Zuckergetränkesteuer — geplante Ergänzung des Haushaltsbegleitgesetzes 2027
Gezuckerte Getränke sollen besteuert werden. Das Kabinett hat dazu einen Textvorschlag gebilligt; ein Gesetzentwurf liegt noch nicht vor.
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- Worum geht es?
- Die Bundesregierung will eine neue Steuer auf gezuckerte Getränke einführen. Sie soll den Zuckerkonsum senken und helfen, die Krankenversicherung zu finanzieren. Beschlossen ist sie nicht: Das Kabinett hat nur einen Textvorschlag für das Parlament gebilligt.
- Wichtigste Änderung
- Geplant sind zwei Steuerstufen nach dem Zuckergehalt, ab 5 und ab 8 Gramm Zucker je 100 Milliliter. Die Steuer gilt noch nicht. Als Beginn nennt die Regierung den 1. Juli 2027.
- Wer ist betroffen?
- Zahlen sollen Hersteller und Großhandel. Wer solche Getränke kauft, könnte höhere Preise zahlen. Kleinere unabhängige Hersteller sollen ausgenommen sein.
Die Zusammenfassung
Wichtig vorweg: Es gibt noch kein Gesetz und keinen Gesetzentwurf zur Zuckergetränkesteuer. Der Finanzplan des Bundes vom August 2026 hält fest, dass sich die Bundesregierung auf eine solche Steuer verständigt hat, um Haushaltseinnahmen zu erzielen. Am 14. Oktober 2026 hat das Kabinett eine Formulierungshilfe gebilligt. Das ist ein Textvorschlag der Regierung, den die Koalitionsfraktionen als Änderungsantrag in den Bundestag einbringen sollen. Das Finanzministerium sagt ausdrücklich, dies sei kein Gesetzentwurf im normalen Verfahren. [5][2][4]
Der geplante Weg führt über das Haushaltsbegleitgesetz 2027. Dessen Regierungsentwurf (BT-Drs. 21/7860) enthält die Zuckergetränkesteuer nicht. Er wurde am 8. September 2026 an den Haushaltsausschuss überwiesen. Die Anhörung vom 12. Oktober 2026 betraf diesen bisherigen Entwurf und einen Änderungsantrag der Grünen, nicht die erst danach gebilligte Formulierungshilfe. Eine Einbringung des Änderungsantrags zur Zuckergetränkesteuer ist in den amtlichen Unterlagen bis zum 18. Oktober 2026 nicht dokumentiert. [6][7][2]
Nach den Erläuterungen der Regierung soll die Steuer ab einem Zuckergehalt von 5 Gramm je 100 Milliliter ansetzen, mit einer zweiten Stufe ab 8 Gramm. Laut Finanzministerium sind 26 Cent je Liter für die erste und 32 Cent je Liter für die zweite Stufe vorgesehen. Eine früher erwogene dritte Stufe ist entfallen. Das sind geplante Steuerbeträge, keine festgeschriebenen Aufschläge auf Ladenpreise. Der Text der Formulierungshilfe ist nicht veröffentlicht; die genaue rechtliche Abgrenzung der Produkte lässt sich deshalb noch nicht prüfen. [4][1][26]
Hersteller sollen einen Anreiz erhalten, weniger Zucker zu verwenden. Gesundheits- und Verbraucherorganisationen befürworten diesen Ansatz. Branchenvertreter bezweifeln den gesundheitlichen Nutzen und kritisieren Bürokratie. Die Zollgewerkschaft warnt vor fehlender Vorbereitung beim Vollzug. Internationale Studien und Modellrechnungen sind für die Einordnung wichtig, sagen aber keine bestimmte Wirkung der noch nicht beschlossenen deutschen Steuer voraus. [19][21][23][24][25][17][18]
Die Verbindung zur Krankenversicherung ist haushalterisch: Laut Regierung ermöglichen die Einnahmen, eine zuvor vorgesehene Absenkung des Bundeszuschusses an den Gesundheitsfonds zu verringern. Das geltende SGB V nennt bereits die Zuschussbeträge für 2027 und ab 2028. Daraus folgt weder eine bereits geltende Zuckersteuer noch die Zusage, dass der eigene Krankenkassenbeitrag sinkt. [3][9][10]
Was noch fehlt (Stand 18. Oktober 2026): ein veröffentlichter Text der Formulierungshilfe, die Einbringung des Änderungsantrags im Bundestag, eine Beschlussempfehlung des Ausschusses, die Abstimmung im Bundestag, die Behandlung im Bundesrat und die Verkündung. Für keinen dieser Schritte gibt es einen amtlichen Termin. Am 3. September 2026 hatte die Regierung noch mitgeteilt, ihre Abstimmung über den Entwurf sei nicht abgeschlossen. [2][4][7][12]
Was steht wirklich drin?
Angekündigt: Steuer nach dem Zuckergehalt [3][4]
Getränke sollen ab einem Gesamtzuckergehalt von 5 Gramm je 100 Milliliter besteuert werden, zum Beispiel Limonaden, Eistees, Energydrinks oder Fruchtnektar. Eine Gesetzesfundstelle gibt es noch nicht, weil der Text der Formulierungshilfe nicht veröffentlicht ist.
Angekündigt: zwei Steuerstufen [4][1][26]
Laut Finanzministerium sollen bei 5 bis unter 8 Gramm Zucker je 100 Milliliter 26 Cent je Liter anfallen, ab 8 Gramm 32 Cent je Liter. Eine früher erwogene dritte Stufe ist entfallen. Die Beträge sind keine geltenden Steuersätze.
Angekündigt: auch Sirup und Konzentrate [3]
Die Steuer soll auch zuckerhaltigen Sirup und Konzentrate erfassen, aus denen Getränke zubereitet werden. Wie die Menge dabei berechnet wird, lässt sich ohne veröffentlichten Text nicht prüfen.
Angekündigt: Zahlung durch Unternehmen [4][3]
Die Steuer soll bei Herstellern und Großhändlern ansetzen. Die Regierung erwartet, dass sie über den Preis an die Kundschaft weitergegeben wird. Genaue Regeln zu Entstehung und Schuldner der Steuer liegen nicht vor.
Angekündigt: Beginn am 1. Juli 2027 [3][4]
Die Regierung nennt den 1. Juli 2027 als Beginn. Bundestag und Bundesrat müssen die Regeln vorher beschließen. Eine Inkrafttretens- oder Übergangsvorschrift liegt nicht vor.
Betroffene Gruppen
Hersteller erfasster Getränke und Großhandel
stark betroffenVorgesehene Steuerschuldner. Produktzuordnung und steuerliche Abläufe müssten angepasst werden. [4]
Kleinere unabhängige Getränkehersteller
stark betroffenLaut Regierung sollen kleinere unabhängige Hersteller ausgenommen sein, gemessen an ihrer Ausstoßmenge. Ohne veröffentlichten Text lässt sich nicht sagen, welcher Betrieb befreit wäre. [4]
Unternehmen mit grenzüberschreitenden Lieferungen
stark betroffenDie Zollgewerkschaft erwartet zusätzlichen Aufwand bei grenzüberschreitenden Lieferungen. Konkrete Pflichten sind ohne Text offen. [25]
Einzelhandel und Gastronomie
mittel betroffenPreis- und Lieferkettenfolgen sind zu erwarten. Daraus folgt nicht, dass jede Verkaufsstelle selbst Steuern zahlen muss. [3][4]
Käuferinnen und Käufer
mittel betroffenMögliche höhere Preise für erfasste Getränke. Eine eigene Steuerzahlung von Privatpersonen ist nicht angekündigt. [3][4]
Haushalte mit wenig Einkommen
stark betroffenDie Bundesverbraucherhilfe warnt vor einer stärkeren Belastung des Budgets. Gesundheitsnutzen und finanzielle Belastung lassen sich nicht pauschal gegeneinander verrechnen. [20][18]
Kinder, Jugendliche und Familien
stark betroffenWichtigste Zielgruppe des beabsichtigten Gesundheitsschutzes. Kinder- und Jugendmediziner unterstützen das Vorhaben. Ein Verkaufsverbot ist nicht vorgesehen. [3][21][22]
Zollverwaltung und ihre Beschäftigten
stark betroffenErhebung, Überwachung und IT-Verfahren kämen hinzu. Die Zollgewerkschaft fordert ausreichend Personal und einsatzfähige IT. [25]
Gesetzliche Krankenkassen und Versicherte
mittel betroffenBeabsichtigt ist eine mittelbare Stützung der Finanzierung über den Bundeszuschuss. Ein bestimmter Beitragssatz ist nicht zugesagt. [3][9]
Kommunen
wenig betroffenIn den amtlichen Erläuterungen zur Zuckergetränkesteuer sind keine neuen kommunalen Aufgaben genannt. [3][4]
Vorher / Nachher
Steuer auf gezuckerte Getränke [2][4]
Es gibt keine besondere Steuer auf gezuckerte Getränke. Die amtlichen Quellen behandeln sie als Vorhaben.
Geplant ist eine neue, nach dem Zuckergehalt gestaffelte Verbrauchsteuer. Das Vorhaben ist angekündigt, aber noch nicht als Gesetzentwurf eingebracht.
Steuerhöhe [4][1][26]
Es gibt keinen Tarif.
Geplant sind zwei Stufen nach dem Vorschlag des Finanzministeriums: 26 Cent je Liter ab 5 Gramm und 32 Cent je Liter ab 8 Gramm Zucker je 100 Milliliter. Verbindlich erst nach einem Gesetzesbeschluss.
Hersteller und Großhandel [4][25]
Aus diesem Vorhaben bestehen keine Anmelde- oder Zahlungspflichten.
Geplant sind neue Zahlungspflichten. Ihre genaue Reichweite ist offen, solange kein Text vorliegt.
Preise im Laden [3][19]
Es gibt keinen gesetzlich bedingten Zuckersteueraufschlag auf Getränkepreise.
Geplant ist, dass die Steuer über den Preis weitergegeben wird. Wie hoch der Aufschlag tatsächlich ausfällt, hängt von Preisentscheidungen und Rezepturänderungen der Anbieter ab.
Finanzierung der Krankenversicherung [9][3]
Nach dem geltenden § 221 Abs. 1 SGB V zahlt der Bund im Jahr 2027 13,15 Milliarden Euro und ab 2028 jährlich 12,95 Milliarden Euro an den Gesundheitsfonds. Das sind gesetzliche Beträge, keine Schätzung.
Geplant ist, dass die Steuereinnahmen den Spielraum für diese Finanzierung stützen. Ein Anspruch einzelner Versicherter auf niedrigere Beiträge folgt daraus nicht.
Auswirkungen
Direkte Folgen
- Wird das Vorhaben beschlossen, müssten die erfassten Unternehmen eine neue Verbrauchsteuer abführen. Die Regierung nennt Hersteller und Großhandel. Heute entstehen daraus noch keine Pflichten. [4]
Wahrscheinliche Folgen
Umstrittene Folgen
- Branchenverbände erwarten hohen Umstellungsaufwand. Die Zollgewerkschaft BDZ hält die Vorbereitung der Zollverwaltung für unzureichend. Das sind Einschätzungen von Betroffenen und Beschäftigten, keine gemessenen Kosten einer endgültigen Regelung. [24][25]
- Die Bundesverbraucherhilfe warnt vor einer stärkeren Belastung von Menschen mit wenig Einkommen. Der Verbraucherzentrale Bundesverband erwartet dagegen, dass weniger Zucker in Rezepturen Preissteigerungen vermeiden kann. Eine aktuelle deutsche Berechnung der Verteilungswirkung liegt nicht vor. [20][19]
Pro & Contra
Dafür
Nach Zuckergehalt gestaffelte Steuern können Hersteller dazu bringen, weniger Zucker zu verwenden, und so die Zuckeraufnahme senken. [13][19][18]
Position von: Wissenschaftliches Beratungsgremium (FinanzKommission Gesundheit); Verbraucherorganisation (vzbv) · stark belegt
Gegenargument: Wie gut sich internationale Erfahrungen auf Deutschland übertragen lassen und wie groß die Wirkung hier wäre, ist unsicher. Ausnahmen können den Anreiz schwächen.
Gesundheitsrisiken für Kinder lassen sich über bessere Rahmenbedingungen angehen; Beratung der Familien allein reicht nach Auffassung der Kinder- und Jugendärzte nicht aus. [22][21][24]
Position von: Ärztlicher Berufsverband (BVKJ); medizinische Fachgesellschaft (DGKJ) · mittel belegt
Gegenargument: Das begründet ein Präventionsziel, aber noch nicht die Verhältnismäßigkeit jeder Steuergrenze und Ausnahme. Die Getränkebranche verlangt dafür eine belastbare Folgenabschätzung.
Zusätzliche Steuereinnahmen können den Bundeshaushalt bei der Finanzierung der Krankenversicherung unterstützen. [5][3][9][19]
Position von: Bundesregierung · mittel belegt
Gegenargument: Die Einnahmen sind unsicher und sinken, wenn Hersteller erfolgreich Zucker reduzieren. Eine geringere Kürzung des Bundeszuschusses ist nicht dasselbe wie zusätzliches Geld gegenüber früheren Ständen.
Dagegen
Eine neue Verbrauchsteuer erzeugt aufwendige Steuer-, Warenwirtschafts- und Kontrollverfahren. Unternehmen und Zoll brauchen ausreichend Vorlauf. [24][25][4]
Position von: Wirtschaft (Wirtschaftsvereinigung Alkoholfreie Getränke); Gewerkschaft der Zollbeschäftigten (BDZ) · stark belegt
Gegenargument: Dass Aufwand entsteht, belegt nicht, dass er größer ist als der mögliche Nutzen. Die Regierung begründet die Ausnahme kleinerer Hersteller mit Verhältnismäßigkeit.
Langfristige Gesundheitsgewinne in Deutschland sind Modellergebnisse, keine gemessenen Tatsachen; die Modelle reagieren auf Datenlücken und Annahmen. [16][18][13][17]
Position von: Statistische Beratung STAT-UP im Auftrag von Lebensmittelverband Deutschland und BVE; methodische Forschung (Emmert-Fees u. a.) · stark belegt
Gegenargument: Modellunsicherheit beweist keine Wirkungslosigkeit. Die wissenschaftliche Literatur und die FinanzKommission berücksichtigen auch Erfahrungen mit Abgaben in anderen Ländern.
Familien mit kleinem Budget werden bei gleichem Kaufverhalten stärker belastet; statt einer Steuer sollte es überprüfbare Rezepturzusagen geben. [20][19][18]
Position von: Bundesverbraucherhilfe e. V. (Verbraucherverein, nicht identisch mit dem vzbv, keine Behörde) · mittel belegt
Gegenargument: Der vzbv hält gerade den Steueranreiz zur Rezepturänderung für wirksam. Die tatsächliche Verteilung hängt vom Verhalten der Anbieter und Käufer ab.
Ausnahmen für kleinere Hersteller schwächen die gesundheitliche Lenkung und können Schlupflöcher schaffen. [19][4]
Position von: Verbraucherorganisation (vzbv); Kritik an der Ausgestaltung bei grundsätzlicher Zustimmung zur Steuer · mittel belegt
Gegenargument: Die Regierung begründet die Ausnahme mit der Verhältnismäßigkeit der Belastung; alle großen Hersteller lägen deutlich über den Schwellen. Ob die Abgrenzung trägt, ist ohne Text offen.
Die bisherigen Gesundheitsbelege reichen nicht aus; zusätzliche Belastungen der regionalen Wertschöpfung sind abzulehnen. [23][13][16][17]
Position von: Wirtschaftliche Vereinigung Zucker (unmittelbares wirtschaftliches Interesse an der Zuckernachfrage) · mittel belegt
Gegenargument: Die Aussage, eine solche Steuer habe keinen gesundheitlichen Nutzen, geht über die differenzierte Studienlage hinaus. Modellkritik und Erfahrungen aus anderen Ländern sind getrennt zu beurteilen.
Zeitlicher Verlauf
Früherer Zieltermin in einer Regierungsantwort [11]
Die Bundesregierung nennt in BT-Drs. 21/6113 noch eine Einführung ab 2028. Das ist ein früherer Planungsstand, keine Frist.
Finanzplan des Bundes [5]
BT-Drs. 21/7301 hält fest, dass sich die Bundesregierung auf eine Zuckergetränkesteuer verständigt hat.
Regierung arbeitet noch am Entwurf [12]
In der Antwort auf eine Schriftliche Frage teilt die Regierung mit, die Abstimmung innerhalb der Bundesregierung sei noch nicht abgeschlossen.
Trägergesetz als Drucksache [6]
BT-Drs. 21/7860 veröffentlicht den Regierungsentwurf des Haushaltsbegleitgesetzes 2027. Die Zuckergetränkesteuer ist darin nicht enthalten.
Erste Lesung des Trägergesetzes [7]
Das Haushaltsbegleitgesetz 2027 wird zur federführenden Beratung an den Haushaltsausschuss überwiesen.
Anhörung zum bisherigen Trägergesetz [7]
Die Anhörung im Haushaltsausschuss liegt vor der Kabinettsbilligung der Formulierungshilfe und betraf die Zuckergetränkesteuer nicht.
Gegenäußerung zum Trägergesetz veröffentlicht [8]
BT-Drs. 21/8534 enthält die Stellungnahme des Bundesrates und die Gegenäußerung der Regierung zum ursprünglichen Haushaltsbegleitgesetz.
Antrag der AfD-Fraktion [14]
BT-Drs. 21/8637 fordert unter anderem, keine Zuckersteuer einzuführen. Ein Antrag ist kein Beschluss.
Häufige Fragen
Gilt die neue Steuer schon?
Nein. Das Kabinett hat bisher nur einen Textvorschlag für das Parlament gebilligt. Ein Gesetz gibt es nicht, und ein Gesetzentwurf liegt im Bundestag noch nicht vor. [2][4]
Ab wann könnte sie gelten?
Die Regierung nennt den 1. Juli 2027. Das Datum steht erst fest, wenn Bundestag und Bundesrat ein Gesetz beschlossen haben. [3][4]
Muss ich die Steuer selbst bezahlen?
Nicht direkt. Zahlen sollen Hersteller und Großhandel. Für dich könnte das Getränk dadurch teurer werden. [4][3]
Wird jede Flasche gleich viel teurer?
Nein. Die Anbieter entscheiden über ihre Preise und können weniger Zucker verwenden. Die geplante Steuer ist deshalb kein fester Aufpreis im Laden. [3][19]
Welche Getränke wären genau ausgenommen?
Die Regierung nennt zum Beispiel alkoholhaltige Getränke als nicht betroffen. Eine vollständige, geprüfte Liste gibt es noch nicht, weil der Text des Vorschlags nicht veröffentlicht ist. [3][2]
Wird auch Zucker zum Backen besteuert?
Nein, das ist nicht angekündigt. Das Vorhaben betrifft gezuckerte Getränke sowie Sirup und Konzentrate, aus denen Getränke gemacht werden. [3]
Was passiert bei Verstößen?
Heute nichts, denn die Steuer gilt noch nicht. Welche Regeln später für Unternehmen gelten, lässt sich erst am beschlossenen Text sagen. [4]
Quellen

- [1]Bundeskabinett bringt Gesetzentwurf für Zuckergetränkesteuer auf den Weg — Bundesministerium der Finanzen, Absätze zur Formulierungshilfe, zum Beginn, zur Tarifaufzählung und zu Steuerschuldnern; kein Normtext ↩
- [2]Bundeskabinett – Ergebnisse der 62. Sitzung — Bundesregierung, Einleitung und Tagesordnungspunkt „Formulierungshilfe für einen Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen zum Entwurf eines Haushaltsbegleitgesetzes 2027 (Zuckergetränkesteuer)“ ↩
- [3]Zuckergetränkesteuer soll Gesundheitssystem entlasten — Bundesregierung, Fragen zu Gesundheitsziel, Krankenversicherungsfinanzierung, Preissteigerungen und betroffenen Getränken ↩
- [4]Regierungspressekonferenz vom 14. Oktober 2026 — Bundesregierung / Bundespresseamt, Kabinettseinleitung zur Zuckergetränkesteuer; Fragen zu Einnahmen, Zeitplan, kleineren Herstellern und Steuerstufen ↩
- [5]Finanzplan des Bundes 2026 bis 2030 — Deutscher Bundestag; Unterrichtung durch die Bundesregierung, BT-Drs. 21/7301, gedruckte S. 21, Aufzählung zur Zuckergetränkesteuer ↩
- [6]Entwurf eines Haushaltsbegleitgesetzes 2027 — Deutscher Bundestag; Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 21/7860, Vorblatt und vollständiger Artikeltext ↩
- [7]Nettokreditaufnahme von 118,7 Milliarden Euro geplant / Anhörung zum Haushaltsbegleitgesetz 2027 — Deutscher Bundestag, Internetredaktion, Abschnitte erste Beratung, Beschluss der Überweisung sowie Anhörung vom 2026-10-12; Seitenstand 2026-10-18 ↩
- [8]Entwurf eines Haushaltsbegleitgesetzes 2027 – Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung — Deutscher Bundestag / Bundesregierung / Bundesrat, BT-Drs. 21/8534, S. 1 und S. 5; Stellungnahme vom 2026-09-25 ↩
- [9]SGB V § 221 – Beteiligung des Bundes an Aufwendungen, konsolidierte Fassung — Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz, § 221 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB V; Typ technisch drucksache, tatsächlich konsolidierter Gesetzestext ↩
- [10]§ 221 SGB V: Beteiligung des Bundes an Aufwendungen – Rechtsstand ab 2026-07-30 — Deutsche Rentenversicherung, rvRecht, Dokumentdaten: Art. 1 des Gesetzes vom 2026-07-24, BGBl. 2026 I Nr. 228; Inkrafttreten 2026-07-30; § 221 Abs. 1 ↩
- [11]Maßnahmen zur Stärkung von Prävention und Gesundheitsförderung — Deutscher Bundestag; Antwort der Bundesregierung, BT-Drs. 21/6113, gedruckte S. 10, Antwort zu den Fragen 21a/b ↩
- [12]Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 31. August 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung — Deutscher Bundestag, BT-Drs. 21/7837, gedruckte S. 7, Frage 11 und Antwort Michael Schrodi vom 2026-09-03 ↩
- [13]Erster Bericht der FinanzKommission Gesundheit, Fassung 2026-06-01 — FinanzKommission Gesundheit; veröffentlicht durch das Bundesministerium für Gesundheit, Bericht vom 2026-03-30, Fassung 2026-06-01; Reformempfehlung Nr. 66, S. 435–439; Evidenzanhang S. 444–448 ↩
- [14]Steuererhöhung auf Tabak zurücknehmen – Keine weiteren Steuern auf Alkohol, Zucker und Plastik – Bagatellsteuern abschaffen — Deutscher Bundestag; Antrag der AfD-Fraktion, BT-Drs. 21/8637, S. 1–3 und S. 5; insbesondere Forderung II.3 ↩
- [16]Statistisch-methodische Bewertung von Modellierungsstudien zu den Effekten einer Zuckersteuer — STAT-UP / Dr. Katharina Schüller; wissenschaftliche Beratung Ralf Münnich und Danny Pfeffermann, Datierung im Dokument: Februar 2025, kein Tag angegeben; PDF-S. 3 Auftraggeberhinweis, PDF-S. 4–6 Executive Summary ↩
- [17]Projected health and economic impacts of sugar-sweetened beverage taxation in Germany: A cross-validation modelling study — Emmert-Fees et al., PLOS Medicine, PLOS Medicine 20(11): e1004311; Abstract, Methods, Conclusions; DOI 10.1371/journal.pmed.1004311 ↩
- [18]The implications of policy modeling assumptions for the projected impact of sugar-sweetened beverage taxation on body weight and type 2 diabetes in Germany — Emmert-Fees et al., BMC Public Health, BMC Public Health 24, Artikel 2013; Abstract, Methods und Discussion; DOI 10.1186/s12889-024-19488-5 ↩
- [19]Zuckersteuer: Verbraucherzentrale begrüßt Einigung — Verbraucherzentrale Bundesverband / Ramona Pop, Statement Ramona Pop, insbesondere Absätze zu Rezepturen, Preisen und Herstellerbefreiungen ↩
- [20]Zuckersteuer: Bundesverbraucherhilfe verschärft Kritik und lädt zum Tisch der Vernunft — Bundesverbraucherhilfe e. V. / Ricardo Dietl, Abschnitte „Mehr Bürokratie, weniger Vertrauen“ und „Zurück an den Tisch der Vernunft“ ↩
- [21]Zuckergetränkesteuer auf dem Weg — Deutsche Gesellschaft für Kinder- und Jugendmedizin e. V., Einleitung und Schlussabsatz zur Präventionswirkung und zum parlamentarischen Verfahren ↩
- [22]BVKJ begrüßt Zuckergetränkesteuer: Wichtiger Schritt für den Gesundheitsschutz von Kindern und Jugendlichen — Berufsverband der Kinder- und Jugendärzt*innen e. V., Stellungnahmen Michael Hubmann und Tanja Brunnert zu Verhältnisprävention und Rezepturanreizen ↩
- [23]Eine Zuckergetränkesteuer widerspricht den Zielen der Koalition — Wirtschaftliche Vereinigung Zucker / Zuckerverbände, Statement Günter Tissen und Abschnitte 1–3 zur Evidenz, Süßstoffsubstitution und Bürokratie ↩
- [24]Zuckersteuer in Deutschland: wafg warnt vor höheren Preisen und Risiken für den Mittelstand — Wirtschaftsvereinigung Alkoholfreie Getränke / Detlef Groß, Erstveröffentlichung 2026-10-09, aktualisiert 2026-10-12; Fragen zu Umstellung, Zeitplan und Folgenabschätzung ↩
- [25]Zuckergetränkesteuer: Personal und einsatzfähige IT gefordert — dbb beamtenbund und tarifunion, Position der Deutschen Zoll- und Finanzgewerkschaft BDZ, Absätze zu Verfahren, Personal, IT, Produktabgrenzung und grenzüberschreitenden Lieferungen ↩
- [26]Zuckergetränkesteuer: Nächster Schritt auf dem Weg zum Gesetz — EY, National Office Tax, Absätze zu Zweistufentarif, Verbrauchsteuersystematik und geplanter Aufnahme ins Haushaltsbegleitgesetz ↩
Was kann ich tun?
Die Erklärungen der Regierung lesen
Die Fragen und Antworten der Bundesregierung erklären die angekündigten Eckwerte. Sie sind eine Information, kein geltender Steuertext.
Das Verfahren im Bundestag verfolgen
Im Vorgang des Haushaltsbegleitgesetzes 2027 erscheint, ob und wann der Änderungsantrag zur Zuckergetränkesteuer eingebracht wird.
Den Ausgangsentwurf des Trägergesetzes ansehen
BT-Drs. 21/7860 zeigt, was schon im Haushaltsbegleitgesetz steht. Die Zuckergetränkesteuer ist darin nicht enthalten.
Die wissenschaftliche Begründung vergleichen
Der Bericht der FinanzKommission Gesundheit beschreibt die Empfehlung und die Studienlage. Er ist kein Gesetz.
Glossar
- Zuckergetränkesteuer
- Geplante besondere Steuer auf bestimmte gezuckerte Getränke. Welche Produkte genau erfasst werden, bestimmt erst der beschlossene Gesetzestext.
- Formulierungshilfe
- Ein ausgearbeiteter Textvorschlag der Regierung, den Fraktionen für einen eigenen Antrag im Bundestag verwenden können. Er ist selbst weder Gesetz noch Gesetzentwurf.
- Änderungsantrag
- Ein Antrag, einen bereits beratenen Gesetzentwurf zu ändern oder zu ergänzen. Hier soll so die Zuckergetränkesteuer in das Haushaltsbegleitgesetz 2027 kommen.
- Haushaltsbegleitgesetz
- Ein Gesetz, das rechtliche Änderungen zur Umsetzung der Haushaltsplanung bündelt. Es ist vom Haushaltsgesetz zu unterscheiden.
- Verbrauchsteuer
- Eine Steuer auf bestimmte Waren. Sie wird meist bei Unternehmen erhoben und soll wirtschaftlich über den Preis von den Käufern getragen werden.
- Gesamtzuckergehalt
- Die gesamte Zuckermenge in einem Getränk. Die Regierung nennt ihn als Maßstab; die genaue gesetzliche Definition steht erst im beschlossenen Text.
- Reformulierung
- Hersteller ändern die Zutaten eines Produkts, zum Beispiel damit ein Getränk weniger Zucker enthält.
- Steuerschuldner
- Wer die Steuer rechtlich an den Staat zahlen muss. Das muss nicht die Person sein, die sie über einen höheren Preis wirtschaftlich trägt.
- Gesundheitsfonds
- Der zentrale Finanzierungstopf, aus dem die gesetzlichen Krankenkassen Geld erhalten. Der Bundeszuschuss nach § 221 SGB V fließt in diesen Fonds.
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