Einkommensteuerreform 2027 — Entwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027
Mehr Kindergeld und höhere Freibeträge sind geplant. Dafür sollen sehr hohe Einkommen und Minijobs stärker besteuert und Handwerkerboni gekürzt werden.
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- Worum geht es?
- Die Bundesregierung will die Einkommensteuer ändern und das Kindergeld erhöhen. Das Gesetz wird noch beraten.
- Wichtigste Änderung
- Geplant sind mehr Kindergeld und höhere Freibeträge. Freibeträge sind Teile des Einkommens, auf die keine Steuer anfällt; zugleich sollen einige Steuervergünstigungen sinken.
- Wer ist betroffen?
- Betroffen wären Beschäftigte, Familien und Menschen mit sehr hohem Einkommen. Auch Arbeitgeber mit Minijobs und Haushalte mit Handwerkerrechnungen müssten sich auf Änderungen einstellen.
Die Zusammenfassung
Die Einkommensteuerreform liegt als Regierungsentwurf vor. Der Bundestag überwies ihn in erster Lesung an die Ausschüsse, federführend an den Finanzausschuss. Der Bundesrat hat im ersten Durchgang Stellung genommen; seine Stellungnahme und die Antwort der Bundesregierung liegen nun gemeinsam vor. Die öffentliche Anhörung steht noch bevor. Weder eine abschließende Annahme noch eine Verkündung dieses Gesetzes ist durch die geöffneten Unterlagen belegt. [1][2][3][4][7]
Der Entwurf kombiniert Entlastungen mit Gegenfinanzierung. Die Bundesregierung schlägt für 2027 einen jährlichen Grundfreibetrag von 12.564 Euro und für 2028 von 12.900 Euro vor. Das monatliche Kindergeld soll nach ihrem Entwurf zunächst 267 Euro und anschließend 272 Euro je Kind betragen. Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag soll ab 2027 jährlich 1.430 Euro betragen. Das sind Entwurfswerte der Bundesregierung als Behörde, keine bereits bestehenden Ansprüche. [1]
Beim Kinderfreibetrag sind Einzel- und Gesamtbeträge auseinanderzuhalten. Die Bundesregierung schlägt für das sächliche Existenzminimum je Elternteil jährlich 3.564 Euro für 2027 und 3.654 Euro für 2028 vor. Der zusätzliche Freibetrag für Betreuung, Erziehung oder Ausbildung bleibt im Entwurf bei jährlich 1.464 Euro je Elternteil. Für beide Eltern zusammen ergeben sich somit gesamte Kinderfreibeträge von jährlich 10.056 beziehungsweise 10.236 Euro. Diese Summen sind keine Kindergeldauszahlungen; die Günstigerprüfung verrechnet die steuerliche Freistellung mit dem Kindergeldanspruch. [1][8]
Zur Gegenfinanzierung sieht die Bundesregierung ab 2027 einen Grenzsteuersatz von 45 Prozent ab jährlich 250.000 Euro und von 47 Prozent ab jährlich 280.000 Euro zu versteuerndem Einkommen im Grundtarif vor. Der Handwerkerbonus soll auf 15 Prozent der begünstigten Arbeitskosten, höchstens 900 Euro im Jahr, sinken; die einheitliche Minijob-Pauschsteuer soll auf 5 Prozent steigen. Bei Steuersätzen geht es um die jeweilige Tarifzone, nicht um einen pauschalen Zugriff auf das gesamte Bruttogehalt. Bei zusammen veranlagten Ehepaaren ist das Splittingverfahren zu beachten. [1][8]
Die fiskalische Nettowirkung ist eine Modellrechnung der Bundesregierung, keine gemessene Entlastung. Im Entwurf werden für das Veranlagungsjahr 2027 insgesamt 1.550 Millionen Euro und für 2028 insgesamt 5.605 Millionen Euro Steuermindereinnahmen nach Gegenfinanzierung ausgewiesen. Die Kassenjahre ergeben andere Werte. Daneben nennt die Bundesregierung in ihrer Öffentlichkeitsarbeit ein Entlastungsvolumen von circa zehn Milliarden Euro pro Jahr; die Bundestagsdarstellung spricht von einer Summe über zwei Jahre. Diese unterschiedlichen Bezugsgrößen werden hier nicht still gleichgesetzt. Wirtschaftsverbände kritisieren zu geringe Entlastungen und einen unvollständigen Inflationsausgleich; der SoVD begrüßt die stärkere Belastung sehr hoher Einkommen, fordert aber eine soziale Gesamtbilanz. [1][16][5][20][22]
Weitere Regelungen betreffen Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit sowie die Verteilung von Gewerbesteuer zwischen Gemeinden mit Rechenzentren. Die Sozialversicherungsregel wird durch einen eigenen Artikel innerhalb desselben Änderungsgesetzes geändert. Der Bundesrat fordert unter anderem eine andere Ausgestaltung der Zuschläge und eine verbindliche Evaluation des Rechenzentrumsmaßstabs; die Bundesregierung lehnt diese Vorschläge in ihrer Gegenäußerung ab. Im Regierungsentwurf ist keine Evaluationspflicht enthalten. [1][2][3]
Was steht wirklich drin?
Mehr Einkommen bleibt steuerfrei. [1]
Der Grundfreibetrag ist der Teil des Jahreseinkommens, auf den keine Einkommensteuer anfällt. Die Bundesregierung plant dafür 12.564 Euro für 2027 und 12.900 Euro für 2028 im Grundtarif für eine Person.
Mehr Kindergeld in zwei Schritten. [1]
Laut Regierungsentwurf soll das Kindergeld 2027 auf monatlich 267 Euro je Kind steigen. Ab 2028 sollen es monatlich 272 Euro sein.
Höhere Freibeträge für Kinder. [1][8]
Kinderfreibeträge stellen Einkommen für den Bedarf eines Kindes steuerfrei. Die Bundesregierung plant für 2027 insgesamt 10.056 Euro und für 2028 insgesamt 10.236 Euro pro Kind und Jahr für beide Eltern zusammen, einschließlich des Freibetrags für Betreuung, Erziehung oder Ausbildung; das Finanzamt vergleicht die Steuerentlastung mit dem Kindergeld.
Höherer pauschaler Abzug für Berufskosten. [1][8]
Für viele Beschäftigte zieht das Finanzamt einen festen Betrag für Berufskosten ab. Die Bundesregierung will diesen Arbeitnehmer-Pauschbetrag ab 2027 auf jährlich 1.430 Euro erhöhen; das ist keine Auszahlung in dieser Höhe.
Neuer Tarif für mittlere und sehr hohe Einkommen. [1][8]
Der Tarif legt fest, wie die Steuer mit dem Einkommen steigt. Nach dem Regierungsentwurf soll die Tarifzone mit 42 Prozent ab 2027 bei jährlich 70.601 Euro beginnen; ab 250.000 Euro sind 45 Prozent, ab 280.000 Euro 47 Prozent vorgesehen. Gemeint ist das zu versteuernde Einkommen nach Abzügen, nicht der Bruttolohn; die höheren Sätze gelten für die jeweilige Tarifzone.
Weniger Steuerbonus für Handwerkerarbeiten. [1][8]
Für begünstigte Arbeiten im Haushalt senkt die Bundesregierung im Entwurf den Steuerbonus ab 2027 von 20 auf 15 Prozent der Arbeitskosten. Der jährliche Höchstbetrag soll von 1.200 auf 900 Euro sinken; Materialkosten zählen weiterhin nicht.
Höhere Pauschsteuer bei bestimmten Minijobs. [1][8]
Arbeitgeber können viele Minijobs mit einem festen Steuersatz abrechnen. Diesen einheitlichen Satz will die Bundesregierung ab 2027 von 2 auf 5 Prozent des Lohns erhöhen; daraus folgt keine automatische Kürzung jedes Minijob-Nettolohns.
Höhere steuerfreie Zuschläge an Sonn- und Feiertagen. [1][8]
Zuschläge sind zusätzliche Zahlungen für besondere Arbeitszeiten. Für ihre Steuerfreiheit will die Bundesregierung ab 2027 bei Sonn- und Feiertagsarbeit einen Grundlohn bis 75 Euro je Stunde berücksichtigen; für Nachtarbeit bleibt die steuerliche Grenze bei 50 Euro je Stunde. Das ist keine neue Lohnobergrenze.
Andere Beitragsregeln bei tariflichen Zuschlägen. [1][9]
Neben Steuern gibt es Beiträge für die Sozialversicherung. Nach dem Regierungsentwurf sollen bestimmte Zuschläge für Sonn- und Feiertage aus einem geltenden Tarifvertrag künftig in der steuerfreien Höhe auch beitragsfrei sein; ohne diese Tarifvoraussetzung und bei Nachtarbeit soll die bisherige Beitragsgrenze von 25 Euro Grundlohn je Stunde bleiben. Für einzelne Versicherungen gelten Ausnahmen.
Standortgemeinden von Rechenzentren sollen anders beteiligt werden. [1][2][3]
Manche Betriebe zahlen Gewerbesteuer an mehrere Gemeinden. Bei Betrieben, die ausschließlich Rechenzentren betreiben, will die Bundesregierung die Aufteilung ab 2027 zu 90 Prozent an der vereinbarten Stromanschlussleistung und zu 10 Prozent an den Arbeitslöhnen ausrichten; die genaue Abgrenzung bleibt im Verfahren umstritten.
Eine feste Erfolgskontrolle ist noch nicht vorgesehen. [1][2][3]
Der Regierungsentwurf enthält keine Pflicht, die Reform nach einer festen Frist zu prüfen. Der Bundesrat fordert eine solche Prüfung für die Verteilung der Gewerbesteuer; die Bundesregierung lehnt die Forderung bisher ab.
Betroffene Gruppen
Beschäftigte mit steuerpflichtigem Arbeitslohn
stark betroffenTarif und pauschaler Berufskostenabzug ändern sich. Wer bereits höhere Berufskosten nachweist, hat aus dem höheren Pauschbetrag allein keine zusätzliche Entlastung. [1][8]
Eltern mit Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibeträge
stark betroffenBeide Beträge sollen steigen. Die persönliche Wirkung hängt vom Einkommen, vom Anspruch und von der Günstigerprüfung ab. [1][8][10]
Alleinerziehende und Familien mit wenig steuerpflichtigem Einkommen
stark betroffenDas Kindergeld ist besonders relevant. Ein höherer Steuerfreibetrag bringt bei fehlender Einkommensteuer keine zusätzliche Steuerersparnis; die Gesamtwirkung mit Sozialleistungen muss gesondert geprüft werden. [8][19][22]
Menschen mit sehr hohem zu versteuerndem Einkommen
stark betroffenIm Entwurf greifen höhere Tarifzonen früher beziehungsweise neu. Maßgeblich sind steuerpflichtige Jahresbeträge nach Abzügen und gegebenenfalls das Splittingverfahren. [1][8]
Haushalte mit begünstigten Handwerkerrechnungen, auch Mieterinnen und Mieter
mittel betroffenDer geplante Bonus fällt niedriger aus. Für den Abzug müssen insbesondere begünstigte Arbeitskosten, Rechnung und Zahlung auf ein Konto vorliegen. [1][8]
Minijob-Beschäftigte und Arbeitgeber mit Minijobs, auch Privathaushalte und KMU
stark betroffenDie einheitliche Pauschsteuer würde teurer. Eine gleiche Kürzung aller Nettolöhne lässt sich daraus nicht ableiten; maßgeblich bleiben Besteuerungsart und Vertragsgestaltung. [1][8]
Beschäftigte mit Sonn-, Feiertags- oder Nachtzuschlägen
mittel betroffenDie steuerlichen Grenzen sollen auseinanderlaufen. Für die Beitragsfreiheit der Sonn- und Feiertagszuschläge kommt nach dem Entwurf zusätzlich auf die Geltung eines Tarifvertrags an. [1][9]
Einzelunternehmen und Gesellschafter von Personengesellschaften, auch KMU und Start-ups
mittel betroffenSoweit Gewinne der persönlichen Einkommensteuer unterliegen, kann die Tarifänderung relevant sein. Der Entwurf begründet keine einheitliche Steuerwirkung für sämtliche Start-ups oder Kapitalgesellschaften. [8][1][21]
Arbeitgeber und Lohnabrechnungsstellen
mittel betroffenTarif, Pauschbeträge, Zuschläge und Minijob-Sätze müssten in der Abrechnung umgesetzt werden. Die neue Tarifvertragsabgrenzung ist ein besonderer Streitpunkt. [1][21]
Betreiber von Rechenzentren und Standortkommunen
stark betroffenEin neuer Aufteilungsschlüssel könnte die örtliche Verteilung des Gewerbesteueraufkommens verschieben. Ob ein Unternehmen unter die Ausschließlichkeitsvoraussetzung fällt, ist zentral. [1][2][24]
Bund, Länder, Gemeinden, Finanzämter, Familienkassen und Sozialversicherungsträger
stark betroffenDie Reform betrifft Einnahmen und Verwaltungsverfahren. Kommunale Verbände verlangen einen Ausgleich der kommunalen Einnahmeausfälle. [1][24]
Rentnerinnen und Rentner mit Einkommensteuerpflicht
mittel betroffenDer allgemeine Einkommensteuertarif kann auch sie betreffen. Der erhöhte Arbeitnehmer-Pauschbetrag gilt dagegen nicht automatisch für Renteneinkünfte. [8][1]
Erwachsene ohne Einkommensteuerpflicht und ohne einschlägigen Kindergeldanspruch
wenig betroffenAus höheren Einkommensteuerfreibeträgen folgt für sie allein keine direkte Steuerersparnis. Mittelbare Wirkungen über öffentliche Haushalte oder andere Lebenslagen sind damit nicht ausgeschlossen. [8][1][22]
Vorher / Nachher
Grundfreibetrag, jährlich [8][1]
12.348 Euro
Geplant für 2027: 12.564 Euro; 2028: 12.900 Euro
Kindergeld, monatlich je Kind [8][10][1]
259 Euro
Geplant für 2027: 267 Euro; 2028: 272 Euro
Kinderfreibetrag ohne Betreuungsfreibetrag, jährlich je Elternteil [8][1]
3.414 Euro
Geplant für 2027: 3.564 Euro; 2028: 3.654 Euro
Gesamte Kinderfreibeträge, jährlich für beide Eltern zusammen [8][1]
9.756 Euro einschließlich Betreuung, Erziehung oder Ausbildung
Geplant für 2027: 10.056 Euro; 2028: 10.236 Euro; keine zusätzliche Auszahlung neben ungekürzter Freibetragswirkung
Beginn der linearen 42-Prozent-Zone, jährliches zu versteuerndes Einkommen [8][1]
Ab 69.879 Euro
Geplant ab 2027: 70.601 Euro; im Entwurf für 2028 dieselbe Grenze
45-Prozent-Zone, jährliches zu versteuerndes Einkommen [8][1]
Ab 277.826 Euro
Geplant ab 2027: bereits ab 250.000 Euro; nächste Zone ab 280.000 Euro
Neue oberste Tarifzone [8][1]
Kein 47-Prozent-Satz im Grundtarif
Geplant ab 2027: 47 Prozent ab jährlich 280.000 Euro zu versteuerndem Einkommen
Handwerkerbonus, jährlich [8][1]
20 Prozent der begünstigten Arbeitskosten, höchstens 1.200 Euro
Geplant ab 2027: 15 Prozent, höchstens 900 Euro
Einheitliche Minijob-Pauschsteuer [8][1]
2 Prozent des Arbeitsentgelts bei den Voraussetzungen des § 40a Abs. 2
Geplant ab 2027: 5 Prozent; andere Pauschalierungsfälle nicht pauschal gleichsetzen
Steuerliche Grundlohngrenze für Zuschläge, je Stunde [8][1]
50 Euro für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit
Geplant ab 2027: 75 Euro für Sonn- und Feiertage, 50 Euro für Nachtarbeit
Beitragsfreiheit der Zuschläge [9][1]
Grundlohngrenze 25 Euro je Stunde nach geltender SvEV
Geplant ab 2027: bei qualifizierenden tariflichen Sonn-/Feiertagszuschlägen steuerfreie Höhe maßgeblich; sonst und bei Nachtarbeit weiter 25 Euro
Aufteilung von Gewerbesteuer bei Rechenzentren [11][1]
Grundsätzlich Aufteilung nach Arbeitslöhnen; kein besonderer Nr.-4-Maßstab
Geplant ab Erhebungszeitraum 2027 bei ausschließlich erfassten Betreibern: 10 Prozent Arbeitslöhne, 90 Prozent nicht redundante elektrische Nennanschlussleistung
Auswirkungen
Direkte Folgen
- Nach dem Entwurf der Bundesregierung steigen die monatlichen Kindergeld-Normbeträge je Kind 2027 auf 267 Euro und 2028 auf 272 Euro. Ein gegenwärtiger Anspruch auf diese erhöhten Beträge besteht aus dem Entwurf noch nicht. [1][8][10]
- Haushalte, die den Handwerkerbonus nutzen, könnten für dieselben begünstigten Arbeitskosten ab 2027 weniger Steuer abziehen. Die Bundesregierung schlägt 15 Prozent und höchstens 900 Euro im Jahr statt geltender 20 Prozent und höchstens 1.200 Euro vor. [1][8]
- Bei Nutzung der einheitlichen Minijob-Pauschsteuer würde ihr Satz nach dem Regierungsentwurf ab 2027 von 2 auf 5 Prozent steigen. Steuerschuldner ist der Arbeitgeber; ob und wie wirtschaftliche Belastungen weitergegeben werden, ist damit nicht für jeden Arbeitsvertrag beantwortet. [1][8]
Wahrscheinliche Folgen
- Die Bundesregierung als Behörde schätzt die jährliche Verringerung des Verwaltungsaufwands bei den Ländern nach geplanter Einführung ab 2027 auf rund 17,2 Millionen Euro durch den höheren Arbeitnehmer-Pauschbetrag. Das ist eine Entwurfsmodellrechnung für den künftigen laufenden Vollzug, keine bereits gemessene Einsparung; eine Unsicherheitsspanne nennt die Quelle nicht. [1]
- Die Bundesregierung als Behörde schätzt für die Sozialversicherungen rund 300 Millionen Euro Beitragsmindereinnahmen pro Jahr nach geplanter Einführung ab 2027 durch die Zuschlagsregel. Sie bezeichnet die Datengrundlage selbst als nicht belastbar genug für eine exakte Bestimmung; eine gesicherte Bandbreite fehlt. [1]
Umstrittene Folgen
- DIHK und weitere Wirtschaftsverbände erwarten, dass der unvollständige Inflationsausgleich einen Teil der Entlastung aufzehrt und höhere Sätze Investitionen von Personenunternehmen erschweren. Das sind interessengebundene Prognosen, keine nachgewiesenen Wirkungen der noch nicht geltenden Reform. [20][21]
- Der djb bezweifelt eine gleichstellungsorientierte Reformwirkung und hält die Folgenabschätzung für unzureichend. Dem steht die Einschätzung der Bundesregierung gegenüber, es seien keine Wirkungen erkennbar, die gleichstellungspolitischen Zielen zuwiderlaufen; belastbare vergleichende Wirkungsdaten werden damit nicht geliefert. [23][1]
Langfristige Folgen
- Die Bundesregierung erwartet eine Stärkung von Arbeitskräfteangebot und Wachstum. Der Entwurf liefert dafür keine gesicherte Größe des späteren Wachstumseffekts; ein höherer Freibetrag belegt für sich noch keine zusätzliche Beschäftigung. [1]
- Nach Erwartung der Bundesregierung und des Digitalverbands Bitkom kann eine stärkere Beteiligung der Standortkommunen die Ansiedlung von Rechenzentren erleichtern. Umfang und Gewinner dieser Umverteilung sind offen; Bitkom kritisiert den Anschlussleistungsmaßstab, der Bundesrat den Anwendungsbereich. Eine verbindliche Evaluation ist bislang nicht Teil des Regierungsentwurfs. [1][25][3][2]
Pro & Contra
Dafür
Höhere Freibeträge und mehr Kindergeld können verfügbare Einkommen erhöhen; eine stärkere Belastung sehr hoher Einkommen soll die Entlastung sozial ausbalancieren. [1][16][22][8]
Position von: Bundesregierung / Regierung; ergänzend SoVD / Sozialverband als vorsichtig zustimmende Betroffenensicht zum Referentenentwurf. · stark belegt
Gegenargument: Steuerentlastung erreicht Haushalte ohne Einkommensteuer nur begrenzt. Der SoVD verlangt deshalb eine Gesamtbetrachtung mit Sozialabgaben und Sozialleistungen; mehr Kindergeld und höhere Freibeträge erzeugen nicht bei allen Familien denselben Vorteil.
Ein höherer pauschaler Berufskostenabzug verringert den Bedarf an Einzelnachweisen. [1][26][21]
Position von: Bundesregierung / Regierung; IDW / wirtschaftsberatender Berufsverband unterstützt dieses Einzelziel bereits zum Referentenentwurf. · stark belegt
Gegenargument: Neue Unterschiede bei Zuschlagsgrenzen und Tarifvoraussetzungen können zusätzlichen Abrechnungsaufwand schaffen. Vereinfachung in einem Bereich belegt keine Vereinfachung der gesamten Reform.
Eine stärkere Beteiligung der Standortgemeinden von Rechenzentren kann deren örtliche Lasten besser berücksichtigen und die Ansiedlungsbereitschaft fördern. [1][25][3]
Position von: Bundesregierung / Regierung; Bitkom / Digitalwirtschaft unterstützt das Ziel, kritisiert aber den konkreten Maßstab. · mittel belegt
Gegenargument: Die vereinbarte Anschlussleistung kann dem wirklichen Ausbau vorauslaufen. Bitkom bevorzugt einen anderen Leistungsmaßstab; der Bundesrat warnt zusätzlich vor einem zu engen Kreis erfasster Unternehmen.
Dagegen
Die Tarifänderung gleicht die kalte Progression nicht vollständig aus und kann Personenunternehmen mit hohen steuerpflichtigen Gewinnen stärker belasten. [20][21][26][1][4]
Position von: DIHK und weitere Spitzenverbände / Wirtschaft; IDW / Berufsverband. Kalte Progression bedeutet eine höhere Steuerbelastung durch Einkommenserhöhungen, die nur steigende Preise ausgleichen. · mittel belegt
Gegenargument: Die Bundesregierung hält die Beteiligung sehr hoher Einkommen zur Finanzierung der übrigen Entlastung für gerecht. Aus dem Einwand der Verbände folgt zudem kein empirisch gesicherter Umfang eines späteren Investitionsrückgangs.
Die Anhebung der Familienbeträge schließt die Entlastungslücke zwischen gering und hoch verdienenden Eltern nicht automatisch; eine ausreichende Gleichstellungsprüfung fehlt nach Ansicht des djb. [23][19][8][1]
Position von: Deutscher Juristinnenbund / gleichstellungspolitischer Verband; Bündnis 90/Die Grünen / Opposition mit Forderung nach stärkerem Kindergeld. · mittel belegt
Gegenargument: Die steuerliche Freistellung des Kinderexistenzminimums und die allgemeine Familienförderung erfüllen unterschiedliche Aufgaben. Der Entwurf erhöht beide Instrumente; die politische Forderung nach gleicher Förderung ist von der bestehenden Günstigerprüfung zu unterscheiden.
Die höhere Grundlohngrenze für Sonn- und Feiertagszuschläge hilft nach Einschätzung des Bundesrates vor allem Beschäftigten oberhalb der bisherigen Grenze und schafft weitere Abgrenzungen. [3][2][1]
Position von: Bundesrat / Ländervertretung. · stark belegt
Gegenargument: Die Bundesregierung hält an der gezielten Anhebung fest. Sie verweist in der Gegenäußerung auf den Koalitionsbeschluss und mögliche zusätzliche Steuerausfälle bei der vom Bundesrat gewünschten Anhebung der Zuschlagsprozentsätze.
Ohne Ausgleich können die geplanten Steuermindereinnahmen kommunale Haushalte zusätzlich belasten; ein Vorteil einzelner Rechenzentrumsstandorte kompensiert nicht automatisch alle Gemeinden. [24][1]
Position von: Deutscher Städte- und Gemeindebund / kommunaler Interessenverband. · mittel belegt
Gegenargument: Die Bundesregierung sieht einen besonderen Verteilungsmaßstab gerade zugunsten belasteter Standortgemeinden vor. Ob und wie ein weitergehender Ausgleich erfolgt, muss getrennt verhandelt werden.
Zeitlicher Verlauf
Kabinett beschließt Regierungsentwurf [16]
Der Kabinettsbeschluss eröffnet das weitere Verfahren; er ist kein parlamentarischer Gesetzesbeschluss.
Zuleitung an den Bundesrat [1]
Laut Anschreiben zum Regierungsentwurf wird das Vorhaben dem Bundesrat als besonders eilbedürftig zugeleitet.
Einbringung in den Bundestag [1]
Regierungsentwurf als BT-Drs. 21/8235.
Empfehlungen der Bundesratsausschüsse [17]
Ausschussempfehlungen enthalten weitergehende Vorschläge; diese sind nicht automatisch ein Beschluss des Bundesrates.
Gegenäußerung liegt vor [2]
BT-Drs. 21/8823 veröffentlicht Stellungnahme und Regierungsantwort; geöffnet wurde eine ausdrücklich als Vorabfassung gekennzeichnete Fassung.
Tagesordnung der Anhörung [7]
Finanzausschuss kündigt seine öffentliche Anhörung an.
Anmeldeschluss für den Besuch [6]
Laut Anhörungsseite endet die Anmeldung für den persönlichen Besuch; der Termin kann organisatorisch geändert werden.
Geplante erste Stufe [1]
Artikel 1, 3, 4 und 6 sollen in Kraft treten. EStG grundsätzlich ab Veranlagungszeitraum 2027; Lohnsteuer für nach dem Jahreswechsel endende Lohnzahlungszeiträume und danach zufließende sonstige Bezüge; Gewerbesteuermaßstab erstmals für Erhebungszeitraum 2027. Voraussetzung bleibt ein wirksam zustande gekommenes Gesetz.
Geplante zweite Stufe [1]
Artikel 2 und 5 sollen in Kraft treten: weitere Freibetrags-, Tarif- und Kindergeldstufe; allgemeine EStG-Anwendung für 2028 nach der geplanten neuen Fassung des § 52 Abs. 1.
Häufige Fragen
Gilt die Reform schon für mich?
Nein. Es gibt einen Gesetzentwurf, über den noch beraten wird. Der angekündigte Start ist damit noch nicht sicher. [1][7][8]
Wie viel Kindergeld ist geplant?
Die Bundesregierung schlägt monatlich 267 Euro je Kind für 2027 und 272 Euro für 2028 vor. Nach dem geltenden Gesetz sind es 2026 monatlich 259 Euro. [1][8][10]
Bekomme ich den höheren Berufskostenbetrag ausgezahlt?
Nein. Der Betrag wird vom Einkommen abgezogen, bevor die Steuer berechnet wird. Wie viel Steuer Sie sparen, hängt von Ihrer Situation ab. [8][1]
Bekomme ich Kindergeld und den vollen Vorteil der Kinderfreibeträge zusätzlich?
Nein. Das Finanzamt prüft, welche Steuerentlastung günstiger ist. Es berücksichtigt dabei den Anspruch auf Kindergeld; der Vorteil wird nicht doppelt gewährt. [8]
Muss ich für Handwerkerarbeiten künftig mehr selbst zahlen?
Der Steuerbonus soll sinken. Die Bundesregierung plant ab 2027 einen Abzug von 15 Prozent der begünstigten Arbeitskosten, höchstens 900 Euro im Jahr; bisher gelten 20 Prozent und höchstens 1.200 Euro. [1][8]
Habe ich bei einem Minijob automatisch weniger Geld?
Das steht nicht fest. Die geplante höhere Pauschsteuer ist zunächst eine Steuer des Arbeitgebers; ob er Kosten weitergibt, hängt auch vom Arbeitsvertrag ab. [1][8]
Quellen

- [1]Entwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027 — Deutscher Bundestag / Bundesregierung, BT-Drs. 21/8235; Gesetzestext S. 7–11; Haushaltswirkung S. 2 und Abschnitt VII.3; keine Evaluation: S. 29, VIII ↩
- [2]Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung zum Einkommensteuerreformgesetz 2027 — Deutscher Bundestag / Bundesregierung / Bundesrat, BT-Drs. 21/8823 zu 21/8235; S. 1–4 Stellungnahme, S. 5–6 Gegenäußerung; abgerufene PDF als Vorabfassung gekennzeichnet ↩
- [3]Stellungnahme des Bundesrates zum Entwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027 — Bundesrat, BR-Drs. 507/26 (Beschluss); 1069. Sitzung; Ziff. 1–4, insbesondere Ziff. 3, S. 4 ↩
- [4]Stenografischer Bericht, 99. Sitzung des Deutschen Bundestages — Deutscher Bundestag, BT-Plenarprotokoll 21/99; Reformdebatte S. 12245–12261; Überweisung S. 12261 B; fremde namentliche Abstimmungen S. 12282 B und 12288 D ↩
- [5]Einkommensteuerreformgesetz soll kleine und mittlere Einkommen entlasten — Deutscher Bundestag, Parlamentsredaktion, Textarchiv 2026, KW 41; Abschnitte zu Minister, Fraktionen, Einkommensteuerreform und gesondertem Jahressteuergesetz ↩
- [6]Anhörung zum Einkommensteuerreformgesetz 2027 – Termin und Zugang — Deutscher Bundestag, Finanzausschuss, Anhörungsseite, Zeit und Ort; Hinweis zur Anmeldung; Gegenstände und Dokumente ↩
- [7]Tagesordnung der 50. Sitzung des Finanzausschusses, öffentliche Anhörung — Deutscher Bundestag, Finanzausschuss, 50. Sitzung; Mitteilung vom Dokumentdatum, S. 1–3; TOP a: 21/8235; Sitzungstermin im Dokument ↩
- [8]Einkommensteuergesetz – konsolidierter Volltext — Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz, Gesetze im Internet, EStG; besonders § 2 Abs. 5, § 3b, § 9a, §§ 31, 32, 32a, § 35a, § 40 Abs. 3, § 40a, § 52, § 66; Kopf: zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes, BGBl. 2026 I Nr. 307 ↩
- [9]Sozialversicherungsentgeltverordnung – § 1 — Gesetze im Internet / Bundesamt für Justiz, SvEV § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 ↩
- [10]Bundeskindergeldgesetz – § 6 Höhe des Kindergeldes — Gesetze im Internet / Bundesamt für Justiz, BKGG § 6 Abs. 1–2 ↩
- [11]Gewerbesteuergesetz – § 29 Zerlegungsmaßstab — Gesetze im Internet / Bundesamt für Justiz, GewStG § 29 Abs. 1 Nr. 1–3 ↩
- [12]Energieeffizienzgesetz – § 2 Anwendungsbereich — Gesetze im Internet / Bundesamt für Justiz, EnEfG § 2, am Abrufstand Überschrift Anwendungsbereich ↩
- [13]Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Umsetzung der Energieeffizienzrichtlinie — Deutscher Bundestag / Bundesregierung, BT-Drs. 21/8027; Art. 1, Neufassung EnEfG, § 2; getrenntes Gesetzgebungsverfahren ↩
- [14]Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2026 — Deutscher Bundestag / Bundesregierung, BT-Drs. 21/8283; eigener Titel und Inhaltsübersicht S. 7–8; Art. 3 Nr. 6: § 32 Abs. 6 Satz 4 EStG-E ↩
- [15]Gesetz zur Fortentwicklung des Steuerrechts und zur Anpassung des Einkommensteuertarifs – Steuerfortentwicklungsgesetz — Bundesgesetzblatt, amtliche Verkündungsplattform, BGBl. 2024 I Nr. 449; Ausfertigungsdatum im Feld datum; Art. 1–6 und 10 ↩
- [16]Einkommensteuerreform beschlossen – Im Kabinett — Die Bundesregierung / Presse- und Informationsamt, Abschnitte Im Kabinett, Entlastungen ab 2027, Gegenfinanzierung geplant ↩
- [17]Empfehlungen der Ausschüsse zum Einkommensteuerreformgesetz 2027 — Bundesrat, beteiligte Ausschüsse, BR-Drs. 507/1/26; besonders Ziff. 2 zum vorgeschlagenen § 23 EStG ↩
- [18]Stenografischer Bericht, 1069. Sitzung des Bundesrates — Bundesrat, BR-Plenarprotokoll 1069; TOP 22; Debatte zur Einkommensteuerreform, besonders S. 516–517 ↩
- [19]Kindergeld stärken, Entlastungsschere schließen – Familienleistungsausgleich gerechter gestalten — Deutscher Bundestag; Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, BT-Drs. 21/8378; S. 1–3, Forderungen II.1–4 und Begründung ↩
- [20]Einkommensteuerreformgesetz 2027: Wirtschaft fordert echte Tarifreform — Deutsche Industrie- und Handelskammer, Stand der Aktualisierung im Feld datum; Abschnitte Das Wichtigste in Kürze und Die Forderungen der Wirtschaft ↩
- [21]Gemeinsame Stellungnahme von acht Spitzenverbänden der gewerblichen Wirtschaft — DIHK, BDI, ZDH, BDA, Bankenverband, GDV, HDE und BGA, Stellungnahme zum Referentenentwurf; S. 1–10, besonders S. 2–6 ↩
- [22]Stellungnahme zum Referentenentwurf Einkommensteuerreformgesetz 2027 — Sozialverband Deutschland, Abschnitt 2 Gesamtbewertung; ausdrücklich Referentenentwurf ↩
- [23]Stellungnahme 26-32 zum Regierungsentwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027 — Deutscher Juristinnenbund, Stellungnahme 26-32, Abschnitte I–IV ↩
- [24]Bundesregierung beschließt Einkommensteuerreformgesetz 2027 — Deutscher Städte- und Gemeindebund, Einleitung und Ausführungen zu kommunalen Mindereinnahmen sowie besonderem Gewerbesteuermaßstab ↩
- [25]Referentenentwurf eines EStReformG 2027 – Gewerbesteuerreform für Rechenzentren — Bitkom e. V., Stellungnahme, S. 1–3; Dokument nennt nur August 2026, kein überprüfter Tag ↩
- [26]IDW nimmt Stellung zum Referentenentwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027 (EStReformG 2027) — Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland, Meldung; Absätze zu Personenunternehmen, kalter Progression und Bürokratieabbau ↩
- [27]DIP-Vorgangsadresse Einkommensteuerreformgesetz 2027 — Deutscher Bundestag / DIP, DIP-Vorgangs-ID 338787 in der geöffneten URL; Oberfläche liefert lediglich JavaScript-Hinweis ↩
Was kann ich tun?
Den Regierungsentwurf selbst lesen
Der amtliche Volltext zeigt die geplanten Regeln und ihre Begründung. Die Beträge sind noch keine geltenden Reformansprüche.
Geltende Einkommensteuerregeln nachsehen
Die konsolidierte Fassung enthält die am Abrufstand bereitgestellten Vorschriften. Bei der Anwendung sind zusätzlich die Übergangsregeln des § 52 zu beachten.
Anhörung verfolgen oder Besuch anmelden
Der Finanzausschuss informiert über Livestream, Besuchsanmeldung und Unterlagen. Laut Ankündigung ist die Anmeldung bis zum ausgewiesenen Anmeldeschluss möglich; sie ist keine öffentliche Online-Konsultation zum Gesetz.
Die Länderforderungen und Regierungsantwort vergleichen
Die Unterrichtung zeigt, welche Änderungen der Bundesrat verlangt und wie die Bundesregierung darauf antwortet. Die geöffnete PDF ist eine Vorabfassung.
Weitere Verfahrensschritte verfolgen
Der DIP-Vorgang ist der amtliche Einstieg für neue Drucksachen und Beratungen. In der geöffneten Rechercheoberfläche war sein Vollinhalt nicht lesbar; Dokumente daher zusätzlich direkt öffnen.
Glossar
- Grundfreibetrag
- Teil des jährlichen zu versteuernden Einkommens, auf den im Grundtarif keine Einkommensteuer anfällt.
- Kinderfreibetrag
- Betrag, der Einkommen für den Grundbedarf eines Kindes steuerfrei stellt. Der zusätzliche Freibetrag für Betreuung, Erziehung oder Ausbildung ist rechtlich ein weiterer Bestandteil; Gesamtbeträge für beide Eltern dürfen nicht mit dem Betrag je Elternteil verwechselt werden.
- Steuertarif
- Gesetzliche Rechenregel für die Einkommensteuer. Sie ordnet verschiedenen Einkommensbereichen unterschiedliche Berechnungen zu.
- Arbeitnehmer-Pauschbetrag
- Fester Abzug für berufliche Kosten vieler Beschäftigter, wenn keine höheren Kosten nachgewiesen werden. Kein Geldbetrag, den der Staat vollständig auszahlt.
- Kalte Progression
- Die Steuerbelastung steigt, obwohl eine Einkommenserhöhung nur höhere Preise ausgleicht. Ob die Reform dies ausreichend verhindert, ist ein zentraler Kritikpunkt der Wirtschaftsverbände.
- Zu versteuerndes Einkommen
- Steuerliche Rechengröße nach den gesetzlich vorgesehenen Abzügen. Sie ist regelmäßig nicht identisch mit dem Bruttogehalt.
- Grenzsteuersatz
- Steuersatz für einen zusätzlichen Teil des Einkommens in der jeweiligen Tarifzone. Er ist nicht der durchschnittliche Steuersatz auf das gesamte Einkommen.
- Günstigerprüfung
- Das Finanzamt prüft bei Kindern, ob die notwendige Steuerfreistellung durch das Kindergeld erreicht wird oder Freibeträge günstiger sind. Der Kindergeldanspruch wird dabei berücksichtigt.
- Ehegattensplitting
- Bei gemeinsamer Veranlagung wird für die Hälfte des gemeinsamen zu versteuernden Einkommens die Steuer berechnet und das Ergebnis verdoppelt.
- Steuerermäßigung
- Ein gesetzlich erlaubter Abzug unmittelbar von der errechneten Steuer, etwa für begünstigte Handwerkerarbeiten.
- Einheitliche Pauschsteuer
- Besteuerung bestimmter Minijobs mit einem festen Satz einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Der Arbeitgeber ist Steuerschuldner.
- Veranlagungsjahr und Kassenjahr
- Das Veranlagungsjahr beschreibt, für welchen Einkommenszeitraum die Steuer berechnet wird. Das Kassenjahr beschreibt, wann Einnahmen und Ausfälle im Staatshaushalt ankommen; deshalb unterscheiden sich die Schätztabellen.
- Gewerbesteuerzerlegung
- Aufteilung des Gewerbesteuermessbetrags eines Betriebs auf mehrere Gemeinden. Sie entscheidet über örtliche Anteile, nicht allein über die gesamte Steuerhöhe.
- Zustimmungsgesetz
- Bundesgesetz, das die Zustimmung des Bundesrates braucht. Der erste Durchgang mit einer Stellungnahme ist noch nicht diese abschließende Zustimmung.
- Evaluation
- Geordnete Prüfung, ob eine Regelung ihre Ziele erreicht. Der Regierungsentwurf sieht keine verbindliche Prüfung vor; eine Forderung des Bundesrates ist noch keine gesetzliche Pflicht.
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