Selbstbestimmungsgesetz
Das Gesetz ermöglicht die Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen durch Eigenversicherung beim Standesamt und löst das Transsexuellengesetz ab.
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- Worum geht es?
- Das Gesetz regelt die Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen gegenüber dem Standesamt durch eine Erklärung mit Eigenversicherung. Es ersetzt das Transsexuellengesetz von 1980 und schafft bisherige Gerichtsverfahren und psychiatrische Gutachtenpflichten ab.
- Wichtigste Änderung
- Die Änderung des Geschlechtseintrags (männlich, weiblich, divers oder Streichung) und der Vornamen erfolgt durch persönliche Erklärung beim Standesamt nach dreimonatiger Voranmeldung, verbunden mit einer einjährigen Sperrfrist für erneute Änderungen.
- Wer ist betroffen?
- Transgeschlechtliche, intergeschlechtliche und nichtbinäre Menschen, die ihren Eintrag anpassen möchten, Standesämter sowie Minderjährige ab fünf Jahren mit Zustimmung oder Erklärung der gesetzlichen Vertreter.
Die Zusammenfassung
Das Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG) löst das seit 1980 geltende Transsexuellengesetz (TSG) ab. Die bisher erforderlichen gerichtlichen Verfahren beim Amtsgericht und die Pflicht zur Vorlage zweier psychiatrischer Sachverständigengutachten entfallen vollständig. Stattdessen wird die Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen zu einem Verwaltungsverfahren beim Standesamt. [1][2][3]
Zur Sicherung der Ernsthaftigkeit sieht das Gesetz ein zweistufiges Verfahren vor: Die beabsichtigte Änderung muss drei Monate vor der eigentlichen Erklärung beim Standesamt angemeldet werden. Nach vollzogener Änderung gilt eine einjährige Sperrfrist, vor deren Ablauf keine erneute Änderung erklärt werden kann. Für Minderjährige ab 14 Jahren gelten besondere Beratungs- und Zustimmungserfordernisse, für Kinder unter 14 Jahren handeln die gesetzlichen Vertreter. [1][3]
Das Gesetz regelt ausschließlich die rechtliche Zuordnung im Personenstandsrecht; medizinische Maßnahmen wie Operationen oder Hormontherapien sind ausdrücklich nicht Gegenstand der Regelung. Zudem stellt das Gesetz klar, dass das Hausrecht und die Vertragsfreiheit beim Zugang zu Einrichtungen und geschützten Räumen unberührt bleiben. Ein bußgeldbewehrtes Offenbarungsverbot schützt Betroffene vor absichtlicher Bloßstellung. [1][3][4]
Was steht wirklich drin?
Erklärung beim Standesamt (§ 2 SBGG) [1]
Personen, deren Geschlechtsidentität vom bisherigen Eintrag abweicht, können gegenüber dem Standesamt erklären, dass der Eintrag durch 'weiblich', 'männlich', 'divers' ersetzt oder gestrichen wird. Die Person versichert, dass die Wahl ihrer Geschlechtsidentität am besten entspricht und ihr die Tragweite bewusst ist. Mit der Erklärung sind neue Vornamen zu bestimmen. Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 206, Art. 1 § 2.
Keine Regelung medizinischer Maßnahmen (§ 1 Abs. 2 SBGG) [1]
Das Gesetz regelt ausschließlich die rechtliche Änderung von Geschlechtseintrag und Vornamen. Medizinische Maßnahmen werden in diesem Gesetz ausdrücklich nicht geregelt. Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 206, Art. 1 § 1 Abs. 2.
Drei Monate Anmeldefrist und einjährige Sperrfrist (§§ 4, 5 SBGG) [1]
Die Änderung muss drei Monate vor der Erklärung beim Standesamt angemeldet werden und verfällt, wenn die Erklärung nicht binnen sechs Monaten folgt. Nach einer wirksamen Erklärung gilt für erneute Änderungen eine Sperrfrist von einem Jahr (ausgenommen Minderjährige und Betreute). Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 206, Art. 1 §§ 4, 5.
Regelungen für Minderjährige und Betreute (§ 3 SBGG) [1]
Minderjährige ab 14 Jahren erklären selbst mit Zustimmung der gesetzlichen Vertreter (ersetzbar durch das Familiengericht nach Kindeswohlprüfung) und versichern eine Beratung. Für Kinder unter 14 Jahren erklärt der gesetzliche Vertreter mit Einverständnis des Kindes ab fünf Jahren und Beratungserklärung. Für Betreute erklärt der Betreuer mit Genehmigung des Betreuungsgerichts. Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 206, Art. 1 § 3.
Hausrecht, Vertragsfreiheit und Sport (§ 6 SBGG) [1]
Im Rechtsverkehr ist der aktuelle Eintrag maßgeblich. Vertragsfreiheit und Hausrecht beim Zugang zu Einrichtungen und Räumen bleiben ausdrücklich unberührt. Sportliche Leistungen können unabhängig vom Geschlechtseintrag bewertet werden, und bei gesundheitsbezogenen Maßnahmen kommt es auf körperliche Gegebenheiten an. Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 206, Art. 1 § 6.
Spannungs- und Verteidigungsfall (§ 9 SBGG) [1]
Die Zuordnung zum männlichen Geschlecht bleibt für den Dienst mit der Waffe bestehen, wenn die Änderung von 'männlich' im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang ab zwei Monaten vor Feststellung des Spannungs- oder Verteidigungsfalls erklärt wird. Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 206, Art. 1 § 9.
Offenbarungsverbot und Bußgeldvorschrift (§§ 13, 14 SBGG) [1]
Frühere Geschlechtseinträge und Vornamen dürfen ohne Zustimmung nicht offenbart oder ausgeforscht werden, vorbehaltlich gesetzlicher Ausnahmen (amtliche Register, Strafverfolgung, rechtliches Interesse). Eine absichtliche Schädigung durch Offenbarung ist eine Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro. Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 206, Art. 1 §§ 13, 14.
Betroffene Gruppen
Transgeschlechtliche, intergeschlechtliche und nichtbinäre Menschen
stark betroffenKönnen ihren Geschlechtseintrag und ihre Vornamen durch Erklärung beim Standesamt ohne Gerichtsverfahren und psychiatrische Begutachtung anpassen lassen. [1][2][3]
Standesämter und Kommunen
mittel betroffenStandesämter beurkunden die Erklärungen und prüfen Fristen. Die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände begrüßte den Entwurf in der Anhörung (November 2023), merkte jedoch an, dass es für Standesbeamte schwer nachvollziehbar sei, Erklärungen zu beurkunden, die auf bloßen Äußerungen der Betroffenen basieren, und trat der Annahme eines Erfüllungsaufwands von null mit Entschiedenheit entgegen. [1][2][3][22]
Minderjährige und deren gesetzliche Vertreter
mittel betroffenMinderjährige ab 14 Jahren können die Erklärung mit Zustimmung der gesetzlichen Vertreter selbst abgeben und müssen versichern, beraten zu sein (§ 3 Abs. 1 SBGG). Bei Kindern unter 14 Jahren erklären die gesetzlichen Vertreter mit Einverständnis des Kindes ab fünf Jahren und eigener Beratungserklärung (§ 3 Abs. 2 SBGG). Zu den tatsächlichen Auswirkungen auf Minderjährige liegen der Bundesregierung laut ihrer Auskunft vom Juli 2026 (BT-Drs. 21/7437) derzeit keine Erkenntnisse vor; die gesetzliche Evaluation bleibt abzuwarten. Das Statistische Bundesamt weist in seinen Daten keine Altersangaben aus. [1][3][23][24]
Vorher / Nachher
Verfahren zur Personenstands- und Namensänderung [1][2][3]
Nach dem Transsexuellengesetz (TSG) von 1980 war ein gerichtliches Verfahren beim Amtsgericht mit zwei unabhängigen psychiatrischen Sachverständigengutachten erforderlich.
Die Änderung erfolgt durch persönliche Erklärung mit Eigenversicherung gegenüber dem Standesamt nach dreimonatiger Voranmeldung.
Voraussetzungen und Nachweise [1][2][3]
Antragstellende mussten zwei Gutachten beibringen, die mit erheblichen Verfahrenskosten und intimen Begutachtungsfragen verbunden waren.
Es sind keine Gutachten oder ärztlichen Atteste erforderlich; die betroffene Person versichert die Übereinstimmung mit ihrer Identität und das Bewusstsein über die Tragweite.
Wartefristen und Wiederholung [1][3]
Eine gerichtliche Entscheidung galt unmittelbar; gesetzliche Bedenkzeiten oder Sperrfristen für erneute Anträge bestanden nicht.
Es gilt eine dreimonatige Anmeldefrist vor der Standesamtserklärung und nach Vollzug eine einjährige Sperrfrist für erneute Änderungen.
Auswirkungen
Direkte Folgen
- Für antragstellende Personen entfallen langwierige Gerichtsverfahren und die Kosten für zwei Sachverständigengutachten nach dem bisherigen Transsexuellengesetz. [1][2][3]
- Laut Regierungsentwurf (BT-Drs. 20/9049) sparen Betroffene durch den Wegfall der beiden Sachverständigengutachten jährlich rund 5.604.000 Euro an Verfahrenskosten sowie rund 34.000 Stunden an Zeitaufwand; die Länder sparen durch den Wegfall der Gerichtsverfahren jährlich gerundet 1.970.000 Euro sowie rund 750.000 Euro im richterlichen Bereich. Die Bundesregierung ging im Entwurf von ca. 4.000 Anträgen pro Jahr aus (nach 2.687 Verfahren im Jahr 2020 und 3.232 im Jahr 2021 nach dem TSG). [2]
- Die Gebühren für die Standesamtsanmeldung und die Neuausstellung amtlicher Dokumente und Register (Führerschein, Zahlungskarten, Zeugnisse) tragen die erklärenden Personen selbst. [1][3]
- Laut Statistischem Bundesamt wurden im Gesamtjahr 2024 endgültig 10.589 Änderungen des Geschlechtseintrags registriert (davon 596 von Januar bis Oktober unter dem TSG sowie 7.057 im November und 2.936 im Dezember nach Inkrafttreten des SBGG) und im Gesamtjahr 2025 endgültig 15.688 Änderungen (monatlich fallend von 2.360 im Januar auf 636 im Dezember). Im ersten Halbjahr 2026 wurden vorläufig 3.898 Änderungen (Januar bis Juni: 747, 618, 722, 559, 565, 687) erfasst. Diese amtlichen Zahlen umfassen ausschließlich Personen mit Eintrag in einem deutschen Geburtenregister, wodurch die Gesamtzahl unterschätzt wird; Daten zu Alter oder Staatsangehörigkeit liegen in dieser Statistik nicht vor. [2][23]
- Laut Statistischem Bundesamt verteilten sich die 15.688 Änderungen im Gesamtjahr 2025 zu 42 Prozent von weiblich zu männlich (6.648 Fälle), zu 27 Prozent von männlich zu weiblich (4.304 Fälle), zu 20 Prozent von weiblich zu divers oder ohne Angabe (3.194 Fälle), zu 9 Prozent von männlich zu divers oder ohne Angabe (1.464 Fälle) und zu unter 1 Prozent auf sonstige Konstellationen (78 Fälle). Auch diese Zahlen erfassen nur Personen mit deutschem Geburtenregister; Altersangaben liegen nicht vor. [23]
Wahrscheinliche Folgen
Pro & Contra
Dafür
Die Neuregelung beendet die vom Bundesverfassungsgericht mehrfach gerügten entwürdigenden Gerichts- und Zwangsbegutachtungsverfahren und macht die Namens- und Personenstandsänderung zu einem einfachen Verwaltungsakt. [3][4]
Position von: SPD-Bundestagsfraktion · stark belegt
Gegenargument: Die CDU/CSU-Fraktion beanstandete im Ausschussbericht (BT-Drs. 20/11004), dass die Änderung des Geschlechtseintrags damit vollkommen voraussetzungslos werde und der Jugendschutz bei Minderjährigen unzureichend sei.
Das Gesetz folgt der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung und europäischen Vorbildern in über zehn Staaten und beseitigt staatliches Unrecht gegenüber trans- und intergeschlechtlichen Menschen. [3][4]
Position von: Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen · stark belegt
Gegenargument: Die CDU/CSU-Fraktion verwies im Ausschussbericht (BT-Drs. 20/11004) auf mögliche Identitätsverschleierungen, die AfD-Fraktion warf dem Gesetz dort vor, die Biologie zu leugnen. Die Gruppe BSW sah in der Plenardebatte Frauenrechte und Frauenschutzräume gefährdet (PlPr 20/164).
Die Reform hilft einer kleinen Gruppe Betroffener enorm, ohne das Hausrecht, die Vertragsfreiheit, die Autonomie von Sportverbänden oder den Zugang zu geschützten Frauenräumen zu beeinträchtigen. [3][4]
Position von: FDP-Bundestagsfraktion · stark belegt
Gegenargument: Sahra Wagenknecht (Gruppe BSW) sagte in der Plenardebatte (PlPr 20/164): „Wenn sich Männer durch bloßen Sprechakt zur Frau erklären können, gehören Frauenrechte und Frauenschutzräume der Vergangenheit an.“
Das Gesetz sei ein aus menschenrechtlicher Perspektive sehr wichtiges Vorhaben, da das bisherige Verfahren nach dem TSG diskriminierend sei und von Betroffenen als entwürdigend beschrieben werde. [13][19]
Position von: Deutsches Institut für Menschenrechte (Nele Allenberg, benannt von der SPD, in der Anhörung zum Gesetzentwurf, November 2023) · stark belegt
Gegenargument: Prof. Dr. Judith Froese (benannt von der CDU/CSU) erklärte in der Anhörung zum Gesetzentwurf (November 2023), dass kein verfassungsrechtlich zwingender Handlungsbedarf für eine Reform des derzeitigen Systems bestehe.
Die Abschaffung des TSG sei längst überfällig, da der Entwurf die Betroffenen als Expertinnen und Experten ihres eigenen Geschlechts anerkenne. [14][20]
Position von: Bundesverband Trans* (Kalle Hümpfner, benannt von der SPD, in der Anhörung zum Gesetzentwurf, November 2023) · stark belegt
Gegenargument: Till Randolf Amelung (benannt von der CDU/CSU) wandte in der Anhörung zum Gesetzentwurf (November 2023) ein, dass fehlende Schutzvorkehrungen gegen Missbrauch und der fehlende Schutz vor übereilten Schritten sich negativ auf die Akzeptanz auswirken würden.
Dass keine Gutachten mehr gefordert sind, bedeute einen Meilenstein in der Anerkennung und Akzeptanz von Transpersonen, und für Kinder und Jugendliche schaffe das Gesetz Rechtssicherheit bei Vornamen und Geschlechtseintrag unabhängig von medizinischen Maßnahmen. [12][21]
Position von: Prof. Dr. Sibylle M. Winter (Kinder- und Jugendpsychiatrie der Charité, benannt von der SPD, in der Anhörung zum Gesetzentwurf, November 2023) · stark belegt
Gegenargument: Prof. Dr. Bernd Ahrbeck (benannt von der CDU/CSU) vertrat in der Anhörung zum Gesetzentwurf (November 2023) die Auffassung, dass 14-Jährige in eine Situation gebracht würden, die sie in aller Regel überfordere.
Die privatautonome Bestimmung des Geschlechtseintrags sei aus familienrechtlicher Sicht richtig. [18][19]
Position von: Prof. Dr. Bettina Heiderhoff (Familienrecht, Universität Münster, benannt von der FDP, in der Anhörung zum Gesetzentwurf, November 2023) · mittel belegt
Gegenargument: Prof. Dr. Judith Froese (benannt von der CDU/CSU) rügte in der Anhörung zum Gesetzentwurf (November 2023), dass der Entwurf weder materielle Voraussetzungen noch eine staatliche Überprüfung an die Änderung knüpfe.
Der Deutsche Frauenrat begrüßt grundsätzlich die Abschaffung des TSG als Gewinn für die ganze Gesellschaft, kritisierte jedoch die Anmeldung beim Standesamt und forderte die ersatzlose Streichung der Hausrechtsregelung (§ 6 Abs. 2), da diese unnötige Härten mit sich brächten und Misstrauen reproduzierten. [1][16]
Position von: Deutscher Frauenrat (Henrike Ostwald, benannt von Bündnis 90/Die Grünen, in der Anhörung zum Gesetzentwurf, November 2023) · stark belegt
Gegenargument: Der Gesetzgeber behielt die Bestimmungen zur dreimonatigen Anmeldefrist in § 4 SBGG sowie die Klarstellung zum Hausrecht in § 6 Abs. 2 SBGG im verabschiedeten Gesetz bei.
TGEU begrüßte die Einführung eines Selbstbestimmungsgesetzes ausdrücklich und vertrat die Position, Auslandserfahrungen zeigten unbegründete Befürchtungen; gleichzeitig forderte die Organisation die Streichung der dreimonatigen Anmeldefrist, der einjährigen Sperrfrist (§ 5) und der Regelung zum Verteidigungsfall (§ 9). [1][15]
Position von: Transgender Europe (TGEU, Richard Köhler, benannt von Bündnis 90/Die Grünen, in der Anhörung zum Gesetzentwurf, November 2023) · stark belegt
Gegenargument: Der Gesetzgeber behielt die dreimonatige Anmeldefrist (§ 4), die einjährige Sperrfrist (§ 5) sowie die Zuordnungsregelung für den Spannungs- und Verteidigungsfall (§ 9) im beschlossenen Gesetz bei.
Prof. Dr. Mangold forderte die ersatzlose Streichung der Sonderregelungen für Ausländer (§ 1 Abs. 3), da das Recht auf geschlechtliche Selbstbestimmung für alle Menschen unabhängig von der Staatsangehörigkeit gelte, und stufte § 6 Abs. 2 im besten Falle als Klarstellung ohne eigenen Regelungsgehalt ein. [1][17]
Position von: Prof. Dr. Anna Katharina Mangold (Europarecht, Europa-Universität Flensburg, benannt von der Gruppe Die Linke, in der Anhörung zum Gesetzentwurf, November 2023) · mittel belegt
Gegenargument: Der Gesetzgeber behielt die spezifischen Voraussetzungen für Personen mit ausländischer Staatsangehörigkeit in § 1 Abs. 3 SBGG im Gesetz bei.
Carmen Wegge erklärte gegenüber der Rheinischen Post (Juni 2026, laut dts): „Aktuell sehen wir keinen Anlass zu Änderungen am Gesetz.“ Sie wertete die Zahlen der Personenstandsänderungen als Zeichen dafür, dass Menschen ihr Leben nun selbstbestimmter gestalten könnten. [27]
Position von: Carmen Wegge (SPD, rechtspolitische Sprecherin, gegenüber der Rheinischen Post, laut dts 18.06.2026) · stark belegt
Gegenargument: Günter Krings (CDU, stellvertretender Vorsitzender der Unionsfraktion) sagte gegenüber der Rheinischen Post (laut dts, 18.06.2026), bei der Evaluation komme es darauf an: Über einen so grundlegenden Schritt dürften Jugendliche und Eltern nicht ohne fachliche Beratung entscheiden, und der Schutz von Frauen müsse gewährleistet bleiben.
Dagegen
Ein vollkommen voraussetzungsloser Geschlechtswechsel ohne qualifizierte Fachbegutachtung birgt Missbrauchsrisiken und bietet Minderjährigen keinen hinreichenden Jugendschutz. [1][3][4]
Position von: CDU/CSU-Bundestagsfraktion · stark belegt
Gegenargument: Laut § 1 Abs. 2 SBGG werden medizinische Maßnahmen nicht geregelt; für Minderjährige gelten die Beratungs- und Zustimmungserfordernisse nach § 3 SBGG sowie eine einjährige Sperrfrist nach § 5 SBGG.
Das Gesetz sei ideologiegetrieben, leugne biologische Realitäten und wolle über Offenbarungsverbote unter Androhung von Geldbußen verbieten, das Geschlecht zu benennen. [1][3][4]
Position von: AfD-Bundestagsfraktion · stark belegt
Gegenargument: Nach § 14 SBGG droht eine Geldbuße nur, wer die frühere Geschlechtsangabe oder frühere Vornamen offenbart und die Person dadurch absichtlich schädigt; § 13 sieht Ausnahmen u. a. für amtliche Register und glaubhaft gemachte rechtliche Interessen vor.
Wenn Männer sich durch bloßen Sprechakt zur Frau erklären können, geraten geschützte Frauenräume und Frauenrechte in Gefahr; zudem stelle das Gesetz die Weichen für chirurgische Eingriffe. [1][4]
Position von: Gruppe BSW · mittel belegt
Gegenargument: Nach § 6 Abs. 2 SBGG bleiben Vertragsfreiheit und Hausrecht unberührt, und § 1 Abs. 2 SBGG stellt klar, dass medizinische Behandlungen vom Gesetz nicht geregelt werden.
Ein verfassungsrechtlich zwingender Handlungsbedarf für eine Reform des derzeitigen Systems bestehe nicht; der Entwurf knüpfe weder materielle Voraussetzungen noch eine staatliche Überprüfung an die Änderung, woraus gravierende absehbare Folgeprobleme entstünden, und das Bußgeld für Offenbaren in Schädigungsabsicht betreffe grundsätzlich von Art. 5 Abs. 1 GG geschützte Meinungsäußerungen. [13][19]
Position von: Prof. Dr. Judith Froese (Öffentliches Recht, Universität Konstanz, benannt von der CDU/CSU, in der Anhörung zum Gesetzentwurf, November 2023) · stark belegt
Gegenargument: Das Deutsche Institut für Menschenrechte (Nele Allenberg, benannt von der SPD) bezeichnete das Gesetz in der Anhörung zum Gesetzentwurf (November 2023) als aus menschenrechtlicher Perspektive sehr wichtiges Vorhaben, da das TSG-Verfahren diskriminierend sei.
Das Selbstbestimmungsgesetz in der vorliegenden Form sei nicht zu empfehlen, da fehlende Schutzvorkehrungen gegen Missbrauch und der fehlende Schutz vulnerabler Personen vor übereilten Schritten sich langfristig negativ auf die Akzeptanz von Transpersonen auswirken würden. [20][24]
Position von: Till Randolf Amelung (Publizist, benannt von der CDU/CSU, in der Anhörung zum Gesetzentwurf, November 2023) · stark belegt
Gegenargument: Laut Bundesregierung (Juli 2026, BT-Drs. 21/7437) wird die Gefahr einer zweckwidrigen Inanspruchnahme weiterhin als gering angesehen, und es seien bisher nur sehr wenige Fälle bekannt geworden, in denen eine zweckwidrige Inanspruchnahme naheliegt.
14-Jährige würden in eine Situation gebracht, die sie in aller Regel überfordere; nach seiner fachlichen Position versöhnten sich die meisten Kinder mit Genderdysphorie längerfristig mit ihrem ursprünglichen Geschlecht, bei 80 bis 85 Prozent. [12][21]
Position von: Prof. Dr. Bernd Ahrbeck (Psychoanalytische Pädagogik, IPU Berlin, benannt von der CDU/CSU, in der Anhörung zum Gesetzentwurf, November 2023) · mittel belegt
Gegenargument: Prof. Dr. Sibylle M. Winter (Kinder- und Jugendpsychiatrie der Charité, benannt von der SPD) betonte in der Anhörung zum Gesetzentwurf (November 2023), dass das Gesetz für Kinder und Jugendliche Rechtssicherheit bei Vornamen und Geschlechtseintrag unabhängig von medizinischen Maßnahmen schaffe.
Geschlechtsidentität sei subjektiv, ein Gefühl, veränderbar und beeinflussbar; statt eines hilfreichen Ausprobierens bei Jugendlichen sei es plausibler, dass durch das Gesetz eine Entscheidungskaskade in Gang gesetzt werde. [1][12]
Position von: Prof. Dr. Aglaja Stirn (Psychosomatik und Sexualmedizin, benannt von der AfD, in der Anhörung zum Gesetzentwurf, November 2023) · mittel belegt
Gegenargument: Nach § 1 Abs. 2 SBGG werden medizinische Maßnahmen in diesem Gesetz nicht geregelt, und § 3 SBGG sieht für Minderjährige Beratungs- und Zustimmungserfordernisse vor.
Günter Krings erklärte gegenüber der Rheinischen Post (Juni 2026, laut dts): „Die aktuellen Zahlen bestätigen, was wir früh befürchtet haben.“ Bei der Evaluation gehe es darum: „Über einen so grundlegenden Schritt dürfen Kinder, Jugendliche und ihre Eltern in einer von Unsicherheit geprägten Lebensphase nicht ohne fachliche Beratung entscheiden. Und zweitens: Der Schutz von Frauen muss gewährleistet bleiben, gerade in Räumen, die bewusst Frauen vorbehalten sind.“ [27]
Position von: Günter Krings (CDU, stellvertretender Vorsitzender der Unionsfraktion, gegenüber der Rheinischen Post, laut dts 18.06.2026) · stark belegt
Gegenargument: Carmen Wegge (SPD, rechtspolitische Sprecherin) erklärte gegenüber der Rheinischen Post (laut dts, 18.06.2026), man sehe aktuell keinen Anlass zu Gesetzesänderungen, und wertete die Zahlen als Zeichen gelebter Selbstbestimmung.
Abstimmungsergebnis
Deutscher Bundestag, 12.04.2024 · Namentliche Abstimmung [4][5][6]
Gesamtergebnis
Fraktionsstärke und Mehrheitsrichtung
Reihenfolge: links die Fraktionen mit Ja-Mehrheit, rechts die mit Nein-Mehrheit, die stärkste jeweils außen. Das ist eine Sortierung, keine Wertung, und nicht die echte Sitzordnung im Plenarsaal.
Wo ein Abgeordneter im Keil sitzt, hat keine Bedeutung; die Sitze einer Fraktion sind nur nach Stimme gruppiert.
Wer wie gestimmt hat
- SPD207 SitzeDafür
Ja (179)
- Adis Ahmetovic
- Reem Alabali-Radovan
- Niels Annen
- Johannes Arlt
- Heike Baehrens
- Ulrike Bahr
- Daniel Baldy
- Nezahat Baradari
- Sören Bartol
- Alexander Bartz
- Bärbel Bas
- Holger Becker
- Bengt Bergt
- Jakob Blankenburg
- Katrin Budde
- Isabel Cademartori Dujisin
- Lars Castellucci
- Jürgen Coße
- Bernhard Daldrup
- Daniela De Ridder
- Hakan Demir
- Karamba Diaby
- Martin Diedenhofen
- Jan Dieren
- Esther Dilcher
- Sabine Dittmar
- Felix Döring
- Falko Droßmann
- Axel Echeverria
- Sonja Eichwede
- Heike Engelhardt
- Wiebke Esdar
- Saskia Esken
- Ariane Fäscher
- Johannes Fechner
- Edgar Franke
- Fabian Funke
- Manuel Gava
- Angelika Glöckner
- Bettina Hagedorn
- Rita Hagl-Kehl
- Metin Hakverdi
- Sebastian Hartmann
- Hubertus Heil (Peine)
- Frauke Heiligenstadt
- Gabriela Heinrich
- Wolfgang Hellmich
- Anke Hennig
- Nadine Heselhaus
- Heike Heubach
- Thomas Hitschler
- Angela Hohmann
- Verena Hubertz
- Markus Hümpfer
- Josip Juratovic
- Oliver Kaczmarek
- Elisabeth Kaiser
- Macit Karaahmetoglu
- Carlos Kasper
- Gabriele Katzmarek
- Franziska Kersten
- Helmut Kleebank
- Kristian Klinck
- Annika Klose
- Tim Klüssendorf
- Bärbel Kofler
- Simona Koß
- Anette Kramme
- Dunja Kreiser
- Martin Kröber
- Kevin Kühnert
- Andreas Larem
- Karl Lauterbach
- Sylvia Lehmann
- Kevin Leiser
- Luiza Licina-Bode
- Esra Limbacher
- Helge Lindh
- Thomas Lutze
- Tanja Machalet
- Isabel Mackensen-Geis
- Erik von Malottki
- Holger Mann
- Zanda Martens
- Dorothee Martin
- Parsa Marvi
- Franziska Mascheck
- Katja Mast
- Andreas Mehltretter
- Takis Mehmet Ali
- Dirk-Ulrich Mende
- Robin Mesarosch
- Kathrin Michel
- Matthias Miersch
- Matthias David Mieves
- Susanne Mittag
- Claudia Moll
- Siemtje Möller
- Bettina Müller
- Michael Müller
- Detlef Müller (Chemnitz)
- Michelle Müntefering
- Rasha Nasr
- Brian Nickholz
- Dietmar Nietan
- Jörg Nürnberger
- Mahmut Özdemir (Duisburg)
- Aydan Özoguz
- Christos Pantazis
- Wiebke Papenbrock
- Mathias Papendieck
- Natalie Pawlik
- Jens Peick
- Christian Petry
- Jan Plobner
- Sabine Poschmann
- Achim Post (Minden)
- Martin Rabanus
- Ye-One Rhie
- Andreas Rimkus
- Daniel Rinkert
- Sönke Rix
- Dennis Rohde
- Sebastian Roloff
- Martin Rosemann
- Jessica Rosenthal
- Michael Roth (Heringen)
- Thorsten Rudolph
- Tina Rudolph
- Nadine Ruf
- Bernd Rützel
- Sarah Ryglewski
- Johann Saathoff
- Ingo Schäfer
- Axel Schäfer (Bochum)
- Rebecca Schamber
- Johannes Schätzl
- Nina Scheer
- Marianne Schieder
- Udo Schiefner
- Peggy Schierenbeck
- Timo Schisanowski
- Christoph Schmid
- Nils Schmid
- Uwe Schmidt
- Dagmar Schmidt (Wetzlar)
- Daniel Schneider
- Carsten Schneider (Erfurt)
- Johannes Schraps
- Michael Schrodi
- Svenja Schulze
- Frank Schwabe
- Stefan Schwartze
- Andreas Schwarz
- Rita Schwarzelühr-Sutter
- Svenja Stadler
- Martina Stamm-Fibich
- Ralf Stegner
- Mathias Stein
- Ruppert Stüwe
- Claudia Tausend
- Michael Thews
- Markus Töns
- Carsten Träger
- Anja Troff-Schaffarzyk
- Derya Türk-Nachbaur
- Marja-Liisa Völlers
- Emily Vontz
- Dirk Vöpel
- Carolin Wagner
- Maja Wallstein
- Hannes Walter
- Carmen Wegge
- Melanie Wegling
- Bernd Westphal
- Dirk Wiese
- Jens Zimmermann
- Armand Zorn
- Katrin Zschau
Nein (0)
keine
Enthaltung (2)
- Leni Breymaier
- Jasmina Hostert
Nicht abgegeben (26)
- Sanae Abdi
- Dagmar Andres
- Jürgen Berghahn
- Sebastian Fiedler
- Michael Gerdes
- Martin Gerster
- Kerstin Griese
- Dirk Heidenblut
- Frank Junge
- Anna Kassautzki
- Lars Klingbeil
- Sarah Lahrkamp
- Bettina Lugk
- Rolf Mützenich
- Lennard Oehl
- Josephine Ortleb
- Olaf Scholz
- Christian Schreider
- Lina Seitzl
- Nadja Sthamer
- Frank Ullrich
- Joe Weingarten
- Lena Werner
- Herbert Wollmann
- Gülistan Yüksel
- Stefan Zierke
- B90/Grüne118 SitzeDafür
Ja (109)
- Stephanie Aeffner
- Luise Amtsberg
- Andreas Audretsch
- Maik Außendorf
- Tobias B. Bacherle
- Lisa Badum
- Annalena Baerbock
- Felix Banaszak
- Karl Bär
- Canan Bayram
- Katharina Beck
- Lukas Benner
- Franziska Brantner
- Frank Bsirske
- Anna Christmann
- Janosch Dahmen
- Ekin Deligöz
- Sandra Detzer
- Katharina Dröge
- Deborah Düring
- Harald Ebner
- Leon Eckert
- Marcel Emmerich
- Emilia Fester
- Schahina Gambir
- Tessa Ganserer
- Matthias Gastel
- Kai Gehring
- Stefan Gelbhaar
- Jan-Niclas Gesenhues
- Katrin Göring-Eckardt
- Armin Grau
- Erhard Grundl
- Sabine Grützmacher
- Robert Habeck
- Britta Haßelmann
- Linda Heitmann
- Kathrin Henneberger
- Bernhard Herrmann
- Bettina Hoffmann
- Anton Hofreiter
- Ottmar von Holtz
- Bruno Hönel
- Dieter Janecek
- Lamya Kaddor
- Kirsten Kappert-Gonther
- Michael Kellner
- Katja Keul
- Misbah Khan
- Sven-Christian Kindler
- Maria Klein-Schmeink
- Chantal Kopf
- Laura Kraft
- Philip Krämer
- Jürgen Kretz
- Franziska Krumwiede-Steiner
- Renate Künast
- Markus Kurth
- Ricarda Lang
- Sven Lehmann
- Steffi Lemke
- Anja Liebert
- Helge Limburg
- Tobias Lindner
- Denise Loop
- Max Lucks
- Zoe Mayer
- Susanne Menge
- Swantje Henrike Michaelsen
- Irene Mihalic
- Boris Mijatovic
- Claudia Müller
- Sascha Müller
- Beate Müller-Gemmeke
- Sara Nanni
- Ingrid Nestle
- Ophelia Nick
- Konstantin von Notz
- Cem Özdemir
- Julian Pahlke
- Lisa Paus
- Paula Piechotta
- Filiz Polat
- Anja Reinalter
- Tabea Rößner
- Manuela Rottmann
- Corinna Rüffer
- Michael Sacher
- Jamila Schäfer
- Sebastian Schäfer
- Stefan Schmidt
- Marlene Schönberger
- Kordula Schulz-Asche
- Nyke Slawik
- Anne Monika Spallek
- Merle Spellerberg
- Till Steffen
- Hanna Steinmüller
- Wolfgang Strengmann-Kuhn
- Kassem Taher Saleh
- Awet Tesfaiesus
- Katrin Uhlig
- Julia Verlinden
- Niklas Wagener
- Robin Wagener
- Johannes Wagner
- Beate Walter-Rosenheimer
- Stefan Wenzel
- Tina Winklmann
Nein (0)
keine
Enthaltung (0)
keine
Nicht abgegeben (9)
- Agnieszka Brugger
- Anna Lührmann
- Omid Nouripour
- Karoline Otte
- Claudia Roth (Augsburg)
- Ulle Schauws
- Christina-Johanne Schröder
- Melis Sekmen
- Saskia Weishaupt
- FDP91 SitzeDafür
Ja (64)
- Valentin Abel
- Muhanad Al-Halak
- Renata Alt
- Christine Aschenberg-Dugnus
- Christian Bartelt
- Nicole Bauer
- Jens Brandenburg (Rhein-Neckar)
- Mario Brandenburg (Südpfalz)
- Sandra Bubendorfer-Licht
- Marco Buschmann
- Karlheinz Busen
- Carl-Julius Cronenberg
- Christian Dürr
- Marcus Faber
- Daniel Föst
- Otto Fricke
- Maximilian Funke-Kaiser
- Martin Gassner-Herz
- Anikó Glogowski-Merten
- Nils Gründer
- Thomas Hacker
- Philipp Hartewig
- Peter Heidt
- Katrin Helling-Plahr
- Torsten Herbst
- Katja Hessel
- Manuel Höferlin
- Reinhard Houben
- Olaf In der Beek
- Gyde Jensen
- Ann-Veruschka Jurisch
- Karsten Klein
- Daniela Kluckert
- Pascal Kober
- Lukas Köhler
- Carina Konrad
- Michael Kruse
- Konstantin Kuhle
- Ulrich Lechte
- Jürgen Lenders
- Thorsten Lieb
- Michael Georg Link (Heilbronn)
- Kristine Lütke
- Till Mansmann
- Christoph Meyer
- Maximilian Mordhorst
- Alexander Müller
- Ria Schröder
- Anja Schulz
- Stephan Seiter
- Rainer Semet
- Judith Skudelny
- Bettina Stark-Watzinger
- Konrad Stockmeier
- Marie-Agnes Strack-Zimmermann
- Benjamin Strasser
- Jens Teutrine
- Michael Theurer
- Stephan Thomae
- Manfred Todtenhausen
- Florian Toncar
- Andrew Ullmann
- Johannes Vogel
- Katharina Willkomm
Nein (9)
- Katja Adler
- Jens Beeck
- Ingo Bodtke
- Knut Gerschau
- Gero Clemens Hocker
- Christian Sauter
- Matthias Seestern-Pauly
- Linda Teuteberg
- Nico Tippelt
Enthaltung (5)
- Friedhelm Boginski
- Wolfgang Kubicki
- Claudia Raffelhüschen
- Gerald Ullrich
- Sandra Weeser
Nicht abgegeben (13)
- Bijan Djir-Sarai
- Ulrike Harzer
- Markus Herbrand
- Christoph Hoffmann
- Christian Lindner
- Oliver Luksic
- Frank Müller-Rosentritt
- Volker Redder
- Bernd Reuther
- Frank Schäffler
- Tim Wagner
- Nicole Westig
- Volker Wissing
- Gruppe Die Linke28 SitzeDafür
Ja (19)
- Gökay Akbulut
- Dietmar Bartsch
- Clara Bünger
- Jörg Cezanne
- Anke Domscheit-Berg
- Christian Görke
- Susanne Hennig-Wellsow
- Jan Korte
- Ina Latendorf
- Caren Lay
- Ralph Lenkert
- Gesine Lötzsch
- Petra Pau
- Sören Pellmann
- Heidi Reichinnek
- Martina Renner
- Bernd Riexinger
- Petra Sitte
- Kathrin Vogler
Nein (0)
keine
Enthaltung (3)
- Matthias W. Birkwald
- André Hahn
- Victor Perli
Nicht abgegeben (6)
- Susanne Ferschl
- Nicole Gohlke
- Ates Gürpinar
- Gregor Gysi
- Cornelia Möhring
- Janine Wissler
- fraktionslos7 SitzeDagegen
Ja (1)
- Stefan Seidler
Nein (4)
- Joana Cotar
- Robert Farle
- Matthias Helferich
- Johannes Huber
Enthaltung (0)
keine
Nicht abgegeben (2)
- Thomas Seitz
- Uwe Witt
- Gruppe BSW10 SitzeDagegen
Ja (0)
keine
Nein (9)
- Ali Al-Dailami
- Sevim Dagdelen
- Andrej Hunko
- Christian Leye
- Amira Mohamed Ali
- Zaklin Nastic
- Jessica Tatti
- Alexander Ulrich
- Sahra Wagenknecht
Enthaltung (0)
keine
Nicht abgegeben (1)
- Klaus Ernst
- AfD77 SitzeDagegen
Ja (0)
keine
Nein (58)
- Carolin Bachmann
- Bernd Baumann
- Roger Beckamp
- Barbara Benkstein
- Marc Bernhard
- René Bochmann
- Gereon Bollmann
- Dirk Brandes
- Stephan Brandner
- Jürgen Braun
- Marcus Bühl
- Tino Chrupalla
- Gottfried Curio
- Thomas Dietz
- Thomas Ehrhorn
- Markus Frohnmaier
- Götz Frömming
- Alexander Gauland
- Albrecht Glaser
- Hannes Gnauck
- Kay Gottschalk
- Mariana Iris Harder-Kühnel
- Jochen Haug
- Martin Hess
- Karsten Hilse
- Nicole Höchst
- Fabian Jacobi
- Steffen Janich
- Marc Jongen
- Malte Kaufmann
- Michael Kaufmann
- Stefan Keuter
- Norbert Kleinwächter
- Jörn König
- Steffen Kotré
- Rainer Kraft
- Mike Moncsek
- Sebastian Münzenmaier
- Edgar Naujok
- Jan Ralf Nolte
- Gerold Otten
- Tobias Matthias Peterka
- Stephan Protschka
- Martin Reichardt
- Frank Rinck
- Rainer Rothfuß
- Bernd Schattner
- Ulrike Schielke-Ziesing
- Eugen Schmidt
- Jan Wenzel Schmidt
- Jörg Schneider
- Martin Sichert
- Dirk Spaniel
- Klaus Stöber
- Beatrix von Storch
- Wolfgang Wiehle
- Christian Wirth
- Joachim Wundrak
Enthaltung (0)
keine
Nicht abgegeben (19)
- Christina Baum
- Andreas Bleck
- Peter Boehringer
- Petr Bystron
- Michael Espendiller
- Peter Felser
- Dietmar Friedhoff
- Leif-Erik Holm
- Gerrit Huy
- Enrico Komning
- Rüdiger Lucassen
- Matthias Moosdorf
- Jürgen Pohl
- Martin Erwin Renner
- Uwe Schulz
- René Springer
- Alice Weidel
- Harald Weyel
- Kay-Uwe Ziegler
- CDU/CSU196 SitzeDagegen
Ja (0)
keine
Nein (171)
- Knut Abraham
- Stephan Albani
- Norbert Maria Altenkamp
- Philipp Amthor
- Artur Auernhammer
- Peter Aumer
- Dorothee Bär
- Thomas Bareiß
- Melanie Bernstein
- Peter Beyer
- Marc Biadacz
- Steffen Bilger
- Simone Borchardt
- Reinhard Brandl
- Helge Braun
- Silvia Breher
- Heike Brehmer
- Michael Breilmann
- Ralph Brinkhaus
- Carsten Brodesser
- Marlon Bröhr
- Yannick Bury
- Gitta Connemann
- Mario Czaja
- Astrid Damerow
- Alexander Dobrindt
- Michael Donth
- Hansjörg Durz
- Ralph Edelhäußer
- Alexander Engelhard
- Martina Englhardt-Kopf
- Thomas Erndl
- Uwe Feiler
- Enak Ferlemann
- Alexander Föhr
- Thorsten Frei
- Michael Frieser
- Thomas Gebhart
- Jonas Geissler
- Fabian Gramling
- Ingeborg Gräßle
- Hermann Gröhe
- Michael Grosse-Brömer
- Manfred Grund
- Oliver Grundmann
- Monika Grütters
- Serap Güler
- Fritz Güntzler
- Olav Gutting
- Christian Haase
- Florian Hahn
- Matthias Hauer
- Stefan Heck
- Mark Helfrich
- Marc Henrichmann
- Ansgar Heveling
- Susanne Hierl
- Christian Hirte
- Alexander Hoffmann
- Franziska Hoppermann
- Hubert Hüppe
- Anne Janssen
- Thomas Jarzombek
- Andreas Jung
- Anja Karliczek
- Stefan Kaufmann
- Ronja Kemmer
- Georg Kippels
- Ottilie Klein
- Volkmar Klein
- Julia Klöckner
- Axel Knoerig
- Anne König
- Markus Koob
- Carsten Körber
- Gunther Krichbaum
- Günter Krings
- Tilman Kuban
- Ulrich Lange
- Silke Launert
- Jens Lehmann
- Paul Lehrieder
- Andreas Lenz
- Andrea Lindholz
- Carsten Linnemann
- Patricia Lips
- Bernhard Loos
- Klaus Mack
- Yvonne Magwas
- Astrid Mannes
- Andreas Mattfeldt
- Stephan Mayer (Altötting)
- Volker Mayer-Lay
- Michael Meister
- Friedrich Merz
- Jan Metzler
- Dietrich Monstadt
- Maximilian Mörseburg
- Axel Müller
- Florian Müller
- Sepp Müller
- Carsten Müller (Braunschweig)
- Stefan Nacke
- Petra Nicolaisen
- Wilfried Oellers
- Moritz Oppelt
- Florian Oßner
- Josef Oster
- Ingrid Pahlmann
- Stephan Pilsinger
- Christoph Ploß
- Martin Plum
- Thomas Rachel
- Kerstin Radomski
- Alexander Radwan
- Alois Rainer
- Peter Ramsauer
- Henning Rehbaum
- Markus Reichel
- Josef Rief
- Lars Rohwer
- Stefan Rouenhoff
- Thomas Röwekamp
- Erwin Rüddel
- Albert Rupprecht
- Catarina dos Santos-Wintz
- Christiane Schenderlein
- Jana Schimke
- Patrick Schnieder
- Nadine Schön
- Felix Schreiner
- Detlef Seif
- Thomas Silberhorn
- Björn Simon
- Tino Sorge
- Jens Spahn
- Katrin Staffler
- Wolfgang Stefinger
- Johannes Steiniger
- Christian Frhr. von Stetten
- Dieter Stier
- Diana Stöcker
- Stephan Stracke
- Max Straubinger
- Christina Stumpp
- Hermann-Josef Tebroke
- Hans-Jürgen Thies
- Alexander Throm
- Antje Tillmann
- Markus Uhl
- Volker Ullrich
- Kerstin Vieregge
- Oliver Vogt
- Christoph de Vries
- Johann David Wadephul
- Marco Wanderwitz
- Nina Warken
- Anja Weisgerber
- Maria-Lena Weiss
- Sabine Weiss (Wesel I)
- Kai Whittaker
- Annette Widmann-Mauz
- Klaus Wiener
- Bettina Margarethe Wiesmann
- Elisabeth Winkelmeier-Becker
- Tobias Winkler
- Mechthilde Wittmann
- Mareike Lotte Wulf
- Emmi Zeulner
- Paul Ziemiak
- Nicolas Zippelius
Enthaltung (1)
- Jan-Marco Luczak
Nicht abgegeben (24)
- Michael Brand (Fulda)
- Sebastian Brehm
- Hermann Färber
- Hans-Peter Friedrich (Hof)
- Ingo Gädechens
- Markus Grübel
- Jürgen Hardt
- Mechthild Heil
- Thomas Heilmann
- Hendrik Hoppenstedt
- Erich Irlstorfer
- Roderich Kiesewetter
- Michael Kießling
- Jens Koeppen
- Armin Laschet
- Katja Leikert
- Daniela Ludwig
- Mathias Middelberg
- Stefan Müller (Erlangen)
- Henning Otte
- Norbert Röttgen
- Albert Stegemann
- Astrid Timmermann-Fechter
- Klaus-Peter Willsch
Zwei getrennte Größen: oben das amtliche Abstimmungsergebnis, darunter die Fraktionsstärke mit der Mehrheitsrichtung der jeweiligen Fraktion. Die Summen unterscheiden sich, weil nicht alle Abgeordneten teilnahmen und einzelne von ihrer Fraktion abwichen.
Stimmbegründungen
- SPDDafür
Zustimmung zum Gesetz zur Beseitigung entwürdigender Begutachtungsverfahren und Schaffung eines einfachen Verwaltungsakts beim Standesamt.
- Die Fraktion betonte, dass ausschließlich die Änderung des amtlichen Namens- und Geschlechtseintrags geregelt werde und erniedrigende Zwangsbegutachtungen entfielen. [3]
- Mit der Reform werde staatliches Unrecht beseitigt, nachdem das alte Transsexuellengesetz mehrfach vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt worden war. [3]
- Hervorgehoben wurde, dass Transpersonen in der Gesellschaft erheblich von Diskriminierung und Gewalt betroffen seien. [3]
- CDU/CSUDagegen
Ablehnung der Reform wegen eines voraussetzungslosen Verfahrens, unzureichenden Jugendschutzes und Sicherheitsbedenken.
- Die Fraktion kritisierte, dass der rechtliche Geschlechtswechsel vollkommen voraussetzungslos gesetzlich festgeschrieben werde. [3]
- Die vorgesehene Beratungsregelung für Minderjährige stelle keine qualifizierte Fachberatung dar, sondern beruhe auf einer reinen Selbstauskunft. [3]
- Unter Verweis auf Bedenken des Bundesinnenministeriums warnte die Fraktion vor möglichen Identitätsverschleierungen und rügte den Wegfall einer automatischen Datenweitergabe an Sicherheitsbehörden. [3]
- B90/GrüneDafür
Zustimmung zur Überwindung des verfassungswidrigen Transsexuellengesetzes im Einklang mit europäischen Vorbildern und Fachverbänden.
- Die Fraktion verwies darauf, dass das bisherige TSG in sechs Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt worden war. [3]
- Hervorgehoben wurde, dass ähnliche Gesetze in über zehn anderen Ländern in Europa bereits Realität seien. [3]
- Die Fraktion stützte sich auf die breite Unterstützung großer gesellschaftlicher Organisationen wie dem Deutschen Frauenrat und Gewerkschaften. [3]
- FDPDafür
Zustimmung zur praktischen Erleichterung für Betroffene unter Wahrung von Vertragsfreiheit, Hausrecht und Sportautonomie.
- Die Fraktion betonte, dass das Gesetz einer kleinen Zahl von Menschen wirksam helfe, während medizinische Maßnahmen wie Operationen oder Hormontherapien nicht geregelt würden. [3]
- Es wurde hervorgehoben, dass Vertragsfreiheit, Hausrecht beim Zugang zu geschützten Räumen für Frauen sowie die Autonomie von Sportverbänden unberührt blieben. [3]
- Als wichtiges Anliegen hob die Fraktion hervor, dass Kinder ab fünf Jahren bei Erklärungen der gesetzlichen Vertreter angehört werden müssen. [3]
- AfDDagegen
Ablehnung des Gesetzes als ideologiegetrieben, mit Kritik an Offenbarungsverboten und befürchteten medizinischen Folgewirkungen.
- Die Fraktion lehnte das Gesetz als ideologiegetrieben ab und kritisierte, dass biologische Tatsachen geleugnet würden. [3]
- Rügen betrafen die Möglichkeit eines jährlichen Wechsels für Jugendliche durch reinen Sprechakt ohne hinreichende Fachberatung. [3]
- Kritisiert wurden das Offenbarungsverbot mit Bußgeldern sowie befürchtete Auswirkungen auf spätere Hormonbehandlungen und operative Eingriffe. [3]
- Gruppe Die LinkeDafür
Zustimmung im Sinne der BVerfG-Rechtsprechung, verbunden mit Kritik an unzureichenden Schutzrechten im Gesetzestext.
- Die Gruppe begrüßte die Reform als wichtiges Signal für gleiche Menschenrechte und Umsetzung der verfassungsgerichtlichen Vorgaben. [3]
- Gleichzeitig kritisierte sie, dass der Schutz der Grundrechte von trans-, intergeschlechtlichen und nichtbinären Menschen im verabschiedeten Gesetz nicht ausreichend gedeckt sei. [3]
- Gruppe BSWDagegen
Ablehnung wegen Gefährdung von Frauenrechten und Frauenschutzräumen sowie Warnung vor Weichenstellungen für medizinische Eingriffe.
- Die Gruppe warnte davor, dass durch einen bloßen Sprechakt geschützte Frauenräume und Errungenschaften der Frauenrechte gefährdet würden. [4]
- Das Gesetz enthalte zwar keine Regeln zu chirurgischen Eingriffen, stelle aber aus Sicht der Gruppe die Weichen dafür; das halte sie für verantwortungslos. [4]
- Eine behutsame Reform der bestehenden Rechtslage hätte man unterstützt, lehne den vorliegenden Entwurf jedoch ab. [4]
- fraktionslosDagegen
Bei fraktionslosen Abgeordneten gibt es keine einheitliche Fraktionslinie; belegt ist hier das Abstimmungsverhalten in der amtlichen Abstimmungsquelle.
- Fraktionslose Abgeordnete bilden keine gemeinsame Fraktion mit einheitlicher offizieller Begründung. [5][6]
- Laut amtlicher Namensliste des Bundestages stimmte die Mehrheit der teilnehmenden fraktionslosen Abgeordneten mit Nein (vier Nein, ein Ja). [5][6]
Für individuelle Motive bräuchte man einzelne Erklärungen der jeweiligen Abgeordneten.
Erläuterungen
Die Reihenfolge folgt der Fraktionsstärke in dieser Abstimmung, bei Gleichstand dem Alphabet. Sie ist eine Sortierung, keine Wertung.
Zeitlicher Verlauf
Gesetzentwurf an den Bundesrat [2]
Die Bundesregierung leitet den Gesetzentwurf zur Stellungnahme im ersten Durchgang an den Bundesrat zu (BR-Drs. 432/23).
Beschlussempfehlung des Familienausschusses [3]
Der Familienausschuss verabschiedet seine Beschlussempfehlung mit Maßgaben auf BT-Drs. 20/11004.
Verkündung im Bundesgesetzblatt [1]
Das Gesetz wird nach Ausfertigung vom 19.06.2024 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. 2024 I Nr. 206).
Inkrafttreten der Voranmeldung (§ 4 SBGG) [1]
Die Vorschrift zur dreimonatigen Voranmeldung der Erklärung beim Standesamt tritt vorab in Kraft.
Vollständiges Inkrafttreten des SBGG [1]
Das Gesetz tritt im Übrigen in Kraft; das bisherige Transsexuellengesetz von 1980 tritt zeitgleich außer Kraft.
Evaluationsfrist des Koalitionsvertrags [24][26]
Die im Koalitionsvertrag von CDU, CSU und SPD vereinbarte Frist zur Evaluation des SBGG bis spätestens 31. Juli 2026 läuft ab. Laut Auskunft der Bundesregierung (BT-Drs. 21/7437) wurden wissenschaftliche Vorhaben beauftragt, die Evaluation lief an diesem Stichtag jedoch noch und Ergebnisse lagen nicht vor.
Gesetzliche Evaluierungsfrist [1]
Die Bundesregierung berichtet dem Bundestag innerhalb von fünf Jahren nach dem 1. November 2024 über die Auswirkungen des Gesetzes.
Häufige Fragen
Regelt das Selbstbestimmungsgesetz auch geschlechtsangleichende Operationen oder Hormontherapien?
Nein. § 1 Abs. 2 SBGG stellt ausdrücklich klar, dass medizinische Maßnahmen in diesem Gesetz nicht geregelt werden. Es betrifft ausschließlich die rechtliche Änderung von Geschlechtseintrag und Vornamen beim Standesamt. [1]
Welche Fristen gelten für die Erklärung und erneute Änderungen?
Die Änderung muss drei Monate vor der Erklärung beim Standesamt angemeldet werden (§ 4 SBGG). Nach einer wirksamen Änderung gilt eine Sperrfrist von einem Jahr, vor deren Ablauf keine erneute Erklärung abgegeben werden kann (§ 5 SBGG). [1]
Welche Bestimmungen gelten für Minderjährige?
Minderjährige ab 14 Jahren geben die Erklärung mit Zustimmung der Eltern und einer Beratungserklärung selbst ab; bei Uneinigkeit kann das Familiengericht nach Kindeswohlprüfung entscheiden. Für Kinder unter 14 Jahren erklären die Eltern mit Beratungserklärung und ab fünf Jahren mit Einverständnis des Kindes (§ 3 SBGG). [1]
Gilt das Hausrecht für geschützte Frauenräume weiterhin?
Ja. § 6 Abs. 2 SBGG stellt gesetzlich klar, dass die Vertragsfreiheit und das Hausrecht beim Zugang zu Einrichtungen oder Räumen durch das Gesetz unberührt bleiben. [1]
Wie viele Menschen haben ihren Geschlechtseintrag geändert?
Laut Statistischem Bundesamt wurden im Gesamtjahr 2024 endgültig 10.589 Änderungen registriert (davon 596 von Januar bis Oktober unter dem TSG sowie 7.057 im November und 2.936 im Dezember nach Inkrafttreten des SBGG) und im Gesamtjahr 2025 endgültig 15.688 Änderungen. Für das erste Halbjahr 2026 wurden vorläufig 3.898 Änderungen gemeldet. Diese Zahlen erfassen ausschließlich Personen mit Eintrag in einem deutschen Geburtenregister, wodurch die Gesamtzahl unterschätzt wird; Angaben zu Alter und Staatsangehörigkeit liegen in der amtlichen Statistik nicht vor. [23]
Gibt es Erkenntnisse über missbräuchliche Inanspruchnahmen des Gesetzes?
Laut Bundesregierung (Juli 2026, BT-Drs. 21/7437) wird die Gefahr einer zweckwidrigen Inanspruchnahme des SBGG weiterhin als gering angesehen; bisher seien nur sehr wenige Fälle bekannt geworden, in denen eine zweckwidrige Inanspruchnahme naheliegt, und es seien keine Sicherheitslücken entstanden. Ob und in wie vielen Fällen Missbrauch festgestellt wurde, soll die gesetzliche Evaluation bis 2029 prüfen. [24]
Wird das Selbstbestimmungsgesetz geändert?
Das SBGG gilt Stand September 2026 in seiner ursprünglichen Fassung unverändert. Bei der Evaluation des Gesetzes sind zwei Fristen zu unterscheiden: Gesetzlich ist die Bundesregierung nach Art. 12 SBGG verpflichtet, dem Bundestag innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten (bis zum 1. November 2029) über die Auswirkungen zu berichten. Im Koalitionsvertrag 2025 („Verantwortung für Deutschland“) vereinbarten CDU, CSU und SPD hingegen eine vorgezogene Evaluation bis zum 31. Juli 2026 mit Fokus auf Kinder und Jugendliche, Fristsetzungen sowie den Schutz von Frauen. Zum Stichtag 31. Juli 2026 teilte die Bundesregierung (BT-Drs. 21/7437) mit, dass wissenschaftliche Maßnahmen bei der InterVal GmbH und der Ruhr-Universität Bochum beauftragt wurden, die Evaluation jedoch noch laufe und Ergebnisse nicht vorliegen. Laut einem Medienbericht von queer.de (September 2026) ist das vorbereitende Forschungsvorhaben noch nicht beendet; über Gesetzesänderungen herrscht in der Regierungskoalition Uneinigkeit zwischen Günter Krings (CDU) und Carmen Wegge (SPD). [1][24][25][26][27][28]
Quellen

- [1]Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag und zur Änderung weiterer Vorschriften — Bundesministerium der Justiz / Bundesanzeiger Verlag, BGBl. 2024 I Nr. 206 vom 21.06.2024 ↩
- [2]Entwurf eines Gesetzes über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag und zur Änderung weiterer Vorschriften — Deutscher Bundestag (Bundesregierung), BT-Drs. 20/9049 ↩
- [3]Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (13. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung Drucksache 20/9049 — Deutscher Bundestag (Familienausschuss), BT-Drs. 20/11004 ↩
- [4]Stenografischer Bericht der 164. Sitzung des Deutschen Bundestages (20. Wahlperiode) — Deutscher Bundestag, BT-Plenarprotokoll 20/164, S. 21085–21115 ↩
- [5]Amtliche Übersicht der Namentlichen Abstimmung Nr. 910 über das Selbstbestimmungsgesetz — Deutscher Bundestag, Namentliche Abstimmung ID 910 ↩
- [6]Liste der namentlichen Abstimmung (164. Sitzung des Deutschen Bundestages, Abstimmung 1) — Deutscher Bundestag, Amtliche Namensliste 20240412_1.pdf ↩
- [7]Basisinformationen über den Vorgang im Dokumentations- und Informationssystem (DIP): Selbstbestimmungsgesetz — Deutscher Bundestag, DIP-Vorgang 303278 ↩
- [8]Beschluss des Bundesrates: Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag und zur Änderung weiterer Vorschriften — Bundesrat, BR-Drs. 195/24(B) (1044. Sitzung, TOP 18) ↩
- [9]Stenografischer Bericht der 136. Sitzung des Deutschen Bundestages (1. Beratung Selbstbestimmungsgesetz) — Deutscher Bundestag, BT-Plenarprotokoll 20/136, S. 17219B ↩
- [10]Öffentliche Anhörung im Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zum Selbstbestimmungsgesetz — Deutscher Bundestag (Textarchiv), Bundestag-Textarchiv kw48-pa-familie-selbstbestimmungsgesetz-978748 ↩
- [11]Öffentliche Anhörung von Sachverständigen zum Entwurf eines Gesetzes über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag – Liste der Sachverständigen — Deutscher Bundestag (Familienausschuss), Ausschuss-Mitteilung 53. Sitzung, Stand 23.11.2023 ↩
- [12]Wortprotokoll der 53. Sitzung des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend — Deutscher Bundestag (Familienausschuss), Protokoll Nr. 20/53 ↩
- [13]Stellungnahme zum Gesetzentwurf der Bundesregierung Drucksache 20/9049 (Selbstbestimmungsgesetz) — Deutscher Bundestag (Familienausschuss), Ausschussdrucksache 20(13)78g ↩
- [14]Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag — Deutscher Bundestag (Familienausschuss), Ausschussdrucksache 20(13)78h ↩
- [15]Stellungnahme zum Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Selbstbestimmungsgesetz — Deutscher Bundestag (Familienausschuss), Ausschussdrucksache 20(13)78e ↩
- [16]Stellungnahme des Deutschen Frauenrats zum Entwurf eines Gesetzes über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag — Deutscher Bundestag (Familienausschuss), Ausschussdrucksache 20(13)78f ↩
- [17]Schriftliche Stellungnahme zur öffentlichen Anhörung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung SBGG — Deutscher Bundestag (Familienausschuss), Ausschussdrucksache 20(13)78i ↩
- [18]Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (BT-Drs. 20/9049) — Deutscher Bundestag (Familienausschuss), Ausschussdrucksache 20(13)78k ↩
- [19]Schriftliche Stellungnahme zum Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drs. 20/9049) — Deutscher Bundestag (Familienausschuss), Ausschussdrucksache 20(13)78c_neu ↩
- [20]Stellungnahme zur öffentlichen Anhörung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung eines Selbstbestimmungsgesetzes — Deutscher Bundestag (Familienausschuss), Ausschussdrucksache 20(13)78a_neu ↩
- [21]Schriftliche Stellungnahme zum Gesetzentwurf der Bundesregierung SBGG (BT-Drs. 20/9049) — Deutscher Bundestag (Familienausschuss), Ausschussdrucksache 20(13)78j ↩
- [22]Stellungnahme der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände zum Gesetzentwurf SBGG — Deutscher Bundestag (Familienausschuss), Ausschussdrucksache 20(13)78d ↩
- [23]Daten zur Änderung des Geschlechtseintrags nach dem Selbstbestimmungsgesetz und dem Transsexuellengesetz — Statistisches Bundesamt (Destatis), Destatis-Themenseite Geburten/Geschlechtseintrag ↩
- [24]Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der AfD: Erste Erfahrungen mit dem Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag — Deutscher Bundestag, BT-Drs. 21/7437 ↩
- [25]Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG) – konsolidierte Fassung — Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz, gesetze-im-internet.de (unverändert Stand 2026-09-27) ↩
- [26]Koalitionsvertrag 2025: Verantwortung für Deutschland (CDU, CSU, SPD, 21. Legislaturperiode) — CDU, CSU, SPD, Koalitionsvertrag 2025, Zeilen 3319–3325 ↩
- [27]Koalition uneins über Änderungen am Selbstbestimmungsgesetz — dts Nachrichtenagentur / Berliner Sonntagsblatt, Berliner Sonntagsblatt / dts-Meldung vom 18.06.2026 ↩
- [28]Evaluation des SBGG: Viel angekündigt, wenig geliefert — queer.de, queer.de vom 27.09.2026 ↩
Was kann ich tun?
Anmeldung beim Standesamt prüfen
Bürgerinnen und Bürger können sich bei ihrem örtlichen Standesamt über die Voraussetzungen, Fristen und Termine für die Voranmeldung nach § 4 SBGG informieren.
Parlamentsdokumente und Stellungnahmen einsehen
Die parlamentarischen Drucksachen und Protokolle des Gesetzgebungsverfahrens sind über das Dokumentations- und Informationssystem DIP frei zugänglich.
Glossar
- Selbstbestimmungsgesetz (SBGG)
- Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag, das das Transsexuellengesetz von 1980 ablöst und die Personenstandsänderung beim Standesamt regelt.
- Transsexuellengesetz (TSG)
- Früheres Bundesgesetz von 1980, das für eine Vornamens- oder Personenstandsänderung ein Gerichtsverfahren und zwei Sachverständigengutachten verlangte und vom BVerfG in Teilen für verfassungswidrig erklärt wurde.
- Offenbarungsverbot
- Gesetzliches Verbot nach § 13 SBGG, frühere Geschlechtseinträge oder Vornamen einer Person ohne deren Zustimmung auszuforschen oder zu offenbaren.
- Sperrfrist
- Frist von einem Jahr nach § 5 SBGG, innerhalb derer nach einer wirksamen Erklärung keine erneute Änderung des Geschlechtseintrags oder der Vornamen erklärt werden kann.
- Hausrecht
- Das Recht von Inhabern von Räumen und Einrichtungen, über den Zutritt zu entscheiden; bleibt gemäß § 6 Abs. 2 SBGG vom Geschlechtseintrag unberührt.
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