Erstes Kinder- und Jugendhilfestrukturreform-Gesetz (1. KJHSRG) — Bildungsassistenz, Erprobung und Verfahrenslotsen
Mehr gemeinsame Hilfe in Kita und Schule: Der Entwurf ordnet Assistenz neu. Einzelhilfe bleibt in bestimmten Fällen vorgesehen; die Finanzierung ist umstritten.
Auf dieser Seite · 15
In 60 Sekunden
- Worum geht es?
- Die Bundesregierung will Hilfen für Kinder und Familien anders organisieren. Mehr Unterstützung soll direkt in Kitas, Schulen und im Wohnumfeld bereitstehen. Das Gesetz wird noch im Bundestag beraten und gilt noch nicht.
- Wichtigste Änderung
- Geplant ist, dass gemeinsame Assistenz mehrere Kinder in Kita und Schule unterstützt. Eine eigene Begleitperson bleibt vorgesehen, wenn ein gemeinsames Angebot fehlt oder das Kind damit nicht ausreichend unterstützt wird.
- Wer ist betroffen?
- Betroffen sind vor allem Kinder mit besonderem Unterstützungsbedarf, ihre Familien, Jugendämter und Anbieter der Hilfen. Über Kosten und den Schutz einzelner Kinder wird noch gestritten.
Die Zusammenfassung
Wichtig vorweg: Das ist ein Gesetzentwurf, kein geltendes Recht. Die Bundesregierung hat ihn am 12. August 2026 im Kabinett beschlossen. Der Bundesrat nahm am 25. September 2026 im ersten Durchgang Stellung. Am 8. Oktober 2026 hat der Bundestag den Entwurf nach der ersten Beratung an die Ausschüsse überwiesen, federführend an den Ausschuss für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend. Am 12. Oktober 2026 fand eine öffentliche Anhörung statt. Ein Beschluss des Bundestages liegt nicht vor. Der Entwurf bezeichnet sich als zustimmungsbedürftiges Gesetz. [1][4][5][6][8]
Die Bundesregierung will die Kinder- und Jugendhilfe stärker auf dauerhaft verfügbare Angebote ausrichten, etwa Beratung, Jugendsozialarbeit und Assistenz an Bildungseinrichtungen. Sie begründet das mit steigenden Unterstützungsbedarfen, knappen Fachkräften und kommunalem Finanzdruck. Zielbeschreibung und erwartete Entlastung sind keine bereits eingetretenen Wirkungen. [1][8]
Für die Bildungsassistenz sieht der Entwurf einen Systemwechsel vor: Bei erzieherischem Unterstützungsbedarf und bei Eingliederungshilfe nach SGB VIII soll die erforderliche Begleitung in Kita und Schule grundsätzlich über gemeinsam geplante Infrastrukturangebote erfolgen. Dafür soll das individuelle Hilfeplanverfahren grundsätzlich entfallen. Fehlt ein solches Angebot oder verlangt der Einzelfall eine eigene Assistenz, bleibt Einzelhilfe vorgesehen. § 35b Satz 4 enthält eine Ausnahme vom Verzicht auf die Hilfeplanung, wenn eine noch fehlende Bedarfsfeststellung nötig ist. Die pauschale Aussage, Schulbegleitung werde gestrichen, trägt der Regierungsentwurf deshalb nicht. Umstritten sind die praktische Durchsetzung und die rechtlichen Sicherungen. [1][20][22][23]
Eine bundesweite Zusammenführung der Eingliederungshilfe für alle jungen Menschen mit Behinderungen sieht diese Fassung nicht vor. Stattdessen sollen zugelassene Jugendhilfeträger eine Gesamtzuständigkeit erproben können. Die Erprobung braucht eine landesrechtliche Grundlage und eine Zulassung; sie ist bis 31. Dezember 2032 befristet, ein Bericht soll bis 31. März 2030 vorliegen. Außerhalb dieser Erprobung bleibt die Zuständigkeitsgrenze zwischen SGB VIII und SGB IX bestehen. Die Unterstützung durch Verfahrenslotsen soll über die bisherige Befristung hinaus erhalten bleiben. [1][9][11][15][22]
Bei der Beteiligung von Eltern an Kosten gibt es einen offenen Quellenwiderspruch. Die Seite des Ministeriums und die Bundestagsübersicht sprechen davon, die Kostenheranziehung der Eltern zu pauschalisieren. Der Regelungsteil der BT-Drs. 21/8274 enthält jedoch keine entsprechende Neufassung der §§ 92–94 SGB VIII; die Änderungen in § 91 nennt die Begründung redaktionell. Der ältere Referentenentwurf enthielt dagegen noch Änderungen an der Einkommens- und Kindergeldbehandlung. Einkommensabhängige Pauschalbeträge gibt es bereits heute nach § 94 Absatz 5 und der Kostenbeitragsverordnung. Eine neue allgemeine Elternpauschale oder eine neue Gebühr für Schulbegleitung lässt sich aus dem Entwurf nicht ableiten. [1][5][7][9][12][13][29]
Weitere Teile betreffen Pflegekinder, Kinderschutz, Personalqualifikationen und Verfahren für unbegleitet eingereiste Minderjährige. Außerdem soll die Ausnahme entfallen, nach der 14- und 15-Jährige in Begleitung einer sorgeberechtigten Person in der Öffentlichkeit Bier, Wein und ähnliche Getränke erwerben oder trinken dürfen. Die Kernänderungen in Artikel 2 sollen erst am 1. Januar 2028 beginnen, die übrigen Änderungen grundsätzlich am Tag nach der noch ausstehenden Verkündung. Einen konkreten Verkündungstermin gibt es nicht. [1][16]
Die Regierung erwartet, dass künftige Ausgabenzuwächse gedämpft werden. Ihr Vorblatt nennt erwartete Einsparungen von 148,65 Millionen Euro im Jahr 2028 und von 1.340,65 Millionen Euro jährlich ab 2036. Das ist eine Prognose der Bundesregierung, keine gemessene Wirkung. Der Nationale Normenkontrollrat hält die Darstellung für methodengerecht, merkt aber an, dass die Einsparungen mit großen Prognoseunsicherheiten behaftet sind und möglicherweise nicht in dieser Höhe eintreten. Bundesrat, kommunale Spitzenverbände und Forschung bestreiten die Belastbarkeit der Zahlen beziehungsweise die ausreichende Gegenrechnung der Aufbaukosten. Die Anhörung zeigt zugleich fachliche Unterstützung für besser zugängliche Assistenz, sofern individuelle Bedarfe und Finanzierung abgesichert werden. [1][3][19][21][24][25]
Was steht wirklich drin?
Was noch aussteht und wann was beginnen soll [1][5][6]
Alle folgenden Regeln stammen aus dem Regierungsentwurf, nicht aus geltendem Recht. Artikel 2 soll am 1. Januar 2028 beginnen. Artikel 1 und Artikel 3 bis 8 sollen grundsätzlich am Tag nach der Verkündung gelten; dieses Datum steht noch nicht fest. Offen sind Ausschussberatung, Beschluss des Bundestages, zweiter Durchgang und Zustimmung des Bundesrates sowie die Verkündung.
Geplant: Gemeinsame Unterstützung in Kita und Schule [1][21]
Bildungsassistenz bedeutet zusätzliche Anleitung und Begleitung im Alltag von Kita und Schule. Jugendämter sollen solche Angebote gemeinsam mit den für Schulen zuständigen Stellen planen; das Landesrecht soll die Einzelheiten regeln (§ 80a SGB VIII-E). Gemeinsame Hilfe ist dabei mehr als das bloße Teilen einer Begleitperson.
Geplant: Eine eigene Begleitperson bleibt möglich [1]
Fehlt das gemeinsame Angebot oder braucht das einzelne Kind eine eigene Begleitung, sieht der Entwurf weiter Einzelhilfe vor. Bei erzieherischem Bedarf nennt die Rückfallregel Kita und Schule (§ 27 Absatz 6 Satz 2 SGB VIII-E). Bei Hilfen wegen einer Behinderung nennt sie nur die Schule (§ 35b Satz 3 SGB VIII-E). Ob Einzelhilfe in der Kita in diesem Fall ebenso abgesichert ist, geht aus dem Wortlaut nicht eindeutig hervor.
Geplant: Weniger einzelne Hilfepläne, mit einer Ausnahme [1][9]
Ein Hilfeplan hält fest, was ein Kind braucht und welche Hilfe es bekommt. Für das gemeinsame Assistenzangebot soll dieses Verfahren grundsätzlich entfallen. Bei Hilfe wegen einer Behinderung gilt es dennoch, wenn eine noch fehlende Bedarfsfeststellung nötig ist, um die Eignung des Angebots zu prüfen (§ 35b Satz 4 SGB VIII-E).
Geplant: Alltagsangebote haben Vorrang, wenn sie gleich gut passen [1]
Beratung, Betreuung oder Jugendsozialarbeit sollen zuerst genutzt werden, wenn sie den konkreten Bedarf mindestens ebenso gut decken. Mehrere Fachkräfte sollen das gemeinsam prüfen (§ 27 Absatz 5, § 36 Absatz 2 SGB VIII-E). Einen allgemeinen Verweis auf ein ungeeignetes Angebot erlaubt der Entwurf nicht.
Geplant: Gemeinsame Zuständigkeit wird örtlich erprobt [1]
Eine Erprobungsklausel erlaubt einen befristeten Test (§ 10c SGB VIII-E). Jugendhilfeträger brauchen dafür eine Zulassung und müssen Organisation, Personal und Finanzierung nachweisen. In zugelassenen Gebieten sollen sie auch für Hilfen bei körperlichen, geistigen oder Sinnesbeeinträchtigungen zuständig werden können.
Geplant: Lotsen für Familien bleiben erhalten [1][11][15]
Ein Verfahrenslotse hilft Familien schon heute, Leistungen bei einer Behinderung zu beantragen und ihre Rechte zu nutzen (§ 10b SGB VIII). Der Entwurf soll verhindern, dass diese Regel wie bisher vorgesehen am 1. Januar 2028 ausläuft. Einen völlig neuen Lotsenanspruch schafft er nicht.
Geplant: Vorhandene Unterlagen zählen bei der Prüfung [1]
Das Jugendamt soll zuerst prüfen, ob vorhandene Gutachten oder ärztliche Unterlagen ausreichen. Kinder und Sorgeberechtigte sollen daran beteiligt werden (§ 35c SGB VIII-E). Neue Gutachten sind damit nicht generell ausgeschlossen.
Geplant: Bessere Abstimmung bei Pflegekindern [1]
Liegt eine Pflegefamilie im Gebiet eines anderen Jugendamts, soll dieses Amt vor der Unterbringung informiert und um Stellungnahme gebeten werden. Ohne diese Beteiligung soll die Zuständigkeit später nicht an dieses Amt wechseln (§ 37c Absatz 3, § 86 Absatz 6 SGB VIII-E).
Keine nachgewiesene neue Elternpauschale in dieser Fassung [1][7][9][12][13]
Für bestimmte Hilfen zahlen Eltern bereits heute einkommensabhängige Beiträge. Der Regierungsentwurf ändert die zentralen Regeln zur Berechnung dieser Beiträge nicht. Eine angekündigte Pauschalierung ist deshalb nicht als Regel dieser Fassung belegt.
Geplant: Aufgabenbezogene Personalregeln und Zahlungsanspruch für Anbieter [1][23][26]
Die nötige Qualifikation des Personals soll stärker von der jeweiligen Aufgabe abhängen. Anbieter bestimmter bewilligter Hilfen sollen einen eigenen gesetzlichen Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Jugendamt erhalten (§ 78b Absatz 4 SGB VIII-E). Ob flexiblere Personalregeln die Qualität ausreichend sichern, ist umstritten.
Geplant: Geänderte Verfahren für allein eingereiste Minderjährige [1][9]
Das Jugendamt soll für die Anmeldung zur Verteilung einen Monat statt sieben Werktage Zeit haben (§ 42a Absatz 4 SGB VIII-E). Bei begründeten Zweifeln am Alter soll es eine ärztliche Untersuchung veranlassen; diese darf weiterhin nur mit Einwilligung durchgeführt werden (§ 42f Absatz 2 SGB VIII-E).
Geplant: Die Ausnahme beim begleiteten Trinken entfällt [1][16]
Das geltende Jugendschutzgesetz erlaubt 14- und 15-Jährigen in der Öffentlichkeit bestimmte alkoholische Getränke, wenn eine sorgeberechtigte Person sie begleitet. Diese Ausnahme soll entfallen (Artikel 5). Eine neue Regel für Alkohol zu Hause ist das nicht.
Geplant: Folgeänderungen in weiteren Gesetzen [1][17][18]
Das Artikelgesetz ändert neben dem SGB VIII auch andere Gesetze. Artikel 3 streicht in § 44b SGB V eine überholte Zeitangabe, ohne den Anspruch zu ändern. Artikel 4 ändert § 93 SGB XIV, Artikel 6 das Kinder- und Jugendstärkungsgesetz, Artikel 7 passt einen Verweis im Gewalthilfegesetz an. Artikel 8 verpflichtet zur Evaluation, Artikel 9 regelt das Inkrafttreten. Das alles sind Teile desselben Gesetzes, keine eigenen Begleitgesetze.
Betroffene Gruppen
Kinder mit seelischer Behinderung oder erzieherischem Unterstützungsbedarf nach SGB VIII
stark betroffenZugang zu Assistenz und Bedarfsprüfung würden neu geordnet. Ob eine gemeinsame Hilfe reicht oder Einzelassistenz nötig ist, wird zum zentralen Entscheidungspunkt. [1][10][20]
Kinder mit körperlicher, geistiger oder Sinnesbeeinträchtigung
stark betroffenBesonders in zugelassenen Erprobungsgebieten betroffen. Außerhalb dieser Gebiete werden Schulbegleitungen nach SGB IX nicht allgemein in die neue Infrastrukturregel des SGB VIII überführt. [1][9][14]
Eltern und andere Sorgeberechtigte
stark betroffenMüssen Unterstützungsbedarf und passende Angebote mit den zuständigen Stellen klären. Neue allgemeine Pauschalbeiträge sind in dieser Fassung nicht belegt; die bestehenden Beitragsregeln gelten weiter. [1][11][12][13][20]
Jugendämter und Kommunen
stark betroffenPlanung, Eignungsvergleiche, Kooperation und gegebenenfalls Erprobung verändern ihre Aufgaben. Die verlässliche Finanzierung ist ein zentraler Streitpunkt. [1][25]
Länder und Schulbehörden
stark betroffenMüssen bei der Planung mitwirken und Landesrecht ausgestalten, bei Erprobungen Zulassungen und Begrenzungen regeln. Eine festgeschriebene bundesweite Finanzierungsquote folgt daraus nicht. [1][3][25]
Freie und private Träger, darunter kleinere Assistenzanbieter
stark betroffenLeistungsgestaltung, Personalvorgaben und Vertragsbeziehungen können sich ändern. Spezialisierte Anbieter warnen vor Nachteilen; zugleich ergänzt der Entwurf einen eigenen Vergütungsanspruch bei bestimmten bewilligten Leistungen. [1][23][27]
Verfahrenslotsen
stark betroffenIhre gesetzliche Aufgabe soll über das bisher vorgesehene Ende hinaus bestehen bleiben. [1][11]
Pflegekinder und Pflegefamilien
stark betroffenDie Beteiligung des Jugendamts am Ort der Pflegefamilie wird verbindlicher; davon hängt auch ein späterer Zuständigkeitswechsel ab. [1]
Unbegleitet eingereiste Minderjährige
stark betroffenÄnderungen betreffen Aufnahme, Verteilung und Altersfeststellung. Sie sind kein Teil der Schulassistenzreform. [1]
Beschäftigte in Jugendhilfe, Kita und Assistenz
stark betroffenAndere Planungs- und Personalregeln können Arbeit und Anforderungen verändern. ver.di befürchtet Qualitätsrisiken; das Ministerium erwartet mehr Flexibilität. [1][8][26]
Gastronomie und Handel
mittel betroffenDie geplante Streichung der Ausnahme beim begleiteten Trinken betrifft Abgabe und Duldung des Konsums durch 14- und 15-Jährige in der Öffentlichkeit. [1][16]
Übrige Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen ohne Bezug zu Hilfen oder Alkoholabgabe
wenig betroffenFür sie ergibt sich aus den Kernregelungen keine besondere neue Pflicht. [1]
Vorher / Nachher
Schulbegleitung und Gruppenhilfe [9][10][1]
Das geltende Recht erlaubt bereits bestimmte gemeinsame Angebote. § 35a SGB VIII knüpft die Eingliederungshilfe an den Bedarf im Einzelfall.
Geplant: Infrastrukturangebote nach § 80a SGB VIII-E sollen der Regelweg sein; Einzelhilfe bleibt bei fehlendem Angebot oder entsprechendem Einzelbedarf vorgesehen.
Hilfeplanung [9][1]
Bei längerfristigen Hilfen sieht § 36 SGB VIII eine gemeinsame Hilfeplanung vor.
Geplant: grundsätzlich keine Hilfeplanung für die Infrastrukturassistenz; Ausnahme nach § 35b Satz 4 SGB VIII-E, wenn eine noch fehlende Bedarfsfeststellung nötig ist.
Abgrenzung nach Art der Behinderung [9][10][1]
Für körperliche oder geistige Behinderung ist nach § 10 Absatz 4 SGB VIII grundsätzlich die Eingliederungshilfe nach SGB IX vorrangig; seelische Behinderung fällt unter § 35a SGB VIII.
Geplant: Die allgemeine Abgrenzung bleibt außerhalb zugelassener Erprobungen bestehen; § 10c SGB VIII-E erlaubt dort befristet eine andere Zuordnung.
Vollständige Zusammenführung der Zuständigkeit [15][1]
Das Kinder- und Jugendstärkungsgesetz von 2021 sieht eine spätere Zuständigkeitsstufe zum 1. Januar 2028 vor – nur wenn bis zum 1. Januar 2027 ein weiteres Bundesgesetz verkündet wird.
Geplant: Diese Vorschriften sollen gestrichen werden. An ihre Stelle tritt keine bundesweite Gesamtzuständigkeit, sondern eine Erprobungsmöglichkeit.
Verfahrenslotsen [11][15][1]
Der Anspruch nach § 10b SGB VIII besteht; nach den bestehenden Übergangsvorschriften soll die Regel am 1. Januar 2028 außer Kraft treten.
Geplant: Die Aufhebung dieser Übergangsvorschrift soll den Lotsen dauerhaft erhalten.
Elternbeiträge [9][12][13][1][5][7]
Bestimmte Hilfen sind kostenbeitragspflichtig. Einkommen, Unterhaltspflichten und bei stationären Hilfen das Kindergeld werden berücksichtigt; die Verordnung enthält Beitragsstufen.
Geplant ist laut Regelungsteil keine neue Pauschalierung; § 91 SGB VIII erhält nur redaktionelle Folgeanpassungen. Ministerium und Bundestagsübersicht kündigen dagegen eine Pauschalierung an – dieser Widerspruch ist offen.
Pflegefamilien außerhalb des Amtsgebiets [9][1]
Beteiligung und Zuständigkeitswechsel richten sich nach §§ 37c und 86 SGB VIII.
Geplant: vorherige Information und Gelegenheit zur Stellungnahme des anderen Jugendamts; ein späterer Zuständigkeitswechsel wird an diese Beteiligung geknüpft.
Auswirkungen
Direkte Folgen
- Würde der Entwurf unverändert beschlossen, wäre die Infrastrukturassistenz im SGB VIII ab dem 1. Januar 2028 der Regelweg. Die Leistung wäre gemeinsam zu planen; Einzelhilfe bliebe in den gesetzlich beschriebenen Fällen vorgesehen. Das ist eine Entwurfsfolge, keine bereits eingetretene Veränderung. [1]
- Artikel 6 würde die bislang vorgesehene Aufhebung der Lotsenregel verhindern. Familien hätten weiter den bereits bestehenden Anspruch auf Unterstützung nach § 10b SGB VIII; der Entwurf schafft diesen Anspruch nicht erst. [1][11][15]
Wahrscheinliche Folgen
- Assistenz, die an einer Schule verlässlich verfügbar ist, könnte einzelne Zugänge beschleunigen und zusätzliche Antrags- und Diagnoseverfahren vermeiden. Das erwarten Regierung und Befürworter aus der Praxis. Ob das vor Ort gelingt, hängt unter anderem von Personal, Kooperation und tatsächlicher Verfügbarkeit ab. [8][19][21][23]
- Jugendämter, Schulen und Anbieter müssten zunächst zusätzliche Planungs-, Vertrags- und Abstimmungsarbeit leisten. Kommunale Spitzenverbände und Fachpraxis erwarten deshalb erhebliche Umstellungslasten; deren Umfang ist örtlich unterschiedlich und nicht als bundesweite Summe bestimmt. [23][24][25]
Umstrittene Folgen
- Die Bundesregierung prognostiziert Einsparungen von 148,65 Millionen Euro im Jahr 2028 und von 1.340,65 Millionen Euro jährlich ab 2036. Das sind Modellannahmen der Regierung über künftige Wirkungen. Der Normenkontrollrat weist auf große Prognoseunsicherheiten hin. Bundesrat, kommunale Spitzenverbände und das ism halten eine Nettoentlastung insbesondere wegen unzureichend erfasster Aufbaukosten für nicht gesichert. [1][3][24][25]
- Lebenshilfe und AGJ befürchten, dass Familien notwendige Einzelassistenz ohne ausreichend klare Einzelbedarfsprüfung schwerer durchsetzen können. Die Regierung verweist auf die ausdrücklich erhaltene Einzelhilfe. Die Streitfrage betrifft Nachweis, Verfahren, Qualität und tatsächliche Bedarfsdeckung; sie erledigt sich nicht durch das bloße Bestehen einer Rückfallregel. [1][8][20][22]
Pro & Contra
Dafür
Dauerhaft verfügbare Assistenz kann Unterstützung früher und weniger stigmatisierend zugänglich machen als ausschließlich individuelle Verfahren. [8][19][21][23]
Position von: Regierung; Praxisakteure Daniel Thomsen (Kreis Nordfriesland) und SAM Hameln als örtliche Fachpraxis beziehungsweise Anbieter · mittel belegt
Gegenargument: Die Wirkung setzt genügend geeignetes Personal und klare Kooperation voraus. Ein strukturelles Angebot kann nicht jeden Einzelbedarf decken; bundesweite Wirkungen sind nicht belegt.
Der Entwurf lässt einen Anspruch auf eine eigene Begleitung bestehen, wenn ein Infrastrukturangebot fehlt oder der Einzelbedarf es erfordert. [1][3][20]
Position von: Regierung; der Bundesrat begrüßt diese Klarstellung · stark belegt
Gegenargument: Eine ausdrückliche Ausnahme garantiert noch keine einfache Durchsetzung; die Lebenshilfe verlangt bessere Hilfeplanung und konkret begründete Einzelfallentscheidungen. Bei Behinderung nennt § 35b Satz 3 für die Einzelhilfe zudem nur die Schule.
Vorhandene Gutachten zu nutzen und Lotsen dauerhaft zu erhalten, kann Familien und Fachpraxis entlasten. [1][11][23][25]
Position von: Regierung; Diakonie Rosenheim als unmittelbar betroffener Leistungserbringer · mittel belegt
Gegenargument: Verlässliche Umsetzung braucht Ressourcen. Die kommunalen Spitzenverbände wollen keine dauerhafte bundesgesetzliche Organisationsvorgabe für Lotsen; eine Zeitersparnis ist nicht flächendeckend nachgewiesen.
Eine befristete Erprobung erlaubt es, Probleme einer Gesamtzuständigkeit vor einem allgemeinen Systemwechsel zu untersuchen. [1][4][3][20][22]
Position von: Regierung; CDU/CSU-Redner in der ersten Beratung · mittel belegt
Gegenargument: Ohne verbindlichen Zieltermin und geklärte Finanzierung kann die Erprobung die geteilte Zuständigkeit verlängern. Der Bundesrat fordert statt der Klausel ein vom Bund finanziertes Modellprogramm.
Dagegen
Weniger individuelle Hilfeplanung kann Beteiligung und effektiven Rechtsschutz gerade bei komplexen Bedarfen schwächen. [20][22][1][8]
Position von: Bundesvereinigung Lebenshilfe als Selbsthilfe-, Eltern-, Fach- und Trägerverband; AGJ als Zusammenschluss der Kinder- und Jugendhilfe · mittel belegt
Gegenargument: Der Entwurf erhält Einzelhilfe und sieht in § 35b Satz 4 eine Ausnahme für notwendige Bedarfsfeststellungen vor. Befürworter erwarten gerade durch weniger unnötige Einzelverfahren einen leichteren Zugang.
Eine bundesweite Nettoentlastung ist mit den vorliegenden Kostenschätzungen nicht gesichert; neue Infrastruktur muss zuerst aufgebaut und bezahlt werden. [3][24][25][1]
Position von: Bundesrat; kommunale Spitzenverbände als Kostenträger; ism als sozialpädagogische Forschung · stark belegt
Gegenargument: Der Normenkontrollrat hält die Darstellung der Regelungsfolgen für methodengerecht – weist aber selbst auf große Prognoseunsicherheiten hin. Die Regierung erwartet langfristig geringere Ausgabenzuwächse. Eine unsichere Prognose beweist umgekehrt keine bestimmte Höhe zusätzlicher Nettokosten.
Erprobung statt verbindlicher Gesamtzuständigkeit kann gleichartige Bedarfe je nach Wohnort in unterschiedlichen Systemen belassen. [20][22][19][1][3]
Position von: Lebenshilfe und AGJ; auch Daniel Thomsen kritisiert fortbestehende Zuständigkeitsgrenzen · stark belegt
Gegenargument: Regierung und Länder halten angesichts organisatorischer und finanzieller Probleme eine schrittweise Vorbereitung für notwendig; eine sofortige Zusammenführung könnte Kommunen überfordern.
Der Vorrang von Regelangeboten kann unpassende Ersetzungen fördern, etwa wenn Kinderbetreuung und Unterstützung der ganzen Familie verwechselt werden. [22][23][28][1]
Position von: AGJ; Deutscher Sozialgerichtstag (zum älteren Referentenentwurf); Diakonie Rosenheim als Leistungserbringer · mittel belegt
Gegenargument: Der aktuelle Entwurf verlangt ausdrücklich mindestens gleiche Eignung im Einzelfall und einen fachlichen Vergleich durch mehrere Fachkräfte. Ein ungeeignetes Angebot dürfte eine notwendige erzieherische Hilfe danach nicht ersetzen.
Flexible Qualifikationsvorgaben und stärkere Struktursteuerung können Qualitäts- und Arbeitsplatzrisiken für Beschäftigte und spezialisierte Anbieter erzeugen. [26][27][8][1]
Position von: ver.di als Beschäftigtenvertretung; VPK als Verband privater Anbieter (zum älteren Referentenentwurf) · mittel belegt
Gegenargument: Das Ministerium will Qualifikationen passgenau an die tatsächliche Aufgabe binden, was Fachkräfte für anspruchsvolle Aufgaben entlasten kann. Die VPK-Stellungnahme bezieht sich auf den früheren Entwurf und ist nicht unverändert übertragbar.
Zeitlicher Verlauf
Kabinettsbeschluss [8]
Das Kabinett beschließt den Regierungsentwurf. Das ist noch kein Gesetzesbeschluss des Parlaments.
Einbringung im Bundestag [1]
Der Regierungsentwurf wird als BT-Drs. 21/8274 mit Anlagen zugeleitet.
Öffentliche Anhörung [6][19][20][21][22][23][24][25][26]
Sachverständige beraten unter anderem über Assistenz, individuelle Ansprüche, Erprobung und Finanzierung. Ausschussberatung, Beschlussempfehlung, zweite und dritte Lesung, zweiter Durchgang im Bundesrat und Verkündung stehen noch aus; amtliche Termine dafür gibt es nicht.
Geplanter Beginn von Artikel 2 [1]
Geplant sind insbesondere Bildungsassistenz, Erprobungsklausel, veränderte Anspruchs- und Hilfeplanregeln sowie Pflegekinderregeln. Voraussetzung ist, dass das Gesetz beschlossen und verkündet wird.
Geplanter Bericht zur Erprobung [1]
Das Bundesministerium soll Bundestag und Bundesrat über die Erprobung einschließlich der finanziellen Auswirkungen berichten (§ 10c Absatz 7 SGB VIII-E).
Geplantes Ende der Erprobung [1]
Die Erprobung nach § 10c SGB VIII-E ist bis zu diesem Datum befristet.
Häufige Fragen
Gilt das schon für mein Kind?
Nein. Das Gesetz wird noch beraten, und die bisherigen Regeln gelten weiter. Die neuen Kernregeln sollen nach dem Entwurf erst ab dem 1. Januar 2028 gelten. [1][6][9]
Wird die Schulbegleitung abgeschafft?
Nein, das steht so nicht im Regierungsentwurf. Unterstützung soll häufiger gemeinsam angeboten werden. Eine eigene Begleitperson bleibt für Kinder vorgesehen, die sie brauchen oder für die kein passendes gemeinsames Angebot da ist. [1]
Muss mein Kind künftig eine Begleitperson mit anderen teilen?
Gemeinsame Hilfe soll in der Kinder- und Jugendhilfe der Regelweg werden. Sie muss zum Bedarf des Kindes passen. Reicht sie nicht, sieht der Entwurf weiter Einzelhilfe vor. Wie Familien das gut nachweisen und durchsetzen können, ist umstritten. [1][20]
Sind alle Kinder mit Behinderung gleich betroffen?
Nein. Heute hängt die Zuständigkeit auch von der Art der Behinderung ab. Eine gemeinsame Zuständigkeit soll zunächst nur in zugelassenen Gebieten getestet werden. Deshalb kommt es auf den zuständigen Träger und die konkrete Hilfe an. [9][1]
Muss ich für Schulbegleitung künftig bezahlen?
Eine neue Gebühr für Schulbegleitung steht nicht im Regierungsentwurf. Für bestimmte andere Hilfen gibt es schon heute Elternbeiträge nach dem Einkommen. Eine öffentlich angekündigte Pauschalierung dieser Beiträge findet sich im Gesetzestext des Entwurfs nicht. [1][7][9][12][13]
Wer hilft mir beim Antrag?
Ein Verfahrenslotse beim Jugendamt unterstützt Familien unabhängig bei Hilfen wegen einer Behinderung. Diesen Anspruch gibt es schon heute. Der Entwurf soll ihn über das bisher geplante Ende hinaus erhalten. [11][15][1]
Was mache ich, wenn ein Angebot den Bedarf meines Kindes nicht deckt?
Beschreiben Sie den Bedarf und bitten Sie die zuständige Stelle um eine nachvollziehbare Entscheidung. Hilfe bieten Verfahrenslotsen und unabhängige Ombudsstellen, also Beratungsstellen bei Konflikten mit der Jugendhilfe. Die Reform selbst schafft heute noch keinen zusätzlichen Beschwerdeweg. [9][11][20]
Was ist noch offen, und drohen neue Strafen?
Offen sind der endgültige Gesetzestext und die weiteren Beschlüsse von Bundestag und Bundesrat. Für Familien sieht der Entwurf wegen der gemeinsamen Assistenz keine Strafe vor. Die Regel zu Alkohol in der Öffentlichkeit ist ein anderer Teil des Entwurfs. [1][6][16]
Quellen

- [1]Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Strukturreform der Kinder- und Jugendhilfe (1. KJHSRG) – Regierungsentwurf — Deutscher Bundestag / Bundesregierung, BT-Drs. 21/8274; Vorblatt S. 1–5 (Einsparungen Vorblatt F, S. 5); Gesetzestext Anlage 1, S. 9–21 (Art. 1–9); Begründung S. 22–47; Stellungnahme des Normenkontrollrates Anlage 2, S. 49–52 (Prognoseunsicherheit S. 52); Bundesratsstellungnahme Anlage 3, S. 53–68; Gegenäußerung Anlage 4, S. 69–73 ↩
- [2]DIP-Vorgang 338346: Erstes Kinder- und Jugendhilfestrukturreform-Gesetz — Deutscher Bundestag / Bundesrat, DIP-Vorgang 338346; Suchnachweis mit Beratungsstand „Überwiesen“, BR-Drs. 441/26 und BT-Drs. 21/8274 ↩
- [3]Stellungnahme des Bundesrates zum Regierungsentwurf — Bundesrat; amtlich abgedruckt beim Deutschen Bundestag, BR-Drs. 441/26(B); amtlicher Abdruck in BT-Drs. 21/8274, Anlage 3, S. 53–68; insbesondere Ziffern 8 und 23–27 ↩
- [4]Stenografischer Bericht der 99. Sitzung des Deutschen Bundestages — Deutscher Bundestag, Plenarprotokoll 21/99; TOP 27, S. 12451 D–12459 C; Überweisung S. 12459 C; Debattenreden S. 12455–12459 ↩
- [5]Erste Lesung der Strukturreform der Kinder- und Jugendhilfe — Deutscher Bundestag, Internetredaktion, Abschnitte Erste Lesung, Gesetzentwurf der Bundesregierung, Beschluss; Seitenstand beim Abruf 2026-10-17 ↩
- [6]Kritischer Blick auf Reform der Kinder- und Jugendhilfe — Deutscher Bundestag, Internetredaktion, Öffentliche Anhörung des Ausschusses für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend; Dokumenten- und Stellungnahmenverzeichnis ↩
- [7]Erstes Gesetz zur Strukturreform der Kinder- und Jugendhilfe – Gesetzgebungsvorgang — Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Abschnitte Leistungen aus einer Hand, Infrastrukturelle Gruppenangebote und Verwaltungsverfahren vereinfachen ↩
- [8]Gesetzentwurf zur Strukturreform der Kinder- und Jugendhilfe verabschiedet — Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Kabinett vom 2026-08-12; Abschnitte Niedrigschwellige Bildungsassistenz, Verwaltungsverfahren und personelle Anforderungen ↩
- [9]SGB VIII – konsolidierte Gesamtausgabe — Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz, Gesetze im Internet, Bekanntmachung vom 2012-09-11, BGBl. I S. 2022; ausgewiesene letzte Änderung Art. 9 G vom 2026-04-23, BGBl. 2026 I Nr. 111; insbesondere §§ 9a, 10, 27, 36, 37c, 42a, 42f, 78b, 86 und 91–94 ↩
- [10]§ 35a SGB VIII – geltende Eingliederungshilfe — Gesetze im Internet, § 35a Absatz 1–4; Datum bezeichnet den ausgewiesenen Änderungsstand des Gesamtgesetzes, keine Einzeländerung dieses Paragraphen ↩
- [11]§ 10b SGB VIII – Verfahrenslotse — Gesetze im Internet, § 10b Absatz 1–2; Datum bezeichnet den ausgewiesenen Änderungsstand des Gesamtgesetzes ↩
- [12]§ 94 SGB VIII – Umfang der Heranziehung — Gesetze im Internet, § 94 Absatz 1–5; insbesondere Einkommensberücksichtigung, Kindergeld und Verordnungsermächtigung; Datum ist Gesamtgesetzesstand ↩
- [13]Kostenbeitragsverordnung – Festsetzung des Kostenbeitrags — Gesetze im Internet, § 1 Absatz 1–2 KostenbeitragsV; Veröffentlichungsdatum der Einzelseite nicht ausgewiesen ↩
- [14]§ 112 SGB IX – Leistungen zur Teilhabe an Bildung — Gesetze im Internet, § 112 Absatz 1 und 4; Datum ist das Ausfertigungsdatum des Stammgesetzes, nicht der konsolidierten Webseite ↩
- [15]Kinder- und Jugendstärkungsgesetz 2021 – ursprünglicher Verkündungstext — Bundesgesetzblatt; digitale Reproduktion bei OffeneGesetze, KJSG, BGBl. 2021 I S. 1444 (Nr. 29); Art. 1 Nr. 12–14 und Art. 10 Absatz 2–4 ↩
- [16]§ 9 Jugendschutzgesetz – Alkoholische Getränke — Gesetze im Internet, § 9 Absatz 1–2 JuSchG; Datum ist das Ausfertigungsdatum des Stammgesetzes ↩
- [17]§ 93 SGB XIV – Leistungen zum Lebensunterhalt — Gesetze im Internet, § 93 Absatz 1–4 SGB XIV; Datum ist das Ausfertigungsdatum des Stammgesetzes ↩
- [18]§ 44b SGB V – Krankengeld für mitaufgenommene Begleitpersonen — Gesetze im Internet, § 44b Absatz 1 Satz 1; Datum ist das Ausfertigungsdatum des Stammgesetzes ↩
- [19]Daniel Thomsen: Stellungnahme zur öffentlichen Anhörung — Deutscher Bundestag / Daniel Thomsen, Kreis Nordfriesland, Ausschussdrucksache 21(13)52; Original datiert 2026-09-30; Stellungnahme S. 1–3, Quellenverzeichnis S. 4 ↩
- [20]Lydia Hajasch / Bundesvereinigung Lebenshilfe: Stellungnahme zum Regierungsentwurf — Deutscher Bundestag / Bundesvereinigung Lebenshilfe e. V., Ausschussdrucksache 21(13)57a; Original vom 2026-10-02; insbesondere Abschnitte D. Bildungsassistenz und E. Erprobung ↩
- [21]Andreas Jungnitz / SAM Hameln: Stellungnahme zur Bildungsassistenz — Deutscher Bundestag / SAM Hameln e. V., Ausschussdrucksache 21(13)57b; Stellungnahme ohne Deckblatt S. 1–4; Kernaussagen auf S. 1 und 3–4 ↩
- [22]Angela Smessaert / AGJ: Stellungnahme zum Regierungsentwurf — Deutscher Bundestag / Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe – AGJ, Ausschussdrucksache 21(13)57c; Positionspapier beschlossen 2026-10-01 und 2026-10-02; insbesondere Kapitel 2–4 ↩
- [23]Andreas Dexheimer / Diakonie Rosenheim: Schriftliche Stellungnahme — Deutscher Bundestag / Diakonie Rosenheim, Ausschussdrucksache 21(13)57d; Original vom 2026-10-07; insbesondere Kapitel 1 und die Ausführungen zu Infrastruktur, Verfahren und Vergütung ↩
- [24]Heinz Müller / ism: Eine Strukturreform ohne Struktur und Finanzierung — Deutscher Bundestag / Institut für Sozialpädagogische Forschung Mainz gGmbH, Ausschussdrucksache 21(13)57e, Deckblatt vom 2026-10-08; Text datiert 2026-10-12; insbesondere Kapitel 5 Finanzielle Folgen und Finanzierung der Transformation ↩
- [25]Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände: Stellungnahme — Deutscher Bundestag / Deutscher Städtetag, Deutscher Landkreistag und Deutscher Städte- und Gemeindebund, Ausschussdrucksache 21(13)57f; Stellungnahme S. 1–5, besonders S. 3–4 zu Lotsen, Aufbaukosten und Kostenbeiträgen ↩
- [26]Elke Alsago / ver.di: Stellungnahme zum Regierungsentwurf — Deutscher Bundestag / Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di, Ausschussdrucksache 21(13)57g; Original vom 2026-10-08; insbesondere Einleitung sowie Kapitel zu Qualifikation und Deprofessionalisierungsrisiko ↩
- [27]VPK: Stellungnahme zum Referentenentwurf vom 2026-03-23 — VPK – Bundesverband privater Träger der freien Kinder-, Jugend- und Sozialhilfe, Abschnitte zu Schulbegleitung, individuellen Hilfen, Anbieterwettbewerb und Finanzierung; ausdrücklich ältere Entwurfsfassung ↩
- [28]Deutscher Sozialgerichtstag: Stellungnahme zum Referentenentwurf — Deutscher Sozialgerichtstag e. V., Insbesondere Abschnitte 6 Infrastrukturelle Bildungs- und Inklusionsassistenz und 7 Vorrang von Infrastruktur- und Regelangeboten ↩
- [29]Referentenentwurf des Bundesministeriums, Bearbeitungsstand 2026-03-23 — BMBFSFJ; bereitgestellt durch DIJuF, Bearbeitungsstand 2026-03-23; insbesondere S. 35–36, Änderungen der §§ 92–94; nicht die aktuelle Bundestagsfassung ↩
Was kann ich tun?
Den aktuellen Entwurf selbst nachlesen
Der amtliche Entwurf zeigt den geplanten Wortlaut. Für die Frage nach einer eigenen Begleitung sind § 27 Absatz 6, § 35b und § 80a wichtig, für die Starttermine Artikel 9.
Den bisherigen Anspruch prüfen
Die geltenden Regeln stehen im SGB VIII. Geplante Änderungen sind noch kein geltendes Recht. Bei Behinderung sind unter anderem § 35a und die Zuständigkeitsregeln in § 10 wichtig.
Einen Verfahrenslotsen ansprechen
Das örtliche Jugendamt bietet diese Unterstützung bei Hilfen wegen einer Behinderung schon heute an. Familien können nach der zuständigen Lotsenstelle fragen.
Bei Konflikten eine Ombudsstelle suchen
§ 9a SGB VIII sieht unabhängige Beratung bei Konflikten mit der Jugendhilfe vor. Welche Stelle zuständig ist, hängt vom Bundesland ab.
Die weitere Beratung und die Positionen verfolgen
Die Bundestagsseite zur Anhörung verlinkt die schriftlichen Stellungnahmen der Sachverständigen im Original.
Bei Kostenfragen die geltenden Beitragsregeln ansehen
Elternbeiträge hängen von der Art der Hilfe und den geltenden Einkommensregeln ab. § 94 SGB VIII erläutert die Heranziehung; eine politische Ankündigung ersetzt keine gesetzliche Grundlage.
Glossar
- SGB VIII
- Achtes Buch Sozialgesetzbuch. Es regelt die Kinder- und Jugendhilfe, etwa Beratung, Erziehungshilfen, Kinderschutz und bestimmte Hilfen bei Behinderung.
- SGB IX
- Neuntes Buch Sozialgesetzbuch. Es regelt Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen. Schulassistenz kann je nach Zuständigkeit auf diesem Gesetz beruhen.
- Eingliederungshilfe
- Leistungen, die Menschen mit Behinderungen eine gleichberechtigte Teilnahme am Alltag ermöglichen sollen. Für junge Menschen gelten heute unterschiedliche Zuständigkeitsregeln.
- Schulbegleitung
- Unterstützung, die ein Kind im Schulalltag braucht. Aufgaben und Rechtsgrundlage hängen vom Bedarf ab; gemeint ist nicht Unterricht durch eine zusätzliche Lehrkraft.
- Bildungsassistenz
- Im Entwurf die erforderliche Anleitung und Begleitung in Kita oder Schule. Sie soll als gemeinsam geplantes Angebot bereitstehen.
- Infrastrukturelles Angebot
- Eine Hilfe, die als feste Struktur vor Ort bereitsteht. Im Entwurf wird Bildungsassistenz gemeinsam geplant und grundsätzlich ohne individuelles Hilfeplanverfahren erbracht.
- Pooling
- Mehrere Kinder nutzen eine Unterstützung gemeinsam. Das geltende Recht erlaubt bereits bestimmte gemeinsame Leistungen; der neue Ansatz verändert zusätzlich Planung und Verfahren.
- Verfahrenslotse
- Unabhängige Unterstützung durch die Jugendhilfe beim Beantragen und Nutzen von Hilfen wegen einer Behinderung. Der Anspruch besteht bereits.
- Erprobungsklausel
- Eine gesetzliche Erlaubnis, bestimmte Regeln befristet zu testen. Hier sollen zugelassene Jugendhilfeträger eine gemeinsame Zuständigkeit erproben können.
- Gesamtzuständigkeit
- Eine Stelle übernimmt Hilfen, die bisher auf verschiedene Systeme verteilt sind. Der Entwurf sieht dafür nur eine Erprobung vor, keine bundesweite Übertragung.
- Hilfeplan
- Gemeinsame Festlegung von Bedarf und passender Hilfe mit Kind und Sorgeberechtigten. Er dient auch der späteren Überprüfung.
- Kostenheranziehung
- Gesetzlich geregelte Beteiligung bestimmter Personen an den Kosten bestimmter Jugendhilfeleistungen. Ob und in welcher Höhe ein Beitrag anfällt, hängt von der Leistungsart und weiteren Voraussetzungen ab.
- Freier Träger
- Ein Anbieter von Jugendhilfe außerhalb der Jugendamtsverwaltung, etwa ein Verein. Öffentliche Jugendhilfe und freie Träger arbeiten nach gesetzlichen Regeln zusammen.
- Ombudsstelle
- Eine unabhängige Stelle, die bei Konflikten mit der Kinder- und Jugendhilfe berät und unterstützt.
- Regierungsentwurf
- Ein vom Kabinett beschlossener Gesetzesvorschlag. Verbindlich wird er erst nach Beschluss von Bundestag und Bundesrat und der Verkündung.
- Zustimmungsgesetz
- Ein Gesetz, das nur zustande kommt, wenn auch der Bundesrat ausdrücklich zustimmt. Der Entwurf bezeichnet sich selbst so.
Korrekturen & Aktualisierungen
Bisher keine Korrekturen oder Aktualisierungen an diesem Dossier.
Fehler melden
Etwas falsch, veraltet oder unklar? Sag uns Bescheid — am besten mit Quelle oder Beleg, damit wir die Korrektur prüfen können. Belegte Korrekturen halten wir im Dossier sichtbar fest.
Hinweis per E-Mail senden
