersten Durchgang damit. [12][16][17][18]

Zeitlicher Verlauf

  1. Bundesrat nimmt zum Regierungsentwurf Stellung [11]

    Der Bundesrat befasste sich im Vorverfahren mit dem Entwurf der Bundesregierung und gab eine Stellungnahme ab.

  2. Einbringung in den Bundestag als BT-Drs. 20/6875 [4][5]

    Der Regierungsentwurf wurde als Bundestagsdrucksache veröffentlicht und damit zum zentralen Arbeitsdokument des parlamentarischen Verfahrens.

  3. Erste Beratung im Bundestag [5]

    Der Bundestag überwies den Entwurf an den Ausschuss für Klimaschutz und Energie sowie weitere Ausschüsse.

  4. Erste öffentliche Anhörung im Ausschuss [5][10]

    Der Ausschuss für Klimaschutz und Energie hörte Sachverständige zum Gesetzentwurf an.

  5. Zweite öffentliche Anhörung [5]

    Nach umfangreichen Änderungen wurde eine zweite Anhörung zum Entwurf und zum Änderungsantrag durchgeführt.

  6. Bundesverfassungsgericht stoppt Abstimmung vor der Sommerpause [9]

    Das Bundesverfassungsgericht gab einem Eilantrag statt und untersagte die abschließende Beratung in der laufenden Sitzungswoche.

  7. Bundestag beschließt die Novelle [5][7][8]

    Der Bundestag nahm den Gesetzentwurf in Ausschussfassung an; amtliches Gesamtergebnis der namentlichen Abstimmung: 399 Ja, 275 Nein, 5 Enthaltungen.

  8. Bundesrat erhebt keinen Einspruch [11]

    Der Bundesrat billigte das vom Bundestag beschlossene Gesetz.

  9. Verkündung im Bundesgesetzblatt [2]

    Das Änderungsgesetz wurde im BGBl. 2023 I Nr. 280 veröffentlicht.

  10. Wesentliche Teile treten in Kraft [2][12]

    Die neuen Heizungsregeln, Mieterschutz- und Übergangsvorschriften gelten grundsätzlich ab diesem Datum.

  11. Einzelne spätere Regelungen treten in Kraft [1][5]

    Artikel 1 Nummer 22 sowie einzelne Folgeänderungen traten erst am 2024-10-01 in Kraft; die konsolidierte GEG-Fassung weist dafür insbesondere §§ 60b und 60c aus.

  12. Kabinett beschließt separates Gebäudemodernisierungsgesetz [16][17]

    Die Bundesregierung beschloss einen Folgeentwurf, der das geltende GEG ersetzen oder stark umbauen soll; das ist ein neues, noch nicht abgeschlossenes Verfahren.

  13. Bundesrat-Stellungnahme zum GModG [18]

    Der Bundesrat befasste sich im ersten Durchgang mit dem separaten Reformvorhaben. Für das geltende Heizungsgesetz ändert das allein noch nichts.

  14. Regelfrist für große Kommunen [1][13]

    In Gemeindegebieten mit mehr als 100.000 Einwohnern greift die 65-Prozent-Pflicht im Bestand spätestens nach diesem Datum, sofern sie nicht schon früher durch eine zusätzliche Gebietsausweisung ausgelöst wurde.

  15. Regelfrist für kleinere Kommunen [1][13]

    In Gemeindegebieten mit 100.000 Einwohnern oder weniger greift die 65-Prozent-Pflicht im Bestand spätestens nach diesem Datum, wiederum vorbehaltlich einer früheren Gebietsausweisung.

Was steht wirklich drin?

  • 65-Prozent-EE-Vorgabe bei neuen Heizungen [1]

    Wer eine neue Heizungsanlage einbaut, muss grundsätzlich eine Lösung wählen, die mindestens 65 Prozent der Wärme aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme erzeugt (§ 71 Abs. 1 GEG).

  • Technologieoffene Erfüllungswege [1]

    Das Gesetz legt keine einzige Technik fest. Genannt werden ausdrücklich Wärmenetz, Wärmepumpe, Stromdirektheizung, Solarthermie, Biomasse- oder Wasserstofflösungen sowie bestimmte Hybridheizungen (§ 71 Abs. 2 und 3, §§ 71b bis 71h GEG).

  • Neubau im Neubaugebiet ab 2024 strenger als Bestand [1][12]

    Für Neubauten in Neubaugebieten galt die 65-Prozent-Pflicht bereits ab 2024. Für Bestandsgebäude und Baulücken gelten dagegen längere Übergänge (BMWSB-FAQ; § 71 Abs. 8 und 10 GEG).

  • Übergänge im Bestand nach Größe der Kommune [1][13]

    In großen Kommunen läuft die allgemeine Übergangsfrist bis 2026-06-30, in kleineren bis 2028-06-30. Eine frühere Geltung ist möglich, wenn nach einem Wärmeplan zusätzlich ein Gebiet für Wärmenetz- oder Wasserstoffausbau ausgewiesen wird (§ 71 Abs. 8 GEG).

  • Wärmeplan allein reicht nicht [1][5][12]

    Ein kommunaler Wärmeplan löst die 65-Prozent-Pflicht im Bestand nicht automatisch vorzeitig aus. Nötig ist zusätzlich eine veröffentlichte Gebietsausweisung der zuständigen Stelle (§ 71 Abs. 8 Satz 3 GEG; Ausschussbericht).

  • Wer in der Übergangszeit Gas oder Öl neu einbaut, bekommt spätere Quoten [1]

    Neue Öl- oder Gasheizungen aus der Übergangszeit müssen ab 2029 stufenweise grünere Anteile nutzen: 15 Prozent ab 2029, 30 Prozent ab 2035 und 60 Prozent ab 2040 (§ 71 Abs. 9 GEG).

  • Zusätzliche Übergangsfristen für besondere Konstellationen [1]

    Das Gesetz enthält Sonderfristen etwa für Wärmenetzanschlüsse, wasserstofffähige Heizungen, Etagenheizungen und Hallenheizungen. Für Etagenheizungen gilt grundsätzlich erst fünf Jahre nach dem ersten Austausch im Gebäude die volle Pflicht; bei Umstellung auf Zentralheizung kann sich der Zeitraum verlängern (§§ 71i bis 71m GEG, insbesondere § 71l GEG).

  • Schutz von Mietern bei Heizungsmodernisierung [1][14]

    Bei heizungsbedingten Modernisierungen gibt es eine spezielle Umlageregel im BGB. Die Miete darf bei § 559e BGB höchstens um 0,50 Euro je Quadratmeter in sechs Jahren steigen; bei Wärmepumpen ist die volle Umlage zusätzlich an Effizienzanforderungen geknüpft (§ 559e Abs. 1 bis 4 BGB; § 71o GEG).

  • Härtefälle und Befreiungen [1]

    Die zuständige Behörde kann auf Antrag befreien, wenn die Anforderungen im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen, etwa wegen unangemessenen Aufwands, eines Missverhältnisses zum Gebäudewert oder besonderer persönlicher Umstände. Für Personen mit einkommensabhängigen Sozialleistungen gibt es eine besondere Befreiung von § 71 Abs. 1 (§ 102 Abs. 1 und 5 GEG).

  • Keine allgemeine Sofort-Austauschpflicht für funktionierende Heizungen [1][12]

    Das Gesetz greift vor allem beim Neueinbau. Für alte Heizkessel gilt daneben weiterhin die bekannte 30-Jahres-Regel mit Ausnahmen; fossile Heizkessel dürfen längstens bis Ende 2044 betrieben werden (§ 72 Abs. 1 bis 4 GEG).

Vorher / Nachher

Heizungstausch im Bestand [1][4][5]

Vorher

Vor der Novelle gab es kein allgemeines 65-Prozent-Gebot für den Neueinbau von Heizungen im Gebäudebestand.

Nachher

Seit 2024 ist diese Grundregel in § 71 GEG verankert; ihre Anwendung im Bestand ist aber zeitlich gestaffelt.

Kopplung an kommunale Wärmeplanung [1][4][5][13]

Vorher

Das alte GEG enthielt keine heutige Verknüpfung der 65-Prozent-Pflicht mit Wärmeplanungsfristen und zusätzlicher Gebietsausweisung.

Nachher

Das neue Recht koppelt die Anwendung im Bestand an Fristen 2026/2028 und an mögliche frühere Gebietsausweisungen nach Wärmeplan.

Mieterhöhung nach heizungsbezogener Modernisierung [5][14]

Vorher

Es galt im Kern das allgemeine Modernisierungsmietrecht des § 559 BGB.

Nachher

Zusätzlich gibt es mit § 559e BGB eine Sonderregel für den Einbau neuer Heizungen mit Förderbezug, 15-Prozent-Pauschale für Erhaltungsanteile und einer speziellen Kappungsgrenze von 0,50 Euro je Quadratmeter in sechs Jahren.

Etagenheizungen und WEG [1][4][5]

Vorher

Es gab keine heutigen speziellen bundesrechtlichen Übergangs- und Entscheidungsregeln in den §§ 71l und 71n GEG.

Nachher

Jetzt gibt es eigene Fristen, Informationspflichten, Beschlussregeln und Kostenverteilungsfragen für Etagenheizungen und Wohnungseigentümergemeinschaften.

Auswirkungen

Direkte Folgen

  • Beim Heizungstausch müssen Eigentümer seit 2024 prüfen, ob die 65-Prozent-Pflicht schon greift oder ob sie noch in einer Übergangsphase sind. Diese Rechtsfolge hängt von Gebäudeart, Lage, Zeitpunkt und Wärmeplanung ab. [1][12][13]

Wahrscheinliche Folgen

  • Die Novelle erhöht die Nachfrage nach Energieberatung, Planung und Handwerksleistungen, weil mehr technische und rechtliche Prüfungen vor dem Heizungstausch nötig werden. Das Handwerk sprach nach dem Beschluss von mehr Planungssicherheit, zugleich aber von offenen Fragen bei der Förderkulisse. [5][21]

Umstrittene Folgen

  • Ob das Gesetz soziale Härten ausreichend abfedert, ist politisch strittig. Regierung und Teile der Koalition verweisen auf Förderung, Übergangsfristen und Mieterschutz; Kritiker aus Mieterbund, Linken und Wohnungswirtschaft halten Schutz und Umsetzbarkeit für unzureichend. [8][12][14][19][20]

Langfristige Folgen

  • Das Gesetz soll den Gebäudebereich schrittweise in Richtung Klimaneutralität 2045 verschieben, fossile Pfade verteuern und Wärmenetze, Wärmepumpen sowie andere erneuerbare Lösungen stärken. Ob die Ziele erreicht werden, hängt aber stark von Stromnetzen, Förderpraxis, Wärmeplanung und Handwerkskapazitäten ab. [4][13][22]

Betroffene Gruppen

  • Selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer

    stark betroffen

    Sie müssen beim Heizungstausch unmittelbar prüfen, welche Technik zulässig ist, ob Übergangsfristen gelten und welche Förderung beantragt werden kann. [1][12][14]

  • Vermieterinnen und Vermieter

    stark betroffen

    Sie betrifft der Neueinbau ebenso wie die Frage, welche Investitionskosten und laufenden Kosten auf Mieter umgelegt werden dürfen. [1][14]

  • Mieterinnen und Mieter

    stark betroffen

    Das Gesetz betrifft sie über Modernisierungsmieten, Heizkosten und die Qualität der eingebauten Technik; speziell bei Wärmepumpen wurde daher ein zusätzlicher Schutzmechanismus in § 71o GEG eingeführt. [1][14][19]

  • Wohnungseigentümergemeinschaften

    stark betroffen

    Bei Etagenheizungen bestehen besondere Informations-, Beschluss- und Umstellungspflichten. Das kann organisatorisch und finanziell aufwendig sein. [1]

  • Kommunen und Länder

    stark betroffen

    Sie müssen Wärmepläne erstellen oder ermöglichen und bei Gebietsausweisungen entscheiden; davon hängt ab, wann die 65-Prozent-Pflicht im Bestand konkret greift. [1][13]

  • Handwerksbetriebe und Energieberatende

    stark betroffen

    Sie sind zentrale Umsetzer, weil ohne Fachunternehmen, Planung und Nachweise viele Heizungswechsel rechtlich und fördertechnisch nicht abwickelbar sind. [1][14][21]

  • Wohnungswirtschaft und größere Bestandshalter

    mittel betroffen

    Für sie sind die Kombination aus Investitionskosten, Mietrecht, Quartierslösungen und Wärmeplanung besonders relevant; hier kommt es stark auf Massenumsetzung und Finanzierbarkeit an. [5][20]

  • Unternehmen und Contractoren im Nichtwohngebäudebereich

    mittel betroffen

    Auch Nichtwohngebäude sind erfasst; zusätzlich spielen spezielle Pflichten wie Gebäudeautomation und eigene Förderprogramme für Unternehmen und Kommunen eine Rolle. [1][15]

Pro & Contra

Dafür

  • Das Gesetz schafft einen verbindlichen Einstieg in die Wärmewende und reduziert fossile Lock-in-Effekte bei neu eingebauten Heizungen. [4][8][12]

    Position von: Regierung / Koalition · stark belegt

    Gegenargument: Kritiker halten die Vorgaben für zu teuer, zu komplex und kommunikativ misslungen.

  • Die Regelung ist technologieoffener als oft behauptet, weil sie mehrere Erfüllungswege ausdrücklich zulässt und nicht nur Wärmepumpen. [1][8][12]

    Position von: Regierung / FDP / BMWSB · stark belegt

    Gegenargument: In der Praxis könnten manche Alternativen regional oder wirtschaftlich kaum verfügbar sein, sodass faktisch doch oft die Wärmepumpe dominiert.

  • Die Kopplung an kommunale Wärmeplanung gibt Eigentümerinnen und Eigentümern mehr Orientierung als ein sofort flächendeckend geltendes Einbauverbot. [5][12][13]

    Position von: Regierung / wissenschaftsnahe Einordnung · mittel belegt

    Gegenargument: Orientierung hilft nur, wenn die Wärmeplanung rechtzeitig vorliegt und die lokale Umsetzung verständlich kommuniziert wird.

Dagegen

  • Das Gesetz sei sozial und praktisch schwer umsetzbar, weil Investitionskosten, Handwerkskapazitäten und lokale Infrastruktur nicht überall zusammenpassen. [20][21]

    Position von: Wohnungswirtschaft / Wirtschaft · mittel belegt

    Gegenargument: Förderung, Übergangsfristen und mehrere Erfüllungswege sollen gerade diese Umsetzungsprobleme abfedern.

  • Der Mieterschutz sei nicht weitgehend genug, weil Vermieter entscheiden, welche Heizung eingebaut wird, während Mieter einen Teil der Folgen über Miete und Nebenkosten tragen. [1][14][19]

    Position von: Deutscher Mieterbund / Betroffene · mittel belegt

    Gegenargument: Das Gesetz enthält bereits spezielle Kappungsgrenzen, Anrechnung von Fördermitteln und zusätzliche Schutzregeln in § 71o GEG.

  • Auch nach den Änderungen bleibe das Gesetz faktisch kein wirklich technologieoffenes System, weil Wasserstoff- und Biogaspfade vielerorts unsicher oder knapp seien. [1][8][13]

    Position von: Opposition · schwach belegt

    Gegenargument: Das geltende Recht erlaubt mehrere Wege; ob einzelne Pfade lokal funktionieren, hängt von Infrastruktur und Marktaufbau ab und ist gerade nicht bundesweit einheitlich festgelegt.

Abstimmungsergebnis

Deutscher Bundestag, 08.09.2023 · Namentliche Abstimmung [7][8]

Dafür
399
Dagegen
275
Enthaltung
5

Fraktionsstärke und Mehrheitsrichtung

Fraktionen mit Ja-Mehrheit · 416 SitzeFraktionen mit Nein-Mehrheit · 314 Sitze
  • SPD206Dafür
  • CDU/CSU197Dagegen
  • B90/Grüne118Dafür
  • FDP92Dafür
  • AfD78Dagegen
  • Die Linke39Dagegen

Zwei getrennte Größen: oben das amtliche Abstimmungsergebnis, darunter die Fraktionsstärke mit der Mehrheitsrichtung der jeweiligen Fraktion. Die Summen unterscheiden sich, weil nicht alle Abgeordneten teilnahmen und einzelne von ihrer Fraktion abwichen; die Einzelstimmen stehen in den verlinkten Quellen.

Stimmbegründungen

  • SPDDafür

    Zustimmung.

    • Laut SPD und anderen Koalitionsrednern brauchte es eine verbindliche Wärmewende und die Opposition habe keine tragfähige Alternative vorgelegt. [8]
    • Die SPD verwies auf die Verknüpfung mit kommunaler Wärmeplanung und darauf, dass dadurch mehr örtliche Passgenauigkeit entstehen solle. [8][12]
    • Für die SPD war die Förderung ein zentrales Argument, um den Umstieg finanzierbar zu machen. [8][14]

    Begründet aus Plenardebatte und Bundestagszusammenfassung; nicht jede einzelne Ja-Stimme muss alle Gründe geteilt haben.

  • B90/GrüneDafür

    Zustimmung.

    • Die Grünen bezeichneten das Gesetz als „Riesenschritt für den Klimaschutz“. [8]
    • Sie betonten Planbarkeit, Bezahlbarkeit und die Rolle der Kommunen bei der Wärmeplanung. [8][12]
    • Zugleich räumten Grünen-Redner ein, dass Regierung und Koalition unnötige Verunsicherung erzeugt hätten. [8]

    Begründet aus Plenardebatte und Bundestagszusammenfassung.

  • FDPDafür

    Zustimmung.

    • FDP-Redner betonten, das Gesetz setze der Verunsicherung etwas entgegen und solle nach der Verschiebung „mit Ruhe und Bedacht“ beraten werden. [8]
    • Die FDP stellte das Gesetz als praxistauglich und eigentumsschonend dar und wies die Erzählung vom „Heizhammer“ zurück. [8]
    • Sie unterstrich die Technologieoffenheit und den Ansatz, dass die Heizung „zum Haus passen“ müsse. [8]

    Begründet aus Plenardebatte und Bundestagszusammenfassung.

  • CDU/CSUDagegen

    Ablehnung.

    • Die Union begründete ihr Nein stark mit Verfahrenskritik: zu wenig Beratungszeit, Missachtung des Parlaments und des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts. [8][9]
    • Sie kritisierte außerdem Kostenrisiken und mangelndes Vertrauen in die Förder- und Umsetzungslogik des Gesetzes. [8]
    • Der Unionsvorwurf lautete, das Gesetz fördere Wut und Vertrauensverlust statt Akzeptanz. [8]

    Begründet aus Plenardebatte und Bundestagszusammenfassung.

  • AfDDagegen

    Ablehnung.

    • Die AfD bezeichnete das Vorhaben als „Heizungshammer“ und bestritt, dass die Änderungen es grundlegend entschärft hätten. [8]
    • Sie hielt Alternativpfade wie Biogas oder Wasserstoff kurzfristig für unrealistisch und sah daher faktisch einen Wärmepumpenzwang. [8]
    • In ihrer Argumentation überwogen Eigentums-, Kosten- und Wohlstandssorgen. [8]

    Begründet aus Plenardebatte und Bundestagszusammenfassung.

  • Die LinkeDagegen

    Ablehnung.

    • Die Linke kritisierte das Gesetz als kommunikatives, klimapolitisches und parlamentarisches Desaster. [8]
    • Sie hielt die Förderung für sozial unausgewogen. [8]
    • Besonders hob die Linke unzureichenden Mieterschutz hervor und forderte statt Begrenzung die Abschaffung der Modernisierungsumlage. [8][19]

    Begründet aus Plenardebatte und Bundestagszusammenfassung.

Häufige Fragen

Gilt das schon für mich?

Wenn Sie seit 2024 eine neue Heizung einbauen, gilt grundsätzlich die 65-Prozent-Pflicht. Im Bestand gibt es aber meist Übergangsfristen bis 2026 oder 2028; außerdem kommt es auf den Ort, die Gebäudeart und besondere Übergangsregeln an. [1][12][13]

Muss ich meine funktionierende Gas- oder Ölheizung sofort austauschen?

Nein, nicht allgemein. Das Gesetz betrifft vor allem den Neueinbau. Daneben gelten weiter die bisherigen 30-Jahres-Regeln für bestimmte alte Heizkessel; fossile Heizkessel dürfen längstens bis Ende 2044 betrieben werden. [1]

Gilt das im Neubau und im Bestand gleich?

Nein. Neubauten in Neubaugebieten unterlagen ab 2024 sofort der 65-Prozent-Regel. Für Bestandsgebäude und Baulücken gelten längere Übergänge. [1][12]

Reicht ein kommunaler Wärmeplan aus, damit die Pflicht bei mir früher greift?

Nein. Der Wärmeplan allein reicht nicht. Es braucht zusätzlich eine veröffentlichte Entscheidung der zuständigen Stelle, dass Ihr Gebiet Wärmenetz- oder Wasserstoffausbaugebiet wird. [1][12]

Kann ich noch eine neue Gasheizung einbauen?

In bestimmten Konstellationen ja, vor allem in Übergangszeiten, als Hybridlösung oder mit bestimmten grünen Gasen. Wer in der Übergangszeit noch eine reine fossil beschickte Anlage einbaut, muss später aber steigende grüne Anteile einhalten. [1][12]

Gibt es Förderung?

Ja. Für Privatpersonen in bestehenden Wohngebäuden gibt es nach KfW-Stand am 2026-06-16 eine Grundförderung von 30 Prozent und mit Boni insgesamt bis zu 70 Prozent förderfähiger Kosten; die Förderung steht aber unter Haushaltsvorbehalt. [14][15]

Was bedeutet das für Mieter?

Vermieter dürfen Heizungsmodernisierungen nicht unbegrenzt umlegen. Es gibt besondere Regeln in § 559e BGB und eine Kappungsgrenze von 0,50 Euro pro Quadratmeter in sechs Jahren; bei Wärmepumpen greift zusätzlich § 71o GEG. [1][14]

Was ist noch offen?

Politisch offen ist vor allem, ob und wann das 2026 geplante Gebäudemodernisierungsgesetz das geltende Recht ändert. Bis zu einem förmlichen Beschluss gilt aber das aktuelle GEG weiter. [12][16][17][18]

Quellen

  1. [1]Gebäudeenergiegesetz in konsolidierter Fassung Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz, §§ 71 bis 72, 102, 108, 115 GEG (BGBl. 2023 I Nr. 280)
  2. [2]Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, des BGB, der Heizkostenverordnung, der Betriebskostenverordnung und der Kehr- und Überprüfungsordnung Bundesgesetzblatt, BGBl. 2023 I Nr. 280, Art. 1 bis 6, insb. Art. 6 (Inkrafttreten)
  3. [3]DIP-Vorgang zum Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes Deutscher Bundestag / DIP, DIP-Vorgang 298723, Vorgangsübersicht
  4. [4]BT-Drs. 20/6875 – Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes Deutscher Bundestag, BT-Drs. 20/6875, S. 1-2 (Begründung)
  5. [5]BT-Drs. 20/7619 – Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Klimaschutz und Energie Deutscher Bundestag, BT-Drs. 20/7619, S. 79-97
  6. [6]BT-Drs. 20/7620 – Bericht gemäß § 96 GO-BT Deutscher Bundestag, BT-Drs. 20/7620 (Gesamtbericht)
  7. [7]Namentliche Abstimmung zum Gesetzentwurf Gebäudeenergiegesetz Deutscher Bundestag, Gesamtergebnis und Fraktionsanzeige (Abstimmung id=868)
  8. [8]Bundestag beschließt das Gebäudeenergiegesetz trotz heftiger Kritik Deutscher Bundestag, Internetredaktion, Debattenzusammenfassung
  9. [9]BVerfG, Beschluss vom 2023-07-05 – 2 BvE 4/23 Bundesverfassungsgericht, 2 BvE 4/23, Pressemitteilung 63/2023
  10. [10]Sachverständige bewerten das Gebäudeenergiegesetz Deutscher Bundestag, Ausschussanhörung
  11. [11]Bundesrat-Vorgang 415/23 – Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes Bundesrat, BR-Vorgang 415/23, Vorgangsseite / Verkündungshinweis
  12. [12]Gebäudeenergiegesetz Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen, FAQ / Aktuelles
  13. [13]Kommunale Wärmeplanung Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen, Fristen und Ziele der Wärmeplanung
  14. [14]Heizungsförderung für Privatpersonen – Wohngebäude (458) KfW, KfW 458, Zuschusshöhe und Fördervoraussetzungen
  15. [15]Aktuelle Informationen zur Heizungsförderung KfW, KfW-Produktübersicht (458/459/422/522/358/359/523)
  16. [16]Kabinett beschließt Gebäudemodernisierungsgesetz Bundesregierung, Kabinettsmeldung
  17. [17]Eckpunkte des Gebäudemodernisierungsgesetzes Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, Eckpunkte / Exposé
  18. [18]Bundesrat 292/26 – Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes Bundesrat, BR-Drs. 292/26, 1066. Sitzung
  19. [19]Heizungsgesetz auf der Zielgeraden Deutscher Mieterbund, Gesamtstellungnahme
  20. [20]GEG und Förderkonzept für erneuerbares Heizen beschlossen – praktische und sozial gerechte Umsetzbarkeit ist Fehlanzeige GdW Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen, Pressemitteilung
  21. [21]Heizungsgesetz beschlossen: Das sagt das Handwerk Handwerksblatt, Gesamtbericht
  22. [22]Die Energiewende in Deutschland: Stand der Dinge 2023 Agora Energiewende, Jahresbericht 2023 / Ausblick 2024
  23. [23]Kurzanalyse der Eckpunkte zum Gebäudemodernisierungsgesetz BUND, Gesamtanalyse
  24. [24]Endlich eine Orientierungsgrundlage zur Wärmewende Zentralverband des Deutschen Handwerks, Pressemitteilung

Was kann ich tun?

Glossar

65-Prozent-EE-Vorgabe
Neue Heizungen müssen grundsätzlich so arbeiten, dass mindestens 65 Prozent der Wärme aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme kommen.
Bestandsschutz
Gemeint ist hier: Bestehende funktionierende Heizungen müssen nicht pauschal sofort ausgetauscht werden; das Gesetz greift vor allem beim Neueinbau.
Übergangsfristen
Das sind Zeiträume, in denen für bestimmte Gebäude oder Situationen noch nicht sofort die volle 65-Prozent-Pflicht gilt.
Härtefall
Wenn die gesetzlichen Anforderungen im Einzelfall unzumutbar wären, kann eine Behörde auf Antrag befreien.
BEG-Förderung
Das ist die Bundesförderung für effiziente Gebäude. Sie unterstützt zum Beispiel den Einbau neuer klimafreundlicher Heizungen.
Technologieoffenheit
Das Gesetz schreibt nicht nur eine Technik vor, sondern lässt mehrere Wege zu, solange die gesetzlichen Anforderungen erfüllt werden.
kommunale Wärmeplanung
Städte und Gemeinden sollen planen, welche Wärmeversorgung vor Ort künftig sinnvoll ist, etwa Wärmenetz, Strom oder andere Lösungen.
Baulücke
Ein Neubau außerhalb eines klassischen Neubaugebiets, der in eine bestehende Bebauung eingefügt wird. Für solche Fälle gelten beim GEG besondere Übergangsregeln.
Etagenheizung
Jede Wohnung hat ihre eigene Heizung. Dafür gibt es im GEG eigene Übergangs- und Entscheidungsregeln.
Wärmenetz
Ein Netz, das mehrere Gebäude zentral mit Wärme versorgt. Ein Anschluss kann die 65-Prozent-Pflicht erfüllen, wenn die gesetzlichen Bedingungen passen.

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