Beim ersten Besuch gilt die Geräteeinstellung. Deine Auswahl wird nur auf diesem Gerät gespeichert.
PolivisDer quellenbasierte Gesetzes-Kompass

Gesetzentwurf

Umge­staltung des Bürgergelds zur neuen Grundsicherung (SGB II)

Nicht alle Abstimmungen sind erfasst.Was erfasst ist →

Auf einen Satz

Der Bundestag beschloss mit 320 Ja-Stimmen, 268 Nein-Stimmen und zwei Enthaltungen die Reform in der Ausschussfassung; sie benennt das Bürgergeld in Grundsicherungsgeld um und ändert unter anderem Arbeitsvermittlung, Leistungskürzungen und Vermögensschutz.

Worum es geht

Die Grundsicherung unterstützt Menschen, deren Einkommen und anrechenbares Vermögen nicht für den Lebensunterhalt reichen. Sie umfasst Geld für den Alltag sowie Unterkunft und Heizung. Die Reform verändert die Zusammenarbeit mit dem Jobcenter, die Förderung und die Folgen fehlender Mitwirkung.

Zur Vorlage

Vorlage eingebracht von
Bundesregierung
Drucksache
BT-Drs. 21/3541
Datum
5. März 2026
Verfahrensstand
Abgeschlossen
Ergebnis der Abstimmung
Angenommen
Wahlperiode
21. Wahlperiode

Abstimmung vom 5. März 2026

Namentliche Abstimmung
AbstimmungsgegenstandGesetzentwurf
Einbringer
Bundesregierung
Amtliches Dokument
BT-Drs. 21/3541 ↗

Amtliches Ergebnis

Ja
320
Nein
268
Enthaltung
2
Nicht abgegeben
40

Nach Fraktion

  • CDU/CSU208 Mitglieder in dieser AbstimmungJa 206Nein 0Enthaltung 0Nicht abgegeben 2
  • AfD150 Mitglieder in dieser AbstimmungJa 0Nein 132Enthaltung 0Nicht abgegeben 18
  • SPD120 Mitglieder in dieser AbstimmungJa 113Nein 0Enthaltung 2Nicht abgegeben 5
  • BÜNDNIS 90/­DIE GRÜNEN85 Mitglieder in dieser AbstimmungJa 0Nein 80Enthaltung 0Nicht abgegeben 5
  • Die Linke64 Mitglieder in dieser AbstimmungJa 0Nein 55Enthaltung 0Nicht abgegeben 9
  • fraktionslos3 Mitglieder in dieser AbstimmungJa 1Nein 1Enthaltung 0Nicht abgegeben 1

Einzelstimmen

Abweichungen vom Fraktionsvotum

Schwelle: mindestens zwei Drittel (≥ 66,7 %) der abgegebenen Stimmen
  • SPD2 von 120 Abgeordneten der Fraktion stimmten anders.
    Stimmen: 115 abgegeben (113 Mehrheit ja · 2 anders) · 5 nicht abgegeben

Nicht abgegeben heißt nur: keine Stimme erfasst – nicht unbedingt abwesend (z. B. Krankheit, Mutterschutz, Sitzungsleitung). Nicht abgegebene Stimmen zählen nicht als Abweichung.

So liest man diese Abstimmung →

Was heute gilt – was sich ändert

Heute

Die Geldleistung hieß Bürgergeld.

Neu

Sie heißt Grundsicherungsgeld. Die direkte Vermittlung in Ausbildung oder Arbeit erhält grundsätzlich Vorrang. Eine Weiterbildung kann weiterhin vorgehen, wenn sie eine dauerhafte Eingliederung eher ermöglicht, insbesondere bei Menschen unter 30 Jahren. [2][7][8]

Heute

Bei gesicherter Betreuung galt eine Arbeit für Eltern in der Regel ab dem dritten Geburtstag ihres Kindes als zumutbar.

Neu

Diese Grenze liegt beim vollendeten 14. Lebensmonat. Gesicherte Kinderbetreuung bleibt Voraussetzung; auch gesundheitliche Einschränkungen und andere wichtige Gründe sind zu berücksichtigen. [6][9]

Heute

Im ersten Bezugsjahr wurde Vermögen erst oberhalb von 40.000 Euro für die erste Person und 15.000 Euro für jede weitere Person im gemeinsamen Leistungsbezug berücksichtigt. Danach galt ein Freibetrag von 15.000 Euro pro Person.

Neu

Diese einjährige Sonderregel entfällt. Die Freibeträge liegen grundsätzlich unter 30 Jahren bei 5.000 Euro, ab 30 bei 10.000 Euro, ab 40 bei 12.500 Euro und ab 50 bei 20.000 Euro. Bestimmte Vermögensarten bleiben geschützt, etwa bestimmte Altersvorsorge und angemessenes selbst genutztes Wohneigentum. [6][10]

Heute

Im ersten Bezugsjahr wurden grundsätzlich die tatsächlichen Unterkunftskosten übernommen.

Neu

Schon in diesem Jahr gilt grundsätzlich eine Grenze vom Eineinhalbfachen des örtlich als angemessen festgelegten Betrags. Höhere Kosten können im Einzelfall anerkannt werden, wenn sie unvermeidbar sind oder Familien mit Kindern betreffen. Zusätzlich gibt es Regeln zu überhöhten Quadratmetermieten und Verstößen gegen die Mietpreisbremse. [6][11]

Heute

Bei gewöhnlichen Pflichtverletzungen waren Kürzungen gestaffelt: zehn Prozent für einen Monat, 20 Prozent für zwei Monate und 30 Prozent für drei Monate.

Neu

Grundsätzlich werden sofort 30 Prozent des Regelbedarfs für drei Monate gekürzt. Bei nachgeholter Mitwirkung ist eine frühere Aufhebung möglich. Wer eine tatsächlich und unmittelbar verfügbare, zumutbare Arbeit willentlich verweigert, kann den gesamten Regelbedarf für mindestens einen und höchstens zwei Monate verlieren. Wichtige Gründe und außergewöhnliche Härten sind zu prüfen; Unterkunft und Heizung werden bei diesen Kürzungen weiter berücksichtigt. [6][12][13]

Heute

Ein unentschuldigter versäumter Meldetermin führte grundsätzlich zu zehn Prozent Kürzung für einen Monat.

Neu

Der erste versäumte Termin führt noch nicht zur Kürzung; ab dem zweiten sind es 30 Prozent für einen Monat. Nach drei aufeinanderfolgenden versäumten Terminen ohne wichtigen Grund gilt die Person nach vorheriger Belehrung als nicht erreichbar. Im ersten Folgemonat entfällt ihr Regelbedarf, danach kann ihr gesamter Anspruch einschließlich Unterkunft und Heizung entfallen. Persönliche Rückmeldung kann die Erreichbarkeit wiederherstellen. Eine Anhörung und die Prüfung von Schutzgründen gehören zum Verfahren; die Unterkunftsanteile anderer Haushaltsmitglieder bleiben geschützt. [6][11][12][14][15]

Wen es betrifft

Betroffen sind vor allem erwerbsfähige Menschen, die ihren Lebensunterhalt nicht selbst decken können, sowie Angehörige, die mit ihnen Leistungen beziehen. Dazu können auch Menschen gehören, die arbeiten, deren Einkommen aber nicht ausreicht. Besonders relevant sind die Änderungen für Eltern kleiner Kinder, Personen mit anrechenbaren Ersparnissen und Menschen mit hohen Unterkunftskosten. Jobcenter müssen die neuen Regeln anwenden. Arbeitgeber können zusätzlich für zu Unrecht gezahlte Leistungen haften, wenn sie Beschäftigte nicht, nicht vollständig oder nur zum Schein zur Sozialversicherung anmelden. [7][9][10][11][17]

Rechtliche Wirkung

Bindendes Gesetz, gilt nach Bundesrat und Verkündung. Abgestimmt wurde in dritter Beratung über den Gesetzentwurf in der vom Ausschuss geänderten Fassung. Ein Ja bedeutete Zustimmung zu diesem Gesetz. Die gesonderten Abstimmungen über die Ablehnung von Oppositionsanträgen waren andere Entscheidungen. Es handelt sich um ein Einspruchsgesetz; eine ausdrückliche Zustimmung des Bundesrates war nicht erforderlich. Der Bundesrat rief am 27. März 2026 den Vermittlungsausschuss nicht an. Nach der amtlichen Umsetzungsübersicht wurde das Gesetz am 22. April 2026 verkündet. Die Hauptänderungen gelten seit dem 1. Juli 2026; einzelne Vorschriften zur Arbeitsverweigerung und eine sozialversicherungsrechtliche Übergangsregel traten bereits am 23. April 2026 in Kraft. Weitere Teile folgen am 1. August 2027 und am 1. Januar 2029. Der direkte Abruf der Verkündung im Bundesgesetzblatt war nicht möglich; diese Angaben zum Zeitplan stützen sich auf das Arbeitsministerium. [1][3][4][5]

Anlass

Die Bundesregierung begründete den Entwurf mit gestiegener Arbeitslosigkeit und gleichzeitig bestehenden Fachkräfteengpässen. Sie wollte die Vermittlung in Arbeit und die Mitwirkung stärken, die Unterstützung durch Jobcenter verbessern und Leistungsmissbrauch bekämpfen. Auch die Entlastung öffentlicher Haushalte gehört zu den im Vorblatt genannten Zielen.

Wie die Fraktionen ihr Votum begründet haben

Aussprache am 5. März 2026 · Protokoll ↗

AfD·Gerrit Huy (Abgeordnete, Rednerin für die Fraktion)·Huy hält die Regeln gegen Leistungsmissbrauch für nicht ausreichend verbindlich.
„Aber genau dort sind die Ermessensspielräume viel zu groß und die Spielregeln zu locker. Es finden beispielsweise keinerlei Vorabprüfungen von Auslandsvermögen und Auslandskindern statt. Ausländer machen aber nun einmal rund die Hälfte der Bürgergeldempfänger aus.“
PlPr 21/62, S. 7460[1]
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN·Timon Dzienus (Abgeordneter, Redner für die Fraktion)·Dzienus lehnt die verschärften Kürzungen ab und fordert Qualifizierung und Unterstützung.
„Was wir brauchen, sind Chancen, Qualifizierung und Unterstützung und nicht Sanktionen, Totalsanktionen und drohende Wohnungslosigkeit.“
PlPr 21/62, S. 7463[1]
CDU/CSU·Dr. Carsten Linnemann (Abgeordneter, Redner für die Fraktion)·Linnemann unterstützt die Reform, weil sie die Vermittlung in Arbeit in den Vordergrund stellt.
„In Zukunft gilt grundsätzlich wieder der Vermittlungsvorrang. Wir müssen alles dafür tun, um Menschen wieder in Arbeit zu bringen, statt Arbeitslosigkeit zu verwalten. Natürlich sind weiterhin Qualifizierungsmaßnahmen nötig und möglich, aber nur dort, wo es auch wirklich sinnvoll ist.“
PlPr 21/62, S. 7461[1]
Die Linke·Sören Pellmann (Abgeordneter, Redner für die Fraktion)·Pellmann lehnt die verschärften Sanktionen ab und kritisiert, dass die Reform auf Misstrauen setze.
„Sie verschärfen die Sanktionen. Sie erhöhen den Druck. Sie setzen auf Misstrauen statt auf Vertrauen. Und das nennen Sie dann auch noch Reform! Fakt ist: Sanktionen bringen keine stabile Beschäftigung.“
PlPr 21/62, S. 7463[1]
SPD·Jens Peick (Abgeordneter, Redner für die Fraktion)·Peick unterstützt die Reform als Weiterentwicklung des bestehenden Systems mit stärkerer Arbeitsförderung.
„In der Grundsicherung geht es für uns im Kern darum, Menschen in Arbeit zu bringen. Das war natürlich auch beim Bürgergeld so. Ich will eines deutlich sagen: Diese Reform ist ja kein Systemwechsel, sondern wir schärfen mit dieser Reform im Grundsicherungssystem nach, vor allem auch bei der Arbeitsförderung.“
PlPr 21/62, S. 7459[1]

Wie es weitergeht

Das parlamentarische Verfahren ist abgeschlossen, die Hauptregeln werden bereits angewendet. Ab dem 1. August 2027 treten weitere Vorschriften zur Beratung und Förderung junger Menschen in Kraft. Eine zusätzliche Anpassung der Verweise auf Förderangebote folgt am 1. Januar 2029. Für Bewilligungszeiträume, die vor dem 1. Juli 2026 begonnen haben, gelten die bisherigen Vermögensregeln bis zum Ende dieses Zeitraums weiter. Auch für frühere Pflichtverletzungen und Meldeterminversäumnisse gelten Übergangsregeln. Behörden dürfen die Bezeichnung Bürgergeld noch bis Ende 2026 verwenden.

Begriffe

Grundsicherungsgeld
Die Geldleistung für berechtigte Menschen, deren Lebensunterhalt nicht ausreichend durch Einkommen und anrechenbares Vermögen gedeckt ist.
Regelbedarf
Der gesetzlich berücksichtigte Bedarf für den Alltag, etwa Ernährung, Kleidung und Haushaltsstrom; Unterkunft und Heizung werden gesondert berücksichtigt.
Bedarfsgemeinschaft
Personen, die für die Berechnung der Grundsicherung gemeinsam betrachtet werden, etwa Partner und bestimmte im Haushalt lebende Kinder.
Schonvermögen
Vermögen, das bei der Prüfung des Leistungsanspruchs wegen eines Freibetrags oder einer besonderen Schutzregel nicht eingesetzt werden muss.
Karenzzeit
Eine Anfangszeit des Leistungsbezugs mit besonderen Regeln, die bei Unterkunftskosten grundsätzlich ein Jahr beträgt.
Vermittlungsvorrang
Die Vermittlung in Ausbildung oder Arbeit hat grundsätzlich Vorrang; erfolgversprechendere Fördermaßnahmen können ausnahmsweise vorgehen.

Quellen (19)

  1. [1]
  2. [2]
  3. [3]
  4. [4]
    Plenarprotokoll 1063, Sitzung vom 27. März 2026, Bundesrat ↗

    Deutscher Bundestag · Abgerufen am 11.10.2026

  5. [5]
    Gesetz zur Umgestaltung der Grundsicherung für Arbeitsuchende ↗

    Bundesministerium für Arbeit und Soziales · Abgerufen am 11.10.2026

  6. [6]
    FAQ zur Umgestaltung der Grundsicherung für Arbeitsuchende ↗

    Bundesministerium für Arbeit und Soziales · Abgerufen am 11.10.2026

  7. [7]
    SGB II, § 19: Grundsicherungsgeld und Leistungen für Bildung und Teilhabe ↗

    Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz · Abgerufen am 11.10.2026

  8. [8]
    SGB II, § 3a: Vorrang der Vermittlung ↗

    Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz · Abgerufen am 11.10.2026

  9. [9]
    SGB II, § 10: Zumutbarkeit ↗

    Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz · Abgerufen am 11.10.2026

  10. [10]
    SGB II, § 12: Zu berücksichtigendes Vermögen ↗

    Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz · Abgerufen am 11.10.2026

  11. [11]
    SGB II, § 22: Bedarfe für Unterkunft und Heizung ↗

    Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz · Abgerufen am 11.10.2026

  12. [12]
    SGB II, § 31a: Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen ↗

    Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz · Abgerufen am 11.10.2026

  13. [13]
    SGB II, § 31b: Beginn und Dauer der Minderung ↗

    Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz · Abgerufen am 11.10.2026

  14. [14]
    SGB II, § 32: Meldeversäumnisse ↗

    Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz · Abgerufen am 11.10.2026

  15. [15]
    SGB II, § 7b: Erreichbarkeit ↗

    Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz · Abgerufen am 11.10.2026

  16. [16]
    SGB II, § 65a: Übergangsregelung aus Anlass des Dreizehnten Änderungsgesetzes ↗

    Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz · Abgerufen am 11.10.2026

  17. [17]
    SGB II ↗

    Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz · Abgerufen am 11.10.2026

  18. [18]
  19. [19]
    BGBl ↗

    Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz · Abgerufen am 10.10.2026

Belege