Verordnung (EU) 2026/1881 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juli 2026 über eine vorübergehende Ausnahme von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2002/58/EG hinsichtlich der Verwendung von Technologien durch Anbieter nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienste zur Verarbeitung personenbezogener und anderer Daten zwecks Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern im Internet
Die EU erlaubt bestimmte freiwillige Prüfungen auf Kindesmissbrauch in nicht Ende-zu-Ende-verschlüsselten Chats wieder – befristet bis 2028.
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- Worum geht es?
- Manche Chat- und E-Mail-Dienste dürfen freiwillig bestimmte technische Verfahren einsetzen, um sexuellen Missbrauch von Kindern im Internet aufzudecken und zu melden. Dafür erlaubt die EU eine eng begrenzte Ausnahme vom Schutz vertraulicher Kommunikation.
- Wichtigste Änderung
- Seit dem 31.07.2026 gibt es wieder eine befristete EU-Ausnahme. Eine Verlängerung der alten Regel kam nicht zustande; das Parlament lehnte den Kommissionsvorschlag am 26.03.2026 ab. Die neue Ausnahme gilt nicht für Audiokommunikation und nicht für Ende-zu-Ende-verschlüsselte Kommunikation.
- Wer ist betroffen?
- Vor allem Anbieter von Messengern, Web-E-Mail und ähnlichen Diensten sowie ihre Nutzerinnen und Nutzer. Die Datenschutzaufsichtsbehörden überwachen die Verarbeitung.
Die Zusammenfassung
Die ePrivacy-Richtlinie schützt grundsätzlich die Vertraulichkeit elektronischer Kommunikation. Die EU-Ausnahme betrifft Anbieter von Kommunikationsdiensten, die nicht an eine Telefonnummer gebunden sind, etwa Messenger und Webmail. Sie dürfen für den eng begrenzten Zweck der Bekämpfung sexuellen Kindesmissbrauchs unter festgelegten Bedingungen bestimmte Daten verarbeiten. Eine Pflicht zum Durchsuchen von Chats begründet die Verordnung nicht; sie „ermöglicht“ den Einsatz (Art. 1 Abs. 1). [1][3]
Die zuvor geltende Ausnahme nach Verordnung (EU) 2021/1232 galt bis zum 03.04.2026. Vom 04.04.2026 bis 30.07.2026 bestand deshalb keine Ausnahme aufgrund dieser befristeten EU-Verordnungen. Ob konkrete Verarbeitungen in dieser Zeit auf anderen Rechtsgrundlagen zulässig waren, muss je Anbieter und Rechtsgrundlage gesondert geprüft werden. Die neue Verordnung gilt seit 31.07.2026 und endet am 03.04.2028. [1][4][5]
Die Kommission schlug am 19.12.2025 vor, die Geltung der Verordnung 2021/1232 bis zum 03.04.2028 zu verlängern. Am 11.03.2026 stimmte das Parlament dem geänderten Kommissionsvorschlag zu (458 dafür, 103 dagegen, 63 Enthaltungen) und überwies ihn für Verhandlungen an den Ausschuss zurück. Es befürwortete eine kürzere Verlängerung bis August 2027 mit engerem Anwendungsbereich. Die Verhandlungen mit dem Rat führten zu keiner Einigung. Am 26.03.2026 wurde über den Vorschlag der Kommission abgestimmt: 228 stimmten dafür, 311 dagegen, 92 enthielten sich; damit war er in erster Lesung abgelehnt. Das Parlament forderte die Kommission auf, ihn zurückzuziehen. Der Rat legte am 02.07.2026 einen Standpunkt in erster Lesung fest (11261/1/2026). Am 09.07.2026 änderte das Parlament diesen Standpunkt in zweiter Lesung. Der Rat billigte den Text danach. Zum Datum weichen die amtlichen Angaben ab: Das Amtsblatt (Fußnote 2) und die OEIL-Zusammenfassung nennen einen Beschluss des Rates vom 22. Juli 2026, die OEIL-Ereignisliste den 23.07.2026. Die Verordnung wurde am 24.07.2026 unterzeichnet und am 28.07.2026 im Amtsblatt veröffentlicht. [6][2][35][40][33][13][34][1][14][10][38]
In der zweiten Lesung kann das Parlament den Standpunkt des Rates nur „mit der Mehrheit seiner Mitglieder“ ablehnen oder abändern (Art. 294 Abs. 7 AEUV). Die amtliche Abstimmungsposition vom 09.07.2026 vermerkt das ausdrücklich. Nach Angabe des EP-Pressedienstes waren das am Abstimmungstag 360 Stimmen. Abgestimmt wurde zuerst über einen Vorschlag zur Ablehnung des Standpunkts des Rates: 314 Ja, 276 Nein, 17 Enthaltungen, namentlich. Er erreichte diese Mehrheit nicht und galt als abgelehnt. Ein Ja bedeutete hier Zustimmung zu dem Antrag, den Standpunkt des Rates abzulehnen, nicht Zustimmung zur Verordnung. Danach nahm das Parlament Änderungen an, darunter den Ausschluss Ende-zu-Ende-verschlüsselter Kommunikation. Ein zweiter Vorschlag zur Ablehnung (Artikel 68 Absatz 4 GO) erhielt 276 Ja, 286 Nein und 30 Enthaltungen; nach OEIL betraf er den geänderten Standpunkt des Parlaments. Damit war die zweite Lesung abgeschlossen. [32][29][11][30][10][36][31]
Der Endtext zieht klare Grenzen: Audiokommunikation und Ende-zu-Ende-verschlüsselte Kommunikation sind ausgeschlossen. Die Verarbeitung muss unbedingt erforderlich und verhältnismäßig sein und möglichst wenig in die Privatsphäre eingreifen. Sie gilt „unbeschadet“ der DSGVO. [1][15]
Die Kommission begrüßte den Abschluss als Wiederherstellung der Rechtssicherheit nach dem Auslaufen der alten Regel. Digitalrechtsorganisationen und mehrere Fraktionen kritisierten die freiwillige Durchsuchung privater Kommunikation. Beides sind Akteursbewertungen und kein Nachweis der tatsächlichen Wirkung des endgültigen Gesetzes. [23][18][17][19]
Was steht wirklich drin?
Begrenzte freiwillige Erkennung [1]
Bestimmte Dienste dürfen spezielle Technologien einsetzen, um sexuellen Missbrauch von Kindern im Internet aufzudecken und zu melden und Missbrauchsmaterial zu entfernen. Die Verordnung erlaubt das; eine Pflicht zur Chatüberwachung enthält sie nicht.
Keine Audio-Prüfung [1]
Die Verordnung gilt nicht für das Durchsuchen von Audiokommunikation.
Schutz verschlüsselter Nachrichten [1]
Sie gilt nicht für Kommunikation, bei der Ende-zu-Ende-Verschlüsselung verwendet wurde oder wird.
Datensparsamkeit [1]
Verarbeitet werden darf nur, was für den Zweck unbedingt erforderlich ist, und nur in verhältnismäßigem Umfang.
Schutz durch Technik [1]
Die Technik muss dem Stand der Technik entsprechen und möglichst wenig in die Privatsphäre eingreifen. Beim Durchsuchen von Text darf sie den wesentlichen Inhalt nicht erschließen, sondern nur Muster erkennen.
Datenschutzprüfung [1][15]
Für jede Technologie ist vorab eine Datenschutz-Folgenabschätzung und eine vorherige Konsultation der Aufsichtsbehörde nötig. Für bereits genutzte Technologien gelten Übergangsregeln bis 01.04.2027.
Menschliche Kontrolle und Meldung [1]
Anbieter müssen menschliche Aufsicht gewährleisten. Zuvor nicht identifiziertes Material darf nur nach Bestätigung durch einen Menschen gemeldet werden. Begründete und überprüfte Verdachtsfälle werden unverzüglich gemeldet.
Daten nicht unbegrenzt speichern [1]
Daten dürfen nur für die genannten Zwecke gespeichert werden, nicht länger als unbedingt erforderlich und höchstens 12 Monate ab Feststellung des Verdachts.
Information und Rechtsschutz [1]
Nutzer werden über die Ausnahme und über Beschwerdewege informiert. Sie haben das Recht auf einen gerichtlichen Rechtsbehelf. Die Datenschutzaufsichtsbehörden überwachen die Verarbeitung.
Transparenzberichte [1]
Anbieter berichten erstmals bis 01.02.2027 auf einem Standardformular. Die Kommission veröffentlicht eine Liste der Meldeorganisationen. Die Mitgliedstaaten berichten erstmals bis 01.08.2027. Die Kommission legt bis 01.02.2028 einen Durchführungsbericht vor.
Befristung [1]
Die Verordnung gilt bis 03.04.2028.
Betroffene Gruppen
Messenger-, Webmail- und vergleichbare Kommunikationsdienste
stark betroffenUnmittelbare Adressaten der Bedingungen für freiwillige Erkennung, Meldung, Datenschutzprüfung und Berichte. [1]
Kleine Unternehmen und Start-ups mit eigenem Kommunikationsdienst
mittel betroffenFolgenabschätzung, Konsultation und Dokumentation werden relevant, wenn sie solche Technologien einsetzen. Es gibt kein allgemeines Scan-Gebot, und Kosten sind nicht belegt. [1][15]
Nutzerinnen und Nutzer solcher Dienste
stark betroffenDie Vertraulichkeit ihrer Kommunikation ist berührt. Verschlüsselte und Audiokommunikation sind ausgenommen. Sie haben Informations-, Beschwerde- und Rechtsbehelfsrechte. [1][3]
Kinder, die von sexuellem Missbrauch betroffen sind
stark betroffenZweck sind die Aufdeckung und Meldung von Missbrauchsmaterial und Kontaktaufnahme. Eine Erfolgsquote ist nicht belegt. [1]
Strafverfolgungsbehörden und Meldeorganisationen im öffentlichen Interesse
mittel betroffenSie erhalten nach den Vorgaben der Verordnung Meldungen über Verdachtsfälle. Eine Meldung ist kein Schuldnachweis. [1]
Datenschutzaufsichtsbehörden
stark betroffenSie überwachen die Verarbeitung und sind für die vorherige Konsultation zuständig. [1][15]
Mitgliedstaaten
wenig betroffenSie berichten jährlich Statistiken ab 01.08.2027. [1]
Vorher / Nachher
Vertraulichkeit [1][3]
ePrivacy-Richtlinie Art. 5 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 schützen Kommunikation und Verkehrsdaten.
Die Grundnormen gelten fort. Die Verordnung 2026/1881 nimmt sie nur unter Bedingungen aus.
Alte Ausnahme [1][4][5]
Die Verordnung 2021/1232 galt nach Verlängerung bis 03.04.2026.
Neue eigenständige Verordnung seit 31.07.2026, befristet bis 03.04.2028. Keine Rückwirkung für die Zeit dazwischen.
Zeitraum 04.04.–30.07.2026 [1][4]
Die alte Ausnahme war ausgelaufen, die neue galt noch nicht.
Seit 31.07.2026 gibt es wieder einen beschränkten Erlaubnisrahmen; sonstige Datenschutzvorschriften bleiben maßgeblich.
Verschlüsselung [4][1]
In den Artikeln der Verordnung 2021/1232 stand kein ausdrücklicher Ausschluss Ende-zu-Ende-verschlüsselter Kommunikation.
Die Verordnung 2026/1881 schließt Audiokommunikation und Ende-zu-Ende-verschlüsselte Kommunikation ausdrücklich aus.
Anbieterpflicht [1]
Aus dem Auslaufen der alten Ausnahme folgte keine Pflicht zum Scannen.
Die neue Ausnahme eröffnet eine bedingte Möglichkeit, keine Pflicht.
Auswirkungen
Direkte Folgen
- Anbieter, die diese freiwilligen Verfahren einsetzen, müssen die Bedingungen der Verordnung erfüllen. Dazu gehören der Ausschluss verschlüsselter und Audiokommunikation, die Verhältnismäßigkeit, menschliche Kontrolle, Speichergrenzen und Berichtspflichten. [1]
Wahrscheinliche Folgen
- Anbieter können freiwillige Erkennungsverfahren, die nach dem Auslaufen der alten Regel keine Grundlage in dieser EU-Ausnahme hatten, unter den neuen Bedingungen wieder einsetzen. Die Kommission spricht davon, dass Anbieter die freiwillige Aufdeckung „fortsetzen“ können. In welchem Umfang Anbieter davon Gebrauch machen, ist hier nicht erhoben. [1][23]
Umstrittene Folgen
- Die Kommission sieht einen besseren Schutz von Kindern. Digitalrechtsorganisationen und mehrere Fraktionen warnen vor Eingriffen in private Kommunikation. Die Quellen belegen Positionen, aber keine gemessene Wirkung der im Juli 2026 erlassenen Fassung; die ersten Pflichtberichte sind erst ab 01.02.2027 fällig. [23][18][19][1]
Pro & Contra
Dafür
Die wieder eingeführte Ausnahme stellt nach dem Auslaufen der alten Regel am 03.04.2026 Rechtssicherheit her; Anbieter können die freiwillige Aufdeckung bis 03.04.2028 fortsetzen. Das ist die Position der Kommission. [23][17]
Position von: Europäische Kommission · mittel belegt
Gegenargument: Eine weitere Übergangsregel kann nach Auffassung von Renew die Verhandlungen über einen dauerhaften Rahmen gefährden.
Ein schnelles Schließen der Rechtslücke hat Vorrang; die Übergangslösung ist aber noch keine umfassende Lösung. Das ist die Position der EVP-Fraktion nach dem Ratsbeschluss. [39][19]
Position von: EVP-Fraktion · mittel belegt
Gegenargument: Die Grünen/EFA kritisieren, dass Plattformen private Kommunikation weiter überwachen dürfen.
Der Endtext schließt Ende-zu-Ende-verschlüsselte Kommunikation und Audiokommunikation ausdrücklich aus. Der Verschlüsselungsausschluss ging auf vom Parlament angenommene Änderungen zurück. [1][10][36]
Position von: Europäisches Parlament (Änderungen am Ratsstandpunkt) · stark belegt
Gegenargument: Auch unverschlüsselte Kommunikation kann höchst private Inhalte enthalten.
Dagegen
Die freiwillige Durchsuchung privater Nachrichten durch Plattformen normalisiere ein Massenscannen privater Kommunikation. [18][24][1]
Position von: EDRi und mitzeichnende Organisationen (Zivilgesellschaft) · mittel belegt
Gegenargument: Die Verordnung begrenzt die Verarbeitung auf das unbedingt Erforderliche, verlangt Datenschutz-Folgenabschätzung, menschliche Kontrolle und gilt befristet.
Die Fraktion sieht in einer befristeten Ausnahme ein Risiko für die Verhandlungen über einen dauerhaften Rahmen. In derselben Mitteilung kritisiert die Abgeordnete Hilde Vautmans Lücken bei Kontaktaufnahme und neu hergestelltem Material sowie freiwillige statt verbindliche Maßnahmen. Die Mitteilung spricht von einer Stimme gegen den endgültigen Text; abgestimmt wurde über einen Vorschlag zur Ablehnung des Standpunkts des Rates. [17][4]
Position von: Renew Europe (Fraktionsmitteilung; Hilde Vautmans im Zitat) · mittel belegt
Gegenargument: Die alte Ausnahme war bereits ausgelaufen; ohne Übergangsregel fehlte bis zu einer dauerhaften Lösung dieser EU-Rahmen.
Plattformen werde ermöglicht, private Kommunikation auf ihren Diensten zu überwachen. [19][1]
Position von: Grüne/EFA (EP-Fraktion) · mittel belegt
Gegenargument: Der Endtext schließt verschlüsselte Kommunikation aus und begrenzt Zwecke und Speicherdauer.
Zeitlicher Verlauf
Überweisung im Parlament [2]
Überweisung an den Ausschuss LIBE (erste Lesung).
Abstimmung im Ausschuss [2]
LIBE stimmt in erster Lesung ab.
Ausschussbericht [2]
Bericht A10-0040/2026 für das Plenum vorgelegt.
Parlament stimmt dem geänderten Kommissionsvorschlag zu [35][40][33]
458 Stimmen dafür, 103 dagegen, 63 Enthaltungen; anschließend Rücküberweisung an den Ausschuss für Verhandlungen. Das Parlament befürwortete eine kürzere Verlängerung bis August 2027 mit engerem Anwendungsbereich; die Verhandlungen mit dem Rat führten zu keiner Einigung.
Dringlichkeit beantragt [2]
Laut OEIL „Urgent procedure requested by a political group“; welche Fraktion, nennt OEIL nicht.
Mitteilung der Kommission [2]
COM(2026)0357 zum Standpunkt des Rates.
Überweisung zweite Lesung [2]
Überweisung im Parlament, zweite Lesung.
Zweite Lesung im Parlament [29][30][31][36][10][14]
Vorschlag zur Ablehnung des Standpunkts des Rates erreicht die erforderliche Mehrheit der Mitglieder nicht (314 Ja, 276 Nein, 17 Enthaltungen); Änderungen angenommen, u. a. Ausschluss Ende-zu-Ende-verschlüsselter Kommunikation; zweiter Vorschlag zur Ablehnung (Art. 68 Abs. 4 GO) abgelehnt (276/286/30); T10-0266/2026.
Stellungnahme der Kommission [2]
COM(2026)0393 zum Standpunkt des Parlaments in zweiter Lesung.
Inkrafttreten [1]
Art. 11: am dritten Tag nach der Veröffentlichung.
Frist: Meldungen und Ersuchen [1]
Frist für die Liste der Anbieter an die Kommission (Art. 7 Abs. 1), das Ersuchen der Kommission an den EDSA (Art. 4) und die Einleitung der Verfahren für die Übergangsregeln (Art. 3 Abs. 2 Buchst. b, Abs. 3 Buchst. b). Vollzug nicht belegt (Stand 21.10.2026).
Frist: Standardformular [1]
Die Kommission legt das Berichtsformular durch Durchführungsrechtsakt fest (Art. 3, Unterabsatz nach Abs. 3).
Frist: Erste Anbieterberichte [1]
Erste Berichte nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. g Ziff. vii.
Ende der Übergangsregeln [1]
Die Ausnahmen von den Bedingungen in Art. 3 Abs. 1 Buchst. c und d enden (Art. 3 Abs. 2 und 3).
Frist: Berichte der Mitgliedstaaten [1]
Erste Statistikberichte nach Art. 8 Abs. 1.
Frist: Folgeberichte der Anbieter [1]
Jährliche Berichte nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. g Ziff. vii („danach bis zum 31. Januar jedes Jahres“).
Frist: Durchführungsbericht der Kommission [1]
Bericht nach Art. 9 Abs. 1.
Befristung endet [1]
Letzter Geltungstag nach Art. 11.
Häufige Fragen
Gilt die neue Regel schon?
Ja. Sie gilt seit dem 31.07.2026 und endet am 03.04.2028. [1]
Muss jetzt jeder Messenger alle Nachrichten durchsuchen?
Nein. Die Verordnung erlaubt bestimmten Anbietern freiwillige Verfahren unter strengen Bedingungen. Eine Pflicht, Chats zu durchsuchen, steht nicht darin. [1]
Dürfen auch verschlüsselte Chats geprüft werden?
Nein, nicht auf Grundlage dieser Ausnahme. Sie gilt ausdrücklich nicht für Ende-zu-Ende-verschlüsselte Kommunikation. [1]
Sind Sprachnachrichten betroffen?
Die Verordnung gilt nicht für das Durchsuchen von Audiokommunikation. [1]
Warum steht bei der Abstimmung „abgelehnt“, obwohl das Gesetz gilt?
Abgestimmt wurde über einen Antrag, den Standpunkt des Rates abzulehnen. In der zweiten Lesung braucht ein solcher Antrag die Mehrheit aller Mitglieder des Parlaments, nicht nur mehr Ja- als Nein-Stimmen. Der Antrag bekam 314 Ja- gegen 276 Nein-Stimmen, erreichte diese Mehrheit aber nicht und galt als abgelehnt. Das Gesetz wurde danach abgeschlossen. [29][30][32]
Gab es die Regel nicht schon vorher?
Eine ähnliche Ausnahme galt bis 03.04.2026. Eine Verlängerung der alten Regel kam nicht zustande; das Parlament lehnte den Kommissionsvorschlag am 26.03.2026 ab. Vom 04.04. bis 30.07.2026 gab es diese befristete EU-Ausnahme nicht; seit 31.07.2026 gilt die neue Verordnung. [4][33][1]
Darf mein Anbieter meine Daten beliebig speichern?
Nein. Gespeichert werden darf nur für bestimmte Zwecke, nur so lange wie unbedingt nötig und höchstens 12 Monate ab Feststellung eines Verdachts. [1]
Quellen

- [1]Verordnung (EU) 2026/1881 über eine vorübergehende Ausnahme von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2002/58/EG — Europäisches Parlament und Rat der EU (Amtsblatt der EU), ABl. L 2026/1881 vom 2026-07-28; Art. 1–11 und Fußnote 2; Speicherzwecke Art. 3 Abs. 1 Buchst. h, Höchstdauer Buchst. i; menschliche Kontrolle Buchst. f und g Ziff. ii–iv; Meldung Buchst. j; Standardformular im Unterabsatz nach Art. 3 Abs. 3 ↩
- [2]Legislative Observatory – Procedure file 2025/0429(COD) „Temporary derogation from certain provisions of the ePrivacy Directive to combat online child sexual abuse“ — Europäisches Parlament, Key events; Documentation gateway; Technical information („Procedure completed“) ↩
- [3]Richtlinie 2002/58/EG, konsolidierte Fassung — Europäisches Parlament und Rat, Art. 5 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 ↩
- [4]Verordnung (EU) 2021/1232, konsolidierter Text — Europäisches Parlament und Rat, Art. 1 Abs. 2; Art. 10 ↩
- [5]Verordnung (EU) 2024/1307 zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1232 — Europäisches Parlament und Rat, Art. 1 ↩
- [6]COM(2025) 797 final – Proposal amending Regulation (EU) 2021/1232 as regards the extension of its period of application — Europäische Kommission, Begründung ↩
- [10]OEIL – Summary of Parliament's decision at 2nd reading, 9 July 2026 — Europäisches Parlament, Absätze 1–3 ↩
- [11]Combating child sexual abuse online: support for more limited ePrivacy derogation — Europäisches Parlament, Pressedienst, Absatz 3 („an absolute majority of MEPs - currently 360 – was needed to reject or amend the Council position“) und Absatz 6 (26.03.: „Parliament rejected the Commission proposal … closed its first reading“) ↩
- [13]Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 26. März 2026, P10_TA(2026)0095 (T10-0095/2026) — Europäisches Parlament, Ziffern 1–3 ↩
- [14]Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 9. Juli 2026, P10_TA(2026)0266 (T10-0266/2026), zweite Lesung — Europäisches Parlament, Bezugsvermerke, Ziffer 1 ↩
- [15]Verordnung (EU) 2016/679 – Datenschutz-Grundverordnung — Europäisches Parlament und Rat, Art. 25, 35, 36 ↩
- [17]The fight for child protection and online privacy continues — Renew Europe, Absätze 1–2; Zitat Joveva; Schlusszitat ↩
- [18]The “Chat Control 1.0” saga — European Digital Rights (EDRi), Einleitung; „What happened, concretely“ ↩
- [19]Chatkontrolle: Ein schwarzer Tag für Demokratie, Bürgerrechte und Kinderschutz — Grüne/EFA, Absätze 1–3 ↩
- [20]Temporary derogation from the ePrivacy directive – Vote 195775 — HowTheyVote.eu, Gesamt- und Fraktionstabelle; API https://howtheyvote.eu/api/votes/195775 ↩
- [21]Keine Zeit zu verlieren: Europas blinden Fleck bei der Online-Sicherheit von Kindern schließen — EVP-Fraktion, Podcast-Ankündigung („In dieser Folge …“) ↩
- [22]Legal framework to protect children — Europäische Kommission, GD Migration und Inneres, Abschnitt „Interim Regulation“ ↩
- [23]Schutz von Kindern vor sexuellem Missbrauch im Internet: Neue Interimsverordnung — Vertretung der Europäischen Kommission in Deutschland, Absätze 1–2 ↩
- [24]Open letter: We say no to Big Tech mass snooping on our messages — EDRi und Mitzeichnende, Offener Brief zur zweiten Verlängerung (2025/0429(COD)) ↩
- [29]Abstimmungsposition „Vorübergehende Ausnahme von der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation ***II“, 09.07.2026 (MTG-PL-2026-07-09-VOT-ITM-993015) — Europäisches Parlament (EP Open Data), structuredLabel` (de): „(11261/1/2026 - C10-0178/2026 - 2025/0429(COD)) (Mehrheit der Mitglieder des Parlaments für die Abänderung oder Ablehnung des Standpunkt des Rates erforderlich)“; erfasst in Protokoll `PV-10-2026-07-09-VOT-ITM-004 ↩
- [30]Abstimmung C10-0178/2026 – Vorschlag zur Ablehnung des Standpunkts des Rates – Änd. 1 = 2 = 7 (MTG-PL-2026-07-09-DEC-195775) — Europäisches Parlament (EP Open Data), headingLabel`, `decision_method` (VOTE_ELECTRONIC_ROLLCALL), `decision_outcome` (REJECTED), Zahlen, Einreicher (`responsible_organization_label`: The Left, Verts/ALE, ESN), Stimmenlisten, `had_voter_intended_*`; erfasst in `PV-10-2026-07-09-RCV-ITM-002 ↩
- [31]Abstimmung C10-0178/2026 – Vorschlag zur Ablehnung (Artikel 68 Absatz 4 GO) (MTG-PL-2026-07-09-DEC-195807) — Europäisches Parlament (EP Open Data), headingLabel`, Zahlen, `decision_outcome ↩
- [32]Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, Artikel 294 (konsolidierte Fassung 2016) — Amtsblatt der EU (C 202 vom 7.6.2016, S. 173), Art. 294 Abs. 7 Buchst. b und c, Abs. 8 Buchst. a ↩
- [33]OEIL – Summary of Parliament's decision, 26 March 2026 (1st reading) — Europäisches Parlament, Zusammenfassung der Entscheidung in erster Lesung; Ablehnung und vorangegangene Verhandlungen ↩
- [34]Abstimmung A10-0040/2026 – Vorschlag der Kommission (MTG-PL-2026-03-26-DEC-189270) — Europäisches Parlament (EP Open Data), Eintrag `DEC-189270 ↩
- [35]OEIL – Summary of Parliament's partial vote, 11 March 2026 — Europäisches Parlament, Zusammenfassung der Teilabstimmung und Rücküberweisung ↩
- [36]Protokoll der Sitzung vom 9. Juli 2026, Anlage Abstimmungsergebnisse (PV-10-2026-07-09-VOT), Punkt „Vorübergehende Ausnahme von der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation ***II“ — Europäisches Parlament, Punkt 4 (VOT-ITM-004) ↩
- [37]EP Open Data – Mitgliederdatensätze der 10. Wahlperiode (Mandat und Fraktionszugehörigkeit) — Europäisches Parlament (EP Open Data), Liste und je Person hasMembership mit EU_INSTITUTION (org/ep-10) und EU_POLITICAL_GROUP; Stichtag der vorbereiteten Auswertung 2026-07-09 ↩
- [38]OEIL – Summary of the final act, Regulation (EU) 2026/1881 — Europäisches Parlament, Zusammenfassung des Endakts; Angaben zu Standpunkten und Ratsbeschluss ↩
- [39]Sofortige Kinderschutzmaßnahmen im Internet sind unerlässlich, doch EPP kämpft weiter — EVP-Fraktion, Absätze 1–2 ↩
- [40]Abstimmung A10-0040/2026 – geänderter Vorschlag der Kommission (MTG-PL-2026-03-11-DEC-186972) — Europäisches Parlament (EP Open Data), activity_label; decision_method; decision_outcome; number_of_votes_favor/against/abstention ↩
Was kann ich tun?
Verbindlichen Text lesen
Verordnung (EU) 2026/1881, insbesondere Art. 1, 3, 5 und 11.
Verfahrensstand nachsehen
OEIL zeigt Vorschlag, beide Lesungen, Ratsbilligung und Endakt.
Abstimmung nachvollziehen
Einzelstimmen zum Vorschlag zur Ablehnung des Standpunkts des Rates ansehen. Ein Ja bedeutete Zustimmung zum Ablehnungsantrag, nicht zum Gesetz.
Grundregeln lesen
Die ePrivacy-Richtlinie und ihre Vertraulichkeitsregeln.
Datenschutzaufsicht finden
Zuständige Datenschutzbehörde über die Mitgliederliste des EDSA ermitteln.
Dauerhafte EU-Regel getrennt verfolgen
Übersicht der Kommission zum Rechtsrahmen gegen sexuellen Kindesmissbrauch.
Glossar
- ePrivacy-Richtlinie
- EU-Regeln, die die Vertraulichkeit elektronischer Nachrichten und den Umgang mit Verkehrsdaten schützen.
- Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)
- Allgemeine EU-Regeln zum Umgang mit personenbezogenen Daten; gelten hier weiter.
- Befristete Ausnahme
- Eine Regel, die bestimmte Vorgaben einer allgemeinen Vorschrift zeitweise und unter Bedingungen nicht anwendet.
- Nummernunabhängiger Kommunikationsdienst
- Etwa Messenger oder Web-E-Mail, die nicht an eine Telefonnummer gebunden sind.
- Ende-zu-Ende-Verschlüsselung
- Eine Nachricht bleibt zwischen den Endgeräten verschlüsselt; aus dieser Ausnahme ausdrücklich ausgeschlossen.
- Kontaktaufnahme zu Kindern (Grooming)
- Gezielte Kontaktanbahnung zu einem Kind, die nach EU-Strafrecht eine Straftat ist.
- Datenschutz-Folgenabschätzung
- Vorab-Prüfung, welche Risiken eine Datenverarbeitung für Menschen hat und wie sie begrenzt werden.
- Erste und zweite Lesung
- Schritte im EU-Gesetzgebungsverfahren, in denen Parlament und Rat ihre Standpunkte festlegen.
- Mehrheit der Mitglieder
- Mehr als die Hälfte aller Mitglieder des Parlaments, nicht nur mehr Ja- als Nein-Stimmen. In der zweiten Lesung nötig, um den Standpunkt des Rates abzulehnen oder abzuändern.
- Vorschlag zur Ablehnung
- Antrag, einen vorgelegten Standpunkt zu verwerfen. Ein Ja bedeutet Zustimmung zur Ablehnung, nicht zum späteren Gesetz.
- CELEX
- Dokumentkennung im amtlichen EU-Rechtsinformationssystem EUR-Lex.
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