PolivisDer quellenbasierte Gesetzes-Kompass
In KraftZuletzt geprüft am 28. September 2026 · CELEX 32025R0040 · KI-gestützt erstellt

Verpackungsverordnung: Weniger Verpackungsmüll in der EU (Verordnung (EU) 2025/40)

Seit August gelten EU-Regeln für Verpackungen; Mehrwegquoten, Einwegverbote und viele Designpflichten folgen erst später.

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Worum geht es?
Die EU will weniger Verpackungsmüll. Sie regelt, wie Verpackungen hergestellt, benutzt und entsorgt werden.
Wichtigste Änderung
Seit dem 12.08.2026 gelten erste neue Regeln, etwa Grenzwerte für bestimmte schwer abbaubare Stoffe in Lebensmittelverpackungen. Regeln für weniger Leerraum, mehr Mehrweg und bestimmte Einwegverbote greifen schrittweise später.
Wer ist betroffen?
Vor allem Firmen, die Verpackungen herstellen, Waren verpacken, versenden oder verkaufen. Privatleute müssen sich derzeit nicht neu registrieren; sie werden Änderungen an Verpackungen und später neue Sortierhinweise sehen.

Die Zusammenfassung

Die Verordnung (EU) 2025/40 (PPWR) ersetzt die bisherige EU-Verpackungsrichtlinie 94/62/EG durch ein unmittelbar geltendes europäisches Regelwerk. Sie trat am 11. Februar 2025 in Kraft und gilt grundsätzlich seit dem 12. August 2026; davon abweichend gilt Art. 67 Abs. 5 (Teiländerung der Einwegkunststoff-Richtlinie 2019/904) erst ab dem 12. Februar 2029. In Deutschland ergänzt das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) seit dem 12. August 2026 die EU-Vorgaben um Behördenzuständigkeiten, Registerpflichten und Bußgeldvorschriften; einzelne Artikel des VerpackDG treten laut amtlichem DIP-Vorgang 331114 gestaffelt in den Jahren 2027, 2028 und 2030 in Kraft. [1][2][4][5][6][28]

Seit dem 12. August 2026 unmittelbar verbindlich sind insbesondere die Beschränkungen per- und polyfluorierter Alkylsubstanzen (PFAS) in Verpackungen mit Lebensmittelkontakt (Art. 5 Abs. 5). Neue Lebensmittelverpackungen dürfen bei Überschreitung der Grenzwerte (25 ppb für einzelne PFAS, 250 ppb für die Summe, 50 ppm für PFAS insgesamt einschließlich polymerer PFAS) nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Verpackungshersteller und Inverkehrbringer müssen die Einhaltung bereits anwendbarer Vorgaben prüfen und dokumentieren. Bestehende deutsche Sammelwege und Pfandsysteme bleiben nach Darstellung des Umweltbundesamts erhalten. [1][4][5][6]

Zahlreiche wesentliche Pflichten greifen erst in späteren Stufen. Alle in Verkehr gebrachten Verpackungen müssen recyclingfähig sein (Art. 6 Abs. 1). Für Mindestanteile an Post-Consumer-Rezyklaten in Kunststoffverpackungen gilt nach Art. 7 Abs. 1 eine bedingte Frist: Sie greifen frühestens ab dem 1. Januar 2030 oder drei Jahre nach Inkrafttreten des zugehörigen Durchführungsrechtsakts, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist. Die Quoten betragen 30 % für kontaktempfindliche PET-Verpackungen, 10 % für andere kontaktempfindliche Kunststoffe, 30 % für Einweggetränkeflaschen und 35 % für sonstige Kunststoffverpackungen. Bestimmte Einweg-Kunststoffformate wie Portionsverpackungen in der Gastronomie oder Miniatur-Toilettenartikel in Hotels sind ab dem 1. Januar 2030 beschränkt (Art. 25 Abs. 1, Anhang V). Verbindliche Abfallvermeidungsziele richten sich an die Mitgliedstaaten: Sie müssen den Verpackungsabfall pro Kopf gegenüber 2018 um mindestens 5 % bis 2030, mindestens 10 % bis 2035 und mindestens 15 % bis 2040 senken (Art. 43 Abs. 1). Bis zum 1. Januar 2029 müssen die Mitgliedstaaten für mindestens 90 % getrennte Sammlung von Einweg-Getränkeflaschen und Metalldosen sorgen (Art. 50 Abs. 1). [1][3][4][8]

Für den Online-Handel und Versandbereich gilt für Gruppen-, Transport- und E-Commerce-Verpackungen künftig eine Leerraumobergrenze von maximal 50 % (Art. 24 Abs. 1); dieser Beginn richtet sich ebenfalls nach einem Durchführungsakt und greift frühestens ab dem 1. Januar 2030 oder drei Jahre nach dessen Inkrafttreten, wobei die Kommission den Rechtsakt bis zum 12. Februar 2028 erlässt (Art. 24 Abs. 2). Harmonisierte Sortier- und Materialkennzeichnungen greifen frühestens ab dem 12. August 2028 oder 24 Monate nach den entsprechenden Durchführungsakten (Art. 12 Abs. 1). Im To-go-Bereich müssen gastronomische Betriebe spätestens ab dem 12. Februar 2027 mitgebrachte Behälter der Kundschaft ermöglichen (Art. 32); dabei darf die Befüllung mitgebrachter Behälter nicht zu höheren Preisen führen als Einwegverpackungen (Art. 32 Abs. 2). Spätestens ab dem 12. Februar 2028 müssen Letztvertreiber zudem Speisen und Getränke zum Mitnehmen in einer Mehrwegoption anbieten (Art. 33). [1][3][4][8]

Mehrere Detailvorschriften und Ausnahmeregelungen wurden bereits beschlossen oder befinden sich in Vorbereitung: Der Delegierte Beschluss (EU) 2026/429 nimmt Palettenumhüllungen und Umreifungsbänder von der hundertprozentigen Wiederverwendungspflicht nach Art. 29 Abs. 2 und 3 PPWR aus. Eine amtliche Berichtigung vom 4. August 2026 stellte in Art. 29 Abs. 4 Buchst. b PPWR das Wort „Waren“ anstelle von „Rohstoffe“ klar. Der gesonderte Vorschlag der Kommission COM(2025) 982 zur vorübergehenden Aussetzung der Pflicht zur Bestellung eines Bevollmächtigten nach Art. 45 Abs. 3 PPWR für bestimmte EU-Unternehmen ist am Stichtag 28.09.2026 noch nicht beschlossen und bleibt ein laufendes Gesetzgebungsverfahren. [9][10][11][12][13]

Was steht wirklich drin?

  • Stoffe in Lebensmittelverpackungen (PFAS-Grenzwerte, Art. 5 Abs. 5) [1][4][5]

    Seit dem 12.08.2026 dürfen Lebensmittelkontakt-Verpackungen die Grenzwerte für per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen (PFAS) von 25 ppb für einzelne PFAS, 250 ppb für die Summe der PFAS bzw. 50 ppm für den Gesamt-PFAS-Gehalt (einschließlich polymerer PFAS) nicht überschreiten. Das Verbot betrifft das Inverkehrbringen der Verpackungen.

  • Recyclingfähigkeit aller Verpackungen (Art. 6) [1][3][4]

    Alle in Verkehr gebrachten Verpackungen müssen recyclingfähig sein (Art. 6 Abs. 1). Die maßgebliche Stufe mit Kriterien für recyclinggerechtes Design beginnt grundsätzlich 2030; weitere technische Regeln und Ausnahmen folgen.

  • Mindest-Rezyklatanteile für Kunststoffverpackungen (Art. 7 Abs. 1) [1][3][4]

    Bedingte Frist: Frühestens ab dem 01.01.2030 oder drei Jahre nach Inkrafttreten des Durchführungsrechtsakts (Abs. 8), je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, gelten Mindestanteile an Post-Consumer-Rezyklaten je Verpackungstyp: 30 % für kontaktempfindliche PET-Verpackungen, 10 % für andere kontaktempfindliche Kunststoffe, 30 % für Einweggetränkeflaschen und 35 % für sonstige Kunststoffverpackungen.

  • Verpackungsreduktion und Leerraumobergrenze (Art. 10, 24) [1][3][4]

    Verpackungen müssen auf das nötige Mindestmaß an Gewicht und Volumen begrenzt werden (Art. 10 Abs. 1 ab 01.01.2030). Für Gruppen-, Transport- und E-Commerce-Versandverpackungen gilt eine maximale Leerraumquote von 50 %; diese Pflicht greift frühestens ab 01.01.2030 oder drei Jahre nach Inkrafttreten des Durchführungsakts (Kommission erlässt diesen bis 12.02.2028 nach Art. 24 Abs. 2).

  • Harmonisierte Kennzeichnung und Sortierzeichen (Art. 12) [1][4][5]

    Verpackungen müssen einheitliche Kennzeichnungen zur Materialzusammensetzung und Abfalltrennung tragen. Die Pflicht gilt frühestens ab 12.08.2028 oder 24 Monate nach Inkrafttreten der Durchführungsrechtsakte, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist; sie gilt nicht für Transportverpackungen (außer E-Commerce) und Pfandverpackungen.

  • Beschränkung bestimmter Einweg-Kunststoffformate (Art. 25, Anhang V) [1][3][8]

    Ab 01.01.2030 sind die in Anhang V gelisteten Verpackungsformate verboten, u. a. Einwegkunststoff für fertigverpacktes frisches Obst und Gemüse unter 1,5 kg (mit möglichen Ausnahmen der Mitgliedstaaten), Portionspackungen für Gewürze, Saucen, Kaffeesahne und Zucker in der Gastronomie sowie Einweg-Miniaturverpackungen für Hotel-Kosmetik. Kleinstunternehmen können bei Anhang V Nr. 3 ausgenommen sein (Art. 25 Abs. 4).

  • Mitgebrachte Behälter und Mehrwegangebote im To-go-Bereich (Art. 32, 33) [1][3][8]

    Für Speisen und Getränke zum Mitnehmen müssen Letztvertreiber spätestens ab 12.02.2027 die Befüllung mitgebrachter Behälter der Kundschaft ermöglichen; das Befüllen mitgebrachter Behälter darf nicht teurer sein als Einweg (Art. 32 Abs. 2). Spätestens ab 12.02.2028 müssen sie eine Mehrwegalternative anbieten (Art. 33); Kleinstunternehmen sind davon ausgenommen (Art. 33 Abs. 4).

  • Wiederverwendung bei Transportverpackungen und Ausnahme (Art. 29) [1][9][10][11]

    Ab 01.01.2030 müssen mindestens 40 % der Transportverpackungen wiederverwendbar sein (Art. 29 Abs. 1); zwischen eigenen Standorten oder im selben Mitgliedstaat gilt grundsätzlich 100 % (Abs. 2 und 3). Der Delegierte Beschluss (EU) 2026/429 nimmt Palettenumhüllungen und Umreifungsbänder von dieser 100-%-Pflicht aus; die Quote nach Abs. 1 bleibt bestehen. In Art. 29 Abs. 4 Buchst. b wurde „Rohstoffe“ zu „Waren“ berichtigt.

  • Getrennte Sammlung und Vermeidungsziele (Art. 43, 50) [1][8]

    Die Mitgliedstaaten müssen pro Kopf gegenüber 2018 mindestens 5 % bis 2030, mindestens 10 % bis 2035 und mindestens 15 % bis 2040 weniger Verpackungsabfall erzeugen (Art. 43 Abs. 1). Bis 01.01.2029 müssen die Mitgliedstaaten für eine getrennte Sammlung von mindestens 90 % der Einweg-Kunststoffflaschen und Metall-Getränkedosen bis 3 Liter sorgen (Art. 50 Abs. 1).

  • Erweiterte Herstellerverantwortung und deutsches VerpackDG (Art. 44–45 PPWR, §§ 6–10 VerpackDG) [1][5][6][12][13][28]

    Hersteller registrieren sich und finanzieren je nach Verpackung die Sammlung und Verwertung. In Deutschland regelt das VerpackDG seit 12.08.2026 Register, Systeme und Aufsicht (mit gestaffeltem Inkrafttreten einzelner Artikel laut DIP); neue Registrierungspflichten haben Übergänge (§ 68 VerpackDG). Die vorgeschlagene Aussetzung der Bevollmächtigtenpflicht nach Art. 45 Abs. 3 (COM(2025) 982) ist noch nicht beschlossen.

  • Marktüberwachung und Sanktionen (§§ 62–66 VerpackDG) [5][6]

    Zuständige Behörden können gegen Unternehmen vorgehen, die gegen bereits geltende Anforderungen verstoßen. Das VerpackDG sieht je nach Tatbestand Geldbußen bis zu 10.000, 100.000 oder 200.000 Euro vor (§ 66 Abs. 3 VerpackDG).

Betroffene Gruppen

  • Verpackungserzeuger, Marken und Importeure

    stark betroffen

    Unterliegen seit 12.08.2026 PFAS-Grenzwerten bei Lebensmittelkontakt und müssen sich auf verbindliche Rezyklatanteile, Recyclingfähigkeit und Kennzeichnungspflichten einstellen. [1][4][5]

  • Onlinehandel und Versanddienstleister

    stark betroffen

    Müssen Transportverpackungen auf die künftige 50-%-Leerraumgrenze anpassen, Registrierungspflichten beachten und Lieferketten für Versandkartons umstellen. [1][4][5][12][13]

  • Gastronomie und To-go-Betriebe

    stark betroffen

    Müssen spätestens ab 12.02.2027 mitgebrachte Becher und Schalen annehmen und spätestens ab 12.02.2028 Mehrwegoptionen anbieten; Portionsverpackungen aus Plastik werden ab 2030 beschränkt. [1][3][8]

  • Kleinstunternehmen und Start-ups

    mittel betroffen

    Grundsätzlich erfasst; einzelne Ausnahmen gelten, etwa beim Mehrwegangebot (Art. 33 Abs. 4) und bei bestimmten Einwegverboten (Art. 25 Abs. 4). Produkt und Vertriebsland bestimmen die konkrete Pflicht. [1][3][21][23]

  • Verpackungs- und Mehrwegbranche

    stark betroffen

    Muss Kapazitäten für Mehrweglogistik, Reinigungssysteme und hochwertiges Recycling aufbauen; Verbände kritisieren fehlende koordinierte Bundesförderung im VerpackDG. [9][17][25]

  • Kommunen und Entsorgungsunternehmen

    mittel betroffen

    Bestehende deutsche Sammelstrukturen laufen weiter; Vollzug und mögliche Mehrkosten betreffen Kommunen und Entsorger. Das 90-%-Sammelziel bis 2029 richtet sich an die Mitgliedstaaten (Art. 50 Abs. 1). [1][5][6][17]

  • Bürgerinnen und Bürger

    wenig betroffen

    Haben keine neuen behördlichen Meldepflichten; sie begegnen veränderten Verpackungen, dem Recht auf Befüllung eigener Becher im To-go-Verkauf und künftig einheitlichen EU-Sortierzeichen. [1][4][5]

Vorher / Nachher

EU-Rechtsform und Unmittelbarkeit [1][2][4]

Vorher

Die EU-Verpackungsrichtlinie 94/62/EG musste von den Mitgliedstaaten jeweils in nationales Recht umgesetzt werden.

Nachher

Die PPWR (Verordnung (EU) 2025/40) gilt grundsätzlich unmittelbar in allen Mitgliedstaaten; Altvorschriften gelten nur noch ausnahmsweise übergangsweise fort.

Deutsches Vollzugsrecht [5][6][7][28]

Vorher

Das deutsche Verpackungsgesetz (VerpackG) bildete die Grundlage für Registrierung, duale Systeme und Pfandpflicht.

Nachher

Das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) ersetzt das VerpackG seit 12.08.2026 weitgehend, behält etablierte Sammelstrukturen bei und enthält gestaffelte Übergangsregeln.

PFAS in Lebensmittelkontakt-Verpackungen [1][4][5]

Vorher

Es gab keine spezifischen PPWR-Grenzwerte; es galten allgemeine europäische und nationale Lebensmittel- und Chemikalienvorschriften.

Nachher

Seit 12.08.2026 sind Lebensmittelkontakt-Verpackungen bei Überschreitung strikter PFAS-Grenzwerte (25 ppb einzeln, 250 ppb Summe, 50 ppm gesamt) EU-weit verboten.

Kennzeichnung und Sortierhinweise [1][4][5]

Vorher

Es gab unterschiedliche bzw. bestehende nationale Kennzeichnungen, aber kein EU-weit harmonisiertes Sortierzeichen.

Nachher

Harmonisierte EU-weite Kennzeichnungen werden verbindlich; der genaue Startzeitpunkt greift frühestens ab 12.08.2028 oder 24 Monate nach Erlass der Durchführungsrechtsakte.

Leerraum im Versandhandel [1][3][4][8]

Vorher

Keine gesetzliche Obergrenze für Leerraum in Versandkartons; Füllmaterialien unterlagen keinen prozentualen Begrenzungen nach EU-Recht.

Nachher

Für Gruppen-, Transport- und E-Commerce-Verpackungen gilt künftig eine Leerraumobergrenze von maximal 50 %; die Frist beginnt frühestens 2030 und ist an Durchführungsakte gekoppelt.

Getränkepfand und Erfassungssysteme in Deutschland [1][5][6][8]

Vorher

Bestehende deutsche Pfandpflicht für Einweggetränkeflaschen/Dosen und Erfassung über die Gelbe Tonne / Wertstofftonne.

Nachher

Deutsche Sammel- und Pfandsysteme bleiben nach Angaben des Umweltbundesamts bestehen; neue EU-Ziele und deutsche Detailregeln kommen hinzu.

Auswirkungen

Direkte Folgen

  • Verpackungshersteller und Inverkehrbringer müssen seit dem 12.08.2026 Konformitätsprüfungen durchführen und nachweisen; neue Lebensmittelkontakt-Verpackungen mit PFAS ab den Grenzwerten dürfen nicht mehr in Verkehr gebracht werden. [1][4][5]

Wahrscheinliche Folgen

  • Unternehmen im Handel und in der Verpackungswirtschaft werden Materialzusammensetzungen, Lieferketten und Verpackungsdesigns umstellen müssen, um künftige Rezyklat-, Leerraum- und Kennzeichnungspflichten zu erfüllen. [4][5][27]

Umstrittene Folgen

  • Umwelt- und Mehrwegverbände wie DUH und Pro Mehrweg halten die deutsche Ausgestaltung für unzureichend, um Mehrwegsysteme wirksam zu stärken; Industrieverbände wie der BDI warnen vor Bürokratie und fehlenden Detailregelungen. [9][17][25][26][27]

Langfristige Folgen

  • Die Mitgliedstaaten müssen ihren Verpackungsabfall pro Kopf gegenüber 2018 um mindestens 5 % bis 2030, mindestens 10 % bis 2035 und mindestens 15 % bis 2040 senken; das Erreichen dieser Ziele ist eine regulatorische Vorgabe und hängt von nationalen Maßnahmen ab. [1][8]

Pro & Contra

Dafür

  • Einheitliche Regeln können grenzüberschreitend tätigen Unternehmen einen gemeinsamen Standard geben und die Trennung von Verpackungsabfall vereinfachen (Ziel- und Wirkungserwartung der Kommission). [1][4]

    Position von: Europäische Kommission · mittel belegt

    Gegenargument: Unternehmen müssen Produkte und Prozesse zunächst umstellen, während wichtige technische Durchführungsrechtsakte noch ausstehen (Art. 7, 12, 24 PPWR).

  • Verbindliche PFAS-Grenzwerte, Vorgaben für recyclinggerechtes Design und das Zurückdrängen von Einwegplastik schützen Gesundheit und Umwelt vor schädlichen Chemikalien und Müllbergen. [21][22][20][23]

    Position von: Renew Europe und S&D (Fraktionen im Europäischen Parlament) · mittel belegt

    Gegenargument: Die EVP-Fraktion mahnte, Lebensmittelsicherheit und Anpassungszeit zu berücksichtigen; die EKR-Fraktion hielt einzelne Ziele und Verbote für zu ehrgeizig. Die reale Umweltwirkung hängt vom Vollzug ab.

  • Eine eng begrenzte Ausnahme für Palettenumhüllungen und Umreifungsbänder von der vollständigen Mehrwegpflicht verhindert unverhältnismäßige Umrüstkosten für Transportketten, ohne die allgemeine Wiederverwendungsquote zu gefährden. [9][10]

    Position von: Europäische Kommission · mittel belegt

    Gegenargument: Die Ausnahme gilt nur für Art. 29 Abs. 2 und 3; ob sie Anreize für neue Mehrweglösungen bei Transportverpackungen schwächt, ist nicht untersucht.

Dagegen

  • Pauschale Wiederverwendungsquoten und Einwegverbote belasten insbesondere kleine Betriebe mit übermäßiger Bürokratie und gefährden bei empfindlichen Lebensmitteln die Produktsicherheit. [20][23][1]

    Position von: EKR-Fraktion und EVP-Fraktion · mittel belegt

    Gegenargument: Die PPWR enthält Ausnahmen, etwa für Kleinstunternehmen (Art. 25 Abs. 4, Art. 33 Abs. 4) und Pappkisten (Art. 29 Abs. 4); die meisten Verbote und Quoten gelten erst ab 2030.

  • Das deutsche Begleitgesetz (VerpackDG) verpasst die Chance einer bundesweit koordinierten Mehrwegförderung; eine dezentrale Mittelverwendung ohne verbindliche Zielvorgaben lässt Mehrwegpotenziale ungenutzt. [25][26][1]

    Position von: Verband Pro Mehrweg und Deutsche Umwelthilfe (DUH) · mittel belegt

    Gegenargument: Die PPWR selbst setzt bereits sektorbezogene Mehrwegquoten und -angebote (Art. 29, 33); die Kritik betrifft nur die zusätzliche deutsche Förderung.

  • Die gesetzlichen Vorgaben zur Entgeltanreizung für hochgradig recyclingfähige Verpackungen im deutschen VerpackDG (§ 26a) bleiben unkonkret und schaffen für Industrieunternehmen derzeit keine verlässliche Planungsgrundlage. [6][15][27]

    Position von: Bundesverband der Deutschen Industrie (BDI) · mittel belegt

    Gegenargument: § 26a VerpackDG ermöglicht eine spätere Konkretisierung durch Verordnung; diese ist noch nicht erlassen. Eine Entschließung des Bundestags zu einer solchen Verordnung ist noch keine Rechtsverordnung.

Abstimmungsergebnis

Europäisches Parlament (Plenum), 24.04.2024 · Namentliche Abstimmung [18][19][29]

Gesamtergebnis

Dafür
476
Dagegen
129
Enthaltung
24

Fraktionsstärke und Mehrheitsrichtung

Fraktionen mit Ja-Mehrheit · 578 SitzeFraktionen mit Nein-Mehrheit · 127 Sitze
  • EVP (Christdemokraten)177Dafür
  • S&D (Sozialdemokraten)140Dafür
  • Renew Europe (Liberale)102Dafür
  • Grüne/EFA72Dafür
  • EKR/ECR (Konservative)68Dagegen
  • ID (Rechtsfraktion)59Dagegen
  • Fraktionslos50Dafür
  • Die Linke (GUE/NGL)37Dafür

Zwei getrennte Größen: oben das amtliche Abstimmungsergebnis, darunter die Fraktionsstärke mit der Mehrheitsrichtung der jeweiligen Fraktion. Die Summen unterscheiden sich, weil nicht alle Abgeordneten teilnahmen und einzelne von ihrer Fraktion abwichen.

Stimmbegründungen

  • EVP (Christdemokraten)Dafür

    Mehrheit dafür; Abfallreduktion mit Ausnahmen für Recycling und Produktschutz.

    • Verpackungsmüll reduzieren, aber das Recycling von Karton berücksichtigen. [20]
    • Angemessene Anpassungsfristen für Unternehmen gewähren und Anforderungen an die Lebensmittelsicherheit wahren. [20]

    Erklärung vom März 2024, vor der Schlussabstimmung, keine individuelle Begründung aller 132 Ja-Stimmen; 18 Gegenstimmen und 10 Enthaltungen in der Fraktion bleiben eigenständig.

  • S&D (Sozialdemokraten)Dafür

    Mehrheit dafür; weniger Müllberge und stärkere Verbraucherrechte.

    • Verbindliche Abfallvermeidung neben reinem Recycling etablieren und übermäßige Verpackungen eindämmen. [22]
    • Strenge PFAS-Grenzwerte bei Lebensmittelkontakt durchsetzen und einheitliche Sortierhinweise schaffen. [22]

    Stellungnahme der sozialdemokratischen Schattenberichterstatterin vor dem EP-Votum; abweichende Einzelstimmen (4 Nein, 1 Enthaltung) werden nicht erklärt.

  • Renew Europe (Liberale)Dafür

    Mehrheit dafür; EU-Abfallziele und Schutz vor schädlichen Chemikalien.

    • Materialübergreifende Abfallvermeidungsziele im Binnenmarkt verbindlich festlegen. [21]
    • Verbot gefährlicher Ewigkeitschemikalien (PFAS) in Lebensmittelverpackungen durchsetzen bei gezielten Erleichterungen für Kleinstbetriebe. [21]

    Gruppenmitteilung nach dem Votum; 13 Gegenstimmen und eine Enthaltung innerhalb der Fraktion sind nicht daraus ableitbar.

  • Grüne/EFADafür

    Alle abgegebenen Stimmen der Gruppe dafür; frühere Kritik an abgeschwächten Einweg-Beschränkungen.

    • Die Fraktion forderte im November 2023 mehr Wiederverwendung und ein entschiedenes Vorgehen gegen die Wegwerfkultur. [24]
    • Die Gruppe drängte in den Verhandlungen auf ambitionierte Recyclingvorgaben und die Beseitigung problematischer Schadstoffe aus Verpackungen. [24]

    Verfügbare Gruppenäußerung bezieht sich auf die Verhandlungsposition vom November 2023, nicht ausdrücklich auf die Schlussabstimmung vom April 2024; eine spezifische Begründung zum finalen Kompromisstext liegt nicht vor.

  • EKR/ECR (Konservative)Dagegen

    Mehrheit dagegen; Ziel der Müllreduktion anerkannt, Pflichten und Verbote jedoch als übermäßig belastend abgelehnt.

    • Einzelne Ziele und Verbote seien zu ehrgeizig. [23]
    • Belastung für Unternehmen, besonders kleine und mittlere Unternehmen. [23]

    Gruppenankündigung im Vorfeld des Plenums; 19 Mitglieder der Fraktion stimmten für die Vorlage und 7 enthielten sich.

  • ID (Rechtsfraktion)Dagegen

    Mehrheit der abgegebenen Stimmen: dagegen; eine gemeinsame Begründung der Fraktion ist nicht belegt.

    • Laut amtlicher Namensliste stimmten 0 Mitglieder dafür, 50 dagegen, 0 enthielten sich. [29]
    • Eine Erklärung der Fraktion zu dieser Schlussabstimmung wurde in den ausgewerteten Quellen nicht gefunden; das Abstimmungsverhalten allein belegt kein Motiv. [29]

    Aus dem Abstimmungsverhalten allein lässt sich kein Motiv ableiten.

  • Die Linke (GUE/NGL)Dafür

    Mehrheit der abgegebenen Stimmen: dafür; eine gemeinsame Begründung der Fraktion ist nicht belegt.

    • Laut amtlicher Namensliste stimmten 27 Mitglieder dafür, 1 dagegen, 4 enthielten sich. [29]
    • Eine Erklärung der Fraktion zu dieser Schlussabstimmung wurde in den ausgewerteten Quellen nicht gefunden; das Abstimmungsverhalten allein belegt kein Motiv. [29]

    Vier Enthaltungen und eine Gegenstimme innerhalb der Gruppe werden in keiner gemeinsamen Erklärung begründet.

  • FraktionslosDafür

    Mehrheit der abgegebenen Stimmen: dafür; eine gemeinsame Begründung der Fraktion ist nicht belegt.

    • Laut amtlicher Namensliste stimmten 27 Mitglieder dafür, 8 dagegen, 1 enthielt sich. [29]
    • Eine Erklärung der Fraktion zu dieser Schlussabstimmung wurde in den ausgewerteten Quellen nicht gefunden; das Abstimmungsverhalten allein belegt kein Motiv. [29]

    Keine kollektive Stimmbegründung; bei fraktionslosen Abgeordneten gibt es keine gemeinsame politische Linie.

Erläuterungen

Die Reihenfolge folgt der Fraktionsstärke in dieser Abstimmung, bei Gleichstand dem Alphabet. Sie ist eine Sortierung, keine Wertung.

Zeitlicher Verlauf

  1. Legislativvorschlag der Europäischen Kommission [2]

    Die Europäische Kommission legt den Vorschlag COM(2022) 677 final für eine Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle vor.

  2. Ausschussbericht im Europäischen Parlament [2]

    Der federführende Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (ENVI) nimmt seinen Bericht zur PPWR an.

  3. Vorläufige Einigung im Trilog [2][3]

    Europäisches Parlament und Rat erzielen eine vorläufige politische Einigung über den gemeinsamen Verordnungstext.

  4. Namentliche Schlussabstimmung im Europäischen Parlament [18][19][29]

    Das Plenum des Europäischen Parlaments nimmt die legislative Entschließung zur PPWR in erster Lesung mit 476 Ja-Stimmen bei 129 Gegenstimmen und 24 Enthaltungen an.

  5. Formelle Annahme durch den Rat der Europäischen Union [2][3]

    Der Rat billigt den Standpunkt des Europäischen Parlaments förmlich und schließt damit das europäische Gesetzgebungsverfahren ab.

  6. Unterzeichnung des Rechtsakts [1][2]

    Präsidentin des Europäischen Parlaments und Ratsvorsitz unterzeichnen die Verordnung (EU) 2025/40.

  7. Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union [1][2]

    Die PPWR wird im Amtsblatt der EU (ABl. L, 2025/40) verkündet.

  8. Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2025/40 [1][4][5]

    Die Verordnung tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft; der allgemeine Anwendungsbeginn folgt am 12. August 2026.

  9. Kommissionsvorschlag zur Aussetzung der Bevollmächtigtenpflicht [12][13]

    Die Europäische Kommission legt den Vorschlag COM(2025) 982 final vor, um die Vertreterpflicht nach Art. 45 Abs. 3 PPWR für bestimmte EU-Unternehmen vorübergehend auszusetzen.

  10. Erlass des Delegierten Beschlusses zu Palettenfolien [9][10]

    Die Kommission beschließt eine Ausnahme für Palettenumhüllungen und Umreifungsbänder von den 100-%-Mehrwegpflichten nach Art. 29 Abs. 2 und 3 PPWR.

  11. Veröffentlichung des Delegierten Beschlusses (EU) 2026/429 [10]

    Der Delegierte Beschluss (EU) 2026/429 erscheint im Amtsblatt der EU (ABl. L, 2026/429) und tritt 20 Tage später in Kraft.

  12. Bundestagsbeschluss über das deutsche VerpackDG [15][16][28]

    Der Deutsche Bundestag beschließt das deutsche Begleitgesetz (VerpackDG) offen per Handzeichen bzw. Erheben; CDU/CSU und SPD stimmen dafür, AfD, Grüne und Linke dagegen.

  13. Zweiter Durchgang im Bundesrat zum VerpackDG [28]

    Der Bundesrat verlangt in seiner 1067. Sitzung keinen Vermittlungsausschuss und fasst eine begleitende Entschließung (BR-Drs. 377/26(B)).

  14. Verkündung des deutschen VerpackDG im Bundesgesetzblatt [5][6][28]

    Das Gesetz zur Anpassung des Verpackungsrechts wird im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. 2026 I Nr. 207).

  15. Amtliche Berichtigung zur deutschen Sprachfassung [11]

    Im Amtsblatt ABl. L, 2026/90654 wird in Art. 29 Abs. 4 Buchst. b PPWR das Wort „Rohstoffe“ zu „Waren“ berichtigt.

  16. Allgemeiner Anwendungsbeginn von PPWR und VerpackDG [1][4][5][6]

    Die Verordnung (EU) 2025/40 wird allgemein anwendbar; PFAS-Grenzwerte in Lebensmittelverpackungen greifen unmittelbar, das deutsche VerpackDG tritt grundsätzlich in Kraft.

  17. Mitgebrachte Behälter in der Gastronomie (Art. 32 PPWR) [1][3]

    Spätestens ab diesem Tag müssen Letztvertreiber im To-go-Bereich kundeneigene Behälter befüllen; eigener Becher darf nicht teurer sein als Einweg.

  18. Verpflichtendes Mehrwegangebot für To-go (Art. 33 PPWR) [1][3]

    Spätestens ab diesem Tag müssen Endvertreiber Speisen und Getränke zum Mitnehmen auch in einer Mehrwegverpackung anbieten; Kleinstunternehmen sind ausgenommen (Art. 33 Abs. 4).

  19. Frühester Anwendungsbeginn für Sortierzeichen (Art. 12 PPWR) [1][4][5]

    Harmonisierte Kennzeichnungspflichten greifen frühestens ab diesem Tag oder 24 Monate nach Erlass der Durchführungsrechtsakte, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

  20. EU-Sammelziel für Einwegflaschen und Dosen (Art. 50 PPWR) [1][8]

    Mitgliedstaaten müssen für eine getrennte Sammlung von mindestens 90 % der Einweg-Kunststoffflaschen und Metall-Getränkedosen bis 3 Liter sorgen.

  21. Teilanwendung der Änderung der Einwegkunststoff-Richtlinie [1]

    Gemäß Art. 71 Unterabsatz 2 PPWR gilt Art. 67 Abs. 5 (Änderung der Richtlinie (EU) 2019/904) ab diesem Tag.

  22. Hauptstufe: Einwegverbote, Rezyklat und Leerraum [1][3][4][8]

    Verbot bestimmter Einweg-Kunststoffformate (Art. 25, Anhang V); Mindest-Rezyklatquoten (Art. 7 Abs. 1) und 50-%-Leerraumgrenze (Art. 24 Abs. 1) greifen frühestens ab diesem Tag oder drei Jahre nach den jeweiligen Durchführungsakten; mindestens 5 % Abfallvermeidung pro Kopf gegenüber 2018 (Art. 43 Abs. 1).

  23. Zweite Stufe der Abfallvermeidung (Art. 43 PPWR) [1][8]

    Mitgliedstaaten müssen pro Kopf mindestens 10 % weniger Verpackungsabfall gegenüber dem Basisjahr 2018 erzeugen.

  24. Langfristige Vermeidungs- und Rezyklatziele [1][3][8]

    Mitgliedstaaten müssen pro Kopf mindestens 15 % weniger Verpackungsabfall als 2018 erzeugen; weitere Rezyklat- und Mehrwegstufen greifen.

Häufige Fragen

Gilt die EU-Verpackungsverordnung bereits?

Ja. Die Verordnung (EU) 2025/40 trat am 11. Februar 2025 in Kraft und gilt grundsätzlich seit dem 12. August 2026. Seit diesem Tag gelten etwa strenge Grenzwerte für PFAS in Lebensmittelverpackungen. Viele weitere Pflichten zu Mehrweg, Rezyklat und Verboten greifen jedoch erst gestaffelt ab 2027, 2028 und 2030. [1][4][5]

Müssen Privatpersonen ihren Müll jetzt anders trennen oder sich registrieren?

Nein. Registrierungs- und Entsorgungspflichten richten sich an Unternehmen und Verpackungserzeuger. Die bekannte Mülltrennung und das deutsche Pfand bestehen nach Auskunft des Umweltbundesamts weiter. [5][6]

Darf ich ab jetzt meinen eigenen Becher in die Gastronomie mitbringen?

Spätestens ab dem 12. Februar 2027 müssen Endvertreiber im Gastgewerbe, die To-go-Speisen und -Getränke verkaufen, nach Art. 32 PPWR die Befüllung mitgebrachter Behälter der Kundschaft ermöglichen. Der eigene Becher darf dabei nicht zu schlechteren Bedingungen oder höheren Preisen angeboten werden als die Einwegverpackung (Art. 32 Abs. 2). [1][3][5]

Werden alle Einweg-Verpackungen aus Kunststoff verboten?

Nein. Einwegverpackungen werden nicht pauschal verboten. Erst ab dem 1. Januar 2030 werden bestimmte Einweg-Kunststoffformate nach Anhang V der PPWR untersagt, etwa Portionspackungen für Kaffeesahne, Saucen und Zucker in der Gastronomie oder Einweg-Miniaturverpackungen für Hotel-Kosmetik. [1][3][8]

Werden Pakete im Online-Handel sofort kleiner?

Nicht sofort. Die PPWR führt eine Obergrenze von 50 % Leerraum für Transport- und E-Commerce-Verpackungen ein (Art. 24 Abs. 1). Diese Pflicht gilt jedoch frühestens ab dem 1. Januar 2030 oder drei Jahre nach Inkrafttreten des zugehörigen EU-Durchführungsrechtsakts, den die Kommission bis Februar 2028 vorlegt. [1][3][4]

Wann kommen einheitliche Sortier- und Recyclingkennzeichnungen?

Harmonisierte EU-Sortierzeichen für Verpackungen und Abfallbehälter greifen frühestens ab dem 12. August 2028 oder 24 Monate nach dem Inkrafttreten der Durchführungsrechtsakte (Art. 12 Abs. 1 PPWR). Bis dahin bleiben die bestehenden örtlichen und nationalen Hinweise maßgeblich. [1][4][5]

Welche Strafen drohen bei Verstößen gegen die neuen Vorschriften?

Zuständige Behörden können Maßnahmen ergreifen. In Deutschland sieht das VerpackDG je nach Verstoß Geldbußen bis zu 10.000, 100.000 oder 200.000 Euro vor (§ 66 Abs. 3). Eine Sanktion setzt voraus, dass die jeweilige Pflicht schon gilt. [5][6]

Welche Detailfragen sind auf EU-Ebene noch offen?

Zahlreiche technische Durchführungsrechtsakte zu Leerraummessung, Recyclingfähigkeitsstufen und Sortierkennzeichnungen müssen von der Kommission noch erlassen werden. Zudem ist der Vorschlag COM(2025) 982 zur vorübergehenden Aussetzung der Bevollmächtigtenpflicht noch im Gesetzgebungsverfahren. [1][4][12][13]

Quellen

  1. [1]Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (PPWR) — Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (EUR-Lex), ABl. L, 2025/40, 22.01.2025; Art. 1–72 ↩
  2. [2]Procedure file 2022/0396(COD), Packaging and packaging waste — Europäisches Parlament, Legislative Observatory, Key events und Basic information ↩
  3. [3]Sustainable packaging: Council signs off on new rules — Rat der Europäischen Union, Abschnitte Safe, Single-use und Re-use ↩
  4. [4]New EU packaging rules start to apply — Europäische Kommission, GD Umwelt, Next steps und Background ↩
  5. [5]Neue Regeln für Verpackungen bringen Plus für Umwelt & Gesundheit — Umweltbundesamt, Abschnitte zu Verbraucher*innen und Unternehmen ↩
  6. [6]Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG), konsolidierte Fassung — Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz, Gesetze im Internet, insbesondere §§ 6–10, 42, 62–68; BGBl. 2026 I Nr. 207 ↩
  7. [7]Gesetz zur Anpassung des Verpackungsrechts — Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUKN), Einleitung, Bundestagsbeschluss ↩
  8. [8]Packaging: new EU rules on packaging and packaging waste — Rat der Europäischen Union, Cutting down on packaging waste, Recycled plastic, Collecting single-use containers ↩
  9. [9]Commission Delegated Decision C(2026) 511 final — Europäische Kommission, Art. 1 und Begründung S. 2–4 ↩
  10. [10]Delegierter Beschluss (EU) 2026/429 der Kommission — Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (EUR-Lex), ABl. L, 2026/429, Art. 1–2 ↩
  11. [11]Berichtigung zur Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle — Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (EUR-Lex), ABl. L, 2026/90654, S. 1; Art. 29 Abs. 4 Buchst. b ↩
  12. [12]COM(2025) 982 final: Vorschlag zur Aussetzung der Bevollmächtigtenpflicht — Europäische Kommission, Begründung S. 2, 6; Entwurf Art. 2 ↩
  13. [13]Procedure file 2025/0395(COD), Suspension of obligations of economic operators — Europäisches Parlament, Legislative Observatory, Status und Key events ↩
  14. [14]Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Verpackungsrechts (BT-Drs. 21/5346) — Deutscher Bundestag, BT-Drs. 21/5346, S. 1 und Entwurf Art. 1 ↩
  15. [15]Beschlussempfehlung und Bericht zum Verpackungsrecht-Anpassungsgesetz (BT-Drs. 21/6398) — Deutscher Bundestag, Ausschuss für Umwelt, BT-Drs. 21/6398, S. 1–4 ↩
  16. [16]Plenarprotokoll 21/83 des Deutschen Bundestages — Deutscher Bundestag, PlPr 21/83, gedruckte S. 10108–10109 ↩
  17. [17]Experten wollen Nachbesserungen beim VerpackDG (Anhörungsbericht) — Deutscher Bundestag, Bericht zur öffentlichen Anhörung am 06.05.2026 ↩
  18. [18]EP-Dokumentzusammenfassung zum Beschluss vom 24.04.2024 — Europäisches Parlament, Legislative Observatory, Zusammenfassung der legislativen Entschließung ↩
  19. [19]Packaging and packaging waste, Vote 168504 — HowTheyVote.eu, Political Groups, Vote Result ↩
  20. [20]Reduce packaging waste with common sense — EVP-Fraktion, Haupttext der Pressemitteilung ↩
  21. [21]PFAS toppings on your pizza? Ban on forever chemicals — Renew Europe, Mitteilung der Berichterstatterin Frédérique Ries ↩
  22. [22]Müllberge abbauen, Rechte von Verbraucher:innen stärken — Europa-SPD (S&D-Fraktion), Stellungnahme der Schattenberichterstatterin Delara Burkhardt ↩
  23. [23]Week Ahead 22–26 April 2024: Packaging and packaging waste — EKR-Fraktion, Abschnitt Packaging and packaging waste ↩
  24. [24]There’s still time to push back against throwaway culture — Fraktion Grüne/EFA, Stellungnahme Grace O'Sullivan ↩
  25. [25]Stellungnahme PRO MEHRWEG zum VerpackDG-Entwurf (A-Drs. 21(16)121-A) — Verband Pro Mehrweg / Deutscher Bundestag, S. 2–5 ↩
  26. [26]Stellungnahme DUH zum VerpackDG-Entwurf (A-Drs. 21(16)121-C) — Deutsche Umwelthilfe / Deutscher Bundestag, S. 1–4 ↩
  27. [27]Stellungnahme BDI zum VerpackDG-Entwurf (A-Drs. 21(16)121-F) — Bundesverband der Deutschen Industrie / Deutscher Bundestag, S. 1–12 ↩
  28. [28]Basisinformationen über den Vorgang: Gesetz zur Anpassung des Verpackungsrechts und anderer Rechtsbereiche an die Verordnung (EU) 2025/40 — Deutscher Bundestag, BT-Drs. 21/5346, 21/6398; PlPr 21/83; BR-Drs. 377/26(B); BGBl. 2026 I Nr. 207 ↩
  29. [29]Ergebnisse der namentlichen Abstimmungen, 24.04.2024 (RCV-XML) — Europäisches Parlament, Identifier 168504, A9-0319/2023 – Accord provisoire – Am 532 ↩

Was kann ich tun?

Glossar

PPWR
Englische Abkürzung für Packaging and Packaging Waste Regulation (Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle).
Rezyklat
Sekundärrohstoff, der durch die Aufbereitung und das Recycling von Kunststoffabfällen (Post-Consumer-Abfälle) zurückgewonnen wurde.
PFAS
Per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen; eine Gruppe extrem langlebiger Industriechemikalien („Ewigkeitschemikalien“), die sich in Umwelt und Körper anreichern können.
Recyclingfähigkeit
Eigenschaft einer Verpackung, durch getrennte Sammlung, Sortierung und technische Verfahren im industriellen Maßstab zu Sekundärrohstoffen aufbereitet zu werden.
Leerraumquote
Der prozentuale Anteil des ungenutzten Volumens innerhalb einer Gruppen-, Transport- oder Versandverpackung im Verhältnis zum Gesamtvolumen.
Einwegverpackung
Eine Verpackung, die nicht dafür konzipiert oder bestimmt ist, mehrfach befüllt oder im Rahmen eines Wiederverwendungssystems wiederverwendet zu werden.
Wiederverwendungssystem
Ein organisatorisches und logistisches System, das sicherstellt, dass Mehrwegverpackungen zurückgegeben, gereinigt und erneut in Verkehr gebracht werden.
Erweiterte Herstellerverantwortung (EPR)
Rechtliches Prinzip, nach dem Erzeuger und Vertreiber von Verpackungen die finanzielle und organisatorische Verantwortung für deren Entsorgung und Verwertung tragen.
Durchführungsrechtsakt
Von der Europäischen Kommission erlassener Rechtsakt zur Festlegung einheitlicher technischer Bedingungen und Modalitäten für ein Basisgesetz.
VerpackDG
Deutsches Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (Art. 1 des Gesetzes in BGBl. 2026 I Nr. 207), das Zuständigkeiten, Register, Sammlung und Sanktionen in Deutschland regelt.

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