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Der quellenbasierte Gesetzes-Kompass

KlimaIn BeratungZuletzt geprüft am 29. Oktober 2026 · DIP-Vorgang 338361 · KI-gestützt erstellt

Gesetz für einen planbaren, kosteneffizienten, netzverträglichen und marktorientierten Ausbau der erneuerbaren Energien im Stromsektor

Geplant: Neue Wind- und Solaranlagen sollen ab 2027 keine feste Einspeisevergütung mehr bekommen und ihren Strom selbst am Markt verkaufen.

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Worum geht es?
Die Bundesregierung will das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) grundlegend ändern. Das EEG regelt, wie der Staat Strom aus Sonne, Wind und Biomasse fördert. Es ist ein Entwurf, der Bundestag berät noch.
Wichtigste Änderung
Geplant ist: Neue Anlagen bekommen keine feste Einspeisevergütung mehr – also keinen festen Preis je Kilowattstunde vom Netzbetreiber. Sie sollen ihren Strom selbst über einen Händler verkaufen. Das nennt man Direktvermarktung. Kleine Anlagen sollen eine Übergangszeit bekommen.
Wer ist betroffen?
Betroffen sind vor allem Menschen und Firmen, die ab 2027 eine neue Solar-, Wind- oder Biogasanlage bauen. Wer seine Anlage vor dem 01.01.2027 in Betrieb nimmt, behält laut Entwurf im Grundsatz die alten Regeln.

Die Zusammenfassung

Die Bundesregierung begründet die Novelle damit, das EEG „konsequent auf Bezahlbarkeit, Kosteneffizienz und Versorgungssicherheit“ auszurichten; am Ziel von 80 Prozent erneuerbarem Strom am Bruttostromverbrauch im Jahr 2030 hält der Entwurf fest. Die Ausschreibungsmengen für 2027 bis 2032 werden angepasst, für Windenergie an Land sind zusätzlich insgesamt 12 Gigawatt vorgesehen. Zeitdruck entsteht, weil die EU-beihilferechtliche Genehmigung der Förderregeln des EEG 2023 Ende 2026 ausläuft; die Bundesregierung strebt Inkrafttreten und Genehmigung des EEG 2027 zum 01.01.2027 an. [1][9]

Die feste Einspeisevergütung soll für Neuanlagen entfallen; an ihre Stelle tritt eine Pflicht zur Direktvermarktung, die nach Leistungsklassen gestaffelt eingeführt wird. Kleine Anlagen erhalten übergangsweise eine „befristete Übergangszahlung“ für höchstens 36 Monate nach Inbetriebnahme; sie liegt 1 Cent/kWh unter dem regulären anzulegenden Wert. Die Marktprämie (Förderung in der Direktvermarktung) soll es nur noch für Anlagen ab 25 Kilowatt geben; Anlagen unter 25 Kilowatt können stattdessen für bis zu 48 Monate einen Direktvermarktungsbonus von 1,5 Cent/kWh erhalten. Für nicht ausschreibungspflichtige Solaranlagen soll ein einheitlicher anzulegender Wert von nominal 6,2 Cent/kWh gelten; die gesonderten höheren Sätze für Gebäudeanlagen und die Zusatzförderung für Volleinspeisung entfallen. [1]

Für Anlagen ab 100 Kilowatt soll ein „Refinanzierungsbeitrag“ eingeführt werden: Liegt der Jahresmarktwert über dem anzulegenden Wert, zahlt der Betreiber die Differenz je eingespeister Kilowattstunde an den Netzbetreiber. Biomasseanlagen (außer Klär- und Deponiegas) sind ausgenommen. Die Bundesregierung begründet dies mit EU-Vorgaben (Elektrizitätsbinnenmarktverordnung, Beihilferecht). Betreiber können innerhalb der ersten zehn Jahre einmalig dauerhaft auf die Marktprämie verzichten und sind dann auch von der Abschöpfung befreit. [1]

Für Zeiträume mit negativem Spotmarktpreis sollen Zahlungsanspruch und Zahlungspflicht auf null fallen (mit Ausnahmen für Anlagen unter 100 kW ohne Smart Meter). Neue Solaranlagen auf Gebäuden unter 100 Kilowatt sollen ihre Einspeisung am Netzverknüpfungspunkt dauerhaft auf 50 Prozent der installierten Leistung begrenzen; die Bundesregierung will damit Speicher anreizen. Zusätzlich soll der Pflicht-Einbau intelligenter Messsysteme schon bei Erzeugungsanlagen ab mehr als 2 Kilowatt greifen (bisher mehr als 7 Kilowatt). [1][20]

Für Anlagen, die vor dem 01.01.2027 in Betrieb genommen wurden oder deren Zuschlag aus einem Gebotstermin vor dem 01.01.2027 stammt, soll grundsätzlich das EEG in der am 31.12.2026 geltenden Fassung weiter gelten; der Entwurf nennt einzelne Ausnahmen (§ 100 Abs. 2–9 EEG-E). Bestandsanlagen können freiwillig und unwiderruflich in die neue Regel zu negativen Preisen wechseln und erhalten dann 0,6 Cent/kWh mehr. Teile des Gesetzes – darunter der gesamte Teil 3 mit den Zahlungsregeln – dürfen erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die EU-Kommission angewandt werden. [1]

Der Entwurf begrenzt die Pachtentgelte für ausschreibungspflichtige Windenergieanlagen an Land auf höchstens 3,5 Prozent des Produkts aus Standortertrag und anzulegendem Wert, erhöht die Ausschreibungsmengen für Bioenergie und schafft das Regionalnachweisregister ab. Der Bundesrat kritisierte das Verfahren und forderte u. a., die 50-Prozent-Kappung zu streichen und die Übergangszahlung zu verlängern; die Bundesregierung lehnte diese Vorschläge in ihrer Gegenäußerung ab. In der Anhörung am 05.10.2026 gingen die Bewertungen „weit auseinander“; laut Bundestag verlangten „alle Seiten“ erhebliche Nachbesserungen. [1][2][10]

Was steht wirklich drin?

  • Geplant: Keine Marktprämie mehr unter 25 kW [1]

    Die Förderung in der Direktvermarktung (Marktprämie) soll es nur noch für Anlagen ab 25 Kilowatt geben (Ausnahme: ertüchtigte Wasserkraftanlagen). Fundstelle: § 20 Abs. 1 EEG-E, BT-Drs. 21/7867, S. 22.

  • Geplant: Befristete Übergangszahlung statt Einspeisevergütung [1][2]

    Neue Anlagen unter 50 kW (Inbetriebnahme vor 01.01.2028), unter 25 kW (vor 01.01.2029) und unter 7 kW (vor 01.01.2031) können eine Übergangszahlung bekommen. Sie läuft bis zum Ende des 36. Kalendermonats nach Inbetriebnahme. Sie liegt 1 Cent/kWh unter dem anzulegenden Wert; bei Solar nennt die Bundesregierung 5,2 Cent/kWh. Fundstelle: § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 25 Abs. 2, § 53 Abs. 1 EEG-E, S. 23–24, 30, 49; Betrag: BT-Drs. 21/8298, S. 43.

  • Geplant: „Unentgeltliche Abnahme“ als Auffangregel [1]

    Wer unter 100 kW keine andere Vermarktungsform wählt, wird automatisch der „unentgeltlichen Abnahme“ zugeordnet: Der Netzbetreiber nimmt den Strom ab, der Zahlungsanspruch ist null. Fundstelle: § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 21c Abs. 1 Satz 2 EEG-E, S. 24–25.

  • Geplant: Direktvermarktungsbonus für Kleinanlagen [1]

    Anlagen unter 25 kW, die ihren Strom auf sonstige Weise direkt vermarkten, sollen 1,5 Cent/kWh bekommen, längstens 48 Monate ab der ersten Zuordnung zur Direktvermarktung. Fundstelle: § 50c EEG-E, S. 47.

  • Geplant: Einheitlicher Solar-Fördersatz [1]

    Für nicht ausschreibungspflichtige Solaranlagen nominal 6,2 Cent/kWh, unabhängig von Größe und Standort; Zusatzförderung für Volleinspeisung entfällt; Degression ab 01.08.2027 um 1 Prozent je Halbjahr. Fundstelle: § 48 Abs. 1, § 49 EEG-E, S. 45–46; Begründung S. 219.

  • Geplant: Kein Geld bei negativen Preisen [1]

    Bei negativem Spotmarktpreis sinken Zahlungsanspruch und Refinanzierungsbeitrag auf null. Nicht betroffen sind bis zum Smart-Meter-Einbau Anlagen unter 100 kW in der Netzbetreiberabnahme oder im Mieterstrom. Der Förderzeitraum verlängert sich um die betroffenen Viertelstunden (bei Solar mit Faktor 0,5). Fundstelle: §§ 51, 51a EEG-E, S. 47–48.

  • Geplant: 50-Prozent-Einspeisegrenze für kleinere Dachanlagen [1]

    Neue Solaranlagen auf, an oder in Gebäuden (zweites Segment) unter 100 kW dürfen dauerhaft höchstens 50 Prozent ihrer Leistung ins Netz einspeisen; ausgenommen sind Steckersolargeräte bis 2 kW/800 VA. Fundstelle: § 9 Abs. 2b EEG-E, S. 21; Definition § 3 Nr. 41b EEG-E, S. 17.

  • Geplant: Refinanzierungsbeitrag (Abschöpfung) [1]

    Anlagen ab 100 kW mit Zuschlag oder Förderanmeldung zahlen in Jahren, in denen der Jahresmarktwert über dem anzulegenden Wert liegt, einen Beitrag je kWh an den Netzbetreiber; Biomasse (außer Klär-/Deponiegas) ausgenommen. Einmaliger Ausstieg in den ersten zehn Jahren möglich. Fundstelle: §§ 21d, 21e EEG-E, S. 25–26.

  • Geplant: Pachtdeckel bei Windenergie an Land [1]

    Pachtentgelte für ausschreibungspflichtige Windanlagen an Land höchstens 3,5 Prozent des Produkts aus Standortertrag und anzulegendem Wert, gerechnet über 20 Jahre; bei Verstoß 50 Euro je Kilowatt und Jahr an den Netzbetreiber. Fundstelle: § 36d, § 53a EEG-E, S. 35–36, 49–50.

  • Geplant: Smart-Meter-Pflicht ab mehr als 2 kW [1][20]

    Der Pflicht-Rollout intelligenter Messsysteme mit Steuerungseinrichtung soll Erzeugungsanlagen ab mehr als 2 kW erfassen statt wie bisher ab mehr als 7 kW. Fundstelle: Art. 3 Nr. 1 und 2 (§ 29 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b, § 30 Abs. 1 Nr. 4 MsbG), S. 77.

  • Geplant: Übergangsrecht für Bestandsanlagen [1]

    Für Anlagen mit Inbetriebnahme vor dem 01.01.2027 oder Zuschlag aus einem Gebotstermin vor dem 01.01.2027 gilt grundsätzlich das EEG in der Fassung vom 31.12.2026. Ausnahmen regeln § 100 Abs. 2–9 (u. a. Direktvermarktungsverträge, die nach dem 31.12.2026 geändert oder neu geschlossen werden; ausgeförderte Anlagen). Fundstelle: § 100 EEG-E, S. 64–65; Begründung S. 247.

  • Geplant: Freiwilliger Wechsel für Bestandsanlagen bei negativen Preisen [1]

    Bestandsanlagen können per Erklärung in Textform die neuen §§ 51, 51a anwenden; dann +0,6 Cent/kWh auf den anzulegenden Wert; Erklärung unwiderruflich, frühestens wirksam zum Ende des Jahres mit Smart-Meter-Einbau. Fundstelle: § 102 EEG-E, S. 66.

  • Geplant: Beihilferechtlicher Genehmigungsvorbehalt [1]

    Teil 3 (Zahlungsanspruch und -pflicht, Ausschreibungen), §§ 85a, 100 Abs. 6 und 9, § 102 und Anlagen 1–4 dürfen erst nach Genehmigung durch die EU-Kommission angewandt werden. Fundstelle: § 104 EEG-E, S. 66.

  • Geplant: Evaluierungsklausel [1]

    BMWE prüft mit wissenschaftlichen Gutachten, ob Marktprämie und Refinanzierungsbeitrag Preissignale anderer Strommärkte (v. a. Intraday) abschwächen; Bericht spätestens bis 31.07.2029. Fundstelle: § 99a EEG-E, S. 63–64.

  • Geplant: Preislimits bei Vermarktung durch Übertragungsnetzbetreiber [1]

    Strom aus fernsteuerbaren Anlagen, den die Übertragungsnetzbetreiber vermarkten, wird nur zu preislimitierten Geboten angeboten (bis Ende 2028 zufällig zwischen −50 und −10 €/MWh, ab 2029 −10 €/MWh); nicht verkaufte Mengen werden abgeregelt. Fundstelle: Art. 4 Nr. 3 (§ 5 EEV), S. 79.

Betroffene Gruppen

  • Privathaushalte, die ab 2027 eine kleine Solaranlage aufs Dach bauen wollen

    stark betroffen

    Laut Entwurf keine Einspeisevergütung mehr, nur befristete Übergangszahlung (Solar laut Bundesregierung 5,2 ct/kWh) und ggf. Direktvermarktungsbonus; dauerhafte 50-Prozent-Einspeisegrenze; Smart-Meter-Pflicht schon ab mehr als 2 kW. [1][2]

  • Betreiberinnen und Betreiber bestehender Anlagen (Inbetriebnahme vor 2027)

    wenig betroffen

    Grundsätzlich weiter altes Recht; einzelne Ausnahmen (z. B. neue oder geänderte Direktvermarktungsverträge, ausgeförderte Anlagen); freiwilliger Wechsel bei negativen Preisen gegen 0,6 ct/kWh. Fernsteuerbare Bestandsanlagen, deren Strom die Übertragungsnetzbetreiber vermarkten, können laut Normenkontrollrat bei negativen Preisen häufiger abgeregelt werden. [1]

  • Betreiber ausgeförderter Altanlagen („Ü20“)

    mittel betroffen

    Für sie gelten laut Entwurf die neuen Regeln zur Netzbetreiberabnahme für ausgeförderte Anlagen; Zahlungen bis 31.12.2032. [1]

  • Gewerbe, Landwirtschaft und KMU mit Solaranlagen zwischen 25 und 100 kW

    stark betroffen

    Marktprämie bleibt, aber mit Direktvermarktungspflicht (unter 50 kW mit Übergangszahlung, wenn Inbetriebnahme vor 2028), einheitlichem Fördersatz 6,2 ct/kWh und 50-Prozent-Grenze bei Gebäudeanlagen unter 100 kW. [1]

  • Projektierer und Betreiber großer Wind- und Solarparks (ab 100 kW)

    stark betroffen

    Refinanzierungsbeitrag bei hohen Marktwerten; Wegfall der Ausfallvergütung; bei Wind an Land Pachtdeckel ab Gebotsterminen nach 2027; höhere Ausschreibungsmengen für Wind an Land. [1]

  • Grundstückseigentümer und Kommunen als Verpächter von Windflächen

    mittel betroffen

    Pachten für neue ausschreibungspflichtige Windanlagen sollen begrenzt werden; kommunale Beteiligung soll künftig an der tatsächlich erzeugten Strommenge anknüpfen. [1][15][10]

  • Betreiber von Biogas- und Biomasseanlagen

    mittel betroffen

    Höhere Ausschreibungsmengen, Anschlussförderung für Güllekleinanlagen verlängert, Maisdeckel angepasst; von der Abschöpfung ausgenommen. [1]

  • Direktvermarkter, Netzbetreiber und Messstellenbetreiber

    mittel betroffen

    Mehr kleine Anlagen in der Direktvermarktung, Erhebung des Refinanzierungsbeitrags durch Netzbetreiber, größerer Smart-Meter-Rollout. [1]

  • Steuerzahlende allgemein

    wenig betroffen

    Die EEG-Förderkosten werden seit 2025 aus dem Bundeshaushalt bezahlt; die Regierung beziffert den Bedarf für Neuanlagen auf bis zu 4,6 Mrd. Euro im Jahr 2032 (Spanne 1,0–6,3 Mrd.). [1]

  • Nutzerinnen und Nutzer von Steckersolargeräten („Balkonkraftwerke“) bis 2 kW/800 VA

    wenig betroffen

    Von der 50-Prozent-Grenze ausgenommen; die befristete Übergangszahlung gilt für sie laut § 21 Abs. 1 Satz 2 EEG-E nicht. [1]

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Vorher / Nachher

Feste Vergütung für kleine Neuanlagen [7][1]

Vorher

Einspeisevergütung für Anlagen bis 100 kW mit gesetzlich bestimmtem anzulegendem Wert (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2023).

Nachher

Geplant: Keine Einspeisevergütung für Neuanlagen; nur befristete Übergangszahlung (max. 36 Monate, 1 ct/kWh unter anzulegendem Wert) für Anlagen unter 50/25/7 kW je nach Inbetriebnahmedatum.

Förderung unter 25 kW [7][1]

Vorher

Einspeisevergütung oder Marktprämie möglich.

Nachher

Geplant: Keine Marktprämie unter 25 kW; nach der Übergangszahlung nur Direktvermarktungsbonus 1,5 ct/kWh (max. 48 Monate) oder unentgeltliche Abnahme (0 ct).

Solar-Fördersätze außerhalb von Ausschreibungen [7][1]

Vorher

Nominal gestaffelte Sätze für Gebäudeanlagen (§ 48 Abs. 2: 8,51 / 7,43 / 7,64 ct/kWh nach Größe) plus Zuschlag bei Volleinspeisung (§ 48 Abs. 2a); sonstige Anlagen nominal 7 ct/kWh (§ 48 Abs. 1). Tatsächlich gelten degressierte Werte.

Nachher

Geplant: Einheitlich nominal 6,2 ct/kWh; Volleinspeise-Zuschlag entfällt.

Ausfallvergütung [7][1]

Vorher

Anlagen über 100 kW können bis zu drei Monate am Stück und sechs Monate je Jahr in die Ausfallvergütung wechseln (§ 21 Abs. 1 Nr. 3 EEG 2023).

Nachher

Geplant: Für Neuanlagen abgeschafft; Bestandsanlagen behalten sie.

Negative Preise [7][1]

Vorher

Anlagenwert sinkt bei negativem Spotmarktpreis auf null; Ausnahmen unter 100 kW bis Smart-Meter-Einbau (§ 51 EEG 2023; für ältere Anlagen gilt die für sie maßgebliche Fassung, in der sich der Wert teils erst nach mehreren aufeinanderfolgenden Stunden verringert).

Nachher

Geplant: Im Kern fortgeführt, zusätzlich auch für die Abschöpfungspflicht; Bestandsanlagen können freiwillig wechseln (+0,6 ct/kWh).

Einspeisegrenze kleiner Anlagen [7][1]

Vorher

60 Prozent bis zum Smart-Meter-Einbau für Anlagen in Einspeisevergütung/Mieterstrom (§ 9 Abs. 2 EEG 2023).

Nachher

Geplant: Für neue Gebäude-Solaranlagen unter 100 kW dauerhaft 50 Prozent, unabhängig von Smart Meter und Vermarktungsform.

Abschöpfung bei hohen Preisen [1]

Vorher

Keine Pflicht, Erlöse über dem anzulegenden Wert abzugeben.

Nachher

Geplant: Refinanzierungsbeitrag ab 100 kW (ohne Biomasse).

Smart-Meter-Pflicht für Erzeuger [20][1]

Vorher

Erzeugungsanlagen mit mehr als 7 kW (§ 29 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b MsbG).

Nachher

Geplant: Mehr als 2 kW.

Pachten für Windenergie [1]

Vorher

Keine gesetzliche Obergrenze.

Nachher

Geplant: Höchstens 3,5 Prozent aus Standortertrag × anzulegendem Wert; Eigenerklärung erst ab Gebotsterminen nach dem 31.12.2027.

Auswirkungen

Direkte Folgen

  • Laut Bundesregierung kostet die Förderung der nach dem EEG 2027 geförderten Neuanlagen den Bundeshaushalt (Einzelplan 60) im Jahr 2027 rund 0,04 Mrd. Euro (Spanne 0,0 bis 0,08 Mrd.) und steigt bis 2032 auf rund 4,6 Mrd. Euro (Spanne 1,0 bis 6,3 Mrd.). Die Regierung betont „hohe Unsicherheiten“; Kosten der Resilienzausschreibungen sind nicht enthalten. [1]
  • Erfüllungsaufwand laut Gesetzentwurf: für Bürgerinnen und Bürger rund 4,25 Mio. Euro pro Jahr; für die Wirtschaft einmalig rund 8,04 Mio. Euro und jährlich rund 7,15 Mio. Euro. Bei den Informationspflichten rechnet die Regierung im Saldo mit einer Bürokratieentlastung von 35,47 Mio. Euro jährlich (Schätzungen der Bundesregierung). [1]
  • Wer ab 2027 eine kleine Solaranlage ans Netz bringt, bekommt laut Entwurf höchstens drei Jahre lang eine feste Zahlung und muss danach für Einspeiseerlöse selbst einen Direktvermarkter finden oder verzichtet auf eine Vergütung (unentgeltliche Abnahme). [1]

Wahrscheinliche Folgen

  • Die Bundesregierung erwartet, dass die 50-Prozent-Kappung den Zubau von Kombinationen aus Dachanlage und Heimspeicher begünstigt und den Anstieg der Netzausbaukosten im Verteilnetz dämpft (Erwartung der Bundesregierung, keine Zahl genannt). [2][1]
  • Durch die Abschöpfung ab 100 kW erwartet die Bundesregierung Mehreinnahmen von etwa 1,4 Mio. bis 100 Mio. Euro je Jahreskohorte neuer Anlagen; sie nennt die Prognose selbst unsicher. [2]

Umstrittene Folgen

  • Der Bundesverband Solarwirtschaft (Branchenverband) warnt, Ende der Einspeisevergütung, Direktvermarktungspflicht für Kleinanlagen und Redispatch-Vorbehalt (Letzterer im separaten Netzpaket) könnten die PV-Nachfrage „halbieren“; in den betroffenen Segmenten „mehr als halbieren“. Die Bundesregierung hält dagegen, kleine Anlagen mit hohem Eigenverbrauch rechneten sich bereits weitgehend. Eine unabhängige Quantifizierung liegt in den geprüften Quellen nicht vor. [13][2]
  • Die kommunalen Spitzenverbände sehen im Pachtdeckel Einnahmeverluste für Kommunen und „erhebliche Zweifel“, ob er einer rechtlichen Überprüfung standhält; die Bundesregierung begründet ihn mit Kostensenkung bei der Windförderung. [15][1]

Langfristige Folgen

  • Ob Marktprämie und Abschöpfung Preissignale auf anderen Strommärkten verzerren, soll bis 31.07.2029 evaluiert werden (§ 99a EEG-E); erst danach liegen amtliche Erfahrungswerte vor. [1]
  • Die Stiftung Umweltenergierecht (Wissenschaft) weist darauf hin, dass ohne rechtzeitige EU-Genehmigung ab 2027 keine neuen Förderansprüche beihilferechtlich wirksam begründet werden könnten; auch Zuschläge aus Gebotsterminen 2026 mit Zuschlagserteilung 2027 seien beihilferechtlich „nicht frei von Zweifeln“. [16]

Pro & Contra

Dafür

  • Feste Vergütung für kleine Anlagen ist nicht mehr nötig; Anlagen mit hohem Eigenverbrauch rechnen sich weitgehend selbst, und eine Förderung zulasten des Bundeshaushalts ist nicht gerechtfertigt. [2][13]

    Position von: Bundesregierung · mittel belegt

    Gegenargument: Bundesrat und BSW-Solar: Direktvermarktung für Kleinanlagen ist derzeit mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden; laut BSW ist erst 5,5 Prozent der Messlokationen mit Smart Meter ausgestattet.

  • Direktvermarktung und Preissignale machen die Einspeisung nachfrage- und netzorientierter; das „Produce-and-forget-Modell“ sei nicht mehr zeitgemäß. [1][14]

    Position von: Bundesregierung · mittel belegt

    Gegenargument: BEE: Massengeschäftstaugliche Prozesse sind eine notwendige, aber keine hinreichende Bedingung; auch dann sei Direktvermarktung kleiner Mengen nicht automatisch wirtschaftlich.

  • Die Abschöpfung von Zusatzerlösen (Differenzverträge) ist unionsrechtlich erforderlich und entlastet das Fördersystem. [1][5][10][2]

    Position von: Bundesregierung; SPD-Fraktion (1. Lesung) · stark belegt

    Gegenargument: DIHK: Differenzverträge behinderten die Marktintegration „massiv“; BEE fordert eine Bagatellgrenze von mindestens 200 kW statt 100 kW.

  • Die Absenkung der Direktvermarktungsschwelle schafft neue Geschäftsmöglichkeiten und Innovation in der Stromvermarktung; die dreijährige Übergangsfrist sollte sogar kürzer sein. [12][13]

    Position von: DIHK (Wirtschaft) · schwach belegt

    Gegenargument: BSW-Installateursbefragung: schlechte Verfügbarkeit von Direktvermarktern unter 100 kWp und zu hohe Kosten.

  • Die 50-Prozent-Kappung dämpft Netzausbaukosten im Verteilnetz und reizt Speicher an. [2]

    Position von: Bundesregierung · schwach belegt

    Gegenargument: Bundesrat: Die Regel gehe über das für die Netzintegration erforderliche Maß hinaus; bisherige Begrenzung bis zum Smart-Meter-Einbau reiche.

Dagegen

  • Ende der Einspeisevergütung und Direktvermarktungspflicht für Kleinanlagen könnten die PV-Nachfrage halbieren und Ausbauziele gefährden. [13][2]

    Position von: Bundesverband Solarwirtschaft (Verband/Wirtschaft) · schwach belegt

    Gegenargument: Bundesregierung: Eigenverbrauchsanlagen rechnen sich weitgehend; Übergangszahlung und Direktvermarktungsbonus federn den Übergang ab.

  • Für Anlagen unter 25 kW ist der Wegfall jeder Förderung nach Ende der Übergangsregeln ein „Paradigmenwechsel“, nicht nur eine Umstellung des Förderinstruments. [10][1][2]

    Position von: Stiftung Umweltenergierecht / Prof. Thorsten Müller (Wissenschaft) · stark belegt

    Gegenargument: Bundesregierung: genau das sei gewollt; Anlagen, die nach wenigen Jahren wirtschaftlich sind, sollen keine Förderung mehr erhalten.

  • Die Auswirkungen zentraler Inhalte können nicht seriös bewertet werden; Länder und Verbände seien mit kurzer Frist und ohne Datengrundlagen beteiligt worden; komplexe, nicht zeitkritische Teile sollten zurückgestellt werden. [2][9]

    Position von: Bundesrat (Länderkammer) · mittel belegt

    Gegenargument: Bundesregierung: Die Vorhaben setzen klare Handlungsaufträge des Koalitionsvertrags um; zudem drängt das Auslaufen der EU-Genehmigung Ende 2026.

  • Der Pachtdeckel ist nicht sachgerecht, kostet Kommunen Einnahmen und ist rechtlich zweifelhaft. [15][1]

    Position von: Kommunale Spitzenverbände (öffentliche Stellen) · mittel belegt

    Gegenargument: Bundesregierung: Pachtkosten bieten „erhebliches Potenzial“ zur Senkung der Förderkosten und zur Entlastung des Bundeshaushalts; Begrenzung im Koalitionsvertrag vereinbart.

  • Der Entwurf verschlechtert Investitionsbedingungen und gefährdet Akzeptanz und Bürgerbeteiligung; Ankündigung habe Risikozuschläge bei Banken ausgelöst. [5]

    Position von: Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (Opposition), 1. Lesung · schwach belegt

    Gegenargument: Bundesministerin Reiche: Ausbauziele bleiben, 12 GW zusätzliche Wind-Ausschreibungen, Anreize für Direktvermarktung.

Zeitlicher Verlauf

  1. Klimaschutzprogramm 2026 beschlossen [1]

    Der Entwurf setzt laut Begründung eine Maßnahme dieses Programms um (zusätzliche Wind-Ausschreibungsmengen, Referenzertragsmodell).

  2. Kabinettsbeschluss [2]

    Die Bundesregierung beschließt den Gesetzentwurf.

  3. Zuleitung an den Bundesrat [1][3]

    Als besonders eilbedürftig zugeleitet (BR-Drs. 470/26).

  4. Einbringung im Bundestag [1][3]

    Gesetzentwurf BT-Drs. 21/7867.

  5. Erste Beratung im Bundestag [5][3]

    Aussprache und Überweisung an den Ausschuss für Wirtschaft und Energie (federführend); gemeinsam beraten mit AfD-Entwurf 21/8108 sowie Anträgen 21/8119 (Grüne) und 21/7907 (Linke).

  6. Stellungnahme des Bundesrates (1. Durchgang) [4][6][3]

    Bundesrat nimmt nach Art. 76 Abs. 2 GG Stellung (BR-Drs. 470/26(B)).

  7. Gegenäußerung der Bundesregierung [2]

    Unterrichtung BT-Drs. 21/8298; die Bundesregierung lehnt die meisten Änderungsvorschläge ab.

  8. Öffentliche Anhörung [10][11]

    Ausschuss für Wirtschaft und Energie, 47. Sitzung, mit zehn Sachverständigen.

  9. Ende der EU-Genehmigung des EEG 2023 [9][16]

    Die Förderregeln des EEG 2023 sind laut Bundesregierung „bis Ende dieses Jahres beihilferechtlich genehmigt“.

  10. Geplantes Inkrafttreten [1]

    Grundsatz nach Art. 7 Satz 1 des Entwurfs.

  11. Geplant: erster Gebotstermin Wind an Land nach neuem Recht [1]

    Kann er nicht stattfinden, wird das Volumen auf die Termine 01.05. und 01.11.2027 verteilt (§ 103 EEG-E).

  12. Geplant: Ende der Regeln zu Regionalnachweisen [1]

    Für vor 2027 erzeugten Strom gelten die alten Regeln bis zu diesem Tag (§ 101 EEG-E).

  13. Geplant: Inkrafttreten § 42 Abs. 5 EnWG (Stromkennzeichnung) [1]

    Art. 7 Satz 2 des Entwurfs.

  14. Geplant: Beginn der Degression für Solar-Fördersatz [1]

    Der anzulegende Wert nach § 48 Abs. 1 sinkt ab diesem Tag alle sechs Monate um 1 Prozent für danach in Betrieb genommene Anlagen.

  15. Geplant: spätestes reguläres Betriebsende des Regionalnachweisregisters [1]

    Umweltbundesamt betreibt das Register bis Ablauf dieses Tages (abweichender Termin möglich).

  16. Geplant: Stichtag Übergangszahlung für Anlagen unter 50 kW [1]

    Nur Anlagen unter 50 kW mit Inbetriebnahme vor diesem Tag können die Übergangszahlung erhalten (unter 25 kW und unter 7 kW: spätere Stichtage).

  17. Geplant: Pacht-Eigenerklärung bei Wind-Ausschreibungen [1]

    Pflicht zur Eigenerklärung über die Pachtbegrenzung erst in Gebotsterminen nach dem 31.12.2027.

  18. Geplant: Inkrafttreten Art. 2 der EEV/MaStRV-Verordnung [8]

    Laut Verordnungsentwurf BT-Drs. 21/7819.

  19. Geplant: Stichtag Übergangszahlung für Anlagen unter 25 kW [1]

    Inbetriebnahme muss vor diesem Tag liegen.

  20. Geplant: festes Preislimit −10 €/MWh bei ÜNB-Vermarktung [1]

    Bis 31.12.2028 zufällige Preislimits zwischen −50 und −10 €/MWh in 20 Tranchen, danach einheitlich −10 €/MWh (§ 5 EEV-E).

  21. Geplant: Evaluierungsbericht § 99a EEG-E [1]

    BMWE berichtet spätestens bis Ablauf dieses Tages über Wechselwirkungen von Marktprämie und Refinanzierungsbeitrag mit anderen Strommärkten.

  22. Geplant: Stichtag Übergangszahlung für Anlagen unter 7 kW [1]

    Inbetriebnahme muss vor diesem Tag liegen.

  23. Geplant: Ende der Zahlungen für ausgeförderte Anlagen [1]

    Netzbetreiberabnahme für ausgeförderte Anlagen bis zu diesem Tag (§ 25 Abs. 3 EEG-E).

Häufige Fragen

Gilt das schon für mich?

Nein. Es ist ein Entwurf. Der Bundestag hat noch nicht abgestimmt. Geplant ist der Start am 01.01.2027. Wichtige Teile dürfen außerdem erst angewendet werden, wenn die EU-Kommission zustimmt. [3][1]

Ich habe schon eine Solaranlage. Ändert sich etwas?

Laut Entwurf meist nicht. Für Anlagen, die vor dem 01.01.2027 in Betrieb gehen, gelten im Grundsatz die alten Regeln weiter. Es gibt einzelne Ausnahmen, zum Beispiel wenn Sie nach 2026 einen neuen Vertrag mit einem Stromhändler abschließen. [1]

Ich will 2027 eine kleine Anlage aufs Dach bauen. Was bekomme ich?

Geplant ist keine feste Vergütung über 20 Jahre mehr. Kleine Anlagen sollen höchstens drei Jahre eine Übergangszahlung bekommen. Bei Solar sind das laut Bundesregierung 5,2 Cent je Kilowattstunde. Danach: Sie verkaufen den Strom über einen Händler (Direktvermarktung) und bekommen unter 25 kW bis zu vier Jahre 1,5 Cent extra. Oder Sie geben den Strom ohne Geld an den Netzbetreiber ab. [1][2]

Darf ich dann noch den ganzen Strom einspeisen?

Geplant ist: Neue Solaranlagen auf Gebäuden unter 100 kW dürfen dauerhaft höchstens die Hälfte ihrer Leistung ins Netz geben. Den Rest können Sie selbst nutzen oder in einem Speicher (Batterie) zwischenspeichern. Balkonkraftwerke bis 2 kW sind ausgenommen. [1]

Was passiert, wenn der Strompreis an der Börse negativ ist?

Ein negativer Preis heißt: Wer Strom ins Netz gibt, muss dafür zahlen. Geplant ist, dass neue Anlagen dann keine Förderung bekommen. Kleine Anlagen ohne Smart Meter (digitaler Stromzähler) sind vorerst ausgenommen. Bestehende Anlagen können freiwillig wechseln und bekommen dafür 0,6 Cent mehr. [1]

Brauche ich einen Smart Meter?

Geplant ist, dass schon Anlagen ab mehr als 2 kW einen Smart Meter mit Steuerung bekommen sollen (bisher ab mehr als 7 kW). Den Einbau organisiert der Messstellenbetreiber. [1][20]

Was passiert bei Verstößen?

Ein Beispiel aus dem Entwurf: Zahlt ein Windpark-Betreiber mehr Pacht als erlaubt, muss er 50 Euro je Kilowatt und Jahr an den Netzbetreiber zahlen. [1]

Was ist noch offen?

Offen sind: die Empfehlung des Fachausschusses, die Abstimmung im Bundestag, der zweite Durchgang im Bundesrat, die Veröffentlichung im Gesetzblatt und die Zustimmung der EU-Kommission. Ein fester Termin für die Abstimmung im Bundestag war am 29.10.2026 nicht amtlich bekannt. [3][1][17]

Quellen

  1. [1]Entwurf eines Gesetzes für einen planbaren, kosteneffizienten, netzverträglichen und marktorientierten Ausbau der erneuerbaren Energien im Stromsektor — Deutscher Bundestag (Bundesregierung), BT-Drs. 21/7867 (Vorblatt S. 1–9; Gesetzestext S. 13–88; Begründung ab S. 89; NKR-Stellungnahme ab S. 272) ↩
  2. [2]Unterrichtung: Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung — Deutscher Bundestag (Bundesregierung), BT-Drs. 21/8298 (Stellungnahme S. 1–40; Gegenäußerung ab S. 41) ↩
  3. [3]DIP-Vorgang 338361: Gesetz für einen planbaren … Ausbau der erneuerbaren Energien im Stromsektor — Deutscher Bundestag (DIP), DIP-Vorgang 338361; Beratungsstand „Überwiesen“, aktualisiert 2026-10-08; abgefragt über https://www.bundestag.de/dip-api/api/v1/vorgang/338361 und /vorgangsposition?f.vorgang=338361 ↩
  4. [4]Stellungnahme des Bundesrates zum Entwurf eines Gesetzes für einen planbaren … Ausbau der erneuerbaren Energien im Stromsektor — Bundesrat, BR-Drs. 470/26 (Beschluss) ↩
  5. [5]Plenarprotokoll 21/96, TOP 14 a–d — Deutscher Bundestag, PlPr 21/96, S. 11901 D–11909 D (Reiche 11902 B; Bernhard 11903 C; Scheer 11905 A; Uhlig 11907 A; Cezanne 11907 D; Seidler 11908 C; Koller 11909 A; Überweisung 11909 D) ↩
  6. [6]Plenarprotokoll 1068. Sitzung des Bundesrates, TOP 56 — Bundesrat, BR-PlPr 1068, S. 456 ff. (Beschluss S. 460 laut DIP) ↩
  7. [7]Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2023), konsolidierte Fassung — Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de, Stand: zuletzt geändert durch Art. 23 G v. 18.12.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 347); §§ 9, 19, 21, 48, 51, 100 ↩
  8. [8]Verordnung zur Änderung der Erneuerbare-Energien-Verordnung und der Marktstammdatenregisterverordnung infolge der Abwicklung des Regionalnachweisregisters … — Deutscher Bundestag (BMWE), BT-Drs. 21/7819; DIP-Vorgang 338738; Inkrafttreten S. 6 ↩
  9. [9]Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 6. Juli 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung — Deutscher Bundestag, BT-Drs. 21/7052, Frage 95 (Kellner), S. 59 f. ↩
  10. [10]Anhörung zu Vorlagen zum Erneuerbare-Energien-Gesetz – EEG 2027 (Bericht des Bundestages) — Deutscher Bundestag, Ausschuss für Wirtschaft und Energie, 47. Sitzung, 05.10.2026; Textbericht (Kürzel nki), kein Wortprotokoll ↩
  11. [11]Sachverständigenliste zur Anhörung EEG 2027 — Deutscher Bundestag, Ausschuss für Wirtschaft und Energie, Liste mit A-Drs.-Nummern und benennenden Fraktionen ↩
  12. [12]Stellungnahme Deutsche Industrie- und Handelskammer — DIHK, A-Drs. 21(9)359, PDF-S. 10 (zu § 21) und PDF-S. 15 (zu § 100) ↩
  13. [13]Stellungnahme Bundesverband Solarwirtschaft e. V. — BSW-Solar, A-Drs. 21(9)361, PDF-S. 7, 11, 17 ↩
  14. [14]Stellungnahme Bundesverband Erneuerbare Energie e. V. — BEE, A-Drs. 21(9)362, PDF-S. 15 ↩
  15. [15]Stellungnahme der Kommunalen Spitzenverbände — Deutscher Städtetag, Deutscher Landkreistag, Deutscher Städte- und Gemeindebund, A-Drs. 21(9)372, PDF-S. 3 ↩
  16. [16]Stellungnahme Stiftung Umweltenergierecht / Prof. Dr. Thorsten Müller — Stiftung Umweltenergierecht, A-Drs. 21(9)376, PDF-S. 8 (Abschnitt A. I.) ↩
  17. [17]Bundestag wird EEG 2027 und Netzpaket wohl erst im November verabschieden — pv magazine Deutschland (Sandra Enkhardt), Artikel vom 15.10.2026; zitiert BEE-Rundschreiben ↩
  18. [18]DIP-Vorgang 336979: Gesetz zur Änderung des EEG … zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben im Stromsektor (Entwurf Bündnis 90/Die Grünen) — Deutscher Bundestag (DIP), BT-Drs. 21/6914 (PDF nicht geöffnet; Aussage nur aus DIP-Abstract) ↩
  19. [19]DIP-Vorgang 338371: Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Synchronisierung des Anlagenzubaus mit dem Netzausbau … („Netzpaket“) — Deutscher Bundestag (DIP), BT-Drs. 21/7866 (PDF nicht geöffnet; nur Verfahrensdaten aus DIP) ↩
  20. [20]Messstellenbetriebsgesetz, § 29, konsolidierte Fassung — Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de, § 29 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b MsbG ↩

Was kann ich tun?

Glossar

Einspeisevergütung
Ein fester Betrag je Kilowattstunde, den der Netzbetreiber für Strom zahlt, den eine Anlage ins Netz gibt. Bisher meist für 20 Jahre garantiert. Für neue Anlagen soll sie laut Entwurf wegfallen.
Direktvermarktung
Der Anlagenbetreiber verkauft seinen Strom selbst, meist über einen spezialisierten Händler (Direktvermarkter), an der Strombörse oder an Kunden.
Marktprämie
Ein Zuschlag zur Direktvermarktung: Er gleicht die Lücke aus, wenn der Marktpreis unter dem für die Anlage festgelegten „anzulegenden Wert“ liegt.
Anzulegender Wert
Der im Gesetz oder per Ausschreibung festgelegte Betrag je Kilowattstunde, nach dem sich Förderung oder Abschöpfung berechnen.
Ausschreibung
Ein Wettbewerb der Bundesnetzagentur: Projekte bieten, zu welchem Preis sie Strom erzeugen würden; die günstigsten bekommen den Zuschlag und damit ihren anzulegenden Wert.
Negative Strompreise
Zeiten, in denen an der Strombörse mehr Strom angeboten als gebraucht wird und Einspeisende für die Abnahme zahlen müssen.
Befristete Übergangszahlung
Geplante, zeitlich begrenzte feste Zahlung für kleine Neuanlagen (höchstens 36 Monate), 1 Cent unter dem anzulegenden Wert.
Unentgeltliche Abnahme
Geplante Auffangregel: Der Netzbetreiber nimmt den Strom ab, zahlt aber nichts dafür.
Direktvermarktungsbonus
Geplanter Zuschlag von 1,5 Cent je Kilowattstunde für Anlagen unter 25 kW, die ihren Strom direkt vermarkten, für höchstens 48 Monate.
Refinanzierungsbeitrag / Differenzvertrag (CfD)
Geplante Abschöpfung: Liegt der Marktwert über dem anzulegenden Wert, zahlt der Betreiber die Differenz zurück. Zusammen mit der Marktprämie wirkt das wie ein zweiseitiger Differenzvertrag (englisch Contract for Difference).
Intelligentes Messsystem (Smart Meter)
Ein digitaler Stromzähler mit Kommunikationseinheit, über den Verbrauch und Einspeisung übertragen und Anlagen gesteuert werden können.
Bestandsanlage
Im Sinne des Entwurfs eine Anlage, die vor dem 01.01.2027 in Betrieb genommen wurde oder deren Zuschlag aus einem Gebotstermin vor diesem Tag stammt.
Ausgeförderte Anlage
Eine Anlage, deren ursprünglicher Förderzeitraum (meist 20 Jahre) abgelaufen ist.
Beihilferechtliche Genehmigung
Die Erlaubnis der EU-Kommission für staatliche Förderung; ohne sie darf die Förderung nicht angewandt werden.
Pachtdeckel
Geplante Obergrenze für Pachtzahlungen an Grundstückseigentümer bei geförderten Windenergieanlagen an Land.

Korrekturen & Aktualisierungen

Bisher keine Korrekturen oder Aktualisierungen an diesem Dossier.

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