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PolivisDer quellenbasierte Gesetzes-Kompass
SozialesAngekündigtZuletzt geprüft am 18. Oktober 2026 · BT-Drs. 21/7301 (Finanzplan des Bundes 2026 bis 2030) · KI-gestützt erstellt

Angekündigte Reform des Elterngeldes

Die Regierung kündigt eine Elterngeld-Reform an. Einen Gesetzentwurf gibt es noch nicht – es gilt das bisherige Elterngeld-Gesetz.

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Worum geht es?
Die Regierung will das Elterngeld ändern. Das ist Geld für Eltern, die ihr Kind betreuen und deshalb weniger oder gar nicht arbeiten. Einen Gesetzentwurf gibt es noch nicht.
Wichtigste Änderung
Für 2027 ist im Haushaltsentwurf ein niedrigerer Ansatz für das Elterngeld vorgesehen. Das ändert keinen Anspruch. Welche Regeln für einzelne Eltern gelten sollen, ist noch offen. Das Ministerium sagt, die Sätze sollen erhöht werden.
Wer ist betroffen?
Betroffen wären vor allem werdende Eltern. Auch die zuständigen Elterngeldstellen müssten neue Regeln umsetzen.

Die Zusammenfassung

Die Bundesregierung verbindet die Elterngeld-Reform mit mehr partnerschaftlicher Betreuung und einfacheren Verfahren. Zugleich nennt sie Sparvorgaben. Ein Entwurf des Ministeriums ist seit dem 06.07.2026 in der Abstimmung zwischen den Ministerien (Ressortabstimmung). Das bestätigte das Ministerium am 07.07.2026. Es sagte dabei, die Sätze sollten erhöht werden und der Entwurf könne sich noch ändern. Das ist weder eine Einigung des Kabinetts noch ein Gesetzentwurf im Bundestag. Ein Kabinettsbeschluss ist in den geprüften Quellen nicht nachgewiesen (Stand 18.10.2026). [14][13]

Die Parlamentsnachrichten des Bundestags berichten für das Elterngeld einen Ansatz von 7,51 Milliarden Euro für 2026 und von 7,07 Milliarden Euro im Regierungsentwurf des Haushalts 2027. Im Haushaltsentwurf selbst stehen diese Beträge in der Funktion 232 „Elterngeld, Erziehungsgeld und Mutterschutz“. Diese Funktion umfasst also mehr als das Elterngeld. Es sind gerundete Planwerte, keine ausgezahlten Jahresbeträge. Die rechnerische Differenz der gerundeten Angaben beträgt rund 440 Millionen Euro. Sie ist keine belegte Kürzungssumme der Reform. Der Finanzplan nennt sowohl rückläufige Geburtenzahlen als auch die geplante Reform. Eine Aufteilung zwischen diesen Ursachen weist er nicht aus. [12][36][11]

Unverändert gilt das BEEG. Basiselterngeld beträgt grundsätzlich mindestens 300 und höchstens 1.800 Euro monatlich; gesetzliche Zuschläge sind möglich. Es gibt einen gemeinsamen Grundanspruch von zwölf Monatsbeträgen und unter Voraussetzungen zwei zusätzliche Partnermonate. Für einen Elternteil gilt grundsätzlich eine Obergrenze von zwölf Monatsbeträgen. Für Alleinerziehende und besonders frühe Geburten bestehen Sonderregeln. Diese rechtlichen Werte sind keine statistischen Durchschnittswerte. [3][4][7]

Inhalte des Ministeriumsentwurfs sind nicht amtlich veröffentlicht. Amtlich bestätigt ist nur, dass die Sätze erhöht werden sollen und dass sich der Entwurf noch ändern kann. Die Ministerin sagte in ihrer Haushaltsrede am 10.09.2026 Vertrauensschutz für Menschen zu, die ein Kind erwarten. Eine Rede ersetzt keine gesetzliche Übergangsvorschrift. [14][15]

Der Bundesrat bat am 25.09.2026 in einer Entschließung darum, das Elterngeldrecht zu vereinfachen. Das ist kein Beschluss über ein Reformgesetz. Arbeitgebervertreter nennen Haushaltsentlastungen und einen früheren Wiedereinstieg als mögliche Vorteile, benennen aber Betreuungslücken. Familienverbände und Gewerkschaften verlangen, partnerschaftliche Betreuung ohne den Verlust bestehender Ansprüche zu fördern. Der Antrag 21/7034 der Grünen-Fraktion enthält einen eigenständigen Ausbauvorschlag. Er ist keine Vorlage der Bundesregierung. [16][32][33][34][17]

Eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion (BT-Drs. 21/8495 vom 12.10.2026) fragt nach Reformstand, Vertrauensschutz und der Aufteilung der Haushaltsänderung. Sie ist am 18.10.2026 noch nicht beantwortet. Eine Verkündung oder eine endgültige Frist für die Elterngeld-Reform ist nicht belegt. [19]

Was steht wirklich drin?

  • Angekündigt: höhere Sätze, mehr Partnerschaftlichkeit, einfachere Anträge [13][14][15]

    Das Ministerium hat bestätigt, dass sein Entwurf höhere Sätze vorsieht. Konkrete Beträge sind nicht amtlich veröffentlicht. Ziele sind mehr partnerschaftliche Aufteilung und einfachere Anträge. Das sind Pläne, kein geltendes Recht.

  • Wer heute Elterngeld bekommen kann [2]

    Sie müssen Ihr Kind grundsätzlich selbst betreuen und mit ihm zusammenleben. In der Regel müssen Sie in Deutschland leben. Während des Bezugs dürfen Sie im Durchschnitt höchstens 32 Stunden pro Woche arbeiten. Weitere Voraussetzungen und Ausnahmen stehen im Gesetz.

  • Heutige Monatsbeträge [3][1]

    Basiselterngeld ist die Grundform der Leistung. Es beträgt mindestens 300 und höchstens 1.800 Euro im Monat. Meist ersetzt es 65 bis 67 Prozent des wegfallenden Einkommens. Bei kleinen Einkommen kann der Anteil höher sein. Zuschläge können hinzukommen.

  • Heutige Bezugsmonate [4]

    Eltern können gemeinsam grundsätzlich zwölf Monatsbeträge bekommen. Unter bestimmten Bedingungen kommen zwei Partnermonate hinzu. Das sind zusätzliche Monate, wenn auch der andere Elternteil Einkommen verliert. Ein Elternteil bekommt grundsätzlich höchstens zwölf Monatsbeträge. Für frühe Geburten gibt es mehr.

  • Länger beziehen mit ElterngeldPlus [5][4]

    Ein Monat Basiselterngeld kann durch zwei Monate ElterngeldPlus ersetzt werden. Ohne Einkommen nach der Geburt ist der Monatsbetrag grundsätzlich halb so hoch. Bei Teilzeitarbeit wird anders gerechnet.

  • Heutiger Partnerschaftsbonus [6][7]

    Wenn beide Eltern im selben Zeitraum in Teilzeit arbeiten, können sie zusätzliche Monate bekommen. Sie müssen jeweils im Durchschnitt 24 bis 32 Stunden pro Woche arbeiten. Der Bonus umfasst zwei bis vier aufeinanderfolgende Monate pro Elternteil.

  • Heutige Sonderregel für Alleinerziehende [7][4]

    Unter den gesetzlichen Bedingungen können Sie die Partnermonate allein nutzen. Dann sind grundsätzlich bis zu 14 Monate Basiselterngeld möglich. Das gilt nicht automatisch für jede Trennung.

  • Heutige Einkommensgrenze [2][1]

    Oberhalb von 175.000 Euro zu versteuerndem Jahreseinkommen entfällt der Anspruch. Gemeint ist das Einkommen nach bestimmten steuerlichen Abzügen, nicht das Bruttogehalt. Bei Paaren zählt unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Summe beider Einkommen. Die Grenze gilt für Geburten ab 2025-04-01.

  • Heute zählt nicht immer dasselbe Einkommensjahr [8]

    Bei Beschäftigten zählen grundsätzlich die zwölf Kalendermonate vor dem Geburtsmonat. Bestimmte Monate werden ausgelassen. Bei Selbstständigen gelten andere Regeln. Deshalb muss die Behörde den Einzelfall prüfen.

  • Haushaltsplan ändert den Anspruch nicht [10]

    Im Haushalt steht, wie viel Geld die Regierung insgesamt einplant. Daraus folgt keine neue Regel für Ihren Antrag. Dafür muss das Gesetz geändert werden.

Betroffene Gruppen

  • Werdende Eltern und neue Eltern

    stark betroffen

    Höhe, Dauer und Berechnungsgrundlage bestimmen die finanzielle Planung nach einer Geburt. Die neue Rechtslage steht noch nicht fest. [3][4][8]

  • Eltern mit ungleicher Einkommensverteilung

    stark betroffen

    Sollte die Aufteilung der Monate geändert werden, kann das die Entscheidung über Erwerbsarbeit und Betreuung beeinflussen. Ob beide Elternteile die Monate nutzen können, hängt auch von Einkommen und Arbeitsbedingungen ab. [34][33]

  • Alleinerziehende und Eltern ohne mögliche Betreuung durch den zweiten Elternteil

    stark betroffen

    Heute bestehen besondere Ansprüche nach § 4c BEEG. Ob und wie sie sich ändern, ist offen und ein zentraler Prüfpunkt. [7][19]

  • Eltern mit kleinen Einkommen oder ohne Einkommen vor der Geburt

    stark betroffen

    Der gesetzliche Mindestbetrag ist besonders relevant. Ob und wie sich Beträge, Dauer oder Anrechnung ändern, ist offen. Höhere Nennbeträge allein sagen nichts über den verfügbaren Gesamtbetrag aus. [3][19]

  • Selbstständige und Eltern mit gemischten Einkünften

    stark betroffen

    Für sie gelten besondere Bemessungsregeln. Eine pauschale Gewinner-/Verliereraussage ist ohne gesetzlichen Reformtext nicht belastbar. [8]

  • Eltern sehr früh geborener Kinder

    stark betroffen

    Das geltende Recht enthält gestaffelte zusätzliche Monate. Eine einfache Aussage „höchstens 14 Monate für alle“ wäre falsch. [4]

  • Elterngeldstellen der Länder, teilweise Kommunen

    stark betroffen

    Sie beraten, prüfen und bewilligen. Neue Regeln erfordern die Anpassung des Vollzugs; Vereinfachung ist ein genanntes Ziel. [9][16]

  • Unternehmen, einschließlich KMU und Start-ups

    mittel betroffen

    Änderungen bei Dauer oder Aufteilung der Monate könnten Ausfall- und Rückkehrplanung verändern. Ein quantifizierter Effekt für kleine oder junge Unternehmen ist nicht belegt. [32]

  • Bürgerinnen und Bürger ohne absehbaren Elterngeldbezug

    wenig betroffen

    Aus der noch offenen Reform ist kein neuer individueller Antrag und keine neue Pflicht festgestellt; mittelbar ist die Finanzierung einer Bundesleistung betroffen. [10][2]

Vorher / Nachher

Haushaltsansatz [12][36]

Vorher

Für 2026 berichtet der Bundestag einen Ansatz von 7,51 Milliarden Euro für das Elterngeld; Planwert der Bundesregierung, gerundet.

Nachher

Geplant sind im Regierungsentwurf 2027 7,07 Milliarden Euro; das ist ein Planwert, kein Auszahlungsergebnis. Die Haushaltsfunktion 232 umfasst neben dem Elterngeld auch Erziehungsgeld und Mutterschutz.

Mindest- und Höchstbetrag [3][14]

Vorher

Basiselterngeld beträgt mindestens 300 und höchstens 1.800 Euro monatlich, ohne Zuschläge.

Nachher

Geplant ist laut Ministerium eine Erhöhung der Sätze. Konkrete Beträge sind nicht amtlich veröffentlicht.

Schutz für werdende Eltern [1][15]

Vorher

Welche Fassung des Gesetzes gilt, bestimmen das Geburts- oder Aufnahmedatum und die gesetzlichen Übergangsregeln.

Nachher

Geplant ist laut Zusage der Ministerin Vertrauensschutz für werdende Eltern. Eine gesetzliche Übergangsregel liegt nicht vor.

Auswirkungen

Direkte Folgen

  • Die Haushaltsplanung verändert für sich allein keine Elterngeldansprüche. Für Eltern entsteht aus dem kleineren Planansatz weder automatisch ein geringerer Monatsbetrag noch eine kürzere Bezugsdauer. [10]

Wahrscheinliche Folgen

  • Der Bundesrat bittet in seiner Entschließung darum, das Elterngeldrecht zu vereinfachen. Einfachere Anträge und Einkommensnachweise könnten die Bearbeitung erleichtern. Wie stark eine Reform die Wartezeit senken würde, ist nicht gemessen. [16]

Umstrittene Folgen

  • Umstritten ist, ob Einsparungen beim Elterngeld mit mehr partnerschaftlicher Aufteilung vereinbar sind. Arbeitgebervertreter sehen Chancen für eine frühere Rückkehr in den Beruf. Familienverbände warnen vor finanziellen Lücken, wenn der zweite Elternteil nicht übernehmen kann. Das sind gegensätzliche Wirkungsannahmen. [32][33]

Langfristige Folgen

  • Mehr väterliche Betreuung könnte die Erwerbschancen von Müttern verbessern. Die Wirkungsbilanz früherer Elterngeldregeln zeigt jedoch auch eine verfestigte Teilzeit und zuletzt stagnierende Entwicklungen. Daraus lässt sich keine sichere Wirkung der noch offenen Reform ableiten. [21]

Pro & Contra

Dafür

  • Einfachere Verfahren können Eltern und Elterngeldstellen entlasten. [16][8]

    Position von: Bundesrat / öffentliche Verwaltung. · stark belegt

    Gegenargument: Einfache Regeln können unterschiedliche Lebenslagen schlechter erfassen. Die Vereinfachung beweist noch keine kürzere Wartezeit; die konkrete Gestaltung muss darauf geprüft werden.

  • Eine partnerschaftlichere Aufteilung soll die wirtschaftliche Eigenständigkeit beider Eltern stärken. [14][15][34]

    Position von: Bundesregierung / BMBFSFJ. · mittel belegt

    Gegenargument: Eine andere Aufteilung der Monate reicht nicht aus, wenn Einkommensverluste oder Arbeitsbedingungen ihre Nutzung verhindern. Höhere Lohnersatzraten sind aus Sicht des DGB eine Alternative zu Anspruchskürzungen.

  • Einsparungen beim Elterngeld können den Haushalt entlasten und eine frühere Rückkehr in Beschäftigung begünstigen. [32][22]

    Position von: PfalzMetall / Arbeitgeberverband / Wirtschaft. · mittel belegt

    Gegenargument: Der Verband erkennt selbst ein Problem bei Betreuung und Eingewöhnung. Geringere Zahlungen schaffen keinen Betreuungsplatz; der allgemeine Anspruch ab dem ersten Geburtstag steht neben besonderen Ansprüchen für jüngere Kinder.

Dagegen

  • Kürzungen beim Elterngeld können Familien finanziell unter Druck setzen, wenn der zweite Elternteil nicht übernehmen kann. [33][15]

    Position von: Diakonie Deutschland, eaf, Familienbund der Katholiken und SkF / Sozial- und Familienverbände. · mittel belegt

    Gegenargument: Befürworter wollen durch eine partnerschaftlichere Aufteilung die Übernahme von Betreuung fördern. Ob Härteregeln die beanstandeten Fälle auffangen, hängt von der endgültigen Ausgestaltung ab.

  • Mehr Partnerschaftlichkeit sollte durch zusätzliche Zeit und ausreichenden Einkommensersatz gefördert werden. [34][17][15]

    Position von: DGB / Gewerkschaften / Beschäftigtensicht; Grüne / Opposition mit eigenem Ausbauvorschlag. · mittel belegt

    Gegenargument: Zusätzliche Monate oder höhere Leistungen benötigen Finanzierung. Die Ministerin begründet Konsolidierung auch mit der künftigen staatlichen Handlungsfähigkeit. Ein vollständig durchgerechneter Kostenvergleich der Alternativen liegt nicht vor.

Zeitlicher Verlauf

  1. Geltende Einkommensgrenze greift für neue Geburten [1][2]

    Für ab diesem Tag geborene oder mit Adoptionsziel angenommene Kinder gilt die Grenze von mehr als 175.000 Euro zu versteuerndem Einkommen. Das ist eine frühere Änderung, kein Ergebnis der angekündigten Reform.

  2. Regierung lässt konkrete Umsetzung offen [18]

    Die Antwort 21/5926 hält fest, dass die Überlegungen zur konkreten Umsetzung des Vorhabens noch nicht abgeschlossen sind.

  3. Ministerium nennt Reformziele [13]

    In der Regierungspressekonferenz werden Partnerschaftlichkeit, Vereinfachung und Sparvorgaben genannt.

  4. Ministeriumsentwurf geht in die Abstimmung zwischen den Ministerien [14]

    Der Zeitpunkt ist durch die Regierungspressekonferenz vom Folgetag belegt. Der Entwurf ist nicht amtlich veröffentlicht.

  5. Finanzplan berücksichtigt die geplante Reform [11]

    Die Drucksache 21/7301 berücksichtigt eine geplante Reform des Elterngeldes und rückläufige Geburtenzahlen.

  6. Bundestag berichtet über Haushaltsansatz [12][10]

    Amtliche Zusammenfassung des Haushaltsentwurfs 2027 mit den Elterngeld-Ansätzen. Das ändert keine individuellen Ansprüche.

  7. Ministerin erläutert Reformziele [15]

    Die Haushaltsrede nennt Konsolidierung, Vereinfachung, partnerschaftliche Nutzung und Vertrauensschutz.

  8. Bundesrat bittet um Vereinfachung (Entschließung, kein Gesetzesbeschluss) [16]

    Die Entschließung 384/26 (Beschluss) betrifft das Elterngeldrecht, ist aber keine Zustimmung zu einem Reformgesetz.

Häufige Fragen

Gilt die Reform schon für mich?

Nein. Es gibt noch kein Gesetz zur Reform. Für Ihren Anspruch zählt das geltende Gesetz mit seinen Regeln für den jeweiligen Geburtstag oder die Aufnahme zur Adoption. [1]

Bekomme ich wegen des kleineren Haushalts weniger Geld?

Nicht allein deshalb. Ein Haushaltsplan ändert Ihren gesetzlichen Anspruch nicht. Erst eine Änderung des Gesetzes könnte neue Regeln schaffen. [10]

Wie viel Elterngeld gibt es heute?

Basiselterngeld, also die Grundform, beträgt grundsätzlich 300 bis 1.800 Euro im Monat. Der genaue Betrag hängt von Ihrem Einkommen ab. Für Geschwister oder Mehrlinge können Zuschläge hinzukommen. [3][1]

Können wir heute zusammen 14 Monate nutzen?

Unter den gesetzlichen Bedingungen ja. Zum Grundanspruch kommen zwei Partnermonate hinzu. Für sehr früh geborene Kinder gibt es zusätzliche Regeln. [4]

Was gilt für Alleinerziehende?

Unter besonderen Bedingungen können Sie die zusätzlichen Partnermonate allein bekommen. Lassen Sie prüfen, ob Sie diese Bedingungen erfüllen. [7]

Muss ich jetzt schnell einen Antrag stellen?

Aus der Ankündigung folgt keine neue Frist. Beachten Sie aber die heutige Regel: Elterngeld wird nur begrenzt rückwirkend gezahlt. Maßgeblich sind die letzten drei Lebensmonate vor dem Lebensmonat, in dem der Antrag eingeht. Ein Lebensmonat beginnt mit dem Geburtstag im Monat. [1][4]

Bin ich als werdender Elternteil sicher vor Änderungen?

Die Ministerin hat Schutz für Menschen zugesagt, die ein Kind erwarten. Das ist eine politische Zusage. Welche Geburtstage eine spätere Regel genau erfasst, muss im Gesetz stehen. [15]

Was ist noch offen?

Offen sind die endgültigen Beträge, die Aufteilung der Monate und der Start neuer Regeln. Das Ministerium hat selbst gesagt, dass sich sein Entwurf noch ändern kann. [14]

Quellen

  1. [1]Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz – konsolidierte Gesamtausgabe — Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz, Bekanntmachung 2015-01-27, BGBl. I S. 33; letzter Änderungsnachweis Art. 19 Abs. 2 G 2025-12-22, BGBl. 2025 I Nr. 370; §§ 2a, 7, 12, 28. ↩
  2. [2]BEEG § 1 – Berechtigte — Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz, § 1 Abs. 1, 6 und 8 BEEG. ↩
  3. [3]BEEG § 2 – Höhe des Elterngeldes — Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz, § 2 Abs. 1, 2 und 4 BEEG. ↩
  4. [4]BEEG § 4 – Bezugsdauer, Anspruchsumfang — Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz, § 4 Abs. 1–6 BEEG. ↩
  5. [5]BEEG § 4a – Berechnung von Basiselterngeld und Elterngeld Plus — Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz, § 4a Abs. 2 BEEG. ↩
  6. [6]BEEG § 4b – Partnerschaftsbonus — Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz, § 4b Abs. 1–3 BEEG. ↩
  7. [7]BEEG § 4c – Alleiniger Bezug durch einen Elternteil — Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz, § 4c Abs. 1 und 2 BEEG. ↩
  8. [8]BEEG § 2b – Bemessungszeitraum — Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz, § 2b Abs. 1–4 BEEG. ↩
  9. [9]BEEG § 12 – Zuständigkeit, Mittelaufbringung — Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz, § 12 Abs. 1 und 2 BEEG. ↩
  10. [10]Bundeshaushaltsordnung § 3 – Wirkungen des Haushaltsplans — Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz, § 3 Abs. 1 und 2 BHO. ↩
  11. [11]Finanzplan des Bundes 2026 bis 2030 — Bundesregierung; veröffentlicht durch den Deutschen Bundestag, BT-Drs. 21/7301, gedruckte S. 20 und 30, Abschnitte zu ausgabeseitigen Anpassungen und 4.3.3; PDF-Seiten 24 und 34. ↩
  12. [12]Haushalt 2027: Weniger Ausgaben für Bildung und Familie — Deutscher Bundestag, Parlamentsnachrichten, hib 654/2026 vom 19.08.2026; Absätze zum Einzelplan 17 und zum Elterngeld; Bezug auf BT-Drs. 21/7300. ↩
  13. [13]Regierungspressekonferenz vom 26. Juni 2026 — Bundesregierung / Bundespresseamt, Fragen zum Elterngeld; Antworten Lenz (BMBFSFJ). ↩
  14. [14]Regierungspressekonferenz vom 7. Juli 2026 — Bundesregierung / Bundespresseamt, Elterngeld-Frage und Zusatzfrage; Antworten Lenz (BMBFSFJ). ↩
  15. [15]Rede von Bundesministerin Karin Prien zum Haushaltsgesetz 2027 — Bundesregierung / Bundespresseamt, Bulletin 83-3; Absätze zu Konsolidierung, Elterngeld und Vertrauensschutz. ↩
  16. [16]Entschließung: Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz vereinfachen und entbürokratisieren — Bundesrat, BR-Drs. 384/26 (Beschluss); 1068. Sitzung; Anlage Nr. 1–5 und Begründung. ↩
  17. [17]Für ein zukunftsfähiges Elterngeld – Familien stärken und Gleichstellung fördern — Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN; Deutscher Bundestag, BT-Drs. 21/7034; S. 1–3, Abschnitt II Nr. 1–3; zugehöriger DIP-Vorgang 337314. ↩
  18. [18]Entwicklungen beim Elterngeld und ElterngeldPlus – Antwort der Bundesregierung — Bundesregierung; Deutscher Bundestag, BT-Drs. 21/5926 vom 12.05.2026; Antworten auf die Fragen 21–21c. ↩
  19. [19]Elterngeldreform 2027 – Auswirkungen der Haushaltskonsolidierung auf Familien — Fraktion der AfD; Deutscher Bundestag, BT-Drs. 21/8495 (Kleine Anfrage, Vorabfassung); S. 1–5, insbesondere Fragen 9–14; DIP-Vorgang 340191. ↩
  20. [20]Elterngeld – Hintergrundinformation — BMBFSFJ, Abschnitte Basiselterngeld, ElterngeldPlus und Partnerschaftsbonus. ↩
  21. [21]Zu Bilanz und Reform des Elterngeldes — Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, WD 8, Aktueller Begriff Nr. 14/25, S. 1–2. ↩
  22. [22]SGB VIII § 24 – Anspruch auf Förderung in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege — Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz, § 24 Abs. 1, 2 und 6 SGB VIII. ↩
  23. [25]Elterngeldrechner mit Planer — Familienportal des Bundes / BMBFSFJ, Elterngeldrechner mit Planer; Hinweise zum unverbindlichen Rechenergebnis. ↩
  24. [32]Referentenentwurf zur Weiterentwicklung und Vereinfachung des Elterngeldes sowie des Mutterschutzgesetzes — PfalzMetall; Jochen Rinck, Abschnitte Neues Elterngeldmodell, Partnerschaftsbonus, Einkommensermittlung und abschließende Bewertung. ↩
  25. [33]Elterngeld stärken statt kürzen: Familien brauchen Zeit und Verlässlichkeit — Diakonie Deutschland, eaf, Familienbund der Katholiken und SkF; veröffentlicht beim Familienbund, Gemeinsame Forderungen, insbesondere Nr. 1–4; Datum im Artikelkopf. ↩
  26. [34]Elterngeld-Kürzungen auf dem Prüfstand: DGB begrüßt Suche nach besseren Lösungen — Deutscher Gewerkschaftsbund; Elke Hannack, Statement Elke Hannack, drei Absätze. ↩
  27. [36]Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2027 (Haushaltsgesetz 2027) — Bundesregierung; Deutscher Bundestag, BT-Drs. 21/7300, S. 78 (Gesamtplan, Funktion 232 ‚Elterngeld, Erziehungsgeld und Mutterschutz‘: 7 072 500 Tsd. € für 2027, 7 512 500 Tsd. € für 2026); Einzelplan 17, Kap. 1701, Erläuterung ‚Elterngeld mit einem Volumen von rd. 7,1 Mrd. Euro‘ ↩

Was kann ich tun?

  • Geltende Regeln nachlesen

    Prüfen Sie im amtlichen Gesetz insbesondere die Anspruchsvoraussetzungen, die Bezugsdauer und das Übergangsrecht. Das Geburts- oder Aufnahmedatum kann für die anwendbare Fassung entscheidend sein.

  • Den eigenen Bezug planen

    Nutzen Sie den amtlichen Elterngeldrechner mit Planer. Ein Rechenergebnis ist eine Orientierung und ersetzt keinen Bescheid der zuständigen Stelle.

  • Zuständige Elterngeldstelle einbeziehen

    Lassen Sie besondere Fälle wie Selbstständigkeit, sehr frühe Geburt oder alleinigen Bezug anhand des geltenden Rechts prüfen. Die Länder bestimmen die zuständigen Stellen.

  • Reformankündigungen mit amtlichen Aussagen vergleichen

    Vergleichen Sie konkrete Meldungen mit den Aussagen des Ministeriums und neuen amtlichen Vorlagen. Eine politische Zusage zum Vertrauensschutz ist noch keine gesetzliche Stichtagsregel.

  • Die parlamentarischen Fragen verfolgen

    Die Kleine Anfrage benennt offene Punkte zu Finanzierung und Übergangsregeln. Suchen Sie im parlamentarischen Informationssystem nach einer späteren Antwort und unterscheiden Sie Fragen von amtlichen Antworten.

Glossar

Elterngeld
Geld für Eltern, die ihr Kind betreuen und deshalb nicht oder nicht voll arbeiten. Die Voraussetzungen stehen im BEEG.
Basiselterngeld
Die Grundform des Elterngeldes. Seine Höhe richtet sich grundsätzlich nach dem weggefallenen Einkommen.
ElterngeldPlus
Eine Variante für längeren Bezug. Ein Basis-Monatsbetrag kann durch zwei Plus-Monate ersetzt werden; für die Höhe gelten zusätzliche Regeln.
Partnermonate
Zusätzliche Basis-Monatsbeträge unter den gesetzlichen Voraussetzungen. Sie sind etwas anderes als der Partnerschaftsbonus.
Partnerschaftsbonus
Zusätzliche ElterngeldPlus-Monate, wenn beide Eltern im vorgeschriebenen Zeitraum und Stundenumfang in Teilzeit arbeiten. Sonderregeln erlauben alleinigen Bezug.
Einkommensgrenze
Obergrenze für das maßgebliche zu versteuernde Einkommen. Wer darüber liegt, kann keinen Anspruch haben.
Zu versteuerndes Einkommen
Der steuerlich maßgebliche Betrag nach den einschlägigen Abzügen. Er ist nicht mit dem Bruttoarbeitslohn gleichzusetzen.
Bemessungszeitraum
Der Zeitraum, dessen Einkommen für die Berechnung herangezogen wird. Er hängt unter anderem von der Einkommensart ab.
Lebensmonat
Ein am Geburtstag ausgerichteter Monatszeitraum. Er ist nicht immer identisch mit einem Kalendermonat.
Haushaltsansatz
Der im Haushaltsplan vorgesehene Betrag für einen Zweck. Er ersetzt nicht die gesetzlichen Anspruchsregeln.
Finanzplan
Eine mehrjährige Planung der Bundesfinanzen. Eine dort berücksichtigte Reform ist damit noch nicht als Anspruchsänderung beschlossen.
Referentenentwurf
Entwurf aus einem Ministerium. Die bestätigte Ressortabstimmung bedeutet hier, dass andere Ministerien daran beteiligt werden; Änderungen bleiben möglich.
Regierungsentwurf
Eine Vorlage der Bundesregierung, die von einem ministeriellen Arbeitsstand zu unterscheiden ist. Für die Elterngeld-Reform ist ein solcher Kabinettsstand hier nicht belegt.
Entschließung
Eine politische Aufforderung des Parlaments oder des Bundesrates. Die hier vorliegende Entschließung des Bundesrates bittet um Vereinfachung des Elterngeldrechts, ändert aber nicht das BEEG.
Vertrauensschutz
Schutz davor, dass eine spätere Änderung eine bereits angelegte Lebensplanung unangemessen belastet. Welche Personen eine Reform konkret schützt, muss sich aus verbindlichen Übergangsregeln ergeben.

Korrekturen & Aktualisierungen

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