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PolivisDer quellenbasierte Gesetzes-Kompass
VerkehrIn BeratungZuletzt geprüft am 18. Oktober 2026 · DIP-Vorgang 335444 · KI-gestützt erstellt

Gesetz zur Änderung des Fahrlehrergesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Gesetze

Mehr digitales Lernen und flexiblere Fahrstunden sollen den Führerschein günstiger machen; beschlossen ist die Reform noch nicht.

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Worum geht es?
Der Führerschein soll einfacher zu organisieren und günstiger werden. Dafür plant die Regierung mehr digitales Lernen und weniger feste Vorgaben für die Ausbildung.
Wichtigste Änderung
Das Wissen für die Theorieprüfung soll man auch vollständig digital lernen können. Die Zahl der besonderen Fahrstunden soll sich stärker danach richten, was jemand schon sicher kann. Die Reform gilt noch nicht.
Wer ist betroffen?
Betroffen sind vor allem Fahrschüler, ihre Familien und Fahrschulen. Auch Prüfstellen und Behörden müssten sich umstellen.

Die Zusammenfassung

Die Bundesregierung will die Fahrausbildung modernisieren und ihre Kosten senken. Der Entwurf ändert das Fahrlehrergesetz, das Straßenverkehrsgesetz und das Kraftfahrsachverständigengesetz. Dazu kommt eine eigenständige Verordnung. Auch sie ist erst ein Entwurf; der Bundesrat hat über sie noch nicht entschieden. Der Bundestag hat den Gesetzentwurf in erster Lesung beraten und an die Ausschüsse überwiesen. Die öffentliche Anhörung fand anschließend statt. Eine Anhörung ist kein Gesetzesbeschluss. Laut Gesetzentwurf braucht das Gesetz die Zustimmung des Bundesrates. Nach dem Bundestagsbeschluss müsste der Bundesrat also noch zustimmen. [1][3][4][6][21][22]

Noch nicht erfolgt und ohne amtliches Datum sind der Ausschussabschluss und gegebenenfalls eine Beschlussempfehlung, die zweite und dritte Lesung im Bundestag, die abschließende Befassung des Bundesrates sowie Ausfertigung und Verkündung des Gesetzes. Für die Verordnung fehlen gesonderte abschließende Verfahrensnachweise. Deshalb stehen diese Schritte nicht in der Zeitleiste. [1][3][5][6]

Das Gesetz soll insbesondere die Pflicht zum Vorhalten von Unterrichtsräumen und Lehrmitteln für Fahrschulen beseitigen und die Aufzeichnungen über die Ausbildung vereinfachen. Ein öffentliches Register soll Preise und nach Klassen sowie Erst- und Wiederholungsprüfungen getrennte praktische Prüfungsergebnisse vergleichbarer machen. Fahrschulen sollen ihre Entgelte vor deren vertraglicher Anwendung melden. Die Preise blieben frei; das Vorhaben enthält keine allgemeine Preisobergrenze. [1]

Die konkreten Lern- und Prüfungsregeln stehen weitgehend in der begleitenden Verordnung: freie Wahl des theoretischen Lernformats, keine festen Zahlen für besondere Ausbildungsfahrten und eine dokumentierte Feststellung der praktischen Prüfungsreife. Überland-, Autobahn- und Dunkelheitsfahrten bleiben als Inhalte vorgesehen. Für Klasse B soll die praktische Prüfung insgesamt mindestens 40 Minuten dauern, davon mindestens 25 Minuten reine Fahrzeit. Das sind zwei unterschiedliche Größen. [3]

Zusätzliche private Übungsfahrten vor der praktischen Prüfung sollen zunächst erprobt werden. Das Gesetz schafft den Rahmen; die Verordnung regelt Genehmigung, Versicherung, Vorbildung und Begleitpersonen. Die Fahrschule bleibt beteiligt. Nach dem Regierungsentwurf müssen die Länder die Erprobung durch eigene Rechtsverordnung aktivieren; der Bundesrat will diese Konstruktion ändern. Die Bundesregierung lehnt ein automatisches Einbeziehen aller Länder ab. [1][2][3]

Die Kostenwirkungen sind Prognosen. Das Verkehrsministerium berechnet für das Gesetz eine jährliche Entlastung der Wirtschaft von rund 73,5 Millionen Euro. Für die Verordnung schätzt es unter anderem rund 629,3 Millionen Euro weniger jährliche Sachkosten für Bürger. Das sind Modellrechnungen aus den Entwürfen 2026, keine bereits gemessenen Einsparungen. Der Normenkontrollrat hält die Darstellung im Wesentlichen für nachvollziehbar, benennt aber unsichere Annahmen und nicht vollständig abgebildete Verwaltungskosten. Der ACE bezweifelt die Übertragbarkeit günstiger Modellfälle auf den durchschnittlichen Fahrschüler. [1][3][24]

In der Anhörung verteidigen BASt und ADAC die zusätzlichen Lernmöglichkeiten und die Verbindung professioneller Ausbildung mit privater Übung. Fahrlehrerverbände warnen vor dem Verlust pädagogischer Begleitung. Der ACE verbindet Unterstützung für Digitalisierung und Preistransparenz mit Forderungen nach verbindlichen Qualitätskontrollen und sozialem Ausgleich. Ob Ausbildungskosten, Prüfungserfolg und Unfallrisiken sich tatsächlich verbessern, muss nach Einführung untersucht werden. [23][26][27][24]

Was steht wirklich drin?

  • Theorie auch vollständig digital lernen. [3]

    Fahrschüler sollen das Lernformat selbst wählen können: Unterricht vor Ort, digitaler Unterricht oder Lernen zu selbst gewählten Zeiten. Eine Fahrschule müsste nicht jede Lernform anbieten. Das steht im Verordnungsentwurf.

  • Keine feste Zahl besonderer Fahrstunden. [3]

    Überland, Autobahn und Dunkelheit bleiben wichtige Teile der Ausbildung. Die Zahl der Fahrten soll sich danach richten, ob der Fahrschüler die nötigen Fähigkeiten sicher beherrscht. Die besonderen Fahrten dürfen nicht ausschließlich am Simulator stattfinden.

  • Vor der praktischen Prüfung steht ein Test. [3]

    Ein Fahrlehrer soll die Prüfungsreife erst nach einem erfolgreich gefahrenen Test feststellen dürfen. Der Test soll einer echten Prüfung ähneln und dokumentiert werden. Die Ausbildung bleibt also an nachgewiesene Fähigkeiten gebunden.

  • Eine kürzere praktische Prüfung ist geplant. [3]

    Für Klasse B soll die gesamte praktische Prüfung mindestens 40 Minuten dauern. Davon sind mindestens 25 Minuten reine Fahrzeit vorgesehen. Einparken, Kontrollen und Vor- und Nachbereitung sind in dieser reinen Fahrzeit nicht enthalten.

  • Theoriefragen sollen anders bewertet werden. [3]

    Jede Frage soll einen Punkt zählen. Beim ersten Erwerb der Klasse B bleiben im Entwurf 30 Fragen vorgesehen; mehr als drei Fehlerpunkte bedeuten Durchfallen. Eine falsch beantwortete besonders markierte Frage soll bereits allein zum Nichtbestehen führen. Ein kleinerer Fragenkatalog bedeutet daher nicht automatisch weniger Fragen in der einzelnen Prüfung.

  • Übungsfahrten mit einer nahestehenden Person sollen erprobt werden. [1][3]

    Vorgesehen sind eine behördliche Genehmigung, passender Versicherungsschutz, eine bestandene Theorieprüfung, vorherige Fahrstunden und eine gemeinsame Einweisung in der Fahrschule. Begleitpersonen müssten besondere Anforderungen erfüllen. Einfach mit den Eltern loszufahren wäre dadurch nicht erlaubt.

  • Die Fahrschule bleibt bei privaten Übungsfahrten beteiligt. [3]

    Nach mindestens 500 und höchstens 600 privat gefahrenen Kilometern soll eine Beobachtungsfahrt mit Fahrlehrer stattfinden. Danach folgen weitere Fahrstunden. Nach insgesamt mindestens 1.000 Kilometern wird die Ausbildung in der Fahrschule bis zur Prüfungsreife fortgesetzt. Diese Zahlen gelten im geplanten Erprobungsmodell, nicht für jeden normalen Führerscheinerwerb.

  • Preise und Prüfungsergebnisse sollen öffentlich werden. [1]

    Fahrschulen sollen ihre Preise vor der Anwendung elektronisch melden. Prüfstellen sollen regelmäßig Ergebnisse praktischer Prüfungen liefern. Ein Register, also eine öffentliche Datensammlung, soll den Vergleich erleichtern. Personenbezogene Ergebnisse einzelner Fahrschüler gehören nicht in diese Statistik.

  • Unterrichtsräume sollen für Fahrschulen optional werden. [1][3]

    Fahrschulen sollen nicht mehr zwingend Unterrichtsräume und bestimmte Lehrmittel vorhalten müssen. Das ändert ihre Betriebspflichten; es verpflichtet keine Fahrschule zur Schließung vorhandener Räume.

  • Ein eigener Zugang zum Beruf des Fahrerlaubnisprüfers. [1][28]

    Vorgesehen ist ein neues Anerkennungsprofil für Personen, die Führerscheinprüfungen abnehmen. Dafür wären unter anderem eine anerkannte Vorbildung, eine Ausbildung bei einer Technischen Prüfstelle und eine Fachprüfung nötig. Mehr Prüfungstermine sind ein Ziel, keine zugesicherte Folge.

  • Simulatoren können mehr Aufgaben übernehmen. [3]

    Geeignete Simulationen sollen die praktische Ausbildung ergänzen dürfen. Beim besonderen Nachweis für das Fahren mit Schaltgetriebe soll ein überwiegender Simulationsteil möglich sein. Reale Straßenfahrten und eine Überprüfungsfahrt bleiben vorgesehen.

  • Weniger Formulare bedeutet nicht keine Nachweise. [1][3]

    Das Gesetz soll Aufzeichnungen vereinfachen. Der Verordnungsentwurf verlangt aber weiterhin eine Bestätigung über praktische Ausbildung und Prüfungsreifetest. Ein vollständiger Wegfall aller Dokumentation wäre falsch.

Betroffene Gruppen

  • Fahrschüler beim erstmaligen Pkw-Führerschein

    stark betroffen

    Lernformat, besondere Fahrten, Prüfungsvorbereitung und gegebenenfalls privates Üben würden sich ändern. [3]

  • Eltern und andere nahestehende Begleitpersonen

    stark betroffen

    Bei Teilnahme am Erprobungsmodell: gemeinsame Einweisung, Anforderungen an Fahrerfahrung und Registerstand, Versicherungs- und Begleitpflichten. [3]

  • Fahrschulen und selbstständige Fahrlehrer, besonders KMU

    stark betroffen

    Raum-, Dokumentations- und Entgeltpflichten ändern sich; Angebote müssen neu organisiert werden. [1][27]

  • Technische Prüfstellen und angehende Fahrerlaubnisprüfer

    stark betroffen

    Geänderte Prüfungsregeln, neue Anerkennungswege und Datenlieferung zum Transparenzregister. [1][3]

  • Fahrerlaubnisbehörden, Länder und kommunale Stellen

    stark betroffen

    Neue Genehmigungen, Überwachung und technische Umstellungen; Gesamtaufwand der Erprobung nicht verlässlich beziffert. [2][3]

  • Junge Menschen ohne verfügbares Auto oder Begleitperson

    stark betroffen

    Die private Übungsoption ist für sie möglicherweise kaum nutzbar; daraus folgt noch keine automatische Verschlechterung ihrer bisherigen Rechte. [24][3]

  • Menschen mit Lernhürden oder wenig digitaler Erfahrung

    mittel betroffen

    Der Wegfall verbindlichen Unterrichts kann zusätzlichen Unterstützungsbedarf erzeugen. Die DFA warnt davor, diese Personen abzuhängen; die Lernformen bleiben nach Entwurf grundsätzlich wählbar. [25][3]

  • Anbieter digitaler Lernangebote, Simulatoren und Vergleichsdienste, einschließlich Start-ups

    mittel betroffen

    Neue Angebotsmöglichkeiten; Vergleichsdienste dürfen nach Entwurf Registerdaten im geregelten Umfang nutzen. Kein belegter Anspruch auf Förderung oder wirtschaftlichen Erfolg. [1][3]

  • Unternehmen mit Bedarf an Lkw- und Busfahrern

    mittel betroffen

    Ausbildungs- und Prüfungsorganisation anderer Klassen wird ebenfalls berührt; zusätzliche Forderungen des BGL sind nicht automatisch Teil des Entwurfs. [28][3]

  • Personen mit bereits gültigem Führerschein ohne Erweiterungswunsch

    wenig betroffen

    Die Reform zielt auf Ausbildung und Prüfungsorganisation. Aus diesem Paket folgt keine allgemeine neue Nachprüfung für bestehende Führerscheine. Einzelne spätere Klassenerweiterungen sind gesondert geregelt. [1][3]

Vorher / Nachher

Theorieunterricht [12][3]

Vorher

Grundsätzlich physische Präsenz; genehmigter synchroner Digitalunterricht in begründeten Ausnahmefällen.

Nachher

Geplant: Lernformat frei wählbar; keine Pflicht einer Fahrschule, alle Formate bereitzuhalten.

Besondere Fahrten Klasse B [12][3]

Vorher

Zwölf Einheiten zu je 45 Minuten: fünf Überland, vier Autobahn, drei bei Dämmerung/Dunkelheit.

Nachher

Geplant: Inhalte bleiben; Umfang nach individuellem Ausbildungsstand ohne diese festen Mindestzahlen.

Praktische Prüfung Klasse B [13][3]

Vorher

Mindestgesamtdauer 55 Minuten; davon mindestens 30 Minuten Fahrzeit nach der Definition der FeV.

Nachher

Geplant: Mindestgesamtdauer 40 Minuten; davon mindestens 25 Minuten entsprechend definierte Fahrzeit.

Theorieprüfung Klasse B, Ersterwerb [13][3]

Vorher

30 Fragen; bisherige differenzierte Gewichtung mit zwei bis fünf Punkten, grundsätzlich zehn zulässigen Fehlerpunkten, jedoch Nichtbestehen bei zwei falsch beantworteten Fünf-Punkte-Fragen.

Nachher

Geplant: 30 Fragen; jeweils ein Punkt; drei zulässige Fehlerpunkte, aber markierte kritische Frage falsch = nicht bestanden.

Öffentliche Straßen vor Fahrerlaubniserwerb [10][1][3]

Vorher

Für normale Fahrschüler kein allgemeines Recht auf private Begleitfahrten; Grundsatz der Fahrerlaubnispflicht und professionellen Fahrausbildung.

Nachher

Geplant: Behördlich genehmigte Ausnahme im Erprobungsmodell, erst nach erforderlichen Rechtsverordnungen und Vorqualifikation.

Unterrichtsräume [9][14][1]

Vorher

Räume und Ausstattung sind Erlaubnisvoraussetzung; nähere Anforderungen in der Durchführungsverordnung.

Nachher

Geplant: Vorhaltepflicht soll entfallen; vorhandene Räume bleiben möglich. Der Gesetzesentwurf setzt dies erst zum allgemeinen Gesetzesstart an.

Preisinformation [9][1]

Vorher

Freie Preisbildung; Pflicht zum Aushang von Entgelten und Geschäftsbedingungen.

Nachher

Geplant: Weiterhin freie Preisbildung; elektronische Vorabmeldung und öffentliches Register, Auskunft auf Verlangen in der Fahrschule.

Schaltkompetenz nach Automatikprüfung [12][3]

Vorher

Mindestens zehn Schulungsstunden zu je 45 Minuten auf dem Schaltfahrzeug und mindestens 15-minütige Nachweisfahrt.

Nachher

Geplant: Mindestens sieben Zeitstunden; überwiegende Simulation erlaubt, jedoch realer Straßenanteil und mindestens 15-minütige Überprüfungsfahrt.

Beruf Fahrerlaubnisprüfer [11][15][1]

Vorher

Anerkennung nach bestehenden Sachverständigen-/Prüferprofilen.

Nachher

Geplant: Zusätzlich eigenständiges Fahrerlaubnisprüferprofil mit geregelter Vorbildung und Ausbildung.

Auswirkungen

Direkte Folgen

  • Falls die Entwürfe unverändert wirksam werden, ändern sich Lernformwahl, Ausbildungsnachweise und Meldepflichten. Aktuell entsteht aus ihnen noch keine neue Bürgerpflicht. [1][3]

Wahrscheinliche Folgen

  • Digitales Lernen dürfte Wege und Terminbindungen für diejenigen verringern, die es nutzen. Das BMV unterstellt in seiner Modellrechnung 2026 rund 405.000 jährliche Nutzer, die auf Theorieunterricht verzichten. Die tatsächliche Nutzung ist nicht gemessen. [3]

Umstrittene Folgen

  • Ob der Führerschein insgesamt günstiger wird, ist offen. Die amtliche Modellrechnung des BMV von 2026 vergleicht bei privater Fahrpraxis ungefähr 2.334 Euro bisherige praktische Ausbildungskosten mit ungefähr 1.617 Euro im Modellfall: mögliche Differenz rund 717 Euro. Das ist kein Vergleich vollständiger Führerscheinkosten und keine garantierte Durchschnittsersparnis. Der ACE kritisiert den Vergleich günstiger neuer Abläufe mit bisherigen Durchschnittswerten. [3][24]
  • Die Sicherheitswirkung des Gesamtpakets ist nicht geklärt. Die BASt verweist auf Erfahrungen mit begleitetem Fahren; die DFA und der DVR verlangen eine stärkere Absicherung pädagogischer und sicherheitsbezogener Standards. Erfahrungen mit Begleitung nach bestandener Prüfung beweisen nicht allein die Wirkung des gesamten neuen Modells vor der Prüfung. [23][25][30]

Langfristige Folgen

  • Mehr digitale Anbieter und Vergleichsdienste könnten den Fahrschulmarkt verändern. Ob daraus mehr Wettbewerb oder eine Schwächung kleiner örtlicher Fahrschulen entsteht, ist eine offene Wirkungsfrage. Die BVF warnt vor Selektionsanreizen und Konzentration; der Gesetzesentwurf ermöglicht die Nutzung der Registerdaten durch Vergleichsdienste. [1][27]
  • Ein eigener Zugang zum Fahrerlaubnisprüferberuf könnte Prüfungskapazitäten erhöhen. Die Transportwirtschaft erwartet kürzere Wartezeiten und leichteren Berufseinstieg. Wie viele zusätzliche Prüfer tatsächlich ausgebildet werden, ist nicht belegt. [1][28]

Pro & Contra

Dafür

  • Freie Lernformwahl und weniger starre Betriebsvorgaben können Zeit und vermeidbare Fixkosten sparen. [1][26][24]

    Position von: Regierung/BMV; ADAC als Interessenverband der Verkehrsteilnehmer. · mittel belegt

    Gegenargument: Einsparungen bei Räumen und Unterricht müssen nicht vollständig bei den Lernenden ankommen; bei fehlender Unterstützung können zusätzliche Praxisstunden nötig werden.

  • Professionelle Ausbildung plus private Übung kann mehr Fahrerfahrung zu geringeren Zusatzkosten ermöglichen. [23][26][24]

    Position von: BASt als staatliche Fachbehörde; ADAC als Verbraucherverband. · mittel belegt

    Gegenargument: Die Wirkung hängt von Umsetzung, Begleitperson und Fahrzeugzugang ab. Die bisherigen Studien zum begleiteten Fahren sichern nicht sämtliche Änderungen dieses Pakets ab.

  • Ein öffentliches Preis- und Ergebnisregister kann die informierte Wahl einer Fahrschule erleichtern. [1][24][27]

    Position von: Regierung; ACE als Interessenverband von Verkehrsteilnehmern. · mittel belegt

    Gegenargument: Einzelpreise ergeben keinen sicheren Gesamtpreis. Prüfungsergebnisse hängen auch von Lernvoraussetzungen ab und sind kein isolierter Qualitätsmaßstab.

  • Ein eigenes Prüferprofil und einfachere Abläufe können den Zugang zum Berufskraftfahrerberuf erleichtern. [28][1]

    Position von: BGL, Wirtschaftsverband der Transportbranche. · mittel belegt

    Gegenargument: Ein gesetzlicher Zugangsweg schafft noch keine tatsächlichen Personalkapazitäten. Weitergehende BGL-Forderungen müssten eigenständig beschlossen werden.

Dagegen

  • Selbstständiges Lernen kann pädagogischen Austausch über Risiken, Einstellungen und Rücksichtnahme nicht verlässlich ersetzen. [25][27][30][23]

    Position von: DFA und BVF, fachliche und berufsständische Interessen der Fahrlehrerschaft; zusätzlich DVR als Verkehrssicherheitsverband. · mittel belegt

    Gegenargument: Der Entwurf verbietet Präsenzunterricht nicht; Lernende können passende Formate wählen. Die BASt verweist auf erhaltene Ausbildungsziele und einen verbindlichen praktischen Prüfungsreifetest.

  • Die Kostenrechnung kann die typische Entlastung überschätzen und soziale Unterschiede beim Zugang zu privater Übung verstärken. [24][4][3][23]

    Position von: ACE, Verbrauchersicht; in der Debatte auch Grüne und Die Linke. · mittel belegt

    Gegenargument: Das Modell ist freiwillig und eröffnet zusätzliche Möglichkeiten. Der NKR hält die Berechnung trotz ausdrücklich benannter Unsicherheiten im Wesentlichen für nachvollziehbar. Eine allgemeine Verteilungswirkung ist noch nicht gemessen.

  • Kürzere Prüfungen können die Beobachtung sicherheitsrelevanter Fahrleistungen erschweren. [24][3]

    Position von: ACE, Verbrauchersicht und Verkehrssicherheit. · mittel belegt

    Gegenargument: Das BMV orientiert die geplante Fahrzeit an den von ihm dargestellten EU-Mindestanforderungen; der praktische Prüfungsreifetest soll die Ausbildung zusätzlich absichern. Ob dies die kürzere Beobachtungszeit ausgleicht, ist offen.

  • Ergebnisquoten im Register können Fahrschulen zur Auswahl leichter zu unterrichtender Bewerber drängen. [27][1][24]

    Position von: BVF, Berufs- und KMU-Interessen; benannte mögliche Nachteile für Menschen mit Lern- oder Sprachhürden. · mittel belegt

    Gegenargument: Der Gesetzesentwurf trennt Klassen sowie Erst- und Wiederholungsprüfungen und soll Transparenz fördern. Der ACE unterstützt das Register bei verlässlicher Datenzuordnung. Eine tatsächliche Auswahlwirkung ist noch nicht nachgewiesen.

  • Die neue private Fahrpraxis kann zusätzlichen Verwaltungsaufwand verursachen, der nicht vollständig in der Kostenbilanz steht. [2][3]

    Position von: Bundesrat/Länder; NKR als unabhängige staatliche Kontrollinstanz. · stark belegt

    Gegenargument: Vereinfachte Abläufe können andere Belastungen abbauen; der genaue Umfang der Teilnahme ist vor einer Erprobung nicht bekannt. Deshalb liefert das BMV zunächst eine Einzelfallbetrachtung.

Zeitlicher Verlauf

  1. Kabinettsbeschluss [8][18]

    Die Bundesregierung beschließt ihren Gesetzentwurf. Noch kein Parlamentsbeschluss.

  2. Vorlage der begleitenden Verordnung [3]

    Das BMV legt dem Bundesrat die Fahrschulmodernisierungs-Verordnung als BR-Drs. 365/26 vor.

  3. Erster Durchgang im Bundesrat [2]

    Stellungnahme zum Gesetzentwurf; keine abschließende Zustimmung zu einem vom Bundestag verabschiedeten Gesetz.

  4. Einbringung beim Bundestag [1]

    Zuleitung des Regierungsentwurfs einschließlich Bundesratsstellungnahme und Gegenäußerung.

  5. Erste Lesung und Überweisung [4][5][19]

    Federführung beim Verkehrsausschuss; gesonderte Mitberatung des AfD-Antrags 21/3558.

  6. Öffentliche Anhörung [6][7]

    Sachverständige bewerten das Paket unterschiedlich.

  7. Geplantes Ende der bisherigen Ausbildungsordnung [3]

    Geplant: Nach Art. 8 der Verordnung soll die bisherige FahrschAusbO mit Ablauf dieses Tages außer Kraft treten; Übergangsregel für bereits begonnene Ausbildungen.

  8. Geplanter Start neuer Ausbildungsregeln [3]

    Art. 1 der Verordnung und bestimmte FeV-Änderungen sollen früher gelten. Neue Ausbildungsordnung einschließlich freier Lernformwahl, flexibler Sonderfahrten und Prüfungsreifetest.

  9. Geplanter allgemeiner Start des Gesetzes [1]

    Hauptteil des Änderungsgesetzes; insbesondere Register, Fahrschulrecht und Rahmen für private Fahrpraxis.

  10. Geplanter allgemeiner Start der Verordnung [3][1]

    Soweit keine Sonderregel greift; insbesondere neue Prüfungsbewertung und Prüfungszeiten sowie Fahrpraxisanleitungs-Verordnung, vorbehaltlich wirksamer gesetzlicher Grundlagen und Länderaktivierung.

  11. Geplante erste Registermeldung bestehender Fahrschulen [1]

    Entgelt- und Stammdatenmeldung für Inhaber einer vor dem allgemeinen Gesetzesstart erteilten Fahrschulerlaubnis.

  12. Weitere geplante FeV-Stufe [3]

    Sonderstart für Art. 3 Nr. 2 und 30 der Verordnung, insbesondere Erweiterungen für bestimmte alternativ angetriebene Fahrzeuge. Keine allgemeine Freigabe beliebiger schwererer Fahrzeuge.

  13. Geplante spätere Gesetzesstufe [1]

    Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes soll später gelten, darunter die Änderungen zu Einsatzfahrzeugen.

  14. Geplante weitere Anwendungsstufe der Verordnung [3]

    Geplant: Nach Art. 3 Nr. 23, § 76a Nr. 1 FeV-E sollen die §§ 6b bis 6d FeV-E ab dem 26. November 2029 anzuwenden sein. Dazu kommen neue Schulungen und FeV-Erweiterungen für bestimmte Fahrzeugkombinationen, Wohnmobile und Einsatzfahrzeuge (Art. 1 § 15 Abs. 2) sowie die besonders zugeordnete Gebührenänderung (Art. 10 Abs. 4: Art. 7 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. gg).

Häufige Fragen

Gilt das schon für mich?

Nein. Die Reform ist noch im Verfahren. Für deine Ausbildung gelten die heutigen Vorschriften. Ein Entwurf ändert deinen Vertrag und deine Pflichten noch nicht. [5][6][12]

Kann ich jetzt nur mit einer App lernen und zur Theorieprüfung gehen?

Die geplante freie Lernformwahl gilt noch nicht. Heute ist Theorieunterricht grundsätzlich vor Ort vorgeschrieben. Digitaler Unterricht ist heute nur in begründeten Ausnahmefällen mit Genehmigung der zuständigen Landesbehörde möglich. [12]

Darf ich mit meinen Eltern auf öffentlichen Straßen üben?

Nicht allein aufgrund dieser Pläne. Das neue Modell bräuchte wirksame Regeln, eine Genehmigung und weitere Voraussetzungen. Es soll die Fahrschule ergänzen. Begleitetes Fahren ab 17 nach bestandener Prüfung ist ein anderes Modell. [10][13][1][3]

Wird mein Führerschein sicher günstiger?

Das ist nicht sicher. Die Regierung erwartet niedrigere Kosten. Wie viel du bezahlst, hängt weiter von Preisen, benötigten Stunden und Prüfungsversuchen ab. Die Kostenbeispiele sind keine Preisgarantie. [1][3][24]

Fallen Autobahn- und Nachtfahrten ganz weg?

Nein, das ist nicht geplant. Solche Fahrten bleiben Ausbildungsinhalt. Wegfallen soll die feste Zahl der vorgeschriebenen besonderen Fahrstunden. Heute gelten die bisherigen Mindestzahlen. [12][3]

Dauert die ganze Fahrprüfung künftig nur 25 Minuten?

Nein. Im Entwurf sind für Klasse B mindestens 40 Minuten insgesamt vorgesehen. Die 25 Minuten betreffen nur die reine Fahrzeit. Auch das ist noch keine geltende Änderung. [3]

Soll ich wegen der Reform mit dem Führerschein warten?

Aus den Quellen ergibt sich keine sichere Ersparnis durch Warten. Termine und endgültige Regeln sind noch offen. Lass dir von Fahrschulen die heutigen Einzelpreise und Vertragsbedingungen erklären und berücksichtige deinen eigenen Zeitbedarf. [1][9][24]

Was passiert, wenn ich ohne Fahrerlaubnis einfach losfahre?

Die Reformpläne erlauben das nicht. Fahren ohne die nötige Fahrerlaubnis kann strafbar sein. Auch das geplante Übungsmodell würde eine behördliche Genehmigung und die Einhaltung ihrer Bedingungen verlangen. [10][1]

Quellen

  1. [1]Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Fahrlehrergesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Gesetze — Bundesregierung / Deutscher Bundestag, BT-Drs. 21/7404; Anlage 1 S. 7–39; Begründung S. 40–82; NKR Anlage 2 S. 83–86; Bundesrat Anlage 3 S. 87–98; Gegenäußerung Anlage 4 ab S. 98 (zu Ziffer 4: S. 98–99) ↩
  2. [2]Stellungnahme des Bundesrates zum Gesetzentwurf — Bundesrat, BR-Drs. 330/26(B), Beschluss der 1067. Sitzung; insbesondere Ziffern 4 und 5 ↩
  3. [3]Verordnung zur Modernisierung der Fahrschulausbildung (Fahrschulmodernisierungs-Verordnung – FahrschModV), Entwurf — Bundesministerium für Verkehr / Bundesrat, BR-Drs. 365/26; Art. 1 §§ 3–4, 10–12, 15; Art. 2; Art. 3 Nr. 23 und 26; Art. 7–9; Schlussvorschrift im Normteil Art. 10, S. 47–48; Begründung S. 57–59; angehängte NKR-Stellungnahme S. 1–5 mit eigener Paginierung ↩
  4. [4]Stenografischer Bericht der 96. Sitzung des Deutschen Bundestages — Deutscher Bundestag, Plenarprotokoll 21/96, TOP 25a/b, S. 11958 A–11962 C; Überweisung S. 11962 C ↩
  5. [5]Fahrschulausbildung soll reformiert werden – amtliche Debattenseite — Deutscher Bundestag, Internetredaktion, Abschnitte zur ersten Beratung, zu Dokumenten und zum Überweisungsbeschluss; Seite enthält zusätzlich Anhörungsbericht ↩
  6. [6]Führerscheinreform unter Sachverständigen umstritten – amtliche Anhörungsdokumentation — Deutscher Bundestag, Internetredaktion / Verkehrsausschuss, Anhörung am 2026-10-05; Abschnitte Unterstützung, Kosten und Stellungnahmen; Abrufansicht mit Stand 18.10.2026 ↩
  7. [7]Tagesordnung der 38. Sitzung des Verkehrsausschusses — Deutscher Bundestag, Verkehrsausschuss, 38. Sitzung, öffentliche Anhörung zu BT-Drs. 21/7404 am 2026-10-05; datum bezeichnet den Sitzungstermin ↩
  8. [8]Bezahlbarer Führerschein: Kabinett legt Grundstein für moderne, sichere und kostengünstigere Fahrausbildung — Bundesministerium für Verkehr, Pressemitteilung 043/2026; Abschnitte Theorie, Praxis, Preistransparenz und Nächste Schritte ↩
  9. [9]Fahrlehrergesetz – konsolidierter Normtext, keine parlamentarische Drucksache — Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz, Gesetze im Internet, FahrlG, BGBl. I S. 2162, 3784; zuletzt geändert durch Art. 122 G vom 2021-08-10, BGBl. I S. 3436; insbesondere §§ 17–18, 31–32 und 57–61; datum = Ausfertigung der Stammnorm ↩
  10. [10]Straßenverkehrsgesetz – konsolidierter Normtext, keine parlamentarische Drucksache — Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz, Gesetze im Internet, StVG in der Fassung der Bekanntmachung vom 2003-03-05, BGBl. I S. 310, 919; insbesondere § 2 Abs. 1 und 15 sowie § 21; datum = Bekanntmachung der Stammnorm, nicht letzter Änderungsstand ↩
  11. [11]Kraftfahrsachverständigengesetz – konsolidierter Normtext, keine parlamentarische Drucksache — Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz, Gesetze im Internet, KfSachvG, BGBl. I S. 2086; zuletzt geändert durch Art. 6 G vom 2021-07-12, BGBl. I S. 3091; §§ 1–4; datum = Ausfertigung der Stammnorm ↩
  12. [12]Fahrschüler-Ausbildungsordnung – konsolidierter Normtext, keine parlamentarische Drucksache — Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz, Gesetze im Internet, FahrschAusbO 2012, BGBl. I S. 1318; zuletzt geändert durch Art. 2 V vom 2022-03-18, BGBl. I S. 498; §§ 4–6, Anlage 4; datum = Ausfertigung der Stammnorm ↩
  13. [13]Fahrerlaubnis-Verordnung – konsolidierter Normtext, keine parlamentarische Drucksache — Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz, Gesetze im Internet, FeV, BGBl. I S. 1980; zuletzt geändert durch Art. 3 V vom 2026-08-12, BGBl. 2026 I Nr. 236; §§ 15–18 und 48a sowie Anlage 7; datum = Ausfertigung der Stammnorm ↩
  14. [14]Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz – konsolidierter Normtext, keine parlamentarische Drucksache — Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz, Gesetze im Internet, FahrlG2018DV, BGBl. I S. 2; zuletzt geändert durch Art. 3 V vom 2022-03-18, BGBl. I S. 498; insbesondere §§ 3–7; datum = Ausfertigung der Stammnorm; nach Lesefehler im Suchwerkzeug direkt als HTML abgerufen ↩
  15. [15]Verordnung zur Durchführung des Kraftfahrsachverständigengesetzes – konsolidierter Normtext, keine parlamentarische Drucksache — Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz, Gesetze im Internet, KfSachvV, BGBl. I S. 854; zuletzt geändert durch Art. 477 V vom 2015-08-31, BGBl. I S. 1474; §§ 1–10; datum = Ausfertigung der Stammnorm; nach Lesefehler direkt als HTML abgerufen ↩
  16. [16]Fahrlehrer-Ausbildungsverordnung – konsolidierter Normtext, keine parlamentarische Drucksache — Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz, Gesetze im Internet, FahrlAusbV, BGBl. I S. 2, 15; zuletzt geändert durch Art. 4 V vom 2022-03-18, BGBl. I S. 498; §§ 1–5, Anlagen 1–4; datum = Ausfertigung der Stammnorm ↩
  17. [17]Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr – konsolidierter Normtext, keine parlamentarische Drucksache — Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz, Gesetze im Internet, GebOSt, BGBl. I S. 98; zuletzt geändert durch Art. 6 V vom 2026-08-12, BGBl. 2026 I Nr. 236; Anlage, Gebührennummern 201 ff. und 402 ff.; datum = Ausfertigung der Stammnorm ↩
  18. [18]Antwort der Bundesregierung: Führerscheinreform – Neue Prioritäten und Gesprächspartner als Grundstein einer Plattformwirtschaft — Bundesregierung / Deutscher Bundestag, BT-Drs. 21/6974, insbesondere Antworten 1–8; Fragen/Vorbemerkung von Bündnis 90/Die Grünen ↩
  19. [19]Antrag: Führerschein für 1 Euro – Bezahlbarer Führerschein für Ausbildung und Arbeit — AfD-Fraktion / Deutscher Bundestag, BT-Drs. 21/3558, Antragsteil und Begründung; mitüberwiesen unter TOP 25b ↩
  20. [20]Verfahrensseite: Gesetz zur Änderung des Fahrlehrergesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Gesetze — Bundesministerium für Verkehr, 21. Legislaturperiode; RefE-Datum und verlinkte Stellungnahmen; zur aktuellen Parlamentsfassung ist Q1 maßgeblich ↩
  21. [21]DIP-Vorgang 335444 – Gesetz zur Änderung des Fahrlehrergesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Gesetze — Deutscher Bundestag / Bundesrat, DIP, DIP-Vorgangs-ID 335444, GESTA J021; Beratungsstand „Überwiesen“; Zustimmungsbedürftigkeit „Ja, laut Gesetzentwurf (Drs 330/26)“; abgerufen über die DIP-API ↩
  22. [22]DIP-Vorgang 335954 – Fahrschulmodernisierungs-Verordnung (FahrschModV) — Deutscher Bundestag / Bundesrat, DIP, DIP-Vorgangs-ID 335954; einzige Position: Zuleitung BR-Drs. 365/26 am 10.06.2026; abgerufen über die DIP-API ↩
  23. [23]Stellungnahme zur öffentlichen Anhörung – Dr. Ingo Koßmann, BASt — Bundesanstalt für Straßen- und Verkehrswesen / Deutscher Bundestag, Ausschussdrucksache 21(15)93-A, S. 1–2; Eingangsstempel 2026-09-30, Briefdatum 2026-10-01; Anhörung 2026-10-05 ↩
  24. [24]Stellungnahme des ACE zur geplanten Reform der Fahrausbildung — ACE Auto Club Europa / Deutscher Bundestag, Ausschussdrucksache 21(15)93-B, S. 1–4; besonders Abschnitte 4–7 und Fazit ↩
  25. [25]Stellungnahme zur öffentlichen Anhörung – Claudia Maria Ewers-Lauer — Deutsche Fahrlehrer-Akademie / Deutscher Bundestag, Ausschussdrucksache 21(15)93-C, S. 1–5; Anhörung 2026-10-05 ↩
  26. [26]ADAC-Stellungnahme zu den Kosten für den Führerschein — ADAC / Deutscher Bundestag, Ausschussdrucksache 21(15)93-D, S. 1–3; Anhörung 2026-10-05 ↩
  27. [27]Stellungnahme zur öffentlichen Anhörung zur Reform der Fahrausbildung – Jürgen Kopp — Bundesvereinigung der Fahrlehrerverbände / Deutscher Bundestag, Ausschussdrucksache 21(15)93-E, S. 1–5; besonders Abschnitte 1–4 ↩
  28. [28]Stellungnahme zum Gesetzentwurf – Prof. Dr. Dirk Engelhardt — Bundesverband Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung / Deutscher Bundestag, Ausschussdrucksache 21(15)93-G, S. 1–7; Zusammenfassung und Forderungen zu Prüfungen und Berufszugang ↩
  29. [29]Stellungnahme zur Reform der Fahrschulausbildung und Fahrerlaubnisprüfung – Gerhard Tiessen — Gerhard Tiessen, A&G Fahrschul Akademie GmbH / Deutscher Bundestag, Ausschussdrucksache 21(15)93-F vom 01.10.2026, S. 1–7; Anhörung 2026-10-05 ↩
  30. [30]Stellungnahme zu den Referentenentwürfen der Reform der Fahrschulausbildung — Deutscher Verkehrssicherheitsrat, S. 1–18; besonders S. 8–10 zu Lernformen und Sonderfahrten; bezieht sich auf früheren Referentenentwurf, nicht auf eine endgültige Beschlussfassung ↩

Was kann ich tun?

Glossar

Fahrlehrergesetz – FahrlG
Gesetz über Berufszugang, Arbeit und Aufsicht von Fahrlehrern und Fahrschulen.
Fahrschule
Betrieb mit behördlicher Erlaubnis zur Fahrausbildung.
Fahrerlaubnis
Staatliche Erlaubnis, bestimmte Fahrzeuge zu führen; der Führerschein ist das Dokument dazu.
Fahrerlaubnisprüfung
Prüfung des nötigen Wissens und der praktischen Fähigkeiten zum sicheren Fahren.
Pflichtstunden
Umgangswort für vorgeschriebene Unterrichtsumfänge. Für Klasse B bestehen heute insbesondere feste Mindestzahlen bei besonderen Ausbildungsfahrten, aber keine für alle identische Gesamtzahl normaler Übungsstunden.
Besondere Ausbildungsfahrten / Sonderfahrten
Fahrten etwa über Land, auf der Autobahn und bei Dämmerung oder Dunkelheit.
Prüfungsreife
Feststellung, dass die für die Prüfung nötigen Fähigkeiten erreicht sind; künftig ausdrücklich mit einem prüfungsähnlichen praktischen Test geplant.
Synchrones Lernen
Alle lernen gleichzeitig, etwa in einem digitalen Live-Unterricht.
Asynchrones Lernen
Lernen zu selbst gewählten Zeiten, etwa mit digitalen Materialien.
Fahrpraxis unter Anleitung
Geplante genehmigte Übungsfahrten vor der praktischen Prüfung mit einer geeigneten nahestehenden Person.
BF17
Begleitetes Fahren ab 17 nach Erteilung der entsprechenden Fahrerlaubnis; von privaten Übungsfahrten vor der Prüfung zu unterscheiden.
Transparenzregister
Hier: geplante öffentliche Datensammlung über Fahrschulpreise und praktische Prüfungsergebnisse.
Erfüllungsaufwand
Zeit und Kosten, die durch die Befolgung einer Regel entstehen. Die Entwurfsberechnung schätzt Veränderungen; sie misst keine bereits erzielten Einsparungen.
Verordnungsermächtigung
Gesetzliche Grundlage, auf der weitere verbindliche Einzelregeln durch Rechtsverordnung erlassen werden dürfen.
Experimentierklausel
Regel, die ein neues Verfahren zunächst unter bestimmten Bedingungen erproben lässt.

Korrekturen & Aktualisierungen

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