Dreißigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes und anderer Gesetze (30. BAföGÄndG)
Mehr BAföG und einfachere Anträge sind geplant – mit gestaffelten Erhöhungen und weniger Wohnzuschlag für Studierende bei den Eltern.
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- Worum geht es?
- BAföG ist staatliche Hilfe für eine Ausbildung oder ein Studium. Die Regierung will die Hilfe erhöhen und Anträge einfacher machen; der Bundestag berät noch darüber.
- Wichtigste Änderung
- Für Studierende, die nicht bei den Eltern wohnen, soll der feste Wohnzuschlag ab April 2027 auf 440 Euro steigen. Weitere Erhöhungen sollen später folgen; wer bei den Eltern wohnt, soll einen kleineren Wohnzuschlag und ab April 2029 keinen eigenen Wohnzuschlag mehr erhalten.
- Wer ist betroffen?
- Betroffen sind Studierende, Schülerinnen und Schüler mit Anspruch auf BAföG. Änderungen wirken auch auf andere Ausbildungshilfen sowie auf die zuständigen Ämter und Ausbildungsstätten.
Die Zusammenfassung
Die 30. BAföG-Novelle befindet sich in der Ausschussberatung. Der Bundestag hat den Regierungsentwurf am 2026-10-15 erstmals beraten und überwiesen. Federführend ist der Ausschuss für Forschung, Technologie, Raumfahrt und Technikfolgenabschätzung. Beteiligt sind auch die Ausschüsse für Arbeit und Soziales, für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend sowie der Haushaltsausschuss. Die Überweisung ist kein Gesetzesbeschluss. Laut Gesetzentwurf ist das Gesetz nicht zustimmungsbedürftig. [1][2][3][30]
Der Entwurf sieht mehrere Stufen vor: Zum 2027-04-01 soll die auswärtige Wohnpauschale von 380 auf 440 Euro steigen. Der Grundbedarf für Hochschulstudierende soll von 475 auf 503 Euro zum 2027-08-01 steigen, bei vorher begonnenen Bewilligungszeiträumen spätestens zum 2027-10-01. Zum 2029-04-01 soll er 563 Euro erreichen. Gleichzeitig soll die Unterkunftspauschale bei den Eltern zunächst von 59 auf 41 Euro sinken und in der letzten Stufe entfallen. Ein sinkender Teilbetrag bedeutet hier nicht automatisch einen sinkenden Gesamtbedarf: Ohne Versicherungszuschläge ergibt sich aus den gesetzlichen Entwurfsbeträgen bei den Eltern rechnerisch die Folge 534, 544 und 563 Euro. Das sind eigene Additionen der amtlichen Beträge, keine Erhebung und keine Garantie für den Auszahlungsbetrag. [1][5]
Bestimmte Einkommensfreibeträge sollen erstmals zum 2028-08-01 und anschließend jährlich um 1,5 Prozent steigen. Für bereits laufende BAföG-Bewilligungszeiträume gilt grundsätzlich eine Umstellung spätestens zum 1. Oktober des betreffenden Jahres. Der eigene Erwerbseinkommensfreibetrag nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 beträgt seit 2026-01-01 nach amtlicher Bekanntmachung 389 Euro bereinigtes Monatseinkommen, keine Bruttoverdienstgrenze. Er hat schon heute einen gesonderten Anpassungsmechanismus; er wird nicht in die neue pauschale Liste aufgenommen. Für die Bedarfssätze sieht der Entwurf ab dem Jahr 2030 eine zweijährliche Überprüfung und gesetzliche Neufestsetzung vor, keine automatische jährliche Inflationsanpassung. [1][9][14][25]
Anträge sollen grundsätzlich über BAföG Digital laufen. Wer das nicht kann, soll Unterstützung durch das Amt erhalten. Die Pflicht zum Leistungsnachweis ab dem fünften Fachsemester soll entfallen; für Personen, die den Nachweis schon vor dem 2027-04-01 vorlegen mussten, soll jedoch bis zum Ende des Ausbildungsabschnitts das alte Nachweisrecht weitergelten. Auch die Streichung der Ausnahmen von der Altersgrenze ist begrenzt: Für Personen, die vor dem 2028-01-01 das 43. Lebensjahr vollendet haben, bleiben die bisherigen Ausnahmevorschriften anwendbar. [1]
Der Bundesrat begrüßt Teile der Reform, fordert aber unter anderem frühere Verbesserungen und den Erhalt des Wohnzuschlags bei den Eltern. Die Bundesregierung verteidigt ihre Staffelung mit der Haushaltslage und hält den erhöhten Grundbedarf bei den Eltern für ausreichend. Die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) begrüßt in ihrer Stellungnahme zum Referentenentwurf bedarfsgerechte Förderung, warnt aber vor Folgekosten und lehnt die automatische Freibetragsanpassung ab. Das sind unterschiedliche Bewertungen; die ausreichende Deckung künftiger Lebenshaltungskosten ist dadurch nicht bewiesen. [1][27]
Neben dem BAföG enthält das Artikelgesetz Anpassungen bei Berufsausbildungsbeihilfe und Ausbildungsgeld im SGB III sowie eine technische Folgeänderung im SGB II. Aufstiegs-BAföG kann über bestehende Verweisungen mitbetroffen sein. Die Streichung von § 13 DarlehensV betrifft die Aufteilung eingezogener Beträge zwischen Bund und Ländern; sie schafft die individuelle Darlehensrückzahlung nicht ab. Die Forderungen nach allgemeiner Elternunabhängigkeit oder einem Vollzuschuss sind kein Inhalt dieses Regierungsentwurfs. [1][15][16][19][20][21][29]
Was steht wirklich drin?
Mehr Geld für Wohnen außerhalb des Elternhauses [1][5]
Der feste Wohnzuschlag für Studierende mit auswärtiger Unterkunft soll von 380 auf 440 Euro im Monat steigen. Geplant ist der 2027-04-01. Das Amt übernimmt damit nicht automatisch die tatsächliche Miete. Wohnraum im Eigentum der Eltern zählt nach dem Gesetz ebenfalls als Wohnen bei den Eltern.
Höherer Grundbedarf in zwei Schritten [1][5]
Der Grundbedarf ist der feste Ausgangsbetrag für den Lebensunterhalt. Bei Hochschulstudierenden soll er von 475 auf 503 und später auf 563 Euro steigen. Die erste Stufe gilt grundsätzlich ab dem 2027-08-01, für schon laufende Förderzeiträume spätestens ab dem 2027-10-01; die zweite ab dem 2029-04-01.
Weniger eigener Wohnzuschlag bei den Eltern [1][5]
Wer bei den Eltern wohnt, soll statt 59 Euro zunächst 41 Euro Wohnzuschlag erhalten. Ab dem 2029-04-01 soll dieser Zuschlag entfallen. Gleichzeitig soll der Grundbedarf steigen. Deshalb muss man den Gesamtbetrag ansehen, bevor man von weniger BAföG spricht.
Auch die Sätze für Schülerinnen und Schüler steigen [1][6]
Die Beträge unterscheiden sich nach Schulart und Wohnsituation. Für auswärts wohnende Schülerinnen und Schüler nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 soll der Betrag von 666 über 713 und 735 auf 782 Euro steigen. Für die andere Gruppe nach Nummer 2 ist die Folge 775, 830, 855 und 910 Euro vorgesehen. Die Einzelstufen stehen im Vergleich im nächsten Abschnitt.
Höhere Zuschläge für Versicherungen [1][7]
Wer die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt und selbst Beiträge zahlt, erhält zusätzliche Hilfe für Kranken- und Pflegeversicherung. Die üblichen studentischen Zuschläge sollen zunächst von 102 auf 121 Euro und von 35 auf 39 Euro steigen. Weitere Stufen folgen. Andere Versicherungsfälle haben andere Beträge; kostenlose Familienversicherung begründet diese Zuschläge nicht.
Bestimmte Freibeträge steigen jährlich [1][9]
Ein Freibetrag ist Einkommen, das bei der Berechnung außer Betracht bleibt. Die im Entwurf aufgezählten Beträge sollen ab dem 2028-08-01 jährlich um 1,5 Prozent steigen und auf volle Euro aufgerundet werden. Das betrifft unter anderem Elterneinkommen und die Freistellung von der Darlehensrückzahlung. Der eigene Erwerbseinkommensfreibetrag folgt weiter seiner besonderen Regel.
Bedarfssätze werden weiter durch Gesetz festgelegt [1][14]
Die Regierung soll die Bedarfssätze ab dem Jahr 2030 alle zwei Jahre prüfen. Änderungen sollen durch Gesetz erfolgen. Der Entwurf sieht dafür eine Orientierung an den gesetzlichen Regelbedarfen sowie weitere wirtschaftliche und soziale Kriterien vor. Eine jährliche automatische Erhöhung aller BAföG-Sätze steht nicht im Entwurf.
Antrag grundsätzlich über BAföG Digital [1][12]
Ab dem 2027-04-01 sollen Anträge über das gemeinsame Internetportal gestellt werden. Wer das nicht kann, soll Hilfe vom zuständigen Amt bekommen. Wie diese Hilfe genau abläuft, muss der Vollzug klären; der Gesetzeswortlaut garantiert keine frei wählbare Papieralternative für alle.
Leistungsnachweis entfällt mit Übergang [1][13][18]
Der besondere Nachweis über den Studienfortschritt soll entfallen. Wer ihn schon vor dem 2027-04-01 vorlegen musste, bleibt aber bis zum Ende dieses Ausbildungsabschnitts bei den bisherigen Regeln. Auch nach der Reform soll die Förderung zeitlich begrenzt bleiben.
Altersausnahmen sollen für spätere Jahrgänge entfallen [1][11]
Bisher kann BAföG unter bestimmten Voraussetzungen auch bei Ausbildungsbeginn ab 45 Jahren gewährt werden. Diese Ausnahmen sollen gestrichen werden. Für Personen, die vor dem 2028-01-01 bereits 43 geworden sind, soll das bisherige Ausnahmerecht weitergelten. Es geht um das Alter bei Beginn eines Ausbildungsabschnitts, nicht um einen Zahlungsstopp am Geburtstag.
Erleichterter Zugang bei bestimmten schulischen Ausbildungen ab 30 [1][15][17]
Wer bei Beginn des betreffenden Ausbildungsabschnitts mindestens 30 ist und einen eigenen Haushalt führt, soll für die Schularten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 einen zusätzlichen Zugang zur Förderung erhalten. Das ist keine allgemeine neue Elternunabhängigkeit für alle Studierenden.
Andere Ausbildungshilfen folgen mit eigenen Regeln [1][19][20][21][23]
Auch Berufsausbildungsbeihilfe und Ausbildungsgeld sollen angepasst werden. Ihre besonderen Stufen stehen im SGB III. Beim Aufstiegs-BAföG wirken bestehende Verweise auf BAföG-Beträge. Die Änderung der Darlehensverordnung betrifft die Abrechnung zwischen staatlichen Stellen.
Betroffene Gruppen
Studierende mit BAföG-Anspruch und auswärtiger Unterkunft
stark betroffenWohnpauschale, Grundbedarf und gegebenenfalls Versicherungszuschläge sollen sich ändern und damit die Berechnung unmittelbar. [1][5][7]
Studierende im Elternhaus und ihre Familien
stark betroffenDer eigene Wohnzuschlag soll sinken und später entfallen; der Grundbedarf soll gleichzeitig steigen. Elternfreibeträge sollen später automatisch steigen. [1][5][8]
Schülerinnen und Schüler in förderfähigen Schulformen
stark betroffenBedarfssätze sollen je nach Schulart und Wohnsituation unterschiedlich steigen; für bestimmte auswärts wohnende Personen ab 30 soll der Zugang erweitert werden. [1][6][17]
Personen mit Ausbildungsbeginn ab 45
stark betroffenDer geplante Wegfall der Altersausnahmen kann den Anspruch ausschließen; Bestandsschutz ist gesondert zu prüfen. [1][11]
Personen mit Schwierigkeiten bei digitalen Verfahren
stark betroffenDie geplante Portalpflicht mit Unterstützungsanspruch kann den Antragsweg verändern; praktische Zugänglichkeit bleibt ein Streitpunkt. [1][29]
Eltern, Ehe-/Lebenspartner und Kinder geförderter Personen
mittel betroffenAnrechnung des Einkommens und bestimmte familienbezogene Freibeträge bleiben entscheidend; automatische Erhöhungen sind erst später vorgesehen. [1][8][9][15]
Darlehensrückzahlende
mittel betroffenBestimmte Freistellungsfreibeträge sollen künftig jährlich mitsteigen. Die Rückzahlung selbst wird nicht allgemein abgeschafft. [1][16][21]
BAföG-Ämter, Studierendenwerke, Hochschulen und Schulverwaltung
stark betroffenDigitale Verfahren, Übergänge und wegfallende Nachweise verändern Aufgaben. [1]
Länder und Kommunen
mittel betroffenAls Vollzugsstellen tragen sie Umstellungsaufwand; der Bund lehnt in seiner Gegenäußerung den geforderten finanziellen Vollzugsausgleich ab. [1]
Beruflich Auszubildende und Menschen mit Anspruch auf Ausbildungsgeld
stark betroffenSGB-III-Bedarfe und Freibeträge sollen mit eigenen Stufen angepasst werden; darunter sind Ausbildungsgeldberechtigte mit Behinderungen. [1][19]
Teilnehmende an geförderter Aufstiegsfortbildung
mittel betroffenBestehende AFBG-Verweise können höhere BAföG-Beträge in die Unterhaltsförderung übertragen; kein allgemeiner neuer BAföG-Studierendenanspruch. [20][1]
Unternehmen, KMU und Start-ups
wenig betroffenKeine allgemeine neue Unternehmenspflicht aus dem Reformkern; Nachweisaufwand kann sinken. Bestimmte Arbeitgeber bei Einstiegsqualifizierungen sind über SGB III unmittelbar berührt. Eine gesonderte belastbare KMU-/Start-up-Wirkung ist hier nicht nachgewiesen. [1][27]
Bürgerinnen und Bürger ohne Ausbildungsförderungsbezug
wenig betroffenKeine unmittelbare Antragspflicht aus diesem Gesetz; betroffen sind sie mittelbar über die öffentlichen Haushalte. [1]
Vorher / Nachher
Grundbedarf Hochschulstudium, § 13 Abs. 1 Nr. 2 [5][1]
475 Euro
Geplant: 503 Euro ab 2027-08-01, bei vorher begonnenen Bewilligungszeiträumen spätestens ab 2027-10-01; 563 Euro ab 2029-04-01
Grundbedarf § 13 Abs. 1 Nr. 1, etwa Kolleg und bestimmte Fachschulen [5][1]
442 Euro
Geplant: 469 Euro ab 2027-08-01, bei vorher begonnenen Bewilligungszeiträumen spätestens ab 2027-10-01; 524 Euro ab 2029-04-01
Unterkunft bei den Eltern, § 13 Abs. 2 Nr. 1 [5][1]
59 Euro
Geplant: 41 Euro ab 2027-08-01, bei vorher begonnenen Bewilligungszeiträumen spätestens ab 2027-10-01; ab 2029-04-01 kein gesonderter Zuschlag mehr
Hochschulstudium bei den Eltern, Grundbedarf plus Unterkunft, ohne Versicherungen [5][1]
534 Euro, eigene Addition 475 + 59
Geplant: 544 Euro (eigene Addition 503 + 41), ab 2029-04-01 563 Euro; der Gesamtbedarf steigt trotz kleinerer Unterkunftskomponente
Schülerbedarf § 12 Abs. 1 Nr. 1 [6][1]
276 Euro
Geplant: 282 Euro ab 2027-08-01; 291 Euro ab 2029-04-01
Schülerbedarf § 12 Abs. 1 Nr. 2 [6][1]
498 Euro
Geplant: 508 Euro ab 2027-08-01; 526 Euro ab 2029-04-01
Schülerbedarf auswärts § 12 Abs. 2 Nr. 1 [6][1]
666 Euro
Geplant: 713 Euro ab 2027-04-01; 735 Euro ab 2027-08-01; 782 Euro ab 2029-04-01
Schülerbedarf auswärts § 12 Abs. 2 Nr. 2 [6][1]
775 Euro
Geplant: 830 Euro ab 2027-04-01; 855 Euro ab 2027-08-01; 910 Euro ab 2029-04-01
Krankenversicherung § 13a Abs. 1 [7][1]
102 Euro
Geplant: 121 Euro ab 2027-04-01; 124 Euro ab 2027-08-01; 132 Euro ab 2029-04-01
Pflegeversicherung § 13a Abs. 1 [7][1]
35 Euro
Geplant: 39 Euro ab 2027-04-01; 40 Euro ab 2027-08-01; 43 Euro ab 2029-04-01
Andere Versicherungsfälle § 13a Abs. 2 [7][1]
Krankenversicherung 185 Euro; Pflegeversicherung 48 Euro
Geplant: 223 Euro und 56 Euro ab 2027-04-01; danach keine weitere Erhöhung im Entwurf
Elterneinkommensfreibeträge § 25 Abs. 1 [8][1]
Zusammenlebende verheiratete/verpartnerte Eltern 2.540 Euro; sonst je Elternteil sowie Ehe-/Lebenspartner der geförderten Person 1.690 Euro
Geplant: Beträge zunächst unverändert; ab 2028-08-01 jährlich plus 1,5 Prozent, bei vorher begonnenen Bewilligungszeiträumen spätestens ab 1. Oktober des Jahres
Erwerbseinkommen der geförderten Person [9][25][1]
389 Euro bereinigtes Monatseinkommen seit 2026-01-01 nach eigener Bekanntmachung; keine unmittelbare Bruttoverdienstgrenze
Geplant: keine Aufnahme in die neue 1,5-Prozent-Liste; der eigene Anpassungsmechanismus bleibt getrennt
Sozialpauschale rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer/Auszubildende [10][1]
22,3 Prozent; jährlicher Höchstbetrag 17.200 Euro
Geplant: 22,2 Prozent, jährlich höchstens 19 100 Euro, ab 2027-04-01
Antrag [12][1]
Schriftlich oder elektronisch
Geplant: Antrag elektronisch über das Portal „BAföG Digital“; wer das nicht kann, wird vom Amt unterstützt
Leistungsnachweis [13][1]
Grundsätzlich ab fünftem Fachsemester erforderlich
Geplant: besondere Nachweispflicht entfällt; wer den Nachweis vor dem 2027-04-01 vorlegen musste, bleibt bis zum Ende des Ausbildungsabschnitts im alten Recht
Auswirkungen
Direkte Folgen
- Bei unveränderter Verabschiedung würden die gesetzlichen Bedarfe für auswärts wohnende Hochschulstudierende stufenweise steigen. Eine höhere Auszahlung setzt weiterhin die persönlichen Fördervoraussetzungen voraus. [1][15]
- Für einen Teil der künftigen Ausbildungsanfänger ab 45 würde der Zugang über die bisherigen Ausnahmen entfallen. Die Übergangsregel schützt die dort bestimmten älteren Jahrgänge. [1][11]
Wahrscheinliche Folgen
- Einheitliche elektronische Anträge und weniger besondere Nachweise können die Bearbeitung erleichtern. Das ist eine Wirkungsannahme der Bundesregierung; aus dem Entwurf folgt keine garantierte Bearbeitungsdauer. [1][12][13]
- Die öffentlichen Ausgaben würden gegenüber einer Entwicklung ohne Novelle steigen. Die Bundesregierung schätzt zusätzliche BAföG-Ausgaben des Bundes auf 137 Millionen Euro für 2027 und 355 Millionen Euro für 2030. Das sind Haushaltsprognosen der Regierung, keine gemessenen Ausgaben; tatsächliche Inanspruchnahme und weitere Gesetzesänderungen können sie verändern. [1][24]
Umstrittene Folgen
- Ob die künftigen Sätze Wohn- und Lebenshaltungskosten ausreichend decken, ist strittig. Die Regierung verteidigt den finanziellen Rahmen; der Bundesrat kritisiert verzögerte und zu begrenzte Verbesserungen, der DGB fordert frühere Anpassungen. [1][28]
- Die Portalpflicht kann Verfahren vereinfachen, aber Menschen ohne verlässlichen digitalen Zugang belasten. Campusgrün fordert in seiner Stellungnahme zum Referentenentwurf einen ausdrücklichen Anspruch auf analoge Anträge; der Entwurf setzt auf Unterstützung durch das Amt. [1][29]
Langfristige Folgen
- Automatische Freibetragserhöhungen könnten den Zugang zur Förderung stabilisieren. Ob feste 1,5 Prozent jährlich den Berechtigtenkreis tatsächlich erhalten, hängt von Einkommen und wirtschaftlicher Entwicklung ab. Regierung, DGB und BDA bewerten den Mechanismus unterschiedlich; eine Evaluation der noch nicht angewandten Novelle liegt hier nicht vor. [1][27][28]
Pro & Contra
Dafür
Höhere Bedarfe und ein höherer Wohnzuschlag verbessern die Finanzierung förderfähiger Ausbildungen. [1][2][28]
Position von: Regierung; SPD; CDU/CSU · stark belegt
Gegenargument: Bundesrat und DGB halten die Verbesserungen für zu spät und teilweise unzureichend.
Die automatische Anhebung bestimmter Freibeträge schafft verlässlichere Regeln ohne jedes Jahr ein neues Gesetz. [1][27][28]
Position von: Regierung · stark belegt
Gegenargument: Der DGB fordert eine Anpassung an tatsächliche wirtschaftliche Entwicklungen; die BDA lehnt den Automatismus grundsätzlich ab.
Ein gemeinsamer digitaler Antragsweg und weniger Nachweise können Verwaltung und Antragstellende entlasten. [1][27][29]
Position von: Regierung · mittel belegt
Gegenargument: Ein Portal allein garantiert keine schnelle Ende-zu-Ende-Bearbeitung; die BDA verlangt kompatible digitale Akten, Campusgrün einen analogen Zugang (Stellungnahmen zum Referentenentwurf).
Die zeitliche Staffelung berücksichtigt knappe öffentliche Haushalte und Folgekosten anderer Fördersysteme. [1][27][28]
Position von: Regierung; Arbeitgeberverband BDA · stark belegt
Gegenargument: Der DGB wendet ein, die Verbesserungen müssten schneller kommen.
Dagegen
Die Erhöhungen kommen zu spät; ein fester Freibetragszuwachs kann reale Einkommens- und Preisänderungen verfehlen. [1][28]
Position von: Bundesrat; DGB · stark belegt
Gegenargument: Die Regierung verteidigt die finanzielle Staffelung und den festen Anpassungsschritt als Fortschritt bei Verlässlichkeit und Planbarkeit.
Ein entfallender Wohnzuschlag bei den Eltern lässt einen eigenständigen Unterkunftsbedarf unberücksichtigt. [1][5][29]
Position von: Bundesrat; Campusgrün (Stellungnahme zum Referentenentwurf) · stark belegt
Gegenargument: Die Regierung hält den steigenden Grundbedarf bei den Eltern für ausreichend. Der nominale Gesamtbedarf sinkt bei der dargestellten Hochschulkonstellation nicht; das widerlegt aber für sich genommen keine Bedarfskritik.
Das Streichen der Altersausnahmen benachteiligt Menschen mit späteren Bildungs- und Familienbiografien. [1][29]
Position von: Campusgrün – Grüne Hochschulgruppen (Stellungnahme zum Referentenentwurf) · stark belegt
Gegenargument: Die Regierung verweist auf die grundsätzlich schon auf 45 angehobene Altersgrenze, erwartete anschließende Erwerbszeiten, Vollzugsvereinfachung und Übergangsschutz.
Eine verpflichtende digitale Antragstellung kann neue Zugangshürden schaffen. [1][29]
Position von: Campusgrün – Grüne Hochschulgruppen (Stellungnahme zum Referentenentwurf) · mittel belegt
Gegenargument: Der Entwurf sieht Amtshilfe bei unmöglicher elektronischer Antragstellung vor; die Regierung verweist auf Erfahrungen mit der Studienstarthilfe. Deren Übertragbarkeit auf alle BAföG-Antragstellenden ist damit nicht unabhängig belegt.
Automatische Leistungsausweitungen und Freibeträge berücksichtigen wirtschaftliche Lage und Folgekosten nicht ausreichend. [1][27][28]
Position von: Wirtschaft/Arbeitgeberverband BDA (Stellungnahme zum Referentenentwurf) · stark belegt
Gegenargument: Die Regierung hält die automatische Anpassung für nötig, damit Förderung verlässlicher wird; der DGB fordert eine noch stärker an realen Entwicklungen ausgerichtete Anpassung.
Zeitlicher Verlauf
Kabinett bringt Reform auf den Weg [24]
Die Bundesregierung veröffentlicht den Kabinettbeschluss und erläutert die geplanten Stufen.
Erster Durchgang Bundesrat [1]
Stellungnahme mit Änderungs- und Prüfbitten; keine abschließende Billigung eines verabschiedeten Gesetzes.
Regierungsentwurf im Bundestag [1]
BT-Drs. 21/8405 mit Bundesratsstellungnahme und Gegenäußerung; Datum der geöffneten Drucksache und des Übersendungsschreibens.
Geplanter erster Inkrafttretensschritt [1]
Grundsätzlich Art. 1, 5 und 8: Wohnpauschale auswärts, Versicherungszuschläge, Verfahren und weitere Regeln. Leistungsnachweise und Altersausnahmen haben besondere Übergänge.
Geplante zweite Stufe [1]
Art. 2 und 6: erste Grundbedarfserhöhung und weitere Anpassungen; BAföG-Altzeiträume zunächst ausgenommen.
Geplante Anwendung auf laufende BAföG-Zeiträume [1]
Die zweite Stufe der §§ 12–13a soll auch für vor dem 2027-08-01 begonnene Bewilligungszeiträume gelten.
Geplanter Altersstichtag [1]
Wer vor diesem Tag 43 geworden ist, bleibt hinsichtlich der Altersausnahmen im bisherigen Recht. Das ist eine Abgrenzung des Bestandsschutzes, kein allgemeines Ende laufender Zahlungen.
Geplante erste Bekanntmachungsfrist [1]
Neue Freibeträge sollen spätestens bis zu diesem Tag im BGBl. bekannt gemacht werden; danach jährlich dieselbe Frist.
Geplante erste jährliche Freibetragserhöhung [1]
Bestimmte Freibeträge steigen um 1,5 Prozent; BAföG-Altzeiträume zunächst ausgenommen. SGB-III-Regeln haben eigene Anwendungsbestimmungen.
Geplanter Freibetragswechsel für BAföG-Altzeiträume [1]
Erste jährliche Erhöhung gilt spätestens auch für vor August begonnene BAföG-Bewilligungszeiträume; dieser Mechanismus soll sich jährlich wiederholen.
Geplante dritte Stufe [1]
Art. 3, 4 und 7: Grundbedarf Hochschulstudium 563 Euro; kein gesonderter Wohnzuschlag bei den Eltern; weitere Bedarfserhöhungen und Folgeänderungen.
Häufige Fragen
Bekomme ich jetzt schon mehr BAföG?
Wegen dieser Gesetzesänderung noch nicht. Der Bundestag berät darüber. Der Entwurf nennt den April 2027 als ersten Start für mehrere Änderungen. Ob und in welcher Form das Gesetz beschlossen wird, ist noch offen. [1][3]
Zahlt das Amt künftig meine ganze Miete?
Der Entwurf sieht einen festen Zuschlag von 440 Euro für auswärts wohnende Studierende vor. Das ist keine Zusage, jede tatsächliche Miete zu übernehmen. Einkommen und Vermögen können die Auszahlung weiter verringern. [1][15]
Bekomme ich weniger, wenn ich bei meinen Eltern wohne?
Der eigene Wohnzuschlag soll kleiner werden und später wegfallen. Der Grundbetrag soll zugleich steigen. Für Hochschulstudierende würde beides zusammen rechnerisch von 534 auf 544 und später auf 563 Euro steigen, jeweils ohne Versicherungszuschläge und vor möglichen Abzügen. Diese Summen sind aus den amtlichen Beträgen berechnet. [5][1][15]
Muss ich künftig nur noch online beantragen?
Das ist geplant. Wer das nicht kann, soll Hilfe vom zuständigen Amt bekommen. Heute erlaubt das Gesetz schriftliche und elektronische Anträge. [12][1]
Kann ich auf den Leistungsnachweis schon verzichten?
Nein, die Änderung gilt noch nicht. Auch der Entwurf lässt das bisherige Recht für Menschen weitergelten, die den Nachweis schon vor April 2027 vorlegen mussten. Lass deinen Fall beim Amt prüfen. [13][1]
Ist BAföG ab 45 künftig immer ausgeschlossen?
Der Entwurf will die bisherigen Altersausnahmen streichen. Er schützt aber Personen, die vor dem 2028-01-01 schon 43 geworden sind. Entscheidend ist grundsätzlich das Alter bei Beginn des Ausbildungsabschnitts. Heute bestehen die bisherigen Ausnahmen noch. [11][1]
Werden alle Beträge jedes Jahr automatisch höher?
Nein. Bestimmte Einkommensfreibeträge sollen ab August 2028 jährlich um 1,5 Prozent steigen. Das sind Beträge, die bei der Einkommensprüfung frei bleiben. Für die Grundbeträge soll weiter ein Gesetz nötig sein; für eigenes Erwerbseinkommen besteht eine andere Anpassungsregel. [1][9]
Muss ich BAföG künftig nicht mehr zurückzahlen?
Eine allgemeine Abschaffung der Rückzahlung ist nicht vorgesehen. Bei Hochschulstudierenden besteht die Förderung grundsätzlich weiter zur Hälfte aus einem Darlehen, also geliehenem Geld. Die Änderung der Darlehensverordnung betrifft die Abrechnung zwischen Bund und Ländern. [16][1][21]
Quellen

- [1]Entwurf eines Dreißigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes und anderer Gesetze — Deutscher Bundestag; Bundesregierung, BT-Drs. 21/8405; Vorabfassung; Anlage 1 S. 7–46, Anlage 2 S. 47–52, Anlage 3 S. 53–55 ↩
- [2]Plenarprotokoll 21/102 — Deutscher Bundestag, BT-Plenarprotokoll 21/102, TOP 10, S. 12800 B – 12813 D; Überweisung S. 12813 D; namentliche Abstimmungen zu anderen Gegenständen: TOP 15, 16 und 24 ↩
- [3]Fraktionen uneins über geplante BAföG-Novelle – amtlicher Parlamentsbericht — Deutscher Bundestag, Internetredaktion, Textarchiv 2026, KW 42; Abschnitte zur ersten Lesung, Fraktionsreden und Beschluss; Seitenstand beim Abruf 2026-10-18 ↩
- [4]BAföG – konsolidierte Gesamtausgabe, amtliche Normausgabe — Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz, Gesetze im Internet, Bekanntmachung BGBl. 2010 I S. 1952; 2012 I S. 197; Vollzitat: zuletzt geändert durch Art. 11 Abs. 1 G vom 2026-04-16, BGBl. 2026 I Nr. 107; keine parlamentarische Drucksache ↩
- [5]§ 13 BAföG – Bedarf für Studierende, konsolidierte Normausgabe — Gesetze im Internet (Bundesjustizverwaltung), § 13 BAföG, Abs. 1, 2, 3a und 4; Bekanntmachung des Stammgesetzes BGBl. 2010 I S. 1952; 2012 I S. 197; konsolidiert beim Abruf; keine parlamentarische Drucksache ↩
- [6]§ 12 BAföG – Bedarf für Schüler, konsolidierte Normausgabe — Gesetze im Internet (Bundesjustizverwaltung), § 12 BAföG, Abs. 1 und 2; Bekanntmachung des Stammgesetzes BGBl. 2010 I S. 1952; 2012 I S. 197; konsolidiert beim Abruf; keine parlamentarische Drucksache ↩
- [7]§ 13a BAföG – Kranken- und Pflegeversicherungszuschlag, konsolidierte Normausgabe — Gesetze im Internet (Bundesjustizverwaltung), § 13a BAföG, Abs. 1–3; Bekanntmachung des Stammgesetzes BGBl. 2010 I S. 1952; 2012 I S. 197; konsolidiert beim Abruf; keine parlamentarische Drucksache ↩
- [8]§ 25 BAföG – Freibeträge vom Einkommen der Eltern und des Ehegatten oder Lebenspartners, konsolidierte Normausgabe — Gesetze im Internet (Bundesjustizverwaltung), § 25 BAföG, Abs. 1, 3 und 4; Bekanntmachung des Stammgesetzes BGBl. 2010 I S. 1952; 2012 I S. 197; konsolidiert beim Abruf; keine parlamentarische Drucksache ↩
- [9]§ 23 BAföG – Freibeträge vom Einkommen des Auszubildenden, konsolidierte Normausgabe — Gesetze im Internet (Bundesjustizverwaltung), § 23 BAföG, Abs. 1–6 und Fußnote zum bekanntgemachten Betrag; Bekanntmachung des Stammgesetzes BGBl. 2010 I S. 1952; 2012 I S. 197; konsolidiert beim Abruf; keine parlamentarische Drucksache ↩
- [10]§ 21 BAföG – Einkommensbegriff, konsolidierte Normausgabe — Gesetze im Internet (Bundesjustizverwaltung), § 21 BAföG, insbesondere Abs. 1–2; Bekanntmachung des Stammgesetzes BGBl. 2010 I S. 1952; 2012 I S. 197; konsolidiert beim Abruf; keine parlamentarische Drucksache ↩
- [11]§ 10 BAföG – Alter, konsolidierte Normausgabe — Gesetze im Internet (Bundesjustizverwaltung), § 10 BAföG, Abs. 3 Sätze 1–3; Bekanntmachung des Stammgesetzes BGBl. 2010 I S. 1952; 2012 I S. 197; konsolidiert beim Abruf; keine parlamentarische Drucksache ↩
- [12]§ 46 BAföG – Antrag, konsolidierte Normausgabe — Gesetze im Internet (Bundesjustizverwaltung), § 46 BAföG, Abs. 1–2 und 5; Bekanntmachung des Stammgesetzes BGBl. 2010 I S. 1952; 2012 I S. 197; konsolidiert beim Abruf; keine parlamentarische Drucksache ↩
- [13]§ 48 BAföG – Mitwirkung von Ausbildungsstätten, konsolidierte Normausgabe — Gesetze im Internet (Bundesjustizverwaltung), § 48 BAföG, Abs. 1–6; Bekanntmachung des Stammgesetzes BGBl. 2010 I S. 1952; 2012 I S. 197; konsolidiert beim Abruf; keine parlamentarische Drucksache ↩
- [14]§ 35 BAföG – Anpassung der Bedarfssätze und Freibeträge, konsolidierte Normausgabe — Gesetze im Internet (Bundesjustizverwaltung), § 35 BAföG, Sätze 1–3; Bekanntmachung des Stammgesetzes BGBl. 2010 I S. 1952; 2012 I S. 197; konsolidiert beim Abruf; keine parlamentarische Drucksache ↩
- [15]§ 11 BAföG – Umfang der Ausbildungsförderung, konsolidierte Normausgabe — Gesetze im Internet (Bundesjustizverwaltung), § 11 BAföG, Abs. 1–4; Bekanntmachung des Stammgesetzes BGBl. 2010 I S. 1952; 2012 I S. 197; konsolidiert beim Abruf; keine parlamentarische Drucksache ↩
- [16]§ 17 BAföG – Förderungsarten, konsolidierte Normausgabe — Gesetze im Internet (Bundesjustizverwaltung), § 17 BAföG, Abs. 1–3; Bekanntmachung des Stammgesetzes BGBl. 2010 I S. 1952; 2012 I S. 197; konsolidiert beim Abruf; keine parlamentarische Drucksache ↩
- [17]§ 2 BAföG – Ausbildungsstätten, konsolidierte Normausgabe — Gesetze im Internet (Bundesjustizverwaltung), § 2 BAföG, Abs. 1, 1a und 5; Bekanntmachung des Stammgesetzes BGBl. 2010 I S. 1952; 2012 I S. 197; konsolidiert beim Abruf; keine parlamentarische Drucksache ↩
- [18]§ 15 BAföG – Förderungsdauer, konsolidierte Normausgabe — Gesetze im Internet (Bundesjustizverwaltung), § 15 BAföG, Abs. 1–5; Bekanntmachung des Stammgesetzes BGBl. 2010 I S. 1952; 2012 I S. 197; konsolidiert beim Abruf; keine parlamentarische Drucksache ↩
- [19]§ 67 SGB III – Einkommensanrechnung, konsolidierte Normausgabe — Gesetze im Internet (Bundesjustizverwaltung), § 67 Abs. 1–5 SGB III; Stammgesetz BGBl. 1997 I S. 594; insbesondere BAföG-Verweisung in Abs. 2; keine parlamentarische Drucksache ↩
- [20]§ 10 AFBG – Umfang der Förderung, konsolidierte Normausgabe — Gesetze im Internet (Bundesjustizverwaltung), § 10 Abs. 2 AFBG; Bekanntmachung BGBl. 2020 I S. 1936; keine parlamentarische Drucksache ↩
- [21]§ 13 DarlehensV – Aufteilung der eingezogenen Beträge, konsolidierte Normausgabe — Gesetze im Internet (Bundesjustizverwaltung), § 13 Abs. 1–2 DarlehensV; Stammverordnung BGBl. 2022 I S. 1889; keine parlamentarische Drucksache ↩
- [22]§ 66a BAföG – Übergangs- und Anwendungsvorschrift; Verordnungsermächtigung, geltende Normausgabe — Gesetze im Internet (Bundesjustizverwaltung), § 66a Abs. 1–8 BAföG; Stamm-Bekanntmachung BGBl. 2010 I S. 1952; 2012 I S. 197; direkte Textabfrage vom amtlichen Server; keine parlamentarische Drucksache ↩
- [23]§ 7 SGB II – Leistungsberechtigte, konsolidierte Normausgabe — Gesetze im Internet (Bundesjustizverwaltung), § 7 Abs. 5–6 SGB II; Bekanntmachung BGBl. 2011 I S. 850, 2094; direkte Textabfrage vom amtlichen Server; keine parlamentarische Drucksache ↩
- [24]Fragen und Antworten zur BAföG-Reform – amtliche Regierungsinformation — Presse- und Informationsamt der Bundesregierung, Abschnitte Im Kabinett beschlossen, Leistungen, Digitalisierung und Warum soll die Reform erst 2027 in Kraft treten? ↩
- [25]Bekanntmachung des Freibetrags für Auszubildende nach § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BAföG — BMFTR; Verkündung im Bundesgesetzblatt durch die Bundesjustizverwaltung, BGBl. 2025 I Nr. 279, ausgegeben 2025-11-26, Bekanntmachung S. 1; direkte amtliche PDF gelesen; keine parlamentarische Drucksache ↩
- [27]BAföG bedarfsgerecht stärken, Folgewirkungen bedenken — Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA), Stellungnahme zum Referentenentwurf; Abschnitte BAföG-Erhöhungen an Wirtschaftsentwicklung und Produktivität binden, nicht automatisieren; Auswirkungen auf andere Fördersysteme; Digitalisierung ↩
- [28]BAföG-Reform: Richtung stimmt – weiterer Handlungsbedarf bleibt — Deutscher Gewerkschaftsbund (DGB), Pressemitteilung PM 068; Stellungnahme von Elke Hannack zum Kabinettbeschluss ↩
- [29]Stellungnahme zum Referent*innenentwurf des BMFTR zur Änderung des 30. BAföGÄndG — Campusgrün – Grüne Hochschulgruppen e.V., Abschnitte Grundsätzliche Bewertung; Digitalisierung ja – aber mit Rechtsanspruch auf analoge Antragstellung; Altersgrenzen; Übergreifende Perspektive ↩
- [30]DIP-Vorgang 338352: Dreißigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes und anderer Gesetze (30. BAföGÄndG) — Deutscher Bundestag, Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP), Vorgang 338352: Beratungsstand „Überwiesen“; Zustimmungsbedürftigkeit „Nein, laut Gesetzentwurf (Drs 457/26)“; Vorgangspositionen 2026-08-14 bis 2026-10-15 ↩
Was kann ich tun?
Geltende Regeln nachlesen
Die konsolidierte Fassung zeigt das derzeit geltende BAföG. Vergleiche einen zukünftigen Bescheid mit der dann anwendbaren Fassung und den Übergangsregeln.
Einen Antrag vorbereiten
Der heute zulässige Antrag kann schriftlich oder elektronisch gestellt werden. Die Bundesregierung verweist für den digitalen Weg auf BAföG Digital; die Novelle macht daraus erst künftig den grundsätzlichen Pflichtweg.
Nicht nur auf die Reform warten
Nach geltendem Recht beginnt die Förderung frühestens mit dem Antragsmonat. Prüfe deinen heutigen Anspruch anhand der geltenden Regeln.
Den Entwurf einschließlich Gegenpositionen lesen
Die Bundestagsdrucksache enthält auch die Bundesratskritik und die Antworten der Bundesregierung.
Die weitere parlamentarische Beratung verfolgen
Die amtliche Debattenseite belegt die Überweisung und nennt den federführenden Ausschuss. Verfolge dort neue Dokumente und mögliche Anhörungsunterlagen; ein offenes Konsultationsfenster ist in dieser Recherche nicht nachgewiesen.
Glossar
- BAföG
- Gesetz über staatliche Ausbildungsförderung; im Alltag auch die Geldleistung nach diesem Gesetz.
- Bedarfssatz
- Gesetzlicher Rechenbetrag für Lebensunterhalt und Ausbildung. Er ist nicht automatisch der Betrag, der ausgezahlt wird.
- Freibetrag
- Teil des Einkommens, der bei der Förderberechnung außer Betracht bleibt. Für verschiedene Personen und Einkommensarten gelten unterschiedliche Regeln.
- Wohnpauschale
- Fester Betrag für Unterkunft innerhalb der Bedarfsberechnung. Er ist nicht einfach die tatsächlich gezahlte Miete.
- Elternunabhängigkeit
- Das Einkommen der Eltern wird in bestimmten gesetzlichen Fällen nicht angerechnet. Andere Voraussetzungen gelten weiter.
- Bewilligungszeitraum
- Zeitraum, für den das Amt die Förderung festsetzt. Bei einer Rechtsänderung kann entscheidend sein, wann er begonnen hat.
- Leistungsnachweis
- Besonderer Nachweis über bisherigen Studienfortschritt, der heute grundsätzlich für Förderung ab dem fünften Fachsemester verlangt wird.
- Ausbildungsabschnitt
- Zusammenhängende Ausbildung an einer Art von Ausbildungsstätte bis zu Abschluss oder Abbruch. Ein förderfähiger Master ist gegenüber dem Bachelor ein eigener Abschnitt.
- Dynamisierung
- Wiederkehrende Anpassung eines Betrags nach einer Regel. Im Entwurf sind bestimmte Freibeträge betroffen, nicht automatisch alle Leistungen.
- Vollzuschuss
- Förderung, die als Zuschuss nicht zurückgezahlt werden muss. Ein allgemeiner Wechsel der Hochschulförderung zu dieser Form steht nicht im Regierungsentwurf.
- Berufsausbildungsbeihilfe
- Ausbildungsförderung nach dem SGB III mit eigenen Bedarfs- und Einkommensregeln; sie ist nicht identisch mit Studierenden-BAföG.
- Aufstiegs-BAföG
- Förderung beruflicher Fortbildung nach dem AFBG. Seine Unterhaltsberechnung verweist teilweise auf BAföG-Beträge.
- Entwurf
- Vorschlag für ein Gesetz. Er kann sich im Parlament ändern und begründet allein noch keinen Anspruch auf die geplanten Erhöhungen.
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