Aktivrente (Aktivrentengesetz) — Steuerfreibetrag für Weiterarbeit im Rentenalter
Wer nach der Regelaltersgrenze sozialversicherungspflichtig angestellt weiterarbeitet, erhält ab 2026 bis zu 2.000 Euro Monatslohn lohnsteuerfrei ausgezahlt.
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- Worum geht es?
- Das Gesetz führt einen Steuerfreibetrag für Beschäftigte ein, die nach Erreichen der regulären Altersgrenze freiwillig im Betrieb weiterarbeiten. Damit soll längeres Arbeiten finanziell attraktiver werden und dem Mangel an erfahrenen Fachkräften in den Unternehmen entgegenwirken.
- Wichtigste Änderung
- Angestellte, die ihre persönliche Regelaltersgrenze erreicht haben, erhalten monatlich bis zu 2.000 Euro Gehalt (bis zu 24.000 Euro im Kalenderjahr) einkommensteuerfrei. Der Freibetrag wird vom Arbeitgeber direkt beim monatlichen Lohnsteuerabzug berücksichtigt, befreit aber nicht von den laufenden Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung.
- Wer ist betroffen?
- Begünstigt sind ausschließlich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einer sozialversicherungspflichtigen Anstellung nach Erreichen ihrer Regelaltersgrenze. Nicht begünstigt sind Selbstständige, Minijobberinnen und Minijobber, Beamtinnen und Beamte sowie Personen, die vor der regulären Altersgrenze in Frührente gegangen sind.
Die Zusammenfassung
Mit dem zum 1. Januar 2026 in Kraft getretenen Aktivrentengesetz reagiert der Bundesgesetzgeber auf den demografischen Wandel und den wachsenden Fachkräftemangel. Ziel ist es, erfahrene Arbeitskräfte länger in den Betrieben zu halten und neue Leistungsanreize für ein freiwilliges Verbleiben im Erwerbsleben jenseits der Regelaltersgrenze zu setzen. Zu diesem Zweck stellt § 3 Nr. 21 EStG Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bis zu 24.000 Euro im Kalenderjahr (zeitanteilig bis zu 2.000 Euro monatlich) von der Einkommensteuer frei. [1][2][10]
Der Freibetrag wird unmittelbar im laufenden Lohnsteuerabzugsverfahren durch den Arbeitgeber umgesetzt. Beschäftigte müssen keinen gesonderten Antrag beim Finanzamt stellen. Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorgelegen haben, ermäßigt sich der Jahresfreibetrag um ein Zwölftel. Eine im Finanzausschuss beschlossene Nachbesserung legte zudem fest, dass die Steuerbefreiung erst ab dem Kalendermonat greift, der auf das tatsächliche Erreichen der Regelaltersgrenze folgt, um Abgrenzungsprobleme im letzten regulären Arbeitsmonat zu vermeiden. [1][2][3][5][10]
Arbeitsmarktpolitisch ist die Reform umstritten. Während Wirtschaftsverbände die Maßnahme zur Sicherung von Erfahrungswissen begrüßen, weisen Arbeitsmarktforscher auf erhebliche Mitnahmeeffekte hin. Nach Erhebungen des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB, Prof. Enzo Weber) arbeiteten bereits vor der Reform rund 410.000 Seniorinnen und Senioren sozialversicherungspflichtig jenseits der Altersgrenze; die jährlichen Mitnahmekosten werden von Weber auf rund 2,2 Milliarden Euro geschätzt bei 25.000 bis 33.000 zusätzlichen Vollzeitäquivalenten. Berechnungen des DIW-Blogs gehen von etwa 15.000 zusätzlichen Beschäftigten aus. Die Bundesregierung beziffert die Steuermindereinnahmen dauerhaft auf 890 Millionen Euro jährlich. [2][3][13][15][18]
Zusätzliche Kritik löst der Ausschluss anderer Erwerbsformen aus. Weil die Steuerbefreiung an eine beitragspflichtige Beschäftigung anknüpft, sind Selbstständige, Gewerbetreibende und Freiberufler von der Regelung ausgenommen. Der Verband der Gründer und Selbstständigen (VGSD) übergab dazu eine Petition mit über 100.000 Unterschriften und rügt eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 GG. Sozialverbände wie der VdK kritisieren überdies eine soziale Schieflage, da die Förderung vor allem Personen in gesundheitlich weniger belastenden Berufen zugutekomme, während Erwerbstätige in körperlich fordernden Tätigkeiten die Altersgrenze seltener gesund erreichen. [3][10][16][17]
Was steht wirklich drin?
Steuerfreibetrag von bis zu 2.000 Euro monatlich [1][2][10]
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die nach Erreichen der Regelaltersgrenze weiterarbeiten, zahlen auf ihren Arbeitslohn bis zu 2.000 Euro im Kalendermonat keine Einkommensteuer. Im vollen Kalenderjahr bleiben bis zu 24.000 Euro steuerfrei. Fundstelle: § 3 Nr. 21 Satz 1 und Satz 2 EStG n. F.
Gültigkeit ab dem Folgemonat der Regelaltersgrenze [1][3][10][20]
Die Steuerbefreiung greift ab dem ersten Tag des Kalendermonats, der auf das Erreichen der persönlichen Regelaltersgrenze (§ 35 Satz 2 / § 235 SGB VI) folgt. Für Kalendermonate davor ermäßigt sich der Jahresfreibetrag um ein Zwölftel je Monat. Fundstelle: § 3 Nr. 21 Satz 1 und Satz 3 EStG n. F.
Voraussetzung einer beitragspflichtigen Beschäftigung [1][2][10]
Begünstigt sind nur Gehälter aus einem Angestelltenverhältnis, für die der Arbeitgeber Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung (§ 168 Abs. 1 Nr. 1/1d, § 172 Abs. 1 SGB VI) oder Zuschüsse an berufsständische Versorgungseinrichtungen (§ 172a SGB VI) zu entrichten hat. Reine Einkünfte aus selbstständiger Arbeit zählen nicht. Fundstelle: § 3 Nr. 21 Satz 1 EStG n. F.
Unabhängigkeit vom Bezug der Altersrente [2][10][14]
Der Freibetrag wird gewährt, gleichgültig ob die Person bereits eine gesetzliche Altersrente bezieht oder den Rentenbeginn aufschiebt. Entscheidend ist allein das Erreichen der maßgeblichen Altersgrenze. Fundstelle: BT-Drs. 21/2673, S. 14; BMF-FAQ I. Nr. 7.
Kein Progressionsvorbehalt und Ausschluss doppelter Werbungskosten [10][18]
Das steuerfreie Einkommen unterliegt keinem Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG und erhöht nicht den Steuersatz auf die Rente oder andere Alterseinkünfte. Berufsbedingte Aufwendungen, die mit den steuerfreien Einnahmen zusammenhängen, dürfen nach § 3c Abs. 1 EStG nicht steuermindernd abgezogen werden. Fundstelle: § 3c Abs. 1 i. V. m. § 32b EStG; BMF-FAQ I. Nr. 4.
Fortbestehen der vollen Sozialbeitragspflicht [1][14][21]
Die Steuerbefreiung befreit nicht von Sozialversicherungsabgaben. Auf das Gehalt fallen weiterhin die regulären Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sowie die Arbeitgeberbeiträge zur Rentenversicherung an; die Einnahmen bleiben beitragspflichtiges Arbeitsentgelt. Fundstelle: Art. 3 des Gesetzes i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV n. F.
Regelung bei Nebenbeschäftigung in Steuerklasse VI [1][10]
Wird Arbeitslohn nach Steuerklasse VI besteuert, berücksichtigt der Arbeitgeber den Freibetrag nur, wenn der Arbeitnehmer schriftlich bestätigt, dass die Steuerbefreiung nicht bereits in einem anderen Dienstverhältnis in Anspruch genommen wird. Fundstelle: § 3 Nr. 21 Satz 4 EStG n. F., § 41 Abs. 1 Satz 4 EStG n. F.
Anrechnung beim Wohngeld [1][3]
Die steuerfreien Einnahmen nach § 3 Nr. 21 EStG werden dem Jahreseinkommen bei der Wohngeldberechnung zugerechnet, um eine doppelte Begünstigung zu vermeiden. Fundstelle: Art. 2 des Gesetzes i. V. m. § 14 Abs. 2 Nr. 12 WoGG n. F.
Betroffene Gruppen
Sozialversicherungspflichtig beschäftigte Ruheständler nach der Altersgrenze
stark betroffenRund 410.000 ältere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in Deutschland bereits jenseits der Regelaltersgrenze arbeiten (IAB), sowie Neuzugänge; sie profitieren unmittelbar von einer Erhöhung ihres monatlichen Nettogehalts. [2][13][22]
Arbeitgeber und Personalabteilungen
stark betroffenUnternehmen müssen den Steuerfreibetrag im Lohnabrechnungssystem implementieren, Nachweise über das Erreichen der Regelaltersgrenze zum Lohnkonto nehmen und Sozialversicherungsbeiträge ordnungsgemäß abführen. [1][19]
Selbstständige, Freiberufler und Kleingewerbetreibende
mittel betroffenSeniorinnen und Senioren, die im Alter selbstständig tätig sind, sind gesetzlich vom Steuerfreibetrag ausgenommen und unterliegen weiterhin der vollen Einkommensteuer auf ihre Gewinne. [10][17]
Frührentnerinnen und Frührentner vor der Regelaltersgrenze
mittel betroffenPersonen, die vor Erreichen der regulären Altersgrenze eine Altersrente beziehen, können den steuerlichen Freibetrag erst ab dem Monat nach Vollendung ihrer individuellen Regelaltersgrenze in Anspruch nehmen. [10][14]
Kommunale Wohngeldstellen und Finanzämter
wenig betroffenDie Finanzverwaltung verzeichnet Steuermindereinnahmen; kommunale Wohngeldstellen müssen die nach § 3 Nr. 21 EStG steuerfreien Bezüge beim Jahreseinkommen erfassen. [1][2][3]
Vorher / Nachher
Besteuerung des Beschäftigungslohns im Ruhestand [1][3][10]
Einkommen aus einer Anstellung neben der gesetzlichen Rente unterlag ab dem ersten Euro über dem Grundfreibetrag dem regulären progressiven Einkommensteuertarif.
Arbeitslohn aus einer sozialversicherungspflichtigen Anstellung nach Erreichen der Regelaltersgrenze bleibt bis zu 2.000 Euro monatlich (bis zu 24.000 Euro im Jahr) vollständig einkommensteuerfrei.
Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber [1][2][10]
Betriebe mussten Lohnsteuer nach den regulären Merkmalen (ELStAM) der jeweiligen Steuerklasse einbehalten und abführen.
Der Arbeitgeber kürzt den steuerpflichtigen Bruttolohn monatlich zeitanteilig um bis zu 2.000 Euro; Lohnsteuer fällt nur auf den übersteigenden Betrag an.
Steuerbelastung auf die gesetzliche Rente [10][18]
Jeder Hinzuverdienst-Euro erhöhte das zu versteuernde Jahreseinkommen und trieb über den progressiven Einkommensteuertarif die Steuerlast auf die Rente in die Höhe.
Der Freibetrag bleibt ohne Progressionsvorbehalt außer Ansatz; die Steuer auf die gesetzliche Rente oder andere Alterseinkünfte steigt durch den Freibetrag nicht.
Verhältnis von Minijobs zu regulärer Beschäftigung [10][20]
Geringfügige Minijobs stellten den einzigen Weg dar, um abgaben- und steuerfrei bzw. pauschalversteuert hinzuzuverdienen.
Die reguläre beitragspflichtige Anstellung wird bis 2.000 Euro monatlich steuerfrei privilegiert; reine Minijobs profitieren nicht von der Neuregelung.
Betrieblicher Lohnsteuer-Jahresausgleich [1]
Arbeitgeber durften den Lohnsteuer-Jahresausgleich für ganzjährig Beschäftigte unter den Voraussetzungen des § 42b EStG betriebsintern vornehmen.
Bei Bezug von nach § 3 Nr. 21 EStG steuerfreien Einnahmen ist der interne Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber gesetzlich ausgeschlossen (§ 42b Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG n. F.).
Auswirkungen
Direkte Folgen
- Unmittelbarer finanzieller Nettozuwachs für rentenberechtigte Beschäftigte, die monatlich bis zu 2.000 Euro steuerfrei beziehen und je nach Steuersatz spürbar Lohnsteuer einsparen. [17][21][22]
- Fiskalische Mindereinnahmen für Bund, Länder und Kommunen, die von der Bundesregierung mit 820 Millionen Euro im Kassenjahr 2026 und dauerhaft mit 890 Millionen Euro jährlich beziffert werden (Bund -378 Mio., Länder -378 Mio., Gemeinden -134 Mio. Euro). [2][3]
Wahrscheinliche Folgen
Umstrittene Folgen
- Arbeitsmarkteffekte und Mitnahmekosten: Das IAB (Prof. Enzo Weber) beziffert die jährlichen Mitnahmekosten auf rund 2,2 Milliarden Euro, da bereits 410.000 Personen nach der Altersgrenze sozialversicherungspflichtig arbeiteten, und schätzt den Zuwachs auf 25.000 bis 33.000 zusätzliche Vollzeitäquivalente. Das DIW geht von rund 15.000 zusätzlichen Beschäftigten aus. [13][15]
Langfristige Folgen
- Stabilisierung der Beitragsbasis in den Sozialkassen, da auf die steuerfreien Zuverdienste weiterhin reguläre Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie Arbeitgeberanteile zur Rentenversicherung abgeführt werden. [1][2][11]
- Zunahme von Ungleichheiten unter Rentnern, da Beschäftigte in körperlich schweren Berufen die Regelaltersgrenze seltener gesund erreichen und von der Steuerbegünstigung strukturell nicht profitieren. [15][16]
Pro & Contra
Dafür
Die Aktivrente setzt wirksame Leistungsanreize zur Bekämpfung des Fachkräftemangels und hält wertvolles Erfahrungswissen in den Betrieben. [2][13][18]
Position von: Wirtschaft (Deutsche Industrie- und Handelskammer / DIHK) · stark belegt
Gegenargument: Ein Großteil der im Alter Erwerbstätigen würde ohnehin weiterarbeiten, sodass hohe Mitnahmeeffekte ohne proportionalen Beschäftigungszuwachs entstehen.
Die Beibehaltung der Sozialversicherungsbeiträge stabilisiert die Einnahmen der Kranken- und Pflegekassen. [2][11][13]
Position von: Bundesregierung (Bundesministerium der Finanzen, Bundesministerium für Arbeit und Soziales) · mittel belegt
Gegenargument: Den Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung stehen im höheren Alter überproportionale Gesundheitskosten gegenüber; Rentenbeiträge ohne eigene Rentensteigerung wirken wie eine Sonderabgabe.
Dagegen
Das Gesetz verursacht hohe fiskalische Mitnahmeeffekte von bis zu 2,2 Milliarden Euro jährlich bei geringem zusätzlichem Beschäftigungseffekt. [13][15]
Position von: Wissenschaft (Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung / IAB; Deutsches Institut für Wirtschaftsforschung / DIW) · stark belegt
Gegenargument: Befürworter argumentieren, dass ohne spürbare finanzielle Anreize erfahrene Arbeitskräfte vorzeitig aus dem Betrieb ausscheiden.
Die Aktivrente ist sozial unausgewogen, da sie Gutverdiener bevorzugt und gesundheitlich beeinträchtigte Menschen in Frührente benachteiligt. [3][13][16]
Position von: Betroffene (Sozialverband VdK Deutschland e.V.) · stark belegt
Gegenargument: Die Koalition hält die Anknüpfung an die gesetzliche Regelaltersgrenze für geboten, um Fehlanreize für eine Frühverrentung zu vermeiden.
Der Ausschluss von Selbstständigen und Freiberuflern verstößt gegen den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG. [3][12][13][17]
Position von: Wirtschaft (Verband der Gründer und Selbstständigen e.V. / VGSD) · mittel belegt
Gegenargument: Die Bundesregierung verweist darauf, dass die Steuerbefreiung an den Arbeitgeber-Pflichtbeitrag zur Rentenversicherung anknüpft, dem bei Selbstständigen keine Pflichtabgabe gegenübersteht.
Abstimmungsergebnis
Deutscher Bundestag, 05.12.2025 [9][13]
Diese Abstimmung war nicht namentlich. Amtlich festgehalten ist, wie die Fraktionen gestimmt haben — Stimmenzahlen gibt es dafür nicht.
- AfDDagegen
- Bündnis 90/Die GrünenDagegen
- CDU/CSUDafür
- Die LinkeDagegen
- SPDDafür
Stimmbegründungen
- CDU/CSUDafür
Zustimmung; die Fraktion betonte den Abbau von Fachkräfteengpässen, die Honorierung von Mehrarbeit und die Aktivierung erfahrener Beschäftigter.
- Die Aktivrente honoriere freiwillige Weiterarbeit durch eine bürokratiearme Steuerfreistellung und halte das wertvolle Wissen erfahrener Arbeitnehmer in den Unternehmen. [3][9]
- Der steuerliche Freibetrag setze einen spürbaren Anreiz, unbesetzte Stellen zu verringern und damit Wohlstand und Produktivität zu sichern. [3][9]
- Die Beschränkung auf abhängig Beschäftigte sei sachgerecht; eine Überprüfung für weitere Gruppen solle im Rahmen der Evaluierung nach zwei Jahren erfolgen. [3][9]
- SPDDafür
Zustimmung; die Fraktion stellte die Entlastung des Arbeitsmarktes, die Weitergabe von Erfahrungswissen und den Schutz der Sozialkassen in den Vordergrund.
- Unternehmen könnten erfahrene Fachkräfte länger halten und Lücken abmildern, während die Weiterarbeit für die Beschäftigten freiwillig bleibe. [3][9]
- Durch das Fortbestehen der Beitragspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung sowie der Arbeitgeberbeiträge zur Rente blieben die sozialen Sicherungssysteme stabil. [3][9]
- Die parlamentarische Nachbesserung zum Folgemonat stelle sicher, dass keine steuerfreien Zuflüsse im regulären letzten Arbeitsmonat vor Renteneintritt entstehen. [3][9]
- AfDDagegen
Ablehnung; die Fraktion forderte stattdessen einen statusneutralen 12.000-Euro-Freibetrag auf jedwede Alterseinkünfte und kritisierte die Benachteiligung von Selbstständigen.
- Der Ausschluss von Selbstständigen, Freiberuflern, Handwerkern und Landwirten verstoße gegen das Gleichheitsprinzip, obwohl gerade sie im Alter oft weiterarbeiten müssten. [3][9]
- Das Gesetz habe eine regressive Verteilungswirkung, da Höherverdienende von dem Freibetrag unverhältnismäßig stärker profitierten als Rentner mit geringen Einkünften. [3]
- Der im eigenen Antrag auf BT-Drs. 21/1620 geforderte statusneutrale Freibetrag von 12.000 Euro auf alle Alterseinkünfte sei dem Koalitionsentwurf überlegen. [3]
- Bündnis 90/Die GrünenDagegen
Ablehnung; die Fraktion sah schwere verfassungsrechtliche Risiken, hohe Mitnahmeeffekte und eine Schieflage gegenüber Selbstständigen und Frauen.
- Der Gesetzentwurf verstoße gegen das Leistungsfähigkeitsprinzip und den Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 GG, indem er Selbstständige und Beamte pauschal ausschließe. [3]
- Es drohten gesamtstaatliche Kosten von rund 900 Millionen Euro jährlich durch massive Mitnahmeeffekte für Personen, die auch ohne neuen Anreiz weiterarbeiten würden. [3]
- Statt eines isolierten Steuerprivilegs solle der Arbeitgeberanteil an den Sozialabgaben an die Beschäftigten ausgezahlt und das Arbeitskräftepotenzial von Frauen durch Reform von Ehegattensplitting und Minijobs gestärkt werden. [3]
- Die LinkeDagegen
Ablehnung; die Fraktion kritisierte eine einseitige Begünstigung von Besserverdienenden in Bürojobs und forderte bessere Arbeitsbedingungen statt Steuergeschenke.
- Die Aktivrente begünstige primär Besserverdienende in gesunden Bürojobs, während Beschäftigte in körperlich schweren Berufen die Regelaltersgrenze selten gesund erreichen. [3]
- Steuerausfälle von rund einer Milliarde Euro pro Jahr seien ineffizient und teuer; die Mittel fehlten für die Behebung struktureller Defizite im Rentensystem und die Bekämpfung von Altersarmut. [3]
- Dass ältere Menschen aus dem Beruf ausschieden, liege an gesundheitlichen Belastungen und langen Lebensarbeitszeiten, nicht an mangelnden steuerlichen Anreizen. [3]
Erläuterungen
Die Reihenfolge folgt der Fraktionsstärke in dieser Abstimmung, bei Gleichstand dem Alphabet. Sie ist eine Sortierung, keine Wertung.
Zeitlicher Verlauf
Koalitionsvertrag [2]
Vereinbarung des Vorhabens im Koalitionsvertrag mit Festlegung eines steuerlichen Freibetrags für Weiterarbeit im Rentenalter.
Beschlussempfehlung des Finanzausschusses [3]
Annahme der Folgemonatsregelung und Ablehnung des AfD-Antrags BT-Drs. 21/1620 (BT-Drs. 21/3098).
Aktualisierter FAQ-Katalog des BMF [10]
Veröffentlichung von behördlichen Auslegungsfragen zu Steuerklassen und Zweifelsfällen.
Häufige Fragen
Gilt die Aktivrente schon für mich?
Ja, das Gesetz ist am 1. Januar 2026 in Kraft getreten. Sie können den Freibetrag nutzen, wenn Sie Ihre persönliche Regelaltersgrenze erreicht haben und in einer sozialversicherungspflichtigen Anstellung arbeiten. [1][10]
Muss ich einen Antrag beim Finanzamt stellen?
Nein. Ihr Arbeitgeber zieht den Freibetrag von monatlich bis zu 2.000 Euro automatisch bei der Gehaltsabrechnung vom steuerpflichtigen Bruttolohn ab. [2][10]
Kann ich den Freibetrag nutzen, wenn ich mit 63 in Frührente gegangen bin?
Nicht sofort. Wer eine vorzeitige Altersrente bezieht, kann den Freibetrag erst ab dem Folgemonat nutzen, in dem die reguläre Regelaltersgrenze vollendet wird. [10][14]
Gilt der Freibetrag auch für Selbstständige und Honorarkräfte?
Nein. Der Freibetrag gilt ausschließlich für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in einem beitragspflichtigen Anstellungsverhältnis. Selbstständige und Freiberufler sind gesetzlich ausgenommen. [1][10]
Fallen auf die 2.000 Euro noch Sozialabgaben an?
Ja. Das Gesetz befreit nur von der Lohnsteuer, nicht von Sozialabgaben. Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sowie die Arbeitgeberbeiträge zur Rentenkasse werden weiterhin abgeführt. [1][10][14]
Muss ich weiter Beiträge in die gesetzliche Rentenkasse einzahlen?
Grundsätzlich nein. Nach Erreichen der Regelaltersgrenze sind Beschäftigte in der Rentenversicherung versicherungsfrei. Sie können jedoch freiwillig auf die Versicherungsfreiheit verzichten, um durch eigene Beiträge die spätere Rente weiter zu steigern. Der Arbeitgeberanteil fällt immer an. [10][14][19]
Steigt durch das steuerfreie Gehalt die Steuer auf meine Rente?
Nein. Das steuerfreie Einkommen unterliegt keinem Progressionsvorbehalt. Ihre Rente wird steuerlich genauso behandelt, als hätten Sie kein Zusatzeinkommen. [10][18]
Gilt der Freibetrag, wenn ich für mehrere Firmen gleichzeitig arbeite?
Der Freibetrag gilt insgesamt bis zu 24.000 Euro im Jahr. Bei Nebenjobs in Steuerklasse VI wird er vom Arbeitgeber nur berücksichtigt, wenn schriftlich bestätigt wird, dass er nicht bereits in einem anderen Dienstverhältnis beansprucht wird. [1][10]
Quellen

- [1]Gesetz zur steuerlichen Förderung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Rentenalter (Aktivrentengesetz) — Bundesministerium der Justiz / Bundesgesetzblatt, BGBl. 2025 I Nr. 361 vom 23.12.2025, GESTA: D025 ↩
- [2]Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Rentenalter (Aktivrentengesetz) — Deutscher Bundestag, BT-Drs. 21/2673 ↩
- [3]Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses (7. Ausschuss) zum Aktivrentengesetz — Deutscher Bundestag, BT-Drs. 21/3098 ↩
- [4]Gesetzentwurf der Bundesregierung: Gesetz zur steuerlichen Förderung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Rentenalter (Aktivrentengesetz) — Bundesrat, BR-Drs. 589/25 ↩
- [5]Unterrichtung durch die Bundesregierung: Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung — Deutscher Bundestag, BT-Drs. 21/2984 ↩
- [6]Gesetz zur steuerlichen Förderung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Rentenalter (Aktivrentengesetz) – Beschluss des Deutschen Bundestages — Bundesrat, BR-Drs. 726/25 ↩
- [7]Plenarprotokoll der 1060. Sitzung des Bundesrates vom 19. Dezember 2025 — Bundesrat, BR-Plenarprotokoll 1060, TOP 4c, S. 483–490 ↩
- [8]Basisinformationen über den Vorgang: Aktivrentengesetz — Deutscher Bundestag (DIP), DIP-Vorgangs-ID: 326999 ↩
- [9]Stenografischer Bericht der 48. Sitzung des Deutschen Bundestages — Deutscher Bundestag, Plenarprotokoll 21/48, S. 5644B–5664D, 5676B–5676C ↩
- [10]Fragen und Antworten zur Aktivrente (FAQ zur Aktivrente) — Bundesministerium der Finanzen (BMF), BMF Internetauftritt, Stand 25.06.2026 ↩
- [11]Bundesregierung beschließt Gesetzentwurf zur neuen Aktivrente: Freiwilliges längeres Arbeiten soll sich lohnen — Bundesministerium der Finanzen (BMF), BMF Pressemitteilung Nr. 21/2025 ↩
- [12]Verfassungsrechtliche Rechtfertigung der im Koalitionsvertrag vorgesehenen Einkommensteuerbefreiung (sogenannte Aktivrente) — Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, WD 4 - 3000 - 013/25 ↩
- [13]Aktivrentengesetz wird von Sachverständigen unterschiedlich bewertet – Öffentliche Anhörung im Finanzausschuss — Deutscher Bundestag (Textarchiv), Deutscher Bundestag, Textarchiv kw46, 1. Lesung und Anhörung ↩
- [14]Aktivrente – im Rentenalter steuerfrei hinzuverdienen — Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, DRV Knappschaft-Bahn-See Meldung vom 10.02.2026 ↩
- [15]Die Aktivrente löst das Problem nicht — Deutsches Institut für Wirtschaftsforschung (DIW Berlin), DIW Berlin Blogbeitrag von Marcel Fratzscher ↩
- [16]Die wichtigsten Infos zur Aktivrente – Bentele: Aktivrente öffnet Tür und Tor für Klagen — Sozialverband VdK Deutschland e.V., VdK Fachartikel und Stellungnahme von Verena Bentele ↩
- [17]Petition: Aktivrente auch für Selbstständige! — Verband der Gründer und Selbstständigen e.V. (VGSD), VGSD Kampagnenbericht zur Petition im Bundestag ↩
- [18]Aktivrentengesetz kommt! Gesetz zur steuerlichen Förderung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Rentenalter — Steuerberaterverband Hamburg / stbv.tax, STBV Tax News 2025 ↩
- [19]Aktivrente 2026: Was Arbeitgeber bei der Lohnabrechnung jetzt beachten müssen — Lohndialog / Haufe Group, Haufe Praxishinweis Lohnabrechnung 2026 ↩
- [20]Rundschreiben IV Nr. 3/2026: Neue Steuerbefreiung § 3 Nummer 21 EStG bei Weiterbeschäftigung von Rentnern („Aktivrente“) — Senatsverwaltung für Finanzen Berlin, Rundschreiben IV Nr. 3/2026 der Senatsverwaltung ↩
- [21]Steuerfreier Hinzuverdienst zur Rente: Aktivrente – Für wen sie sich lohnt und welche Regeln gelten — ZDFheute, ZDFheute Ratgeberbeitrag ↩
- [22]2.000 Euro steuerfrei? Die Aktivrente soll 2026 kommen — Sparkassen-Finanzportal GmbH, Sparkassen-Ratgeber Altersvorsorge ↩
Was kann ich tun?
Gesetzestext im Bundesgesetzblatt einsehen
Rufen Sie den amtlichen Wortlaut des Aktivrentengesetzes im Bundesgesetzblatt ab, um die Neuregelungen im Einkommensteuergesetz und der Sozialversicherungsentgeltverordnung nachzuschlagen.
Fragenkatalog des Bundesfinanzministeriums prüfen
Das Bundesfinanzministerium stellt einen ausführlichen Fragenkatalog bereit, der Auslegungsfragen zu Steuerklassen, Folgemonat, Lohnsteuerabzug und Einmalzahlungen praxisnah beantwortet.
Monatliche Entgeltabrechnung kontrollieren
Überprüfen Sie Ihre monatliche Gehaltsabrechnung darauf, ob der Freibetrag nach § 3 Nr. 21 EStG durch den Arbeitgeber zeitanteilig berücksichtigt wurde.
Steuerliche und rentenrechtliche Fachberatung in Anspruch nehmen
Da das Dossier allgemeine Orientierung bietet und keine individuelle Rechtsberatung darstellt, empfiehlt sich bei Zweifelsfragen eine Beratung bei Lohnsteuerhilfevereinen, Steuerberatern oder den Auskunftsstellen der Rentenversicherung.
Glossar
- Aktivrente
- Bezeichnung für den steuerlichen Freibetrag nach § 3 Nr. 21 Einkommensteuergesetz. Sie ist keine eigenständige Rentenleistung, sondern ein Lohnsteuerfreibetrag für Beschäftigte, die nach Erreichen der Regelaltersgrenze weiterarbeiten.
- Regelaltersgrenze
- Der gesetzlich festgelegte Zeitpunkt (§ 35 Satz 2 / § 235 SGB VI), ab dem eine versicherte Person die reguläre Altersrente ohne Abschläge beanspruchen kann. Sie wird stufenweise auf 67 Jahre angehoben.
- Hinzuverdienst
- Einkommen, das neben dem Bezug einer Altersrente aus eigener Erwerbsarbeit erzielt wird. Seit 2023 gelten für Altersrenten keine Hinzuverdienstgrenzen mehr.
- Steuerfreier Höchstbetrag
- Der maximale Betrag der Einnahmen, auf den keine Einkommensteuer anfällt. Bei der Aktivrente beträgt er bis zu 24.000 Euro im Kalenderjahr, zeitanteilig bis zu 2.000 Euro monatlich im Lohnsteuerabzug.
- Progressionsvorbehalt
- Eine steuerliche Regelung (§ 32b EStG), nach der bestimmte steuerfreie Einkünfte den Steuersatz für das restliche zu versteuernde Einkommen erhöhen. Bei der Aktivrente greift der Progressionsvorbehalt ausdrücklich nicht.
- Sozialversicherungspflichtige Beschäftigung
- Ein Arbeitsverhältnis als Angestellte oder Angestellter, bei dem gesetzliche Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung anfallen. Nur für solche Beschäftigungen gilt die Aktivrente.
- Rentenanwartschaft
- Der rechnerische Anspruch auf eine künftige Rentenzahlung. Wer nach der Regelaltersgrenze arbeitet, kann freiwillig eigene Beiträge leisten, um die Rente jährlich weiter aufzubauen.
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