PolivisDer quellenbasierte Gesetzes-Kompass
In BeratungZuletzt geprüft am 30. September 2026 · BT-Drs. 21/7408, DIP 335473; EU: Verordnung (EU) 2024/1183, CELEX 32024R1183 · KI-gestützt erstellt

EU Digital Identity Wallet / Digitale-Identitäten-Gesetz (DIdG)

Die EU verpflichtet Staaten zu digitalen Identitäts-Wallets; Deutschland berät im DIdG noch die Regeln für Anbieter, Behörden und Datenschutz.

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Worum geht es?
Die EU-Wallet ist eine digitale Brieftasche auf dem Smartphone für Personalausweis, Nachweise und elektronische Unterschriften. Der europäische Rechtsrahmen (Verordnung (EU) 2024/1183) ist bereits in Kraft; Deutschland berät im Digitale-Identitäten-Gesetz (DIdG) über die nationale Umsetzung und Zuständigkeiten.
Wichtigste Änderung
Jeder EU-Mitgliedstaat muss mindestens eine anerkannte Brieftasche bereitstellen. Der deutsche Regierungsentwurf regelt, welche Behörden (BMDS, BVA, BSI, BNetzA) sie anbieten, prüfen und beaufsichtigen sollen; das Gesetz ist jedoch noch nicht verabschiedet.
Wer ist betroffen?
Bürgerinnen und Bürger können die Wallet freiwillig und kostenlos nutzen; physische Ausweise und die bisherige Online-Ausweisfunktion bleiben bestehen. Behörden, Banken und große Online-Plattformen müssen sich auf gestaffelte Akzeptanzpflichten vorbereiten.

Die Zusammenfassung

Mit der Verordnung (EU) 2024/1183 (eIDAS 2.0) hat die Europäische Union die Grundlagen für eine interoperable digitale Brieftasche („EUDI-Wallet“) geschaffen. Die Verordnung trat am 20.05.2024 in Kraft und gilt unmittelbar. Sie verpflichtet alle EU-Mitgliedstaaten, natürlichen und juristischen Personen mindestens eine staatlich anerkannte digitale Brieftasche zur Verfügung zu stellen. Natürliche Personen sollen damit auch qualifizierte elektronische Signaturen kostenlos erstellen können; die Mitgliedstaaten dürfen die Kostenfreiheit auf nichtgewerbliche Zwecke beschränken. [1][2][4]

In Deutschland dient der Regierungsentwurf des Digitale-Identitäten-Gesetzes (DIdG, BT-Drs. 21/7408) der nationalen Durchführung. Der Entwurf umfasst im Schwerpunkt das Gesetz über die Europäische Brieftasche für die Digitale Identität (EBDIG-E, Art. 1) sowie Folgeänderungen im Personalausweisgesetz, Passrecht, Onlinezugangsgesetz und Vertrauensdienstegesetz. Das DIdG befindet sich im Gesetzgebungsverfahren: Nach der ersten Lesung im Bundestag am 23.09.2026 wurde es an den Digitalausschuss überwiesen; eine Beschlussempfehlung oder Schlussabstimmung steht noch aus. [3][5][8]

Der deutsche Entwurf sieht vor, dass das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung (BMDS) über die Form der Bereitstellung entscheidet (Eigenbetrieb, Beauftragung oder Anerkennung). Das Bundesverwaltungsamt (BVA) soll Registrierungs- und Prüfmechanismen betreiben, das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) nationale Zertifizierungssysteme einrichten und die Bundesnetzagentur (BNetzA) die Aufsicht über Vertrauensdienste und Anbieter wahrnehmen. Der Bundesrat fordert in seiner Stellungnahme, dass die Entscheidung über die Bereitstellung per Rechtsverordnung mit Zustimmung der Länderkammer geregelt wird. [3][5]

Für Bürgerinnen und Bürger soll die Nutzung der Wallet freiwillig und kostenlos sein. Die bestehende Online-Ausweisfunktion (eID) des Personalausweises nach § 18 PAuswG bleibt unverändert erhalten. Die Wallet soll es ermöglichen, Nachweise gezielt und datensparsam vorzuzeigen (selektive Freigabe). Weitere Nachweise wie Führerscheine oder Bildungsabschlüsse sind jedoch am geplanten Starttag noch nicht flächendeckend verfügbar, sondern erfordern gesonderte Aussteller und technische Anbindungen. [5][9][11][16]

Hinsichtlich des Zeitplans kündigte das BMDS im September 2026 an, dass die deutsche staatliche Wallet unter dem Namen „d-you“ zum 02.01.2027 mit rund 40 Partnern starten soll. Dieser Termin stellt eine ministerielle Projektplanung dar, keine unionsrechtliche Fristgarantie. Das EU-Recht knüpft die Bereitstellungspflicht der Mitgliedstaaten an 24 Monate nach Inkrafttreten der maßgeblichen technischen Durchführungsrechtsakte; wie sich dieser Fristenlauf und die nationale Planung zueinander verhalten, ist Gegenstand der parlamentarischen und fachlichen Debatte. [4][6][9][28]

Was steht wirklich drin?

  • Freiwillige und kostenlose Wallet für Bürgerinnen und Bürger (Art. 5a eIDAS) [1][2][4][9]

    Nach Art. 5a Abs. 13 der geänderten eIDAS-Verordnung sind Ausstellung, Verwendung und Widerruf der Wallet für natürliche Personen kostenlos. Art. 5a Abs. 15 stellt die freiwillige Nutzung und den Zugang zu Diensten über andere bestehende Identifizierungs- und Authentifizierungsmittel sicher.

  • Selektive Offenlegung und Datenminimierung (Art. 5a Abs. 4 eIDAS) [1][2][17]

    Nutzerinnen und Nutzer können Nachweise gezielt teilen, ohne den gesamten Datensatz offenzulegen (z. B. Bestätigung der Volljährigkeit ohne Übermittlung des genauen Geburtsdatums oder der Adresse). Die Wallet muss kryptografische Mechanismen unterstützen, die eine Profilbildung erschweren.

  • Kostenlose qualifizierte elektronische Signatur (Art. 5a Abs. 5 Buchst. g eIDAS) [1][4][5]

    Die Wallet muss natürlichen Personen die kostenlose Erstellung qualifizierter elektronischer Signaturen ermöglichen. Die Mitgliedstaaten können diese Kostenfreiheit auf nichtgewerbliche Zwecke beschränken. Qualifizierte elektronische Signaturen sind einer handschriftlichen Unterschrift rechtlich gleichgestellt.

  • Form der nationalen Bereitstellung (§§ 3–6 EBDIG-E) [3][5]

    Der deutsche DIdG-Entwurf sieht vor, dass das BMDS entscheidet, ob die staatliche Wallet im Eigenbetrieb bereitgestellt, an Dritte vergeben oder durch Anerkennung privater Lösungen umgesetzt wird. Die Entscheidung ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

  • Verteilung behördlicher Zuständigkeiten (§ 2 EBDIG-E) [3][5][15]

    Das EBDIG-E weist dem BMDS die Bereitstellung, dem Bundesverwaltungsamt (BVA) die Registerführung und Prüfmechanismen, dem BSI die Konzeption nationaler Zertifizierungssysteme und Sicherheitsprüfungen sowie der Bundesnetzagentur (BNetzA) die Aufsicht über Vertrauensdienste zu.

  • Datenschutz- und Sicherheitsvorkehrungen (§§ 19–20 EBDIG-E) [5][20]

    Stellen, die amtliche Identitätsdaten ausstellen, dürfen nicht zugleich Anbieter der Wallet sein. Bereitstellende Behörden dürfen keine Einsicht in die inhaltlichen Nutzungsdaten der Wallet erhalten. Technische Vorkehrungen müssen eine Nachverfolgung durch Dritte verhindern.

  • Elektronische Bescheinigungen von Bundesbehörden (§ 16 EBDIG-E) [5][22]

    Bundesbehörden sollen nach Ablauf von 24 Monaten nach Verkündung des Gesetzes bestimmte Nachweise und Bescheinigungen auf Antrag auch als bestätigte elektronische Attribute für die Wallet bereitstellen; Ausnahmen gelten für Sicherheits- und Geheimschutzbereiche.

  • Änderungen im Pass- und Ausweisrecht (Art. 9–14 DIdG-E) [3][5][14]

    Das DIdG enthält Folgeänderungen, wonach nach einer elektronischen Wohnsitzanmeldung künftig auf den Wohnortaufkleber im Reisepass verzichtet werden kann (§ 13 PassV). Gemäß Art. 14 tritt das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Betroffene Gruppen

  • Bürgerinnen und Bürger mit Smartphone

    stark betroffen

    Erhalten die Möglichkeit, ihre Identität freiwillig und kostenlos per Smartphone digital nachzuweisen und Signaturen zu leisten; physische Dokumente bleiben erhalten. [1][5][9]

  • Menschen ohne Smartphone und Menschen mit Behinderungen

    stark betroffen

    Sind auf den Erhalt analoger Zugänge und barrierefreie Alternativen angewiesen, um nicht von digitalen Verwaltungsleistungen faktisch ausgeschlossen zu werden. [20][21]

  • Bundesbehörden (BMDS, BVA, BSI, BNetzA)

    stark betroffen

    Übernehmen nach Verabschiedung des DIdG Bereitstellung, Betrieb, Sicherheitszertifizierung, Registerführung und Aufsicht des neuen Ökosystems. [3][5][15]

  • Banken und regulierte Finanzdienstleister

    stark betroffen

    Müssen sich auf künftige EU-weite Akzeptanzpflichten für starke Kundenauthentifizierung und Identitätsprüfungen einstellen. [1][4][22]

  • Große Online-Plattformen (VLOPs)

    stark betroffen

    Unterliegen nach Art. 5f eIDAS künftigen Verpflichtungen zur Akzeptanz der EUDI-Wallet für Nutzeranmeldungen. [1][2][4]

  • Wallet- und Vertrauensdiensteanbieter

    stark betroffen

    Können sich an Ausschreibungen oder staatlichen Anerkennungsverfahren beteiligen; unterliegen strengen Sicherheits- und Zertifizierungspflichten. [5][6][23]

  • Wirtschaft, Industrie und KMU

    mittel betroffen

    Profitieren von standardisierten Identitätsprüfungen; Wirtschaftsverbände (DIHK) fordern jedoch schlanke Registrierungspflichten und die rasche Klärung beruflicher Identitäten. [22][23]

  • Länder und Kommunen

    mittel betroffen

    Müssen Fachverfahren und Bürgerportale anbinden; die im DIdG vorgesehene Ausstellungspflicht nach 24 Monaten betrifft zunächst Bundesbehörden. [5][12][22]

Vorher / Nachher

Elektronischer Identitätsnachweis [5][9][11]

Vorher

Der Personalausweis bietet bereits einen elektronischen Identitätsnachweis nach § 18 PAuswG.

Nachher

Geplant: Ergänzung um die mobile EUDI-Wallet; die bestehende Online-Ausweisfunktion bleibt nutzbar.

Digitale Nachweise und Attribute [1][2][4][16]

Vorher

Digitale Nachweise können bereits in einzelnen Verfahren verwendet werden; ihre grenzüberschreitende Verwendung ist bislang begrenzt.

Nachher

Geplant: Nutzung elektronischer Attributbescheinigungen über interoperable Wallets im EU-Binnenmarkt; der europäische Rechtsrahmen ist bereits in Kraft.

Qualifizierte elektronische Signaturen für Bürger [1][4][5]

Vorher

Qualifizierte elektronische Signaturen sind bereits nach eIDAS möglich; die neue Wallet-Funktion steht noch nicht allgemein bereit.

Nachher

Geplant: Kostenlose Erstellung qualifizierter elektronischer Signaturen für natürliche Personen via Wallet; die Kostenfreiheit darf auf nichtgewerbliche Zwecke begrenzt werden.

Aufsichts- und Sicherheitsarchitektur in Deutschland [5][15]

Vorher

Das Vertrauensdienstegesetz (VDG) regelte die Aufsicht über Vertrauensdienste, enthielt aber keine Regeln für Wallet-Ökosysteme.

Nachher

Geplant: Das EBDIG-E ordnet BMDS, BVA, BSI und BNetzA Aufgaben bei Bereitstellung, Registrierung, Sicherheit und Aufsicht zu.

Wohnortaktualisierung im Reisepass [5][13][14]

Vorher

§ 13 Abs. 3 PassV regelt bislang die Aktualisierung des Wohnortes im Pass nach elektronischer Anmeldung.

Nachher

Geplant: Der DIdG-Entwurf streicht § 13 Abs. 3 PassV und die zugehörige Aufklebervorlage; bei einer Wohnortänderung vor Ort soll der Aufkleber weiterhin möglich bleiben.

Auswirkungen

Direkte Folgen

  • Die EU-Verordnung 2024/1183 verpflichtet Deutschland zur Bereitstellung mindestens einer Wallet. Das DIdG befindet sich als Regierungsentwurf in der parlamentarischen Beratung; es begründet vor seiner Verabschiedung und Verkündung noch keine geltenden Rechte oder behördlichen Befugnisse. [1][3][5]

Wahrscheinliche Folgen

  • Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen können Identifizierungsprozesse bei Behörden, Banken und Plattformen künftig einfacher mobil durchführen, sobald interoperable Aussteller und Dienste angeschlossen sind. [4][9][16][22]

Umstrittene Folgen

  • Sozial- und Behindertenverbände warnen vor Benachteiligungen für Menschen ohne aktuelles Smartphone oder mit Behinderungen und fordern strengere Barrierefreiheitsstandards sowie Schutz vor faktischem Nutzungsdruck. [5][20][21]

Langfristige Folgen

  • Öffentliche Stellen und private Sektoren müssen Schnittstellen zur Wallet aufbauen; der tatsächliche Nutzen hängt von der praktischen Akzeptanz, der Verfügbarkeit digitaler Nachweise und der IT-Sicherheit ab. [4][6][22][23]

Pro & Contra

Dafür

  • Die EUDI-Wallet schafft eine vertrauenswürdige, europäisch standardisierte Alternative zu kommerziellen Login-Diensten großer Tech-Plattformen. [4][9][22]

    Position von: Europäische Kommission und Bundesregierung · mittel belegt

    Gegenargument: Die DIHK fordert praxistaugliche Regeln für die Registrierung und Anbindung von Unternehmen; davon hängt die Nutzung in der Wirtschaft mit ab.

  • Freiwilligkeit, Kostenfreiheit für natürliche Personen und selektive Freigabe sind im EU-Recht als Schutzvorgaben verankert. [1][5][20][21]

    Position von: EU-Gesetzgeber und Bundesregierung · stark belegt

    Gegenargument: Sozialverbände geben zu bedenken, dass formale Freiwilligkeit bei schlechteren oder umständlicheren analogen Verwaltungsverfahren in der Praxis zu einem faktischen Nutzungsdruck führen kann.

  • Standardisierte digitale Nachweise und Signaturen können Verwaltungsprozesse und den Geschäftsverkehr für Unternehmen erheblich beschleunigen. [22][23]

    Position von: Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK) und Bitkom · mittel belegt

    Gegenargument: Die DIHK fordert schlanke, verhältnismäßige und risikobasierte Regeln für die Registrierung von Unternehmen.

Dagegen

  • Ohne strikte technische Vorkehrungen und Kontrollen drohen bei der Zusammenführung von Identitätsdaten und Nachweisen Risiken für Profilbildung und Überwachung. [5][20][21]

    Position von: BAG SELBSTHILFE und Der Paritätische Gesamtverband · mittel belegt

    Gegenargument: Das EBDIG-E (§§ 19–20) sieht eine Trennung von Aussteller und Wallet-Anbieter sowie Schutzmaßnahmen gegen Einsichtnahme des Anbieters vor. Bei Nutzung allgemein zugänglicher Netze schreibt § 19 Abs. 3 Verschlüsselung vor.

  • Die Konzentration auf Smartphone-Lösungen birgt die Gefahr, Menschen ohne geeignetes Endgerät oder mit Behinderungen von digitalen Dienstleistungen auszuschließen. [3][9][20]

    Position von: Bundesarbeitsgemeinschaft Selbsthilfe (BAG SELBSTHILFE e.V.) · stark belegt

    Gegenargument: Die Bundesregierung betont den dauerhaften Fortbestand physischer Dokumente und des analogen Behördenzugangs; die Wallet dient als zusätzliches Angebot.

  • Zentrale Fragen der Unternehmensidentitäten und der Einbindung beruflicher Nachweise sind im Regierungsentwurf unzureichend gelöst. [5][22]

    Position von: Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK) · mittel belegt

    Gegenargument: Der Entwurf konzentriert sich zunächst auf die fristgerechte Grundimplementierung für natürliche Personen; betriebliche Erweiterungen können stufenweise folgen.

  • Die Festlegung der Bereitstellungsform der Wallet darf nicht allein im Ermessen des Ministeriums liegen, sondern erfordert die Mitwirkung der Länder per Rechtsverordnung. [3][5]

    Position von: Bundesrat · stark belegt

    Gegenargument: Die Bundesregierung hält eine ministerielle Entscheidung für flexibler und verweist auf den zusätzlichen bürokratischen und zeitlichen Aufwand eines förmlichen Verordnungsverfahrens.

Abstimmungsergebnis

Europäisches Parlament (Plenum), 29.02.2024 · Namentliche Abstimmung [17][25]

Gesamtergebnis

Dafür
335
Dagegen
190
Enthaltung
31
  • Die Linke (The Left)Dagegen
  • EKR/ECR (Konservative)Dagegen
  • EVP (Christdemokraten)Dafür
  • FraktionsloseDagegen
  • Grüne/EFADagegen
  • Identität und Demokratie (ID)Dagegen
  • Renew Europe (Liberale)Dafür
  • S&D (Sozialdemokraten)Dafür

Stimmbegründungen

  • EVP (Christdemokraten)Dafür

    Mehrheit der abgegebenen Stimmen: dafür; die Fraktion unterstützte den Kompromiss für eine europäische digitale Identität.

    • Laut EVP-Positionspapier stärkt ein europäischer Rechtsrahmen für digitale Identitäten die Souveränität, Sicherheit und Wettbewerbsfähigkeit der Union im Binnenmarkt. [26]
    • Die EVP betonte die Bedeutung von Freiwilligkeit und dem Fortbestand physischer Identitätsnachweise neben der digitalen Brieftasche. [26]

    Das Positionspapier der EVP stammt aus dem Jahr 2025 nach der Beschlussfassung und stellt allgemeine digitalpolitische Leitlinien dar; laut amtlicher RCV-Namensliste stimmte 1 Mitglied dagegen und 10 enthielten sich.

  • S&D (Sozialdemokraten)Dafür

    Mehrheit der abgegebenen Stimmen: dafür; eine gemeinsame Begründung der Fraktion zum Schlussvotum ist in den geöffneten Quellen nicht belegt.

    • Laut amtlicher RCV-Namensliste stimmten 108 Mitglieder der S&D-Fraktion für die Annahme der Verordnung und 1 dagegen (keine Enthaltungen). [25]
    • Eine offizielle Erklärung der S&D-Fraktion zu dieser Schlussabstimmung wurde in den ausgewerteten Quellen nicht gefunden; das Stimmverhalten allein belegt kein Motiv. [17][25]

    Aus den 108 Ja-Stimmen lässt sich ohne eigenständigen Beleg keine gemeinsame Begründungslinie für alle Mitglieder ableiten.

  • Renew Europe (Liberale)Dafür

    Mehrheit der abgegebenen Stimmen: dafür; die Fraktion befürwortete einen bürgernahen, datenschutzfreundlichen Zugang.

    • Laut Renew Europe ermöglicht die Einigung einen einfacheren, grenzüberschreitenden Zugang zu öffentlichen und privaten Diensten im digitalen Binnenmarkt. [27]
    • Die Fraktion hob hervor, dass Nutzerinnen und Nutzer die Kontrolle über ihre Daten behalten und Nachweise gezielt freigeben können. [27]

    Die Mitteilung von Renew Europe vom Dezember 2023 bezog sich auf die vorläufige politische Einigung im Ausschuss; laut RCV stimmten 3 Mitglieder dagegen und 6 enthielten sich.

  • Grüne/EFADagegen

    Mehrheit der abgegebenen Stimmen: dagegen; eine gemeinsame Fraktionserklärung zum endgültigen Schlussvotum liegt in den geöffneten Quellen nicht vor.

    • Laut amtlicher RCV-Namensliste stimmten 63 Mitglieder gegen den Kompromisstext und 4 dafür (keine Enthaltungen). [25]
    • Eine offizielle Erklärung der Fraktion Grüne/EFA zu diesem konkreten Abstimmungsschritt ist in den geöffneten Quellen nicht belegt; aus dem Abstimmungsverhalten allein darf kein Motiv abgeleitet werden. [17][25]

    Aus der Mehrheit der 63 Gegenstimmen lässt sich ohne Primärquelle keine autorisierte Fraktionsbegründung für das Gesamtvotum ableiten.

  • EKR/ECR (Konservative)Dagegen

    Mehrheit der abgegebenen Stimmen: dagegen; eine eigenständige Begründung dieser Fraktion zum Schlussvotum ist in den Quellen nicht belegt.

    • Laut amtlicher RCV-Namensliste stimmten 40 Mitglieder der EKR-Fraktion gegen die Verordnung, 4 dafür und 2 enthielten sich. [25]
    • Eine gruppenweite Begründung der EKR zur Schlussabstimmung über A9-0038/2023 liegt in den ausgewerteten Quellen nicht vor. [17][25]

    Die 40 Gegenstimmen spiegeln das Mehrheitsvotum der Fraktion wider, ersetzen aber keine dokumentierte Erklärung.

  • Identität und Demokratie (ID)Dagegen

    Mehrheit der abgegebenen Stimmen: dagegen; eine gemeinsame Fraktionserklärung zum Schlussvotum ist nicht belegt.

    • Laut amtlicher RCV-Namensliste stimmten alle 45 teilnehmenden Mitglieder der ID-Fraktion gegen den Rechtstext (keine Ja-Stimmen, keine Enthaltungen). [25]
    • Eine schriftliche Begründung oder offizielle Erklärung der Fraktion ID zu dieser Abstimmung wurde in den Quellen nicht gefunden. [17][25]

    Aus der geschlossenen Stimmabgabe lässt sich ohne Primärbeleg keine offizielle inhaltliche Begründung herleiten.

  • Die Linke (The Left)Dagegen

    Mehrheit der abgegebenen Stimmen: dagegen; eine gemeinsame Erklärung zum endgültigen Votum ist nicht belegt.

    • Laut amtlicher RCV-Namensliste stimmten 17 Mitglieder der Fraktion Die Linke dagegen, 2 dafür und 10 enthielten sich. [25]
    • Eine offizielle Stellungnahme der Fraktion zum Trilog-Ergebnis liegt in den ausgewerteten Dokumenten nicht vor. [17][25]

    Das uneinheitliche Abstimmungsverhalten (17 Nein, 10 Enthaltungen, 2 Ja) zeigt unterschiedliche Haltungen innerhalb der Fraktion.

  • FraktionsloseDagegen

    Mehrheit der abgegebenen Stimmen: dagegen; fraktionslose Abgeordnete bilden keine Fraktion und haben keine gemeinsame Linie.

    • Laut amtlicher RCV-Namensliste stimmten 20 fraktionslose Mitglieder gegen die Verordnung, 12 dafür und 3 enthielten sich. [25]
    • Fraktionslose Abgeordnete gehören keiner gemeinsamen Fraktion an; aus dem Stimmverhalten kann kein gemeinsames Motiv abgeleitet werden. [17][25]

    Die Stimmabgabe fraktionsloser Mitglieder erfolgte individuell und ohne gemeinsame Fraktionsdisziplin.

Erläuterungen

Die Reihenfolge folgt der Fraktionsstärke in dieser Abstimmung, bei Gleichstand dem Alphabet. Sie ist eine Sortierung, keine Wertung.

Zeitlicher Verlauf

  1. Schlussabstimmung im Europäischen Parlament [17][25]

    Das Europäische Parlament nimmt die Trilog-Einigung zur eIDAS-Novelle (Bericht A9-0038/2023, Änderungsantrag 6) mit 335 Ja-Stimmen bei 190 Nein-Stimmen und 31 Enthaltungen an.

  2. Formelle Annahme durch den Rat der EU [19]

    Der Rat der Europäischen Union billigt den überarbeiteten Rechtsrahmen für eine europäische digitale Identität.

  3. Veröffentlichung im EU-Amtsblatt [1][19]

    Die Verordnung (EU) 2024/1183 wird im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl. L, 2024/1183) verkündet.

  4. Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2024/1183 [1][4][19]

    Die EU-Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach Veröffentlichung in Kraft und begründet verbindliche Pflichten für die Mitgliedstaaten.

  5. Erste Welle technischer Durchführungsverordnungen [6]

    Die Europäische Kommission erlässt zentrale Durchführungsrechtsakte zu Personenidentifizierungsdaten, Kernfunktionen, Zertifizierung und Schnittstellen (u. a. VO 2024/2977, 2024/2979, 2024/2981).

  6. Referentenentwurf und Verbändeanhörung zum DIdG [18][20]

    Das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung (BMDS) veröffentlicht den Referentenentwurf des DIdG und leitet die Verbändebeteiligung ein.

  7. Kabinettsbeschluss des Regierungsentwurfs [5][10]

    Die Bundesregierung beschließt den Gesetzentwurf des Digitale-Identitäten-Gesetzes (DIdG) zur Einbringung in den Bundestag.

  8. Erster Durchgang im Bundesrat [3][5]

    Der Bundesrat nimmt in seiner 1066. Sitzung Stellung zum Regierungsentwurf und fordert u. a. eine Zustimmungspflicht der Länder zur Bereitstellungsform der Wallet.

  9. Änderung technischer Durchführungsstandards [6][7]

    Die Europäische Kommission erlässt die Durchführungsverordnung (EU) 2026/1731 zur Aktualisierung technischer Vorgaben für EUDI-Wallets.

  10. Zuleitung an den Bundestag (BT-Drs. 21/7408) [5]

    Der Gesetzentwurf der Bundesregierung wird als Bundestagsdrucksache 21/7408 samt Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung veröffentlicht.

  11. Ankündigung von „d-you“ durch das BMDS [9][28]

    Das BMDS stellt den Namen „d-you“ für die staatliche digitale Brieftasche vor und kündigt den Start für den 02.01.2027 mit rund 40 Partnern an (Projektplanung).

  12. Erste Lesung im Deutschen Bundestag [3][5]

    Der Bundestag berät den DIdG-Entwurf in erster Lesung und überweist ihn federführend an den Ausschuss für Digitales und Staatsmodernisierung.

  13. Öffentliche Anhörung im Digitalausschuss [8]

    Der federführende Bundestagsausschuss für Digitales und Staatsmodernisierung hat für diesen Tag eine öffentliche Sachverständigenanhörung zum DIdG angesetzt.

  14. Laut BMDS geplanter Launch von „d-you“ [9][28]

    Vom Bundesdigitalministerium avisierter Starttermin für die staatliche App mit ersten Anwendungsfällen; kein gesetzliches Inkrafttreten des DIdG.

Häufige Fragen

Gilt das deutsche Digitale-Identitäten-Gesetz (DIdG) bereits?

Nein. Das DIdG ist ein Regierungsentwurf (BT-Drs. 21/7408), der am 23.09.2026 in erster Lesung im Bundestag beraten und an die Ausschüsse überwiesen wurde. Art. 14 des Entwurfs sieht ein Inkrafttreten erst am Tag nach der Verkündung vor. Die zugrunde liegende EU-Verordnung 2024/1183 ist dagegen bereits seit dem 20.05.2024 in Kraft. [1][3][5]

Muss ich die EUDI-Wallet künftig verpflichtend nutzen?

Nein. Art. 5a der geänderten eIDAS-Verordnung und der deutsche Entwurf schreiben ausdrücklich fest, dass die Nutzung für Bürgerinnen und Bürger freiwillig ist. Physische Ausweisdokumente und bestehende Identifizierungswege bleiben vollständig erhalten. [1][5][9]

Kostet die Nutzung der Wallet Geld?

Ausstellung, Verwendung und Widerruf der EUDI-Wallet sind für natürliche Personen nach EU-Recht kostenlos. Auch qualifizierte elektronische Signaturen müssen über die Wallet kostenlos möglich sein; Mitgliedstaaten dürfen die Kostenfreiheit auf nichtgewerbliche Zwecke beschränken. [1][4][5]

Ersetzt die Wallet meinen physischen Personalausweis?

Nein. Die Wallet ist ein ergänzendes mobiles Angebot. Der physische Personalausweis und seine Online-Ausweisfunktion (eID) nach § 18 PAuswG bleiben die rechtliche und technische Grundlage. [5][9][11]

Sind Führerschein und Bildungsabschlüsse direkt zum App-Start in der Wallet verfügbar?

Das ist nicht garantiert. Die Wallet schafft die technische und rechtliche Hülle; konkrete Nachweise erfordern gesonderte Aussteller und Schnittstellen. Führerscheine und Zeugnisse werden nach Ankündigung der Bundesregierung erst schrittweise angebunden. [9][16][28]

Was bedeutet selektive Offenlegung bei der Altersverifikation?

Selektive Offenlegung bedeutet, dass Nutzerinnen und Nutzer nur die für den Dienst zwingend erforderliche Information preisgeben – beispielsweise die Bestätigung „mindestens 18 Jahre alt“, ohne dass das genaue Geburtsdatum, der Name oder die Adresse übertragen werden. [1][2][17]

Welche Behörden sind in Deutschland für die Wallet zuständig?

Nach dem Regierungsentwurf entscheidet das BMDS über die Bereitstellung, das BVA führt Registrierungsmechanismen, das BSI verantwortet Sicherheits- und Zertifizierungsanforderungen und die BNetzA beaufsichtigt Vertrauensdienste. Der Bundesrat fordert eine Zustimmungspflicht der Länder zur Bereitstellungsentscheidung. [3][5]

Was passiert bei einem Sicherheitsvorfall oder Geräteverlust?

Das EU-Recht sieht den Widerruf der Wallet-Gültigkeit auf ausdrücklichen Wunsch der nutzenden Person oder bei beeinträchtigter Sicherheit vor. Nach § 8 des deutschen Entwurfs kann der Nutzer den Widerruf veranlassen; die zuständige Behörde kann Bereitstellung und Nutzung aussetzen. [5][6]

Quellen

  1. [1]Verordnung (EU) 2024/1183 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 (eIDAS 2.0) — Europäisches Parlament und Rat der Europäischen Union, ABl. L, 2024/1183, 2024-04-30; CELEX 32024R1183; insbesondere Art. 5a–5f eIDAS ↩
  2. [2]Konsolidierte Fassung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 (eIDAS-Verordnung) — Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, Konsolidierte Fassung 02014R0910-20240520, Art. 5a–5f ↩
  3. [3]Rechtliche Voraussetzungen für die EUDI-Wallet beraten (Erste Lesung DIdG) — Deutscher Bundestag, Plenarbericht zur 1. Lesung von BT-Drs. 21/7408; Überweisung an den Digitalausschuss ↩
  4. [4]European Digital Identity (EUDI) Regulation – Policy Overview — Europäische Kommission, Generaldirektion CONNECT, Abschnitte 'From digital identification to digital Wallet' und 'Next steps' ↩
  5. [5]Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der unionsrechtlichen Vorschriften über die Europäische Brieftasche für die Digitale Identität (DIdG) — Deutscher Bundestag / Bundesregierung, BT-Drs. 21/7408; Art. 1 EBDIG-E (§§ 2–24), Art. 2–14, Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung ↩
  6. [6]The European Digital Identity Regulation – Overview of Implementing Acts — Europäische Kommission, Digital Building Blocks, Übersicht angenommener und konsultierter Durchführungsverordnungen ↩
  7. [7]Durchführungsverordnung (EU) 2026/1731 zur Änderung technischer Standards für die EUDI-Wallet — Europäische Kommission, ABl. L, 2026/1731; CELEX 32026R1731 ↩
  8. [8]Öffentliche Anhörung zum Digitale-Identitäten-Gesetz (DIdG) — Deutscher Bundestag, Ausschuss für Digitales und Staatsmodernisierung, Sitzungsankündigung für den 06.10.2026, 08:00–10:00 Uhr ↩
  9. [9]Die digitale Brieftasche kommt — Presse- und Informationsamt der Bundesregierung, Abschnitte Start, Freiwilligkeit, Daten, Dokumente ↩
  10. [10]Regierungspressekonferenz vom 20. Mai 2026 — Presse- und Informationsamt der Bundesregierung, Protokoll zum Kabinettsbeschluss des DIdG-Entwurfs ↩
  11. [11]Personalausweisgesetz (PAuswG), geltende Fassung — Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz (gesetze-im-internet.de), PAuswG §§ 18, 19; BGBl. I 2009 S. 1346 ↩
  12. [12]Onlinezugangsgesetz (OZG), geltende Fassung — Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz (gesetze-im-internet.de), OZG § 3; BGBl. I 2017 S. 3122 ↩
  13. [13]Passgesetz (PassG), geltende Fassung — Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz (gesetze-im-internet.de), PassG § 15; BGBl. I 1986 S. 537 ↩
  14. [14]Passverordnung (PassV), geltende Fassung — Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz (gesetze-im-internet.de), PassV § 13; BGBl. I 2007 S. 2486 ↩
  15. [15]Vertrauensdienstegesetz (VDG), geltende Fassung — Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz (gesetze-im-internet.de), VDG § 2; BGBl. I 2017 S. 2745 ↩
  16. [16]EUDI-Wallet – Strategisches Projekt — Bundesagentur für Sprunginnovationen (SPRIND), Abschnitte 'Funktionen', 'Anwendungsszenarien' und 'Ökosystem' ↩
  17. [17]European Digital Identity framework, Zusammenfassung des EP-Beschlusses — Europäisches Parlament, Legislative Observatory (OEIL), Verfahren 2021/0136(COD), Beschluss 1. Lesung ↩
  18. [18]Digitale-Identitäten-Gesetz, Verfahrensseite — Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung (BMDS), Abschnitte 'Referentenentwurf' und 'Länder- und Verbändeanhörung' ↩
  19. [19]Legislative Train Schedule – European Digital Identity — Europäisches Parlament, Meilensteine zu Trilog, Ratsannahme und Veröffentlichung ↩
  20. [20]Stellungnahme zum Digitalen Identitätengesetz (DIdG) – EUDI-Wallet — Bundesarbeitsgemeinschaft Selbsthilfe (BAG SELBSTHILFE e.V.), Abschnitte zu Barrierefreiheit, Ausschlussrisiken und Vertretungsregelungen ↩
  21. [21]Soziale Ausgestaltung des Digitale-Identitäten-Gesetzes (DIdG) — Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband – Gesamtverband e. V., Stellungnahme zum Referentenentwurf vom 15.04.2026 ↩
  22. [22]DIHK zur EUDI-Wallet: Digitale Identität braucht einen tragfähigen Rechtsrahmen — Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK), Veröffentlicht 11.09.2026, aktualisiert 22.09.2026; Forderungen zu Unternehmensidentitäten und Registrierung ↩
  23. [23]Bitkom-Stellungnahme zum Digitale-Identitäten-Gesetz — Bitkom e. V., Stellungnahme zum DIdG; Tagesdatum auf der Quellenseite nicht belegt ↩
  24. [24]Antrag gegen digitale EU-Identität im Bundestag debattiert — Deutscher Bundestag, Plenarprotokoll zur Beratung des AfD-Antrags BT-Drs. 21/6650 ↩
  25. [25]Results of roll-call votes, 2024-02-29 (RCV) — Europäisches Parlament, Abstimmung Nr. 8.3, A9-0038/2023, Provisional agreement – Am 6, div165993 ↩
  26. [26]EPP Group Position Paper on Digital Policy — EVP-Fraktion im Europäischen Parlament, Abschnitt zu sicheren digitalen Identitäten und eIDAS ↩
  27. [27]European Digital Identity: a key tool to enable trust and participation in the digital single market — Renew Europe Group, Erklärung zur politischen Trilog-Einigung im ITRE-Ausschuss ↩
  28. [28]d-you: Deutschland startet digitale Identität für alle (Pressemitteilung 53/2026) — Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung (BMDS), Pressemitteilung Nr. 53/2026 zum Namen und Starttermin ↩

Was kann ich tun?

Glossar

EUDI-Wallet
European Digital Identity Wallet: Eine nach EU-Recht zertifizierte mobile Anwendung, mit der natürliche und juristische Personen Identitätsdaten und digitale Nachweise speichern und vorweisen können.
eIDAS 2.0
Geläufige Bezeichnung für die Novellierung der europäischen eIDAS-Verordnung durch die Verordnung (EU) 2024/1183 zur Schaffung eines EU-weiten Rahmens für digitale Identitäten.
DIdG
Digitale-Identitäten-Gesetz: Deutscher Regierungsentwurf (BT-Drs. 21/7408) zur nationalen Durchführung der eIDAS-Novelle und zur Festlegung von Behördenzuständigkeiten.
EBDIG
Gesetz über die Europäische Brieftasche für die Digitale Identität: Zentrales Stammgesetz in Artikel 1 des DIdG-Entwurfs.
Selektive Offenlegung
Datenschutzfreundliche Eigenschaft digitaler Nachweise, bei der nur die zwingend erforderlichen Attribute (z. B. Volljährigkeit) ohne Offenlegung des gesamten Identitätssatzes übermittelt werden.
Qualifizierte elektronische Signatur (QES)
Höchste Stufe der elektronischen Signatur nach eIDAS, die von einem qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter erstellt wird und EU-weit der handschriftlichen Unterschrift rechtlich gleichgestellt ist.
Elektronische Attributbescheinigung
Ein elektronischer Nachweis von Eigenschaften oder Berechtigungen (z. B. Fahrerlaubnis, Berufsabschluss, Wohnsitz), der von autorisierten Stellen für die Wallet ausgestellt wird.

Korrekturen & Aktualisierungen

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