Neue EU-Stoffgrenzen und Schutz vor Schweißrauch am Arbeitsplatz
Die EU beschließt neue Stoffgrenzen am Arbeitsplatz und Schutz bei Schweißrauch. Veröffentlichung und Fristbeginn sind noch offen.
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- Worum geht es?
- Beschäftigte sollen besser vor gefährlichen Stoffen bei der Arbeit geschützt werden. Diese Stoffe können Krebs verursachen, das Erbgut verändern oder die Fruchtbarkeit und ungeborene Kinder schädigen.
- Wichtigste Änderung
- Die EU hat neue Grenzen für die Belastung mit Kobalt, bestimmten Stoffgemischen, 1,4-Dioxan und Isopren beschlossen. Auch für gefährlichen Schweißrauch wird der Schutz klarer geregelt; die neuen Vorschriften gelten noch nicht schon durch den Beschluss in deutschen Betrieben.
- Wer ist betroffen?
- Besonders betroffen sind Beschäftigte und Arbeitgeber in Metallbetrieben, der Batterie-, Chemie- und Gummiindustrie sowie beim Schweißen. Auch Feuerwehren können gefährlichen Stoffgemischen ausgesetzt sein.
Die Zusammenfassung
Das Vorhaben ist die sechste Überarbeitung der Richtlinie 2004/37/EG. Es ergänzt den bestehenden Arbeitsschutz. Nach dem EP-Standpunkt vom 06.10.2026 nahm der Rat den Rechtsakt am 19.10. an. Die Unterzeichnung erfolgte am 21.10.2026. OEIL führt die Veröffentlichung im Amtsblatt noch als ausstehend; eine endgültige Fundstelle wurde auch in der heutigen EUR-Lex/CELLAR-Suche nicht gefunden. Status: beschlossen. [3][34][35][36][39]
Das Vorhaben ist die sechste Überarbeitung der Richtlinie 2004/37/EG. Es ergänzt den bestehenden Arbeitsschutz und ersetzt ihn nicht. Der Rat hat den EP-Standpunkt nach der ersten Lesung angenommen. Damit ist der Rechtsetzungsbeschluss erfolgt; Unterzeichnung und nachgewiesene Veröffentlichung stehen im erfassten Verfahrensstand noch aus. Der Status lautet deshalb beschlossen. [1][13]
Im Mittelpunkt stehen verbindliche Luftgrenzwerte für Kobalt und seine anorganischen Verbindungen, bestimmte polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoff-Gemische, 1,4-Dioxan und Isopren. Hinzu kommt ein biologischer Grenzwert für 1,4-Dioxan, also ein Wert für einen Stoffwechselmarker im Urin. Isopren war im ursprünglichen Kommissionsvorschlag nicht als neuer Grenzwert vorgesehen und wurde im Gesetzgebungsverfahren ergänzt. Die genaue Zahlenfassung steht in Abschnitt 5. [5][6][12]
Neu ist außerdem der ausdrückliche Eintrag für Arbeiten mit bestimmten gefährlichen Schweißrauchen in Anhang I. Das ist kein einheitlicher Zahlenwert für sämtlichen Schweißrauch. Entscheidend sind die enthaltenen Stoffe und ihre Einstufung. Die Kommission soll prüfen, ob weitere Grenzwerte für Stoffe im Schweißrauch nötig sind. Arbeitgeber sollen persönliche Schutzausrüstung weiter nur nach Ausschöpfung vorrangiger Schutzmaßnahmen einsetzen. Für das Tragen solcher Ausrüstung werden regelmäßige Pausen in unbelasteten Bereichen geregelt. [3][11]
Es gibt getrennte Zeitstufen: Inkrafttreten des EU-Rechtsakts, nationale Umsetzung und Ablauf stoffbezogener Übergangswerte. Deutschland muss die nötigen Vorschriften nach dem beschlossenen Art. 2 innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten in Kraft setzen. Die Kobalt-Übergangsphase endet sechs Jahre nach Inkrafttreten; die PAK-Ausnahme für aufgezählte Branchen sieben Jahre danach. Ohne nachgewiesenes Veröffentlichungsdatum werden daraus keine Kalendertage errechnet. Bereits heute enthält § 7 Abs. 8 GefStoffV eine nationale Anknüpfung an die EU-Luftgrenzwerte nach Ablauf der Umsetzungsfrist. [3][17]
Was steht wirklich drin?
Kobalt: einatembarer Staub [3]
Geplant, noch nicht anwendbar: Kobalt und seine anorganischen Verbindungen: endgültig 0,01 mg/m³, als Kobalt gemessen. Übergangswert 0,02 mg/m³ bis sechs Jahre nach Inkrafttreten. „Einatembar“ bezeichnet den Anteil, der in die Atemwege gelangen kann.
Kobalt: Staub, der tief in die Lunge gelangt [3]
Geplant, noch nicht anwendbar: Für den alveolengängigen Anteil: endgültig 0,0025 mg/m³, als Kobalt gemessen; Übergangswert 0,0042 mg/m³ bis sechs Jahre nach Inkrafttreten. Der Text kennzeichnet zudem die Gefahr einer Überempfindlichkeit von Haut und Atemwegen.
PAK-Gemische [3]
Geplant, noch nicht anwendbar: Für die erfassten polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoff-Gemische gilt 0,00007 mg/m³, gemessen als Benzo[a]pyren. Das ist ein Leitstoff für die Messung; der Wert betrifft nicht einfach die Gesamtmasse aller PAK. Der Hinweis auf mögliche Aufnahme durch die Haut bleibt erhalten.
Begrenzte PAK-Übergangsregel [3]
Geplant, noch nicht anwendbar: Nur die aufgeführten Branchen dürfen bis sieben Jahre nach Inkrafttreten den Übergangswert 0,00014 mg/m³, gemessen als Benzo[a]pyren, nutzen. Die Ausnahme betrifft die Branchenliste direkt unter dieser Tabelle.
1,4-Dioxan in der Luft [3][5]
Geplant, noch nicht anwendbar: Achtstundenwert 7,3 mg/m³ beziehungsweise 2 ppm. Kurzzeitwert 73 mg/m³ beziehungsweise 20 ppm. „ppm“ ist ein Mengenverhältnis in der Luft. Der Kurzzeitwert bezieht sich grundsätzlich auf 15 Minuten; zusätzlich bleibt die Hautaufnahme wichtig.
1,4-Dioxan im Körper [3]
Geplant, noch nicht anwendbar: Biologischer Grenzwert: 45 mg HEAA im Urin je g Kreatinin. HEAA ist der im Text benannte Urinmarker für Dioxan; Kreatinin ist die im Text festgelegte Bezugsgröße für die Urinprobe. Messung am Ende der Belastung oder Schicht nach nationalem Recht oder nationaler Praxis. Das ist kein Blutwert.
Isopren [3]
Geplant, noch nicht anwendbar: Neuer Achtstundenwert 8,5 mg/m³ beziehungsweise 3 ppm. Die neue Zeile enthält keinen eigenen Kurzzeitwert und keine besondere stoffbezogene Übergangsfrist. Die allgemeine Umsetzungsfrist bleibt maßgeblich.
Quecksilber: Reichweite präzisiert [3][5][6]
Geplant, noch nicht anwendbar: Der Wert 0,02 mg/m³, als Quecksilber gemessen, wird in der neu formulierten Zeile beibehalten. Er bezieht sich auf Quecksilber und zweiwertige anorganische Quecksilberverbindungen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen. Diese Änderung ist keine zahlenmäßige Verschärfung.
Gefährlicher Schweißrauch ausdrücklich erfasst [3]
Geplant, noch nicht anwendbar: Erfasst werden Arbeiten mit Rauch aus Schweißverfahren, der Stoffe oder Gemische mit den genannten Einstufungskriterien der Kategorien 1A oder 1B enthält. Diese Kategorien betreffen nachgewiesene oder vermutete schwere Gefahren. Es wird kein einziger Grenzwert für sämtlichen Schweißrauch geschaffen.
Weitere Werte für Schweißrauch prüfen [3][9]
Geplant, noch nicht anwendbar: Die Kommission muss neue wissenschaftliche Erkenntnisse berücksichtigen und gegebenenfalls prüfen, ob weitere Grenzwerte für enthaltene Stoffe nötig sind. Im beschlossenen Prüfauftrag steht kein fester Abschlusstermin.
Schutzkleidung und Atemschutz als letzte Stufe [3][11]
Geplant, noch nicht anwendbar: Technische und organisatorische Maßnahmen bleiben vorrangig. Reichen diese nicht aus, muss persönliche Schutzausrüstung geeignet sein, der Person passen und gewartet werden.
Regelmäßige Pausen [3][11]
Geplant, noch nicht anwendbar: Wer persönliche Schutzausrüstung trägt, erhält regelmäßige Pausen in einem Bereich ohne entsprechende Kontaminationsgefahr. Dauer und Häufigkeit richten sich nach der Gefährdungsbeurteilung, also der Prüfung der konkreten Risiken. Der Text nennt keine pauschale Minutenzahl.
Deutschland muss die Umsetzung sicherstellen [3][17]
Geplant, noch nicht anwendbar: Die Mitgliedstaaten müssen die nötigen Vorschriften spätestens zwei Jahre nach dem Inkrafttreten in Kraft setzen und die Kommission informieren. Bestehende nationale Regeln können bereits Teile abdecken; ein vollständig neues deutsches Gesetz ist damit nicht zwingend vorgegeben.
PAK-Ausnahme nur für aufgezählte Branchen [3][9]
Geplant: Stahl- und Eisengießereien einschließlich Ferrolegierungsherstellern; Aluminiumhersteller; Kohlenstoff- und Grafithersteller; Kokereien; Kohlenteerdestillation; Hersteller von Feuerfestprodukten; Schweißen von Eisenbahnschienen; sonstige Nichteisen-Metallurgie; Metallguss. Keine allgemeine Ausnahme für sämtliche Betriebe.
Inkrafttreten, Umsetzung und bestehende Bleistufen trennen [3][22][34][35]
Geplant: EU-Inkrafttreten am 20. Tag nach Veröffentlichung, nationale Umsetzung spätestens zwei Jahre danach. Das Veröffentlichungsdatum ist noch nicht nachgewiesen, daher keine Kalendertage für diese Fristen. Die im Anhang wiedergegebenen Bleistufen stammen aus einer früheren Änderung; sie sind keine neue Bleireform.
Betroffene Gruppen
Beschäftigte mit beruflichem Kontakt zu den erfassten Stoffen
stark betroffenUnmittelbares Schutzziel; besonders relevant bei Einatmen belasteter Luft und bei Hautkontakt. [14][15]
Arbeitgeber in Kobaltverarbeitung und Batterie-/Hartmetallproduktion
stark betroffenMüssen die jeweils einschlägigen Staubwerte und die zeitlichen Stufen in ihre Schutzplanung einbeziehen. [15][25]
PAK-belastete Metall-, Kohlenstoff- und Grafitbetriebe
stark betroffenBranchenzuordnung entscheidet mit darüber, ob der höhere zeitweilige PAK-Wert genutzt werden kann. [9]
Chemie-, Textil- und Gummiindustrie
stark betroffenBetroffen insbesondere durch Dioxan oder Isopren; nicht jeder Betrieb verwendet diese Stoffe. [12][15]
Schweißbetriebe und schweißende Beschäftigte
stark betroffenDefinierte Schweißrauche werden ausdrücklich erfasst; die tatsächliche Zusammensetzung und Gefährdung bleiben entscheidend. [5][9]
Kleine und mittlere Unternehmen, Handwerksbetriebe und einschlägige Start-ups
mittel betroffenAufwand richtet sich nach Verfahren und Belastung. Begrenzte finanzielle und fachliche Ressourcen können die Anpassung erschweren; ein Start-up-Status begründet keine eigene Ausnahme. [4][10]
Öffentliche Arbeitgeber und Kommunen
mittel betroffenBetroffen, soweit sie entsprechende Arbeitsplätze betreiben, etwa Werkstätten oder Feuerwehrdienste; keine allgemeine neue Pflicht jeder Kommune unabhängig von Tätigkeiten. [12][17]
Feuerwehr- und anderes Einsatzpersonal
stark betroffenDer Text hebt Risiken durch Stoffgemische hervor und regt spezifische Hilfsmittel an. Das ist nicht gleichbedeutend mit einem neuen eigenständigen Feuerwehr-Grenzwert. [9][12]
Aufsichtsstellen und betriebliche Prävention
mittel betroffenBestehende Kontroll-, Risikoermittlungs- und Informationsaufgaben müssen die neuen Regeln nach Anwendbarkeit berücksichtigen. [16][19]
Bürgerinnen und Bürger ohne berufliche Exposition
wenig betroffenKeine durch diese Änderung eingeführte allgemeine Pflicht für den privaten Haushalt. Ihr Gegenstand ist die berufliche Exposition; Produkt- und Umweltrecht werden damit nicht umfassend geregelt. [14][16]
Vorher / Nachher
Kobalt [5][3][18]
Bisher gibt es keine eigene Kobalt-Zeile im EU-Anhang III; der Änderungsbefehl fügt sie hinzu. Daraus folgt keine bisherige Schutzfreiheit.
Geplant, beschlossen und noch nicht anwendbar: Eigene verbindliche Luftwerte für einatembaren und alveolengängigen Anteil; zuerst höhere Übergangswerte.
PAK [5][16][3]
PAK-Gemische sind bereits Gegenstand der Richtlinie; der bestehende Eintrag wird geändert.
Geplant, beschlossen und noch nicht anwendbar: Zahlenwert mit Benzo[a]pyren als Messgröße und begrenzte Branchenübergangsregel.
1,4-Dioxan [5][3]
Im Ausgangsvorschlag als zusätzliche Luft- und biologische Grenzwertregel behandelt.
Geplant, beschlossen und noch nicht anwendbar: Luftgrenzwerte plus Urinmarker und bestimmter Probenzeitpunkt.
Isopren [6][13]
Die Kommission schlägt keinen neuen EU-Grenzwert vor, weil sie bei beobachteter niedriger Belastung keinen zusätzlichen Gesundheitsnutzen erwartet. Das ist eine Bewertung des Ausgangsvorschlags.
Geplant, beschlossen und noch nicht anwendbar: Rat und EP nehmen einen verbindlichen Grenzwert auf; der Rat begründet dies unter anderem mit Vorsorge und lückenhaften Belastungsdaten.
Schweißrauch [5][16][9]
Kein eigenständiger Schweißrauch-Eintrag in der dort dokumentierten bisherigen Liste; einzelne enthaltene Stoffe und allgemeine Schutzpflichten können schon erfasst sein.
Geplant, beschlossen und noch nicht anwendbar: Ausdrücklicher Eintrag der definierten gefährlichen Schweißrauch-Arbeiten; Prüfung weiterer Stoffwerte.
Persönliche Schutzausrüstung [17][11][9]
Schutzstufenfolge und Pflichten zur Ausrüstung bestehen bereits, auch in Deutschland.
Geplant, beschlossen und noch nicht anwendbar: Klarstellung zur Ausrüstung und ausdrückliche regelmäßige Pausenregel im geänderten EU-Text.
Quecksilber [6][5]
Ein bestehender Anhang-III-Eintrag bedarf nach der Ratsbegründung einer Präzisierung seines Anwendungsbereichs.
Geplant, beschlossen und noch nicht anwendbar: Reichweite sprachlich begrenzt; Zahlenwert bleibt gleich.
Anwendbarkeit in Deutschland [17][3]
Bestehende GefStoffV gilt.
Geplant, beschlossen und noch nicht anwendbar: Umsetzungspflicht innerhalb der neuen EU-Frist; vorhandener Verweis in § 7 Abs. 8 greift für Anhang-III-Werte nach Ablauf der Umsetzungsfrist. Das ersetzt keine vollständige Prüfung weiterer Umsetzungsbedarfe.
Auswirkungen
Direkte Folgen
- Nach Anwendbarkeit müssen betroffene Arbeitgeber die neuen Werte in der Risikoermittlung und Schutzorganisation berücksichtigen. Ein konkreter Mehrbedarf hängt von den schon vorhandenen Maßnahmen ab. [17][18][3]
- Die neue Pausenregel konkretisiert den Schutz beim Tragen persönlicher Schutzausrüstung. Dauer und Häufigkeit hängen von den ermittelten Risiken ab. [11][12]
Wahrscheinliche Folgen
- Investitionen, Messungen und organisatorische Anpassungen werden in belasteten Betrieben voraussichtlich nötig. Der Kommissionsvorschlag von 2025 modelliert EU-Unternehmenskosten von etwa 3,8 Mrd. Euro über 40 Jahre; das ist eine Behördenprognose zum damaligen Optionspaket, keine gemessene Rechnung für die endgültige Richtlinie oder für Deutschland. [4][26]
Umstrittene Folgen
- BusinessEurope hält die langfristige Absenkung der Kobaltwerte für technisch schwer umsetzbar. Ob und wie viele Betriebe trotz Übergangszeit überfordert werden, ist mit der ausgewerteten Quellenlage nicht belastbar quantifiziert. [25][9]
- Beim Zusatznutzen des Isopren-Werts stehen unterschiedliche Bewertungen gegenüber: Die Kommission sah im Ausgangsvorschlag bei der dokumentierten niedrigen Exposition keinen Nutzen; der Rat hielt die Datenbasis für begrenzt und befürwortete Vorsorge und einheitliche Regeln. [6][13]
Langfristige Folgen
- Die Kommission erwartet in ihrer Mitteilung von 2026 innerhalb von 40 Jahren EU-weit ungefähr 1.700 vermiedene Lungenkrebsfälle und 19.000 andere vermiedene Erkrankungen. Es ist ein Modellresultat der Behörde, kein beobachteter Erfolg; eine gesonderte Neuberechnung aller Änderungen des endgültigen Kompromisses wurde nicht verifiziert. [15]
Pro & Contra
Dafür
Verbindliche Grenzen sollen vermeidbare Berufskrankheiten reduzieren. [15][23]
Position von: Europäische Kommission — EU-Exekutive; S&D — politische Fraktion · mittel belegt
Gegenargument: Der gesundheitliche Nutzen ist prognostiziert; Höhe und Zeitverlauf hängen von realer Umsetzung und Expositionsentwicklung ab.
Einheitliche Mindeststandards verhindern Schutzlücken und erleichtern einheitliche Vorgaben, auch bei Isopren. [6][4]
Position von: Rat/Regierungsdelegationen; vom Kommissionsvorschlag dokumentierte Arbeitnehmerorganisationen einschließlich ETUC · stark belegt
Gegenargument: Einheitliche Vorgaben können Kosten verursachen, auch wenn einzelne Betriebe schon unter dem vorgeschriebenen Wert liegen.
Prävention kann auch Unternehmen nutzen: weniger krankheitsbedingte Ausfälle und besser vergleichbare Wettbewerbsbedingungen. [26]
Position von: CEC European Managers — Interessenvertretung von Führungskräften/Sozialpartner · mittel belegt
Gegenargument: Kosten entstehen unmittelbar im Betrieb; spätere Gesundheitsvorteile fallen teilweise bei Beschäftigten und Gesellschaft an.
Dagegen
Die langfristigen Kobaltwerte können trotz Übergangszeit technisch schwer erreichbar sein. [25][15]
Position von: BusinessEurope — Arbeitgeber- und Unternehmensverband · mittel belegt
Gegenargument: Einheitlicher Gesundheitsschutz und Zeit für technische Anpassungen sprechen für die beschlossene Stufung; eine unveränderliche technische Unmöglichkeit ist durch das Positionspapier allein nicht bewiesen.
Der Isopren-Wert bringe bei schon niedriger Exposition wenig zusätzlichen Schutz, aber Kosten. [25][6]
Position von: BusinessEurope — Arbeitgeberverband; ähnliche Ausgangsbewertung im Kommissionsvorschlag · mittel belegt
Gegenargument: Nach Ratsbegründung sind die Belastungsdaten begrenzt. Vorsorge, Rechtssicherheit und ein einheitlicher Maßstab können auch ohne nachgewiesene häufige Überschreitungen ein Argument sein.
Die auf bestimmte Branchen begrenzte PAK-Übergangsregel benachteilige andere Industrien mit Anpassungsbedarf. [25][9]
Position von: BusinessEurope — Arbeitgeberverband; fordert eine breitere Übergangsregel · mittel belegt
Gegenargument: Eine allgemeine Ausnahme verlängert auch dort höhere Belastungen, wo kein vergleichbarer Anpassungsbedarf belegt ist; Rat und EP haben sich auf eine begrenzte Branchenlösung verständigt.
Abstimmungsergebnis
Europäisches Parlament — vorläufige Einigung, Änderung 46; EP-Standpunkt in erster Lesung, 06.10.2026 · Namentliche Abstimmung [37]
- Amtliches Dokument
- 2025/0232(COD) ↗
Gesamtergebnis
- EKR / ECREnthaltung
- Europa Souveräner Nationen / ESNDagegen
- EVP / EPPDafür
- fraktionslosDafür
- Grüne/EFA / Greens/EFADafür
- Patriots for Europe / PfEDafür
- Renew EuropeDafür
- S&DDafür
- The LeftDafür
Stimmbegründungen
- EVP / EPPDafür
Mehrheit dafür; eine gemeinsame abschließende Fraktionsbegründung ist nicht verifiziert.
CEC dokumentiert frühere Aussagen der Berichterstatterin Sommen zu Gesundheitsschutz und industrieller Bedeutung von Kobalt. Das ist keine nachgewiesene Erklärung der gesamten Fraktion zum Schlussvotum.
- S&DDafür
Befürwortet den Kompromiss zur Vermeidung arbeitsbedingter Erkrankungen.
- Laut der Stellungnahme der Verhandlungsführerin Nora Mebarek soll die Reform Beschäftigte vor Krebs und anderen ernsten Erkrankungen schützen. [23]
- Die Fraktion begründet ihre Unterstützung auch mit besserer Lebensqualität und dem Ziel, Todesfälle bei der Arbeit zu verhindern. [23]
Stellungnahme zur politischen Einigung, keine individuelle Erklärung jedes Mitglieds zur Stimmabgabe.
- Patriots for Europe / PfEDafür
Mehrheit dafür; sachliche gemeinsame Stimmbegründung unklar.
Keine belastbare, geöffnete gruppeneigene Erklärung zum konkreten Abschlussvotum gefunden. Die Stimmen belegen keine Motive.
- EKR / ECREnthaltung
Mehrheit Enthaltung; gemeinsame Begründung zum Abschlussvotum unklar.
Wirtschaftliche Einwände eines Arbeitgeberverbandes sind keine Erklärung dieser Fraktion. Sie werden ihr nicht zugeschrieben.
- Renew EuropeDafür
Mehrheit dafür; gemeinsame Stimmbegründung nicht verifiziert.
Keine ausreichend belastbare geöffnete Fraktionsquelle zur konkreten Stimmbegründung gefunden.
- Grüne/EFA / Greens/EFADafür
Befürwortet die Annahme mit Verweis auf Gesundheitsschutz.
- Laut eigener Plenarvorschau sollen die Regeln Beschäftigte vor gefährlichen Arbeitsstoffen und beruflich verursachten Erkrankungen schützen. [24]
- Die Fraktion verweist ausdrücklich auf den prognostizierten Rückgang von Lungenkrebs und anderen Erkrankungen als Grund für ihre Unterstützung. [24]
Erklärung vor dem Plenarvotum; die dort wiedergegebenen Wirkungszahlen sind Prognosen, keine eigene Erhebung der Fraktion.
- The LeftDafür
Mehrheit dafür; gemeinsame abschließende Stimmbegründung nicht verifiziert.
Mitwirkung einer Schattenberichterstattung allein belegt keine Gründe für das Schlussvotum.
- Europa Souveräner Nationen / ESNDagegen
Mehrheit dagegen; gemeinsame Stimmbegründung unklar.
Keine belastbare geöffnete Fraktions- oder Abstimmungserklärung zum konkreten Text gefunden.
- fraktionslosDafür
Mehrheit der abgegebenen Stimmen dafür; keine gemeinsame politische Linie ableitbar.
Fraktionslose bilden keine gemeinsame Fraktion. Individuelle Gründe werden nicht zu einer Gruppenbegründung zusammengezogen.
Zeitlicher Verlauf
Ausschussbefassung im EP angekündigt [1]
Überweisung in erster Lesung; federführend EMPL.
Ausschussbericht eingereicht [1]
A10-0100/2026 dem Plenum vorgelegt; Kennung und Datum durch die amtliche Verfahrensakte belegt.
Erster Trilog [9]
Rat und EP stellen ihre Mandate vor.
Vorläufige politische Einigung [9]
Zweiter Trilog; Einigung insbesondere zu Übergangsfrist, Schutzkleidung und Schweißrauch.
Ausschuss billigt Verhandlungsergebnis [1]
Zustimmung des zuständigen EP-Ausschusses zum vereinbarten Text.
Häufige Fragen
Gilt das schon an meinem Arbeitsplatz?
Die neuen Regeln sind beschlossen und seit dem 21.10.2026 unterzeichnet. Eine Veröffentlichung im EU-Amtsblatt ist noch nicht nachgewiesen. EU-Inkrafttreten, nationale Umsetzung und einzelne Übergangsfristen sind getrennte Schritte. Die schon bestehenden deutschen Schutzpflichten gelten weiter. [3][17][18][34][35]
Welche Stoffe sind gemeint?
Neue Grenzen betreffen Kobalt und seine anorganischen Verbindungen, bestimmte gefährliche PAK-Gemische, 1,4-Dioxan und Isopren. PAK sind eine Gruppe chemischer Stoffe, die etwa bei bestimmten Verbrennungs- und Industrieprozessen vorkommen. [14][15]
Wird Schweißen verboten?
Der Text schafft kein allgemeines Schweißverbot. Er erfasst bestimmte gefährliche Schweißrauche ausdrücklich und verlangt Schutz vor der Belastung. [5][9]
Bedeutet ein Grenzwert, dass ich darunter sicher bin?
Nicht unbedingt. Bei vielen krebserregenden Stoffen bleibt auch unter einem Grenzwert ein Risiko. Schutzmaßnahmen bleiben nötig. [3][16]
Reicht eine Atemschutzmaske?
Zuerst muss der Arbeitgeber die Gefahr vermeiden oder mit technischen und organisatorischen Maßnahmen senken. Persönliche Schutzausrüstung ist die letzte Stufe; sie muss geeignet sein und passen. [11][17]
Warum soll mein Urin untersucht werden?
Bei beruflichem Kontakt mit 1,4-Dioxan kann ein Stoffwechselprodukt im Urin Hinweise auf die Aufnahme geben. Der beschlossene Grenzwert ergänzt die Luftmessung. Die praktische Durchführung richtet sich auch nach nationalem Recht und nationaler Praxis. [12][3]
Was passiert bei Verstößen, und wo kann ich mich melden?
Schon nach deutschem Recht sind bestimmte Verstöße gegen Schutzpflichten Ordnungswidrigkeiten. Wenn der Arbeitgeber eine begründete Beschwerde nicht behebt, können Beschäftigte sich an die zuständige Arbeitsschutzbehörde wenden; dadurch dürfen ihnen keine Nachteile entstehen. [20][21]
Quellen

- [1]Verfahrensakte 2025/0232(COD) — Europäisches Parlament, Legislative Observatory (OEIL), Key events; Documentation gateway; Status ↩
- [3]PE-CONS 54/26: Directive amending Directive 2004/37/EC — Europäisches Parlament und Rat; amtliches Ratsregister, Haupttext S. 18–21, Art. 1–4; Anhang S. 1–7; PDF-Seiten 19–29 ↩
- [4]COM(2025) 418 final: Vorschlag mit deutscher Begründung, amtlich übermittelt als BR-Drs. 409/25 — Europäische Kommission; veröffentlicht durch den Bundesrat, Kommissionsdatum 2025-07-18; Begründung S. 1–2, 9–13; BR-Drs. 409/25 ↩
- [5]COM(2025) 418 final ANNEX, Ratsdokument 11823/25 ADD 1 — Europäische Kommission; Ratsregister, Anhang Nr. 1–3; Tabellen und Fußnoten, EN S. 1–3 ↩
- [6]15222/25: Allgemeine Ausrichtung zur sechsten Überarbeitung — Rat der Europäischen Union / Ausschuss der Ständigen Vertreter, S. 3–5: Restrisiko, Begriffe, Quecksilber, Isopren; Anlage ↩
- [9]11179/1/26 REV 1: Analysis of the final compromise text — Generalsekretariat des Rates, Abschnitte I und II.1–7, insbesondere S. 3–5 ↩
- [10]11179/26 ADD 1: Text der vorläufigen Einigung — Generalsekretariat des Rates, Anlage; Erwägungsgründe einschließlich 2b und KMU; Artikel und Anhänge ↩
- [11]11179/1/26 REV 1 ADD 1: Commission statement — Europäische Kommission; Ratsregister, S. 1–2, gesamte Erklärung ↩
- [12]OEIL Document summary: EP-Entscheidung in erster Lesung — Europäisches Parlament, Legislative Observatory, Eingangsabsatz; New exposure limit values; Welding fumes; Personal protective equipment ↩
- [13]Sixth review of the Carcinogens, Mutagens and Reprotoxic Substances Directive (CMRD) — EPRS, Philipp Jauernik / Members’ Research Service, European Commission proposal; European Parliament position and interinstitutional agreement ↩
- [14]Improving protection of workers with new chemical exposure limits — Europäische Kommission, GD Beschäftigung, The substances; Background ↩
- [15]Commission welcomes political agreement to protect workers from cancer-causing chemicals — Europäische Kommission, GD Beschäftigung, Science-backed action for healthier workplaces; Einleitung ↩
- [16]Directive 2004/37/EC – carcinogens, mutagens or reprotoxic substances at work — Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (EU-OSHA), Background; Contents; Annexes; Risk-based approach ↩
- [17]Gefahrstoffverordnung, § 7 Grundpflichten — laufende konsolidierte Einzelnorm — Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz, Gesetze im Internet, § 7 Abs. 1–6, 8–9 ↩
- [18]Gefahrstoffverordnung, § 10 Besondere Schutzmaßnahmen — laufende konsolidierte Einzelnorm — Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz, Gesetze im Internet, § 10 Abs. 1–6 ↩
- [19]Gefahrstoffverordnung, § 10a Aufzeichnungs-, Mitteilungs- und Unterrichtungspflichten — Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz, Gesetze im Internet, § 10a Abs. 1–6, insbesondere Abs. 4 ↩
- [20]Gefahrstoffverordnung, § 22 Chemikaliengesetz – Tätigkeiten — Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz, Gesetze im Internet, § 22 Abs. 1, unter anderem Nr. 3–4 und 17–17c ↩
- [21]Arbeitsschutzgesetz, § 17 Rechte der Beschäftigten — Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz, Gesetze im Internet, § 17 Abs. 1–2 ↩
- [22]Richtlinie (EU) 2024/869: frühere Änderung zu Blei und Diisocyanaten — Europäisches Parlament und Rat; Amtsblatt der Europäischen Union, ABl. L 2024/869; Art. 1, 3–4 und Anhang I ↩
- [23]S&Ds welcome stronger EU rules on cancer-causing substances, which will save lives — S&D-Fraktion im Europäischen Parlament, Aussagen Nora Mebarek; Note to editors ↩
- [24]PLENARY FLASH; Greens/EFA Priorities 5 to 8 October — Greens/EFA-Fraktion im Europäischen Parlament, Workers’ protection from exposure to hazardous substances at work ↩
- [25]Sixth revision of the Carcinogens, Mutagens and Reprotoxic substances Directive – a BusinessEurope position paper — BusinessEurope, Key messages, alle drei Punkte ↩
- [26]Cobalt, Cancer and Compliance: What Managers Need to Know About New EU Rules — CEC European Managers, Einleitung; Sommen-Aussagen; wirtschaftliche Einordnung ↩
- [28]Rat und Parlament einigen sich über sechste Überarbeitung der CMRD — Kommission Arbeitsschutz und Normung (KAN), Haupttext ↩
- [34]OEIL: Tagesstand 2025/0232(COD) nach Unterzeichnung — Europäisches Parlament, Legislative Observatory, Key events ab 06.10.2026; Status; Draft final act 00054/2026/LEX ↩
- [35]EUR-Lex/CELLAR-Verfahren 2025/0232(COD) und Amtsblatt-Suchprüfung — Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, Verfahrensereignisse ADP_R1_POS_byEP, VOTE_byEP, APR_R1_byCONSIL, SIGN_byEP_CONSIL; ergänzende SPARQL-Abfragen nach 2026er-Endakten und Änderungen zu 32004L0037 ↩
- [36]P10_TA(2026)0321: EP-Standpunkt in erster Lesung vom 6. Oktober 2026 — Europäisches Parlament, Entschließung S. 1–2; Position P10_TC1-COD(2025)0232, Artikel 1–4 und Anhang ↩
- [37]Amtliche namentliche Abstimmung 6. Oktober 2026 — RCV, Entscheidung 197460 — Europäisches Parlament, RollCallVote.Result Identifier 197460; Result.For/Against/Abstention; politische Gruppen; Intentions ↩
- [38]EP Open Data: Entscheidungen der Plenartagung vom 6. Oktober 2026 — Europäisches Parlament, Open Data Portal, MTG-PL-2026-10-06-DEC-197460; VOTE_ELECTRONIC_ROLLCALL; number_of_votes; had_voter_intended_abstention ↩
- [39]13839/1/26 REV 1: Annahmevermerk zum Gesetzgebungsakt — Generalsekretariat des Rates, S. 1 Nr. 4; S. 2 Nr. 5 und 7; Verweis PE-CONS 54/26 ↩
Was kann ich tun?
Beschlossenen Text selbst lesen
Im amtlichen Ratsdokument die Artikel und Stofftabellen prüfen; bis zur Amtsblattveröffentlichung die Fassung als beschlossenen Text mit Platzhaltern behandeln.
Weiteren Verfahrensstand verfolgen
OEIL auf die Amtsblattveröffentlichung und den endgültigen Rechtsakt prüfen; die Unterzeichnung ist bereits verzeichnet.
Bestehende betriebliche Schutzmaßnahmen ansprechen
Bei beruflichem Stoffkontakt die vorliegenden Schutzmaßnahmen und Messergebnisse mit Arbeitgeber und Beschäftigtenvertretung besprechen; § 7 Abs. 8 regelt auch den Zugang zu Ermittlungsergebnissen.
Eigene Expositionsdaten einsehen
Betroffene Beschäftigte können Zugang zu den sie betreffenden Daten des gesetzlich vorgesehenen Expositionsverzeichnisses verlangen.
Amtliche Arbeitsschutzübersicht nutzen
Die EU-OSHA-Übersicht erklärt Schutzstufen und verweist auf Rechtsgrundlagen und praktische Hilfen. Bei Detailfragen hat der geltende Normtext Vorrang vor Zusammenfassungen.
Konkrete Schutzmängel melden
Zunächst beim Arbeitgeber auf Abhilfe dringen. Bei nicht behobenen begründeten Beschwerden eröffnet § 17 Abs. 2 ArbSchG den Weg zur zuständigen Behörde.
Glossar
- Karzinogen
- Stoff, Gemisch oder bestimmter Prozess mit krebserzeugender Wirkung im Sinne der Richtlinie.
- Mutagen
- Stoff oder Gemisch, das das Erbgut verändern kann; die Richtlinie erfasst unter ihren Voraussetzungen auch entsprechende Prozesse.
- Reproduktionstoxisch
- Kann Sexualfunktion, Fruchtbarkeit oder die Entwicklung ungeborener Kinder schädigen.
- CMR / CMRD
- CMR steht für krebserzeugende, erbgutverändernde oder fortpflanzungsschädigende Gefahren. CMRD ist die englische Kurzbezeichnung der entsprechenden Arbeitsschutzrichtlinie.
- Exposition
- Kontakt mit einem gefährlichen Stoff, etwa durch Einatmen oder über die Haut.
- Arbeitsplatzgrenzwert / OEL
- Höchstwert für die Stoffkonzentration in der Luft bei der Arbeit, mit festgelegtem Bezugszeitraum. Er ist kein allgemeiner Beweis der Ungefährlichkeit.
- Achtstundenmittelwert
- Zeitgewichtete durchschnittliche Stoffkonzentration über einen Bezugszeitraum von acht Stunden.
- Kurzzeitwert
- Gesonderter Wert für kurze Belastungen; in der Tabelle grundsätzlich über 15 Minuten, sofern nichts anderes bestimmt ist.
- Einatembare Fraktion
- Staubanteil, der eingeatmet werden kann. Er ist vom tiefer lungengängigen Anteil zu unterscheiden.
- Alveolengängige Fraktion
- Sehr feiner Staubanteil, der bis in die Lungenbläschen gelangen kann.
- PAK / PAH
- Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe; eine Stoffgruppe, deren erfasste gefährliche Gemische hier über den Messmarker Benzo[a]pyren bewertet werden.
- Biologischer Grenzwert
- Wert für einen Stoff oder Stoffwechselmarker im Körper, hier im Urin. Er ergänzt die Betrachtung der Luftbelastung.
- HEAA
- (2-Hydroxyethoxy)essigsäure; im Richtlinientext benannter Urinmarker für die Aufnahme von 1,4-Dioxan.
- Hautvermerk
- Hinweis, dass Aufnahme über die Haut wesentlich zur gesamten Belastung beitragen kann.
- Sensibilisierung
- Entwicklung einer Überempfindlichkeit, etwa an Haut oder Atemwegen.
- PSA / PPE
- Persönliche Schutzausrüstung, etwa Atemschutz. Sie ergänzt die vorrangigen technischen und organisatorischen Schutzmaßnahmen als letzte Stufe.
- Gefährdungsbeurteilung
- Prüfung, welche Risiken eine konkrete Tätigkeit hat und welche Schutzmaßnahmen nötig sind.
- Richtlinie
- EU-Rechtsakt, dessen Ziele die Mitgliedstaaten durch nationale Vorschriften umsetzen müssen; die hier beschlossene Änderung enthält dafür eine eigene Frist.
- Trilog
- Verhandlungen von Parlament und Ratsvorsitz unter Beteiligung der Kommission über einen gemeinsamen Gesetzestext. Eine Einigung dort ist noch nicht die förmliche Annahme.
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