PolivisDer quellenbasierte Gesetzes-Kompass
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Gesetz zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts (Namensrechtsreform)

Eheleute und Eltern können ihre Namen zu einem gemeinsamen Doppelnamen verbinden; für Kinder nach Trennung und Minderheiten gibt es neue Wahlrechte.

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Worum geht es?
Das Gesetz regelt, welchen Familiennamen Eheleute und Kinder in Deutschland wählen können. Es ist am 1. Mai 2025 in Kraft getreten.
Wichtigste Änderung
Ehepaare können einen gemeinsamen Doppelnamen aus beiden Namen bestimmen, wahlweise mit oder ohne Bindestrich. Auch Kinder können einen Doppelnamen aus den Namen beider Eltern erhalten. Zudem gibt es Erleichterungen für Scheidungs- und Stiefkinder sowie für Minderheitennamen.
Wer ist betroffen?
Eheleute, Eltern und Kinder sowie Familien mit friesischer, dänischer oder sorbischer Namenstradition. Bereits bestehende Namen ändern sich nicht automatisch; für die neuen Wahlrechte ist in der Regel eine Erklärung beim Standesamt nötig.

Die Zusammenfassung

Das Gesetz zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts und des Internationalen Namensrechts ist geltendes Recht. Es wurde am 14. Juni 2024 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. 2024 I Nr. 185) und trat nach Art. 6 am 1. Mai 2025 in Kraft. In einem gemeinsamen Rechtsakt novellierte der Bundesgesetzgeber das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), das Einführungsgesetz zum BGB (EGBGB), das Personenstandsgesetz (PStG) und das Minderheiten-Namensänderungsgesetz. Bestehende Namen bleiben unverändert; die Reform eröffnet neue Wahlmöglichkeiten. [1][6][7][17][20]

Ehepaare können ihren bisherigen Namen behalten, einen Namen als gemeinsamen Ehenamen wählen oder aus beiden Namen einen gemeinsamen Doppelnamen bilden (§ 1355 BGB). Der Doppelname kann mit oder ohne Bindestrich geführt werden. Um unbegrenzte Namensketten über Generationen hinweg auszuschließen, gilt eine strikte Obergrenze von zwei Namensbestandteilen: Besteht ein Name bereits aus mehreren Teilen, darf nur ein Bestandteil in den neuen Doppelnamen eingebracht werden (§ 1355 Abs. 3 Nr. 2 BGB). Wählt das Paar einen Einzelnamen als Ehenamen, kann der andere Partner weiterhin einen Begleitnamen anfügen oder voranstellen (§ 1355a BGB). [7][8]

Führen Eltern einen gemeinsamen Ehenamen, erhält das Kind kraft Gesetzes diesen Ehenamen als Geburtsnamen (§ 1616 BGB). Haben gemeinsam sorgeberechtigte Eltern keinen Ehenamen, können sie den Namen eines Elternteils oder einen aus beiden Elternnamen gebildeten Doppelnamen für das Kind bestimmen (§ 1617 BGB). Treffen die Eltern binnen eines Monats nach der Geburt keine Wahl, entsteht kraft Gesetzes grundsätzlich ein alphabetisch geordneter Doppelname mit Bindestrich; lehnt mindestens ein Elternteil diesen Namen beim Standesamt ab, überträgt das Familiengericht das Bestimmungsrecht einem Elternteil (§ 1617 Abs. 4 BGB). [9][10]

Für Kinder nach einer Trennung oder in Stieffamilien schafft die Reform bürgerlich-rechtliche Erleichterungen. Nach Scheidung der Eltern oder dem Tod eines Elternteils kann ein Kind den wieder angenommenen Namen des betreuenden Elternteils oder einen entsprechenden Doppelnamen erhalten (§ 1617d BGB). In Stieffamilien regelt § 1617e BGB die Einbenennung sowie die spätere Rückbenennung nach Auflösung der Ehe oder Auszug. Vollendet das Kind das fünfte Lebensjahr, ist seine Einwilligung erforderlich; je nach Sorgerechtslage bedarf es zudem der Zustimmung des anderen Elternteils oder einer familiengerichtlichen Ersetzung. [11][12][16]

Das Gesetz verankert erstmals spezifische Regeln für nationale Minderheiten: sorbische geschlechtsangepasste Namensformen (§ 1617f BGB), friesische Geburtsnamen aus Vornamen eines Elternteils (§ 1617g BGB) sowie dänische Familiennamen naher Angehöriger (§ 1617h BGB). Volljährige Personen erhalten nach § 1617i BGB das Recht, ihren als Minderjährige erworbenen Geburtsnamen einmalig neu zu bestimmen. Das Namensänderungsgesetz (NamÄndG) bleibt daneben für öffentlich-rechtliche Namensänderungen aus wichtigem Grund bestehen. [1][13][14][15][16][18]

Im Internationalen Privatrecht knüpft das Namensrecht nach Art. 10 EGBGB vorrangig an den gewöhnlichen Aufenthalt an; Wahlmöglichkeiten für das Heimatrecht der Staatsangehörigkeit bleiben bestehen. Für vor dem 1. Mai 2025 geschlossene Ehen bestimmt Art. 229 § 67 Abs. 1 EGBGB, dass ein bestehender Ehename in einen Doppelnamen umgewandelt oder die Ehenamensbestimmung widerrufen werden kann. [1][17][20]

Zu den Grenzen der Übergangsregelung hat das Oberlandesgericht München mit Beschluss vom 5. August 2026 (31 Wx 220/25 e) entschieden, dass Ehegatten nach einem Widerruf der früheren Ehenamenswahl nicht frei einen neuen gemeinsamen Ehenamen bestimmen können. Der Senat ließ wegen grundsätzlicher Bedeutung und abweichender obergerichtlicher Entscheidungen die Rechtsbeschwerde zu und betonte ausdrücklich, dass die Frage höchstrichterlich durch den Bundesgerichtshof noch ungeklärt ist (Rn. 89). [17][25]

Der Bundestag verabschiedete das Gesetz am 12. April 2024 auf Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses (BT-Drs. 20/10997). In der zweiten Beratung stimmten Koalition, Union und die Gruppe Die Linke zu; in der offenen Schlussabstimmung durch Aufstehen stimmten die Koalitionsfraktionen und die CDU/CSU-Fraktion dafür, die AfD-Fraktion stimmte dagegen (PlPr 20/164, S. 21082). Der Bundesrat verzichtete auf die Einberufung des Vermittlungsausschusses (BR-Drs. 197/24(B)). Die im Regierungsentwurf (BT-Drs. 20/9041) enthaltene Schätzung eines jährlichen Zeitaufwands der Bürger von rund 35.000 Stunden war eine frühere Modellprognose und keine gemessene Wirkungsbilanz. [2][3][4][5][19]

Was steht wirklich drin?

  • Gemeinsamer Ehedoppelname [7]

    Ehegatten können bei oder nach der Heirat durch Erklärung gegenüber dem Standesamt einen gemeinsamen Doppelnamen bestimmen, der aus den Familiennamen beider Partner zusammengesetzt ist (§ 1355 Abs. 2 BGB). Die Verbindung kann wahlweise mit oder ohne Bindestrich erfolgen. Fundstelle: § 1355 Abs. 1 bis 4 BGB.

  • Verbot von Namensketten [7][10]

    Um unbegrenzt lange Nachnamen über Generationen hinweg zu verhindern, darf ein Doppelname aus maximal zwei Namensbestandteilen bestehen. Führt ein Partner bereits einen mehrteiligen Namen, kann nur einer dieser Bestandteile in den neuen gemeinsamen Ehenamen eingebracht werden. Fundstelle: § 1355 Abs. 3 Nr. 2 BGB, § 1617 Abs. 2 Nr. 2 BGB.

  • Fortbestand des Begleitnamens [8]

    Wählt das Paar keinen gemeinsamen Doppelnamen, sondern den Namen eines Partners als gemeinsamen Ehenamen, kann der andere Partner seinen bisherigen Namen weiterhin als Begleitnamen voranstellen oder anfügen. Bei einem bereits mehrteiligen Ehenamen ist dies ausgeschlossen. Fundstelle: § 1355a Abs. 1 bis 2 BGB.

  • Geburtsname bei Eltern mit Ehenamen [9]

    Führen die Eltern einen gemeinsamen Ehenamen – gleich ob Einzel- oder Doppelname –, erhält das Kind automatisch diesen Ehenamen als Geburtsnamen. Fundstelle: § 1616 BGB.

  • Geburtsname bei Eltern ohne Ehenamen [10]

    Führen gemeinsam sorgeberechtigte Eltern keinen Ehenamen, können sie den Namen eines Elternteils oder einen aus beiden Elternnamen kombinierten Doppelnamen für das Kind wählen (§ 1617 Abs. 1 BGB). Treffen sie binnen eines Monats nach der Geburt keine Wahl, greift als Auffangregel kraft Gesetzes ein alphabetisch gebildeter Doppelname mit Bindestrich, es sei denn, ein Elternteil lehnt diesen ausdrücklich beim Standesamt ab. Fundstelle: § 1617 Abs. 1 bis 4 BGB.

  • Namensanpassung für Kinder nach Scheidung oder Tod [11]

    Nimmt der betreuende Elternteil nach einer Scheidung oder dem Tod des Partners seinen früheren Namen wieder an, kann er dem in seinem Haushalt lebenden Kind diesen Namen oder einen entsprechenden Doppelnamen erteilen. Ab dem fünften Lebensjahr ist die Einwilligung des Kindes erforderlich; bei gemeinsamer Sorge oder Namensführung des anderen Elternteils bedarf es dessen Zustimmung oder einer gerichtlichen Ersetzung. Fundstelle: § 1617d Abs. 1 bis 4 BGB.

  • Einbenennung und Rückbenennung bei Stiefkindern [12]

    Ein Elternteil und dessen neuer Ehegatte können ein in ihren Haushalt aufgenommenes Kind einbenennen und ihm ihren Ehenamen oder einen Doppelnamen erteilen. Nach Scheidung der neuen Ehe oder Auszug des Kindes ist eine Rückbenennung möglich. Fundstelle: § 1617e Abs. 1 bis 5 BGB.

  • Anerkennung von Minderheitennamen [1][13][14][15]

    Angehörige der sorbischen Volksgruppe können geschlechtsangepasste Namensformen wählen (§ 1617f BGB). Für Kinder der friesischen Volksgruppe können Namen nach friesischer Tradition von Vornamen eines Elternteils abgeleitet werden (§ 1617g BGB); bei Angehörigen der dänischen Minderheit können Familiennamen naher Angehöriger herangezogen werden (§ 1617h BGB). Fundstelle: §§ 1617f bis 1617h BGB, Art. 1 und 3 des Änderungsgesetzes.

  • Neubestimmungsrecht für Volljährige [16]

    Volljährige Personen dürfen ihren als Minderjährige erworbenen Geburtsnamen unter bestimmten Voraussetzungen einmalig neu bestimmen, etwa indem sie einen Doppelnamen auf einen Bestandteil verkürzen oder den Namen des anderen Elternteils anfügen. Ein freies Recht auf beliebige Wunschnamen besteht nicht. Fundstelle: § 1617i Abs. 1 bis 5 BGB.

  • Übergangsrecht für vor dem 1. Mai 2025 geschlossene Ehen [17][25]

    Ehepaare, die vor dem 1. Mai 2025 geheiratet und einen Ehenamen bestimmt haben, können diesen nach Art. 229 § 67 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB in einen gemeinsamen Doppelnamen umwandeln oder die Bestimmung nach Nr. 2 widerrufen. Das OLG München hat am 5. August 2026 entschieden, dass nach einem Widerruf keine freie Ehenamensneuwahl zulässig ist; die Rechtsbeschwerde zum BGH wurde zugelassen (Rn. 89). Fundstelle: Art. 229 § 67 Abs. 1 EGBGB, OLG München 31 Wx 220/25 e.

  • Internationales Privatrecht [1][17][20]

    Für die Namensführung einer Person knüpft das deutsche Recht nunmehr vorrangig an das Recht des Staates ihres gewöhnlichen Aufenthalts an (Art. 10 Abs. 1 EGBGB). Ergänzend können Betroffene durch Erklärung das Recht ihrer Staatsangehörigkeit wählen. Fundstelle: Art. 10 EGBGB, Art. 229 § 67 Abs. 8 EGBGB.

Betroffene Gruppen

  • Heiratende und bestehende Ehepaare

    stark betroffen

    Können bei Heirat oder über das Übergangsrecht für Altfälle einen gemeinsamen Doppelnamen wählen; vor einem Widerruf früherer Ehenamen sind die rechtlichen Grenzen zu beachten. [7][17][25]

  • Eltern und Neugeborene

    stark betroffen

    Können Geburtsdoppelnamen für Kinder bestimmen; bei fehlender Einigung greift die Monatsfrist mit gesetzlicher Auffangregel. [9][10]

  • Scheidungs- und Stiefkinder

    stark betroffen

    Erhalten rechtliche Möglichkeiten zur Namensanpassung an den betreuenden Elternteil oder zur Rückbenennung, gebunden an Altersstufen und Einwilligungen. [11][12]

  • Nationale Minderheiten (Friesen, Dänen, Sorben)

    stark betroffen

    Können traditionelle Namensformen rechtssicher in deutsche Personenstandsregister eintragen lassen. [1][13][14][15]

  • Familien mit Auslandsbezug

    stark betroffen

    Profitieren von der Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt oder können ihr Heimatrecht wählen; Altfälle bleiben geschützt. [1][17][20]

  • Standesämter und Familiengerichte

    stark betroffen

    Standesämter nehmen namensrechtliche Erklärungen entgegen. Das Familiengericht kann in den gesetzlich geregelten Streitfällen ein Bestimmungsrecht übertragen oder eine Einwilligung ersetzen. [21][23][27][28]

  • Volljährige mit erworbenem Geburtsnamen

    mittel betroffen

    Können ihren als Minderjährige erhaltenen Geburtsnamen unter gesetzlichen Voraussetzungen einmalig neu bestimmen. [16]

  • Bürgerinnen und Bürger ohne Änderungsbedarf

    wenig betroffen

    Bestehende Namen bleiben unverändert; es besteht keinerlei Zwang zur Nutzung der neuen Wahlmöglichkeiten. [7][10][17]

Vorher / Nachher

Gemeinsamer Ehename [2][7][8]

Vorher

Ein aus den Familiennamen beider Partner kombinierter gemeinsamer Ehedoppelname war rechtlich nicht möglich; lediglich ein Ehegatte konnte seinen Namen als Begleitnamen anfügen.

Nachher

Eheleute können einen echten gemeinsamen Doppelnamen aus beiden Nachnamen bestimmen, wahlweise mit oder ohne Bindestrich.

Geburtsname bei getrenntem Namen [2][10]

Vorher

Konnten sich unverheiratete oder keinen Ehenamen führende Eltern nicht einigen, übertrug das Familiengericht das Bestimmungsrecht einem Elternteil; ein Geburtsdoppelname war gesetzlich ausgeschlossen.

Nachher

Eltern können ihrem Kind einen Doppelnamen aus beiden Nachnamen geben. Bei Nichteinigung greift binnen eines Monats grundsätzlich eine gesetzliche Auffangregel (alphabetischer Doppelname mit Bindestrich).

Kindesname nach Trennung und Stieffamilie [2][11][12][18]

Vorher

Nach Scheidung oder Auflösung einer Stiefehe war die Namensanpassung des Kindes eng begrenzt; oft blieb nur der Ausweg über eine öffentlich-rechtliche Namensänderung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes.

Nachher

Bürgerlich-rechtliche Erklärungsrechte ermöglichen die Annahme des wieder angenommenen Elternnamens oder eine Rückbenennung unter definierten Schutz- und Zustimmungsvoraussetzungen.

Traditionelle Minderheitennamen [2][13][14][15]

Vorher

Besondere historische Namenstraditionen anerkannter nationaler Minderheiten (wie friesische patronymische Namen oder dänische Mittelnamen) waren im BGB nicht abgebildet.

Nachher

Ausdrückliche gesetzliche Tatbestände für sorbische geschlechtsangepasste Namen sowie friesische und dänische Namenstraditionen.

Internationales Namensrecht [1][17][20]

Vorher

Das Namensrecht knüpfte grundsätzlich strikt an die Staatsangehörigkeit der betroffenen Person an (Staatsangehörigkeitsprinzip).

Nachher

Das Namensrecht knüpft vorrangig an den gewöhnlichen Aufenthalt an; Wahlrechte für das Heimatrecht der Staatsangehörigkeit bleiben gewahrt.

Auswirkungen

Direkte Folgen

  • Ehepaare und Eltern erhalten zusätzliche Gestaltungsoptionen für ihre Familien- und Kindesnamen; bestehende Namen ändern sich nicht automatisch, sondern erfordern förmliche Erklärungen gegenüber dem Standesamt. [7][10][17][20]

Wahrscheinliche Folgen

  • Der Bundesverband der Deutschen Standesbeamtinnen und Standesbeamten erwartete wegen zusätzlicher Erklärungs- und Prüffälle einen höheren Vollzugsaufwand. Eine gemessene Entwicklung wird damit nicht behauptet. [23][27][28]

Umstrittene Folgen

  • Während Befürworter die gewonnene Wahlfreiheit und Gleichberechtigung begrüßen, kritisieren Fachjuristen und Standesämter die gewachsene Komplexität der Einzelfallregelungen und das Fehlen einer grundlegenden Harmonisierung mit dem Namensänderungsgesetz. [22][23][24]

Langfristige Folgen

  • Durch die neuen Wahlmöglichkeiten könnten künftig mehr Ehepaare und Kinder Doppelnamen führen. Der Regierungsentwurf enthält dazu eine Erwartung, keine gemessene Wirkung. [2][10]

Pro & Contra

Dafür

  • Zwei Namen als gemeinsamer Ehename und Kindesname können beide Eltern im Namen sichtbar machen, ohne dass einer seinen Namen aufgeben muss. [2][4][22][23]

    Position von: Bundesregierung und Koalitionsfraktionen (SPD, Bündnis 90/Die Grünen, FDP) · stark belegt

    Gegenargument: Volker Weber vom Bundesverband der Deutschen Standesbeamtinnen und Standesbeamten kritisierte, dass zusätzliche Einzelregeln die Rechtsanwendung verkomplizieren (Stellungnahme BDS, S. 1–3).

  • Scheidungs- und Stiefkinder erhalten rechtliche Wege für einen Namen, der besser zur späteren Familiensituation passt. [4][11][12][22]

    Position von: Jan Plobner (SPD) und Sachverständige in der Ausschussanhörung · stark belegt

    Gegenargument: Die Namenserteilung setzt die in § 1617d beziehungsweise § 1617e BGB genannten Voraussetzungen und Einwilligungen voraus; eine freie Wahl jedes beliebigen Namens ist damit nicht vorgesehen.

  • Die gesetzliche Anerkennung friesischer, dänischer und sorbischer Namenstraditionen gibt den betroffenen Familien erstmals passgenaue Wahlmöglichkeiten im BGB. [4][13][14][15][23]

    Position von: Helge Limburg (Bündnis 90/Die Grünen) und Sonja Eichwede (SPD) · stark belegt

    Gegenargument: Die dänische Namensregel setzt für den Namen eines nahen Angehörigen grundsätzlich dessen öffentlich beglaubigte Einwilligung voraus (§ 1617h Abs. 3 BGB).

Dagegen

  • Das Namensrecht wird durch additive Einzelfallregeln schwerer verständlich, während eine systematische Gesamtreform und die Harmonisierung mit dem öffentlich-rechtlichen Namensänderungsrecht ausbleiben. [2][4][22][23][24]

    Position von: Volker Weber (Bundesverband der Deutschen Standesbeamtinnen und Standesbeamten) und Prof. Dr. Tobias Helms in der Anhörung · stark belegt

    Gegenargument: Die Bundesregierung begründete den Entwurf mit zusätzlichen Wahlmöglichkeiten für Ehe- und Kindesnamen sowie Erleichterungen für Kinder nach Scheidung oder in Stieffamilien (BT-Drs. 20/9041, S. 1–2).

  • Der Wechsel der internationalen Grundanknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt birgt Risiken für hinkende Namensführungen und erschwert die personenstandsrechtliche Prüfung bei Auslandsberührung. [1][4][20][23]

    Position von: Susanne Hierl (CDU/CSU) und Bundesverband der Deutschen Standesbeamtinnen und Standesbeamten · mittel belegt

    Gegenargument: Art. 10 EGBGB eröffnet neben der Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt eine Rechtswahl zugunsten des Rechts eines Staates, dem die Person angehört.

  • Die Reform führe zu unübersichtlichen Wahlmöglichkeiten und berge Gefahren für die Identitätsfeststellung und Namensklarheit. [4][7][10][27][28]

    Position von: Tobias Matthias Peterka (AfD) in der Plenardebatte · schwach belegt

    Gegenargument: Die Wahl eines Ehenamens oder Kindesnamens erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Standesamt; für spätere Erklärungen gelten gesetzliche Beglaubigungsvorgaben (§§ 1355, 1617 BGB).

Abstimmungsergebnis

Deutscher Bundestag, 12.04.2024 [4][19]

Diese Abstimmung war nicht namentlich. Amtlich festgehalten ist, wie die Fraktionen gestimmt haben — Stimmenzahlen gibt es dafür nicht.

  • AfDDagegen
  • Bündnis 90/Die GrünenDafür
  • CDU/CSUDafür
  • FDPDafür
  • SPDDafür

Stimmbegründungen

  • SPDDafür

    Zustimmung; die Fraktion betonte die zeitgemäße Wahlfreiheit für Familien, die Erleichterungen für Trennungskinder und die Stärkung nationaler Minderheiten.

    • Scheidungs- und Stiefkinder sollen leichter einen Namen erhalten können, der zur neuen Familiensituation passt (Jan Plobner, PlPr 20/164, S. 21076). [4][11]
    • Die Verankerung von Minderheitennamen wie friesischen und sorbischen Traditionen würdigt die Identität und Vielfalt im Land (Sonja Eichwede, PlPr 20/164, S. 21081). [4][13][14][15]

    Feststellung der Fraktionsposition aus den Plenarreden im amtlichen Protokoll; kein namentliches Einzelergebnis.

  • CDU/CSUDafür

    Zustimmung trotz Kritik; die Fraktion begrüßte Doppelnamen und Erleichterungen für Kinder, rügte jedoch die Komplexität und ungelöste Systemfragen.

    • Doppelnamen für Eheleute und Kinder sowie Erleichterungen bei Ein- und Rückbenennung sprechen aus Sicht der Fraktion für die Vorlage (Susanne Hierl, PlPr 20/164, S. 21075). [4]
    • Die Fraktion kritisierte die verbliebene Komplexität, Auslegungsfragen und Risiken bei der internationalen Anknüpfung, stimmte der Novelle aber als pragmatischem Schritt zu (Susanne Hierl und Carsten Müller, PlPr 20/164, S. 21075, 21079–21080). [4][3]

    Zustimmung zur Endfassung bei offener Abstimmung; Fraktionsposition aus Plenarreden und Ausschussbericht.

  • Bündnis 90/Die GrünenDafür

    Zustimmung; die Fraktion hob Gleichberechtigung bei der Namenswahl, Flexibilität für binationale Paare und Minderheitenschutz hervor.

    • Ehepaare und Kinder erhalten mehr Wahlfreiheit und Gleichberechtigung, indem beide Elternteile im gemeinsamen Namen sichtbar bleiben können (Helge Limburg, PlPr 20/164, S. 21077). [4][7][10]
    • Die Neuregelung baut Restriktionen ab und ermöglicht insbesondere binationalen Familien und Minderheiten wie den Friesen eine passende Namensführung (Helge Limburg, PlPr 20/164, S. 21077–21078). [4][14]

    Plenarbeleg aus Redebeiträgen; keine Erfassung abweichender Einzelstimmen.

  • FDPDafür

    Zustimmung; die Fraktion begründete ihr Votum mit bürgerlicher Freiheit, Selbstbestimmung und dem Abbau staatlicher Bevormundung bei der Namenswahl.

    • Die Liberalisierung erfüllt den vielfachen Wunsch von Bürgern und Ehepaaren, ihre Identität und beide Familiennamen bewahren zu können (Katrin Helling-Plahr, PlPr 20/164, S. 21073–21074). [4]
    • Ein gemeinsamer Name für Ehepaare und Kinder wird möglich, ohne dass ein Partner seinen angestammten Namen aufgeben muss (Katrin Helling-Plahr, PlPr 20/164, S. 21074). [4][7]

    Position aus der Plenardebatte abgeleitet; offene Abstimmung ohne Einzelnachweis.

  • AfDDagegen

    Ablehnung; die Fraktion warnte vor Rechtsunsicherheit, Überforderung der Verwaltungen und Risiken für die staatliche Namensklarheit.

    • Die Fraktion befürchtete Beeinträchtigungen von Namensklarheit und Identitätsfeststellung durch zusätzliche Wahlfristen und Ausnahmetatbestände (Tobias Matthias Peterka, PlPr 20/164, S. 21076–21077). [4]
    • Tobias Matthias Peterka hielt den bisherigen festen Rahmen des Namensrechts für bewährt und lehnte die Anpassung an ausländische Namenstraditionen ab (PlPr 20/164, S. 21077). [4]

    Position aus dem Plenarprotokoll belegt; keine empirisch gemessenen Auswirkungen.

Erläuterungen

Die Reihenfolge folgt der Fraktionsstärke in dieser Abstimmung, bei Gleichstand dem Alphabet. Sie ist eine Sortierung, keine Wertung.

Zeitlicher Verlauf

  1. Regierungsentwurf [2]

    Die Bundesregierung legt den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts vor (BT-Drs. 20/9041).

  2. Erste Lesung im Bundestag [3][19]

    Erste Beratung des Gesetzentwurfs im Plenum und Überweisung an den federführenden Rechtsausschuss.

  3. Öffentliche Anhörung im Rechtsausschuss [3][22][23][24][26]

    Sachverständige aus Rechtswissenschaft und Standesamtspraxis nehmen in der 79. Sitzung des Rechtsausschusses Stellung.

  4. Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses [3]

    Der Rechtsausschuss empfiehlt die Annahme des Gesetzentwurfs mit redaktionellen und systematischen Änderungen (BT-Drs. 20/10997).

  5. Schlussabstimmung im Bundestag [4][19]

    Zweite und dritte Beratung. In zweiter Lesung stimmen Koalition, Union und Die Linke zu; die offene Schlussabstimmung durch Aufstehen erfolgt mit Stimmen von SPD, Grünen, FDP und CDU/CSU gegen die AfD (PlPr 20/164, S. 21082).

  6. Billigung im Bundesrat [5]

    Der Bundesrat beschließt, keinen Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses zu stellen (BR-Drs. 197/24(B)).

  7. Ausfertigung durch den Bundespräsidenten [6]

    Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier fertigt das Gesetz aus; Gegenzeichnung durch Bundeskanzler Olaf Scholz und Bundesjustizminister Marco Buschmann.

  8. Verkündung im Bundesgesetzblatt [6][20]

    Veröffentlichung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2024 Teil I Nr. 185.

  9. Vollständiges Inkrafttreten [1][6][7][10][17][20]

    Die Neuregelungen in BGB, EGBGB, PStG und MindNamÄndG treten gemäß Art. 6 des Gesetzes in Kraft.

  10. OLG München zur Ehenamensneuwahl [17][25]

    Das OLG München (31 Wx 220/25 e) verneint eine freie Ehenamensneuwahl nach Widerruf, lässt wegen ungeklärter Rechtslage aber die Rechtsbeschwerde zu.

Häufige Fragen

Gilt das neue Namensrecht bereits?

Ja, das Gesetz ist am 1. Mai 2025 vollständig in Kraft getreten. Seit diesem Tag können die neuen Erklärungsrechte bei den Standesämtern genutzt werden. [6][7][10][20]

Können bereits verheiratete Paare nachträglich einen gemeinsamen Doppelnamen wählen?

Ja. Wer vor dem 1. Mai 2025 geheiratet hat, kann den bestehenden Ehenamen nach der Übergangsvorschrift in Art. 229 § 67 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB durch öffentlich beglaubigte Erklärung gegenüber dem Standesamt in einen gemeinsamen Doppelnamen umwandeln. [17]

Kann ein Ehepaar nach einem Widerruf des alten Ehenamens frei einen neuen Ehenamen wählen?

Nach einer Entscheidung des OLG München vom 5. August 2026 (31 Wx 220/25 e) ist eine freie Neuwahl nach Widerruf nicht zulässig. Die Rechtsfrage ist wegen zugelassener Rechtsbeschwerde (Rn. 89) und widersprüchlicher OLG-Rechtsprechung jedoch noch nicht höchstrichterlich durch den BGH entschieden. Die direkte Umwandlung in einen Doppelnamen nach Art. 229 § 67 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB ist davon getrennt zu betrachten. [17][25]

Darf der Bindestrich im Doppelnamen weggelassen werden?

Ja. Eheleute können bei der Bestimmung des gemeinsamen Doppelnamens ausdrücklich erklären, dass die Namen ohne Bindestrich geführt werden sollen (§ 1355 Abs. 2 BGB). Dasselbe gilt für die Bestimmung eines Doppelnamens für ein Kind (§ 1617 Abs. 1 BGB). [7][10]

Erhalten Kinder automatisch einen Doppelnamen?

Nein. Haben die Eltern einen gemeinsamen Ehenamen, erhält das Kind diesen Namen (§ 1616 BGB). Haben die Eltern keinen gemeinsamen Ehenamen, können sie wählen; treffen gemeinsam sorgeberechtigte Eltern binnen eines Monats keine Wahl, greift als Auffangregel grundsätzlich ein alphabetischer Doppelname mit Bindestrich (§ 1617 Abs. 4 BGB). [9][10]

Kann ein Kind nach der Scheidung den Namen des betreuenden Elternteils annehmen?

Ja, wenn nach Scheidung oder Tod eines Elternteils der andere, dessen Name nicht Ehename geworden war, seinen früheren Namen wieder annimmt, sorgeberechtigt ist und das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat (§ 1617d BGB). Ab dem fünften Lebensjahr muss das Kind einwilligen; im gesetzlich bestimmten Fall ist auch die Einwilligung des anderen Elternteils oder eine gerichtliche Ersetzung erforderlich. [11]

Können Stiefkinder ihren früheren Namen nach Auflösung der Stiefehe zurückerhalten?

Ja. Wird die Ehe des Elternteils mit dem Stiefelternteil aufgelöst oder scheidet das Kind aus dem gemeinsamen Haushalt aus, kann die frühere Einbenennung durch eine Rückbenennung rückgängig gemacht werden (§ 1617e Abs. 4 und 5 BGB). [12]

Besteht eine Pflicht zur Namensänderung oder drohen Strafen?

Nein. Niemand ist verpflichtet, seinen bestehenden Namen zu ändern. Das Gesetz eröffnet lediglich neue Wahlfreiheiten. Eine gesetzliche Namenszuweisung gibt es nur für neugeborene Kinder gemeinsam sorgeberechtigter Eltern ohne Ehenamen, wenn diese binnen eines Monats keine Bestimmung treffen. [7][10][17]

Quellen

  1. [1]Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages: Gesetz zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts und des Internationalen Namensrechts — Bundesrat, BR-Drs. 197/24, S. 1–15, Art. 1–6 ↩
  2. [2]Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts und des Internationalen Namensrechts — Deutscher Bundestag, BT-Drs. 20/9041, S. 1–3, 23–45 ↩
  3. [3]Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses (6. Ausschuss) — Deutscher Bundestag, BT-Drs. 20/10997, S. 1, 27–35 ↩
  4. [4]Plenarprotokoll 20/164: Stenografischer Bericht der 164. Sitzung — Deutscher Bundestag, Plenarprotokoll 20/164, Zusatzpunkt 13, S. 21073–21082 (Abstimmung S. 21082) ↩
  5. [5]Beschluss des Bundesrates: Gesetz zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts und des Internationalen Namensrechts — Bundesrat, BR-Drs. 197/24(B), S. 1 ↩
  6. [6]Gesetz zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts und des Internationalen Namensrechts (BGBl. 2024 I Nr. 185) — Bundesministerium der Justiz / Bundesgesetzblatt, BGBl. 2024 I Nr. 185 vom 14.06.2024 (Gesetz vom 11.06.2024), Art. 1–6 ↩
  7. [7]Bürgerliches Gesetzbuch: § 1355 (Ehename) — Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz, § 1355 Abs. 1–6 BGB (geltender Gesetzestext) ↩
  8. [8]Bürgerliches Gesetzbuch: § 1355a (Begleitname) — Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz, § 1355a Abs. 1–4 BGB (geltender Gesetzestext) ↩
  9. [9]Bürgerliches Gesetzbuch: § 1616 (Geburtsname bei Eltern mit Ehenamen) — Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz, § 1616 BGB (geltender Gesetzestext) ↩
  10. [10]Bürgerliches Gesetzbuch: § 1617 (Geburtsname bei Eltern ohne Ehenamen und gemeinsamer Sorge) — Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz, § 1617 Abs. 1–5 BGB (geltender Gesetzestext) ↩
  11. [11]Bürgerliches Gesetzbuch: § 1617d (Name nach Scheidung der Eltern oder Tod eines Elternteils) — Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz, § 1617d Abs. 1–4 BGB (geltender Gesetzestext) ↩
  12. [12]Bürgerliches Gesetzbuch: § 1617e (Einbenennung, Rückbenennung) — Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz, § 1617e Abs. 1–5 BGB (geltender Gesetzestext) ↩
  13. [13]Bürgerliches Gesetzbuch: § 1617f (Geburtsname bei geschlechtsangepassten Namensformen) — Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz, § 1617f Abs. 1–5 BGB (geltender Gesetzestext) ↩
  14. [14]Bürgerliches Gesetzbuch: § 1617g (Geburtsname nach friesischer Tradition) — Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz, § 1617g Abs. 1–5 BGB (geltender Gesetzestext) ↩
  15. [15]Bürgerliches Gesetzbuch: § 1617h (Geburtsname nach dänischer Tradition) — Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz, § 1617h Abs. 1–3 BGB (geltender Gesetzestext) ↩
  16. [16]Bürgerliches Gesetzbuch: § 1617i (Neubestimmung des Familiennamens durch volljährige Personen) — Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz, § 1617i Abs. 1–5 BGB (geltender Gesetzestext) ↩
  17. [17]Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche: Art. 229 § 67 (Überleitungsvorschrift) — Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz, Art. 229 § 67 Abs. 1–8 EGBGB (geltender Gesetzestext) ↩
  18. [18]Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NamÄndG) — Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz, § 3 Abs. 1, §§ 5, 10 NamÄndG (geltender Gesetzestext) ↩
  19. [19]Bundestagsdokumentation: Beratung, Anhörung und Beschluss zur Namensrechtsreform — Deutscher Bundestag – Textarchiv, Textarchiv, Abschnitte 1. Lesung, Anhörung und 2./3. Lesung ↩
  20. [20]Neues Namensrecht seit 1. Mai 2025 – Wichtig für Deutsche im Ausland — Auswärtiges Amt / Deutsche Botschaft Singapur, Service-Information zum Namensrecht (Abschnitte Ehenamen, Kindesnamen, IPR) ↩
  21. [21]Gesetz zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts — Senatsverwaltung für Inneres und Sport Berlin / Standesamt, Bürgerinformation Standesamt Berlin (Abschnitte Ehepaare, Kinder) ↩
  22. [22]Schriftliche Stellungnahme zum Gesetzentwurf zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts (BT-Drs. 20/9041) — Deutscher Bundestag, Rechtsausschuss, Ausschussdrucksache 20(6)92-C, S. 1–11 ↩
  23. [23]Stellungnahme des Bundesverbandes der Deutschen Standesbeamtinnen und Standesbeamten e. V. (BDS) — Deutscher Bundestag, Rechtsausschuss, Ausschussdrucksache 20(6)92-A, S. 1–5 ↩
  24. [24]Schriftliche Stellungnahme zur Reform des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts — Deutscher Bundestag, Rechtsausschuss, Ausschussdrucksache 20(6)92-G, S. 1–3 ↩
  25. [25]Beschluss des 31. Zivilsenats vom 05.08.2026 – 31 Wx 220/25 e — Bayerische Rechtsprechungsdatenbank (Gesetze-Bayern), OLG München, Beschluss vom 05.08.2026 – 31 Wx 220/25 e, Rn. 12–43, 89 ↩
  26. [26]Wortprotokoll der 79. Sitzung des Rechtsausschusses (Öffentliche Anhörung) — Deutscher Bundestag, Rechtsausschuss, Protokoll Nr. 20/79, S. 1–27 ↩
  27. [27]Personenstandsgesetz: § 41 (Erklärungen zur Namensführung von Ehegatten) — Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz, § 41 Abs. 1–2 PStG (geltender Gesetzestext) ↩
  28. [28]Personenstandsgesetz: § 45 (Erklärungen zur Namensführung des Kindes) — Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz, § 45 Abs. 1–2 PStG (geltender Gesetzestext) ↩

Was kann ich tun?

Glossar

Ehename
Der von den Ehegatten bestimmte gemeinsame Familienname (§ 1355 BGB).
Geburtsname
Der bei der Geburt im Geburtenregister eingetragene oder später wirksam neu bestimmte Familienname einer Person (§§ 1616, 1617, 1617i BGB).
Doppelname
Ein aus zwei Namensbestandteilen zusammengesetzter Familienname, der wahlweise mit oder ohne Bindestrich geführt werden kann (§§ 1355, 1617 BGB).
Begleitname
Der eigene Familien- oder Geburtsname, den ein Ehegatte einem aus nur einem Partnernamen bestehenden Ehenamen voranstellt oder anfügt (§ 1355a BGB).
Öffentliche Beglaubigung
Die förmliche Beglaubigung einer Unterschrift durch einen Notar oder Standesbeamten, die für nachträgliche namensrechtliche Erklärungen gesetzlich gefordert ist (§§ 1355, 1617 BGB, § 41 PStG).
Einbenennung
Die Erteilung des gemeinsamen Ehenamens von Elternteil und Stiefelternteil (oder eines daraus gebildeten Doppelnamens) an ein in den gemeinsamen Haushalt aufgenommenes Kind (§ 1617e BGB).
Rückbenennung
Die rechtliche Rückgängigmachung einer früheren Einbenennung nach Auflösung der Stiefehe oder Auszug des Kindes (§ 1617e Abs. 4 BGB).
Gewöhnlicher Aufenthalt
Der Ort, an dem eine Person ihren tatsächlichen Lebensmittelpunkt hat; er dient im reformierten Internationalen Namensrecht als primärer Anknüpfungspunkt (Art. 10 EGBGB).
Namensänderungsgesetz (NamÄndG)
Das Gesetz über die öffentlich-rechtliche Änderung von Familiennamen und Vornamen, das außerhalb der bürgerlich-rechtlichen Wahlrechte einen wichtigen Grund voraussetzt.
Standesamt
Die für die Beurkundung von Geburten, Eheschließungen und namensrechtlichen Erklärungen zuständige Kommunalbehörde (§§ 41, 45 PStG).

Korrekturen & Aktualisierungen

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