Gesetz zur Reform des Nachrichtendienstrechts
Die Reform soll BND und Verfassungsschutz mehr Eingriffe erlauben und ihre Kontrolle neu ordnen. Noch berät der Bundestag.
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- Worum geht es?
- Die Regierung will die Regeln für den Bundesnachrichtendienst (BND) und den Verfassungsschutz neu schreiben. Diese Behörden sammeln verdeckt Informationen über Gefahren.
- Wichtigste Änderung
- Beide Dienste sollen bestimmte Gefahren auch selbst durch verdeckte Eingriffe abwehren dürfen. Der Unabhängige Kontrollrat, eine Kontrollstelle für die Dienste, soll mehr Aufgaben erhalten.
- Wer ist betroffen?
- Betroffen sind Menschen, deren Daten die Dienste erfassen, und Firmen, die helfen oder Auskunft geben müssen. Die neuen Regeln gelten noch nicht.
Die Zusammenfassung
Die Bundesregierung hat eine grundlegende Neuordnung des Nachrichtendienstrechts vorgeschlagen. BVerfSchG und BNDG sollen neu gefasst werden. Der Unabhängige Kontrollrat soll ein eigenes Stammgesetz erhalten. Bisherige Regeln des Artikel 10-Gesetzes sollen in die Fachgesetze und das Kontrollgesetz überführt werden. Der Entwurf liegt dem Bundestag vor; DIP meldet am Stichtag weiterhin „Überwiesen“. [1][2][3][9][10][11]
Bei der Aufklärung sollen neue und neu geordnete Zugriffe auf Informationen möglich werden. Dazu zählen technische Datenzugriffe, die Auswertung öffentlich zugänglicher Informationen und Eingriffe in IT-Systeme. Für die strategische Aufklärung des BND trennt der Entwurf die Erhebung und Speicherung von der späteren Einsichtnahme. Für Inhalte sind grundsätzlich sechs Monate und für noch nicht weiterverarbeitete Kommunikationsmetadaten zwölf Monate vorgesehen. Das sind keine ausnahmslosen Höchstfristen: Für Weiterverarbeitung, nicht lesbare Daten und bestimmte weitere Fallgruppen gelten gesonderte Regeln. Ein besonderer Inlandsbezug führt zu zusätzlichen Anforderungen, aber nicht zu einem pauschalen Ausschluss jeder Erfassung deutscher Personen. [1]
Aktive Eingriffe sind ein eigener Teil der Reform. Das BfV soll bei bestimmten schweren Bedrohungen verdeckt auf Tatmittel, Datenverkehre oder Ausfuhrgüter einwirken können. Unmittelbarer Zwang gegen Personen ist dabei ausgeschlossen. Für den BND sieht der Entwurf sowohl situationsgebundene Eingriffe während technischer Aufklärung als auch erweiterte Maßnahmen gegen eine bestimmte fremde Macht vor. Letztere sollen grundsätzlich im Ausland stattfinden; der Entwurf enthält jedoch Inlandsausnahmen. Sie dürfen sich nicht gezielt gegen Leib und Leben richten. Diese unterschiedlichen Befugnisse dürfen weder miteinander noch mit den Befugnissen der Polizei gleichgesetzt werden. [1]
Die Kontrolle soll beim Unabhängigen Kontrollrat gebündelt werden. Er soll sowohl gesetzlich bestimmte Anordnungen vorab prüfen als auch die operative Datenverarbeitung kontrollieren. Die parlamentarische Kontrolle bleibt daneben bestehen. Allerdings unterscheiden sich die Prüfverfahren: Beim BfV werden eine Bedrohungseinstufung und bestimmte besonders eingriffsintensive Einzelanordnungen vorab geprüft; beim BND betrifft die Vorabprüfung erweiterter Maßnahmen die Grundanordnung. Für bestimmte Wohnraumüberwachungen bleibt eine gerichtliche Kontrolle vorgesehen. Eilregeln, Übergangsbestimmungen und Sonderregeln für Verteidigungs-, Spannungs- und besondere Feststellungsfälle begrenzen die Reichweite einer pauschalen Aussage wie „jede Maßnahme wird vorher kontrolliert“. [1]
Die fachliche Bewertung ist geteilt. Die Regierung begründet die Reform mit Schutzlücken, digitaler Handlungsfähigkeit und stärkerer Kontrolle. Dietrich und Warg unterstützen die neue Systematik im Grundsatz, formulieren aber auch Verbesserungsbedarf. Löffelmann hält die Reform für überfällig, sieht aber verfassungsrechtliche Grenzfragen. Bäcker und die Gesellschaft für Freiheitsrechte kritisieren unter anderem breite Überwachungs- und Interventionsbefugnisse. Der BfDI bezweifelt die ausreichende Durchsetzbarkeit und Unabhängigkeit der Kontrolle. Bitkom erkennt Verbesserungen an, verlangt aber klarere Unternehmenspflichten und Schutz der IT-Sicherheit. Diese Einschätzungen sind Positionen der genannten Akteure; die Verfassungsmäßigkeit der neuen Reform ist damit nicht gerichtlich entschieden. [13][20][21][22][23][24][25][26]
Was steht wirklich drin?
Mehr digitale Aufklärung durch den Verfassungsschutz [1]
Geplant sind neu geordnete Zugriffe auf IT-Systeme. Besonders geschützte private Geräte dürfen nur unter zusätzlichen Voraussetzungen betroffen sein. Die Regeln zur Informationsgewinnung stehen getrennt von den Regeln zum aktiven Eingreifen.
BND soll Daten erst sammeln und später gezielt ansehen können [1]
Strategische Aufklärung bedeutet hier, Daten aus größeren Kommunikationsströmen für die Auslandsaufklärung zu gewinnen. Der Entwurf trennt das Sammeln von der späteren Einsicht. Für beide Schritte gelten eigene Regeln.
Speicherfristen haben wichtige Ausnahmen [1]
Geplant sind grundsätzlich sechs Monate für Kommunikationsinhalte und zwölf Monate für noch nicht weiterverarbeitete Angaben über eine Kommunikation. Das sind etwa Angaben dazu, wer wann mit wem verbunden war. Bei weiterer Verarbeitung oder technisch noch unlesbaren Daten können andere, auch längere Fristen gelten.
Verfassungsschutz soll verdeckt bestimmte Gefahren abwehren dürfen [1]
Geplant sind Schutzmaßnahmen bei besonders schweren Bedrohungen. Dazu können Eingriffe in Tatmittel oder Datenverbindungen gehören. Weitere Voraussetzungen müssen erfüllt sein; Zwang unmittelbar gegen Menschen ist bei diesen Schutzmaßnahmen verboten.
BND soll bei entdeckten akuten Gefahren eingreifen können [1]
Entdeckt der BND bei bestimmten technischen Aufklärungsmaßnahmen eine unmittelbar bevorstehende schwere Gefahr, soll er auch Daten löschen oder gefährliche Datenströme stoppen dürfen. Das soll nur möglich sein, wenn eine andere zuständige Behörde die Gefahr nicht ebenso wirksam rechtzeitig abwehren kann.
BND soll gegen anhaltende Bedrohungen durch fremde Mächte vorgehen dürfen [1]
Der BND soll unter besonderen Voraussetzungen auch gezielt auf eine Bedrohung durch einen anderen Staat einwirken dürfen. Dafür braucht er eine begründete Grundanordnung, also einen Rahmen für Ziel, Art und Umfang. Die Maßnahmen sollen grundsätzlich im Ausland stattfinden; Ausnahmen im Inland sind vorgesehen. Sie dürfen nicht gezielt das Leben oder die körperliche Gesundheit von Menschen angreifen.
Kontrolle vor dem Eingriff und Kontrolle der Durchführung unterscheiden sich [1]
Der Unabhängige Kontrollrat soll bestimmte Anordnungen vorab prüfen. Beim BfV betrifft das unter anderem die Einstufung einer besonderen Bedrohung und bestimmte zusätzliche Eingriffe. Beim BND wird der Rahmen für erweiterte Maßnahmen vorab geprüft. Daraus folgt nicht, dass jede einzelne Handlung eine eigene vorherige Freigabe braucht. Auch Eilfälle sind geregelt.
Datenschutzkontrolle soll teilweise die Stelle wechseln [1]
Der Kontrollrat soll die operative Arbeit stärker kontrollieren. Die Bundesdatenschutzaufsicht soll für allgemeine Verwaltung und bestimmte weitere Bereiche zuständig bleiben. Das Parlament soll weiterhin eigene Kontrollrechte haben.
Besonders persönliche Daten und Berufsgeheimnisse erhalten eigene Regeln [1][28]
Der Kernbereich schützt den besonders privaten Teil des Lebens. Berufsgeheimnisse sind vertrauliche Angaben etwa in Behandlung oder Rechtsberatung. Der Entwurf schützt verschiedene Berufe unterschiedlich. Für Therapiegespräche ist beim BfV eine Abwägung vorgesehen, kein gleich starker Schutz wie für bestimmte andere Berufe. Auch dieser stärkere Schutz hat Ausnahmen.
Unternehmen können zur Hilfe verpflichtet werden [1]
Geplant sind Pflichten für Auskünfte und technische Hilfe. Auch öffentliche Stellen, Telekommunikationsanbieter und bestimmte Anbieter digitaler Dienste können bei aktiven Maßnahmen helfen müssen. Für nichtöffentliche Helfer sieht der Entwurf eine Entschädigung nach den nachgewiesenen tatsächlichen Kosten vor.
Betroffene sollen eine Prüfung beantragen können [1]
Wer sich durch die Dienste in seinen Rechten verletzt sieht, soll den Kontrollrat um Prüfung bitten können. Dafür braucht es einen konkreten Sachverhalt und ein begründetes Interesse. Der Start dieser Prüfung soll je nach Personengruppe unterschiedlich spät erfolgen.
Im Krisen- und Verteidigungsfall sind andere Kontrollregeln geplant [1]
Für gesetzlich festgestellte besondere Lagen sieht der Entwurf weitergehende Befugnisse und weniger Kontrolle vor. Im Verteidigungsfall soll die dort benannte Vorabkontrolle des BND entfallen. Diese Sonderregeln gelten nicht schon deshalb, weil die Regierung allgemein vor einer ernsten Lage warnt.
Bericht über die Kontrolle ist für 2030 geplant [1][20]
Zum 2030-01-01 soll der Kontrollrat berichten, wie wirksam seine Kontrolle ist. Er soll den Bericht selbst erstellen und dem zuständigen Parlamentsgremium geben. Das ist keine umfassende unabhängige Prüfung aller neuen Befugnisse.
Betroffene Gruppen
Menschen, gegen die verdeckte Maßnahmen gerichtet werden
stark betroffenErweiterte Datenzugriffe und aktive Maßnahmen können unmittelbar in ihre Rechte eingreifen. Ob eine Person erfasst werden dürfte, hängt von der jeweiligen gesetzlichen Schwelle ab. [1]
Unbeteiligte Kommunikationspartner und Menschen mit Auslandskontakten
mittel betroffenDaten können im Zusammenhang mit Aufklärung miterfasst werden. Inlandsbezug, Kernbereich und Löschregeln begrenzen die Verarbeitung; sie schließen jede Miterfassung nicht aus. [1]
Patientinnen und Patienten in psychotherapeutischer Behandlung
stark betroffenDie Vertraulichkeit ihrer Gespräche ist besonders relevant. Der bvvp kritisiert die vorgesehene Abwägung statt des stärkeren Berufsgeheimnisschutzes beim BfV. [1][28]
Journalistinnen, Journalisten und ihre Quellen
stark betroffenVertrauliche Kontakte können betroffen sein. Der Entwurf enthält besondere, zwischen BfV und BND unterschiedlich ausgestaltete Schutzregeln und Ausnahmen. [1]
Beschäftigte und Selbstständige in Rechtsberatung, Medizin, Steuerberatung und Wirtschaftsprüfung
stark betroffenBerufsgeheimnisschutz wird unterschiedlich ausgestaltet. Die Wirtschaftsprüferkammer verlangt gleichwertigen Schutz für ihre Mitglieder und deren Mandanten. [1][29]
Cloud-, Telekommunikations- und IT-Anbieter, auch KMU und Start-ups
stark betroffenAuskünfte, technische Zugänge und Mitwirkung können verlangt werden. Entscheidend ist die Tätigkeit als erfasster Anbieter, nicht die Firmengröße. Bitkom sieht offene Fragen bei Umsetzbarkeit, Rechtsschutz und internationalen Pflichten. [1][26]
BND, BfV, UKRat und bisherige Kontrollstellen
stark betroffenNeue Zuständigkeiten, Verfahren und organisatorische Anpassungen betreffen ihre tägliche Arbeit unmittelbar. [1]
Landesbehörden für Verfassungsschutz
stark betroffenTeile des neuen Bundesrechts sollen unmittelbar auf sie erstreckt werden. Umfang und Kosten der nötigen Umstellung sind zwischen Bundesrat und Bundesregierung streitig. [1][4]
Sonstige öffentliche Stellen und gegebenenfalls Kommunen
mittel betroffenAls öffentliche Stellen können sie unter den jeweiligen Voraussetzungen zu Auskunft oder Hilfe herangezogen werden. Daraus folgt keine pauschale neue kommunale Fachaufgabe. [1]
Bürgerinnen und Bürger ohne konkreten Bezug zu einer Maßnahme
wenig betroffenDer Entwurf sieht für sie keinen zusätzlichen Erfüllungsaufwand vor. Das bedeutet keine Garantie, dass ihre Daten niemals mittelbar betroffen sind. [1]
Vorher / Nachher
Struktur der Gesetze [1][9][10][11]
BNDG und BVerfSchG bestehen neben dem G 10; der UKRat ist im BNDG geregelt.
Geplant: neu gefasste Fachgesetze und eigenes UKRatG; bisheriges G 10 wird in Fach- und Kontrollgesetze integriert und aufgehoben.
Aufgabenprofil des BfV [1][10]
§ 8 Abs. 3 BVerfSchG schließt polizeiliche Befugnisse aus.
Geplant: zusätzlich ausdrücklich geregelte verdeckte Schutzmaßnahmen, aber ohne unmittelbaren Zwang gegen Personen innerhalb dieser Befugnis.
Strategische BND-Aufklärung [1][9]
§§ 19 ff. BNDG regeln die strategische Ausland-Fernmeldeaufklärung; § 26 enthält Verarbeitungs- und Löschregeln.
Geplant: Erhebung und spätere Einsichtnahme werden systematisch getrennt; neue Speicher- und Löschregeln mit Ausnahmen.
Proaktive BND-Maßnahmen [1][9]
Der gesetzliche Auftrag ist nach § 1 Abs. 2 BNDG auf Sammlung und Auswertung auslandsbezogener Informationen ausgerichtet.
Geplant: erweiterte Maßnahmen gegen eine bestimmte fremde Macht auf Grundlage einer besonderen Gefährdungslage und Grundanordnung.
Kontrollverteilung [1][9][10][11]
UKRat, G-10-Kommission und BfDI haben jeweils gesetzlich bestimmte Aufgaben.
Geplant: Zusammenführung wesentlicher operativer Kontrollaufgaben beim UKRat; Restzuständigkeiten des BfDI und parlamentarische Kontrolle bleiben.
Prüfung von Eingaben [1][10][11]
Das geltende Recht ermöglicht unter anderem Beschwerden beim BfDI und bei der G-10-Kommission im jeweiligen Zuständigkeitsbereich.
Geplant: zusätzlich beziehungsweise nach Neuverteilung individuelles Ersuchen beim UKRat mit konkretem Sachverhalt und substantiiertem Prüfinteresse; gestaffelter Beginn.
Auswirkungen
Direkte Folgen
- Bei unveränderter Verabschiedung würden das BfV und der BND ausdrücklich geregelte zusätzliche Eingriffsmöglichkeiten erhalten. Das ist eine unmittelbare Rechtsfolge des vorgeschlagenen Textes, noch keine Befugnis im geltenden Recht. [1][2]
- Bestimmte Firmen und öffentliche Stellen müssten nach dem Entwurf bei Auskünften und Eingriffen mitwirken. Für nichtöffentliche Hilfe bei Schutz- und erweiterten Maßnahmen ist eine an tatsächlichen Kosten orientierte Entschädigung vorgesehen. [1]
Wahrscheinliche Folgen
- Nach Erwartung der Bundesregierung soll der BND in neuen Krisen schneller auf bereits erfasste Daten zugreifen können. Ob das im Einzelfall Angriffe verhindert oder die Zusammenarbeit verbessert, ist eine Wirksamkeitserwartung, kein nachgewiesenes Ergebnis der noch nicht verabschiedeten Reform. [1][13]
- Die Bundesregierung schätzt im Entwurf von 2026 den zusätzlichen jährlichen Aufwand der Wirtschaft für BND-Ersuchen auf etwa 50.000 Euro und sieht Erstattung vor. Erheber ist die Bundesregierung, Kategorie Behörde; Bezugsgröße ist ein laufendes Jahr nach Umsetzung, kein beobachtetes Ist-Jahr. Für BfV-Ersuchen nennt sie ausdrücklich keine valide Schätzung. Bitkom hält die Ermittlung der tatsächlichen Belastung für unzureichend. Eine belastbare Gesamtzahl für alle Unternehmen liegt damit nicht vor. [1][26]
Umstrittene Folgen
- Die Regierung erwartet durch die Bündelung beim UKRat wirksamere Kontrolle. Der BfDI sieht dagegen strukturelle Defizite, unter anderem bei Durchsetzung und Berichtsmöglichkeiten. Das Ergebnis hängt auch von der endgültigen Fassung und ihrer Umsetzung ab. [1][13][20]
- Der Bundesrat erwartet möglichen Umstellungsaufwand in den Ländern und fordert eine Ermittlung. Die Bundesregierung antwortet, bundesrechtlich seien entsprechende Umstellungen nicht angelegt und es entstehe kein ins Gewicht fallender zusätzlicher Aufwand. Beide Aussagen betreffen erwartete Gesetzesfolgen; der Widerspruch bleibt offen. [4]
Langfristige Folgen
- Der Psychotherapieverband bvvp befürchtet, dass ein schwächerer Schutz vertraulicher Gespräche das Vertrauen in Behandlungen schädigt und Menschen wichtige Themen verschweigen oder auf Therapie verzichten. Eine eingetretene Wirkung dieser Reform ist damit nicht belegt. [28]
- Bitkom und die Gesellschaft für Freiheitsrechte warnen gemeinsam, dass staatliche Anreize zum Offenhalten von IT-Sicherheitslücken Risiken für andere Nutzer und Unternehmen erhöhen können. Sie verlangen deshalb ein gesetzliches Schwachstellenmanagement. Das ist eine begründete Risikoprognose der beiden Organisationen, keine gemessene Schadensbilanz. [27]
Pro & Contra
Dafür
Die Dienste brauchen in eng begrenzten Fällen eigene Reaktionsmöglichkeiten, damit sie eine erkannte schwere Gefahr nicht nur melden können. [1][15][24]
Position von: Bundesregierung; Schutzpflichten und operative Handlungsfähigkeit. · stark belegt
Gegenargument: Bäcker hält gerade heimliche Eingriffe des BfV in Freiheit und Eigentum für rechtsstaatlich unvertretbar. Die Frage ist deshalb auch, welche Behörde mit welchen Rechtsschutzgarantien eingreifen soll.
Getrennte, systematisch aufgebaute Fachgesetze und hauptberufliche Kontrolleure können das Recht verständlicher und die Kontrolle professioneller machen. [20][21][22]
Position von: Wissenschaft: Jan-Hendrik Dietrich und Gunter Warg, Hochschule des Bundes; institutionelle Nähe zur Verwaltung ist bei der Einordnung sichtbar zu halten. · mittel belegt
Gegenargument: Der BfDI sieht trotz organisatorischer Bündelung Defizite bei der Durchsetzbarkeit und unabhängigen Berichterstattung. Auch Dietrich formuliert konkrete Kritik am Kontrollgesetz.
Ein besserer Austausch verwertbarer Erkenntnisse mit Unternehmen und höhere Schutzanforderungen für Cloud-Daten sind sinnvolle Verbesserungen. [1][26]
Position von: Wirtschaft: Bitkom; Interessen von Digitalunternehmen und Schutz digitaler Infrastrukturen. · stark belegt
Gegenargument: Derselbe Verband verlangt weitere Präzisierung bei sensiblen Inhaltsdaten, technischen Pflichten und dem Rechtsschutz verpflichteter Firmen.
Dagegen
Zu weit gefasste Aufklärungsziele und Datenspeicherung können Überwachung auch dort erlauben, wo hinreichend bestimmte Voraussetzungen fehlen. [1][13][24][25]
Position von: Wissenschaft: Matthias Bäcker; Zivilgesellschaft: Gesellschaft für Freiheitsrechte. · stark belegt
Gegenargument: Die Bundesregierung begründet die neue Trennung von Erhebung und Einsichtnahme mit schnellerer Krisenaufklärung und verweist auf abgestufte rechtliche Grenzen.
Neue aktive Befugnisse stellen die bisherige Begründung niedrigerer nachrichtendienstlicher Überwachungsschwellen infrage. [1][22][24][25]
Position von: Wissenschaft: Matthias Bäcker; NGO: Gesellschaft für Freiheitsrechte; Grundrechts- und Rechtsschutzperspektive. · stark belegt
Gegenargument: Die Regierung begrenzt BfV-Schutzmaßnahmen auf verdecktes Einwirken ohne unmittelbaren Zwang gegen Personen. Warg hält die Eingriffs- und Kontrollsystematik im Grundsatz für tragfähig.
Kontrolle kann an Wirksamkeit verlieren, wenn die kontrollierende Stelle ihre Rechte im Streitfall nicht hinreichend durchsetzen kann und Berichte untersagt werden dürfen. [1][13][20]
Position von: BfDI; unabhängige Datenschutzaufsicht, zugleich von der Zuständigkeitsverlagerung betroffene Institution. · stark belegt
Gegenargument: Der Entwurf enthält verbindliche Vorabprüfungen, Abhilfemechanismen und Berichte an das Parlament. Die Regierung erwartet gerade durch die Bündelung mehr Wirksamkeit. Die Berichtsbeschränkungen haben ausdrücklich benannte Voraussetzungen.
Ohne verbindliches Schwachstellenmanagement können Überwachungsbefugnisse Anreize schaffen, Sicherheitslücken offenzuhalten. [1][14][27]
Position von: Gemeinsame Wirtschafts- und Zivilgesellschaftsperspektive: Bitkom und Gesellschaft für Freiheitsrechte. · mittel belegt
Gegenargument: Der Zugriff auf geschützte Systeme kann nach Regierungsauffassung zur Aufklärung schwerer Bedrohungen erforderlich sein. Der Entwurf enthält technische Sicherungen und einzelne Schutzklauseln für das BSI; die beiden Organisationen halten diese nicht für ausreichend.
Ein nur relativer Schutz von Therapie- und anderen Berufsgeheimnissen kann schutzbedürftige Vertrauensbeziehungen beeinträchtigen. [1][14][28][29]
Position von: Betroffenennahe Berufsverbände und Selbstverwaltung: bvvp und Wirtschaftsprüferkammer; Interessen der Behandelnden beziehungsweise Beratenden und ihrer Patienten oder Mandanten. · mittel belegt
Gegenargument: Der Entwurf erlaubt keinen schrankenlosen Zugriff: Er verlangt qualifizierte Voraussetzungen, eine Abwägung und Kontrollverfahren. Die Regierung bewertet den Schutz insgesamt als verbessert.
Zeitlicher Verlauf
Kabinett beschließt den Entwurf [13]
Regierungsentscheidung zur Einleitung des Gesetzgebungsverfahrens; kein Parlamentsbeschluss.
Zuleitung an den Bundesrat [3]
Regierungsentwurf als BR-Drs. 453/26.
Empfehlungen der Bundesratsausschüsse [3]
BR-Drs. 453/1/26 ist im Verfahrensregister verzeichnet.
Erste Beratung und Ausschussüberweisung [5]
Bundestag überweist den Gesetzentwurf an die Ausschüsse; Innenausschuss federführend.
Stellungnahme und Regierungsantwort im Bundestag [4]
Veröffentlichung als BT-Drs. 21/8295.
Gesundheitsausschuss kommt hinzu [6]
Zusätzliche Mitberatung; Innenausschuss bleibt federführend.
Vorgesehener Evaluationsbericht [1]
Nur geplant: UKRat soll die Effektivität seiner Kontrolltätigkeit bewerten und dem PKGr berichten; keine umfassende Wirkungsstudie aller neuen Befugnisse.
Vorgesehenes äußerstes Ende einer Länderübergangsregel [1]
Nur geplant: Anwendung bisherigen G-10-Rechts für bestimmte Landesmaßnahmen, solange dort die vorgeschriebene unabhängige Anordnungskontrolle fehlt, längstens bis Ablauf dieses Tages.
Vorgesehene Rechtsbereinigung [1]
Nur geplant: Art. 4 streicht § 79 des neuen BVerfSchG. Das ist nicht der allgemeine Beginn der neuen Befugnisse.
Häufige Fragen
Gilt die Reform schon für mich?
Nein. Der Bundestag berät noch. Es gelten die bisherigen Gesetze. Ein Entwurf erlaubt den Behörden keine neuen Eingriffe. [2][9][10][11]
Was unterscheidet BND und Verfassungsschutz?
Der BND sammelt vor allem Informationen über das Ausland. Der Verfassungsschutz beobachtet unter anderem Bestrebungen gegen die demokratische Ordnung. Für beide Behörden gelten eigene Aufgaben und Regeln. [9][10]
Dürfen die Dienste dann einfach mein Handy durchsuchen?
Der Entwurf enthält neue Regeln für verdeckte Zugriffe auf Geräte. Dafür müssen jeweils besondere Voraussetzungen erfüllt sein. Eine allgemeine Erlaubnis zum Zugriff auf jedes Handy ist das nicht. Die geplanten Regeln gelten noch nicht. [1][2]
Sollen die Dienste auch selbst Angriffe stoppen dürfen?
Ja, das ist in bestimmten schweren Fällen geplant. Beim Verfassungsschutz sollen solche Schutzmaßnahmen verdeckt bleiben und ohne direkten Zwang gegen Menschen erfolgen. Für den BND gelten andere, gesonderte Regeln. [1]
Sind meine Gespräche in der Therapie geschützt?
Es gibt Schutzregeln, aber keinen gleichen Schutz für alle Berufe. Der Entwurf sieht für Therapiegespräche beim Verfassungsschutz eine besondere Abwägung vor. Der Psychotherapieverband fordert einen stärkeren Schutz. [1][28]
Wer soll die Dienste kontrollieren?
Ein unabhängiges Kontrollorgan soll mehr Aufgaben bekommen. Daneben soll weiterhin eine besondere Gruppe von Bundestagsabgeordneten die Regierung kontrollieren. Einige Eingriffe sollen vorher geprüft werden. Für Eilfälle und besondere Krisen sind Ausnahmen geplant. [1]
Was kann ich tun, wenn meine Daten rechtswidrig genutzt wurden?
Nach geltendem Recht können Sie sich im jeweiligen Aufgabenbereich an die Bundesdatenschutzaufsicht wenden. Sie überwacht den Umgang mit persönlichen Daten. Für bestimmte Überwachungsmaßnahmen ist die G-10-Kommission zuständig, eine besondere Kontrollstelle. Die Reform plant zusätzlich einen neu geregelten Prüfweg beim Kontrollrat. Dieser neue Weg gilt noch nicht. [1][9][10][11]
Quellen

- [1]Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Nachrichtendienstrechts — Deutscher Bundestag; Bundesregierung, BT-Drs. 21/7868, Vorabfassung; Vorblatt S. 1–5; Art. 1–24, S. 7–200; insbesondere Art. 1 §§ 31–35, 59–62, 69, 76, 79; Art. 2 §§ 30–39, 49–51, 66, 97–98, 125–140; Art. 3 §§ 27–42; Begründung und NKR-Anlagen ↩
- [2]DIP-Verfahrensregister: Gesetz zur Reform des Nachrichtendienstrechts — Deutscher Bundestag und Bundesrat, DIP, Verfahrensregister, Vorgang 338341; GESTA B057; beratungsstand: Überwiesen; datum: 2026-10-14; aktualisiert: 2026-10-20; zustimmungsbeduerftigkeit mit Herkunft Gesetzentwurf ↩
- [3]DIP-Verfahrenspositionen zu Vorgang 338341 — Deutscher Bundestag und Bundesrat, DIP, Verfahrensregister; acht gelieferte Positionen vom 2026-08-14 bis 2026-10-14; insbesondere 699107, 700303, 700479, 700865, 701853 ↩
- [4]Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung — Deutscher Bundestag; Bundesrat und Bundesregierung, BT-Drs. 21/8295 zu 21/7868; S. 1–2, Stellungnahme Nr. 1; Gegenäußerung zu Nr. 1, S. 12; weitere Änderungsvorschläge ↩
- [5]Stenografischer Bericht der 96. Sitzung des Deutschen Bundestages — Deutscher Bundestag, Plenarprotokoll 21/96; TOP 7, S. 11785 B–11799 D; Überweisung 21/7868 und gesonderte Überweisungsabstimmungen zu 21/8114; TOP 10, S. 11848: namentliches Ergebnis zum anderen Gegenstand 21/8116 ↩
- [6]Stenografischer Bericht der 101. Sitzung des Deutschen Bundestages — Deutscher Bundestag, Plenarprotokoll 21/101, S. 12641 B–D; nachträgliche Ausschussüberweisungen, 21/7868 und 21/8295 ↩
- [7]Anhörung zur Reform des Nachrichtendienstrechts: amtliche Dokumentation und Stellungnahmen — Deutscher Bundestag, Innenausschuss, Anhörungsseite; Sitzung vom 2026-10-12; Gegenstände 21/7868, 21/8295 und gesonderter Antrag 21/8114; Dokumentliste 21(4)233 A–G und weitere Stellungnahmen; Seitenstand 2026-10-30 ↩
- [8]Reform des Nachrichtendienstrechts umstritten — Deutscher Bundestag, Parlamentsnachrichten hib, hib 808/2026, Inneres – Anhörung; Absätze zu Bäcker, Dietrich, Görlitz, Löffelmann, Manns und Warg ↩
- [9]Geltendes BND-Gesetz, konsolidierter Volltext — Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz, Gesetze im Internet, Rechtsnorm: BGBl. I S. 2954, 2979; zuletzt geändert durch Art. 2 G vom 2025-12-02, BGBl. 2025 I Nr. 301; §§ 1–2, 19–26, 41 ff., 63 ↩
- [10]Geltendes Bundesverfassungsschutzgesetz, konsolidierter Volltext — Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz, Gesetze im Internet, Rechtsnorm: BGBl. I S. 2954, 2970; zuletzt geändert durch Art. 3 G vom 2026-01-09, BGBl. 2026 I Nr. 7; §§ 3, 8 Abs. 3, 28 ↩
- [11]Geltendes Artikel 10-Gesetz, konsolidierter Volltext — Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz, Gesetze im Internet, Rechtsnorm: BGBl. I S. 1254, 2298; 2017 I S. 154; zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 5 G vom 2026-03-20, BGBl. 2026 I Nr. 95; insbesondere §§ 3b, 5 ff., 12–15a ↩
- [12]Geltendes MAD-Gesetz, konsolidierter Volltext — Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz, Gesetze im Internet, Rechtsnorm: MADG vom 2026-01-09, BGBl. 2026 I Nr. 7, S. 2; Fußnote: Inkrafttreten 2026-01-16; insbesondere §§ 18, 22–23, 46, 57 als Vergleich zum Änderungsentwurf ↩
- [13]Bundeskabinett beschließt Reform des Rechts der Nachrichtendienste — Presse- und Informationsamt der Bundesregierung, Pressemitteilung 147; Abschnitte zu Aufklärung, Interventionsbefugnissen, Kaltstartfähigkeit und Kontrolle ↩
- [14]Nachrichtendienstrecht wird reformiert: Fragen und Antworten — Bundesregierung, FAQ zur Reform; Abschnitte zu Befugnissen, Berufsgeheimnissen, Kernbereich und Kontrolle ↩
- [15]Rede der Chefin des Bundeskanzleramts zur Reform des Nachrichtendienstrechts — Bundesregierung, Bulletin, Bulletin 89-1; Rede Nina Warken vor dem Bundestag, insbesondere Absätze zu staatlichen Schutzpflichten und aktiven Maßnahmen ↩
- [16]Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Cybersicherheit — Deutscher Bundestag; Bundesregierung, BT-Drs. 21/6585, Vorblatt und Art. 1–3; eigenständiges Vorhaben, nicht 21/7868 ↩
- [17]Urteil zur Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung des BND — Bundesverfassungsgericht, Gerichtsentscheidung: 1 BvR 2835/17; Leitsätze zur Grundrechtsbindung deutscher Staatsgewalt auch im Ausland und zu Überwachung und Kontrolle ↩
- [18]Urteil zum Bayerischen Verfassungsschutzgesetz — Bundesverfassungsgericht, Gerichtsentscheidung: 1 BvR 1619/17; Leitsätze zum Eingriffsgewicht, modifizierten Schwellen und strengen Übermittlungsvoraussetzungen ↩
- [19]Stellungnahme des Bundesrates zum Reformgesetzentwurf — Bundesrat, BR-Drs. 453/26(B); Beschluss der 1068. Sitzung, Stellungnahme nach Art. 76 Abs. 2 GG ↩
- [20]Stellungnahme des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit — BfDI; veröffentlicht vom Innenausschuss, Ausschussdrucksache 21(4)230 vom 2026-10-06; Schreiben vom 2026-10-05; Stellungnahme S. 1, I.1–3 und weitere Abschnitte; PDF mit Anschreiben ↩
- [21]Schriftliche Stellungnahme von Prof. Dr. Jan-Hendrik Dietrich — Jan-Hendrik Dietrich, Hochschule des Bundes; veröffentlicht vom Innenausschuss, Ausschussdrucksache 21(4)233 E vom 2026-10-12; Begleitschreiben im PDF datiert 2026-10-11, Vorblatt abweichend 2026-10-09; S. 3–12 sowie II.1–2 ↩
- [22]Schriftliche Stellungnahme von Prof. Dr. Gunter Warg — Gunter Warg, Hochschule des Bundes; veröffentlicht vom Innenausschuss, Ausschussdrucksache 21(4)233 C; insbesondere B.II und C. Ergebnis zu Artikel 1 mit den dort genannten Vorbehalten ↩
- [23]Schriftliche Stellungnahme von Prof. Dr. Markus Löffelmann — Markus Löffelmann, Hochschule des Bundes; veröffentlicht vom Innenausschuss, Ausschussdrucksache 21(4)233 A vom 2026-10-09; Stellungnahme S. 2–4 und Einzelanalysen zu Art. 1–3 ↩
- [24]Schriftliche Stellungnahme von Prof. Dr. Matthias Bäcker — Matthias Bäcker, Johannes Gutenberg-Universität Mainz; veröffentlicht vom Innenausschuss, Ausschussdrucksache 21(4)233 B; Ergebnisse S. 3; I.2, S. 6–11; IV.1–2, S. 19–32; interne Seitenzählung nach Ausschussdeckblatt ↩
- [25]Schriftliche Stellungnahme von Franziska Görlitz für die Gesellschaft für Freiheitsrechte — Gesellschaft für Freiheitsrechte e.V.; veröffentlicht vom Innenausschuss, Ausschussdrucksache 21(4)233 D vom 2026-10-12; zusammenfassende Bewertung und Abschnitte zu Datenzugriffen, Trennungsprinzip und Kontrollrat ↩
- [26]Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Reform des Nachrichtendienstrechts — Bitkom e.V., Dokument trägt Monatsdatum September 2026; Zusammenfassung S. 1–2, positive Weiterentwicklungen S. 3 ff.; weitere Abschnitte zu Rechtsschutz, technischen Pflichten, Aufwand und Kostenerstattung ↩
- [27]Whitepaper: Staatliches Schwachstellenmanagement klar regeln — Bitkom e.V. und Gesellschaft für Freiheitsrechte e.V., Einseitiges gemeinsames Whitepaper, veröffentlicht im Oktober-Kontext der Bitkom-Dokumentseite; kein tagesgenaues Datum im geöffneten PDF ↩
- [28]Psychotherapeutische Vertraulichkeit braucht besonderen Schutz — Bundesverband der Vertragspsychotherapeuten e.V.; veröffentlicht vom Innenausschuss, Ausschussdrucksache 21(4)211; Stellungnahme insbesondere S. 1–3 zu § 32 BVerfSchG-E und § 22 BNDG-E ↩
- [29]Stellungnahme der Wirtschaftsprüferkammer zum Regierungsentwurf — Wirtschaftsprüferkammer; veröffentlicht vom Innenausschuss, Ausschussdrucksache 21(4)225 vom 2026-09-30; Stellungnahme GG 15/2026 vom 2026-09-04, übermittelt am 2026-09-29; S. 2–6 ↩
- [30]Stellungnahme Nr. 60/2026 zum Regierungsentwurf — Bundesrechtsanwaltskammer; veröffentlicht vom Innenausschuss, Ausschussdrucksache 21(4)218 vom 2026-09-22; Stellungnahme Nr. 60, September 2026; Abschnitte zum Schutz des Berufsgeheimnisses und zur Verstrickungsregelung ↩
- [31]Allgemeine Hinweise zum Petitionsverfahren — Deutscher Bundestag, Petitionsausschuss, Hinweisseite, Nr. 1–3 zum Petitionsrecht, schriftlichen und elektronischen Verfahren sowie Bundeszuständigkeit; Seitenstand 2026-10-30 ↩
Was kann ich tun?
Den aktuellen Verfahrensstand ansehen
Im amtlichen DIP lassen sich Vorlagen und parlamentarische Schritte verfolgen. Die lesbare API-Ausgabe ist eine Alternative, falls die Weboberfläche nur einen JavaScript-Hinweis zeigt.
Den Gesetzentwurf im Original lesen
Der Bundestagsentwurf enthält Gesetzestext und Begründung. Die Vorlage ist noch kein geltendes Gesetz.
Unterschiedliche Fachpositionen vergleichen
Die Anhörungsseite bietet Stellungnahmen aus Wissenschaft, Datenschutzaufsicht, Berufsvertretungen und Zivilgesellschaft. Sie ermöglicht einen Vergleich von Unterstützung und Kritik.
Die Regierungsbegründung nachlesen
Die amtlichen Fragen und Antworten erläutern die Ziele der Regierung. Sie sind als Darstellung der Initiatorin zu lesen, nicht als unabhängiges Wirksamkeitsgutachten.
Bestehende Beschwerdewege prüfen
§ 28 BVerfSchG beschreibt den Weg zum BfDI bei vermuteten Verletzungen durch Datenverarbeitung des BfV. Für G-10-Maßnahmen gilt ein eigener Kontrollweg. Welcher Weg passt, hängt vom Gegenstand ab.
Die Fragen der Digitalwirtschaft und Zivilgesellschaft nachvollziehen
Das gemeinsame Papier von Bitkom und GFF zeigt die Forderung nach Regeln für staatlich bekannte Sicherheitslücken. Es ist eine Beteiligungsposition, keine bereits geltende Pflicht.
Eine eigene Bitte an den Bundestag richten
Sie können dem Bundestag eine Petition senden, also eine schriftliche Bitte oder Beschwerde. Dafür gelten die allgemeinen Verfahrensregeln; das ist keine besondere noch offene Konsultation zu diesem Entwurf.
Glossar
- Nachrichtendienst
- Behörde, die Informationen über gesetzlich bestimmte Bedrohungen sammelt und auswertet, häufig verdeckt. BND und BfV haben unterschiedliche Aufgaben.
- Strategische Aufklärung
- Gewinnung von Daten aus größeren Kommunikationsströmen für die Auslandsaufklärung. Sie ist von einer Überwachung eines einzelnen Anschlusses zu unterscheiden.
- Interventionsbefugnis
- Gesetzliche Erlaubnis, selbst auf eine Gefahr einzuwirken, statt nur Informationen darüber zu sammeln. Der Entwurf nennt dafür verschiedene Befugnisse.
- Unabhängiger Kontrollrat, UKRat
- Bestehende unabhängige Kontrollstelle mit Aufgaben nach dem BNDG. Der Entwurf soll ihre Zuständigkeit erweitern und in einem eigenen Gesetz regeln.
- Gerichtsähnliche Kontrolle
- Rechtliche Prüfung durch ein unabhängiges, besonders qualifiziertes Kontrollorgan. Sie ist nicht schon deshalb eine Entscheidung eines Gerichts. Der Entwurf unterscheidet sie ausdrücklich von gerichtlichen Verfahren.
- Administrative Kontrolle
- Laufende oder nachträgliche Kontrolle der tatsächlichen Verarbeitung und Durchführung. Im Entwurf ist dafür ein eigener Teil des UKRat vorgesehen.
- Parlamentarisches Kontrollgremium, PKGr
- Besonderes Gremium des Bundestages zur Kontrolle der Bundesregierung hinsichtlich der Nachrichtendienste. Seine Rechte bleiben neben dem UKRat bestehen.
- Berufsgeheimnis
- Vertrauliche Angaben, die Menschen etwa in Behandlung oder Rechtsberatung anvertrauen. Der Entwurf schützt die betroffenen Berufe unterschiedlich.
- Kernbereich privater Lebensgestaltung
- Besonders geschützter innerster Privatbereich. Gewonnene kernbereichsrelevante Informationen dürfen nach den besonderen Regeln nicht genutzt werden und müssen gelöscht werden.
- Inhaltsdaten
- Daten über das, was kommuniziert wird, etwa den Inhalt einer Nachricht.
- Metadaten
- Angaben über die Umstände einer Kommunikation, etwa Zeitpunkt und beteiligte Anschlüsse. Auch sie können viel über einen Menschen verraten.
- Qualifizierter Inlandsbezug
- Im BND-Entwurf besonders geregelter Bezug von Kommunikationsdaten zum Inland oder zu geschützten inländischen Personen. Er löst zusätzliche Voraussetzungen aus.
- Grundanordnung
- Begründeter Rahmen für Ziel, Art, Umfang und Dauer erweiterter BND-Maßnahmen. Sie ist von der jeweiligen einzelnen Durchführung zu unterscheiden.
- Subsidiarität
- Eine Stelle darf erst handeln, wenn eine vorrangige andere Möglichkeit unter den gesetzlichen Voraussetzungen nicht ausreicht. Die konkrete Regel ist bei BfV und BND unterschiedlich formuliert.
- Schwachstellenmanagement
- Verfahren, das regelt, wie der Staat mit bekannten IT-Sicherheitslücken umgeht und ob sie geschlossen oder ausnahmsweise zunächst genutzt werden. Bitkom und GFF fordern dafür verbindliche gesetzliche Grenzen.
- Einspruchsgesetz
- Bundesgesetz, das keiner ausdrücklichen Zustimmung des Bundesrates bedarf; seine Beteiligung entfällt dadurch nicht. Die Einordnung dieses Vorhabens folgt der dem Entwurf zugeschriebenen DIP-Angabe.
- Anhörung
- Sitzung, in der ein Ausschuss Fachleute befragt. Sie kann die Beratung beeinflussen und ist kein Gesetzesbeschluss.
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