Jahressteuergesetz 2026 (JStG 2026)
Geplant: Höhere Steuerzinsen und mehr digitale Bescheide. Das Jahressteuergesetz bündelt viele Regeln mit unterschiedlichen Startterminen.
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- Worum geht es?
- Geplant sind viele einzelne Änderungen im Steuerrecht. Sie betreffen unter anderem Zinsen, Steuerbescheide im Internet und Angaben von Arbeitgebern.
- Wichtigste Änderung
- Zinsen auf Steuernachzahlungen und Erstattungen sollen ab 2027 steigen. Wer ein aktives Onlinekonto beim Finanzamt hat, soll Bescheide häufiger dort bekommen.
- Wer ist betroffen?
- Betroffen sind Menschen mit einer Steuernachzahlung oder Erstattung, Eltern mit Kindern im europäischen Ausland und viele Betriebe. Für jede Änderung gelten eigene Bedingungen und Starttermine.
Die Zusammenfassung
Das JStG 2026 bündelt fachliche Einzeländerungen. Die Bundesregierung begründet sie mit EU-Vorgaben, Rechtsprechung, Verfahrensfragen und Fehlerkorrekturen. Der Entwurf ist kein einheitliches Entlastungspaket. Neben Erleichterungen enthält er zusätzliche Datenpflichten und Änderungen, die einzelne Steuerpflichtige belasten können. [1][19]
Nach der ersten Beratung am 2026-10-08 liegt die Federführung beim Finanzausschuss. Für 2026-11-02 ist eine öffentliche Anhörung angekündigt. Eine abschließende Entscheidung über das JStG ist in den geöffneten Verfahrensquellen nicht dokumentiert. Die Bundesratsstellungnahme und die Gegenäußerung der Bundesregierung sind Vorschläge beziehungsweise Reaktionen im laufenden Verfahren; auch eine Zustimmung der Regierung zu einem Ländervorschlag ändert den Gesetzentwurf noch nicht von selbst. [1][3][4][6][7]
Für die Vollverzinsung nach § 233a AO – den zeitlichen Ausgleich bei späterer Steuerfestsetzung – sieht der Entwurf für Zinszeiträume ab 2027 monatlich 0,3 Prozent vor. Die veröffentlichte Normfassung der Deutschen Rentenversicherung weist bislang monatlich 0,15 Prozent aus. Die Umstellung betrifft auch Erstattungen; sie ist weder eine allgemeine Änderung aller Steuerzinsen noch eine neue Strafe für die verspätete Zahlung. [1][8][15]
Die elektronische Bekanntgabe soll vom Weg der Erklärungsabgabe gelöst werden. Ein aktives Nutzerkonto oder eine elektronisch angezeigte Empfangsvollmacht soll maßgeblich werden. Der Antrag auf Papierpost müsste nach dem Entwurf über die vorgegebenen elektronischen Schnittstellen gestellt werden. Zugleich soll ein Bescheid trotz Wahl des abweichenden Bekanntgabewegs wirksam werden können. Hier liegt ein zentraler Konflikt zwischen standardisierten Verfahren und verlässlichem Fristenschutz. [1][20]
Weitere bürgerrelevante Maßnahmen betreffen ungekürzte Kinder- und Ausbildungsfreibeträge bei Wohnsitz des Kindes in EU/EWR-Staaten sowie die Aufteilung von Immobilienkaufpreisen. Bei Beschäftigten stehen unter anderem die erste Tätigkeitsstätte, die Berechnung steuerfreier Zuschläge und umfangreichere Arbeitgebermeldungen zur Debatte. EU/EWR bedeutet Europäische Union und Europäischer Wirtschaftsraum. Die geplanten Anwendungsregeln unterscheiden sich: offene Steuerfälle, neue Zuordnungen ab 2027 oder Lohnzeiträume ab 2029 dürfen nicht gleichgesetzt werden. [1][10][11][17]
Für Unternehmen kommen Erleichterungen bei grenzüberschreitenden Lizenzzahlungen, Änderungen der Forschungszulage, Plattformmeldungen und eine neue umsatzsteuerliche Organschaft hinzu. Organschaft bedeutet, dass verbundene Unternehmen für die Umsatzsteuer gemeinsam behandelt werden. Diese Neuregelung soll am 2029-07-01 in Kraft treten, aber erst ab 2030-01-01 angewendet werden. Eine allgemeine Evaluation des JStG ist laut Begründung nicht vorgesehen; bestehende gesetzliche Prüfpflichten, etwa zur Angemessenheit des Zinssatzes, sind davon zu unterscheiden. [1][12][15]
Was steht wirklich drin?
Geplant: Höhere Zinsen auf Nachzahlungen und Erstattungen [1][8]
Wer eine Steuer erst später endgültig zahlt oder zurückbekommt, kann dafür Zinsen zahlen oder erhalten. Für Zinszeiten ab 2027 sieht der Regierungsentwurf 0,3 Prozent je vollem Monat vor. Das gilt für beide Richtungen. Andere Steuerzinsen sind damit nicht automatisch geändert.
Geplant: Mehr Bescheide im Onlinekonto [1]
Bekanntgabe bedeutet: Ein Bescheid wird rechtlich übermittelt. Künftig soll ein aktives Konto bei der Finanzverwaltung für die digitale Übermittlung ausreichen. Das soll auch gelten, wenn die Steuererklärung auf Papier kam. Wer eine Person zum Empfang seiner Bescheide bevollmächtigt, braucht dafür nach dem Entwurf eine passende elektronische Meldung. Geplant ist die Anwendung auf Bescheide, die ab 2027 erlassen werden.
Geplant: Papierpost elektronisch beantragen [1]
Papierpost soll weiter möglich sein. Der Antrag müsste aber über das vorgegebene elektronische Verfahren gestellt werden. Auch ältere Anträge auf Papierpost würden für Bescheide nach 2026 nur berücksichtigt, wenn sie so elektronisch gestellt wurden. Geplant ist außerdem: Ein anderer Versandweg soll einen Bescheid nicht allein unwirksam machen. Deshalb ist diese Regel für den Schutz von Fristen besonders wichtig.
Geplant: Volle Freibeträge für Kinder in EU- und EWR-Staaten [1][10][11]
Ein Freibetrag ist ein Betrag, auf den keine Einkommensteuer anfällt. Bei Kindern mit Wohnsitz in der Europäischen Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum sollen die Kinderfreibeträge nicht mehr wegen der Verhältnisse im Wohnsitzstaat gekürzt werden. Das gilt auch für den besonderen Freibetrag bei einer Ausbildung mit eigener Unterkunft. Die Änderung soll nach der Verabschiedung in allen noch offenen Steuerfällen gelten.
Geplant: Feste Regeln für die Aufteilung eines Immobilienkaufpreises [1][2][14]
Für die Steuer kann es wichtig sein, welcher Teil des Kaufpreises zum Gebäude und welcher zum Boden gehört. Eine wirtschaftlich passende Aufteilung im Vertrag soll Vorrang haben. Fehlt sie, soll eine gesetzliche Bewertungsmethode gelten. Wer von der Arbeitshilfe des Finanzministeriums abweicht, müsste nach dem Entwurf dafür ein Gutachten von dafür qualifizierten Personen mit Besichtigung vorlegen. Der Artikel soll grundsätzlich am Tag nach der Verkündung gelten.
Geplant: Früher eine feste Arbeitsstätte im Inland [1]
Die erste Tätigkeitsstätte ist der feste Arbeitsort für die Steuer. Eine dort geplante Tätigkeit von mehr als 24 Monaten soll im Inland künftig als dauerhafte Zuordnung zählen. Im Ausland bleiben im Entwurf 48 Monate. Das kann den Abzug von Fahrt- und Reisekosten verändern. Erfasst werden sollen neue Zuordnungen nach 2026; eine Verlängerung gilt als neue Zuordnung. Auch andere Gründe können schon vorher einen festen Arbeitsort begründen.
Geplant: Andere Grundlage für steuerfreie Schichtzuschläge [1][17]
Zuschläge für Arbeit nachts, sonntags oder an Feiertagen können unter Bedingungen steuerfrei sein. Für ihre Berechnung soll der normale steuerpflichtige Lohn zählen. Pauschal besteuerte Lohnteile sollen nicht zählen. Bestimmte regelmäßige Arbeitgeberbeiträge zur Altersvorsorge sollen dagegen einbezogen werden. Die Änderung soll für die im Entwurf bezeichneten Lohnzeiträume ab 2027 gelten.
Geplant: Arbeitgeber melden mehr Einzelangaben [1]
Arbeitgeber sollen in der jährlichen Lohnsteuerbescheinigung mehr Angaben übermitteln. Dazu gehören einzeln aufgeteilte Erstattungen für Dienstreisen und eine zweite Wohnung am Arbeitsort. Auch bestimmte Leistungen für Kinderbetreuung und Angaben zu Firmenwagen sollen dazukommen. Die neue Bescheinigung ist im Regierungsentwurf für Lohnzeiträume und Zahlungen ab 2029 vorgesehen.
Geplant: Weniger Anträge bei kleineren Lizenzzahlungen ins Ausland [1]
Bei bestimmten Zahlungen für Nutzungsrechte ins Ausland muss ein Betrieb Steuer einbehalten. Unter den gesetzlichen Bedingungen kann er darauf ohne vorherigen Freistellungsantrag verzichten. Die dafür geltende Grenze soll von 10.000 auf 100.000 Euro im Kalenderjahr steigen. Das betrifft entsprechende Einnahmen ab 2027. Es ist keine allgemeine Steuerbefreiung für alle Auslandszahlungen.
Geplant: Neue Bedingungen für verbundene Unternehmen [1][12]
Bei der Organschaft werden verbundene Unternehmen für die Umsatzsteuer wie ein Unternehmen behandelt. Dafür soll künftig eine Erklärung des führenden Unternehmens nötig sein. Sie wirkt für die Zukunft und kann widerrufen werden. Die Verbindung der Unternehmen muss weiterhin die gesetzlichen Bedingungen erfüllen. Der Entwurf sieht das neue Verfahren ab 2030 vor. Erklärungen wären schon ab Mitte 2029 möglich.
Geplant: Plattformdaten auch mit weiteren Staaten austauschen [1][13]
Betreiber von Onlineplattformen melden bereits bestimmte Einnahmen ihrer Anbieter. Der Austausch soll auf weitere Staaten außerhalb der EU erweitert werden. Dafür muss eine wirksame internationale Vereinbarung bestehen. Der Entwurf erfasst bestimmte Meldezeiträume ab 2027. Eine Datenmeldung bedeutet für sich allein noch keine neue Steuer auf den gemeldeten Betrag.
Geplant: Elektronische Kontenpfändung mit gesondertem Start [1]
Bei einer Pfändung greift die Behörde zur Durchsetzung einer Forderung auf Vermögen zu. Für Konten bei Banken soll ein einheitlicher elektronischer Austausch möglich werden. Banken müssten dafür eines der vorgesehenen elektronischen Postfächer eröffnen. Das Verfahren soll erst starten, wenn das Finanzministerium die technischen Voraussetzungen im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht hat. Ein fester Starttag steht im Entwurf nicht.
Geplant: Mehr Spielraum bei Forschungsförderung [1]
Die Forschungszulage ist eine steuerliche Förderung für Forschung und Entwicklung. Der Entwurf hebt die Grenze für staatliche Förderungen je Unternehmen und Forschungsvorhaben von 15 auf 25 Millionen Euro an. Das ist keine jährliche Auszahlung an jedes Unternehmen. Die Änderung soll rückwirkend ab 2026 gelten. Weitere Regeln sollen verhindern, dass ein langer Bescheinigungsprozess den Förderanspruch verjähren lässt.
Betroffene Gruppen
Menschen mit verzinster Steuernachzahlung oder Steuererstattung
stark betroffenSie wären unmittelbar vom neuen Satz für die erfassten Zinszeiten betroffen; das kann auch spätere Festsetzungen älterer Steuerjahre berühren. [1][8]
Steuerpflichtige mit aktivem Onlinekonto oder Empfangsbevollmächtigten
stark betroffenFür sie ändern sich die Voraussetzungen digitaler Bescheide und des Antrags auf Papierpost. [1]
Ältere und digital wenig erfahrene Menschen mit Onlinekonto
stark betroffenGeplant ist die Anknüpfung an ein aktives Konto. Der BVL sieht bei fehlendem praktischen Zugang Risiken. Das betrifft nicht pauschal alle älteren Menschen. [1][21]
Eltern mit Kindern in EU- oder EWR-Staaten
stark betroffenDie bezeichneten Kinder- und Ausbildungsfreibeträge sollen ohne wohnsitzbedingte Kürzung gewährt werden; sonstige Voraussetzungen bleiben bestehen. [1][10][11]
Beschäftigte mit längeren Projekteinsätzen im Inland
stark betroffenEine neu vereinbarte Tätigkeit am Einsatzort kann früher als dauerhaft zugeordnet gelten. Das kann die Behandlung von Fahrt- und Reisekosten ändern. [1]
Beschäftigte mit Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschlägen
mittel betroffenDie Bemessungsgrundlage der Steuerbefreiung soll enger bestimmt werden; betroffen ist die jeweilige Zusammensetzung des Grundlohns, nicht automatisch jeder Zuschlag. [1][17]
Arbeitgeber, auch KMU und Start-ups
stark betroffenNeue Einzelangaben in der Lohnsteuerbescheinigung erfordern geänderte Datenflüsse. Die konkrete Belastung hängt von Beschäftigung und vorhandener Software ab. [1][24]
Unternehmen, die ausländische Nutzungsrechte vergüten
mittel betroffenSie können bei Vorliegen aller Voraussetzungen die höhere Grenze des vereinfachten Freistellungsverfahrens nutzen. [1]
Forschende Unternehmen, einschließlich geeigneter KMU und Start-ups
mittel betroffenHöhere vorhabenbezogene Beihilfegrenze und neue Fristregeln; kein pauschaler Förderanspruch für jede Neugründung. [1]
Unternehmensgruppen mit umsatzsteuerlicher Organschaft
stark betroffenNeues Erklärungs-, Widerrufs- und Korrekturverfahren mit eigenem Übergang bis 2030. [1][12]
Käufer vermieteter Immobilien
mittel betroffenNeue gesetzliche Anforderungen für die Kaufpreisaufteilung können die steuerliche Bewertung und Nachweise betreffen. [1][14]
Onlineplattformen und Anbieter mit grenzüberschreitenden Einnahmen
mittel betroffenErweitertes Melde- und Austauschsystem für die gesetzlich erfassten Drittstaatenfälle. [1][13]
Finanzämter, Bundeszentralamt für Steuern und Zollverwaltung
stark betroffenTechnische und organisatorische Umsetzung unter anderem bei Bescheiden, Datenaustausch und elektronischer Pfändung. [1]
Banken und Zahlungsdienstleister
stark betroffenGeplanter elektronischer Pfändungsaustausch bei Kreditinstituten; eigene Anpassungen bei Identifikationsmerkmalen für erfasste Zahlungsinstitute. [1]
Kommunen
mittel betroffenDie amtliche Haushaltsabschätzung weist Auswirkungen auf kommunale Steuereinnahmen aus; öffentliche Arbeitgeber können außerdem von Lohnsteuerdatenänderungen betroffen sein. Die konkrete Wirkung ist orts- und fallabhängig. [1]
Menschen ohne einen der besonderen Steuer- oder Verfahrensfälle
wenig betroffenDie Vorlage begründet keine einheitliche Entlastung für alle. Betroffenheit hängt vom jeweiligen Einzelartikel ab. [1]
Vorher / Nachher
Zins bei späterer Steuerfestsetzung [1][15][18]
Die geöffnete DRV-Normfassung nennt seit 2019 monatlich 0,15 Prozent bzw. jährlich 1,8 Prozent. Ein vollständiger Abgleich mit dem GiI-Normtext am Stichtag blieb offen.
Geplant: monatlich 0,3 Prozent bzw. jährlich 3,6 Prozent für Zinszeiträume ab 2027; frühere Zinszeiträume behalten ihren jeweiligen Satz.
Elektronischer Bescheid [1][9][16]
Die veröffentlichte Normfassung verbindet die besondere Sollregel mit elektronisch eingereichten Erklärungen; deren Anwendung ist nach geltendem EGAO bereits auf Bescheide nach 2026 verschoben. Elektronische Bekanntgabe als Möglichkeit besteht schon.
Geplant: aktives Nutzerkonto beziehungsweise passende elektronisch angezeigte Empfangsvollmacht als Anknüpfung; keine Voraussetzung mehr, dass die Erklärung elektronisch eingereicht wurde.
Antrag auf Papierpost [1][16]
Die geöffnete Normfassung erlaubt einen einmaligen oder dauerhaften Antrag und schreibt in § 122a Abs. 2 noch keinen amtlichen elektronischen Datensatz vor.
Geplant: Antrag über amtlichen Datensatz und Schnittstelle; besondere Übergangsregel auch für alte Anträge.
Kinder mit Wohnsitz in EU/EWR [1][10][11]
Die konsolidierten deutschen Vorschriften enthalten eine Kürzung nach den Verhältnissen des ausländischen Wohnsitzstaates. Ob daneben im Einzelfall bereits vorrangiges EU-Recht greift, ist damit nicht entschieden.
Geplant: Kürzungsregel nur noch für Kinder ohne Wohnsitz in EU/EWR; Anwendung in allen offenen Fällen. Keine allgemeine Erhöhung des deutschen Freibetrags durch diese Einzelmaßnahme.
Grundlohn für steuerfreie Zuschläge [1][17]
§ 3b Abs. 2 nennt den laufenden Arbeitslohn, der dem Beschäftigten zusteht.
Geplant: engere Definition mit ausdrücklich steuerpflichtigen, nicht pauschal besteuerten Lohnteilen und den bezeichneten Beiträgen zur Altersvorsorge.
Erste Tätigkeitsstätte [1]
Die Änderungsvorlage und ihre Begründung beschreiben die bisherige zeitliche Alternative mit mehr als 48 Monaten. Der konsolidierte § 9 EStG war nicht vollständig abrufbar.
Geplant: mehr als 24 Monate im Inland, 48 Monate im Ausland; Bestandsschutz für alte Zuordnungen, Verlängerungen gelten als neu.
Umsatzsteuerliche Organschaft [1][12]
Der konsolidierte § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG knüpft die Rechtsfolge an die tatsächliche Eingliederung und enthält kein entsprechendes konstitutives Erklärungsverfahren.
Geplant: weiterhin tatsächliche Eingliederung, zusätzlich Erklärung mit Wirkung für die Zukunft, Widerruf möglich; erstmalige Anwendung 2030.
Auswirkungen
Direkte Folgen
- Geplant: Auf Zinszeiten ab 2027 entfällt bei der Vollverzinsung ein höherer Satz. Das erhöht Nachzahlungszinsen und zugleich Erstattungszinsen. Ob jemand überhaupt Zinsen zahlt oder erhält, richtet sich weiter nach dem Zinstatbestand und dem jeweiligen Zinslauf. [1][8]
- Geplant: Bei Eltern mit einem berücksichtigungsfähigen Kind in EU/EWR entfällt die Kürzung der bezeichneten Freibeträge allein wegen der Wohnsitzverhältnisse. Der individuelle Steuervorteil hängt vom Fall ab. [1][10][11]
Wahrscheinliche Folgen
- Die Bundesregierung erwartet weniger Eingabe- und Prüfaufwand für Bürger durch zusätzliche vorliegende Daten. Sie schätzt im Entwurf eine jährliche Zeitersparnis von 117.133 Stunden insgesamt. Erheber: Bundesregierung/BMF, Behörde; Schätzstand des Entwurfs 2026, erwarteter Regelbetrieb nach Wirksamwerden der jeweiligen Maßnahmen, kein gemessener Erfolg und keine belegte Unsicherheitsspanne. [1]
- Nach der amtlichen Folgenabschätzung müsste die Wirtschaft einmalig 290.882.500 Euro für die Umstellung aufwenden. Erheber: Bundesregierung/BMF, Behörde; Entwurfsstand 2026, einmalige Umsetzung der gestaffelten Änderungen, kein Kostenbetrag allein für das Kalenderjahr 2027. Die Genauigkeit der Zahl folgt dem Rechenmodell; eine belastbare Bandbreite wird nicht ausgewiesen. Der NKR betont zusätzlich, dass ihm Länderstellungnahmen für eine vollständige Prüfung fehlten. [1]
Umstrittene Folgen
- Die Bundesregierung bewertet die höhere Verzinsung als Anpassung an die Zinsentwicklung. Die Bundessteuerberaterkammer fordert stattdessen ein konsistentes, an Referenzzinsen orientiertes Gesamtkonzept. Ob der einzelne feste Satz angemessen ist, wird deshalb nicht als unstreitige Wirkung dargestellt. [1][20]
- Der BVL befürchtet Fristnachteile durch die geplante Bekanntgabe. Das ist eine Verbandsprognose, keine gemessene Schadenszahl. [1][21]
Langfristige Folgen
- Die Bundesregierung verbindet das Erklärungsverfahren bei der Organschaft mit mehr Rechtssicherheit. Bitkom erwartet Nachbesserungsbedarf bei Haftung und Korrekturen. Ob das Verfahren langfristig Streit vermindert, ist vor dem geplanten Anwendungsbeginn 2030 und ohne Wirkungsevaluation offen. [1][23]
- Die Bundesregierung will mit Forschungsdatensätzen aus Steuerstatistiken wissenschaftliche Auswertungen verbessern. Dafür sind erfolgreiche fachliche und technische Eignungsprüfungen vorgeschaltet. Ein späterer Nutzen für Gesetzgebung ist das erklärte Ziel der Regierung, kein bereits nachgewiesener Effekt. [1]
Pro & Contra
Dafür
Die elektronische Bekanntgabe lässt sich auf mehr Fälle ausweiten und standardisieren. Die Bundesregierung will dafür an das aktive Konto und elektronisch gemeldete Vollmachten anknüpfen. [1][21]
Position von: Bundesregierung/BMF – Regierung und Finanzverwaltung · stark belegt
Gegenargument: Der BVL warnt vor Fristnachteilen bei praktisch fehlendem Zugang zum digitalen Bescheid.
Der BVL begrüßt ungekürzte Freibeträge für Kinder in EU/EWR als Abbau einer wohnsitzbezogenen Ungleichbehandlung. [1][21][24]
Position von: BVL – Verband mit Familien- und Betroffenensicht; Bundesregierung – gesetzgeberische Begründung · stark belegt
Gegenargument: Die Maßnahme betrifft besondere Familienfälle. Der BdSt fordert breitere Freibetragsanpassungen; dies ist eine weitergehende politische Forderung.
Der höhere Zinssatz soll den geänderten Zinsverhältnissen entsprechen. Die Bundesregierung stützt den Mischsatz auf durchschnittliche Kredit- und Sparzinsen im Bezugszeitraum 2024/2025 und will Nachzahlungen und Erstattungen weiter gleich verzinsen. [1][20]
Position von: Bundesregierung/BMF – Regierung · mittel belegt
Gegenargument: Die BStBK fordert einen transparenten, variablen Mechanismus für das gesamte Zinssystem. Eine isolierte Änderung kann neue Unstimmigkeiten lassen. Die Herleitung des konkreten Mischsatzes wurde in dieser Mappe nicht unabhängig aus Bundesbank-Reihen nachgerechnet.
Mehr gemeldete Arbeitgeberdaten sollen fehlerhafte doppelte Abzüge vermeiden und vorausgefüllte Erklärungen verbessern. Das ist die Verteidigung der Bundesregierung für die erweiterten Angaben. [1][22][24]
Position von: Bundesregierung/BMF – Regierung und Finanzverwaltung · mittel belegt
Gegenargument: Der BdSt warnt vor teuren Verknüpfungen getrennter Reise- und Lohnabrechnungssysteme. Der DGB hält die vollständige Übermittlung für unverhältnismäßig und bezweifelt den sicheren Nutzen für den Datenabgleich.
Ein Erklärungsverfahren kann für Unternehmensgruppen den Beginn und Umfang einer Organschaft vorhersehbarer machen. Bitkom begrüßt das Ziel größerer Rechtssicherheit. [1][19][23]
Position von: Bundesregierung – Regierung; Bitkom – Verband der Digitalwirtschaft · mittel belegt
Gegenargument: Bitkom kritisiert Haftungs-, Korrektur- und Mitteilungspflichten; der DStV verlangt eine praxistaugliche Ausgestaltung. Die erhoffte Rechtssicherheit ist daher nicht schon als Wirkung belegt.
Die höhere Grenze für das vereinfachte Lizenz-Freistellungsverfahren kann Anträge ersparen. Der Nationale Normenkontrollrat begrüßt diese konkrete Vereinfachung und den elektronischen Pfändungsaustausch. [1]
Position von: Bundesregierung/BMF – Regierung; Nationaler Normenkontrollrat – gesetzlich eingerichtetes Kontrollgremium · stark belegt
Gegenargument: Der NKR hält zugleich fest, dass die Wirtschaft insgesamt nicht entlastet werde und erheblicher einmaliger Aufwand entstehe. Die Vereinfachung einzelner Verfahren belegt keine Entlastung des gesamten Pakets.
Dagegen
Der BVL lehnt die wirksame digitale Bekanntgabe trotz beantragter Papierpost wegen möglicher Fristnachteile ab. [1][21]
Position von: Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine – Verband mit Beratungs- und Betroffenensicht · stark belegt
Gegenargument: Die Bundesregierung begründet die Wirksamkeitsregel damit, dass ein Fehler bei der Form nicht ohne Weiteres den Bescheid selbst unwirksam machen soll.
Die geplante Halbierung der zeitlichen Zuordnungsgrenze im Inland kann Beschäftigte bei Reisekosten belasten. Der DGB fordert, die Änderung zu streichen. [1][22]
Position von: Deutscher Gewerkschaftsbund – Arbeitnehmervertretung · stark belegt
Gegenargument: Die Bundesregierung begründet den kürzeren Zeitraum mit einer einfacheren Abgrenzung und sieht Bestandsschutz für bisherige Zuordnungen vor. Ob der Vereinfachungsgewinn die Belastung rechtfertigt, bleibt eine politische Abwägung.
Der BdSt warnt vor zusätzlicher Arbeitgeberarbeit und fordert geringere Datentiefe sowie verlässliche Schnittstellen. Das ist eine Verbandsprognose, keine Wirkungsmessung. [1][24]
Position von: Bund der Steuerzahler – steuerpolitischer Verband; hier auch Arbeitgeber- und Wirtschaftssicht · stark belegt
Gegenargument: Die Regierung sieht im Datenabgleich einen Nutzen für eine gleichmäßige Besteuerung. Der Regierungsentwurf verschiebt die neue Bescheinigung auf 2029; der BdSt nennt in seiner Stellungnahme dagegen 2028. Dieser Datumsunterschied darf nicht still übergangen werden.
Die gesetzliche Kaufpreisaufteilung kann neue Streitfragen und Gutachterkosten schaffen. Der DStV kritisiert enge Nachweisvorgaben und die verpflichtende Bewertungsmethode. [1][19]
Position von: Deutscher Steuerberaterverband – Berufsverband, Beratungs- und Unternehmenspraxis · stark belegt
Gegenargument: Die Bundesregierung will mit einer einheitlichen Methode und dem Vorrang tragfähiger Vertragsaufteilungen die Bewertung berechenbarer machen.
Zeitlicher Verlauf
Geplante Rückwirkung von Art. 1 [1]
Bereinigung im EStG im Zusammenhang mit § 7c; keine allgemeine Rückwirkung aller Maßnahmen.
Geplante Rückwirkung von Art. 28 [1]
Korrektur der wiederholten Informationsbeschaffung nach § 8 Abs. 2 Satz 4 FKAustG.
Geplante Rückwirkung von Art. 2 und 10 [1]
Bereinigung bei der Übertragung des Behinderten-Pauschbetrags und höhere Beihilfegrenze für Forschungsvorhaben.
Zuleitung an den Bundesrat [2]
Regierungsentwurf als BR-Drs. 447/26.
Stellungnahme des Bundesrates [3]
Erster Bundesratsdurchgang; Änderungswünsche, keine abschließende Zustimmung zum Gesetz.
Bundestagsdrucksache und Einbringung [1]
BT-Drs. 21/8283 einschließlich Bundesratsstellungnahme und Gegenäußerung.
Einladung zur öffentlichen Anhörung [7]
Die Tagesordnung der 48. Ausschusssitzung wird bekannt gemacht.
Anmeldung zur Anhörung endet [6]
Auf der Bundestagsseite genannter Anmeldeschluss; organisatorische Frist, keine Steuerfrist.
Zinszeiträume und mehrere weitere Maßnahmen [1]
Geplante höhere Vollverzinsung für ab diesem Zeitpunkt entstehende Zinsen; neue Regeln zur elektronischen Bekanntgabe; neue Zuordnungen zur ersten Tätigkeitsstätte im Inland; höhere Lizenzfreigrenze für entsprechende Zuflüsse. Keine pauschale Anwendung auf alle Sachverhalte des Steuerjahres 2027.
Plattformmeldungen und Energie-Sonderregel beginnen [1]
Drittstaatenerweiterung für Meldezeiträume ab diesem Tag; befristete OSS-Regel für bestimmte Gas-, Strom-, Wärme- und Kältelieferungen. OSS ist ein gemeinsames Verfahren zur Umsatzsteuererklärung grenzüberschreitender Umsätze.
Erweiterter Bußgeldtatbestand bei Länderberichten [1]
Geplanter Anwendungsbeginn des § 379 Abs. 2 Nr. 1c AO in der Neufassung; die ergänzte Berichtskorrekturpflicht hat einen anderen zeitlichen Bezug.
Weitere Versicherungsdaten im Lohnsteuerverfahren [1]
Erstmalige Anwendung der Änderungen in § 39 Abs. 4a und § 39a EStG trotz vorgesehenen Inkrafttretens bereits 2027.
Befristete Energie-OSS-Regel endet [1]
Letzter Tag der ausdrücklich befristeten Übergangsregel.
Neue Lohnsteuerbescheinigung und weitere Änderungen [1]
Geplantes Inkrafttreten von Art. 5, 9 und 17; bei Art. 5 Anwendung insbesondere für die im Gesetz bezeichneten Lohnzahlungszeiträume und Zuflüsse ab 2029.
Konsignationslager-Übergangsfristen enden spätestens [1]
Die im Entwurf genannten Zwölfmonatsfristen sollen spätestens an diesem Tag enden.
Neue Organschaft tritt nach Plan in Kraft [1]
Art. 14 und 16; Erklärungen für die neue Organschaft können bereits mit Wirkung ab 2030 abgegeben werden. Das alte Organschaftsrecht gilt übergangsweise weiter.
Übergang beim bisherigen Organschaftsrecht endet [1]
Letzter Tag der vorgesehenen Weiteranwendung von § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG alter Fassung.
Neue Organschaft wird angewendet [1]
Erstmalige Anwendung von § 2c UStG-E. Separat soll die Änderung der Vorsorgepauschale nach § 39b EStG erstmals gelten.
Häufige Fragen
Gilt das Jahressteuergesetz 2026 schon für mich?
Der hier untersuchte Text ist ein Entwurf. Der Bundestag berät noch darüber. Die angekündigten Änderungen können sich deshalb noch ändern. [1][6][7]
Muss ich ab 2027 auf jede Steuernachzahlung höhere Zinsen zahlen?
Nein. Zinsen fallen nur unter den gesetzlichen Bedingungen an. Der geplante höhere Satz betrifft die Zeit, für die diese Zinsen entstehen. Er betrifft nicht automatisch die ganze Nachzahlung oder alle früheren Jahre. [1][8]
Soll ich bei einer Steuererstattung auch mehr Zinsen bekommen?
Ja, wenn für die Erstattung überhaupt Zinsen anfallen. Der geplante höhere Satz gilt für Nachzahlungen und Erstattungen. Auch hier zählt der jeweilige Zinszeitraum. [1][8]
Bekomme ich meinen Steuerbescheid künftig nur noch online?
Der Entwurf knüpft die digitale Zustellung unter anderem an ein aktives Onlinekonto. Papierpost soll weiter möglich sein. Der Antrag dafür müsste aber elektronisch über das vorgegebene Verfahren gestellt werden. Die endgültige Regel ist noch offen. [1][6]
Was passiert, wenn ich einen Onlinebescheid nicht lese?
Nichtlesen stoppt eine Frist nicht automatisch. Schon die veröffentlichte Regel sieht vor, dass ein bereitgestellter Bescheid nach einer bestimmten Zeit als übermittelt gilt. Deshalb sollte der Zugang funktionieren. Die geplanten Änderungen zum Versandweg sind umstritten. [1][16][21]
Mein Kind lebt in einem anderen EU-Staat. Was ist geplant?
Die genannten Freibeträge sollen nicht mehr wegen der Lebensverhältnisse dort gekürzt werden. Ein Freibetrag senkt das Einkommen, auf das Steuer berechnet wird. Die Änderung soll nach der Verabschiedung auch für noch offene Steuerfälle gelten. [1][10][11]
Werden durch dieses Gesetz allgemein die Einkommensteuern gesenkt?
Der Entwurf bündelt viele einzelne Regeln. Er ist kein allgemeines Entlastungspaket. Die parallel beratene Reform des Einkommensteuertarifs ist eine andere Vorlage. [1][4][5]
Was passiert als Nächstes, und wo kann ich mich informieren?
Für den Finanzausschuss ist eine öffentliche Anhörung angekündigt. Danach sind weitere Beratungen nötig. Der Bundestag stellt den Termin, den Entwurf und Stellungnahmen bereit. Einen endgültigen Starttag für alle Änderungen gibt es nicht. [1][6][7]
Quellen

- [1]Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2026 — Deutscher Bundestag; Vorlage der Bundesregierung, BT-Drs. 21/8283; Vorblatt S. 1–4; Anschreiben S. 5; Normtext S. 7–45; allgemeine Begründung einschließlich A VIII S. 74; besondere Begründung; Anlage 2 NKR S. 134–140; Anlage 3 Bundesrat S. 141–183; Anlage 4 Gegenäußerung S. 184 ff. ↩
- [2]Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2026 – Zuleitung an den Bundesrat — Bundesrat; Vorlage der Bundesregierung, BR-Drs. 447/26; Anschreiben; Eingangsformel; Art. 3 Nr. 3, § 6f Abs. 1–3 EStG-E ↩
- [3]Stellungnahme des Bundesrates zum Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2026 — Bundesrat, BR-Drs. 447/26 (Beschluss); 1068. Sitzung; Einleitung und nummerierte Änderungsvorschläge ↩
- [4]Stenografischer Bericht der 99. Sitzung des Deutschen Bundestages — Deutscher Bundestag, Plenarprotokoll 21/99; TOP 7a/b und ZP 2, S. 12245 ff.; Überweisung S. 12261; anschließende steuerpolitische TOP 8a–g, S. 12261–12262 und zugehörige Abstimmungsabschnitte ↩
- [5]Einkommensteuerreformgesetz soll kleine und mittlere Einkommen entlasten — Deutscher Bundestag, amtliche Parlamentsredaktion, Einleitung; Abschnitte „Einkommensteuerreform-Gesetzentwurf“ und „Entwurf des Jahressteuergesetzes“ ↩
- [6]Anhörung zum Jahressteuergesetz 2026 — Deutscher Bundestag, Finanzausschuss, Zeit und Ort; Gegenstand; Hinweis zur Anmeldung; Tagesordnung; Stellungnahmen; angezeigter Seitenstand 2026-10-30 ↩
- [7]Tagesordnung der 48. Sitzung des Finanzausschusses – öffentliche Anhörung — Deutscher Bundestag, Finanzausschuss, Mitteilung und Tagesordnung, S. 1–2; vorläufige Sachverständigenliste S. 3 ↩
- [8]Abgabenordnung – § 233a, konsolidierter Normtext — Gesetze im Internet, Bundesjustizministerium/Bundesamt für Justiz, § 233a Abs. 1–2, 2a, 5 und 8 AO; Anwendungshinweise in den Fußnoten ↩
- [9]Einführungsgesetz zur Abgabenordnung – konsolidierte Fassung — Gesetze im Internet, Bundesjustizministerium/Bundesamt für Justiz, EGAO, BGBl. I 1976 S. 3341, 1977 I S. 667; ausgewiesener Änderungsstand Art. 4 des Gesetzes vom 2026-06-29, BGBl. 2026 I Nr. 197; Art. 97 § 28 Abs. 2 und § 36 ↩
- [10]Einkommensteuergesetz – § 32, Kinder und Freibeträge für Kinder — Gesetze im Internet, Bundesjustizministerium/Bundesamt für Justiz, § 32 Abs. 6, insbesondere Satz 4 EStG ↩
- [11]Einkommensteuergesetz – § 33a, außergewöhnliche Belastung in besonderen Fällen — Gesetze im Internet, Bundesjustizministerium/Bundesamt für Justiz, § 33a Abs. 2 Satz 1–2 EStG in Verbindung mit Abs. 1 Satz 6 ↩
- [12]Umsatzsteuergesetz – konsolidierte Fassung — Gesetze im Internet, Bundesjustizministerium/Bundesamt für Justiz, § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG; ausgewiesene Fassung der Bekanntmachung BGBl. I 2005 S. 386, zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 2026-06-29, BGBl. 2026 I Nr. 197 ↩
- [13]Plattformen-Steuertransparenzgesetz – konsolidierte Fassung — Gesetze im Internet, Bundesjustizministerium/Bundesamt für Justiz, PStTG, BGBl. I 2022 S. 2730; ausgewiesener Änderungsstand Art. 5 des Gesetzes vom 2025-12-22, BGBl. 2025 I Nr. 352; § 1 Abs. 1, §§ 13–15 und 29 ↩
- [14]Immobilienwertermittlungsverordnung – konsolidierter Normtext — Gesetze im Internet, Bundesjustizministerium/Bundesamt für Justiz, ImmoWertV, BGBl. I 2021 S. 2805; §§ 6, 8 und 40–43; § 54 ↩
- [15]§ 238 AO – veröffentlichte Normfassung im Rechtsportal der Deutschen Rentenversicherung — Deutsche Rentenversicherung, rvRecht, Dokumentdaten: Neufassung vom 2025-01-23, BGBl. 2025 I Nr. 24; § 238 Abs. 1a–1c AO; Normfassung ab 2025-01-01 ↩
- [16]§ 122a AO – veröffentlichte Normfassung im Rechtsportal der Deutschen Rentenversicherung — Deutsche Rentenversicherung, rvRecht, § 122a Abs. 1–5 AO; ausgewiesener Rechtsstand ab 2026-01-01; für die Anwendung ergänzend Art. 97 § 28 EGAO in Q9 ↩
- [17]Einkommensteuergesetz – § 3b, Steuerfreiheit von Zuschlägen — Gesetze im Internet, Bundesjustizministerium/Bundesamt für Justiz, § 3b Abs. 1–2 EStG, insbesondere Definition des Grundlohns in Abs. 2 Satz 1 ↩
- [18]Abgabenordnung – GiI-PDF, Konsolidierungsstand nur teilweise geprüft — Gesetze im Internet, Bundesjustizministerium/Bundesamt für Justiz, Titelblatt: Bekanntmachung vom 2025-01-23, BGBl. 2025 I Nr. 24; zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 2026-10-22, BGBl. 2026 I Nr. 320 ↩
- [19]DStV-Stellungnahme S 08/26 zum Regierungsentwurf eines Jahressteuergesetzes 2026 — Deutscher Steuerberaterverband e.V., S 08/26; Vorwort A; Abschnitte zu § 6f EStG-E und § 2c UStG-E ↩
- [20]Stellungnahme der Bundessteuerberaterkammer zum Regierungsentwurf unter Einbezug der Bundesratsstellungnahme und der Gegenäußerung — Bundessteuerberaterkammer K.d.ö.R.; bereitgestellt beim Bundestag, Anschreiben; Anlage: Abschnitt zu § 29c AO; S. 19 zu § 238; S. 20–22 zu §§ 122a und 124 AO; die Anlage besitzt eine eigene Seitenzählung ↩
- [21]Stellungnahme des BVL zum JStG 2026 und zur Stellungnahme des Bundesrates — Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e.V.; bereitgestellt beim Bundestag, S. 3 Kinderfreibeträge; S. 13–15 elektronische Bekanntgabe und abweichender Versandweg ↩
- [22]Stellungnahme des Deutschen Gewerkschaftsbundes zum Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2026 — Deutscher Gewerkschaftsbund, Bundesvorstand; bereitgestellt beim Bundestag, S. 1–2 zu § 3b; S. 2–3 zu § 9 Abs. 4; S. 3–5 zu Arbeitgebermeldungen ↩
- [23]Jahressteuergesetz 2026 (JStG 2026) — Bitkom e.V., Web-Zusammenfassung, Absätze 1–4; verlinktes Download-PDF nicht separat ausgewertet ↩
- [24]Stellungnahme zum Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2026 im Rahmen der Anhörung des Finanzausschusses — Bund der Steuerzahler Deutschland e.V.; bereitgestellt beim Bundestag, S. 1–2 allgemeine Forderungen; S. 13–16 Jahreslohnsteuerbescheinigung; S. 14 abweichende Terminangabe 2028 ↩
Was kann ich tun?
Den genauen Entwurf nachlesen
Der Bundestag stellt den Normtext und die Begründung bereit. Bei einem konkreten Thema auch die zugehörige Anwendungsvorschrift lesen; das geplante allgemeine Inkrafttreten reicht dafür nicht.
Öffentliche Anhörung verfolgen
Die amtliche Seite nennt Termin, Anmeldung und Stellungnahmen. Die Anhörung ist für 2026-11-02 angekündigt; die persönliche Anmeldung endet laut Seite am 2026-11-01. Die Beobachtung einer Anhörung ist noch keine eigene Redemöglichkeit.
Interessen und Gegenpositionen vergleichen
Die beim Bundestag veröffentlichten Stellungnahmen erlauben den Vergleich von Verwaltung, Beratung, Wirtschafts- und Arbeitnehmersicht. Verbandsforderungen werden nicht automatisch Gesetz.
Bestehende Anwendungsregeln prüfen
Das Einführungsgesetz zur Abgabenordnung zeigt unter anderem, ab wann die vorhandene Sollregel zur Onlinebekanntgabe anzuwenden ist. Der geplante neue Text und die vorhandene Regel sind auseinanderzuhalten.
Glossar
- Abgabenordnung (AO)
- Das allgemeine Regelwerk für Steuerverfahren. Es regelt zum Beispiel Bescheide, Fristen, Zinsen und die Durchsetzung von Forderungen.
- Einführungsgesetz zur Abgabenordnung (EGAO)
- Ergänzende Vorschriften zur AO. Dort steht häufig, ab wann eine geänderte Regel für bestimmte Fälle gilt.
- Nachzahlungszinsen
- Zinsen auf einen gesetzlich bestimmten Unterschiedsbetrag zulasten des Steuerpflichtigen bei späterer Steuerfestsetzung. Sie sind von Säumniszuschlägen wegen verspäteter Zahlung zu unterscheiden.
- Erstattungszinsen
- Zinsen auf einen gesetzlich bestimmten Unterschiedsbetrag zugunsten des Steuerpflichtigen. Nicht jede Steuererstattung wird verzinst.
- Vollverzinsung
- Der zeitliche Ausgleich nach § 233a AO für spätere Steuerfestsetzungen in beide Richtungen. Der Begriff bedeutet nicht, dass jeder Steuervorgang oder jeder Euro ohne Ausnahme verzinst wird.
- Elektronische Bekanntgabe
- Ein Bescheid wird rechtlich übermittelt, indem er zum sicheren digitalen Abruf bereitsteht. Wann er als bekannt gegeben gilt, ist gesetzlich geregelt.
- Empfangsvollmacht
- Die Erlaubnis, dass eine andere Person Bescheide rechtlich für einen entgegennehmen darf. Der Entwurf knüpft die digitale Bekanntgabe an eine entsprechend elektronisch gemeldete Vollmacht.
- Bekanntgabefiktion
- Das Gesetz behandelt einen Bescheid nach einer bestimmten Frist als übermittelt. Das ist nicht gleichbedeutend mit dem Nachweis, dass die Person ihn gelesen hat.
- Organschaft
- Bei der Umsatzsteuer werden bestimmte verbundene Unternehmen unter gesetzlichen Bedingungen gemeinsam behandelt. Die ertragsteuerliche Organschaft ist ein anderes Regelungssystem.
- Erste Tätigkeitsstätte
- Der für die steuerliche Behandlung von Arbeitswegen maßgebliche feste Arbeitsort. Die zeitliche Zuordnung ist nur eines der gesetzlichen Kriterien.
- Freibetrag
- Ein gesetzlich bestimmter Betrag, der bei der Berechnung der Steuer vom Einkommen abgezogen wird. Er ist keine Auszahlung dieses Betrags.
- Quellensteuerentlastung
- Ein Verfahren, mit dem ein ansonsten nötiger Steuerabzug unter gesetzlichen Bedingungen ganz oder teilweise entfallen oder erstattet werden kann.
- Artikelgesetz
- Ein Gesetz, dessen einzelne Artikel mehrere andere Gesetze oder Verordnungen ändern. Es hat deshalb oft viele sachlich unterschiedliche Teile.
- Inkrafttreten
- Der Zeitpunkt, ab dem die Änderung rechtlich gilt. Eine besondere Übergangsregel kann ihre Anwendung auf bestimmte Fälle auf einen späteren Zeitpunkt verschieben.
- Offener Steuerfall
- Ein Fall, in dem eine Steuerfestsetzung noch geändert werden kann. Ob ein konkreter Bescheid noch offen ist, hängt vom Verfahrensstand ab.
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