Neue Grundsicherung — das Bürgergeld wird zum Grundsicherungsgeld
Seit Juli 2026 ersetzt das Grundsicherungsgeld das Bürgergeld — mit strengeren Mitwirkungspflichten, Sanktionen und Vermögensregeln.
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- Worum geht es?
- Das SGB II bleibt die Grundsicherung für Menschen, die ihren Lebensunterhalt nicht ausreichend selbst sichern können. Die Geldleistung heißt jetzt Grundsicherungsgeld. Zugleich wurden die Regeln zu Arbeitssuche, Mitwirkung, Vermögen, Wohnkosten und Sanktionen verändert.
- Wichtigste Änderung
- Bei einer Pflichtverletzung wird das Geld grundsätzlich sofort um 30 Prozent des Regelbedarfs gekürzt. Wer eine zumutbare Arbeit, die sofort möglich wäre, willentlich ablehnt, kann den Regelbedarf ganz verlieren. Miete und Heizung werden dadurch nicht automatisch mitgestrichen.
- Wer ist betroffen?
- Vor allem Menschen im SGB-II-Bezug, auch erwerbstätige Aufstocker, Eltern kleiner Kinder, Menschen mit Vermögen oder hohen Wohnkosten sowie Jobcenter und Kommunen. Für Arbeitgeber entstehen keine neuen Zahlungspflichten.
Die Zusammenfassung
Das Gesetz ist kein Entwurf mehr, sondern geltendes Recht. Es wurde am 16. April 2026 ausgefertigt, am 22. April 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet und ist in seinen wesentlichen Teilen seit dem 1. Juli 2026 anwendbar. Einzelne Vorschriften galten bereits ab dem 23. April 2026, weitere Stufen folgen 2027 und 2029. [1][23]
Die bisher als Bürgergeld bezeichnete Geldleistung heißt nun Grundsicherungsgeld. Inhaltlich bleiben Regelbedarf, Mehrbedarfe sowie Bedarfe für Unterkunft und Heizung die Bestandteile der Leistung. Behörden dürfen den Begriff Bürgergeld übergangsweise noch bis Ende 2026 verwenden. [9][14]
Die arbeitsmarktpolitische Richtung ändert sich: § 3a SGB II schreibt wieder ausdrücklich einen Vorrang der Vermittlung in Ausbildung oder Arbeit fest. Weiterbildung ist damit nicht abgeschafft — eine Förderung kann weiterhin Vorrang haben, wenn sie für eine dauerhafte Eingliederung erfolgversprechender ist. Für unter 30-Jährige hebt das Gesetz das besonders hervor. [3][15]
Die Sanktionssystematik wurde umgebaut. Eine Pflichtverletzung nach § 31 führt grundsätzlich zu 30 Prozent Minderung für drei Monate, die bei nachgeholter Mitwirkung nach mindestens einem Monat enden kann. Mehrere gewöhnliche Minderungen dürfen zusammen 30 Prozent nicht überschreiten, und die Kosten für Unterkunft und Heizung dürfen rechnerisch nicht mitgekürzt werden. Härtefallausnahme und persönliche Anhörung sind gesetzlich abgesichert. [11][12]
Parallel wurden Vermögen und Wohnkosten strenger geregelt. Die einjährige Vermögens-Karenz entfällt; stattdessen gelten altersabhängige Freibeträge zwischen 5.000 und 20.000 Euro je Person. Die einjährige Karenz für Unterkunftskosten bleibt bestehen, greift aber nicht mehr oberhalb des Eineinhalbfachen der abstrakt angemessenen Kosten; für unabweisbare Kosten und Bedarfsgemeinschaften mit Kindern gibt es Ausnahmen. [6][10][18]
Was die Reform nicht tut: Sie senkt den Regelbedarf nicht. Für 2026 bleiben die Regelsätze unverändert, Alleinstehende erhalten weiterhin 563 Euro. Diese Nullrunde folgt aus der allgemeinen Fortschreibungsregel und ist nicht mit den neuen Sanktionsregeln zu verwechseln. [25]
Zeitlicher Verlauf
Einbringung in den Bundestag [15]
Der Regierungsentwurf erscheint als Bundestagsdrucksache 21/3541.
Erste Lesung [21]
Der Bundestag berät die Reform erstmals; die Konfliktlinien zwischen Koalition und Opposition werden sichtbar.
Stellungnahme des Bundesrates [16]
Die Länder fordern unter anderem Nachbesserungen bei kommunalen Belastungen und Wohnkosten; die Bundesregierung antwortet in einer Gegenäußerung.
Beschlussempfehlung des Ausschusses [18]
Der Ausschuss empfiehlt die Annahme in geänderter Fassung. Unter anderem wird die Elternregel auf den 14. Lebensmonat verschoben und die Wohnkostenregel für Familien mit Kindern geöffnet.
Bundesrat [22]
Der Bundesrat billigt das beschlossene Gesetz.
Ausfertigung [1]
Das Gesetz wird ausgefertigt.
Verkündung im Bundesgesetzblatt [1]
Veröffentlichung als BGBl. 2026 I Nr. 107.
Ende der Namens-Übergangsfrist [14]
Bis zu diesem Tag dürfen Behörden für das Grundsicherungsgeld noch den Begriff Bürgergeld verwenden.
Weitere gestaffelte Änderungen [1]
Einzelne in Artikel 12 aufgeführte Folge- und Übergangsvorschriften treten erst zu diesem Datum in Kraft.
Letzte Stufe [1]
Eine weitere im Änderungsgesetz vorgesehene SGB-II-Folgeänderung wird erst 2029 wirksam.
Was steht wirklich drin?
Grundsicherungsgeld statt Bürgergeld [9][14]
Die Geldleistung nach dem SGB II heißt jetzt Grundsicherungsgeld. Sie besteht weiterhin aus Regelbedarf, Mehrbedarfen sowie Unterkunft und Heizung. Es ist also weder eine Abschaffung des SGB II noch eine reine Namensänderung.
Vermittlung geht vor [3]
Ausbildung oder Arbeit sollen grundsätzlich vor anderen Eingliederungsleistungen stehen. Eine Qualifizierung bleibt möglich, wenn sie für eine dauerhafte Eingliederung voraussichtlich erfolgreicher ist. Menschen unter 30 werden dabei ausdrücklich genannt.
Persönliches Erstgespräch und Kooperationsplan [7]
Potenzialanalyse und Kooperationsplan bleiben. Das erste Gespräch findet grundsätzlich persönlich im Jobcenter statt. Der Kooperationsplan hält unter anderem das Vermittlungsziel, die eigenen Bemühungen und mögliche Förderungen fest.
Mitwirkung wird verbindlich gemacht [8]
Werden Gespräche ohne wichtigen Grund versäumt, Schritte aus dem Kooperationsplan nicht erfüllt oder kommt gar kein Plan zustande, kann das Jobcenter einzelne Pflichten durch einen schriftlichen Bescheid festlegen.
Pflichtverletzung: 30 Prozent [11]
Eine Pflichtverletzung nach § 31 mindert das Grundsicherungsgeld um 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs. Bei außergewöhnlicher Härte entfällt die Minderung. Mehrere gewöhnliche Minderungen sind zusammen auf 30 Prozent begrenzt, und Unterkunft und Heizung dürfen rechnerisch nicht mitgekürzt werden.
Wie lange die Minderung gilt [12]
Grundsätzlich dauert die Minderung drei Monate. Wird die Pflicht erfüllt oder ernsthaft und nachhaltig Bereitschaft dazu erklärt, endet sie frühestens nach einem Monat vorzeitig.
Ablehnung einer sofort möglichen Arbeit [11]
Wer eine zumutbare Arbeit, deren Aufnahme tatsächlich und unmittelbar möglich ist, willentlich nicht aufnimmt, kann den Regelbedarf vollständig verlieren. Unterkunft und Heizung sind damit nicht automatisch gestrichen; sie sollen grundsätzlich direkt an den Vermieter gezahlt werden. Härtefallschutz und Anhörung gelten auch hier.
Dauer bei der Arbeitsablehnung [12]
Diese besondere Regel endet nach einem Monat, wenn die konkrete Arbeitsmöglichkeit nicht mehr besteht, spätestens aber nach zwei Monaten.
Verpasste Termine [13][15]
Nicht schon das erste, sondern das wiederholte unentschuldigte Meldeversäumnis führt zu einer Minderung um 30 Prozent für einen Monat. Nach der Gesetzesbegründung beginnt „wiederholt“ beim zweiten Versäumnis ohne zwischenzeitliche Unterbrechung des Leistungsbezugs.
Drei versäumte Termine hintereinander [4][13]
Nach drei aufeinanderfolgenden unentschuldigten Meldeaufforderungen kann eine Person als nicht erreichbar gelten. Im ersten Folgemonat entfällt der Regelbedarf, während andere Leistungen unter den gesetzlichen Bedingungen weiterlaufen. Bleibt die Person darüber hinaus unerreichbar, entfällt der Anspruch grundsätzlich bis zur persönlichen Rückmeldung.
Schonvermögen ohne Karenzzeit [6]
Die besondere Vermögens-Karenz im ersten Bezugsjahr ist abgeschafft. Stattdessen gelten altersabhängige Freibeträge: 5.000 Euro bis 30 Jahre, 10.000 Euro ab 31, 12.500 Euro ab 41 und 20.000 Euro ab 51 Jahren je Person. Nicht ausgeschöpfte Freibeträge können innerhalb der Bedarfsgemeinschaft übertragen werden.
Übergangsregel beim Vermögen [14]
Hat ein Bewilligungszeitraum schon vor dem 1. Juli 2026 begonnen, gilt für diesen Zeitraum noch die bis zum 30. Juni 2026 geltende Vermögensregel weiter.
Wohnkosten-Karenz bleibt, aber begrenzt [10][18]
Die einjährige Karenz für Unterkunftskosten bleibt bestehen. Schon in dieser Zeit werden aber grundsätzlich keine Kosten oberhalb des Eineinhalbfachen der abstrakt angemessenen Unterkunftskosten anerkannt. Höhere Kosten können insbesondere dann anerkannt werden, wenn sie unabweisbar sind oder Kinder in der Bedarfsgemeinschaft leben.
Eltern kleiner Kinder [5][18]
Erwerbsarbeit ist bei einem Kind, das den 14. Lebensmonat vollendet hat, in der Regel zumutbar — aber nur, wenn die Betreuung gesichert ist. Die kommunalen Träger sollen auf einen vorrangigen Betreuungsplatz hinwirken.
Der Regelbedarf bleibt 2026 gleich [25]
Die Reform ändert die Höhe des Regelbedarfs nicht. 2026 gelten weiterhin 563 Euro für Alleinstehende und 506 Euro je Partner. Die Nullrunde folgt aus der allgemeinen Fortschreibung und der Besitzschutzregel, nicht aus diesem Gesetz.
Vorher / Nachher
Name der Leistung [9][14]
Bürgergeld, so bezeichnet seit 2023.
Grundsicherungsgeld. Behörden dürfen Bürgergeld übergangsweise bis Ende 2026 weiter verwenden.
Vermittlung oder Qualifizierung [3][15]
Das Bürgergeld hatte den ausdrücklichen Vermittlungsvorrang zurückgenommen und stärker auf nachhaltige Eingliederung gesetzt.
§ 3a stellt die direkte Vermittlung wieder an erste Stelle, lässt aber begründete Ausnahmen zugunsten erfolgversprechenderer Qualifizierung zu.
Pflichtverletzungen [11][15]
Gestufte Minderungen von 10, 20 und höchstens 30 Prozent, je nach Wiederholung.
Grundsätzlich 30 Prozent schon bei der ersten Pflichtverletzung; insgesamt bleiben gewöhnliche Minderungen auf 30 Prozent begrenzt.
Dauer der Minderung [12][15]
Je nach Stufe galten unterschiedliche Minderungsdauern.
Regulär drei Monate, bei nachgeholter Mitwirkung aber nach mindestens einem Monat vorzeitig aufzuheben.
Verpasster Termin [4][13][15]
Ein einzelnes Meldeversäumnis konnte eine Minderung um 10 Prozent für einen Monat auslösen.
Erst ein wiederholtes Versäumnis löst 30 Prozent für einen Monat aus. Ab drei aufeinanderfolgenden Versäumnissen greift zusätzlich das Erreichbarkeitsrecht.
Vermögen im ersten Jahr [6][15]
Im ersten Bezugsjahr galt eine besondere Karenz; erhebliches Vermögen wurde mit höheren Schwellen geprüft, danach galt im Grundsatz ein Freibetrag von 15.000 Euro je Person.
Die besondere Vermögens-Karenz entfällt. Es gelten altersabhängige Freibeträge von 5.000, 10.000, 12.500 oder 20.000 Euro.
Unterkunftskosten [10][16][18]
In der einjährigen Karenz waren die tatsächlichen Unterkunftskosten grundsätzlich ohne die neue Obergrenze geschützt.
Die Karenz bleibt, aber Kosten oberhalb des Eineinhalbfachen der Angemessenheitsgrenze können schon in dieser Zeit abgeschnitten werden. Härte- und Kinderregelungen bleiben möglich.
Eltern mit Kleinkind [5][15][18]
Die Betreuung eines Kindes unter drei Jahren schützte deutlich länger vor der regelhaften Zumutbarkeit einer Erwerbsaufnahme.
Nach Vollendung des 14. Lebensmonats ist Arbeit bei gesicherter Betreuung in der Regel zumutbar.
Kooperationsplan [7][8][23]
Der Kooperationsplan stand im Mittelpunkt einer stärker kooperativen Logik; ein Schlichtungsverfahren war vorgesehen.
Der Kooperationsplan bleibt, seine Umsetzung kann aber schneller durch konkrete Bescheide verbindlich gemacht werden. Das Schlichtungsverfahren wird abgeschafft.
Höhe des Regelbedarfs [25]
2026: 563 Euro für Alleinstehende.
Unverändert 563 Euro. Die Reform ist keine Kürzung des gesetzlichen Regelbedarfs.
Auswirkungen
Direkte Folgen
- Leistungsberechtigte treffen seit dem 1. Juli 2026 verbindlichere Pflichten bei Vermittlung und Kooperation. Eine Pflichtverletzung nach § 31 führt grundsätzlich unmittelbar zu 30 Prozent Minderung des Regelbedarfs. [8][11][23]
- Wer Vermögen hat, muss es wegen der abgeschafften Vermögens-Karenz und der neuen altersabhängigen Freibeträge früher einsetzen. Bewilligungszeiträume, die vor Juli begonnen haben, sind übergangsrechtlich geschützt. [6][14]
- Bei sehr hohen Unterkunftskosten kann schon im ersten Bezugsjahr eine Lücke zwischen tatsächlicher Miete und anerkanntem Bedarf entstehen. Bei Kindern oder unabweisbaren Kosten ist eine höhere Anerkennung möglich. [10][18]
Wahrscheinliche Folgen
- Jobcenter müssen häufiger früh entscheiden, ob eine direkte Vermittlung oder eine längere Qualifizierung erfolgversprechender ist. Wie einheitlich diese Abwägung bundesweit ausfällt, hängt vom Vollzug ab. [3][17][32]
- Die stärkere Verbindlichkeit dürfte die Zahl von Bescheiden, Anhörungen und Einzelfallprüfungen erhöhen. Zugleich enthalten §§ 15a und 31a Schutz- und Härteregeln, sodass nicht jedes Nichtmitwirken automatisch zu einer Kürzung führt. [8][11][32][35]
Umstrittene Folgen
- Regierung und Arbeitgeberseite erwarten von Vermittlungsvorrang und stärkeren Pflichten mehr Aktivierung. Gewerkschaften und Wohlfahrtsverbände bezweifeln, dass schärfere Sanktionen und schnelle Vermittlung dauerhaft bessere Beschäftigung erzeugen. Eine belastbare Wirkung der seit Juli geltenden Regeln war im August 2026 noch nicht messbar. [23][31][33][34]
- Strittig ist, ob der Entfall des Regelbedarfs und der Erreichbarkeitsmechanismus in jedem Anwendungsfall die verfassungsrechtlichen Grenzen des menschenwürdigen Existenzminimums wahren. Das Bundesverfassungsgericht erlaubt Mitwirkungssanktionen grundsätzlich, verlangt aber besonders strenge Verhältnismäßigkeit. [4][11][26]
Langfristige Folgen
- Ob die Reform mehr Menschen dauerhaft aus dem Leistungsbezug führt oder vor allem die Gewichte zwischen schneller Vermittlung, Qualifizierung und Sanktionen verschiebt, ist offen. Wenige Wochen nach dem Haupt-Inkrafttreten gibt es dafür keine belastbare Auswertung. [3][23][27]
- Auch die tatsächlichen Kosten und Einsparungen für Bund und Kommunen hängen von Vermittlungserfolgen, Wohnkosten, Verwaltungsaufwand und Gerichtsentscheidungen ab. Prognosen aus dem Gesetzgebungsverfahren sind deshalb nicht mit eingetretenen Einsparungen gleichzusetzen. [15][16][18][35]
Betroffene Gruppen
Erwerbsfähige Leistungsberechtigte im SGB II
stark betroffenSie unterliegen unmittelbar dem Vermittlungsvorrang sowie den Mitwirkungs-, Erreichbarkeits- und Sanktionsregeln. [2][3][4][11]
Erwerbstätige Aufstocker
stark betroffenWer arbeitet, aber davon nicht leben kann, erhält weiterhin ergänzend Grundsicherungsgeld und bleibt damit im System — einschließlich der Eingliederungsregeln. [2][9][24]
Eltern kleiner Kinder
stark betroffenAb dem 14. Lebensmonat des Kindes kann Erwerbsarbeit regelhaft zumutbar sein, aber nur bei gesicherter Betreuung. Ohne Betreuungsplatz folgt daraus keine automatische Arbeitspflicht. [5][18]
Menschen mit Vermögen
stark betroffenDurch den Wegfall der Vermögens-Karenz und die neuen altersabhängigen Freibeträge kann eigenes Vermögen früher eingesetzt werden müssen. [6][14]
Haushalte mit hohen Wohnkosten
stark betroffenDie neue Grenze beim Eineinhalbfachen der angemessenen Kosten kann bereits in der Karenzzeit greifen. Für Kinderhaushalte und unabweisbare Fälle gibt es eine gesetzliche Öffnung. [10][18]
Menschen mit psychischen Erkrankungen oder komplexen Vermittlungshemmnissen
stark betroffenVor einer Minderung muss die persönliche Situation stärker berücksichtigt werden. Bei bekannten oder vermuteten psychischen Erkrankungen bestehen besondere Anhörungs- und Untersuchungsmöglichkeiten. [11][13][17]
Jobcenter und Bundesagentur für Arbeit
stark betroffenSie müssen die neuen Vermittlungs-, Anhörungs-, Bescheid-, Erreichbarkeits- und Leistungsregeln anwenden und dafür IT, Formulare und Kommunikation umstellen. [7][8][24][32]
Kreise, kreisfreie Städte und kommunale Jobcenter
stark betroffenSie tragen die Verantwortung für Unterkunftskosten und kommunale Eingliederungsleistungen. Bundesrat und kommunale Verbände haben deshalb finanzielle und administrative Folgen thematisiert. [10][16][35]
Nicht erwerbsfähige Angehörige in der Bedarfsgemeinschaft, auch Kinder
mittel betroffenSie beziehen weiterhin Grundsicherungsgeld. Gewöhnliche Sanktionen einer anderen Person dürfen ihre Unterkunftskosten nicht rechnerisch aufzehren; Entscheidungen über Wohnkosten und Einkommen treffen aber den ganzen Haushalt. [9][10][11]
Selbstständige im Leistungsbezug
mittel betroffenSie können weiterhin aufstockend Leistungen erhalten. Im parlamentarischen Verfahren wurden zusätzliche Prüfungen der Tragfähigkeit lang andauernder Selbstständigkeit vorgesehen. [18][24]
Steuerzahlerinnen und Steuerzahler
mittel betroffenSie sind nicht unmittelbar betroffen. Mögliche Haushaltswirkungen sind indirekt und hängen davon ab, ob sich Leistungsdauer, Beschäftigung, Wohnkosten und Verwaltungsaufwand tatsächlich ändern. [15][16]
Unternehmen als Arbeitgeber
wenig betroffenFür Arbeitgeber entstehen keine neuen Zahlungspflichten. Indirekt kann der stärkere Vermittlungsfokus beeinflussen, wie viele Bewerberinnen und Bewerber die Jobcenter vermitteln. [3][34]
Pro & Contra
Dafür
Klare und spürbare Pflichten stärken das Prinzip, dass existenzsichernde Hilfe an zumutbare Eigenmitwirkung geknüpft werden darf. [20][23][26]
Position von: Bundesregierung / CDU/CSU · mittel belegt
Gegenargument: Mitwirkungspflichten und Sanktionen sind verfassungsrechtlich nicht unbegrenzt zulässig; gerade bei existenzsichernden Leistungen gelten strenge Anforderungen an Eignung, Härtefallprüfung und Verhältnismäßigkeit.
Ein ausdrücklicher Vermittlungsvorrang kann arbeitsmarktnahe Leistungsberechtigte schneller in eigenes Einkommen bringen. [3][23][34]
Position von: Bundesregierung / Arbeitgeberverbände · mittel belegt
Gegenargument: Schnelle Vermittlung ist nicht automatisch nachhaltige Vermittlung. Bei fehlender Qualifikation kann Weiterbildung langfristig wirksamer sein — was § 3a selbst ausdrücklich anerkennt.
Die einheitliche 30-Prozent-Regel ist einfacher und setzt früher ein klares Signal als die bisherige Staffel aus 10, 20 und 30 Prozent. [11][15][23]
Position von: Bundesregierung / Koalitionsfraktionen · mittel belegt
Gegenargument: Die Belastung ist schon beim ersten Verstoß deutlich höher. Dass eine Regel einfacher ist, sagt nichts darüber aus, ob die Eingliederung besser gelingt.
Die Reform enthält trotz schärferer Pflichten Sicherungen: Härtefallausnahme, persönliche Anhörung, Schutz der Unterkunft bei gewöhnlichen Sanktionen und Sonderregeln bei psychischen Erkrankungen. [11][13][32]
Position von: Bundesregierung / Bundesagentur für Arbeit · stark belegt
Gegenargument: Schutzvorschriften verhindern keine materiellen Härten im Einzelfall. Entscheidend ist, wie die Jobcenter sie tatsächlich anwenden.
Wer über verwertbares Vermögen verfügt, soll es einsetzen, bevor steuerfinanzierte Grundsicherung beansprucht wird. [6][15]
Position von: Bundesregierung · mittel belegt
Gegenargument: Niedrigere Rücklagen schwächen Resilienz und Altersvorsorge. Vorhandenes Vermögen sagt zudem wenig über die Ursache der aktuellen Arbeitslosigkeit aus.
Dagegen
Der vollständige Entfall des Regelbedarfs kann mit dem Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum kollidieren. [26][31][33]
Position von: Wohlfahrtsverbände / Gewerkschaften / Teile der Wissenschaft · stark belegt
Gegenargument: Das Bundesverfassungsgericht hat Sanktionen nicht generell verboten und ausdrücklich erwogen, dass anders zu entscheiden sein kann, wenn eine zumutbare Arbeit tatsächlich und unmittelbar verfügbar ist. Genau daran ist die neue Norm geknüpft.
Ein starker Vorrang für schnelle Vermittlung kann Qualifizierung verdrängen und in instabile oder niedrig entlohnte Beschäftigung führen. [3][29][33]
Position von: Bündnis 90/Die Grünen / Gewerkschaften · mittel belegt
Gegenargument: Das Gesetz schließt Qualifizierung nicht aus. § 3a erlaubt sie ausdrücklich, wenn sie für eine dauerhafte Eingliederung erfolgversprechender ist.
Die neue Wohnkostengrenze kann bei teuren Wohnungen eine Finanzierungslücke erzeugen und Haushalte zu Kostensenkung oder Umzug zwingen. [10][16][31][35]
Position von: Bundesrat / Kommunen / Sozialverbände · stark belegt
Gegenargument: Das Gesetz enthält Ausnahmen für unabweisbare Kosten und Bedarfsgemeinschaften mit Kindern; die einjährige Karenz bleibt im Grundsatz bestehen.
Sanktionen können gerade Menschen mit psychischen Erkrankungen oder komplexen sozialen Problemen weiter destabilisieren. [11][13][31][33]
Position von: Wohlfahrtsverbände / DGB · mittel belegt
Gegenargument: Die Endfassung enthält besondere Anhörungs- und Untersuchungsregeln bei Hinweisen auf psychische Erkrankungen sowie eine Härtefallklausel.
Trotz des Ziels der Vereinfachung entstehen neue Abgrenzungsfragen — etwa dazu, wann eine Arbeit unmittelbar möglich, eine Wohnkostenbelastung unabweisbar oder eine Person nicht erreichbar ist. [4][10][17][32][35]
Position von: Jobcenter / Kommunen · mittel belegt
Gegenargument: Klare Tatbestandsmerkmale und Weisungen der Bundesagentur können den Vollzug vereinheitlichen. Ob das gelingt, lässt sich kurz nach Inkrafttreten noch nicht beurteilen.
Abstimmungsergebnis
Deutscher Bundestag, 05.03.2026 · Namentliche Abstimmung [18][19][20]
Fraktionsstärke und Mehrheitsrichtung
- CDU/CSU208Dafür
- SPD120Dafür
- AfD151Dagegen
- Bündnis 90/Die Grünen85Dagegen
- Die Linke64Dagegen
Zwei getrennte Größen: oben das amtliche Abstimmungsergebnis, darunter die Fraktionsstärke mit der Mehrheitsrichtung der jeweiligen Fraktion. Die Summen unterscheiden sich, weil nicht alle Abgeordneten teilnahmen und einzelne von ihrer Fraktion abwichen; die Einzelstimmen stehen in den verlinkten Quellen.
Stimmbegründungen
- CDU/CSUDafür
Die Fraktion trug das Gesetz und begründete es mit mehr Verbindlichkeit und Eigenverantwortung im Sozialstaat.
- Mehr Verbindlichkeit und Eigenverantwortung sollten das Prinzip „Fördern und Fordern“ stärken. [20]
- Die direkte Vermittlung solle wieder stärker priorisiert werden, ohne erfolgversprechende Qualifizierung auszuschließen. [3][20]
- Strengere Mitwirkung wurde als Frage der Funktionsfähigkeit und Akzeptanz des Sozialstaats begründet. [20]
Wiedergegeben ist die belegte Fraktions- und Rednerposition, nicht das Stimmverhalten jedes einzelnen Mitglieds.
- SPDDafür
Die Fraktion trug die geänderte Fassung mit und beschrieb sie als Nachsteuerung, nicht als Systemwechsel.
- Förderung und individuelle Unterstützung sollten trotz höherer Verbindlichkeit erhalten bleiben. [20]
- Die Endfassung enthalte Härtefall-, Anhörungs- und Schutzregeln, die schärfere Sanktionen begrenzen. [11][20]
- Im Ausschuss seien Schutzkorrekturen durchgesetzt worden, unter anderem der 14. statt 12. Lebensmonat bei der Elternregel und eine Wohnkostenöffnung für Bedarfsgemeinschaften mit Kindern. [18]
Belegt ist die im Verfahren vertretene Fraktionsposition, nicht jede individuelle Stimmbegründung.
- AfDDagegen
Die Fraktion lehnte die beschlossene Fassung ab und vertrat in einem eigenen Antrag ein weitergehend restriktives Modell.
- Die Reform gehe der Fraktion bei Aktivierung und Sanktionen nicht weit genug. [20][28]
- Kritisiert wurden aus ihrer Sicht zu geringe Einsparungen und eine zu geringe Begrenzung des Leistungsbezugs. [20][28]
- Das eigene Gegenmodell verlangte eine „aktivierende Grundsicherung“ mit weitergehenden Bedingungen. [28]
Die Gründe stammen aus Debattenbeiträgen und dem eigenen Antrag; sie sind keine Zuschreibung von Motiven.
- Bündnis 90/Die GrünenDagegen
Die Fraktion lehnte das Gesetz ab und kritisierte vor allem den Vorrang schneller Vermittlung und den Sanktionsdruck.
- Die stärkere Priorisierung schneller Vermittlung gegenüber Qualifizierung wurde als Risiko für nachhaltige Beschäftigung kritisiert. [20][29]
- Gewarnt wurde vor zusätzlichem Druck auf und Stigmatisierung von armutsbetroffenen Menschen. [20][29]
- Der eigene Antrag verlangte unter anderem einen stärkeren Schutz von Bedarfsgemeinschaften mit Minderjährigen vor Sanktionen. [29]
Belegt über eigenen Antrag, Ausschussvotum und Debattenbeiträge; keine Aussage über einzelne Stimmen.
- Die LinkeDagegen
Die Fraktion lehnte das Gesetz ab und forderte, Sanktionen zu stoppen und stattdessen Vermittlung und Förderung zu stärken.
- Gefordert wurde, Sanktionen zu stoppen und Arbeitsvermittlung sowie Unterstützung auszubauen. [30]
- Existenzmindernde Sanktionen wurden als unvereinbar mit einer menschenwürdigen Grundsicherung bewertet. [20][30]
- Für Leistungsbeziehende ohne Berufs- oder Studienabschluss wurde ein Rechtsanspruch auf geförderte abschlussbezogene Weiterbildung verlangt. [30]
Die Gründe sind aus Antrag und Debatte belegt; sie behaupten nichts über die Motive einzelner Abgeordneter.
Häufige Fragen
Gilt die neue Grundsicherung schon für mich?
Die wesentlichen Regeln gelten seit dem 1. Juli 2026. Es gibt aber Übergangsregeln: Ein Bewilligungszeitraum, der vor Juli begonnen hat, kann beim Vermögen noch nach altem Recht behandelt werden, und für Pflichtverletzungen vor Juli gelten grundsätzlich die früheren Rechtsfolgen. [14][23][24]
Muss ich wegen des neuen Namens einen neuen Antrag stellen?
Nein. Die Bundesagentur für Arbeit stellt klar, dass bestehende Bescheide weiter gelten und Sie wegen der Umstellung nicht selbst tätig werden müssen. Formulare und Schreiben werden schrittweise angepasst. [14][24]
Bekomme ich jetzt automatisch weniger Geld?
Nein. Der gesetzliche Regelbedarf wurde durch diese Reform nicht gesenkt; Alleinstehende erhalten 2026 weiterhin 563 Euro. Weniger ausgezahlt werden kann im Einzelfall trotzdem — etwa wegen einer Sanktion oder weil Vermögen und Wohnkosten anders berücksichtigt werden. [6][10][11][25]
Was passiert, wenn ich einen Termin im Jobcenter verpasse?
Ein erstes Versäumnis löst die 30-Prozent-Minderung noch nicht aus. Ab dem wiederholten unentschuldigten Versäumnis sind 30 Prozent für einen Monat möglich. Drei aufeinanderfolgende unentschuldigte Versäumnisse können zusätzlich dazu führen, dass Sie gesetzlich als nicht erreichbar gelten. Ein wichtiger Grund schützt vor diesen Folgen. [4][13][15]
Kann das Jobcenter jetzt alles streichen?
Nicht bei jeder Pflichtverletzung. Gewöhnliche Sanktionen sind zusammen auf 30 Prozent des Regelbedarfs begrenzt und dürfen Unterkunft und Heizung rechnerisch nicht mindern. Der Regelbedarf kann vollständig entfallen, wenn eine sofort mögliche zumutbare Arbeit willentlich verweigert wird. Beim eigenständigen Erreichbarkeitsmechanismus nach drei versäumten Terminen kann später auch der gesamte Anspruch entfallen, bis Sie sich persönlich zurückmelden. [4][11][12]
Wie viel Vermögen darf ich behalten?
Der Freibetrag richtet sich seit Juli nach dem Alter: 5.000 Euro bis 30 Jahre, 10.000 Euro ab 31, 12.500 Euro ab 41 und 20.000 Euro ab 51 Jahren. Daneben gibt es besonders geschütztes Vermögen wie angemessenen Hausrat und bestimmte Altersvorsorge. Für Bewilligungszeiträume, die vor Juli begonnen haben, kann noch altes Recht gelten. [6][14]
Wird meine volle Miete im ersten Jahr noch übernommen?
Die einjährige Karenz für Wohnkosten gibt es weiterhin, aber nicht mehr uneingeschränkt. Liegt die Miete mehr als das Eineinhalbfache über der Angemessenheitsgrenze, kann der darüberliegende Teil schon in der Karenzzeit unberücksichtigt bleiben. Bei unabweisbaren Kosten und in Bedarfsgemeinschaften mit Kindern kann anders entschieden werden. [10][18]
Muss ich arbeiten, sobald mein Kind 14 Monate alt ist?
Nicht automatisch. Nach Vollendung des 14. Lebensmonats gilt Arbeit in der Regel nur dann als zumutbar, wenn die Kinderbetreuung tatsächlich sichergestellt ist. Außerdem bleiben gesundheitliche und andere gesetzliche Gründe zu prüfen. [5]
Quellen
- [1]Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze — Bundesamt für Justiz / Bundesgesetzblatt, BGBl. 2026 I Nr. 107, Gesetz vom 2026-04-16, insbesondere Art. 1 und Art. 12 ↩
- [2]Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch — Grundsicherung für Arbeitsuchende, konsolidierte Fassung — gesetze-im-internet.de (BMJ/BfJ), SGB II, Gesamtausgabe ↩
- [3]§ 3a SGB II — Vorrang der Vermittlung — gesetze-im-internet.de (BMJ/BfJ), § 3a Abs. 1-2 SGB II ↩
- [4]§ 7b SGB II — Erreichbarkeit — gesetze-im-internet.de (BMJ/BfJ), § 7b Abs. 4 SGB II ↩
- [5]§ 10 SGB II — Zumutbarkeit — gesetze-im-internet.de (BMJ/BfJ), § 10 Abs. 1 Nr. 3 SGB II ↩
- [6]§ 12 SGB II — Zu berücksichtigendes Vermögen — gesetze-im-internet.de (BMJ/BfJ), § 12 Abs. 1-3 SGB II ↩
- [7]§ 15 SGB II — Potenzialanalyse und Kooperationsplan — gesetze-im-internet.de (BMJ/BfJ), § 15 Abs. 1-4 SGB II ↩
- [8]§ 15a SGB II — Verpflichtung — gesetze-im-internet.de (BMJ/BfJ), § 15a Abs. 1-4 SGB II ↩
- [9]§ 19 SGB II — Grundsicherungsgeld und Leistungen für Bildung und Teilhabe — gesetze-im-internet.de (BMJ/BfJ), § 19 Abs. 1-3 SGB II ↩
- [10]§ 22 SGB II — Bedarfe für Unterkunft und Heizung — gesetze-im-internet.de (BMJ/BfJ), § 22 Abs. 1 Saetze 2-11 sowie Abs. 7 SGB II ↩
- [11]§ 31a SGB II — Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen — gesetze-im-internet.de (BMJ/BfJ), § 31a Abs. 1-7 SGB II ↩
- [12]§ 31b SGB II — Beginn und Dauer der Minderung — gesetze-im-internet.de (BMJ/BfJ), § 31b Abs. 1-4 SGB II ↩
- [13]§ 32 SGB II — Meldeversäumnisse — gesetze-im-internet.de (BMJ/BfJ), § 32 Abs. 1-4 SGB II ↩
- [14]§ 65a SGB II — Übergangsregelung aus Anlass des Dreizehnten Änderungsgesetzes — gesetze-im-internet.de (BMJ/BfJ), § 65a Abs. 1-4 SGB II ↩
- [15]Entwurf eines Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze — Bundesregierung / Deutscher Bundestag, BT-Drs. 21/3541, insbesondere S. 4 und S. 18 sowie die Begruendungen zu §§ 3a, 10, 12, 31-32 ↩
- [16]Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung zum 13. SGB-II-Änderungsgesetz — Deutscher Bundestag / Bundesrat / Bundesregierung, BT-Drs. 21/4087 ↩
- [17]Öffentliche Anhörung zur Grundsicherung, Ausschuss für Arbeit und Soziales — Deutscher Bundestag, 19. Sitzung des Ausschusses fuer Arbeit und Soziales, oeffentliche Anhoerung am 2026-02-23 ↩
- [18]Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales — Deutscher Bundestag, BT-Drs. 21/4522, insbesondere S. 5-10 ↩
- [19]Plenarprotokoll 21/62 — Deutscher Bundestag, Plenarprotokoll 21/62, S. 68-69, namentliche Abstimmung zur BT-Drs. 21/3541 ↩
- [20]Umgestaltung des Bürgergelds zur neuen Grundsicherung beschlossen — Deutscher Bundestag, Abschnitt zu Schlussabstimmung und Schlussdebatte ↩
- [21]Kontroverse über Umgestaltung des Bürgergelds zu neuer Grundsicherung — Deutscher Bundestag, Erste Lesung vom 2026-01-15 ↩
- [22]Neue Grundsicherung löst Bürgergeld ab — Bundesregierung, Ueberblick zu Verfahren, Inkrafttreten und Aenderungen ↩
- [23]Verbindlichkeit, Eigenverantwortung und Mitwirkung stärken — Umgestaltung der Grundsicherung tritt in Kraft — Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Liste der zum 2026-07-01 wirksam werdenden Aenderungen ↩
- [24]Reform der Grundsicherung für Arbeitsuchende tritt am 1. Juli 2026 in Kraft — Bundesagentur für Arbeit, Presseinformation Nr. 20/2026 ↩
- [25]Regelsätze der Sozialleistungen bleiben 2026 unverändert — Bundesregierung, Tabelle Regelbedarfsstufen 2026 und Erlaeuterung zur Besitzschutzregel ↩
- [26]Urteil des Ersten Senats vom 5. November 2019 — 1 BvL 7/16 (Sanktionen im Sozialrecht) — Bundesverfassungsgericht, 1 BvL 7/16, Leitsaetze sowie Rn. 117 ff., 159 ff., 176 ff. und 190 ff. ↩
- [27]Grundsicherung für Arbeitsuchende — methodische Hinweise — Statistik der Bundesagentur für Arbeit, Methodische Hinweise zur Grundsicherungsstatistik SGB II ↩
- [28]Antrag: Aktivierende Grundsicherung statt Grundsicherungsgeld — Deutscher Bundestag / AfD-Fraktion, BT-Drs. 21/3605 ↩
- [29]Antrag: Chancen statt Stigmatisierung — Für eine gerechte Grundsicherung — Deutscher Bundestag / Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, BT-Drs. 21/3606 ↩
- [30]Antrag: Sanktionen stoppen und Arbeitsvermittlung stärken — Grundpfeiler einer menschenwürdigen Grundsicherung — Deutscher Bundestag / Fraktion Die Linke, BT-Drs. 21/3604 ↩
- [31]Schriftliche Stellungnahme zur neuen Grundsicherung — Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband — Gesamtverband e. V., Anhoerungsseite, Link 'Schriftliche Stellungnahme — Deutscher Paritaetischer Wohlfahrtsverband' ↩
- [32]Schriftliche Stellungnahme zur neuen Grundsicherung — Bundesagentur für Arbeit, Anhoerungsseite, Link 'Schriftliche Stellungnahme — Bundesagentur fuer Arbeit' ↩
- [33]Schriftliche Stellungnahme zur neuen Grundsicherung — Deutscher Gewerkschaftsbund, Anhoerungsseite, Link 'Schriftliche Stellungnahme — Deutscher Gewerkschaftsbund' ↩
- [34]Schriftliche Stellungnahme zur neuen Grundsicherung — Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände e. V., Anhoerungsseite, Link 'Schriftliche Stellungnahme — Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbaende' ↩
- [35]Schriftliche Stellungnahme zur neuen Grundsicherung — Deutscher Landkreistag e. V., Anhoerungsseite, Link 'Schriftliche Stellungnahme — Deutscher Landkreistag e. V.' ↩
Was kann ich tun?
Den amtlichen Gesetzestext lesen
Was der Bundestag tatsächlich beschlossen hat und wann welcher Teil gilt, steht in der Verkündung im Bundesgesetzblatt.
Die aktuelle Fassung des SGB II prüfen
Für den heutigen Rechtsstand ist die konsolidierte Fassung maßgeblich, besonders die §§ 3a, 7b, 10, 12, 15a, 22 und 31 bis 32.
Informationen des Jobcenters nutzen
Die Bundesagentur für Arbeit stellt Formulare und Online-Angebote auf das Grundsicherungsgeld um. Bestehende Bescheide bleiben wegen der Namensumstellung gültig.
Den eigenen Bescheid genau lesen
Sanktionen und verbindliche Mitwirkung werden im Einzelfall durch Bescheide umgesetzt. Entscheidend sind der geschilderte Sachverhalt, die Begründung und die Rechtsbehelfsbelehrung.
Erklärungen des Ministeriums gegen den Gesetzestext halten
Die Übersichten des Arbeitsministeriums eignen sich für eine erste Orientierung. Bei Streit über Höhe oder Voraussetzungen gilt der Gesetzestext.
Bei drohender Minderung Beratung suchen
Bei drohender Sanktion, nicht anerkannten Wohnkosten, Vermögensfragen oder Zweifeln an der Erreichbarkeit lohnt es sich, den Bescheid samt Rechtsbehelfsbelehrung früh prüfen zu lassen. Das Gesetz kennt mehrere Härte- und Einzelfallregeln.
Glossar
- Grundsicherungsgeld
- Der neue Name der Geldleistung nach § 19 SGB II. Er tritt seit Juli 2026 an die Stelle der Bezeichnung Bürgergeld.
- SGB II
- Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch. Es regelt die Grundsicherung für Arbeitsuchende: Leistungen, Förderung und Pflichten.
- Regelbedarf
- Ein pauschaler Monatsbetrag für den Alltag: Essen, Kleidung, Strom, persönliche Bedürfnisse. Unterkunft und Heizung werden getrennt davon berechnet.
- Karenzzeit
- Ein Zeitraum am Anfang des Leistungsbezugs, in dem bestimmte Prüfungen milder ausfallen. Die Karenz beim Vermögen wurde abgeschafft, die bei den Wohnkosten gibt es weiterhin — mit neuen Grenzen.
- Schonvermögen
- Vermögen, das trotz Leistungsbezug nicht eingesetzt werden muss. Neben besonders geschützten Dingen gelten jetzt altersabhängige Freibeträge.
- Vermittlungsvorrang
- Der Grundsatz, dass die direkte Vermittlung in Ausbildung oder Arbeit Vorrang hat. Eine erfolgversprechendere Förderung kann aber vorgehen.
- Mitwirkungspflicht
- Die Pflicht, zumutbar daran mitzuwirken, die eigene Hilfebedürftigkeit zu überwinden — etwa durch vereinbarte Bemühungen, Arbeitsaufnahme oder Teilnahme an Maßnahmen.
- Leistungsminderung (Sanktion)
- Eine zeitweise Kürzung des Grundsicherungsgeldes nach einer festgestellten Pflichtverletzung. Gewöhnliche Minderungen betragen nach neuem Recht in der Regel 30 Prozent des Regelbedarfs.
- Bedarfsgemeinschaft
- Personen, deren Einkommen, Vermögen und Bedarfe gemeinsam betrachtet werden — typischerweise Partner und die im Haushalt lebenden Kinder.
- Existenzminimum
- Das verfassungsrechtlich geschützte Mindestmaß für ein menschenwürdiges Leben, körperlich wie sozial. Es folgt aus Artikel 1 in Verbindung mit Artikel 20 des Grundgesetzes.
- Kooperationsplan
- Ein gemeinsam mit dem Jobcenter erstellter Plan mit Eingliederungsziel, eigenen Bemühungen und Unterstützungsangeboten. Er ist selbst noch kein Sanktionsbescheid.
- Meldeversäumnis
- Ein ohne wichtigen Grund versäumter Termin beim Jobcenter oder bei einer angeordneten Untersuchung. Wiederholte Versäumnisse können zu Minderungen führen.
- Nichterreichbarkeit
- Eine eigenständige Voraussetzung des Anspruchs nach § 7b. Nach drei aufeinanderfolgenden unentschuldigten Versäumnissen kann sie gesetzlich angenommen werden — mit weitergehenden Folgen für die Leistung.
- Zumutbarkeit
- Die Regeln dafür, welche Arbeit oder Maßnahme einer Person zugemutet werden kann — unter Berücksichtigung etwa von Gesundheit und Kinderbetreuung.
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