CBAM-Ausweitung auf nachgelagerte Waren
Die EU will weitere Stahl- und Aluminiumwaren in den CO₂-Grenzausgleich aufnehmen und Umgehung erschweren.
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- Worum geht es?
- Die EU verlangt für bestimmte Waren aus dem Ausland einen Preis für die Treibhausgase ihrer Herstellung. Dieses System heißt CO₂-Grenzausgleich, kurz CBAM.
- Wichtigste Änderung
- Künftig sollen mehr fertige Waren aus Stahl und Aluminium dazugehören. Der Vorschlag nennt dafür 2028; endgültig beschlossen ist die Ausweitung noch nicht.
- Wer ist betroffen?
- Betroffen wären vor allem Unternehmen, die solche Waren in die EU einführen. Auch Hersteller und Händler müssten sich auf zusätzliche Angaben zu ihren Waren einstellen.
Die Zusammenfassung
Das geltende CBAM erfasst bestimmte Zollpositionen aus Zement, Eisen und Stahl, Aluminium, Düngemitteln, Strom und Wasserstoff. Einige verarbeitete Metallwaren sind bereits erfasst. Die finanzielle Regelphase läuft seit 2026; sie ist von der nun beratenen Ausweitung zu unterscheiden. [6][34]
Die Kommission will verhindern, dass sich Produktionsverlagerung auf weiterverarbeitete Waren verschiebt. Europäische Hersteller verwenden bereits CO₂-bepreiste Grundstoffe. Werden fertige Konkurrenzprodukte ohne vergleichbare Belastung importiert, könnte ein zusätzlicher Kostennachteil entstehen. Das ist die Begründung der Reform, kein Nachweis einer bereits eingetretenen Verlagerung in jedem betroffenen Sektor. [14]
Der Vorschlag ergänzt Warenlisten und Berechnungsregeln. Dazu kommen zusätzliche Nachweise bei verdächtigen Lieferketten und Regeln für Produktionsschrott als Vorprodukt. Die Änderung der Stromberechnung ist ein weiterer Teil desselben Vorschlags, mit anderer zeitlicher Staffelung als die Warenausweitung. [7][8][9]
Der Rat legte seine allgemeine Ausrichtung am 2026-06-12 fest. Das Parlament nahm am 2026-09-15 Änderungen an und verwies die Sache für interinstitutionelle Verhandlungen an den Ausschuss zurück. OEIL nennt dies ausdrücklich eine Teilabstimmung in erster Lesung. Ein abgeschlossener Standpunkt in erster Lesung liegt damit noch nicht vor. [9][11][12]
Umstritten sind vor allem Umfang, Datenbeschaffung und Krisenausnahmen. Die Automobilverbände warnen vor fehlender Umsetzbarkeit. Rat und Parlament unterscheiden sich bei einer möglichen zeitweiligen Herausnahme von Waren aus dem System. [9][12][26]
Was steht wirklich drin?
Weitere Waren einbeziehen [7][8]
Auch ausgewählte fertige Waren sollen einen CO₂-Preis bei der Einfuhr erhalten. Entscheidend ist ihre Zollnummer, nicht allein ihr Metallanteil. Geplant.
Produktionsschrott berücksichtigen [7][8]
Bestimmter Schrott aus der Herstellung soll in die Emissionsrechnung eingehen. Das ist keine pauschale neue Einfuhrabgabe auf jede Schrottlieferung. Geplant.
Herstellung besser nachweisen [7]
Bei bestimmten Risiken sollen Ort und Zeitpunkt der Herstellung belegt werden. Einzelheiten erfordern weitere Rechtsakte. Geplant.
Künstliche Umwege bekämpfen [7]
Künstliche Lieferkettenänderungen für niedrigere Standardwerte sollen ausdrücklich als Umgehung behandelt werden. Geplant.
Strom anders berechnen [8][9]
Die vorgeschlagenen Regeln sollen den tatsächlichen Strommix besser abbilden. Geplant, mit besonderer zeitlicher Staffel.
Krisenregel bleibt strittig [9][12]
Die Kommission und der Rat sehen zeitweilige Ausnahmen vor. Das Parlament will stattdessen Einnahmen an betroffene Sektoren lenken. Keine endgültige Lösung.
Stahlseile und Federn — Beispiele des Vorschlags [7][8][34]
Geplant: 7312 10; 7320 20 89; 7320 90 90. Nur die genannten Unterpositionen. Anhang I Nr. 1. Entscheidend sind Unterposition und gegebenenfalls die Materialbegrenzung bei „ex“; keine fertige Unionsliste.
Haushaltswaren und Gusswaren — Beispiele des Vorschlags [7][8][34]
Geplant: 7323 94 00; 7323 99 00; 7325. Keine Aussage über sämtliche Haushaltswaren. Anhang I Nr. 1. Entscheidend sind Unterposition und gegebenenfalls die Materialbegrenzung bei „ex“; keine fertige Unionsliste.
Gitter, Nägel und Beschläge — Beispiele des Vorschlags [7][8][34]
Geplant: 7314 31 00; 7317 00; ex 8302 42 00. Bei „ex“ zusätzlich die Materialbeschreibung prüfen. Anhang I Nr. 2. Entscheidend sind Unterposition und gegebenenfalls die Materialbegrenzung bei „ex“; keine fertige Unionsliste.
Motoren und Pumpen — Beispiele des Vorschlags [7][8][34]
Geplant: 8408 20 51; 8413 30. Ausgewählte Maschinenpositionen. Anhang I Nr. 2. Entscheidend sind Unterposition und gegebenenfalls die Materialbegrenzung bei „ex“; keine fertige Unionsliste.
Waschmaschinen und Trockner — Beispiele des Vorschlags [7][8][34]
Geplant: 8450 11; 8450 12 00; 8450 19 00; 8451 21 00. Nach Wortlaut und Größenabgrenzung der Position. Anhang I Nr. 2. Entscheidend sind Unterposition und gegebenenfalls die Materialbegrenzung bei „ex“; keine fertige Unionsliste.
Elektrotechnik — Beispiele des Vorschlags [7][8][34]
Geplant: 8501 32 00; 8504 33 00; ex 8544 49 91. Keine pauschale Erfassung aller Elektrogeräte. Anhang I Nr. 2. Entscheidend sind Unterposition und gegebenenfalls die Materialbegrenzung bei „ex“; keine fertige Unionsliste.
Fahrzeuge und Teile — Beispiele des Vorschlags [7][8][34]
Geplant: 8704 60 00; 8706 00; 8708 40. Ausgewählte Fahrzeuge, Fahrgestelle und Teile; nicht sämtliche Autos. Anhang I Nr. 2. Entscheidend sind Unterposition und gegebenenfalls die Materialbegrenzung bei „ex“; keine fertige Unionsliste.
Möbel und Gebäude — Beispiele des Vorschlags [7][8][34]
Geplant: 9401 79 00; 9403 10; ex 9403 20; ex 9406 90 90. Teilweise ausdrücklich Stahl oder Aluminium vorausgesetzt. Anhang I Nr. 2. Entscheidend sind Unterposition und gegebenenfalls die Materialbegrenzung bei „ex“; keine fertige Unionsliste.
Bereits enthaltene Waren [8][34]
Schrauben und Bolzen unter 7318 sowie bestimmtes Bahnmaterial unter 7302 stehen bereits im geltenden Anhang I. Ihre Wiederholung in einer ersetzten Tabelle macht sie nicht neu.
Unterschiedliche Listenfassungen [13]
EPRS nennt mit Stand 07.09.2026 für den Kommissionsvorschlag 180 nachgelagerte Produkte und für den Ausschussbericht 457 Produkte. Das sind Angaben des parlamentarischen Forschungsdienstes zu Dokumentenfassungen; 457 ist keine vollständig geprüfte Plenar-Endliste.
Geplante zeitliche Staffel [7][9]
Der Vorschlag sieht den Warenstart am 01.01.2028 vor. Für Strom sollen Anhang II Nummern 1 und 6 auf Einfuhren ab 01.01.2026 angewandt werden; das wäre rückbezogene Anwendung eines noch zu verabschiedenden Akts. Vorgeschlagenes Inkrafttreten: dritter Tag nach Veröffentlichung. Maßgeblich ist erst die Endfassung.
Betroffene Gruppen
Einführende Unternehmen
stark betroffenNeu erfasste Einfuhren könnten Zulassung, Emissionsangaben und finanzielle Pflichten auslösen. Endliste und Ausnahmen bleiben entscheidend. [6][8]
Stahl und Aluminium verarbeitende EU-Hersteller
stark betroffenSollen besser vor Konkurrenz mit abweichenden CO₂-Kosten geschützt werden; Unternehmen mit eigenen Importen können zugleich belastet werden. [14]
KMU
stark betroffenDie Kommission schätzte 2025 für ihre bevorzugte Option 3.800 bis 3.900 zusätzliche kleine und mittlere Importeure EU-weit. Behördliche Modellschätzung, keine Erhebung bereits verpflichteter Unternehmen und keine Deutschlandzahl. [15]
Start-ups
mittel betroffenBei entsprechenden Einfuhren können dieselben Pflichten entstehen. Eine eigene belastbare Start-up-Wirkungszahl liegt nicht vor. [6][15]
Ausländische Hersteller und Zulieferer
stark betroffenEU-Abnehmer benötigen unter Umständen zusätzliche Produktions- und Emissionsdaten von ihnen. [16]
Handel und Automobil-Lieferketten
stark betroffenViele Produkte und mehrstufige Beschaffung können die Datenbeschaffung erschweren; dies ist die Bewertung der betroffenen Verbände. [26]
Zoll und zuständige Behörden
stark betroffenZusätzliche Fälle und Risikoprüfungen könnten den Vollzug erweitern. [9][15]
Kommunen
wenig betroffenKeine eigenständige neue Kommunalpflicht nachgewiesen. Bei eigener Einfuhr wäre ihre konkrete Rolle zu prüfen. [6][8]
Bürgerinnen und Bürger
wenig betroffenSchwerpunkt sind Einfuhrunternehmen. Mögliche Preisfolgen beim Einkauf sind indirekt und in ihrer Höhe ungesichert. Für private Direktimporte ist die konkrete Importeursrolle zu prüfen. [15]
Lieferanten aus Entwicklungsländern
mittel betroffenDaten- und Prüfkapazitäten können eine Hürde sein; der EWSA fordert Unterstützung beim Aufbau. [17]
Vorher / Nachher
Reichweite [34][7][8][13]
Anhang I erfasst bestimmte Waren aus Zement, Strom, Düngemitteln, Eisen und Stahl, Aluminium sowie Wasserstoff, darunter bereits einige verarbeitete Waren wie 7318 und 7302.
Geplant (Kommissionsvorschlag): zusätzliche Zollpositionen aus Metallwaren, Maschinen, Geräten und weiteren Bereichen, vorgeschlagen ab 2028-01-01; Rat und Parlament verhandeln über abweichende Listen.
Produktionsschrott [34][7][8]
Die Konsolidierung enthält keinen Anhang VIII.
Geplant (Kommissionsvorschlag): neuer Anhang VIII für bestimmten Produktionsschrott (ex 7204, ex 7602) als Vorprodukt in der Emissionsrechnung.
Missbrauchskontrolle [34][7][9]
Art. 27 regelt Maßnahmen der Kommission gegen Umgehungspraktiken.
Geplant (Kommissionsvorschlag): zusätzliche Nachweise zu Ort und Zeitpunkt der Herstellung bei Risikokombinationen; künstliche Lieferkettenänderungen ausdrücklich als Umgehung.
Strom [34][8][9][14]
Graue Emissionen von Strom nach den Verfahren des Anhangs IV.
Geplant (Kommissionsvorschlag): überarbeitete Berechnung und Voraussetzungen für tatsächliche Emissionen, mit eigener zeitlicher Staffel (Anhang II Nr. 1 und 6).
Krisenausnahme [34][9][12][13]
Die Konsolidierung enthält keinen Art. 27a.
Geplant: offen. Kommission: Möglichkeit, Waren bei schweren, unvorhergesehenen Umständen zeitweilig herauszunehmen (vorgeschlagener Art. 27a); Rat: diese Befugnis begrenzen; Parlament: Herausnahme abgelehnt, stattdessen zeitweilige Umlenkung von CBAM-Einnahmen an betroffene Sektoren.
Auswirkungen
Direkte Folgen
Wahrscheinliche Folgen
- Zusätzliche Lieferantendaten und Prüfungen dürften den Aufwand erhöhen. Wie stark, hängt von der Endliste, weiteren Regeln und der Datenlage ab. Die Automobilbranche warnt besonders vor Engpässen bei Prüfern. [26]
Umstrittene Folgen
Langfristige Folgen
- Die Kommission erwartet zusätzliche globale Emissionsminderungen. Ihre JRC-GEM-E3-Modellierung aus 2025 schätzt für 2030 je nach untersuchter Option 0,22 bis 0,81 Millionen Tonnen CO₂-Äquivalente jährlich gegenüber CBAM ohne Ausweitung. Erheber: Behörde; Szenariospanne, kein statistisches Konfidenzintervall und keine Prognose der späteren Trilogfassung. [15]
Pro & Contra
Dafür
Eine Ausweitung kann verhindern, dass der Kostennachteil von Grundstoffen zu fertigen Waren wandert. [14][16]
Position von: Rat/Kommission; EU-Herstellerinteresse · mittel belegt
Gegenargument: Dass dieser Mechanismus denkbar ist, belegt noch keinen verhältnismäßigen Nutzen jeder zusätzlichen Zollposition.
Gezielte Nachweise können verhindern, dass der CO₂-Preis durch falsche Angaben oder künstliche Lieferketten unterlaufen wird. [9][26]
Position von: Gesetzgeber; Klimaschutzinteresse · mittel belegt
Gegenargument: Mehr Nachweise können gerade komplexe, regelkonforme Lieferketten überfordern.
Ausweitung und Missbrauchsschutz sollen verlässlichere Anreize für saubere Produktion schaffen. [22][28]
Position von: S&D; politisches Klimaschutz- und Industrieinteresse · mittel belegt
Gegenargument: Sandbag warnt, dass saubere EU-Lieferungen bloß aus einem unveränderten schmutzigeren Gesamtmix ausgesondert werden können.
Dagegen
Eine zu breite Ausweitung bei knappen Prüfern kann praktisch nicht rechtzeitig erfüllbare Pflichten schaffen. [26][16]
Position von: ACEA, CLEPA, TyresEurope; betroffene Wirtschaft · mittel belegt
Gegenargument: Der EWSA befürwortet trotzdem die Ausweitung und schlägt eine begrenzte Übergangszeit sowie mehr Prüfkapazität vor.
Abstimmungsergebnis
Europäisches Parlament — Teilabstimmung über den geänderten Kommissionsvorschlag, danach Rücküberweisung für Verhandlungen; keine endgültige Annahme, 15.09.2026 · Namentliche Abstimmung [11][12][35][36][37]
- Amtliches Dokument
- 2025/0419(COD)
Gegenstand: siehe Dokument
Gesamtergebnis
Fraktionsstärke und Mehrheitsrichtung
- EVP184Dafür
- S&D135Dafür
- EKR84Enthaltung
- PfE84Enthaltung
- Renew78Dafür
- Grüne/EFA53Dafür
- The Left44Dafür
- fraktionslos28uneinheitlich
- ESN27Enthaltung
Stimmbegründungen
- S&DDafür
Die Gruppe begründet ihre Zustimmung mit gleichem Wettbewerb und dem Schließen von Schlupflöchern.
- Weiterverarbeitete Einfuhren sollen die CO₂-Kosten nicht umgehen können. [22]
- Verlässliche Regeln sollen Investitionen in emissionsärmere Produktion stützen. [22]
Parteipolitische Begründung, kein unabhängiger Wirksamkeitsnachweis.
- EVPDafür
Zustimmung mehrheitlich; Adam Jarubas begründet die Reform auf der EVP-Seite mit Industrieschutz und einer gezielten Krisenhilfe. ; Gegenprobe
- Die zusätzliche Warenabdeckung soll europäische Hersteller gegenüber Konkurrenz ohne vergleichbare Klimakosten schützen. [23]
- Bei schweren Preisstörungen soll finanzielle Unterstützung betroffenen Sektoren helfen. [23]
Die Quelle ist ein Beitrag der polnischen Delegation. Sie erklärt ausdrücklich, dass deren Position nicht zwingend die ganze Fraktion vertritt. Keine Begründung jeder EVP-Einzelstimme.
- RenewDafür
Mehrheitlich dafür; belastbare gemeinsame Stimmbegründung zur konkreten Abstimmung nicht ermittelt. ; Gegenprobe
Keine Gründe aus dem Abstimmungsverhalten abgeleitet; gezielte Fraktions- und Debattenrecherche blieb ohne belastbare Zuordnung.
- Grüne/EFADafür
Abgegebene Stimmen dafür; gemeinsame Stimmbegründung zur konkreten Vorlage nicht belastbar ermittelt. ; Gegenprobe
Allgemeine klimapolitische Positionen sind kein Ersatz für eine konkrete Stimmbegründung.
- The LeftDafür
Mehrheitlich dafür; gemeinsame Stimmbegründung nicht belastbar ermittelt. ; Gegenprobe
Keine Gruppenmotive zugeschrieben.
- EKREnthaltung
Überwiegend Enthaltungen; Gründe dafür nicht belastbar ermittelt. ; Gegenprobe
Die Gruppe stimmte unterschiedlich; Enthaltung bedeutet nicht automatisch Ablehnung des Klimaziels.
- PfEEnthaltung
Größte abgegebene Stimmengruppe enthielt sich; gemeinsame Begründung nicht belastbar ermittelt. ; Gegenprobe
Auch zahlreiche Nein- und einige Ja-Stimmen; keine einheitliche Gruppenposition behauptet.
- ESNEnthaltung
Größte abgegebene Stimmengruppe enthielt sich; gemeinsame Begründung nicht belastbar ermittelt. ; Gegenprobe
Kein Schluss aus allgemeinen Parteipositionen auf diese konkrete Abstimmung.
- fraktionslosuneinheitlich
Keine Mehrheit der abgegebenen Stimmen: 10 Ja, 6 Nein, 11 Enthaltungen.
Fraktionslose bilden keine gemeinsame politische Gruppe; eine gemeinsame Stimmbegründung existiert daher nicht als Gruppenlinie.
Zeitlicher Verlauf
Grundverordnung veröffentlicht [34]
ABl. L 130, S. 52.
Grundverordnung in Kraft [34]
Aus Veröffentlichung und Art. 36 Abs. 1 abgeleitet; noch nicht Beginn aller Pflichten.
Vereinfachung veröffentlicht [34]
Verordnung (EU) 2025/2083.
Ausweitung eingebracht [7]
Kommissionsvorschlag COM(2025) 989 final.
Geltende Regelphase beginnt [6]
Erfasste Einfuhren des Jahres 2026 werden finanziell relevant.
Ausschussbefassung im EP [11]
Überweisung in erster Lesung bekanntgegeben.
Rat legt Position fest [9]
Allgemeine Ausrichtung, keine endgültige Annahme des Rechtsakts.
ENVI-Abstimmung [11]
Ausschussabstimmung laut OEIL.
Plenardebatte [11]
Debatte über die Vorlage.
EP nimmt Änderungen an [12]
Danach Rücküberweisung für Verhandlungen.
Ratspräsidentschaft arbeitet weiter [18]
Steuerungsvermerk für die Sitzung am 2026-10-02; nur Metadaten zugänglich.
Automobilbranche veröffentlicht Kritik [26]
ACEA, CLEPA und TyresEurope sprechen vor Verhandlungsbeginn Umsetzungsprobleme an.
Quartalsbestand an Zertifikaten [3]
Geltende Anwendung von Art. 22 Abs. 2; kein Ausweitungsbeginn.
Zertifikatsverkauf beginnt [3]
Geltende Staffel nach Art. 20 Abs. 1 und Art. 36 Abs. 2 Buchst. d.
Vorgeschlagene Schwellenprüfung [7]
Der Vorschlag will die zusätzlichen Waren bei der Bewertung für 2027 berücksichtigen.
Erste Erklärung und Abgabe [3]
Geltende Jahrespflicht für Einfuhren 2026; Art. 6 Abs. 1 und Art. 22 Abs. 1.
Häufige Fragen
Gilt die Ausweitung schon?
Nein. Belegt sind Entwurf, Verhandlungspositionen und die Teilabstimmung mit Rücküberweisung. Kein Trilogergebnis gefunden (Stand 22.10.2026). Durchsucht: OEIL, EP Open Data zum Verfahren, CELLAR-Verfahrensdossier und SPARQL zu Ereignissen, Änderungsakten und Konsolidierungen sowie Rats-RSS. Letztes verzeichnetes Ereignis: Ratsarbeitsgruppe am 02.10.2026. Das ist ein Suchergebnis und kein Beleg, dass keine Verhandlungen stattfinden. Rats-Pressemitteilungsseiten und die EUR-Lex-Weboberfläche waren nicht lesbar. [11][12][36][38][39]
Was gilt heute?
Das bestehende CBAM gilt für bestimmte Waren. Die finanzielle Regelphase läuft seit 2026. [6]
Welche neuen Waren sind im Gespräch?
Zum Beispiel bestimmte Waschmaschinen, Trockner, Motoren und Metallmöbel. Entscheidend sind die einzelnen Zollnummern. Die endgültige Liste steht noch nicht fest. [8][13]
Ab wann wäre das geplant?
Der Entwurf nennt für die zusätzlichen Waren 2028-01-01. Für Strom enthält er andere Termine. Das ist noch keine endgültige Zusage. [7][9]
Sind kleine Unternehmen ausgenommen?
Das geltende System hat eine Grenze von 50 Tonnen Eigenmasse pro Einführer und Kalenderjahr, über alle betroffenen Waren zusammengerechnet. Wer sie überschreitet, fällt für alle Einfuhren dieses Jahres darunter. Für Strom und Wasserstoff gilt diese Ausnahme nicht. , Art. 2a und Anhang VII Nr. 1. [3][34]
Muss ich als Privatperson zahlen?
Beim normalen Einkauf erledigt das einführende Unternehmen seine Pflichten. Preise könnten sich verändern. Wer selbst Waren aus einem Drittland einführt, muss die konkrete Einfuhr und mögliche Ausnahmen prüfen. [6][15]
Was passiert bei Verstößen?
Das geltende CBAM sieht Sanktionen vor, etwa für fehlende Zertifikate. Die genaue Folge hängt vom Verstoß ab. Die neue Warenausweitung ist noch keine zusätzliche geltende Sanktionspflicht. , Art. 26. [34]
Quellen

- [2]Verordnung (EU) 2023/956 – konsolidierte Ausgabe, Publikationsmetadaten — Amt für Veröffentlichungen der EU, Publication metadata, CELEX und ELI ↩
- [3]Angenommener Text zur Vereinfachung und Stärkung des CBAM — Europäisches Parlament/Rat, PE-CONS 21/25; Art. 1, insbesondere Änderungen zu Art. 2a, 6, 20, 22 und 36; Art. 2 ↩
- [5]CBAM legislation and guidance — Europäische Kommission, DG TAXUD, Legal Texts; Implementing acts; Delegated acts; Review and legislative proposals ↩
- [6]CBAM definitive regime — Europäische Kommission, DG TAXUD, Definitive regime (from 2026) ↩
- [7]COM(2025) 989 final – deutscher Kommissionsvorschlag — Europäische Kommission; amtliche Ratsübermittlung im österreichischen Parlament, Ratsdok. 16973/25; Begründung; Art. 1 und 2; gedruckte S. 24–33 für den verfügenden Teil ↩
- [8]COM(2025) 989 final – Anhänge I bis III — Europäische Kommission; amtliche Ratsübermittlung im österreichischen Parlament, Ratsdok. 16973/25 ADD 1; Anhang I: Warenlisten, gedruckte S. 1–17; Anhang II: S. 18–20; Anhang III: S. 21 ↩
- [9]Allgemeine Ausrichtung des Rates zur CBAM-Ausweitung — Rat der EU, 10423/26; Art. 1, insbesondere Nr. 5–6 und 17; Art. 2, S. 55; Anhänge ↩
- [11]Procedure File: 2025/0419(COD) — Europäisches Parlament, Legislative Observatory, Key events; Technical information; Documentation gateway ↩
- [12]Document summary – EP-Änderungen vom 15. September 2026 — Europäisches Parlament, Legislative Observatory, Einleitung; Scope; Combating abusive practices; Severe price-related disruptions ↩
- [13]Extension of CBAM scope to downstream goods and anti-circumvention measures — Europäisches Parlament, EPRS; Angelos Delivorias, European Commission proposal; Council position; European Parliament position; PE 791.461 ↩
- [14]CBAM extension to downstream products — Europäisches Parlament, EPRS; Angelos Delivorias, Issue; Main points of the proposal; Points of view; PE 789.314 ↩
- [15]Impact assessment report – SWD(2025) 988 final, Part 1 — Europäische Kommission; Joint Research Centre, Abschnitte 6.2.2, 6.2.4, 6.2.5 und 6.2.6; insbesondere gedruckte S. 30–42 ↩
- [16]EWSA-Stellungnahme: Überarbeitung des CBAM — Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss, NAT/976; EESC-2025-04390-00-01-AC-TRA; Ziff. 1.3–1.6, 2.8–2.15; Dokumentkopf ↩
- [17]Revision of the carbon border adjustment mechanism (CBAM) – EWSA-Portal — Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss, Adopted on; Key points; NAT/976-EESC-2025 ↩
- [18]Presidency steering note zur CBAM-Ausweitung – Registereintrag — Österreichisches Parlament, EU-Datenbank; Dokument der Ratspräsidentschaft, WK 14809/26; betrifft Sitzung am 2026-10-02 ↩
- [20]Procedure File: 2025/0418(COD) – Temporary Decarbonisation Fund — Europäisches Parlament, Legislative Observatory, Key events; COM(2025) 990; A10-0202/2026; T10-0277/2026 ↩
- [21]Document summary – Establishing the Temporary Decarbonisation Fund — Europäisches Parlament, Legislative Observatory, Einleitung und Rücküberweisung ↩
- [22]Stronger carbon border rules are key to fair competition and a cleaner European industry — S&D-Fraktion im Europäischen Parlament, Haupttext und Erklärung Mohammed Chahims ↩
- [23]Lepsza ochrona polskiego i europejskiego przemysłu — EVP-Fraktion; polnische Delegation, Erklärung Adam Jarubas; Hinweis zum begrenzten Delegationsbezug ↩
- [24]Consolidated TEXT: 32023R0956 — EN — 20.10.2025 — Drittwiedergabe, kein Beleg — EU-Gesetzgeber; technische Wiedergabe durch Climate Policy Radar, Wiedergegebene Konsolidierung: Art. 2a, 26, 36; Anhang I, Anhang VII; Kopf und Quellenhinweis ↩
- [25]Carbon Border Adjustment Mechanism – Vote Results, Vote 196071 — HowTheyVote.eu, Vote result; Political Groups; Sources ↩
- [26]Joint statement on the proposed downstream extension of CBAM — ACEA, CLEPA und TyresEurope, Haupttext: implementation feasibility, verifiers, breadth and timing ↩
- [28]An opt-in solution to CBAM circumvention and complexity — Sandbag, Enabling opt-in for systematic default values ↩
- [34]Konsolidierter TEXT: 32023R0956 — DE — 20.10.2025 (Verordnung (EU) 2023/956 zur Schaffung eines CO₂-Grenzausgleichssystems, geändert durch Verordnung (EU) 2025/2083) — Amt für Veröffentlichungen der EU (EUR-Lex/CELLAR), Dokumentkopf (ABl. L 130 vom 16.5.2023, S. 52; ►M1 VO (EU) 2025/2083 vom 8.10.2025, ABl. L 2083 vom 17.10.2025; Berichtigungen C1, C2); Art. 2a Abs. 1, 2 und 4; Art. 6 Abs. 1; Art. 20 Abs. 1; Art. 22 Abs. 1 und 2; Art. 26 Abs. 1; Art. 27; Art. 36 Abs. 1 und 2; Anhang I (u. a. 7302, 7318, 2804 10 00); Anhang IV; Anhang VII Nr. 1 ↩
- [35]Plenartagung 2026-09-15 — Abstimmungsentscheidungen (EP Open Data, MTG-PL-2026-09-15/decisions), insbesondere DEC-196071 „A10-0201/2026 – Mohammed Chahim – Commission proposal“ — Europäisches Parlament, Open Data Portal, eli/dl/event/MTG-PL-2026-09-15-DEC-196071: decision_method VOTE_ELECTRONIC_ROLLCALL, decision_outcome ADOPTED, number_of_votes_favor 464 / against 50 / abstention 159, number_of_attendees 673, had_voter_favor/against/abstention (Einzelstimmen), had_voter_intended_abstention (2), had_voter_intended_against (5), activity_start_date 13:14:54; die 17 weiteren Entscheidungen zu A10-0201/2026 (u. a. DEC-196254 Änd. 70D, DEC-196237 Änd. 7/1, DEC-196247 Änd. 87); DEC-196109 (A10-0202/2026, Fonds) ↩
- [36]Procedure 2025/0419(COD) — „Amending Regulation (EU) 2023/956 as regards the extension of its scope to downstream goods and anti-circumvention measures“ (EP Open Data) — Europäisches Parlament, Open Data Portal, consists_of: 2026-07-06 COMMITTEE_ADOPTING_REPORT; 2026-07-09 TABLING_PLENARY; 2026-09-14 PLENARY_DEBATE; 2026-09-15 PLENARY_VOTE_RESULTS, PLENARY_AMEND (TA-10-2026-0276), PLENARY_REFER_COMMITTEE_INTERINSTITUTIONAL_NEGOTIATIONS ↩
- [37]Mitglieder des Europäischen Parlaments der 10. Wahlperiode mit Mitgliedschaftszeiträumen (EP Open Data, meps) — Europäisches Parlament, Open Data Portal, Liste (746 Personen) und Einzeldatensätze https://data.europarl.europa.eu/api/v2/meps/{id}?format=application%2Fld%2Bjson, Feld hasMembership: org/ep-10 (MEMBER_PARLIAMENT) sowie EU_POLITICAL_GROUP mit memberDuring; Fraktionsnamen über corporate-bodies 7018 (PPE), 7038 (S&D), 7037 (ECR), 7150 (PfE), 7035 (Renew), 7028 (Verts/ALE), 7036 (The Left), 7151 (ESN), 6561 (NI) ↩
- [38]Verfahrensdossier 2025/0419(COD) / COM(2025) 989 — Verfahrensereignisse (EUR-Lex/CELLAR) — Amt für Veröffentlichungen der EU (EUR-Lex/CELLAR), Abfrage über https://publications.europa.eu/webapi/rdf/sparql (Dossier mit procedure_code_interinstitutional_reference_procedure „2025/0419/COD“, event_legal_part_of_dossier mit Datum und Typ): u. a. 2025-12-17 ADP_PROPLEG_byCOM; 2026-06-12 ADP_APPRGEN_byCONSIL; 2026-07-06 ADP_REP_byEP_CMT; 2026-09-15 AMEND_byEP, VOTE_byEP, REF_toCMT_NGTINST_byEP_PLEN; 2026-09-24 und 2026-10-02 DELIB_WP_byCONSIL ↩
- [39]Council of the EU — RSS der Pressemitteilungen — Rat der EU, Beim Abruf 22.10.2026 vorhandene 20 Einträge; Suchbegriffe CBAM und carbon border ↩
Was kann ich tun?
Verfahrensstand verfolgen
OEIL zeigt die Schritte von Parlament und Rat sowie die angenommenen Texte.
Geltende Regeln und Leitfäden lesen
Die Kommission sammelt Rechtsakte und Hilfen für Importeure und ausländische Hersteller. Leitfäden ersetzen nicht die Verordnung.
Eigene Einfuhren prüfen
Zollnummer, Herkunft und Importeursrolle bestimmen, ob die geltenden Pflichten betroffen sind. Bei neu diskutierten Waren zusätzlich den endgültigen Rechtsakt abwarten.
Argumente und Alternativen vergleichen
Die EWSA-Stellungnahme behandelt Industrieschutz, Aufwand, Prüfer und Unterstützung für Handelspartner. Sie ist Beratung, kein verbindliches Recht.
Glossar
- CBAM
- EU-System, das für bestimmte Einfuhren die Klimakosten der Herstellung berücksichtigt.
- Nachgelagerte Waren
- Weiterverarbeitete Produkte, in denen zum Beispiel Stahl oder Aluminium steckt.
- Graue Emissionen
- Treibhausgase, die bei der Herstellung einer Ware und relevanter Vorprodukte entstehen.
- CO₂-Äquivalent
- Einheit, mit der die Klimawirkung unterschiedlicher Treibhausgase vergleichbar gemacht wird.
- KN-Code
- Zollnummer aus der Kombinierten Nomenklatur zur Einordnung einer Ware.
- ex
- Eine Warenposition wird nur teilweise erfasst; die zusätzliche Beschreibung muss zutreffen.
- Vorprodukt/Vorläuferstoff
- Material, das zur Herstellung eines weiteren Produkts verwendet wird.
- Produktionsschrott
- Metallabfall aus der Herstellung; vom Abfall nach der Nutzung durch Verbraucher zu unterscheiden.
- Standardwert
- Vorgegebener Emissionswert anstelle eines individuell ermittelten Werts. Seine konkrete Anwendung folgt eigenen Regeln.
- Carbon Leakage
- Produktion oder Einkauf verschiebt sich wegen unterschiedlicher Klimakosten ins Ausland; Emissionen werden dadurch möglicherweise verlagert.
- Resource Shuffling
- Sauberere Produktion wird bevorzugt an die EU geliefert, ohne die gesamte Produktion entsprechend sauberer zu machen.
- EU-EHS/ETS
- Europäischer Handel mit Berechtigungen zum Ausstoß von Treibhausgasen.
- CBAM-Zertifikat
- Einheit zur Erfüllung der finanziellen CBAM-Pflicht.
- Allgemeine Ausrichtung
- Verhandlungsposition des Rates, noch kein fertig verabschiedeter Rechtsakt.
- Trilog
- Verhandlungen zwischen Parlament, Rat und Kommission über einen gemeinsamen Gesetzestext.
- CELEX
- Kennung, mit der ein EU-Dokument im Rechtssystem EUR-Lex gefunden wird. Beispiel dieses Vorschlags: 52025PC0989.
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