Konsumcannabisgesetz (KCanG) — die Cannabis-Teillegalisierung
Seit 2024 ist Cannabis für Erwachsene in engen Grenzen legal — mit Besitzlimits, drei Pflanzen, Clubs ab Juli 2024 und weiter offenem Wirkungsstreit.
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- Worum geht es?
- Das KCanG erlaubt Erwachsenen seit 2024 unter strengen Grenzen den Besitz kleiner Mengen Cannabis, den privaten Eigenanbau und später auch den Bezug über nicht-kommerzielle Anbauvereinigungen. Minderjährige bleiben vom legalen Zugang ausgeschlossen; Jugendschutz, Prävention und Kontrolle sind ausdrücklich Teil des Gesetzes.
- Wichtigste Änderung
- Neu ist vor allem, dass bis zu 25 Gramm unterwegs und bis zu 50 Gramm am Wohnsitz erlaubt sind, außerdem bis zu drei Pflanzen pro erwachsener Person. Für Anbauvereinigungen gelten ab dem 1. Juli 2024 separate Regeln zu Erlaubnis, Abgabe, Alterskontrolle und Prävention.
- Wer ist betroffen?
- Unmittelbar betroffen sind erwachsene Konsumierende, Menschen mit Eigenanbau, Mitglieder und Vorstände von Anbauvereinigungen sowie Landesbehörden, Polizei und Justiz. Besonders wichtig sind die Sonderregeln für 18- bis 20-Jährige, der Schutz Minderjähriger und die praktische Kontrolle durch die Länder.
Die Zusammenfassung
Das Cannabisgesetz ist kein freier Markt für Freizeitcannabis. Es erlaubt Erwachsenen nur eng begrenzten Besitz, privaten Eigenanbau und den Bezug über nicht-kommerzielle Anbauvereinigungen; Verkauf, Versand, Werbung und die Abgabe an Minderjährige bleiben verboten. [1][2][11]
Für Erwachsene gelten zwei zentrale Besitzgrenzen: bis zu 25 Gramm außerhalb des Wohnsitzes und bis zu 50 Gramm am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt. Der private Eigenanbau ist auf bis zu drei lebende Cannabispflanzen je volljähriger Person begrenzt; alles muss vor dem Zugriff Dritter, besonders von Kindern und Jugendlichen, gesichert werden. [1][11]
Anbauvereinigungen durften nicht sofort starten, sondern erst ab dem 1. Juli 2024. Sie brauchen eine behördliche Erlaubnis, dürfen höchstens 500 Mitglieder haben und nur Cannabis aus eigenem gemeinschaftlichem Anbau an Mitglieder weitergeben; für Heranwachsende von 18 bis unter 21 Jahren gelten niedrigere Monatsmengen und eine THC-Obergrenze von 10 Prozent. [1][11][12]
Das Gesetz soll laut Bundesregierung Gesundheitsschutz, Prävention, Kinder- und Jugendschutz und die Eindämmung des illegalen Markts verbessern. Frühere einfache Cannabisdelikte wurden in großem Umfang entkriminalisiert; zugleich bleiben Überschreitungen der Grenzwerte teils Ordnungswidrigkeiten, teils Straftaten. [4][6][11][20]
Zwei EKOCAN-Zwischenberichte liegen inzwischen vor. Sie deuten bislang nicht auf einen reformbedingten Anstieg des Konsums hin, sehen aber offene Fragen beim Jugendschutz, beim illegalen Markt und bei der organisierten Kriminalität; besonders umstritten sind die Bewertung der Frühinterventionsdaten und die Rolle von Medizinalcannabis sowie der Anbauvereinigungen. [17][18][19][24]
Zeitlicher Verlauf
Verkündung im Bundesgesetzblatt [2]
Das Cannabisgesetz wird im BGBl. 2024 I Nr. 109 verkündet.
Weiterer Änderungsentwurf nur in Ausschussberatung [30]
Ein Gesetzentwurf zur Nutzhanfliberalisierung mit Änderungen am KCanG befindet sich laut DIP am 2026-06-16 nur in der Ausschussberatung; er ist nicht geltendes Recht.
Was steht wirklich drin?
Besitzgrenzen [1]
Erwachsene dürfen bis zu 25 Gramm getrocknetes Cannabis außerhalb des Wohnsitzes besitzen. Am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt sind bis zu 50 Gramm erlaubt. (§ 3 Abs. 1 und 2 KCanG)
Privater Eigenanbau [1][11]
Erwachsene dürfen an ihrem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt bis zu drei lebende Cannabispflanzen gleichzeitig zum Eigenkonsum anbauen. Pflanzen und Ernte müssen gegen Zugriff durch Dritte, besonders Kinder und Jugendliche, gesichert werden. (§ 3 Abs. 2 Nr. 2, §§ 9, 10 KCanG)
Samen und Stecklinge [1][11]
Cannabissamen dürfen zum privaten Eigenanbau aus EU-Mitgliedstaaten eingeführt werden. Anbauvereinigungen dürfen an Mitglieder und erwachsene Nichtmitglieder nur begrenzte Mengen Vermehrungsmaterial weitergeben. (§ 4 Abs. 2; § 20 Abs. 1 bis 4 KCanG)
Konsumverbote im öffentlichen Raum [1][11]
Verboten ist der Konsum in unmittelbarer Gegenwart von Minderjährigen, in Schulen, Kinder- und Jugendeinrichtungen, auf Spielplätzen, in öffentlich zugänglichen Sportstätten sowie in deren Sichtweite. In Fußgängerzonen ist Konsum zwischen 7 und 20 Uhr verboten; Sichtweite endet grundsätzlich erst bei mehr als 100 Metern Abstand. (§ 5 Abs. 1 und 2 KCanG)
Anbauvereinigungen nur mit Erlaubnis [1]
Gemeinschaftlicher Eigenanbau und Abgabe an Mitglieder sind nur mit behördlicher Erlaubnis zulässig. Die Vereinigung muss ein nicht-wirtschaftlicher Verein oder eine Genossenschaft sein; sie braucht unter anderem ein Gesundheits- und Jugendschutzkonzept sowie einen Präventionsbeauftragten. (§ 11 Abs. 1 bis 3, § 12 Abs. 1, § 23 Abs. 4 bis 6 KCanG)
Grenzen für Anbauvereinigungen [1]
Eine Anbauvereinigung darf höchstens 500 Mitglieder haben. Jede Person darf nur Mitglied in einer Anbauvereinigung sein; die Satzung muss eine Mindestmitgliedschaft von drei Monaten vorsehen. (§ 16 Abs. 2 bis 5 KCanG)
Abgabemengen in Anbauvereinigungen [1][11]
An Mitglieder ab 21 Jahren dürfen pro Tag höchstens 25 Gramm und pro Monat höchstens 50 Gramm abgegeben werden. An Heranwachsende zwischen 18 und unter 21 Jahren ebenfalls höchstens 25 Gramm pro Tag, aber nur 30 Gramm pro Monat; das Produkt darf dann höchstens 10 Prozent THC enthalten. (§ 19 Abs. 3 KCanG)
Keine kommerzielle Freizeitabgabe [1][11]
Cannabis darf in Anbauvereinigungen nicht wie in einem Geschäft verkauft, nicht versendet und nicht geliefert werden. Erlaubt ist nur die Weitergabe an Mitglieder zum Eigenkonsum; Werbung und Sponsoring für Cannabis und Anbauvereinigungen sind verboten. (§ 19 Abs. 4; § 6 KCanG)
Qualitäts- und Informationspflichten [1][11]
Weitergegeben werden darf Cannabis nur in Reinform als Marihuana oder Haschisch, in neutraler Verpackung und mit Informationszettel zu Gewicht, Sorte, Erntedatum, THC- und CBD-Gehalt sowie Risiken. Mischungen mit Tabak, Nikotin oder Lebensmitteln sind verboten. (§ 19 Abs. 1; § 21 Abs. 1 bis 3 KCanG)
Jugendschutz in und um Anbauvereinigungen [1][11]
Minderjährige dürfen keinen Zutritt zu Anbauflächen und Weitergabeorten haben. Eine Erlaubnis ist zu versagen, wenn das befriedete Besitztum im 200-Meter-Bereich um Schulen, Kinder- und Jugendeinrichtungen oder Spielplätze liegt. (§ 12 Abs. 1 Nr. 6; § 23 Abs. 1 KCanG)
Folgen bei Verstößen [1][11]
Wer die erlaubten Mengen nur leicht überschreitet, kann eine Ordnungswidrigkeit begehen; bei größeren Überschreitungen oder verbotenen Handlungen bleibt Cannabisstrafrecht anwendbar. Früheren Verurteilten kann auf Antrag eine Tilgung im Bundeszentralregister zustehen, wenn die Tat heute nicht mehr strafbar wäre. (§§ 34, 35a, 36, 40 bis 42 KCanG)
Vorher / Nachher
Besitz kleiner Mengen [1][4][6][11]
Besitz von Cannabis zu nicht-medizinischen Zwecken war grundsätzlich nach dem BtMG strafbar; eine Verfahrenseinstellung bei Eigenbedarf war Ermessenssache der Strafverfolgung, kein gesetzlicher Besitzanspruch.
Bis zu 25 Gramm außerhalb des Wohnsitzes und bis zu 50 Gramm am Wohnsitz sind für Erwachsene im KCanG ausdrücklich erlaubt.
Eigenanbau [1][4][11]
Privater Cannabisanbau war für Konsumzwecke grundsätzlich strafbar.
Bis zu drei lebende Pflanzen je erwachsener Person sind am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt zum Eigenkonsum erlaubt; Schutz vor Zugriff Dritter ist Pflicht.
Legale Bezugsquellen [1][2][4][11]
Für Freizeitkonsum gab es keine legale Bezugsquelle; legal geregelt war nur der medizinische Bereich.
Erwachsene dürfen Cannabis privat selbst anbauen oder ab dem 1. Juli 2024 über nicht-kommerzielle Anbauvereinigungen beziehen; ein kommerzieller Freizeitmarkt wurde gerade nicht eingeführt.
Jugendschutzarchitektur [1][4][11][23]
Minderjährige durften Cannabis ebenfalls nicht legal erwerben; spezielle bundesgesetzliche Konsumverbotszonen, 200-Meter-Abstände für Clubs und die THC-Obergrenze für 18- bis 20-Jährige gab es in dieser Form nicht.
Das KCanG ergänzt den Jugendschutz um Konsumverbote im Umfeld sensibler Orte, 200-Meter-Abstände für Anbauvereinigungen, einen Präventionsbeauftragten und eine THC-Grenze von 10 Prozent bei Abgabe an Heranwachsende.
Polizei und Justiz [18][20][23]
Auch einfache Besitz- und Erwerbsdelikte beschäftigten Polizei, Staatsanwaltschaften und Gerichte in großem Umfang.
Innerhalb der neuen Grenzwerte entfällt die Strafbarkeit; EKOCAN und PKS berichten für 2024 über einen starken Rückgang registrierter Cannabisdelikte. Zugleich berichten Polizeibehörden über schwierigere Verfolgung des verbliebenen illegalen Handels.
Altfälle [1][4][11]
Frühere BtMG-Verurteilungen blieben grundsätzlich im Register stehen, solange allgemeine Tilgungsregeln nicht griffen.
Für bestimmte reine Cannabis-Altfälle kann auf Antrag eine Tilgung aus dem Bundeszentralregister erfolgen, wenn die damalige Tat heute nicht mehr strafbar wäre.
Auswirkungen
Direkte Folgen
- Die Entkriminalisierung kleiner Cannabisdelikte hat unmittelbar die Zahl registrierter Cannabisstraftaten gesenkt. EKOCAN verweist für 2024 auf über 100.000 weniger polizeilich registrierte Cannabisdelikte als im Vorjahr; das BKA ordnet den Rückgang der Rauschgiftdelikte 2024 im Wesentlichen der Teillegalisierung von Cannabis zu. [16][20][21]
- Für Länderbehörden ist ein neuer Vollzugsaufwand entstanden: Erlaubnisse, Zuverlässigkeitsprüfungen, Kontrollen, Dokumentationsprüfungen und Jugend-/Gesundheitsschutz in Anbauvereinigungen. Der Bundesrat hatte diesen Verwaltungsaufwand schon vor Inkrafttreten als erheblich kritisiert. [1][7][8]
Wahrscheinliche Folgen
Umstrittene Folgen
- Ob das Gesetz den Jugendschutz verbessert oder verschlechtert, ist politisch und fachlich umstritten. EKOCAN sieht bislang keinen reformbedingten Konsumanstieg und teils weiter sinkende Jugendkonsumanteile, meldet aber zugleich weniger suchtpräventive Frühinterventionen; Fachgesellschaften warnen deshalb vor einer zu positiven Bewertung. [16][18][19][24]
Langfristige Folgen
Betroffene Gruppen
Erwachsene Konsumierende und private Eigenanbauende
stark betroffenFür volljährige Bürgerinnen und Bürger ändern sich Alltagsregeln direkt: Besitz innerhalb der Grenzwerte ist erlaubt, privater Eigenanbau bis drei Pflanzen ebenso. Zugleich gelten Konsumverbotszonen, Lagergrenzen und Sicherungspflichten. [1][11]
Heranwachsende von 18 bis unter 21 Jahren
stark betroffenDiese Gruppe darf nicht wie alle anderen Erwachsenen behandelt werden: In Anbauvereinigungen gilt für sie eine geringere Monatsabgabemenge von 30 Gramm und eine THC-Grenze von 10 Prozent. [1][11]
Minderjährige, Eltern und Jugendhilfe
stark betroffenMinderjährige bleiben vom legalen Erwerb, Besitz und Anbau vollständig ausgeschlossen. Bei Verstößen sollen Sorgeberechtigte informiert werden; bei gewichtigen Kindeswohl-Anhaltspunkten ist auch die Jugendhilfe einzubeziehen, mit dem Ziel von Frühinterventionen. [1][11]
Anbauvereinigungen und ihre Vorstände
stark betroffenDiese Gruppen tragen die dichtesten Pflichten: Erlaubnisantrag, Zuverlässigkeitsnachweise, Präventionsbeauftragter, Jugendschutzkonzept, Dokumentation, Mengenkontrolle, Sicherungsmaßnahmen und behördliche Kontrollen. [1][11][31]
Länderbehörden und Kommunalverwaltung
stark betroffenZuständige Landesbehörden müssen Erlaubnisse erteilen oder versagen, Anbauvereinigungen überwachen, Daten auswerten und bei Verstößen einschreiten. Je nach Land sind Organisation und Praxis unterschiedlich. [1][8][11]
Polizei und Justiz
mittel betroffenEinerseits entfallen viele Verfahren wegen einfacher Besitzdelikte. Andererseits berichten Polizei und kriminologische Evaluation über neue Abgrenzungs- und Vollzugsprobleme beim verbliebenen illegalen Handel sowie über geänderte Wege der Jugendintervention. [18][20][23][24]
Unternehmen, KMU und Start-ups
wenig betroffenDas Gesetz schafft gerade keinen kommerziellen Freizeitmarkt. Direkt profitieren können nur Randbereiche wie legale Samen- oder Dienstleistungsangebote innerhalb des zulässigen Rahmens; ein regulärer Verkauf von Konsumcannabis an Erwachsene ist nicht eröffnet. [1][11][26]
Wissenschaft und Präventionsakteure
mittel betroffenDas Gesetz verlangt Evaluation und stärkt Präventionsstrukturen, etwa über Präventionsbeauftragte in Anbauvereinigungen und begleitende Informationsangebote. Gleichzeitig zeigen die Zwischenberichte neue Anforderungen an Suchtprävention und Datenerhebung. [1][17][18][32]
Pro & Contra
Dafür
Die Reform entkriminalisiert einfache Konsumhandlungen in historisch großem Umfang und spart Strafverfolgungsaufwand bei Kleindelikten. [16][18][20]
Position von: Wissenschaft (EKOCAN-Evaluation) · stark belegt
Gegenargument: Polizeibehörden berichten zugleich, dass die Verfolgung des verbliebenen illegalen Handels schwieriger geworden sei, weil erlaubte Mengen und legale Bezugsquellen die Abgrenzung erschweren.
Legale Eigenanbau- und Clubregeln können Gesundheitsrisiken gegenüber dem Schwarzmarkt mindern, weil Reinheit, Informationspflichten und Werbeverbote gesetzlich vorgegeben sind. [4][11][17][18]
Position von: Regierung (Bundesregierung) · mittel belegt
Gegenargument: Solange Anbauvereinigungen nur langsam genehmigt werden und viele Konsumierende weiter auf illegale Quellen ausweichen, bleibt dieser Schutz in der Praxis begrenzt.
Die Regeln sind für Bürgerrechte und Zivilgesellschaft ein Fortschritt, weil Besitz, Eigenanbau und bestimmte Altfälle nicht mehr wie bisher kriminalisiert werden. [11][25]
Position von: NGO (Deutscher Hanfverband) · mittel belegt
Gegenargument: Kritiker halten die Vorgaben teils für widersprüchlich oder zu restriktiv, etwa bei Lagergrenzen, Konsumverboten und Clubbürokratie, und sehen dadurch weiterhin Unsicherheiten.
Aus Sicht der Cannabiswirtschaft wären einfachere Clubregeln geeignet, den Schwarzmarkt schneller zurückzudrängen, weil legale nicht-kommerzielle Versorgung sonst zu langsam skaliert. [18][26]
Position von: Wirtschaft (Branchenverband Cannabiswirtschaft) · schwach belegt
Gegenargument: Lockerungen könnten Jugendschutz- und Kontrollziele schwächen, wenn Zugang und Mengen leichter auszuweiten wären.
Dagegen
Ärztliche und psychiatrische Fachverbände warnen, dass Cannabis besonders für Jugendliche und junge Erwachsene erhebliche Gesundheits- und Psychoserisiken birgt und die Teillegalisierung deshalb problematisch sei. [23][24][4][16]
Position von: Verband (Bundesärztekammer) · mittel belegt
Gegenargument: Die bisherige Verbotslage hat den Konsum nach Regierungsbegründung nicht wirksam gesenkt; frühe EKOCAN-Daten zeigen bislang keinen reformbedingten Anstieg des Konsums.
Sicherheitsbehörden sehen weiter einen großen Schwarzmarkt und berichten, dass das neue Grenzsystem die Strafverfolgung des illegalen Handels erschwert. [18][20][24]
Position von: Regierung (Bundeskriminalamt) · mittel belegt
Gegenargument: Gleichzeitig sind registrierte Cannabisdelikte stark zurückgegangen, und EKOCAN sieht Hinweise auf eine zumindest teilweise Verschiebung hin zu legalen Quellen.
Aus Ländersicht ist das Gesetz verwaltungsaufwendig und in Teilen schwer vollziehbar; schon im Gesetzgebungsverfahren wurden zu niedrige Aufwandsschätzungen kritisiert. [7][8][11]
Position von: Verband (Bundesrat / Länder) · mittel belegt
Gegenargument: Der hohe Kontrollstandard ist politisch gerade Teil des Modells, weil kein kommerzieller Markt geschaffen werden sollte und Missbrauch durch organisierte Kriminalität verhindert werden soll.
Fachgesellschaften halten die bisherige positive politische Einordnung des zweiten EKOCAN-Berichts für verfrüht und sehen insbesondere beim Rückgang von Frühinterventionen keinen Anlass zur Entwarnung. [17][18][19][24]
Position von: Wissenschaft (DGPPN / DG-Sucht / DGKJP) · mittel belegt
Gegenargument: EKOCAN selbst bewertet die Daten insgesamt differenziert und sieht bislang keinen reformbedingten Konsumanstieg; endgültige Schlüsse sollen erst mehrere Jahre später möglich sein.
Abstimmungsergebnis
Deutscher Bundestag, 23.02.2024 · Namentliche Abstimmung [6][29]
Fraktionsstärke und Mehrheitsrichtung
- SPD207Dafür
- CDU/CSU197Dagegen
- B90/Grüne118Dafür
- FDP92Dafür
- AfD78Dagegen
- Gruppe Die Linke28Dafür
- Gruppe BSW10Dafür
- fraktionslos6Dafür
Zwei getrennte Größen: oben das amtliche Abstimmungsergebnis, darunter die Fraktionsstärke mit der Mehrheitsrichtung der jeweiligen Fraktion. Die Summen unterscheiden sich, weil nicht alle Abgeordneten teilnahmen und einzelne von ihrer Fraktion abwichen; die Einzelstimmen stehen in den verlinkten Quellen.
Stimmbegründungen
- SPDDafür
Die SPD stimmte zu, weil sie die bisherige Verbotspolitik als gescheitert ansah: Entkriminalisierung, Gesundheitsschutz, Prävention/Beratung und Zurückdrängung des Schwarzmarkts sollten zusammenwirken.
- Die bisherige Straf- und Verbotspolitik wurde als nicht ausreichend wirksam gegen Konsum und Schwarzmarkt bewertet. [4][29][33]
- Entkriminalisierung sollte erwachsene Konsumierende aus der Strafverfolgung holen und Ressourcen auf Prävention und Beratung verlagern. [29][33]
- Gesundheits- und Jugendschutz sollten über Altersgrenzen, Präventionspflichten und strengere Sanktionen gegen Abgabe an Minderjährige gestärkt werden. [4][29][33]
- CDU/CSUDagegen
CDU/CSU lehnte ab, weil sie höhere Gesundheits- und Jugendschutzrisiken, mehr Konsum, Vollzugsaufwand und keine verlässliche Zurückdrängung des Schwarzmarkts erwartete.
- B90/GrüneDafür
Die Grünen stimmten zu, weil das Verbot aus ihrer Sicht seine Ziele verfehlt hatte: legale Zugangswege, Eigenanbau und Anbauvereinigungen sollten Konsumierende aus dem Schwarzmarkt holen und Gesundheitsschutz verbessern.
- Die bisherige Prohibition wurde als gescheitert bewertet, weil Konsumierende weiter unreguliert auf dem Schwarzmarkt einkaufen. [29][33]
- Eigenanbau und Anbauvereinigungen sollten legale, nicht-kommerzielle Zugangswege schaffen. [29][33]
- Regulierte Regeln sollten Gesundheitsinformationen, Prävention und Schutz vor verunreinigtem Cannabis verbessern. [29][33]
- FDPDafür
Die FDP begründete ihre Zustimmung mit dem Wechsel von gescheiterter Prohibition zu moderner, regulierter Cannabispolitik und mit klaren Regeln statt Strafverfolgung einfacher Konsumhandlungen.
- Die FDP stellte die Reform als Abkehr von einer gescheiterten Prohibitionspolitik dar. [29][33]
- Erwachsene sollten für begrenzten Besitz und Eigenanbau klare legale Regeln statt Strafverfolgung erhalten. [29][33]
- Regulierung sollte aus liberaler Sicht mehr Kontrolle, Verbraucherinformation und Schwarzmarktverdrängung ermöglichen. [29][33]
- AfDDagegen
Die AfD lehnte ab, weil sie die Risiken für Jugendliche und junge Erwachsene unter 25 als unterschätzt ansah und statt Genusscannabis-Legalisierung eine Nutzenbewertung von Medizinalcannabis forderte.
- Die AfD sah Gesundheitsrisiken für Jugendliche und junge Erwachsene, insbesondere unter 25 Jahren, als unterschätzt an. [29]
- Sie verwies auf mögliche Risiken für Gehirnentwicklung, psychische Gesundheit und kognitive Leistungsfähigkeit. [29]
- Statt einer Genusscannabis-Legalisierung forderte sie eine stärkere Nutzenbewertung von Medizinalcannabis. [29]
- Gruppe Die LinkeDafür
Die Linke stimmte zu, weil sie Entkriminalisierung und Prävention befürwortete, kritisierte das Gesetz aber zugleich als zu bürokratische und zu kleine Liberalisierung ohne ausreichend tragfähige zweite Säule.
- Die Entkriminalisierung erwachsener Konsumierender wurde als überfälliger Schritt unterstützt. [33]
- Die Linke befürwortete Prävention und Gesundheitsschutz stärker als Strafverfolgung. [33]
- Gleichzeitig kritisierte sie das Gesetz als zu bürokratisch und zu begrenzt, insbesondere ohne tragfähige zweite Säule. [33]
- Gruppe BSWDafür
Für das BSW ist im vorhandenen Quellenbestand keine eigenständige ausführliche Gruppenbegründung belegt; die namentliche Abstimmung weist eine mehrheitliche Zustimmung aus.
- Die amtliche Abstimmungsquelle belegt eine mehrheitliche Zustimmung innerhalb der Gruppe. [6]
- Eine belastbare eigenständige Gruppenbegründung ist im Quellenbestand dieses Dossiers nicht nachgewiesen. [6]
Die Begründungslage ist hier schwächer als bei den Fraktionen mit dokumentierten Plenarreden oder Anträgen.
- fraktionslosDafür
Bei fraktionslosen Abgeordneten gibt es keine einheitliche Fraktionslinie; belegt ist hier die Mehrheit der abgegebenen Stimmen in der amtlichen Abstimmungsquelle.
- Fraktionslose Abgeordnete bilden keine gemeinsame Fraktion mit einheitlicher offizieller Begründung. [6]
- Die amtliche Abstimmungsquelle belegt nur die Mehrheitsrichtung der abgegebenen Stimmen. [6]
Für individuelle Motive bräuchte man einzelne Erklärungen der jeweiligen Abgeordneten.
Häufige Fragen
Gilt das Gesetz schon für mich?
Ja, wenn Sie volljährig sind. Die Grundregeln gelten seit 2024-04-01; die Regeln für Anbauvereinigungen seit 2024-07-01. [1][2][11]
Wie viel Cannabis darf ich besitzen?
Bis zu 25 Gramm unterwegs und bis zu 50 Gramm an Ihrem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt. Darüber hinaus drohen je nach Menge Bußgeld oder Strafbarkeit. [1][11]
Darf ich zuhause Cannabis anbauen?
Ja, bis zu drei lebende Pflanzen pro erwachsener Person zum Eigenkonsum, aber nur gesichert vor Kindern, Jugendlichen und anderen Dritten. [1][11]
Darf ich überall draußen konsumieren?
Nein. Verboten ist der Konsum etwa in Gegenwart von Minderjährigen, in Schulen, auf Spielplätzen, in Kinder- und Jugendeinrichtungen, in Sportstätten und in deren Sichtweite sowie in Fußgängerzonen zwischen 7 und 20 Uhr. [1][11]
Kann ich Cannabis legal kaufen?
Ein kommerzieller Freizeitverkauf ist nicht vorgesehen. Legal sind nur Eigenanbau und — für Mitglieder — der Bezug über nicht-kommerzielle Anbauvereinigungen; Versand und Lieferung sind verboten. [1][11]
Was gilt für 18- bis 20-Jährige?
Diese Gruppe darf in Anbauvereinigungen monatlich höchstens 30 Gramm erhalten; der THC-Gehalt des abgegebenen Cannabis darf 10 Prozent nicht überschreiten. [1][11]
Werden alte Cannabis-Einträge automatisch gelöscht?
Nein, nicht automatisch in jedem Fall. Für bestimmte reine Cannabis-Altfälle kann auf Antrag festgestellt werden, dass der Eintrag tilgungsfähig ist; erst dann löscht die Registerbehörde. [1][11]
Was ist noch offen?
Offen sind vor allem die langfristigen Wirkungen des Gesetzes. Die Zwischenberichte liegen vor, aber der abschließende EKOCAN-Bericht wird erst bis 2028 erwartet; politisch wird parallel über Nachsteuerungen gestritten, ohne dass diese bisher geltendes Recht wären. [17][18][19][30]
Quellen
- [1]Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis (Konsumcannabisgesetz — KCanG), aktuelle Fassung — Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz, BGBl. 2024 I Nr. 109, Art. 1; geändert durch BGBl. 2024 I Nr. 207, Art. 1; §§ 1–44 KCanG ↩
- [2]Gesetz zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften — Bundesgesetzblatt / recht.bund.de, BGBl. 2024 I Nr. 109; Art. 1 KCanG, Art. 15 Inkrafttreten ↩
- [3]DIP-Vorgang: Gesetz zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften — Deutscher Bundestag / DIP, DIP-Vorgang 302864, Vorgangsübersicht ↩
- [4]Entwurf eines Gesetzes zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften — Deutscher Bundestag, BT-Drs. 20/8704, Begründung A. Problem und Ziel ↩
- [5]Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit — Deutscher Bundestag, BT-Drs. 20/10426, Beschlussempfehlung zum CanG ↩
- [6]Namentliche Abstimmung zum Cannabisgesetz — Deutscher Bundestag, Abstimmung 904; Bezug auf BT-Drs. 20/8704, 20/8763, 20/10426; Gesamtergebnis und Fraktionsauswertung ↩
- [7]Entwurf eines Gesetzes zum kontrollierten Umgang mit Cannabis (Bundesrat, erster Durchgang) — Bundesrat, BR-Drs. 367/23, Stellungnahmeverfahren ↩
- [8]Beschluss des Bundesrates zum Cannabisgesetz-Entwurf — Bundesrat, BR-Drs. 367/23(B), Beschlussteil und Begründung ↩
- [9]BundesratKOMPAKT, 1042. Sitzung — Bundesrat, BR-Plenum 1042, Tagesordnungspunkt Cannabisgesetz ↩
- [10]Cannabisgesetz (CanG) — Verfahrensübersicht — Bundesministerium für Gesundheit, Chronik des Gesetzgebungsverfahrens ↩
- [11]Fragen und Antworten zum Cannabisgesetz — Bundesministerium für Gesundheit, FAQ-Abschnitte Allgemein, Kinder-/Jugendschutz, Besitz, Eigenanbau, Anbauvereinigungen, Strafrecht, Forschung ↩
- [12]Gesetz zur Änderung des Konsumcannabisgesetzes und des Medizinal-Cannabisgesetzes — Bundesgesetzblatt / BMG, BGBl. 2024 I Nr. 207; Änderungsgesetz, Inkrafttreten 2024-06-26 ↩
- [13]Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Konsumcannabisgesetzes und des Medizinal-Cannabisgesetzes — Deutscher Bundestag, BT-Drs. 20/11370, Begründung des Änderungsgesetzes ↩
- [14]Beschlussempfehlung und Bericht zum Änderungsgesetz — Deutscher Bundestag, BT-Drs. 20/11666, Bericht und Ausschussänderungen ↩
- [15]Evaluation des Konsumcannabisgesetzes (EKOCAN): 1. Zwischenbericht — Forschungsverbund EKOCAN / Universität Hamburg (Repository), DOI 10.25592/uhhfdm.17993, Berichtsversion 2025-09-29 ↩
- [16]Erste Ergebnisse zur Evaluation des Konsumcannabisgesetzes — Universität Tübingen, Pressemitteilung zum 1. Zwischenbericht ↩
- [17]Evaluation des Konsumcannabisgesetzes (EKOCAN): 2. Zwischenbericht — Forschungsverbund EKOCAN / Universität Hamburg (Repository), DOI 10.25592/uhhfdm.18530, Berichtsversion 2026-04-01 ↩
- [18]Neue Zwischenergebnisse zur Evaluation des Konsumcannabisgesetzes — Universität Tübingen, Pressemitteilung zum 2. Zwischenbericht ↩
- [19]Zweite Evaluation zur Cannabis-Teillegalisierung — Bundesministerium für Gesundheit, Pressemitteilung vom 2026-04-01 ↩
- [20]Bundeslagebild Rauschgiftkriminalität 2024 — Bundeskriminalamt, Kernaussage zum Rückgang 2024 ↩
- [21]Polizeiliche Kriminalstatistik 2025 — Bundeskriminalamt, Rauschgiftdelikte / Interpretationshinweise ↩
- [22]Strafgerichte: 632 100 Verurteilungen im Jahr 2024 — Statistisches Bundesamt, Hinweis auf Auswertbarkeit von KCanG/MedCanG ab Berichtsjahr 2025 ↩
- [23]Stellungnahme der Bundesärztekammer zum Cannabisgesetz-Entwurf — Bundesärztekammer, Grundlegende Bewertung des Gesetzentwurfs ↩
- [24]Evaluation des Konsumcannabisgesetzes: Vorläufige Daten erlauben keine Entwarnung — DGPPN / DG-Sucht / DGKJP, Gemeinsame Stellungnahme zum 2. Zwischenbericht ↩
- [25]DHV-Stellungnahme zum CanG — Kabinettsentwurf — Deutscher Hanfverband, Stellungnahme zum Regierungsentwurf ↩
- [26]Stellungnahmen des Branchenverbands Cannabiswirtschaft — Branchenverband Cannabiswirtschaft e. V., Übersicht Stellungnahmen, u. a. Zwischenbilanz und Änderungsvorschläge ↩
- [27]Öffentliche Anhörung zum Cannabisgesetz — Deutscher Bundestag, Öffentliche Anhörung Gesundheitsausschuss, 2023-11-06 ↩
- [28]Gesetzentwurf zur Cannabis-Legalisierung debattiert (erste Beratung) — Deutscher Bundestag, Erste Beratung ↩
- [29]Bundestag verabschiedet Cannabis-Legalisierung — Deutscher Bundestag, Zweite und dritte Beratung ↩
- [30]Gesetz zur Änderung des Konsumcannabisgesetzes — Nutzhanfliberalisierung — Deutscher Bundestag / DIP, BT-Drs. 21/2116 / DIP 326651, Beratungsstand „Überwiesen” ↩
- [31]Anträge für Anbauvereinigungen nach dem Cannabisgesetz — Deutscher Bundestag / heute im bundestag (hib), Kurzmeldung zu Antwort auf Kleine Anfrage ↩
- [32]Schulung zur Cannabisprävention für Präventionsbeauftragte nach dem KCanG — Bundesministerium für Gesundheit, Meldung und Mustercurriculum ↩
- [33]Plenarprotokoll 20/155 - Schlussberatung Cannabisgesetz — Deutscher Bundestag, Plenarprotokoll 20/155, S. 19910-19923 ↩
Was kann ich tun?
Amtlichen Volltext lesen
Wenn Sie wissen wollen, was wirklich gilt, ist der aktuelle Gesetzestext die wichtigste Quelle.
BMG-FAQ für Alltagsfragen nutzen
Die FAQ erklären Besitzgrenzen, Eigenanbau, Jugendschutz, Anbauvereinigungen und Tilgung in bürgernaher Sprache.
Gesetzgebungsverlauf im DIP prüfen
Dort sehen Sie, was beschlossen ist und was nur Entwurf oder Ausschussberatung bleibt.
EKOCAN-Evaluation verfolgen
Wer nicht nur Politikdebatten, sondern empirische Wirkungen sehen will, sollte die offizielle Evaluationsseite beobachten.
Seriöse Präventionsinfos nutzen
Für Eltern, Jugendliche und Schulen gibt es staatlich finanzierte Informationsangebote zu Risiken und Prävention.
Petitionen und Anhörungen beobachten
Wenn politische Änderungen diskutiert werden, laufen viele Beteiligungsmöglichkeiten über Bundestag, Petitionen und Ausschussanhörungen.
Glossar
- KCanG
- Das eigentliche Konsumcannabisgesetz. Es steht als Artikel 1 im größeren Cannabisgesetz und regelt Besitz, Eigenanbau, Vereine, Verbote und Sanktionen für nicht-medizinisches Cannabis.
- Anbauvereinigung
- Ein nicht-kommerzieller Verein oder eine Genossenschaft, der oder die Cannabis gemeinschaftlich für die eigenen erwachsenen Mitglieder anbaut und in engen Grenzen weitergibt.
- Gemeinschaftlicher Eigenanbau
- Der gemeinsame Anbau in einer Anbauvereinigung nur für den Eigenkonsum ihrer Mitglieder, nicht für einen freien Verkauf.
- Konsumverbotszone
- Orte oder Bereiche, in denen öffentlicher Cannabiskonsum verboten ist, etwa in oder nahe Schulen, Spielplätzen oder Sportstätten. Bei Schulen und ähnlichen Einrichtungen endet die „Sichtweite” in der Regel erst jenseits von 100 Metern.
- Entkriminalisierung
- Bestimmte Handlungen werden nicht mehr als Straftat behandelt. Beim KCanG betrifft das vor allem kleine Besitzmengen, Eigenanbau im erlaubten Rahmen und bestimmte Altfälle.
- EKOCAN-Evaluation
- Das gesetzlich vorgeschriebene Forschungsprojekt zur Überprüfung der Wirkungen des KCanG. Es soll Zwischenberichte und spätestens bis 2028 einen Abschlussbericht liefern.
- THC-Grenzwert
- THC ist der wichtigste berauschende Wirkstoff der Cannabispflanze. Im KCanG gibt es für 18- bis 20-Jährige in Anbauvereinigungen eine 10-Prozent-Grenze beim abgegebenen Cannabis; der Straßenverkehrsgrenzwert ist eine eigene Regel im StVG, nicht im KCanG.
- Heranwachsende
- So nennt das Gesetz Personen von 18 bis unter 21 Jahren. Für sie gelten bei Abgabe durch Anbauvereinigungen strengere Mengen- und THC-Regeln als für Ältere.
- Tilgung
- Das Löschen bestimmter alter Einträge aus dem Bundeszentralregister. Beim KCanG ist das für manche frühere reine Cannabis-Taten auf Antrag möglich.
Korrekturen & Aktualisierungen
Bisher keine Korrekturen oder Aktualisierungen an diesem Dossier.
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