AGG-Novelle — Zweites Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes
Der Entwurf soll Fristen bei Diskriminierung verlängern und die Antidiskriminierungsstelle stärken. Beschlossen ist er noch nicht.
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- Worum geht es?
- Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, kurz AGG, schützt vor bestimmten Formen von Diskriminierung. Die Bundesregierung will diesen Schutz an einigen Stellen verbessern.
- Wichtigste Änderung
- Betroffene sollen vier statt zwei Monate Zeit haben, um bestimmte Ansprüche anzumelden. Außerdem soll eine neue Stelle helfen, Streit ohne Gericht zu lösen. Das ist bisher nur ein Entwurf: Der Bundestag berät noch.
- Wer ist betroffen?
- Das betrifft Beschäftigte, Menschen auf Jobsuche und Menschen, die Waren, Dienstleistungen oder eine Wohnung suchen. Unternehmen und Vermietende müssen die Schutzregeln beachten. Die Änderungen sind noch nicht beschlossen.
Die Zusammenfassung
Wichtig vorweg: Die Änderungen gelten noch nicht. Die Bundesregierung hat den Entwurf als Bundestagsdrucksache 21/6178 eingebracht. Der Bundestag hat ihn am 11. Juni 2026 in erster Lesung beraten und an die Ausschüsse überwiesen; am 5. Oktober 2026 hörte der Rechtsausschuss Sachverständige an. Die Datenbank des Bundestages zeigt am 18. Oktober 2026 den Stand „Überwiesen“. Einen Gesetzesbeschluss gibt es nicht, verkündet ist nichts. [1][3][5][7][8]
Der Entwurf reagiert vor allem auf europäische Vorgaben: zum Schutz vor Geschlechtsdiskriminierung bei öffentlich angebotenen Gütern und Dienstleistungen und auf zwei Richtlinien mit Standards für Gleichbehandlungsstellen. Diese beiden Richtlinien mussten bis zum 19. Juni 2026 umgesetzt werden. [1][14][15]
Für Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche im Arbeitsrecht nach § 15 AGG und für die Ansprüche nach § 21 AGG soll die Frist zur Geltendmachung von zwei auf vier Monate steigen. Das ist eine Ausschlussfrist: Wer sie versäumt, kann den Anspruch grundsätzlich verlieren. Die eigene Klagefrist für eine arbeitsrechtliche Entschädigung nach § 61b Abs. 1 Arbeitsgerichtsgesetz ist davon zu unterscheiden. Eine einheitliche Viermonatsfrist für alle Klagen schafft der Entwurf nicht. [1][2][11]
Der Schutz bei Schwangerschaft oder Mutterschaft und vor sexueller Belästigung soll über den bisherigen Bezug zur Arbeitswelt hinaus greifen. Beim Merkmal Geschlecht soll ein zusätzliches Verbot in § 19 Abs. 2 AGG-E bestimmte öffentlich angebotene Verträge erfassen, unabhängig vom bisherigen Kriterium des Massengeschäfts. Bei Wohnraum soll deshalb die Vermutung für Vermietende mit nicht mehr als 50 Wohnungen für diesen zusätzlichen Geschlechtsschutz keine Rolle mehr spielen. Die übrigen Ausnahmen und Unterschiede des AGG beseitigt der Entwurf nicht pauschal. [1][2]
Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes (ADS) soll ihre Leistungen ausdrücklich kostenlos und barrierefrei anbieten. Vorgesehen sind außerdem: Beistand für Betroffene in Gerichtsverhandlungen, Stellungnahmen auf Bitte des Gerichts und eine unabhängige Schlichtung mit unverbindlichem Vorschlag. Ein eigenes Klagerecht der ADS oder ein neues allgemeines Verbandsklagerecht enthält der Entwurf nicht. Einzelheiten der Schlichtung soll eine Rechtsverordnung regeln. [1][2]
Die Interessen gehen deutlich auseinander. Die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) lehnt die längere Frist ab, weil sie längere Unsicherheit und missbräuchliche Forderungen befürchtet. Der Antidiskriminierungsverband Deutschland (advd) und NETZWERK ARTIKEL 3 begrüßen einzelne Verbesserungen, halten fehlende kollektive Klagemöglichkeiten, Schutzlücken und zu kurze Fristen aber für gravierend. Der Deutsche Juristinnenbund (djb) unterstützt vor allem den erweiterten Schutz bei Schwangerschaft und sexueller Belästigung. Ob die Untersuchungsrechte der ADS die EU-Vorgaben erfüllen, bestreiten der Bundesrat und Sachverständige; die Bundesregierung verteidigt ihren Ansatz. Das sind Bewertungen und Forderungen, keine beschlossenen Änderungen. [4][21][22][23][26][27]
Zum Inkrafttreten: Artikel 4 des eingebrachten Entwurfs nennt für einen Teil der Änderungen den 19. Juni 2026, für andere den Tag nach der Verkündung. Dieser Entwurfstermin macht nichts geltend. Das geltende AGG enthält weiter die bisherigen Fristen. Wann die Änderungen gelten und ob etwas rückwirkend gilt, lässt sich erst aus dem beschlossenen und verkündeten Text ablesen. [1][2][3]
Was steht wirklich drin?
Mehr Zeit, um Ansprüche anzumelden [1][2][11]
Wer wegen Diskriminierung Geld oder andere Abhilfe verlangt, soll für die betroffenen AGG-Ansprüche vier statt zwei Monate Zeit haben (Art. 1 Nr. 5 und 8; § 15 Abs. 4 Satz 1 und § 21 Abs. 5 Satz 1 AGG-E). Einen Anspruch anmelden und später klagen sind verschiedene Schritte. Form und Fristbeginn richten sich weiter nach der jeweiligen Vorschrift.
Schutz bei Schwangerschaft und sexueller Belästigung erweitern [1][2]
Der Entwurf streicht die Beschränkung dieser Begriffe auf bestimmte Bereiche der Arbeitswelt (Art. 1 Nr. 2; § 3 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 AGG-E). Das soll den Schutz auch bei den vom AGG erfassten Alltagsverträgen verbessern. Ein Verbot für jede private Begegnung entsteht dadurch nicht.
Geschlechtsschutz bei öffentlich angebotenen Verträgen ausweiten [1][2]
Das Verbot soll für weitere öffentlich angebotene Waren, Dienstleistungen und Wohnungen gelten, wenn der Vertrag „ohne Ansehen der Person“ geschlossen wird (Art. 1 Nr. 6 Buchst. b; § 19 Abs. 2 Satz 2 AGG-E). Das heißt: Persönliche Eigenschaften des Gegenübers sind für den Vertragsschluss nicht ausschlaggebend. Für diesen zusätzlichen Schutz soll die bisherige Grenze über die Zahl vermieteter Wohnungen keine Rolle spielen; andere Ausnahmen bleiben zu beachten.
Religionsanforderungen müssen zur Tätigkeit passen [1][2]
Kirchen und vergleichbare Einrichtungen sollen eine bestimmte Religion nicht allein mit ihrem Selbstverständnis begründen können. Der Entwurf verknüpft das Selbstverständnis mit der Art der Tätigkeit oder den Umständen ihrer Ausübung (Art. 1 Nr. 3; § 9 Abs. 1 AGG-E). Laut Begründung passt er den Gesetzestext an bestehende Rechtsprechung an.
Beratung leichter zugänglich machen [1]
Die ADS soll ihre Leistungen ausdrücklich kostenlos anbieten und für einen gleichen und barrierefreien Zugang sorgen (Art. 1 Nr. 9 Buchst. c; § 25 Abs. 4 AGG-E). Das heißt zum Beispiel, Hindernisse bei der Nutzung ihrer Angebote abzubauen.
Unterstützung in Gerichtsverfahren [1]
Die ADS soll Betroffene in einer Gerichtsverhandlung als Beistand unterstützen können. Auf Bitte des Gerichts soll sie zu Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung Stellung nehmen dürfen. Beides zugleich im selben Verfahren ist ausgeschlossen (Art. 1 Nr. 10 Buchst. b; § 27 Abs. 6–7 AGG-E). Ein eigenes Recht, als Klägerin ein Verfahren zu beginnen, erhält die ADS nicht.
Neue kostenlose Schlichtung [1]
Eine unabhängige Schlichtungsstelle soll Streit nach §§ 7, 12, 16 oder 19 AGG außergerichtlich klären. Kommt keine Einigung zustande, macht die schlichtende Person einen Vorschlag. Der Vorschlag ist nicht bindend; ein Bußgeld sieht das Verfahren nicht vor. Für die Beteiligten soll es kostenlos sein (Art. 1 Nr. 11; § 27a Abs. 1–7 AGG-E).
Schlichtung und Fristen verbinden [1][11]
Veranlasst die Schlichtungsstelle die Weiterleitung des Antrags an die Gegenseite innerhalb der Frist, gilt der Anspruch als geltend gemacht; der Eingang allein ist nicht die ganze Regel (§ 27a Abs. 4 AGG-E, mit entsprechender Anwendung von § 167 ZPO bei Veranlassung binnen zwei Wochen). Die eigene arbeitsrechtliche Klagefrist soll während der Schlichtung angehalten werden. Wer wegen derselben Sache schon vor Gericht streitet, kann dieses Verfahren nicht nutzen.
Kein neues allgemeines Verbandsklagerecht [1][2][22][17][18]
Ein Verband soll durch diesen Entwurf nicht allgemein selbst wegen der Diskriminierung anderer klagen können; § 23 AGG bleibt unverändert. Die bestehenden Hilfen durch Verbände bleiben. Ein weitergehendes Klagerecht fordern unter anderem Betroffenenverbände und Oppositionsfraktionen.
Arbeitsprogramm und Rückmeldungen der Regierung [1]
Die Leitung der ADS soll ein Arbeitsprogramm für ihre Amtszeit festlegen. Sie soll der Bundesregierung Empfehlungen geben und Rückmeldungen dazu verlangen können; für die Veröffentlichung gelten die im Entwurf genannten Grenzen (Art. 1 Nr. 12; § 28 Abs. 1–2 AGG-E).
Sonderfall Bundeswehr und Güteverfahren [1][9][10]
Die neue Schlichtung soll über § 17 SoldGG nicht auf das Soldatenrecht übertragen werden (Art. 2). Für zivilrechtliche Streitigkeiten soll ein Einigungsversuch bei der neuen Stelle unter den gesetzlichen Voraussetzungen einen landesrechtlich vorgeschriebenen Güteversuch ersetzen können (Art. 3; § 15a Abs. 3 Satz 2 EGZPO-E).
Betroffene Gruppen
Beschäftigte, Auszubildende und Bewerbende
stark betroffenUnmittelbar relevant sind die geplante längere Frist, Unterstützung im Verfahren und die neue Schlichtung. [2][1]
Menschen auf Wohnungssuche und Mietende
stark betroffenDer erweiterte Geschlechtsschutz kann zusätzliche Mietangebote erfassen; Ausnahmen bleiben im Einzelfall zu prüfen. Andere Merkmale werden nicht automatisch gleich weit erweitert. [1][2]
Schwangere, Mütter und von sexueller Belästigung Betroffene
stark betroffenDie erweiterten Begriffsregeln sollen den Schutz in den erfassten Bereichen außerhalb des Arbeitslebens verbessern. [1][27]
Arbeitgeber, kleine und mittlere Unternehmen, Start-ups
stark betroffenAls Arbeitgeber oder Anbieter unmittelbar an die AGG-Regeln gebunden. Eine allgemeine Befreiung nach Unternehmensgröße sieht der Entwurf nicht vor; Kostenunterschiede nach Größe sind nicht beziffert. [2][1][21]
Vermietende und Anbieter von Waren und Dienstleistungen
stark betroffenErweiterter Geschlechtsschutz, längere Fristen und mögliche Schlichtung betreffen den Umgang mit Diskriminierungsvorwürfen. [1]
Antidiskriminierungsstelle des Bundes und ihre Beschäftigten
stark betroffenZusätzliche Aufgaben bei Beratung, Gerichtsbeistand, Schlichtung und Organisation sind vorgesehen. [1]
Kirchen und religionsbezogene Arbeitgeber; konfessionslose Bewerbende
mittel betroffen§ 9 Abs. 1 AGG soll an bestehende Rechtsprechung angepasst werden. Eine pauschale Abschaffung kirchlicher Besonderheiten ist nicht vorgesehen. [1][2]
Menschen mit Behinderungen
mittel betroffenKönnen vom barrierefreien Zugang zur ADS und den Verfahrensänderungen profitieren. Einen allgemeinen AGG-Anspruch auf angemessene Vorkehrungen führt der Entwurf nicht ein; genau das kritisieren ihre Interessenvertretungen. [1][22][4]
Selbstständige sowie Geschäftsführungs- und Vorstandsmitglieder
mittel betroffenDer persönliche Schutzbereich bleibt differenziert. Der Bundesrat verlangt eine Prüfung des Schutzes vor sexueller Belästigung bei dieser Tätigkeit; die Bundesregierung lehnt eine entsprechende Änderung ab. [2][4]
Öffentliche Stellen und Kommunen
mittel betroffenBetroffen als Arbeitgeber und bei erfassten privatrechtlichen Angeboten. Eine allgemeine Ausdehnung des AGG auf jedes hoheitliche Verwaltungshandeln enthält der Entwurf nicht. [2][1][18]
Antidiskriminierungsverbände und Beratungsstellen
mittel betroffenSchlichtung und neue Zusammenarbeit können die Praxis verändern. Das geforderte allgemeine Verbandsklagerecht und eine neue dauerhafte Finanzierungsregel stehen nicht im Entwurf. [1][2][4][26]
Soldatinnen und Soldaten
wenig betroffenDie neue Schlichtung soll im Soldatenrecht ausdrücklich nicht gelten. Andere ADS-Angebote entfallen dadurch nicht. [1][9]
Bürgerinnen und Bürger ohne aktuellen Diskriminierungsfall
wenig betroffenKeine neue Melde- oder Antragspflicht. Bedeutung hat die Reform erst bei erfassten Beschäftigungs- oder Vertragsbeziehungen. [1][2]
Vorher / Nachher
Geltendmachung im Arbeitsrecht [2][1]
Grundsätzlich zwei Monate, schriftlich, nach § 15 Abs. 4 AGG; Fristbeginn nach dessen Satz 2.
Geplant: vier Monate; die übrigen Vorgaben des Absatzes bleiben unverändert.
Geltendmachung im Zivilrecht [2][1]
Grundsätzlich zwei Monate; Ausnahme bei unverschuldeter Verhinderung nach § 21 Abs. 5 Satz 2 AGG.
Geplant: vier Monate; die Ausnahme bleibt erhalten.
Entschädigungsklage vor dem Arbeitsgericht [11][1]
Drei Monate nach schriftlicher Geltendmachung (§ 61b Abs. 1 ArbGG).
Geplant: keine allgemeine Verlängerung dieser Klagefrist; sie soll während der neuen Schlichtung gehemmt sein.
Schwangerschaft, Mutterschaft, sexuelle Belästigung [2][1]
§ 3 AGG enthält für diese Begriffe einen ausdrücklichen Bezug zur Beschäftigung (§ 2 Abs. 1 Nr. 1–4).
Geplant: Der Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1–4 wird gestrichen; die übrigen Voraussetzungen des jeweiligen Schutzbereichs bleiben.
Geschlecht bei sonstigen Alltagsverträgen [2][1]
Schutz vor allem im Rahmen von § 19 Abs. 1 AGG (Massengeschäfte); besondere Regeln und Ausnahmen in § 19.
Geplant: zusätzliches Verbot in § 19 Abs. 2 Satz 2 AGG-E für Verträge nach § 2 Abs. 1 Nr. 8, die ohne Ansehen der Person geschlossen werden.
Vermietung [2][1]
§ 19 Abs. 5 Satz 3 AGG: Regelvermutung, wenn Vermietende insgesamt nicht mehr als 50 Wohnungen vermieten.
Geplant: Die Vermutung spielt für den neuen zusätzlichen Geschlechtsschutz keine Rolle; die Vorschrift bleibt für die anderen Merkmale bestehen.
Kirchliches Arbeitsrecht [2][1]
§ 9 Abs. 1 AGG nennt Selbstbestimmungsrecht und Art der Tätigkeit als Alternativen; die Anwendung ist durch Rechtsprechung bereits begrenzt.
Geplant: Das Selbstverständnis wird mit der Art der Tätigkeit oder den Umständen ihrer Ausübung verknüpft; laut Begründung eine Anpassung an die Rechtsprechung.
ADS in Gerichtsverfahren [2][1]
§ 27 AGG enthält keine ausdrückliche allgemeine Befugnis der ADS zum Beistand.
Geplant: Beistand und Stellungnahme auf Ersuchen des Gerichts (§ 27 Abs. 6–7 AGG-E), nicht beides im selben Verfahren.
Schlichtung bei der ADS [2][1]
Es gibt keinen § 27a AGG und keine solche Schlichtungsstelle.
Geplant: unabhängige Schlichtung mit unverbindlichem Vorschlag und besonderer Fristenregel (§ 27a AGG-E).
Auswirkungen
Direkte Folgen
- Wird dieser Text beschlossen, hätten Berechtigte für die erfassten Ansprüche vier statt zwei Monate zur Geltendmachung. Am 18. Oktober 2026 besteht diese Frist noch nicht. [1][2][3]
- Die ADS müsste zusätzliche gesetzliche Aufgaben erfüllen: Schlichtung, Beistand, barrierefreier Zugang. Der Entwurf enthält dafür organisatorische und finanzielle Planungen; das ist noch kein Nachweis bereits verfügbarer neuer Leistungen. [1]
Wahrscheinliche Folgen
- Mehr Zeit und eine kostenlose Schlichtung könnten es Betroffenen erleichtern, Beratung zu suchen und Rechte geltend zu machen; so begründet die Bundesregierung die Fristverlängerung. Wie viele Menschen tatsächlich profitieren würden, ist nicht belastbar beziffert. [1][26]
- Unternehmen und Vermietende müssten Informationen und Abläufe an die endgültigen Regeln anpassen. Die Bundesregierung erwartet für die Wirtschaft nur geringfügigen Aufwand – eine Prognose im Entwurf, keine gemessene Belastung. [1][21]
Umstrittene Folgen
- Ob längere Fristen zu besserem Rechtsschutz oder vor allem zu längerem Streit und mehr missbräuchlichen Forderungen führen, bewerten Beratungspraxis und Arbeitgeberseite gegensätzlich. Eine belastbare Quantifizierung dieser Prognosen liegt nicht vor. [21][26][1]
- Ob die vorgesehenen Informations- und Untersuchungsmöglichkeiten der ADS die EU-Standards vollständig erfüllen, ist rechtlich strittig. Bundesrat und der Sachverständige Tischbirek sehen Lücken; die Bundesregierung hält den Ansatz für ausreichend. Eine Gerichtsentscheidung dazu liegt nicht vor. [4][23][14][15]
Pro & Contra
Dafür
Mehr Zeit kann verhindern, dass berechtigte Ansprüche verloren gehen, bevor Betroffene sich informiert entscheiden können. [1][26][27][21]
Position von: Bundesregierung; im Grundsatz unterstützt von advd und djb, denen die Verlängerung nicht weit genug geht · mittel belegt
Gegenargument: Die BDA sieht längere Unsicherheit und verweist darauf, dass die EU-Standards diese Verdoppelung nicht vorschreiben. Dass gerade diese Fristlänge wirkt, ist empirisch nicht belegt.
Ein zusätzlicher Geschlechtsschutz ohne Mengenschwelle beseitigt eine konkret benannte Umsetzungslücke. [1][19][26]
Position von: Bundesregierung; die Begründung verweist auf die Beanstandung der Europäischen Kommission · stark belegt
Gegenargument: Die Verbesserung bleibt auf den zusätzlichen Geschlechtsschutz begrenzt. Der advd verlangt einheitlicheren Schutz für alle Merkmale und weniger Ausnahmen.
Eine kostenlose Schlichtung und fachliche Unterstützung durch die ADS schaffen zusätzliche Wege zum Recht. [1][26][21][25]
Position von: Bundesregierung; der advd begrüßt die Richtung und verlangt eine stärkere Ausgestaltung · mittel belegt
Gegenargument: Die BDA befürchtet zusätzliche Verfahren und Probleme bei der Rollentrennung. Thüsing hält eine eigene ADS-Schlichtungsstelle für unionsrechtlich zulässig, aber nicht zwingend, und verweist auf andere Wege der Streitbeilegung.
Dagegen
Längere Fristen und zusätzliche staatliche Unterstützung könnten Unsicherheit und Verteidigungsaufwand für Unternehmen erhöhen. [21][1][26]
Position von: Wirtschaft: Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (Roland Wolf) · mittel belegt
Gegenargument: Betroffene können wegen Abhängigkeit, Belastung und Beratungsbedarf Zeit brauchen. Der Entwurf bindet die Schlichtung an geltendes Recht und verlangt unabhängige Schlichtende. Ein bezifferter Schaden für Unternehmen ist nicht belegt.
Aus Arbeitgebersicht löst der Entwurf das Problem von Bewerbungen, die nur auf Entschädigung zielen, nicht ausreichend. [21][24][27][8]
Position von: BDA und der Arbeitsrechtler Michael Fuhlrott; sie nennen das befürchtete Verhalten „AGG-Hopping“ · mittel belegt
Gegenargument: Der djb warnt, neue Anforderungen an die Ernsthaftigkeit einer Bewerbung könnten berechtigten Betroffenen den Schutz erschweren. Eine belegte Häufigkeit des Missbrauchs oder ein Nachweis, dass die Novelle ihn vermehrt, liegt nicht vor.
Ohne allgemeines Verbandsklagerecht und weitere Beweiserleichterungen bleibt das Prozessrisiko für Einzelne eine große Hürde. [26][22][27][1][25]
Position von: Zivilgesellschaft und Betroffenenvertretung: advd, NETZWERK ARTIKEL 3, djb · mittel belegt
Gegenargument: Der Entwurf bietet mit Schlichtung und ADS-Beistand bereits zusätzliche Unterstützung. Ein allgemeines Verbandsklagerecht ist nicht mit jeder EU-rechtlich geforderten Verfahrensbeteiligung gleichzusetzen; ob mehr nötig ist, bleibt rechtlich und politisch umstritten.
Ohne durchsetzbare Untersuchungsrechte könnte die ADS EU-Standards verfehlen, besonders bei schwer durchschaubaren automatisierten Entscheidungen. [4][23][14][15]
Position von: Bundesrat; Wissenschaft (Alexander Tischbirek) · mittel belegt
Gegenargument: Die Bundesregierung hält die vorgesehenen Befugnisse für ausreichend und verweist bei algorithmischer Diskriminierung auf das technikneutrale AGG, andere Schutzregeln und die Rechtsprechung. Eine gerichtliche Feststellung eines Umsetzungsverstoßes liegt nicht vor.
Zeitlicher Verlauf
Ministerium stellt das Vorhaben öffentlich vor [13]
Das Bundesfamilienministerium veröffentlicht das Vorhaben als Gesetzentwurf mit punktuellen Änderungen. Das ist keine Entscheidung des Parlaments.
Stellungnahme und Gegenäußerung veröffentlicht [4]
BT-Drs. 21/6669 dokumentiert die Vorschläge des Bundesrates und die teils ablehnenden Antworten der Bundesregierung.
Öffentliche Anhörung im Rechtsausschuss [7][8][3]
Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hört Sachverständige zum Regierungsentwurf und zum Antrag der Fraktion Die Linke (21/4538) an. Offen sind danach – ohne amtlichen Termin – Abschluss im Ausschuss, zweite und dritte Lesung, die abschließende Befassung des Bundesrates, Verkündung, Inkrafttreten und die Verordnung zur Schlichtung.
Häufige Fragen
Gilt die längere Frist schon für mich?
Nein. Das geltende AGG nennt weiterhin grundsätzlich zwei Monate. Vier Monate stehen bisher nur im Entwurf. Warten Sie bei einem aktuellen Fall nicht auf die Reform. [2][1][3]
Habe ich dann vier Monate Zeit, vor Gericht zu klagen?
Das lässt sich so nicht sagen. Einen Anspruch anmelden und vor Gericht klagen sind zwei Schritte. Für eine Entschädigungsklage im Arbeitsrecht gilt eine eigene Frist. Lassen Sie beide Fristen prüfen. [2][11][1]
Betrifft das auch meine Wohnungssuche?
Ja, der Entwurf erweitert den Schutz wegen des Geschlechts bei bestimmten Mietangeboten. Er schafft aber keine neue Regel für jede Absage und jeden Diskriminierungsgrund. Die Ausnahmen bleiben wichtig. [1][2]
Kann die Antidiskriminierungsstelle für mich klagen?
Nein, ein eigenes Klagerecht gibt ihr der Entwurf nicht. Sie soll Betroffene aber in einer Gerichtsverhandlung unterstützen können. Auf Bitte des Gerichts soll sie zu wichtigen Rechtsfragen Stellung nehmen dürfen. [1]
Kann ein Verband meinen Fall ganz übernehmen?
Verbände dürfen schon heute unter bestimmten Voraussetzungen beraten und vor Gericht unterstützen. Ein neues Recht, selbst wegen der Diskriminierung anderer zu klagen, bringt die Reform nicht. Weitergehende Rechte fordern verschiedene Verbände. [2][1][22][26]
Muss ich einen Schlichtungsvorschlag annehmen?
Nein, nach dem Entwurf wäre der Vorschlag nicht bindend. Die Stelle soll eine Einigung ermöglichen. Sie entscheidet nicht wie ein Gericht. [1]
Welche Folgen kann eine Diskriminierung haben?
Je nach Fall können Betroffene zum Beispiel eine Geldentschädigung verlangen oder dass die Benachteiligung aufhört. Im Arbeitsrecht entsteht dadurch kein Anspruch auf die ausgeschriebene Stelle. Diese Regeln gelten schon heute; der Entwurf ändert vor allem Wege und Fristen. [2][1]
Quellen

- [1]Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes — Deutscher Bundestag; Urheber Bundesregierung, BT-Drs. 21/6178; Gesetzestext S. 7–11, Artikel 1–4; Begründung ab S. 12, insbesondere S. 21–31 ↩
- [2]Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz – konsolidierter Volltext — Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz, Gesetze im Internet, AGG, BGBl. I 2006 S. 1897; zuletzt Artikel 15 des Gesetzes vom 2023-12-22, BGBl. 2023 I Nr. 414; §§ 1–3, 6, 9, 13, 15, 19–25, 27–28 ↩
- [3]DIP-Vorgang: Zweites Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes — Deutscher Bundestag / Bundesrat, DIP, Vorgang 334698, Übersicht; GESTA I008; Beratungsstand „Überwiesen“; Zustimmungsbedürftigkeit „Nein, laut Gesetzentwurf“ ↩
- [4]Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung — Deutscher Bundestag; Unterrichtung durch die Bundesregierung, BT-Drs. 21/6669; Stellungnahme S. 1–4; Gegenäußerung S. 5–7; insbesondere Nr. 2–4 ↩
- [5]Plenarprotokoll der 83. Sitzung des 21. Deutschen Bundestages — Deutscher Bundestag, Plenarprotokoll 21/83, TOP 11a/11b und Zusatzpunkt 6, S. 10020–10027; Überweisung S. 10027 C ↩
- [6]Erste Lesung zur Novelle des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes — Deutscher Bundestag, Internetredaktion, Abschnitte zur ersten Lesung, Dokumente und Überweisungsbeschluss; Verknüpfungen zur Anhörung ↩
- [7]Tagesordnung der 49. Sitzung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz – öffentliche Anhörung — Deutscher Bundestag, Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz, Mitteilung vom 2026-09-29, Tagesordnung S. 1–2; Sitzung am 2026-10-05, 11:30 Uhr ↩
- [8]Expertenstreit um die Novelle zum Antidiskriminierungsgesetz — Deutscher Bundestag, Parlamentsnachrichten (hib), hib 779/2026, Recht und Verbraucherschutz – Anhörung ↩
- [9]§ 17 Soldatinnen- und Soldaten-Gleichbehandlungsgesetz — BMJV / Bundesamt für Justiz, Gesetze im Internet, § 17 SoldGG; Gesetzesfundstelle laut Änderungsentwurf: BGBl. I 2006 S. 1897, 1904 ↩
- [10]§ 15a Gesetz, betreffend die Einführung der Zivilprozeßordnung — BMJV / Bundesamt für Justiz, Gesetze im Internet, § 15a Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 3 EGZPO; BGBl. III, Gliederungsnummer 310-2 laut BT-Drs. 21/6178, Artikel 3 ↩
- [11]§ 61b Arbeitsgerichtsgesetz – Klage wegen Benachteiligung — BMJV / Bundesamt für Justiz, Gesetze im Internet, § 61b Abs. 1 ArbGG ↩
- [12]Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes – Gesetzgebungsverfahren — Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Verfahrensseite; Veröffentlichungsdatum; Dokumentbereich mit Regierungsentwurf vom 2026-05-06 und Synopse ↩
- [13]Zweites Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes — Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Gesetzgebungsseite, Überschrift, Datumszeile und Einleitung ↩
- [14]Richtlinie (EU) 2024/1499 des Rates über Standards für Gleichbehandlungsstellen — Rat der Europäischen Union / Amtsblatt der Europäischen Union, ABl. L, 2024/1499; Artikel 6–10, 17–18, 24–25; ursprüngliche Amtsblattfassung ↩
- [15]Richtlinie (EU) 2024/1500 über Standards für Gleichbehandlungsstellen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen — Europäisches Parlament und Rat / Amtsblatt der Europäischen Union, ABl. L, 2024/1500; Artikel 6–10, 17–18, 24–25; ursprüngliche Amtsblattfassung ↩
- [16]Wir beraten Sie – Beratung bei Diskriminierung — Antidiskriminierungsstelle des Bundes, Abschnitte zu Beratung, Diskriminierungs-Check, Beratungsstellensuche sowie Musterschreiben ↩
- [17]Antidiskriminierungsstelle des Bundes stärken – Diskriminierungsschutz erweitern — Deutscher Bundestag; Antrag der Fraktion Die Linke, BT-Drs. 21/4538, insbesondere Forderungsteil ↩
- [18]Gleiche Rechte für alle – Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz 20 Jahre nach Inkrafttreten wirksamer machen — Deutscher Bundestag; Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, BT-Drs. 21/6337, Forderungen zu kollektiver Rechtsdurchsetzung, staatlichem Handeln und weiteren Reformen ↩
- [19]Bundesratsvorlage des Regierungsentwurfs zum Zweiten AGG-Änderungsgesetz — Bundesrat; Urheber Bundesregierung, BR-Drs. 282/26; besonders eilbedürftige Vorlage; Anschreiben und Vorblatt ↩
- [20]Plenarprotokoll der 1066. Sitzung des Bundesrates — Bundesrat, Plenarprotokoll 1066, S. 287 (laut DIP); Stellungnahme vollständig in BT-Drs. 21/6669 ↩
- [21]Roland Wolf / BDA: Schutz vor AGG-Hopping unzureichend — BDA; veröffentlicht vom Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages, Ausschussdrucksache 21(6)119b, insbesondere PDF-S. 2–5 ↩
- [22]Sigrid Arnade / NETZWERK ARTIKEL 3: Stellungnahme zum AGG-Änderungsentwurf — NETZWERK ARTIKEL 3; veröffentlicht vom Rechtsausschuss, Ausschussdrucksache 21(6)119a; Datum des Ausschussdeckblatts; insbesondere PDF-S. 3–4 ↩
- [23]Alexander Tischbirek: Stellungnahme zum AGG-Änderungsentwurf und Antrag 21/4538 — Universität Regensburg; veröffentlicht vom Rechtsausschuss, Ausschussdrucksache 21(6)119c; insbesondere PDF-S. 6–9, Untersuchungsrechte und diskriminierende KI ↩
- [24]Michael Fuhlrott: Schriftliche Stellungnahme zur öffentlichen Anhörung — Sachverständiger Michael Fuhlrott; veröffentlicht vom Rechtsausschuss, Ausschussdrucksache 21(6)119d; Datum des Ausschussdeckblatts; Stellungnahme zu Missbrauch und Entschädigungsforderungen im Bewerbungsverfahren ↩
- [25]Gregor Thüsing: Stellungnahme zum Entwurf eines Zweiten AGG-Änderungsgesetzes — Universität Bonn; veröffentlicht vom Rechtsausschuss, Ausschussdrucksache 21(6)119e; insbesondere Abschnitt I, PDF-S. 2–7 ↩
- [26]Eva Maria Andrades / advd: Stellungnahme zum AGG-Änderungsentwurf — Antidiskriminierungsverband Deutschland; veröffentlicht vom Rechtsausschuss, Ausschussdrucksache 21(6)119f; Datum des Ausschussdeckblatts; PDF-S. 2–5 sowie Abschnitte zu Schutzlücken und ADS ↩
- [27]Susanne Baer / Deutscher Juristinnenbund: Zu Änderungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes — Deutscher Juristinnenbund; veröffentlicht vom Rechtsausschuss, Ausschussdrucksache 21(6)119g; Dokumentdatum im Text, Ausschussdeckblatt vom 2026-10-04; insbesondere Abschnitt I und Ausführungen zur Rechtsdurchsetzung ↩
Was kann ich tun?
Geltende Regeln nachlesen
Der aktuelle AGG-Text zeigt, welche Fristen und Rechte heute gelten – insbesondere §§ 15, 19, 21 und 23. Geplante Änderungen getrennt betrachten.
Beratung und Musterschreiben nutzen
Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes bietet Beratung, Informationen und Formulierungshilfen an und verweist auf weitere Beratungsstellen. Eine Beratungsanfrage ersetzt nicht die rechtzeitige Geltendmachung gegenüber der richtigen Gegenseite.
Im Betrieb Beschwerde einreichen
Beschäftigte können sich nach § 13 AGG bei der zuständigen Stelle im Betrieb beschweren. Das ersetzt nicht ohne Weiteres die rechtzeitige Geltendmachung von Geldansprüchen.
Entwurf und Ministeriumsinformationen vergleichen
Die Verfahrensseite des Bundesjustizministeriums bietet Entwurf, Synopse und weitere Unterlagen. Regierungsbegründung und geltendes Recht getrennt lesen.
Beratung im Bundestag verfolgen
In der Datenbank DIP erscheinen neue Drucksachen, Plenarberatungen und spätere Beschlüsse.
Gegenpositionen aus der Anhörung lesen
Die Bundestagsseite verlinkt schriftliche Stellungnahmen aus Wirtschaft, Wissenschaft und Betroffenenvertretung zu den offenen Streitpunkten.
Glossar
- AGG
- Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz. Es schützt in bestimmten Lebensbereichen vor Benachteiligungen wegen gesetzlich genannter Gründe.
- Benachteiligung
- Eine ungünstigere Behandlung oder eine andere vom AGG erfasste Form der Diskriminierung. Auch eine scheinbar neutrale Regel kann darunter fallen. Nicht jede Ungleichbehandlung ist nach dem AGG verboten.
- Geltendmachungsfrist
- Zeitraum, in dem ein Anspruch bei der zuständigen Gegenseite angemeldet werden muss. Er ist von der Frist für eine Klage zu unterscheiden.
- Ausschlussfrist
- Eine Frist, deren Versäumen einen Anspruch grundsätzlich ausschließen kann (auch Präklusionsfrist). Beginn und Ausnahmen bestimmt die jeweilige Vorschrift.
- Klagefrist
- Zeitraum, in dem ein Gerichtsverfahren eingeleitet werden muss. Für die arbeitsrechtliche Entschädigung gilt § 61b ArbGG.
- Hemmung
- Der Lauf einer Frist wird vorübergehend angehalten. Der Entwurf sieht das für die arbeitsrechtliche Klagefrist während der neuen Schlichtung vor.
- Antidiskriminierungsstelle des Bundes (ADS)
- Staatliche Stelle, die über Diskriminierungsschutz informiert und Betroffene unabhängig unterstützt. Sie ist kein Gericht.
- Verbandsklage
- Ein Verband geht unter gesetzlich geregelten Voraussetzungen selbst vor Gericht gegen Rechtsverletzungen vor. Ein neues allgemeines Instrument dieser Art enthält der Entwurf nicht.
- Beistand
- Unterstützung einer Person während einer Gerichtsverhandlung. Das ist etwas anderes als eine eigene Klage oder eine vollständige anwaltliche Vertretung.
- Schlichtung
- Versuch, einen Streit ohne Gerichtsentscheidung zu lösen. Die geplante AGG-Schlichtungsstelle soll bei fehlender Einigung einen unverbindlichen Vorschlag machen.
- Massengeschäft
- Ein Vertrag, der typischerweise in vielen gleichartigen Fällen geschlossen wird und bei dem die Person des Gegenübers keine oder nur nachrangige Bedeutung hat (§ 19 Abs. 1 Nr. 1 AGG).
- Angemessene Vorkehrungen
- Im Einzelfall nötige und zumutbare Anpassungen, damit ein Mensch mit Behinderung gleichberechtigt teilhaben kann. Eine allgemeine Verankerung im AGG wird gefordert; der Entwurf regelt sie nur für den Zugang zur ADS.
- Algorithmische Diskriminierung
- Benachteiligung durch automatisierte oder KI-gestützte Entscheidungen. Das AGG gilt grundsätzlich auch dafür; besondere Nachweis- und Untersuchungsregeln sind ein Streitpunkt der Reform.
- „AGG-Hopping“
- Ausdruck von Kritikern für Bewerbungen, die ihrer Darstellung nach nur auf Entschädigung zielen. Hier eine zugeschriebene Position, keine Beschreibung von Menschen, die AGG-Rechte nutzen.
- AGG-E
- Kennzeichnung für die vorgeschlagene Fassung des AGG im Gesetzentwurf. Das E steht für Entwurf.
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