Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2024/1787 über die Verringerung der Methanemissionen im Energiesektor im Hinblick auf die Aufschiebung bestimmter Verpflichtungen
Energieunternehmen sollen Methan-Nachweise später liefern; das EU-Parlament will mehr Aufschub als die Kommission.
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- Worum geht es?
- Methan ist ein Gas, das die Erde erwärmt. Die EU berät darüber, wann Energieunternehmen bestimmte Angaben zu austretendem Methan nachweisen müssen.
- Wichtigste Änderung
- Die Kommission will ausgewählte Pflichten um ein Jahr verschieben. Das Parlament will bei mehreren Pflichten drei Jahre Aufschub und zusätzliche Änderungen; beschlossenes EU-Recht ist das noch nicht.
- Wer ist betroffen?
- Betroffen sind vor allem Unternehmen, die Öl, Gas oder Kohle in die EU einführen oder dort erzeugen. Private Haushalte bekommen dadurch keine eigene Meldepflicht.
Die Zusammenfassung
Die Methanverordnung (EU) 2024/1787 gilt bereits. Sie regelt unter anderem Messung, Berichterstattung und unabhängige Prüfung von Methanemissionen, die Suche nach Lecks und deren Reparatur sowie das Ausblasen und Abfackeln von Gas. Die Pflichten greifen zu unterschiedlichen Zeitpunkten. [7]
Die Kommission schlug eine gezielte Verschiebung vor. Bei Importen soll der erste jährliche Nachweis gleichwertiger Überwachungs-, Berichts- und Prüfmaßnahmen nach Art. 28 Abs. 1 spätestens am 2029-05-31 für Lieferungen des Vorjahres erfolgen. Nach geltender Regelung beginnt diese Anforderung am 2027-01-01; die Kommission erläutert als erste vollständige Jahresmeldung den 2028-05-31 für das Lieferjahr 2027. Der Entwurf verschiebt damit das erfasste Lieferjahr und den zugehörigen Nachweis um ein Jahr. Er verschiebt die erste Meldung der Methanintensität auf den 2029-08-05 und den ersten Höchstwertnachweis auf den 2031-08-05. Methanintensität bezeichnet dabei die Methanemissionen im Verhältnis zur erzeugten Menge. [2][7][13]
Das Parlament nahm weitergehende Änderungen an. Es will die Art.-28-Nachweise auf den 2031-05-31 und die erste Intensitätsmeldung auf den 2031-08-05 verschieben. Zusätzlich sollen die Berichte nach Art. 12 Abs. 3 für selbst betriebene Anlagen erst am 2030-02-05 und für nicht selbst betriebene Anlagen erst am 2031-08-05 fällig werden. Für den Höchstwertnachweis nach Art. 29 Abs. 2 bleibt im parlamentarischen Änderungspaket die Kommissionsfassung mit dem 2031-08-05 stehen: Für diese Pflicht ist kein weiterer Aufschub bis 2033 belegt. [2][3][6]
Außerdem will das Parlament Sonderfristen für bestimmte Importe aus sanktionierten Drittstaaten, die Anerkennung geeigneter kontinuierlicher Messsysteme, einen zusätzlichen Umsetzungsbericht der Kommission und schnelleres Inkrafttreten. Die politische Bezeichnung „drei Jahre Aufschub“ beschreibt somit nicht alle Einzelheiten. Das Parlament hat den Text für Verhandlungen an die zuständigen Ausschüsse zurücküberwiesen. Das Ratsregister nennt ein Mandatsdokument, dessen Inhalt nicht öffentlich zugänglich ist; ein Dokumenttitel beweist weder dessen Annahme noch den Inhalt einer Ratsposition. [3][1][10]
Die Kommission begründet ihren Entwurf mit angespannten Energiemärkten und zusätzlichem Vorbereitungsbedarf. Der Branchenverband IOGP Europe verlangt noch mehr Zeit, weil Nachweis-, Prüf- und Akkreditierungssysteme aufeinander aufbauten. CATF und weitere Umweltorganisationen halten einen pauschalen Aufschub dagegen für unnötig oder unverhältnismäßig; vorhandene Verfahren müssten zügiger nutzbar gemacht werden. Eine von Branchenverbänden beauftragte Wood-Mackenzie-Studie modelliert Marktrisiken unter ausdrücklich hypothetischen Annahmen. Sie misst keine tatsächlich durch diese Änderung verursachten Versorgungsausfälle. [2][19][21][22][24][25][26]
Schon jetzt existiert eine Kommissionsempfehlung, bestimmte Sanktionen für Verpflichtungen der Jahre 2027 bis 2029 grundsätzlich nicht anzuwenden; betrügerische Verstöße sind ausgenommen. Die Empfehlung ändert die gesetzlichen Pflichten ausdrücklich nicht. Sie ist daher weder die geplante Änderungsverordnung noch eine verbindliche allgemeine Befreiung. Auch die gesetzliche Überprüfung der Methanverordnung bis zum 2028-01-01 bleibt von einem zusätzlichen, nur vorgeschlagenen Bericht bis zum 2029-07-01 zu unterscheiden. [15][7][3]
Was steht wirklich drin?
Mehr Zeit für Nachweise zu importiertem Öl, Gas und Kohle [7][8][13][2][3]
Importeure führen Energie aus anderen Ländern in die EU ein. Sie müssen nachweisen, dass die Erzeuger Methan nach gleichwertigen Regeln überwachen, melden und prüfen lassen. Die Kommission will den ersten Jahresnachweis verschieben. Das Parlament verlangt einen noch späteren Termin. Das ist bisher geplant.
Bei älteren Verträgen zählen zumutbare Bemühungen [7][8][2][3]
Für Verträge vor dem 2024-08-04 gilt eine andere Regel. Importeure müssen sich darum bemühen, gleichwertige Nachweise zu erhalten. Die Kommission und das Parlament wollen die spätere jährliche Meldung über diese Bemühungen verschieben. Der erste Unterabsatz mit der Pflicht zu Bemühungen wird dabei nicht neu geschrieben.
Spätere Angaben zur Methanintensität [7][8][2][3]
Die Methanintensität zeigt, wie viel Methan bei der Erzeugung einer bestimmten Menge Energie entweicht. Die Kommission will die erste Meldung auf den 2029-08-05 verschieben. Das Parlament verlangt den 2031-08-05. Die Vorschläge nennen danach den 31. Mai als jährlichen Termin.
Ein Jahr Aufschub beim ersten Nachweis von Höchstwerten [7][8][2][3]
Später müssen bestimmte Erzeugnisse unter festgelegten Höchstwerten für Methan liegen. Die Kommission will den ersten Nachweis auf den 2031-08-05 verschieben. Der Vertragsstichtag bleibt aber der 2030-08-05. Ein allgemeiner Aufschub dieser Pflicht bis 2033 ist im Parlamentspaket nicht belegt.
Auch bestimmte Berichte von EU-Unternehmen sollen später kommen [7][8][3]
EU-Unternehmen müssen Angaben zu einzelnen Methanquellen mit Messungen am ganzen Standort vergleichen. Das Parlament will diesen Bericht später verlangen. Andere frühe Berichte über einzelne Quellen bleiben davon getrennt.
Geeignete Dauermessungen sollen anerkannt werden [3][7]
Manche Anlagen messen Methan laufend. Nach dem Parlamentsvorschlag sollen solche Daten als Standortmessung gelten, wenn das System die festgelegten Leistungsanforderungen erfüllt. Das ist keine Erlaubnis für beliebige Messgeräte.
Kein zusätzlicher Aufschub für bestimmte sanktionierte Lieferungen [3]
Sanktionen sind rechtliche Beschränkungen gegen bestimmte Staaten. Das Parlament will für betroffene Lieferungen die früheren Nachweistermine beibehalten. Unternehmen sollen diese Mengen gesondert angeben, auch in gemischten Ladungen. Verbotene Einfuhren würden dadurch nicht erlaubt.
Bestehende Pflichten gegen austretendes Gas bleiben bestehen [7][8][2][3][19]
Unternehmen müssen weiter nach Lecks suchen und sie nach den geltenden Regeln reparieren. Auch Regeln gegen das Ausblasen und Abfackeln von Gas werden im geprüften Änderungspaket nicht verschoben.
Die EU muss die Regeln überprüfen [7][8][3]
Die Kommission muss die Anwendung bis zum 2028-01-01 prüfen und darüber berichten. Danach folgt alle fünf Jahre ein Bericht. Das Parlament will zusätzlich bis zum 2029-07-01 einen Bericht zu den Importregeln und zur Versorgung. Dieser zusätzliche Bericht würde die Fristen nicht von selbst erneut verschieben.
Eine Empfehlung ändert die Meldepflichten nicht [15][7]
Die Kommission empfiehlt den Staaten, bestimmte Verstöße bei Importpflichten für die Jahre 2027 bis 2029 vorübergehend nicht zu bestrafen. Betrug ist ausgenommen. Die Empfehlung sagt ausdrücklich: Die Pflichten gelten weiter.
Betroffene Gruppen
Unternehmen, die Rohöl, Erdgas oder Kohle in die EU einführen
stark betroffenUnmittelbar von Art. 28 und 29 betroffen. Vertragsdatum, Art des Nachweises und Herkunft der Ware entscheiden über die einschlägige Regel. [7][2][3]
EU-Erzeuger von Öl, Gas und Kohle
stark betroffenArt. 29 erfasst auch EU-Erzeuger. Der Aufschub der Methanintensitätsmeldungen ist daher keine reine Importregel. [7][2][3]
Betreiber von Öl- und Gasanlagen sowie Unternehmen mit nicht selbst betriebenen Anlagen
stark betroffenDie zusätzliche Parlamentsänderung betrifft Berichte nach Art. 12 Abs. 3. Die Pflichten nach Abs. 1–2 und zur Lecksuche bleiben gesondert bestehen. [7][3]
Behörden, Akkreditierungsstellen und unabhängige Prüfstellen
stark betroffenBehörden nehmen Nachweise entgegen und vollziehen die Regeln. Akkreditierungs- und Prüfkapazitäten sind ein zentraler Grund für den vorgeschlagenen Aufschub. Ob die Kapazitäten rechtzeitig ausreichen, bleibt zu prüfen. [7][2]
Kleine und mittlere Unternehmen mit einer erfassten Import- oder Betreiberrolle
stark betroffenFür die hier untersuchten Pflichten ist die konkrete Tätigkeit entscheidend. Der Vorschlag schafft keine eigene neue KMU-Ausnahmeregel. Eine allgemeine Aussage zur Kostenbelastung kleiner Unternehmen ist aus den geprüften Quellen nicht ableitbar. [7][2][3]
Anbieter von Mess-, Prüf- und Nachweislösungen, auch Start-ups
mittel betroffenDie geplante Anerkennung geeigneter Dauermessungen und der Aufbau von Prüf- und Compliance-Lösungen können ihre Tätigkeit betreffen. Eine konkrete Umsatz- oder Beschäftigungswirkung ist nicht belegt. [3][14][2]
Kommunen ohne eigene Betreiber- oder Importrolle
wenig betroffenDas Vorhaben richtet keine allgemeine kommunale Methanmeldepflicht ein. Kommunale Unternehmen können dagegen unmittelbar erfasst sein, wenn sie die regulierten Tätigkeiten ausüben. [7][2][3]
Haushalte mit Gasheizung und andere private Energiekunden
wenig betroffenKeine neue private Melde- oder Nachweispflicht. Preis- und Versorgungseffekte sind indirekt und umstritten; eine individuelle Ersparnis ist nicht berechnet. [7][22][24][27]
Menschen, die von den Folgen der Erderwärmung betroffen sind
mittel betroffenDie Regeln sollen Methanemissionen mindern. Ob und in welchem Umfang der Aufschub zusätzliche Klimafolgen verursacht, ist nicht beziffert; Umweltorganisationen sehen darin ein langfristiges Risiko. [7][18][23][28]
Erzeuger und Exporteure außerhalb der EU
stark betroffenDie EU-Importeure benötigen Informationen und Nachweise zu Maßnahmen auf Erzeugerebene. Dadurch betreffen die Anforderungen auch ihre Lieferbeziehungen; der unmittelbare Adressat der Importpflicht ist jedoch der Importeur. [7][14]
Vorher / Nachher
Art. 28 Abs. 1: Nachweis gleichwertiger Maßnahmen [7][8][13][2][3]
Pflicht ab 2027-01-01; erste vollständige Jahresmeldung laut Kommission am 2028-05-31 für das Lieferjahr 2027.
Geplant: Kommission: erstmals 2029-05-31 für das Lieferjahr 2028. Parlament: erstmals 2031-05-31 für das Lieferjahr 2030. Danach jeweils jährlich.
Art. 28 Abs. 2: Bericht über Bemühungen bei Altverträgen [7][13][2][3]
Berichtspflicht ab 2027-01-01 im Rahmen der Jahresmeldung.
Geplant: Kommission: erster ausdrücklicher Jahresbericht am 2029-05-31 für das Vorjahr. Parlament: 2031-05-31 für das Vorjahr. Die Pflicht zu zumutbaren Bemühungen im ersten Unterabsatz wird nicht neu gefasst.
Art. 29 Abs. 1: Methanintensität [7][8][2][3]
Erste Meldung bis 2028-08-05, danach jährlich; bei Altverträgen zumutbare Bemühungen.
Geplant: Kommission: erstmals 2029-08-05. Parlament: erstmals 2031-08-05. Beide Fassungen benennen das Vorjahr und danach jährliche Mai-Termine.
Art. 29 Abs. 2: Einhaltung von Höchstwerten [7][2][3]
Erster Nachweis bis 2030-08-05; erfasst Verträge, die nach diesem Tag geschlossen oder erneuert werden.
Geplant: Kommission: erster Nachweis bis 2031-08-05 für das Vorjahr; danach jährlich im Mai. Der Vertragsstichtag 2030-08-05 bleibt. Das Parlament ändert diesen Absatz im angenommenen Paket nicht zusätzlich.
Art. 12 Abs. 3 Buchst. a: selbst betriebene Anlagen [7][8][2][3]
Erster kombinierter Bericht bis 2027-02-05, danach jährlich im Mai.
Geplant: Kommission: keine Änderung. Parlament: erster Bericht bis 2030-02-05, danach jährlich im Mai.
Art. 12 Abs. 3 Buchst. b: nicht selbst betriebene Anlagen [7][2][3]
Erster kombinierter Bericht bis 2028-08-05, soweit nicht unter Buchst. a gemeldet; danach jährlich im Mai.
Geplant: Kommission: keine Änderung. Parlament: erster Bericht bis 2031-08-05; danach jährlich im Mai.
Geeignete kontinuierliche Standortmessung [7][3]
Art. 12 verlangt Messungen und die Einhaltung methodischer Vorgaben; die neue ausdrückliche Anerkennungsregel steht dort nicht.
Geplant: Parlament: geeignete kontinuierliche Systeme sollen die Anforderung an Standortmesskampagnen erfüllen.
Importe aus bestimmten sanktionierten Drittstaaten [7][3]
Art. 28 Abs. 6 und 8 enthalten bereits Schutz gegen Sanktionsumgehung.
Geplant: Parlament: zusätzlicher Art. 29a mit gesonderten Mengenangaben und früheren Terminen; kein Importrecht für verbotene Waren.
Erste Informationen nach Art. 27 [7][2][3]
Jährliche Importinformationen, erstmals bis 2025-05-05, danach im Mai.
Geplant: Weder der Kommissionsentwurf noch die Parlamentsänderungen verschieben diese Grundpflicht allgemein.
Lecksuche, Reparatur und Begrenzung von Ausblasen/Abfackeln [7][2][3][19]
Pflichten und gestaffelte Termine nach Art. 13–17 und 20–26.
Geplant: Im geprüften Änderungspaket keine Verschiebung dieser Artikel. Eine Branchenforderung nach zusätzlichem Aufschub ist kein beschlossener Text.
Auswirkungen
Direkte Folgen
- Wenn die Änderung angenommen wird, müssen die betroffenen Unternehmen ausgewählte Nachweise später vorlegen. Welche Unternehmen und Termine betroffen sind, hängt von der endgültigen Einigung ab. Die bereits laufende allgemeine Importmeldung nach Art. 27 wird in den geprüften Änderungstexten nicht verschoben. [2][3][7]
- Nach der Parlamentsvariante würde auch die erste Abgabe bestimmter kombinierter Emissionsberichte von EU-Öl- und Gasunternehmen später erfolgen. Frühe quellenbezogene Berichte und Pflichten zur Lecksuche wären davon zu unterscheiden. [3][7]
Wahrscheinliche Folgen
- Die Kommission erwartet, dass zusätzliche Zeit den Aufbau von Prüfkapazitäten, die Akkreditierung von Prüfstellen und die Anerkennung von Nachweislösungen erleichtert. Eine unabhängige Quantifizierung, wie viel zusätzliche Kapazität genau dieser Aufschub schaffen würde, enthält der geprüfte Vorschlag nicht. [2]
Umstrittene Folgen
- Kommission, EVP und IOGP verbinden den Aufschub mit einer Absicherung von Energieversorgung und Preisen. CATF hält die vorgetragenen Markt- und Rechtsrisiken für unzureichend belegt. Die von IOGP Europe und Concawe beauftragte Wood-Mackenzie-Studie arbeitet mit hypothetischen Sanktions- und Nachverfolgbarkeitsannahmen. Daher ist weder eine bestimmte Preissenkung noch eine bestimmte Versorgungslücke als Folge dieses Vorhabens belegt. [2][19][22][24][25][27]
- Frühzeitig investierende Unternehmen könnten nach Darstellung der unterzeichnenden Umweltorganisationen Wettbewerbsnachteile erleiden, wenn andere länger ohne dieselben Nachweise auskommen. IOGP und EVP begründen die Verschiebung umgekehrt mit fairen und tatsächlich erfüllbaren Anforderungen für EU-Produzenten und Importeure. Die Verteilung von Kosten und Vorteilen ist nicht unabhängig beziffert. [26][19][27]
Langfristige Folgen
- CATF und Grüne/EFA befürchten, dass die spätere Anwendung den internationalen Klimaschutz schwächt. Die IEA beschreibt Einspar- und Gasgewinnungspotenziale durch weniger Methanverluste, betont aber den Zeitbedarf für Ausrüstung und Infrastruktur. Daraus lässt sich keine belastbare zusätzliche Emissionsmenge gerade dieses Aufschubs ableiten. [18][23][28]
Pro & Contra
Dafür
Zusätzliche Zeit kann helfen, Prüfstellen zu akkreditieren und international nutzbare Nachweise bereitzustellen. IOGP hält dafür drei Jahre für nötig; die Kommission schlägt einen kürzeren Aufschub vor. [2][19][20][21][25][26][27]
Position von: Europäische Kommission; Wirtschaftsverband IOGP Europe; EVP-Fraktion · mittel belegt
Gegenargument: CATF argumentiert, wesentliche Bausteine seien bereits vorhanden. Die Anerkennung von Prüfprotokollen und der Ausbau der Kapazitäten könnten gezielt vorangebracht werden; das begründe keinen pauschalen dreijährigen Aufschub für alle erfassten Lieferketten.
Die Kommission und die EVP wollen zusätzliche Risiken für die Energieversorgung vermeiden. IOGP verweist auf Unsicherheit bei Nachweisen und Sanktionen, die Vertragsabschlüsse erschwere. Das ist eine Risikobewertung, keine bewiesene Versorgungslücke. [2][19][22][24][25][27][15]
Position von: Europäische Kommission; EVP-Fraktion; Wirtschaftsverband IOGP Europe · mittel belegt
Gegenargument: Die Wood-Mackenzie-Studie im Auftrag von Concawe und IOGP Europe unterstellt faktische Marktausschlüsse durch Sanktionen und bestimmte Grenzen der Nachverfolgbarkeit. CATF bestreitet diese Annahmen und verweist auf alternative Nachweiswege und die bereits empfohlene Sanktionsschonfrist. Eine gesicherte Entlastung privater Energierechnungen folgt daraus nicht.
Die EVP begründet den Aufschub auch mit der Gleichbehandlung von EU-Produzenten und Importeuren. Das Parlament bezieht deshalb zusätzlich bestimmte Anlagenberichte nach Art. 12 Abs. 3 ein. Eine umfassende Gleichstellung aller Einzelpflichten ist damit allerdings nicht belegt. [27][3][19][26]
Position von: EVP-Fraktion; Wirtschaftsverband IOGP Europe · mittel belegt
Gegenargument: Das gemeinsame Schreiben der Umweltorganisationen warnt vor Nachteilen für Unternehmen, die bereits in Messung und Nachweise investiert haben. Ein pauschaler Aufschub könne frühe Investitionen entwerten und verspätete Vorbereitung begünstigen.
Dagegen
CATF und Grüne/EFA warnen, dass ein längerer Aufschub wirksame Methanminderung und die internationale Wirkung der Importregeln verzögert. Die IEA bestätigt grundsätzlich erhebliche technische Möglichkeiten zur Minderung von Methanverlusten; sie berechnet aber nicht die Wirkung dieses Gesetzgebungsvorhabens. [23][28][18][2][7][19]
Position von: Umwelt-NGO CATF; Fraktion Grüne/EFA; wissenschaftliche Einordnung durch die IEA · mittel belegt
Gegenargument: Die Kommission betont, dass die Ziele erhalten bleiben und viele praktische Minderungsregeln unverändert gelten. Ein umsetzbarer Nachweisrahmen könne dauerhafter wirksam sein als Anforderungen, die nicht zuverlässig erfüllt oder überprüft werden könnten. Die konkrete längerfristige Bilanz beider Varianten bleibt offen.
CATF und die unterzeichnenden Zivilgesellschaftsorganisationen halten gezielte Hilfen für Prüfungen, Akkreditierung und nachvollziehbare nationale Sanktionen für die bessere Antwort. Die bestehende Verordnung enthält bereits unterschiedliche Nachweiswege auf Erzeuger- und Staatsebene. [25][26][7][21][15]
Position von: Umwelt- und Zivilgesellschaftsorganisationen · mittel belegt
Gegenargument: IOGP hält die noch nötigen Schritte für voneinander abhängig und international zeitaufwendig. Auch eine Empfehlung ändere die gesetzlichen Pflichten nicht. Ob die geforderten administrativen Lösungen rechtzeitig in ausreichendem Umfang zur Verfügung stehen, ist nicht unabhängig nachgewiesen.
Das gemeinsame Schreiben der Umweltorganisationen warnt, dass das erneute Öffnen des Zeitplans Unternehmen benachteiligt, die sich früh vorbereitet haben. CATF sieht das Risiko weiterer Zugeständnisse, sobald die Fristen neu verhandelt werden. Das Parlament hat den ursprünglichen Kommissionsumfang tatsächlich um weitere Regelungen erweitert; ob dies die erwarteten wirtschaftlichen Nachteile verursacht, bleibt offen. [26][24][2][3][27][21]
Position von: Umwelt- und Zivilgesellschaftsorganisationen; Perspektive bereits investierender Unternehmen wird von ihnen vorgetragen, nicht durch eine eigene Unternehmensbefragung belegt. · mittel belegt
Gegenargument: Die EVP argumentiert, erst ein realistisch erfüllbarer Zeitplan schaffe Rechtssicherheit. IOGP fordert klare Arbeitsschritte während der zusätzlichen Zeit. Eine dauerhaft offene Verschiebung steht jedoch nicht als automatische Rechtsfolge im parlamentarischen Berichtsvorschlag.
Abstimmungsergebnis
Europäisches Parlament, 22.10.2026 · Namentliche Abstimmung [4][5][6]
- Amtliches Dokument
- 2026/0325(COD) · COM(2026)569 (Vorschlag) ↗
Gesamtergebnis
Fraktionsstärke und Mehrheitsrichtung
- EVP / PPE140Dafür
- S&D91Dagegen
- Patrioten für Europa / PfE71Dafür
- EKR / ECR66Dafür
- Grüne/EFA46Dagegen
- Renew Europe40Dagegen
- The Left37Dagegen
- Europa der Souveränen Nationen / ESN21Dafür
- fraktionslos / NI11Dafür
Stimmbegründungen
- EVP / PPEDafür
Laut Fraktionsmitteilung unterstützt die EVP den gezielten dreijährigen Aufschub, um die Regeln verlässlich umsetzen zu können.
- Die Fraktion will Versorgungssicherheit gewährleisten und Haushalte sowie Unternehmen vor weiter steigenden Energiepreisen schützen. Das ist ihre politische Begründung, keine nachgewiesene Preiswirkung. [27]
- Zusätzliche Zeit soll nach Darstellung von Dimitris Tsiodras die vollständige Inbetriebnahme der Überprüfungssysteme ermöglichen und Rechtssicherheit schaffen. [27]
- Die Fraktion nennt die Gleichbehandlung von EU-Produzenten und Importeuren und erklärt, an den Methanminderungszielen festzuhalten. [27]
Die Fraktion hat nicht geschlossen zugestimmt. Die Mehrheit ist aus dem Abstimmungsanhang belegt.
- S&DDagegen
Mehrheitlich dagegen; einzelne Stimmen dafür und Enthaltungen. Eine belastbare, speziell dieses Votum erklärende Gruppenquelle wurde nicht erschlossen.
Begründung unklar. Weder allgemeine Klimapositionen noch Aussagen anderer Fraktionen ersetzen eine Stimmbegründung von S&D.
- Patrioten für Europa / PfEDafür
Die aufgezeichneten Stimmen waren dafür. Eine belastbare gemeinsame Begründung zu dieser Abstimmung wurde nicht erschlossen.
Begründung unklar; aus der Zustimmung wird keine Position zu Einzelregelungen abgeleitet.
- EKR / ECRDafür
Die aufgezeichneten Stimmen waren dafür. Eine belastbare Gruppenbegründung zu diesem Votum wurde nicht erschlossen.
Begründung unklar; die sachlichen Gründe von EVP oder IOGP werden dieser Gruppe nicht zugerechnet.
- Renew EuropeDagegen
Mehrheitlich dagegen, mit erheblicher Zahl zustimmender Stimmen und einzelnen Enthaltungen. Eine gemeinsame belastbare Begründung wurde nicht erschlossen.
Begründung unklar. Die zusammengefasste Richtung bildet die innere Aufteilung nicht vollständig ab.
- Grüne/EFADagegen
Laut Fraktionsmitteilung lehnen Grüne/EFA den dreijährigen Aufschub aus Gründen des Klimaschutzes und der Energieversorgung ab.
- Jutta Paulus erklärt für die Fraktion, eine zeitnahe Umsetzung würde die Methanemissionen mindern; der Aufschub schwäche die Klimapolitik. [28]
- Die Fraktion argumentiert, weniger Ausblasen und Abfackeln von Gas stärke gerade in einer Energiepreiskrise die Versorgungssicherheit. [28]
Die Mitteilung enthält zusätzlich politische Lobbyvorwürfe. Diese sind Wertungen der Fraktion und werden hier nicht als festgestellte Tatsachen übernommen.
- The LeftDagegen
Die aufgezeichneten Stimmen waren dagegen. Eine belastbare gemeinsame Begründung zu dieser Abstimmung wurde nicht erschlossen.
Begründung unklar; aus der Ablehnung wird keine Übereinstimmung mit allen Argumenten der Grünen oder von CATF abgeleitet.
- Europa der Souveränen Nationen / ESNDafür
Die aufgezeichneten Stimmen waren dafür. Eine belastbare gemeinsame Begründung zu dieser Abstimmung wurde nicht erschlossen.
Begründung unklar; keine Zuschreibung nicht belegter Motive.
- fraktionslos / NIDafür
Keine gemeinsame politische Linie. Bei den aufgezeichneten Stimmen gab es eine knappe Mehrheit dafür.
11 Stimmen dafür und 10 dagegen sind eine eigene Auszählung der amtlichen Namensliste. Das rechtfertigt das aggregierte votum: dafuer, aber keine gemeinsame Begründung.
Zeitlicher Verlauf
Dringlichkeitsverfahren beantragt [1]
OEIL verzeichnet den Antrag einer politischen Gruppe. Daraus folgt keine endgültige Annahme des Rechtsakts.
Zuweisung an Ausschüsse [1]
Zuständig sind gemeinsam ENVI und ITRE.
Beratendes Votum des Wirtschafts- und Sozialausschusses [11]
Der Ausschuss gibt wegen der kurzen Frist keine neue inhaltliche Stellungnahme ab und verweist auf seine frühere Stellungnahme zur Basisregelung.
Häufige Fragen
Gilt der Aufschub schon?
Nein. Das Parlament hat Änderungen beschlossen. Parlament und Rat müssen sich noch auf den endgültigen Text verständigen. In den geöffneten amtlichen Verfahrensquellen ist keine bereits wirksame Änderungsverordnung ausgewiesen. [1][3][10]
Muss ich als Privatperson etwas melden?
Nein. Die betroffenen Nachweise richten sich an Energieunternehmen. Wer zu Hause Gas nutzt, bekommt durch dieses Vorhaben keine eigene Meldepflicht. [7][2][3]
Werden alle Methanregeln verschoben?
Nein. Es geht um bestimmte Nachweise und Berichte. Die Pflichten, Lecks zu suchen und zu reparieren, werden in den geprüften Änderungstexten nicht verschoben. [7][2][3]
Geht es um ein Jahr oder um drei Jahre?
Die Kommission schlägt bei ausgewählten Pflichten ein Jahr vor. Das Parlament will bei mehreren davon drei Jahre und auch weitere Änderungen. Beim späteren Nachweis von Methanhöchstwerten bleibt es im geprüften Paket beim Kommissionsvorschlag für den ersten Nachweis. Es gibt also nicht eine einzige neue Frist für alles. [2][3]
Warum stehen bei Importen unterschiedliche Jahreszahlen?
Ein Lieferjahr und der spätere Bericht darüber sind verschiedene Dinge. Nach dem geltenden Zeitplan betrifft die erste volle Jahresmeldung das Lieferjahr 2027. Sie soll laut Kommissionsleitfaden bis zum 2028-05-31 abgegeben werden. Der Kommissionsentwurf würde beide Schritte um ein Jahr nach hinten rücken. [13][2]
Was passiert bei Verstößen?
Die EU-Verordnung verlangt nationale Regeln zu Strafen und anderen Maßnahmen. Die Kommission empfiehlt zwar eine Schonfrist für bestimmte Importverstöße. Sie ändert damit aber die gesetzlichen Pflichten nicht; Betrug ist von der Empfehlung ausgenommen. Welche Maßnahme konkret gilt, hängt auch vom nationalen Recht und vom Einzelfall ab. [7][15]
Wird meine Energie dadurch billiger?
Das ist nicht belegt. Die EVP und die Branche erwarten weniger Risiken für Versorgung und Preise. Umweltorganisationen widersprechen den Annahmen. Eine verlässliche Berechnung der Ersparnis für einen Haushalt liegt in den geprüften Quellen nicht vor. [27][19][22][24][25]
Quellen

- [1]Verfahrensakte 2026/0325(COD): Reduction of methane emissions in the energy sector: postponement of certain obligations — Europäisches Parlament, Legislative Observatory (OEIL), Status; Key events; Technical information; Documentation gateway ↩
- [2]COM(2026) 569 final: Vorschlag zur Änderung der Verordnung (EU) 2024/1787 im Hinblick auf die Aufschiebung bestimmter Verpflichtungen — Europäische Kommission, Begründung S. 1–6; Verordnungsteil Art. 1 Nr. 1–2 und Art. 2, S. 3–4 ↩
- [3]P10_TA(2026)0360: vom Parlament angenommene Änderungen — Europäisches Parlament, Änderungen 3, 4, 5, 7, 8/28, 9, 10, 11; Fußnote 1 ↩
- [4]P10_PV(2026)10-22(RCV): Ergebnisse der namentlichen Abstimmungen — Europäisches Parlament, Ziff. 1.1, gedruckte S. 6–7; Ziff. 1.23, gedruckte S. 50–51 ↩
- [5]Methane rules: Parliament backs longer delay for energy importers and producers — Europäisches Parlament, Pressedienst, More time for importers and producers; No additional time for sanctioned countries; Review; Next steps ↩
- [6]OEIL-Dokumentzusammenfassung zu T10-0360/2026 — Europäisches Parlament, Legislative Observatory, Equivalence; Monitoring and reporting; Restrictive measures; Review ↩
- [7]Verordnung (EU) 2024/1787: amtliche englische Ursprungsfassung — Europäisches Parlament und Rat; Amt für Veröffentlichungen der EU, ABl. L, 2024/1787, Veröffentlichung 2024-07-15; insbesondere Art. 1, 7, 12–18, 20–29, 33, 36, 38 ↩
- [8]Konsolidierte Fassung der Verordnung (EU) 2024/1787, dänische Sprachfassung, Version 000.001 — Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, 02024R1787 — DA — 15.07.2024 — 000.001; Art. 12, 27–29, 33, 36; Berichtigung C1 auf Titelseite ↩
- [9]Berichtigung der dänischen Fassung der Verordnung (EU) 2024/1787 — Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, ABl. L, 2026/90611; S. 1, Art. 33 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung ↩
- [10]Ratsregister: Suche nach dem interinstitutionellen Dossier 2026/0325(COD) — Generalsekretariat des Rates der EU, Einträge ST 14455/26, ST 14590/26 und ST 14827/26 ↩
- [11]TEN/901: Flexibility amendment to the EU Methane Regulation, übermittelt als ST 14827/26 — Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss; Rat als Übermittler, Begleitschreiben 2026-10-23; Stellungnahme TEN/901, S. 1–2 ↩
- [12]Methane emissions: Themenübersicht — Europäische Kommission, Generaldirektion Energie, EU Methane Regulation; Oil and gas; Coal; Imports; Related links ↩
- [13]Methane Regulation import requirements: Questions and answers — Europäische Kommission, Generaldirektion Energie, Vorbemerkung; Antworten A1, A6, A9–A11, A16, A19, A27–A29 ↩
- [14]Empfehlung (EU) 2026/1834 zu fakultativen Musterklauseln — Europäische Kommission, ABl. L, 2026/1834, Veröffentlichung 2026-07-24; Empfehlung und Anhang Abschnitte 1–2 ↩
- [15]Empfehlung (EU) 2026/1835 zur Anwendung von Sanktionen bei Verpflichtungen der Importeure — Europäische Kommission, ABl. L, 2026/1835, Veröffentlichung 2026-07-24; Erwägungsgründe 19–24; Empfehlung S. 4–5 ↩
- [16]Methane emissions reporting templates – Commission launches call for feedback — Europäische Kommission, Generaldirektion Energie, Absätze zu Art. 12, Art. 16 Abs. 2, Art. 18 Abs. 3; Feedbackfrist; geplante Annahme ↩
- [17]Veröffentlichungsseite zum Änderungsvorschlag für die Verordnung (EU) 2024/1787 — Europäische Kommission, Generaldirektion Energie, Details: Publication date; Files: Dokumentdatum ↩
- [18]Global Methane Tracker 2026: Key findings — Internationale Energieagentur (IEA), Tackling methane and flaring delivers energy security benefits; Around 30% of methane emissions from fossil fuel operations could be reduced at no cost ↩
- [19]Council urged to back Parliament’s three-year postponement for importers and address remaining gaps for domestic producers — IOGP Europe, Importer requirements; Domestic production; Next steps ↩
- [20]The Commission’s proposed one-year postponement of the importer requirements falls short — IOGP Europe, Begründung zu Verifikationsprotokollen, Akkreditierung, Zertifizierung und Vertragsrisiken ↩
- [21]One year delays the problem; three years will fix it — IOGP Europe, Three reasons why three years – not one – are needed ↩
- [22]EU Methane Emissions Regulation – Analysis of Market Impacts, März 2026 — Wood Mackenzie, erstellt für Concawe und IOGP Europe, Titelblatt; Executive Summary S. 4–5; Kap. 4.2.4 und 7 ↩
- [23]EU Parliament backs three-year delay to methane import rules, putting critical climate progress at risk — Clean Air Task Force (CATF), Haupttext und Stellungnahme von Brandon Locke ↩
- [24]Response to the proposed delay in EUMR implementation, Oktober 2026 — Clean Air Task Force (CATF), S. 1–3; Financial risks; Legal risks; Going Forward ↩
- [25]Clarifying industry myths and arguments about the EU Methane Regulation — Clean Air Task Force (CATF), S. 1–2; Compliance framework; Good-faith mechanism; Energy security ↩
- [26]Joint civil society letter against weakening, reopening or postponing Chapter V of the EUMR — Unterzeichnende Umwelt- und Zivilgesellschaftsorganisationen; veröffentlicht durch CATF, S. 1–3; administrative Alternativen und Schutz bereits investierender Betreiber ↩
- [27]Neue Methanvorschriften sollen die hohen Energiekosten senken — EVP-Fraktion im Europäischen Parlament, Haupttext; Aussagen von Dimitris Tsiodras ↩
- [28]Methane Regulation: European Parliament capitulates to fossil fuel lobby and Trump administration — Fraktion Die Grünen/EFA im Europäischen Parlament, Stellungnahme von Jutta Paulus ↩
Was kann ich tun?
Das laufende EU-Verfahren verfolgen.
In der amtlichen Verfahrensakte stehen die wichtigsten Schritte und Dokumente. Achten Sie besonders auf eine Einigung und die förmliche Annahme eines endgültigen Texts.
Den Vorschlag selbst lesen.
Der amtliche deutsche Text zeigt, welche Fristen die Kommission ändern will. Die Begründung und der eigentliche Änderungstext sind getrennt.
Die bereits geltenden Regeln nachlesen.
Der amtliche englische Volltext enthält auch die Regeln, die vom Aufschub unberührt bleiben. Die konsolidierte dänische Fassung wurde für den Rechtsabgleich zusätzlich herangezogen.
Hinweise für betroffene Unternehmen nutzen.
Die Kommission erläutert die Importregeln in Fragen und Antworten. Die Hinweise helfen bei der Vorbereitung, ersetzen aber keine verbindliche Rechtsauslegung. Sie können gegenüber späteren Gesetzesänderungen veralten.
Zu Meldevorlagen Rückmeldung geben.
Laut Kommission können Interessierte bis zum 2026-11-06 Hinweise zu neuen Meldevorlagen geben. Die Beteiligung betrifft diesen gesonderten technischen Entwurf. Der tatsächliche Portalstatus ist beim Aufruf zu prüfen; die geöffnete Portalseite selbst lieferte nur eine technisch reduzierte Ansicht.
Hinweise auf mögliche Verstöße an die zuständige Stelle richten.
Jede natürliche oder juristische Person kann eine schriftliche Beschwerde über einen möglichen Verstoß bei der zuständigen Behörde einreichen. Sie muss die Beschwerde begründen und ausreichende Belege vorlegen. Die Themenübersicht der Kommission dient als Einstieg zur Zuständigkeit.
Glossar
- Methanemission
- Methan, das in die Luft gelangt. Methan ist ein Bestandteil von Erdgas und trägt zur Erderwärmung bei.
- Verordnung
- Ein EU-Rechtsakt, der in allen Mitgliedstaaten unmittelbar gilt. Einzelne Pflichten können trotzdem spätere Termine haben.
- Inkrafttreten
- Der Zeitpunkt, ab dem ein Rechtsakt rechtlich gilt. Das ist nicht automatisch der erste Termin jeder einzelnen Pflicht.
- Anwendungsfrist
- Der Zeitpunkt oder Zeitraum, ab dem eine bestimmte Regel erfüllt werden muss. Eine Verordnung kann viele verschiedene Fristen enthalten.
- Berichtsjahr
- Das Jahr, dessen Daten ein Bericht beschreibt. Der Bericht kann erst im folgenden Jahr fällig werden.
- Importeur
- Ein Unternehmen oder eine andere erfasste Person, die die betreffenden Energieerzeugnisse aus einem Drittland auf den EU-Markt bringt. Wer Energie von einem Anbieter innerhalb der EU bezieht, wird dadurch nicht selbst zum Importeur.
- Drittland
- Ein Staat außerhalb der EU. Für bestimmte anerkannte gleichwertige Regeln können besondere Nachweiswege gelten.
- MRV
- Englische Abkürzung für Überwachung, Berichterstattung und Prüfung. Gemeint ist: Emissionen erfassen, darüber berichten und die Angaben unabhängig überprüfen lassen.
- Gleichwertigkeit
- Ausländische Mess-, Berichts- und Prüfregeln erreichen die verlangte Vergleichbarkeit mit den EU-Anforderungen. Die Verordnung nennt dafür konkrete Voraussetzungen.
- Methanintensität
- Verhältnis zwischen ausgestoßenem Methan und der erzeugten Menge Rohöl, Erdgas oder Kohle. Die genaue Berechnung soll eine eigene Methode festlegen.
- LDAR
- Englische Abkürzung für Lecksuche und Reparatur. Anlagen werden auf austretendes Gas geprüft; festgestellte Lecks müssen nach den Regeln behoben werden.
- Ausblasen / Venting
- Methan wird unmittelbar in die Luft abgegeben. Die Verordnung begrenzt dies und nennt Ausnahmen.
- Abfackeln / Flaring
- Gas wird verbrannt, häufig an einer Anlage zur Öl- oder Gasförderung. Auch dafür enthält die Verordnung Einschränkungen.
- Quellenmessung
- Messung an einer einzelnen Stelle, an der Methan austritt oder austreten kann.
- Standortmessung
- Messung, die den Ausstoß eines ganzen Standorts erfasst. Sie dient auch zum Vergleich mit den einzelnen Quellen.
- Akkreditierung
- Eine zuständige Stelle bestätigt, dass eine Prüfstelle die verlangten fachlichen Voraussetzungen erfüllt.
- Compliance-Lösung
- Ein Verfahren, mit dem Unternehmen die Einhaltung von Regeln nachweisen wollen. Die Kommission empfiehlt dafür Kriterien; nicht jedes angebotene Zertifikat erfüllt sie automatisch.
- Ordentliches Gesetzgebungsverfahren
- Das Verfahren, in dem Europäisches Parlament und Rat gemeinsam über den vorgeschlagenen EU-Rechtsakt entscheiden.
- Interinstitutionelle Verhandlungen
- Gespräche zwischen den EU-Institutionen über einen gemeinsamen Gesetzestext. Eine Verhandlungsgrundlage ist noch kein endgültiger Rechtsakt.
- Delegierter Rechtsakt
- Ein ergänzender Rechtsakt der Kommission, wenn der Gesetzgeber sie ausdrücklich dazu ermächtigt. Hier betrifft dies etwa die Berechnung der Methanintensität.
- Durchführungsrechtsakt
- Ein Rechtsakt mit einheitlichen Einzelheiten zur Durchführung bestehender Regeln. Hier sind zum Beispiel Berichtsvorlagen geplant.
- Konsolidierte Fassung
- Ein Lesetext, in den spätere Änderungen oder Berichtigungen eingearbeitet sind. Rechtsverbindlich bleiben die veröffentlichten Rechtsakte.
- Empfehlung
- Eine nicht verbindliche Orientierung der EU. Die hier behandelte Sanktionsempfehlung lässt die gesetzlichen Pflichten ausdrücklich bestehen.
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