Gesetz zur Modernisierung des Befristungsrechts im Wissenschaftsbereich
Geplant sind längere Erstverträge und mehr Schutz bei Elternzeit und Pflege. Dauerstellen entstehen dadurch nicht automatisch.
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- Worum geht es?
- Die Regierung will Zeitverträge an Hochschulen und Forschungseinrichtungen ändern. Beschäftigte sollen ihre Arbeit und ihr Familienleben besser planen können.
- Wichtigste Änderung
- Der erste Vertrag für die eigene wissenschaftliche Weiterbildung soll vor dem Doktorabschluss meist mindestens drei Jahre dauern, danach mindestens zwei Jahre. Auch bei Verträgen für Projekte mit Geld von außen sollen bestimmte Auszeiten den Vertrag verlängern, etwa wegen Elternzeit.
- Wer ist betroffen?
- Betroffen sind vor allem wissenschaftlich und künstlerisch Beschäftigte sowie Studierende mit Hilfsjobs in der Wissenschaft. Auch für ärztliche und psychotherapeutische Weiterbildungen sind Änderungen geplant; die Reform gilt noch nicht.
Die Zusammenfassung
Das WissZeitVG ist ein besonderes Befristungsrecht für wissenschaftliches und künstlerisches Personal. Es erlaubt unter bestimmten Voraussetzungen Zeitverträge zur eigenen Qualifizierung oder wegen Drittmittelfinanzierung. Drittmittel sind zweckgebundene Gelder von außerhalb der Grundfinanzierung einer Einrichtung. Beide Befristungsgründe sind voneinander zu trennen. Ein aus Drittmitteln bezahlter Vertrag kann rechtlich auch ein Qualifizierungsvertrag sein. Das allgemeine Befristungsrecht des TzBfG bleibt daneben relevant. [2][13][24]
Der Regierungsentwurf führt bei der Qualifizierungsbefristung regelmäßige Mindestlaufzeiten für den Erstvertrag ein: drei Jahre vor und zwei Jahre nach der Promotion. Promotion bedeutet Erwerb des Doktorgrads. Die Laufzeit muss weiterhin zum Qualifizierungsziel passen. Die Mindestlaufzeit ist eine Soll-Regel mit begründeten Ausnahmen, keine ausnahmslose Garantie für sämtliche Wissenschaftsverträge. Die Regel steht im geplanten § 2 Abs. 1; für die eigenständige Drittmittelbefristung nach Abs. 2 bleibt die Orientierung am bewilligten Projektzeitraum bestehen. [1]
Der Entwurf erweitert die Vertragsverlängerungen des § 2 Abs. 5 auf Drittmittelbefristungen nach § 2 Abs. 2. Voraussetzung bleiben die jeweiligen gesetzlichen Tatbestände und das Einverständnis der beschäftigten Person. Davon zu unterscheiden ist die Erweiterung der insgesamt erlaubten Qualifizierungsbefristungsdauer: Kinderbetreuung und Behinderung beziehungsweise schwere chronische Erkrankung werden bereits berücksichtigt; für Pflege oder Betreuung naher pflegebedürftiger Angehöriger soll eine zusätzliche Erweiterung hinzukommen. Diese Erweiterung erlaubt weitere Verträge, verpflichtet den Arbeitgeber aber nicht schon für sich genommen zu einem Anschlussvertrag. [1][2][24]
Für studienbegleitende wissenschaftliche und künstlerische Hilfstätigkeiten soll der Befristungsrahmen von sechs auf acht Jahre steigen. Eine Ausnahme vom Vorbeschäftigungsverbot des TzBfG soll spätere sachgrundlose Wissenschaftsverträge beim selben Arbeitgeber erleichtern. In der Medizin soll die besondere neunjährige postdoktorale Qualifizierungsbefristung entfallen; zugleich wird der Zugang zum Ärzteweiterbildungsgesetz an Hochschulen und Forschungseinrichtungen erweitert. Für bestehende Verträge und bereits beschäftigte promovierte Personen sieht der Entwurf Bestandsschutz vor. [1][2][12][13]
Die Regierung begründet die Reform mit weiterhin kurzen Vertragslaufzeiten und mangelnder Planungssicherheit. Die von INTERVAL und HIS-HE im Auftrag des damaligen BMBF erstellte Evaluation aus 2022 untersucht frühere Beschäftigungsverhältnisse, insbesondere Vertragsdaten bis 2020; sie ist keine Wirkungsmessung der Reform 2026. Nach der amtlichen Hochschulpersonalstatistik von Destatis waren Ende 2024 rund 66 Prozent des hauptberuflichen wissenschaftlichen Hochschulpersonals befristet beschäftigt. Die Behörde veröffentlicht hier eine gerundete Quote; diese umfasst eine andere Grundgesamtheit als Statistiken allein über jüngere Beschäftigte oder wissenschaftliche Mitarbeitende ohne Professur. [1][17][18]
Über die Reichweite der Reform besteht Streit. Die Max-Planck-Gesellschaft verteidigt ausreichende Befristungsmöglichkeiten für unterschiedliche wissenschaftliche Karrierephasen und fordert zugleich längere Erstverträge nach der Promotion. DGB und GEW begrüßen einzelne Schutzverbesserungen, halten die unveränderte Sonderbefristung nach der Promotion jedoch für ein grundlegendes Defizit. Die DIHK warnt in ihrer Stellungnahme zum früheren Referentenentwurf vor Einschränkungen von Forschungskooperationen; ihr zentraler Einwand betraf eine Vorrangregel, die der Regierungsentwurf nicht mehr enthält. Am Stichtag läuft das parlamentarische Verfahren; die öffentliche Anhörung ist für den 2026-11-04 angekündigt. [14][15][27][28][29][31]
Was steht wirklich drin?
Erster Vertrag vor dem Doktorabschluss: meist mindestens drei Jahre [1]
Wer für die eigene wissenschaftliche oder künstlerische Weiterbildung befristet angestellt wird, soll vor der Promotion meist einen ersten Vertrag für mindestens drei Jahre bekommen. Die Promotion ist der Weg zum Doktorgrad. In begründeten Fällen darf der Vertrag kürzer sein, etwa wenn die Arbeit schon weit fortgeschritten ist. Ein bloß kürzer finanziertes Projekt soll bei dieser Vertragsart keine Ausnahme begründen.
Erster Vertrag nach dem Doktorabschluss: meist mindestens zwei Jahre [1][2]
Auch nach der Promotion soll der erste Vertrag für die eigene Qualifizierung meist mindestens zwei Jahre dauern. Das bedeutet keinen Anspruch auf eine feste Stelle. Der grundsätzlich sechsjährige Befristungsrahmen nach der Promotion bleibt; nicht verbrauchte Zeiten aus der vorherigen Phase können nach den gesetzlichen Regeln hinzukommen.
Projektverträge bleiben eine eigene Vertragsart [1][2]
Drittmittel sind Gelder von außen für eine bestimmte Aufgabe und Zeit. Eine Befristung aus diesem Grund soll weiter möglich sein, wenn die Stelle überwiegend daraus bezahlt wird und die Arbeit überwiegend dem bewilligten Zweck dient. Der Vertrag soll zum bewilligten Projektzeitraum passen. Die neuen Laufzeiten von drei und zwei Jahren stehen bei der Qualifizierungsbefristung, nicht in dieser eigenen Projektregel.
Schutz bei Elternzeit und anderen Auszeiten auch für Projektverträge [1][2]
Bestimmte Auszeiten sollen auch einen Vertrag verlängern, der wegen Drittmittelfinanzierung befristet ist. Dazu zählen zum Beispiel Elternzeit, Mutterschutz und bestimmte Freistellungen für Pflege. Die gesetzlichen Voraussetzungen müssen vorliegen; die beschäftigte Person muss einverstanden sein. Geld für ein Projekt und der rechtliche Grund einer Befristung sind dabei zwei verschiedene Fragen.
Mehr möglicher Befristungsraum bei Pflegeverantwortung [1]
Wer einen nahen pflegebedürftigen Angehörigen pflegt oder betreut, soll in der Qualifizierungsphase mehr Zeit bekommen können. Der erlaubte Befristungsrahmen soll sich um zwei Jahre je Angehörigen in der jeweiligen Phase erweitern. Das verpflichtet die Hochschule allein noch nicht zu einem längeren Vertrag. Die Pflegesituation muss nachgewiesen werden.
Kinder und gesundheitliche Einschränkungen bleiben berücksichtigt [1][2][24]
Für die Betreuung von Kindern sowie bei Behinderung oder einer schweren chronischen Erkrankung gibt es schon heute mehr möglichen Befristungsraum. Diese Regeln werden neu geordnet. Sie sind von einem Anspruch auf die Verlängerung wegen einer konkreten Auszeit zu unterscheiden.
Qualifizierungsverträge ab einem Viertel der Arbeitszeit [1][2][19]
Ein Vertrag für die eigene Qualifizierung soll mindestens ein Viertel einer üblichen Vollzeitstelle umfassen. Genau solche Viertelstellen sollen dann auch auf die erlaubte Gesamtdauer angerechnet werden. Das Bundesarbeitsgericht verlangt nach geltendem Recht für diese Befristungsart mehr als ein Viertel; die Änderung betrifft also auch die Grenze selbst. Sie garantiert keinen bestimmten Anteil der Arbeitszeit für die eigene Doktorarbeit.
Hilfsjobs während des Studiums länger möglich [1][2]
Wissenschaftliche und künstlerische Hilfsjobs während des Studiums sollen insgesamt bis zu acht statt sechs Jahre befristet möglich sein. Gemeint ist der erlaubte Gesamtrahmen. Ein einzelner Vertrag muss deshalb nicht acht Jahre dauern. Für diese Hilfsjobs enthält der Entwurf keine eigene Mindestvertragslaufzeit.
Frühere studentische Beschäftigung soll spätere Zeitverträge weniger begrenzen [1][13]
Ein früherer Hilfsjob beim selben Arbeitgeber kann bisher einem späteren Vertrag ohne besonderen Befristungsgrund nach dem allgemeinen Arbeitsrecht entgegenstehen. Für eine spätere wissenschaftliche oder künstlerische Beschäftigung an Hochschulen und Forschungseinrichtungen soll eine Ausnahme gelten. Sie umfasst auch frühere studienbegleitende Verwaltungs-Hilfsjobs. Das erweitert eine Befristungsmöglichkeit; es schafft keine feste Stelle.
Andere Regeln für ärztliche und psychotherapeutische Weiterbildung [1][2][12]
Das Ärzteweiterbildungsgesetz soll auch an Hochschulen und Forschungseinrichtungen nutzbar sein. Es regelt Zeitverträge für berufliche Weiterbildungen, etwa zur Fachärztin. Gleichzeitig soll im WissZeitVG der besondere neunjährige Rahmen nach der Promotion in der Medizin entfallen. Bei gleichzeitig betriebener wissenschaftlicher Qualifizierung sieht der Entwurf im Ärzteweiterbildungsgesetz unter bestimmten Voraussetzungen bis zu zwei zusätzliche Jahre vor.
Alte Verträge bekommen nicht automatisch alle neuen Regeln [1]
Für Verträge, die vor dem Inkrafttreten geschlossen werden, soll der bisherige § 2 weitergelten. Auch die neue Verlängerung für Projektverträge würde deshalb nicht pauschal für alle laufenden Altverträge gelten. Für bereits nach der Promotion befristet Beschäftigte ist zusätzlicher Schutz des bisherigen Befristungsrahmens vorgesehen.
Inkrafttreten erst nach Verkündung und Übergangszeit [1][3][4]
Der Entwurf muss noch das Gesetzgebungsverfahren durchlaufen. Danach soll er am ersten Tag des sechsten Kalendermonats nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten. Ein Kalendertag steht dafür noch nicht fest.
Wissenschaftliche Überprüfung im Jahr 2032 geplant [1]
Die Auswirkungen des Gesetzes sollen im Jahr 2032 wissenschaftlich untersucht werden. Der vorgeschlagene Gesetzestext nennt keinen bestimmten Abgabetag und keine zuständige Stelle. Die Begründung beschreibt eine unabhängige Untersuchung von Vertragsdaten und Beschäftigungsverläufen; sie erwartet die Ergebnisse spätestens im genannten Jahr.
Betroffene Gruppen
Wissenschaftlich und künstlerisch Beschäftigte vor der Promotion
stark betroffenNeue Qualifizierungs-Erstverträge sollen regelmäßig mindestens drei Jahre dauern. Vertragsgrund, Qualifizierungsziel und Abschlussdatum bleiben für die Anwendung entscheidend. [1]
Promovierte wissenschaftlich Beschäftigte
stark betroffenNeue Erstverträge sollen regelmäßig mindestens zwei Jahre dauern; eine automatische Dauerstelle ist nicht vorgesehen. Sonderregeln für Medizin und Bestandsschutz können die individuelle Höchstdauer verändern. [1]
Wissenschaftlich Beschäftigte mit Eltern- oder Pflegeverantwortung
stark betroffenGeplant sind die Ausweitung konkreter Verlängerungsansprüche auf Drittmittelbefristungen und zusätzlicher Qualifizierungsbefristungsraum für Pflege. Die beiden Instrumente haben unterschiedliche Voraussetzungen. [1][24]
Wissenschaftlich Beschäftigte mit Behinderung oder schwerer chronischer Erkrankung
stark betroffenDer bereits bestehende zusätzliche Befristungsraum bleibt erhalten. Unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 5 können weitere Ausfallzeiten relevant sein; die Reform erweitert dessen Anwendungsbereich auf Drittmittelbefristungen. [1][2]
Studierende mit wissenschaftlichen oder künstlerischen Hilfsjobs
stark betroffenDer Rahmen nach § 6 soll auf acht Jahre steigen. Die Sonderregel für frühere studienbegleitende Hilfstätigkeiten betrifft außerdem spätere Wissenschaftsverträge beim selben Arbeitgeber. [1][2]
Ärztinnen, Ärzte und Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten in Weiterbildung
stark betroffenDie Reform verändert das Verhältnis von WissZeitVG und ÄArbVtrG. Weiterbildung und wissenschaftliche Qualifizierung müssen je nach Beschäftigung gesondert zugeordnet werden. [1][12]
Hochschulen und staatliche oder überwiegend öffentlich finanzierte Forschungseinrichtungen als Arbeitgeber
stark betroffenSie müssten neue Vertragslaufzeiten, zusätzliche Verlängerungstatbestände und Übergangsregeln rechtlich und organisatorisch berücksichtigen. Die Einrichtungen tragen gegebenenfalls Mehrkosten für Vertretungen. [1][2]
Private staatlich anerkannte Hochschulen als Arbeitgeber
mittel betroffen§ 4 WissZeitVG erstreckt die Regeln auch auf diese Einrichtungen. Ihre Personalverwaltungen müssten die vorgesehenen Änderungen bei einschlägigen Verträgen anwenden. [1][2]
Unternehmen, insbesondere KMU mit Hochschulkooperationen und Start-ups mit Forschungsprojekten
mittel betroffenIndirekte Betroffenheit über Personalplanung und Laufzeiten gemeinsamer Forschungsprojekte. Die DIHK beschreibt diesen Zusammenhang für Unternehmen und besonders KMU; für Start-ups ist keine eigene Sonderpflicht oder gesonderte quantitative Wirkung belegt. [1][31]
Kommunen und kommunale Krankenhäuser
wenig betroffenDie allgemeine kommunale Verwaltung erhält durch den Entwurf keine neue Wissenschafts-Vertragspflicht. Kommunale Krankenhäuser können hingegen bei ärztlicher oder psychotherapeutischer Weiterbildung vom geänderten ÄArbVtrG erfasst sein; für diese konkrete Arbeitgeberrolle ist die Betroffenheit höher. [1][12]
Bürgerinnen und Bürger ohne Beschäftigung oder Arbeitgeberrolle in diesen Bereichen
wenig betroffenKeine allgemeine neue Pflicht im privaten Alltag. Wirkungen auf Forschung und Lehre wären mittelbar und dürfen nicht als individueller Anspruch dargestellt werden. [1]
Vorher / Nachher
Erstvertrag vor der Promotion [1][2]
Laufzeit muss der angestrebten Qualifizierung angemessen sein; keine feste bundesgesetzliche Dreijahreszahl in § 2 Abs. 1.
Geplant: zusätzlich regelmäßig mindestens drei Jahre für den Erstvertrag nach § 2 Abs. 1 Satz 1.
Erstvertrag nach der Promotion [1][2]
Angemessenheit der Vertragslaufzeit; keine feste bundesgesetzliche Zweijahreszahl.
Geplant: zusätzlich regelmäßig mindestens zwei Jahre für den Erstvertrag nach § 2 Abs. 1 Satz 2.
Postdoktoraler Rahmen außerhalb der Medizin [1][2][16][33][34]
Grundsätzlich sechs Jahre, gegebenenfalls zuzüglich anrechenbarer nicht ausgeschöpfter Zeiten aus der Promotionsphase.
Geplant: diese Grundstruktur bleibt erhalten. Anderslautende Aussagen zur Streichung des Zeitübertrags betreffen den früheren Referentenentwurf.
Drittmittelbefristung [1][2]
Eigenständiger Befristungsgrund bei Erfüllung der Voraussetzungen; Vertrag soll dem bewilligten Projektzeitraum entsprechen.
Geplant: eigenständiger Befristungsgrund bleibt; kein gesetzlicher Vorrang der Qualifizierungsbefristung im Regelungstext.
Auszeiten bei Drittmittelbefristung [1][2][24]
§ 2 Abs. 5 bezieht sich auf Verträge nach Abs. 1; allein die Finanzierung aus Drittmitteln entscheidet aber nicht über die Rechtsgrundlage des Vertrags.
Geplant: § 2 Abs. 5 gilt auch bei Befristung nach Abs. 2; vorbehaltlich der Altvertragsregel.
Pflegebedingter Nachteilsausgleich [1][2]
Bei bestimmten Freistellungen oder Arbeitszeitreduzierungen ist Vertragsverlängerung nach § 2 Abs. 5 möglich; kein eigener allgemeiner Pflegezuschlag in § 2 Abs. 1.
Geplant: zusätzlich zwei Jahre mehr möglicher Qualifizierungsbefristungsraum je gepflegtem oder betreutem nahen Angehörigen in der jeweiligen Phase.
Genau ein Viertel der Vollzeitarbeit [1][2][19]
Nach BAG keine Qualifizierungsbefristung nach § 2 Abs. 1; gesetzliche Anrechnung setzt mehr als ein Viertel voraus.
Geplant: Qualifizierungsbefristung und Anrechnung ab mindestens einem Viertel; für historische Viertelstellen ist die Übergangsbegründung zu beachten.
Studentische wissenschaftliche oder künstlerische Hilfstätigkeit [1][2]
Insgesamt bis zu sechs Jahre nach § 6; keine Mindestlaufzeit in dieser Vorschrift.
Geplant: insgesamt bis zu acht Jahre; weiterhin keine besondere Mindestlaufzeit nach § 6 im Entwurf.
Vorbeschäftigung als studentische Hilfskraft und TzBfG [1][13]
§ 14 Abs. 2 Satz 2 schließt grundsätzlich eine sachgrundlose Befristung bei Vorbeschäftigung beim selben Arbeitgeber aus.
Geplant: besondere Ausnahme für spätere wissenschaftliche oder künstlerische Beschäftigung nach vorangegangenen studienbegleitenden Hilfstätigkeiten.
Medizin und Weiterbildung [1][2][12]
WissZeitVG erlaubt nach der Promotion im Medizinbereich grundsätzlich neun Jahre; § 1 Abs. 6 ÄArbVtrG ordnet den Vorrang des WissZeitVG an.
Geplant: grundsätzlich sechs Jahre nach WissZeitVG auch in der Medizin; Ärzteweiterbildungsgesetz wird an Hochschulen geöffnet, mit ergänzenden Verlängerungsregeln und Bestandsschutz.
Auswirkungen
Direkte Folgen
- Bei unveränderter Annahme würden die Mindestlaufzeiten die rechtlichen Anforderungen an neue Erstverträge zur Qualifizierung erhöhen. Diese unmittelbare Rechtsfolge betrifft die vorgesehene Vertragsart; sie ist noch keine gemessene Verbesserung der Beschäftigungspraxis. [1]
- Neue Drittmittelbefristungen nach § 2 Abs. 2 würden in die Verlängerungstatbestände des § 2 Abs. 5 einbezogen. Für vorher abgeschlossene Verträge sieht der Entwurf jedoch die Fortgeltung des bisherigen § 2 vor. [1]
Wahrscheinliche Folgen
- Die Bundesregierung erwartet weniger kurze Erstverträge und weniger wiederholte Vertragsabschlüsse. Die Evaluation von INTERVAL und HIS-HE aus 2022 zeigt für die frühere Novelle zunächst längere, später wieder kürzere Laufzeiten; sie belegt damit das Ausgangsproblem, nicht die Wirksamkeit des neuen Entwurfs. [1][17]
- Die Bundesregierung erwartet einen besseren Ausgleich familienbedingter Auszeiten. Ihre Modellrechnung im Entwurf 2026 veranschlagt jährlich rund 10,4 Millionen Euro zusätzlichen Erfüllungsaufwand an Hochschulen und 4,6 Millionen Euro an außeruniversitären Einrichtungen. Erheber ist hier die Bundesregierung als Behörde, nicht eine neue Vollerhebung: Grundlage sind Drittmitteleinnahmen aus 2022 und ein nur grob angesetzter Mehrbedarfsanteil von 0,1 Prozent. Der Entwurf sagt ausdrücklich, dass genauere statistische Daten fehlen; die Beträge sind keine gesicherten künftigen Ausgaben. [1]
Umstrittene Folgen
- DGB und GEW erwarten, dass kurze oder wiederholte Verträge trotz der Reform möglich bleiben, weil die Mindestlaufzeiten nur Erstverträge betreffen, Ausnahmen erlauben und der Qualifizierungsbegriff breit bleibt. Die Regierung hält die Soll-Regel und die weiterbestehende Pflicht zu einer angemessenen Vertragsdauer für geeignet, Kurzverträge einzudämmen. Eine belastbare Wirkungsmessung zur Reform liegt noch nicht vor. [1][28][29]
- Die DIHK warnte zum Referentenentwurf 2026, ein Vorrang der Qualifizierungsbefristung könne die zeitgerechte Besetzung kurzer Forschungsprojekte und den Transfer zu Unternehmen erschweren. Der Regierungsentwurf enthält diese Vorrangregel nicht mehr. Die Warnung belegt daher einen Einwand gegen eine frühere Variante, keine nachgewiesene Belastung durch den aktuellen Text. Der hlb begrüßt im aktuellen Regierungsentwurf den Erhalt eigenständiger Drittmittelbefristungen für Kooperationen unter anderem mit KMU. [1][16][30][31]
Langfristige Folgen
- Die Bundesregierung erwartet, dass besser planbare Beschäftigung den Wissenschaftsstandort attraktiver macht und seine Leistungsfähigkeit stärkt. MPG und Wissenschaftsrat betonen, dass dazu außerdem Personalentwicklung und verlässliche Karrierewege gehören. Ob die Reform langfristig mehr Menschen in der Wissenschaft hält, ist bisher nicht gemessen; weder eine neue Finanzierungszusage noch ein allgemeiner Anspruch auf Entfristung entsteht aus den genannten Befristungsregeln. [1][20][27]
- GEW und das Bündnis gegen Dauerbefristung fordern mehr dauerhaft Beschäftigte nach der Promotion. Die MPG befürwortet dagegen einen differenzierten Qualifizierungsrahmen mit ausreichend befristeten Entwicklungsmöglichkeiten und zusätzlichen Dauerperspektiven. Die langfristige Personalstruktur bleibt damit Gegenstand politischer und institutioneller Entscheidungen; sie ist durch diesen Entwurf nicht abschließend festgelegt. [27][29][35]
Pro & Contra
Dafür
Mindestlaufzeiten können den Einstieg in eine wissenschaftliche Karriere planbarer machen, ohne alle Zeitverträge abzuschaffen. [1][27][28][29]
Position von: Bundesregierung; MPG als Wissenschaftseinrichtung und Arbeitgeberin · mittel belegt
Gegenargument: GEW und DGB halten die vorgesehenen Laufzeiten und die Soll-Ausgestaltung für zu schwach, um die Unsicherheit über die gesamte Qualifizierungsphase zu beseitigen. Die MPG selbst fordert nach der Promotion mindestens drei statt zwei Jahre.
Die Verlängerungsregeln bei sozialen Auszeiten sollten unabhängig davon gelten, ob ein Wissenschaftsvertrag rechtlich auf Qualifizierung oder auf Drittmittelfinanzierung beruht. Der Entwurf beseitigt diese Schutzlücke für die erfassten neuen Verträge. [1][2][29]
Position von: Bundesregierung; GEW als Beschäftigtenvertretung unterstützt diesen Teil · stark belegt
Gegenargument: Die Altvertragsregel begrenzt den sofortigen Nutzen. Außerdem können zusätzliche Vertretungskosten bei den Einrichtungen verbleiben; der Entwurf garantiert dafür keine vollständige Aufstockung aller Projektmittel.
Ausreichende Befristungsmöglichkeiten nach der Promotion können unterschiedliche Forschungszyklen, internationale Mobilität und die Entwicklung zu selbstständiger Forschung unterstützen. [27][28][29][32]
Position von: MPG, Wissenschaft und Arbeitgeberin · mittel belegt
Gegenargument: GEW, DGB und #IchBinHanna betrachten die Promotion als Abschluss der wissenschaftlichen Qualifizierung, der eine dauerhafte Beschäftigung zum Regelfall machen sollte. Weiterer beruflicher Kompetenzaufbau rechtfertige nach ihrer Position kein eigenes umfassendes Sonderbefristungsrecht.
Der Erhalt einer eigenständigen Drittmittelbefristung wahrt Spielräume für kurze Forschungs- und Transferprojekte mit Unternehmen. Die DIHK hat diese Flexibilität eingefordert; der hlb begrüßt ihr Fortbestehen im Regierungsentwurf. [1][29][30][31]
Position von: DIHK, gewerbliche Wirtschaft; hlb, Berufsverband der HAW-Professorinnen und -Professoren · mittel belegt
Gegenargument: Aus Beschäftigtensicht bleibt damit eine weitere Befristungsgrundlage ohne die Erstvertrags-Mindestlaufzeiten des § 2 Abs. 1 erhalten. Die GEW hält deshalb die Begrenzung des Sonderrechts und mehr Dauerstellen für erforderlich. Die DIHK hat hier keine aktuelle Gesamtzustimmung zu 21/8281 erklärt; ihr Schreiben betrifft den Referentenentwurf.
Dagegen
Ein erster Vertrag mit Mindestlaufzeit beendet weder Kettenverträge noch die strukturelle Unsicherheit nach der Promotion. Eine Reform ohne mehr Dauerperspektiven bleibt nach Ansicht von Beschäftigtenvertretungen unzureichend. [1][27][28][29][32][35]
Position von: DGB und GEW, Gewerkschaften; #IchBinHanna und Bündnis gegen Dauerbefristung, Betroffenen- und zivilgesellschaftliche Sicht · stark belegt
Gegenargument: Regierung und MPG halten einen flexiblen gesetzlichen Befristungsrahmen in Verbindung mit besserer Personalentwicklung für notwendig; das Gesetz allein soll nicht die gesamte Personalstruktur oder Finanzierung bestimmen. Ob eine Abschaffung des Sonderrechts bessere Ergebnisse hätte, ist durch die hier geöffneten Quellen nicht kausal nachgewiesen.
Die Kombination aus breitem Qualifizierungsbegriff und Soll-Mindestlaufzeit lässt aus Sicht von GEW und DGB zu viel Raum für kurze Verträge. Sie fordern eine engere Bindung an die Promotion und verbindlichere Laufzeiten. [1][28][29]
Position von: DGB und GEW, Beschäftigtenvertretung · mittel belegt
Gegenargument: Die Regierungsbegründung verlangt weiterhin eine zum konkreten Ziel passende Laufzeit und erlaubt Ausnahmen nur mit qualifizierungsbezogener Begründung. Gerade bereits fortgeschrittene Vorhaben können kürzere Verträge sachlich begründen. Die tatsächliche künftige gerichtliche und betriebliche Anwendung ist offen.
Mehr erlaubter Befristungsraum bei Kinderbetreuung, Behinderung oder Pflege hilft nicht verlässlich, wenn Beschäftigte keinen Anspruch auf einen weiteren Vertrag erhalten. [1][24][29][35]
Position von: GEW und Bündnis gegen Dauerbefristung, Beschäftigte und Betroffenenvertretungen · stark belegt
Gegenargument: Der Entwurf schafft daneben konkrete Verlängerungsansprüche für bestimmte Auszeiten auch bei Drittmittelbefristung. Eine allgemeine Pflicht zum Anschlussvertrag wäre ein weitergehender Eingriff als der vorgesehene Nachteilsausgleich beim Befristungsrahmen.
Die neue Ausnahme vom Vorbeschäftigungsverbot eröffnet zusätzliche sachgrundlose Befristungen, obwohl die spätere Tätigkeit nach Auffassung der GEW oft eine Daueraufgabe ist. [1][13][29]
Position von: GEW, Beschäftigtenvertretung · stark belegt
Gegenargument: Die Bundesregierung will vermeiden, dass ein früherer studentischer Hilfsjob den späteren Zugang zu einem sonst möglichen sachgrundlosen Wissenschaftsvertrag beim selben Arbeitgeber versperrt. Es geht um eine Ausnahme im TzBfG-Zusammenhang, nicht um die Anrechnung auf die Qualifizierungsbefristung.
Bei einem ungerechtfertigt zu kurzen Erstvertrag kann die allgemeine Rechtsfolge einer unwirksamen Befristung aus Sicht des Bundesrates unverhältnismäßig sein. Er verlangt stattdessen eine Verlängerung nur bis zur Mindestlaufzeit. [1][9]
Position von: Bundesrat, Länderperspektive · stark belegt
Gegenargument: Die Bundesregierung lehnt dies ab, weil eine bloße Anpassung an die Mindestlaufzeit Arbeitgebern nach ihrer Einschätzung zu wenig Anreiz zur Einhaltung gäbe. Ob die endgültige Fassung eine Sonderrechtsfolge enthält, ist noch offen.
Zeitlicher Verlauf
Kabinett beschließt Entwurf [11]
Das Bundeskabinett beschließt den Regierungsentwurf. Das ist kein Gesetzesbeschluss des Bundestages.
Häufige Fragen
Gilt die Reform schon für meinen Vertrag?
Nein, die Reform ist noch ein Entwurf im Bundestag. Außerdem sollen für vor dem späteren Inkrafttreten geschlossene Verträge wichtige bisherige Regeln weitergelten. [1][2][3][4]
Bekomme ich künftig immer einen Vertrag für drei Jahre?
Nein. Geplant ist das meist für den ersten Vertrag vor dem Doktorabschluss, wenn die Stelle der eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Weiterbildung dient. Für begründete Ausnahmen und andere Vertragsarten gelten andere Regeln. [1]
Wird meine Stelle nach dem Doktorabschluss automatisch unbefristet?
Nein. Die Reform sieht keine allgemeine feste Stelle nach dem Doktorabschluss vor. Der erste Zeitvertrag für die weitere eigene wissenschaftliche Entwicklung soll meist mindestens zwei Jahre dauern. [1]
Meine Stelle wird aus Projektgeld bezahlt. Was gilt bei Elternzeit?
Prüfen Sie zuerst, welchen gesetzlichen Grund Ihr Zeitvertrag nennt. Bei einem Vertrag für die eigene wissenschaftliche Weiterbildung kann schon heute eine Verlängerung bestehen; die Reform soll bestimmte Verlängerungen auch auf Verträge wegen einer Finanzierung mit Projektgeld von außen ausweiten. [1][2][24]
Ich pflege einen Angehörigen. Bekomme ich automatisch zwei Jahre mehr Arbeit?
Nein. Geplant ist mehr Zeit, in der weitere Zeitverträge erlaubt sind: zwei zusätzliche Jahre je nahem pflegebedürftigen Angehörigen in der Zeit vor und in der Zeit nach dem Doktorabschluss. Das allein bedeutet noch keinen längeren Vertrag; dafür gelten andere Regeln. [1][2]
Was ändert sich für meinen Hilfsjob im Studium?
Wissenschaftliche und künstlerische Hilfsjobs sollen insgesamt acht statt sechs Jahre befristet möglich sein. Das ist keine Zusage für einen achtjährigen Vertrag; eine Mindestlaufzeit für solche Hilfsjobs enthält der Entwurf nicht. [1][2]
Was kann ich tun, wenn meine Befristung unwirksam ist?
Ist die Begrenzung auf eine feste Zeit rechtlich nicht zulässig, kann daraus ein fester Arbeitsvertrag folgen. Wer die Befristung vor Gericht angreifen will, muss grundsätzlich innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Vertragsende beim Arbeitsgericht klagen. Welche Regel für Ihren Vertrag gilt, muss im Einzelfall geprüft werden. [2][13]
Quellen

- [1]Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Befristungsrechts im Wissenschaftsbereich — Deutscher Bundestag; Bundesregierung, BT-Drs. 21/8281; Art. 1–3 S. 7–10; Begründung S. 11–28; Anlagen 2 und 3 S. 29–30 ↩
- [2]Amtlicher Normtext: Wissenschaftszeitvertragsgesetz – konsolidierte Fassung — Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz; Bundesamt für Justiz, Gesetze im Internet, WissZeitVG, §§ 1–8; BGBl. 2007 I S. 506; letzte Änderung Art. 1 G vom 2020-05-25, BGBl. I S. 1073 ↩
- [3]Amtliche Datenbankauskunft: DIP-Vorgang 338351 — Deutscher Bundestag, DIP, Vorgang 338351; Felder titel, beratungsstand, datum, zustimmungsbeduerftigkeit und gesta; Datensatz aktualisiert 2026-10-13 ↩
- [4]Amtliche Datenbankauskunft: Vorgangspositionen zu 338351 — Deutscher Bundestag, DIP, Abfrage f.vorgang=338351, rows=100; numFound=6; Positionen 698411, 699459, 700480, 700550, 700856 und 701569 ↩
- [5]Amtliche Informationsseite: Reform des Befristungsrechts in der Wissenschaft beraten — Deutscher Bundestag, Internetredaktion, Textarchiv 2026, KW 41, erste Lesung vom 2026-10-08; Gesetzentwurf 21/8281 und Antrag 21/8384 ↩
- [6]Plenarprotokoll der 99. Sitzung des 21. Deutschen Bundestages — Deutscher Bundestag, PlPr 21/99, S. 12423 A–12427 D; Überweisung S. 12427 D ↩
- [7]Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Befristungsrechts im Wissenschaftsbereich – Zuleitung an den Bundesrat — Bundesrat; Bundesregierung, BR-Drs. 456/26, Vorblatt und Gesetzentwurf ↩
- [8]Empfehlungen der Ausschüsse zum Entwurf der Befristungsrechtsmodernisierung — Bundesrat, BR-Drs. 456/1/26, Ziffern 1–4, S. 1–4 ↩
- [9]Stellungnahme des Bundesrates zur Befristungsrechtsmodernisierung — Bundesrat, BR-Drs. 456/26 (Beschluss), S. 1; Zu Art. 1 Nr. 1 Buchst. a, § 2 Abs. 1 Satz 4 WissZeitVG ↩
- [10]Plenarprotokoll der 1068. Sitzung des Bundesrates — Bundesrat, BR-Plenarprotokoll 1068, S. 450, TOP 42; Ziffer 3 Mehrheit, Ziffern 1, 2 und 4 Minderheit ↩
- [11]Amtliche Meldung: Bundeskabinett beschließt Änderung des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes — Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt, Kurzmeldung vom 2026-07-29, Abschnitte Gesetzentwurf beschlossen und Bündel an Maßnahmen ↩
- [12]Amtlicher Normtext: Gesetz über befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung – konsolidierte Fassung — Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz; Bundesamt für Justiz, Gesetze im Internet, ÄArbVtrG, insbesondere § 1 Abs. 1–7; BGBl. 1986 I S. 742; letzte Änderung Art. 3 G vom 2019-11-15, BGBl. I S. 1604 ↩
- [13]Amtlicher Normtext: Teilzeit- und Befristungsgesetz – konsolidierte Fassung — Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz; Bundesamt für Justiz, Gesetze im Internet, TzBfG, insbesondere § 14 Abs. 1–2 und §§ 16–17; BGBl. 2000 I S. 1966; letzte Änderung Art. 7 G vom 2022-07-20, BGBl. I S. 1174 ↩
- [14]Amtliche Ankündigung: Öffentliche Anhörung zum Wissenschaftszeitvertragsgesetz — Deutscher Bundestag, Forschungsausschuss, Ausschussseite zur Sitzung am 2026-11-04, 10:30 Uhr; Rubriken Tagesordnung, Sachverständigenliste und Stellungnahmen ↩
- [15]Mitteilung und Tagesordnung der 33. Sitzung des Forschungsausschusses — Deutscher Bundestag, Ausschuss für Forschung, Technologie, Raumfahrt und Technikfolgenabschätzung, Mitteilung vom 2026-10-29; Sitzung 2026-11-04; TOP 1 a–c, S. 1–2; Sachverständigenliste S. 3 ↩
- [16]Referentenentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Befristungsrechts im Wissenschaftsbereich — Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt, Bearbeitungsstand 2026-05-26 16:04; insbesondere Art. 1, vorgeschlagener § 2 Abs. 1–2, S. 4–5; Vorblatt S. 2 ↩
- [17]Evaluation des novellierten Wissenschaftszeitvertragsgesetzes – Abschlussbericht — INTERVAL GmbH und HIS-Institut für Hochschulentwicklung e. V.; im Auftrag des Bundesministeriums für Bildung und Forschung, Bericht vom 2022-05-17; Methodik S. 8–13, Laufzeiten S. 61–79, Fazit S. 158–164; gedruckte Seitenzählung ↩
- [18]1,7 % mehr Beschäftigte an Hochschulen im Jahr 2024 — Statistisches Bundesamt, Destatis, Pressemitteilung Nr. 359 vom 2025-10-02; Abschnitt Zwei Drittel des hauptberuflichen wissenschaftlichen Hochschulpersonals in befristeter Tätigkeit ↩
- [19]Amtliche Gerichtsentscheidung: BAG 7 AZR 193/20 — Bundesarbeitsgericht, Siebter Senat, Urteil vom 2021-01-20, 7 AZR 193/20; Leitsätze 1–2 und Rn. 18–29 ↩
- [20]Personalstrukturen im deutschen Wissenschaftssystem – Positionspapier — Wissenschaftsrat, WR-Drs. 2639-25; veröffentlicht im Monat Juli 2025; Kurzfassung S. 7–11, insbesondere S. 10 ↩
- [21]Amtliche Registerauskunft: BGBl.-Recherche nach dem vollständigen Reformtitel — Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz; Bundesamt für Justiz, recht.bund.de, Rechercheformular, Suchausdruck in Anführungszeichen: Gesetz zur Modernisierung des Befristungsrechts im Wissenschaftsbereich; Ergebnisfeld am Abrufstichtag: keine Treffer; Suchbestand ab 2023 ↩
- [22]Gute Arbeit auf dem Campus – Maßnahmenpaket für wissenschaftliche Karriereperspektiven vorlegen und Generationenwechsel als Reformchance nutzen — Deutscher Bundestag; Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, BT-Drs. 21/6345, S. 1 und Forderungsteil ↩
- [23]Sonderbefristungsrecht für die Wissenschaft abschaffen — Deutscher Bundestag; Fraktion Die Linke, BT-Drs. 21/8384, Forderungsteil ↩
- [24]Amtliche Informationsseite: Wissenschaftszeitvertragsgesetz – Fragen und Antworten — Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt, FAQ insbesondere Was gilt für Familien?, Wird mein Arbeitsvertrag im Rahmen der familienpolitischen Komponente automatisch verlängert?, Wann greift der Anspruch auf Vertragsverlängerung?, Corona-Regelung und Was gilt für Studierende? ↩
- [25]Amtlicher Normtext: WissZeitVG-Befristungsdauer-Verlängerungs-Verordnung – WissBdVV — Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz; Bundesamt für Justiz, Gesetze im Internet, WissBdVV vom 2020-09-23, BGBl. I S. 2039, §§ 1–2; Inkrafttreten 2020-10-01 ↩
- [26]Amtliche Gesetzgebungsdokumentation: Gesetz über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft — Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt, Rubriken Regierungsentwurf 2026, Stellungnahmen 2026, Referentenentwurf 2026 und Synopse 2026 ↩
- [27]Schriftliche Stellungnahme der Max-Planck-Gesellschaft zum Regierungsentwurf — Max-Planck-Gesellschaft; veröffentlicht durch den Deutschen Bundestag, Ausschussdrucksache 21(18)94a vom 2026-10-29; innere S. 1–4, insbesondere S. 2–3 zu Karrierephasen und Vertragslaufzeiten ↩
- [28]Schriftliche Stellungnahme Sonja Bolenius / Deutscher Gewerkschaftsbund zum Regierungsentwurf — Deutscher Gewerkschaftsbund; veröffentlicht durch den Deutschen Bundestag, Ausschussdrucksache 21(18)94b, Deckblatt 2026-10-29; innerer Text 2026-10-30, S. 1–12; insbesondere S. 2–5 und III ↩
- [29]Schriftliche Stellungnahme Dr. Andreas Keller / GEW zum Regierungsentwurf und den Oppositionsanträgen — Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft; veröffentlicht durch den Deutschen Bundestag, Ausschussdrucksache 21(18)94c vom 2026-10-30; inneres Titelblatt 2026-10-29; Abschnitte 2.1–2.11 und 5, innere S. 9–18 ↩
- [30]WissZeitVG-Reform: Forderungen des hlb im Regierungsentwurf berücksichtigt — hlb-Bundesvereinigung, Pressemitteilung vom 2026-10-20, S. 1–2; Kooperationsargument S. 1, umstrittene Angabe zur Bundesratsbilligung S. 2 ↩
- [31]DIHK-Schreiben zum Referentenentwurf der Befristungsrechtsmodernisierung — Deutsche Industrie- und Handelskammer; ministeriell veröffentlicht, Schreiben an das BMFTR vom 2026-06-15, S. 1–2; ausdrücklicher Verzicht auf förmliche Gesamtstellungnahme, anschließend Sachhinweise ↩
- [32]Stellungnahme zum Referentenentwurf der Befristungsrechtsmodernisierung – #IchBinHanna — Jun.-Prof. Dr. Amrei Bahr, PD Dr. Kristin Eichhorn und Dr. Sebastian Kubon; ministeriell veröffentlicht, Stellungnahmen 2026 beim BMFTR; S. 1–2, insbesondere Punkte 1–3; kein taggenaues Dokumentdatum im geöffneten Text ↩
- [33]TU9-Stellungnahme zum Referentenentwurf der Befristungsrechtsmodernisierung — TU9 – German Universities of Technology e. V., S. 1–3; insbesondere S. 2 zum damaligen Vorrang und Zeitübertrag; Dateiname nennt 2026-06-16, im Text kein gesonderter taggenauer Datumsvermerk ↩
- [34]Stellungnahme der DVPW zum Referentenentwurf des BMFTR zur Reform des WissZeitVG — Deutsche Vereinigung für Politikwissenschaft, Vorstandsbeschluss vom 2026-06-11, S. 1–2; Punkte 1–5 ↩
- [35]Dauerstellen für Daueraufgaben – Weg mit dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz! — Bündnis gegen Dauerbefristung in der Wissenschaft; bereitgestellt durch GEW Rheinland-Pfalz, Positionspapier, Monatsangabe August 2026, S. 1–4; Unterzeichnende S. 4; kein genauer Tag genannt ↩
Was kann ich tun?
Die Rechtsgrundlage im Arbeitsvertrag nachlesen
Im Vertrag prüfen, ob die Befristung auf das WissZeitVG gestützt wird. Bei Fragen zu Qualifizierung, Projektbefristung und Auszeiten helfen der geltende Text und die amtlichen Erläuterungen. Die Angabe der gesetzlichen Grundlage ist rechtlich relevant.
Den parlamentarischen Stand verfolgen
Im DIP-Vorgang die weiteren Beratungen, eine mögliche Beschlussempfehlung und einen späteren Gesetzesbeschluss nachlesen. So lassen sich Ankündigung, Änderungsvorschlag und geltendes Recht auseinanderhalten.
Die öffentliche Anhörung verfolgen
Die Tagesordnung kündigt die Übertragung am 2026-11-04 um 10:30 Uhr auf der Bundestagswebsite an. Persönliche Teilnahme ist nach der dort genannten Anmeldung möglich; die Tagesordnung beschreibt auch die Einlassprüfung. Organisatorische Änderungen auf der Ausschussseite prüfen.
Amtliche Fragen und Antworten nutzen
Die BMFTR-Übersicht erklärt unter anderem den Unterschied zwischen mehr möglicher Befristungszeit und der Verlängerung eines Vertrags. Die Reformdarstellung dort ist zusammen mit dem jeweils aktuellen Entwurf zu lesen.
Bei einer streitigen Befristung früh handeln
Mit Vertrag und Beschäftigungsverlauf fachlichen Rat einholen, etwa bei einer rechtsberatenden Stelle oder einer anwaltlichen Vertretung. Die grundsätzlich dreiwöchige Klagefrist des § 17 TzBfG nach dem vereinbarten Ende beachten; die gerichtliche Prüfung ist von der politischen Reform zu trennen.
Unterschiedliche Interessenpositionen vergleichen
In der amtlichen Dokumentation die Stellungnahmen von Wissenschaftseinrichtungen, Wirtschaftsvertretungen und Beschäftigteninitiativen nebeneinander lesen. Ältere Texte beziehen sich teilweise auf einen anderen Entwurfsstand. Eine noch offene allgemeine Online-Konsultation wird hier nicht behauptet.
Glossar
- Qualifizierungsbefristung
- Ein Zeitvertrag, der die eigene wissenschaftliche oder künstlerische Weiterbildung fördern soll. Er beruht auf § 2 Abs. 1 WissZeitVG und ist nicht auf die Promotion beschränkt.
- Drittmittel
- Gelder von außerhalb der Grundfinanzierung einer Einrichtung, etwa für ein bestimmtes Forschungsprojekt. Drittmittel als Finanzierungsquelle und Drittmittelbefristung als Vertragsgrund sind zu unterscheiden.
- Drittmittelbefristung
- Zeitvertrag nach § 2 Abs. 2 WissZeitVG für eine überwiegend extern finanzierte, zeitlich und sachlich bestimmte Aufgabe unter den weiteren gesetzlichen Voraussetzungen.
- Mindestvertragslaufzeit
- Kürzeste Dauer eines einzelnen Vertrags nach der jeweiligen Regel. Der Entwurf sieht sie für bestimmte Erstverträge als Soll-Regel vor; begründete Ausnahmen bleiben möglich.
- Höchstbefristungsdauer
- Gesamter Zeitraum, in dem eine bestimmte Befristungsgrundlage genutzt werden darf. Mehr erlaubter Zeitraum bedeutet allein noch keinen Anspruch auf einen neuen Vertrag.
- Promotion
- Wissenschaftliche Qualifizierung zum Doktorgrad. Sie trennt im WissZeitVG die erste von der anschließenden Qualifizierungsphase.
- Postdoc
- Wissenschaftlerin oder Wissenschaftler nach abgeschlossener Promotion. Der Begriff sagt für sich noch nichts darüber aus, ob die Person einen festen oder befristeten Vertrag hat.
- Nachteilsausgleich
- Eine Regel, die bestimmte zusätzliche Belastungen ausgleichen soll, etwa wegen Kinderbetreuung oder Pflege. Hier kann sie mehr erlaubten Befristungsraum oder die Verlängerung eines bestimmten Vertrags betreffen.
- Vorbeschäftigungsverbot
- Die Grundregel des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG: Ein früheres Arbeitsverhältnis beim selben Arbeitgeber steht grundsätzlich einer späteren sachgrundlosen Befristung nach dieser Vorschrift entgegen. Der Entwurf schafft eine begrenzte Ausnahme für frühere studienbegleitende Hilfstätigkeiten.
- Sachgrundlose Befristung
- Ein Zeitvertrag, für den kein besonderer sachlicher Befristungsgrund wie eine Vertretung nachgewiesen werden muss. Auch dafür gelten gesetzliche Voraussetzungen und Grenzen; im Wissenschaftsrecht ist insbesondere die eigene Qualifizierung erforderlich.
- Soll-Regel
- Eine Vorgabe, die im Regelfall einzuhalten ist. Hier lässt die Begründung zur Mindestvertragslaufzeit sachlich begründete, auf die Qualifizierung bezogene Ausnahmen zu.
- Tarifsperre
- Bezeichnung für die weitgehende Begrenzung tariflicher Abweichungen vom WissZeitVG. Das geltende § 1 Abs. 1 enthält nur eine begrenzte Öffnung für bestimmte Fachrichtungen und Forschungsbereiche; Gewerkschaften fordern eine weitergehende Öffnung.
- Tenure Track
- Karriereweg mit einer befristeten Bewährungsphase und vorab festgelegten Kriterien für eine mögliche spätere Dauerposition. Die genauen Bedingungen ergeben sich aus dem jeweiligen Modell, nicht allgemein aus dem vorliegenden Entwurf.
- Evaluation
- Wissenschaftliche Untersuchung, ob und wie eine Regel wirkt. Die Untersuchung der Reform ist für das Jahr 2032 vorgesehen; das Ergebnis liegt noch nicht vor.
- Einspruchsgesetz
- Bundesgesetz, das keiner ausdrücklichen Zustimmung des Bundesrates bedarf; die Beteiligung des Bundesrates am Verfahren entfällt dadurch nicht. DIP weist bei diesem Vorhaben keine Zustimmungsbedürftigkeit aus.
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