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Der quellenbasierte Gesetzes-Kompass

MigrationIn BeratungZuletzt geprüft am 30. Oktober 2026 · DIP-Vorgang 338340 · KI-gestützt erstellt

Gesetz zum Einsatz künstlicher Intelligenz in der Migrationsverwaltung (KI-Migrationsverwaltungsgesetz - KIMVG)

Geplant: Behörden sollen Verfahrensdaten für KI nutzen und Angaben gezielt im Internet prüfen. Die Entscheidung bleibt beim Menschen.

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Worum geht es?
Die Bundesregierung plant neue Regeln für künstliche Intelligenz, kurz KI. Solche Computerprogramme sollen Behörden bei Asyl-, Visa- und Aufenthaltsverfahren unterstützen.
Wichtigste Änderung
Behörden sollen Daten aus Verfahren auch zum Entwickeln und Prüfen von Programmen nutzen dürfen. In einzelnen Fällen sollen sie Angaben automatisch mit öffentlichen Internetdaten vergleichen dürfen; entscheiden soll weiter ein Mensch.
Wer ist betroffen?
Betroffen sind Menschen, deren Daten in diesen Verfahren verarbeitet werden. Auch die zuständigen Behörden und ihre Beschäftigten müssen sich auf neue Regeln einstellen, wenn sie die Programme nutzen.

Die Zusammenfassung

Das KIMVG ist am Recherchestand ein Regierungsentwurf in der parlamentarischen Beratung. Das Kabinett beschloss den Entwurf am 2026-07-29. Nach dem ersten Bundesratsdurchgang wurde er am 2026-09-30 als BT-Drs. 21/8275 eingebracht und am 2026-10-08 an den federführenden Innenausschuss sowie den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz überwiesen. Eine spätere Beschlussempfehlung, Schlussabstimmung oder Verkündung enthält der am Stichtag abgerufene DIP-Verlauf nicht. [1][3][4][17]

Der Entwurf verbindet drei unterschiedliche Instrumente. Erstens sollen rechtmäßig für behördliche Aufgaben erhobene personenbezogene Daten auch für Entwicklung, Training, Validierung und Tests automatisierter Anwendungen genutzt werden dürfen. Zweitens sollen Behörden abgeschlossene Verfahren und Entscheidungsmuster systemübergreifend analysieren können. Drittens sollen das BAMF im Asylverfahren und die zuständigen Behörden im Aufenthaltsverfahren einzelne entscheidungserhebliche Antragsangaben automatisiert mit öffentlich zugänglichen Internetdaten abgleichen dürfen. Dieser Abgleich setzt tatsächliche Anhaltspunkte für begründete Zweifel und Erforderlichkeit voraus. Die Entwicklungsbefugnis ist keine pauschale Einsatzgenehmigung für jedes mit diesen Daten gebaute System. [1]

Die Schutzregeln unterscheiden sich erheblich. Beim Internetabgleich sind biometrische Daten ausgeschlossen; die Ergebnisse müssen manuell bewertet, eingeordnet und gegebenenfalls verifiziert werden. Beim Verfahrensmonitoring gibt es vom Ausschluss biometrischer Daten eine Ausnahme bei technisch unmöglicher oder unverhältnismäßig aufwendiger Aussonderung. Ein gleichartiges spezielles Verbot steht nicht in der Entwicklungsbefugnis. Alle drei Instrumente unterliegen Datenschutzrecht und Vorgaben gegen diskriminierende Algorithmen. Für Monitoring und Internetabgleich kommen besondere Kernbereichsregeln hinzu. Einzelfallentscheidungen bleiben nach dem Konzept der Bundesregierung in menschlicher Verantwortung; zugleich sollen Erkenntnisse aus dem Monitoring laut Begründung die Prüfungsintensität künftiger Fälle beeinflussen. [1][12][13]

Die Bundesregierung verteidigt den Entwurf mit gezielter Unterstützung, besserer Ressourcennutzung und höheren Verfahrensstandards. Die kommunalen Spitzenverbände sehen Entlastungspotenzial, verlangen aber Personal und Finanzierung. PRO ASYL und die Gesellschaft für Informatik befürchten, dass unzuverlässige oder verzerrte Daten faktisch Entscheidungen steuern und menschliche Letztverantwortung allein nicht vor Fehlern schützt. Die AWO verlangt eine unabhängige Prüfung vor Einführung. Statefree hebt dagegen auch Chancen für einheitlichere Verfahren bei Staatenlosigkeit hervor. Diese Positionen sind Prognosen und Bewertungen; eine gemessene Wirkung des noch beratenen KIMVG belegen sie nicht. [17][20][21][22][25][26]

Die EU-KI-Verordnung gilt eigenständig. Für Unterstützungsanwendungen bei der Prüfung von Asyl-, Visa- und Aufenthaltstitelanträgen ist insbesondere Anhang III Nr. 7 Buchstabe c relevant. Ob eine konkrete Anwendung Hochrisiko-KI ist oder die Ausnahme des Art. 6 Abs. 3 greift, muss anhand ihrer tatsächlichen Funktion geprüft werden. Die Bundesregierung beruft sich beim Monitoring auf diese Ausnahme; Priebe und Känner bestreiten ihre Tragfähigkeit. Bei einschlägiger Hochrisiko-KI sind unter anderem Risikomanagement, Datenqualität, Transparenz, menschliche Aufsicht und bei öffentlichen Betreibern eine Grundrechte-Folgenabschätzung zu prüfen; ihr Geltungsbeginn richtet sich nach den Übergangsregeln. Die 2026 bereits in Kraft getretene Digital-Omnibus-Verordnung verschiebt den Beginn der zentralen Hochrisiko-Vorschriften für Anhang-III-Systeme auf 2027-12-02. Für bestimmte Bestandssysteme gilt zusätzlich Art. 111 Abs. 2 mit einer Frist bis 2030-08-02. Diese EU-Fristen sind keine Inkrafttretensdaten des KIMVG. [1][14][15][27]

Der Bundesrat fordert zusätzlich, bestehende Landesbefugnisse unberührt zu lassen, den Internetabgleich auf Identitätsklärung und Rückführungsmöglichkeiten auszudehnen und eine weitere Datennutzung für Strafverfolgung, Gefahrenabwehr und aufenthaltsrechtliche Maßnahmen zu prüfen. Die Bundesregierung hat diese Vorschläge nicht als geänderten Gesetzestext vorgelegt, sondern Prüfung angekündigt. Auch eine regelmäßige Evaluation ist bislang nur in der Begründung vorgesehen: mindestens alle fünf Jahre ab Inbetriebnahme der Anwendungen. Eine gesetzliche Evaluationsklausel und eine eindeutig benannte federführende Evaluationsstelle enthält der normative Entwurf nicht. [1][8]

Was steht wirklich drin?

  • Daten für die Entwicklung von KI nutzen [1]

    Geplant: Zuständige Behörden dürfen bereits erhobene Daten auch zum Bauen und Prüfen von KI-Systemen nutzen. Die Programme müssen ihren gesetzlichen Aufgaben dienen. Die Daten müssen dafür nötig sein. Training heißt, dass ein Programm aus Beispielen lernt. Validierung prüft seine Eignung; Tests prüfen seine Leistung.

  • Keine allgemeine Pflicht zur Anonymisierung im Entwurf [1][24]

    Geplant: Die Behörden müssen Daten schützen und eine angemessene Löschfrist festlegen. Der Gesetzestext schreibt für die Entwicklung keine ausnahmslose Entfernung aller Personenbezüge vor. Die Regierung hält echte Personendaten in bestimmten Fällen für nötig. Das ist umstritten.

  • Abgeschlossene Verfahren auswerten [1]

    Geplant: Behörden dürfen eigene Daten aus abgeschlossenen Verfahren mit Programmen untersuchen. Dieses Verfahrensmonitoring soll Abläufe und Entscheidungsmuster sichtbar machen. Seine Ergebnisse dürfen nicht für Profiling genutzt werden. Profiling bedeutet hier, persönliche Eigenschaften automatisiert zu bewerten.

  • Internetdaten nur bei begründeten Zweifeln abgleichen [1]

    Geplant: Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, kurz BAMF, darf einzelne wichtige Angaben aus einem Asylantrag mit öffentlich sichtbaren Internetdaten vergleichen. Zuständige Aufenthaltsbehörden dürfen dies bei Anträgen auf einen Aufenthaltstitel tun. Es braucht konkrete Anhaltspunkte für Zweifel. Der Abgleich muss nötig sein, um diese Zweifel zu klären. Ein Mensch muss die Ergebnisse prüfen und einordnen.

  • Für Körpermerkmale gelten unterschiedliche Grenzen [1]

    Geplant: Beim Internetabgleich sind biometrische Daten ausgeschlossen. Das sind Daten über Körpermerkmale, die eine Person erkennen lassen, etwa bestimmte Gesichtsdaten. Beim Monitoring gibt es eine Ausnahme, wenn das vorherige Entfernen technisch unmöglich oder unverhältnismäßig aufwendig ist. Die Entwicklungsregel enthält kein gleichartiges besonderes Verbot.

  • Besonders private Erkenntnisse schützen [1]

    Geplant: Monitoring und Internetabgleich dürfen nicht stattfinden, wenn konkrete Hinweise erwarten lassen, dass sie ausschließlich den innersten privaten Lebensbereich offenlegen. Werden solche Erkenntnisse trotzdem gewonnen, dürfen sie nicht verwendet werden. Aufzeichnungen sind sofort zu löschen; Erhalt und Löschung müssen festgehalten werden. Der Internetabgleich soll solche Daten auch technisch möglichst aussparen.

  • Gefundene Internetdaten nicht beliebig weiterverwenden [1][8]

    Geplant: Daten aus dem Internetabgleich sind nach dem Abgleich unverzüglich zu löschen, sobald sie nicht mehr nötig sind. Eine Nutzung zu anderen Zwecken ist nach dem vorliegenden Text verboten. Abgleich, Ergebnis und Löschung müssen dokumentiert werden. Die vom Bundesrat geforderte Erweiterung ist noch keine geltende Befugnis.

  • Personal schulen und externe Verarbeitung begrenzen [1]

    Geplant: Für Monitoring und Internetabgleich muss besonders geschultes Personal eingesetzt werden. Externe Auftragsverarbeiter, die Daten für die Behörde bearbeiten, müssen ihren Sitz in der EU oder einem Schengen-assoziierten Staat haben. Daten dürfen nur innerhalb dieses Raums an sie übermittelt werden. Die besonderen Vorgaben dürfen nicht pauschal als Sitzregel für sämtliche KI-Entwicklung ausgegeben werden.

  • Keine neue pauschale Erlaubnis für maschinelle Asylentscheidungen [1][13]

    Die Regierung beschreibt die Programme als Unterstützung. Die rechtliche Prüfung und die abschließende Entscheidung sollen bei Beschäftigten bleiben. Für den Internetabgleich steht die manuelle Prüfung ausdrücklich im geplanten Gesetzestext. Das KIMVG enthält keine allgemeine Ermächtigung, Asylanträge vollständig automatisch zu entscheiden.

  • EU-Recht zusätzlich beachten [14][15]

    Die EU-KI-Verordnung gilt als eigener Rechtsakt. Ob ihre besonderen Hochrisiko-Regeln greifen, hängt vom konkreten Programm und seiner Aufgabe ab. Der Anwendungsbeginn dieser Regeln und die deutschen Datenbefugnisse sind getrennt zu prüfen.

  • Evaluation ist bisher nur angekündigt [1]

    Die Regierung will die Wirkung und den Datenschutz mindestens alle fünf Jahre ab Inbetriebnahme prüfen lassen. Das steht in der Begründung. Im vorgeschlagenen Gesetzestext fehlt eine entsprechende Pflicht mit festgelegter Zuständigkeit. Deshalb wird keine gesetzliche Evaluationsklausel behauptet.

Betroffene Gruppen

  • Menschen im Asylverfahren und Personen in vorhandenen Asylakten

    stark betroffen

    Ihre Daten könnten zur Entwicklung und Auswertung genutzt werden. Beim BAMF wären außerdem gezielte Internetabgleiche möglich. Auch Daten aus abgeschlossenen Verfahren sind für das Monitoring vorgesehen. [1]

  • Menschen, die ein Visum oder einen Aufenthaltstitel beantragen

    stark betroffen

    Die geplanten aufenthaltsrechtlichen Befugnisse erfassen die zuständigen Behörden. Über die Änderung von § 71 Abs. 2 Satz 3 werden die neuen Vorschriften auch für die Auslandsvertretungen und die dort genannten Stellen berücksichtigt. [1]

  • Menschen mit besonders sensiblen Angaben, etwa zu Gesundheit, Religion oder sexueller Orientierung

    stark betroffen

    Solche Angaben können in Verfahrensakten stehen und besonders geschützt sein. Eine pauschale Ausnahme aller dieser Daten von der geplanten Verarbeitung enthält der Entwurf nicht; er verweist auf besondere Schutzmaßnahmen. [1][13][21]

  • Staatenlose Menschen und Menschen mit ungeklärter Staatsangehörigkeit

    stark betroffen

    Statefree sieht Chancen für bessere Unterstützung bei schwierigen Prüfungen, warnt aber vor falschen Registereinträgen als Grundlage neuer Systeme. Ein besonderer Anspruch auf ein neues KI-gestütztes Verfahren entsteht durch den vorliegenden Text nicht. [1][25]

  • BAMF, Ausländerbehörden, Auslandsvertretungen und betraute Beschäftigte

    stark betroffen

    Die Behörden erhielten optionale Befugnisse und müssten bei ihrer Nutzung Schutz-, Schulungs- und Kontrollvorgaben erfüllen. Kommunale Stellen erwarten Aufwand für die Einführung. [1][20]

  • Externe IT-Anbieter, auch KMU und Start-ups

    mittel betroffen

    Wer Monitoring oder Internetabgleich als Auftragsverarbeiter für Behörden betreibt, wäre von den besonderen Sitz-, Übermittlungs- und Geheimhaltungsvorgaben betroffen. Es gibt keine im Entwurf festgelegte Vergabe an bestimmte Firmen und keine Pflicht für alle Unternehmen, Migrations-KI anzubieten. [1]

  • Arbeitgeber, auch KMU, die internationale Beschäftigte einstellen

    wenig betroffen

    Der Entwurf begründet keine besondere neue Unternehmenspflicht. Effizientere Aufenthaltstitelverfahren könnten ihnen mittelbar nützen; eine konkrete Entlastung für Arbeitgeber ist im geprüften Material nicht beziffert. [1][28]

  • Familienangehörige und andere Personen, deren Angaben in Akten oder öffentlichen Internetinhalten vorkommen

    mittel betroffen

    Die wissenschaftliche Kritik weist darauf hin, dass auch Daten unbeteiligter Personen erfasst sein können. Eine eigene Fehler- oder Betroffenheitsquote für diese Gruppe liegt in den Quellen nicht vor. [27]

  • Bürgerinnen und Bürger ohne Bezug zu den betroffenen Verfahren

    wenig betroffen

    Der Entwurf enthält für sie keine allgemeine neue Pflicht und keine allgemeine Internetkontrolle. Die speziellen Befugnisse sind an die gesetzlichen Aufgaben der Migrationsbehörden beziehungsweise an Antragsangaben und begründete Zweifel gebunden. [1]

Vorher / Nachher

Entwicklung mit Verfahrensdaten [1][10][11]

Vorher

Geltend: § 7 AsylG und § 86 AufenthG regeln die Erhebung von Daten zur Aufgabenerfüllung. Die neuen speziellen Entwicklungsabsätze stehen in den konsolidierten Fassungen noch nicht. Daraus folgt kein allgemeines Verbot jeder bisherigen KI-Nutzung.

Nachher

Geplant: ausdrückliche zusätzliche Grundlage für die erforderliche Nutzung vorhandener Daten zur Entwicklung, zum Training, zur Validierung und zum Testen.

Verfahrensmonitoring [1][10][11]

Vorher

Geltend: Die vorgesehenen §§ 7a AsylG und 90d AufenthG sind in den geöffneten konsolidierten Fassungen nicht enthalten. Andere vorhandene Rechtsgrundlagen werden damit nicht abschließend bewertet.

Nachher

Geplant: besondere fachgesetzliche Grundlagen zur Analyse abgeschlossener Verfahren, einschließlich zweckgebundener Verknüpfungen über Dateien und Informationssysteme hinweg.

Automatisierter Internetabgleich [1][10][11]

Vorher

Geltend: Der neue nichtbiometrische Abgleich nach §§ 7b AsylG-E und 90e AufenthG-E steht noch nicht im konsolidierten Recht. § 15b AsylG regelt bereits einen anderen, biometrischen Abgleich.

Nachher

Geplant: besondere Erlaubnis zum automatisierten Prüfen einzelner entscheidungserheblicher Antragsangaben bei begründeten Zweifeln; biometrische Daten dabei ausgeschlossen, manuelle Bewertung vorgeschrieben.

Datenschutzniveau und Menschenentscheidung [1][13]

Vorher

Geltend: Die DSGVO verlangt eine Rechtsgrundlage, Zweckbindung, Datenminimierung und Schutz besonderer Daten; Art. 22 begrenzt ausschließlich automatisierte Entscheidungen mit rechtlicher oder ähnlich erheblicher Wirkung und kennt gesetzlich geregelte Ausnahmen.

Nachher

Geplant: neue fachgesetzliche Verarbeitungsbefugnisse mit Schutzvorkehrungen. Der Entwurf ersetzt die DSGVO nicht und führt keine allgemeine Ausnahme für vollständig automatische Asylentscheidungen ein.

Auswirkungen

Direkte Folgen

  • Bei unveränderter Verabschiedung entstünden zusätzliche Befugnisse zur zweckändernden Nutzung personenbezogener Verfahrensdaten für Entwicklung und Monitoring. Das ist eine rechtliche Folge des Entwurfs, noch keine bereits eingetretene Wirkung. [1]
  • Bei einem Internetabgleich nach den geplanten Regeln müssten Behörden Ergebnisse manuell bewerten und den Abgleich, sein Ergebnis und die Löschung dokumentieren. Die Befugnis wäre optional, kein allgemeiner Zwang zur KI-Einführung. [1]

Wahrscheinliche Folgen

  • Die Bundesregierung erwartet im Entwurf von 2026 eine schnellere und einheitlichere Bearbeitung. Die kommunalen Spitzenverbände sehen ebenfalls Entlastungspotenzial. Eine konkrete Zeitersparnis oder belastbare Erfolgsquote für das KIMVG weisen diese Quellen nicht aus. [1][20]
  • Die kommunalen Spitzenverbände rechnen bei einer tatsächlichen Einführung mit zusätzlichem Aufwand für Einarbeitung, Weiterbildung, Wartung und sichere Infrastruktur. Eine bezifferte Gesamtkostenschätzung enthält ihre Stellungnahme von 2026 nicht. [20]

Umstrittene Folgen

  • Die Regierung erwartet bessere Entscheidungsqualität und verlangt Schutz gegen diskriminierende Algorithmen. PRO ASYL und die Gesellschaft für Informatik befürchten dagegen fehlerhafte Zuordnungen, diskriminierende Muster und zu großes Vertrauen in Computerhinweise. Welche Wirkung überwiegt, ist für die noch nicht festgelegten Anwendungen nicht nachgewiesen. [1][21][26]
  • Die Bundesregierung weist im Entwurf 2026 keinen zusätzlichen Erfüllungsaufwand aus, weil keine Stelle zum Einsatz der Technik verpflichtet werde. Kommunale Spitzenverbände beschreiben hingegen reale Einführungs- und Betriebskosten. Die Aussagen betreffen unterschiedliche Betrachtungen; „kein Erfüllungsaufwand“ belegt keine kostenlose Umsetzung. [1][20]

Langfristige Folgen

  • Statefree sieht in seiner Stellungnahme von 2026 die Chance, Expertise zur Staatenlosigkeit zu bündeln und eine einheitlichere Verwaltungspraxis zu erreichen. Die Organisation knüpft dies an bessere Daten und gemeinsame Prüfstandards. Der Entwurf führt selbst kein bundesweites Feststellungsverfahren für Staatenlosigkeit ein. [1][25]
  • Priebe und Känner erwarten anhaltende Risiken für Transparenz und wirksamen Rechtsschutz, falls umfassende Analysebefugnisse ohne konkretere technische und verfahrensrechtliche Sicherungen umgesetzt werden. Dies ist ihre rechtliche Bewertung, kein bereits festgestellter Schaden und kein Gerichtsurteil. [27]

Pro & Contra

Dafür

  • Gezielte automatisierte Unterstützung kann knappe Arbeitszeit besser nutzbar machen. [1][17][20][26]

    Position von: Regierung: Bundesregierung; zusätzlich öffentliche Verwaltung: kommunale Spitzenverbände · mittel belegt

    Gegenargument: Die GI bezweifelt, dass nach notwendiger manueller Prüfung ein verlässlicher Effizienzgewinn übrig bleibt. Die Kommunen brauchen zunächst Personal, Schulung und Infrastruktur.

  • Eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage macht die zusätzliche Datenverwendung rechtlich bestimmbarer. [1][13][27]

    Position von: Regierung: Bundesregierung · stark belegt

    Gegenargument: Eine gesetzliche Grundlage genügt nur, wenn ihre Eingriffe bestimmt, erforderlich und verhältnismäßig sind. Priebe und Känner halten gerade diese Voraussetzungen für unzureichend abgesichert.

  • Ein gezielter Internetabgleich mit manueller Bewertung kann konkrete Zweifel an wichtigen Antragsangaben klären. [1][24][26]

    Position von: Regierung: Bundesregierung · mittel belegt

    Gegenargument: Öffentliche Internetdaten können veraltet, falsch zugeordnet oder aus ihrem Kontext gelöst sein. Caritas und GI verlangen stärkere Kontrollen; eine manuelle Prüfung kann ebenfalls Fehler machen.

  • Gemeinsame digitale Ressourcen können bei Staatenlosigkeit Expertise bündeln und uneinheitliche Verfahren verbessern. [1][25]

    Position von: NGO / Betroffenenperspektive: Statefree e.V. · mittel belegt

    Gegenargument: Statefree selbst betont, dass falsche Staatsangehörigkeitseinträge und fehlende Prüfstandards zuerst bearbeitet werden müssen. Das KIMVG allein führt das gewünschte einheitliche Feststellungsverfahren nicht ein.

  • Technische Modernisierung kann langfristig die Handlungsfähigkeit der Verwaltung stärken und Antragstellenden nützen. [28]

    Position von: Wirtschaft: RÖDL, kommerzieller Rechts- und Unternehmensberater; keine Arbeitgeber- oder Branchenvertretung · mittel belegt

    Gegenargument: RÖDL selbst macht den Erfolg von Kontrolle, Datenschutz, Transparenz und menschlicher Verantwortung abhängig. Eine belastbare wirtschaftliche Nutzenrechnung liefert der Beitrag nicht.

Dagegen

  • Weite Befugnisse für Echtdaten und sensible Angaben sind ohne konkretere Grenzen und Schutzvorgaben zu eingriffsintensiv. [1][13][23][27]

    Position von: NGO: Deutsche Vereinigung für Datenschutz; Wissenschaft: Anna-Lena Priebe und Lise Känner · stark belegt

    Gegenargument: Die Bundesregierung verweist auf Erforderlichkeit, Aufgabenbindung, risikogerechte Schutzmaßnahmen und die unmittelbare Geltung der DSGVO. Ob diese Sicherungen ausreichen, ist der eigentliche Rechtsstreit; eine gerichtliche Entscheidung über das KIMVG liegt hier nicht als Beleg vor.

  • Menschliche Letztentscheidung verhindert keine faktische Übernahme fehlerhafter Computerhinweise. [1][21][26]

    Position von: NGO / Beratungspraxis: PRO ASYL; wissenschaftliche Fachgesellschaft: GI · stark belegt

    Gegenargument: Der Entwurf verlangt beim Internetabgleich eine manuelle Bewertung und bei Monitoring und Abgleich besonders geschultes Personal. Befürworter sehen darin Kontrollvorkehrungen; deren praktische Wirksamkeit ist für die künftigen Systeme noch nicht nachgewiesen.

  • Ohne nachvollziehbare Datenquellen und Prüfschritte können Betroffene automatisiert beeinflusste Ergebnisse nur schwer angreifen. [1][4][13][21][24]

    Position von: NGO: PRO ASYL und Caritas; Opposition: von Notz für BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN · stark belegt

    Gegenargument: Dokumentationspflichten für den Abgleich und allgemeine Datenschutzrechte bestehen beziehungsweise sind vorgesehen. Die Kontroverse betrifft, ob sie für ein verständliches und wirksames Vorgehen gegen konkrete KI-Einflüsse reichen.

  • Die Darstellung ohne zusätzlichen Erfüllungsaufwand unterschätzt die praktische Einführungslast der Kommunen. [1][20]

    Position von: Verband öffentlicher Stellen: Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände · stark belegt

    Gegenargument: Die Regierung begründet ihre methodische Einstufung damit, dass Behörden frei über Einführung und Investitionen entscheiden. Das widerlegt tatsächliche Kosten einer freiwilligen Einführung nicht.

  • Die Ausnahme für schwer auszusondernde biometrische Daten lässt besonders sensible Daten im Monitoring zu. [1][21][24]

    Position von: NGO / Beratungspraxis: PRO ASYL und Caritas · stark belegt

    Gegenargument: Die Regierung begründet die Ausnahme etwa mit eingescannten Passdokumenten und hält allgemeine sowie besondere Schutzmaßnahmen für ausreichend. Für den Internetabgleich bleibt der Ausschluss absolut.

  • Die geplanten Befugnisse bleiben für Identitätsklärung und Rückführung hinter dem aus Ländersicht nötigen Nutzen zurück. [1][8][18]

    Position von: Regierung auf Landesebene / Bundesrat: Baden-Württemberg und Bundesrat · stark belegt

    Gegenargument: Die Bundesregierung verweist bei zusätzlicher Weiterverwendung auf grundrechtliche und datenschutzrechtliche Erwägungen und sagt Prüfung zu. Aus der Stellungnahme folgt noch keine Erlaubnis zur Erweiterung.

Zeitlicher Verlauf

  1. Referentenentwurf in der Verbändebeteiligung [22]

    Die AWO dokumentiert den Eingang des Ministeriumsentwurfs an diesem Tag; dies ist noch keine Einbringung im Bundestag.

  2. Bundeskabinett beschließt den KIMVG-Entwurf [17]

    Die Bundesregierung beschließt ihre Gesetzesvorlage. Das ist noch kein Gesetzesbeschluss des Bundestages.

  3. Entwurf dem Bundesrat zugeleitet [3][6]

    BR-Drs. 452/26: Beginn des dokumentierten ersten Bundesratsdurchgangs.

  4. Bundesratsausschuss legt Empfehlungen vor [3][7]

    BR-Drs. 452/1/26. Ausschussempfehlungen sind von der späteren Stellungnahme des Bundesratsplenums zu unterscheiden.

  5. Bundesrat nimmt Stellung [8][9]

    Stellungnahme nach Art. 76 Abs. 2 GG; kein abschließendes Votum über ein vom Bundestag beschlossenes Gesetz.

  6. Regierungsentwurf im Bundestag eingebracht [1][3]

    BT-Drs. 21/8275 mit Bundesratsstellungnahme und Gegenäußerung der Bundesregierung.

  7. Erste Beratung und Überweisung [3][4]

    Federführend Innenausschuss; mitberatend Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz. Keine Schlussabstimmung über den Rechtsakt.

Häufige Fragen

Gilt das neue Gesetz schon für mich?

Die neuen KIMVG-Regeln gelten noch nicht. Der Bundestag hat den Entwurf bisher an Ausschüsse überwiesen. Bereits bestehende Regeln zur Datenverarbeitung gelten weiter. [2][3][10][11]

Entscheidet künftig ein Computer über meinen Asylantrag?

Der Entwurf sieht Unterstützung durch Programme vor. Die abschließende Entscheidung soll beim Menschen bleiben. Ergebnisse des neuen Internetabgleichs muss das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge von Hand prüfen und einordnen. [1]

Könnten meine alten Angaben zum Trainieren von KI genutzt werden?

Das ist geplant, wenn die Daten rechtmäßig erhoben wurden und für die Entwicklung gebraucht werden. Training bedeutet, dass ein Programm aus Beispielen lernt. Der Entwurf verlangt nicht ausnahmslos, zuvor jeden Personenbezug zu entfernen. [1]

Darf die Behörde dann alle meine privaten Nachrichten lesen?

Die neue Befugnis zum Internetabgleich betrifft öffentlich zugängliche Daten. Sie erlaubt keinen allgemeinen Zugriff auf private Nachrichten. Außerdem braucht es konkrete Hinweise auf falsche Angaben, die für den Antrag wichtig sind. [1]

Sind Fotos und andere Körpermerkmale immer ausgeschlossen?

Beim neuen Internetabgleich sind biometrische Daten ausgeschlossen. Solche Daten machen Menschen anhand von Körpermerkmalen erkennbar. Für die Auswertung abgeschlossener Verfahren enthält der Entwurf aber eine technische Ausnahme. Ein vollständiges Verbot für alle drei Nutzungsarten wäre daher falsch. [1]

Was kann ich bei falschen Angaben oder Daten tun?

Sie können die zuständige Stelle um Auskunft und um Berichtigung falscher Daten bitten. Die Datenschutz-Grundverordnung, das europäische Datenschutzrecht, sieht dafür Rechte vor; gesetzliche Grenzen können gelten. Bei vermuteten Datenschutzverstößen können Sie sich an die zuständige Aufsicht wenden. Eine Datenschutzbeschwerde ersetzt keinen rechtzeitigen Rechtsbehelf gegen einen Bescheid. [13][19]

Bekomme ich durch das Gesetz neue Pflichten oder Geldstrafen?

Der KIMVG-Entwurf enthält für Antragstellende keine eigene neue Bußgeldregel. Er regelt vor allem Befugnisse von Behörden und den Schutz von Daten. Bestehende Pflichten im jeweiligen Verfahren werden dadurch nicht aufgehoben. [1][10]

Was ist noch offen?

Offen sind der endgültige Gesetzestext und der Zeitpunkt seines Inkrafttretens. Auch die konkreten Programme und ihr nachgewiesener Nutzen stehen nicht fest. Die Vorschläge des Bundesrates für eine breitere Datennutzung sind noch keine beschlossenen Regeln. [1][3][8]

Quellen

  1. [1]Entwurf eines Gesetzes zum Einsatz künstlicher Intelligenz in der Migrationsverwaltung (KIMVG) — Deutscher Bundestag; Vorlage der Bundesregierung, BT-Drs. 21/8275; normativer Entwurf S. 5–10; Begründung S. 11–29; Bundesrat S. 30–33; Gegenäußerung S. 34 ↩
  2. [2]DIP-Vorgang 338340: KIMVG, amtlicher Vorgangsdatensatz — Deutscher Bundestag, DIP, Vorgang 338340; GESTA B056; Felder beratungsstand, datum (2026-10-08), aktualisiert (2026-10-13), zustimmungsbeduerftigkeit ↩
  3. [3]DIP: sämtliche abgerufenen Vorgangspositionen zu 338340 — Deutscher Bundestag, DIP, Vorgang 338340; Positionen 698398, 699454, 700478, 700546, 700862, 701586; numFound: 6 ↩
  4. [4]Plenarprotokoll 21/99, erste Beratung des KIMVG und zu Protokoll gegebene Reden — Deutscher Bundestag, PlPr 21/99, TOP 26, S. 12450–12451; Anlage 12, S. 12512–12515; fremde namentliche Abstimmung zu TOP 24: Verkündung S. 12452, Endtabelle S. 12453 ↩
  5. [5]Einsatz künstlicher Intelligenz in der Migrationsverwaltung — Deutscher Bundestag, Internetredaktion, Absätze zur ersten Lesung und Beschluss; Seitenfuß „Stand: 30.10.2026“ ↩
  6. [6]KIMVG: Gesetzentwurf der Bundesregierung im Bundesrat — Bundesrat; Vorlage der Bundesregierung, BR-Drs. 452/26; Deckblatt und Entwurf ↩
  7. [7]Empfehlungen des Ausschusses für Innere Angelegenheiten zum KIMVG — Bundesrat, BR-Drs. 452/1/26 ↩
  8. [8]Stellungnahme des Bundesrates zum KIMVG — Bundesrat, BR-Drs. 452/26 (Beschluss), Nummern 1–3 ↩
  9. [9]Bundesrat: 1068. Sitzung — Bundesrat, Plenarprotokoll 1068, TOP 38, S. 448–449 ↩
  10. [10]Asylgesetz: konsolidierte Gesamtausgabe — Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz, Gesetze im Internet, AsylG; Bekanntmachung vom 2008-09-02, BGBl. I S. 1798; Standhinweis Art. 10 G vom 2026-07-21, BGBl. 2026 I Nr. 221; insbesondere §§ 7, 15, 15b ↩
  11. [11]Aufenthaltsgesetz: konsolidierte Gesamtausgabe — Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz, Gesetze im Internet, AufenthG; Bekanntmachung vom 2008-02-25, BGBl. I S. 162; Standhinweis Art. 5 G vom 2026-10-22, BGBl. 2026 I Nr. 318; insbesondere §§ 71, 86 ↩
  12. [12]Bundesdatenschutzgesetz: Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten — Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz, Gesetze im Internet, § 22 Abs. 2 BDSG ↩
  13. [13]Datenschutz-Grundverordnung: konsolidierter deutscher Text — Amtsblatt / Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, VO (EU) 2016/679, ABl. L 119 S. 1; konsolidierte Fassung; Art. 4–6, 9, 13–16, 22–23, 28, 35, 77–79, 99 ↩
  14. [14]KI-Verordnung: konsolidierte deutsche Fassung einschließlich Digital-Omnibus und Berichtigungen — Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, 02024R1689-20260727, Version 001.002; Titelseite mit M1, C1, C2; Art. 2–6, 111, 113; Anhang III Nr. 7 ↩
  15. [15]Digital-Omnibus-Verordnung zur KI, VO (EU) 2026/1744 — Europäisches Parlament und Rat; Amtsblatt der Europäischen Union, ABl. L, 2026/1744, Veröffentlichung 2026-07-24; Art. 1 Nr. 39–40, S. 35; Art. 4, S. 41 ↩
  16. [16]Berichtigung der Digital-Omnibus-Verordnung zur KI — Amtsblatt / Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, ABl. L, 2026/90810; S. 1, zu Art. 1 Nr. 8; ELI im Dokument: http://data.europa.eu/eli/reg/2026/1744/corrigendum/2026-09-29/oj ↩
  17. [17]KI für effizientere Asylverfahren einsetzen — Bundesregierung, Abschnitte „Im Kabinett beschlossen“ und „KI als Unterstützung im Verwaltungsalltag einsetzen“ ↩
  18. [18]Staatssekretär Lorek zu Entwurf eines Gesetzes zur KI in der Migrationsverwaltung — Ministerium der Justiz und für Migration Baden-Württemberg, Absätze zu den drei Anträgen Baden-Württembergs und zum länderübergreifenden Monitoring ↩
  19. [19]Beschwerde einlegen: zuständige Datenschutzaufsichtsbehörden — Europäischer Datenschutzausschuss, Ländereintrag Deutschland; Abgrenzung Bundesbehörden / Landesaufsichten ↩
  20. [20]Stellungnahme zum KIMVG-Referentenentwurf — Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände; PDF-Spiegel auf bundestagszusammenfasser.de, S. 1–2 zu Entlastung, Personal und Kosten; S. 2–3 zu Herstellerverantwortung und Datenschutz ↩
  21. [21]Stellungnahme zum Referentenentwurf des KI-Migrationsverwaltungsgesetzes — PRO ASYL, Datierte PDF, S. 1–7; insbesondere S. 2–3 zu Automation Bias und Rechtsschutz ↩
  22. [22]Stellungnahme zum Referentenentwurf des KIMVG; Dokumentstand 2026-07-21 — AWO Bundesverband e.V.; PDF-Spiegel auf bundestagszusammenfasser.de, Titelseite und S. 2–5; Abschnitte I–III ↩
  23. [23]DVD-Stellungnahme zum Referentenentwurf eines KIMVG — Deutsche Vereinigung für Datenschutz e.V., Dr. Thilo Weichert; PDF-Spiegel auf bundestagszusammenfasser.de, 17-seitige PDF; Abschnitte 3–8, insbesondere Transparenz und Evaluation ↩
  24. [24]Stellungnahme des Deutschen Caritasverbandes zum KIMVG-Referentenentwurf — Deutscher Caritasverband e.V.; PDF-Spiegel auf bundestagszusammenfasser.de, Vierseitige PDF, Abschnitte 1–4 ↩
  25. [25]Stellungnahme: KI in der Migrationsverwaltung — Statefree e.V.; PDF-Spiegel auf bundestagszusammenfasser.de, S. 2–5, Datenqualität, digitales Feststellungsverfahren und intelligentes Hinweissystem ↩
  26. [26]KI in Asylverfahren: Gesellschaft für Informatik mahnt zu Vorsicht — Gesellschaft für Informatik e.V., Pressemitteilung; Absätze zu manuellem Prüfaufwand, Datenqualität, Automation Bias und Internetabgleich ↩
  27. [27]Lieber schlecht als recht: Kritische Anmerkungen zum KI-Migrationsverwaltungsgesetz — Anna-Lena Priebe und Lise Känner, Verfassungsblog, Abschnitte „Der Zweck heiligt die Mittel?“, „Low Risk, High Reward?“, „KI diskriminiert nicht weniger, weil man Diskriminierung verbietet“; DOI 10.59704/6d02df8693a8685e ↩
  28. [28]Global Mobility Pulse September 2026: KIMVG — RÖDL, Abschnitt „KIMVG: Referentenentwurf zum KI-Einsatz in der Migrationsverwaltung“; Veröffentlichungsdatum aus Seitenmetadaten ↩
  29. [29]SGB X: Zweckbindung und Geheimhaltungspflicht eines Datenempfängers — Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz, Gesetze im Internet, § 78 Abs. 1 SGB X ↩

Was kann ich tun?

  • Den aktuellen Entwurf lesen

    Der amtliche Volltext zeigt die geplanten Regeln, die Regierungsbegründung und die Länderforderungen getrennt.

  • Das Verfahren verfolgen

    Die amtliche DIP-Sammelantwort zeigt neue Drucksachen und Beratungen. Für die normale Webansicht kann die in den Grunddaten genannte DIP-Adresse verwendet werden.

  • Geltende Regeln mit dem Entwurf vergleichen

    Die konsolidierte Asylgesetz-Fassung zeigt, welche Regeln bereits gelten. Für das Aufenthaltsrecht ist der gesonderte Volltext in Q11 maßgeblich.

  • Bei eigenen Daten Auskunft oder Berichtigung verlangen

    Bei der verantwortlichen Behörde nach den gespeicherten Daten fragen und unrichtige Angaben berichtigen lassen; gesetzliche Ausnahmen und Verfahrensregeln können gelten.

  • Die zuständige Datenschutzaufsicht finden

    Der Europäische Datenschutzausschuss nennt die deutschen Aufsichten. Für Bundesbehörden ist grundsätzlich die BfDI zuständig, für viele andere Stellen die jeweilige Landesaufsicht. Eine Datenschutzbeschwerde ersetzt keinen Rechtsbehelf gegen einen Bescheid.

Glossar

Trainingsdaten
Beispiele, anhand derer ein KI-System Muster lernt. Im Entwurf können dies auch personenbezogene Verfahrensdaten sein.
Validierung und Test
Prüfungen, ob ein entwickeltes System für seinen Zweck geeignet ist und wie zuverlässig es arbeitet. Der Entwurf nennt sie getrennt vom Training.
Verfahrensmonitoring
Automatisierte Auswertung abgeschlossener Behördenverfahren, um allgemeine Muster und Verbesserungsmöglichkeiten zu finden.
Personenbezogene Daten
Informationen über einen erkennbaren oder identifizierbaren Menschen, zum Beispiel Name oder Angaben in seiner Akte.
Automatisierter Datenabgleich
Ein Programm vergleicht Informationen miteinander. Beim geplanten Internetabgleich geht es um bestimmte Antragsangaben und öffentlich zugängliche Internetdaten.
Menschliche Kontrolle
Eine zuständige Person prüft technische Ergebnisse und übernimmt Verantwortung für ihre Bewertung. Beim Internetabgleich verlangt der Entwurf ausdrücklich manuelles Bewerten und Einordnen.
Biometrische Daten
Technisch gewonnene Daten über körperliche oder verhaltenstypische Merkmale, die eine Person eindeutig erkennen oder ihre Identität bestätigen können.
Besondere Kategorien personenbezogener Daten
Besonders geschützte Angaben, etwa über Gesundheit, Religion, politische Überzeugungen oder sexuelle Orientierung. Nicht jede persönliche Angabe gehört automatisch zu dieser gesetzlichen Kategorie.
Profiling
Automatisierte Verarbeitung, die persönliche Aspekte eines Menschen bewertet, etwa sein Verhalten oder seine Zuverlässigkeit. Monitoring-Ergebnisse dürfen dafür nach dem Entwurf nicht genutzt werden.
Anonymisierung
Daten so verändern, dass sich ein Mensch daraus nicht mehr identifizieren lässt. Wirklich anonyme Daten sind von personenbezogenen Daten zu unterscheiden.
Pseudonymisierung
Direkte Identitätsangaben durch Kennungen ersetzen; zusätzliche Informationen können die Zuordnung weiterhin ermöglichen. Solche Daten können weiter personenbezogen sein.
Zweckbindung
Daten dürfen grundsätzlich nur für festgelegte legitime Zwecke verwendet werden. Für eine neue Verwendung braucht es die rechtlichen Voraussetzungen.
Auftragsverarbeitung
Ein Dienstleister verarbeitet Daten nach Auftrag und Vorgaben der verantwortlichen Stelle. Er erhält dadurch kein freies Recht zur eigenen Datennutzung.
Automation Bias
Das Risiko, Ergebnissen eines Computers zu stark zu vertrauen und sie zu wenig zu prüfen. PRO ASYL und GI sehen darin eine Gefahr trotz menschlicher Letztentscheidung.
Hochrisiko-KI
Eine besondere gesetzliche Risikoklasse der EU-KI-Verordnung. Sie hängt von Funktion und Einsatz eines Systems ab und bringt zusätzliche Anforderungen mit sich; Ausnahmen und Übergänge sind gesondert zu prüfen.
Erfüllungsaufwand
Aufwand, den die Regierung im Entwurf für die Befolgung neuer Vorgaben ausweist. Hier hält sie ihn wegen der freiwilligen Techniknutzung für unverändert; das bedeutet nicht, dass Einführung und Betrieb nichts kosten.
Evaluation
Geplante Untersuchung, ob ein Vorhaben seine Ziele erreicht und welche Folgen es hat. Beim KIMVG ist sie bisher in der Begründung angekündigt, nicht als eigene Gesetzespflicht ausgestaltet.

Korrekturen & Aktualisierungen

Bisher keine Korrekturen oder Aktualisierungen an diesem Dossier.

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