Gesetz zur Neuordnung der Pflegeversicherung (Pflegeneuordnungsgesetz)
Die Regierung will Pflegeleistungen neu bündeln und den Zuschlag für Kinderlose erhöhen. Beschlossen ist das Gesetz noch nicht.
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- Worum geht es?
- Die Regierung will die Pflegeversicherung finanziell stabilisieren. Dafür sollen Beiträge und Hilfen neu geregelt werden. Das Gesetz ist noch nicht beschlossen.
- Wichtigste Änderung
- Mehrere Hilfen für die Pflege zu Hause sollen in gemeinsamen Geldtöpfen gebündelt werden. Kinderlose Mitglieder sollen einen höheren Zuschlag zahlen, also einen zusätzlichen Beitrag.
- Wer ist betroffen?
- Menschen mit Pflegebedarf, ihre Angehörigen und Beitragszahler. Auch Pflegedienste, Pflegekassen und Arbeitgeber mit Minijobs müssten sich auf Änderungen einstellen.
Die Zusammenfassung
Wichtig vorweg: Das Gesetz gilt noch nicht. Die Bundesregierung hat den Entwurf am 30. September 2026 beschlossen und dem Bundesrat am 9. Oktober 2026 zugeleitet (Drucksache 587/26 (neu)). Der Bundesrat hat ihn noch nicht beraten. Der Entwurf ist als besonders eilbedürftig nach Art. 76 Abs. 2 Satz 4 GG zugeleitet; das Vorblatt nennt den 20. November 2026 als Fristablauf. Das ist kein Termin für eine Entscheidung des Bundesrates. Ein Gesetzesbeschluss und eine Verkündung gibt es nicht. [1][4][5]
Für die häusliche Pflege soll es vier Geldtöpfe geben: ein Sachleistungsbudget für professionelle Hilfe, Pflegegeld im Umfang eines Entlastungsbudgets, ein Sozialraumbudget für anerkannte Alltagshilfen und ein Überbrückungsbudget. Die monatlichen Beträge steigen teilweise gegenüber einzelnen heutigen Leistungen. Gleichzeitig sollen bislang getrennte Ansprüche entfallen oder anders gebündelt werden: Der gemeinsame Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege wird aufgehoben, gewöhnliche Ersatzpflege soll aus den laufenden Budgets bezahlt werden, und bei Pflegegrad 1 entfällt der Entlastungsbetrag. Höhere Monatsbeträge sind deshalb keine allgemeine Leistungssteigerung für jeden Haushalt. [1][14][15][16]
Gegenüber dem Referentenentwurf vom 5. Juni 2026 wurde der geplante Zuschlag für Kinderlose von 0,7 auf 0,9 Beitragssatzpunkte angehoben. Die damals geplante Senkung der rentenrechtlichen Beitragsgrundlagen für Pflegepersonen auf 70 Prozent ist in der Kabinettsfassung entfallen. Weiter enthalten ist eine Begrenzung für Pflegepersonen, die eine Altersrente beziehen und die Regelaltersgrenze erreicht haben. Gestrichen wurde auch die Halbierung des Geldbudgets in den ersten Monaten bei erstmaligem Bezug in Pflegegrad 2 oder 3. Die neue Pflegebegleitung soll erst 2029 statt 2028 starten. Das sind Änderungen des Entwurfs, keine Änderungen geltender Ansprüche. [2][3][18][22]
Die amtliche Finanzstatistik des Bundesgesundheitsministeriums weist für 2025 Einnahmen von 73,33 Milliarden Euro und Ausgaben von 73,82 Milliarden Euro aus, also einen Ausgabenüberschuss von 0,49 Milliarden Euro. Das sind gerundete Ist-Ergebnisse ohne Rechnungsabgrenzung. Davon zu trennen ist die Modellrechnung der Bundesregierung im Entwurf: Ohne die Maßnahmen erwartet sie für 2027 ein Defizit von rund 7,6 Milliarden Euro und für 2028 von rund 15,4 Milliarden Euro. Das sind Prognosen ohne ausgewiesenes Unsicherheitsintervall, keine eingetretenen Jahresergebnisse. [7][1]
Die Regierung begründet das Paket mit der Sicherung der Finanzierung, einfacheren Zugängen und stärkerer Vorbeugung. Ihre Finanzübersicht setzt weitere Maßnahmen nach Vorschlägen einer Strukturkommission voraus. Der Medizinische Dienst unterstützt die präventive Ausrichtung. Der Verband für körper- und mehrfachbehinderte Menschen kritisiert vor allem den Verlust flexibel einsetzbarer Entlastung bei häuslicher Pflege. Private Pflegeanbieter kritisieren die Finanzierung von Löhnen und Einschränkungen bestehender Angebote. Der Ersatzkassenverband begrüßt den ersten Reformschritt und verlangt eine weitergehende Finanzierungsreform. Das sind Positionen der jeweiligen Akteure, kein Nachweis eingetretener Wirkungen. [1][23][32][33][34][35]
Im Bundestag liegen zum Thema eigene Initiativen der Opposition vor; sie sind nicht der Regierungsentwurf. Der AfD-Antrag 21/8553 vom 13. Oktober 2026 verlangt unter anderem, die Rentenbeiträge für pflegende Angehörige uneingeschränkt beizubehalten und aus Bundesmitteln zu finanzieren und versicherungsfremde Leistungen gesetzlich zu definieren und voll zu erstatten. Der Bundestag hat ihn am 15. Oktober 2026 beraten und an die Ausschüsse überwiesen. Der Grünen-Antrag 21/8398 vom 6. Oktober 2026 verlangt unter anderem eine breitere solidarische Finanzierung und Schutz vor steigender Eigenbelastung; er ist noch nicht beraten. Die Kleine Anfrage 21/8463 der AfD vom 8. Oktober 2026 bezieht sich auf den älteren Referentenentwurf und ist noch nicht beantwortet. [37][38][8][31][9][30]
Was steht wirklich drin?
Mehr Beitrag für Kinderlose [1][10][11]
Kinderlose Mitglieder sollen einen höheren Zuschlag zahlen: 0,9 statt heute 0,6 Prozentpunkte. Die bisherigen Altersgrenzen und Ausnahmen bleiben im Gesetz. Der allgemeine Beitrag von 3,6 Prozent gilt schon heute und steigt durch den Entwurf nicht.
Neue Geldtöpfe für die Pflege zu Hause [1]
Ein Sachleistungsbudget ist Geld für zugelassene professionelle Hilfe: monatlich bis zu 890, 1.590, 2.090 oder 2.530 Euro. Pflegegeld soll als Entlastungsbudget gezahlt werden: monatlich 380, 630, 890 oder 1.080 Euro. Die Beträge gelten jeweils für Pflegegrad 2, 3, 4 und 5. Ein Pflegegrad beschreibt, wie stark jemand im Alltag auf Hilfe angewiesen ist.
Alltagshilfe mit engerem Zweck [1][15]
Das Sozialraumbudget soll anerkannte Hilfe im Alltag bezahlen: ab Pflegegrad 2 monatlich bis zu 175 Euro, vor dem 25. Geburtstag bis zu 300 Euro. Es ist keine freie Auszahlung. Menschen mit Pflegegrad 1 sollen den bisherigen Entlastungsbetrag verlieren.
Ersatzpflege wird anders bezahlt [1][16]
Verhinderungspflege ist Ersatz, wenn die übliche Pflegeperson ausfällt. Einen getrennten Anspruch nach der bisherigen Regel soll es nicht mehr geben; gewöhnliche Ersatzpflege soll aus den laufenden Budgets bezahlt werden. Für Krisen und kurze Heimaufenthalte sind zusätzlich bis zu 2.285 Euro im Jahr vorgesehen. Dieses Überbrückungsbudget hat eigene Bedingungen.
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch werden mitgebündelt [1][17]
Einmalhandschuhe und ähnliche Hilfen sind Pflegehilfsmittel zum Verbrauch. Der heutige eigene Anspruch darauf soll entfallen; sie sollen aus dem Entlastungsbudget bezahlt werden. Dessen Erhöhung ist deshalb nicht vollständig zusätzliches Geld.
Höhere Hürden bei neuen Pflegegraden [1][12]
Für die Pflegegrade 1, 2 und 3 sollen mehr Punkte nötig werden: mindestens 15, 30 und 50. Bereits festgestellte Pflegegrade sind geschützt: Allein wegen der neuen Punktgrenzen soll niemand seinen Pflegegrad verlieren.
Rentenbeiträge für Pflegepersonen – mit einer Sonderregel [1][3][18][22]
Die pauschale Kürzung der Rentenbeiträge wurde aus dem Entwurf gestrichen. Die Beiträge für die Pflege sollen aber enden, wenn eine Pflegeperson eine Altersrente bezieht und die reguläre Altersgrenze erreicht hat. Dass sich bei der Rente gar nichts ändert, stimmt deshalb nicht.
Neue Belastungen ab 2028 [1][24]
Für bestimmte mitversicherte Ehe- oder Lebenspartner sind 0,52 zusätzliche Beitragspunkte vorgesehen, mit Ausnahmen etwa für bestimmte pflegende Angehörige und Familien. Arbeitgeber sollen für Minijobs Pflegebeiträge zahlen: bei Beschäftigung in Privathaushalten 1,5 Prozent des Lohns, sonst den allgemeinen Satz.
Höhere Einkommensgrenze für Beiträge [1][24][25]
Die Beitragsbemessungsgrenze ist das Einkommen, bis zu dem Beiträge berechnet werden. Sie soll in der Pflege an die höhere Grenze der Krankenversicherung gekoppelt werden. Die zusätzliche Erhöhung um 300 Euro monatlich steht schon im verkündeten GKV-Gesetz; erst der PNOG-Entwurf soll sie für die Pflegeversicherung übernehmen.
Neue Begleitung kommt später [1]
Pflegebegleitung ist fachliche Hilfe bei der Organisation der Pflege zu Hause. Der neue Anspruch soll erst ab 2029 gelten; bis dahin bleiben die bisherigen Beratungsregeln übergangsweise bestehen. Ein digitales Pflege-Cockpit soll Informationen und Anträge bündeln; seine Funktionen starten in Stufen.
Andere Anpassung an steigende Preise [1][20]
Die heute für 2028 vorgesehene Erhöhung der Pflegeleistungen soll entfallen. Ab 2029 sollen die Beträge jährlich steigen. Grundlage ist die Kerninflation, also die Preisentwicklung ohne Energie und Nahrungsmittel. Die genaue Höhe hängt von später verfügbaren Preis- und Lohndaten ab.
Bund zahlt Zuschüsse später und bekommt Darlehen später zurück [1][21]
Ein Bundesdarlehen ist geliehenes Geld, das zurückgezahlt werden muss. Der Entwurf verlagert die Rückzahlungen in spätere Jahre und setzt den regelmäßigen Bundeszuschuss länger aus. Ein Darlehen ist keine dauerhafte Finanzierung aus Steuern.
Neue Regeln für Dienste und digitale Technik [1][33]
Pflegeeinrichtungen sollen neue Versorgungsformen und Technik leichter erproben können. Zugleich sieht der Entwurf befristete Grenzen bei der Finanzierung von Lohnsteigerungen vor. Ob damit Kosten sinken, ohne dass Angebote wegfallen, ist umstritten.
Betroffene Gruppen
Pflegebedürftige zu Hause
stark betroffenNeue Geldtöpfe, Verwendungszwecke und Zugangshürden verändern, welche Leistungen sie kombinieren können. [1]
Menschen mit Pflegegrad 1
stark betroffenDer Entlastungsbetrag soll entfallen; die neue Pflegebegleitung startet erst später. Der Schutz des Pflegegrades schützt nicht alle Leistungen. [1][15]
Pflegende Angehörige und andere nicht erwerbsmäßige Pflegepersonen
stark betroffenDie Ersatzpflege wird umgebaut; die pauschale Rentenkürzung ist gestrichen, die Sonderregel für Altersrentner bleibt. [1][18][22]
Familien mit pflegebedürftigen Kindern und jungen Erwachsenen
stark betroffenEin höheres Sozialraumbudget vor dem 25. Geburtstag ist geplant; zugleich ist die flexible Organisation von Auszeiten umstritten. [1][34]
Kinderlose beitragspflichtige Mitglieder
stark betroffenHöherer Zuschlag, unter den gesetzlichen Altersgrenzen und Ausnahmen. [1][10]
Versicherte mit höherem beitragspflichtigem Einkommen
mittel betroffenDie Kopplung an die höhere Grenze der Krankenversicherung macht einen größeren Teil des Einkommens beitragspflichtig. [1][25]
Mitversicherte Ehe- und Lebenspartner und die zugehörigen Mitglieder
stark betroffenAb 2028 ist ein Zuschlag geplant; ob eine Ausnahme greift, hängt vom Einzelfall ab. [1][24]
Arbeitgeber mit Minijobs, auch Privathaushalte
mittel betroffenNeue Arbeitgeberbeiträge ab 2028; auch kleine Betriebe können betroffen sein. [1]
Pflegedienste, Pflegeheime und andere Pflegeunternehmen
stark betroffenVergütung, Beratung, Anerkennung von Alltagshilfen und Digitalförderung sollen sich ändern. [1]
KMU und Start-ups außerhalb der Pflege
wenig betroffenKeine eigene allgemeine Pflicht für diese Unternehmen; relevant werden vor allem eigene Minijobs oder eine Tätigkeit als Pflege- oder Unterstützungsanbieter. [1]
Pflegekassen, Medizinischer Dienst und öffentliche Stellen
stark betroffenSie müssen geänderte Leistungen und Beiträge, neue Datenwege, Begutachtung und Begleitung organisieren. [1]
Länder und Kommunen
stark betroffenZusätzliche Planungsdaten und Mitwirkung bei Versorgungsstrukturen; die Bundesregierung erwartet zeitweilig höhere Sozialhilfeausgaben. [1]
Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeheimen
stark betroffenDie bestehende Zuschussstaffel soll nicht wie zunächst geplant gestreckt werden. Die entfallende Leistungsanpassung 2028 und andere Kostenentwicklungen bleiben für sie relevant. [19][1][3]
Übrige Bürgerinnen und Bürger
mittel betroffenDas Vorhaben betrifft die Finanzierung eines allgemeinen Lebensrisikos; daraus folgt keine sofortige Änderung jeder privaten Rechnung oder jedes Versicherungsvertrags. [1]
Vorher / Nachher
Zuschlag für Kinderlose [10][1][3]
0,6 Beitragssatzpunkte nach § 55 Abs. 3 SGB XI.
Geplant: 0,9 Beitragssatzpunkte ab 2027. Der Referentenentwurf sah 0,7 vor.
Allgemeiner Beitrag [10][11][1]
Bereits 3,6 Prozent durch die PBAV 2025.
Geplant: Der Gesetzeswortlaut wird auf 3,6 Prozent nachgezogen; eine neue allgemeine Erhöhung ist nicht vorgesehen.
Pflegegeld, Pflegegrade 2 / 3 / 4 / 5 [14][1]
Monatlich 347 / 599 / 800 / 990 Euro.
Geplant: 380 / 630 / 890 / 1.080 Euro monatlich als Entlastungsbudget; daraus wären auch bisher eigenständige Hilfen zu bezahlen.
Pflegesachleistung, Pflegegrade 2 / 3 / 4 / 5 [13][1]
Monatlich bis zu 796 / 1.497 / 1.859 / 2.299 Euro.
Geplant: Sachleistungsbudget bis zu 890 / 1.590 / 2.090 / 2.530 Euro monatlich.
Alltagshilfe [15][1]
Bis zu 131 Euro Entlastungsbetrag monatlich, auch bei Pflegegrad 1; mehrere zulässige Verwendungszwecke und eine Übertragungsregel.
Geplant: Sozialraumbudget erst ab Pflegegrad 2; bis zu 175 Euro, vor dem 25. Geburtstag bis zu 300 Euro, mit engerem Anbieterkreis.
Verhinderungs- und Kurzzeitpflege [16][1]
Gemeinsamer Jahresbetrag bis zu 3.539 Euro nach den Bedingungen der §§ 39 und 42 SGB XI.
Geplant: Der gemeinsame Jahresbetrag wird aufgehoben; gewöhnliche Ersatzpflege aus den laufenden Budgets, dazu ein Überbrückungsbudget bis zu 2.285 Euro jährlich mit anderem Zweck. Die beiden Jahresbeträge sind nicht als gleicher Anspruch vergleichbar.
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch [17][1]
Eigenständiger Anspruch bis zu 42 Euro monatlich.
Geplant: kein eigenständiger Anspruch mehr; Bezahlung aus dem Entlastungsbudget.
Pflegegrad-Schwellen für Erwachsene [12][1]
Pflegegrad 1 ab 12,5 Punkten, Pflegegrad 2 ab 27, Pflegegrad 3 ab 47,5.
Geplant: 15 / 30 / 50 Punkte; besondere Regeln für kleine Kinder und Schutz bereits festgestellter Pflegegrade.
Rentenbeiträge der Pflegepersonen [18][22][1]
Beitragsgrundlagen nach § 166 Abs. 2 SGB VI und Voraussetzungen nach § 44 SGB XI.
Geplant: keine pauschale Kürzung dieser Grundlagen; Einschränkung bei Altersrente nach Erreichen der Regelaltersgrenze.
Zuschüsse zum pflegebedingten Eigenanteil im Heim [19][3][1]
Zuschlag von 15 / 30 / 50 / 75 Prozent je nach Aufenthaltsdauer; Stufen nach 12, 24 und 36 Monaten.
Geplant: keine Änderung dieser Staffel; die im Referentenentwurf vorgesehene zeitliche Streckung ist entfallen. Eine allgemeine Begrenzung sämtlicher Heimkosten ist nicht vorgesehen.
Auswirkungen
Direkte Folgen
- Wird der Entwurf unverändert Gesetz, steigt der Zuschlag für Kinderlose ab 2027 um 0,3 Beitragssatzpunkte. Heute ist noch keine Mehrzahlung fällig. Wie hoch die Belastung ist, hängt vom beitragspflichtigen Einkommen und von den gesetzlichen Ausnahmen ab. [1][10]
- Bei unveränderter Umsetzung entfällt für zu Hause versorgte Menschen mit Pflegegrad 1 der heutige Entlastungsbetrag. Der Schutz eines bestehenden Pflegegrades verhindert diesen Umbau nicht. [1][15]
Wahrscheinliche Folgen
- Die Bundesregierung schätzt für Arbeitgeber ab 2028 zusätzliche jährliche Ausgaben von 1,4 Milliarden Euro wegen der Pflegebeiträge für Minijobs. Das ist eine Schätzung der Regierung ohne Unsicherheitsintervall; die tatsächliche Belastung hängt von Beschäftigung und Löhnen ab. [1]
- Für Länder und Gemeinden schätzt die Bundesregierung für 2028 rund 600 Millionen Euro zusätzliche Ausgaben bei der Hilfe zur Pflege, einer Sozialhilfeleistung für ungedeckte Pflegekosten. Das ist eine Modellrechnung der Regierung, keine gemessene Belastung. [1]
Umstrittene Folgen
- Die Regierung erwartet eine einfachere Nutzung durch gebündelte Budgets. Der Verband für körper- und mehrfachbehinderte Menschen befürchtet dagegen, dass Familien durch den Verlust flexibel nutzbarer Ersatzpflege weniger Entlastung erhalten. Welche Wirkung überwiegt, hängt vom bisherigen Leistungsmix und von den verfügbaren Angeboten ab; eine gemessene Gesamtwirkung liegt nicht vor. [1][34]
- Private Pflegeanbieter warnen vor Finanzierungslücken und weniger Angeboten durch die geplanten Vergütungs- und Budgetregeln. Das ist eine Prognose eines Interessenverbands, kein Beleg für bereits eingetretene Schließungen. [33][1]
Langfristige Folgen
- Frühere Unterstützung und Vorbeugung sollen Pflegebedürftigkeit verzögern und die Versorgung stabilisieren. Der Medizinische Dienst unterstützt diese Ausrichtung. Ob dadurch dauerhaft genug Ausgaben vermieden werden, ist offen; ein Einsparbetrag ist nicht nachgewiesen. [1][35]
- Die neue jährliche Anpassung könnte die Leistungsbeträge ab 2029 verlässlicher fortschreiben. Einen vollständigen Ausgleich der tatsächlichen Pflegekosten garantiert sie nicht, weil sie die Kerninflation nutzt und durch die Lohnentwicklung begrenzt ist. Zuvor soll der heute vorgesehene Erhöhungsschritt 2028 entfallen. [1][20]
Pro & Contra
Dafür
Zusätzliche Einnahmen und begrenzte Ausgaben sollen die Finanzierung kurzfristig stabilisieren, ohne den allgemeinen Beitragssatz weiter anzuheben. Die Bundesregierung prognostiziert für 2027 ohne Maßnahmen rund 7,6 Milliarden Euro Defizit; das ist eine Modellrechnung ohne veröffentlichtes Unsicherheitsintervall. [1][23][32]
Position von: Bundesregierung (Regierung) · mittel belegt
Gegenargument: Der Entwurf verlängert zugleich die Aussetzung des Bundeszuschusses. Der Ersatzkassenverband verlangt eine stärkere staatliche Finanzierung und weitere Strukturentscheidungen; die Lastenverteilung bleibt politisch strittig.
Frühere fachliche Hilfe soll die häusliche Pflege stabilisieren. Der Medizinische Dienst unterstützt die engere Verknüpfung von Begutachtung, Vorbeugung und konkreter Versorgung. Eine Einsparung in bestimmter Höhe ist damit nicht belegt. [1][35]
Position von: Medizinischer Dienst Bund (Selbstverwaltung); Bundesregierung (Regierung) · mittel belegt
Gegenargument: Das Angebot muss erst aufgebaut werden: Der neue Begleitungsanspruch beginnt im Entwurf erst 2029, während zentrale Einschnitte schon 2027 greifen sollen. Dieser zeitliche Abstand ergibt sich aus dem Normtext.
Gebündelte Budgets und ein Pflege-Cockpit können den Zugang übersichtlicher machen; so begründet die Regierung die neue Leistungsstruktur. [1][34]
Position von: Bundesregierung (Regierung) · mittel belegt
Gegenargument: Der Verband für körper- und mehrfachbehinderte Menschen verlangt flexible Auszeiten statt enger gebundener Ersatzangebote. Weniger Leistungsarten bedeuten nicht automatisch mehr nutzbare Hilfe.
Dagegen
Der Umbau kann gerade pflegenden Familien flexible Auszeiten erschweren. Der bvkm fordert deshalb, den gemeinsamen Jahresbetrag und die flexible Entlastung zu erhalten. [34][1]
Position von: bvkm (Betroffenen- und Behindertenverband) · stark belegt
Gegenargument: Die Regierung verweist auf höhere laufende Budgets, ein besonderes Sozialraumbudget für junge Pflegebedürftige und die neue Überbrückungshilfe. Ob das im Einzelfall gleichwertig ist, lässt sich aus höheren Monatsbeträgen allein nicht ableiten.
Wenn die Leistungen 2028 nicht angehoben werden, tragen bei steigenden Kosten Pflegebedürftige und Sozialhilfeträger mehr. Belegt ist die Abweichung vom heutigen gesetzlichen Erhöhungstermin; wie hoch die Mehrbelastung im Einzelfall ist, ist offen. [1][6][8][20]
Position von: BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (Opposition) · stark belegt
Gegenargument: Die Regierung begründet den Aufschub mit dem kurzfristigen Finanzbedarf und stellt jährliche Anpassungen ab 2029 dagegen. Die spätere Formel gleicht einen zwischenzeitlich entstandenen Nachteil aber nicht rückwirkend aus.
Der bpa als Vertretung privater Anbieter sieht Nachteile bei der Finanzierung von Lohnsteigerungen und Risiken für bestehende Pflegeangebote. Die Warnung knüpft an konkrete Entwurfsregeln an, ist aber kein gemessener Schließungseffekt. [33][1]
Position von: bpa (Wirtschaft, private Pflegeanbieter) · mittel belegt
Gegenargument: Die Bundesregierung will Ausgaben begrenzen und Spielraum für neue Versorgungsformen schaffen. Der Normtext enthält zudem Ausnahmen zugunsten bestimmter tariflicher Entlohnung; eine Abschaffung aller Tarifbindung ist er nicht.
Nach der eigenen Rechnung der Regierung schließt das Paket die Finanzierungslücke nicht ganz: Für 2027 stehen rund 7,6 Milliarden Euro erwartetem Defizit Finanzwirkungen von 6,25 Milliarden Euro gegenüber, rechnerisch bleiben 1,35 Milliarden Euro offen. Das sind Modellwerte, kein gemessenes Ergebnis. Die Grünen greifen diese Lücke in ihrem Antrag ausdrücklich auf. [1][8][5]
Position von: BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (Opposition); zugrunde liegende Finanzrechnung der Bundesregierung · stark belegt
Gegenargument: Die Regierung beschreibt das Gesetz als ersten Schritt und setzt für die weitere Finanzierung auf spätere Vorschläge der Pflegestrukturkommission. Das erklärt den Ansatz, ist aber noch keine beschlossene Anschlussfinanzierung.
Zeitlicher Verlauf
Referentenentwurf [3]
Fassung des Gesundheitsministeriums; Vergleichsbasis, kein Kabinetts- oder Gesetzesbeschluss.
Eigenständiger Antrag der Grünen [8]
Antrag 21/8398; kein Gesetzentwurf und nicht Teil des PNOG.
Kleine Anfrage der AfD [9]
Anfrage 21/8463 zur häuslichen Versorgung; noch keine Antwort der Bundesregierung.
Zuleitung an den Bundesrat [1]
Bundesratsdrucksache 587/26 (neu), als besonders eilbedürftige Vorlage.
Eigenständiger Antrag der AfD [37]
Antrag 21/8553; kein Gesetzentwurf und nicht Teil des PNOG.
Stellungnahme des Normenkontrollrates nachgereicht [36]
Das Bundeskanzleramt reicht dem Bundesrat die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates nach; sie konnte in der Kabinettvorlage nicht mehr berücksichtigt werden.
Bundestag berät den AfD-Antrag [38]
Der Antrag 21/8553 wird beraten und an die Ausschüsse überwiesen. Über das PNOG selbst wurde dabei weder beraten noch abgestimmt.
Fristablauf im ersten Durchgang des Bundesrates [1]
Datum aus dem Vorblatt der Bundesratsdrucksache; keine Zusage eines Beschlusses an diesem Tag.
Geplanter allgemeiner Start [1]
Laut Entwurf insbesondere die neuen häuslichen Budgets, der höhere Zuschlag für Kinderlose, die geänderten Pflegegrad-Schwellen und die besondere Rentenregel für Altersrentner.
Geplanter Beginn besonderer Vergütungsregeln [1]
Befristete Sonderregeln für Wirtschaftlichkeitsprüfung und Fortschreibung regionaler Entlohnungsniveaus.
Geplantes Ende der besonderen Entscheidungsfrist-Regel [1]
Vorübergehende Ausnahme von der regulären Entscheidungsfrist; besonders dringliche Anträge bleiben besonders geschützt.
Geplante Richtlinien für die Digitalförderung [1]
Richtlinien zu den Voraussetzungen und zur Höhe der Förderung von Einrichtungen.
Geplanter Beginn der Auszahlung von Digitalförderung [1]
Mittelvergabe nach den Förderbedingungen; kein voraussetzungsloser Zahlungsanspruch jeder Einrichtung.
Geplante Richtlinien zur Pflegebegleitung [1]
Die Umsetzungsregeln sollen vor dem späteren Leistungsstart vorliegen.
Geplantes Ende der ambulanten Akut-Übergangsregel [1]
Im ersten Jahr sollen zugelassene ambulante Pflege- oder Betreuungsdienste Überbrückung leisten können.
Geplanter Start weiterer Einnahmen und Akutangebote [1]
Zuschlag für bestimmte mitversicherte Partner, Arbeitgeberbeiträge für Minijobs, ambulante Notdienste und Akut-Kurzzeitpflege; Richtlinienauftrag zur Anerkennung von Nachbarschaftshilfe.
Erste geplante Stufe des Pflege-Cockpits [1]
Bereitstellung der in § 7a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1–7 SGB XI-E bezeichneten ersten Funktionen.
Geplante Plattform für regionale Versorgungsdaten [1]
Pflegekassen sollen Daten für die regionale Planung bereitstellen.
Geplantes Ende der bisherigen Beratungs-Übergangsregeln [1]
Die bisherige Pflegeberatung bleibt bis dahin übergangsweise erhalten.
Geplantes Ende eines Teils der Vergütungs-Ausnahmen [1]
Ende der in § 82c Abs. 7 Satz 1 SGB XI-E bezeichneten Ausnahmen; andere Ausnahmen laufen länger.
Geplante weitere Funktionen des Pflege-Cockpits [1]
Die weiteren Funktionen müssen spätestens bereitstehen. Außerdem soll die reguläre Bundesbeteiligung wieder aufgenommen werden.
Geplantes Ende weiterer Vergütungs-Ausnahmen [1]
Ende der in § 82c Abs. 7 Satz 2 SGB XI-E bezeichneten Ausnahmen; außerdem Frist für den Evaluationsbericht zum Pflege-Cockpit.
Geplanter erster späterer Darlehens-Rückzahlungstermin [1]
Beginn der verlagerten jährlichen Rückzahlungen nach § 61a Abs. 2 SGB XI-E.
Geplantes Ende der verlagerten Rückzahlungen [1]
Letzter jährlicher Rückzahlungstermin der im Entwurf erfassten Darlehen.
Häufige Fragen
Gilt die Reform schon für mich?
Nein. Die Regierung hat einen Entwurf beschlossen. Bevor neue Beiträge und Leistungen gelten, fehlen noch die weiteren Schritte im Gesetzgebungsverfahren. [1][4]
Muss ich als kinderloses Mitglied schon mehr zahlen?
Nein, der neue Zuschlag gilt noch nicht. Geplant sind 0,9 statt 0,6 zusätzliche Beitragspunkte ab 2027. Die bisherigen Ausnahmen bleiben wichtig, etwa die Altersgrenze. [1][10]
Bekomme ich mit den neuen Budgets mehr Geld?
Das hängt von Ihrer Pflegesituation ab. Einige Monatsbeträge sollen steigen. Daraus müssten aber auch Hilfen bezahlt werden, für die es heute eigene Ansprüche gibt. [1][17]
Verliere ich meinen bisherigen Pflegegrad?
Allein wegen der neuen Punktgrenzen sollen Sie Ihren festgestellten Pflegegrad nicht verlieren. Das heißt aber nicht, dass alle bisherigen Leistungen unverändert bleiben. [1]
Werden die Rentenbeiträge für pflegende Angehörige gekürzt?
Die zuerst geplante pauschale Kürzung wurde gestrichen. Eine Sonderregel bleibt: Wer eine Altersrente bezieht und die reguläre Altersgrenze erreicht hat, soll für die Pflege keine weiteren Rentenbeiträge erhalten. Auch das ist noch geplant. [1][3]
Kann ich weiter Ersatzpflege für Urlaub oder Termine nutzen?
Heute gelten die bisherigen Ansprüche. Der Entwurf will gewöhnliche Ersatzpflege aus den laufenden Budgets bezahlen lassen; die zusätzliche Hilfe für Krisen hat eigene Bedingungen. Lassen Sie sich vor einer Buchung von Ihrer Pflegekasse beraten. [16][1][28]
Quellen

- [1]Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Pflegeversicherung (Pflegeneuordnungsgesetz), BR-Drs. 587/26 (neu) — Bundesregierung / Bundesrat, BR-Drs. 587/26 (neu); Vorblatt; Zuleitungsschreiben; Art. 1–11; Begründung A.II und A.VI.3–5; Begründung zu den jeweils genannten Normen ↩
- [2]PNOG: Gesetzentwurf der Bundesregierung, Kabinettsfassung — Bundesministerium für Gesundheit, Art. 1 insbesondere Nr. 6, 8, 16, 25, 29–33, 41, 48 und 49; Art. 6 und 11; PDF-S. 15–20, 31–32, 38–46, 51, 70 und 72 ↩
- [3]Referentenentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Pflegeversicherung (Pflegeneuordnungsgesetz – PNOG) — Bundesministerium für Gesundheit, Dokumentkopf 05.06.26; §§ 7c, 36, 37, 43c, 45b und 55 SGB XI-E; Art. 4 Nr. 2, PDF-S. 61–62; Begründung zu § 166 Abs. 2 SGB VI, PDF-S. 210 ↩
- [4]DIP-Vorgang: Gesetz zur Neuordnung der Pflegeversicherung (Pflegeneuordnungsgesetz) — Deutscher Bundestag / Bundesrat, DIP, DIP-Vorgang 340168; Übersicht, Beratungsstand und Wichtige Drucksachen ↩
- [5]Kabinett beschließt Pflegeneuordnungsgesetz — Bundesministerium für Gesundheit, Überschrift und Datum; Absätze zum Kabinettsbeschluss; Die wichtigsten Regelungen im Detail ↩
- [6]Fragen und Antworten zum Gesetzentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes (PNOG) — Bundesministerium für Gesundheit, Standangabe; Antworten zu Finanzbedarf, Budgets, Kinderlosen, Mini-Jobs und Leistungsdynamisierung ↩
- [7]Die Finanzentwicklung der sozialen Pflegeversicherung: Ist-Ergebnisse ohne Rechnungsabgrenzung — Bundesministerium für Gesundheit, PDF-S. 3, Spalte 2025; Einnahmen insgesamt, Ausgaben insgesamt, Überschuss der Ausgaben, Darlehen des Bundes; Fußnote Rundungen ↩
- [8]Nachhaltige Pflegereform – Die soziale Pflegeversicherung zukunftsfest machen — Deutscher Bundestag; Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, BT-Drs. 21/8398, S. 1–15, insbesondere Feststellungen und Forderungen unter I und II ↩
- [9]Auswirkungen der Reformierung der Pflegeversicherung auf die häusliche Versorgung — Deutscher Bundestag; Steffen Janich und Fraktion der AfD, BT-Drs. 21/8463, Vorbemerkung und Fragen; geöffnete Fassung trägt Hinweis Vorabfassung ↩
- [10]SGB XI, § 55: Beitragssatz, Beitragsbemessungsgrenze, Verordnungsermächtigung, konsolidierte Fassung — Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz, § 55 SGB XI; Stammfundstelle BGBl. 1994 I S. 1014, 1015; am Abrufdatum konsolidierte Einzelnorm ↩
- [11]Verordnung zur Anpassung des Beitragssatzes in der sozialen Pflegeversicherung 2025 (PBAV 2025) — Bundesregierung; amtlicher Normtext BMJV / BfJ, BGBl. 2024 I Nr. 446; § 1 Abs. 1 und § 2 ↩
- [12]SGB XI, § 15: Ermittlung des Grades der Pflegebedürftigkeit, Begutachtungsinstrument, konsolidierte Fassung — Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz, § 15 SGB XI; Stammfundstelle BGBl. 1994 I S. 1014, 1015; am Abrufdatum konsolidierte Einzelnorm ↩
- [13]SGB XI, § 36: Pflegesachleistung, konsolidierte Fassung — Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz, § 36 SGB XI; Stammfundstelle BGBl. 1994 I S. 1014, 1015; am Abrufdatum konsolidierte Einzelnorm ↩
- [14]SGB XI, § 37: Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen, konsolidierte Fassung — Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz, § 37 SGB XI; Stammfundstelle BGBl. 1994 I S. 1014, 1015; am Abrufdatum konsolidierte Einzelnorm ↩
- [15]SGB XI, § 45b: Entlastungsbetrag, konsolidierte Fassung — Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz, § 45b SGB XI; Stammfundstelle BGBl. 1994 I S. 1014, 1015; am Abrufdatum konsolidierte Einzelnorm ↩
- [16]SGB XI, § 42a: Gemeinsamer Jahresbetrag, konsolidierte Fassung — Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz, § 42a SGB XI; Stammfundstelle BGBl. 1994 I S. 1014, 1015; am Abrufdatum konsolidierte Einzelnorm ↩
- [17]SGB XI, § 40: Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen, konsolidierte Fassung — Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz, § 40 SGB XI; Stammfundstelle BGBl. 1994 I S. 1014, 1015; am Abrufdatum konsolidierte Einzelnorm ↩
- [18]SGB VI, § 166: Beitragspflichtige Einnahmen sonstiger Versicherter, konsolidierte Fassung — Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz, § 166 Abs. 2 SGB VI; Bekanntmachung BGBl. 2002 I S. 754, 1404, 3384; konsolidierte Einzelnorm ↩
- [19]SGB XI, § 43c: Begrenzung des Eigenanteils an den pflegebedingten Aufwendungen, konsolidierte Fassung — Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz, § 43c SGB XI; Stammfundstelle BGBl. 1994 I S. 1014, 1015; am Abrufdatum konsolidierte Einzelnorm ↩
- [20]SGB XI, § 30: Dynamisierung, konsolidierte Fassung — Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz, § 30 SGB XI; Stammfundstelle BGBl. 1994 I S. 1014, 1015; am Abrufdatum konsolidierte Einzelnorm ↩
- [21]SGB XI, § 61a: Beteiligung des Bundes an Aufwendungen, konsolidierte Fassung — Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz, § 61a SGB XI; Stammfundstelle BGBl. 1994 I S. 1014, 1015; am Abrufdatum konsolidierte Einzelnorm ↩
- [22]SGB XI, § 44: Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen, konsolidierte Fassung — Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz, § 44 SGB XI; Stammfundstelle BGBl. 1994 I S. 1014, 1015; am Abrufdatum konsolidierte Einzelnorm ↩
- [23]Gesetz zur Neuordnung der Pflegeversicherung (PNOG) – Argumentationspapier — Bundesministerium für Gesundheit, Stand: 2026-09-30; PDF-S. 1–5; über die Kabinetts-Pressemitteilung bereitgestellt ↩
- [24]Gesetz zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz) — Bundesgesetzblatt / Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, BGBl. 2026 I Nr. 228, ausgegeben 2026-07-29; Art. 1 Nr. 62 und 63; Art. 8 Abs. 1–4; § 242b auf PDF-S. 30, Inkrafttreten auf PDF-S. 45 ↩
- [25]SGB V, § 223: Beitragspflicht, beitragspflichtige Einnahmen, Beitragsbemessungsgrenze — Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz, § 223 Abs. 3–4 SGB V; Stammfundstelle BGBl. 1988 I S. 2477, 2482; zeitlicher Abgleich mit Art. 8 des GKV-Gesetzes ↩
- [26]SGB V, § 242b: am Abrufdatum konsolidierte Einzelseite — Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz, § 242b SGB V: Einzelseite zeigt weggefallen; künftige Neufassung in BGBl. 2026 I Nr. 228, Art. 1 Nr. 63 und Art. 8 Abs. 3 ↩
- [27]Sozialgesetzbuch – Elftes Buch – Soziale Pflegeversicherung, konsolidierte Gesamtfassung — Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz, Kopf: zuletzt geändert durch Art. 2c G vom 2026-07-24, BGBl. 2026 I Nr. 228; Bekanntmachung vom 2026-09-16, BGBl. 2026 I Nr. 282 berücksichtigt; insbesondere §§ 2, 7a, 15, 30, 36–45b und 55 ↩
- [28]Bürgertelefon für Gesundheitsfragen — Bundesministerium für Gesundheit, Informationsangebote; Zuständigkeit der Kassen; Widerspruch, Sozialgericht und Aufsicht; Standangabe ↩
- [29]Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG): amtliche Gesetzesseite und Stellungnahmensammlung — Bundesministerium für Gesundheit, Abschnitt Stellungnahmen, zum Referentenentwurf; verlinkte Verbandsdokumente ↩
- [30]DIP: Auswirkungen der Reformierung der Pflegeversicherung auf die häusliche Versorgung — Deutscher Bundestag / Bundesrat, DIP, DIP-Vorgang 340092; Beratungsstand Noch nicht beantwortet; BT-Drs. 21/8463 ↩
- [31]DIP: Nachhaltige Pflegereform – Die soziale Pflegeversicherung zukunftsfest machen — Deutscher Bundestag / Bundesrat, DIP, DIP-Vorgang 340109; BT-Drs. 21/8398; Beratungsstand Noch nicht beraten ↩
- [32]Pflegereform: Gut, dass sich die Regierungskoalition geeinigt hat, Strukturkommission muss jetzt langfristige Lösungen finden — Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek), Pressemitteilung Berlin; Erklärung Ulrike Elsner, Absätze 1–3 ↩
- [33]Die Pflegereform darf kein PNOGchio-Gesetz werden — Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste e. V. (bpa), Abschnitte Keine Ungleichbehandlung und unzureichende Refinanzierung von Gehältern; Keine Zerschlagung etablierter Beratungsstrukturen; Keine Einschränkung von ambulanten Angeboten ↩
- [34]Pflegereform: Sparpaket trifft Eltern von Kindern mit Behinderung hart — Bundesverband für körper- und mehrfachbehinderte Menschen e. V. (bvkm), Pressemitteilung, PDF-S. 1–2; Kritik an flexibler Entlastung und Forderungen im Abschnitt Hintergrund ↩
- [35]Pflegeneuordnungsgesetz: Empfehlungen des Pflegegutachtens konsequent nutzen — Medizinischer Dienst Bund, Pressestatement Carola Engler, Essen; Absätze zur präventiven Impulsberatung und Weiterleitung der Gutachtenempfehlungen ↩
- [36]Unterrichtung: Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates zum Pflegeneuordnungsgesetz, zu BR-Drs. 587/26 (neu) — Bundesrat; Nationaler Normenkontrollrat, zu BR-Drs. 587/26 (neu), S. 1 (Schreiben des Bundeskanzleramts vom 15.10.2026) und Anlage ↩
- [37]Pflegeversicherung strukturell reformieren – Pflege finanzieren anstatt Familien belasten — Deutscher Bundestag; Fraktion der AfD, BT-Drs. 21/8553, Abschnitte I und II; geöffnete Fassung trägt Hinweis Vorabfassung ↩
- [38]Stenografischer Bericht, 102. Sitzung — Deutscher Bundestag, Plenarprotokoll 21/102, S. 12892–12900, Tagesordnungspunkte 17a und 17b ↩
Was kann ich tun?
Geplante Regeln im amtlichen Entwurf nachlesen
Der Regierungsentwurf enthält die geplanten Regeln und ihre Begründung. Er ist noch kein geltendes Gesetz.
Den Stand des Verfahrens verfolgen
Im DIP-Vorgang erscheinen neue Drucksachen und Verfahrensschritte. Maßgeblich ist später der verabschiedete und verkündete Text.
Heutige Ansprüche prüfen
Die konsolidierte Fassung des SGB XI zeigt die heutigen Pflegeleistungen. Für Bescheide und die persönliche Planung ist die eigene Pflegekasse zuständig.
Die Erläuterung der Regierung lesen
Die Fragen und Antworten des Gesundheitsministeriums erklären die Ziele der Regierung. Lesen Sie sie zusammen mit dem Entwurf und den Gegenpositionen.
Stellungnahmen vergleichen
Die amtliche Sammlung enthält Stellungnahmen von Verbänden zum Referentenentwurf. Sie dokumentiert diese frühe Phase; eine offene Einreichungsfrist folgt daraus nicht.
Beratung und Beschwerdewege nutzen
Das Bürgertelefon des Gesundheitsministeriums informiert auch über Widerspruch, Sozialgericht und Aufsicht. Bei einer Entscheidung Ihrer Kasse gelten die Rechtsbehelfsangaben im Bescheid; den Einzelfall entscheidet das Ministerium nicht.
Glossar
- Pflegegrad
- Stufe von 1 bis 5, die beschreibt, wie stark Selbstständigkeit oder Fähigkeiten beeinträchtigt sind. Die Einstufung folgt einer gesetzlichen Begutachtung.
- Leistungsbudget
- Ein begrenzter Geldrahmen für bestimmte Hilfen. Ob Geld ausgezahlt oder eine Leistung bezahlt wird, hängt von der jeweiligen Regel ab.
- Beitragszuschlag für Kinderlose
- Zusätzlicher Pflegebeitrag für Mitglieder ohne nachgewiesene Elterneigenschaft, soweit keine gesetzliche Ausnahme greift. Er ist vom allgemeinen Beitrag zu unterscheiden.
- Teilkaskoprinzip
- Die Pflegeversicherung deckt einen Teil der Pflegekosten; weitere Kosten können bei der pflegebedürftigen Person bleiben. Der Begriff ist ein Alltagsvergleich mit einer Teilversicherung.
- Bundesdarlehen
- Geld, das der Bund vorübergehend leiht und das zurückzuzahlen ist. Ein Darlehen ist kein Zuschuss.
- Referentenentwurf
- Arbeitsfassung aus dem zuständigen Ministerium. Sie ist noch kein von der Regierung beschlossener Gesetzentwurf.
- Kabinettsentwurf
- Fassung, die die Bundesregierung beschlossen hat. Danach ist das Gesetzgebungsverfahren in Bundesrat und Bundestag nötig.
- Sachleistungsbudget
- Geplanter Geldrahmen, aus dem zugelassene professionelle Pflege- und Betreuungsleistungen bezahlt werden sollen.
- Entlastungsbudget
- Geplanter Geldrahmen des Pflegegelds für selbst organisierte Pflege. Er ist nicht dasselbe wie der heutige Entlastungsbetrag.
- Entlastungsbetrag
- Heutige zweckgebundene Erstattung für bestimmte Hilfen im Alltag; keine frei verfügbare Auszahlung.
- Sozialraumbudget
- Geplante zweckgebundene Erstattung für anerkannte Alltagshilfen ab Pflegegrad 2.
- Überbrückungsbudget
- Geplanter jährlicher Geldrahmen für bestimmte Krisen- und Kurzzeitpflegeleistungen. Er ersetzt nicht jeden heutigen Anspruch auf Ersatzpflege.
- Verhinderungspflege
- Ersatzpflege, wenn die übliche Pflegeperson vorübergehend ausfällt, etwa wegen Krankheit oder Urlaub. Heute gibt es dafür unter Bedingungen einen gesetzlichen Anspruch.
- Rentenanwartschaft
- Durch Versicherungszeiten und Beiträge erworbene Aussicht auf eine spätere Rente. Niedrigere künftige Beiträge sind etwas anderes als die Kürzung einer bereits gezahlten Rente.
- Regelaltersgrenze
- Gesetzliches Alter, ab dem die reguläre Altersrente beginnt. Im Entwurf ist sie für die Sonderregel bei Pflegepersonen maßgeblich.
- Beitragsbemessungsgrenze
- Höchstes Einkommen, das für die Berechnung von Beiträgen berücksichtigt wird. Einkommen darüber erhöht den Beitrag nicht weiter.
- Kerninflation
- Preisentwicklung ohne Nahrungsmittel und Energie. Der Entwurf will daraus eine geglättete, durch die Lohnentwicklung begrenzte Anpassung der Pflegeleistungen berechnen.
- Dynamisierung
- Regelmäßige Anpassung von Leistungsbeträgen an eine gesetzlich festgelegte Rechengröße, etwa die Preisentwicklung. Sie verspricht nicht, dass jede Kostensteigerung ausgeglichen wird.
- Hilfe zur Pflege
- Sozialhilfe für Pflegebedarf, soweit die Voraussetzungen vorliegen und die Kosten nicht anders gedeckt sind.
Korrekturen & Aktualisierungen
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