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PolivisDer quellenbasierte Gesetzes-Kompass
SozialesIn BeratungZuletzt geprüft am 17. Oktober 2026 · DIP-Vorgang 338368 · KI-gestützt, menschlich geprüft

Frühstartrente — zehn Euro im Monat für die Altersvorsorge von Kindern

Vom Bundestag beschlossen: Kinder ab Jahrgang 2020 sollen von 6 bis 18 Jahren zehn Euro im Monat fürs Alter erhalten. Der Bundesrat muss noch zustimmen.

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In 60 Sekunden

Worum geht es?
Kinder sollen früh Geld für ihr Alter aufbauen. Der Staat soll dafür monatlich zehn Euro anlegen lassen; das ist eine zusätzliche Vorsorge neben der gesetzlichen Rente. Der Bundestag hat das am 16. Oktober 2026 beschlossen. Der Bundesrat muss noch zustimmen — bis dahin gilt es nicht.
Wichtigste Änderung
Eltern sollen einen besonderen Sparvertrag auf den Namen ihres Kindes eröffnen können. Ohne diesen Vertrag soll der Bund das Geld zunächst gemeinsam für die betroffenen Kinder anlegen.
Wer ist betroffen?
Die Förderung soll mit dem Geburtsjahrgang 2020 beginnen; danach kommen jüngere Jahrgänge hinzu. Das Kind muss mindestens sechs und noch nicht 18 Jahre alt sein. Voraussetzung sind außerdem ein erster Wohnsitz in Deutschland und eine Steuer-ID, also die persönliche Nummer beim Finanzamt.

Die Zusammenfassung

Stand des Verfahrens: Der Bundestag hat den Entwurf am 16. Oktober 2026 in der Fassung des Finanzausschusses angenommen. Abgeschlossen ist das Gesetzgebungsverfahren damit nicht. Das Gesetz braucht die Zustimmung des Bundesrates, und die steht noch aus. Die erste Befassung des Bundesrates am 25. September 2026 war eine Stellungnahme zum Entwurf und ersetzt diese Zustimmung nicht. Verkündet ist das Gesetz nicht; einen heute durchsetzbaren Zahlungsanspruch gibt es deshalb noch nicht. [1][3][4][5][6][29]

Bundestag hat am 2026-10-16 beschlossen; Abstimmungsdetails folgen mit dem Plenarprotokoll (Stand 2026-10-17). Die Bundestagsseite nennt die Richtungen der Fraktionen. Ob namentlich abgestimmt wurde, ist noch nicht belegt; das Plenarprotokoll der Sitzung war beim Abruf nicht verfügbar. [3][15]

Das Gesetz ist ein Mantelgesetz. Artikel 1 enthält das neue Frühstartrentengesetz (FrühStRG), die Artikel 2 bis 7 ändern Einkommensteuergesetz, Investmentsteuergesetz, Finanzverwaltungsgesetz, Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz und Altersvorsorge-Durchführungsverordnung. Nach Artikel 8 soll das Gesetz überwiegend am 1. Januar 2027 in Kraft treten, Artikel 3 erst am 1. Januar 2028. Diese Daten sind bis zur Verkündung nicht rechtlich endgültig. [1][2]

Nach der angenommenen Fassung soll der Bund monatlich zehn Euro für anspruchsberechtigte Kinder ab Vollendung des sechsten bis vor Vollendung des 18. Lebensjahres bereitstellen. Maßgeblich sind die einzelnen Anspruchsmonate, nicht allein der Geburtsjahrgang. Die Förderung soll erstmals für das Kalenderjahr 2026 gelten, also rückwirkend, während das Mantelgesetz überwiegend erst am 1. Januar 2027 in Kraft treten soll. Ein im Jahr 2020 geborenes Kind erhält deshalb nicht allein aufgrund seines Jahrgangs automatisch einen vollen Jahresbetrag für sämtliche Monate 2026. [1][2]

Im individuellen Weg soll die Förderung auf einen zertifizierten Standarddepot-Vertrag auf den Namen des Kindes fließen. Zertifizierung bedeutet die behördliche Bestätigung bestimmter gesetzlicher Vertragsvoraussetzungen, kein Versprechen einer bestimmten Rendite. Eigene Einzahlungen sind nicht Voraussetzung der staatlichen Förderung; zusätzliche Einzahlungen in den begünstigten Vertrag sind bis zu 6.840 Euro pro Kalenderjahr vorgesehen. Die Ausschussfassung schützt den auf staatlicher Förderung beruhenden Vertragsteil bis zur Auszahlungsphase vor Abschluss- und Vertriebskosten. Für private Eigenbeiträge gilt dieses besondere Verbot nicht. [2][8]

Für Kinder ohne individuellen Vertrag soll der Bund ein Sondervermögen führen. Die Mittel bleiben Eigentum des Bundes und werden nach Jahrgängen verwaltet; es handelt sich nicht um ein gewöhnliches persönliches Depot. Das Sondervermögen soll am 1. Januar 2028 entstehen. Die Bundesbank soll die Mittel ausschließlich in weltweit breit gestreute Aktien oder Aktienfonds investieren. Ein späterer individueller Vertrag soll die Übertragung des auf die Person entfallenden Startkapitals ermöglichen; dafür sind Vertragsabschluss und rechtzeitiger Eingang der Antragsdaten erforderlich. Nicht abgerufene Mittel eines Jahrgangs sollen nach dem Jahr, in dem dessen Berechtigte das 35. Lebensjahr vollenden, an den Bund zurückfließen. [2]

Die Anlage bietet Chancen auf langfristigen Vermögensaufbau, aber keinen feststehenden Endbetrag. Für die kollektive Anlage schließt § 27 ausdrücklich einen Anspruch auf eine bestimmte Wertentwicklung oder einen Verlustausgleich durch den Bund aus. Die Bundesregierung veröffentlicht eine Beispielrechnung mit jährlich nominal sieben Prozent Wertsteigerung; diese Annahme ist weder zugesichert noch eine inflationsbereinigte Prognose. Das Instrument soll die gesetzliche Rente ergänzen, nicht ersetzen. [1][2][4]

Davon zu trennen ist die allgemeine Reform der privaten Altersvorsorge: Sie ist ein eigener, bereits verkündeter Rechtsakt (Gesetz vom 26. Mai 2026, BGBl. 2026 I Nr. 156). Die Frühstartrente nutzt den dort geregelten Standarddepot-Vertrag und die Zertifizierung; neu schafft sie vor allem die staatliche Kinderförderung und die kollektive Auffanglösung. Sämtliche Anwendungsstufen der allgemeinen Reform sind in diesem Dossier nicht abschließend dokumentiert. [2][8]

Umstritten sind vor allem die soziale Verteilung und der Bildungsnutzen. Die Ökonomin Ulrike Malmendier sieht Vorteile im frühen praktischen Erleben von Kapitalanlage. Der Verbraucherzentrale Bundesverband kritisiert fehlende automatische Anschlussverträge und große private Zuzahlungsmöglichkeiten. Die Bildungswissenschaftler Anja Bonfig und Harald Hantke unterscheiden zwischen Produktinformationen und einer umfassenden, urteilsorientierten Finanzbildung. Welche Wirkungen das Instrument tatsächlich hat, lässt sich vor seinem Start nicht feststellen; die gesetzlich vorgesehene Evaluierung soll bis Ende 2031 erfolgen. [2][20][21][22][23][27]

Was steht wirklich drin?

  • Zehn Euro im Monat ab sechs Jahren [2]

    Geplant ist: Der Staat zahlt für berechtigte Kinder monatlich zehn Euro. Das Kind muss mindestens sechs und noch nicht 18 Jahre alt sein; erster Wohnsitz in Deutschland und Steuer-ID müssen vorliegen. Die Einführung erfolgt nach Jahrgängen, beginnend mit dem Jahrgang 2020. Ein Schulbesuch ist keine zusätzliche Voraussetzung.

  • Das Geld gehört in einen Vertrag auf den Namen des Kindes [2][8]

    Eltern sollen einen Standarddepot-Vertrag eröffnen können. Das ist ein gesetzlich geregelter Vertrag für Geldanlagen zur Altersvorsorge. Ein normales Kinderdepot reicht für diese staatliche Förderung nicht aus.

  • Der Anbieter übernimmt normalerweise den Antrag [2]

    Beim Vertragsabschluss soll der Anbieter den Antrag für das Kind stellen dürfen. Er braucht unter anderem Steuer-ID, Geburtsdatum und Wohnsitz. Die Eltern sollen dieser Antragstellung vor Vertragsabschluss widersprechen können. Eine staatliche Stelle prüft die Daten.

  • Eigene Beiträge sind möglich, aber nicht nötig [2]

    Zusätzlich sollen pro Kalenderjahr bis zu 6.840 Euro in den begünstigten Vertrag eingezahlt werden dürfen. Auf den Teil aus Staatszahlungen und seinen Erträgen sollen bis zum Beginn der Auszahlung keine Abschluss- und Vertriebskosten anfallen. Das macht nicht den gesamten Vertrag kostenlos: Für Eigenbeiträge gelten andere Kostenregeln.

  • Eine Zahlungspause stoppt die Staatsförderung nicht [2]

    Werden vereinbarte eigene Beiträge eines minderjährigen Kindes nicht gezahlt, soll der Vertrag insoweit pausieren. Die staatliche Förderung läuft weiter, wenn der Anspruch besteht. Neue Eigenzahlungen sollen die Pause automatisch beenden; für die ausgebliebenen Zahlungen sollen keine Mehrkosten oder Nachforderungen entstehen.

  • Ohne privaten Vertrag legt der Bund gemeinsam an [2]

    Ohne eigenen Vertrag soll das Geld in eine gemeinsame Anlage fließen. Dafür soll ein Sondervermögen entstehen, also ein getrennt geführter Vermögenstopf des Bundes. Er darf keine Kredite am Kapitalmarkt aufnehmen. Die Bundesbank soll das Geld verwalten.

  • Weltweit gestreute Aktienanlage ohne Verlustgarantie [2]

    Die gemeinsame Anlage soll ausschließlich in weltweit breit gestreute Aktien oder Aktienfonds investieren. Aktien sind Anteile an Unternehmen; ein Fonds bündelt viele Anlagen. Gewinne sind möglich, Verluste auch. Der Bund soll für Kursverluste keinen Ausgleich zahlen müssen.

  • Auch später kann ein eigener Vertrag abgeschlossen werden [2]

    Geld aus der Sammelanlage soll auf einen passenden eigenen Vertrag übertragen werden können. Der übertragene Betrag heißt Startkapital. Er wird aus den für die Person berücksichtigten Einzahlungen und der Wertentwicklung berechnet. Monate ohne Anspruch werden berücksichtigt.

  • Nicht abgerufenes Sammelgeld bleibt nicht unbegrenzt verfügbar [2]

    Für den Abruf muss rechtzeitig ein Vertrag geschlossen werden. Nach dem gesetzlichen Zeitfenster muss der Vertrag vor Vollendung des 35. Lebensjahres bestehen; die Antragsdaten müssen spätestens bis zum Ende des betreffenden Monats eingehen. Später abgeschlossene Verträge sollen für diese Übertragung nicht mehr anerkannt werden. Nicht verwendete Jahrgangsmittel sollen später an den Bund zurückfließen.

  • Vor der Rückführung soll es eine Information geben [2]

    Identifizierbare Berechtigte sollen spätestens drei Monate vor der Rückführung informiert werden. Das Gesetz knüpft diese Information an die Rückführung der Jahrgangsmittel. Es verspricht damit nicht ausdrücklich eine persönliche Erinnerung vor jeder individuellen Vertragsfrist.

  • Das Geld ist grundsätzlich für das Alter bestimmt [2]

    Das staatlich finanzierte Geld soll nicht frei für beliebige Einkäufe verfügbar sein. Eine gesetzlich erlaubte Nutzung für selbst genutztes Wohneigentum bleibt möglich. Bei einem Anbieterwechsel muss der staatlich finanzierte Vermögensteil vollständig auf einen passenden anderen Vertrag übertragen werden.

  • Falsche Förderung kann zurückgefordert werden [2]

    Wurde Geld ohne Anspruch gezahlt, soll es grundsätzlich zurückgefordert werden können. Der Text lässt Rückforderungen bis 120 Euro entfallen und schützt Minderjährige vor der zusätzlichen Festsetzung bestimmter Fehlbeträge. Stirbt ein Kind vor Volljährigkeit, muss die Frühstartrente nach der Ausschussfassung nicht zurückgezahlt werden.

  • Steuern werden nicht einfach dauerhaft abgeschafft [2]

    Die Staatszahlung und das auf den Vertrag übertragene Startkapital sollen bei der Einzahlung nicht einkommensteuerpflichtig sein. Für spätere Leistungen gelten die Regeln zur Besteuerung im Alter. Anbieter sollen jährlich über Kapital, Kosten und Erträge informieren und Kindern zusätzliche verständliche Informationen geben.

Betroffene Gruppen

  • Berechtigte Kinder der Einführungsjahrgänge (ab Jahrgang 2020)

    stark betroffen

    Neue Förderung und langfristige Zweckbindung; die Anspruchsmonate richten sich nach den Voraussetzungen. [2]

  • Kinder ohne von den Eltern eröffneten Vertrag

    stark betroffen

    Sammelanlage statt unmittelbarem Einzelvertrag; später ist ein aktiver Übertrag mit Ausschlussfristen nötig. [2]

  • Eltern und gesetzliche Vertretungen

    stark betroffen

    Entscheiden über einen individuellen Vertragsabschluss, liefern Daten und können freiwillig zuzahlen. Eigenbeiträge sind keine Fördervoraussetzung. [2]

  • Junge Erwachsene aus den geförderten Jahrgängen

    stark betroffen

    Müssen für die Nutzung des kollektiv angelegten Startkapitals innerhalb des gesetzlichen Zeitfensters einen Vertrag abschließen und die Datenübermittlung veranlassen. [2]

  • Familien mit geringem Einkommen oder wenig Finanzwissen

    stark betroffen

    Erhalten grundsätzlich Zugang ohne Eigenbeitrag; gerade beim Informationszugang und beim Übergang aus der Sammelanlage sehen Verbraucherschützer Risiken. Eine einkommensabhängige Zusatzförderung steht nicht im Anspruchstext. [2][22][23]

  • Ältere, nicht einbezogene Kinderjahrgänge

    mittel betroffen

    Der Monatszuschuss ist nicht für sämtliche heutigen Schulkinder vorgesehen. Für Sechs- bis unter 18-Jährige außerhalb der Förderjahrgänge lässt § 3 Absatz 4 einen entsprechenden Vertrag ohne diese Staatszahlungen zu. [2]

  • Banken, Versicherer und andere berechtigte Anbieter

    stark betroffen

    Neue Produkte und langfristige Kundenbeziehungen sind möglich; zugleich gelten Melde-, Informations- und Kostenvorgaben. Branchenvertreter unterstützen das Vorhaben, kritisieren aber Teile der Kosten- und Prozessregeln. [2][24][25]

  • Kleine Unternehmen und Finanz-Start-ups als mögliche Anbieter oder Dienstleister

    mittel betroffen

    Können mittelbar an digitalen Angebots- und Abwicklungswegen beteiligt sein, soweit sie die gesetzlichen Anbieteranforderungen erfüllen. Eine besondere Start-up-Förderung durch Anlage der Kindergelder in solchen Unternehmen gibt es nicht. [2][8][26]

  • Bundesfinanzministerium, Bundesbank, Rentenversicherung Bund und Bundeszentralamt für Steuern

    stark betroffen

    Gesetzlich vorgesehene Verantwortung für Finanzierung, Anlage, Anspruchsprüfung und Datenaustausch. [2]

  • Kommunen

    wenig betroffen

    Das Gesetz weist ihnen keine neue Auszahlungs- oder Depotverwaltung zu; die vorgesehene Abwicklung ist auf Bundesebene organisiert. Eine konkrete kommunale Zusatzbelastung ist nicht belegt. [2][7]

  • Heutige Rentnerinnen und Rentner

    wenig betroffen

    Aus der Kinderförderung entsteht für sie kein eigener Leistungsanspruch. Das Rentenniveau der gesetzlichen Rentenversicherung wird durch dieses Gesetz nicht festgelegt. [1][2]

Vorher / Nachher

Staatliche Kinderzahlung [2][8][9][12]

Vorher

Die geltenden Normen enthalten diesen besonderen Frühstartrentenanspruch nicht.

Nachher

Geplant: monatlich zehn Euro für die nach Alter, Wohnsitz, Steuer-ID und Einführungsjahrgang berechtigten Kinder.

Ohne Vertragsabschluss [1][2]

Vorher

Kein besonderer Startkapitalanspruch aus einem solchen Bundes-Sondervermögen.

Nachher

Geplant: kollektive Anlage und spätere Übertragungsmöglichkeit; kein automatisch fortgeführter persönlicher Vertrag.

Kosten auf Staatszahlungen [2][8]

Vorher

Keine entsprechende Sonderregel, da es diese Kinderförderung bisher nicht gibt. Allgemeines Vertragsrecht bleibt gesondert zu betrachten.

Nachher

Geplant: besonderes Verbot von Abschluss- und Vertriebskosten auf dem Frühstartrentenvermögen bis zum Beginn der Auszahlungsphase; nicht auf sämtlichen Eigenbeiträgen.

Jährliche Informationen [8][2]

Vorher

Allgemeine Informationspflichten nach dem AltZertG.

Nachher

Geplant: zusätzlich kindgerechte Information zur Frühstartrente, Wertentwicklung und Kostenstruktur.

Dokumentation der Anbieter [10][2]

Vorher

§ 19 AltvDV nennt unter anderem gutgeschriebene Zulagen.

Nachher

Geplant: zusätzlich ausdrückliche Aufzeichnung gutgeschriebener Frühstartrente.

Steuerliche Behandlung [9][14][2]

Vorher

EStG-Regeln für bestehende geförderte Altersvorsorge; keine besondere Erwähnung dieser Staatsleistung.

Nachher

Geplant: Die Frühstartrente wird in die steuerlichen Regeln eingebunden; Leistungen auf gefördertem Vermögen werden grundsätzlich nachgelagert besteuert.

Auswirkungen

Direkte Folgen

  • Tritt das Gesetz in Kraft, entsteht für berechtigte Kinder ein zusätzlicher staatlicher Förderanspruch: zehn Euro je berechtigtem Monat, gebunden an gesetzlich bestimmte Vorsorgewege. Das ist eine Rechtsfolge der beschlossenen Fassung, keine bereits ausgezahlte Leistung. [2]
  • Anbieter sollen Antragsdaten übermitteln und zusätzliche Informations- und Aufzeichnungspflichten erfüllen. Die Rentenversicherung Bund als zentrale Stelle und das Bundeszentralamt für Steuern erhalten Aufgaben; das Sondervermögen soll vom Bundesfinanzministerium verantwortet und von der Bundesbank verwaltet werden. [2][12]

Wahrscheinliche Folgen

  • Der Bundeshaushalt wird zusätzlich belastet. Der Haushaltsausschuss weist auf Grundlage der Regierungskalkulation für 2027 Programmausgaben von 198 Millionen Euro und für 2030 von 411 Millionen Euro aus. Das sind behördliche Planansätze, keine beobachteten Ausgaben; die zeitliche Verteilung kann sich je nach Vertragsnutzung verschieben. [7]
  • Die Meldeprozesse dürften Verwaltungsaufwand bei Anbietern erzeugen. Der Haushaltsbericht übernimmt dafür eine Modellschätzung von jährlich 5.677.500 Euro für die Wirtschaft. Das ist eine Schätzung vorab, keine Anbieterstatistik; die tatsächliche Belastung ist vor der Umsetzung unbekannt. [7]

Umstrittene Folgen

  • Ob das Instrument Vermögensunterschiede verringert, ist offen. Die Regierung verweist auf den Zugang unabhängig vom Elternhaus. Verbraucherschützer warnen, hohe private Zuzahlungen und der notwendige aktive Abruf aus der Sammelanlage könnten bestehende Unterschiede verstärken. Eine gemessene Verteilungswirkung liegt nicht vor. [1][22][23]
  • Der Bildungsnutzen ist nicht gesichert. Malmendier erwartet Vorteile durch praktische Kapitalmarkterfahrungen, verlangt aber besseren Informationszugang. Bonfig und Hantke halten Produktinformationen allein für unzureichend und warnen davor, Kapitalmarktteilnahme mit Finanzbildung gleichzusetzen. [20][21][27]

Langfristige Folgen

  • Ein zusätzlicher Kapitalstock für das Alter kann entstehen. Seine Kaufkraft hängt unter anderem von Rendite, Inflation, Kosten, Anlagedauer und weiteren Einzahlungen ab. Der tatsächliche Erfolg ist offen; für Kursverluste der Sammelanlage ist kein staatlicher Ausgleichsanspruch vorgesehen. [2][4]

Pro & Contra

Dafür

  • Staatliche Grundförderung und Auffanglösung eröffnen auch Kindern ohne aktive oder finanzkräftige Eltern Zugang zu kapitalgedeckter Vorsorge. [2][21][22][23]

    Position von: Regierung / Koalition; unterstützend Wissenschaft (Ulrike Malmendier) · stark belegt

    Gegenargument: Der Zugang zur Sammelanlage allein sichert keinen dauerhaften individuellen Vertrag. Ohne rechtzeitigen Abruf kann der Anspruch verloren gehen; der vzbv fordert deshalb einen automatischen Anschluss.

  • Ein früher Beginn und die Verbindung mit den späteren Vorsorgeverträgen können langfristigen Vermögensaufbau erleichtern. Die Deutsche Kreditwirtschaft befürwortet besonders freiwillige Zusatzbeiträge und die Fortführung in anderen Altersvorsorgeprodukten. [24][2]

    Position von: Wirtschaft / Bankenverbände, mit wirtschaftlichem Interesse an Vorsorgeverträgen · mittel belegt

    Gegenargument: Ein größerer künftiger Kapitalstock ist nicht garantiert. Kosten, Kursverluste und die Bindung bis zur Altersphase begrenzen die Aussagekraft; § 27 schließt für die Sammelanlage einen Verlustausgleich aus.

  • Malmendier sieht im Erleben von Kapitalmarktentwicklungen eine Ergänzung herkömmlicher Finanzbildungsangebote. Sie verweist auf Forschung über den Einfluss persönlicher Erfahrungen auf spätere Anlageentscheidungen. [21][27]

    Position von: Wissenschaft / Verhaltensökonomik · mittel belegt

    Gegenargument: Hantke weist darauf hin, dass Befunde zu Erwachsenen nicht unmittelbar auf Kinder übertragbar sind. Ein positiver Depotstand belegt noch kein Verständnis von Risiken und Alternativen.

Dagegen

  • Nach Einschätzung des vzbv können hohe private Zuzahlungen die Unterschiede zwischen Kindern verstärken. Ein fehlender automatischer Übergang aus der Sammelanlage kann besonders Menschen treffen, denen Finanzentscheidungen schwerfallen. [22][23][2]

    Position von: Zivilgesellschaft / Verbrauchervertretung; vergleichbare Kritik von Grünen und Linken im Ausschussbericht · mittel belegt

    Gegenargument: Die staatliche Förderung hängt nicht von Eigenbeiträgen ab. Die Sammelanlage schafft überhaupt erst einen Zugang für Kinder ohne individuellen Vertrag; die Ausschussfassung ergänzt außerdem eine Information vor der Rückführung.

  • Bonfig hält Produkt- und Wertentwicklungsinformationen allein nicht für ausreichende Finanzbildung. Anbieter können zugleich Bildungsinformationen liefern und Verträge verkaufen; dieser Interessenkonflikt verlange eigene Qualitätsmaßstäbe. [20][21][23]

    Position von: Wissenschaft / Wirtschaftsdidaktik; unterstützt durch Verbrauchervertretung · mittel belegt

    Gegenargument: Die Informationen schaffen einen konkreten Anlass für Finanzbildung. Malmendier befürwortet praktische Erfahrung, sofern verständliche persönliche Informationen und begleitende Bildungsangebote hinzukommen.

  • Clemens Fuest kritisierte am politischen Konzept bereits 2025 zusätzlichen Verwaltungsaufwand und eine Förderung unabhängig von Bedürftigkeit. Der spätere Entwurf bestätigt zusätzlichen Aufwand, belegt aber nicht Fuests Bewertung, dass andere Ausgaben sinnvoller wären. [28][7][2]

    Position von: Wissenschaft / wirtschaftspolitischer Standpunkt (ifo-Präsident); Kritik von 2025 am damaligen Konzept · mittel belegt

    Gegenargument: Die Koalition setzt gerade auf einen allgemeinen frühen Zugang und einen lebensbegleitenden Einstieg in zusätzliche Vorsorge. Der Haushaltsausschuss hält die beschlossene Fassung für mit der Haushaltslage vereinbar. Das beweist allerdings keine Überlegenheit gegenüber anderen Maßnahmen.

  • Banken- und Versicherungswirtschaft argumentieren, Vertrieb und Betreuung müssten wirtschaftlich finanzierbar bleiben; ein umfassendes Kostenverbot könne Beratung und Verbreitung erschweren. Diese Stellungnahmen beziehen sich auf den Regierungsentwurf; die spätere Ausschussfassung erlaubt Abschluss- und Vertriebskosten auf Eigenbeiträge. [24][25][2]

    Position von: Wirtschaft / Banken- und Versicherungsverbände, eigenes Ertrags- und Vertriebsinteresse · mittel belegt

    Gegenargument: Das besondere Verbot soll das staatlich bereitgestellte Vorsorgekapital vor Aufzehrung durch Abschluss- und Vertriebskosten schützen. Die angenommene Fassung unterscheidet ausdrücklich zwischen Staatsförderung und Eigenbeiträgen.

Zeitlicher Verlauf

  1. Kabinett beschließt Entwurf [4]

    Die Bundesregierung legt den Regierungsentwurf politisch fest.

  2. Zuleitung an den Bundesrat [1]

    Laut Einbringungsschreiben als besonders eilbedürftig zugeleitet.

  3. Einbringung beim Bundestag [1]

    Der Gesetzentwurf wird als BT-Drs. 21/7864 vorgelegt.

  4. Erster Durchgang im Bundesrat [5][6]

    Stellungnahme nach Artikel 76 Absatz 2 GG mit Änderungs- und Prüfbitten (BR-Drs. 445/26, 1068. Sitzung). Das ist keine abschließende Zustimmung zum späteren Bundestagsgesetz.

  5. Erste Beratung im Bundestag [13]

    Beratung und Überweisung an die Ausschüsse.

  6. Gegenäußerung der Bundesregierung [5]

    Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag zur Wiederaufnahme von Eigenbeiträgen zu (Ziffer 1). Den Vorschlag zur Beschränkung auf einen begünstigten Vertrag will sie prüfen (Ziffer 2); auch zu den weiteren Punkten sagt sie Prüfungen zu.

  7. Öffentliche Anhörung [2][20][21][22][24][25][26][27]

    Der Finanzausschuss hört Sachverständige zur Frühstartrente und zur Finanzbildung an.

  8. Beschlussempfehlung des Finanzausschusses [2][7]

    Der Finanzausschuss empfiehlt die Annahme mit Änderungen (BT-Drs. 21/8606); dazu liegt ein Bericht des Haushaltsausschusses vor.

  9. Bundestag beschließt das Gesetz [3][29]

    Annahme in der Ausschussfassung. Laut Bericht des Bundestages stimmten CDU/CSU und SPD dafür, Grüne und Linke dagegen, die AfD enthielt sich. Ob namentlich abgestimmt wurde, ist nicht belegt; Abstimmungsdetails folgen mit dem Plenarprotokoll (Stand 2026-10-17). Das Gesetz ist zustimmungsbedürftig; der Bundesrat muss noch zustimmen.

  10. Vorgesehenes Inkrafttreten der meisten Teile [1][2]

    Geplant: Artikel 1, 2 und 4–7 sollen gelten; Start der individuellen Förderung einschließlich rückwirkender Anspruchsmonate 2026. Voraussetzung ist der Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens.

  11. Vorgesehene technische Übergangsfrist [2]

    Geplant: Anbieter sollen Antragsdatensätze der ersten drei Quartale 2027 bei technischen Hinderungsgründen bis zu diesem Tag übermitteln können.

  12. Vorgesehen: Sondervermögen und spätere EStG-Stufe [2]

    Geplant: Errichtung des Sondervermögens nach § 22 FrühStRG; zugleich Inkrafttreten von Artikel 3 des Mantelgesetzes.

  13. Vorgesehen: spätester erster Zuführungstermin für den Jahrgang 2020 [1][2]

    Abgeleitet aus der Jahresregel in § 23 Absatz 2: erstmals spätestens zum 30. Juni des Jahres nach Vollendung des siebten Lebensjahres. Kein individueller Übertragungsstichtag.

  14. Vorgesehene Evaluierungsfrist [2]

    Geplant: Das Bundesfinanzministerium soll Inanspruchnahme und Haushaltsmittel im Hinblick auf Kapitalmarktzugang und finanzielle Bildung evaluieren.

Häufige Fragen

Gilt das schon für mein Kind?

Noch nicht. Der Bundestag hat zugestimmt, der Bundesrat muss noch zustimmen. Der Start soll überwiegend am 1. Januar 2027 erfolgen; anspruchsberechtigte Monate aus 2026 sollen nachträglich berücksichtigt werden. [1][2][3][29]

Welche Kinder sollen Geld bekommen?

Der Start soll mit dem Jahrgang 2020 erfolgen; jüngere Jahrgänge kommen hinzu. Das Kind muss mindestens sechs und noch nicht 18 sein. Außerdem braucht es einen ersten Wohnsitz in Deutschland und eine Steuer-ID. Ältere Kinder erhalten diese Förderung nicht allein, weil sie zur Schule gehen. [2]

Muss ich selbst Geld einzahlen?

Nein. Eigene Beiträge sind keine Voraussetzung. Zusätzliche Zahlungen in den vorgesehenen Vertrag sollen möglich sein; dafür nennt der Text bis zu 6.840 Euro pro Kalenderjahr. Für solche privaten Beiträge können Kosten anfallen. [2]

Was passiert, wenn ich keinen Vertrag für mein Kind eröffne?

Dann soll der Bund das Geld gemeinsam anlegen. Später kann ein passender Vertrag eröffnet und das zugehörige Startkapital übertragen werden. Ein frei verfügbares Sparkonto für das Kind entsteht dadurch nicht. [2]

Verliere ich mit 35 das gesamte Geld im privaten Depot?

Nein. Die Frist betrifft den Abruf aus der staatlichen Sammelanlage, nicht ein schon bestehendes privates Depot. Für den Abruf müssen der Vertrag vor Vollendung des 35. Lebensjahres geschlossen und die Antragsdaten rechtzeitig übermittelt sein; nicht abgerufene Sammelmittel sollen später an den Bund zurückfließen. [2]

Kann mein Kind das Geld mit 18 für Führerschein oder Studium nehmen?

Der staatlich finanzierte Teil ist grundsätzlich für die Altersvorsorge gebunden. Der Text erlaubt keine allgemeine Auszahlung mit 18 für Führerschein oder Studium. Es gibt besondere Regeln etwa für selbst genutztes Wohneigentum. Eine breitere Verwendung für Ausbildung ist eine Forderung aus Stellungnahmen, keine beschlossene Regel. [2][26]

Sind die Einzahlungen und Gewinne garantiert?

Für die gemeinsame staatliche Anlage ausdrücklich nicht. Aktienkurse können steigen und fallen. Das Gesetz soll weder einen festen Gewinn noch einen staatlichen Ausgleich für Kursverluste zusichern. Die Frühstartrente ersetzt auch nicht die gesetzliche Rente. [2][1]

Was passiert bei falschen Angaben oder fehlendem Anspruch?

Zu Unrecht gezahlte Förderung soll grundsätzlich zurückgefordert werden. Der Text enthält Schutzregeln, etwa bei bestimmten Fehlbeträgen von Minderjährigen und bei kleinen Rückforderungen. Bei einer Ablehnung soll der Anbieter über die Möglichkeit informieren, eine förmliche Entscheidung zu beantragen. [2]

Quellen

  1. [1]Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Frühstartrente — Deutscher Bundestag; Bundesregierung als Einbringerin, BT-Drs. 21/7864; Artikel 1 §§ 1–31; Artikel 2–8; S. 5 Einbringungsschreiben; Begründung ab S. 24 ↩
  2. [2]Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses zur Frühstartrente und zwei begleitenden Anträgen — Deutscher Bundestag, Finanzausschuss, BT-Drs. 21/8606 (Vorabfassung); Beschlussempfehlung Buchstabe a; Synopse S. 10–41; Beratungsbericht S. 46–55; Begründung S. 56–58 ↩
  3. [3]Bundestag beschließt die Frühstartrente — Deutscher Bundestag, Internetredaktion, Abschnitt „Bundestag beschließt die Frühstartrente“, Beschlussliste zur zweiten/dritten Beratung; Abschnitt „SPD: Beschließen etwas Historisches“ ↩
  4. [4]Frühstartrente im Bundestag beschlossen – Startkapital für private Altersvorsorge — Bundesregierung / Bundespresseamt, Abschnitte zum Kabinetts- und Bundestagsbeschluss sowie „Vermögen wächst langfristig“ ↩
  5. [5]Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung — Deutscher Bundestag; Bundesregierung, BT-Drs. 21/8296; Stellungnahme Ziffern 1–5, S. 1–5; Gegenäußerung S. 6 ↩
  6. [6]Stellungnahme des Bundesrates zum Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Frühstartrente — Bundesrat, BR-Drs. 445/26 (Beschluss); 1068. Sitzung; Ziffern 1–5 ↩
  7. [7]Bericht des Haushaltsausschusses gemäß § 96 der Geschäftsordnung zur Frühstartrente — Deutscher Bundestag, Haushaltsausschuss, BT-Drs. 21/8619; S. 1–2 Änderungen; S. 2–3 Haushaltsausgaben; S. 3–4 Erfüllungsaufwand und Finanzierbarkeit ↩
  8. [8]Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz – konsolidierte Fassung — Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz, Gesetze im Internet, Vollzitat: zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 2026-05-26, BGBl. 2026 I Nr. 156; §§ 1, 5, 7a, 14; konsolidierter Rechtstext, keine Parlamentsdrucksache ↩
  9. [9]Einkommensteuergesetz – § 22, sonstige Einkünfte — Gesetze im Internet / Bundesamt für Justiz, § 22 Nummer 5 EStG; konsolidierter Rechtstext, keine Parlamentsdrucksache ↩
  10. [10]Altersvorsorge-Durchführungsverordnung – § 19, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten — Gesetze im Internet / Bundesamt für Justiz, § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 AltvDV; konsolidierter Verordnungstext, keine Parlamentsdrucksache ↩
  11. [11]Investmentsteuergesetz – konsolidierte Fassung — Gesetze im Internet / Bundesamt für Justiz, §§ 8, 9, 10 und 57 InvStG; Vollzitat mit Änderung durch Artikel 28 des Gesetzes vom 2026-02-04, BGBl. 2026 I Nr. 33; keine Parlamentsdrucksache ↩
  12. [12]Finanzverwaltungsgesetz – § 5, Aufgaben des Bundeszentralamts für Steuern — Gesetze im Internet / Bundesamt für Justiz, § 5 Absatz 1 FVG; insbesondere bestehender Aufgabenrahmen zur Altersvorsorge; konsolidierter Rechtstext, keine Parlamentsdrucksache ↩
  13. [13]Stenografischer Bericht der 97. Sitzung des Deutschen Bundestages — Deutscher Bundestag, Plenarprotokoll 21/97, TOP 34, S. 12042A–12058B ↩
  14. [14]Einkommensteuergesetz – § 93, schädliche Verwendung — Gesetze im Internet / Bundesamt für Justiz, § 93 EStG; konsolidierter Rechtstext, keine Parlamentsdrucksache ↩
  15. [15]Namentliche Abstimmungen – amtliche Übersichtsseite — Deutscher Bundestag, Dynamische Übersicht, ausgewiesener Seitenstand 2026-10-17; kein Einzel-Abstimmungsnachweis zur Frühstartrente ↩
  16. [16]Entschließungsantrag zur dritten Beratung der Frühstartrente — Deutscher Bundestag; Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, BT-Drs. 21/8608, S. 1–5 ↩
  17. [17]Finanzielle Bildung stärken – Unabhängig, mehrperspektivisch und für alle jungen Menschen — Deutscher Bundestag; Fraktion Die Linke, BT-Drs. 21/8125, Antrag und Forderungsteil ↩
  18. [18]DIP-Vorgang Gesetz zur Einführung einer Frühstartrente — Deutscher Bundestag / DIP, Vorgang 338368; unmittelbarer Abruf lieferte nur die JavaScript-Hülle, daher aktueller Beratungsstand nicht ausgelesen ↩
  19. [20]Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Frühstartrente — JProf. Dr. Anja Bonfig, Pädagogische Hochschule Schwäbisch Gmünd; veröffentlicht beim Bundestag, S. 1–4, besonders Abschnitt 2 „Produktinformationen stellen keine Bildung sicher“ ↩
  20. [21]Stellungnahme zur öffentlichen Anhörung zur Frühstartrente — Prof. Dr. Ulrike Malmendier, University of California, Berkeley; veröffentlicht beim Bundestag, S. 1–4; erfahrungsbasierter Ansatz, Kollektivlösung, Informationszugang, Governance und Anschluss ↩
  21. [22]Von Anfang an richtig. — Verbraucherzentrale Bundesverband e.V.; veröffentlicht beim Bundestag, S. 3–6, 8–11; insbesondere Anschluss, Finanzbildung und private Zuzahlungen ↩
  22. [23]Frühstartrente: Verpasste Chance für Kinder und Familien — Verbraucherzentrale Bundesverband e.V.; Statement von Dorothea Mohn, Statement und Hintergrund zur Bundestagsentscheidung ↩
  23. [24]Stellungnahme zum Gesetzentwurf der Bundesregierung eines Gesetzes zur Einführung einer Frühstartrente — Die Deutsche Kreditwirtschaft; federführend BVR, S. 2–3 Grundposition und Kosten; weitere Seiten zu Meldeverfahren und Vertragsgestaltung ↩
  24. [25]Stellungnahme zum Gesetzesentwurf des Frühstartrentengesetzes — Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V., Einordnung sowie Abschnitte zu Wettbewerbsbedingungen, Beratung, Synergien und Todesfall, S. 3–8 ↩
  25. [26]Stellungnahme zur Anhörung des Finanzausschusses zum Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Frühstartrente — Thomas Soltau / Initiative Digitale Altersvorsorge; Smartbroker AG, S. 1 Branchenzusammenschluss; S. 2–4 Zuzahlungen, Ausbildungszwecke, Meldeprozesse und Kollektivanlage; Anhörung am 2026-10-05 ↩
  26. [27]Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Frühstartrente — Prof. Dr. Harald Hantke, Leuphana Universität Lüneburg, S. 2–5, insbesondere S. 3 zur Übertragbarkeit von Erwachsenenbefunden und zur reflektierten Urteilsbildung ↩
  27. [28]Irrweg Frühstartrente — ifo Institut; Clemens Fuest, Abschnitt „Vier Kritikpunkte“ ↩
  28. [29]Union und SPD beschließen Frühstartrente, Grüne und Linke fürchten mehr soziale Ungleichheit — Deutschlandfunk, Nachricht vom 2026-10-16; Schlussabsatz zur noch nötigen Bundesratszustimmung ↩

Was kann ich tun?

  • Die angenommene Fassung lesen

    Die amtliche Gegenüberstellung zeigt, was der Finanzausschuss am Regierungsentwurf geändert hat. Die rechte Spalte und unveränderte Textteile müssen zusammen gelesen werden; das Dokument ist noch kein verkündetes Gesetz.

  • Den weiteren Gesetzesweg verfolgen

    Im DIP-Vorgang lassen sich spätere Bundesratsentscheidungen und die Verkündung nachsehen. Bei technisch leerer Anzeige helfen die Dokumente von Bundestag und Bundesrat.

  • Regierungsdarstellung mit Verbraucherposition vergleichen

    Die Bundesregierung erklärt die beabsichtigte Förderung. Die Stellungnahmen der Verbrauchervertretung helfen, Kosten, Übergang und Bildungsfragen einzuordnen. Modellrechnungen ersetzen keine persönliche Angebotsprüfung.

  • Kritik und Änderungsvorschläge der Verbrauchervertretung lesen

    Der Verbraucherzentrale Bundesverband stellt seine Forderungen zur Finanzbildung und zum Übergang aus der Sammelanlage öffentlich dar. Das ist eine Interessenvertretung, kein amtlicher Leistungshinweis.

  • Bei einer späteren Ablehnung eine förmliche Entscheidung prüfen

    Die angenommene Fassung sieht bei Ablehnung oder fehlerhafter Behandlung einen Antrag auf Festsetzung vor; der Anbieter soll darüber informieren. Ein Antragsportal oder Beschwerdeverfahren ist damit noch nicht eröffnet.

Glossar

Frühstartrente
Geplante staatliche Monatszahlung für den frühen Aufbau einer zusätzlichen privaten Altersvorsorge; keine sofort ausgezahlte Rente für Kinder.
Sondervermögen
Ein vom übrigen Bundesvermögen getrennt geführter Vermögenstopf. Hier bleiben die Mittel zunächst Vermögen des Bundes; neue Kredite am Kapitalmarkt sind ausgeschlossen.
Kapitalgedeckte Altersvorsorge
Für spätere Leistungen wird Geld angespart und angelegt. Die Höhe hängt auch von der Entwicklung der Anlagen ab.
Altersvorsorgevertrag
Ein Vertrag mit einem Anbieter, nach dem Geld nach besonderen Regeln für das Alter aufgebaut und später ausgezahlt wird.
Standarddepot-Vertrag
Gesetzlich geregelte, vereinfachte Form eines Altersvorsorgevertrags, auf die die Frühstartrente verweist; kein beliebiges Wertpapierdepot.
Zertifizierung
Behördliche Bestätigung bestimmter gesetzlicher Voraussetzungen eines Vorsorgevertrags. Daraus folgt kein Anspruch auf eine bestimmte Rendite.
Kollektive Anlage
Mehrere Förderbeträge werden gemeinsam am Kapitalmarkt angelegt, statt in persönlichen Einzelverträgen geführt zu werden.
Startkapital
Der für eine Person ermittelte Betrag aus der Sammelanlage, der später auf ihren Vertrag übertragen werden kann.
Eigenbeiträge
Zusätzlich zur Staatsförderung selbst oder durch Dritte eingezahltes Geld.
Beschlussempfehlung
Vorschlag eines Ausschusses des Bundestages, wie das Plenum über einen Entwurf entscheiden soll. Die Empfehlung allein ist noch kein Gesetzesbeschluss.
Nachgelagerte Besteuerung
Steuern fallen nach den maßgeblichen Regeln erst in der späteren Auszahlungsphase an; steuerfreies Ansparen heißt nicht, dass für immer keine Steuer anfällt.
Rendite
Gewinn oder Verlust im Verhältnis zum angelegten Geld. Eine angenommene Rendite in einer Modellrechnung ist keine Zusicherung.
Diversifizierung
Das Geld wird auf viele Anlagen verteilt. Das mindert einzelne Risiken, beseitigt aber nicht alle Kursrisiken.
Anlagerichtlinien
Genauere Vorgaben für die Verwaltung und Anlage des Sondervermögens; sie sollen unterhalb des Gesetzes erlassen werden.

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