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Der quellenbasierte Gesetzes-Kompass

Inneres & SicherheitEntwurfZuletzt geprüft am 30. Oktober 2026 · DIP-Vorgang 340170 · KI-gestützt erstellt

Gesetz zur Verbesserung des Schutzes von Opfern häuslicher Gewalt im familiengerichtlichen Verfahren, zur Einrichtung eines Elektronischen Vollmachtsregisters und zur Änderung weiterer Vorschriften

Gewaltbetroffene sollen vor Familiengerichten besser geschützt werden. Ein eigener Teil plant ein digitales Register für Vollmachten.

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Worum geht es?
Die Regierung will Menschen nach Gewalt in der Familie vor Gericht besser schützen. Ein anderer Teil des Entwurfs plant ein digitales Register für Vollmachten: Damit erlaubt jemand einer anderen Person, für ihn zu handeln.
Wichtigste Änderung
Betroffene sollen unter bestimmten Bedingungen ein Gericht am früheren Wohnort wählen können. So soll ihr neuer Aufenthaltsort besser geschützt werden.
Wer ist betroffen?
Betroffen sind vor allem Eltern und Kinder in Familienverfahren sowie Gerichte und Jugendämter. Das geplante Register betrifft außerdem Menschen mit Vollmachten und die Stellen, die diese nutzen.

Die Zusammenfassung

Das Vorhaben ist ein Regierungsentwurf. DIP dokumentiert bislang die Zuleitung an den Bundesrat und die Befassung seiner Ausschüsse. Aus dem Kabinettsbeschluss folgt noch kein geltendes Gesetz. [1][2][3][4][6][9]

Das Gewaltschutzmodul setzt hauptsächlich beim Verfahren an. Es erweitert unter bestimmten Voraussetzungen die örtliche Gerichtswahl. Bei konkreten Anhaltspunkten für häusliche Gewalt soll das Gericht regelmäßig nicht auf eine Einigung oder gemeinsame Beratung drängen. Die frühzeitige Aufklärung von Gewalt, Gefahren und Schutzbedarf soll ausdrücklich vorgeschrieben werden. Vorgesehen sind außerdem verbesserte Mitteilungen zwischen Gerichten, Polizei und Jugendämtern sowie eine ausdrückliche Regel zur Härtefallscheidung. Schutz vor Gewalt und Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahrs sind aber nicht erstmals mit diesem Entwurf rechtlich möglich. [2][6][7][32]

Ein zweites Modul stärkt die selbständige Beteiligung von Kindern ab Vollendung des 14. Lebensjahrs und erleichtert persönliche Gespräche von Verfahrensbeiständen beziehungsweise Sachverständigen mit Kindern. Zugleich sieht der Entwurf Verfahrensvereinfachungen vor, etwa bei Beschwerden, Kostenhilfe für internationale Kindesrückgaben und Nachlasssachen. Die Bedeutung für Kinderrechte wird unterschiedlich bewertet: Menschenrechts- und Frauenhausorganisationen begrüßen mehr Beteiligung; der Richterbund warnt vor Druck durch Eltern und Loyalitätskonflikten. [2][17][18][21]

Das Elektronische Vollmachtsregister bildet ein eigenständiges drittes Modul. Die Bundesnotarkammer soll es führen; vorgesehen sind Angaben zur Vollmacht, zu Beteiligten und zum Gültigkeitsstatus sowie elektronische Dokumente und Nachweise. Welche Vollmachten registrierbar sind, soll eine Verordnung näher bestimmen. Die Begründung nennt zunächst notarielle Vorsorgevollmachten und digitale EU-Vollmachten. Das ist weder eine allgemeine Registrierungspflicht für jede private Vollmacht noch die Aufhebung papierbezogener Anforderungen im gesamten Rechtsverkehr. Bereits heute erlaubt das benachbarte Zentrale Vorsorgeregister die zusätzliche Speicherung elektronischer Abschriften. [2][9][12][29]

Der Entwurf enthält mehrere zeitliche Stufen. Der Grundsatz lautet „Tag nach der Verkündung“; einzelne Regelungen sollen erst später gelten. Die gesetzliche Registerführung soll nach dem Entwurf im Sommer 2028 beginnen. Weder dieser Start noch andere Entwurfsdaten sind bereits endgültige Pflichten. Auch eine Überprüfung der Verfahrensreform ist angekündigt: Die Begründung nennt einen Zeitraum von drei bis fünf Jahren nach Inkrafttreten, enthält aber keine eigenständige gesetzliche Evaluationsklausel mit festem Berichtstermin und ausdrücklich benannter Berichtsstelle. [2]

Die stärkste belegte Kritik betrifft die Reichweite des Schutzes und seine praktische Umsetzung. bff, FHK/BAGFW und das Menschenrechtsinstitut verlangen auch für Menschen ohne dokumentierte Polizeimaßnahme oder Schutzunterkunft Zugang zum geschützten Gerichtsstand. Der Anwaltverein setzt einen anderen Schwerpunkt: Er hält teilweise bereits die vorgesehene Eingangsschwelle für zu niedrig. Die Regierung verteidigt den Katalog mit schnell und objektiv prüfbaren Kriterien. Die Stellungnahmen betreffen den früheren Referentenentwurf; aktuelle Aussagen dieser Mappe berücksichtigen deshalb nachträgliche Änderungen des Regierungsentwurfs. Für dessen neu hinzugekommenes Registermodul ist die externe Bewertungsgrundlage deutlich dünner. [2][15][16][17][18][25]

Was steht wirklich drin?

  • Aufenthaltsort durch andere Gerichtswahl schützen [2]

    Ein betroffener Elternteil soll unter bestimmten Bedingungen das Gericht am früheren Wohnort des Kindes wählen können. Dafür soll etwa ein laufendes Schutzverfahren, eine weiter geltende Schutzanordnung, eine polizeiliche Schutzmaßnahme oder ein Aufenthalt in einer Schutzunterkunft ausreichen. Für Polizeimaßnahmen und frühere Aufenthalte gilt im Regierungsentwurf ein Rückblick von zwölf Monaten. Die genauen Bedingungen unterscheiden sich nach Verfahrensart.

  • Bei Gewalt nicht auf eine Einigung drängen [2]

    Gibt es konkrete Hinweise, dass ein Elternteil gegen den anderen häusliche Gewalt ausgeübt hat, soll das Gericht in der Regel keine Einigung und keine gemeinsamen Informations- oder Beratungsgespräche anstreben. Das ist kein ausnahmsloses Verbot jeder freiwilligen Einigung.

  • Hinweise auf Gewalt früh prüfen [2]

    Das Gericht soll in den erfassten Verfahren über Kinder Hinweisen auf häusliche Gewalt früh nachgehen. Bei konkreten Hinweisen soll es die Gefahren und den Schutzbedarf des Kindes sowie des betroffenen Elternteils ermitteln und nötige Maßnahmen treffen. Eine strafrechtliche Verurteilung ist im Wortlaut nicht Voraussetzung dieser Prüfung.

  • Gerichte und Schutzstellen besser informieren [2]

    Ein Schutzantrag soll Angaben zu Kindern, anderen Verfahren und zur vertraulichen Behandlung der Kontaktdaten enthalten. Die Polizei soll den Antrag rasch erhalten, wenn die antragstellende Person nicht widerspricht. Für die Weitergabe gerichtlicher Entscheidungen gelten eigene Regeln und eine Schutzabwägung.

  • Zuständiges Jugendamt soll den Zufluchtsort nicht verraten [2]

    Wird der geschützte Gerichtsstand genutzt, soll für die Mitwirkung im Verfahren das Jugendamt am früheren gewöhnlichen Aufenthaltsort des Kindes zuständig sein. Das soll den Schutz durch die Gerichtswahl ergänzen.

  • Gewalt als ausdrücklicher Grund für frühere Scheidung [2][7]

    Schon heute ist eine Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahrs in schweren Ausnahmefällen möglich. Der Entwurf nennt bestimmte verbotene Verletzungen des Ehepartners oder eines bei ihm lebenden Kindes als typischen Härtefall. Die Tat muss vorsätzlich sein: Sie wurde bewusst begangen oder ihre Folgen wurden bewusst in Kauf genommen. Eine sofortige Scheidung ohne gerichtliche Prüfung folgt daraus nicht.

  • Kinder sollen eigene Rechte leichter wahrnehmen [2]

    Kinder ab 14 Jahren sollen unter den genannten Voraussetzungen leichter selbst am Verfahren teilnehmen und gegen Entscheidungen vorgehen können. Das Gericht soll ihnen belastende Unterlagen unter bestimmten Bedingungen vorenthalten dürfen. Eltern sollen persönliche Gespräche zwischen dem Kind und seinem Verfahrensbeistand ermöglichen; dieser Beistand vertritt die Interessen des Kindes im Verfahren.

  • Beschwerden und Einigungen anders behandeln [2]

    Bestimmte vorläufige Entscheidungen über den Kontakt zum Kind sollen angefochten werden können. Der Regierungsentwurf enthält dafür eine Sechswochengrenze mit einer Regel für anschließende Entscheidungen. Außerdem sollen Gerichte bestimmte Einigungen zum Sorgerecht bestätigen können. Bei Beschwerden soll unter geregelten Bedingungen auf die Wiederholung bereits erfolgter Anhörungen verzichtet werden können; die Gründe sind darzulegen.

  • Mehr Wissen über häusliche Gewalt bei Familiengerichten [2][8]

    Familienrichterinnen und Familienrichter sollen belegbare Kenntnisse zum Gewaltschutzrecht und Grundkenntnisse über die Entwicklung und Folgen häuslicher Gewalt haben. Der Entwurf ergänzt die bestehenden Anforderungen. Er schreibt im neuen Wortlaut keine bestimmte Zahl jährlicher Fortbildungsstunden vor.

  • Vollmachten und ihren Status digital nachweisen [2]

    Eine Vollmacht erlaubt einer anderen Person, für jemanden zu handeln. Die Bundesnotarkammer soll dafür ein eigenes elektronisches Register führen. Dort sollen auch der Gültigkeitsstatus und elektronische Dokumente gespeichert werden können. Welche Arten von Vollmachten aufgenommen werden, soll eine Verordnung genauer festlegen.

  • Registerzugang begrenzen und Gebühren regeln [2]

    Das geplante Register soll nicht frei öffentlich sein. Die Einsicht soll unter anderem der Person zustehen, die die Vollmacht erteilt hat. Weitere Personen und Stellen brauchen die im Entwurf genannte Berechtigung. Die Nutzung soll durch Gebühren finanziert werden. Ihre genaue Höhe soll erst eine genehmigte Gebührensatzung festlegen.

  • Weitere Verfahren erleichtern [2][10][11]

    Wer ein internationales Verfahren zur Rückgabe eines Kindes anstoßen will, soll für die Kostenhilfe seine finanzielle Bedürftigkeit nicht mehr nachweisen müssen. Weitere Änderungen betreffen die Prüfung älterer Testamente und Erbverträge sowie die Anerkennung von Fachkenntnissen für Gerichtsdolmetscher. Diese Regeln haben eigene Zwecke und sind keine Regeln zum Vollmachtsregister.

  • Forschung zu Familienverfahren erleichtern [2]

    Hochschulen und öffentliche Stellen sollen unter strengen Bedingungen Daten aus Gerichtsakten für bestimmte Forschungsarbeiten erhalten können. Vorrangig sollen die Namen durch Kennzeichen ersetzt werden. Auch diese Daten können noch einer Person zugeordnet werden. Deshalb sind sie nicht dasselbe wie vollständig anonyme Daten.

  • Wirkung später überprüfen [2]

    Die Regierung will prüfen lassen, ob die Verfahrensänderungen Schutz, Kinderbeteiligung und Abläufe verbessern. Ihre Begründung nennt drei bis fünf Jahre nach Inkrafttreten. Das ist eine angekündigte Evaluation, also eine Untersuchung der Wirkung. Im vorgeschlagenen Gesetzestext steht dazu keine eigene Pflicht mit festem Berichtstermin.

Betroffene Gruppen

  • Elternteile, die nach Gewalt ihren Aufenthaltsort schützen müssen

    stark betroffen

    Unmittelbar mögliche Berechtigte der neuen Gerichtswahl und der Schutzprüfung; Zugang bleibt an die jeweiligen Voraussetzungen gebunden. [2]

  • Kinder in Sorge-, Umgangs- und Schutzverfahren

    stark betroffen

    Betroffen von Gewaltprüfung, persönlicher Beteiligung und Gesprächen mit Interessenvertretung beziehungsweise Gutachtern. [2]

  • Elternteile, denen häusliche Gewalt vorgeworfen wird

    stark betroffen

    Betroffen von Ermittlungen, Verfahrensgestaltung und Gerichtswahl; ein Vorwurf ist nicht dasselbe wie eine festgestellte Gewalttat. [2][25]

  • Familiengerichte, Jugendämter und Polizei

    stark betroffen

    Ermittlungen und Informationswege werden verändert; für Jugendämter wird beim Wahlgerichtsstand eine besondere Zuständigkeit vorgeschlagen. [2]

  • Menschen mit Vorsorgevollmacht und ihre Bevollmächtigten

    mittel betroffen

    Mögliche Nutzer des neuen Registers; die Begründung sieht zunächst notarielle Vorsorgevollmachten vor. Nicht jede private Vollmacht ist automatisch registrierbar. [2]

  • Bundesnotarkammer und Notariate

    stark betroffen

    Neue Registerführung und Schnittstellen sowie Änderungen bei Nachlassverfahren; damit unmittelbar organisatorisch betroffen. [2][22]

  • Unternehmen, auch KMU und Start-ups, die digitale EU-Vollmachten nutzen

    mittel betroffen

    Geplanter elektronischer Nachweis kann für Vertretungshandlungen relevant werden. Eine allgemeine neue Registrierungspflicht sämtlicher Betriebe enthält das Registermodul nicht. [2]

  • Selbständige Gerichtsdolmetscherinnen und Gerichtsdolmetscher

    stark betroffen

    Die vorgeschlagenen Fachkundenachweise und die befristete Ausnahme betreffen den Berufszugang beziehungsweise die allgemeine Beeidigung. [2][24]

  • Menschen, die eine internationale Kindesrückgabe beantragen wollen

    stark betroffen

    Die Kostenhilfe soll ohne Bedürftigkeitsprüfung möglich werden; bestehende Anträge werden übergangsrechtlich gesondert behandelt. [2]

  • Kommunale Betreuungsbehörden und Beratungsstellen

    mittel betroffen

    Im geltenden benachbarten Vorsorgeregisterrecht können zugelassene institutionelle Nutzer Anträge einschließlich elektronischer Abschriften übermitteln. Das ist bereits geltendes Recht und keine neue Pflicht aus diesem Entwurf. [12][29]

  • Bürgerinnen und Bürger ohne betroffenes Verfahren oder Vollmachtsnutzung

    wenig betroffen

    Der Entwurf begründet für diese Lebenslage keine allgemeine persönliche Handlungspflicht. Einzelne weitere Artikel können bei späteren Nachlass-, Adoptions- oder anderen Verfahren relevant werden. [2]

Vorher / Nachher

Gerichtswahl in Kindschaftssachen [2][6]

Vorher

Außerhalb der vorrangigen Zuständigkeit des Ehegerichts grundsätzlich Gericht am gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes.

Nachher

Geplant: zusätzlicher geschützter Wahlgerichtsstand am früheren gewöhnlichen Aufenthalt unter den abschließend genannten Voraussetzungen. Die Rangfolge zum Ehegericht bleibt zu beachten.

Einigung bei Gewalt [2][6]

Vorher

§ 156 Abs. 1 verlangt Hinwirken auf Einvernehmen nur, soweit dies dem Kindeswohl nicht widerspricht; eine ausdrückliche gesonderte Gewaltregel fehlt dort.

Nachher

Geplant: bei konkreten Anhaltspunkten für elterliche Gewalt regelmäßig kein Hinwirken auf Einvernehmen und keine Anordnung gemeinsamer Informations- oder Beratungsgespräche.

Aufklärung von Gewalt [2][6]

Vorher

Allgemeine gerichtliche Amtsermittlung nach § 26; schon bestehende Pflicht zur Sachaufklärung.

Nachher

Geplant: § 156a benennt frühzeitige Ermittlungen zu Gewalt sowie Gefahren und Schutzbedarf ausdrücklich.

Scheidung vor Trennungsjahr [2][7]

Vorher

Schon möglich bei unzumutbarer Härte aus Gründen in der Person des anderen Ehegatten.

Nachher

Geplant: bestimmte vorsätzliche und widerrechtliche Verletzungen ausdrücklich als Regelfall dieser Härte.

Richterqualifikation [2][8]

Vorher

Belegbare Kenntnisse unter anderem zu Familienrecht, Verfahren, Kinder- und Jugendhilfe sowie Entwicklungspsychologie und Kommunikation mit Kindern; Erwerb unter Voraussetzungen nach Aufgabenübernahme möglich.

Nachher

Geplant: ausdrückliche Ergänzung um Gewaltschutzrecht und Dynamiken sowie Auswirkungen häuslicher Gewalt.

Digitale Vorsorgedokumente [2][9][12][29]

Vorher

Das Zentrale Vorsorgeregister darf bereits ergänzende elektronische Abschriften aufnehmen. Das ist weder ein allgemeiner Statusnachweis für sämtliche Vollmachten noch das neue Elektronische Vollmachtsregister.

Nachher

Geplant: eigenständiges Register mit Gültigkeitsstatus und elektronischen Nachweisen; Art der registrierbaren Vollmachten durch Verordnung.

Kostenhilfe für internationale Kindesrückgabe [2][10]

Vorher

Kostenbefreiung nach den allgemeinen Vorschriften zur Beratungs- und Verfahrenskostenhilfe.

Nachher

Geplant: bei beabsichtigtem Rückgabeantrag keine Prüfung persönlicher und wirtschaftlicher Verhältnisse; Übergangsregel je Rechtszug.

Fortlebensermittlung [2][6]

Vorher

Nach § 351 FamFG nach Ablauf der dortigen Verwahrungsdauer gerichtliche Ermittlungen, ob die verfügende Person noch lebt.

Nachher

Geplant: im erfassten Altbestand Prüfung der Registerdaten; Fortlebensermittlung nur bei unvollständigen oder unrichtigen Daten; Sonderfrist laut Entwurf.

Auswirkungen

Direkte Folgen

  • Bei unveränderter Verabschiedung entstünden neue Verfahrensregeln für Gerichte, zusätzliche Schutzmöglichkeiten für berechtigte Elternteile und neue Registeraufgaben für die Bundesnotarkammer. Am Recherchetag entstehen diese Rechte und Pflichten noch nicht aus diesem Entwurf. [1][2]

Wahrscheinliche Folgen

  • Die Bundesregierung erwartet besseren Schutz des Aufenthaltsorts und frühere Berücksichtigung von Gewaltrisiken. Das ist die begründete Zielerwartung des Entwurfs, kein nachgewiesener Rückgang von Gewalt nach Anwendung der Reform. [2]
  • Die Bundesregierung schätzt in ihrem Entwurf von 2026 künftige Gebühren für eine Eintragung im neuen Register auf etwa 20 bis 35 Euro. Erheber ist die Bundesregierung als Behörde, nicht die spätere gebührenerhebende Selbstverwaltung. Der Schätzung liegt noch keine beschlossene Gebührensatzung zugrunde; der Betrag ist kein geltender Preis und kein fester Preis für ein bestimmtes Kalenderjahr. [2]

Umstrittene Folgen

  • Ob der Wahlgerichtsstand die richtige Reichweite hat, ist strittig. bff und FHK/BAGFW erwarten fortbestehende Schutzlücken für Personen ohne die aufgezählten institutionellen Schutzkontakte. Der Anwaltverein hält schon die Anknüpfung an bestimmte Anträge oder Polizeimaßnahmen teilweise für zu niedrig. Das sind unterschiedliche Risikobewertungen zum Referentenentwurf; die Grundentscheidung des Katalogs bleibt im Regierungsentwurf erkennbar. [2][16][17][25]
  • Die Bundesregierung bewertet mehrere Schutz- und Qualifikationsvorschriften als weitgehend klarstellend und erwartet insoweit nur geringen oder keinen substanziellen zusätzlichen Aufwand. Der Richterbund sieht angesichts weiterer Aufgaben die Entlastung der Familiengerichte als unzureichend an und verlangt passende Fortbildungsangebote und verfügbare Zeit. Seine Stellungnahme bewertet die frühere Entwurfsfassung. Die tatsächliche Belastung nach Verabschiedung ist noch nicht gemessen. [2][21]

Langfristige Folgen

  • Die Bundesregierung erwartet, dass elektronische Vollmachtsnachweise im digitalen Rechtsverkehr leichter verwendet werden können. Die Begründung nennt eine spätere Erweiterung auf weitere Vollmachten als Perspektive. Ob diese Erweiterung kommt und welchen Nutzen sie bringt, hängt von weiteren Regelungen und deren Umsetzung ab. [2]

Pro & Contra

Dafür

  • Der neue Gerichtsstand schließt eine konkrete Schutzlücke: Schon der Ort des zuständigen Gerichts kann Hinweise auf den Zufluchtsort geben. Die Regelung kann deshalb mehr schützen als allein das Schwärzen der Anschrift. [2][16][17]

    Position von: Bundesregierung; unterstützt von Frauenhaus- und Beratungsverbänden aus der Perspektive gewaltbetroffener Frauen und Kinder. · stark belegt

    Gegenargument: FHK/BAGFW und bff halten den Zugang für zu eng; andere gefährdete Menschen können weiter ausgeschlossen bleiben. Der Nutzen für die erfassten Fälle belegt keine vollständige Schließung der Schutzlücke.

  • Einigungsdruck passt bei häuslicher Gewalt häufig nicht zu einem sicheren Verfahren. Ausdrückliche Gewaltprüfung und der regelmäßige Verzicht auf gemeinsame Aushandlung können die tatsächliche Machtasymmetrie berücksichtigen. [2][14][16][18]

    Position von: Bundesregierung und bff; Regierung sowie spezialisierter Beratungsverband. · stark belegt

    Gegenargument: Das DIMR verlangt eine stärker standardisierte Gefährdungsanalyse und verlässlichere Qualifizierung. Eine neue Verfahrensregel allein garantiert noch keine sichere Entscheidung im Einzelfall.

  • Kinder sollten in Verfahren über ihr eigenes Leben leichter selbst handeln können. Das DIMR unterstützt die Erweiterung ab 14 Jahren und begrüßt, dass das Kind aktiv teilnehmen wollen muss. [2][18][21]

    Position von: Deutsches Institut für Menschenrechte; Kinderrechtsmonitoring. · mittel belegt

    Gegenargument: Der Richterbund befürchtet, dass Eltern gerade dadurch Druck auf Kinder ausüben und Loyalitätskonflikte verschärfen. Das geäußerte Teilnahmewollen sei nicht immer verlässlich frei von Einfluss.

  • Digitale Vollmachtsnachweise mit prüfbarem Gültigkeitsstatus können elektronische Vertretungshandlungen erleichtern. Die Regierung will für Vorsorgevollmachten und digitale EU-Vollmachten eine gemeinsame technische Infrastruktur nutzen. [2]

    Position von: Bundesregierung; Perspektive digitaler Verwaltung und des Rechts- und Wirtschaftsverkehrs. · mittel belegt

    Gegenargument: Die genaue Nutzbarkeit und die Kosten hängen noch von der Registerverordnung, der Gebührensatzung und der Umsetzung ab. Der Regierungsentwurf selbst räumt ein, die Gebühren bislang nur schätzen zu können. Eine konkret bezifferte Wirkung für KMU oder Start-ups ist damit nicht bewiesen.

  • Das Notariat unterstützt die Begrenzung routinemäßiger Fortlebensermittlungen. Der Deutsche Notarverein erwartet weniger Verwaltungsaufwand, während für alte Registerdaten Sicherheitsprüfungen bestehen bleiben. [2][22][23]

    Position von: Deutscher Notarverein; Berufsverband der hauptberuflichen Notarinnen und Notare, wirtschaftliche und berufspraktische Perspektive. · mittel belegt

    Gegenargument: Seine gleichzeitig geäußerte Kritik an zu früher Löschung von Bekanntmachungen zeigt einen Zielkonflikt zwischen Entlastung, Datenschutz und sicherem Rechtsverkehr. Der Regierungsentwurf hat hierfür inzwischen dauerhafte Bekanntmachung beziehungsweise Ausnahmen vorgesehen; die damalige Kritik ist insoweit als teilweise aufgegriffen zu kennzeichnen.

  • Der Dolmetscherverband begrüßt zusätzliche Anerkennung einschlägiger Hochschulabschlüsse und eine befristete Lösung für früher Beeidigte. Er sieht darin eine Möglichkeit, Prüfungsengpässe unter Wahrung von Qualitätsanforderungen zu überbrücken. [2][24]

    Position von: Bundesverband der Dolmetscher und Übersetzer; Berufsverband, auch Interessen selbständiger Sprachmittlerinnen und Sprachmittler. · mittel belegt

    Gegenargument: Der Verband verlangt zugleich eindeutige Formulierungen, damit aus der vorgesehenen Anerkennung kein weiteres belastendes Anerkennungsverfahren wird. Das ist Zustimmung mit Ausgestaltungsbedarf, keine belegte Ablehnung der gesamten Reform.

Dagegen

  • Menschen, die etwa privat unterkommen und keinen der abschließend genannten Schutzkontakte hatten, werden nicht gleichermaßen erfasst. Der Zugang sollte nach Auffassung von FHK/BAGFW und DIMR auch aufgrund glaubhaft gemachter Gewalt beziehungsweise entsprechender Anhaltspunkte möglich sein. [2][16][17][18]

    Position von: FHK/BAGFW, bff und Deutsches Institut für Menschenrechte; Gewaltschutzpraxis und unabhängige Menschenrechtsinstitution. · stark belegt

    Gegenargument: Die Bundesregierung begründet den abschließenden Katalog mit objektiven Kriterien und einer schnellen Zuständigkeitsprüfung. Eine vorherige aufwendige Gewaltprüfung soll das Verfahren nicht verzögern. Diese Begründung erklärt den Zielkonflikt, widerlegt aber die Reichweitenkritik nicht.

  • Aus Sicht des Anwaltvereins kann bereits die Anknüpfung an einen laufenden Gewaltschutzantrag oder bestimmte Polizeimaßnahmen eine zu niedrige Eingangsschwelle sein. Er verlangt präzisere Kriterien und eine stärkere Berücksichtigung der Rechte des anderen Elternteils und des Kindes. [2][17][25]

    Position von: Deutscher Anwaltverein; Berufs- und Interessenverband der Anwaltschaft. · mittel belegt

    Gegenargument: Bundesregierung und Gewaltschutzverbände halten früh zugänglichen Schutz für erforderlich. Wer erst eine abschließende Gewaltentscheidung abwarten muss, kann den Schutz des Zufluchtsorts zu spät erhalten. Eine belastbare Häufigkeit missbräuchlicher Anträge belegen die hier geöffneten Quellen nicht.

  • Die Erweiterung selbständiger Verfahrensrechte kann nach Einschätzung des Richterbundes Kinder zusätzlich in Elternkonflikte hineinziehen. Er schlägt für volle Verfahrensfähigkeit eine höhere Altersgrenze vor. [2][18][21]

    Position von: Deutscher Richterbund; Berufsverband mit Perspektive gerichtlicher Praxis. · mittel belegt

    Gegenargument: Das DIMR sieht die bisherigen Zugangshürden als zu hoch an. Der Regierungsentwurf verbindet selbständiges Handeln mit Schutz vor der Übersendung belastender Schriftstücke; die gegensätzlichen Wirkungsannahmen sind noch nicht empirisch für diese Reform entschieden.

  • Forschung mit Daten aus intimen Familienkonflikten kann die Vertraulichkeit gefährden. Die BRAK fordert für nicht vollständig anonymisierte Daten die vorherige informierte Einwilligung der Betroffenen. [2][15][18][20]

    Position von: Bundesrechtsanwaltskammer; anwaltliche Selbstverwaltung, Schutz der Mandanteninteressen. · mittel belegt

    Gegenargument: Regierung und DIMR verweisen auf Forschungsbedarf und Schutzvorgaben. Der Regierungsentwurf hat den Empfängerkreis gegenüber der kritisierten Fassung bereits auf Hochschulen und öffentliche Stellen verengt und nennt weitere Abwägungskriterien. Die ältere Kritik an sonstigen Forschungseinrichtungen darf daher nicht unverändert als aktueller Wortlaut ausgegeben werden; die Streitfrage zur Einwilligung bleibt im Normvergleich erkennbar.

Zeitlicher Verlauf

  1. Referentenentwurf veröffentlicht [5][15]

    Das BMJV veröffentlicht den früheren Entwurf unter einem anderen Titel; er ist vom späteren Regierungsentwurf zu unterscheiden.

  2. Kabinettsbeschluss [4][14]

    Das Kabinett befasst sich mit dem Entwurf; die Regierungs-FAQ bestätigt den Beschluss.

  3. Einbringung bei der Länderkammer [2][3]

    Regierungsentwurf als BR-Drs. 589/26 zugeleitet; DIP dokumentiert Überweisungen an Rechts-, Familien- und Innenausschuss des Bundesrates.

  4. Fristablauf laut Bundesratsdrucksache [2]

    Das Vorblatt nennt diesen Fristablauf im ersten Bundesratsdurchgang. Daraus folgt kein schon belegter Plenartermin und keine Zustimmung.

  5. Geplant: erste Sonderstufe [2]

    Art. 1 Nr. 7, 12, 13 und 34: bestimmte Rechtsmittel- und Mitteilungsregeln sowie Anpassungen im Kontext elektronischer Aufenthaltsüberwachung. Diese Überwachung wird nicht erstmals durch das hier behandelte Gesetz geschaffen.

  6. Geplant: Richterqualifikation [2]

    Art. 2 mit der ausdrücklichen Ergänzung der Kenntnisse zu Gewaltschutz und Gewaltdynamiken soll wirksam werden.

  7. Geplant: Testamentsregister und Nachlass-Folgeregeln [2]

    Art. 1 Nr. 1 Buchst. g und Nr. 36 sowie Art. 6–8, 10 und 14 sollen wirksam werden.

  8. Geplant: Elektronisches Vollmachtsregister [2]

    Die in Art. 17 Abs. 6 bezeichneten Registervorschriften einschließlich Führung, Einsicht und Gebühren sollen wirksam werden. Die Verordnungsermächtigungen unterliegen dagegen grundsätzlich schon der allgemeinen Inkrafttretensregel.

  9. Geplant: Datenabruf bei Standesämtern [2]

    Art. 1 Nr. 1 Buchst. i und Nr. 39 mit § 356a FamFG-E sollen wirksam werden.

  10. Geplant: äußerste Frist für bestimmte Altverwahrungen [2]

    Nach § 351 FamFG-E müssen bestimmte vor dem gesetzlich genannten Altbestandsstichtag verwahrte Testamente und Erbverträge überprüft sein. Daneben gilt die individuelle Frist von 30 Jahren nach Inverwahrungnahme; die äußerste Frist ersetzt sie nicht pauschal.

Häufige Fragen

Gilt die Reform schon für mich?

Nein. Das hier behandelte Vorhaben ist nach dem amtlichen Verfahrensnachweis noch ein Entwurf. Die bestehenden Schutzregeln gelten weiter. [1][3][32]

Kann ich nach Gewalt schon heute Schutz beantragen?

Ja. Schon heute kann das Gericht zum Beispiel Kontakt oder Annäherung verbieten. Sie müssen nicht warten, bis dieser Entwurf beschlossen wird. [26][32]

Soll mein neuer Wohnort geheim bleiben können?

Dafür soll die neue Gerichtswahl helfen. Unter bestimmten Bedingungen könnte ein Verfahren am früheren Wohnort stattfinden. Sie wäre aber keine Garantie, dass der Aufenthaltsort über jeden anderen Weg geheim bleibt. [2][17]

Muss ich mich dann mit einem gewalttätigen Elternteil einigen?

Bei konkreten Hinweisen auf häusliche Gewalt soll das Gericht in der Regel nicht auf eine Einigung oder gemeinsame Beratung drängen. Diese ausdrückliche Regel ist noch geplant. [2]

Kann ich mich bei Gewalt schneller scheiden lassen?

Schon heute ist eine Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahrs in besonderen Härtefällen möglich. Der Entwurf soll bestimmte Gewalttaten ausdrücklich als typischen Härtefall nennen. Das bedeutet keine automatische oder sofortige Scheidung. [2][7][21]

Muss ich jetzt meine Vollmacht neu registrieren?

Dieser Entwurf verpflichtet Sie am Recherchetag zu nichts. Das geplante neue Register ist außerdem nicht dasselbe wie das bereits bestehende Zentrale Vorsorgeregister. Für das neue Register müssen noch weitere Regeln beschlossen werden. [1][2][9][12]

Wird das neue Register öffentlich und was soll es kosten?

Es soll nur für berechtigte Personen und Stellen zugänglich sein. Die genaue Gebühr ist noch offen. Der Entwurf überlässt sie einer besonderen Gebührenregelung. [2]

Was passiert, wenn jemand ein Kontaktverbot missachtet?

Schon das geltende Recht sieht Folgen für Verstöße gegen bestimmte gerichtliche Schutzanordnungen vor. Das Gericht kann zum Beispiel Maßnahmen zur Durchsetzung treffen; ein Verstoß kann auch strafbar sein. Das neue Register regelt solche Verstöße nicht. [2][26][32]

Quellen

  1. [1]DIP: Gesetzgebungsverfahren 340170 – aktueller Verfahrensdatensatz — Deutscher Bundestag / DIP, DIP-Vorgang 340170, Felder beratungsstand, zustimmungsbeduerftigkeit, aktualisiert; Datensatz zuletzt aktualisiert an diesem Dokumentdatum ↩
  2. [2]Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes von Opfern häuslicher Gewalt im familiengerichtlichen Verfahren, zur Einrichtung eines Elektronischen Vollmachtsregisters und zur Änderung weiterer Vorschriften — Bundesregierung; veröffentlicht durch den Bundesrat, BR-Drs. 589/26; Vorblatt S. 1–4; Anschreiben; Gesetzestext Art. 1–17, gedruckte S. 1–27; Begründung S. 28–124 ↩
  3. [3]DIP: Vorgangspositionen zu 340170 — Deutscher Bundestag / DIP, Vorgang 340170; Position 701434; Drucksachenfundstelle 291544, 589/26; numFound 1 im abgerufenen Ergebnis ↩
  4. [4]Bundeskabinett – Ergebnisse der Sitzung vom 7. Oktober 2026 — Presse- und Informationsamt der Bundesregierung, 61. Sitzung; Listenpunkt zum Gesetzentwurf über Schutz in Familienverfahren und Elektronisches Vollmachtsregister, Vortrag BMJV ↩
  5. [5]BMJV-Verfahrensseite: Gesetz zur Verbesserung des Schutzes von Opfern häuslicher Gewalt, zur Stärkung der Stellung des Kindes im Verfahren und zur Steigerung der Verfahrenseffizienz — Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Gesetzgebungsverfahren; Veröffentlichung 2026-05-22; letzte Aktualisierung 2026-10-07; Rubriken RefE, Stellungnahmen, RegE und FAQ ↩
  6. [6]FamFG – konsolidierter Gesetzestext — BMJV / Bundesamt für Justiz, Gesetze im Internet, FamFG vom 2008-12-17, BGBl. I S. 2586, 2587; im Kopf genannte Änderung BGBl. 2026 I Nr. 321; insbesondere §§ 9, 26, 57, 68, 111, 152, 156, 158, 158b und 351 ↩
  7. [7]BGB – konsolidierte Regelung zur Scheidung und zu unzumutbarer Härte — BMJV / Bundesamt für Justiz, Gesetze im Internet, BGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 2002-01-02, BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738; Kopfstand Art. 6 G vom 2026-07-23, BGBl. 2026 I Nr. 226; § 1565 Abs. 1–2; zusätzlich geöffnet: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1565.html ↩
  8. [8]GVG – konsolidierter Gesetzestext und Qualifikationsanforderungen am Familiengericht — BMJV / Bundesamt für Justiz, Gesetze im Internet, GVG, Bekanntmachung vom 1975-05-09, BGBl. I S. 1077; § 23b Abs. 1–3; Kopfhinweis auf noch nicht eingearbeitete Änderung BGBl. 2026 I Nr. 320; Kontrolltext Q30; zusätzlich geöffnet: https://www.gesetze-im-internet.de/gvg/__23b.html ↩
  9. [9]Bundesnotarordnung – konsolidierter Gesetzestext — BMJV / Bundesamt für Justiz, Gesetze im Internet, BNotO, BGBl. III, Gliederungsnummer 303-1; zuletzt geändert durch Art. 3 G vom 2026-07-16, BGBl. 2026 I Nr. 212; insbesondere §§ 78a–78g und 78q; zusätzlich geöffnet: https://www.gesetze-im-internet.de/bnoto/__78a.html ↩
  10. [10]Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz – konsolidierter Text — BMJV / Bundesamt für Justiz, Gesetze im Internet, IntFamRVG in der Fassung der Bekanntmachung vom 2024-01-15, BGBl. 2024 I Nr. 19; § 43; zusätzlich geöffnet: https://www.gesetze-im-internet.de/intfamrvg/__43.html ↩
  11. [11]Gerichtsdolmetschergesetz – konsolidierter Text — BMJV / Bundesamt für Justiz, Gesetze im Internet, GDolmG vom 2019-12-10, BGBl. I S. 2121, 2124; zuletzt geändert durch Art. 35 G vom 2025-12-08, BGBl. 2025 I Nr. 319; §§ 3 und 7 ↩
  12. [12]Vorsorgeregister-Verordnung – konsolidierter Text — BMJV / Bundesamt für Justiz, Gesetze im Internet, VRegV vom 2005-02-21, BGBl. I S. 318; geändert durch Art. 1 V vom 2026-08-17, BGBl. 2026 I Nr. 238; insbesondere § 1 Abs. 5, §§ 2, 3 und 5 ↩
  13. [13]Bundesgesetzblatt – Ergebnis der Recherche nach Vollmachtsregister — BMJV / Bundesamt für Justiz, recht.bund.de, Rechercheformular; Suchbegriff Vollmachtsregister; geöffnete Ergebnisanzeige Suchergebnisse: 0; Tagesfilter auf der ebenfalls geöffneten Startseite https://www.recht.bund.de/ ↩
  14. [14]FAQ zum Regierungsentwurf zur Reform des FamFG — Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, PDF auf der Verfahrensseite in der Rubrik Regierungsentwurf; insbesondere Verfahrensstand, I.1–2, II–VII und IX; einzelne Textfelder sind in der Textextraktion leer und werden hier nicht als Belege verwendet ↩
  15. [15]Referentenentwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes von Opfern häuslicher Gewalt, zur Stärkung der Stellung des Kindes im Verfahren und zur Steigerung der Verfahrenseffizienz — Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Referentenentwurf, Stand 2026-05-22; insbesondere §§ 13a, 57, 152 FamFG-E, Art. 2 und Inkrafttretensartikel; nicht die aktuelle Regierungsfassung ↩
  16. [16]Stellungnahme des bff zur FamFG-Reform — bff: Bundesverband Frauenberatungsstellen und Frauennotrufe, ZIP-Einzeldatei bff_Stellungnahme_FamFG_2026.pdf; insbesondere PDF-S. 2–5, Abschnitte zu §§ 156, 156a und örtlicher Zuständigkeit ↩
  17. [17]Gemeinsame Stellungnahme von FHK und BAGFW zur FamFG-Reform — Frauenhauskoordinierung e.V. und Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege e.V., ZIP-Einzeldatei FHK_BAGFW .pdf; S. 3–4 Kinderbeteiligung, S. 6 Wahlgerichtsstand, S. 7–12 Schutzpraxis, Ressourcen und Evaluation ↩
  18. [18]Stellungnahme des Deutschen Instituts für Menschenrechte zur FamFG-Reform — Deutsches Institut für Menschenrechte, ZIP-Einzeldatei DIMR .pdf; S. 4–5 Kinderbeteiligung und Forschung, S. 7–8 Wahlgerichtsstand, S. 15–16 Qualifikation; genaues Tagesdatum zusätzlich in Q33 ↩
  19. [19]Zum Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes von Opfern häuslicher Gewalt, zur Stärkung der Stellung des Kindes im Verfahren und zur Steigerung der Verfahrenseffizienz — Deutscher Juristinnenbund e.V., ZIP-Einzeldatei DJB.pdf; st26-23; insbesondere S. 1–3 zur früheren Beschwerdeschwelle und weiteren Reformbedarfen ↩
  20. [20]BRAK-Stellungnahme Nr. 48/2026 zum Referentenentwurf der FamFG-Reform — Bundesrechtsanwaltskammer, ZIP-Einzeldatei BRAK.pdf; Nr. 48/2026; insbesondere S. 3–4 zu Forschung und Datenschutz, S. 4–5 zur Gerichtswahl; Tagesdatum laut Q33 ↩
  21. [21]Richterbund-Stellungnahme Nr. 12/2026 zur FamFG-Reform — Deutscher Richterbund, ZIP-Einzeldatei DRB .pdf; S. 1 Tenor, S. 2–3 Kinderbeteiligung, S. 8 Gerichtswahl, S. 9–10 Fortbildung und Härtefallscheidung, S. 11 Aufwand; Tagesdatum laut Q33 ↩
  22. [22]Bundesnotarkammer: Stellungnahme zur früheren FamFG-Reformfassung — Bundesnotarkammer, Stellungnahme vom 2026-07-10; Abschnitte A–E zu Nachlassregeln, Abschnitt F zu Bekanntmachungslöschungen; kein Beleg für eine Bewertung des späteren Vollmachtsregistermoduls ↩
  23. [23]Stellungnahme des Deutschen Notarvereins zur FamFG-Reform — Deutscher Notarverein e.V., ZIP-Einzeldatei DNotV .pdf; S. 2–5, insbesondere Fortlebensermittlung und Bekanntmachungen in Aufgebotssachen ↩
  24. [24]BDÜ-Stellungnahme zur FamFG-Reform und zur Änderung des Gerichtsdolmetschergesetzes — Bundesverband der Dolmetscher und Übersetzer e.V., ZIP-Einzeldatei BDÜ.pdf; S. 5–6 zu Hochschulabschlüssen und befristetem Bestandsschutz ↩
  25. [25]DAV-Stellungnahme Nr. 61/2026 zum Referentenentwurf der FamFG-Reform — Deutscher Anwaltverein, ZIP-Einzeldatei DAV-SN 61-2026 (RefE FamFG, Opferschutz).pdf; S. 2–3 Forschungsdaten, S. 4–5 Wahlgerichtsstand und Zugangsschwellen; Tagesdatum laut Q33 ↩
  26. [26]BMJV: Schutz vor häuslicher Gewalt — Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Themenseite; Abschnitte zu gerichtlichen Schutzanordnungen, Durchsetzung und Beratungsangeboten; ausgewiesenes Veröffentlichungsdatum ↩
  27. [27]BMJV: Vorsorgevollmacht / Betreuungsverfügung – Erläuterungen und Formulare — Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Formularseite; Einführung, Hinweis auf Ausfüllinformationen und Formulare; einzelne Eintragungsformulare als aktualisiert am 2026-10-19 ausgewiesen ↩
  28. [28]Testamentsregister-Verordnung – konsolidierter Text — BMJV / Bundesamt für Justiz, Gesetze im Internet, ZTRV vom 2011-07-11, BGBl. I S. 1386; zuletzt geändert durch Art. 6 G vom 2021-06-25, BGBl. I S. 2154; insbesondere §§ 4–7 ↩
  29. [29]Erste Verordnung zur Änderung der Vorsorgeregister-Verordnung — Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz; Bundesgesetzblatt, BGBl. 2026 I Nr. 238, veröffentlicht am 2026-08-25; Art. 1 und Art. 2; Übersichtsseite https://www.recht.bund.de/eli/bund/BGBl_1/2026/238 ↩
  30. [30]Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1260 über die Abschöpfung und Einziehung von Vermögenswerten – Kontrollakt zum GVG-Stand — Bundesgesetzblatt / BMJV, BGBl. 2026 I Nr. 320, veröffentlicht am 2026-10-27; Art. 3, PDF-S. 2: §§ 142c und 143 GVG; Übersichtsseite https://www.recht.bund.de/eli/bund/BGBl_1/2026/320 ↩
  31. [31]Gesetz zur Modernisierung des Produkthaftungsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften – Kontrollakt zum FamFG-Stand — Bundesgesetzblatt / BMJV, BGBl. 2026 I Nr. 321, veröffentlicht am 2026-10-27; Art. 10, PDF-S. 11: § 14 FamFG; Übersichtsseite https://www.recht.bund.de/eli/bund/BGBl_1/2026/321 ↩
  32. [32]Gewaltschutzgesetz – konsolidierter Text — BMJV / Bundesamt für Justiz, Gesetze im Internet, GewSchG vom 2001-12-11, BGBl. I S. 3513; zuletzt geändert durch Art. 1 G vom 2026-07-02, BGBl. 2026 I Nr. 198; §§ 1, 2 und 4 ↩
  33. [33]Übersicht der Verbändestellungnahmen zum Referentenentwurf der FamFG-Reform — Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Zweiseitige Übersicht; Datums- und Verbandszeilen insbesondere zu bff, FHK/BAGFW, DIMR, BRAK, Richterbund und DAV; Veröffentlichungsdatum laut Q5 ↩

Was kann ich tun?

  • Den Entwurf selbst lesen

    Die amtliche Bundesratsdrucksache zeigt den vorgeschlagenen Wortlaut und seine Begründung. Sie ist noch kein geltendes Gesetz.

  • Den weiteren Weg im Parlament verfolgen

    DIP dokumentiert neue Drucksachen, Beratungen und Beschlüsse. Dort lässt sich verfolgen, ob und wie der Text geändert wird.

  • Bestehende Schutzmöglichkeiten nachlesen

    Die amtliche Übersicht erklärt Schutzanordnungen und nennt Beratungsangebote. Diese Informationen betreffen bestehende Hilfe, nicht erst das geplante Gesetz.

  • Informationen zur Vorsorgevollmacht nutzen

    Das BMJV stellt Erläuterungen und Formulare bereit. Vor dem Ausfüllen empfiehlt es ausdrücklich die zugehörigen Hinweise. Daraus folgt keine Pflicht zur Nutzung des künftigen Registers.

  • Verschiedene Stellungnahmen vergleichen

    Die BMJV-Verfahrensseite verlinkt die Verbändestellungnahmen zum früheren Entwurf. Beim Vergleich muss die inzwischen geänderte Regierungsfassung berücksichtigt werden. Eine am Recherchetag noch laufende öffentliche Konsultation ist daraus nicht belegt.

Glossar

Familiengericht
Eine Abteilung des Amtsgerichts für Familiensachen, etwa Fragen zu Scheidung oder Kindern.
Häusliche Gewalt
Körperliche, sexuelle, psychische oder wirtschaftliche Gewalt innerhalb von Familie, Haushalt oder gegenwärtiger beziehungsweise früherer Partnerschaft. Die Entwurfsbegründung orientiert sich dabei an der Istanbul-Konvention.
Vollmacht
Eine Erlaubnis, mit der eine Person eine andere berechtigt, für sie zu handeln. Der genaue Umfang richtet sich nach der erteilten Vollmacht.
Vorsorgevollmacht
Eine Vollmacht, mit der jemand vorsorglich eine Vertrauensperson für eigene Angelegenheiten bestimmt, etwa für den Fall, dass er sie später nicht mehr selbst erledigen kann.
Elektronisches Vollmachtsregister
Ein im Entwurf vorgesehenes Register für Vollmachten, Dokumente und ihren Gültigkeitsstatus. Die Bundesnotarkammer soll es führen.
Zentrales Vorsorgeregister
Ein bereits bestehendes Register für Vorsorgeverfügungen. Es ist vom geplanten neuen Vollmachtsregister zu unterscheiden.
Regierungsentwurf
Ein von der Bundesregierung beschlossener Gesetzesvorschlag. Er ist noch kein vom Parlament beschlossenes und verkündetes Gesetz.
Referentenentwurf
Eine frühere Entwurfsfassung des zuständigen Ministeriums. Ihr Wortlaut kann vom späteren Regierungsentwurf abweichen.
Artikelgesetz
Ein Gesetz, dessen einzelne Artikel mehrere bestehende Gesetze oder Verordnungen ändern.
Wahlgerichtsstand
Eine gesetzlich erlaubte Wahl zwischen verschiedenen örtlich zuständigen Gerichten. Das bedeutet keine freie Wahl irgendeines Gerichts.
Amtsermittlung
Das Gericht klärt die für seine Entscheidung nötigen Tatsachen von sich aus.
Umgang
Der persönliche Kontakt zwischen einem Kind und einem Elternteil oder anderen berechtigten Personen; hier vor allem Gegenstand familiengerichtlicher Regelungen.
Verfahrensbeistand
Eine vom Gericht bestellte Person, die die Interessen des Kindes im Verfahren feststellt und zur Geltung bringt.
Härtefallscheidung
Eine Scheidung, die bei unzumutbarer Härte schon vor Ablauf des Trennungsjahrs möglich ist.
Rechtsverordnung
Allgemein geltende Regeln, die hier ein Ministerium aufgrund einer gesetzlichen Ermächtigung erlassen soll. Die Ermächtigung ersetzt die Verordnung nicht.
Gebührensatzung
Regeln der Registerbehörde zur konkreten Gebührenhöhe und Erhebung. Beim geplanten Register ist die Genehmigung des BMJV vorgesehen.
Elektronische Attributsbescheinigung
Ein elektronischer Nachweis bestimmter Angaben. Im Registermodul soll damit eine Vollmacht digital nachgewiesen werden können.
Pseudonymisierung
Namen und andere direkte Kennzeichen werden durch Kennungen ersetzt. Eine Zuordnung zur Person kann trotzdem noch möglich sein.
Evaluation
Eine Untersuchung, ob Regeln ihre Ziele erreichen und welche Folgen sie haben. Hier ist sie in der Begründung angekündigt.

Korrekturen & Aktualisierungen

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