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WirtschaftIn BeratungZuletzt geprüft am 22. Oktober 2026 · 335466 · KI-gestützt erstellt

Gesetz zur Förderung europäischer audiovisueller Werke durch eine Investitionsverpflichtung für Mediendiensteanbieter (Mediendienste-Investitionsverpflichtungs-Gesetz – MedienInvestVG)

Streamingdienste sollen einen Teil ihrer Einnahmen in europäische Filme und Serien investieren; das Gesetz wird noch beraten.

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Worum geht es?
Große Anbieter von Filmen und Serien auf Abruf sollen Geld in europäische Produktionen investieren. Gemeint sind Streamingdienste und auch die Mediatheken von Fernsehsendern.
Wichtigste Änderung
Geplant ist eine Mindestinvestition von acht Prozent einer gesetzlich bestimmten Einnahmen- oder Kostenbasis. Ein großer Teil soll deutschsprachigen Werken und unabhängigen Produktionsfirmen zugutekommen; das Gesetz gilt noch nicht.
Wer ist betroffen?
Direkt betroffen wären die erfassten Anbieter. Für Zuschauerinnen und Zuschauer entstehen durch diesen Entwurf keine eigenen Melde- oder Zahlungspflichten.

Die Zusammenfassung

Die Bundesregierung will eine verbindliche Investitionspflicht für Anbieter audiovisueller Abrufdienste schaffen. Gemeint sind Dienste mit redaktionell verantworteten Katalogen, die auf das deutsche Publikum abzielen. Bei kommerziellen Anbietern erfasst die zentrale Verpflichtung abonnement- oder werbefinanzierte Angebote; öffentlich-rechtliche Mediatheken werden über ihre Programmkosten einbezogen. Ein reines Einzelabrufangebot ist deshalb nicht unterschiedslos einem Abonnement gleichzusetzen. Der Entwurf wurde an die Ausschüsse überwiesen; die Anhörung fand statt. [1][5][7]

Die EU schreibt Deutschland diese konkrete Investitionsquote nicht vor. Art. 13 Abs. 1 AVMD-Richtlinie betrifft einen Mindestanteil europäischer Werke im Katalog. Art. 13 Abs. 2 eröffnet daneben finanzielle Beiträge, darunter direkte Investitionen; auch auf das Inland ausgerichtete Anbieter aus einem anderen Mitgliedstaat können einbezogen werden. Dabei gelten insbesondere Verhältnismäßigkeit und Diskriminierungsfreiheit. Die deutsche Regelung ist die Nutzung dieses Spielraums, nicht die verspätete Einführung einer europäisch zwingenden Acht-Prozent-Quote. [2][3][1]

Nach dem Regierungsentwurf beträgt die Basisquote mindestens acht Prozent des bereinigten deutschen Nettoumsatzes des vorletzten Kalenderjahres. Für öffentlich-rechtliche Anbieter gilt stattdessen eine bereinigte Programmkostenbasis. Die Teilquoten beziehen sich jeweils auf das Acht-Prozent-Volumen: mindestens 60 Prozent für neue Werke, 80 Prozent für Werke in deutscher Originalsprache und 70 Prozent für Werke unabhängiger Hersteller. Diese Kategorien überschneiden sich. Kino- und Kinderwerke werden nur bei der Neuproduktionsquote mit einem erhöhten Faktor berücksichtigt. [1]

Die Rechteverteilung ist ein wesentlicher Teil des Entwurfs. Die Anerkennung für die Unabhängigenquote wird mit zeitlich begrenzten Erstnutzungsrechten verknüpft. Die Frist hängt vom Herstelleranteil und teilweise vom Einbringen wesentlicher Rechte ab. Anerkannte Vereinbarungen mit repräsentativen Herstellervereinigungen könnten gegen eine höhere Mindestinvestition von zwölf Prozent von bestimmten Detailregeln abweichen. Sie wären weder ein vollständiger Ausstieg aus dem Gesetz noch eine einseitig frei wählbare Freistellung. [1]

Die Filmförderungsanstalt soll die Daten prüfen, die Höhe der Pflicht feststellen und bei nicht nachgewiesenen Investitionen eine Ausgleichsabgabe festsetzen können. Die Regierungsbegründung erwartet vor allem eine Lenkung schon bestehender Ausgaben und prognostiziert keine spürbare Erhöhung der Abopreise. Das ist eine Prognose der Regierung. Anbieterverbände erwarten dagegen Fehlanreize und zusätzliche Belastungen. Eine belastbare Höhe zusätzlicher Nettoinvestitionen oder einer etwaigen Preiswirkung ist damit nicht belegt. [1][16][17][24]

Die Konfliktlinie verläuft auch innerhalb der Branche: Produzentenverbände unterstützen Mindestinvestitionen, Unabhängigenquote und Rechteaufbau, verlangen aber Nachbesserungen. Anbieter und Sender beanstanden Eingriffe in Vertrags- und Programmfreiheit. ver.di fordert zusätzliche Anreize für Tarif- und Sozialstandards; der Deutsche Gehörlosen-Bund eine verbindliche Berücksichtigung barrierefreier Angebote. Diese Forderungen sind keine bereits beschlossenen Regeln. [15][16][18][19][21]

Was steht wirklich drin?

  • Auf das deutsche Publikum ausgerichtete Abrufdienste [1]

    Geplant: Der Unternehmenssitz allein entscheidet nicht. Maßgeblich sind die Ausrichtung des Dienstes und die im Entwurf beschriebenen Merkmale, etwa Sprache, Werbung und Inhalte.

  • Erfasste Geschäftsmodelle [1][20]

    Geplant: Die kommerzielle Pflicht erfasst Dienste mit wiederkehrendem Pauschalpreis oder Werbefinanzierung. Ein rein nach einzelnen Abrufen bezahlter Dienst fällt nicht schon deshalb unter diese zentrale Pflicht.

  • Acht Prozent als Basis [1]

    Geplant: Kommerzielle Anbieter sollen mindestens acht Prozent ihres bereinigten deutschen Nettoumsatzes des vorletzten Kalenderjahres einsetzen. Nettoumsatz heißt hier: Erlöse nach bestimmten Nachlässen und ohne Umsatzsteuer.

  • Andere Basis für öffentlich-rechtliche Mediatheken [1]

    Geplant: Hier sollen acht Prozent der bereinigten Programmkosten des vorletzten Kalenderjahres gelten. Bei ARD-Anstalten sieht der Entwurf eine gemeinsame Erfüllung für die gemeinsame Mediathek vor.

  • Nicht sämtliche Erlöse zählen [1]

    Geplant: Ausgenommen sind Erlöse und Kosten für aktuelle Tagesberichterstattung, Sportsendungen, Eigenproduktionen im engen gesetzlichen Sinn, digitale Spiele und pornografische Inhalte. Eigenproduktion meint hier eigenes Personal und eigene Produktionsmittel ohne beauftragte Konzerngesellschaften oder andere Produktionsfirmen.

  • Drei überlappende Teilquoten [1]

    Geplant: Vom Acht-Prozent-Volumen sollen mindestens 60 Prozent in neue Werke, 80 Prozent in Werke in deutscher Originalsprache und 70 Prozent in Werke unabhängiger Hersteller fließen. Ein Werk kann mehrere Anforderungen erfüllen. Eine deutsche Synchronfassung allein macht ein Werk nicht zu einer Produktion in deutscher Originalsprache.

  • Ausnahmen und Schwellen [1]

    Geplant: Keine Investitionspflicht nach § 3 bei weniger als zehn Millionen Euro jährlichem Nettoumsatz des kommerziellen Abrufdienstes oder bei weniger als zwei Prozent entsprechendem jährlichem Angebotsvolumen. Gleich zehn Millionen oder genau zwei Prozent sind vom jeweiligen Wortlaut „weniger als“ nicht erfasst. Weitere begründete Befreiungen oder Abweichungen sind auf Antrag für besondere Dienste möglich und bedürfen der behördlichen Genehmigung.

  • Befreiung ist nicht automatisch Bürokratiefreiheit [1]

    Geplant: Auch nach § 5 Abs. 1 ausgenommene Anbieter und Antragsteller nach § 5 Abs. 2 sollen die für die Durchführung nötigen Auskünfte erteilen müssen.

  • Anreiz für Kino- und Kinderwerke [1][10]

    Geplant: Bei der Teilquote für neue Werke sollen einschlägige Investitionen mit Faktor 1,5 zählen. Für Kinowerke ist die in Bezug genommene Kinosperrfrist einzuhalten. Erfüllt ein Werk beide Merkmale, bleibt es insgesamt beim Faktor 1,5. Der Faktor erhöht nicht pauschal jede Quote.

  • Unterschiedliche Ausgaben anerkennen [1]

    Geplant: Anerkannt werden sollen Herstellung, Rechtekauf fertiger Werke, Stoff- und Projektentwicklung, barrierefreie Fassungen und Sprachbearbeitungen. Werbung ist bis 2,5 Prozent, Nachwuchsprojekte sowie Festivals und Preise sind jeweils bis ein Prozent des Pflichtvolumens vorgesehen.

  • Keine doppelte Verwendung im Ausland [1]

    Geplant: Eine Investition soll nicht zählen, wenn sie bereits zur Erfüllung einer Investitionspflicht eines anderen Staates verwendet wird. Bestimmte Inhalte sind ebenfalls ausgeschlossen.

  • Unabhängigkeit ist relativ zum Auftraggeber [1]

    Geplant: Entscheidend ist das Verhältnis zum beauftragenden oder finanzierenden Anbieter. Der Normtext setzt Kontrolle bei mindestens 25 Prozent Kapital, Anteilen oder Stimmrechten an und erfasst auch vergleichbaren Einfluss. Die Begründung nennt abweichend eine Grenze oberhalb von 25 Prozent; dieser Widerspruch bleibt offen.

  • Rechte später erneut nutzen können [1]

    Geplant: Für die Unabhängigenquote soll die erste Übertragung ausschließlicher Rechte abhängig vom Herstelleranteil zeitlich begrenzt sein. Es geht um Verwertungsrechte, also Rechte zur wirtschaftlichen Nutzung, nicht um eine pauschale Übertragung des Urheberseins. Maximal erste Nutzungsphase ab Erstveröffentlichung, bei Serien ab der ersten Folge der Staffel: unter neun Prozent Herstelleranteil mit auf eigene Kosten eingebrachten wesentlichen Rechten sieben Jahre; von neun bis einschließlich 30 Prozent sieben Jahre; über 30 bis einschließlich 50 Prozent fünf Jahre; über 50 Prozent drei Jahre. Bei unter neun Prozent ohne das zusätzliche Rechtekriterium folgt aus dieser Staffel keine eigenständige Rückfallfrist. Unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 zählen steuerfinanzierte Bundesförderung, EU-Mittel und Mittel eines Europaratsfonds zum Herstelleranteil; Länderfördermittel sind dort nicht pauschal genannt. § 8 soll für vor Inkrafttreten geschlossene Produktionsverträge nicht gelten.

  • Höhere Investition gegen vereinbarte Flexibilität [1]

    Geplant: Ab mindestens zwölf Prozent können anerkannte Vereinbarungen mit repräsentativen Herstellervereinigungen von §§ 4, 6, 8 und 16 Abs. 1 abweichen. Dazu gehört eine angemessene Vereinbarung über Nutzungsrechte; Prüfung durch FFA und Feststellung durch die zuständige Bundesbehörde bleiben nötig. Vereinbarungen sind auf höchstens fünf Jahre befristet.

  • Bestehende Filmförderzahlungen abziehen [1]

    Geplant: Die festgesetzte FFG-Filmabgabe und weitere Zahlungen an Filmfördereinrichtungen des Bundes und der Länder sollen von der Investitionspflicht abgezogen werden. Die Pflicht bedeutet daher nicht automatisch acht Prozent zusätzlich zu allen heutigen Leistungen.

  • Kontrolle und Ausgleichsabgabe [1]

    Geplant: Die FFA soll die Pflicht per Bescheid feststellen. Fehlt der Investitionsnachweis ganz oder teilweise, kann sie eine Abgabe von 75 Prozent des nicht erfüllten Betrags festsetzen. Das ist keine allgemeine Geldbuße von 75 Prozent des Anbieterumsatzes. Die relativen Entwurfsfristen (§§ 14–19) sind keine festen Starttermine: Datenmeldung regulär bis 31. Juli des Folgejahres, Feststellungsbescheid bis 31. Dezember des Feststellungsjahres für das Folgejahr. Investitionen innerhalb von zwei Jahren ab Ende des Bekanntgabejahres realisieren und bis 31. März des darauf folgenden Jahres nachweisen; § 9 kann § 16 Abs. 1 abweichend regeln. Im ersten Jahr: Auskünfte für 2025 innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten, erster Bescheid innerhalb von zwei Monaten; bereits im vorherigen Kalenderjahr realisierte Investitionen können nach der Sonderregel angerechnet werden. Die erste Auskunftsfrist für 2026 verlängert sich um zwei Monate. Evaluation erstmals nach drei Jahren und danach alle drei Jahre.

Betroffene Gruppen

  • Große abonnement- oder werbefinanzierte Abrufdienste

    stark betroffen

    Unmittelbare Adressaten von Investitionsvorgaben, Teilquoten, Datenpflichten und Kontrolle; auch bei Sitz im Ausland, wenn die gesetzlichen Inlandsmerkmale vorliegen. [1]

  • Öffentlich-rechtliche Sender mit Mediatheken

    stark betroffen

    Einbeziehung über Programmkosten; ARD-Anstalten sollen die Pflicht für die gemeinsame Mediathek gemeinschaftlich erfüllen. Die Sender halten diese zusätzliche Regulierung für nicht sachgerecht. [1][18]

  • Unabhängige Produktionsunternehmen, auch KMU

    stark betroffen

    Potenziell begünstigt durch die Unabhängigenquote und den Rechteaufbau; konkrete Vorteile hängen von der Unabhängigkeitsdefinition und den Voraussetzungen des Rechterückfalls ab. [1][15]

  • Kleine Abrufanbieter und Start-ups

    mittel betroffen

    Umsatzschwelle kann von der Investition befreien, Datenpflichten bleiben vorgesehen. Deshalb keine pauschale Entwarnung „Kleine Unternehmen sind nicht betroffen“. Dies beschreibt einzelne Schwellen und Auskunftsregeln, keine vollständige Prüfung aller Sonderregeln für neue Anbieter. [1]

  • Konzernverbundene Produktionsfirmen

    mittel betroffen

    Können je nach Beziehung zum Auftraggeber die Unabhängigkeitsvoraussetzungen verfehlen. Nicht jede ihrer Produktionen ist damit generell ausgeschlossen; entscheidend ist insbesondere die Anerkennung für die Teilquote. [1]

  • Filmschaffende und projektweise Beschäftigte

    mittel betroffen

    Mögliche Aufträge und Beschäftigung hängen von der tatsächlichen Investitionsentwicklung ab. Eine neue Tarifbindung aller Produktionen ordnet der Entwurf nicht an; ver.di fordert zusätzliche Anreize. [1][19]

  • Technische Dienstleister, Studios und Postproduktion

    mittel betroffen

    Können von Aufträgen profitieren, haben aber keinen garantierten Anspruch auf in Deutschland ausgegebene Mittel. Der VTFF fordert Beteiligung an Branchenvereinbarungen und weitergehende Standortwirkung. [20][1]

  • Kinos und Kinderfilmbranche

    mittel betroffen

    Der Faktor für bestimmte Kino- und Kinderwerke setzt Anreize; eine eigene verbindliche Kinoinvestitionsquote enthält § 4 nicht. Kinoverbände halten den Anreiz für unzureichend, der Kinderfilmverein begrüßt die besondere Berücksichtigung. [1][22][26]

  • Gehörlose, hörgeschädigte, blinde und sehbehinderte Menschen

    mittel betroffen

    Barrierefreie Fassungen sind als Investition anerkennungsfähig; daraus folgt kein individueller neuer Anspruch auf jede konkrete barrierefreie Produktion. [1][21]

  • Zuschauerinnen und Zuschauer allgemein

    wenig betroffen

    Keine unmittelbare Melde- oder Zahlungspflicht aus dem Entwurf; Angebots- und Preiswirkungen bleiben offen. [1]

  • FFA und zuständige Bundesbehörde

    stark betroffen

    Neue Feststellungs-, Kontroll- und Evaluationsaufgaben. [1]

  • Kommunen und Länderbehörden

    wenig betroffen

    Der Regierungsentwurf erwartet keinen zusätzlichen Erfüllungsaufwand der Länder und Kommunen. Länderfilmförderungen sind jedoch in der Debatte über Zahlungen und Herstelleranteile relevant. [1][4]

Vorher / Nachher

Finanzielle Pflicht für Abrufdienste [8][9][1]

Vorher

Geltende Filmabgabe nach FFG für die Verwertung von Kinofilmen; keine aus diesem Entwurf bereits geltende allgemeine Investitionspflicht.

Nachher

Geplant: Direkte Investitionspflicht in europäische audiovisuelle Werke zusätzlich zum bestehenden Regelungsrahmen, mit Abzug bestimmter Förderzahlungen.

Bemessung [9][1]

Vorher

§ 130 FFG knüpft an die Verwertung von Kinofilmen und deren Umsatzanteil an.

Nachher

Geplant: Eigenständige Berechnung für die erfassten Abrufdienste; bereinigter Umsatz beziehungsweise bereinigte Programmkosten.

Rechte und unabhängige Produktion [8][1]

Vorher

Das FFG enthält eigene Förder- und Vertragsregeln, etwa § 84; sie sind keine deckungsgleiche allgemeine MedienInvestVG-Pflicht.

Nachher

Geplant: Anerkennung für die neue Unabhängigenquote soll an § 8 gebunden werden; qualifizierte Branchenvereinbarungen erlauben Abweichungen.

Kleine Anbieter [9][1]

Vorher

Die geltende Filmabgabe hat eigene Schwellen, die nicht mit dem neuen Entwurf verwechselt werden dürfen.

Nachher

Geplant: Eigene Befreiung von der Investitionspflicht unter zehn Millionen Euro, aber fortbestehende Auskunftspflichten im vorgesehenen Umfang.

Aufsicht [8][1]

Vorher

FFA erhebt die bestehende Filmabgabe.

Nachher

Geplant: Zusätzliche Feststellungs-, Nachweis- und Abgabeverfahren für die direkte Investitionspflicht.

Auswirkungen

Direkte Folgen

  • Bei unveränderter Verabschiedung entstünden den erfassten Anbietern gesetzliche Investitions-, Daten- und Nachweispflichten. Auch ein wegen geringer Größe befreiter Anbieter wäre nicht automatisch von sämtlichen Auskunftspflichten frei. [1]
  • Die FFA erhielte zusätzliche Aufgaben und könnte bei nicht nachgewiesener Pflichterfüllung eine Ausgleichsabgabe erheben. Diese Wirkung ist als Entwurfsfolge rechtlich beschrieben, am Stichtag aber noch nicht eingetreten. [1]

Wahrscheinliche Folgen

  • Produktionen, die zugleich die Sprach-, Neuheits- und Unabhängigkeitsanforderungen erfüllen, dürften bei Investitionsentscheidungen attraktiver werden. Das ist eine aus den Anreizen abgeleitete Wirkung, keine bereits gemessene Zunahme. [1]
  • Informations- und Prüfpflichten dürften laufende Verwaltungskosten auslösen. Die Bundesregierung schätzt im Entwurf 2026 rund 955.000 Euro jährlich für die Wirtschaft und rund 384.000 Euro jährlich für den Bund sowie rund 149.000 Euro einmalig für den Bund. Erheber: Bundesregierung (Ex-ante-Schätzung); Bezugszeitraum: künftiger Regelbetrieb beziehungsweise einmalige Einführung; Unsicherheit: Ex-ante-Schätzung, keine Ist-Kosten und keine Summe zusätzlich investierter Produktionsmittel. [1]

Umstrittene Folgen

  • Ob insgesamt mehr Geld in neue Produktionen fließt, bleibt umstritten. Produzentenverbände erwarten mehr Verlässlichkeit; Anbieterverbände warnen vor Umlenkung, Kosten und weniger Produktionen. Bereits bestehende Investitionen und abzugsfähige Filmförderzahlungen erschweren eine einfache Gleichsetzung von Pflichtvolumen und zusätzlichen Mitteln. [15][17][1]
  • Eine spätere Änderung der Abopreise ist nicht belastbar beziffert. Die Regierung erwartet keine spürbare Erhöhung; Netflix warnt vor höheren Kosten für Verbraucher. Beides sind interessengebundene Erwartungen, keine gesicherten Preisfolgen. [1][24]

Langfristige Folgen

  • Der geplante Rechterückfall könnte unabhängigen Herstellern den Aufbau eigener Rechtekataloge erleichtern. Wie viele Firmen tatsächlich profitieren und ob zusätzliche Erlöse entstehen, hängt von Vertragsgestaltung, Eigenanteilen und späterer Nachfrage ab. [1][15]
  • Mehr anerkennungsfähige Ausgaben für barrierefreie Fassungen könnten Teilhabe verbessern. Eine sichere Angebotsausweitung lässt sich aus dem Entwurf allein nicht ableiten, weil er dafür keine eigene Mindestquote festlegt; der Gehörlosen-Bund fordert eine solche. [1][21]

Pro & Contra

Dafür

  • Verbindliche Mindestinvestitionen können Produktionsfirmen verlässlichere Planung ermöglichen als jederzeit veränderbare freiwillige Zusagen. [1][15]

    Position von: Regierung; Produktionswirtschaft, vertreten durch Produktionsallianz/PROG und weitere Verbände · mittel belegt

    Gegenargument: Anbieter können vorhandene Ausgaben umlenken. Die Regel garantiert daher nicht, dass das gesamte Pflichtvolumen zusätzlich fließt.

  • Eine Unabhängigenquote mit zeitlich begrenzten Nutzungsrechten kann den dauerhaften Aufbau wirtschaftlich eigenständiger Produktionsfirmen fördern. [15][18][24]

    Position von: Produktionsverbände; Bundesregierung · mittel belegt

    Gegenargument: Anbieter und Sender tragen Finanzierungsrisiken und sehen ihre Refinanzierung durch starre Rechtefristen erschwert.

  • Die Kombination aus Basispflicht und anerkannten Branchenvereinbarungen verbindet Mindeststandards mit Verhandlungsspielraum. [1][6][20]

    Position von: Bundesregierung; CDU/CSU und SPD in der ersten Lesung · mittel belegt

    Gegenargument: Verbände und Opposition warnen, dass solche Vereinbarungen Schutzvorgaben abschwächen oder andere Teile der Produktionswirtschaft unzureichend beteiligen können. Ob die Balance gelingt, ist nicht erwiesen.

  • Die besondere Anrechnung von Kinderwerken kann ein kulturell wichtiges Segment stärken, dessen Zielgruppe selbst kaum als kaufkräftiger Auftraggeber auftritt. [22][1]

    Position von: Förderverein Deutscher Kinderfilm, gemeinnützige Interessenvertretung · mittel belegt

    Gegenargument: Ein höherer Anrechnungsfaktor garantiert weder originelle Stoffe noch einen höheren tatsächlichen Geldbetrag; die Wirkung muss beobachtet werden.

Dagegen

  • Die kumulierten Vorgaben könnten unverhältnismäßig in Programm- und Vertragsfreiheit eingreifen; beim Rundfunk ist zudem die Zuständigkeit des Bundes umstritten. [16][18][1][7]

    Position von: VAUNET; ARD/ZDF, vertreten durch MDR; betroffene Anbieter · mittel belegt

    Gegenargument: Die Regierung begründet die Bundeskompetenz wirtschaftsrechtlich; Befürworter halten die Regeln für verhältnismäßig und durch Art. 13 eröffnet. Keine der hier dokumentierten Positionen ersetzt eine gerichtliche Entscheidung.

  • Starre Quoten können Investitionen von der tatsächlichen Nachfrage weglenken und aufwendige Produktionen wirtschaftlich unattraktiver machen. [17][24][1]

    Position von: Bitkom; Netflix; Wirtschaft · mittel belegt

    Gegenargument: Freie Auswahl kann zugleich strukturelle Abhängigkeiten festigen; Befürworter wollen gerade unabhängige europäische Produktion sichern. Ein Nettoeffekt ist nicht belegt.

  • Der Entwurf kann zusätzliche Pflichten schaffen, ohne sicherzustellen, dass entsprechend mehr in Deutschland gedreht oder an deutsche Studios vergeben wird. [16][20][1][2]

    Position von: VAUNET; VTFF aus unterschiedlichen Branchenperspektiven · stark belegt

    Gegenargument: Europäische statt rein nationale Förderung folgt dem unionsrechtlichen Rahmen. Die deutsche Originalsprache und weitere Anreize können mittelbar dennoch Standortwirkungen haben.

  • Mehr Investitionsvolumen allein sichert noch keine guten Löhne und ausreichende soziale Absicherung; spezifische Anreize für Tarif- und Sozialstandards fehlen nach Auffassung von ver.di. [19][1]

    Position von: Gewerkschaft ver.di; Interessen der Filmschaffenden · stark belegt

    Gegenargument: Die Investitionspflicht verfolgt zunächst Produktions- und Marktziele. Eine Verbesserung der Beschäftigung wäre möglich, ist aber kein Ersatz für verbindliche Arbeitsstandards.

  • Die bloße Anrechenbarkeit barrierefreier Fassungen garantiert keinen Mindestumfang zugänglicher Angebote. [21][1]

    Position von: Deutscher Gehörlosen-Bund; betroffene Mediennutzer · stark belegt

    Gegenargument: § 6 ermöglicht solche Ausgaben ausdrücklich; ob eine zusätzliche starre Teilquote angemessen ist, muss politisch und rechtlich gesondert begründet werden.

  • Ohne verbindlichen Kinoanteil könnte die Investitionslenkung überwiegend Plattforminhalte stärken und die Kinoperspektive zurückdrängen. [26][1]

    Position von: HDF KINO und weitere Kinoverbände · mittel belegt

    Gegenargument: Der Entwurf enthält bereits einen besonderen Anrechnungsanreiz für Kinowerke. Die tatsächliche Verschiebung ist eine Befürchtung, kein beobachteter Gesetzeseffekt.

Zeitlicher Verlauf

  1. Position des Europäischen Parlaments zum EU-Änderungsakt [3]

    Historischer Schritt zur Richtlinie (EU) 2018/1808; kein Votum über den deutschen Entwurf.

  2. Entscheidung des Rates zum EU-Änderungsakt [3]

    Historische Annahme im EU-Verfahren.

  3. Veröffentlichung der EU-Änderungsrichtlinie [3]

    ABl. L 303, S. 69; darin Neufassung des Art. 13.

  4. Inkrafttreten der EU-Änderungsrichtlinie [3]

    Europäischer Rechtsrahmen; noch keine deutsche Acht-Prozent-Pflicht.

  5. Allgemeine Umsetzungsfrist der EU-Änderungsrichtlinie [3][2]

    Diese Frist macht die fakultative deutsche Investitionsquote nicht zur zwingenden EU-Pflicht.

  6. Neues FFG gilt [8]

    Bestehende Filmabgabe und Förderregeln; eigenständiger Rechtsakt.

  7. Kabinett beschließt Regierungsentwurf [13][11]

    Beschluss über einen Entwurf, keine parlamentarische Verabschiedung.

  8. Zuleitung an den Bundesrat [12]

    BR-Drs. 324/26.

  9. Erster Bundesratsdurchgang [4]

    Bundesrat beschließt seine Stellungnahme; keine abschließende Zustimmung zu einem vom Bundestag beschlossenen Gesetz.

  10. Einbringung beim Bundestag [1]

    BT-Drs. 21/7820 enthält Entwurf, Bundesratsstellungnahme und Gegenäußerung.

  11. Erste Lesung und Überweisung [6]

    Federführung: Ausschuss für Kultur und Medien; Mitberatung: Ausschuss für Wirtschaft und Energie.

  12. Öffentliche Anhörung [7]

    Sachverständigenanhörung im Ausschuss für Kultur und Medien zu Entwurf und weiteren Anträgen.

  13. Frühestens 2027-01-01, laut Entwurf [1]

    § 20: Tag nach der Verkündung, frühestens dieses Datum. Weder Verkündung noch dieser Start sind gesichert.

Häufige Fragen

Gilt die Investitionspflicht schon?

Nein. Der Bundestag hat den Entwurf erstmals beraten, danach fand eine Anhörung statt. Ein endgültiger Gesetzesbeschluss ist hier noch nicht nachgewiesen. [5][7]

Muss ich als Zuschauer etwas zahlen oder melden?

Der Entwurf gibt Ihnen keine eigene Zahlung oder Meldung auf. Verpflichtet würden bestimmte Anbieter von Filmen und Serien auf Abruf. [1]

Werden Streamingabos dadurch teurer?

Das ist nicht sicher. Die Regierung erwartet keine spürbare Erhöhung. Netflix warnt vor höheren Kosten für Verbraucher; eine verlässliche konkrete Preisfolge ist nicht belegt. [1][24]

Muss dann alles in Deutschland gedreht werden?

Nein. Es geht um europäische Werke. Ein hoher Anteil soll in deutscher Originalsprache entstehen; das ist keine allgemeine Pflicht, in Deutschland zu drehen. [1][2]

Schreibt die EU Deutschland acht Prozent vor?

Nein. Die EU-Regeln erlauben bestimmte finanzielle Pflichten. Die konkrete Quote wählt Deutschland mit diesem Entwurf selbst. [2][3][1]

Sind kleine Anbieter vollständig ausgenommen?

Nicht vollständig. Unter bestimmten Schwellen entfällt die Investitionspflicht. Vorgesehene Auskunftspflichten können trotzdem bestehen. [1]

Was passiert, wenn ein Anbieter zu wenig investiert?

Geplant ist eine Ausgleichsabgabe: Die Filmförderungsanstalt könnte 75 Prozent des nicht erfüllten Betrags verlangen. Das ist noch keine geltende Sanktion aus diesem Entwurf. [1]

Was ist für Filmschaffende und barrierefreie Angebote noch offen?

Umstritten sind die Verteilung der Nutzungsrechte und zusätzliche Regeln für gute Arbeitsbedingungen. Ausgaben für barrierefreie Fassungen können zählen; ein eigener Mindestanteil dafür ist nicht vorgesehen. [1][19][21]

Quellen

  1. [1]Regierungsentwurf des MedienInvestVG — Bundesregierung / Deutscher Bundestag, BT-Drs. 21/7820; Normtext S. 7–14, Begründung ab S. 16, Bundesratsstellungnahme S. 42–43, Gegenäußerung S. 44; genaue Normbezüge: § 1; § 2 Abs. 5–11 (Schwellenwiderspruch auch Begründung S. 26); § 3 Abs. 2–4; § 4 Abs. 1–4; § 5 Abs. 1–2; § 6 Abs. 1–2; § 7 Abs. 1–2; § 8 Abs. 1–4; § 9 Abs. 1–4; §§ 10–13; § 14 Abs. 1–6; § 15 Abs. 1–3; § 16 Abs. 1–2; §§ 17–20 ↩
  2. [2]AVMD-Richtlinie 2010/13/EU – konsolidierte Fassung — Europäisches Parlament / Rat; EUR-Lex, AVMD-Richtlinie, konsolidierter Text 02010L0013-20250208, Art. 1 und 13; Änderungen M1 Richtlinie 2018/1808 und M2 Verordnung 2024/1083 ↩
  3. [3]Richtlinie (EU) 2018/1808 zur Änderung der AVMD-Richtlinie — Europäisches Parlament / Rat; EUR-Lex, ABl. L 303, S. 69–92; Art. 1 Nr. 18 (Neufassung Art. 13), Art. 2–3 und Fußnote zum Gesetzgebungsverfahren ↩
  4. [4]Stellungnahme des Bundesrates zum Regierungsentwurf — Bundesrat, BR-Drs. 324/26(B), S. 1–3, Buchstaben a–i ↩
  5. [5]Mediendienste-Investitionsverpflichtungs-Gesetz debattiert — Deutscher Bundestag, Textarchiv, erste Lesung und Beschluss zur Überweisung; Seite mit Stand 2026-10-20 ↩
  6. [6]Plenarprotokoll der 96. Sitzung — Deutscher Bundestag, PlPr 21/96, TOP 24, S. 11954–11958; Anlage 8, S. 12011; ebenfalls über dipbt.bundestag.de/dip21/btp/21/21096.pdf geöffnet ↩
  7. [7]29. Sitzung – Anhörung zum MedienInvestVG und zur Filmbranche — Deutscher Bundestag, Ausschuss für Kultur und Medien, Anhörungsbericht, Termin und schriftliche Stellungnahmen; Seite mit Stand 2026-10-20 ↩
  8. [8]Filmförderungsgesetz – geltende konsolidierte Gesamtausgabe — Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz, BGBl. 2024 I Nr. 451; Textnachweis ab 2025-01-01; insbesondere §§ 54, 84, 124 und 130 ↩
  9. [9]§ 130 FFG – Filmabgabe der Anbieter von Videoabrufdiensten — Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz, § 130 Abs. 1–6 FFG, konsolidierte Einzelnorm ↩
  10. [10]§ 54 FFG – Sperrfristen — Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz, § 54 Abs. 1–3, insbesondere Abs. 2 Nr. 1 FFG ↩
  11. [11]Gesetze, Verordnungen und Stellungnahmen – MedienInvestVG — Beauftragter der Bundesregierung für Kultur und Medien, Rubrik MedienInvestVG; Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 2026-05-27 und Verbändestellungnahmen; dynamische Seite ohne einheitlichen Dokumenttag ↩
  12. [12]Zuleitung des Regierungsentwurfs an den Bundesrat — Bundesregierung / Bundesrat, BR-Drs. 324/26, Anschreiben und Gesetzentwurf ↩
  13. [13]Regierungspressekonferenz zum Kabinettsbeschluss — Presse- und Informationsamt der Bundesregierung, Mitschrift, Erläuterung des fünften Kabinettsvorhabens: MedienInvestVG ↩
  14. [14]DIP-Vorgang 335466 – MedienInvestVG — Deutscher Bundestag / Bundesrat, DIP, DIP-Vorgang 335466, eigene API-Abfrage am 2026-10-22: Beratungsstand Überwiesen, letzte Vorgangsposition 1. Beratung 2026-09-24 ↩
  15. [15]Stellungnahme der Produktionsallianz, AG DOK, PROG und Deutschen Filmakademie zum Regierungsentwurf — Produktionsallianz / AG DOK / PROG / Deutsche Filmakademie; veröffentlicht vom Bundestag, Ausschuss-Drs. 21(22)187; PDF-S. 2–9 beziehungsweise Stellungnahmetext S. 1–8 ↩
  16. [16]Stellungnahme VAUNET zur öffentlichen Anhörung — VAUNET – Verband Privater Medien; veröffentlicht vom Bundestag, Ausschuss-Drs. 21(22)186; Deckblatt 2026-10-08, Stellungnahmetext 2026-10-07, insbesondere Abschnitte B ff. ↩
  17. [17]Stellungnahme Bitkom mit gemeinsamen Branchenforderungen — Bitkom; Anlage mit MPA und VAUNET; veröffentlicht vom Bundestag, Ausschuss-Drs. 21(22)185; PDF-S. 2–6, insbesondere S. 3 ↩
  18. [18]Stellungnahme des MDR für ARD und ZDF — MDR / ARD / ZDF; veröffentlicht vom Bundestag, Ausschuss-Drs. 21(22)184; PDF-S. 3–6, Stellungnahmetext S. 2–5 ↩
  19. [19]Stellungnahme ver.di zum Regierungsentwurf — Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di; veröffentlicht vom Bundestag, Ausschuss-Drs. 21(22)183; PDF-S. 2–5, Stellungnahmetext S. 1–4 ↩
  20. [20]Stellungnahme VTFF zum MedienInvestVG — Verband Technischer Betriebe für Film & Fernsehen; veröffentlicht vom Bundestag, Ausschuss-Drs. 21(22)181; PDF-S. 2–7, insbesondere Abschnitte 1–3 ↩
  21. [21]Stellungnahme 03/2026 des Deutschen Gehörlosen-Bundes — Deutscher Gehörlosen-Bund e.V.; veröffentlicht durch BKM, S. 1–7, insbesondere S. 2–4; bezieht sich auf Referentenentwurf, ältere Paragraphenbezüge nicht ungeprüft übertragen ↩
  22. [22]Stellungnahme zum Referentenentwurf – Kinderfilm — Förderverein Deutscher Kinderfilm e.V.; veröffentlicht durch BKM, S. 1–3, Datum auf S. 3 ↩
  23. [23]Anregungen zum Entwurf des MedienInvestVG — Queer Media Society, Sektion Film/TV; veröffentlicht durch BKM, S. 1–2; Vorschläge zu §§ 4 und 7 ↩
  24. [24]Stellungnahme Netflix zum Referentenentwurf — Netflix; veröffentlicht durch BKM, S. 1–34, für diese Mappe insbesondere Zusammenfassung und wirtschaftliche Einwände S. 1–3 ↩
  25. [25]Stellungnahme eco zum Referentenentwurf — eco – Verband der Internetwirtschaft e.V.; veröffentlicht durch BKM, S. 1–3, insbesondere S. 2; Beschreibung der Sprachquote weicht vom hier maßgeblichen Regierungsentwurf ab ↩
  26. [26]MedienInvestVG: Für die Kinos droht Entwertung des Kinostandorts Deutschland — HDF KINO e.V. / Kinoverbände, Pressestatement, Datierung im Text; keine amtliche Folgenabschätzung ↩
  27. [27]EU-Kommission lässt Wolfram Weimer auflaufen — MEEDIA Redaktion, Bericht mit Bezug auf ein Schreiben der Generaldirektion Kommunikationsnetze; Schreiben selbst nicht geprüft ↩
  28. [29]Gemeinsame Stellungnahme zum Referentenentwurf — Produktionsallianz / AG DOK / PROG / Deutsche Filmakademie; veröffentlicht durch BKM, S. 1–14; ältere Fassung gegenüber Q15 ↩

Was kann ich tun?

  • Entwurf selbst lesen

    Im Normtext nachsehen, ob eine Aussage bereits geregelt ist oder nur in der Begründung erwartet wird. Maßgeblich für diese Mappe ist der Regierungsentwurf.

  • Anhörung und Gegenpositionen vergleichen

    Die amtliche Anhörungsseite bündelt schriftliche Stellungnahmen verschiedener Interessen. Sie ermöglicht den Vergleich von Produzenten-, Anbieter-, Sender- und Beschäftigtenperspektive.

  • EU-Grundlage prüfen

    Art. 13 der AVMD-Richtlinie von der deutschen Ausgestaltung unterscheiden; bei technischen Abrufproblemen den Änderungsakt zusätzlich heranziehen.

  • Bestehende Filmabgabe nachschlagen

    Für schon heute geltende finanzielle Pflichten die aktuelle FFG-Regel und deren eigene Schwellen lesen.

  • Veröffentlichungen der Bundesregierung verfolgen

    Neue Entwurfsfassungen und veröffentlichte Stellungnahmen auf der BKM-Seite vergleichen. Eine aktuell offene allgemeine Bürgerkonsultation wird durch diese Seite allein nicht belegt.

  • Parlamentarischen Fortgang beobachten

    Erste Lesung und verlinkte Unterlagen als Ausgangspunkt nutzen. Stellungnahmen an politische Ansprechpartner sind eine Informations- und Beteiligungsmöglichkeit, aber kein förmlicher Rechtsbehelf gegen einen geltenden Bescheid.

Glossar

Investitionsverpflichtung
Gesetzlich vorgeschriebener Einsatz eines bestimmten Geldbetrags, hier für europäische Filme und andere audiovisuelle Werke. Der neue deutsche Mechanismus ist noch ein Entwurf.
AVMD-Richtlinie
EU-Regelwerk für Fernsehen und audiovisuelle Abrufdienste. Es erlaubt unter Bedingungen auch finanzielle Beiträge zur europäischen Produktion.
Video-on-Demand
Filme oder andere audiovisuelle Inhalte ansehen, wann man selbst möchte. Für dieses Gesetz sind die Merkmale eines redaktionell verantworteten Abrufdienstes entscheidend.
Quote / Subquote
Ein vorgeschriebener Mindestanteil; Subquote heißt Teilquote innerhalb des gesetzlich beschriebenen Pflichtvolumens.
Katalogquote
Mindestanteil europäischer Werke im verfügbaren Angebot. Sie betrifft die Zusammensetzung des Katalogs und ist von einer Geldinvestition zu unterscheiden.
Nettoumsatz
Die hier erfassten Erlöse nach Abzug etwa bestimmter Preisnachlässe und der Umsatzsteuer. Die genaue gesetzliche Berechnung entscheidet.
Bemessungsgrundlage
Der Betrag, auf den eine Prozentquote angewendet wird. Nicht automatisch der weltweite Gesamtumsatz eines Konzerns.
Europäisches Werk
Ein Werk, das die Voraussetzungen der AVMD-Richtlinie erfüllt. Es ist nicht automatisch ein in Deutschland gedrehter oder deutschsprachiger Film.
Deutsche Originalsprache
Sprache der ursprünglichen Herstellung eines Werks; eine spätere deutsche Synchronfassung allein erfüllt dieses Merkmal nicht.
Unabhängiger Filmhersteller
Im Entwurf eine Produktionsfirma, die im Verhältnis zum jeweiligen Auftraggeber weder gesellschaftsrechtlich kontrolliert wird noch einem vergleichbaren Einfluss unterliegt.
Rechterückfall
Übertragene Rechte zur Nutzung eines Werks werden nach der vorgesehenen ersten Nutzungsphase wieder für den Hersteller verfügbar; Voraussetzungen und mögliche neue Vereinbarungen bleiben relevant.
Eigenanteil
Der für die Rechtefrist maßgebliche Herstellerbeitrag an den Herstellungskosten. Bestimmte Fördermittel werden im Entwurf hinzugerechnet.
Öffnungsklausel
Regel, die unter Bedingungen Abweichungen von bestimmten gesetzlichen Vorgaben durch anerkannte Branchenvereinbarung ermöglicht.
Filmförderungsanstalt / FFA
Bundeseinrichtung für Filmförderung. Sie erhebt bereits die Filmabgabe und soll die neue Investitionspflicht zusätzlich überwachen.
Filmabgabe
Geldzahlung nach dem FFG an die Filmförderungsanstalt. Sie ist etwas anderes als die vorgesehene direkte Investition eines Anbieters.
Ausgleichsabgabe
Geplante Zahlung bei nicht nachgewiesener Erfüllung der Investitionspflicht. Sie würde an die FFA fließen.
Sperrfrist
Zeitraum zum Schutz einer vorherigen Verwertungsstufe, insbesondere des Kinos, bevor eine spätere Verwertung beginnt.
Barrierefreie Fassung
Aufbereitung eines Werks, die etwa durch Untertitel, Audiodeskription oder Gebärdensprache Zugang erleichtert; die unterschiedlichen Hilfen sind nicht beliebig austauschbar.

Korrekturen & Aktualisierungen

Bisher keine Korrekturen oder Aktualisierungen an diesem Dossier.

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