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KlimaBeschlossenZuletzt geprüft am 22. Oktober 2026 · 2025/0380(COD) · KI-gestützt erstellt

EU-EHS 2: Mehr Reserven gegen CO₂-Preissprünge

Die EU will den CO₂-Preis für Heizen und Tanken mit mehr Reserven abfedern. Ein garantierter Höchstpreis entsteht dadurch nicht.

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Worum geht es?
Die EU bereitet einen CO₂-Handel für Brennstoffe zum Heizen und für den Straßenverkehr vor. Eine Reserve, also ein Vorrat an Emissionsrechten, soll starke Preissprünge abfedern.
Wichtigste Änderung
Die beschlossene Reform hält diesen Vorrat länger verfügbar. Bei hohen Preisen sollen mehr Emissionsrechte auf den Markt kommen. Ein Höchstpreis ist damit nicht garantiert.
Wer ist betroffen?
Die Regeln betreffen vor allem Brennstoffanbieter. Haushalte und Betriebe können über ihre Heiz- und Tankkosten betroffen sein, wenn Anbieter die Kosten weitergeben.

Die Zusammenfassung

Das ETS2 ist ein eigener EU-Emissionshandel für Brennstoffe in Gebäuden, im Straßenverkehr und in weiteren erfassten Sektoren. Die Pflichten liegen bei „beaufsichtigten Unternehmen“, die Brennstoffe in den Verkehr bringen. Endverbraucher der Brennstoffe sind ausdrücklich ausgenommen. Die Systempflichten stammen aus der Emissionshandelsrichtlinie. Die hier behandelte Reform verändert gezielt die Reserve. [24]

Den operativen ETS2-Start hat die EU bereits durch einen anderen Rechtsakt auf 2028 verschoben: Artikel 2 der Verordnung (EU) 2026/667. Davon zu unterscheiden sind die vorbereitende Überwachung und Berichterstattung. Die Versteigerung der Erstjahresmenge ab 2027 beruht wiederum auf geändertem Auktionsrecht. Der Reservebeschluss ist weder der Gründungsakt des ETS2 noch der Rechtsakt über seine Startverschiebung. [12][13]

Die beschlossene Reserveänderung streicht den Satz, nach dem nicht freigegebene Anfangsreserven ab 2031 ungültig werden. Sie ergänzt eine gleitende Freigabe, wenn die Umlaufmenge zwischen 210 und 260 Millionen Zertifikaten liegt. Außerdem erhöht sie die Freigabe beim preisbezogenen Auslöser nach Art. 30h Abs. 2: Zu den bisherigen 20 Millionen kommen 20 Millionen zusätzliche Zertifikate, zusammen 40 Millionen je Auslösefall. Das sind normative Mengen, keine beobachteten Marktergebnisse. [24][34]

Der preisbezogene Auslöser garantiert keinen bestimmten Marktpreis. Der deutsche Wortlaut von Art. 30h Abs. 2 spricht zwar von einer „Preisobergrenze von 45 EUR“, indexiert auf Basis des Europäischen Verbraucherpreisindex für 2020. Rechtsfolge ihrer Überschreitung über zwei aufeinanderfolgende Monate ist aber allein die Freigabe zusätzlicher Zertifikate, nicht ein Verbot höherer Preise. Diese Freigaben sind bis 31. Dezember 2029 befristet. Eine erneute Freigabe innerhalb von zwölf Monaten ist nach Art. 30h Abs. 6 grundsätzlich gesperrt. Abs. 7 erlaubt der Kommission unter Voraussetzungen eine Ausnahme. [24][34]

Der politische Zielkonflikt liegt zwischen kurzfristiger Preisentlastung und längerfristiger Lenkungswirkung. Die Erwägungsgründe des Beschlusses nennen als Ziel die Vorhersehbarkeit der Marktsituation und die Stabilität der Preisbewegungen in den ersten Jahren. Die vom Umweltbundesamt veröffentlichte Modellanalyse von Öhman und Mitautoren untersucht frühere Reformoptionen. Sie findet bei großzügigeren Freigaben niedrigere Preise, aber höhere kumulierte Emissionen. Das ist ein modellabhängiger Befund, keine gemessene Wirkung des beschlossenen Texts. Die Simulationen waren laut Fußnote im Mai 2025 abgeschlossen, die Startverschiebung auf 2028 ist nicht eingerechnet. Die Autoren halten die Kernergebnisse dadurch für nicht verändert. Der Sozialverband FEANTSA forderte im April 2026 zum damaligen Ausschusskompromiss gezielte finanzielle Unterstützung für Haushalte, die nicht auf ein Preissignal reagieren können. [22][29][34]

Parlament und Rat haben den Änderungsbeschluss angenommen: das Parlament am 15. September 2026, der Rat am 9. Oktober. Am 21. Oktober 2026 wurde der Rechtsakt unterzeichnet. OEIL bezeichnet die Amtsblattveröffentlichung am Prüftag noch als ausstehend. Deshalb steht dieses Dossier auf „beschlossen“. Eine endgültige Rechtsaktnummer und eine Amtsblattfundstelle sind noch nicht belegt. Der verlinkte Rechtstext ist die Ratsfassung PE-CONS 47/1/26 REV 1, kein Amtsblatttext. [4][38][39][40][41]

Inkrafttreten: Artikel 2 sieht den zwanzigsten Tag nach der Veröffentlichung im EU-Amtsblatt vor. Ohne belegten Veröffentlichungstag lässt sich kein Kalenderdatum berechnen. Geltungsbeginn: Der Beschluss enthält keinen eigenen allgemeinen Anwendungstag. Seine einzelnen Reservemechanismen haben gesonderte Bedingungen und Zeitpunkte; der operative ETS2-Start 2028 und die vorgezogenen Auktionen beruhen auf anderen Rechtsakten. Die neue Überprüfung nach Umweltintegrität und sozialer Gerechtigkeit nennt keinen eigenen Termin. [12][13][39]

Die gleitende Mengenfreigabe wird so berechnet: 100 Millionen minus das Doppelte der Differenz zwischen Umlaufmenge und 210 Millionen. Sie greift im Bereich von 210 bis 260 Millionen. Der Text verweist für die Addition zu den ab 1. September zu versteigernden Mengen auf Artikel 10 Absatz 2 der Emissionshandelsrichtlinie. Dieser auffällige Querverweis wird hier weder zu Artikel 30d korrigiert noch als Austausch zwischen ETS1- und ETS2-Rechten ausgelegt; die Auslegung am Amtsblatttext und etwaige Berichtigungen bleiben offen. [23][39][41]

Der Richtlinientext sieht 600 Millionen Rechte für den Anfangsvorrat vor. Im Verschiebungsfall nach Artikel 30k Absatz 2 Buchstabe c werden die Anfangsbestände 2028 angelegt. Die Reserveänderung verdoppelt diesen Vorrat nicht. Sie ändert seine Gültigkeit und die Freigaberegeln. Die Ausgangsregeln sind an amtlichen Konsolidierungen von 2024 geprüft; die bekannte Startverschiebung ist zusätzlich gesondert berücksichtigt. Damit werden spätere Änderungen nicht pauschal ausgeschlossen. [12][23][24][39]

Abgrenzung: Die gleichtägige EP-Abstimmung zu A10-0230/2026 betrifft das andere Verfahren 2026/0085(COD), die ETS1-Reserve und Artikel 1 Absatz 5a sowie Artikel 5 des Beschlusses 2015/1814. Sie ist nicht Gegenstand dieses Dossiers. Für das hier gezeigte ETS2-Votum gilt ausschließlich DEC-196227 zu A10-0098/2026. Auch eine nationale Subsidiaritätsrüge ist keine Verabschiedung dieses EU-Rechtsakts. [18][35][36][37][42]

Was steht wirklich drin?

  • Ungenutzte Anfangsreserve bleibt verfügbar [23][34][41]

    Geplant, beschlossen und noch nicht in Kraft: Emissionsrechte im Anfangsvorrat sollen nicht mehr automatisch ab 2031 verfallen. Sie werden dadurch nicht sofort verkauft. Jede Freigabe braucht weiterhin einen gesetzlichen Auslöser.

  • Mehr Rechte beim preisbezogenen Auslöser [24][34][41]

    Geplant, beschlossen und noch nicht in Kraft: Bei einer Freigabe nach Art. 30h Abs. 2 kommen 20 Millionen zusätzliche Rechte hinzu. Mit den bisherigen 20 Millionen ergibt das 40 Millionen. Die übrigen Voraussetzungen aus der Richtlinie bleiben maßgeblich.

  • Frühere und gleitende Mengenfreigabe [34][41]

    Geplant, beschlossen und noch nicht in Kraft: Liegt die Umlaufmenge zwischen 210 und 260 Millionen, werden zusätzliche Rechte freigegeben. Die Menge hängt vom Abstand zur unteren Schwelle ab.

  • Bestehende Notfreigabe bei sehr knapper Menge bleibt [23][34][41]

    Geplant, beschlossen und noch nicht in Kraft: Unter 210 Millionen Umlaufrechten gibt die geltende Fassung 100 Millionen Rechte frei, bei kleinerem Vorrat dessen gesamten Inhalt. Der Beschluss ändert diese Regel nicht.

  • Umlaufmenge wird neu berechnet [23][34][41]

    Geplant, beschlossen und noch nicht in Kraft: Die Kommission veröffentlicht die Umlaufmenge weiter jährlich bis 1. Juni. Abgezogen werden geprüfte Emissionen ab 2028-01-01 statt ab 2027-01-01. Erste Veröffentlichung bis 2028-06-01.

  • Freigaben erfolgen nach einem Zeitplan [23][34][41]

    Geplant, beschlossen und noch nicht in Kraft: Freigaben nach Art. 30h werden gleichmäßig über drei Monate verteilt. Der Zeitraum beginnt spätestens zwei Monate nach dem Tag, an dem die Bedingungen laut Bekanntmachung im Amtsblatt erfüllt waren. Diese Zeitregel stand schon in der geltenden Fassung. Das ist keine sofortige Preissenkung an der Tankstelle.

  • Überprüfung auch nach sozialer Gerechtigkeit [15][34][41]

    Geplant, beschlossen und noch nicht in Kraft: Bei der Überprüfung nach Art. 3 wird die Anzahl der verbleibenden ETS2-Reserverechte unter Berücksichtigung von Umweltintegrität und sozialer Gerechtigkeit betrachtet. Daraus folgt kein persönlicher Geldanspruch.

Betroffene Gruppen

  • Regulierte Brennstoffanbieter (beaufsichtigte Unternehmen)

    stark betroffen

    Sie erfüllen die ETS2-Pflichten und benötigen Zertifikate für erfasste Brennstoffe. Die Reserve verändert das Marktangebot, auf dessen Grundlage sie Beschaffung und Absicherung planen. [24][28]

  • Fossil heizende Haushalte

    stark betroffen

    Sie kaufen keine Zertifikate selbst; Endverbraucher sind von der Definition ausgenommen. Ihre Kosten können betroffen sein, soweit Anbieter CO₂-Kosten weitergeben. Eine pauschale Entlastung durch die Reform ist nicht berechnet. [17][24]

  • Haushalte mit geringem Einkommen und eingeschränkten Umstiegsmöglichkeiten

    stark betroffen

    FEANTSA betonte im April 2026, dass verletzliche Haushalte auf ein Preissignal nicht reagieren können und Förderung statt hoher Preise brauchen. [15][29]

  • Auf das Auto angewiesene Menschen

    mittel betroffen

    Soweit Kraftstoffanbieter Kosten weitergeben, kann der Zertifikatepreis die Mobilitätskosten beeinflussen. Die Reserve schafft keinen Anspruch auf einen bestimmten Tankpreis. [24][34]

  • KMU und Kleinstunternehmen als Brennstoffverbraucher

    mittel betroffen

    Heiz- und Verkehrskosten können mittelbar berührt sein. Förderung für besonders betroffene Kleinstunternehmen kommt aus dem gesonderten Klima-Sozialfonds, nicht aus diesem Beschluss. [15][24]

  • Unternehmen für saubere Wärme und Mobilität

    mittel betroffen

    Laut Bloss bringt die erweiterte Reserve Unsicherheit für Wärmepumpen und E-Mobilität. Das ist eine politische Wirkungsbewertung, keine nachgewiesene Umsatzprognose. Für Start-ups enthält der Beschluss keine eigene Regelung. [31][34]

  • Kommission und zuständige öffentliche Stellen

    stark betroffen

    Die Kommission veröffentlicht die Umlaufmenge und wendet die Freigabe- und Überprüfungsregeln an. Nationale Stellen vollziehen die ETS2-Unternehmenspflichten, etwa die Genehmigungen. [24][34]

  • Kommunen

    mittel betroffen

    Bloss schreibt, die Schwächung des CO₂-Preises „zerstört Planbarkeit für Kommunen und Wirtschaft“. Das ist seine politische Bewertung. Der Beschluss enthält keine neue kommunale Genehmigungs- oder Auszahlungspflicht. [31][34]

Vorher / Nachher

Gültigkeit der Anfangsreserve [23][34][41]

Vorher

Art. 1a Abs. 3 Satz 2: Bis zum 1. Januar 2031 nicht freigegebene Anfangsrechte sind ab diesem Tag ungültig. Art. 1a Abs. 9 verschiebt diesen Termin um ein Jahr, wenn eine Bedingung nach Art. 30k Abs. 1 erfüllt ist. Ob das hier greift, ist nicht geklärt.

Nachher

Geplant, beschlossen und noch nicht in Kraft: Dieser Satz wird gestrichen. Eine neue automatische Löschung 2034 oder 2036 steht nicht im beschlossenen Text.

Menge beim befristeten Preis-Auslöser [24][34][41]

Vorher

20 Millionen Rechte nach Art. 30h Abs. 2.

Nachher

Geplant, beschlossen und noch nicht in Kraft: 20 Millionen zusätzliche Rechte, zusammen 40 Millionen je Freigabe nach Art. 30h Abs. 2.

Mengenabhängige Freigabe [23][34][41]

Vorher

Unter 210 Millionen Umlaufrechten 100 Millionen Freigabe; darüber kein gleitender Freigabebereich.

Nachher

Geplant, beschlossen und noch nicht in Kraft: zusätzlich gleitende Freigabe bei 210 bis 260 Millionen Umlaufrechten; die Notfreigabe unter 210 Millionen bleibt.

Berechnung der Umlaufmenge [23][34][41]

Vorher

Vergebene Rechte „ab dem 1. Januar 2027“ abzüglich geprüfter Emissionen ab 1. Januar 2027; erste Veröffentlichung bis 1. Juni 2028.

Nachher

Geplant, beschlossen und noch nicht in Kraft: Abzug geprüfter Emissionen ab 1. Januar 2028; erste Veröffentlichung weiter bis 1. Juni 2028.

Überprüfung [23][34][41]

Vorher

Art. 3: Überprüfung der Reserve binnen drei Jahren nach ihrem Start, danach alle fünf Jahre. Art. 1a Abs. 8 erstreckt Art. 3 auf ETS2-Zertifikate.

Nachher

Geplant, beschlossen und noch nicht in Kraft: Zusatz, dass bei der Überprüfung die verbleibenden ETS2-Reserverechte unter Berücksichtigung von Umweltintegrität und sozialer Gerechtigkeit betrachtet werden.

Operativer Start des ETS2 [12][34][41]

Vorher

Durch Art. 2 der Verordnung (EU) 2026/667 auf 2028 verschoben.

Nachher

Geplant, beschlossen und noch nicht in Kraft: Der Reservebeschluss enthält keine weitere Startverschiebung; es bleibt bei 2028.

Höchstpreis für private Rechnungen [24][34][41]

Vorher

Aus den Reservevorschriften folgt kein fester Eurobetrag je Liter oder Heizkostenrechnung. Der 45-EUR-Wert („Preisobergrenze“) löst nur eine Freigabe aus.

Nachher

Geplant, beschlossen und noch nicht in Kraft: Auch die verdoppelte Freigabemenge garantiert keinen bestimmten Endkundenpreis.

Auswirkungen

Direkte Folgen

  • Nach dem Inkrafttreten ändert sich die gesetzliche Verwaltung der ETS2-Reserve: mehr Freigabe beim befristeten Preis-Auslöser, ein gleitender Mengenbereich und kein automatischer Verfall der Anfangsreserve mehr. Das ist eine Rechtsfolge, keine beobachtete Marktreaktion. [34]

Wahrscheinliche Folgen

  • Zusätzlich verfügbare Rechte können den Zertifikatepreis gegenüber einer sonst gleichen Lage dämpfen. Die vom Umweltbundesamt veröffentlichte Modellierung von Öhman und Mitautoren stützt diese Richtung für die untersuchten, früheren Reformoptionen. Eine konkrete Senkung deutscher Heiz- oder Tankrechnungen durch den endgültigen Text ist damit nicht beziffert. [22][24]

Umstrittene Folgen

  • Umstritten ist, ob die länger verfügbare Reserve ein tragfähiges System absichert oder das Preissignal zu stark schwächt. Die Erwägungsgründe nennen Vorhersehbarkeit und Preisstabilität in den ersten Jahren als Ziel. Der Grünen-Verhandler Bloss erwartet „deutlich mehr CO2-Zertifikate“ und Unsicherheit für Wärmepumpen und E-Mobilität. Beide Seiten sprechen über erwartete, nicht über gemessene Wirkungen. [31][34]

Langfristige Folgen

  • Werden mehr Anfangsrechte tatsächlich genutzt, kann das die kumulierten Emissionen gegenüber einem Szenario mit früherem Verfall erhöhen. In der UBA-Modellanalyse führen alle untersuchten Reformoptionen zu höheren kumulierten Emissionen als der Basisfall. Das ist ein Modellbefund zu früheren Optionen. Wie groß der Effekt des beschlossenen Texts wird, hängt von Nachfrage, Freigaben und ergänzender Klimapolitik ab und ist hier nicht beziffert. [22][34]

Pro & Contra

Dafür

  • Gezielte Änderungen der Reserveparameter sollen die Vorhersehbarkeit der Marktsituation und die Stabilität der Preisbewegungen in den ersten Jahren verbessern. [22][34]

    Position von: EU-Gesetzgeber (Erwägungsgründe des Beschlusses) · mittel belegt

    Gegenargument: In den untersuchten Modelloptionen senken großzügigere Freigaben die Preise, erhöhen aber die kumulierten Emissionen; der langfristige Effekt hängt von den tatsächlichen Freigaben ab.

  • Eine gezielte, begrenzte Revision der Reserve kann die bestehenden Schutzmechanismen stärken, ohne den Handel durch einen Festpreis zu ersetzen. [5][28]

    Position von: IETA; Wirtschaftsverband von Emissionshandels- und Marktteilnehmern (Stellungnahme April 2026, vor dem Trilogergebnis) · mittel belegt

    Gegenargument: Laufende Debatten über weitere Preisstabilisierung oder Festpreise mindern nach Ansicht von sechs Mitgliedstaaten die Glaubwürdigkeit des Systems. IETA knüpft die Unterstützung selbst an die Wahrung der Marktintegrität.

  • Die Einigung stärkt laut Berichterstatterin die Preisstabilität und stellt Hilfe für verletzliche Bürger in den Vordergrund. [24][29][33]

    Position von: Berichterstatterin Danuše Nerudová, EVP/EPP · mittel belegt

    Gegenargument: Eine Eingriffsschwelle ist keine Preisgarantie. Ohne gezielte Förderung bleiben besonders verletzliche Haushalte von fossilen Brennstoffen abhängig.

Dagegen

  • Großzügigere oder länger laufende Reservefreigaben senken die Preise, vergrößern aber Angebot und kumulierte Emissionen und schwächen die Begrenzungswirkung des Systems. [22][34]

    Position von: Modellanalyse Öhman u. a. (Veyt, The Climate Desk), herausgegeben vom Umweltbundesamt · mittel belegt

    Gegenargument: Der Befund betrifft frühere Reformoptionen, nicht den beschlossenen Text. Nicht jedes verfügbare Recht wird freigegeben; jede Freigabe braucht einen gesetzlichen Auslöser.

  • Niedrigere CO₂-Preise allein lösen das Problem einkommensarmer Haushalte nicht; nötig sind gezielte Hilfen für den Umstieg. [15][29][34]

    Position von: FEANTSA; europäischer Dachverband der Wohnungslosenhilfe (Stellungnahme April 2026 zum damaligen ENVI-Kompromiss) · stark belegt

    Gegenargument: Preisstabilisierung und soziale Förderung können nebeneinander wirken. Der Beschluss verweist in Erwägungsgrund 5 auf ergänzende nationale Maßnahmen und die Verwendung der Auktionserlöse, erhöht aber kein Fondsbudget.

  • Der Kompromiss schwächt den CO₂-Preis und damit die Planbarkeit für saubere Wärme und Mobilität, während verbindliche zusätzliche soziale Sicherungen fehlen. [31][34]

    Position von: Michael Bloss, Verhandler der Grünen/EFA · mittel belegt

    Gegenargument: Die Erwägungsgründe begründen die Änderung gerade mit mehr Vorhersehbarkeit und Preisstabilität. Der Konflikt betrifft unterschiedliche Arten von Planbarkeit und ist durch kein beobachtetes Ergebnis entschieden.

Abstimmungsergebnis

Europäisches Parlament – Kompromissänderungsantrag 30 zu A10-0098/2026 (2025/0380(COD)), 15.09.2026 · Namentliche Abstimmung [35][42]

AbstimmungsgegenstandEU-Rechtsakt
Amtliches Dokument
2025/0380(COD) ↗

Gesamtergebnis

Dafür
467
Dagegen
158
Enthaltung
41
  • EKR / ECRDafür
  • Europa Souveräner Nationen / ESNDagegen
  • EVP / EPPDafür
  • fraktionslosuneinheitlich
  • Grüne/EFADagegen
  • Patrioten für Europa / PfEDagegen
  • Renew EuropeDafür
  • S&DDafür
  • The Leftuneinheitlich

Stimmbegründungen

  • EKR / ECRDafür

    Mehrheitlich dafür. Eine direkte Erklärung zum September-Votum fehlt.

    Die ECR-Erklärung von April 2026 betrifft einen anderen Textstand. Sie ist keine Begründung des September-Votums. Aus der späteren Zustimmung werden keine Motive abgeleitet.

  • Europa Souveräner Nationen / ESNDagegen

    Mehrheitlich dagegen. Belastbare Gründe zum September-Kompromiss bleiben unklar.

    Der Ratsvermerk belegt elf Änderungsanträge dieser Gruppe (Nr. 33–43), aber keine gemeinsame Begründung ihres endgültigen Votums.

  • EVP / EPPDafür

    Mehrheitlich dafür. Die Berichterstatterin Nerudová begründete die Einigung im Juni 2026 öffentlich mit Preisstabilität und Hilfe für verletzliche Bürger.

    • Laut Euronews sagte Nerudová, die Einigung stärke die Preisstabilität und stelle Hilfe für verletzliche Bürger in den Vordergrund. [33]
    • Nerudová verwies darauf, dass sich die Kommission verpflichte, bis Oktober 2027 die Anwendung des ETS2 auf Gebäude und Straßenverkehr und die Angemessenheit der Schutzmaßnahmen für verletzliche Haushalte zu bewerten. [33]

    Das sind Aussagen der Berichterstatterin vom 11. Juni 2026 zur Einigung, keine gemeinsame September-Stimmbegründung aller EVP-Mitglieder. Die Bewertung bis Oktober 2027 ist eine Kommissionszusage; sie steht nicht als operative Frist im Beschluss. Aus dem Mehrheitsvotum wird keine gemeinsame Motivation abgeleitet.

  • fraktionslosuneinheitlich

    Uneinheitlich: 11 dafür, 12 dagegen, 4 Enthaltungen. Fraktionslose haben keine gemeinsame Linie.

    Die Zeile beschreibt nur eine rechnerische Verteilung. Sie darf nicht als gemeinsame politische Position veröffentlicht werden.

  • Grüne/EFADagegen

    Mehrheitlich dagegen. Verhandler Bloss erklärte die Ablehnung der Grünen am Abstimmungstag mit einem geschwächten CO₂-Preis und fehlender verbindlicher sozialer Absicherung.

    • Laut Bloss führt die erweiterte Reserve voraussichtlich zu deutlich mehr CO₂-Zertifikaten und bringt Unsicherheit für Alternativen wie Wärmepumpen oder E-Mobilität. [31]
    • Bloss kritisiert, die Verbesserungen des Parlaments seien im Trilog fast vollständig verloren gegangen: Es gebe keine verbindliche Löschung, die Stärkung des Klima-Sozialfonds fehle, und Forderungen nach Investitionen stünden nur in unverbindlichen Erwägungsgründen. [31]

    Das ist die Pressemitteilung des grünen Verhandlers vom Abstimmungstag, keine förmliche Fraktionserklärung. Seine Emissionsmengen werden nicht als gesicherte Folgen übernommen. Die abweichende Angabe zum Freigabetempo steht als Quellenunterschied in der Evidenz-Box.

  • Patrioten für Europa / PfEDagegen

    Mehrheitlich dagegen. Die Begründung zum September-Kompromiss bleibt unklar.

    20 von 73 abgegebenen Stimmen der Gruppe lauteten auf Ja. Eine Ablehnung des gesamten ETS2 darf ohne konkrete Erklärung nicht als Begründung dieses Votums unterstellt werden.

  • Renew EuropeDafür

    Mehrheitlich dafür. Eine belastbare gruppeneigene Begründung zum September-Kompromiss wurde nicht gefunden.

    Einzelne nationale Parteien oder Mitglieder sind keine gemeinsame Renew-Erklärung. Eine belastbare gemeinsame Begründung zum September-Votum ist hier nicht belegt.

  • S&DDafür

    Mehrheitlich dafür. Eine belastbare eigene Begründung zum September-Kompromiss wurde nicht gefunden.

    Weder die Zielsetzung des Beschlusses noch die Zustimmung der Gruppe belegt, welche Gründe ihre Mitglieder trugen. Eine gruppeneigene Erklärung oder zuordenbare Debattenpassage fehlt.

  • The Leftuneinheitlich

    Uneinheitlich: 10 dafür, 16 dagegen, 11 Enthaltungen, keine Stimmart mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Eine gemeinsame September-Begründung wurde nicht gefunden.

    Aus den verteilten Stimmarten wird keine einheitliche Motivation konstruiert.

So liest man diese Abstimmung →

Zeitlicher Verlauf

  1. ETS2 und Reserve gesetzgeberisch eingeführt [11]

    Erlass der Richtlinie (EU) 2023/959, einschließlich des neuen Kapitels IVa und des Art. 1a im Reservebeschluss.

  2. Veröffentlichung im Amtsblatt [11][15]

    Richtlinie (EU) 2023/959 und Verordnung (EU) 2023/955 im ABl. L 130 veröffentlicht.

  3. Einführungsvorschriften in Kraft [11]

    Inkrafttreten der Richtlinie (EU) 2023/959; gesonderte Anwendungs- und Umsetzungsfristen bleiben bestehen.

  4. Reserveänderungen von 2023 anwendbar [11]

    Art. 2 der Richtlinie (EU) 2023/959 ist anwendbar. Das ist nicht der operative Start des ETS2.

  5. Umsetzungsfrist für zentrale ETS2-Regeln [11]

    Frist nach Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie (EU) 2023/959.

  6. Genehmigungspflicht für beaufsichtigte Unternehmen [24]

    Ab diesem Tag darf ein beaufsichtigtes Unternehmen die Tätigkeit nach Anhang III nur mit Genehmigung ausüben (Art. 30b). Das ist vom Abgabebetrieb zu unterscheiden.

  7. Kommissionsvorschlag veröffentlicht [1][6]

    COM(2025)0738 zum Verfahren 2025/0380(COD).

  8. Ausschussüberweisung im Parlament [1]

    Überweisung in erster Lesung bekannt gegeben.

  9. Startverschiebung separat erlassen [12]

    Nach Art. 2 der Verordnung (EU) 2026/667 wird der Betrieb des ETS2 auf 2028 verschoben; Art. 30k Abs. 2 Buchst. a–e RL 2003/87/EG gilt.

  10. Verordnung zur Startverschiebung veröffentlicht [12]

    Veröffentlichung im Amtsblatt.

  11. Startverschiebung in Kraft [12]

    Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2026/667.

  12. ENVI-Ausschuss stimmt ab [1]

    Abstimmung im federführenden Ausschuss.

  13. Ausschussbericht vorgelegt [1][8]

    A10-0098/2026 wird dem Plenum vorgelegt.

  14. Plenarbeschluss und Rücküberweisung [1][19]

    Das Parlament stimmt ab und überweist die Sache für interinstitutionelle Verhandlungen an den Ausschuss zurück. Der September-Standpunkt ersetzt diesen Stand.

  15. Medienbericht über Einigung der Verhandlungsführer [33]

    Euronews berichtet, die Ko-Gesetzgeber hätten sich „on Wednesday evening“ geeinigt; die Einigung müsse noch von Rat und Parlament gebilligt werden. Ein amtliches Einigungsdatum ist nicht geprüft.

  16. Geändertes Auktionsrecht veröffentlicht [13]

    Delegierte Verordnung (EU) 2026/787 im Amtsblatt veröffentlicht.

  17. Geändertes Auktionsrecht in Kraft [13]

    Inkrafttreten der Delegierten Verordnung (EU) 2026/787.

  18. ENVI billigt Verhandlungstext [1]

    Der Ausschuss billigt den in den interinstitutionellen Verhandlungen vereinbarten Text.

  19. EP-Standpunkt in erster Lesung [7][19]

    Annahme des Kompromissänderungsantrags 30; amtliche EP-Zusammenfassung: 467 Ja, 158 Nein, 41 Enthaltungen.

  20. Rechtstext zur Annahme vorgelegt [2][34]

    PE-CONS 47/26 datiert den zur Annahme vorliegenden Wortlaut.

  21. Billigung im AStV [4]

    Der Ausschuss der Ständigen Vertreter (Teil 1) billigt das Referenzdokument 47/26.

  22. Erster ETS2-Auktionskalender veröffentlicht [16]

    Laut Kommission spiegelt der Kalender die vorgezogene Versteigerung von 2028-Mengen nach Art. 8 Abs. 5 der Auktionsverordnung. ETS2-Auktionen sollen am 18. Januar 2027 beginnen. Eine Anpassung der Mengen für 2027 ist angekündigt.

  23. Endgültige Annahme durch den Rat [1][4]

    ECOFIN-Rat, 4199. Tagung, Luxemburg: angenommen mit 27 Ja, 0 Nein, 0 Enthaltungen (qualifizierte Mehrheit erforderlich).

  24. Entwurf des Endakts im Register [1]

    OEIL verzeichnet den Entwurf des Endakts 00047/2026/LEX. Die später erfolgte Unterzeichnung ist als eigener Schritt aufgeführt.

  25. Rechtsakt unterzeichnet [38][39][40]

    Unterzeichnung durch die Präsidentin des Europäischen Parlaments und den Ratsvorsitz. Die Amtsblattveröffentlichung steht laut OEIL am Prüftag noch aus.

  26. Jahresmarke: Verteilung der Erstjahres-Auktionsmenge beginnt [13]

    Die Auktionsmenge des ersten Jahres wird über den Zeitraum 2027-01-01 bis 2028-12-31 verteilt.

  27. Jahresmarke: operativer ETS2-Start [12]

    Das Jahr 2028 folgt aus Art. 2 der Verordnung (EU) 2026/667.

  28. Erste Veröffentlichung der Umlaufmenge [23][34]

    Das Datum steht schon in der geltenden Fassung von Art. 1a Abs. 4 und unverändert im beschlossenen Ersatztext.

  29. Verlängerte Frist für den Kommissionsbericht zum ETS2 [12][24]

    Art. 30k Abs. 2 Buchst. e RL 2003/87/EG, angewandt über Art. 2 der Verordnung (EU) 2026/667 (statt 2028-01-01 nach Art. 30i).

  30. Erste Zertifikateabgabe für Emissionen 2028 [12][24]

    Art. 30k Abs. 2 Buchst. d RL 2003/87/EG, angewandt über den Verschiebungsakt.

  31. Ende der Freigaben nach Art. 30h Abs. 2 [24][34]

    Freigaben nach dem 45-EUR-Mechanismus „erfolgen bis zum 31. Dezember 2029“; der Kommissionsbericht nach Abs. 5 ist vor diesem Datum fällig. Die Reserveänderung verlängert diese Frist nicht.

Häufige Fragen

Muss ich als Privatperson CO₂-Rechte kaufen?

Nein. Die EU-Pflichten treffen beaufsichtigte Unternehmen, also Brennstoffanbieter. Endverbraucher sind ausdrücklich ausgenommen. Anbieter können Kosten aber über die Preise weitergeben. [24]

Was ist eine Marktstabilitätsreserve?

Ein Vorrat an Emissionsrechten. Unter bestimmten Preis- oder Mengenbedingungen kommen zusätzliche Rechte auf den Markt, bei zu großem Angebot werden Rechte zurückgehalten. [23]

Ist die Reform schon in Kraft?

Nein. Der Beschluss wurde am 21. Oktober 2026 unterzeichnet. OEIL nennt die Veröffentlichung im EU-Amtsblatt am Prüftag noch als ausstehend. Erst 20 Tage nach Veröffentlichung tritt er in Kraft. Der ETS2-Start und die Bedingungen für einzelne Freigaben sind davon zu unterscheiden. [38][39][40]

Bleibt der CO₂-Preis damit unter 45 Euro?

Das ist nicht garantiert. Der gesetzliche Wert wird an die Preisentwicklung angepasst. Wird er überschritten, kommen zusätzliche Emissionsrechte auf den Markt. Ein Verbot höherer Preise ist das nicht. [24][34]

Wann beginnt das neue EU-System?

Der operative Start ist durch einen eigenen EU-Rechtsakt auf 2028 verschoben. Vorbereitende Pflichten wie Genehmigung und Überwachung gelten schon früher. Versteigerungen von Rechten sollen laut Kommission ab Januar 2027 stattfinden. [12][13][16][24]

Wird Heizen oder Tanken durch diese Reform billiger?

Zusätzliche Rechte können Preisspitzen dämpfen. Eine bestimmte Ersparnis für Ihren Haushalt lässt sich daraus nicht ableiten. Entscheidend sind auch Marktpreise und die Weitergabe der Kosten. [22][24]

Bekomme ich deshalb Geld ausgezahlt?

Der Reservebeschluss schafft keinen persönlichen Zahlungsanspruch. Hilfen laufen über andere Regeln und Programme, unter anderem den Klima-Sozialfonds, einen EU-Fonds für besonders betroffene Haushalte und kleine Betriebe. [15][34]

Droht mir privat ein Bußgeld, wenn ich weiter tanke oder heize?

Dieser Reservebeschluss führt keine private Melde- oder Abgabepflicht ein. Pflichten und Sanktionen des EU-Systems betreffen beaufsichtigte Unternehmen und stehen in gesonderten Vorschriften. [24][34]

Quellen

  1. [1]Procedure file 2025/0380(COD) – Market stability reserve for the buildings, road transport and additional sectors — Europäisches Parlament, Legislative Observatory (OEIL), Status; Key events (27/11/2025 bis 09/10/2026); Documentation gateway („Draft final act 00047/2026/LEX“, 15/10/2026); laufend gepflegtes Register ohne Einzeldatum ↩
  2. [2]DECISION amending Decision (EU) 2015/1814 as regards the market stability reserve for buildings, road transport and additional sectors – PE-CONS 47/26 — Europäisches Parlament und Rat der Europäischen Union, PE-CONS 47/26; Erwägungsgründe 1–11; Art. 1 und 2 ↩
  3. [4]Voting result – Decision amending Decision (EU) 2015/1814 as regards the market stability reserve for buildings, road transport and additional sectors – Adoption of the legislative act – 14296/26 — Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union, 14296/26 (VOTE 62); S. 1: 4199. Tagung ECOFIN, Luxemburg, Referenzdokument 47/26, AStV Teil 1 am 30.09.2026; PDF-S. 2: Abstimmungsübersicht (Yes 27, No 0, Abstain 0, Not participating 0, Total 27; Bevölkerung 100 %; Voting Rule: qualified majority; alle 27 Länderzeilen Ja) ↩
  4. [5]Draft Decision … (first reading) – Adoption of the legislative act – Statements – 13484/26 ADD 1 — Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union; erklärende Mitgliedstaaten, 13484/26 ADD 1; S. 1–2 gemeinsame Erklärung DK, FI, LU, NL, ES, SE; S. 2–3 Erklärung Estlands ↩
  5. [6]Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung des Beschlusses (EU) 2015/1814 in Bezug auf die Marktstabilitätsreserve für den Gebäude- und den Straßenverkehrssektor sowie für andere Sektoren — Europäische Kommission; amtlich wiedergegeben als Bundesrats-Unterrichtung, BR-Drs. 715/25 vom 27.11.25; COM(2025) 738 final ↩
  6. [7]Document summary – Decision by Parliament, 1st reading, 15/09/2026 — Europäisches Parlament, OEIL, Einleitung mit Gesamtergebnis; Abschnitte „Complementary measures“ und „Review“ ↩
  7. [8]Document summary – Committee report tabled for plenary, 17/04/2026 — Europäisches Parlament, OEIL, Zusammenfassung zu A10-0098/2026; Ungültigkeit von 50 % ab 1. Januar 2034, Rest ab 1. Januar 2036 ↩
  8. [11]Richtlinie (EU) 2023/959 – amtlicher EU-Text in spanischer Fassung — Europäisches Parlament und Rat; amtliche Bereitstellung durch Agencia Estatal Boletín Oficial del Estado (BOE), DOUE L 130 vom 16.5.2023, S. 134–202; Art. 3 (Umsetzung bis 31.12.2023 bzw. 30.6.2024); BOE-Metadaten: in Kraft 05/06/2023, Art. 2 anwendbar ab 1.1.2024 ↩
  9. [12]Verordnung (EU) 2026/667 – amtlicher EU-Text in spanischer Fassung — Europäisches Parlament und Rat; amtliche Bereitstellung durch BOE, Art. 2 („se aplazará hasta 2028“; Art. 30k Abs. 2 Buchst. a–e anwendbar); Art. 3; BOE-Metadaten: veröffentlicht 18/03/2026, in Kraft 07/04/2026 ↩
  10. [13]Delegierte Verordnung (EU) 2026/787 – Änderung der Auktionsvorschriften — Europäische Kommission; amtliche Bereitstellung durch BOE, Art. 1 (Verteilung der Erstjahresmenge auf 1.1.2027–31.12.2028); Art. 2; BOE-Metadaten: veröffentlicht 15/06/2026, in Kraft 16/06/2026 ↩
  11. [14]Delegierte Verordnung (EU) 2023/2830 über die Versteigerung von Treibhausgasemissionszertifikaten — Europäische Kommission; amtliche Bereitstellung durch BOE, DOUE L 2023/2830 vom 20.12.2023 ↩
  12. [15]Verordnung (EU) 2023/955 zur Einrichtung eines Klima-Sozialfonds — Europäisches Parlament und Rat; amtliche Bereitstellung durch BOE, DOUE L 130 vom 16.5.2023, S. 1–51; Art. 3, 8 und 15 ↩
  13. [16]Revised 2027 EU ETS1 and initial 2027 EU ETS2 auction calendars published — Europäische Kommission, GD Klimapolitik, Absätze zu Art. 8 Abs. 5 und Art. 13 Abs. 7 der Auktionsverordnung; Auktionsbeginn ETS2 am 18. Januar 2027; angekündigte Mengenanpassung ↩
  14. [17]ETS2: buildings, road transport and additional sectors — Europäische Kommission, GD Klimapolitik, Abschnitte „ETS2: a smooth start“, „Annual compliance cycle“, „Guidance and support“; „This page was last updated on 2 September 2026“ ↩
  15. [18]Abschließende Beratungen ohne Aussprache – Bundestag — Deutscher Bundestag, Abschnitt „Marktstabilitätsreserve“; Antrag 21/3835 abgelehnt. Hinweis: Der Fließtext nennt „Donnerstag, 29. Januar 2025“, URL und Seitenvermerk („vom/29.01.2026“) dagegen 2026. Das Datum 2026-01-29 folgt URL und Vermerk. ↩
  16. [19]Outcome of the European Parliament's first reading (Strasbourg, 14 to 17 September 2026) – 13065/26 — Generalsekretariat des Rates der EU; Dokumentenspiegel des österreichischen Parlaments, 13065/26, S. 1–2 (Änderungsantrag 30 angenommen, keine weiteren; ESN-Änderungsanträge 33–43); Anhang ↩
  17. [20]Beschluss (EU) 2015/1814 – amtlicher ursprünglicher Rechtstext — Europäisches Parlament und Rat; amtliche Bereitstellung durch BOE, DOUE L 264 vom 9.10.2015, S. 1–5 ↩
  18. [21]Richtlinie 2003/87/EG – amtlicher ursprünglicher Rechtstext — Europäisches Parlament und Rat; amtliche Bereitstellung durch BOE, DOUE L 275 vom 25.10.2003, S. 32–46; Art. 3 Buchst. a und j ↩
  19. [22]EU ETS 2 Market Stability Reserve: Analysis of Reform Proposals – Scenario & Modelling Results (Climate Change 15/2026) — Umweltbundesamt; Autoren Harry Öhman, Marcus Ferdinand (Veyt), Srijna Jha, Andreas Wehrl (The Climate Desk), Impressum „Dessau-Roßlau, März 2026“ (kein Tagesdatum); Abstract S. 5 mit Fußnote 1; Kapitel 5 „Modelling approach & outputs“ S. 19; Kapitel 8 „Conclusions & next steps“ S. 30 ↩
  20. [23]Beschluss (EU) 2015/1814 – konsolidierter Text, deutsche Fassung, Stand 01.01.2024 — Amt für Veröffentlichungen der EU (CELLAR/EUR-Lex), CELEX 02015D1814-20240101, Fassung 003.001; Art. 1a Abs. 1–9 und Art. 3. Deutscher Volltext über CELLAR gelesen; direkte Dokumentmanifestation verlinkt. Konsolidierung zu Informationszwecken, keine Aussage über spätere Änderungen. ↩
  21. [24]Richtlinie 2003/87/EG – konsolidierter Text, deutsche Fassung, Stand 01.03.2024 — Amt für Veröffentlichungen der EU (CELLAR/EUR-Lex), CELEX 02003L0087-20240301, Fassung 016.001; Art. 3 Buchst. ae, Art. 30b, 30d Abs. 2, 30f Abs. 3, 30h, 30i und 30k. Deutscher Volltext über CELLAR gelesen; direkte Dokumentmanifestation verlinkt. Konsolidierung zu Informationszwecken, keine Aussage über spätere Änderungen. ↩
  22. [28]ETS2 Readiness & Market Integrity – Policy Recommendations — International Emissions Trading Association (IETA), PDF-S. 3: Abschnitt 2 „Early auctions for ETS2 allowances“ und Abschnitt 3 „Market Stability Reserve for ETS2“; Datum laut Begleitmeldung https://www.ieta.org/news/ets2-readiness-and-market-integrity-ieta-policy-recommendations („BRUSSELS, 15 April“) ↩
  23. [29]FEANTSA Response to the Market Stability Reserve Compromise Amendment — FEANTSA, Abschnitt „FEANTSA Assessment“; bezieht sich auf den am Vortag im ENVI angenommenen Kompromissänderungsantrag, nicht auf das Trilogergebnis ↩
  24. [31]Reform zum Emissionshandel für Gebäude und Verkehr — Michael Bloss, Mitglied des Europäischen Parlaments, Kommentar (Zitat Bloss); „Zum Hintergrund“, Abschnitte „Was ändert das Trilogergebnis?“ und „Warum stimmen die Grünen dagegen?“ (keine Nummerierung) ↩
  25. [32]ECR's Anna Zalewska warns against backtracking on ETS2 Market Stability Reserve — ECR Group, Erklärung zur ENVI-Abstimmung und zur Wiedereinführung der Löschung ab 2034 ↩
  26. [33]EU steps in to shield households from energy price spikes ahead of new carbon costs — Euronews; Autorin Marta Pacheco, Meldung vom 11.06.2026; Absatz zu Nerudová und anschließendes direktes Zitat zur Bewertung bis Oktober 2027. Heute direkt HTTP 200 und lesbarer Artikel. ↩
  27. [34]Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung des Beschlusses (EU) 2015/1814 in Bezug auf die Marktstabilitätsreserve für den Gebäude- und den Straßenverkehrssektor sowie für andere Sektoren – PE-CONS 47/26 (deutsche Fassung) — Europäisches Parlament und Rat der Europäischen Union, PE-CONS 47/26 (OR. en); „BESCHLUSS (EU) 2026/...“; Erwägungsgründe 1–11 (insbesondere 4, 5, 7, 8, 9); Art. 1 Nr. 1 Buchst. a–d, Art. 1 Nr. 2, Art. 2 ↩
  28. [35]Plenarsitzung 15.09.2026 – Entscheidungen (decisions), u. a. MTG-PL-2026-09-15-DEC-196227 „A10-0098/2026 - Danuše Nerudová - Vorläufige Einigung - Änd. 30“ — Europäisches Parlament, EP Open Data Portal (API v2), Eintrag DEC-196227: `decision_method` VOTE_ELECTRONIC_ROLLCALL, `decision_outcome` ADOPTED, `number_of_votes_favor/against/abstention` 467/158/41, `number_of_attendees` 666, `recorded_in_a_realization_of` PV-10-2026-09-15-RCV-ITM-033; Stimmabsichtserklärungen getrennt in `had_voter_intended_favor/against/abstention` (2/1/4). Zur Abgrenzung: Einträge DEC-196438 und DEC-196439 (Abstimmungspunkt MTG-PL-2026-09-15-VOT-ITM-993092, A10-0230/2026). Abstimmungspunkt ITM-993039 (A10-0098/2026) über …/meetings/MTG-PL-2026-09-15/vote-results ↩
  29. [36]Procedure file 2026/0085(COD) – Market stability reserve for the EU Emissions Trading System (EU ETS): ceasing the invalidation of allowances — Europäisches Parlament, Legislative Observatory (OEIL), Basic information („Amending Decision 2015/1814“, Status); Key events (01/04/2026 COM(2026)0153 bis 15/09/2026 „Matter referred back to the committee responsible for interinstitutional negotiations“); Documentation gateway („Text adopted by Parliament, partial vote at 1st reading/single reading“, T10-0278/2026); laufend gepflegtes Register ohne Einzeldatum ↩
  30. [37]Bericht über den Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung des Beschlusses (EU) 2015/1814 hinsichtlich des Gültigkeitsverfalls von Zertifikaten in der Marktstabilitätsreserve – A10-0230/2026 (deutsche Fassung) — Europäisches Parlament, Ausschuss für Umwelt, Klima und Lebensmittelsicherheit (ENVI), Entwurf einer legislativen Entschließung (COM(2026)0153 – C10-0093/2026 – 2026/0085(COD)); Änderungsantrag 5 (Art. 5 des Beschlusses 2015/1814) und Änderungsantrag 6 (Art. 1 Abs. 5a), PDF-S. 8–9. Metadaten über https://data.europarl.europa.eu/api/v2/plenary-documents/A-10-2026-0230 (Dokumentdatum 2026-09-10). PDF 13 Seiten, SHA-256 `e74503b01d210f62f5821c95cf85066cc428e5f3d0dedb57436e826b4738863f ↩
  31. [38]OEIL 2025/0380(COD) – aktueller Verfahrensstand nach Unterzeichnung — Europäisches Parlament, Legislative Observatory, Basic information, Status; sämtliche Key events ab 15.09.2026 bis 21.10.2026 ↩
  32. [39]Beschluss zur ETS2-Marktstabilitätsreserve – PE-CONS 47/1/26 REV 1, LEX 2544 — Europäisches Parlament und Rat der Europäischen Union, PDF-S. 1–2 (Datum, Fußnote 2); S. 9–11 (Art. 1 und 2), 11 PDF-Seiten ↩
  33. [40]EUR-Lex – Verfahren 2025/0380/COD — Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, EUR-Lex, Steps of procedure, vollständig aufgeklappt: SIGNATURE 21/10/2026; FIRST READING, Ratsbilligung 09/10/2026; Browserabruf nach leerem HTTP-202-Direktabruf ↩
  34. [41]P10_TA(2026)0279 – EP-Standpunkt erster Lesung zur ETS2-Marktstabilitätsreserve — Europäisches Parlament, Legislative Entschließung Nr. 1, Fußnote 2; P10_TC1-COD(2025)0380, Art. 1 und 2. Datei verlinkt in https://data.europarl.europa.eu/api/v2/adopted-texts/TA-10-2026-0279?format=application%2Fld%2Bjson ↩
  35. [42]Amtliche namentliche Abstimmung vom 15.09.2026 – RCV-Original aus EP Open Data — Europäisches Parlament, RollCallVote.Result Identifier="196227", DlvId="993039"; Description „A10-0098/2026 – Danuše Nerudová – Provisional agreement – Am 30“; Result.For/Against/Abstention mit PoliticalGroup-Listen. Metadaten: https://data.europarl.europa.eu/api/v2/documents/PV-10-2026-09-15-RCV?format=application%2Fld%2Bjson ↩

Was kann ich tun?

Glossar

ETS2 / EU-EHS 2
Eigenes EU-System für den Handel mit Emissionsrechten aus Brennstoffen in Gebäuden, im Straßenverkehr und in weiteren erfassten Bereichen.
ETS1 / EU-EHS 1
Bezeichnung des bisherigen EU-Emissionshandels, von dem die ETS2-Reserve getrennt geführt wird.
Zertifikat / Emissionsrecht
Berechtigung zur Emission einer Tonne Kohlendioxidäquivalent in einem bestimmten Zeitraum; übertragbar nach der Richtlinie. Sie ist kein persönlicher Tank- oder Heizgutschein.
CO₂-Äquivalent
Gemeinsame Maßeinheit, mit der die Klimawirkung von Treibhausgasen als entsprechende Menge CO₂ beschrieben wird.
Beaufsichtigtes Unternehmen
Wer die Tätigkeit nach Anhang III ausübt, also Brennstoffe in den Verkehr bringt. Endverbraucher sind ausgenommen.
Marktstabilitätsreserve
Regelgebundener Vorrat, der Rechte aus dem Markt aufnehmen oder unter bestimmten Bedingungen zusätzlich anbieten kann; für das ETS2 als gesonderter Teil geführt.
Umlaufmenge
Nach gesetzlichen Regeln berechnete Zahl der im System umlaufenden Rechte; keine Zählung der gerade an einer Börse angebotenen Rechte.
Indexierung
Anpassung eines Geldwerts an die Preisentwicklung. Beim ETS2-Auslöser ist der Europäische Verbraucherpreisindex für 2020 die Grundlage.
Preis-Auslöser
Gesetzliche Bedingung, bei deren Erfüllung zusätzliche Rechte freigegeben werden. Der deutsche Gesetzestext nennt den 45-EUR-Wert „Preisobergrenze“; er garantiert dennoch keinen Höchstpreis.
Auktion
Versteigerung von Emissionsrechten nach eigenen EU-Regeln.
Trilog
Verhandlung zwischen Vertretern von Parlament, Rat und Kommission über einen gemeinsamen Text. Die Einigung ersetzt noch nicht die förmliche Annahme.
Erste Lesung
Schritt im EU-Gesetzgebungsverfahren, in dem das Parlament seinen Standpunkt beschließt. Der Rat kann diesen anschließend billigen.
CELEX
Kennung eines Dokuments in EUR-Lex. Die Kennung eines Vorschlags ist nicht die des späteren Rechtsakts.
Klima-Sozialfonds
Gesonderter EU-Fonds für Maßnahmen zugunsten besonders betroffener Haushalte, Kleinstunternehmen und Verkehrsnutzer.
Erwägungsgrund
Einleitende Erklärung zu Zielen und Auslegung eines Rechtsakts. Eine dort genannte Absicht ist nicht automatisch eine operative Pflicht.

Korrekturen & Aktualisierungen

Bisher keine Korrekturen oder Aktualisierungen an diesem Dossier.

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