Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsqualität im Krankenhaus und zur Reform der Vergütungsstrukturen (Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz – KHVVG)
Das KHVVG ordnet Klinikleistungen neu, koppelt Geld stärker an Vorhaltung und Qualität und lässt den Ländern mehr Steuerungsspielraum.
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- Worum geht es?
- Das KHVVG ist die große Krankenhausreform des Bundes. Es soll Kliniken stärker nach ihrem Leistungsprofil und nach Qualitätskriterien steuern, nicht nur danach, wie viele Fälle sie abrechnen.
- Wichtigste Änderung
- Neu sind vor allem Leistungsgruppen, eine schrittweise eingeführte Vorhaltevergütung und ein Transformationsfonds für Umbauten der Kliniklandschaft. Durch das KHAG wurden Fristen verschoben und einzelne Ausnahmen erweitert.
- Wer ist betroffen?
- Betroffen sind vor allem Patientinnen und Patienten, Krankenhäuser, Länder als Planungsbehörden, Krankenkassen und kommunale Träger. Besonders wichtig ist das Gesetz für ländliche Regionen, spezialisierte Zentren und Kliniken im Umbau.
Die Zusammenfassung
Das KHVVG verfolgt laut Regierungsentwurf und BMG vier Hauptziele: bessere Behandlungsqualität, flächendeckende Versorgung, effizientere Krankenhausstrukturen und weniger Bürokratie. Der Bund will damit vor allem weg von einer rein mengengetriebenen Finanzierung. [3][5]
Kern der Reform ist, dass Krankenhausleistungen bundesweit in Leistungsgruppen mit Qualitätskriterien eingeteilt werden. Die Länder bleiben für die Krankenhausplanung zuständig, weisen diese Leistungsgruppen den einzelnen Standorten aber nur unter bundesrechtlichen Vorgaben zu. [14][15][18]
Neu ist außerdem die Vorhaltevergütung. Sie soll Kliniken einen relevanten Teil ihrer Finanzierung nicht nur für tatsächlich erbrachte Fälle, sondern für das Vorhalten notwendiger Strukturen geben. Nach der Anpassung durch das KHAG beginnt die Vergütung ab dem 01.01.2028, läuft 2028/2029 in einer Konvergenzphase und wird ab 2030 voll finanzwirksam. [21][31]
Für den Umbau der Krankenhauslandschaft gibt es einen Transformationsfonds. Ursprünglich sah das KHVVG bis zu 25 Milliarden Euro aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds vor; nach dem KHAG kommt der Bundesanteil nun mit bis zu 29 Milliarden Euro aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität. Zusammen mit Landesmitteln bleibt das Gesamtvolumen bis zu 50 Milliarden Euro. [5][20][25][26][31]
Politisch blieb und bleibt das Gesetz stark umstritten. Regierung und Teile der Selbstverwaltung betonen Qualitätsgewinne und eine bessere Steuerbarkeit; Kritiker aus Ländern, Kliniken, Beschäftigten- und Bürgerbündnissen warnen vor zu harten Strukturvorgaben, unklaren lokalen Folgen und einer Reform, die das DRG-System nicht wirklich überwinde. [9][11][28][29][30][32][33][34][35]
Zeitlicher Verlauf
Gesetzentwurf als Bundestagsdrucksache [5]
Der Regierungsentwurf erscheint als BT-Drs. 20/11854; darin werden Leistungsgruppen, Vorhaltevergütung und Transformationsfonds systematisch begründet.
Erste Beratung im Bundesrat [11]
Der Bundesrat beschließt eine umfangreiche Stellungnahme und fordert Änderungen am Entwurf.
Öffentliche Anhörung im Gesundheitsausschuss [28]
Sachverständige halten die Reform überwiegend für grundsätzlich sinnvoll, sehen aber vor allem Finanzierungs- und Qualitätsfragen kritisch.
Formelles Inkrafttreten [1]
Das BMG führt für das KHVVG den 12.12.2024 als Inkrafttretensdatum. Zugleich weist das BMG darauf hin, dass die Reform damit ab 2025 wirksam anläuft.
Leistungsgruppen-Ausschuss eingerichtet [27]
Das BMG richtet den Ausschuss nach § 135e Abs. 3 SGB V ein. Er soll Empfehlungen für eine spätere Leistungsgruppen-Verordnung erarbeiten.
KHTFV tritt in Kraft [24]
Die Krankenhaustransformationsfonds-Verordnung regelt das Förderverfahren für den Transformationsfonds näher aus.
Bundestag beschließt das KHAG [31]
Das Anpassungsgesetz verschiebt Fristen, ändert die Finanzierung des Transformationsfonds und erweitert Ausnahmen bei Leistungsgruppen.
Bundesrat billigt das KHAG [31]
Der Bundesrat billigt die Anpassungen; die Bundesregierung erläutert dabei besonders die verlängerten Ausnahmen und den größeren Spielraum der Länder.
KHAG tritt in Kraft [31]
Seit diesem Datum gilt die reformierte Rechtslage des KHVVG in der geänderten Fassung.
Erste Fördermittel aus dem Transformationsfonds bewilligt [25]
Das BAS bewilligt laut BMG erste Fördermittel kurz nach Inkrafttreten des KHAG.
Erste Übermittlung der Leistungsgruppen an das InEK [21]
Nach aktueller Rechtslage müssen die Länder dem InEK erstmals bis 30.09.2027 elektronisch mitteilen, welche Leistungsgruppen den Standorten zugewiesen wurden.
Was steht wirklich drin?
Leistungsgruppen als neue Systematik [14][15]
Krankenhausleistungen werden bundeseinheitlich in Leistungsgruppen eingeteilt. Für diese Gruppen gelten Qualitätskriterien, etwa zu Personal, Ausstattung und Kooperationen (§ 135e SGB V; Anlage 1 zu § 135e SGB V).
Länder weisen Leistungsgruppen den Standorten zu [16][18]
Nicht der Bund, sondern die Länder entscheiden planungsrechtlich, welcher Krankenhausstandort welche Leistungsgruppe erhält. Der Bund setzt aber die Qualitäts- und Prüfregeln (§ 6a Abs. 1 KHG; § 275a Abs. 2 SGB V).
Medizinischer Dienst prüft Qualitätskriterien [16]
Vor der Zuweisung einer Leistungsgruppe wird die Erfüllung der Qualitätskriterien grundsätzlich vom Medizinischen Dienst geprüft. Das soll die Planung an überprüfbare Standards binden (§ 275a Abs. 1, Abs. 2 SGB V).
Vorhaltevergütung statt reinem Mengenanreiz [21][31]
Krankenhäuser sollen Geld nicht nur für Fälle, sondern auch für das Vorhalten notwendiger Strukturen bekommen. Nach derzeitiger Rechtslage startet das ab 2028 und wird ab 2030 vollständig wirksam (§ 6b Abs. 1 KHEntgG).
Ohne Zuweisung grundsätzlich keine Abrechnung [22]
Ab 2028 dürfen Entgelte grundsätzlich nicht mehr für Leistungen aus einer Leistungsgruppe berechnet werden, die dem Krankenhaus nicht zugewiesen wurde. Das ist ein scharfer Steuerungshebel (§ 8 Abs. 4 KHEntgG).
Ausnahmen zur Sicherung der Versorgung [18][31]
Die Länder können Leistungsgruppen ausnahmsweise auch dann zuweisen, wenn Qualitätskriterien nicht vollständig erfüllt sind. Nach heutiger Rechtslage sind insgesamt zwei befristete Ausnahmen von jeweils bis zu drei Jahren möglich; das wurde durch das KHAG erweitert (§ 6a Abs. 4 KHG).
Sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen [17][19]
Länder können bestimmte Standorte zu sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtungen bestimmen. Diese verbinden stationäre, ambulante und teils pflegerische Leistungen und sollen vor allem wohnortnahe Grundversorgung stabilisieren (§ 6c KHG; § 115g SGB V).
Transformationsfonds für Umbau der Kliniklandschaft [20][24][26]
Der Transformationsfonds fördert Konzentrationen, Verbünde, Umwandlungen in sektorenübergreifende Einrichtungen, telemedizinische Netze, integrierte Notfallstrukturen, Standortschließungen in Überversorgungsgebieten und weitere Umbauten (§ 12b KHG; KHTFV).
Vorher / Nachher
Planungssystem [14][18][29]
Krankenhausplanung erfolgte vor allem nach Betten, Fachabteilungen und landesrechtlichen Kategorien.
Zentrale Steuerungsgröße werden Leistungsgruppen mit bundesrechtlich hinterlegten Qualitätskriterien; zuweisen müssen sie weiter die Länder.
Finanzierung [5][21][35]
Das Vergütungssystem beruhte im Kern auf DRG-Fallpauschalen; Mengenanreize standen in der Kritik.
Zusätzlich kommt eine Vorhaltevergütung hinzu; sie soll Strukturen finanzieren und den Fallzahlendruck mindern, ersetzt das DRG-System aber nicht komplett.
Qualitätsprüfung [16][30]
Struktur- und Qualitätsprüfungen liefen verteilt über mehrere Instrumente.
Der Medizinische Dienst prüft die maßgeblichen Qualitätskriterien für Leistungsgruppen gebündelt nach § 275a SGB V.
Ambulant-stationäre Grenzziehung [5][17][19]
Kleine Krankenhäuser konnten nicht ohne Weiteres als sektorenübergreifende Einrichtungen mit erweitertem ambulanten Profil betrieben werden.
§ 6c KHG und § 115g SGB V schaffen dafür eine eigene Rechtsfigur.
Auswirkungen
Direkte Folgen
- Länder und Krankenhäuser müssen sich auf ein neues Planungs- und Abrechnungssystem mit Leistungsgruppen, Qualitätsnachweisen und elektronischen Meldungen einstellen. [16][18][21][22]
- Der Transformationsfonds kann bereits konkrete Umbauten fördern; erste Mittel sind nach BMG-Angaben im April 2026 bewilligt worden. [25][26]
Wahrscheinliche Folgen
- Komplexe Leistungen werden sich voraussichtlich stärker auf spezialisierte Standorte konzentrieren, weil Leistungsgruppen, Qualitätskriterien und Abrechnungsregeln genau darauf zielen. [3][14][15][22][29][30]
- In einigen Regionen wird der organisatorische Umbau eher über Verbünde, Schwerpunktbildung oder Umwidmung laufen als über sofortige Schließungen; welche Standorte betroffen sind, entscheiden aber Länder und Träger vor Ort. [3][19][20][26]
Umstrittene Folgen
- Ob das Gesetz Klinikschließungen verhindert oder gerade beschleunigt, ist politisch umstritten. Das BMG spricht von Sicherung der Versorgung und Vermeidung unnötiger Schließungen; Kritiker warnen vor Abbau in der Fläche. [3][34][35]
- Ob die Vorhaltevergütung die Ökonomisierung wirklich spürbar senkt, ist strittig. Befürworter sehen weniger Fallzahldruck; Kritiker halten das Modell weiterhin für stark fallzahlbezogen. [5][29][33][34][35]
Langfristige Folgen
- Der Umbau soll laut Gesetzgeber über Jahre zu einer stärker spezialisierten, vernetzten und wirtschaftlich stabileren Kliniklandschaft führen. Ob das gelingt, soll gesetzlich evaluiert werden. [5][23][31]
- Für Bürgerinnen und Bürger können sich Wege, Zuständigkeiten und Behandlungsorte langfristig ändern. Wie stark das vor Ort ausfällt, ist derzeit noch nicht verlässlich belegbar, weil Länderplanung und konkrete Zuweisungen vielerorts noch ausstehen. [18][21][27][28]
Betroffene Gruppen
Patientinnen und Patienten allgemein
stark betroffenSie sind betroffen, weil sich künftig stärker entscheidet, an welchem Standort welche Behandlungen angeboten und abgerechnet werden dürfen. Zugleich sollen Qualität und Spezialisierung steigen. [3][14][22]
Menschen in ländlichen Regionen
stark betroffenFür sie sind Erreichbarkeit, Ausnahmen von Qualitätskriterien, Sicherstellungslogik und sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen besonders wichtig. Gerade hier soll die Reform wohnortnahe Grundversorgung absichern. [3][17][19]
Krankenhäuser und Klinikträger
stark betroffenSie müssen Leistungsgruppen beantragen bzw. erhalten, Qualitätskriterien nachweisen, Kooperationen organisieren und sich auf neue Finanzierungs- und Abrechnungsregeln einstellen. [16][18][21][22]
Länder und Landesplanungsbehörden
stark betroffenDie Länder behalten die Planungshoheit, müssen aber Leistungsgruppen zuweisen, Ausnahmen verantworten und Förderanträge für den Transformationsfonds steuern. [18][20][26]
Krankenkassen und Ersatzkassen
mittel betroffenSie sind durch Einvernehmens- und Beteiligungsrechte, Vergütungsfolgen und die Reform der Krankenhausfinanzierung betroffen. Nach dem KHAG wurde ihre direkte Belastung über die Gesundheitsfondsreserve beim Transformationsfonds reduziert. [20][25][26][31]
Ärztinnen, Ärzte und Pflegekräfte
mittel betroffenDie Reform verändert Arbeitsorte, Spezialisierung, Kooperationsstrukturen und mittelfristig auch Personalsteuerung. Das kann Qualitätsgewinne bringen, aber auch Unsicherheiten in Umbruchphasen erzeugen. [29][33][35]
Kommunen und kommunale Krankenhausträger
mittel betroffenViele Landkreise und Städte tragen Krankenhäuser selbst oder mittelbar mit. Für sie geht es um Umbaukosten, regionale Versorgung und die Frage, ob Fördermittel aus dem Transformationsfonds für lokale Strukturentscheidungen reichen. [26][28][29]
Spezialisierte Zentren und Universitätsklinika
mittel betroffenSie können von einer stärkeren Bündelung komplexer Leistungen profitieren, sind aber zugleich in Debatten um Kriterien, Zentrenbildung und Transformationsförderung eingebunden. [15][26][31]
Pro & Contra
Dafür
Die Reform stärkt Behandlungsqualität, weil komplexe Leistungen stärker auf geeignete Häuser konzentriert werden. [3][14][15][30]
Position von: Regierung / AOK / Teile der Selbstverwaltung · stark belegt
Gegenargument: Kritiker wenden ein, dass bessere Qualität nicht automatisch mehr Erreichbarkeit bedeutet und dass lokale Umbaufolgen bisher nicht ausreichend simuliert seien.
Die Vorhaltevergütung kann wirtschaftlichen Druck mindern, weil Kliniken nicht mehr nur über Fallzahlen finanziert werden. [5][9][21][35]
Position von: Regierung / FDP / SPD · mittel belegt
Gegenargument: Kritiker aus Klinik- und Beschäftigtenverbänden halten die neue Finanzierung weiter für zu stark fallzahl- und DRG-abhängig.
Mit dem Transformationsfonds gibt es erstmals ein großes, mehrjähriges Umbauinstrument für die Kliniklandschaft. [20][24][25][26][31]
Position von: Regierung / BAS · stark belegt
Gegenargument: Gegner kritisieren die Finanzierung, Zweckbindung und die Frage, ob das Geld regional ausreicht oder zu spät kommt.
Sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen können die Grundversorgung vor allem in dünn besiedelten Regionen flexibler organisieren. [3][17][19]
Position von: Regierung · mittel belegt
Gegenargument: Kritiker befürchten, dass damit reguläre Krankenhausstrukturen ausgedünnt und Aufgaben auf weniger belastbare Ersatzmodelle verlagert werden.
Dagegen
Die Reform könnte in der Fläche Klinikabbau beschleunigen oder jedenfalls nicht wirksam verhindern. [9][34][35]
Position von: Opposition / Bürger- und Beschäftigtenbündnisse · mittel belegt
Gegenargument: Die Bundesregierung verweist auf Ausnahmen, Sicherstellungsmechanismen und neue Level-1i-Strukturen gerade für ländliche Räume.
Die Vorhaltevergütung ist keine echte Entökonomisierung, weil sie weiterhin zu eng an Fall- und Leistungsdaten hängt. [29][34][35]
Position von: Marburger Bund / Krankenhaus statt Fabrik / Teile der Krankenhausseite · stark belegt
Gegenargument: Der Gesetzgeber beansprucht gerade mit dem neuen Mix aus Leistungsgruppen, Qualitätskriterien und Vorhaltegeld eine deutliche Minderung des Mengendrucks.
Bundeseinheitliche Qualitäts- und Steuerungsregeln greifen zu stark in die Länderplanung ein oder erzeugen jedenfalls Spannungen mit der Planungshoheit der Länder. [9][11][29][31]
Position von: Länder / CDU-CSU / Krankenhausverbände · mittel belegt
Gegenargument: Das Gesetz lässt die Zuweisungskompetenz ausdrücklich bei den Ländern und erweitert nach dem KHAG ihren Handlungsspielraum sogar noch.
Die praktische Umsetzung war zeitweise zu ehrgeizig geplant; mehrere Fristen mussten nachträglich verschoben werden. [3][21][27][31][35]
Position von: Länder / Kliniken / medizinische Verbände · stark belegt
Gegenargument: Die Bundesregierung hat die Fristen mit dem KHAG gerade deshalb angepasst und bezeichnet die Reform als lernendes System.
Abstimmungsergebnis
Deutscher Bundestag, 17.10.2024 · Namentliche Abstimmung [7][9][10]
Fraktionsstärke und Mehrheitsrichtung
- SPD207Dafür
- CDU/CSU197Dagegen
- BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN118Dafür
- FDP92Dafür
- AfD78Dagegen
- Gruppe Die Linke28Dagegen
- Gruppe BSW10Dagegen
Zwei getrennte Größen: oben das amtliche Abstimmungsergebnis, darunter die Fraktionsstärke mit der Mehrheitsrichtung der jeweiligen Fraktion. Die Summen unterscheiden sich, weil nicht alle Abgeordneten teilnahmen und einzelne von ihrer Fraktion abwichen; die Einzelstimmen stehen in den verlinkten Quellen.
Stimmbegründungen
- SPDDafür
Zustimmung, weil die Reform als überfällig und qualitätssteigernd dargestellt wurde.
- Laut SPD sei die Reform notwendig, weil Krankenhausstrukturen schon lange nicht ausreichend modernisiert worden seien. [9]
- Die SPD begründete ihre Zustimmung mit einer nachhaltig besseren Versorgungsqualität. [9]
- Aus SPD-Sicht waren Länderblockaden bei anderen Krankenhausgesetzen ein zusätzlicher Grund, die Reform trotzdem zu verabschieden. [9]
- BÜNDNIS 90/DIE GRÜNENDafür
Zustimmung, weil Spezialisierung und Qualitätssteuerung als großer Fortschritt bewertet wurden.
- Laut Quelle stecken viele Kliniken finanziell, personell und konzeptionell in einer Krise; die Reform komme daher spät, aber notwendig. [9]
- Die Grünen verteidigten die Konzentration von Leistungen gegen den Vorwurf eines „wildgewordenen Rasenmähers“. [9]
- Sie verwiesen auf einen Schutzschirm und mehr Effizienz durch Schwerpunktbildung. [9]
- FDPDafür
Zustimmung, weil die Reform aus FDP-Sicht Fehlanreize abbaut und Qualität vor Quantität setzt.
- Die FDP beschrieb das Gesundheitssystem als ineffizient und sah in der Reform einen Eingriff gegen Fehlanreize und Bürokratie. [9]
- Laut FDP soll die Reform gerade im ländlichen Raum Versorgung sichern und zugleich Spezialisierung stärken. [9]
- In einer Fraktionsmitteilung bezeichnete die FDP das KHVVG als größte Strukturreform der stationären Versorgung seit Jahrzehnten. [9]
- CDU/CSUDagegen
Ablehnung, obwohl eine Reform grundsätzlich für nötig gehalten wurde.
- Laut Quelle kritisierte die Union das Verfahren als unausgegoren und unzureichend mit Ländern und Kliniken abgestimmt. [9]
- Die Union sah die Planungshoheit der Länder gefährdet. [9][11]
- In ihrem Entschließungsantrag warnte die CDU/CSU vor einer „kalten Strukturbereinigung“ und verlangte ein Vorschaltgesetz zur finanziellen Stabilisierung der Häuser. [10]
- AfDDagegen
Ablehnung, weil die Reform aus Sicht der AfD Kliniksterben und längere Wege befördert.
- Laut Bundestagsquelle warnte die AfD vor weiterem Kliniksterben und einer Verschlechterung der Versorgung im ländlichen Raum. [9]
- Die AfD kritisierte das Fehlen einer belastbaren Auswirkungsanalyse. [9]
- Im Entschließungsantrag setzte die Fraktion stärker auf Erhalt und Ausbau vorhandener Standorte. [10]
- Gruppe Die LinkeDagegen
Ablehnung, weil die Reform aus Sicht der Linken keinen echten Systemwechsel weg vom Profitdruck bringt.
- Im Entschließungsantrag verlangte die Gruppe einen am Gemeinwohl orientierten Systemwechsel und weniger ökonomischen Druck auf Krankenhäuser. [34]
- Die Linke kritisierte schon vor der Schlussabstimmung, dass das DRG-System nicht vollständig überwunden werde. [34]
Belegquellen für eine detaillierte, fraktionsoffizielle Schlussbegründung direkt zur Endabstimmung sind in den hier genutzten amtlichen Materialien begrenzt; die Position ist in Teilen aus Entschließungsantrag und früheren öffentlichen Stellungnahmen rekonstruiert.
- Gruppe BSWDagegen
Ablehnung, weil die Gruppe einen Stopp der Reform und ein Sofortprogramm verlangte.
- Die Gruppe BSW forderte in ihrem Antrag ausdrücklich „Nein zur geplanten Krankenhausreform“. [10]
- Laut Antrag seien seit 2020 bereits mehr als 60 Krankenhäuser geschlossen worden; mit der Reform drohten weitere Schließungen. [10]
- Die Gruppe begründete ihre Ablehnung mit der Sorge vor Bettenabbau und schlechterer flächendeckender Versorgung. [9][10]
Häufige Fragen
Gilt das schon für mich?
Ja, das Gesetz gilt bereits. Aber viele Folgen für Behandlungsorte und Geldflüsse werden erst schrittweise wirksam, etwa ab 2028 bei der Vorhaltevergütung. [1][21][31]
Betrifft mich das privat als Patientin oder Patient?
Indirekt sehr wahrscheinlich ja. Das Gesetz bestimmt künftig stärker, welche Klinik welche Leistungen anbieten darf. Für manche Behandlungen kann das bedeuten: mehr Spezialisierung, aber je nach Region auch andere Wege oder andere Zuständigkeiten. [14][18][22]
Entscheidet jetzt der Bund, welche Klinik in meiner Region offen bleibt?
Nein, nicht unmittelbar. Die Länder bleiben für die Krankenhausplanung zuständig. Der Bund setzt vor allem die Leistungsgruppen, Qualitätskriterien und Vergütungsregeln. [14][18]
Was ist eine Vorhaltevergütung in einfacher Sprache?
Krankenhäuser sollen künftig einen Teil ihres Geldes dafür bekommen, dass sie wichtige Strukturen bereithalten, nicht nur für jeden einzelnen Behandlungsfall. So sollen Häuser weniger unter Druck stehen, möglichst viele Fälle zu machen. [5][21]
Was passiert, wenn ein Krankenhaus eine Leistung ohne passende Leistungsgruppe anbietet?
Ab 2028 dürfen Entgelte grundsätzlich nicht für Leistungen aus einer nicht zugewiesenen Leistungsgruppe berechnet werden. Es gibt aber gesetzliche Übergangs- und Ausnahmeregeln. [22][31]
Ist mit dem Gesetz sicher, dass keine Klinik mehr schließen muss?
Nein. Eine solche Garantie gibt das Gesetz nicht. Die Bundesregierung will unnötige Schließungen vermeiden, Kritiker erwarten teils das Gegenteil. Für einzelne Standorte ist der Effekt derzeit oft noch unklar. [3][34][35]
Quellen
- [1]Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG) — Bundesministerium für Gesundheit, BMG-Detailseite; Inkrafttreten 12.12.2024; Chronik ↩
- [2]Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsqualität im Krankenhaus und zur Reform der Vergütungsstrukturen — Bundesgesetzblatt / recht.bund.de, BGBl. I 2024 Nr. 400 ↩
- [3]Krankenhausreform — Bundesministerium für Gesundheit, BMG-Themenseite, Stand 2026 ↩
- [4]Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsqualität im Krankenhaus und zur Reform der Vergütungsstrukturen — Deutscher Bundestag / DIP, DIP-Vorgang 312313 ↩
- [5]Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Versorgungsqualität im Krankenhaus und zur Reform der Vergütungsstrukturen — Deutscher Bundestag, BT-Drs. 20/11854, S. 2-4, 167-191 ↩
- [6]Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung zum KHVVG — Deutscher Bundestag, BT-Drs. 20/12894 ↩
- [7]Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit zum KHVVG — Deutscher Bundestag, BT-Drs. 20/13407, S. 3-4 ↩
- [8]Kontroverse Debatte über die geplante Krankenhausreform — Deutscher Bundestag, Textarchiv, 1. Lesung ↩
- [9]Krankenhausreform nach hitziger Debatte beschlossen — Deutscher Bundestag, Textarchiv, Schlussberatung ↩
- [10]Namentliche Abstimmung zum Gesetzentwurf zur Krankenhausreform — Deutscher Bundestag, Endgültiges Ergebnis: 373/285/1 ↩
- [11]Stellungnahme des Bundesrates zum KHVVG-Entwurf — Bundesrat, BR-Drs. 235/24(B), Beschlussdrucksache ↩
- [12]Beschluss des Bundesrates zum vom Bundestag beschlossenen KHVVG — Bundesrat, BR-Drs. 532/24(B), Beschlussdrucksache ↩
- [13]BundesratKOMPAKT zur 1049. Sitzung — Bundesrat, Hinweis: Vermittlungsausschuss nicht angerufen ↩
- [14]§ 135e SGB V — gesetze-im-internet / BMJ / BfJ, § 135e SGB V ↩
- [15]Anlage 1 zu § 135e SGB V — gesetze-im-internet / BMJ / BfJ, Anlage 1 zu § 135e SGB V ↩
- [16]§ 275a SGB V — gesetze-im-internet / BMJ / BfJ, § 275a SGB V ↩
- [17]§ 115g SGB V — gesetze-im-internet / BMJ / BfJ, § 115g SGB V ↩
- [18]§ 6a KHG — gesetze-im-internet / BMJ / BfJ, § 6a KHG ↩
- [19]§ 6c KHG — gesetze-im-internet / BMJ / BfJ, § 6c KHG ↩
- [20]§ 12b KHG — gesetze-im-internet / BMJ / BfJ, § 12b KHG ↩
- [21]§ 6b KHEntgG — gesetze-im-internet / BMJ / BfJ, § 6b KHEntgG ↩
- [22]§ 8 KHEntgG — gesetze-im-internet / BMJ / BfJ, § 8 Abs. 4 KHEntgG ↩
- [23]§ 427 SGB V — gesetze-im-internet / BMJ / BfJ, § 427 SGB V ↩
- [24]Verordnung zur Verwaltung des Transformationsfonds im Krankenhausbereich — Bundesministerium für Gesundheit, KHTFV (BGBl. I 2025 Nr. 113); Inkrafttreten 18.04.2025 ↩
- [25]Transformationsfonds: BAS bewilligt bereits erste Fördermittel — Bundesministerium für Gesundheit, Meldung vom 17.04.2026 ↩
- [26]Transformationsfonds – Überblick — Bundesamt für Soziale Sicherung, Überblick / Stand Mai 2026 ↩
- [27]Leistungsgruppen-Ausschuss — Bundesministerium für Gesundheit, BMG-Seite, Stand 01.12.2025 ↩
- [28]Experten sehen einige Regelungen in der Krankenhausreform skeptisch — Deutscher Bundestag, Anhörungsbericht ↩
- [29]Stellungnahme der DKG zum Regierungsentwurf des KHVVG — Deutsche Krankenhausgesellschaft, Stellungnahme vom 25.09.2024 ↩
- [30]Stellungnahme des AOK-Bundesverbandes zum KHVVG — AOK-Bundesverband, Anhörung Gesundheitsausschuss 25.09.2024 ↩
- [31]Gesetz zur Anpassung der Krankenhausreform — Bundesministerium für Gesundheit / Bundesgesetzblatt, KHAG; BGBl. I 2026 Nr. 98; BT-Drs. 21/2512; Inkrafttreten 15.04.2026 ↩
- [32]Stellungnahme des PKV-Verbandes zum KHVVG — Verband der Privaten Krankenversicherung, Stellungnahme 13.09.2024 ↩
- [33]Stellungnahme von ver.di zum KHVVG — ver.di, Anhörungsstellungnahme ↩
- [34]Bedarfsgerechte Finanzierung und Krankenhausplanung statt Etikettenschwindel und Abrissbirne — Bündnis Krankenhaus statt Fabrik, Anhörungsstellungnahme ↩
- [35]Krankenhausreform verfehlt selbst gesteckte Ziele — Marburger Bund, Stellungnahme zum Gesetzentwurf ↩
Was kann ich tun?
Amtlichen Rechtstext lesen
Wer genau wissen will, was rechtlich gilt, sollte zuerst die BGBl.-Verkündung und die aktuellen Einzelvorschriften in SGB V, KHG und KHEntgG lesen.
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Eigene Landesplanung beobachten
Konkrete Folgen für einzelne Standorte entstehen vor allem durch Landeskrankenhausplanung und Leistungsgruppen-Zuweisung. Deshalb sollten Bürgerinnen und Bürger auch bei ihrem Landesgesundheitsministerium schauen.
Förderentscheidungen des BAS verfolgen
Das BAS veröffentlicht Informationen und Beträge zum Transformationsfonds. Das ist wichtig, um regionale Umbauprojekte nachvollziehen zu können.
Bundestags- und Bundesratsdokumente prüfen
Wer die politischen Begründungen nachlesen will, sollte Anhörungsunterlagen, Debatten und Abstimmungen aus Bundestag und Bundesrat direkt anschauen.
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Bei Fragen zu Krankenkassen, BAS-Verfahren oder regionaler Krankenhausplanung sind die öffentlichen Kontakt- und Beschwerdewege der zuständigen Stelle der sachlich richtige erste Schritt.
Glossar
- Leistungsgruppen
- Das sind Gruppen von Krankenhausleistungen, für die festgelegt wird, welche Klinik welche Behandlung unter welchen Qualitätsbedingungen anbieten darf.
- Vorhaltevergütung
- Geld für das Bereithalten wichtiger Strukturen im Krankenhaus, nicht nur für den einzelnen Behandlungsfall.
- Transformationsfonds
- Ein großer Fördertopf, der den Umbau der Krankenhauslandschaft über zehn Jahre mitfinanzieren soll.
- Bund-Länder-Planung
- Der Bund setzt bundesweite Regeln und Qualitätsstandards; die Länder entscheiden, welcher Standort vor Ort welche Leistungsgruppen bekommt.
- Sicherstellungszuschlag
- Zusätzliche Finanzierung für Krankenhäuser, die für die Versorgung nötig sind, obwohl sie wirtschaftlich schwer tragfähig sein können. Im Reformkontext ist das vor allem für ländliche Räume wichtig.
- sektorenübergreifende Versorgung
- Versorgung, die die starre Trennung zwischen ambulanter und stationärer Behandlung teilweise überwindet.
- Medizinischer Dienst
- Prüfstelle, die unter anderem kontrolliert, ob Krankenhäuser die Qualitätskriterien für bestimmte Leistungsgruppen erfüllen.
- Konvergenzphase
- Übergangszeit, in der das neue Finanzierungssystem Schritt für Schritt eingeführt wird, statt sofort komplett zu gelten.
- Level-1i-Krankenhaus
- Alltagsname für eine sektorenübergreifende Versorgungseinrichtung, also eher ein wohnortnaher Versorgungsstandort mit gemischtem Leistungsprofil als ein klassisches Vollkrankenhaus.
- Leistungsgruppen-Ausschuss
- Ein vom BMG eingerichtetes Gremium, das Empfehlungen für die Weiterentwicklung von Leistungsgruppen und Qualitätskriterien erarbeitet.
Korrekturen & Aktualisierungen
Bisher keine Korrekturen oder Aktualisierungen an diesem Dossier.
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