Gesetz zur Verbesserung der Startchancen von Kindern und zur Qualitätsentwicklung in der Kindertagesbetreuung (Startchancen- und Qualitätsentwicklungsgesetz – SCQEG)
Kitas sollen Förderbedarf früh erkennen und passende Hilfe anbieten. Zusätzliche Zeit und Fachkräfte sind geplant; das Gesetz wird noch beraten.
Auf dieser Seite · 15
In 60 Sekunden
- Worum geht es?
- Kitas sollen früher erkennen, welche Unterstützung ein Kind vor der Schule braucht. Die Bundesregierung plant dafür neue Regeln; das Gesetz wird noch beraten.
- Wichtigste Änderung
- Auf eine Prüfung der kindlichen Entwicklung soll bei Bedarf passende Förderung folgen. Kitas mit vielen Kindern in schwierigen Lebenslagen sollen zusätzliche Fachkräfte erhalten.
- Wer ist betroffen?
- Betroffen sind vor allem Kinder vor dem Schulstart, ihre Eltern und die Beschäftigten in Kitas. Auch Jugendämter, Länder und Kita-Träger, also die verantwortlichen Betreiber, müssten neue Aufgaben übernehmen.
Die Zusammenfassung
Das SCQEG soll die Qualitätsentwicklung von befristeten, vertraglich vereinbarten Maßnahmen stärker auf dauerhafte bundesgesetzliche Anforderungen im SGB VIII umstellen. Der Entwurf konkretisiert den Förderungsauftrag, verpflichtet die öffentliche Jugendhilfe zur Sicherstellung bestimmter Leistungen und lässt die nähere Ausgestaltung vielfach den Ländern. Das geltende SGB VIII enthält bereits Bildungs-, Förderungs-, Beteiligungs- und Kooperationsaufträge; frühe Förderung würde also nicht erst durch dieses Gesetz eingeführt. [1][6][7][12]
Im Mittelpunkt stehen regelmäßige Beobachtung und Dokumentation sowie eine fachlich geeignete, wissenschaftlichen Standards entsprechende Feststellung von Sprach- und Entwicklungsstand spätestens im fünften Lebensjahr. Das bedeutet im Alter von vier Jahren, nicht erst nach dem fünften Geburtstag. Bei festgestelltem Bedarf soll angepasste Förderung folgen. Vorgesehen sind Personalzeiten für Erhebung sowie für Planung und Begleitung; diese ersetzen nicht das Personal für die eigentliche Durchführung von Fördermaßnahmen. Für Kinder ohne Kita-Besuch gilt eine gesonderte Soll-Regelung einschließlich Förderangebot. Zuständigkeiten, Verfahren und Einzelheiten bleiben landesrechtlich auszugestalten. [1]
Kitas mit einem erhöhten Anteil von Kindern in herausfordernden Lebenslagen sollen zusätzliche qualifizierte Fachkräfte erhalten. Die Auswahl soll anhand fachlich geeigneter Kriterien erfolgen; mindestens eines der genannten Kriterien finanzielle Bedürftigkeit, Familiensprache oder sprachliche Entwicklung ist zu berücksichtigen. Die Mindestquote betrifft Einrichtungen je Land, nicht den Anteil förderberechtigter Kinder. Ein weiterer Baustein ist qualifizierte Fachberatung mit nach Einrichtungsgröße gestaffelter Mindestzeit. Der Entwurf regelt damit bestimmte Personalressourcen, aber keinen allgemeinen bundesweiten Fachkraft-Kind-Schlüssel für die gesamte Betreuung. [1][16]
Die Bundesregierung veranschlagt für den anteiligen Belastungsausgleich über die Umsatzsteuerverteilung insgesamt rund 9,25 Milliarden Euro für die Jahre 2027 bis 2034. Das ist ein geplanter Einnahmenanteil der Länder, kein direktes Fördergeld für Eltern. Die Jahressummen sinken, während die Standards dauerhaft gelten sollen. Bundesrat, kommunale Spitzenverbände und Träger kritisieren diese zeitliche und finanzielle Asymmetrie. Die Bundesregierung verteidigt konkrete Mindestressourcen als Voraussetzung dafür, dass neue Aufgaben in der Praxis tatsächlich erfüllt werden können. Beide Positionen sind politische und fachliche Bewertungen; die vollständige Deckung künftiger Kosten ist nicht nachgewiesen. [1][2][15][16]
Der Entwurf sieht mehrere Stufen vor: allgemeiner Förderungsauftrag, Monitoring, Finanzierungsänderung und Evaluationsregel ab 2027; die zentralen Kita-Regelungen ab 2029; weitere Entwicklungsbereiche und bezifferte Fachberatung ab 2032. Die Bundesregierung soll erstmals sechs Jahre nach dem allgemeinen Inkrafttreten über die Evaluation berichten. Noch handelt es sich um Plantermine. Nach erster Lesung und Bundesratsstellungnahme steht die öffentliche Anhörung als nächster konkret angekündigter Beratungsschritt bevor. Aus der Beratung entsteht heute kein neuer SCQEG-Leistungsanspruch. [1][2][3][5]
Was steht wirklich drin?
Kinder im Alltag breiter fördern [1]
Kitas und Kindertagespflege sollen Kinder bestmöglich unterstützen und Nachteile abbauen. Sprache, Umgang mit eigenen Gefühlen und Handlungen, Bewegung und frühes Rechnen werden ausdrücklich genannt. Die Förderung soll im Alltag stattfinden. Bei Bedarf sollen weitere Angebote hinzukommen. Geplant ab 2027.
Entwicklung beobachten und Förderbedarf erkennen [1]
Die Entwicklung jedes Kita-Kindes soll regelmäßig beobachtet und festgehalten werden. Spätestens im Alter von vier Jahren sollen qualifizierte Fachkräfte Sprache und weitere Fähigkeiten prüfen. Die Verfahren müssen fachlich geeignet und wissenschaftlich abgesichert sein. Für die ausdrücklich genannten Kita-Pflichten soll es ab 2029 zunächst um Sprache gehen; ab 2032 auch um die anderen Bereiche.
Auf den festgestellten Bedarf muss Förderung folgen [1]
Zeigt die Erhebung Unterstützungsbedarf, soll eine passende Förderung folgen. Das Ergebnis soll vor dem Schulstart festgehalten werden. Eltern sollen vorher informiert werden. Ergebnisse und Förderung sollen mit ihnen besprochen werden. Die konkrete Hilfe gestalten die Länder aus.
Personalzeit für Erhebung und Förderplanung sichern [1]
Vorgesehen sind je Kind mindestens zwei Stunden für die Erhebung und mindestens 30 Minuten pro Woche für Planung und Begleitung der Förderung. Die halbe Stunde ist keine zugesagte Einzelstunde für das Kind. Die eigentliche Förderung braucht darüber hinaus Personal.
Auch Kinder ohne Kita erreichen [1]
Bei Kindern ohne Kita-Besuch soll ebenfalls der Sprach- und Entwicklungsstand festgestellt werden. Bei Bedarf soll passende Hilfe angeboten werden. Wer dies organisiert, regelt das Land. Daraus folgt keine allgemeine Kita-Besuchspflicht. Auch Kinder in Kindertagespflege sind hier erfasst, wenn sie keine Kita besuchen.
Daten für den Schulstart nutzen und wieder löschen [1]
Die aufnehmende Grundschule soll bestimmte Ergebnisse zur Entwicklung und Förderung anfordern können. Dazu gehören Name und Geburtsdatum. Die zuständige Stelle soll diese Daten dann übermitteln. Sie müssen gelöscht werden, sobald sie nicht mehr nötig sind, spätestens ein Jahr nach dem Schulstart. Auch die Befugnisse der Schule brauchen eine Grundlage im Landesrecht.
Kitas mit besonders vielen belasteten Familien unterstützen [1]
Ausgewählte Kitas sollen zusätzliche Fachkräfte für sprachliche Bildung und soziale Unterstützung erhalten. Der Entwurf staffelt die Zeit nach der Zahl der Kinder: bis 80 Kinder mindestens 20 Wochenstunden; über 80 bis 120 Kinder mindestens 40; über 120 Kinder mindestens 60. In jedem Land sollen mindestens zehn Prozent der Kitas unterstützt werden. Das Land bestimmt die Auswahl näher. Geplant ab 2029.
Feste Zeiten für Fachberatung bereitstellen [1]
Fachberatung unterstützt Kita-Teams bei ihrer pädagogischen Arbeit. Ab 2032 soll dafür mindestens folgende Zeit je Kita und Woche verfügbar sein: 80 Minuten bei bis zu 80 Kindern, 120 Minuten bei über 80 bis 120 Kindern und 240 Minuten bei über 120 Kindern. Das ist Zeit für die Einrichtung, nicht für jedes Kind.
Familien beim Zugang aktiver unterstützen [1][9]
Jugendämter sollen Familien stärker dabei helfen, Betreuung tatsächlich zu nutzen. Besonders sollen sie Eltern von Kindern in schwierigen Lebenslagen unterstützen. Das ergänzt die schon bestehende Information und Beratung zu Betreuungsplätzen. Geplant ab 2029.
Qualitätsvorgaben und Finanzierung verbinden [1][10][2][16]
Die Kita-Finanzierung regelt weiter das Land. Ab 2032 soll bei der Förderfähigkeit zusätzlich zählen, ob der Träger die Vorgaben zur Förderung nach §§ 22 bis 22c umsetzt. Der Entwurf legt damit keine automatische Geldstrafe gegen Eltern fest. Wie Träger die Vorgaben nachweisen und welche Folgen Mängel hätten, bleibt eine wichtige Umsetzungsfrage.
Arbeit von Kindertagespflegepersonen bei der Vergütung besser berücksichtigen [1][8]
Bei der laufenden Geldleistung, also der regelmäßigen Bezahlung durch die öffentliche Jugendhilfe, sollen weitere Punkte ausdrücklich zählen. Dazu gehören Qualifikation, Alter der Kinder, Vor- und Nachbereitung sowie Fortbildung. Der Entwurf nennt keinen bundesweit einheitlichen Stundensatz. Geplant ab 2032.
Entwicklung und Wirkung überprüfen [1]
Das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend soll die Entwicklung bundesweit beobachten. Geplant sind Veröffentlichungen im Jahr 2029, im Jahr 2031 und danach alle drei Jahre. Die Länder sollen Daten im jeweiligen Vorjahr bis zum 31. August liefern. Die Bundesregierung soll erstmals sechs Jahre nach dem allgemeinen Inkrafttreten prüfen, ob das Gesetz wirkt und was es kostet. Darüber soll sie dem Bundestag berichten.
Kita-Statistik erweitern [1]
Ab 2032 sollen weitere Angaben erfasst werden, darunter zur finanziellen Bedürftigkeit und zu festgestelltem Förderbedarf. Eine dauerhafte Nummer soll die Entwicklung einer Einrichtung über mehrere Jahre auswertbar machen. Das ist keine dauerhafte Kennnummer für ein einzelnes Kind. Der Entwurf erlaubt außerdem ein Verzeichnis mit bestimmten Grunddaten von Kitas und Trägern.
Den Bund an den Kosten beteiligen [1][11][12]
Der Bund will den Ländern einen größeren Anteil an der Umsatzsteuer überlassen. Das soll einen Teil der zusätzlichen Lasten ausgleichen. Eltern erhalten daraus keine direkte Auszahlung. Das bisherige KiQuTG soll Ende 2027 auslaufen.
Betroffene Gruppen
Kinder vor dem Schuleintritt in Kitas
stark betroffenBeobachtung, Erhebung und bei Bedarf Förderung würden unmittelbar ihren Kita-Alltag betreffen. [1]
Kinder mit festgestelltem Unterstützungsbedarf und ihre Eltern
stark betroffenAuf den festgestellten Bedarf müsste passende Förderung folgen; Ergebnisse wären mit den Eltern zu besprechen. [1]
Kinder ohne Kita-Besuch, auch ausschließlich in Kindertagespflege
stark betroffenGesonderte Soll-Regelung für Feststellung und Förderangebot; Organisation abhängig vom Landesrecht. [1]
Familien in finanziell oder sozial belastenden Lebenslagen
stark betroffenBesonders im Blick der Auswahl unterstützter Kitas und des aktiveren Zugangs zur Betreuung; kein automatischer individueller Geldanspruch. [1]
Mehrsprachig aufwachsende Kinder und ihre Familien
stark betroffenErhebungsverfahren und die mögliche Nutzung der Familiensprache als Auswahlkriterium berühren sie besonders. Der Kitaverband fordert, Mehrsprachigkeit nicht mit einem Defizit gleichzusetzen. [1][16]
Kita-Fachkräfte, Leitungen und Fachberatung
stark betroffenNeue Sicherstellungs-, Erhebungs-, Förderplanungs- und Dokumentationsaufgaben; bezifferte Unterstützungszeiten nach Stufen. [1][21]
Kommunale Jugendämter und Länder
stark betroffenSicherstellung, landesrechtliche Ausgestaltung, Auswahlverfahren, Finanzierung und Datengrundlagen wären zu organisieren. [1][15]
Freie, gemeinnützige und private Kita-Träger, auch kleine Träger und KMU
stark betroffenUmsetzung in ihren Einrichtungen, zusätzliche Dokumentation und perspektivisch Verknüpfung von Finanzierung und Förderungsauftrag. [1][16]
Kindertagespflegepersonen
mittel betroffenAllgemeiner Förderungsauftrag und spätere Änderung der Vergütungskriterien; die konkreten Kita-Zeitkontingente gelten nicht pauschal für jede Tagespflegestelle. [1][8]
Grundschulen und mit der Einschulung befasste Stellen
mittel betroffenKooperation und mögliche Übernahme von Entwicklungsdaten; Befugnisse auf Schulseite hängen auch vom Landesrecht ab. [1]
Kinderärztliche Praxen und Öffentlicher Gesundheitsdienst
mittel betroffenMedizinische Fachverbände sehen Abstimmungsbedarf mit bestehenden Untersuchungen und fordern engere gesetzliche Kooperation. Das ist teilweise eine Forderung, keine bereits beschlossene neue Pflicht. [22]
Arbeitgeber außerhalb der Kinderbetreuung, einschließlich KMU und Start-ups
wenig betroffenKeine hier nachgewiesene branchenspezifische neue Pflicht. Die BDA erwartet mittelbare Vorteile für Vereinbarkeit und spätere Fachkräftesicherung. [1][17]
Vorher / Nachher
Förderungsauftrag [6][1]
Bildung, Betreuung und Erziehung sowie Orientierung am Entwicklungsstand sind bereits vorgesehen.
Geplant: Ausdrückliche Ergänzung um Benachteiligungsabbau, Übergänge, bestimmte Fähigkeiten und alltagsintegrierte Förderung; geplant ab 2027.
Qualitätssicherung [7][1]
Öffentliche Träger sollen Qualität sichern und weiterentwickeln; pädagogische Konzeption und Evaluation gehören bereits dazu.
Geplant: Verbindlichere Sicherstellung; Fortbildung und Fachberatung ausdrücklich genannt; geplant ab 2029. Bezifferte Fachberatung erst ab 2032.
Sprach- und Entwicklungsstand [6][7][1]
Die geöffneten Bundesnormen enthalten keine entsprechende neue §-22b-Regel mit diesem Verfahren und diesen Zeitvorgaben. Das besagt nichts gegen bestehende Landesverfahren.
Geplant: Bundesrahmen für regelmäßige Beobachtung, Feststellung und anschließende Förderung; gestuft ab 2029 beziehungsweise 2032.
Sozial gezielte Kita-Unterstützung [12][1]
KiQuTG-Förderung über Handlungsfelder und Ländervereinbarungen.
Geplant: Spezifische Zusatzressourcen für ausgewählte Einrichtungen und landesweite Mindestquote; geplant ab 2029.
Zugang [9][1]
Eltern, die Betreuung nutzen wollen, werden über Angebote informiert und beraten.
Geplant: Zusätzlicher Auftrag, auf die Nutzung hinzuwirken und besonders belastete Familien zu unterstützen; geplant ab 2029.
Kindertagespflegevergütung [8][1]
Zeitumfang, Kinderzahl und Förderbedarf sind zu berücksichtigen.
Geplant: Weitere ausdrücklich genannte Kriterien, unter anderem Qualifikation sowie mittelbare pädagogische Arbeit und Fortbildung; geplant ab 2032.
Finanzierungsbedingungen der Träger [10][1]
Landesrecht; rechtliche und fachliche Betriebsvoraussetzungen.
Geplant: Zusätzlich Umsetzung des Förderungsauftrags nach §§ 22 bis 22c als Förderkriterium; geplant ab 2032.
Bundesbeteiligung [11][1]
Der geltende § 1 Abs. 5 FAG nennt für 2026 einen Kita-bezogenen Ausgleich von 1 993 Millionen Euro.
Geplant: Entwurf der Bundesregierung: 1 493 Millionen Euro für 2027, weitere Absenkungen in der Finanzierungstabelle; keine Anschlussfinanzierung ab 2035 in diesem Entwurf.
Auswirkungen
Direkte Folgen
- Bei unveränderter Verabschiedung müssten öffentliche Jugendhilfeträger ab der jeweiligen Stufe Erhebung, passende Förderung und besondere Kita-Unterstützung sicherstellen. Die Pflichten würden auch die Einbindung freier Träger erfordern. Heute sind das Entwurfsfolgen. [1]
- Bei Anwendung der geplanten Übermittlungsregel würden bestimmte Entwicklungs- und Förderdaten auf Anforderung an die aufnehmende Grundschule gehen. Die Bundesregierung setzt dafür eine entsprechende Befugnis der Schule nach Landesrecht voraus. [1]
Wahrscheinliche Folgen
- Nach Einschätzung der Bildungsforscherin Yvonne Anders können Erhebungen die Förderung passgenauer machen. Sie knüpft das an brauchbare Verfahren, Zeit, Datenkompetenz und anschließende pädagogische Hilfe. Ein solcher Nutzen ist für das künftige SCQEG noch nicht gemessen. [18]
- BMBFSFJ und Bundesregierung erwarten zusätzliche Dokumentations- und Statistikarbeit. Im Entwurf 2026 schätzt die Regierung als Behörde den dauerhaften jährlichen Erfüllungsaufwand der Wirtschaft auf 2 614 000 Euro aus Informationspflichten. Dies ist eine Modellrechnung für die Umsetzung, keine gemessene Belastung eines bereits geltenden Gesetzes. [1]
Umstrittene Folgen
- Kommunale Spitzenverbände warnen vor Aufgaben ohne ausreichende dauerhafte Finanzierung. Die Bundesregierung hält konkrete Mindestressourcen für erforderlich, damit Qualitätsverbesserungen bei den Einrichtungen ankommen. Ob Länder und Kommunen die Leistungen überall mit ausreichend Personal und Geld umsetzen können, ist offen. [15][2]
- Elterninitiativen befürchten, dass weitergegebene Entwicklungsdaten Kinder beim Schulstart festlegen können. Dem steht die Erwartung von Arbeitgeberverband und Bundesregierung gegenüber, dass die Schule dadurch Förderung fortsetzen kann. Der tatsächliche Effekt hängt auch vom Umgang der Schule mit den Daten ab. [20][17][1]
Langfristige Folgen
- Die Bundesregierung erwartet bessere Entwicklungs- und Bildungschancen sowie bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Die BDA verbindet frühe Bildung auch mit künftiger Fachkräftesicherung. Diese Erwartungen sind kein Beleg, dass gerade das SCQEG diese Wirkungen in bestimmter Höhe erreichen wird; die geplante Evaluation soll die Wirkung erst untersuchen. [1][14][17]
Pro & Contra
Dafür
Verbindliche Erhebung mit anschließender Förderung kann verhindern, dass Unterstützungsbedarf folgenlos bleibt. [18][17][22]
Position von: Wissenschaft – Yvonne Anders/DIPF; Wirtschaft – BDA. · mittel belegt
Gegenargument: Daten helfen nur, wenn qualifizierte Fachkräfte daraus wirksame Förderung machen können. Frühe kontinuierliche Begleitung darf nicht zugunsten einer späten punktuellen Erhebung zurücktreten.
Bezifferte Mindestzeiten schützen neue Aufgaben davor, nur auf dem Papier erfüllt zu werden. [2][19][15]
Position von: Bundesregierung; Praxis – Fröbel als gemeinnütziger Kita-Träger. · stark belegt
Gegenargument: Bundesrat und kommunale Spitzenverbände halten starre Vorgaben bei unterschiedlichen Ländersystemen und knappen Ressourcen für problematisch. Zeitvorgaben allein stellen weder Geld noch verfügbares Personal bereit.
Zusätzliche Ressourcen für stärker belastete Kitas setzen bei ungleichen Startbedingungen an. [17][24][1]
Position von: Wirtschaft – BDA; Familienverband – Familienbund der Katholiken. · mittel belegt
Gegenargument: Die Auswahl muss den wirklichen Bedarf treffen. Eine Mindestquote allein sagt nicht, ob alle ähnlich belasteten Einrichtungen angemessen unterstützt werden.
Eine längere Bundesbeteiligung und gesetzliche Standards können mehr Planungssicherheit als kurze Programme schaffen. [14][16][1][2]
Position von: Bundesregierung; Kita-Träger – Deutscher Kitaverband. · mittel belegt
Gegenargument: Dauerhafte Pflichten treffen auf sinkende und bis 2034 begrenzte Beträge. Gerade nach dem Ende der ausdrücklich geregelten Bundesbeteiligung bleibt die Finanzierung ungeklärt.
Dagegen
Der Entwurf kann dauerhafte Kosten auf Länder, Kommunen und Träger verlagern, ohne ihre Finanzierung dauerhaft zu sichern. [2][15][16][1]
Position von: Bundesrat; kommunale Spitzenverbände; Deutscher Kitaverband. · stark belegt
Gegenargument: Der Bund sieht ausdrücklich einen anteiligen Lastenausgleich über mehrere Jahre vor. Seine Kostenschätzung ist wegen vorhandener Ressourcen, unterschiedlicher Umsetzung und demografischer Veränderungen keine vollständige Nettolückenrechnung. Eine exakt bezifferte Unterdeckung aller Maßnahmen ist damit nicht bewiesen.
Zusätzliche Tests und Dokumentation können Zeit für Beziehung, Spiel und pädagogische Arbeit verdrängen. [21][22][1][19]
Position von: Gewerkschaft – GEW Baden-Württemberg; medizinische Fachverbände – BVKJ/BVÖGD. · mittel belegt
Gegenargument: Der Entwurf priorisiert ausdrücklich alltagsintegrierte Förderung und sieht Ressourcen für Planung und Begleitung vor. Fröbel begrüßt die Verbindung von Beobachtung und pädagogischer Anschlussförderung. Ob eine Verdrängung eintritt, hängt von der Umsetzung ab.
Die Weitergabe von Entwicklungsdaten kann Kinder auf frühe Bewertungen festlegen und das Vertrauen der Eltern belasten. [20][1]
Position von: Betroffenenvertretung – Bundesarbeitsgemeinschaft Elterninitiativen. · mittel belegt
Gegenargument: Der Zweck ist die Fortsetzung passender Förderung beim Schulwechsel. Begrenzte Daten, Anforderung durch die aufnehmende Schule und Löschpflichten sollen den Umgang eingrenzen. Ob dies Vorbehalte und Stigmatisierungsrisiken ausreichend auffängt, ist nicht belegt.
Die Bundeskompetenz für so detaillierte Vorgaben ist rechtlich streitig. [15][1]
Position von: Kommunale Spitzenverbände. · mittel belegt
Gegenargument: Die Bundesregierung beruft sich auf die konkurrierende Gesetzgebung für öffentliche Fürsorge und die Erforderlichkeit gleichwertiger Lebensverhältnisse beziehungsweise der Wirtschaftseinheit. Ein höchstrichterlicher Nachweis, dass gerade dieser Entwurf verfassungswidrig ist, liegt nicht vor.
Ohne geeignete Diagnostik und Unterstützung können Entwicklungsbewertungen unpassend sein. [23][1]
Position von: Berufsverband – BDP, mit berufspolitischem Interesse an psychologischer Mitwirkung. · mittel belegt
Gegenargument: Der Entwurf fordert schon fachlich geeignete Verfahren nach wissenschaftlichen Standards und qualifizierte Fachkräfte. Ob zusätzliche gesetzliche Berufs- und Verfahrensvorgaben erforderlich sind, ist eine offene Ausgestaltungsfrage.
Zeitlicher Verlauf
Zuleitung an den Bundesrat [1]
Laut Anschreiben des Bundeskanzlers wurde der Entwurf als besonders eilbedürftig zugeleitet.
Einbringung beim Bundestag [1]
Regierungsentwurf als BT-Drs. 21/8239 mit Anschreiben dieses Datums.
Bundesrat nimmt Stellung [2]
Erster Durchgang nach Art. 76 Abs. 2 GG; Änderungswünsche unter anderem zu Ressourcen, Zuständigkeiten und Finanzierung. Keine abschließende Zustimmung.
Stellungnahme und Gegenäußerung im Bundestag dokumentiert [2]
BT-Drs. 21/8827 übermittelt die Position des Bundesrates und die Antwort der Bundesregierung.
Geplanter allgemeiner Beginn [1]
Art. 1, 4, 5, 6 und 7 sollen wirksam werden: erweiterter Förderungsauftrag, Monitoring, Finanzierung und Evaluation. Noch keine allgemeine Anwendung der neuen §-22b-Kita-Vorgaben.
Geplante erste Datenfrist für das neue Monitoring [1]
Länder müssten erforderliche Daten im Vorjahr der ersten Veröffentlichung 2029 bis zu diesem Tag übermitteln. Abgeleitet aus der ausdrücklich geregelten Vorjahresfrist.
Geplante zweite Stufe [1]
Art. 2: Qualitätssicherung, Erhebung und Förderung, Unterstützung belasteter Kitas und aktiver Zugang. Für die in § 109 genannten Kita-Pflichten zunächst Beschränkung auf Sprache. Im Kalenderjahr 2029 ist außerdem die erste Monitoring-Veröffentlichung vorgesehen.
Geplante weitere Absenkung der Bundesbeteiligung [1]
Ab diesem Haushaltsjahr sieht der Entwurf jährlich 993 Millionen Euro Umsatzsteueranteile zugunsten der Länder vor, letztmals für 2034; die Angabe stammt aus dem Regierungsentwurf, nicht aus einem vollzogenen Haushalt.
Geplante Datenfrist für Monitoring 2031 [1]
Vorjahresfrist für die zweite Veröffentlichung im Kalenderjahr 2031; danach Veröffentlichungen im Abstand von drei Jahren.
Geplantes Ende der Sprach-Übergangsphase [1]
Letzter Tag der Beschränkung nach § 109 für die dort ausdrücklich genannten Pflichten.
Geplante dritte Stufe [1]
Art. 3: zusätzliche Entwicklungsbereiche ohne §-109-Beschränkung, bezifferte Fachberatung, ergänzte Kindertagespflegevergütung, Finanzierungsverknüpfung und Statistikänderungen.
Häufige Fragen
Gilt das schon für mein Kind?
Die neuen SCQEG-Regeln gelten noch nicht. Das Parlament berät den Entwurf. Bestehende Regeln Ihres Bundeslandes und heutige Ansprüche auf Betreuung gelten weiter. [5][6][7][8][9][10][11][12]
Was soll bei meinem Kind geprüft werden?
Fachkräfte sollen erkennen, wie sich Ihr Kind entwickelt und wo es Hilfe braucht. Dazu gehören Sprache, Bewegung, der Umgang mit eigenen Gefühlen und Handlungen sowie frühe mathematische Fähigkeiten. Der Entwurf sieht dafür verschiedene Startstufen vor. [1]
Bekomme ich dann jede Woche eine halbe Stunde Einzelförderung für mein Kind?
Die genannte halbe Stunde ist Zeit für die Fachkräfte. Sie dient der Planung und Begleitung der Hilfe. Daraus folgt keine feste wöchentliche Einzeltherapie für jedes Kind. [1]
Was ist, wenn mein Kind keine Kita besucht?
Auch dann soll seine Entwicklung geprüft werden. Bei Bedarf soll es ein Hilfsangebot erhalten. Die Länder sollen klären, wer dafür zuständig ist. Der Entwurf führt keine allgemeine Pflicht zum Kita-Besuch ein. [1]
Muss ich für die neue Förderung bezahlen?
Der Entwurf legt keinen neuen bundesweiten Elternpreis für diese Förderung fest. Er macht Kitas aber auch nicht allgemein kostenlos. Für Beiträge sind weiterhin die geltenden Regeln und die Regelung vor Ort wichtig. [1][10]
Erfährt die Schule die Ergebnisse meines Kindes?
Das ist geplant: Die aufnehmende Grundschule soll bestimmte Ergebnisse anfordern können. Dafür braucht sie eine passende rechtliche Grundlage. Die Daten sollen gelöscht werden, wenn sie nicht mehr nötig sind, spätestens ein Jahr nach dem Schulstart. [1]
Bekommt jede Kita mehr Personal?
Es sind verschiedene Hilfen geplant. Zusätzliche Fachkräfte für besondere soziale Aufgaben sollen gezielt ausgewählte Kitas bekommen. Andere Zeitvorgaben betreffen etwa Erhebung, Förderplanung und Fachberatung. Ein allgemeiner besserer Personalschlüssel für jede Kita steht so nicht im Entwurf. [1]
Was passiert bei Verstößen, und was ist noch offen?
Aus dem noch nicht beschlossenen SCQEG folgen heute keine neuen Strafen. Später soll die Finanzierung von Kita-Trägern auch an die Fördervorgaben geknüpft werden. Die Länder müssen vieles näher regeln. Bundestag und Bundesrat können den Entwurf noch ändern. [1][2][5]
Quellen

- [1]Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Startchancen von Kindern und zur Qualitätsentwicklung in der Kindertagesbetreuung — Deutscher Bundestag; Bundesregierung/BMBFSFJ, BT-Drs. 21/8239; Normtext S. 9–16; Begründung insbesondere S. 28, 31–33, 53–56, 60–66; NKR-Stellungnahme ab S. 67 ↩
- [2]SCQEG – Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung — Deutscher Bundestag; Bundesrat und Bundesregierung, BT-Drs. 21/8827 zu 21/8239; Bundesratsstellungnahme S. 1–9, Beschluss vom 2026-10-16; Gegenäußerung S. 10–15; abgerufene PDF als Vorabfassung bezeichnet ↩
- [3]Stenografischer Bericht der 100. Sitzung des 21. Deutschen Bundestages — Deutscher Bundestag, Plenarprotokoll 21/100, TOP 37 und ZP 9; S. 12579–12586; Ausschussüberweisung S. 12586 B ↩
- [4]Qualitätsentwicklung in der Kindertagesbetreuung beraten — Deutscher Bundestag, Internetredaktion, Amtliche Webinformation zur ersten Lesung; Abschnitte Einleitung, Gesetzentwurf, Beschluss; Seitenstand 2026-10-29 ↩
- [5]Öffentliche Anhörung zum Startchancen- und Qualitätsentwicklungsgesetz — Deutscher Bundestag, Ausschuss für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Amtliche Ausschuss-Webseite; Seitenstand 2026-10-30; Termin 2026-11-02, 14:00–15:45 Uhr; Abschnitte Gegenstand, Anmeldung und Stellungnahmen ↩
- [6]SGB VIII – § 22 Grundsätze der Förderung, konsolidierter Rechtstext — Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz, Gesetze im Internet, § 22 Abs. 1–4 SGB VIII; Stammgesetz in der Fassung der Bekanntmachung BGBl. I 2012 S. 2022; datum bezeichnet die Bekanntmachung, deren Fundstelle auch Q1 S. 9 nennt ↩
- [7]SGB VIII – § 22a Förderung in Tageseinrichtungen, konsolidierter Rechtstext — Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz, Gesetze im Internet, § 22a Abs. 1–5 SGB VIII; Bekanntmachung BGBl. I 2012 S. 2022, siehe auch Q1 S. 9; keine eigenständige Drucksache ↩
- [8]SGB VIII – § 23 Förderung in Kindertagespflege, konsolidierter Rechtstext — Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz, Gesetze im Internet, § 23 insbesondere Abs. 1, 2a und 4 SGB VIII; Bekanntmachung BGBl. I 2012 S. 2022, siehe auch Q1 S. 9; keine eigenständige Drucksache ↩
- [9]SGB VIII – § 24 Anspruch auf Förderung in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege, konsolidierter Rechtstext — Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz, Gesetze im Internet, § 24 SGB VIII, insbesondere Abs. 2, 3 und 6; Bekanntmachung BGBl. I 2012 S. 2022, siehe auch Q1 S. 9; keine eigenständige Drucksache ↩
- [10]SGB VIII – § 74a Finanzierung von Tageseinrichtungen für Kinder, konsolidierter Rechtstext — Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz, Gesetze im Internet, § 74a Sätze 1–3 SGB VIII; Bekanntmachung BGBl. I 2012 S. 2022, siehe auch Q1 S. 9; keine eigenständige Drucksache ↩
- [11]Finanzausgleichsgesetz – § 1 Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer, konsolidierter Rechtstext — Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz, Gesetze im Internet, § 1 Abs. 2 und 5 FAG; Gesetz BGBl. I 2001 S. 3955, 3956, auch Q1 S. 15; keine eigenständige Drucksache ↩
- [12]KiTa-Qualitäts- und -Teilhabeverbesserungsgesetz – konsolidierter Volltext — Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz, Gesetze im Internet, KiQuTG, BGBl. I 2018 S. 2696; zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 2024-11-21, BGBl. 2024 I Nr. 361; §§ 1–6; keine eigenständige Drucksache ↩
- [13]Gesetz zur Verbesserung der Startchancen von Kindern und zur Qualitätsentwicklung in der Kindertagesbetreuung – Gesetzgebungsvorhaben — Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Amtliche Webinformation, Abschnitte Wichtigste Inhalte sowie Finanzierung, gestuftes Inkrafttreten, Monitoring und Evaluation ↩
- [14]Bessere Startchancen für Kinder — Presse- und Informationsamt der Bundesregierung, Amtliche Webinformation zum Kabinettsbeschluss; Abschnitte Einheitliche Qualitätsstandards für Kitas, Feststellung von Sprach- und Entwicklungsstand, Unterstützung durch den Bund ↩
- [15]Stellungnahme der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände zum SCQEG — Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände; veröffentlicht durch den Bundestagsausschuss, Ausschussdrucksache 21(13)61b; PDF-S. 2–5, intern S. 1–4; besonders Kompetenzfrage PDF-S. 3 und Finanzierung PDF-S. 4–5 ↩
- [16]Stellungnahme des Deutschen Kitaverbands zum Regierungsentwurf des SCQEG — Waltraud Weegmann, Deutscher Kitaverband; veröffentlicht durch den Bundestagsausschuss, Ausschussdrucksache 21(13)61a; PDF-S. 2–3 Grundbewertung, PDF-S. 6–7 Fachberatung und Diagnostik, PDF-S. 10–12 Finanzierung; interne Seitenzählung jeweils um 1 niedriger ↩
- [17]Früh fördern, Startchancen verbessern: Qualität in der Kita gezielt stärken — Dr. Donate Kluxen-Pyta, Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände; veröffentlicht durch den Bundestagsausschuss, Ausschussdrucksache 21(13)61c; PDF-S. 2–5; interne S. 1–4 ↩
- [18]Stellungnahme von Prof. Dr. Yvonne Anders für die öffentliche Anhörung zum SCQEG — Prof. Dr. Yvonne Anders, DIPF; veröffentlicht durch den Bundestagsausschuss, Ausschussdrucksache 21(13)61f; PDF-S. 2–5, interne S. 1–4; Literatur ab PDF-S. 5 ↩
- [19]Stellungnahme von Fröbel zum Regierungsentwurf des SCQEG — Stefan Spieker, FRÖBEL Bildung und Erziehung gemeinnütziger GmbH; veröffentlicht durch den Bundestagsausschuss, Ausschussdrucksache 21(13)61e; PDF-S. 2–3 Grundbewertung und Förderungsauftrag; interne S. 1–2 ↩
- [20]BAGE-Stellungnahme zum KiTa-Startchancen- und -Qualitätsentwicklungsgesetz — Bundesarbeitsgemeinschaft Elterninitiativen e.V., Webposition zum Referentenentwurf aus der Verbändeanhörung im Juli 2026; Absätze Positive Aspekte und Kritisch zu bewertende Aspekte; datum aus geöffneten HTML-Publikationsmetadaten ↩
- [21]Was bringt das neue Gesetz für Kitas? — GEW Baden-Württemberg, Heike Herrmann, Webposition, Absätze zu Strukturqualität, Dokumentation, Fachberatung und Landesumsetzung; die Einleitungsangabe zum Beginn der Erhebungen weicht von Q1 ab ↩
- [22]Gemeinsame Stellungnahme zum KiTa-Startchancen- und Qualitätsentwicklungsgesetz — Fachausschüsse von BVKJ und BVÖGD, Webposition, datiert Berlin 2026-10-02; Absätze zu Bildungsbedingungen, früher Förderung und Zusammenarbeit mit dem Öffentlichen Gesundheitsdienst ↩
- [23]Stellungnahme des BDP zum Entwurf des Startchancen- und Qualitätsentwicklungsgesetzes des BMBFSFJ vom 29.09.2026 — Berufsverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen, Webposition, Empfehlungen Nr. 3–4 und Forderungen zu Diagnostik und Fachberatung; Veröffentlichungsdatum 2026-10-19; das Datum im Titel ist nicht das Publikationsdatum ↩
- [24]Stellungnahme des Familienbundes der Katholiken zum Regierungsentwurf des SCQEG — Familienbund der Katholiken; veröffentlicht durch den Landesverband Rheinland-Pfalz, Webstellungnahme; I.2 Prioritätensetzung, I.3 Finanzierung, I.5 andere Familienleistungen und KiQuTG-Ablösung; II.1 und II.4 pädagogische Ausgestaltung ↩
Was kann ich tun?
Den parlamentarischen Entwurf selbst lesen
Der amtliche Volltext zeigt, was konkret vorgeschlagen ist. Für die Fristen Art. 7 und für die zentralen Kita-Regeln §§ 22b und 22c lesen. Der Text ist noch kein geltendes SCQEG.
Anhörung und schriftliche Fachpositionen verfolgen
Die Ausschussseite kündigt die öffentliche Anhörung am 2026-11-02 an und bietet schriftliche Stellungnahmen an. Die angegebene Anmeldefrist für einen Besuch endete bereits am 2026-10-29. Die Seite kündigt auch eine Übertragung an.
Den Streit zwischen Bund und Ländern nachvollziehen
Stellungnahme und Gegenäußerung zeigen, welche Änderungen verlangt und welche zurückgewiesen oder noch geprüft werden. So lässt sich eine Forderung von einer bereits beschlossenen Regel unterscheiden.
Bestehende Betreuungsansprüche und Beratung nutzen
§ 24 beschreibt die heutigen bundesrechtlichen Ansprüche. Sein Absatz 6 verpflichtet zur Information und Beratung über das örtliche Platzangebot. Dafür kann das zuständige Jugendamt oder die beauftragte Stelle angesprochen werden.
Beteiligung in der Kita wahrnehmen
Das geltende Bundesrecht sieht die Beteiligung der Erziehungsberechtigten an wesentlichen Entscheidungen über Erziehung, Bildung und Betreuung vor. Die konkrete Vertretung und Organisation richtet sich auch nach den Regeln vor Ort.
Die amtliche Übersicht in verständlicherer Form lesen
Die Ministeriumsseite erklärt die Ziele und Bausteine. Bei genauen Fristen und Pflichten zusätzlich den Gesetzestext heranziehen; eine Regierungsübersicht erläutert und bewirbt den eigenen Entwurf.
Glossar
- Entwicklungsstandserhebung
- Ein fachliches Verfahren stellt fest, welche Fähigkeiten ein Kind bereits entwickelt hat und wo Unterstützung nötig sein könnte. Im Entwurf umfasst dies bestimmte Entwicklungsbereiche.
- Sprachförderung
- Gezielte Unterstützung beim Verstehen und Sprechen. Sie kann im Kita-Alltag und bei Bedarf durch ergänzende Angebote erfolgen.
- Alltagsintegrierte Förderung
- Förderung während gewöhnlicher Situationen, etwa im Gespräch, beim Spielen oder beim gemeinsamen Lesen. Sie wird mit dem Alltag verbunden.
- Fachberatung
- Fachlich qualifizierte Beratung und Begleitung der Kita-Teams, insbesondere bei Qualitätsentwicklung und Förderung.
- Kindertagespflege
- Betreuung durch eine geeignete Kindertagespflegeperson, häufig als Tagesmutter oder Tagesvater bezeichnet. Sie ist rechtlich von einer Kita zu unterscheiden.
- Träger
- Die Organisation oder öffentliche Stelle, die für eine Einrichtung verantwortlich ist. Freie Träger sind zum Beispiel gemeinnützige oder private Betreiber.
- Öffentliche Jugendhilfe
- Die zuständigen staatlichen oder kommunalen Stellen des Hilfesystems für Kinder, Jugendliche und Familien. Im Entwurf tragen sie wesentliche Sicherstellungsaufgaben.
- Finanzausgleich / Umsatzsteuerverteilung
- Regeln, nach denen öffentliche Einnahmen zwischen Bund und Ländern verteilt werden. Der Entwurf verändert dafür Anteile an der Umsatzsteuer. Es handelt sich nicht um eine direkte Zahlung an Familien.
- Fünftes Lebensjahr
- Die Zeit ab dem vierten Geburtstag bis vor dem fünften Geburtstag. „Spätestens im fünften Lebensjahr“ meint hier Kinder im Alter von vier Jahren.
- Selbstregulation
- Die Fähigkeit, das eigene Verhalten, Aufmerksamkeit und Gefühle zu steuern. Sie ist einer der im Entwurf genannten Entwicklungsbereiche.
- Herausfordernde Lebenslagen
- Lebensumstände, die Aufwachsen und Bildung erschweren können. Bei der Kita-Auswahl nennt der Entwurf finanzielle Bedürftigkeit, Familiensprache oder sprachliche Entwicklung; die Länder konkretisieren die Kriterien. Das ist keine Diagnose eines einzelnen Kindes.
- Monitoring
- Eine regelmäßige systematische Beobachtung von Entwicklungen. Sie zeigt Veränderungen und Unterschiede, beweist allein aber noch nicht, was eine Maßnahme verursacht hat.
- Evaluation
- Eine Untersuchung, ob Ziele erreicht werden, was die Umsetzung kostet und welche Anpassungen nötig sind. Hier ist sie im Entwurf der Bundesregierung vorgeschrieben.
- Zustimmungsgesetz
- Ein Bundesgesetz, für dessen Zustandekommen auch die Zustimmung des Bundesrates erforderlich ist. Der SCQEG-Entwurf ist so angelegt.
- Soll-Regelung
- Eine rechtliche Vorgabe für den Regelfall, die nicht dasselbe wie eine frei wählbare Möglichkeit ist. Bei Kindern ohne Kita verwendet der Entwurf eine solche Formulierung; sie ist nicht mit einer allgemeinen Besuchs- oder Sanktionspflicht gleichzusetzen.
Korrekturen & Aktualisierungen
Bisher keine Korrekturen oder Aktualisierungen an diesem Dossier.
Fehler melden
Etwas falsch, veraltet oder unklar? Sag uns Bescheid — am besten mit Quelle oder Beleg, damit wir die Korrektur prüfen können. Belegte Korrekturen halten wir im Dossier sichtbar fest.
Hinweis per E-Mail senden
