KI-Durchführungsgesetz — wer in Deutschland die KI-Verordnung überwacht
Die Bundesnetzagentur ist seit dem 29. Juli 2026 der zentrale Knotenpunkt der deutschen KI-Aufsicht.
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- Worum geht es?
- Die KI-Regeln selbst kommen aus der EU und gelten in Deutschland unmittelbar. Dieses deutsche Gesetz bestimmt, welche Behörden sie überwachen, wie diese zusammenarbeiten und wohin Beschwerden gehen.
- Wichtigste Änderung
- Die Bundesnetzagentur wird die grundsätzlich zuständige Marktüberwachungsbehörde, zentrale Anlaufstelle und zentrale Beschwerdestelle. Bestehende Produkt-, Finanz- und Landesbehörden behalten ihre Bereiche; ein Koordinierungszentrum bei der Bundesnetzagentur soll das zusammenhalten.
- Wer ist betroffen?
- Vor allem Aufsichtsbehörden von Bund und Ländern sowie Anbieter und Betreiber von KI-Systemen. Bürgerinnen und Bürger bekommen eine zentrale Stelle, bei der sie sich über mögliche Verstöße beschweren können.
Die Zusammenfassung
Das Gesetz gilt. Es wurde am 22. Juli 2026 ausgefertigt, am 28. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt nach seinem Artikel 5 am Tag nach der Verkündung in Kraft — also seit dem 29. Juli 2026. Die Vorgangsdokumentation des Bundestages führt den Beratungsstand entsprechend als „Verkündet“. [1][6]
Der wichtigste Unterschied zum Dossier über den EU AI Act: Die Verordnung (EU) 2024/1689 enthält die eigentlichen Pflichten — Verbote, Risikoklassen, Transparenz- und Betreiberpflichten, das Beschwerderecht und den europäischen Bußgeldrahmen. Sie gilt unmittelbar und musste nie in deutsches Recht übersetzt werden. Das deutsche Gesetz regelt nach seinem § 1 ausdrücklich nur die zuständigen Behörden, Maßnahmen zur Innovationsförderung und ergänzende Bußgelder. [1][7]
Kern der Behördenlösung: Die Bundesnetzagentur ist zuständige Marktüberwachungsbehörde, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Das ist kein „eine Behörde für alles“. Wo KI in regulierten Produkten steckt, bleiben die dafür bestehenden Marktüberwachungsbehörden zuständig; für KI im Finanzbereich gibt es Sonderzuständigkeiten, und auch die Länder behalten definierte Aufgaben. [1]
Für besonders sensible Hochrisiko-KI richtet das Gesetz innerhalb der Bundesnetzagentur eine KI-Marktüberwachungskammer mit drei Mitgliedern ein. Sie handelt nach § 4 Absatz 3 „völlig unabhängig“, nimmt keine Weisungen entgegen und legt dem Bundestag jährlich einen Tätigkeitsbericht vor, erstmals für das Jahr 2026. Den Vorsitz führt die Präsidentin oder der Präsident der Bundesnetzagentur, beisitzende Mitglieder sind die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten — genau diese Personalunion war der Hauptkritikpunkt der Fraktion Die Linke. [1][3]
Für Bürgerinnen und Bürger ist § 8 die praktisch wichtigste Vorschrift. Beschwerden wegen eines Verstoßes gegen die KI-Verordnung können bei der Bundesnetzagentur als zentraler Beschwerdestelle eingereicht werden. Sie leitet an die fachlich zuständige Behörde weiter und muss die beschwerdeführende Person darüber informieren, welche Behörde zuständig ist und dass abgegeben wurde. Das Beschwerdemanagementsystem muss leicht zugänglich, barrierefrei und benutzerfreundlich sein. [1][7]
Datenschutzaufsicht und KI-Marktüberwachung werden nicht zusammengelegt. § 9 Absatz 4 verpflichtet die Marktüberwachungsbehörden, die Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder einzubeziehen, soweit deren Zuständigkeitsbereich berührt ist — daneben auch das Bundeskartellamt. Die Grundentscheidung lautet also Kooperation getrennter Aufsichten, nicht Ersetzung. [1]
Der Bundestag hat den Regierungsentwurf am 11. Juni 2026 erheblich ergänzt. Neu hinzu kamen unter anderem der Bund-Länder-Ausschuss Künstliche Intelligenz, eine proaktivere Rolle des Koordinierungszentrums, ein ausdrücklich nutzerfreundliches Beschwerdesystem, die zweistufige Evaluierung nach § 19 und das nicht öffentliche Register nach § 20. CDU/CSU und SPD stimmten dafür, AfD, Bündnis 90/Die Grünen und Die Linke dagegen. Am 10. Juli 2026 fand im Bundesrat ein Antrag auf Anrufung des Vermittlungsausschusses keine Mehrheit. [1][3][4][5]
Ein häufiges Missverständnis betrifft die Fristen. Die viel zitierten Termine für Hochrisiko-KI stammen aus EU-Recht, nicht aus diesem Gesetz. Seit dem 27. Juli 2026 gilt die Digital-Omnibus-Verordnung (EU) 2026/1744; sie setzt den Geltungsbeginn der Hochrisiko-Vorschriften auf den 2. Dezember 2027 für Systeme nach Anhang III und auf den 2. August 2028 für Systeme nach Anhang I. Das deutsche Gesetz selbst kennt keine solche Staffelung — es gilt seit dem 29. Juli 2026 vollständig. [1][8]
Zeitlicher Verlauf
Erste Beratung im Bundestag [6]
Der Bundestag berät den Entwurf erstmals und überweist ihn an die Ausschüsse; federführend ist der Ausschuss für Digitales und Staatsmodernisierung.
Öffentliche Anhörung im Digitalausschuss [10]
Zehn Sachverständige, darunter der Präsident der Bundesnetzagentur und die Bundesdatenschutzbeauftragte. Die zentrale Rolle der Bundesnetzagentur findet überwiegend Zuspruch; kritisiert werden das föderale Mehrbehördenmodell und die Verzahnung mit der Datenschutzaufsicht.
Digitalausschuss ändert den Entwurf [3]
Der Ausschuss empfiehlt die Annahme in geänderter Fassung — mit den Stimmen von CDU/CSU und SPD, gegen AfD und Bündnis 90/Die Grünen, bei Enthaltung der Fraktion Die Linke.
Ausfertigung durch den Bundespräsidenten [1]
Das Gesetz wird ausgefertigt und zur Verkündung im Bundesgesetzblatt angewiesen.
EU-Digital-Omnibus tritt in Kraft [8]
Die Verordnung (EU) 2026/1744 ändert die KI-Verordnung und verschiebt die Geltungszeitpunkte für Hochrisiko-KI. Diese Fristen sind EU-Recht und gehören nicht zum deutschen Gesetz.
Verkündung im Bundesgesetzblatt [1]
Veröffentlicht als BGBl. 2026 I Nr. 223.
Das Gesetz tritt in Kraft [1]
Artikel 5 bestimmt das Inkrafttreten am Tag nach der Verkündung. Seitdem gelten die neuen Zuständigkeiten.
Erster Tätigkeitsbericht der Marktüberwachungskammer [1]
Nach § 4 Absatz 4 ist der Bericht erstmals für das Jahr 2026 zu erstellen und jeweils zum 31. März des Folgejahres an den Bundestag zu übermitteln.
EU-Fristen für Hochrisiko-KI nach Anhang III [8]
Nach der Digital-Omnibus-Verordnung gelten die Hochrisiko-Vorschriften ab diesem Tag für Systeme nach Artikel 6 Absatz 2 und Anhang III. Diese Frist stammt aus EU-Recht, nicht aus dem deutschen Gesetz.
Erste Evaluierung der Aufsichtsstruktur fällig [1]
§ 19 Absatz 2 verlangt eine erste Evaluierung spätestens 18 Monate nach Inkrafttreten. Gerechnet ab dem 29. Juli 2026 ist das Ende Januar 2028; einen konkreten Stichtag nennt das Gesetz nicht.
EU-Fristen für Hochrisiko-KI nach Anhang I [8]
Für Hochrisiko-KI nach Artikel 6 Absatz 1 und Anhang I — also KI in regulierten Produkten — greifen dieselben Vorschriften ab diesem Tag. Ebenfalls EU-Recht.
Umfassende Wirksamkeitsevaluierung fällig [1]
§ 19 Absatz 3 verlangt spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten eine Evaluierung der Wirksamkeit, ausdrücklich auch mit Blick auf eine bürokratiearme Durchführung.
Was steht wirklich drin?
Ein Durchführungsgesetz, kein zweiter AI Act [1][7]
§ 1 stellt klar: Das Gesetz dient der Durchführung der Verordnung (EU) 2024/1689 und regelt ergänzend die zuständigen Behörden, Maßnahmen zur Innovationsförderung sowie Bußgelder. Die materiellen KI-Regeln stehen weiter im EU-Recht.
Bundesnetzagentur als Auffangbehörde [1]
Nach § 2 Absatz 1 ist die Bundesnetzagentur die zuständige Marktüberwachungsbehörde, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. „Auffangzuständigkeit“ trifft es genauer als „zentrale Aufsicht“.
Fachbehörden behalten ihre Bereiche [1]
Wo KI mit Produkten zusammenhängt, für die es bereits Marktüberwachungsbehörden gibt, nehmen diese auch die KI-Aufgaben wahr. Für KI im Finanzbereich und für bestimmte Landesbereiche bestehen eigene Zuständigkeiten.
Unabhängige KI-Marktüberwachungskammer [1]
§ 4 richtet bei der Bundesnetzagentur eine dreiköpfige Kammer für besonders sensible Hochrisiko-KI ein. Sie handelt völlig unabhängig, nimmt keine Weisungen entgegen und berichtet dem Bundestag jährlich. Mitarbeitende der Bundesnetzagentur unterstehen während dieser Tätigkeit ausschließlich den Kammermitgliedern.
Koordinierungs- und Kompetenzzentrum [1]
§ 5 richtet bei der Bundesnetzagentur ein Zentrum ein, das andere Behörden fachlich unterstützt, horizontale Rechtsfragen einheitlich beantworten lässt, Verhaltenskodizes erleichtert, Zivilgesellschaft, Gewerkschaften, Wirtschaft, Wissenschaft und Länder einbezieht und Schulungen bereitstellt.
Bund-Länder-Ausschuss Künstliche Intelligenz [1][3]
Erst im parlamentarischen Verfahren eingefügt: Das Zentrum kann Ausschüsse einrichten, insbesondere einen Bund-Länder-Ausschuss Künstliche Intelligenz zur strukturierten Koordinierung zwischen den Marktüberwachungsbehörden.
Zentrale Anlaufstelle mit veröffentlichten Kontakten [1]
§ 6 macht die Bundesnetzagentur zur zentralen Anlaufstelle. Marktüberwachungs- und notifizierende Behörden melden ihr Aufgaben und Kontaktdaten; die Anlaufstelle veröffentlicht diese Adressen auf ihrer Internetseite.
Zentrale Beschwerdestelle [1]
§ 8: Beschwerden über Verstöße gegen die KI-Verordnung können bei der Bundesnetzagentur eingereicht werden. Sie leitet an die zuständige Behörde weiter und informiert die beschwerdeführende Person darüber, wer zuständig ist und dass abgegeben wurde. Das System muss leicht zugänglich, barrierefrei und benutzerfreundlich sein.
Datenschutzaufsicht bleibt eigenständig [1]
§ 9 Absatz 4 verpflichtet die Marktüberwachungsbehörden, die Datenschutzaufsichtsbehörden von Bund und Ländern sowie das Bundeskartellamt einzubeziehen, soweit deren Zuständigkeitsbereich berührt ist. Die allgemeine Datenschutzaufsicht geht nicht auf die Bundesnetzagentur über.
Innovationsförderung und KI-Reallabor [1][7]
Nach § 12 führt die Bundesnetzagentur innovationsfördernde Maßnahmen durch. § 13 verpflichtet sie, mindestens ein KI-Reallabor nach den Artikeln 57 und 58 der KI-Verordnung zu errichten und zu betreiben.
Ergänzende Bußgelder bis 50.000 Euro [1][7]
§ 15 erfasst Verstöße, die der europäische Sanktionsrahmen nicht unmittelbar abdeckt, etwa eine unterlassene Grundrechte-Folgenabschätzung nach Artikel 27. Diese Ordnungswidrigkeiten können mit bis zu 50.000 Euro geahndet werden — das ist nicht der Bußgeldrahmen des AI Act, der weit darüber hinausgeht.
Whistleblower-Schutz für KI-Verstöße [1]
Artikel 2 des Mantelgesetzes ergänzt das Hinweisgeberschutzgesetz: Verstöße gegen die KI-Verordnung fallen jetzt ausdrücklich in dessen sachlichen Anwendungsbereich. Wer solche Verstöße meldet, steht damit unter dem Schutz dieses Gesetzes.
Zweistufige Evaluierung [1]
§ 19 verlangt eine erste Evaluierung spätestens nach 18 Monaten und eine umfassende Wirksamkeitsevaluierung spätestens nach drei Jahren. Einzubeziehen sind unter anderem Einschätzungen betroffener Unternehmen, der Behörden zu ihren Ressourcen sowie von Verbraucherschutzorganisationen, Sozialpartnern und Zivilgesellschaft.
Nicht öffentliches Hochrisiko-Register [1][7]
§ 20 richtet bei der Bundesnetzagentur ein nicht-öffentliches Register für Hochrisiko-KI nach Anhang III Nummer 2 der KI-Verordnung ein — also für kritische Infrastruktur. Anbieter müssen sich vor dem Inverkehrbringen registrieren, öffentliche Stellen des Bundes vor der Inbetriebnahme. Eine Übermittlung an Dritte findet nicht statt.
Inkrafttreten in einem Schritt [1]
Anders als die gestaffelten EU-Fristen enthält Artikel 5 eine einfache Regel: Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Es gilt damit seit dem 29. Juli 2026 vollständig.
Vorher / Nachher
Grundregeln für KI [1][7]
Der EU AI Act gilt seit August 2024 unmittelbar und enthält Verbote, Risikoklassen, Pflichten und Rechte. Ein deutsches Umsetzungsgesetz war dafür nie nötig.
Unverändert. Das deutsche Gesetz ergänzt den Vollzug und dupliziert die EU-Regeln nicht.
Zuständige Aufsichtsbehörde [1][3]
Produkt-, Finanz- und Datenschutzbehörden bestanden, aber es war gesetzlich nicht geregelt, wer die KI-Verordnung in Deutschland überwacht. Die EU-Frist dafür lief am 2. August 2025 ab.
Die Bundesnetzagentur ist die grundsätzlich zuständige Marktüberwachungsbehörde; Sonderzuständigkeiten sind gesetzlich verteilt.
Beschwerdeweg für Betroffene [1][7]
Artikel 85 der KI-Verordnung gab bereits ein Beschwerderecht gegenüber der zuständigen Marktüberwachungsbehörde — nur war in Deutschland weder benannt, welche das ist, noch gab es eine Eingangsstelle.
§ 8 bündelt den Einstieg bei der Bundesnetzagentur und verpflichtet sie zur Weiterleitung und zur Information darüber, wer zuständig ist.
Datenschutz [1]
Datenschutz-Grundverordnung, Bundesdatenschutzgesetz und die bestehenden Aufsichtsbehörden waren und sind maßgeblich.
Unverändert zuständig — zusätzlich schreibt § 9 Absatz 4 ihre Einbeziehung vor, wenn ihr Zuständigkeitsbereich berührt ist.
Beratung für Unternehmen [1][9]
Die Bundesnetzagentur betrieb bereits einen KI-Service Desk als freiwilliges Beratungsangebot ohne gesetzliche Grundlage.
§ 12 macht Information, Schulung und Unterstützung zur gesetzlichen Aufgabe; § 13 verlangt mindestens ein KI-Reallabor.
Meldung von Verstößen durch Beschäftigte [1]
Das Hinweisgeberschutzgesetz erfasste Verstöße gegen die KI-Verordnung nicht ausdrücklich.
Artikel 2 des Gesetzes nimmt sie in den Anwendungsbereich auf; Meldungen sind damit geschützt.
Transparenz über sensible staatliche KI [1]
Kein bundesrechtliches Register für diese Systeme.
§ 20 führt ein nicht öffentliches Register für Hochrisiko-KI nach Anhang III Nummer 2 ein. Es dient der Aufsicht, nicht der Öffentlichkeit.
Sanktionen [1][7]
Artikel 99 der KI-Verordnung enthielt den europäischen Sanktionsrahmen; für ergänzende Tatbestände und das Verfahren fehlte deutsches Recht.
§§ 15 bis 17 ergänzen Tatbestände bis 50.000 Euro, erklären das Ordnungswidrigkeitenrecht für anwendbar und benennen die zuständigen Bußgeldbehörden.
Auswirkungen
Direkte Folgen
- Für Beschwerden über mögliche Verstöße gegen die KI-Verordnung gibt es einen zentralen Eingang bei der Bundesnetzagentur. Die fachliche Zuständigkeit der einzelnen Aufsichtsbehörden ändert das nicht — es nimmt Betroffenen aber die Suche nach der richtigen Stelle ab. [1][7]
- Bund und Länder müssen neue Aufsichts-, Koordinierungs- und Bußgeldaufgaben organisieren. Der Regierungsentwurf veranschlagte dafür rund 48,997 Millionen Euro jährlichen Erfüllungsaufwand der Verwaltung — davon rund 15,898 Millionen beim Bund und rund 33,099 Millionen bei den Ländern einschließlich Kommunen. Das ist eine Vorab-Schätzung des Entwurfs, keine gemessene Ist-Zahl. [2]
- Beschäftigte, die Verstöße gegen die KI-Verordnung melden, fallen seit dem Inkrafttreten unter das Hinweisgeberschutzgesetz. [1]
Wahrscheinliche Folgen
- Koordinierungszentrum, veröffentlichte Behördenkontakte und Bund-Länder-Ausschuss dürften Zuständigkeitsfragen leichter lösbar machen. Wie stark das Verschieben zwischen Behörden dadurch tatsächlich abnimmt, hängt von Ressourcen und Praxis vieler Fachbehörden ab. [1][10]
- Kleine und mittlere Unternehmen sowie Start-ups bekommen einen sichtbareren Beratungs- und Experimentierkanal. Der bereits laufende KI-Service Desk zeigt, dass die Bundesnetzagentur diese Funktion vorbereitet hat; der gesetzliche Reallaborbetrieb muss aber erst aufgebaut werden. [1][9]
Umstrittene Folgen
- Ob der hybride Ansatz bürokratiearm ist, ist offen. Regierung und Koalition sehen Vorteile darin, vorhandene Fachkompetenz zu nutzen; Sachverständige aus Wirtschaft und Wissenschaft sowie die Oppositionsfraktionen warnen vor Überschneidungen und einer großen Zahl möglicher Ansprechpartner. [3][10]
- Die Unabhängigkeit der KI-Marktüberwachungskammer ist gesetzlich stark formuliert. Umstritten bleibt, ob die Besetzung mit der Behördenspitze der Bundesnetzagentur für grundrechtssensible staatliche KI die überzeugendste Lösung ist. [1][3][10]
Langfristige Folgen
- Die Evaluierungen nach 18 Monaten und drei Jahren können zu einem Umbau der Behördenarchitektur führen, wenn sich Zuständigkeiten oder Ressourcen als unpraktikabel erweisen. Das Gesetz schafft damit einen Prüfmechanismus, keine Prognose. [1]
Betroffene Gruppen
Bundesnetzagentur
stark betroffenSie erhält die Auffangzuständigkeit für die Marktüberwachung, die zentrale Anlauf- und Beschwerdestelle, das Koordinierungszentrum, Innovationsaufgaben, das Reallabor sowie Register- und Bußgeldaufgaben. [1]
Fach- und Marktüberwachungsbehörden von Bund und Ländern
stark betroffenSie behalten ihre sektoralen Zuständigkeiten und müssen mit der Bundesnetzagentur, dem Koordinierungszentrum und dem Bund-Länder-Ausschuss zusammenarbeiten. [1]
Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder
stark betroffenSie bleiben für den Datenschutz zuständig und werden bei berührten KI-Aufsichtsfragen ausdrücklich einbezogen. [1]
Anbieter und Betreiber von KI-Systemen
stark betroffenIhre materiellen Pflichten stammen aus der KI-Verordnung. Dieses Gesetz entscheidet darüber, welche deutsche Behörde kontrolliert, Beschwerden bearbeitet und Bußgelder verfolgt — und wer sich für kritische Infrastruktur registrieren muss. [1][7]
Kleine und mittlere Unternehmen sowie Start-ups
mittel betroffenSie sind die ausdrückliche Zielgruppe von Information, Schulung und Reallabor. Verpflichtet werden sie durch dieses Gesetz nur, soweit sie ohnehin unter die KI-Verordnung fallen. [1][9]
Öffentliche Stellen und Kommunen
mittel betroffenSie können selbst Betreiber von KI sein. Öffentliche Stellen des Bundes müssen sich für Hochrisiko-KI nach Anhang III Nummer 2 registrieren; für öffentliche Stellen der Länder gilt die Anbieter-Registrierungspflicht ausdrücklich nicht. [1]
Finanzunternehmen und Finanzaufsicht
mittel betroffenFür KI im Zusammenhang mit regulierten Finanzaktivitäten bestehen Sonderzuständigkeiten; Artikel 4 des Gesetzes passt dafür das Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz an. [1]
Bürgerinnen und Bürger
mittel betroffenSie werden durch dieses Gesetz in aller Regel nicht selbst verpflichtet, bekommen aber einen zentralen Beschwerdeweg — und können von KI-Entscheidungen betroffen sein, die nun der Aufsicht unterliegen. [1][7]
Beschäftigte, die Verstöße melden
mittel betroffenMeldungen über Verstöße gegen die KI-Verordnung fallen jetzt unter das Hinweisgeberschutzgesetz. [1]
Zivilgesellschaft, Verbraucherverbände und Sozialpartner
mittel betroffenDas Koordinierungszentrum soll sie regelmäßig einbeziehen, und die Evaluierung nach § 19 muss ihre Einschätzungen berücksichtigen. [1]
Pro & Contra
Dafür
Eine starke Bundesnetzagentur als Auffangbehörde und Koordinationszentrum bündelt KI-Kompetenz, ohne für jeden Sektor eine neue Spezialbehörde aufzubauen. [1][3]
Position von: Bundesregierung, CDU/CSU · stark belegt
Gegenargument: Gebündelt wird nur die horizontale Kompetenz. Zahlreiche sektorale Behörden bleiben bestehen, was neue Abgrenzungsfragen erzeugen kann.
Bestehende Produkt- und Finanzaufsichten haben bereits sektorales Fachwissen; es weiterzunutzen vermeidet Doppelstrukturen. [2][10]
Position von: Bundesregierung · mittel belegt
Gegenargument: Bei KI, die mehrere Regelungsbereiche berührt, kann genau diese Arbeitsteilung zu Mehrfachzuständigkeiten führen.
Ein zentraler Beschwerdeeingang erspart Betroffenen, selbst die richtige Spezialbehörde ermitteln zu müssen. [1][10]
Position von: Bundesregierung, Verbraucherzentrale Bundesverband · stark belegt
Gegenargument: Ein zentraler Briefkasten genügt nur, wenn die Weiterleitung schnell funktioniert. In der Anhörung wurde ausdrücklich gefordert, dass ein bloßer Verweis auf Barrierefreiheit nicht ausreicht.
Die zweistufige Evaluierung erlaubt es, eine neue und schwer prognostizierbare Behördenstruktur an realen Erfahrungen nachzujustieren. [1][3]
Position von: CDU/CSU, SPD · stark belegt
Gegenargument: Eine spätere Evaluierung repariert keine Unterausstattung und keine unklaren Kompetenzen in der kritischen Startphase.
Dagegen
Die Aufteilung auf Bundesnetzagentur, Fachbehörden, Finanzaufsicht und Länder führt zu Zuständigkeitszersplitterung und höheren Befolgungskosten. [3][10]
Position von: AfD, Bitkom, Wissenschaft · stark belegt
Gegenargument: Komplexe Sektoren brauchen die vorhandenen Fachbehörden. Eine vollständige Zentralisierung würde sektorale Expertise verlieren.
Die Unabhängigkeit der Marktüberwachungskammer ist nicht ausreichend abgesichert, weil Präsidentin beziehungsweise Präsident und Vizepräsidenten der Bundesnetzagentur zugleich die Kammer bilden. [1][3]
Position von: Die Linke, Wissenschaft · mittel belegt
Gegenargument: § 4 schreibt völlige Unabhängigkeit und Weisungsfreiheit vor, unterstellt die zuarbeitenden Beschäftigten ausschließlich der Kammer und verlangt einen eigenen Jahresbericht an den Bundestag.
Bei grundrechts- und datenschutzsensibler KI müsste die Verzahnung mit den unabhängigen Datenschutzbehörden enger sein. [1][10]
Position von: Bundesdatenschutzbeauftragte, AlgorithmWatch · mittel belegt
Gegenargument: Das Gesetz enthält ausdrückliche Einbeziehungspflichten und lässt die Datenschutzaufsicht vollständig unberührt.
Die neue Aufsichtsarchitektur verursacht erheblichen Verwaltungsaufwand, den der Bund den Ländern nicht ausgleicht. [2][3][7]
Position von: AfD · mittel belegt
Gegenargument: Ein Teil des Aufwands ist unvermeidbar, weil die unmittelbar geltende EU-Verordnung ohnehin eine funktionsfähige nationale Aufsicht verlangt. Die Alternative ist nicht „keine Verwaltung“.
Die Umsetzung kam zu spät und bleibt bei Ressourcen, klaren Zuständigkeiten, Grundrechtsschutz und unabhängiger Kontrolle unzureichend. [1][3]
Position von: Bündnis 90/Die Grünen · mittel belegt
Gegenargument: Der Änderungsantrag der Koalition griff mehrere Kritikpunkte auf — Bund-Länder-Ausschuss, nutzerfreundlicheres Beschwerdesystem, verkürzte Evaluierungsfrist und Hochrisiko-Register.
Abstimmungsergebnis
Deutscher Bundestag, 11.06.2026 · Keine namentliche Abstimmung — Einzelvoten nicht erfasst [3][4]
- CDU/CSUDafür
- SPDDafür
- AfDDagegen
- Bündnis 90/Die GrünenDagegen
- Die LinkeDagegen
Stimmbegründungen
- CDU/CSUDafür
Zustimmung. Die Fraktion sah in der Bundesnetzagentur-Lösung eine Bündelung vorhandener Kompetenz und wollte Aufsicht mit Innovationsförderung verbinden.
- Man bündele Kompetenzen und nutze bestehende Strukturen, statt neue Bürokratie zu erfinden. [3]
- Das KI-Reallabor sei ein Ort, an dem Start-ups Anwendungen ausprobieren dürften, bevor sie damit an den Markt gingen — Aufsicht und Innovation seien keine Gegner. [3]
- Der Änderungsantrag entlaste gerade diejenigen, die Bürokratie am wenigsten stemmen könnten, und gebe dem Koordinierungszentrum eine proaktivere Rolle mit eigenen Schulungen und Prüfempfehlungen. [3]
- Eine echte zweistufige Evaluierung sei nötig, weil die weitere Entwicklung von KI nicht vorhersehbar sei. [3]
Wiedergegeben ist die im Ausschussbericht dokumentierte Fraktionsposition, nicht das Stimmverhalten einzelner Abgeordneter.
- SPDDafür
Zustimmung nach parlamentarischen Nachbesserungen, die die Fraktion als klare Verbesserungen bezeichnete.
- Zivilgesellschaft und Wissenschaft würden über den Ausschuss halbjährlich kontinuierlich einbezogen. [3]
- Der Evaluationszeitraum sei auf 18 Monate verkürzt worden; geeignete Kennzahlen sollten die Beratungsleistung der Bundesnetzagentur messbar machen. [3]
- Ein Praxischeck mit Behörden und Unternehmen habe Herausforderungen sichtbar gemacht, die man mit dem Bund-Länder-Ausschuss aufgenommen habe. [3]
- Mit dem nicht-öffentlichen Register für Hochrisiko-KI komme man den Anforderungen der KI-Verordnung nach. [3]
- AfDDagegen
Ablehnung wegen aus ihrer Sicht zu hoher Bürokratie, zu hoher Kosten und Zersplitterung der Zuständigkeiten.
- Es entstehe ein „bürokratischer Wasserkopf“ mit 49 Millionen Euro zusätzlichem Aufwand pro Jahr und 43 neuen Stellen bei der Bundesnetzagentur. [3]
- Die Verantwortung werde auf sechs Bundesbehörden und 16 Behörden der Bundesländer aufgeteilt; das Ziel einer bürokratiearmen Umsetzung werde damit klar verfehlt. [3]
- Die Kritik des Bundesrates an Doppelstrukturen und Zersplitterung sei ignoriert worden. [3]
- Der Bund verweigere den Ländern unter Verweis auf Artikel 104a des Grundgesetzes einen finanziellen Ausgleich für deren Mehraufwand. [3]
Die Zahlenangaben sind die Darstellung der Fraktion. Der Regierungsentwurf selbst beziffert den jährlichen Erfüllungsaufwand der Verwaltung auf rund 48,997 Millionen Euro.
- Bündnis 90/Die GrünenDagegen
Ablehnung. Die Fraktion hielt die Umsetzung für verspätet und in Fragen von Ressourcen, Zuständigkeiten, Grundrechten und unabhängiger Kontrolle für unzureichend.
- Die Bundesregierung habe ihren Entwurf erst im März 2026 vorgelegt, obwohl die Fraktion sie bereits im Oktober 2025 zum Handeln aufgefordert habe. [3]
- Der kurzfristig eingebrachte Änderungsantrag greife die Hinweise der Sachverständigen aus der öffentlichen Anhörung nur unzureichend auf. [3][10]
- Die Aufsichtsstrukturen blieben zu schwach; es fehlten Ressourcen, klare Zuständigkeiten und eine wirklich unabhängige Kontrolle. [3]
- Grundrechtsschutz und Transparenz seien unzureichend abgesichert, gerade bei staatlich eingesetzter KI. [3]
Zum Änderungs- und zum Entschließungsantrag der Koalition enthielt sich die Fraktion; abgelehnt hat sie den Gesetzentwurf.
- Die LinkeDagegen
Ablehnung in der Schlussabstimmung — bei grundsätzlicher Zustimmung zum Aufbau der Aufsichtsstrukturen.
- Die Fraktion begrüßte grundsätzlich, dass die überfälligen Aufsichtsstrukturen für die KI-Verordnung geschaffen würden. [3]
- Die Personalunion zwischen der unabhängigen KI-Marktüberwachungskammer und dem Präsidium der Bundesnetzagentur dürfte die Unabhängigkeitsanforderungen der KI-Verordnung nicht erfüllen. [1][3]
- Es brauche genügend Personal und Fachkompetenz bei allen zuständigen Stellen, und die Datenschutzbehörden müssten in allen Datenschutzfragen eng einbezogen werden. [3]
- Die Bundesregierung müsse sich auf EU-Ebene gegen jede Verschiebung oder Verwässerung der KI-Regulierung einsetzen. [3]
Im federführenden Digitalausschuss hatte sich Die Linke am 10. Juni 2026 noch enthalten; in der Schlussabstimmung am 11. Juni stimmte sie dagegen. Ausschuss- und Plenarvotum dürfen nicht gleichgesetzt werden.
Häufige Fragen
Gilt das Gesetz schon für mich?
Ja. Es ist am 28. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet worden und nach seinem Artikel 5 seit dem 29. Juli 2026 in Kraft. Verpflichtet werden dadurch aber vor allem Behörden — Ihre eigenen Pflichten als Anbieter oder Betreiber von KI stehen in der EU-Verordnung. [1][7]
Wo kann ich mich über ein KI-System beschweren?
Artikel 85 der KI-Verordnung gibt Ihnen ein Beschwerderecht bei der zuständigen Marktüberwachungsbehörde. § 8 des deutschen Gesetzes bestimmt zusätzlich die Bundesnetzagentur als zentrale Beschwerdestelle: Sie nimmt die Beschwerde entgegen, leitet sie an die zuständige Behörde weiter und muss Sie darüber informieren, wer das ist. Ob das dafür vorgesehene Beschwerdesystem schon öffentlich erreichbar ist, ließ sich am 13. August 2026 nicht belegen. [1][7][9]
Bearbeitet die Bundesnetzagentur dann jede KI-Beschwerde selbst?
Nein. Sie ist die zentrale Eingangsstelle. Fach-, Produkt-, Finanz- und Landesbehörden bleiben in ihren Bereichen zuständig, und die Bundesnetzagentur gibt die Beschwerde dorthin ab. [1]
Was mache ich, wenn es eigentlich um Datenschutz geht?
Dafür bleiben die Datenschutzaufsichtsbehörden zuständig. Das Gesetz schreibt sogar ausdrücklich vor, dass die KI-Marktüberwachung sie einbezieht, wenn ihr Zuständigkeitsbereich berührt ist. Eine Beschwerde bei der Bundesnetzagentur ersetzt Ihre Datenschutzrechte nicht. [1]
Was droht Unternehmen bei Verstößen?
Zwei Ebenen: Der europäische Sanktionsrahmen steht in Artikel 99 der KI-Verordnung. Das deutsche Gesetz ergänzt in § 15 weitere Ordnungswidrigkeiten mit bis zu 50.000 Euro — etwa wenn eine vorgeschriebene Grundrechte-Folgenabschätzung unterbleibt — und regelt, welche Behörden Bußgelder verfolgen. [1][7]
Warum stehen bei Hochrisiko-KI die Jahre 2027 und 2028?
Weil das EU-Recht ist, nicht deutsches. Die Digital-Omnibus-Verordnung (EU) 2026/1744 gilt seit dem 27. Juli 2026 und setzt den Geltungsbeginn der Hochrisiko-Vorschriften auf den 2. Dezember 2027 für Systeme nach Anhang III und auf den 2. August 2028 für Systeme nach Anhang I. Das deutsche Durchführungsgesetz selbst ist am 29. Juli 2026 vollständig in Kraft getreten. [1][8]
Was bringt das Gesetz Start-ups und kleinen Unternehmen?
Die Bundesnetzagentur muss Information, Schulung und Unterstützung anbieten und mindestens ein KI-Reallabor betreiben. Ein Beratungsangebot, den KI-Service Desk, gibt es bereits seit 2025. Wann das gesetzliche Reallabor öffnet, steht noch nicht fest. [1][9]
Ich will einen KI-Verstoß in meinem Betrieb melden — bin ich geschützt?
Verstöße gegen die KI-Verordnung fallen seit dem Inkrafttreten ausdrücklich in den Anwendungsbereich des Hinweisgeberschutzgesetzes. Artikel 2 dieses Gesetzes hat sie dort eingefügt. [1]
Quellen
- [1]Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/1689 — verkündete Fassung — Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, BGBl. 2026 I Nr. 223, ausgegeben zu Bonn am 28.07.2026; ausgefertigt am 22.07.2026; Art. 1 (KI-MIG) §§ 1-20, Art. 2-4, Art. 5 (Inkrafttreten) ↩
- [2]Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung über künstliche Intelligenz — Bundesregierung / Deutscher Bundestag, BT-Drs. 21/4594; Vorblatt E.3 (Erfuellungsaufwand der Verwaltung) sowie Begruendung zu Art. 1 ↩
- [3]Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Digitales und Staatsmodernisierung — Deutscher Bundestag, BT-Drs. 21/6407, S. 1 (Ausschussvotum), S. 13-14 (Begruendungen der fuenf Fraktionen), Besonderer Teil (Aenderungen gegenueber dem Entwurf) ↩
- [4]Ja zur Durchführung der Verordnung über künstliche Intelligenz — Deutscher Bundestag, Textarchiv zur Schlussabstimmung am 11.06.2026 ↩
- [5]Bundesrat kompakt — 1067. Sitzung, TOP 1 — Bundesrat, 1067. Sitzung am 10.07.2026, BR-Drs. 375/26(B) ↩
- [6]DIP-Vorgang: Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/1689 — Deutscher Bundestag, DIP-Vorgangs-ID 331110, GESTA Q006; Beratungsstand „Verkündet“; Verkündung: Gesetz vom 22.07.2026, BGBl. I 2026 Nr. 223 vom 28.07.2026; Inkrafttreten 29.07.2026 ↩
- [7]Verordnung (EU) 2024/1689 über künstliche Intelligenz (KI-Verordnung / AI Act) — Europäisches Parlament und Rat der Europäischen Union, ABl. L, 2024/1689 vom 12.07.2024; insbesondere Art. 6, 49, 70, 77, 85, 99, 113 und Anhang III ↩
- [8]Verordnung (EU) 2026/1744 zur Vereinfachung der Umsetzung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz (Digital-Omnibus-Verordnung zur KI) — Europäisches Parlament und Rat der Europäischen Union, ABl. L, 2026/1744 vom 24.07.2026; Art. 1 Nr. 40 (Neufassung von Art. 113 Abs. 3 der VO 2024/1689); Art. 4 (Inkrafttreten am dritten Tag nach Veroeffentlichung) ↩
- [9]Künstliche Intelligenz — KI-Service Desk der Bundesnetzagentur — Bundesnetzagentur, Themenbereich KI-Verordnung / KI-Service Desk ↩
- [10]Zuspruch für Bundesnetzagentur als KI-Marktüberwachungsbehörde — Deutscher Bundestag, Oeffentliche Anhoerung des Ausschusses fuer Digitales und Staatsmodernisierung am 23.03.2026, zehn Sachverstaendige ↩
Was kann ich tun?
Den Gesetzestext selbst lesen
Die verkündete Fassung im Bundesgesetzblatt ist der maßgebliche Text — mit allen Paragraphen des KI-MIG und dem Inkrafttreten in Artikel 5.
Die EU-Verordnung im Original nachschlagen
Ihre eigentlichen Pflichten als Anbieter oder Betreiber stehen hier, nicht im deutschen Gesetz. Zu lesen ist sie zusammen mit der Änderungsverordnung (EU) 2026/1744.
Die geänderten EU-Fristen prüfen
Die Digital-Omnibus-Verordnung setzt die Geltungszeitpunkte für Hochrisiko-KI neu. Viele Erläuterungsseiten nennen noch den alten Zeitplan.
Beratungsangebot der Bundesnetzagentur nutzen
Der KI-Service Desk richtet sich an Unternehmen, Behörden und Organisationen. Er ist Beratung — nicht die gesetzliche Beschwerdestelle nach § 8.
Bei Datenschutzfragen die Datenschutzaufsicht mitdenken
Das Gesetz ersetzt keine Datenschutzrechte. Je nach verantwortlicher Stelle ist die Aufsicht des Bundes oder Ihres Bundeslandes zuständig.
Das Verfahren nachvollziehen
Der DIP-Vorgang zeigt alle Drucksachen von Regierungsentwurf über Ausschussbericht bis Gesetzesbeschluss.
Glossar
- KI-MIG
- Kurzform für das KI-Marktüberwachungs-und-Innovationsförderungs-Gesetz. Es ist Artikel 1 des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung über künstliche Intelligenz und enthält dessen §§ 1 bis 20.
- Durchführungsgesetz
- Ein deutsches Gesetz, das regelt, wie unmittelbar geltendes EU-Recht national vollzogen wird. Es übersetzt eine EU-Verordnung nicht erst in deutsches Recht — die gilt ohnehin.
- Marktüberwachungsbehörde
- Eine Behörde, die kontrolliert, ob ein Produkt — hier ein KI-System — die geltenden Regeln einhält, und bei Verstößen einschreiten kann.
- Hochrisiko-KI
- KI-Systeme, für die die EU-Verordnung wegen ihres Einsatzbereichs oder ihrer Verbindung zu regulierten Produkten besonders strenge Anforderungen vorsieht. Welche das sind, bestimmt EU-Recht.
- KI-Marktüberwachungskammer
- Ein dreiköpfiges Gremium innerhalb der Bundesnetzagentur für besonders sensible Hochrisiko-KI. Es handelt nach dem Gesetz völlig unabhängig und nimmt keine Weisungen entgegen.
- Koordinierungs- und Kompetenzzentrum
- Die Stelle bei der Bundesnetzagentur, die andere Behörden fachlich unterstützt, ihre Zusammenarbeit koordiniert und auf eine einheitliche Rechtsanwendung hinwirkt.
- Zentrale Anlaufstelle
- Die Stelle, die nach der EU-Verordnung die Kommunikation mit der EU und mit der Öffentlichkeit bündelt. In Deutschland ist das die Bundesnetzagentur.
- KI-Reallabor
- Ein behördlich begleitetes Testumfeld, in dem KI unter kontrollierten Bedingungen entwickelt und erprobt werden kann, bevor sie breit eingesetzt wird.
- Digital Omnibus
- Die Verordnung (EU) 2026/1744. Sie ändert die KI-Verordnung und verschob im Juli 2026 unter anderem die Geltungszeitpunkte für Hochrisiko-KI.
- Anbieter
- Vereinfacht: wer ein KI-System entwickelt oder entwickeln lässt und unter eigenem Namen auf den Markt bringt. Die genaue Definition steht in der EU-Verordnung.
- Betreiber
- Vereinfacht: wer ein KI-System unter eigener Verantwortung einsetzt. Rein private Nutzung außerhalb einer beruflichen Tätigkeit fällt nicht darunter.
- Ordnungswidrigkeit
- Ein Rechtsverstoß unterhalb der Straftat, der mit einer Geldbuße geahndet wird. Zuständig sind Verwaltungsbehörden, nicht Strafgerichte.
Korrekturen & Aktualisierungen
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