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PolivisDer quellenbasierte Gesetzes-Kompass
WohnenIn BeratungZuletzt geprüft am 17. Oktober 2026 · DIP-Vorgang 338373 · KI-gestützt, menschlich geprüft

Wohngeld-Reform 2027 — Gesetz zur Vereinfachung und Fortentwicklung des Wohngeldgesetzes (Entwurf)

Der Entwurf soll Wohngeld senken und Anträge vereinfachen. Bestehende Bewilligungen sollen zunächst geschützt bleiben.

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Worum geht es?
Wohngeld ist ein staatlicher Zuschuss zu den Wohnkosten. Die Bundesregierung will die Hilfe senken und die Bearbeitung von Anträgen vereinfachen.
Wichtigste Änderung
Die regelmäßige Anpassung an Preise und Mieten soll 2027 ausfallen. Auch ein Rechenbetrag für Heizkosten und die Berechnungsformel sollen ungünstiger werden. Beschlossen ist das noch nicht.
Wer ist betroffen?
Menschen mit wenig Einkommen, die zur Miete oder im eigenen Zuhause wohnen. Bestehende Bewilligungen sollen grundsätzlich bis zum Ende ihres Bewilligungszeitraums weitergelten – also für die Zeit, für die das Amt die Hilfe zugesagt hat.

Die Zusammenfassung

Wichtig vorweg: Dieses Gesetz gilt noch nicht. Der Bundestag hat den Regierungsentwurf am 8. Oktober 2026 erstmals beraten und an die Ausschüsse überwiesen, federführend an den Ausschuss für Wohnen, Stadtentwicklung, Bauwesen und Kommunen. Eine öffentliche Anhörung ist für den 4. November 2026 angekündigt. Noch offen sind die Beschlussempfehlung des Ausschusses, die zweite und dritte Lesung im Bundestag, der zweite Durchgang im Bundesrat – das Gesetz braucht laut Entwurf dessen Zustimmung – und die Verkündung. Für diese Schritte gibt es noch keine amtlichen Termine. [1][7][8][9][23]

Das Vorhaben verbindet Einsparungen mit Verfahrensänderungen. Die Bundesregierung will die für 2027 vorgesehene Fortschreibung einmalig aussetzen, die dauerhafte Heizkostenkomponente halbieren und den Parameter c der Wohngeldformel erhöhen. Die Fortschreibung ist die regelmäßige Anpassung von Berechnungswerten an Preise und Mieten. [1][4][19]

Ein Gesetz, zwei Rechtsgrundlagen: Der Entwurf ändert in Artikel 1 das Wohngeldgesetz und in Artikel 2 unmittelbar auch die Wohngeldverordnung; nach Artikel 3 soll alles am 1. Januar 2027 in Kraft treten. Davon getrennt sind die bereits geltende Anpassung 2025 aus der Zweiten Fortschreibungsverordnung und der Bundeshaushalt 2027, der in einem eigenen Verfahren beraten wird. [1][2][3][22][14]

Die Änderungen greifen in die individuelle Berechnung ein. Der Parameter c soll laut Entwurfsbegründung für alle Haushaltsgrößen um 58 Prozent steigen. Das erhöht die Einkommensanrechnung; es bedeutet weder eine Kürzung jedes Wohngeldbetrags um 58 Prozent noch eine Halbierung des gesamten Wohngelds. Daneben sollen die Mindestleistung von 10 auf 15 Euro steigen, höhere tatsächliche Werbungskosten bei Einnahmen nach § 9a EStG nicht mehr abzugsfähig sein und eine gesetzliche Vermögensobergrenze hinzukommen. [1][2][17]

Es gibt auch entlastende beziehungsweise vereinfachende Elemente: eine klarere Einkommensaufteilung bei Kindern im Wechselmodell, die einfachere Nachweisführung bei Pflegegrad 3 oder höher und die elektronische Bekanntgabe von Bescheiden mit Einwilligung. Bei Pflegebedürftigen ist die Neuregelung allerdings nicht durchweg günstiger: Die heutige Kombination aus Schwerbehinderung unter einem Grad von 100 und Pflegebedürftigkeit würde durch die Alternativen „Grad der Behinderung 100“ oder „mindestens Pflegegrad 3“ ersetzt. Für bisher begünstigte Personen mit niedrigerem Pflegegrad kann deshalb ein Freibetrag wegfallen. [1][2]

Der statistische Ausgangspunkt ist von der Folgenprognose zu trennen. Das Statistische Bundesamt meldet in seiner korrigierten Mitteilung vom 25. September 2026 rund 1,3 Millionen Wohngeldhaushalte am Jahresende 2025. Die im Regierungsentwurf genannte Verringerung um etwa 381.000 Haushalte stammt dagegen aus einer Mikrosimulation des Instituts der deutschen Wirtschaft im Bundesauftrag, auf Basis fortgeschriebener Daten der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2018. Sie ist eine amtlich veröffentlichte Modellschätzung, keine Zählung künftiger Anspruchsverluste; ein Unsicherheitsintervall weist der Entwurf nicht aus. [15][1]

Der Gesetzentwurf schätzt für 2027 Wohngeld-Minderausgaben von jeweils 738 Millionen Euro bei Bund und Ländern. Nach Wechselwirkungen mit anderen Sozialleistungen nennt seine Tabelle 1,156 Milliarden Euro als Saldo über Bund, Länder und Kommunen zusammen. Die Meldung des Bundestages zur ersten Beratung ordnet denselben Betrag dem Bundeshaushalt zu. Die hälftige Erstattung des Wohngelds durch den Bund nach § 32 WoGG soll nicht geändert werden. [1][8][18]

Der Bundesrat begrüßt einfachere Verfahren, warnt aber vor sozialen Härten, zusätzlichen Grundsicherungsfällen und nicht vollständig erfassten kommunalen Folgekosten. Die Regierung verteidigt die Einsparungen mit dem Konsolidierungsbedarf und einer stärkeren Belastung höherer Einkommen innerhalb des Wohngeldsystems. Wohnungswirtschaft und Sozialverbände kritisieren vor allem den Verlust der vorbeugenden Funktion des Wohngelds. Bereits bewilligte Beträge sollen grundsätzlich geschützt bleiben; die Regierung erwartet die volle Haushaltswirkung deshalb erst 2029. [5][1][25][26]

Was steht wirklich drin?

  • Anpassung 2027 soll ausfallen [1][19]

    Wohngeld wird regelmäßig an Preise und Mieten angepasst. Diese Anpassung soll einmalig zum Jahresbeginn 2027 ausfallen (Art. 1 Nr. 26 Buchst. g, § 43 Abs. 11 WoGG-E). Der Grundmechanismus nach § 43 bleibt.

  • Kleinerer Rechenbetrag für Heizkosten [1][17][2]

    Nur die dauerhafte Heizkostenkomponente, also ein fester Rechenbetrag für Heizkosten, soll halbiert werden (Art. 1 Nr. 8 Buchst. d, § 12 Abs. 6 WoGG-E). Der zusätzliche Betrag wegen der CO2-Bepreisung bleibt in der Tabelle. Bei einer Person sind das heute 14,40 plus 96 Euro, zusammen 110,40 Euro im Monat; geplant sind 14,40 plus 48 Euro, zusammen 62,40 Euro. Bei zwei Personen: heute 142,60 Euro, geplant 80,60 Euro. Das sind Eingangsgrößen der Berechnung, keine Zuschüsse, die in dieser Höhe ausgezahlt werden.

  • Einkommen soll stärker angerechnet werden [1][2]

    Die Rechenformel soll ungünstiger werden. Laut Regierungsbegründung steigt der Rechenwert c für jede Haushaltsgröße um 58 Prozent (Art. 1 Nr. 29, Anlage 2 zu § 19 Abs. 1; Begründung S. 91). Der persönliche Wohngeldbetrag sinkt dadurch nicht pauschal um diesen Prozentsatz.

  • Kleine Ansprüche sollen entfallen [1][2]

    Wohngeld soll erst ab einem berechneten Monatsbetrag von 15 Euro gezahlt werden (Art. 1 Nr. 12, § 21 Abs. 1 Nr. 1 WoGG-E). Heute liegt die Grenze bei 10 Euro.

  • Berufliche Kosten nur noch als Pauschale [1]

    Werbungskosten sind Ausgaben, die beim Erzielen von Einkommen entstehen. Für die im Steuerrecht nach § 9a EStG erfassten Einnahmen sollen nur feste Pauschalen abgezogen werden; höhere tatsächliche Kosten sollen dort nicht mehr zählen (Art. 1 Nr. 9 Buchst. a Doppelbuchst. bb, § 14 Abs. 1 Satz 5 WoGG-E).

  • Vermögensprüfung bekommt Zahlen im Gesetz [1]

    Verwertbares Vermögen soll in der Regel erheblich sein, wenn es 60.000 Euro für das erste und 30.000 Euro für jedes weitere berücksichtigte Haushaltsmitglied übersteigt, insgesamt höchstens 120.000 Euro (Art. 1 Nr. 12, § 21 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 WoGG-E). Das sind Regelgrenzen für die Prüfung, keine unterschiedslose Anrechnung jedes Vermögensgegenstands.

  • Pflegefreibetrag wird neu zugeschnitten [1][2]

    Ein Freibetrag ist Einkommen, das bei der Berechnung nicht zählt. Jährlich 1.800 Euro sollen bei einem Grad der Behinderung von 100 oder mindestens Pflegegrad 3 abgezogen werden (Art. 1 Nr. 10, § 17 Nr. 1 WoGG-E). Manche Menschen brauchen dadurch weniger Nachweise; bisher Begünstigte mit niedrigerem Pflegegrad können den Freibetrag aber verlieren.

  • Kinder bei getrennten Eltern [1]

    Bei Betreuung von mindestens einem Drittel bis zu zwei Dritteln soll ein Kind zu beiden Haushalten gehören. Sein Einkommen soll grundsätzlich je zur Hälfte zählen; der Text enthält Ausnahmen für bestimmte Unterhaltsleistungen und Unterhaltsvorschuss (Art. 1 Nr. 3, § 5 Abs. 4 WoGG-E).

  • Neue Mietenstufen je nach Ort [1][3]

    Die Mietenstufe ordnet einen Ort nach seinem Mietniveau ein. Die Liste der Orte soll neu gefasst werden (Art. 2 Nr. 2, Anlage zu § 1 Abs. 3 WoGV-E). Ob ein Haushalt dadurch günstiger oder ungünstiger steht, muss für seinen Ort geprüft werden. Die Klimakomponente soll in die Tabelle der Miethöchstbeträge überführt werden (Art. 1 Nr. 8 Buchst. a und Nr. 28).

  • Einheitlicher Abzug für Stellplätze [1][3]

    Ist ein gesonderter Preis nicht bestimmbar und deshalb eine Pauschale abzuziehen, sollen für Garage und Stellplatz jeweils 36 Euro monatlich abgezogen werden (Art. 2 Nr. 1, § 6 Abs. 2 Nr. 4 WoGV-E). Heute beträgt die Stellplatzpauschale 25 Euro. Der Betrag wird von der berücksichtigten Miete abgezogen, nicht als Gebühr erhoben.

  • Auszahlung auf ein Konto [1]

    Wohngeld soll ausschließlich auf das angegebene Konto eines Haushaltsmitglieds überwiesen werden (Art. 1 Nr. 15, § 26 Abs. 2 WoGG-E). Der Entwurf begründet das unter anderem mit dem Anspruch auf ein Basiskonto, also ein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen (Begründung S. 87–88).

  • Änderungen während des Bezugs [1]

    Bei den in § 27 Abs. 2 und 3 geregelten Fällen soll die Änderung mindestens drei zusammenhängende Monate dauern; bei Bewilligungen bis zu sechs Monaten sollen diese beiden Absätze nicht gelten (Art. 1 Nr. 17 Buchst. b bis d, § 27 Abs. 2, 3 und 5 WoGG-E). Das betrifft nicht unterschiedslos jeden Antrag auf mehr Wohngeld nach Absatz 1.

  • Bestehende Bewilligung soll geschützt bleiben [1]

    Vor 2027 bewilligtes Wohngeld soll grundsätzlich bis zum Ende des bisherigen Zeitraums weiterlaufen. Bei einer Neuberechnung gelten besondere Regeln. Auch für zum Jahreswechsel offene Anträge sieht der Entwurf unter bestimmten Voraussetzungen einen Schutz des höheren Dezemberbetrags vor (Art. 1 Nr. 25, § 42e Abs. 1 bis 4 WoGG-E; Begründung S. 89–90).

  • Bestimmter Rentenzuschlag soll 2027 nicht zählen [1]

    Der ausdrücklich bezeichnete Zuschlag für Kindererziehungszeiten soll für den Zeitraum 2027 nicht als Einkommen zählen (Art. 1 Nr. 27, § 47 WoGG-E; Begründung S. 90–91). Daraus folgt keine allgemeine Ausnahme für Renteneinkommen. Der rentenrechtliche Bezugsakt, auf den § 47 verweist, ist in diesem Dossier nicht geprüft.

  • Erstattungen zwischen Behörden bleiben Beratungsgegenstand [1][5]

    Im Entwurf steht noch ein Verzicht der Wohngeldstellen auf Erstattungsansprüche gegen andere Leistungsträger (Art. 1 Nr. 19, § 28a WoGG-E). Der Bundesrat verlangt die Streichung, die Bundesregierung hat dem in ihrer Gegenäußerung zugestimmt (Anlage 3 Nr. 5, S. 102; Anlage 4 zu Nr. 5, S. 105). Ein verabschiedeter Änderungstext ist das noch nicht.

  • Weitere Vereinfachungen [1]

    Die Regeln nach einem Todesfall und für die Wohngeldstatistik sollen vereinfacht werden. Elektronische Bescheide sollen mit Einwilligung bekanntgegeben werden können; bei Vermietungseinkünften soll die Behörde auch die Vorlage späterer Steuerbescheide verlangen können (Art. 1 Nr. 4, § 6 Abs. 2; Nr. 14, § 24 Abs. 2 und 4; Nr. 22 und 23, §§ 35 und 36 WoGG-E).

Betroffene Gruppen

  • Wohngeldberechtigte Mieterinnen und Mieter

    stark betroffen

    Die geplanten Berechnungsänderungen wirken unmittelbar auf neue beziehungsweise neu zu berechnende Ansprüche. Bestands- und Übergangsschutz sind gesondert zu prüfen. [1][2]

  • Selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer

    stark betroffen

    Wohngeld kann als Lastenzuschuss gezahlt werden. Auch hier sind Formel, Einkommen und berücksichtigte Belastung betroffen. [2][1]

  • Menschen mit niedrigen Renten

    stark betroffen

    Laut Destatis waren am Jahresende 2025 in 51 Prozent der Wohngeldhaushalte Rentner oder Pensionäre die Haupteinkommensperson. Das beschreibt den Bestand, keine Verlustquote dieser Gruppe. [15][1]

  • Familien und Alleinerziehende

    stark betroffen

    Nach Destatis lebten Ende 2025 in 39 Prozent der Wohngeldhaushalte Kinder unter 25 Jahren. Neben dem Wohngeld sind mögliche Wechselwirkungen mit Leistungen für Kinder zu beachten; eine gruppenspezifische Verlustzahl ist nicht belegt. [15][1][20][21]

  • Menschen mit Behinderung und Pflegebedarf

    stark betroffen

    Der Zugang zum Freibetrag soll umgestellt werden. Pflegegrad 3 kann ohne zusätzlichen Schwerbehindertennachweis genügen; bisher Begünstigte mit geringerem Pflegegrad können schlechter stehen. [2][1]

  • Erwerbstätige mit hohen beruflichen Kosten

    stark betroffen

    Für Einnahmen nach § 9a EStG sollen höhere tatsächliche Werbungskosten nicht mehr berücksichtigt werden. Das kann das angerechnete Einkommen erhöhen. [1]

  • Größere Haushalte mit verwertbarem Vermögen

    stark betroffen

    Der vorgeschlagene Gesamtdeckel von 120.000 Euro verhindert, dass die Regelgrenze mit jedem weiteren Mitglied unbegrenzt steigt. Die individuelle Vermögensprüfung bleibt maßgeblich. [1]

  • Wohngeldstellen und Kommunen

    stark betroffen

    Regeln, Software und Gemeindelisten müssen angepasst werden; gleichzeitig können zusätzliche Fälle bei Grundsicherung und Sozialhilfe entstehen. [1][5]

  • Jobcenter und Sozialhilfeträger

    stark betroffen

    Die Regierungsprognose erwartet zusätzliche Anspruchs- beziehungsweise Leistungsfälle. Das ist eine Folge der Leistungsänderung, keine neue Wohngeldpflicht dieser Stellen. [1]

  • Arbeitgeber und andere auskunftspflichtige Unternehmen, einschließlich KMU

    mittel betroffen

    Weniger Wohngeldfälle sollen die Zahl nötiger Einkommensauskünfte senken. Diese Bürokratieentlastung ist vom Einkommensverlust der Haushalte zu trennen. [1]

  • Vermietende und Wohnungsunternehmen

    mittel betroffen

    Indirekte Wirkung über die Zahlungsfähigkeit der Mietparteien; der BFW befürchtet höhere wirtschaftliche Risiken. Eine allgemeine zusätzliche Investitionspflicht aus diesem Entwurf ist nicht belegt. [25][1]

  • Start-ups ohne Wohngeldbezug oder Auskunftsfunktion

    wenig betroffen

    Aus dem Entwurf ergibt sich keine eigens an Start-ups gerichtete Pflicht. Relevant kann er als Arbeitgeber, Vermieter oder über persönlich anspruchsberechtigte Gründerinnen und Gründer werden. [1][2]

  • Bürgerinnen und Bürger ohne Wohngeldanspruch

    wenig betroffen

    Keine unmittelbare Änderung ihres persönlichen Wohngelds; mittelbare Folgen über öffentliche Haushalte werden im Entwurf modelliert. [1]

Vorher / Nachher

Fortschreibung [19][22][1]

Vorher

Regelmäßige Fortschreibung nach § 43 WoGG, zuletzt wirksam seit 2025.

Nachher

Geplant: einmalige Ausnahme für 2027; der Grundmechanismus wird nicht abgeschafft.

Dauerhafte Heizkostenkomponente [17][1]

Vorher

Bei einer Person 96 Euro monatlicher Rechenbetrag.

Nachher

Geplant: bei einer Person 48 Euro; der CO2-Entlastungsbetrag bleibt unverändert.

Berechnungsformel [2][1]

Vorher

Werte der geltenden Anlage 2 zu § 19 Absatz 1 WoGG.

Nachher

Geplant: höhere c-Werte, laut Regierung um 58 Prozent.

Mindestbetrag [2][1]

Vorher

Kein Anspruch unter 10 Euro monatlich.

Nachher

Geplant: kein Anspruch unter 15 Euro monatlich.

Werbungskosten [2][1]

Vorher

Einkommensermittlung nach geltendem § 14 WoGG mit steuerrechtlichem Einkünftebezug.

Nachher

Geplant: bei den Einnahmen nach § 9a EStG nur die dortigen Pauschbeträge, auch wenn die tatsächlichen Kosten höher sind.

Erhebliches Vermögen [2][1]

Vorher

§ 21 WoGG nennt erhebliches Vermögen im Missbrauchstatbestand, ohne Eurogrenzen im Gesetz selbst.

Nachher

Geplant: eigener Ausschlussgrund mit gesetzlichen Regelgrenzen und einem Gesamtdeckel von 120.000 Euro. Damit ist nicht gesagt, dass es vorher keine Verwaltungsrichtwerte gab.

Pflegefreibetrag [2][1]

Vorher

1.800 Euro jährlich bei einem Grad der Behinderung von 100 oder bei einem Grad unter 100 mit Pflegebedürftigkeit und der gesetzlich genannten Pflegeform.

Nachher

Geplant: 1.800 Euro bei einem Grad der Behinderung von 100 oder mindestens Pflegegrad 3 – einfacherer Nachweis, zugleich engerer Zugang für bestimmte bisher Begünstigte.

Stellplatzpauschale [3][1]

Vorher

25 Euro monatlich, wenn ein pauschaler Abzug nötig ist.

Nachher

Geplant: 36 Euro wie bei Garagen.

Mietenstufen [3][1]

Vorher

Bisherige Gemeindeliste der Wohngeldverordnung.

Nachher

Geplant: neue Gemeindeliste im Änderungsgesetz; die Wirkung hängt vom Ort ab.

Änderungen von Amts wegen [2][1]

Vorher

§ 27 Absatz 2 und 3 WoGG verwendet „nicht nur vorübergehend“.

Nachher

Geplant: mindestens drei zusammenhängende Monate; Ausnahme bei Bewilligungen bis sechs Monate.

Reformschutz [2][1]

Vorher

Allgemeine Übergangsregeln und geltende Bewilligungen.

Nachher

Geplant: zusätzlicher § 42e mit Fallunterscheidung für bestehende Bescheide und offene Anträge.

Finanzierung [18][1]

Vorher

Der Bund erstattet den Ländern die Hälfte des gezahlten Wohngelds.

Nachher

Geplant ist hier keine Änderung: Der Erstattungssatz nach § 32 WoGG bleibt; geringere Wohngeldausgaben ändern diesen Schlüssel nicht.

Auswirkungen

Direkte Folgen

  • Falls der Entwurf unverändert gilt, werden Heizkosten-Rechenbeträge und Formelwerte geändert. Die konkrete Leistung hängt weiterhin von Haushaltsgröße, berücksichtigter Miete und Einkommen ab; der Entwurf begründet keine einheitliche Kürzung in Euro für alle Haushalte. [1][2][17]
  • Bei einem neu berechneten Anspruch zwischen 10 Euro und unter 15 Euro monatlich könnte künftig die gesamte Zahlung entfallen. Für geschützte bestehende Bewilligungen ist zuvor § 42e WoGG-E zu prüfen. [1][2]

Wahrscheinliche Folgen

  • Der Regierungsentwurf modelliert, dass etwa 381.000 Haushalte aus dem Wohngeld herausfallen und circa 143.000 in die Grundsicherung wechseln. Für 2029 nennt die Folgenabschätzung 68.000 Wechsel in Leistungen nach SGB II und 75.000 zusätzliche Anspruchshaushalte nach SGB XII. Grundlage ist eine IW-Mikrosimulation im Bundesauftrag mit fortgeschriebener EVS 2018; ein Unsicherheitsintervall fehlt. Wechsel und zusätzlicher Anspruch sind nicht dasselbe wie gesicherte tatsächliche Inanspruchnahme. [1]
  • Vereinfachte Prüfungen können die Bearbeitung entlasten. Die Regierung schätzt eine jährliche Entlastung der Wirtschaft um rund 820.000 Euro und der Verwaltung insgesamt um rund 7,945 Millionen Euro. Ein erheblicher Teil dieser Entlastung entsteht allerdings dadurch, dass es weniger Wohngeldfälle gibt; das ist keine Messung schnellerer Bearbeitung. [1]

Umstrittene Folgen

  • Der Bundesrat sieht nicht vollständig erfasste kommunale Folgekosten und verlangt vollständigen Ausgleich. Die Regierung hält die erfassten Wechselkosten für dargestellt und verweist auf fehlende Daten für einzelne Kommunen und auf Einsparungen der Länder. Der Umfang der verbleibenden Belastung ist nicht abschließend geklärt. [5][1]
  • Fällt Wohngeld weg, können Zugänge zu Leistungen für Kinder berührt sein. Der Bundesrat fordert Anschlussregeln; die Regierung verweist auf andere Anspruchswege und auf die individuelle Prüfung bei Kita-Beiträgen. Ein automatischer Verlust sämtlicher Kinderleistungen für jeden betroffenen Haushalt lässt sich daraus nicht ableiten. [1][20][21]

Langfristige Folgen

  • Der BFW warnt aus Sicht der mittelständischen Immobilienwirtschaft vor mehr Mietrückständen, instabileren Mietverhältnissen und Risiken für Investitionen. Das ist eine begründete Verbandsprognose; eine belastbare quantitative Langzeitwirkung auf Kündigungen oder Wohnungsbau weist die Stellungnahme nicht nach. [25]

Pro & Contra

Dafür

  • Die Reform kann staatliche Ausgaben insgesamt senken, auch wenn andere Sozialleistungen teurer werden. [1][5]

    Position von: Bundesregierung (fiskalische Perspektive) · mittel belegt

    Gegenargument: Der Bundesrat hält insbesondere die kommunalen Folgekosten für nicht vollständig abgebildet; der modellierte Nettoeffekt ist daher keine gesicherte spätere Ersparnis.

  • Pauschalen und einfachere Nachweise können Wohngeldstellen und Antragstellende entlasten. [1][5][25]

    Position von: Bundesregierung; für diesen Teil auch Bundesrat und Wohnungswirtschaft · stark belegt

    Gegenargument: Weniger Einzelfallprüfung kann Ansprüche mindern; die geplante Begrenzung beruflicher Kosten ist selbst eine materielle Verschlechterung. Entlastung und Leistungshöhe müssen getrennt betrachtet werden.

  • Die Kürzung über den Formelwert c soll höhere Einkommen im Wohngeldsystem stärker treffen und besonders niedrige Einkommen relativ schonen. [1][17]

    Position von: Bundesregierung · mittel belegt

    Gegenargument: Auch Haushalte mit geringem Einkommen sind vom kleineren Heizkosten-Rechenbetrag und der ausfallenden Anpassung betroffen; eine pauschale Ausnahme für die Bedürftigsten enthält der Entwurf nicht.

  • Der Übergangsschutz soll laufende Bewilligungen schonen und sofortige flächendeckende Neuberechnungen vermeiden. [1]

    Position von: Bundesregierung (Verwaltungsperspektive) · stark belegt

    Gegenargument: Der Schutz ist zeitlich und nach Fallgruppen begrenzt; bei späteren Weiterbewilligungen können Kürzungen trotzdem greifen.

Dagegen

  • Die Kürzung schwächt die Absicherung der Wohnkosten von Menschen mit wenig Einkommen. [26][12][1]

    Position von: AWO Bundesverband (Wohlfahrtsverband) · stark belegt

    Gegenargument: Die Regierung verweist auf Konsolidierungsbedarf, Übergangsschutz und weitere Sozialleistungen. Der Streit betrifft deshalb auch die Verteilung der Lasten, nicht nur die Existenz einer Kürzung.

  • Der Verzicht auf höhere tatsächliche Werbungskosten kann das für das Wohngeld maßgebliche Einkommen überschätzen. [24][1]

    Position von: Sozialverband Deutschland (Betroffenenvertretung) · stark belegt

    Gegenargument: Die Regierung will aufwendige Prognosen und Nachweise vermeiden; einzelne andere Einkommensbestandteile sollen zugleich aus dem Katalog entfallen.

  • Die geplante Pflege-Regel vereinfacht Nachweise, nimmt aber bestimmten bisher begünstigten Menschen den Freibetrag. [2][1][24]

    Position von: Sozialverband Deutschland (Menschen mit Behinderung und Pflegebedarf) · stark belegt

    Gegenargument: Bei mindestens Pflegegrad 3 ist künftig kein zusätzlicher Grad der Behinderung nötig; dieser Personenkreis kann leichter Zugang erhalten.

  • Einsparungen beim Wohngeld können Lasten zur Grundsicherung und zu den Kommunen verschieben. [5][1]

    Position von: Bundesrat (Länder und kommunale Finanzierungsperspektive) · stark belegt

    Gegenargument: Die Regierung modelliert diese Wechsel zum Teil bereits und erwartet trotzdem eine Nettoentlastung; die Länder könnten Einsparungen an ihre Kommunen weitergeben.

  • Ein schwächeres Wohngeld kann Mietverhältnisse und die wirtschaftliche Planung von Wohnungsunternehmen destabilisieren. [25][7]

    Position von: BFW (mittelständische Immobilienwirtschaft) · mittel belegt

    Gegenargument: Die Folgen sind nicht quantitativ nachgewiesen. Die Regierung will staatliche Handlungsfähigkeit und Spielraum für Wohnungsbauinvestitionen sichern.

Zeitlicher Verlauf

  1. Verkündung der bestehenden Fortschreibungsverordnung [22]

    Die Zweite Fortschreibungsverordnung wird im BGBl. 2024 I Nr. 314 veröffentlicht. Sie ist nicht Teil der geplanten Reform.

  2. Bestehende Fortschreibung wird wirksam [22][2]

    Die Anpassung 2025 ist geltendes Recht und keine Leistung der geplanten Reform 2027.

  3. Kabinettsbeschluss [12]

    Die Bundesregierung meldet den Beschluss des Reformgesetzentwurfs.

  4. Zuleitung an den Bundesrat [4]

    Der Regierungsentwurf geht als BR-Drs. 474/26 an den Bundesrat.

  5. Bundesrat

    Empfehlungen der Bundesratsausschüsse [6][5]

    BR-Drs. 474/1/26 enthält unter anderem die Empfehlung des federführenden Ausschusses, den Entwurf abzulehnen. Diese Empfehlung ist nicht der spätere Beschluss des Bundesrates.

  6. Bundesrat

    Erster Durchgang im Bundesrat [5]

    Der Bundesrat beschließt eine Stellungnahme nach Artikel 76 Absatz 2 GG. Das ist noch keine Zustimmung zum Gesetz.

  7. Einbringung beim Bundestag [1]

    BT-Drs. 21/8284 enthält den Entwurf, die Stellungnahme des Bundesrates und die Gegenäußerung der Bundesregierung.

  8. Erste Beratung und Überweisung [7][8]

    99. Sitzung des Bundestages, TOP 33. Beschlossen wird nur die Überweisung an die Ausschüsse, federführend an den Ausschuss für Wohnen, Stadtentwicklung, Bauwesen und Kommunen – nicht das Gesetz.

  9. Anmeldeschluss für Zuhörende der Anhörung [9]

    Von der Ausschussseite genannter organisatorischer Termin; keine gesetzliche Frist für Wohngeldansprüche.

  10. Öffentliche Anhörung (angekündigt) [9][10][11]

    Angekündigt für 16:30 bis 18:00 Uhr im Paul-Löbe-Haus, Sitzungssaal E.200.

  11. Geplantes Inkrafttreten [1]

    So sieht es Artikel 3 des Entwurfs vor, einschließlich der WoGV-Änderung in Artikel 2. Der Termin ist rechtlich noch nicht endgültig.

  12. Geplanter Beginn des Übergangsschutzes [1]

    § 42e WoGG-E unterscheidet bestehende Bewilligungen, Neuberechnungen und noch offene Anträge. Der Schutz endet jeweils nach der einschlägigen Fallregel, nicht für alle am selben Tag.

  13. Geplanter Beginn der Ausnahme für einen Rentenzuschlag [1]

    § 47 WoGG-E betrifft den ausdrücklich genannten Zuschlag für Kindererziehungszeiten im Jahr 2027, keine allgemeine Freistellung von Rentenerhöhungen. Der rentenrechtliche Bezugsakt ist in diesem Dossier nicht geprüft.

  14. Geplantes Ende des erfassten Zuschlagszeitraums [1]

    Letzter Tag des in § 47 WoGG-E genannten Zeitraums. Die Behandlung laufender Zuschläge ab 2028 ist davon zu unterscheiden.

Häufige Fragen

Gilt das neue Gesetz schon für mich?

Nein. Bisher wird der Entwurf beraten. Für deinen heutigen Anspruch gilt weiter das bestehende Wohngeldrecht. [2][7][9]

Wird mein Wohngeld 2027 halbiert?

Das sieht der Entwurf nicht pauschal vor. Halbiert werden soll ein bestimmter Rechenbetrag für Heizkosten. Weitere Änderungen können dein Wohngeld zusätzlich senken; wie viel, hängt von deinem Haushalt ab. [1][17]

Was passiert mit meinem laufenden Bescheid?

Er soll nach dem Entwurf grundsätzlich bis zum Ende der zugesagten Zeit weitergelten. Bei Änderungen deiner Verhältnisse oder einer Neuberechnung gibt es Ausnahmen. Entscheidend ist die Fallregel im geplanten § 42e. [1]

Verlieren wirklich 381.000 Haushalte ihren Anspruch?

Das ist die Schätzung im Regierungsentwurf, keine sichere Zahl. Sie beruht auf einer Modellrechnung im Auftrag des Bundes. Wie viele Haushalte später tatsächlich betroffen sind, steht noch nicht fest. [1]

Bekomme ich automatisch Grundsicherung, wenn Wohngeld wegfällt?

Nein. Grundsicherung ist eine andere Hilfe für den Lebensunterhalt mit eigenen Voraussetzungen. Die Regierung erwartet Wechsel in diese Systeme; das ersetzt keine Prüfung deines Falls. [1][2]

Betrifft das auch Menschen im eigenen Haus oder in einer Eigentumswohnung?

Ja, wenn sie selbst dort wohnen und einen Lastenzuschuss bekommen. So heißt das Wohngeld für bestimmte Kosten von selbst genutztem Eigentum. [2][1]

Kann ich heute noch Wohngeld beantragen?

Ja. Der Entwurf hebt das geltende Antragsverfahren nicht auf. Die örtliche Wohngeldstelle prüft deinen Anspruch; Wohngeld gibt es nur auf Antrag. [2]

Wie geht es weiter?

Die öffentliche Anhörung im Bundestag ist für den 4. November 2026 angekündigt. Danach sind noch offen: die Empfehlung des Ausschusses, die zweite und dritte Lesung im Bundestag, die Zustimmung des Bundesrates und die Verkündung. Für diese Schritte gibt es noch keine Termine. Auch der Gesetzestext kann sich noch ändern. [9][10][1][5]

Quellen

  1. [1]Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung und Fortentwicklung des Wohngeldgesetzes — Bundesregierung / Deutscher Bundestag, BT-Drs. 21/8284 (Vorabfassung); Normtext S. 6–68; Folgenabschätzung S. 69–82; Begründung S. 83–91; NKR S. 92–97; Bundesratsstellungnahme S. 98–104; Gegenäußerung S. 105–107 ↩
  2. [2]Wohngeldgesetz – konsolidierte Fassung — Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz, WoGG, BGBl. I 2008 S. 1856; zuletzt Artikel 11 Absatz 8 des Gesetzes vom 2026-04-16, BGBl. 2026 I Nr. 107; insbesondere §§ 1–7, 12–27, 32, 43 ↩
  3. [3]Wohngeldverordnung – konsolidierte Fassung — Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz, WoGV, Bekanntmachung BGBl. I 2001 S. 2722; zuletzt Artikel 2 der Verordnung vom 2024-10-21, BGBl. 2024 I Nr. 314; § 6 Absatz 2 Nummer 4 und Anlage zu § 1 Absatz 3 ↩
  4. [4]Regierungsentwurf für den ersten Bundesratsdurchgang — Bundesregierung / Bundesrat, BR-Drs. 474/26; Eingangsformel und Artikel 1–3; amtliche Parallelfassung auch unter https://dserver.bundestag.de/brd/2026/0474-26.pdf ↩
  5. [5]Stellungnahme des Bundesrates zum Regierungsentwurf — Bundesrat, BR-Drs. 474/26 (Beschluss); 1068. Sitzung; besonders Nummer 5 zum Erstattungsverzicht und Nummer 7 zum Gesetzentwurf allgemein ↩
  6. [6]Empfehlungen der Bundesratsausschüsse — Ausschüsse des Bundesrates, BR-Drs. 474/1/26; insbesondere Nummer 1: Ablehnungsempfehlung des federführenden Ausschusses ↩
  7. [7]Stenografischer Bericht der 99. Sitzung des Deutschen Bundestages — Deutscher Bundestag, Plenarprotokoll 21/99; TOP 33a und 33b, S. 12469 C–12473 D; insbesondere Überweisung S. 12473 D ↩
  8. [8]Vereinfachung und Fortentwicklung des Wohngeldgesetzes – erste Beratung — Deutscher Bundestag, Internetredaktion, Textarchiv, 1. Lesung; Abschnitte Gesetzentwurf, Stellungnahme des Bundesrates, Antrag der AfD und Beschluss ↩
  9. [9]Öffentliche Anhörung Wohngeld-Reform — Deutscher Bundestag, Ausschuss für Wohnen, Stadtentwicklung, Bauwesen und Kommunen, Anhörungsseite zu BT-Drs. 21/8284; Termin 2026-11-04; Anmeldeschluss 2026-11-02; kein eigenes Veröffentlichungsdatum ausgewiesen ↩
  10. [10]Mitteilung zur 34. Sitzung – Tagesordnung öffentliche Anhörung — Deutscher Bundestag, Ausschuss für Wohnen, Stadtentwicklung, Bauwesen und Kommunen, Mitteilung vom 2026-10-07, S. 1; Sitzung am 2026-11-04; einziger TOP: BT-Drs. 21/8284 ↩
  11. [11]Liste der Sachverständigen – öffentliche Anhörung Wohngeld-Reform — Deutscher Bundestag, Ausschuss für Wohnen, Stadtentwicklung, Bauwesen und Kommunen, Sachverständigenliste, S. 1; Anhörung am 2026-11-04; kein eigenes Ausgabedatum im Dokument ↩
  12. [12]Wohngeld wird neu geordnet — Presse- und Informationsamt der Bundesregierung, Abschnitte Im Kabinett beschlossen, Ausgaben für Wohngeld reduzieren, Weniger Bürokratie und Hilfe für die, die sie brauchen ↩
  13. [13]Regierungsentwurf Bundeshaushaltsplan 2027 – Einzelplan 25 — Bundesministerium der Finanzen / Bundesregierung, Bundeshaushaltsplan 2027, Einzelplan 25; Kapitel 2501, Titel 632 01 Wohngeld; zu BT-Drs. 21/7300, Datierung nach Q14 ↩
  14. [14]7,5 Milliarden Euro für das Bauministerium – Haushaltsberatung — Deutscher Bundestag, Internetredaktion, Erste Beratung des Einzelplans 25; Dokumentenliste: BT-Drs. 21/7300, Status 2026-08-14 ↩
  15. [15]KORREKTUR: 1,3 Millionen Wohngeldhaushalte im Jahr 2025 — Statistisches Bundesamt (Destatis), Pressemitteilung Nr. 339; korrigierte Fassung; Erhebungsstichtag Jahresende 2025; Abschnitte zu Gesamtzahl, Ruhestand und Haushalten mit Kindern ↩
  16. [16]Zielgerichtete Wohngeldförderung unverändert beibehalten und Anpassung zum 1. Januar 2027 umsetzen — AfD-Fraktion / Deutscher Bundestag, BT-Drs. 21/8386; Antrag, insbesondere Forderungsteil und Begründung ↩
  17. [17]§ 12 Wohngeldgesetz – geltende Berechnungsgrößen — Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz, § 12 Absatz 1–7 WoGG, besonders Absatz 6: getrennte CO2-Entlastung und dauerhafte Heizkostenkomponente ↩
  18. [18]§ 32 Wohngeldgesetz – Erstattung durch den Bund — Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz, § 32 WoGG, einziger Satz ↩
  19. [19]§ 43 Wohngeldgesetz – Fortschreibung — Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz, § 43 Absatz 1–10 WoGG, insbesondere Absatz 1 und 10; kein Absatz 11 im geöffneten geltenden Text ↩
  20. [20]§ 6b Bundeskindergeldgesetz – Leistungen für Bildung und Teilhabe — Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz, § 6b Absatz 1 und 2 BKGG ↩
  21. [21]§ 90 SGB VIII – Kostenbeiträge und Erlass — Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz, § 90 Absatz 4 SGB VIII ↩
  22. [22]Zweite Verordnung zur Fortschreibung des Wohngeldes nach § 43 des Wohngeldgesetzes — Bundesregierung / Bundesgesetzblatt, BGBl. 2024 I Nr. 314, ausgegeben 2024-10-23; Artikel 1–3, insbesondere Artikel 3 zum Inkrafttreten 2025 ↩
  23. [23]DIP-Verfahrenseintrag Gesetz zur Vereinfachung und Fortentwicklung des Wohngeldgesetzes — Deutscher Bundestag / Bundesrat, DIP, DIP-Vorgang 338373; Beratungsstand: Überwiesen; zustimmungsbedürftig laut BR-Drs. 474/26 ↩
  24. [24]Stellungnahme Referentenentwurf Wohngeld-Reform — Sozialverband Deutschland e.V., Stellungnahme am Textende auf 2026-06-26 datiert; Webveröffentlichung 2026-07-06; Abschnitte zu Pflegefreibeträgen, Einkommen und Vermögen ↩
  25. [25]Stellungnahme zum Referentenentwurf zur Vereinfachung und Fortentwicklung des Wohngeldgesetzes — BFW Bundesverband Freier Immobilien- und Wohnungsunternehmen e.V., Stellungnahme vom 2026-06-26, S. 2–7; soziale Sicherungsfunktion, Kommunalfinanzen, Mietverhältnisse, Investitionssicherheit und Verwaltungsvereinfachung ↩
  26. [26]Wohngeld-Reform: AWO ruft Bundesrat auf, geplante Kürzungen zulasten von Menschen mit wenig Einkommen zu stoppen — AWO Bundesverband e.V., Pressemitteilung vom 2026-09-24; Abschnitte zu Kürzungen, Wohnkosten und Armutsprävention ↩

Was kann ich tun?

  • Geltenden Anspruch prüfen lassen

    Lies den geltenden Rechtstext und wende dich mit Angaben zu Haushalt, Einkommen und Wohnkosten an deine örtliche Wohngeldbehörde. Ein Entwurf, der noch beraten wird, ersetzt keinen Bescheid.

  • Geplante Änderungen im Original lesen

    Der Regierungsentwurf enthält Regeln und Begründung. Für laufende Bewilligungen ist besonders der geplante § 42e wichtig; er ist noch kein geltendes Recht.

  • Öffentliche Anhörung verfolgen

    Die Ausschussseite nennt die Anhörung am 4. November 2026, die Anmeldung für Zuhörende und die geplante Übertragung. Termin- und Zugangshinweise dort vorher erneut prüfen.

  • Gesetzgebungsverfahren beobachten

    Das Dokumentations- und Informationssystem des Bundestages (DIP) ist der amtliche Einstieg zu Drucksachen und Verfahrensschritten.

  • Familienleistungen gesondert prüfen

    Endet der Wohngeldbezug, sollten Bildungs- und Teilhabeleistungen sowie die Entlastung bei Kita-Beiträgen gesondert geklärt werden. Dafür gibt es auch andere Zugänge und eine Prüfung der Zumutbarkeit.

Glossar

Wohngeld
Staatlicher Zuschuss, damit ein Haushalt mit wenig Einkommen seine Wohnkosten besser tragen kann. Es gibt Mietzuschuss und Lastenzuschuss.
Mietzuschuss
Wohngeld für berechtigte Personen, die Wohnraum gemietet haben oder in gesetzlich gleichgestellter Weise nutzen.
Lastenzuschuss
Wohngeld für bestimmte Kosten von selbst genutztem Wohneigentum.
Mietenstufe
Einordnung einer Gemeinde oder eines Kreises nach dem örtlichen Mietniveau. Sie beeinflusst, wie viel Miete höchstens berücksichtigt wird.
Haushaltseinkommen
Alltagssprachlicher Sammelbegriff. Rechtlich zählt beim Wohngeld das nach besonderen Regeln ermittelte Gesamteinkommen der berücksichtigten Personen, nicht einfach die Summe ihrer Kontoeingänge.
Bund-Länder-Finanzierung
Bund und Länder tragen das Wohngeld gemeinsam. Der Bund erstattet den Ländern die Hälfte ihrer Wohngeldzahlungen. Verwaltungskosten und andere Sozialleistungen sind gesondert zu betrachten.
Grundsicherung
Andere Sozialleistungen, die den Lebensunterhalt bei Bedürftigkeit absichern sollen. Der Entwurf berechnet Wirkungen auf SGB II und SGB XII getrennt; ein Wechsel setzt die jeweiligen Voraussetzungen voraus.
Dynamisierung oder Fortschreibung
Regelmäßige Anpassung von Rechenwerten des Wohngelds an die Preis- und Mietentwicklung.
Heizkostenkomponente
Fester Betrag, der bei der Wohngeldberechnung zusätzlich berücksichtigt wird. Er ersetzt keine Abrechnung der tatsächlichen Heizkosten. Dauerhafter Teil und CO2-Entlastungsbetrag sind zu unterscheiden.
Klimakomponente
Zuschlag zu den Miethöchstbeträgen. Sie ist ein anderer Berechnungsbestandteil als die Heizkostenkomponente.
Parameter c
Rechenwert in der Wohngeldformel. Ein höherer Wert führt bei sonst gleichen Eingaben zu einer stärkeren Anrechnung von Einkommen.
Werbungskosten
Ausgaben zum Erzielen von Einkommen, zum Beispiel beruflich veranlasste Kosten. Der Entwurf will bei bestimmten Einnahmen nur noch gesetzliche Pauschbeträge berücksichtigen.
Freibetrag
Teil des Einkommens, der bei der Berechnung nicht mitgezählt wird, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Bewilligungszeitraum
Zeitraum, für den die Behörde Wohngeld zugesagt hat. Nach geltendem Recht grundsätzlich zwölf Monate, bei voraussichtlich gleichbleibenden Verhältnissen bis zu 24 Monate.
Wechselmodell
Betreuung eines Kindes durch getrennte Eltern in beiden Haushalten. Das Wohngeldrecht legt dafür eigene zeitliche Voraussetzungen fest.
Mikrosimulation
Modellrechnung mit Daten über einzelne Haushalte. Sie schätzt, wie geänderte Regeln Ansprüche und Ausgaben beeinflussen könnten; sie zählt keine bereits eingetretenen Fälle.
Erfüllungsaufwand
Zeit und Kosten, die entstehen, um gesetzliche Vorgaben zu erfüllen. Eine Entlastung kann auch dadurch entstehen, dass weniger Menschen eine Leistung erhalten und dafür Anträge oder Auskünfte brauchen.
Bundesratsstellungnahme
Äußerung der Länder zum Regierungsentwurf im ersten Durchgang. Sie ist von der später nötigen Zustimmung zum verabschiedeten Gesetz zu unterscheiden.

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Bisher keine Korrekturen oder Aktualisierungen an diesem Dossier.

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