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PolivisDer quellenbasierte Gesetzes-Kompass
SteuernAngekündigtZuletzt geprüft am 18. Oktober 2026 · BT-Drs. 21/7301 (Finanzplan des Bundes 2026 bis 2030) · KI-gestützt erstellt

Krypto-Besteuerung — angekündigte Reform für private Kryptowerte

Die Jahresfrist gilt weiter. Die Bundesregierung hat angekündigt, private Kryptowerte künftig unabhängig davon zu besteuern. Ein Gesetz gibt es nicht.

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Worum geht es?
Die Bundesregierung hat angekündigt, die Steuer auf Bitcoin und ähnliche digitale Werte im Privatvermögen neu zu regeln. Eine Ankündigung ist noch kein Gesetz.
Wichtigste Änderung
Angekündigt ist, dass Gewinne aus dem Verkauf solcher Werte künftig auch nach mehr als einem Jahr steuerpflichtig sein sollen. Heute sind Verkäufe außerhalb der Jahresfrist nach der Darstellung des Finanzplans steuerfrei.
Wer ist betroffen?
Betroffen wären Privatpersonen, die Kryptowerte halten und verkaufen. Wie und ab wann die Neuregelung gelten soll, ist amtlich nicht festgelegt.

Die Zusammenfassung

Nach der Darstellung im Finanzplan werden Kryptowerte wie Bitcoin im Privatvermögen derzeit als sonstige Einkünfte aus Leistungen (§ 22 Nr. 3 EStG, laufende Einkünfte) oder als private Veräußerungsgeschäfte (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, Verkäufe) behandelt. § 23 erfasst Veräußerungsgeschäfte bei anderen Wirtschaftsgütern, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt. Veräußerungen außerhalb dieser Jahresfrist sind nach dem Finanzplan steuerfrei. Zusätzlich bleiben Gewinne steuerfrei, wenn der Gesamtgewinn aus allen privaten Veräußerungsgeschäften im Kalenderjahr weniger als 1 000 Euro beträgt. [7][1]

Der Finanzplan des Bundes (BT-Drs. 21/7301, S. 20) kündigt an, die Bundesregierung werde die Besteuerung von Kryptowerten im Privatvermögen reformieren. Künftig sollen die im Privatvermögen gehaltenen Kryptowerte den Einkünften aus Kapitalvermögen zugeordnet werden; Veräußerungsgewinne seien dann „unabhängig von der bisherigen Jahresfrist steuerpflichtig“. Zur Begründung nennt der Finanzplan, wer mit Kryptowerten Gewinne erziele, solle ebenso seinen Beitrag zur Finanzierung des Gemeinwesens leisten wie bei Arbeitslohn oder Aktienerträgen, und die Reform werde zu einer Steigerung der Steuereinnahmen führen. Eine Höhe der Mehreinnahmen nennt dieser Absatz nicht. Die Ankündigung schafft keine Steuerpflicht; dafür braucht es ein Gesetz. [7]

Was noch fehlt (Stand 18. Oktober 2026): Ein Kabinettsbeschluss und ein Gesetzentwurf der Bundesregierung sind in den geprüften Quellen nicht belegt. Offen sind Kabinettsbeschluss, Einbringung in Bundestag und Bundesrat, Ausschussberatung, Gesetzesbeschluss, Verkündung und Inkrafttreten. Für keinen dieser Schritte gibt es ein amtliches Datum. Die Bundesregierung teilte am 21. September 2026 mit, die Anpassung der Besteuerung von Kryptowerten befinde sich in der regierungsinternen Abstimmung, eine zeitnahe Kabinettsbefassung werde angestrebt. Die veröffentlichte Ergebnisliste der Kabinettssitzung vom 14. Oktober 2026 nennt das Vorhaben nicht; die Liste ist mit „unter anderem“ eingeleitet und beweist allein keine Nichtbefassung. [26][16][17]

Im Lobbyregister des Bundestags ist ein Referentenentwurf des Bundesfinanzministeriums mit dem Titel „Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Besteuerung bestimmter Kryptowerte im Privatvermögen“ und dem Datum 30. September 2026 verzeichnet; die Angabe stammt von einer Interessenvertretung. Ein Vertreter des Ministeriums sagte am 12. Oktober 2026 im Petitionsausschuss, der Vorschlag befinde sich in der Ressortabstimmung. Ein Referentenentwurf ist ein Entwurf aus einem Ministerium vor dem Kabinettsbeschluss und kein Gesetzentwurf der Bundesregierung. Dieses Dossier gibt seinen Inhalt deshalb nicht wieder und zeigt nur, was die Ankündigung im Finanzplan selbst trägt. [27][17]

Davon zu unterscheiden ist ein Gesetzentwurf der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (BT-Drs. 21/5752 vom 5. Mai 2026), der die Haltefrist im Rahmen des § 23 EStG aufheben wollte. Der Bundestag lehnte ihn am 8. Oktober 2026 in zweiter Beratung in namentlicher Abstimmung ab; laut Plenarprotokoll 21/99 wurden 577 Stimmkarten abgegeben, davon 132 mit Ja und 445 mit Nein, Enthaltungen gab es keine. Das Ergebnis betrifft ausschließlich diesen Entwurf einer Fraktion. Es ist kein Votum über die Ankündigung der Bundesregierung. [10][13][12]

Ebenfalls ein anderer Gegenstand ist das Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetz (BGBl. 2025 I Nr. 352). Es verpflichtet Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen zu jährlichen Meldungen an das Bundeszentralamt für Steuern, erstmals für das Kalenderjahr 2026. Es regelt eine Meldepflicht und ist nicht die angekündigte Reform. [15]

Was steht wirklich drin?

  • Angekündigt: Kryptowerte werden Kapitaleinkünfte [7]

    Nach dem Finanzplan sollen die im Privatvermögen gehaltenen Kryptowerte den Einkünften aus Kapitalvermögen zugeordnet werden. Ein Gesetzestext liegt nicht vor.

  • Angekündigt: Keine Jahresfrist mehr für Veräußerungsgewinne [7]

    Veräußerungsgewinne seien dann „unabhängig von der bisherigen Jahresfrist steuerpflichtig“. Das ist eine Ankündigung der Bundesregierung, keine geltende Regel.

  • Geltendes Recht: Jahresfrist bei privaten Verkäufen [1][7]

    § 23 EStG erfasst Veräußerungsgeschäfte bei anderen Wirtschaftsgütern, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt. Nach dem Finanzplan sind Veräußerungen von Kryptowerten außerhalb der Jahresfrist steuerfrei. Diese Regel hat die Ankündigung nicht geändert.

  • Geltendes Recht: Freigrenze von 1 000 Euro [1]

    Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften bleiben steuerfrei, wenn der Gesamtgewinn im Kalenderjahr weniger als 1 000 Euro beträgt. Das ist eine Freigrenze, kein Freibetrag: Ab 1 000 Euro gilt die Befreiung nicht mehr. Gemeint sind Gewinne, nicht Verkaufserlöse.

  • Geltendes Recht: Sparer-Pauschbetrag bei Kapitaleinkünften [4][7]

    Bei Einkünften aus Kapitalvermögen wird ein Sparer-Pauschbetrag von 1 000 Euro abgezogen, bei zusammen veranlagten Ehegatten 2 000 Euro. Ob und wie ein solcher Betrag oder die Freigrenze aus § 23 für Kryptowerte gelten soll, sagt die Ankündigung nicht.

  • Geltendes Recht: Melderegeln des KStTG [15]

    Das Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetz verpflichtet Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen zu jährlichen Meldungen an das Bundeszentralamt für Steuern, spätestens zum 31. Juli für das vorangegangene Kalenderjahr, erstmals für 2026. Es regelt Meldungen und ist nicht die angekündigte Reform.

  • Was die Ankündigung offenlässt [7]

    Der Absatz im Finanzplan nennt weder einen Steuersatz noch einen Beginn der Neuregelung noch den Umgang mit bereits gehaltenen Kryptowerten oder mit Verlusten. Solche Einzelheiten sind amtlich noch nicht festgelegt.

Betroffene Gruppen

  • Privatpersonen mit Kryptowerten im Privatvermögen

    stark betroffen

    Die Ankündigung richtet sich auf im Privatvermögen gehaltene Kryptowerte. Betroffen wären Gewinne aus Verkäufen auch nach Ablauf der bisherigen Jahresfrist. Wie die Neuregelung im Einzelnen aussieht, ist nicht festgelegt. [7]

  • Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen

    mittel betroffen

    Sie unterliegen bereits den Meldepflichten des KStTG. Ob die angekündigte Reform weitere Pflichten für sie bringt, ist nicht festgelegt. [15]

Vorher / Nachher

Steuerliche Einordnung [7][1]

Vorher

Nach der Darstellung im Finanzplan: laufende Einkünfte als sonstige Einkünfte aus Leistungen (§ 22 Nr. 3 EStG), Verkäufe als private Veräußerungsgeschäfte (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG).

Nachher

Geplant: Die im Privatvermögen gehaltenen Kryptowerte sollen den Einkünften aus Kapitalvermögen zugeordnet werden.

Jahresfrist bei Verkäufen [7][1]

Vorher

Verkäufe sind nach § 23 steuerbar, wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr liegt; nach dem Finanzplan sind Veräußerungen außerhalb der Jahresfrist steuerfrei.

Nachher

Geplant: Veräußerungsgewinne sollen unabhängig von der bisherigen Jahresfrist steuerpflichtig sein.

Auswirkungen

Direkte Folgen

  • Die Ankündigung ändert das geltende Recht nicht. Die Jahresfrist steht weiterhin im konsolidierten § 23 EStG; eine neue Steuerpflicht entsteht erst mit einem Gesetz. [1][7]

Wahrscheinliche Folgen

  • Würde die Ankündigung so umgesetzt, wären Gewinne aus dem Verkauf privat gehaltener Kryptowerte auch nach mehr als einem Jahr Haltedauer steuerpflichtig. Wie viele Menschen das beträfe, ist nicht beziffert. [7]

Umstrittene Folgen

  • Ob private Kryptowerte wie Kapitalanlagen behandelt werden sollten, ist Gegenstand unterschiedlicher Sichtweisen: Die Bundesregierung begründet die Ankündigung mit gleichmäßiger Besteuerung, eine Petentin verlangt im Petitionsverfahren den Erhalt der einjährigen Haltefrist. Daraus folgt keine Aussage, welche Seite recht hat. [7][17]

Langfristige Folgen

  • Die Bundesregierung erwartet nach dem Finanzplan eine Steigerung der Steuereinnahmen. Eine Höhe, einen Zeitpunkt oder Folgen für den Verwaltungsaufwand nennt der Absatz nicht; belastbare Nettofolgen sind offen. [7]

Pro & Contra

Dafür

  • Wer mit Kryptowerten Gewinne erzielt, soll ebenso seinen Beitrag zur Finanzierung des Gemeinwesens leisten wie bei Arbeitslohn oder Aktienerträgen. [7][17]

    Position von: Bundesregierung (Begründung im Finanzplan); Interesse an gleichmäßiger Besteuerung und Einnahmen. · mittel belegt

    Gegenargument: Die Petentin im Petitionsverfahren will die einjährige Haltefrist erhalten: Die bestehende Regelung gewährleiste Rechtssicherheit und fördere langfristige Vermögensbildung. Ob Kryptowerte eher Kapitalanlagen oder anderen privaten Wirtschaftsgütern gleichen, bleibt eine Wertung.

  • Die Reform soll nach der Erwartung der Bundesregierung zu einer Steigerung der Steuereinnahmen führen. [7]

    Position von: Bundesregierung (Finanzplan); fiskalisches Interesse. · schwach belegt

    Gegenargument: Analytische Grenze: Der Finanzplan nennt an dieser Stelle weder eine Höhe noch einen Zeitpunkt der Mehreinnahmen. Ohne Gesetzestext und Berechnung lässt sich die Erwartung nicht prüfen.

Dagegen

  • Die einjährige Haltefrist sollte erhalten bleiben, weil ihre Änderung Rechtsunsicherheit schaffe und private Vermögensbildung und Vorsorge erschwere. [17][7]

    Position von: Petentin im Petitionsverfahren (Betroffenensicht, 44.439 Mitzeichnungen laut Bundestagsbericht). · mittel belegt

    Gegenargument: Die Bundesregierung begründet die Ankündigung mit gleichmäßiger Besteuerung. Ob die befürchteten Folgen eintreten, ist weder in der Petition noch im Finanzplan belegt.

Zeitlicher Verlauf

  1. Grünen-Fraktion legt eigenen Gesetzentwurf vor [10]

    Gesetzentwurf der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (BT-Drs. 21/5752), die Haltefrist im Rahmen des § 23 EStG aufzuheben. Ein Vorhaben einer Fraktion, nicht der Bundesregierung.

  2. Finanzplan kündigt Reform an [7]

    BT-Drs. 21/7301 kündigt an, im Privatvermögen gehaltene Kryptowerte den Einkünften aus Kapitalvermögen zuzuordnen. Die Drucksache ist kein Gesetzentwurf.

  3. Bundesregierung: Abstimmung innerhalb der Regierung [26]

    Antwort auf eine Schriftliche Frage (BT-Drs. 21/8208): Die Anpassung der Besteuerung von Kryptowerten befinde sich in der regierungsinternen Abstimmung, eine zeitnahe Kabinettsbefassung werde angestrebt. Ein Termin wird nicht genannt.

  4. Referentenentwurf des Finanzministeriums datiert [27]

    Im Lobbyregister des Bundestags ist ein Referentenentwurf des Bundesfinanzministeriums mit diesem Datum eingetragen (Angabe einer Interessenvertretung). Er ist kein Gesetzentwurf der Bundesregierung; sein Inhalt wird hier nicht wiedergegeben.

  5. Bundestag lehnt Grünen-Entwurf ab [13][12]

    Der Bundestag lehnt den Gesetzentwurf der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (BT-Drs. 21/5752) in zweiter Beratung in namentlicher Abstimmung ab (577 abgegebene Stimmkarten: 132 Ja, 445 Nein, keine Enthaltungen laut Plenarprotokoll 21/99). Ein anderer Gegenstand als die Ankündigung der Bundesregierung.

  6. Petitionsausschuss berät öffentlich [17]

    Der Petitionsausschuss berät eine Petition, die den Erhalt der einjährigen Haltefrist verlangt. Ein Ministeriumsvertreter sagt laut Bundestagsbericht, der Vorschlag befinde sich in der Ressortabstimmung. Keine Gesetzesberatung.

  7. Frist der ersten Meldung nach dem KStTG [15]

    Das Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetz verlangt Meldungen jährlich spätestens zum 31. Juli für das vorangegangene Kalenderjahr; die Pflichten gelten erstmals für 2026. Bereits geltendes Melderecht, keine Stufe der angekündigten Reform.

Häufige Fragen

Gilt die neue Steuer schon für mich?

Nein. Es gibt eine Ankündigung der Bundesregierung im Finanzplan, aber kein Gesetz. Die Jahresfrist in § 23 EStG gilt weiter. [1][7]

Kann ich Bitcoin nach einem Jahr noch steuerfrei verkaufen?

Nach der Darstellung der Bundesregierung im Finanzplan sind Veräußerungen außerhalb der Jahresfrist des § 23 EStG derzeit steuerfrei. Laufende Erträge, etwa aus dem Verleihen, werden nach dem Finanzplan anders behandelt (§ 22 Nr. 3 EStG). Für Ihren Einzelfall hilft eine Steuerberatung. [7][1]

Sind 1 000 Euro Gewinn immer steuerfrei?

Nur wenn der Gesamtgewinn aus allen privaten Veräußerungsgeschäften im Kalenderjahr unter 1 000 Euro liegt. Ab 1 000 Euro gilt die Befreiung nicht mehr. Der Sparer-Pauschbetrag für Kapitalerträge ist eine andere Regel. [1][4]

Gibt es schon einen Entwurf?

Im Lobbyregister des Bundestags ist ein Referentenentwurf des Finanzministeriums vom 30. September 2026 verzeichnet, und er befindet sich laut Ministerium in der Ressortabstimmung. Ein Referentenentwurf ist kein Gesetzentwurf der Bundesregierung. Seinen Inhalt zeigt dieses Dossier bewusst nicht. [27][17]

Hat der Bundestag die Reform schon abgelehnt?

Nein. Am 8. Oktober 2026 lehnte der Bundestag einen anderen Gesetzentwurf ab, den der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (BT-Drs. 21/5752). Ein Gesetzentwurf der Bundesregierung zu diesem Vorhaben ist in den geprüften Quellen nicht belegt. Die Petitionsberatung am 12. Oktober war keine Gesetzesberatung. [10][13][17][26]

Wann soll die Reform kommen?

Einen amtlichen Termin gibt es nicht. Die Bundesregierung strebt nach eigener Auskunft eine zeitnahe Kabinettsbefassung an, nennt aber kein Datum. [26][7]

Wird mein Krypto-Konto schon dem Finanzamt gemeldet?

Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen müssen nach dem Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetz jährlich Informationen an das Bundeszentralamt für Steuern melden, erstmals für das Kalenderjahr 2026. Wer als meldepflichtiger Nutzer gilt, regelt das Gesetz. Das ist ein Melderecht und keine neue Steuer. [15]

Quellen

  1. [1]Einkommensteuergesetz, konsolidierter § 23 – Private Veräußerungsgeschäfte — Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz, Gesetze im Internet, EStG (Bekanntmachung BGBl. I S. 3366, 3862), § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 3 Satz 5; aktuelle konsolidierte Abruffassung ↩
  2. [4]Einkommensteuergesetz, konsolidierter § 20 – Einkünfte aus Kapitalvermögen — Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz, Gesetze im Internet, EStG (Bekanntmachung BGBl. I S. 3366, 3862), § 20 Absatz 9; aktuelle konsolidierte Abruffassung ↩
  3. [7]Finanzplan des Bundes 2026 bis 2030 — Bundesregierung / Deutscher Bundestag, BT-Drs. 21/7301, gedruckte S. 20, Aufzählungspunkt zu Kryptowerten; PDF-Seite 25 ↩
  4. [10]Entwurf eines Gesetzes zum Schließen einer Gerechtigkeitslücke bei der Besteuerung von Kryptowerten — Abgeordnete Max Lucks u. a. und Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN / Deutscher Bundestag, BT-Drs. 21/5752, S. 1–2, Abschnitte A (Problem) und B (Lösung) ↩
  5. [12]Amtliche namentliche Abstimmung: Gesetzentwurf zur Besteuerung von Kryptowerten — Deutscher Bundestag, Abstimmung ID 1031, Gegenstand BT-Drs. 21/5752 und 21/6112; Gesamtergebnis ↩
  6. [13]Plenarprotokoll 21/99, 99. Sitzung des Deutschen Bundestages — Deutscher Bundestag, Gedruckte S. 12309 C, Verkündung und „Endgültiges Ergebnis“ der namentlichen Abstimmung zu BT-Drs. 21/5752 und 21/6112 ↩
  7. [15]Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetz (KStTG), konsolidierte Fassung — Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz, Gesetze im Internet, BGBl. 2025 I Nr. 352; §§ 9, 10 und 21 KStTG ↩
  8. [16]Bundeskabinett – Ergebnisse der 62. Sitzung — Bundesregierung, 62. Sitzung; Einleitung mit „unter anderem“, Ergebnisliste und TOP-1-Liste ↩
  9. [17]Veräußerungsgeschäfte mit Kryptowerten und Stopp des Tierversuchsgesetzes – Bericht über öffentliche Petitionsberatung — Deutscher Bundestag, Internetredaktion, Öffentliche Sitzung des Petitionsausschusses vom 2026-10-12; Einleitung und Begründung der Petition; Aussage des Ministeriumsvertreters zur Ressortabstimmung ↩
  10. [26]Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 21. September 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung — Deutscher Bundestag, BT-Drs. 21/8208, S. 4, Schriftliche Frage 7, Antwort vom 2026-09-21 (Vorabfassung) ↩
  11. [27]Lobbyregister des Deutschen Bundestages: Detailansicht des Regelungsvorhabens RV0029116 — Deutscher Bundestag, Lobbyregister, Detailansicht RV0029116 vom 2026-10-15, Angaben „Referentenentwurfstitel“, „Datum des Referentenentwurfs: 30.09.2026“ und „Federführendes Ministerium: Bundesministerium der Finanzen“ ↩

Was kann ich tun?

Glossar

Kryptowerte
Digitale Werte, die elektronisch gespeichert und übertragen werden, zum Beispiel Bitcoin. Wie ein einzelner Token steuerlich einzuordnen ist, hängt vom Einzelfall ab.
Privatvermögen
Vermögen, das steuerlich nicht zu einem Betrieb gehört. Die Zuordnung entscheidet mit darüber, welche Steuerregeln gelten.
Privates Veräußerungsgeschäft
Steuerlicher Begriff für bestimmte private Verkäufe. Bei anderen Wirtschaftsgütern kommt es nach § 23 EStG auf die Zeit zwischen Kauf und Verkauf an.
Jahresfrist / Haltefrist
Umgangssprachlich die Frist von einem Jahr in § 23 EStG: Liegt zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr, ist der Verkauf steuerbar.
Freigrenze
Grenze, bei deren Erreichen die Befreiung vollständig entfällt. In § 23 EStG bleiben Gewinne nur steuerfrei, wenn der Gesamtgewinn unter 1 000 Euro im Kalenderjahr liegt.
Einkünfte aus Kapitalvermögen
Eine Einkunftsart des Einkommensteuergesetzes (§ 20 EStG), zum Beispiel Zinsen oder Dividenden. Die Ankündigung will private Kryptowerte dieser Einkunftsart zuordnen.
Sparer-Pauschbetrag
Pauschaler Abzug bei Kapitaleinkünften: 1 000 Euro, bei zusammen veranlagten Ehegatten 2 000 Euro. Er ist keine Freigrenze.
Finanzplan
Mehrjährige Planung von Einnahmen und Ausgaben des Bundes. Eine darin angekündigte Maßnahme muss erst per Gesetz eingeführt werden.
Referentenentwurf / Ressortabstimmung
Ein Referentenentwurf ist ein Entwurf aus einem Ministerium, bevor das Kabinett beschließt. In der Ressortabstimmung stimmen sich die Ministerien darüber ab. Er ist noch kein Gesetzentwurf der Bundesregierung.
KStTG
Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetz: regelt Meldungen von Anbietern an das Bundeszentralamt für Steuern. Es ist ein Melderecht und nicht die angekündigte Steuerreform.

Korrekturen & Aktualisierungen

Bisher keine Korrekturen oder Aktualisierungen an diesem Dossier.

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