Grundgesetzänderung Art. 93/94 (BVerfG)
Die Grundgesetzänderung verankert Status, Struktur und Amtszeiten des Bundesverfassungsgerichts mit Zweidrittelmehrheit direkt im Grundgesetz.
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- Worum geht es?
- Die Grundgesetzänderung überführt wesentliche organisatorische Grundregeln des Bundesverfassungsgerichts – bisher weitgehend im einfachen Bundesverfassungsgerichtsgesetz geregelt – unmittelbar in die Artikel 93 und 94 des Grundgesetzes. Dadurch können Status, Senatsstruktur, Amtszeiten und Wahlregeln künftig nur noch mit verfassungsändernder Zweidrittelmehrheit in Bundestag und Bundesrat geändert werden.
- Wichtigste Änderung
- Zwei Senate mit je acht Richtern, die zwölfjährige Amtszeit ohne Wiederwahl, die Altersgrenze von 68 Jahren, die verfassungsrechtliche Bindungswirkung der Entscheidungen und eine Öffnungsklausel für einen Ersatzwahlmechanismus durch das andere Wahlorgan bei Blockaden sind nun im Grundgesetz festgeschrieben.
- Wer ist betroffen?
- Das Bundesverfassungsgericht als unabhängiges Verfassungsorgan, Bundestag und Bundesrat als Wahlorgane sowie alle staatlichen Gerichte, Behörden und Verfassungsorgane, die an die Entscheidungen gebunden sind.
Die Zusammenfassung
Auf Initiative aus der Mitte des Bundestages – eingebracht von den Fraktionen SPD, CDU/CSU, Bündnis 90/Die Grünen und FDP sowie dem Abgeordneten Stefan Seidler (nicht von der Bundesregierung) – fasst das Gesetz die Artikel 93 und 94 des Grundgesetzes neu. Ziel der Initiative ist die verfassungsrechtliche Absicherung der Eigenständigkeit und Funktionsfähigkeit des Bundesverfassungsgerichts vor Eingriffen oder Blockaden durch einfache parlamentarische Mehrheiten. Flankierend wurde das Bundesverfassungsgerichtsgesetz geändert (BT-Drs. 20/12978). [1][2][3][7]
Die Neuregelung verankert die tragenden Organisationsstrukturen des Gerichts im Verfassungsrang: Das Bundesverfassungsgericht gliedert sich in zwei Senate mit je acht Richtern, die je zur Hälfte von Bundestag und Bundesrat gewählt werden. Die Richteramtszeit beträgt zwölf Jahre (ohne Möglichkeit der Wiederwahl), längstens bis zum 68. Lebensjahr. Zudem wird eine Öffnungsklausel geschaffen, nach der ein Bundesgesetz vorsehen kann, dass bei Fristüberschreitung ohne Nachfolgewahl das jeweils andere Wahlorgan die Wahl vornimmt. Art. 94 GG fasst den Zuständigkeitskatalog zusammen und schreibt die Bindungswirkung der Entscheidungen für alle Verfassungsorgane, Gerichte und Behörden fest. [1][3]
Für die Grundgesetzänderung war nach Art. 79 Abs. 2 GG eine Zweidrittelmehrheit in beiden Gesetzgebungsorganen erforderlich. Der Bundestag beschloss das Gesetz am 19. Dezember 2024 mit 600 Ja-Stimmen bei 69 Nein-Stimmen (ohne Enthaltungen). Am 20. Dezember 2024 stimmte der Bundesrat mit 65 Ja-Stimmen bei Enthaltung Brandenburgs ebenfalls mit verfassungsändernder Zweidrittelmehrheit zu. Nach Ausfertigung und Verkündung im Bundesgesetzblatt trat das Gesetz am 28. Dezember 2024 in Kraft. [1][4][5][8][9]
Was steht wirklich drin?
Selbständiges und unabhängiges Verfassungsorgan (Art. 93 Abs. 1 GG) [1]
Das Bundesverfassungsgericht wird verfassungsrechtlich ausdrücklich als ein allen übrigen Verfassungsorganen gegenüber selbständiger und unabhängiger Gerichtshof des Bundes definiert. Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 439, Art. 1 Nr. 1.
Zwei Senate und Richterwahl (Art. 93 Abs. 2 GG) [1]
Das Gericht besteht aus Bundesrichtern und weiteren Mitgliedern und gliedert sich in zwei Senate. In jeden Senat werden je zur Hälfte von Bundestag und Bundesrat acht Richter gewählt; Inkompatibilitäten mit Regierungs- und Parlamentsämtern sind festgeschrieben. Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 439, Art. 1 Nr. 1.
Ersatzwahlmechanismus (Art. 93 Abs. 2 Satz 3 GG) [1]
Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, dass das andere Wahlorgan das Wahlrecht ausübt, wenn innerhalb einer bestimmten Frist nach Ende der Amtszeit bzw. dem Ausscheiden keine Nachfolgewahl zustande kommt. Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 439, Art. 1 Nr. 1.
Ersatzwahlmechanismus im Begleitgesetz (§ 7a Abs. 5 BVerfGG) [25][27]
Während Art. 93 Abs. 2 Satz 3 GG lediglich die verfassungsrechtliche Ermächtigung enthält, regelt das einfachgesetzliche Begleitgesetz die praktische Ausgestaltung in § 7a Abs. 5 BVerfGG wörtlich: „Hat das zuständige Wahlorgan innerhalb von drei Monaten, nachdem ihm das Bundesverfassungsgericht einen Wahlvorschlag gemacht hat, keinen Nachfolger gewählt, kann sein Wahlrecht auch vom anderen Wahlorgan ausgeübt werden. Ein so gewählter Richter gilt als vom ursprünglich zuständigen Wahlorgan gewählt.“ Voraussetzung ist, dass das Gerichts-Plenum drei Vorschläge unterbreitet, wenn zwei Monate nach Ablauf der Amtszeit keine Nachfolgewahl erfolgte (§ 7a Abs. 1 und 2 BVerfGG). Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 440, Art. 1 Nr. 2.
Amtszeit, Altersgrenze und Fortführung (Art. 93 Abs. 3 GG) [1]
Die Amtszeit der Richter beträgt zwölf Jahre, längstens bis zum Monatsende der Vollendung des 68. Lebensjahres; eine Wiederwahl ist ausgeschlossen. Nach Ablauf führen die Richter die Geschäfte bis zur Nachfolgerernennung fort. Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 439, Art. 1 Nr. 1.
Geschäftsordnungsautonomie und Bundesgesetz (Art. 93 Abs. 4 und 5 GG) [1]
Das Gericht gibt sich eine eigene Geschäftsordnung durch Plenumsbeschluss. Ein Bundesgesetz regelt Verfassung und Verfahren und kann Vorbedingungen wie die Rechtswegerschöpfung bei Verfassungsbeschwerden vorsehen. Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 439, Art. 1 Nr. 1.
Zuständigkeitskatalog und Bindungswirkung (Art. 94 GG) [1]
Der Katalog der Zuständigkeiten (u. a. Organstreit, Normenkontrollen, Verfassungsbeschwerden) steht in Art. 94 GG. Die Entscheidungen binden alle Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden. Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 439, Art. 1 Nr. 2.
Betroffene Gruppen
Bundesverfassungsgericht
stark betroffenErhält eine verfassungsrechtliche Absicherung seiner Unabhängigkeit, Senatsgliederung, Richteramtszeiten und Bindungswirkung direkt im Grundgesetz (laut Stellungnahme Schneider begrüßte das Plenum des Gerichts diese Stärkung). [1][3][23]
Bundesrat und Länder als Wahlorgan
stark betroffenWählen weiterhin acht Richter je Senat und können nach § 7a Abs. 5 BVerfGG als Ersatzwahlorgan bei Blockaden im Bundestag tätig werden. In seiner Entschließung (BR-Drs. 457/24(B)) forderte der Bundesrat vergeblich ein verfassungsrechtliches Zustimmungserfordernis für BVerfGG-Änderungen. [1][8][9][24][25]
Deutscher Bundestag als Wahlorgan
stark betroffenWählt die Hälfte der Richter beider Senate mit Zweidrittelmehrheit (§ 6 Abs. 1 BVerfGG); bei einer mehr als dreimonatigen Blockade nach Gerichtsvorschlägen kann das Wahlrecht nach § 7a Abs. 5 BVerfGG auf den Bundesrat übergehen. [1][3][25][27][28]
Gerichte, Behörden und Verfassungsorgane von Bund und Ländern
mittel betroffenSind nach Art. 94 Abs. 4 GG unmittelbar an die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts gebunden. [1]
Vorher / Nachher
Verfassungsrang wesentlicher Gerichtsstrukturen [1][2][3]
Wesentliche Bestimmungen zu Organisation, Senatsgliederung und Richterwahl waren im Grundgesetz bisher nur rudimentär angelegt.
Die Kernstrukturen des Gerichts erhalten eine mit anderen Verfassungsorganen vergleichbare Regelungsdichte direkt im Grundgesetz.
Hürde für Strukturänderungen des Gerichts [1][3]
Regelungen auf der Ebene des einfachen Gesetzes (BVerfGG) konnten vom Bundestag mit einfacher parlamentarischer Mehrheit geändert werden.
Die Organisationsregeln sind im Grundgesetz festgeschrieben; künftige Änderungen bedürfen zwingend einer Zweidrittelmehrheit in Bundestag und Bundesrat.
Verfassungsrechtlicher Rahmen für Nachfolgewahlen bei Blockaden [1][3]
Das Grundgesetz enthielt keine verfassungsrechtliche Ermächtigung zur Übertragung des Wahlrechts bei blockierten Richterwahlen.
Art. 93 Abs. 2 Satz 3 GG ermächtigt den Bundesgesetzgeber ausdrücklich, einen Ersatzwahlmechanismus durch das jeweils andere Wahlorgan vorzusehen.
Wahlquorum für die Richterwahl [1][27]
Die Zweidrittelmehrheit für die Wahl der Richterinnen und Richter war ausschließlich im einfachen Bundesverfassungsgerichtsgesetz geregelt (§ 6 Abs. 1 BVerfGG).
Die Zweidrittelmehrheit gilt unverändert nur nach § 6 Abs. 1 BVerfGG als einfaches Recht und wurde nicht in das Grundgesetz übernommen.
Auswirkungen
Direkte Folgen
- Status als unabhängiges Verfassungsorgan, die Struktur aus zwei Senaten mit je acht Richtern sowie die Amtszeit von zwölf Jahren (Altersgrenze 68 Jahre, keine Wiederwahl) sind unmittelbar im Grundgesetz verankert. [1]
- Das Begleitgesetz regelt in § 7a Abs. 5 BVerfGG das konkrete Ersatzwahlverfahren: Hat das zuständige Wahlorgan innerhalb von drei Monaten, nachdem ihm das Bundesverfassungsgericht einen Wahlvorschlag gemacht hat, keinen Nachfolger gewählt, kann sein Wahlrecht auch vom anderen Wahlorgan ausgeübt werden. [25][27]
Umstrittene Folgen
- Ob das Verbleiben des Richterwahlquorums im einfachen Gesetzesrecht (§ 6 Abs. 1 BVerfGG) eine gravierende Schutzlücke darstellt, wird kontrovers beurteilt: Die Sachverständigen Schönberger, Sauer und Steinbeis sahen darin ein Missbrauchsrisiko durch destruktive Mehrheiten, während Seegmüller von einer Grundgesetzverankerung abriet. [13][15][16][17][18]
Pro & Contra
Dafür
Die Verankerung von Amtszeit, Struktur und Wahlregeln im Grundgesetz schützt das Bundesverfassungsgericht vor einseitigen Manipulationen und verleiht ihm eine mit anderen Verfassungsorganen vergleichbare Regelungsdichte. [3][4]
Position von: CDU/CSU-Bundestagsfraktion · stark belegt
Gegenargument: Die AfD-Fraktion wirft den Initiatoren vor, Gericht und Parlament zwischen den sogenannten Kartellparteien aufzuteilen und Minderheiten die Mitwirkung zu nehmen.
Die verfassungsrechtliche Resilienz ist eine notwendige Lehre aus Entwicklungen in Osteuropa, wo der Abbau des Rechtsstaates oftmals mit Angriffen auf die Unabhängigkeit der Verfassungsgerichte begann. [3][4]
Position von: SPD-Bundestagsfraktion · stark belegt
Gegenargument: Amira Mohamed Ali (Gruppe BSW) wandte in der Plenardebatte (PlPr 20/207) ein, dass der Bundesrat bei Blockaden im Bundestag Richter ohne jede Einbindung kleinerer Parteien oder der Opposition besetzen könne.
Die Absicherung auf Grundgesetzebene stellt sicher, dass wesentliche Gerichtsregeln nicht mehr durch einfache Mehrheiten, sondern nur noch durch erneute Zweidrittelmehrheiten geändert werden können. [3][4]
Position von: FDP-Bundestagsfraktion · stark belegt
Gegenargument: Die AfD-Fraktion beanstandet, dass das Gesetz im Vorfeld außerhalb parlamentarischer Prozesse vereinbart worden sei.
Der Deutsche Anwaltverein begrüßte die Vorschläge zur Stärkung der Resilienz des Bundesverfassungsgerichts als wichtige und richtige Schlüsse aus den Justizkrisen in Polen und Ungarn; der Ersatzwahlmechanismus sei eine angemessene Vorsorge gegen obstruktive Sperrminoritäten. Künftige BVerfGG-Änderungen sollten allerdings an die Zustimmung des Bundesrates geknüpft werden. [13][14][18]
Position von: Dr. Ulrich Karpenstein (Deutscher Anwaltverein, Vizepräsident, benannt von der SPD, in der Anhörung zum Gesetzentwurf, November 2024) · stark belegt
Gegenargument: Dr. Robert Seegmüller (benannt von der CDU/CSU) riet in der Anhörung laut hib von einem Zustimmungserfordernis des Bundesrates ab, da dies die Arbeit des Gesetzgebers erschwere.
Die verfassungsrechtliche Absicherung organisatorischer Vorgaben sei zu begrüßen; rechtsstaatliche Zerfallsprozesse in Polen belegten, dass solche Vorgaben andernfalls zu Instrumenten einer politischen Einnahme von Verfassungsgerichten erstarken könnten. [20][22]
Position von: Prof. Dr. Paulina Starski (Universität Freiburg, benannt von der FDP, in der Anhörung zum Gesetzentwurf, November 2024) · stark belegt
Gegenargument: Prof. Dr. Hansjörg Huber (benannt von der AfD) sah im Ersatzwahlmechanismus im Begleitgesetz ein 'Oppositionsschwächungsgesetz', das dem Gericht schade, und plädierte stattdessen für ein Listenmodell nach bayerischem Vorbild.
Die Aufnahme statusprägender Elemente ins Grundgesetz sei geeignet, die Unabhängigkeit des Gerichts zu sichern; von einer Übernahme des Zweidrittelquorums ins Grundgesetz sowie von einer zwingenden Bundesratszustimmung bei BVerfGG-Änderungen riet er jedoch ab. [13][17][18]
Position von: Dr. Robert Seegmüller (Richter am Bundesverwaltungsgericht, benannt von der CDU/CSU, in der Anhörung zum Gesetzentwurf, November 2024) · stark belegt
Gegenargument: Maximilian Steinbeis (benannt von Bündnis 90/Die Grünen) sah im Fehlen der verfassungsrechtlichen Absicherung des Zweidrittelquorums eine gravierende Schutzlücke und forderte eine zwingende Bundesratszustimmung für BVerfGG-Änderungen.
Es sei besonders verdienstvoll, dass Regierungs- und Oppositionsfraktionen gemeinsam die bisher lückenhafte Regelung des Bundesverfassungsgerichts im Grundgesetz ausfüllen. [3][21]
Position von: Prof. Dr. Andreas L. Paulus (Universität Göttingen, benannt von der FDP, in der Anhörung zum Gesetzentwurf, November 2024) · stark belegt
Gegenargument: Die AfD-Fraktion (BT-Drs. 20/14302) kritisierte, dass die Vorabsprachen außerhalb parlamentarischer Prozesse und unter Ausschluss ihrer Fraktion stattgefunden hätten.
Der Bundesrat begrüßte die Verfassungsänderung als wichtigen Beitrag zur Sicherung von Funktionsfähigkeit, Unabhängigkeit und Überparteilichkeit des Bundesverfassungsgerichts, forderte jedoch zugleich, das Zustimmungserfordernis des Bundesrates für Änderungen des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes im Grundgesetz festzuschreiben. [1][8][9][24]
Position von: Bundesrat (Entschließung 'Resilienz des Bundesverfassungsgerichts stärken', BR-Drs. 457/24(B), 27.09.2024) · stark belegt
Gegenargument: Der Gesetzgeber übernahm das Zustimmungserfordernis des Bundesrates nicht in Art. 93 Abs. 5 GG; im Bundesrat stimmten dennoch 15 Länder mit Ja (Brandenburg enthielt sich).
Die Verankerung der Organisationsregeln im Grundgesetz sei uneingeschränkt zu begrüßen; kritisch sei jedoch, dass das Zweidrittelquorum für die Richterwahl einfaches Recht (§ 6 Abs. 1 BVerfGG) bleibe, da eine destruktive Mehrheit dieses theoretisch senken und über die Ersatzwahl sogar Bundesratsstellen besetzen könne, weshalb die Übernahme ins Grundgesetz überdenkenswert sei. [13][15][18]
Position von: Prof. Dr. Sophie Schönberger (Parteienrecht, Universität Düsseldorf, benannt von der SPD, in der Anhörung zum Gesetzentwurf, November 2024) · stark belegt
Gegenargument: Dr. Robert Seegmüller (benannt von der CDU/CSU) riet in der Anhörung laut hib davon ab, das Zweidrittelquorum ins Grundgesetz zu schreiben.
Die Absicherung der Organisationsregeln sei uneingeschränkt und der Ersatzwahlmechanismus grundsätzlich sinnvoll; vorzugswürdig wäre es jedoch gewesen, den Ersatzwahlmechanismus zusammen mit dem Zweidrittelquorum für Richterwahlen direkt im Grundgesetz selbst zu verankern. [1][16][25]
Position von: Prof. Dr. Heiko Sauer (Universität Bonn, benannt von der SPD, in der Anhörung zum Gesetzentwurf, November 2024) · mittel belegt
Gegenargument: Der Gesetzgeber beließ das Wahlquorum in § 6 Abs. 1 BVerfGG auf einfachgesetzlicher Ebene und regelte die Details des Ersatzwahlverfahrens im Begleitgesetz (BGBl. 2024 I Nr. 440).
Der Ersatzwahlmechanismus sei notwendig, sachangemessen und zielführend; das Fehlen der Zweidrittel-Absicherung im Grundgesetz lasse jedoch eine gravierende Schutzlücke offen, und ein Zustimmungserfordernis des Bundesrats für BVerfGG-Änderungen sei zwingend notwendig. [3][17]
Position von: Maximilian Steinbeis (Verfassungsblog, benannt von Bündnis 90/Die Grünen, in der Anhörung zum Gesetzentwurf, November 2024) · stark belegt
Gegenargument: Die SPD-Fraktion (BT-Drs. 20/14302) sah eine Bundesratszustimmung bei BVerfGG-Änderungen als derzeit nicht erforderlich an und verwies auf spätere Nachsteuermöglichkeiten.
Laut hib-Bericht über die Anhörung diagnostizierte er eine offene Flanke: Da das Prozessrecht im BVerfGG einfaches Recht bleibe, könne das Gericht durch Änderungen dort schnell lahmgelegt werden; ohne das Prozessrecht sei die Reform Stückwerk, weshalb BVerfGG-Änderungen nur mit Zustimmung des Bundesrates möglich sein sollten. [13]
Position von: Prof. Dr. Ferdinand Kirchhof (Vizepräsident des BVerfG a. D., benannt von Bündnis 90/Die Grünen, laut hib-Bericht zur Anhörung, November 2024) · mittel belegt
Gegenargument: Dr. Robert Seegmüller (benannt von der CDU/CSU) wandte laut hib ein, ein generelles Zustimmungserfordernis des Bundesrates erschwere die Arbeit des einfachen Gesetzgebers.
Dagegen
Die Gesetzesinitiative sei unter Ausschluss der AfD außerhalb parlamentarischer Prozesse vereinbart worden, um das Gericht zwischen den sogenannten Kartellparteien aufzuteilen und Minderheitenrechte zu beschneiden. [3][4]
Position von: AfD-Bundestagsfraktion · stark belegt
Gegenargument: Die FDP-Fraktion hält den Vorwurf sogenannter Kartellparteien schon durch die wiederholte Wahl der AfD für widerlegt.
Der Ersatzwahlmechanismus berge die Gefahr, dass bei einer Blockade im Bundestag der Bundesrat allein Richter ohne Beteiligung kleinerer Parteien oder der Opposition wählen könne. [3][4]
Position von: Gruppe BSW · mittel belegt
Gegenargument: Nach Art. 93 Abs. 2 GG greift ein Ersatzwahlmechanismus nur, soweit ein Bundesgesetz ihn vorsieht und innerhalb einer bestimmten Frist keine Nachfolgewahl zustande kommt.
Es wäre folgerichtig gewesen, spätere Änderungen des einfachgesetzlichen Wahlmechanismus im BVerfGG zwingend von der Zustimmung des Bundesrates abhängig zu machen, um die Länderbeteiligung vollständig abzusichern. [3]
Position von: Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen · mittel belegt
Gegenargument: Die SPD-Fraktion sah eine Bundesratszustimmung bei künftigen BVerfGG-Änderungen als derzeit nicht zwingend erforderlich an, behielt sich aber ein späteres Nachsteuern vor.
Die Grundgesetzänderung sei zwar eine sinnvolle Institutionalisierung des Bundesverfassungsgerichts; das Begleitgesetz zum BVerfGG mit dem Ersatzwahlmechanismus sei jedoch ein 'Oppositionsschwächungsgesetz', das die Rechte der Opposition beschränke und dem Gericht selbst schade. [14][17][22]
Position von: Prof. Dr. Hansjörg Huber (Hochschule Zittau/Görlitz, benannt von der AfD, in der Anhörung zum Gesetzentwurf, November 2024) · stark belegt
Gegenargument: Der Deutsche Anwaltverein (Ulrich Karpenstein) und Maximilian Steinbeis bewerteten den Ersatzwahlmechanismus in der Anhörung als sachangemessene und notwendige Vorsorge gegen obstruktive Sperrminoritäten.
Mit dem Zweidrittelquorum verbinde sich der Zwang zum Kompromiss im Wahlorgan; durch den Ersatzwahlmechanismus werde die Möglichkeit einer Einflussnahme einer Minderheit ab 'ein-Drittel-plus' je nach Handhabung ein Stück weit zurückgenommen. [17][19]
Position von: Dr. h.c. Wilhelm Schluckebier (Richter des BVerfG a. D., benannt von der CDU/CSU, in der Anhörung zum Gesetzentwurf, November 2024) · stark belegt
Gegenargument: Maximilian Steinbeis (benannt von Bündnis 90/Die Grünen) nannte den Ersatzwahlmechanismus in der Anhörung „notwendig, sachangemessen und zielführend“ für den Fall einer missbräuchlichen Blockade durch eine Sperrminorität.
Abstimmungsergebnis
Deutscher Bundestag, 19.12.2024 · Namentliche Abstimmung [4][5][6]
Gesamtergebnis
Fraktionsstärke und Mehrheitsrichtung
Reihenfolge: links die Fraktionen mit Ja-Mehrheit, rechts die mit Nein-Mehrheit, die stärkste jeweils außen. Das ist eine Sortierung, keine Wertung, und nicht die echte Sitzordnung im Plenarsaal.
Wo ein Abgeordneter im Keil sitzt, hat keine Bedeutung; die Sitze einer Fraktion sind nur nach Stimme gruppiert.
Wer wie gestimmt hat
- SPD207 SitzeDafür
Ja (192)
- Sanae Abdi
- Reem Alabali-Radovan
- Dagmar Andres
- Niels Annen
- Johannes Arlt
- Heike Baehrens
- Ulrike Bahr
- Daniel Baldy
- Nezahat Baradari
- Sören Bartol
- Alexander Bartz
- Bärbel Bas
- Holger Becker
- Jürgen Berghahn
- Bengt Bergt
- Jakob Blankenburg
- Leni Breymaier
- Katrin Budde
- Isabel Cademartori Dujisin
- Lars Castellucci
- Jürgen Coße
- Bernhard Daldrup
- Daniela De Ridder
- Hakan Demir
- Karamba Diaby
- Jan Dieren
- Esther Dilcher
- Sabine Dittmar
- Felix Döring
- Axel Echeverria
- Sonja Eichwede
- Heike Engelhardt
- Wiebke Esdar
- Saskia Esken
- Ariane Fäscher
- Johannes Fechner
- Sebastian Fiedler
- Fabian Funke
- Michael Gerdes
- Martin Gerster
- Angelika Glöckner
- Kerstin Griese
- Bettina Hagedorn
- Rita Hagl-Kehl
- Metin Hakverdi
- Sebastian Hartmann
- Dirk Heidenblut
- Hubertus Heil (Peine)
- Frauke Heiligenstadt
- Gabriela Heinrich
- Wolfgang Hellmich
- Anke Hennig
- Nadine Heselhaus
- Heike Heubach
- Thomas Hitschler
- Angela Hohmann
- Jasmina Hostert
- Verena Hubertz
- Markus Hümpfer
- Josip Juratovic
- Oliver Kaczmarek
- Carlos Kasper
- Anna Kassautzki
- Gabriele Katzmarek
- Franziska Kersten
- Helmut Kleebank
- Kristian Klinck
- Lars Klingbeil
- Annika Klose
- Tim Klüssendorf
- Bärbel Kofler
- Simona Koß
- Anette Kramme
- Dunja Kreiser
- Martin Kröber
- Kevin Kühnert
- Sarah Lahrkamp
- Andreas Larem
- Karl Lauterbach
- Sylvia Lehmann
- Kevin Leiser
- Luiza Licina-Bode
- Esra Limbacher
- Helge Lindh
- Bettina Lugk
- Thomas Lutze
- Tanja Machalet
- Isabel Mackensen-Geis
- Erik von Malottki
- Holger Mann
- Zanda Martens
- Dorothee Martin
- Parsa Marvi
- Franziska Mascheck
- Katja Mast
- Andreas Mehltretter
- Takis Mehmet Ali
- Dirk-Ulrich Mende
- Robin Mesarosch
- Kathrin Michel
- Matthias Miersch
- Matthias David Mieves
- Susanne Mittag
- Claudia Moll
- Siemtje Möller
- Bettina Müller
- Michael Müller
- Detlef Müller (Chemnitz)
- Michelle Müntefering
- Rolf Mützenich
- Rasha Nasr
- Brian Nickholz
- Dietmar Nietan
- Jörg Nürnberger
- Lennard Oehl
- Mahmut Özdemir (Duisburg)
- Aydan Özoğuz
- Christos Pantazis
- Wiebke Papenbrock
- Mathias Papendieck
- Natalie Pawlik
- Jens Peick
- Jan Plobner
- Sabine Poschmann
- Achim Post (Minden)
- Martin Rabanus
- Ye-One Rhie
- Andreas Rimkus
- Daniel Rinkert
- Sönke Rix
- Dennis Rohde
- Sebastian Roloff
- Martin Rosemann
- Jessica Rosenthal
- Michael Roth (Heringen)
- Thorsten Rudolph
- Tina Rudolph
- Nadine Ruf
- Bernd Rützel
- Sarah Ryglewski
- Johann Saathoff
- Ingo Schäfer
- Rebecca Schamber
- Johannes Schätzl
- Nina Scheer
- Marianne Schieder
- Udo Schiefner
- Peggy Schierenbeck
- Timo Schisanowski
- Christoph Schmid
- Nils Schmid
- Uwe Schmidt
- Dagmar Schmidt (Wetzlar)
- Daniel Schneider
- Johannes Schraps
- Christian Schreider
- Michael Schrodi
- Svenja Schulze
- Frank Schwabe
- Stefan Schwartze
- Andreas Schwarz
- Rita Schwarzelühr-Sutter
- Svenja Stadler
- Martina Stamm-Fibich
- Ralf Stegner
- Mathias Stein
- Nadja Sthamer
- Ruppert Stüwe
- Claudia Tausend
- Michael Thews
- Markus Töns
- Carsten Träger
- Anja Troff-Schaffarzyk
- Derya Türk-Nachbaur
- Frank Ullrich
- Marja-Liisa Völlers
- Emily Vontz
- Dirk Vöpel
- Carolin Wagner
- Maja Wallstein
- Hannes Walter
- Carmen Wegge
- Joe Weingarten
- Lena Werner
- Bernd Westphal
- Dirk Wiese
- Herbert Wollmann
- Gülistan Yüksel
- Stefan Zierke
- Jens Zimmermann
- Armand Zorn
- Katrin Zschau
Nein (0)
keine
Enthaltung (0)
keine
Nicht abgegeben (15)
- Adis Ahmetovic
- Martin Diedenhofen
- Falko Droßmann
- Edgar Franke
- Manuel Gava
- Frank Junge
- Elisabeth Kaiser
- Macit Karaahmetoğlu
- Josephine Ortleb
- Christian Petry
- Axel Schäfer (Bochum)
- Carsten Schneider (Erfurt)
- Olaf Scholz
- Lina Seitzl
- Melanie Wegling
- CDU/CSU196 SitzeDafür
Ja (190)
- Knut Abraham
- Stephan Albani
- Norbert Maria Altenkamp
- Philipp Amthor
- Artur Auernhammer
- Peter Aumer
- Dorothee Bär
- Thomas Bareiß
- Melanie Bernstein
- Peter Beyer
- Marc Biadacz
- Steffen Bilger
- Michael Brand (Fulda)
- Reinhard Brandl
- Helge Braun
- Silvia Breher
- Sebastian Brehm
- Heike Brehmer
- Michael Breilmann
- Ralph Brinkhaus
- Carsten Brodesser
- Marlon Bröhr
- Yannick Bury
- Gitta Connemann
- Mario Czaja
- Astrid Damerow
- Alexander Dobrindt
- Michael Donth
- Hansjörg Durz
- Ralph Edelhäußer
- Alexander Engelhard
- Martina Englhardt-Kopf
- Thomas Erndl
- Hermann Färber
- Uwe Feiler
- Enak Ferlemann
- Alexander Föhr
- Thorsten Frei
- Hans-Peter Friedrich (Hof)
- Michael Frieser
- Ingo Gädechens
- Thomas Gebhart
- Jonas Geissler
- Fabian Gramling
- Ingeborg Gräßle
- Hermann Gröhe
- Michael Grosse-Brömer
- Markus Grübel
- Manfred Grund
- Oliver Grundmann
- Monika Grütters
- Serap Güler
- Fritz Güntzler
- Olav Gutting
- Christian Haase
- Florian Hahn
- Jürgen Hardt
- Matthias Hauer
- Stefan Heck
- Mechthild Heil
- Thomas Heilmann
- Mark Helfrich
- Marc Henrichmann
- Ansgar Heveling
- Susanne Hierl
- Christian Hirte
- Alexander Hoffmann
- Hendrik Hoppenstedt
- Franziska Hoppermann
- Hubert Hüppe
- Erich Irlstorfer
- Anne Janssen
- Andreas Jung
- Anja Karliczek
- Stefan Kaufmann
- Ronja Kemmer
- Roderich Kiesewetter
- Michael Kießling
- Georg Kippels
- Ottilie Klein
- Volkmar Klein
- Julia Klöckner
- Axel Knoerig
- Jens Koeppen
- Anne König
- Markus Koob
- Carsten Körber
- Gunther Krichbaum
- Günter Krings
- Tilman Kuban
- Ulrich Lange
- Armin Laschet
- Silke Launert
- Jens Lehmann
- Paul Lehrieder
- Katja Leikert
- Andreas Lenz
- Andrea Lindholz
- Carsten Linnemann
- Patricia Lips
- Bernhard Loos
- Jan-Marco Luczak
- Daniela Ludwig
- Klaus Mack
- Yvonne Magwas
- Astrid Mannes
- Andreas Mattfeldt
- Stephan Mayer (Altötting)
- Volker Mayer-Lay
- Michael Meister
- Friedrich Merz
- Jan Metzler
- Mathias Middelberg
- Dietrich Monstadt
- Maximilian Mörseburg
- Axel Müller
- Florian Müller
- Sepp Müller
- Carsten Müller (Braunschweig)
- Stefan Nacke
- Petra Nicolaisen
- Wilfried Oellers
- Moritz Oppelt
- Florian Oßner
- Josef Oster
- Henning Otte
- Ingrid Pahlmann
- Stephan Pilsinger
- Christoph Ploß
- Martin Plum
- Kerstin Radomski
- Alexander Radwan
- Alois Rainer
- Peter Ramsauer
- Henning Rehbaum
- Markus Reichel
- Josef Rief
- Lars Rohwer
- Norbert Röttgen
- Stefan Rouenhoff
- Thomas Röwekamp
- Erwin Rüddel
- Albert Rupprecht
- Catarina dos Santos-Wintz
- Christiane Schenderlein
- Jana Schimke
- Patrick Schnieder
- Nadine Schön
- Felix Schreiner
- Detlef Seif
- Melis Sekmen
- Thomas Silberhorn
- Björn Simon
- Tino Sorge
- Jens Spahn
- Katrin Staffler
- Wolfgang Stefinger
- Albert Stegemann
- Johannes Steiniger
- Christian Frhr. von Stetten
- Dieter Stier
- Stephan Stracke
- Max Straubinger
- Hermann-Josef Tebroke
- Hans-Jürgen Thies
- Alexander Throm
- Antje Tillmann
- Astrid Timmermann-Fechter
- Markus Uhl
- Volker Ullrich
- Kerstin Vieregge
- Oliver Vogt
- Christoph de Vries
- Johann David Wadephul
- Nina Warken
- Anja Weisgerber
- Maria-Lena Weiss
- Sabine Weiss (Wesel I)
- Ingo Wellenreuther
- Kai Whittaker
- Annette Widmann-Mauz
- Klaus Wiener
- Bettina Margarethe Wiesmann
- Klaus-Peter Willsch
- Elisabeth Winkelmeier-Becker
- Tobias Winkler
- Mechthilde Wittmann
- Mareike Lotte Wulf
- Paul Ziemiak
- Nicolas Zippelius
Nein (0)
keine
Enthaltung (0)
keine
Nicht abgegeben (6)
- Simone Borchardt
- Thomas Jarzombek
- Thomas Rachel
- Christina Stumpp
- Marco Wanderwitz
- Emmi Zeulner
- B90/Grüne117 SitzeDafür
Ja (108)
- Stephanie Aeffner
- Luise Amtsberg
- Andreas Audretsch
- Maik Außendorf
- Tobias B. Bacherle
- Lisa Badum
- Annalena Baerbock
- Felix Banaszak
- Karl Bär
- Canan Bayram
- Katharina Beck
- Lukas Benner
- Franziska Brantner
- Agnieszka Brugger
- Frank Bsirske
- Anna Christmann
- Ekin Deligöz
- Katharina Dröge
- Deborah Düring
- Harald Ebner
- Leon Eckert
- Marcel Emmerich
- Emilia Fester
- Schahina Gambir
- Matthias Gastel
- Kai Gehring
- Stefan Gelbhaar
- Jan-Niclas Gesenhues
- Katrin Göring-Eckardt
- Armin Grau
- Erhard Grundl
- Robert Habeck
- Britta Haßelmann
- Linda Heitmann
- Kathrin Henneberger
- Bernhard Herrmann
- Bettina Hoffmann
- Anton Hofreiter
- Ottmar von Holtz
- Bruno Hönel
- Dieter Janecek
- Lamya Kaddor
- Kirsten Kappert-Gonther
- Uwe Kekeritz
- Michael Kellner
- Katja Keul
- Misbah Khan
- Sven-Christian Kindler
- Maria Klein-Schmeink
- Chantal Kopf
- Laura Kraft
- Philip Krämer
- Jürgen Kretz
- Franziska Krumwiede-Steiner
- Renate Künast
- Markus Kurth
- Ricarda Lang
- Sven Lehmann
- Steffi Lemke
- Anja Liebert
- Helge Limburg
- Denise Loop
- Max Lucks
- Anna Lührmann
- Zoe Mayer
- Susanne Menge
- Swantje Henrike Michaelsen
- Irene Mihalic
- Boris Mijatović
- Sascha Müller
- Beate Müller-Gemmeke
- Sara Nanni
- Ingrid Nestle
- Ophelia Nick
- Konstantin von Notz
- Omid Nouripour
- Karoline Otte
- Cem Özdemir
- Julian Pahlke
- Lisa Paus
- Paula Piechotta
- Filiz Polat
- Anja Reinalter
- Tabea Rößner
- Claudia Roth (Augsburg)
- Corinna Rüffer
- Michael Sacher
- Jamila Schäfer
- Sebastian Schäfer
- Ulle Schauws
- Stefan Schmidt
- Marlene Schönberger
- Christina-Johanne Schröder
- Kordula Schulz-Asche
- Nyke Slawik
- Anne Monika Spallek
- Merle Spellerberg
- Till Steffen
- Wolfgang Strengmann-Kuhn
- Kassem Taher Saleh
- Awet Tesfaiesus
- Katrin Uhlig
- Julia Verlinden
- Niklas Wagener
- Robin Wagener
- Johannes Wagner
- Stefan Wenzel
- Tina Winklmann
Nein (0)
keine
Enthaltung (0)
keine
Nicht abgegeben (9)
- Janosch Dahmen
- Sandra Detzer
- Tessa Ganserer
- Sabine Grützmacher
- Tobias Lindner
- Claudia Müller
- Hanna Steinmüller
- Beate Walter-Rosenheimer
- Saskia Weishaupt
- FDP90 SitzeDafür
Ja (81)
- Valentin Abel
- Katja Adler
- Muhanad Al-Halak
- Renata Alt
- Christine Aschenberg-Dugnus
- Christian Bartelt
- Nicole Bauer
- Jens Beeck
- Ingo Bodtke
- Friedhelm Boginski
- Jens Brandenburg (Rhein-Neckar)
- Mario Brandenburg (Südpfalz)
- Sandra Bubendorfer-Licht
- Marco Buschmann
- Karlheinz Busen
- Carl-Julius Cronenberg
- Bijan Djir-Sarai
- Christian Dürr
- Marcus Faber
- Daniel Föst
- Otto Fricke
- Maximilian Funke-Kaiser
- Martin Gassner-Herz
- Knut Gerschau
- Anikó Glogowski-Merten
- Fabian Griewel
- Nils Gründer
- Julian Grünke
- Thomas Hacker
- Philipp Hartewig
- Ulrike Harzer
- Peter Heidt
- Katrin Helling-Plahr
- Markus Herbrand
- Torsten Herbst
- Katja Hessel
- Gero Clemens Hocker
- Manuel Höferlin
- Christoph Hoffmann
- Reinhard Houben
- Olaf In der Beek
- Gyde Jensen
- Karsten Klein
- Daniela Kluckert
- Pascal Kober
- Carina Konrad
- Wolfgang Kubicki
- Konstantin Kuhle
- Ulrich Lechte
- Jürgen Lenders
- Thorsten Lieb
- Christian Lindner
- Oliver Luksic
- Kristine Lütke
- Christoph Meyer
- Maximilian Mordhorst
- Alexander Müller
- Frank Müller-Rosentritt
- Claudia Raffelhüschen
- Christian Sauter
- Frank Schäffler
- Ria Schröder
- Anja Schulz
- Matthias Seestern-Pauly
- Stephan Seiter
- Rainer Semet
- Judith Skudelny
- Konrad Stockmeier
- Benjamin Strasser
- Jens Teutrine
- Stephan Thomae
- Nico Tippelt
- Manfred Todtenhausen
- Florian Toncar
- Andrew Ullmann
- Gerald Ullrich
- Johannes Vogel
- Tim Wagner
- Sandra Weeser
- Nicole Westig
- Katharina Willkomm
Nein (0)
keine
Enthaltung (0)
keine
Nicht abgegeben (9)
- Ann-Veruschka Jurisch
- Lukas Köhler
- Michael Kruse
- Michael Georg Link (Heilbronn)
- Till Mansmann
- Volker Redder
- Bernd Reuther
- Bettina Stark-Watzinger
- Linda Teuteberg
- Gruppe Die Linke28 SitzeDafür
Ja (26)
- Gökay Akbulut
- Dietmar Bartsch
- Matthias W. Birkwald
- Clara Bünger
- Jörg Cezanne
- Anke Domscheit-Berg
- Susanne Ferschl
- Christian Görke
- Ates Gürpinar
- Gregor Gysi
- Susanne Hennig-Wellsow
- Jan Korte
- Ina Latendorf
- Caren Lay
- Ralph Lenkert
- Gesine Lötzsch
- Cornelia Möhring
- Petra Pau
- Sören Pellmann
- Victor Perli
- Heidi Reichinnek
- Martina Renner
- Bernd Riexinger
- Petra Sitte
- Kathrin Vogler
- Janine Wissler
Nein (0)
keine
Enthaltung (0)
keine
Nicht abgegeben (2)
- Nicole Gohlke
- André Hahn
- fraktionslos9 SitzeDagegen
Ja (2)
- Stefan Seidler
- Volker Wissing
Nein (5)
- Joana Cotar
- Robert Farle
- Matthias Helferich
- Johannes Huber
- Thomas Seitz
Enthaltung (0)
keine
Nicht abgegeben (2)
- Dirk Spaniel
- Uwe Witt
- Gruppe BSW10 SitzeDagegen
Ja (0)
keine
Nein (8)
- Ali Al-Dailami
- Klaus Ernst
- Andrej Hunko
- Christian Leye
- Amira Mohamed Ali
- Jessica Tatti
- Alexander Ulrich
- Sahra Wagenknecht
Enthaltung (0)
keine
Nicht abgegeben (2)
- Sevim Dağdelen
- Zaklin Nastic
- AfD76 SitzeDagegen
Ja (1)
- Dietmar Friedhoff
Nein (56)
- Carolin Bachmann
- Christina Baum
- Bernd Baumann
- Roger Beckamp
- Barbara Benkstein
- Marc Bernhard
- Andreas Bleck
- René Bochmann
- Peter Boehringer
- Gereon Bollmann
- Stephan Brandner
- Jürgen Braun
- Marcus Bühl
- Tino Chrupalla
- Gottfried Curio
- Thomas Dietz
- Michael Espendiller
- Peter Felser
- Markus Frohnmaier
- Götz Frömming
- Alexander Gauland
- Albrecht Glaser
- Hannes Gnauck
- Kay Gottschalk
- Jochen Haug
- Karsten Hilse
- Nicole Höchst
- Gerrit Huy
- Fabian Jacobi
- Steffen Janich
- Malte Kaufmann
- Michael Kaufmann
- Stefan Keuter
- Enrico Komning
- Jörn König
- Matthias Moosdorf
- Volker Münz
- Gerold Otten
- Tobias Matthias Peterka
- Jürgen Pohl
- Stephan Protschka
- Frank Rinck
- Rainer Rothfuß
- Ulrike Schielke-Ziesing
- Manfred Schiller
- Eugen Schmidt
- Jan Wenzel Schmidt
- Jörg Schneider
- Martin Sichert
- Beatrix von Storch
- Alice Weidel
- Harald Weyel
- Wolfgang Wiehle
- Christian Wirth
- Joachim Wundrak
- Kay-Uwe Ziegler
Enthaltung (0)
keine
Nicht abgegeben (19)
- Dirk Brandes
- Thomas Ehrhorn
- Mariana Iris Harder-Kühnel
- Martin Hess
- Leif-Erik Holm
- Norbert Kleinwächter
- Steffen Kotré
- Rainer Kraft
- Rüdiger Lucassen
- Mike Moncsek
- Sebastian Münzenmaier
- Edgar Naujok
- Jan Ralf Nolte
- Martin Reichardt
- Martin Erwin Renner
- Bernd Schattner
- Uwe Schulz
- René Springer
- Klaus Stöber
Zwei getrennte Größen: oben das amtliche Abstimmungsergebnis, darunter die Fraktionsstärke mit der Mehrheitsrichtung der jeweiligen Fraktion. Die Summen unterscheiden sich, weil nicht alle Abgeordneten teilnahmen und einzelne von ihrer Fraktion abwichen.
Stimmbegründungen
- SPDDafür
Zustimmung zur Verankerung wesentlicher Gerichtsstrukturen als Lehre aus rechtsstaatlichen Krisen in Osteuropa.
- Die Fraktion verwies auf die Lage in Osteuropa, wo der Abbau des Rechtsstaates oftmals mit der Einschränkung der Verfassungsgerichte begonnen habe. [3]
- Sie betonte, dass Richter nicht auserkoren, sondern durch parlamentarische Mehrheiten gewählt würden; Angst vor einzelnen Parteien sei nicht der Hintergrund. [3]
- Eine Bundesratszustimmung bei künftigen BVerfGG-Änderungen erachtete die Fraktion derzeit als nicht erforderlich, behielt sich jedoch ein Nachsteuern vor. [3]
- CDU/CSUDafür
Zustimmung zur verfassungsrechtlichen Absicherung und Schaffung einer angemessenen Regelungsdichte für das Gericht.
- Die Fraktion betonte, die bisher rudimentären Regeln im Grundgesetz erhielten nun eine mit anderen Verfassungsorganen vergleichbare Regelungsdichte, was im 75. Jahr des Grundgesetzes folgerichtig sei. [3]
- Als zentralen Zweck hob die Fraktion hervor, das Bundesverfassungsgericht vor Manipulationen zu schützen und seine Unabhängigkeit dauerhaft zu sichern. [3]
- B90/GrüneDafür
Zustimmung im breiten Konsens zur Sicherung demokratischer Legitimation, verbunden mit Kritik am Fehlen einer Bundesratspflicht im Begleitrecht.
- Die Fraktion unterstrich, dass nur Parlamente die demokratische Legitimation vermitteln können und daher sorgfältig ein breiter Konsens hergestellt werden müsse. [3]
- Sie hielt es für folgerichtig, künftige Änderungen des Wahlmechanismus von der Zustimmung des Bundesrates abhängig zu machen, trug den Kompromiss jedoch mit. [3]
- Zur Funktionsfähigkeit des Gerichts hob die Fraktion hervor, dass keine Verpflichtung bestehen dürfe, jede Entscheidung begründen zu müssen. [3]
- FDPDafür
Zustimmung zur verfassungsrechtlichen Absicherung durch Zweidrittelmehrheit als Reaktion auf Anregungen des Gerichts selbst.
- Die Fraktion verwies auf die Unabhängigkeit des Gerichts, das der Politik auch in der laufenden Wahlperiode klare verfassungsrechtliche Grenzen aufgezeigt habe. [3]
- Sie sah das Gesetz als Reaktion auf den Wunsch des Bundesverfassungsgerichts nach einer Stärkung und hob die Absicherung durch Zweidrittelmehrheit hervor. [3]
- AfDDagegen
Ablehnung wegen Vorabsprachen außerhalb parlamentarischer Prozesse und befürchteter Beschneidung von Minderheitenrechten.
- Die Fraktion kritisierte, dass die Vorberatungen unter Ausschluss der AfD und außerhalb parlamentarischer Prozesse stattgefunden hätten. [3]
- Sie warf den Initiatoren vor, Gericht und Parlament zwischen den sogenannten Kartellparteien aufzuteilen und Minderheiten die Mitwirkung zu nehmen. [3]
- Als eigene Alternativen forderte die Fraktion Entpolitisierung, veränderte Richterwahlverfahren und Begründungspflichten bei zurückweisenden Beschlüssen. [3]
- Gruppe Die LinkeDafür
Zustimmung zur institutionellen Stärkung und zum Schutz des Gerichts vor Delegitimierungsversuchen.
- Gruppe BSWDagegen
Ablehnung primär wegen des Ersatzwahlmechanismus über den Bundesrat ohne hinreichende Einbindung der Opposition.
- Die Gruppe bezeichnete das Bundesverfassungsgericht als Grundpfeiler der Demokratie und sah die meisten Neuregelungen positiv, lehnte den Ersatzwahlmechanismus jedoch entschieden ab. [4]
- Kritisiert wurde, dass bei Blockaden im Bundestag der Bundesrat allein Richter besetzen könne, wodurch kleinere Parteien und die Opposition übergangen werden könnten. [4]
- Für Richterwahlen forderte die Gruppe zwingend breite Mehrheiten unter verlässlicher Einbindung der parlamentarischen Opposition. [4]
- fraktionslosDagegen
Bei fraktionslosen Abgeordneten gibt es keine einheitliche Fraktionslinie; belegt ist hier das Abstimmungsverhalten in der amtlichen Abstimmungsquelle.
- Fraktionslose Abgeordnete bilden keine gemeinsame Fraktion mit einer einheitlichen offiziellen Begründung. [5][6]
- Laut amtlicher Namensliste des Bundestages stimmte die Mehrheit der teilnehmenden fraktionslosen Abgeordneten mit Nein (fünf Nein, zwei Ja bei zwei Nichtabgaben). [5][6]
Für individuelle Motive bräuchte man einzelne Erklärungen der jeweiligen Abgeordneten.
Erläuterungen
Die Reihenfolge folgt der Fraktionsstärke in dieser Abstimmung, bei Gleichstand dem Alphabet. Sie ist eine Sortierung, keine Wertung.
Zeitlicher Verlauf
Entschließung des Bundesrates [24]
Der Bundesrat fasst in seiner 1047. Sitzung die Entschließung „Resilienz des Bundesverfassungsgerichts stärken“ (BR-Drs. 457/24(B)), begrüßt das Vorhaben und fordert die Aufnahme eines Zustimmungserfordernisses des Bundesrates für künftige BVerfGG-Änderungen ins Grundgesetz.
Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses [3]
Der Rechtsausschuss empfiehlt mit den Stimmen von SPD, CDU/CSU, B90/Grüne, FDP und Gruppe Die Linke gegen die Stimmen der AfD die unveränderte Annahme (BT-Drs. 20/14302).
Verkündung des Begleitgesetzes zum BVerfGG [25]
Das Begleitgesetz zur einfachgesetzlichen Regelung des Ersatzwahlmechanismus (§ 7a Abs. 5 BVerfGG) wird im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. 2024 I Nr. 440).
Richterwahl im Deutschen Bundestag [28]
Der Deutsche Bundestag wählt mit Zweidrittelmehrheit drei Richterinnen und Richter für das Bundesverfassungsgericht (Prof. Dr. Günter Spinner, Prof. Dr. Ann-Katrin Kaufhold und Dr. Sigrid Emmenegger).
Häufige Fragen
Welche Institutionen haben den Gesetzentwurf eingebracht?
Der Gesetzentwurf wurde interfraktionell aus der Mitte des Bundestages von den Fraktionen SPD, CDU/CSU, Bündnis 90/Die Grünen und FDP sowie dem Abgeordneten Stefan Seidler eingebracht – nicht von der Bundesregierung. [2][4]
Welche Mehrheiten waren für die Grundgesetzänderung erforderlich?
Nach Artikel 79 Absatz 2 des Grundgesetzes war eine Zweidrittelmehrheit sowohl im Deutschen Bundestag als auch im Bundesrat erforderlich. Im Bundestag stimmten bei 669 abgegebenen Stimmen 600 Abgeordnete dafür, im Bundesrat 65 Stimmen (bei Enthaltung Brandenburgs). [1][4][8][9]
Wie funktioniert der Ersatzwahlmechanismus?
Art. 93 Abs. 2 Satz 3 GG enthält eine Öffnungsklausel: Ein Bundesgesetz kann vorsehen, dass das andere Wahlorgan (Bundestag bzw. Bundesrat) die Nachfolgewahl durchführt. Das Begleitgesetz konkretisiert in § 7a Abs. 5 BVerfGG, dass das andere Organ das Wahlrecht ausüben kann, wenn das zuständige Wahlorgan binnen drei Monaten nach Vorschlägen des Gerichts keinen Nachfolger gewählt hat. [1][25][27]
Welche Rolle spielt das parallel verhandelte Begleitgesetz zum BVerfGG?
Parallel zur Grundgesetzänderung wurde das Gesetz über das Bundesverfassungsgericht (BVerfGG, BT-Drs. 20/12978, BGBl. 2024 I Nr. 440) angepasst, um Detailverfahren und Fristen wie den Ersatzwahlmechanismus nach § 7a Abs. 5 BVerfGG einfachgesetzlich auszugestalten; dieses ist ein eigenständiges Gesetzgebungsvorhaben. [3][25][26]
Wurde der Ersatzwahlmechanismus schon genutzt?
Soweit ersichtlich wurde der Ersatzwahlmechanismus bis September 2026 nicht angewendet. Bei der Richterwahl am 25. September 2025 wählte der Deutsche Bundestag drei Richterinnen und Richter (Prof. Dr. Günter Spinner, Prof. Dr. Ann-Katrin Kaufhold und Dr. Sigrid Emmenegger) selbst mit der nach § 6 Abs. 1 BVerfGG erforderlichen Zweidrittelmehrheit. [27][28]
Ist die Zweidrittelmehrheit für die Richterwahl jetzt im Grundgesetz verankert?
Nein. Das Erfordernis einer Zweidrittelmehrheit für die Richterwahl steht weiterhin ausschließlich im einfachen Bundesverfassungsgerichtsgesetz (§ 6 Abs. 1 BVerfGG). Das Grundgesetz bestimmt in Art. 93 Abs. 2 Satz 2 GG lediglich, dass die Richter je zur Hälfte von Bundestag und Bundesrat gewählt werden; das konkrete Quorum ist somit unverändert einfaches Recht und wurde trotz entsprechender Vorschläge in der Sachverständigenanhörung nicht in das Grundgesetz übernommen. [1][3][15][27]
Warum forderte der Bundesrat ein Zustimmungserfordernis für BVerfGG-Änderungen?
Der Bundesrat forderte in seiner Entschließung vom 27. September 2024 (BR-Drs. 457/24(B)), dass künftige Änderungen des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes zwingend seiner Zustimmung bedürfen sollen, weil dies der Absicht entspreche, „die für die Unabhängigkeit des Gerichts grundlegenden Regelungen einer Änderung durch eine einfache Mehrheit im Bundestag zu entziehen“. Diese Forderung fand jedoch keinen Eingang in den verabschiedeten Gesetzestext (Art. 93 Abs. 5 GG). [1][24]
Quellen

- [1]Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 93 und 94) — Bundesministerium der Justiz / Bundesanzeiger Verlag, BGBl. 2024 I Nr. 439 vom 27.12.2024 ↩
- [2]Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 93 und 94) — Deutscher Bundestag, BT-Drs. 20/12977 ↩
- [3]Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses (6. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen SPD, CDU/CSU, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, FDP sowie des Abgeordneten Stefan Seidler – Drucksache 20/12977 — Deutscher Bundestag (Rechtsausschuss), BT-Drs. 20/14302 ↩
- [4]Stenografischer Bericht der 207. Sitzung des Deutschen Bundestages (20. Wahlperiode) — Deutscher Bundestag, BT-Plenarprotokoll 20/207, S. 26667–26683, 26707A ↩
- [5]Amtliche Übersicht der Namentlichen Abstimmung Nr. 939 über die Grundgesetzänderung (Art. 93 und 94) — Deutscher Bundestag, Namentliche Abstimmung ID 939 ↩
- [6]Liste der namentlichen Abstimmung (207. Sitzung des Deutschen Bundestages, Abstimmung 1) — Deutscher Bundestag, Amtliche Namensliste 20241219_1.pdf ↩
- [7]Basisinformationen über den Vorgang im Dokumentations- und Informationssystem (DIP): Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 93 und 94) — Deutscher Bundestag, DIP-Vorgang 315911 ↩
- [8]Stenografischer Bericht der 1050. Sitzung des Bundesrates — Bundesrat, BR-Plenarprotokoll 1050, S. 474 ↩
- [9]Beschluss des Bundesrates: Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 93 und 94) — Bundesrat, BR-Drs. 633/24(B) ↩
- [10]Stenografischer Bericht der 191. Sitzung des Deutschen Bundestages (1. Beratung Grundgesetzänderung Art. 93/94) — Deutscher Bundestag, BT-Plenarprotokoll 20/191, S. 24838B ↩
- [11]Öffentliche Anhörung im Rechtsausschuss zur Resilienz des Bundesverfassungsgerichts — Deutscher Bundestag (Textarchiv), Bundestag-Textarchiv kw46-pa-recht-gg-verfassungsgericht-1026356 ↩
- [12]Öffentliche Anhörung von Sachverständigen – Liste der Sachverständigen — Deutscher Bundestag (Rechtsausschuss), Ausschuss-Mitteilung 124. Sitzung, Stand 11.11.2024 ↩
- [13]Pläne zur Stärkung des Bundesverfassungsgerichts begrüßt (hib 749/2024) — Deutscher Bundestag (hib), heute im bundestag (hib) Nr. 749 vom 13.11.2024 ↩
- [14]Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Ausschuss Verfassungsrecht zu den Gesetzentwürfen BT-Drs. 20/12977 und 20/12978 — Deutscher Bundestag (Rechtsausschuss), Ausschussdrucksache zur 124. Sitzung ↩
- [15]Stellungnahme zur öffentlichen Anhörung des Rechtsausschusses am 13. November 2024 — Deutscher Bundestag (Rechtsausschuss), Ausschussdrucksache zur 124. Sitzung ↩
- [16]Schriftliche Stellungnahme für die öffentliche Anhörung im Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages — Deutscher Bundestag (Rechtsausschuss), Ausschussdrucksache zur 124. Sitzung ↩
- [17]Stellungnahme zum Gesetzentwurf zur Änderung des Grundgesetzes und zum Entwurf eines Begleitgesetzes — Deutscher Bundestag (Rechtsausschuss), Ausschussdrucksache zur 124. Sitzung ↩
- [18]Schriftliche Stellungnahme zur Anhörung im Rechtsausschuss am 13. November 2024 — Deutscher Bundestag (Rechtsausschuss), Ausschussdrucksache zur 124. Sitzung ↩
- [19]Stellungnahme zur öffentlichen Anhörung im Rechtsausschuss — Deutscher Bundestag (Rechtsausschuss), Ausschussdrucksache zur 124. Sitzung ↩
- [20]Schriftliche Stellungnahme für die öffentliche Anhörung im Rechtsausschuss am 13. November 2024 — Deutscher Bundestag (Rechtsausschuss), Ausschussdrucksache zur 124. Sitzung ↩
- [21]Stellungnahme zur öffentlichen Anhörung des Rechtsausschusses zu den Entwürfen BT-Drs. 20/12977 und 20/12978 — Deutscher Bundestag (Rechtsausschuss), Ausschussdrucksache zur 124. Sitzung ↩
- [22]Schriftliche Stellungnahme zur Anhörung des Rechtsausschusses am 13. November 2024 — Deutscher Bundestag (Rechtsausschuss), Ausschussdrucksache zur 124. Sitzung ↩
- [23]Stellungnahme zur öffentlichen Anhörung im Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages — Deutscher Bundestag (Rechtsausschuss), Ausschussdrucksache zur 124. Sitzung ↩
- [24]Entschließung des Bundesrates: Resilienz des Bundesverfassungsgerichts stärken — Bundesrat, BR-Drs. 457/24(B) (1047. Sitzung) ↩
- [25]Gesetz zur Änderung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes und des Untersuchungsausschussgesetzes — Bundesministerium der Justiz / Bundesanzeiger Verlag, BGBl. 2024 I Nr. 440 vom 30.12.2024 ↩
- [26]Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes und des Untersuchungsausschussgesetzes — Deutscher Bundestag, BT-Drs. 20/12978 ↩
- [27]Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) – konsolidierte Fassung der §§ 6 und 7a — Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz, gesetze-im-internet.de (§ 6 und § 7a BVerfGG) ↩
- [28]Wahl von drei Richterinnen und Richtern des Bundesverfassungsgerichts — Deutscher Bundestag (Textarchiv), Bundestag-Textarchiv kw39-de-richterwahl-1110154 ↩
- [29]Resilienz und Risiko für BVerfG-Kandidaten? — Legal Tribune Online (LTO), LTO-Hintergrundbericht vom 31.07.2024 ↩
Was kann ich tun?
Amtlichen Gesetzestext im Bundesgesetzblatt nachlesen
Der vollständige Wortlaut der Neufassung von Art. 93 und 94 GG ist im Bundesgesetzblatt frei abrufbar.
Parlamentarische Beratungen und Dokumente im DIP verfolgen
Der parlamentarische Vorgang mit allen Drucksachen, Plenarprotokollen und Ausschussberichten ist im Dokumentationssystem des Bundestages dokumentiert.
Glossar
- Bundesverfassungsgericht
- Ein allen übrigen Verfassungsorganen gegenüber selbständiger und unabhängiger Gerichtshof des Bundes zur Wahrung der Verfassungsordnung.
- Zweidrittelmehrheit
- Nach Art. 79 Abs. 2 GG erforderliche Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages und zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates für Änderungen des Grundgesetzes.
- Ersatzwahlmechanismus
- Verfassungsrechtliche Öffnungsklausel, nach der bei Blockaden einer Richterwahl nach Fristablauf das jeweils andere Wahlorgan die Wahl vornehmen kann.
- Verfassungsorgan
- Oberstes Organ des Bundes mit unmittelbar verfassungsrechtlich verliehenen Rechten und Pflichten (wie Bundestag, Bundesrat, Bundesregierung, Bundespräsident und Bundesverfassungsgericht).
- Bindungswirkung
- Verfassungsrechtlicher Grundsatz nach Art. 94 Abs. 4 GG, wonach die Entscheidungen des Gerichts alle Verfassungsorgane, Gerichte und Behörden verpflichten.
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