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PolivisDer quellenbasierte Gesetzes-Kompass
DigitalesEntwurfZuletzt geprüft am 17. Oktober 2026 · DIP-Vorgang 340171 · KI-gestützt erstellt

Gesetz gegen digitale Gewalt — Schutz vor intimen Deepfakes, Identitätsmissbrauch und digitaler Überwachung

Der Entwurf soll vor intimen Fälschungen und digitaler Überwachung schützen und Betroffenen den Weg zu Gerichten erleichtern.

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Worum geht es?
Die Regierung will Menschen besser vor Angriffen mit Bildern, gefälschten Identitäten und heimlicher digitaler Überwachung schützen. Betroffene sollen ihre Rechte vor Gericht leichter durchsetzen können.
Wichtigste Änderung
Das unerlaubte Herstellen intimer Deepfakes soll ausdrücklich strafbar werden. Deepfakes sind echt wirkende, gefälschte Bilder einer bestimmten Person. Auch für heimliche Überwachung und schädliche falsche Profile sind neue Strafregeln geplant. Das ist ein Entwurf: Er gilt noch nicht.
Wer ist betroffen?
Betroffen sind Menschen im Internet, besonders wenn ihre intimen Bilder oder ihre Identität missbraucht werden. Auch soziale Netzwerke, bestimmte andere Onlinedienste und Internetanbieter sollen neue Aufgaben bekommen.

Die Zusammenfassung

Wichtig vorweg: Das Gesetz gilt nicht. Das Kabinett hat den Regierungsentwurf am 7. Oktober 2026 beschlossen; am 9. Oktober 2026 wurde er dem Bundesrat zugeleitet (BR-Drs. 590/26). Laut DIP ist er dort noch nicht beraten; eine Bundestagsdrucksache gibt es noch nicht. Die tatsächlich geltenden §§ 184k und 201a StGB enthalten weiterhin die bisherigen Regeln. [1][3][5][6][24]

Das Vorhaben verbindet Zivilrecht und Strafrecht. Zivilrechtliche Ansprüche richten sich etwa auf Auskunft, Unterlassung oder Schadensersatz; Strafrecht ermöglicht staatliche Bestrafung. Artikel 1 schafft dafür ein neues Stammgesetz, das „Gesetz gegen digitale Gewalt“ (GgdG). Die neuen Straftatbestände stehen dagegen in Artikel 2 und ändern das Strafgesetzbuch. [1]

§ 184k StGB soll zum zentralen Tatbestand für Verletzungen der Intimsphäre durch Bildinhalte werden. Er soll bestimmte echte intime Aufnahmen sowie bestimmte am Computer erstellte oder veränderte intime Darstellungen erfassen. Absichtliches oder wissentliches unbefugtes Herstellen oder Zugänglichmachen an eine dritte Person soll genügen; eine öffentliche Verbreitung ist nicht nötig. Der Grundstrafrahmen soll bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe betragen. Für Aufnahmen echter Vergewaltigungen sind zusätzliche Regeln für Abruf, Beschaffung und Besitz sowie ein höherer Strafrahmen für Herstellen und Zugänglichmachen vorgesehen. [1]

Daneben sollen drei eigene Vorschriften hinzukommen: § 201b StGB-E für am Computer erzeugte täuschende Inhalte, § 201c StGB-E für ansehensschädigende Inhalte unter vorgetäuschter fremder Identität und § 202e StGB-E für bestimmte wiederholte oder ständige technische Überwachung. Alle drei sehen bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor. Bei §§ 201b und 201c ist das Zugänglichmachen gegenüber Dritten entscheidend; § 202e verlangt eine Überwachung, die geeignet ist, die Person erheblich zu schädigen. Ein pauschales Verbot von KI, Pseudonymen oder Ortungsgeräten steht dort nicht. [1]

Das GgdG soll die gerichtliche Identifizierung von Rechtsverletzern erleichtern. Es verbindet Auskunftspflichten, die Sicherung vorhandener Daten und die Zuordnung zum Anschlussinhaber. Hinzu kommen gerichtliche Ansprüche auf zeitweilige Kontosperren und auf Entfernung rechtswidriger Inhalte; diese beiden richten sich speziell gegen soziale Netzwerke. Erfasst werden bestimmte Plattformen, Web- und Cloud-Hostingdienste sowie bestimmte Messengergruppen. Die Liste der Taten in § 1 GgdG-E, die Erforderlichkeit und die gerichtliche Kontrolle begrenzen diese Instrumente. [1]

Umstritten sind Reichweite und praktische Durchsetzbarkeit. Das Weizenbaum-Institut kritisiert am Regierungsentwurf, dass die Auskunft weiter an bestimmte Straftatbestände anknüpft und schwere Persönlichkeitsverletzungen darunter verbleiben können. Der Verband der Internetwirtschaft eco begrüßte am Aprilentwurf die gerichtliche Kontrolle, warnte aber vor Zusatzlasten und möglichen Konflikten mit dem europäischen Plattformrecht. Strafverteidigervereinigungen lehnten den Aprilentwurf unter anderem wegen Verfahrens- und Grundrechtseingriffen ab. Das sind Bewertungen dieser Akteure; die älteren Stellungnahmen beschreiben nicht automatisch die geänderte Oktoberfassung. [17][19][21]

Was noch fehlt: Erster Durchgang im Bundesrat, Einbringung und Beratung im Bundestag, Ausschussberatung, Beschluss, zweiter Durchgang im Bundesrat und Verkündung. Für keinen dieser Schritte gibt es bisher ein amtliches Datum. Nach Artikel 17 des Entwurfs soll Artikel 10 am Tag nach der Verkündung in Kraft treten, alles Übrige am ersten Tag des darauf folgenden Quartals; das Netzwerkdurchsetzungsgesetz soll mit Ablauf des Vortags außer Kraft treten (Artikel 16). Konkrete Kalendertage stehen deshalb nicht fest. Das BMJV hält einen Geltungsbeginn „ab Mitte 2027“ für möglich – das ist eine Erwartung, kein Termin. [1][16][24]

Was steht wirklich drin?

  • Intime Aufnahmen sollen umfassender geschützt werden [1]

    Geplant: Wer unerlaubt Bilder sexueller Handlungen oder bestimmter nackter Körperteile herstellt oder einer anderen Person zugänglich macht, soll bestraft werden können. Erfasst sind Genitalien, Gesäß und weibliche Brust. Bei bekleideten Körperteilen muss die Darstellung das Bild prägen und offensichtlich auf eine sexualisierte Darstellung zielen; ein gewöhnliches Foto ist also nicht allein wegen sichtbarer Kleidung erfasst. Die Person muss absichtlich oder wissentlich handeln. Vorgesehen sind bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. (Art. 2 Nr. 5, § 184k Abs. 1 Nr. 1 StGB-E)

  • Auch das Herstellen intimer Fälschungen soll strafbar sein [1]

    Geplant: Erfasst werden am Computer erzeugte oder veränderte Bildinhalte, die sexuelle Handlungen oder bestimmte nackte Körperteile einer bestimmten anderen Person vorzutäuschen scheinen. Schon das unerlaubte Herstellen soll genügen; eine Weitergabe oder ein kommerzieller Zweck ist nicht nötig. Auch das unerlaubte Zugänglichmachen an eine dritte Person soll erfasst sein. Vorgesehen sind bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bei absichtlichem oder wissentlichem Handeln. (Art. 2 Nr. 5, § 184k Abs. 1 Nr. 2 StGB-E)

  • Aufnahmen echter Vergewaltigungen: auch Abruf und Besitz [1]

    Geplant: Absichtlicher oder wissentlicher unerlaubter Abruf, Beschaffung und Besitz einer Aufnahme einer echten Vergewaltigung sollen mit bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft werden können. Für unerlaubtes Herstellen oder Zugänglichmachen solcher Aufnahmen sind bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vorgesehen. Nach der Begründung erfasst der Abruf auch das Streamen. Ein versehentlich erhaltener Inhalt erfüllt diese Voraussetzungen nicht automatisch. (Art. 2 Nr. 5, § 184k Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 StGB-E; Begründung zu § 184k Abs. 2)

  • Einwilligung und berechtigte Interessen bleiben wichtig [1]

    Geplant: Die Bildregeln verlangen unerlaubtes Handeln; eine wirksame Einwilligung oder eine andere rechtliche Erlaubnis kann deshalb entscheidend sein. Überwiegende berechtigte Interessen sollen ausgenommen sein, etwa Kunst, Wissenschaft, Lehre und Berichterstattung. Das ist keine pauschale Erlaubnis: Die Interessen müssen im Einzelfall überwiegen. Für Aufnahmen echter Vergewaltigungen gelten zusätzlich eng bestimmte rechtmäßige staatliche, berufliche und dienstliche Aufgaben als Ausnahme. (Art. 2 Nr. 5, § 184k Abs. 1, 2 und 5 StGB-E mit Verweis auf § 184b Abs. 5 StGB-E)

  • Schädliche Fälschungen sollen einen eigenen Tatbestand erhalten [1]

    Geplant: Wer einen am Computer erstellten oder veränderten Inhalt unerlaubt einer dritten Person zugänglich macht, soll bestraft werden können, wenn der Inhalt ein echtes Geschehen über eine andere Person vortäuscht und ihrem Ansehen erheblich schaden kann. Die Regel soll auch Verstorbene schützen. Vorgesehen sind bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, sofern keine andere Vorschrift eine höhere Strafe androht. Das bloße Herstellen erfasst dieser Tatbestand nicht. (Art. 2 Nr. 7, § 201b Abs. 1 StGB-E; Ausnahmen und Einziehung über Abs. 2 i. V. m. § 201a Abs. 3 und 4 StGB-E)

  • Schädliche Inhalte unter fremder Identität sollen erfasst werden [1]

    Geplant: Wer sich als eine andere Person ausgibt und dabei einen für deren Ansehen erheblich schädlichen Inhalt unerlaubt einer dritten Person zugänglich macht, soll bestraft werden können. Der Tatbestand verlangt keine KI und erfasst auch Text. Er soll auch Verstorbene schützen. Vorgesehen sind bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, sofern keine strengere Vorschrift greift. Ein Spitzname allein ist kein solcher Identitätsmissbrauch. (Art. 2 Nr. 7, § 201c Abs. 1 und 2 StGB-E; Begründung zu § 201c)

  • Heimliche digitale Kontrolle soll gezielter erfasst werden [1]

    Geplant: Wer Aufenthaltsort oder Tätigkeit einer anderen Person wiederholt oder ständig unerlaubt mit digitaler Technik überwacht, soll bestraft werden können. Die Überwachung muss geeignet sein, die Person erheblich zu schädigen. Dazu können versteckte Ortungsgeräte oder Stalkerware gehören. Vorgesehen sind bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Der Entwurf verbietet nicht jeden Tracker und nicht jede erlaubte Standortfreigabe. (Art. 2 Nr. 8, § 202e StGB-E; Begründung zu § 202e)

  • Strafverfahren sollen meist einen Antrag voraussetzen [1]

    Geplant: Bei den neuen Bild- und Persönlichkeitsdelikten und bei der technischen Überwachung soll grundsätzlich ein Strafantrag nötig sein – also der ausdrückliche Wunsch der verletzten Person, die Tat verfolgen zu lassen. Bei besonderem öffentlichem Interesse kann die Behörde auch ohne Antrag tätig werden. Für § 184k Abs. 1 sowie §§ 201b und 201c soll zusätzlich die Privatklage möglich werden, also eine Strafklage der verletzten Person selbst; das gilt nicht für alle Varianten des § 184k. (Art. 2 Nr. 5 und 9, § 184k Abs. 4 und § 205 Abs. 1 StGB-E; Art. 5, § 374 Abs. 1 Nr. 1a und 2b StPO-E)

  • Betroffene sollen unbekannte Täter leichter identifizieren können [1]

    Geplant: Ein Gericht soll die Herausgabe vorhandener Identitäts- und Anschlussdaten anordnen können. Voraussetzung ist eine im Gesetz aufgezählte rechtswidrige Tat und die Absicht, eigene zivilrechtliche Ansprüche durchzusetzen. Das Gericht soll vorhandene Daten früh sichern und die Zuordnung zum Internetanschluss veranlassen. Die antragstellende Person soll die geschützten Nutzerdaten erst nach einer rechtskräftigen Entscheidung erhalten, also einer Entscheidung, die mit gewöhnlichen Rechtsmitteln nicht mehr angegriffen werden kann. (Art. 1, §§ 1–3 und § 5 Abs. 4 GgdG-E; Art. 14, § 174 Abs. 5 Nr. 9 TKG-E)

  • Bestimmte große Chatgruppen sollen einbezogen werden [1]

    Geplant: Neben Plattformen sowie Web- und Cloudspeichern sollen bestimmte Gruppenchats erfasst werden. Der Kreis der Mitglieder muss nach Zahl und Zusammensetzung so groß sein, dass Einzelne die Weiterverbreitung nicht mehr kontrollieren können. Eine feste Mindestzahl nennt der Entwurf nicht. Eine allgemeine Öffnung jedes privaten Chats bedeutet das nicht. (Art. 1, § 1 Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 3 GgdG-E)

  • Gerichtliche Kontosperren und Löschungen sollen möglich werden [1]

    Geplant: Bei schweren Eingriffen in Persönlichkeitsrechte und der Gefahr weiterer Rechtsverletzungen soll ein Gericht die aktive Nutzung bestimmter Konten in sozialen Netzwerken zeitweise sperren können; Lesen soll weiter möglich bleiben. Mildere wirksame Mittel sind zu berücksichtigen. Ein eigener gerichtlicher Anspruch soll außerdem die Entfernung rechtswidriger Inhalte in sozialen Netzwerken ermöglichen, auch ohne gleichzeitige Kontosperre. (Art. 1, § 4 Abs. 1–5 und § 5 Abs. 4 GgdG-E)

  • Auch beschuldigte Nutzer sollen gehört werden [1]

    Geplant: Das Gericht soll bekannte Nutzer beteiligen. Unbekannte Nutzer sollen über den Anbieter informiert werden und zunächst auch anonym oder unter einem gewählten Namen Stellung nehmen können. Gemeinnützig beratende Organisationen sollen unter gesetzlichen Voraussetzungen Beteiligte vertreten dürfen – unter anderem unentgeltlich und durch eine Person mit Befähigung zum Richteramt. Zuständig soll grundsätzlich das Landgericht am Wohnsitz, Sitz oder an der Niederlassung der antragstellenden Person sein. (Art. 1, §§ 6–8 GgdG-E)

  • Die neuen Verfahren sollen feste Gerichtsgebühren erhalten [1]

    Geplant: Für das Auskunftsverfahren und für die gerichtliche Entfernung sind jeweils 150 Euro Gerichtsgebühr vorgesehen, für eine Kontosperre 350 Euro. Das sind Gebühren des Regierungsentwurfs, nicht die gesamten Kosten eines Verfahrens. Soziale Netzwerke ohne Sitz in der EU sollen eine Person für Zustellungen in Deutschland benennen müssen; bei fehlender oder verspäteter Benennung sieht der Entwurf eine Geldbuße bis zu 500.000 Euro vor (für juristische Personen gilt zusätzlich ein Verweis auf das Ordnungswidrigkeitenrecht). (Art. 8, Kostenverzeichnis GNotKG Nr. 15212, 15214, 15216; Art. 1, §§ 9 und 10 GgdG-E)

  • Der Schutz Minderjähriger wird mitangepasst [1]

    Geplant: Das Herstellen bestimmter wirklichkeitsnaher kinder- und jugendpornografischer Inhalte soll ausdrücklich in die jeweiligen Herstellungstatbestände aufgenommen werden. Die bisherige Regel zu bestimmten entgeltlichen Nacktaufnahmen Minderjähriger soll aus § 201a in den neuen § 184k verschoben werden. Das ist von den neuen Regeln für intime Darstellungen Erwachsener zu unterscheiden. (Art. 2 Nr. 3–6; § 184b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 5, § 184c Abs. 1 Nr. 3, § 184k Abs. 2 Nr. 2 StGB-E)

Betroffene Gruppen

  • Betroffene intimer Bildaufnahmen und sexualisierter Fälschungen

    stark betroffen

    Sie sollen ausdrücklicheren Strafschutz und zusätzliche Wege zur Rechtsdurchsetzung erhalten. Der Entwurf nennt Frauen und Mädchen als besonders von bildbasierter sexualisierter Gewalt betroffen, schützt aber nicht nur sie. [1]

  • Von technischer Überwachung betroffene Personen

    stark betroffen

    Der geplante § 202e soll Aufenthaltsort und Tätigkeiten vor bestimmter wiederholter oder ständiger unbefugter Überwachung schützen, nach der Begründung auch bei Trackern und Stalkerware. [1]

  • Personen, die intime oder täuschende Inhalte herstellen oder weitergeben

    stark betroffen

    Neue oder erweiterte Strafvorschriften können ihr Verhalten erfassen. Ob eine Handlung strafbar wäre, hängt unter anderem von Inhalt, Einwilligung, Vorsatz, Weitergabe und Ausnahmen ab. [1]

  • Onlineplattformen, Web- und Cloudhostinganbieter, erfasste Messengerdienste und Internetzugangsanbieter

    stark betroffen

    Sie sollen an Auskunfts- und Sicherungsverfahren mitwirken. Die zusätzlichen Sperr- und Entfernungsansprüche des § 4 GgdG-E betreffen nur soziale Netzwerke; die Anbietergruppen sind nicht für jedes Instrument dieselben. [1]

  • Kleine und mittlere Unternehmen und Start-ups bei erfassten Onlinediensten

    mittel betroffen

    Soweit sie unter die gesetzlichen Begriffe fallen, müssen auch kleinere Anbieter die Verfahrenspflichten beachten. Die §§ 1–6 GgdG-E enthalten keine allgemeine Ausnahme wegen geringer Unternehmensgröße. Der tatsächliche Aufwand hängt von den Fällen ab. [1]

  • Landgerichte, Justizverwaltungen und Bundesamt für Justiz

    stark betroffen

    Landgerichte sollen die neuen Verfahren bearbeiten; die Länder können Zuständigkeiten bei einzelnen Gerichten bündeln. Das Bundesamt für Justiz soll Bußgelder wegen nicht benannter Zustellungsbevollmächtigter verhängen. [1]

  • Kommunen

    wenig betroffen

    Die zentralen neuen Zuständigkeiten liegen bei Gerichten und beim Bundesamt für Justiz. Eine eigene allgemeine kommunale Vollzugsaufgabe ergibt sich daraus nicht; über jede mittelbare Folge für kommunale Einrichtungen ist damit nichts gesagt. [1]

  • Journalistinnen und Journalisten sowie andere beruflich auf Plattformen aktive Personen

    mittel betroffen

    Sie können selbst Opfer sein, aber auch von Sperrverfahren betroffen werden. Der DJV warnte beim Aprilentwurf vor Folgen für berufliche Kommunikation. Die Oktoberfassung enthält weiterhin gerichtliche Prüfung der Erforderlichkeit und die Berücksichtigung milderer Mittel. [22][1]

  • Zivilgesellschaftliche Beratungsorganisationen

    mittel betroffen

    Sie sollen unter den Voraussetzungen des § 7 GgdG-E Beteiligte vertreten können. Eine Finanzierung zusätzlicher Beratung folgt daraus nicht. [1]

  • Bürgerinnen und Bürger ohne Bezug zu einem Verfahren

    wenig betroffen

    Der Entwurf führt keine allgemeine Pflicht ein, im Internet den echten Namen zu verwenden. Die Auskunft ist an bestimmte Rechtsverletzungen und eine gerichtliche Anordnung gebunden. [1]

Vorher / Nachher

Intime Aufnahmen [5][6][1]

Vorher

§ 184k StGB schützt bestimmte intime Körperbereiche oder die bedeckende Unterwäsche, soweit die Bereiche gegen Anblick geschützt sind. § 201a Abs. 1 StGB erfasst unter anderem geschützte Räume und Hilflosigkeit.

Nachher

Geplant: § 184k soll unabhängig von diesen räumlichen Voraussetzungen erweitert werden; bei bekleideten Körperteilen gelten zusätzliche Anforderungen an eine bildprägende, offensichtlich sexualisierte Darstellung.

Sexualisierte Fälschungen [5][6][1]

Vorher

Die geltenden §§ 184k und 201a StGB enthalten keinen ausdrücklichen Herstellungstatbestand für am Computer erzeugte intime Darstellungen wie den geplanten § 184k Abs. 1 Nr. 2. Daraus folgt nicht, dass jede Fälschung nach allen übrigen Gesetzen straflos ist.

Nachher

Geplant: Herstellen und Zugänglichmachen der ausdrücklich beschriebenen intimen Fälschungen sollen eigenständig erfasst werden.

Sonstige ansehensschädigende Deepfakes [6][13][1]

Vorher

§ 201a Abs. 2 StGB erfasst das unbefugte Zugänglichmachen erheblich ansehensschädigender Bildaufnahmen. § 33 KunstUrhG enthält außerdem einen Straftatbestand für bestimmte Verletzungen des Rechts am eigenen Bild.

Nachher

Geplant: § 201b soll am Computer erzeugte oder veränderte täuschende Inhalte ausdrücklich und medienübergreifend erfassen. Andere Tatbestände bleiben daneben zu prüfen.

Identitätsmissbrauch [7][1]

Vorher

§ 238 Abs. 1 Nr. 7 StGB erfasst Inhalte unter vorgetäuschter Urheberschaft nur unter den weiteren Voraussetzungen der Nachstellung (Stalking).

Nachher

Geplant: § 201c soll einen eigenen Tatbestand ohne das Wiederholungserfordernis des § 238 schaffen; in § 238 soll „Urheberschaft“ durch „Identität“ ersetzt werden.

Stalkerware und Ortung [7][8][9][1]

Vorher

§ 202a StGB verlangt unter anderem die Überwindung einer besonderen Zugangssicherung; § 202b StGB betrifft abgefangene nichtöffentliche Datenübermittlungen. § 238 StGB kann wiederholtes Nachstellen erfassen.

Nachher

Geplant: § 202e soll wiederholte oder ständige unbefugte Überwachung, die erheblich schädigen kann, eigenständig erfassen. Nicht jede technisch mögliche Überwachung fällt damit automatisch unter die Norm.

Aufnahmen echter Vergewaltigungen [6][1]

Vorher

§ 201a StGB kann unter anderem Aufnahmen von Hilflosigkeit erfassen. Die geltenden Vergleichsnormen enthalten keine ausdrückliche Regel für Abruf, Beschaffung und Besitz solcher Aufnahmen. Andere Tatbestände bleiben im Einzelfall zu prüfen.

Nachher

Geplant: Eine ausdrückliche Regel für Abruf, Beschaffung und Besitz; höhere Strafandrohung für Herstellen und Zugänglichmachen solcher echten Aufnahmen.

Auskunft im Zivilrecht [10][1]

Vorher

§ 21 Abs. 2–4 TDDDG regelt die Auskunft über vorhandene Bestandsdaten in bestimmten Fällen und das vorgeschaltete Gerichtsverfahren.

Nachher

Geplant: Diese Absätze sollen entfallen und durch das weitergehende Verfahren nach dem GgdG ersetzt werden, das auch Internetzugangsanbieter und eine anlassbezogene Datensicherung einbezieht.

Privatklage [11][1]

Vorher

§ 374 Abs. 1 Nr. 2a StPO nennt § 201a Abs. 1 und 2 StGB; § 184k Abs. 1 sowie die geplanten §§ 201b und 201c stehen dort nicht.

Nachher

Geplant: Der Privatklagekatalog soll ausdrücklich um diese Delikte erweitert werden.

Schadensersatz [14][1]

Vorher

§ 823 BGB enthält bereits allgemeine Grundlagen für Schadensersatz. Der Regierungsentwurf beschreibt bestehende zivilrechtliche Schutzmöglichkeiten und Hürden bei ihrer Durchsetzung.

Nachher

Geplant: Vor allem Identifizierung und gerichtliche Durchsetzung sollen leichter werden; einen automatischen pauschalen Entschädigungsanspruch bei jedem verletzenden Beitrag schafft der Entwurf nicht.

Auswirkungen

Direkte Folgen

  • Wer die neuen Tatbestände erfüllt, könnte erst nach ihrem Inkrafttreten strafrechtlich verfolgt werden. Strafbar ist nur, was zur Tatzeit gilt; bereits geltendes Strafrecht bleibt unabhängig davon anwendbar. Die Veröffentlichung des Entwurfs begründet keine neue Strafbarkeit. [1][12]
  • Erfasste Diensteanbieter und Internetzugangsanbieter müssten auf gerichtliche Anordnung Daten sichern und Auskunft erteilen. Soziale Netzwerke könnten gerichtlich zu Sperren oder Entfernungen verpflichtet werden. [1]

Wahrscheinliche Folgen

  • Die Verbindung von Datensicherung und Auskunft könnte die Identifizierung in geeigneten Fällen erleichtern. Einen Erfolg garantiert sie nicht: Die Daten müssen vorhanden und einem einzigen Anschlussinhaber zuzuordnen sein, und ein Anschlussinhaber ist nicht automatisch der Täter. [1]
  • Die neuen Verfahren würden voraussichtlich zusätzliche Arbeit für die Justiz auslösen. Die Bundesregierung schätzt im Entwurf die jährlichen Mehrkosten der Länder im justiziellen Kernbereich auf rund 1.250.000 Euro. Das ist eine Vorabschätzung der Regierung, keine gemessene Ausgabe; eine Unsicherheitsspanne nennt das Vorblatt nicht. [1]

Umstrittene Folgen

  • Ob die gerichtlichen Schranken Anonymität und Pressefreiheit ausreichend sichern, ist umstritten. Der Entwurf verlangt gerichtliche Prüfung und begrenzte Eingriffsvoraussetzungen; Strafverteidigervereinigungen und der Deutsche Journalisten-Verband äußerten zum Aprilentwurf erhebliche Bedenken. Eine gerichtliche Feststellung, dass der Oktoberentwurf verfassungswidrig sei, gibt es nicht. [1][21][22]

Langfristige Folgen

  • Ob die neuen Instrumente digitale Gewalt dauerhaft verringern, ist offen. Die Begründung sieht für den zivilrechtlichen Teil eine Evaluierung spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten vor, einschließlich Nebenwirkungen und Praktikabilität; für den strafrechtlichen Teil ist keine vorgesehen. Eine Wirkungsmessung gibt es noch nicht. [1]

Pro & Contra

Dafür

  • Ein ausdrücklicher Schutz intimer Darstellungen schließt konkret beschriebene Lücken, etwa beim Herstellen sexualisierter Fälschungen und bei Aufnahmen außerhalb geschützter Räume. [1][5][6][18][21]

    Position von: Bundesregierung; HateAid (Betroffenenhilfe) befürwortet grundsätzlich die ausdrückliche Erfassung bildbasierter sexualisierter Gewalt · stark belegt

    Gegenargument: Ob ein neuer Tatbestand in jedem Teil nötig und hinreichend bestimmt ist, muss je Variante geprüft werden; bestehende Vorschriften dürfen nicht ausgeblendet werden. Strafverteidigervereinigungen kritisierten am Aprilentwurf unter anderem unklare Tatbestandsgrenzen.

  • Gerichtliche Auskunft und frühe Sicherung vorhandener Daten können eine Voraussetzung dafür schaffen, Ansprüche gegen unbekannte Rechtsverletzer durchzusetzen. [1][17]

    Position von: Bundesregierung; eco (Verband der Internetwirtschaft) begrüßte am Aprilentwurf besonders die gerichtliche Kontrolle und die zunächst auf das Gericht begrenzte Datenweitergabe · mittel belegt

    Gegenargument: Das Verfahren löst weder fehlende oder nicht eindeutig zuordenbare Daten noch jedes Kosten- und Zugangsproblem. Der Entwurf selbst schließt die Auskunft aus, wenn keine eindeutige Zuordnung zu einem Anschluss möglich ist.

  • Zeitweilige gerichtliche Kontosperren können weitere schwere Angriffe auch dann unterbrechen, wenn der Täter noch nicht identifiziert ist; eine bloße Entfernung einzelner Inhalte kann dafür nicht reichen. [1][22]

    Position von: Bundesregierung · mittel belegt

    Gegenargument: Eine Sperre betrifft auch künftige rechtmäßige Kommunikation. Der DJV befürchtet Nachteile für journalistische Arbeit; der Entwurf muss deshalb an Erforderlichkeit und milderen Mitteln gemessen werden.

Dagegen

  • Der Zugang zur Identifizierung bleibt zu eng, weil auch schwere Persönlichkeitsverletzungen außerhalb der aufgezählten Straftatbestände erhebliche Schäden verursachen können. [19][1]

    Position von: Weizenbaum-Institut (Wissenschaft), ausdrücklich zum Regierungsentwurf · stark belegt

    Gegenargument: Die Bundesregierung begründet den Katalog mit dem Schutz legitimer anonymer Meinungsäußerung; eine weitergehende Offenlegung von Identitäten würde den Grundrechtseingriff ausweiten.

  • Ein zivilgerichtliches Verfahren mit strafrechtlichen Voraussetzungen und möglichen Folgen für die Strafverfolgung kann Schutzrechte der betroffenen Nutzer schwächen. [21][1]

    Position von: Vereinigung Berliner Strafverteidigerinnen und Strafverteidiger sowie Strafverteidigervereinigung NRW (Interessenvertretung der Verteidigung), Stellungnahme zum Referentenentwurf · mittel belegt

    Gegenargument: Der Regierungsentwurf enthält richterliche Prüfung, Beteiligung oder anonyme Stellungnahme der Nutzer und eine Sperre der Datenweitergabe an Antragsteller bis zur Rechtskraft. Diese Sicherungen gehören in eine verfassungsrechtliche Bewertung.

  • Neue organisatorische Pflichten können Anbieter belasten; nationale Eingriffe müssen mit dem europäischen Plattformrecht vereinbar bleiben. [17][15]

    Position von: eco (Wirtschaft), Stellungnahme zum Referentenentwurf · mittel belegt

    Gegenargument: Das BMJV verteidigt die Oktoberfassung als einzelfallbezogene Rechtsdurchsetzung statt allgemeiner zusätzlicher Pflichten für Plattformen neben dem Digital Services Act. Eine gerichtliche Klärung ersetzt das nicht.

  • Die praktische Wirkung hängt von ausreichend Personal und funktionierenden Verfahren ab; zusätzliche Ansprüche allein garantieren keinen schnellen Schutz. [20][1]

    Position von: Deutscher Richterbund (Berufsverband), Stellungnahme zum Referentenentwurf · mittel belegt

    Gegenargument: Die Oktoberfassung sieht eine gerichtliche Koordination, beschleunigte Auskunftsverfahren und eine ausdrückliche Schätzung der zusätzlichen Justizkosten vor. Ob die Ausstattung reicht, folgt daraus noch nicht.

Zeitlicher Verlauf

  1. Referentenentwurf veröffentlicht [2][4]

    Das BMJV veröffentlicht den Entwurf (Bearbeitungsstand 16. April 2026). Er ist vom späteren Kabinettsentwurf zu unterscheiden.

  2. Stellungnahmen zum Referentenentwurf [18][21]

    HateAid und zwei Strafverteidigervereinigungen veröffentlichen unterschiedliche Bewertungen des Aprilentwurfs. Das war keine parlamentarische Anhörung.

  3. Kabinett beschließt Regierungsentwurf [3][16]

    Gegenüber April wurden unter anderem Besitzregeln für Vergewaltigungsaufnahmen, Identitätsmissbrauch, ein eigener Entfernungsanspruch und bestimmte Messengergruppen aufgenommen oder weiterentwickelt.

  4. Zuleitung an den Bundesrat [1][24]

    BR-Drs. 590/26 enthält den Regierungsentwurf und das Zuleitungsschreiben nach Artikel 76 Absatz 2 Grundgesetz. Eine Beratung im Bundesrat hat laut DIP noch nicht stattgefunden.

  5. In der Vorlage ausgewiesener Fristablauf [1]

    Die Bundesratsvorlage nennt diesen Fristablauf. Er ist kein belegter Sitzungstermin, kein Beschlusstermin und kein Datum des Inkrafttretens.

Häufige Fragen

Gilt das neue Gesetz schon?

Nein. Es gibt bisher nur einen Entwurf der Regierung. Die geplanten neuen Strafvorschriften gelten noch nicht. Bestehende Gesetze können manche Angriffe aber schon heute verbieten. [1][2][5][6]

Wäre ein intimes KI-Bild schon ohne Veröffentlichung strafbar?

Nach dem Entwurf könnte schon das unerlaubte Herstellen eines erfassten intimen Bildes einer bestimmten anderen Person strafbar sein – auch ohne Weitergabe. Einwilligung, die Art des Bildes und die gesetzlichen Ausnahmen bleiben wichtig. [1]

Wird jeder Besitz eines gefälschten Nacktbildes verboten?

Für Bilder Erwachsener sieht der neue Tatbestand das nicht allgemein vor. Eine besondere Besitzregel ist für Aufnahmen echter Vergewaltigungen geplant. Für Darstellungen Minderjähriger gelten zusätzlich eigene Vorschriften. [1]

Darf ich künftig niemanden mehr fotografieren?

Doch. Der Entwurf verbietet nicht jedes Foto, sondern nennt bestimmte intime Bildinhalte. Bei bekleideten Körperteilen muss eine offensichtlich sexualisierte Darstellung das Bild prägen. Andere Regeln zum Schutz von Bildern und Privatsphäre gelten weiter. [1][6][13]

Ist jede Standortfreigabe oder jedes Ortungsgerät betroffen?

Nein. Die neue Regel verlangt eine wiederholte oder ständige unerlaubte Überwachung, die erheblich schaden kann. Eine erlaubte Standortfreigabe erfüllt das nicht schon deshalb, weil ein Standort übertragen wird. [1]

Muss ich im Internet meinen echten Namen verwenden?

Nein. Der Entwurf führt keine allgemeine Klarnamenpflicht ein. Er soll bei bestimmten Rechtsverletzungen eine gerichtliche Auskunft über vorhandene Nutzerdaten ermöglichen. Ohne diese Voraussetzungen soll die Identität auf diesem Weg nicht herausgegeben werden. [1]

Welche Strafen sind geplant?

Bei den neuen Grundtatbeständen sind bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe vorgesehen. Für das unerlaubte Herstellen oder Zugänglichmachen einer Aufnahme einer echten Vergewaltigung sind bis zu drei Jahre oder Geldstrafe vorgesehen. Das sind Höchstgrenzen, keine feste Strafe für jeden Fall. [1]

Könnte ich eine Löschung verlangen, und wäre das kostenlos?

Geplant ist ein eigener gerichtlicher Anspruch gegen soziale Netzwerke auf Entfernung rechtswidriger Inhalte. Der Entwurf sieht dafür 150 Euro Gerichtsgebühr vor. Das ist nicht der gesamte mögliche Kostenaufwand; bestehende Meldewege bei den Plattformen sind davon getrennt. [1]

Quellen

  1. [1]Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des zivilrechtlichen und strafrechtlichen Schutzes vor digitaler Gewalt — Bundesrat; Bundesregierung als Einbringerin, BR-Drs. 590/26; Zuleitungsschreiben, Vorblatt (insbesondere F), Artikel 1–17 und Begründung (insbesondere A VIII) ↩
  2. [2]Gesetzgebungsverfahren: Gesetz zur Stärkung des zivilrechtlichen und strafrechtlichen Schutzes vor digitaler Gewalt — Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Verfahrensseite; Abschnitte RefE, RegE und Stellungnahmen der Verbände ↩
  3. [3]Besserer Schutz vor digitaler Gewalt — Bundesregierung, Kabinettsbericht; Abschnitte „Schließen von Strafbarkeitslücken“ und „Stärkung der Rechte der Betroffenen“ ↩
  4. [4]Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung des zivilrechtlichen und strafrechtlichen Schutzes vor digitaler Gewalt — Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Titelseite (Bearbeitungsstand 16.04.2026, 14:37 Uhr) und Artikelentwurf; Veröffentlichung laut Verfahrensseite am 17.04.2026 ↩
  5. [5]§ 184k StGB – Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen — Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz, Gesetze im Internet, Konsolidierte geltende Einzelnorm, keine Parlamentsdrucksache; § 184k Absätze 1–4 ↩
  6. [6]§ 201a StGB – Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen — Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz, Gesetze im Internet, Konsolidierte geltende Einzelnorm, keine Parlamentsdrucksache; § 201a Absätze 1–5 ↩
  7. [7]§ 238 StGB – Nachstellung — Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz, Gesetze im Internet, Konsolidierte geltende Einzelnorm, keine Parlamentsdrucksache; insbesondere Absatz 1 Nummern 5–8 und Absatz 2 Nummer 4 ↩
  8. [8]§ 202a StGB – Ausspähen von Daten — Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz, Gesetze im Internet, Konsolidierte geltende Einzelnorm, keine Parlamentsdrucksache; § 202a Absätze 1 und 2 ↩
  9. [9]§ 202b StGB – Abfangen von Daten — Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz, Gesetze im Internet, Konsolidierte geltende Einzelnorm, keine Parlamentsdrucksache; § 202b ↩
  10. [10]§ 21 TDDDG – Bestandsdaten — Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz, Gesetze im Internet, Konsolidierte geltende Einzelnorm, keine Parlamentsdrucksache; insbesondere § 21 Absätze 2–4 (URL-Pfad weiterhin „ttdsg“) ↩
  11. [11]§ 374 StPO – Zulässigkeit; Privatklageberechtigte — Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz, Gesetze im Internet, Konsolidierte geltende Einzelnorm, keine Parlamentsdrucksache; Absatz 1, insbesondere Nummer 2a ↩
  12. [12]§ 2 StGB – Zeitliche Geltung — Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz, Gesetze im Internet, Konsolidierte geltende Einzelnorm, keine Parlamentsdrucksache; insbesondere Absatz 1 ↩
  13. [13]§ 33 KunstUrhG — Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz, Gesetze im Internet, Konsolidierte geltende Einzelnorm, keine Parlamentsdrucksache; § 33 Absätze 1 und 2 ↩
  14. [14]§ 823 BGB – Schadensersatzpflicht — Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz, Gesetze im Internet, Konsolidierte geltende Einzelnorm, keine Parlamentsdrucksache; § 823 Absätze 1 und 2 ↩
  15. [15]Regierungspressekonferenz vom 7. Oktober 2026 — Bundesregierung / Bundespresseamt, Wortprotokoll; Themenblock digitale Gewalt, Antworten des BMJV-Sprechers zur Abgrenzung vom Digital Services Act ↩
  16. [16]Gesetz gegen digitale Gewalt: Der Gesetzentwurf im Überblick – Häufige Fragen — Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Übersicht und FAQ, insbesondere Teil I Fragen 2 und 5 sowie strafrechtlicher Detailteil ↩
  17. [17]Stellungnahme zum Referentenentwurf zur Stärkung des zivilrechtlichen und strafrechtlichen Schutzes vor digitaler Gewalt — eco – Verband der Internetwirtschaft e. V., Seiten 2–4, insbesondere Richtervorbehalt, Datenübermittlung, Accountsperren und organisatorische Pflichten; Bezug: Referentenentwurf ↩
  18. [18]Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung des zivilrechtlichen und strafrechtlichen Schutzes vor digitaler Gewalt — HateAid gGmbH, Insbesondere Seiten 4–10 zur Rechtsdurchsetzung sowie 11–18 zur bildbasierten sexualisierten Gewalt; Bezug: Referentenentwurf ↩
  19. [19]Gesetz gegen digitale Gewalt: Bundesregierung greift Forderungen auf – Schutzlücken bleiben — Weizenbaum-Institut; Veröffentlichung über Informationsdienst Wissenschaft, Abschnitte „Auskunftsanspruch greift zu kurz“ und „Strafverfolgung und Unterstützung stärken“; ausdrücklicher Bezug auf den Regierungsentwurf ↩
  20. [20]Stellungnahme #11/2026 zum Schutz vor digitaler Gewalt — Deutscher Richterbund, Stellungnahme zum Referentenentwurf, insbesondere Abschnitt zur Koordinationsrolle der Gerichte, Zeitansätzen und personeller Ausstattung ↩
  21. [21]Gemeinsame Stellungnahme zum Referentinnenentwurf des BMJV „Schutz vor digitaler Gewalt“ — Vereinigung Berliner Strafverteidigerinnen und Strafverteidiger und Strafverteidigervereinigung NRW; veröffentlicht beim Strafverteidigertag, Abschnitte I, III und VII; Stellungnahme zum Referentenentwurf vom 16.04.2026 ↩
  22. [22]Stellungnahme zum Gesetz gegen Digitale Gewalt — Deutscher Journalisten-Verband, Insbesondere Seiten 2–6, Abschnitt A I zu Accountsperren und Abschnitt zum journalistischen Berufsgeheimnis; Bezug: Referentenentwurf ↩
  23. [23]Stärkerer rechtlicher Schutz vor digitaler Gewalt dringend nötig — Deutsches Institut für Menschenrechte, Abschnitte zu engen Anspruchsvoraussetzungen, Kostenrisiko und ganzheitlichem Ansatz; Bezug: Referentenentwurf ↩
  24. [24]DIP-Vorgang: Gesetz zur Stärkung des zivilrechtlichen und strafrechtlichen Schutzes vor digitaler Gewalt — Deutscher Bundestag / Bundesrat, Dokumentations- und Informationssystem DIP, Vorgang 340171; Beratungsstand „Dem Bundesrat zugeleitet - Noch nicht beraten“ (DIP aktualisiert am 13.10.2026); einzige Vorgangsposition: Gesetzentwurf BR-Drs. 590/26 vom 09.10.2026; am 17.10.2026 über die DIP-API gelesen (Abnahme) ↩

Was kann ich tun?

Glossar

Deepfake
Ein mit Computerprogrammen erstellter oder veränderter Inhalt, der echt wirken soll. Ob er unter eine geplante Strafnorm fällt, hängt von deren weiteren Voraussetzungen ab.
Digitaler Voyeurismus
Heimliches oder unbefugtes Beobachten und Aufnehmen intimer Körperbereiche mit Technik. Im Entwurf ist das kein eigener Paragrafenname; einschlägig ist vor allem der geplante § 184k.
Stalkerware
Software, mit der andere Personen heimlich überwacht werden können, etwa ihr Standort oder ihre Tätigkeiten. Die geplante Überwachungsnorm richtet sich gegen bestimmtes Verhalten, nicht gegen jede Software mit Ortungsfunktion.
Strafrahmen
Die gesetzlichen Grenzen einer Strafe. „Bis zu zwei Jahre oder Geldstrafe“ heißt nicht, dass jeder Fall mit zwei Jahren Haft bestraft wird.
Kabinettsentwurf
Ein Gesetzentwurf, dem die Bundesregierung im Kabinett zugestimmt hat. Er ist damit noch kein vom Parlament beschlossenes Gesetz.
Referentenentwurf
Ein vom zuständigen Ministerium vorbereiteter Entwurf. Er kann sich bis zum Kabinettsbeschluss und im Parlament noch ändern.
Unbefugt
Ohne rechtlich tragfähige Erlaubnis. Eine wirksame Einwilligung, eine gesetzliche Befugnis oder ein anderer Rechtfertigungsgrund kann entscheidend sein.
Strafantrag
Die ausdrückliche Erklärung einer berechtigten Person, dass eine Tat verfolgt werden soll. Bei bestimmten Delikten kann die Behörde bei besonderem öffentlichem Interesse auch ohne Antrag tätig werden.
Privatklage
Ein Strafverfahren, das die verletzte Person bei bestimmten Delikten selbst als Klägerin betreiben kann. Welche Delikte infrage kommen, regelt § 374 StPO.
Richtervorbehalt
Vor einem Eingriff muss ein Gericht entscheiden. Im Entwurf gilt das unter anderem für Auskunft, Kontosperre und Entfernung von Inhalten.
Bestandsdaten
Angaben zum Nutzungsverhältnis, etwa Name oder Anschrift. Sie sind von Daten über einzelne Nutzungsvorgänge zu unterscheiden.
IP-Adresse
Eine technische Internetadresse. Ihre Zuordnung kann einen Anschlussinhaber erkennen lassen, beweist aber allein nicht, wer einen bestimmten Inhalt veröffentlicht hat.
Kontosperre (Accountsperre)
Im Entwurf eine zeitweilige Beschränkung der aktiven Kontonutzung: Veröffentlichen, Kommentieren und Teilen sollen unterbunden werden, Lesen soll möglich bleiben.
Zivilrechtliche Rechtsdurchsetzung
Eigene Ansprüche gegen andere Personen oder Unternehmen durchsetzen, etwa auf Entfernung eines Inhalts oder Schadensersatz. Das ist von staatlicher Bestrafung zu unterscheiden.

Korrekturen & Aktualisierungen

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