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PolivisDer quellenbasierte Gesetzes-Kompass
ArbeitAngekündigtZuletzt geprüft am 18. Oktober 2026 · BT-Drs. 21/7700 (Nationaler Aktionsplan zur Förderung von Tarifverhandlungen) · KI-gestützt erstellt

Reform des Arbeitszeitgesetzes — angekündigte Wochenhöchstarbeitszeit und elektronische Zeiterfassung

Die Regierung plant flexiblere Arbeitstage. Der Achtstundentag gilt weiter; eine neue Wochenregel ist noch nicht beschlossen.

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Worum geht es?
Die Regierung will mehr Spielraum bei der Verteilung von Arbeit auf die Woche schaffen. Sie will auch genauer regeln, wie Arbeitszeiten elektronisch aufgezeichnet werden.
Wichtigste Änderung
Geplant ist die Möglichkeit, die Höchstarbeitszeit für die Woche statt für den einzelnen Tag festzulegen. Wie das genau aussehen soll, ist noch offen; der Achtstundentag gilt weiter.
Wer ist betroffen?
Das betrifft Beschäftigte und Arbeitgeber, auch bei Arbeit von zu Hause. Besonders wichtig ist die Debatte für Menschen mit Schichtdienst, Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen.

Die Zusammenfassung

Das geltende Arbeitszeitgesetz begrenzt die werktägliche Arbeitszeit grundsätzlich auf acht Stunden. Bis zu zehn Stunden sind bereits möglich, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen der Durchschnitt von acht Stunden werktäglich eingehalten wird. Besondere Ausnahmen bestehen unter anderem für bestimmte tarifliche Regelungen, also Vereinbarungen von Gewerkschaften und Arbeitgebern. Eine allgemeine Erlaubnis für beliebig lange Arbeitstage gibt es nicht. [1]

Die Bundesregierung will die Möglichkeit einer wöchentlichen statt einer täglichen Höchstarbeitszeit schaffen. Sie verbindet damit das Ziel, Arbeit besser über die Woche verteilen zu können. Außerdem plant sie elektronische Erfassung mit Übergangsregeln für kleinere und mittlere Betriebe. Die Regierungsantwort vom Januar nennt auch Bäckereihandwerk und öffentliche Bibliotheken als geplante Erweiterungen bei Sonn- und Feiertagsarbeit. Das sind politische Vorhaben, keine bereits geltenden Änderungen. [7]

Ein belastbarer neuer Gesetzestext fehlt in der geprüften amtlichen Quellenbasis. Die Bundesregierung kommentierte die im Juni diskutierte Fassung ausdrücklich nur als interne Arbeitsfassung. Im Juli hieß es, der Referentenentwurf werde noch erstellt; zu Inhalten werde keine Auskunft erteilt. Die jüngste amtliche Aussage vom 23.09.2026 lautet: Die konkrete Umsetzung sei noch Gegenstand regierungsinterner Absprachen, ein Zeitplan liege nicht vor. Der Stand wird deshalb als angekündigt geführt. [9][8][31][33]

Arbeitszeiterfassung ist schon heute grundsätzlich Pflicht. Das Bundesarbeitsgericht leitet sie aus dem Arbeitsschutzgesetz ab. Das Gericht verlangt nicht zwingend eine elektronische Form. Eine gesetzlich konkretisierte elektronische Erfassung wäre deshalb eine Ausgestaltung der bestehenden Pflicht. Vertrauensarbeitszeit, bei der Beschäftigte ihre Zeiten eigenverantwortlich einteilen, ist nach der geltenden BMAS-Auskunft mit Dokumentation vereinbar. [4][6]

Die wichtigste sachliche Auseinandersetzung betrifft Nutzen und Risiken längerer einzelner Arbeitstage. Die Bundesregierung erwartet mehr Möglichkeiten, Arbeit an Lebenssituationen anzupassen. Der DGB warnt vor zusätzlicher Belastung und einseitiger Verfügung über die Zeit der Beschäftigten. Die Bundesregierung verweist auf unterschiedliche Studienbefunde und erklärt die konkreten Wirkungen der Reform für abhängig von ihrer Ausgestaltung. Diese Kontroverse lässt sich ohne fertigen Gesetzestext und Folgenabschätzung nicht auflösen. [17][25][15][16]

Unionsrecht setzt Mindeststandards, insbesondere tägliche Ruhezeit und eine durchschnittliche Wochenhöchstarbeitszeit einschließlich Überstunden. Der Fachbereich Europa des Bundestags hält einen Wechsel zur Wochenbetrachtung grundsätzlich für zulässig. Er betont zugleich den verbleibenden Schutzrahmen und die letztverbindliche Zuständigkeit des Europäischen Gerichtshofs. Sein Gutachten ist keine gerichtliche Billigung eines späteren konkreten Entwurfs. [3][13]

Zum Zieltermin: Die Regierungsseite nennt den 2027-01-01 für die geplante Ausweitung der Sonn- und Feiertagsbeschäftigung in Bäckereien und Konditoreien. Laut dem Nationalen Aktionsplan der Bundesregierung ist geplant, dass die verlängerten Möglichkeiten für Sonntagsarbeit für Bäckereien, Konditoreien und Bibliotheken zum 1. Januar 2027 in Kraft treten. Das ist Planungssprache ohne Gesetzestext, keine Verkündung und kein Inkrafttreten. Ein allgemeiner Starttermin für Wochenhöchstarbeitszeit oder elektronische Erfassung ist nicht belegt. [10][32]

Offen sind Veröffentlichung eines amtlichen Referentenentwurfs, Kabinettsbeschluss, Einbringung in den Bundestag, Ausschussberatung, Bundestagsbeschluss, gegebenenfalls das Bundesratsverfahren, Verkündung und Inkrafttreten. Für keinen dieser Schritte gibt es ein amtliches Datum. [8][31][33]

Was steht wirklich drin?

  • Geltendes Recht — acht Stunden als Grundregel [1]

    Grundsätzlich darf ein Arbeitstag acht Stunden dauern. Bis zu zehn Stunden sind erlaubt, wenn kürzere Tage das im gesetzlichen Zeitraum ausgleichen. Weitere Ausnahmen brauchen eine besondere Grundlage.

  • Geltendes Recht — Pausen während der Arbeit [20]

    Bei mehr als sechs bis zu neun Stunden Arbeit sind mindestens 30 Minuten Pause nötig. Bei mehr als neun Stunden sind es 45 Minuten. Mehr als sechs Stunden am Stück ohne Pause sind nicht erlaubt.

  • Geltendes Recht — Ruhe nach Feierabend [21][1]

    Zwischen zwei Arbeitseinsätzen müssen grundsätzlich elf Stunden ohne Arbeit liegen. Für bestimmte Tätigkeiten gibt es gesetzliche Ausnahmen und Ausgleichsregeln.

  • Geltendes Recht — gesamte Arbeitszeit erfassen [2][4]

    Arbeitgeber müssen grundsätzlich die tägliche Arbeitszeit erfassen lassen. Die Pflicht gilt bereits. Eine elektronische Erfassung ist nach dieser allgemeinen Pflicht bisher nicht zwingend vorgeschrieben.

  • Geltendes Recht — besondere Arbeitszeitnachweise [22][4]

    Das Arbeitszeitgesetz selbst verlangt zusätzlich Nachweise über Arbeit oberhalb der täglichen Grundgrenze. Diese Nachweise müssen mindestens zwei Jahre aufbewahrt werden. Das ersetzt nicht die umfassendere Erfassungspflicht.

  • Geltendes Recht — europäische Schutzgrenzen [3]

    Die EU verlangt grundsätzlich mindestens elf Stunden tägliche Ruhe. Die Arbeitszeit darf einschließlich Überstunden im Durchschnitt 48 Stunden pro Woche nicht überschreiten. Für bestimmte Fälle erlaubt die Richtlinie Abweichungen.

  • Plan — Arbeit über die Woche flexibler verteilen [7][8]

    Die Regierung will eine Wochenhöchstgrenze ermöglichen. Welche einzelnen Arbeitstage dann erlaubt wären und wer das vereinbaren dürfte, ist noch nicht durch einen amtlichen Entwurf belegt.

  • Plan — elektronische Erfassung näher regeln [7][11]

    Arbeitszeiten sollen elektronisch aufgezeichnet werden. Für kleinere und mittlere Betriebe sind Übergangsregeln angekündigt. Feste Fristen und Ausnahmen sind amtlich noch nicht belegt.

  • Plan — mehr Möglichkeiten für Sonntagsarbeit [7][32][1]

    Die Regierung will die Regeln für Bäckereien und öffentliche Bibliotheken erweitern. Laut Nationalem Aktionsplan der Bundesregierung ist geplant, dass die verlängerten Möglichkeiten für Sonntagsarbeit in Bäckereien, Konditoreien und Bibliotheken zum 1. Januar 2027 in Kraft treten; ein Gesetzestext dazu liegt nicht vor. Das ist keine allgemeine Freigabe von Sonntagsarbeit. Die bestehenden Ausnahmen stehen weiter im Gesetz.

Betroffene Gruppen

  • Beschäftigte im Anwendungsbereich des Arbeitszeitgesetzes

    stark betroffen

    Tagesgrenzen, Ruhe und Erfassung bestimmen unmittelbar ihren Arbeitsalltag. Tariflich Beschäftigte des öffentlichen Dienstes sind ebenfalls zu berücksichtigen; für Beamtinnen und Beamte gelten besondere Arbeitszeitregelungen. [19][1]

  • Arbeitgeber, Unternehmen, KMU und Start-ups mit Beschäftigten

    stark betroffen

    Sie organisieren Einsatzzeiten und Erfassung. Angekündigte Übergangsregeln betreffen KMU; eine pauschale Ausnahme für Start-ups ist nicht amtlich belegt. [2][7]

  • Beschäftigte mit Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen

    stark betroffen

    Die Regierung erwartet mehr Möglichkeiten zur Anpassung an Lebenssituationen. Kritiker bezweifeln Vorteile ohne verlässliche Planbarkeit. Eine spezifische belastbare Folgenprognose fehlt. [17][25]

  • Schichtbeschäftigte und Beschäftigte in Pflege oder Gastronomie

    stark betroffen

    Sie arbeiten häufig unter besonderen Zeitbedingungen. Schon geltendes Recht enthält branchenspezifische Ausnahmen; die Reform darf nicht als deren erstmalige Einführung beschrieben werden. [1]

  • Betriebsräte sowie Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände

    stark betroffen

    Betriebsräte haben bereits Mitbestimmungsrechte bei Arbeitszeit und bestimmten technischen Systemen. Ob Tarifverträge Zugangsvoraussetzung einer neuen Wochenregel würden, ist Teil des politischen Streits. [18][26]

  • Öffentliche Arbeitgeber und Kommunen

    mittel betroffen

    Für ihre Arbeitnehmer gelten grundsätzlich Arbeitszeitschutzpflichten mit besonderen Regeln. Öffentliche Bibliotheken stehen zusätzlich im Fokus der angekündigten Sonntagsöffnung. [1][7]

  • Arbeitsschutzbehörden

    mittel betroffen

    Sie überwachen schon heute das geltende Gesetz. Neue Vorgaben könnten ihre Kontrollpraxis verändern; ein zusätzlich bezifferter Personalbedarf ist nicht nachgewiesen. [23][7]

  • Bürgerinnen und Bürger ohne Arbeitsverhältnis sowie tatsächlich Selbstständige

    wenig betroffen

    Das Arbeitszeitgesetz richtet sich grundsätzlich an Arbeitsverhältnisse. Mittelbare Folgen, etwa für gemeinsame Familienzeit oder Bibliotheksangebote, sind möglich; eine neue allgemeine private Pflicht ist nicht angekündigt. [1][7][17]

Vorher / Nachher

Zeitliche Bezugsgröße [1][7]

Vorher

Tagesbezogene Grundregel mit Ausgleich und besonderen Ausnahmen

Nachher

Geplant: Möglichkeit einer Wochenhöchstarbeitszeit; Reichweite offen

Umfang der Erfassung [4][7][11]

Vorher

Grundsätzlich gesamte tägliche Arbeitszeit aufgrund bestehender Arbeitgeberpflicht

Nachher

Geplant: die schon bestehende Erfassungspflicht ausdrücklich als elektronische Erfassung zu regeln.

Form der Erfassung [4][7]

Vorher

Nach allgemeiner Erfassungspflicht nicht zwingend elektronisch; Sonderrecht bleibt zu beachten

Nachher

Geplant: elektronische Form mit noch unbestimmten Übergangsregeln für KMU

Ruhezeiten [7][21]

Vorher

Grundsätzlich elf Stunden; gesetzliche Ausnahmen bestehen

Nachher

Geplant: keine Änderung. Die Regierung erklärt, die Regelungen zur Ruhezeit sollen nicht geändert werden.

Tarifliche Abweichungen [1][9]

Vorher

Bereits heute bestimmte Abweichungen in Tarifverträgen beziehungsweise auf ihrer Grundlage möglich

Nachher

Geplant ist eine Wochenoption; ob sie nur über Tarifverträge genutzt werden kann, ist amtlich nicht bestätigt.

Sonntagsarbeit [1][7][32]

Vorher

Beschäftigungsverbot mit gesetzlichen Ausnahmen, darunter bestimmte Tätigkeiten in Bäckereien und wissenschaftlichen Präsenzbibliotheken

Nachher

Geplant: mehr Möglichkeiten für Bäckereien und öffentliche Bibliotheken; ein Gesetzestext dazu liegt nicht vor.

Auswirkungen

Direkte Folgen

  • Aus der bloßen Ankündigung folgt keine neue allgemeine Erlaubnis zu längeren Arbeitstagen. Bis zu einer wirksamen Änderung bleibt die geltende Tagesregel maßgeblich. [1][8]

Wahrscheinliche Folgen

  • Falls die angekündigte elektronische Erfassung Gesetz wird, müssten Betriebe ihre bisherigen Verfahren voraussichtlich überprüfen und teilweise umstellen. Wie groß der Aufwand wäre, ist ohne verbindliche Vorgaben nicht bezifferbar. [7][26]

Umstrittene Folgen

  • Die Bundesregierung erwartet mehr Möglichkeiten, Arbeit an Lebenssituationen anzupassen. Der DGB befürchtet zusätzliche Belastung und weniger tatsächliche Selbstbestimmung. Ob Beschäftigte profitieren, hängt unter anderem von Mitentscheidung und Planbarkeit ab. [17][25]

Langfristige Folgen

  • Falls längere einzelne Arbeitstage verbreiteter werden, könnten sich Gesundheitsbelastung und die Verteilung von Betreuungsaufgaben verändern. Richtung und Ausmaß der Reformfolgen sind nicht gesichert; die Regierungsantworten nennen kontextabhängige Befunde und fehlende spezifische Daten. [15][16][17]

Pro & Contra

Dafür

  • Unterschiedlich lange Tage könnten Beschäftigten mehr Möglichkeiten geben, Beruf und persönliche Aufgaben zu verbinden. [17]

    Position von: Regierung — Bundesregierung · mittel belegt

    Gegenargument: Die Regierung verfügt nach ihrer Antwort nicht über spezifische wissenschaftliche Erkenntnisse im Sinne der Fragen zu Sorgearbeit und Gleichstellung. Größere gesetzliche Spielräume garantieren keine individuelle Entscheidungsfreiheit.

  • Der unionsrechtliche Mindestschutz lässt eine begründete Umstellung auf eine Wochenhöchstarbeitszeit grundsätzlich zu. [13][3]

    Position von: Parlamentarische Fachanalyse — Fachbereich Europa des Deutschen Bundestags (keine Gerichtsentscheidung) · stark belegt

    Gegenargument: Rechtliche Zulässigkeit belegt keinen gesundheitlichen Nutzen. Mindeststandards und die konkrete Ausgestaltung bleiben zu prüfen; das Gutachten ist keine Gerichtsentscheidung.

  • Klare elektronische Erfassungsregeln könnten die Kontrolle von Schutzgrenzen erleichtern. [30][5][26]

    Position von: Politische Forderung — SPD-Arbeitsgemeinschaften (Positionspapier) · mittel belegt

    Gegenargument: Dass ein Messsystem dem Schutz dient, belegt nicht die Erforderlichkeit jeder elektronischen Einzelvorgabe. Die BDA kritisiert Bürokratie und Einschränkungen von Vertrauensarbeitszeit; Kosten des aktuellen Plans sind nicht belastbar beziffert.

Dagegen

  • Ohne wirksamen Schutz kann die Reform die Verfügungsmacht der Arbeitgeber über die Zeit der Beschäftigten ausweiten. [25][11]

    Position von: Gewerkschaften — DGB und Mitgliedsgewerkschaften · mittel belegt

    Gegenargument: Die Regierung verspricht Missbrauchsschutz und keinen Zwang zu höherer Arbeitszeit. Ob das praktisch trägt, lässt sich erst am späteren Normtext prüfen.

  • Längere Tage und schlechter planbare Arbeitszeiten könnten Kinderbetreuung, Pflege und Gleichstellung erschweren. [17][25]

    Position von: Opposition/Betroffenenperspektive — Fragestellende der Fraktion Die Linke; Gewerkschaften — DGB · mittel belegt

    Gegenargument: Die Regierung erwartet auch Vorteile durch flexiblere Verteilung. Das Ausmaß negativer oder positiver Folgen ist für die noch nicht konkretisierte Reform nicht nachgewiesen.

  • Mehr Spielraum für lange einzelne Tage kann den Gesundheitsschutz schwächen; fehlende einheitliche Risikoschwellen sind kein Beleg für Unbedenklichkeit. [15][16]

    Position von: Opposition — Fraktion Die Linke (Fragestellende, BT-Drs. 21/4964) · mittel belegt

    Gegenargument: Die Regierung verweist auf unterschiedliche Untersuchungsgegenstände und heterogene Befunde. Eine konkrete Risikozunahme durch den noch unbekannten Gesetzestext ist damit ebenfalls nicht beziffert.

Zeitlicher Verlauf

  1. Bestehendes Arbeitszeitgesetz tritt in Kraft [1]

    Historische Grundlage des geltenden Arbeitszeitschutzes; kein Inkrafttreten der aktuellen Reform.

  2. Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG tritt in Kraft [3]

    Bestehender unionsrechtlicher Mindestschutz; kein Beschluss über die deutsche Reform.

  3. Europäischer Gerichtshof entscheidet zur Erfassung [5]

    Mitgliedstaaten müssen ein objektives, verlässliches und zugängliches System zur Messung täglicher Arbeitszeit sicherstellen.

  4. Bundesarbeitsgericht konkretisiert bestehende Arbeitgeberpflicht [4]

    Allgemeine Erfassungspflicht aus § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG; keine gesetzliche Neuregelung der Tagesgrenze.

  5. Regierung erläutert ihre Reformpläne [7]

    Antwort zu Wochenarbeitszeit, Erfassung, Ruhezeiten und Sonn- und Feiertagsarbeit.

  6. Gutachten zum unionsrechtlichen Verschlechterungsverbot abgeschlossen [13]

    Fachbereich Europa untersucht den Wechsel zu einer Wochenhöchstarbeitszeit; keine politische oder gerichtliche Entscheidung.

  7. Bundesregierung spricht von interner Arbeitsfassung [9]

    BMAS verweigert eine inhaltliche Bestätigung; ein Termin für Entwurf oder Kabinett wird nicht genannt.

  8. Referentenentwurf weiter angekündigt [8]

    Regierung plant die Vorlage zeitnah, nennt aber keinen konkreten Zeitplan.

  9. Regierung: noch kein Zeitplan für die Umsetzung [33]

    Antwort im Bundestag: Die konkrete Umsetzung ist Gegenstand regierungsinterner Absprachen; ein Zeitplan liegt nicht vor.

  10. Reform bleibt in der Regierungsdarstellung ein Zukunftsvorhaben [10]

    Regierung erläutert geplante Wochenhöchstarbeitszeit und elektronische Erfassung unter den noch umzusetzenden Maßnahmen.

Häufige Fragen

Ist der Achtstundentag schon abgeschafft?

Nein. Die geltende Gesetzesfassung enthält ihn weiter. Längere Tage sind schon heute nur unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt. [1]

Muss ich wegen der Ankündigung jetzt länger arbeiten?

Die Ankündigung schafft keine neue Arbeitspflicht. Wie Ihre Arbeitszeit verteilt wird, richtet sich weiter nach den geltenden Regeln und Ihren Vereinbarungen. [17][18]

Darf ich schon heute zehn Stunden am Tag arbeiten?

Das kann erlaubt sein. Die Arbeit muss im gesetzlichen Zeitraum so ausgeglichen werden, dass im Durchschnitt acht Stunden pro Werktag nicht überschritten werden. Besondere Regeln können hinzukommen. [1]

Muss meine Arbeitszeit schon erfasst werden?

Grundsätzlich ja. Arbeitgeber müssen die tägliche Arbeitszeit erfassen lassen. Sie dürfen damit nicht einfach auf die angekündigte Reform warten. [4][6]

Muss das schon mit einer App oder einer Stechuhr passieren?

Nach der allgemeinen Erfassungspflicht ist die elektronische Form bisher nicht zwingend. Besondere Vorschriften können für einzelne Tätigkeiten gelten. Die Regierung plant genauere elektronische Regeln. [4][11]

Kann ich weiter selbst entscheiden, wann ich arbeite?

Das hängt von Ihren Vereinbarungen ab. Vertrauensarbeitszeit bedeutet, dass Sie Ihre Zeiten eigenverantwortlich einteilen. Nach geltender BMAS-Auskunft lassen sich dabei die Arbeitszeiten trotzdem aufzeichnen. [6][15]

Was passiert bei Verstößen gegen die heutigen Regeln?

Die zuständige Aufsicht kann einschreiten. Bei bestimmten Verstößen sind Bußgelder möglich. Welche Folgen ein einzelner Verstoß hat, hängt von der verletzten Vorschrift ab. [23][24]

Wann kommt die Reform, und was ist noch offen?

Ein verbindlicher allgemeiner Starttermin ist nicht belegt. Die Regierung erklärte am 23.09.2026, ein Zeitplan liege nicht vor. Offen sind unter anderem der genaue Gesetzestext, Ausnahmen und Übergangsregeln. Für Sonntagsarbeit in Bäckereien, Konditoreien und Bibliotheken nennt die Regierung als Plan den 1. Januar 2027; das ist kein Gesetz. Ein Bericht über ein internes Papier macht daraus noch kein geltendes Gesetz. [33][32][9][29]

Quellen

  1. [1]Arbeitszeitgesetz (ArbZG), konsolidierte Gesamtausgabe — Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz, BGBl. I 1994 S. 1170, 1171; zuletzt Art. 52 G vom 2024-10-23, BGBl. 2024 I Nr. 323; §§ 2–3, 6–7, 9–10, 18–19 sowie Eingangsfußnote (in Kraft 1994-07-01, Art. 21 Satz 2 ArbZRG) ↩
  2. [2]Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), konsolidierte Gesamtausgabe — Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz, BGBl. I 1996 S. 1246; zuletzt Art. 7 G vom 2025-12-22, BGBl. 2025 I Nr. 369; insbesondere § 3 Abs. 1–2 und §§ 4–5 ↩
  3. [3]Richtlinie 2003/88/EG über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung — Europäisches Parlament und Rat / EUR-Lex, ABl. L 299 vom 18.11.2003, S. 9–19; Art. 3–6, 15–19, 22–23 und 28 (Inkrafttreten 2004-08-02) ↩
  4. [4]Beschluss 1 ABR 22/21 – Initiativrecht des Betriebsrats / elektronische Zeiterfassung — Bundesarbeitsgericht, 1 ABR 22/21; ECLI:DE:BAG:2022:130922.B.1ABR22.21.0; Leitsatz 1; insbesondere Rn. 41–43 und 65–67 (Kernstelle zur Form der Erfassung: Rn. 67) ↩
  5. [5]Urteil C-55/18 – CCOO gegen Deutsche Bank SAE — Gerichtshof der Europäischen Union / EUR-Lex, C-55/18; ECLI:EU:C:2019:402; insbesondere Rn. 60–65 und Tenor ↩
  6. [6]Fragen und Antworten zur Arbeitszeiterfassung — Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Abschnitte zum Abwarten der Gesetzesänderung, Inhalt/Form, Delegation, Vertrauensarbeitszeit und Kontrolle; sichtbares Seitendatum ↩
  7. [7]Schriftliche Fragen mit den eingegangenen Antworten der Bundesregierung – Planung von Änderungen am Arbeitszeitgesetz — Deutscher Bundestag / Bundesregierung, BT-Drs. 21/3928, Frage 107, S. 71–72; Antwort Katja Mast vom 2026-01-26; zugehöriger DIP-Vorgang 331414 (Schriftliche Frage, kein Gesetzgebungsvorgang) ↩
  8. [8]Schriftliche Fragen mit den eingegangenen Antworten der Bundesregierung – Zeitplan zur Einführung einer wöchentlichen Höchstarbeitszeit — Deutscher Bundestag / Bundesregierung, BT-Drs. 21/7052, Frage 160, S. 105; Antwort Katja Mast vom 2026-07-06; zugehöriger DIP-Vorgang 337469 (Schriftliche Frage, kein Gesetzgebungsvorgang) ↩
  9. [9]Regierungspressekonferenz vom 19. Juni 2026 — Presse- und Informationsamt der Bundesregierung, Wortprotokoll; Fragen zum Entwurf zur Arbeitszeiterfassung, zur tariflichen Begrenzung und zum Kabinettstermin; Antworten Chagheri (BMAS) und Regierungssprecher Meyer ↩
  10. [10]So stärken wir die deutsche Wirtschaft – Wirtschafts- und Arbeitsmarktreformen der Bundesregierung — Bundesregierung / Bundespresseamt, Abschnitt „Diese Maßnahmen wollen wir noch umsetzen“, Arbeitszeit, Erfassung und Sonn-/Feiertagsbeschäftigung; lebende Seite, sichtbares Datum 9. Oktober 2026, nachweislich überarbeitet (siehe Dateikopf) ↩
  11. [11]Verantwortung für Deutschland – Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD, 21. Legislaturperiode — CDU, CSU und SPD; Kopie beim Deutschen Bundestag, Abschnitt Arbeitsrecht, gedruckte S. 18–19, Zeilen 557–576; Datum der Unterzeichnung nach Fundstelle in EU 6 - 018/26, S. 4 Fn. 1 ↩
  12. [12]Unionsrechtliche Vorgaben für das Arbeitszeitgesetz – Zulässigkeit einer Abschaffung und Umsetzungsdefizite — Deutscher Bundestag, Fachbereich Europa, EU 6 - 3000 - 006/26; S. 5–10 und 14–15 ↩
  13. [13]Regressionsverbot aus Art. 23 der Arbeitszeitrichtlinie – Auslegung und Bedeutung für eine Abschaffung der Tageshöchstarbeitszeit zugunsten einer Wochenhöchstarbeitszeit in Deutschland — Deutscher Bundestag, Fachbereich Europa, EU 6 - 3000 - 018/26; insbesondere S. 10–13 (Fazit S. 12) ↩
  14. [14]Tägliche und wöchentliche Höchstarbeitszeiten in ausgewählten Mitgliedstaaten der Europäischen Union — Deutscher Bundestag, Wissenschaftliche Dienste, WD 6 - 3000 - 010/26; insbesondere S. 6 („da das Arbeitszeitgesetz von einer Sechstagewoche ausgeht“) sowie länderspezifische Darstellungen ab S. 7 ↩
  15. [15]Antwort: Auswirkungen einer Umstellung von täglicher zu wöchentlicher Höchstarbeitszeit — Deutscher Bundestag / Bundesregierung, BT-Drs. 21/3703; Regierungsantwort insbesondere Fragen 6 und 9–13, S. 3–7; Antwortschreiben vom 2026-01-16 ↩
  16. [16]Antwort: Arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu Arbeitszeit und gesundheitlichen Auswirkungen — Deutscher Bundestag / Bundesregierung, BT-Drs. 21/4964; Fragen und Antworten 1–5, S. 1–3; Antwort 7, S. 3–4; Antwortschreiben vom 2026-03-24 ↩
  17. [17]Antwort: Auswirkungen einer möglichen Abschaffung der täglichen Höchstarbeitszeit auf die Verteilung von Erwerbs- und Sorgearbeit — Deutscher Bundestag / Bundesregierung, BT-Drs. 21/4925; Vorbemerkung S. 1–2; Antworten 1–3 S. 3 (Antwort 3: „Wissenschaftliche Erkenntnisse und empirische Daten im Sinne der Fragestellung liegen der Bundesregierung nicht vor.“); Antwortschreiben vom 2026-03-20 ↩
  18. [18]Betriebsverfassungsgesetz – § 87 Mitbestimmungsrechte — Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz, § 87 Abs. 1 Nr. 2, 3, 6 und 7 sowie Abs. 2 BetrVG; konsolidierte Einzelnorm ↩
  19. [19]Regelungen zur Arbeitszeit — Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Abschnitte Arbeitszeitgesetz und Arbeitszeiterfassung; Hinweis auf Sonderrecht für Beamte und Jugendliche ↩
  20. [20]Arbeitszeitgesetz – § 4 Ruhepausen — Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz, § 4 Sätze 1–3 ArbZG, konsolidierte Einzelnorm ↩
  21. [21]Arbeitszeitgesetz – § 5 Ruhezeit — Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz, § 5 Abs. 1–3 ArbZG, konsolidierte Einzelnorm ↩
  22. [22]Arbeitszeitgesetz – § 16 Aushang und Arbeitszeitnachweise — Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz, § 16 Abs. 1–2 ArbZG, konsolidierte Einzelnorm ↩
  23. [23]Arbeitszeitgesetz – § 17 Aufsichtsbehörde — Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz, § 17 Abs. 1–4 ArbZG, konsolidierte Einzelnorm ↩
  24. [24]Arbeitszeitgesetz – § 22 Bußgeldvorschriften — Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz, § 22 Abs. 1–2 ArbZG, konsolidierte Einzelnorm ↩
  25. [25]Arbeitszeitdebatte: Schutz der Beschäftigten nicht aufs Spiel setzen — Deutscher Gewerkschaftsbund, Pressemitteilung PM 054, Absätze zum Ende des Sozialpartnerdialogs, Überlastung, Tarifverträgen und Betreuung ↩
  26. [26]Gesetzentwurf zur Arbeitszeit zurückziehen und grundlegend überarbeiten — Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände, Erklärung Rainer Dulger; Absätze zu tariflichen Regelungen, Arbeitszeiterfassung und Vertrauensarbeitszeit ↩
  27. [28]Flexiblere Arbeitszeit – nicht mit der SPD-Basis — Bundesverband Großhandel, Außenhandel, Dienstleistungen e.V. (BGA), Sichtbares Datum der geöffneten Seite; Absätze zum fehlenden Zeitplan und zum Positionspapier; Datum im Suchtreffer wich ab ↩
  28. [29]BMAS: Update – Neuer Referentenentwurf zur Änderung des Arbeitszeitgesetzes — Gleiss Lutz; Thomas Winzer / Stefan Schaaf, Abschnitte I, III und „Gleiss Lutz kommentiert“; Beitrag über kursierenden RefE, kein authentifizierter ministerieller Volltext ↩
  29. [30]Selbstbestimmt statt dereguliert – Ein modernes Arbeitszeitrecht für zufriedene Beschäftigte und Familien — Papier von SPD-Arbeitsgemeinschaften; über die BGA-Seite bereitgestellte Kopie, PDF, insbesondere S. 1–2 und 6; kein sichtbares Ausgabedatum; Zuordnung zu SPD-Arbeitsgemeinschaften durch verlinkende BGA-Stellungnahme ↩
  30. [31]Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 27. Juli 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung — Deutscher Bundestag / Bundesregierung, BT-Drs. 21/7434, Frage 75 (Anne Zerr, Die Linke), Antwort Katja Mast vom 30.07.2026, S. 50; DIP-Vorgang 338647 ↩
  31. [32]Unterrichtung durch die Bundesregierung: Nationaler Aktionsplan zur Förderung von Tarifverhandlungen in Deutschland — Deutscher Bundestag / Bundesregierung, BT-Drs. 21/7700, Abschnitt IV.1, S. 7 ↩
  32. [33]Plenarprotokoll 21/95 (Antwort auf Mündliche Frage 50) — Deutscher Bundestag, PlPr 21/95, S. 11782 C, Antwort Katja Mast auf Frage 50 (Stefan Schmidt, Grüne); DIP-Vorgang 339459 ↩

Was kann ich tun?

Glossar

Arbeitszeitgesetz
Bundesgesetz zum Schutz vor zu langen oder ungünstig verteilten Arbeitszeiten. Es regelt auch Pausen und Ruhe. Kurz: ArbZG.
Höchstarbeitszeit
Die längste rechtlich erlaubte Arbeitszeit. Sie ist keine Vorgabe, wie lange jeder Mensch tatsächlich arbeiten muss.
Werktag
Das Arbeitszeitgesetz geht bei seiner Tagesgrenze von einer Sechstagewoche aus. Daraus folgt keine Pflicht, an sechs Tagen zu arbeiten.
Arbeitszeiterfassung
Aufzeichnen, wann Arbeit beginnt und endet und wie lange sie dauert. Die allgemeine Pflicht gilt bereits.
Vertrauensarbeitszeit
Beschäftigte teilen ihre vertragliche Arbeitszeit eigenverantwortlich ein. Nach geltender BMAS-Auskunft steht das einer Aufzeichnung nicht entgegen.
Ruhepause
Unterbrechung während des Arbeitstags, in der nicht gearbeitet wird.
Ruhezeit
Arbeitsfreie Zeit zwischen zwei Arbeitseinsätzen. Grundsätzlich muss sie elf Stunden am Stück dauern.
Ausgleichszeitraum
Zeitraum, in dem längere Arbeitstage durch kürzere ausgeglichen werden müssen. Welche Frist gilt, hängt von der jeweiligen Vorschrift ab.
Tarifvertrag
Vereinbarung einer Gewerkschaft mit einem Arbeitgeber oder Arbeitgeberverband, etwa über Lohn und Arbeitszeit.
Tarifvorbehalt
Eine bestimmte Möglichkeit darf nur durch einen Tarifvertrag oder auf seiner Grundlage genutzt werden. Ob die neue Wochenoption einen solchen Vorbehalt erhält, ist noch nicht amtlich belegt.
Referentenentwurf
Entwurfstext eines zuständigen Ministeriums vor einer abschließenden Regierungsentscheidung. Ein Bericht über ein internes Papier beweist noch keine offizielle Veröffentlichung.
Kabinettsbeschluss
Beschluss der Bundesregierung. Bei einem Regierungsentwurf ersetzt er nicht das anschließende parlamentarische Verfahren.
Sozialpartner
Gewerkschaften und Arbeitgeber beziehungsweise ihre Verbände. Sie verhandeln unter anderem über Arbeitsbedingungen.
Regressionsverbot
EU-Regel gegen eine mit der Richtlinienumsetzung begründete Absenkung des allgemeinen Schutzes. Sie verbietet nicht automatisch jede nationale Rechtsänderung.
Richtlinienkonforme Auslegung
Gerichte legen deutsches Recht möglichst so aus, dass die Ziele einer EU-Richtlinie erfüllt werden. Auf diesem Weg hat das BAG die Erfassungspflicht aus dem Arbeitsschutzgesetz hergeleitet.

Korrekturen & Aktualisierungen

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