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PolivisDer quellenbasierte Gesetzes-Kompass
SozialesIn KraftZuletzt geprüft am 18. Oktober 2026 · DIP-Vorgang 325338 · KI-gestützt erstellt

Gesetz zur Anpassung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (SGB VI-Anpassungsgesetz – SGB VI-AnpG)

Mehr Hilfe bei der Rückkehr in den Beruf, neue Regeln für Rentenzahlungen und Saisonarbeit: Das Gesetz bündelt viele Einzeländerungen.

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Worum geht es?
Das Gesetz ändert viele Regeln der Sozialversicherung. Es betrifft Hilfe zur Rückkehr in den Beruf, Zahlungen ohne Bargeld und die Arbeit von Behörden.
Wichtigste Änderung
Die Rentenversicherung kann Menschen mit gesundheitlichen Problemen gezielt bei der Rückkehr in den Beruf begleiten. Renten werden im europäischen Überweisungsraum seit 2026 grundsätzlich nur noch auf ein angegebenes Konto gezahlt.
Wer ist betroffen?
Betroffen sind unter anderem Rentenversicherte, Menschen ohne Bankkonto und Beschäftigte mit einem Minijob. Hinzu kommen landwirtschaftliche Betriebe, ihre Saisonkräfte und Menschen mit einem Berufsabschluss aus dem Ausland.

Die Zusammenfassung

Das SGB VI-Anpassungsgesetz ist ein Sammelgesetz. Neben der gesetzlichen Rentenversicherung ändert es Arbeitsförderung, Kranken- und Unfallversicherung, Sozialdatenschutz und weitere Rechtsbereiche. Der Bundestag beschloss es am 6. November 2025. Der Bundesrat stellte am 19. Dezember 2025 keinen Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses. Verkündet wurde das Gesetz am 23. Dezember 2025 im Bundesgesetzblatt. Große Teile gelten seit dem Folgetag; für zahlreiche Einzelregeln gibt es Sondertermine, die teils noch nicht erreicht sind (verkündet, noch nicht anwendbar). [1][6][8]

Das Dreizehnte Gesetz zur Änderung des SGB II (BGBl. 2026 I Nr. 107) hat das Anpassungsgesetz selbst geändert: Sein Art. 1b streicht Art. 3 Nr. 1 Buchst. a des Anpassungsgesetzes und fasst dessen Art. 24 Abs. 9 neu; das gilt seit dem 1. Juli 2026. Die Verweisänderung in § 16 SGB II auf § 30a SGB III nimmt stattdessen Art. 1a jenes Änderungsgesetzes vor, in Kraft am 1. Januar 2029. [2]

Für Menschen mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen und besonderem Unterstützungsbedarf schafft § 13a SGB VI eine ausdrückliche Grundlage für Fallmanagement: eine koordinierte Begleitung bei der beruflichen Wiedereingliederung über mehrere Leistungssysteme hinweg. Die Rentenversicherung kann diese Hilfe selbst oder durch Dritte erbringen. Die gesetzlichen Versicherungsvoraussetzungen müssen erfüllt sein. Es handelt sich um eine Ermessensregelung; Teilnahme und erforderliche Datenverarbeitung setzen Zustimmung voraus. Ein automatischer Anspruch jedes Versicherten auf ein festes Paket neuer Reha-Leistungen folgt daraus nicht. [1][12]

Seit 2026 ist die Überweisung der Regelfall für Sozialleistungen. § 47 SGB I lässt Ausnahmen zu, wenn die Einrichtung eines Kontos nachweislich unverschuldet unmöglich ist oder eine Auszahlung keinen Aufschub duldet. Für Geldleistungen der Rentenversicherung, der Unfallversicherung sowie sozialrechtliches Kindergeld und Kinderzuschlag gelten jedoch besondere Kontoregeln. Die allgemeinen Härtefallausnahmen lassen sich auf diese Bereiche nicht einfach übertragen. Die DRV beschreibt Möglichkeiten über ein angegebenes Drittkonto und besondere Zahlungswege außerhalb des europäischen Überweisungsraums; deren praktische Zugänglichkeit für kontolose Menschen ist damit noch nicht gesichert. [13][14][22][24][28][30]

Seit 2026 gilt in landwirtschaftlichen Betrieben für kurzfristige Beschäftigung eine Zeitgrenze von 15 Wochen oder 90 Arbeitstagen statt der allgemeinen Grenze von drei Monaten oder 70 Arbeitstagen. Die gesetzliche Einschränkung bei berufsmäßiger Beschäftigung bleibt bestehen. Seit dem 1. Juli 2026 können Beschäftigte im Minijob ihre Befreiung von der Rentenversicherungspflicht einmalig aufheben lassen. Ab dem 1. Januar 2027 (verkündet, noch nicht anwendbar) entfällt für die gesonderte Entgeltmeldung vor einer Altersrente das bisherige Verlangen des Antragstellers; führt das tatsächliche Entgelt zu einer höheren Rente als die Hochrechnung, ist die Rente neu festzustellen. Eine allgemeine Änderung des Rentenalters ist das nicht. [1][15][16][17][28]

Die Digitalisierung umfasst unter anderem zweckgebundenes KI-Training mit pseudonymisierten Sozialdaten, KI-gestützte Vorbereitung von Arbeitgeberprüfungen sowie einen Pilotaufbau des Betriebsstättenverzeichnisses. Pseudonymisierung bedeutet, dass direkte Kennungen ersetzt werden; sie ist keine vollständige Anonymisierung. Die Anerkennungs- und Qualifizierungsberatung der Bundesagentur für Arbeit wird seit 2026 vorbereitet und soll ab dem 1. Januar 2029 (verkündet, noch nicht anwendbar) als eigene Regelaufgabe verankert sein. Änderungen am elektronischen Datenaustausch reichen bis 2030, eine befristete Finanzierungsbefugnis wird zum 1. Januar 2037 wieder gestrichen. [1][18][19][20][21]

Noch ohne Datum ist die Anwendung von Art. 13 Nr. 4 und Nr. 5 Buchst. a (Änderungen des Aufenthaltsgesetzes): Sie knüpft an die Inbetriebnahme von ETIAS an, und das Bundesinnenministerium gibt den Tag im Bundesgesetzblatt bekannt (Art. 24 Abs. 11). Eine solche Bekanntmachung ist in den Quellen dieses Dossiers nicht belegt. [1]

Die Schlussabstimmung am 6. November 2025 war eine offene Abstimmung durch Erheben unter Leitung der Vizepräsidentin Josephine Ortleb, keine namentliche. Laut Protokoll stimmten SPD und CDU/CSU dafür, Die Linke, Bündnis 90/Die Grünen und AfD dagegen; Enthaltungen sind nicht verzeichnet. Auf Antrag der Linken wurde über die Artikel 2, 6, 11 und 22 getrennt abgestimmt (dafür SPD und CDU/CSU, dagegen Linke, Grüne und AfD); über die übrigen Teile (dafür Linke, SPD und CDU/CSU, dagegen Grüne und AfD). Der Änderungsantrag der AfD (Drs. 21/2636) wurde abgelehnt; dafür stimmte nur die AfD. Zum Antrag der AfD (Drs. 21/1572) wurde über die Beschlussempfehlung 21/2634 Buchstabe b abgestimmt, die seine Ablehnung empfahl: Ein Ja bedeutete Zustimmung zur Empfehlung des Ausschusses, den Antrag abzulehnen. Dafür stimmten Linke, SPD, Grüne und CDU/CSU, dagegen die AfD. Jedes Votum bezieht sich auf den jeweiligen Abstimmungsgegenstand, nicht auf eine allgemeine Haltung zum Thema. [6][5]

Die fachlichen Fronten verlaufen quer zum Gesamtvotum. DRV, Gewerkschaften, Arbeitgeber und Fachgesellschaft begrüßen Elemente der individuellen Begleitung, bewerten aber Zuständigkeit, Finanzierung und Ausgestaltung unterschiedlich. Wohnungslosenhilfe und Opposition warnen vor Zahlungshürden für Menschen ohne Konto. Arbeitgeber befürworten die längere kurzfristige Saisonbeschäftigung, Gewerkschaften warnen vor schwächerem Sozialschutz. Die BA unterstützt die Verstetigung der Anerkennungsberatung, verlangt aber eine angemessene Finanzierung aus Steuern und Beiträgen; die BDA stellt schon die Aufgabenübertragung auf die BA infrage. [4][5][29][30][31][32][33][34][35]

Was steht wirklich drin?

  • Hilfe über mehrere Stellen hinweg [1][12]

    Die Rentenversicherung kann Menschen mit gesundheitlichen Problemen und besonderem Hilfebedarf begleiten. Diese Hilfe heißt Fallmanagement. Sie kann passende Angebote verschiedener Stellen zusammenbringen. Die gesetzlichen Versicherungsvoraussetzungen müssen erfüllt sein. Die Teilnahme und die dafür nötige Nutzung persönlicher Daten brauchen Zustimmung. Gilt seit dem 24. Dezember 2025.

  • Überweisung statt bisheriger Barauszahlung [1][13][24][28]

    Seit 2026 werden Renten im europäischen Überweisungsraum nur noch auf ein angegebenes Konto überwiesen. Wer kein eigenes Konto hat, sollte mit der Rentenversicherung einen passenden Zahlungsweg klären. Nach Auskunft der DRV kann auch das Konto einer Vertrauensperson angegeben werden. Das ist keine Pflicht der Vertrauensperson, ein solches Konto bereitzustellen. Für Zahlungen außerhalb dieses Raums gelten besondere Regeln.

  • Keine einheitliche Kontopflicht für alle Sozialleistungen [1][13][14][22][28]

    Die allgemeine Regel lässt eine andere Auszahlung zu, wenn jemand nachweislich unverschuldet kein Konto eröffnen kann oder die Zahlung besonders dringend ist. Für Renten, Geldleistungen der Unfallversicherung sowie Kinderzuschlag und sozialrechtliches Kindergeld gelten aber strengere Sonderregeln. Man muss deshalb zuerst die Art der Leistung prüfen.

  • Eine Befreiung kann einmal aufgehoben werden [1][15][23]

    Wer im Minijob von eigenen Rentenbeiträgen befreit ist, kann seit dem 1. Juli 2026 einmal zur Versicherungspflicht zurückkehren. Der Antrag geht an den Arbeitgeber. Die Änderung wirkt ab dem folgenden Monat. Bei mehreren Minijobs gilt die Entscheidung einheitlich. Sie bleibt für die Dauer der Beschäftigungen bindend.

  • Letzte Verdienste werden einfacher geschätzt [1][16][17]

    Die Rentenversicherung schätzt schon heute unter bestimmten Voraussetzungen die letzten Verdienste vor Beginn einer Altersrente. Ab dem 1. Januar 2027 entfällt dafür das bisherige besondere Verlangen der antragstellenden Person bei der Arbeitgebermeldung. Ergibt der tatsächliche Verdienst später eine höhere Rente, wird sie neu berechnet. Ein niedrigerer tatsächlicher Verdienst führt nach dieser neuen Regel nicht zu einer niedrigeren Rente. Verkündet, gilt ab dem 1. Januar 2027; bis dahin gilt noch die bisherige Fassung.

  • Besondere Zeitgrenzen für landwirtschaftliche Betriebe [1][28]

    Seit 2026 kann eine kurzfristige Beschäftigung in landwirtschaftlichen Betrieben bis zu 15 Wochen oder 90 Arbeitstage dauern. Allgemein bleiben drei Monate oder 70 Arbeitstage die Grenze. Wer die Arbeit berufsmäßig ausübt und mehr als die Geringfügigkeitsgrenze verdient, fällt weiterhin nicht unter diese Ausnahme. Allein die Zahl der Arbeitstage reicht daher für die Einordnung nicht aus. Maßgebliche Norm ist § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV.

  • KI-Entwicklung unter gesetzlichen Bedingungen [1][18]

    Sozialbehörden dürfen bestimmte vorhandene Daten für die Entwicklung von künstlicher Intelligenz nutzen. Damit sind Computersysteme gemeint, die zum Beispiel Muster erkennen. Die Daten müssen dafür erforderlich sein. Direkte Kennungen müssen ersetzt werden. Außerdem gelten Vorgaben zu Zweck, Zugriff, Trennung der Daten und Löschung. Das erlaubt nicht jede beliebige Nutzung persönlicher Daten. Gilt seit dem 24. Dezember 2025.

  • Hinweise auf mögliche Beitragsfehler [1][19]

    Die Deutsche Rentenversicherung Bund nutzt eine gesetzlich geregelte Datenanalyse für Arbeitgeberprüfungen. Sie soll Hinweise auf mögliche falsche Beiträge oder Meldungen liefern. Ein solcher Hinweis ist noch kein festgestellter Verstoß. Die gesetzliche Grundlage gilt seit dem 24. Dezember 2025; der flächendeckende technische Betriebsstand ist in den Quellen dieses Dossiers nicht belegt.

  • Beratung wird vorbereitet und dauerhaft verankert [1][2][20]

    Die Bundesagentur für Arbeit baut seit 2026 Wissen für die Beratung zu ausländischen Berufsabschlüssen auf. In Absprache mit den bisherigen Projektträgern kann sie selbst beraten. Ab dem 1. Januar 2029 (verkündet, noch nicht anwendbar) wird die Beratung als eigene dauerhafte Aufgabe geregelt. Das ist nicht dasselbe wie eine automatische Anerkennung jedes Abschlusses.

  • Datenbasis für Unfallversicherung und Arbeitsschutz [1][21]

    Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung baut ein Verzeichnis von Betriebsstätten und weiteren Orten für Besichtigungen auf. Bis Ende 2030 ist die gesetzliche Nutzung auf abgestimmte Pilotvorhaben begrenzt. Das Gesetz beweist daher noch keinen fertigen Betrieb für alle Unternehmen.

  • Zuständigkeit auch für Gruppenfragen [1][27]

    Entscheidet eine übergeordnete Dienststelle über Angelegenheiten einzelner schwerbehinderter Menschen oder ihrer Gruppe, ist auch die dafür bestimmte übergeordnete Schwerbehindertenvertretung zuständig. Die örtliche Vertretung bekommt Gelegenheit zur Äußerung. Gesetzliche Ausnahmen bleiben bestehen. Gilt seit dem 24. Dezember 2025.

  • Meldungen, Unterkünfte und Entgeltunterlagen [1][23][25][26]

    Einzugsstellen können bestimmte fehlende Korrekturen in Sozialversicherungsmeldungen selbst vornehmen und müssen darüber informieren. Bei den erfassten Saisonkräften darf Unterkunftsmiete nicht automatisch vom Lohn einbehalten werden. Arbeitgeber müssen den Antrag auf Rückkehr zur Rentenversicherungspflicht mit Eingangsdatum aufbewahren. Die Änderung der Beitragsverfahrensverordnung gilt seit dem 1. Juli 2026, die beiden anderen genannten Änderungen seit dem 24. Dezember 2025.

Betroffene Gruppen

  • Versicherte mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen und besonderem Unterstützungsbedarf

    stark betroffen

    Mögliche Zielgruppe des neuen Fallmanagements; versicherungsrechtliche Voraussetzungen und Zustimmung sind nötig. [12]

  • Rentenbeziehende ohne nutzbare Kontoverbindung

    stark betroffen

    Müssen einen geeigneten Zahlungsweg klären; die allgemeine Härtefallregel wird nicht auf Rentenzahlungen übertragen. Kontolose und wohnungslose Menschen können besonders betroffen sein. [13][28][29]

  • Beziehende von Unfallversicherungs-Geldleistungen, Kinderzuschlag und sozialrechtlichem Kindergeld ohne Konto

    stark betroffen

    Besondere Kontoregeln erfassen auch diese Leistungsarten. Das ist nicht pauschal eine Aussage zu jeder Form des Kindergelds. [1][22][28]

  • Beschäftigte mit von Rentenbeiträgen befreitem Minijob

    stark betroffen

    Einmaliges Rückkehrrecht seit dem 1. Juli 2026; Arbeitgeber müssen Antrag und Meldeverfahren bearbeiten. [15][23]

  • Landwirtschaftliche Betriebe und Saisonbeschäftigte

    stark betroffen

    Neue Zeitgrenze bei kurzfristiger Beschäftigung; der Versicherungsstatus bleibt von weiteren Voraussetzungen abhängig. Arbeitgeber und Gewerkschaften bewerten die Folgen gegensätzlich. [1][28][32][35]

  • Menschen mit ausländischen Berufsqualifikationen und suchende Arbeitgeber

    mittel betroffen

    Schrittweiser Aufbau der Anerkennungsberatung; dauerhafte Aufgabe ab 2029. Beratung ersetzt keine Anerkennungsentscheidung. [1][20][31]

  • Rentenversicherung, BA, Krankenkassen, Unfallversicherung und kommunale Jobcenter

    stark betroffen

    Neue oder geänderte Aufgaben bei Fallmanagement, IT-Schnittstellen, Meldungen, Zahlungen und Datenauswertung; unterschiedliche Anwendungszeitpunkte. [1][30][31]

  • Unternehmen, KMU und abrechnende Dienstleister

    mittel betroffen

    Änderungen bei elektronischen Prüfungsdaten, Meldungen und Entgeltunterlagen betreffen auch kleinere Betriebe. Eine spezifische zusätzliche Sonderpflicht nur für Start-ups ist im untersuchten Gesetz nicht erkennbar. [1][19][23][32]

  • Reha-Einrichtungen und beauftragte Fallmanagement-Anbieter

    mittel betroffen

    Möglichkeit der Beauftragung; für Reha-Einrichtungen zusätzlich ab 2028 geänderte elektronische Meldungen nach § 301 Abs. 4a SGB V. [12][1]

  • Schwerbehinderte Beschäftigte und ihre Vertretungen in Dienststellen

    mittel betroffen

    Klärung der Zuständigkeit übergeordneter Vertretungen auch in Gruppenangelegenheiten. [27]

  • Bürgerinnen und Bürger ohne Bezug zu den geregelten Leistungs- oder Beschäftigungsfällen

    wenig betroffen

    Keine neue allgemeine Handlungspflicht allein aufgrund des Inkrafttretens; konkrete Betroffenheit ergibt sich aus den jeweiligen Sozialleistungs- und Beschäftigungsverhältnissen. [1]

Vorher / Nachher

Fallmanagement der Rentenversicherung [3][12]

Vorher

Keine besondere Regelung des Fallmanagements in § 13a SGB VI; Reha- und Teilhaberegeln bestanden bereits.

Nachher

Seit dem 24. Dezember 2025 eine ausdrückliche Ermächtigung zur individuellen, übergreifenden Begleitung mit Zustimmung. Kein pauschaler Anspruch auf zusätzliche Reha-Leistungen.

Allgemeine Auszahlung von Sozialleistungen [1][14]

Vorher

§ 47 Abs. 1 SGB I sah auf Verlangen auch Übermittlung an Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt vor, verbunden mit Kostenregelungen.

Nachher

Seit dem 1. Januar 2026 grundsätzlich Konto; kostenfreie Ausnahme nur bei den beiden gesetzlichen Voraussetzungen, soweit keine speziellere Norm gilt.

Rentenzahlung [13][24][28]

Vorher

Ein Wahlrecht zur bisherigen baren Zahlungsweise konnte bestehen; die praktische Zahlungsanweisung wurde eingestellt.

Nachher

Seit dem 1. Januar 2026 besondere Kontoüberweisung; die allgemeine Härtefallregel des SGB I ist nicht übernommen; Auslandszahlungswege sind gesondert zu prüfen.

Befreiung im Minijob [1][15]

Vorher

Befreiung grundsätzlich für die Dauer der betreffenden Beschäftigungen bindend.

Nachher

Seit dem 1. Juli 2026 einmalige Aufhebung auf Antrag; Wirkung im Folgemonat; bindend für die Dauer der Beschäftigungen.

Hochrechnung vor Altersrentenbeginn [1][16][17]

Vorher

Bis zum 31. Dezember 2026 weiterhin geltend: gesonderte Meldung auf Verlangen; tatsächlich abweichende Einnahmen bleiben für diese Rente außer Betracht.

Nachher

Ab dem 1. Januar 2027 (verkündet, noch nicht anwendbar): das besondere Verlangen entfällt; höhere tatsächliche Einnahmen können eine höhere Rente auslösen.

Kurzfristige landwirtschaftliche Beschäftigung [1][28]

Vorher

Allgemeine Zeitgrenze von drei Monaten oder 70 Arbeitstagen.

Nachher

Seit dem 1. Januar 2026 für landwirtschaftliche Betriebe 15 Wochen oder 90 Arbeitstage; weitere Voraussetzungen bleiben.

KI-Entwicklung mit Sozialdaten [1][18]

Vorher

Keine besondere neue Ermächtigung nach § 67c Abs. 3 SGB X in der nun geltenden Form. Das bedeutete nicht, dass jede vorherige IT-Entwicklung unzulässig war.

Nachher

Seit dem 24. Dezember 2025 eine ausdrückliche zweckgebundene Ermächtigung mit Pseudonymisierung und Schutzvorgaben.

Anerkennungsberatung [1][20][31]

Vorher

Unterschiedliche bestehende Beratungsstrukturen und Projektförderung.

Nachher

Seit 2026 Wissensaufbau bei der BA; ab dem 1. Januar 2029 (verkündet, noch nicht anwendbar) dauerhafte Aufgabe nach § 30a SGB III. Andere Akteure dürfen eigene Beratung weiter anbieten.

Auswirkungen

Direkte Folgen

  • Berechtigte Minijob-Beschäftigte können ihre Befreiung einmalig aufheben lassen; das erfordert einen Antrag und führt künftig zu eigenen Beiträgen aus dieser Beschäftigung. Die persönliche Rentenwirkung hängt vom Einzelfall ab. [15]
  • Für Geldleistungen der Rentenversicherung und die weiteren ausdrücklich erfassten Leistungsarten entfällt im europäischen Überweisungsraum die bisherige Möglichkeit der Barauszahlung. Ein angegebenes Konto wird praktisch entscheidend. [13][22][28]

Wahrscheinliche Folgen

  • Koordinierte Begleitung kann Übergänge zwischen Reha, Sozialleistungen und Arbeitsleben erleichtern. DRV und DGCC erwarten Verbesserungen; eine bundesweite Erfolgsmessung der neuen Regelversorgung liegt diesen Aussagen nicht zugrunde. [30][34]
  • Die neue Hochrechnungsregel dürfte die Bearbeitung von Altersrenten vereinfachen und Übergänge erleichtern. Das ist eine gesetzgeberische Erwartung für die Anwendung ab 2027, keine gemessene Beschleunigung. [3][1]

Umstrittene Folgen

  • Wohnungslosenhilfe und Opposition erwarten zusätzliche Hürden beim Zugang zu Geldleistungen ohne Konto. Die DRV hält den Wechsel wegen des weggefallenen Zahlungsdienstes für erforderlich und verweist auf Konto- und Drittkontolösungen. Ob jede betroffene Person damit tatsächlich rechtzeitig Geld erhält, ist nicht belegt. [29][30][28]
  • Arbeitgeber sehen in längerer kurzfristiger Saisonbeschäftigung mehr Flexibilität. Die IG BAU warnt vor länger fehlender sozialer Absicherung aus dieser Beschäftigung. Die rechtliche Ausweitung ist sicher; ihr gesamter Arbeitsmarkt- und Wohlfahrtseffekt ist damit nicht geklärt. [32][35][1]

Langfristige Folgen

  • Dauerhafte Anerkennungsberatung bei der BA soll qualifikationsgerechte Beschäftigung erleichtern. BA und BDA bewerten Aufgabenübertragung und Finanzierung unterschiedlich. Die Regelaufgabe beginnt am 1. Januar 2029; Reichweite und Personalaufbau sind weiter zu beobachten. [1][31][32]
  • KI-gestützte Prüfungsvorbereitung und der Aufbau des Betriebsstättenverzeichnisses können Verwaltungsabläufe verändern. Gesetzliche Ermächtigung, technische Einführung und tatsächlich erzielte Effizienz sind getrennt zu bewerten; belastbare Ergebnisse des Vollbetriebs sind nicht belegt. [19][21][32]

Pro & Contra

Dafür

  • Individuelle Begleitung über mehrere Leistungssysteme hinweg kann Versorgungslücken bei komplexem Hilfebedarf schließen. DRV und DGCC sehen darin einen sinnvollen Ausbau der Unterstützung. [30][34][29][4]

    Position von: Selbstverwaltung – Deutsche Rentenversicherung Bund; Fachgesellschaft – DGCC. Die DGCC tritt für die Verbreitung von Case Management ein; ihr Vorsitzender benennt eigene Schulungs- und Beratungstätigkeiten bei Rentenversicherungsträgern. · mittel belegt

    Gegenargument: Die DGCC hält die bloße Kann-Regelung ohne verbindliche Grundausrichtung und tragfähige örtliche Vernetzung für unzureichend. Der Bundesrat bezweifelt ausreichende Ressourcen innerhalb des Reha-Budgets.

  • Die einmalige Rückkehr zur Rentenversicherungspflicht korrigiert eine zuvor bindende Minijob-Entscheidung. Der DGB begrüßt dieses zusätzliche Wahlrecht ausdrücklich. [15][33]

    Position von: Gewerkschaft – Deutscher Gewerkschaftsbund; Interessenvertretung der Beschäftigten. · stark belegt

    Gegenargument: Der DGB hält die Reform für begrenzt und fordert grundsätzlich volle Versicherungspflicht ohne Abwahlmöglichkeit. Das ist eine weitergehende politische Forderung, keine geltende Regel.

  • Für die Rentenversicherung schafft die Kontoüberweisung nach Wegfall des bisherigen Zahlungsdienstes eine administrativ umsetzbare Zahlungsweise. Die DRV verweist auf Basiskonten und die Möglichkeit, ein Drittkonto anzugeben. [30][28][29]

    Position von: Selbstverwaltung – Deutsche Rentenversicherung; Interesse an rechtssicherer und wirtschaftlicher Auszahlung großer Leistungsbestände. · mittel belegt

    Gegenargument: Die BAG Wohnungslosenhilfe beschreibt reale Schwierigkeiten, ein Konto zu erhalten oder dessen Ablehnung nachzuweisen. Ein gesetzlicher Kontoanspruch und ein theoretisch mögliches Drittkonto garantieren noch keinen praktisch erreichbaren Zahlungsweg.

  • Längere kurzfristige Beschäftigung kann saisonabhängigen Betrieben mehr Flexibilität geben. Die BDA unterstützt die Ausweitung und fordert sie auch für weitere Branchen. [32][35][28]

    Position von: Wirtschaft – Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände; Interesse an flexiblerem Personaleinsatz. · mittel belegt

    Gegenargument: Die IG BAU sieht längere Zeiträume ohne hinreichende Absicherung und verweist auf eingeschränkte Gruppenkrankenversicherungen. Berufsmäßige Beschäftigung bleibt zudem rechtlich von der Ausnahme ausgeschlossen.

Dagegen

  • Die Abschaffung bisheriger Zahlungswege kann Menschen ohne Konto den tatsächlichen Zugang zu existenzwichtigen Geldleistungen erschweren. Die BAG Wohnungslosenhilfe kritisiert zusätzliche Nachweishürden und fehlende praktikable Alternativen. [29][28][30]

    Position von: Zivilgesellschaft und Betroffenenhilfe – Bundesarbeitsgemeinschaft Wohnungslosenhilfe; Perspektive besonders benachteiligter Leistungsempfänger. · mittel belegt

    Gegenargument: Nach Darstellung der DRV entfiel das bisherige Bankangebot unabhängig vom Gesetz; eine unveränderte Norm hätte den Dienst nicht erhalten. Die DRV berichtet über individuelle Lösungssuche und mögliche Drittkonten. Eine für sämtliche Betroffenen erfolgreiche Lösung ist damit nicht nachgewiesen.

  • Die Ausweitung der kurzfristigen Saisonbeschäftigung verlängert nach Kritik der IG BAU ein System mit lückenhaftem Sozialschutz. Ihre Praxisbewertung stützt sich auf Erfahrungen gewerkschaftsnaher Beratungsstellen, nicht auf eine amtliche Vollerhebung aller Saisonbeschäftigten. [35][32][28]

    Position von: Gewerkschaft und Beschäftigtenvertretung – IG BAU. · mittel belegt

    Gegenargument: Die BDA sieht einen besonderen saisonalen Personalbedarf und begrüßt mehr Flexibilität. Gesetzlich wird außerdem nicht jede landwirtschaftliche Beschäftigung versicherungsfrei; die weiteren Voraussetzungen bleiben.

  • Zusätzliche Aufgaben können Beitragszahler einseitig belasten. BA und BDA kritisieren eine alleinige Beitragsfinanzierung der Anerkennungsberatung beziehungsweise gemeinsamer IT-Strukturen. Der Bundesrat bezweifelt außerdem die Auskömmlichkeit des Reha-Budgets. [31][32][4][29]

    Position von: Selbstverwaltung – Bundesagentur für Arbeit; Wirtschaft – BDA; Länder – Bundesrat. Die Gründe unterscheiden sich: BA verlangt Mischfinanzierung, BDA bezweifelt zusätzlich die Zuständigkeit der BA. · stark belegt

    Gegenargument: Die BA hält Anerkennungsberatung inhaltlich für eine sinnvolle Investition in künftige qualifizierte Beschäftigung und Beitragszahlungen. Der Nutzen kann damit auch der Arbeitslosenversicherung zugutekommen; das beantwortet noch nicht die Verteilung sämtlicher Kosten.

  • Die angekündigte Entbürokratisierung kann sich teilweise in neue Belastungen der Arbeitgeber verlagern. Die BDA kritisiert unter anderem zusätzliche Meldeabläufe und Risiken beim Betriebsstättenverzeichnis. [32][1][21]

    Position von: Wirtschaft – BDA; Perspektive der abrechnenden und meldepflichtigen Unternehmen. · mittel belegt

    Gegenargument: Das Gesetz standardisiert Datenaustausch und sieht beim Betriebsstättenverzeichnis zunächst eine Erprobungsphase vor. Einheitliche Daten können Mehrfacharbeit verringern; eine bereits gemessene Nettoentlastung ergibt sich daraus nicht.

Abstimmungsergebnis

Bundestag, 06.11.2025 [6][5]

AbstimmungsgegenstandGesetzentwurf
Amtliches Dokument
BT-Drs. 21/2634 ↗

Diese Abstimmung war nicht namentlich. Amtlich festgehalten ist, wie die Fraktionen gestimmt haben — Stimmenzahlen gibt es dafür nicht.

Stimmbegründungen

  • CDU/CSUDafür

    Zustimmung zu individueller Begleitung, Verwaltungsmodernisierung und größerer Flexibilität in der Landwirtschaft.

    • Laut Ausschussbericht bewertet die Fraktion Fallmanagement, Digitalisierung und Entbürokratisierung als positive Elemente. [5]
    • Laut derselben Quelle begründet sie die längere kurzfristige landwirtschaftliche Beschäftigung mit Flexibilität, wirtschaftlichen Anreizen und Planungssicherheit. [5]
    • Die Fraktion unterstützt die Klärung der Zuständigkeit der Schwerbehindertenvertretung und die ausdrückliche Grundlage für KI-gestützte Arbeitgeberprüfungen. [5]

    Die Ausschusserklärungen belegen die Fraktionsargumentation; das Gesamtvotum selbst steht im Plenarprotokoll. Die verkürzte Formulierung zu Echtdaten in der Erklärung der CDU/CSU (BT-Drs. 21/2634, S. 16) darf nicht als Verbot des Trainings mit pseudonymisierten Sozialdaten verstanden werden.

  • SPDDafür

    Zustimmung zu Fallmanagement, Anerkennungsberatung, Rückkehr zur Versicherungspflicht im Minijob und praktikablen Verwaltungsabläufen.

    • Laut Ausschussbericht begrüßt die SPD individuelle Begleitung, dauerhafte Anerkennungsberatung und die Möglichkeit, eine Minijob-Befreiung zu revidieren. [5]
    • Die Fraktion erwartet durch die Hochrechnung lückenlosere Übergänge in die Rente. [5]
    • Bei der Zahlungsumstellung verweist sie auf den Wegfall des Bankangebots; außerdem unterstützt sie eine Bundesbeteiligung an Digitalisierungsmaßnahmen. [5]

    Erwartete Übergangsverbesserungen sind keine erhobene Wirkung der erst ab 2027 anwendbaren Hochrechnungsänderung.

  • AfDDagegen

    Ablehnung des Gesamtgesetzes; insbesondere Kritik an Zahlungshürden für Menschen ohne Konto, zugleich Forderung nach weitergehender Flexibilisierung der Saisonarbeit.

    • Laut Ausschussbericht kritisiert die Fraktion, dass Menschen ohne festen Wohnsitz und Konto höhere Hürden beim Bezug ihrer Rente hätten und die Verweigerung eines Kontos praktisch schwer nachweisen könnten. [5]
    • Ihr gesonderter Änderungsantrag fordert für landwirtschaftliche Betriebe eine weitergehende zeitliche Ausdehnung und Ausnahmen vom Merkmal der Berufsmäßigkeit. Sie begründet dies mit Kosten- und Arbeitskräftedruck auf landwirtschaftliche Betriebe. [5]

    Die weitergehenden Vorschläge wurden abgelehnt. Die Quellen tragen die benannten Gründe und Forderungen, aber keine Behauptung, dies seien sämtliche Beweggründe jedes einzelnen Abgeordneten.

  • Bündnis 90/Die GrünenDagegen

    Trotz positiv bewerteter Teile Ablehnung wegen der Zahlungsumstellung und der Ausweitung kurzfristiger Saisonbeschäftigung.

    • Laut Ausschussbericht lehnt die Fraktion die Abschaffung bisheriger Auszahlungswege ab, weil ohnehin benachteiligte Menschen belastet würden und die vorgeschlagenen Alternativen nicht praktikabel seien. [5]
    • Sie kritisiert längere kurzfristige Saisonbeschäftigung wegen Belastungen der Sozialkassen, Unsicherheit für Beschäftigte und zusätzlichem Kontrollaufwand. [5]
    • Ein abgelehnter Änderungsantrag verlangte wissenschaftliche Begleitung und regelmäßige Evaluation des Fallmanagements, um die Übertragbarkeit von Modellprojekten auf die breite Versorgung zu untersuchen. [5]

    Die vorgeschlagene besondere Evaluationspflicht wurde nicht geltendes Recht nach § 13a SGB VI. Das beweist nicht, dass keinerlei andere Forschung oder Evaluation stattfindet.

  • Die LinkeDagegen

    Zustimmung zu sinnvollen Einzelteilen, aber Ablehnung des Gesamtpakets wegen Zahlungshürden und schwächerem Schutz von Saisonkräften.

    • Laut Ausschussbericht begrüßt die Fraktion die Rückkehrmöglichkeit zu Rentenbeiträgen im Minijob und das neue Fallmanagement. [5]
    • Sie hält die Alternativen zu bisherigen Auszahlungswegen für nicht plausibel oder praktikabel und kritisiert deren Abschaffung ohne tragfähigen Ersatz. [5]
    • Sie befürchtet mehr Ausbeutung bei längerer kurzfristiger Saisonbeschäftigung und kritisiert die geänderte Möglichkeit des Mietabzugs vom Lohn. [5]

    Die Teilzustimmung in der zweiten Beratung ist amtlich dokumentiert (PlPr 21/37, S. 4228); das abschließende Nein zum Gesetz bleibt davon unberührt. Für Fraktionslose ist keine gemeinsame Begründung belegt.

So liest man diese Abstimmung →

Zeitlicher Verlauf

  1. Rückwirkender Beginn einer Finanzierungsbefugnis [1]

    Art. 6 Nr. 1 Buchst. d und Nr. 11: § 79a SGB IV erlaubt dem Bund eine Beteiligung an Digitalisierungsmaßnahmen der bundesunmittelbaren Sozialversicherungsträger. Erst später verkündet, rechtlich rückwirkend.

  2. Kabinett beschließt Regierungsentwurf [11]

    Amtliche Ankündigung des Gesetzentwurfs.

  3. Vorlage im Bundestag [3]

    Gesetzentwurf BT-Drs. 21/1858.

  4. Erste Beratung [36]

    Überweisung an die Ausschüsse, federführend Arbeit und Soziales.

  5. Erster Bundesratsdurchgang [4]

    Stellungnahme des Bundesrates; später mit Gegenäußerung der Bundesregierung als BT-Drs. 21/2453 vorgelegt.

  6. Öffentliche Anhörung [29]

    Sachverständige beraten unter anderem Fallmanagement, Kontoauszahlung und Saisonarbeit.

  7. Ausschussempfehlung [5]

    Empfehlung zur Annahme in geänderter Fassung; BT-Drs. 21/2634.

  8. Bundestag beschließt das Gesetz [6]

    Offene Schlussabstimmung durch Erheben; SPD und CDU/CSU dafür, Die Linke, Bündnis 90/Die Grünen und AfD dagegen.

  9. Bundesrat

    Zweiter Durchgang im Bundesrat: kein Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses [8]

    Beschluss: Kein Antrag gemäß Artikel 77 Absatz 2 GG; der Vermittlungsausschuss wurde nicht angerufen.

  10. Ausfertigung [1]

    Datum des Gesetzes; von der Verkündung am Folgetag zu unterscheiden.

  11. Verkündung [1]

    BGBl. 2025 I Nr. 355.

  12. Allgemeines Inkrafttreten [1]

    Alle nicht abweichend terminierten Änderungen, insbesondere Fallmanagement, KI-Regeln und Schwerbehindertenvertretung.

  13. Änderung des Beschäftigungssicherungsgesetzes [1]

    Art. 14 verschiebt in dessen Art. 7 Abs. 4 den genannten Termin von Ende 2025 auf Ende 2027.

  14. Kontoauszahlung, Saisonarbeit und weitere Regeln [1][20]

    Art. 1 Nr. 12; Art. 2 Nr. 2; Art. 4 Nr. 1 Buchst. c und Nr. 13; Art. 6 Nr. 2, Nr. 6 Buchst. a, Nr. 8 und 17; Art. 9 Nr. 5; Art. 19 und 21. Dazu gehört der Wissensaufbau der BA für Anerkennungsberatung.

  15. Änderungsgesetz verkündet [2]

    BGBl. 2026 I Nr. 107 veröffentlicht die Streichung von Art. 3 Nr. 1 Buchst. a des Anpassungsgesetzes und die entsprechende Neufassung seines Art. 24 Abs. 9.

  16. Rückkehr zur Rentenversicherungspflicht im Minijob [1][15][23]

    Art. 1 Nr. 3 Buchst. a und c; Art. 23. Arbeitgeber müssen den Aufhebungsantrag in den Entgeltunterlagen dokumentieren.

  17. Enge Ausnahme vom Wechselverbot bei Altersrenten [1]

    Art. 1 Nr. 6 und 9: Ausnahme für den gesetzlich bestimmten Fall einer rechtswidrig bewilligten, nicht mehr rücknehmbaren Altersrente.

  18. Änderung des Anpassungsgesetzes wirksam [2]

    Art. 1b des Änderungsgesetzes beseitigt eine künftige SGB-II-Änderung. Art. 24 Abs. 9 nennt diese nicht mehr.

  19. Hochrechnung und weitere Änderungen [1]

    Verkündet, noch nicht anwendbar. Art. 1 Nr. 1 Buchst. e, Nr. 8, Nr. 11 Buchst. a, Nr. 14, Nr. 19 Buchst. a, Nr. 23 und 25; Art. 4 Nr. 5, 7–9 und 14; Art. 6 Nr. 1 Buchst. e und Nr. 15; Art. 8 Nr. 1 und 5; Art. 9 Nr. 1 Buchst. a, Nr. 3, 4 und 8; Art. 12, 16 und 18. Diese Aufzählung folgt der verkündeten Nummerierung.

  20. Elektronische Reha-Daten an Krankenkassen [1]

    Verkündet, noch nicht anwendbar. Art. 8 Nr. 6: Neufassung von § 301 Abs. 4a SGB V.

  21. Anerkennungsberatung wird Regelaufgabe [1][2]

    Verkündet, noch nicht anwendbar. Art. 4 Nr. 1 Buchst. a, Nr. 2 und 3; Art. 5; Art. 6 Nr. 18. Unter anderem § 30a SGB III und Ablösung der Übergangsvorschrift § 421g. Der ursprünglich hier aufgeführte Art. 3 Nr. 1 Buchst. a ist gestrichen.

  22. Erweiterter elektronischer Datenaustausch [1]

    Verkündet, noch nicht anwendbar. Art. 7 Nr. 1 Buchst. b und Nr. 3: Einbeziehung insbesondere der benannten Zusatzversorgungseinrichtungen in § 95c SGB IV.

  23. Ende der Beschränkung auf Pilotvorhaben [1][21]

    § 136c Abs. 6 SGB VII begrenzt die Erprobungsphase des Betriebsstättenverzeichnisses auf diesen Tag. Das ist kein Inkrafttreten und nicht gleichbedeutend mit dem Nachweis eines technisch fertigen Vollbetriebs.

  24. Aufhebung von § 79a SGB IV [1]

    Verkündet, noch nicht anwendbar. Art. 7 Nr. 1 Buchst. a und Nr. 2 streichen die besondere Bundesfinanzierungsbefugnis.

Häufige Fragen

Ist das eine neue Rentenreform mit höherem Rentenalter?

Nein. Dieses Gesetz legt kein neues allgemeines Rentenalter fest. Es ändert vor allem einzelne Verfahren, Hilfen und Regeln der Sozialversicherung. Die Rentenberechnung kann aber in bestimmten Fällen ab 2027 günstiger werden. [1]

Gilt das Gesetz schon?

Ja, große Teile gelten. Manche Regeln beginnen später. Die neue Begleitung bei der Rückkehr in den Beruf gilt seit Ende 2025. Die geänderte Schätzung letzter Verdienste für die Altersrente gilt erst ab 2027. [1][12][16]

Was ist Fallmanagement, und muss ich mitmachen?

Fallmanagement ist eine persönliche Begleitung, die passende Hilfen verschiedener Stellen zusammenbringt. Die Rentenversicherung kann sie bei gesundheitlichen Problemen und besonderem Hilfebedarf anbieten. Sie ist nur mit Ihrer Zustimmung zulässig. [12]

Kann ich meine Rente ohne eigenes Bankkonto bekommen?

Die Rente wird im europäischen Überweisungsraum auf ein angegebenes Konto gezahlt. Nach Auskunft der Rentenversicherung kann das auch ein geeignetes Konto einer Vertrauensperson sein. Wenn Ihnen ein nutzbares Konto fehlt, klären Sie den Zahlungsweg direkt mit Ihrem Rentenversicherungsträger. Ein allgemeiner Anspruch auf die frühere Barauszahlung besteht dort nicht mehr. [13][28]

Gibt es bei Sozialleistungen noch Härtefälle ohne Konto?

Ja. Die allgemeine Regel erlaubt andere Auszahlungen, wenn ein Konto nachweislich unverschuldet nicht eingerichtet werden kann oder eine Zahlung nicht warten kann. Bei Renten, Geldleistungen der Unfallversicherung sowie Kinderzuschlag und sozialrechtlichem Kindergeld gelten jedoch besondere Regeln. [14][13][22][28]

Kann ich im Minijob wieder Rentenbeiträge zahlen?

Ja, seit dem 1. Juli 2026 kann eine Befreiung einmal aufgehoben werden. Geben Sie den Antrag Ihrem Arbeitgeber. Die Versicherungspflicht beginnt ab dem folgenden Monat. Bei mehreren Minijobs gilt die Entscheidung einheitlich. [15]

Sind jetzt alle Saisonkräfte 90 Tage ohne Sozialversicherung beschäftigt?

Nein. Die besondere Zeitgrenze gilt für landwirtschaftliche Betriebe. Außerdem bleiben weitere gesetzliche Voraussetzungen bestehen. Vor allem kommt es darauf an, ob die Arbeit berufsmäßig ausgeübt wird. Die Zahl der Tage allein entscheidet nicht. [1][28]

Was bedeutet das für meine persönlichen Daten?

Bestimmte Sozialdaten dürfen unter gesetzlichen Bedingungen für die Entwicklung künstlicher Intelligenz genutzt werden. Direkte Kennungen müssen ersetzt werden; außerdem gelten Schutzvorgaben. Die Zustimmung zum freiwilligen Fallmanagement ist eine andere Regel. Sie darf nicht mit einer allgemeinen Zustimmung zu jeder Datennutzung verwechselt werden. [18][12]

Quellen

  1. [1]Verkündetes SGB VI-Anpassungsgesetz — Bundesgesetzblatt / Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, BGBl. 2025 I Nr. 355; Gesetz vom 2025-12-22; Art. 1–24, insbesondere Art. 24 auf S. 18/19 ↩
  2. [2]Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze — Bundesgesetzblatt / Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, BGBl. 2026 I Nr. 107; Gesetz vom 2026-04-16; Art. 1b auf S. 10/19; Art. 12 auf S. 19/19 ↩
  3. [3]Regierungsentwurf des SGB VI-Anpassungsgesetzes — Deutscher Bundestag / Bundesregierung, BT-Drs. 21/1858; Regelungstext und Begründung, insbesondere zu Art. 1 Nr. 5, 8, 12 und 19 sowie Art. 6 Nr. 2 ↩
  4. [4]Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung — Deutscher Bundestag / Bundesregierung / Bundesrat, BT-Drs. 21/2453; Bundesratsbeschluss vom 2025-10-17; S. 1 ff., insbesondere Reha-Budget und Finanzierung ↩
  5. [5]Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales — Deutscher Bundestag, Ausschuss für Arbeit und Soziales, BT-Drs. 21/2634; S. 10–16 Beratungsverlauf, Anträge und Fraktionserklärungen; S. 17 ff. Änderungsbegründungen ↩
  6. [6]Plenarprotokoll der 37. Sitzung des 21. Deutschen Bundestages — Deutscher Bundestag, Plenarprotokoll 21/37; TOP 24, Debatte S. 4220 ff.; Abstimmungen S. 4228 ↩
  7. [7]Plenarprotokoll der folgenden 38. Sitzung — Deutscher Bundestag, Plenarprotokoll 21/38; Durchsicht auf Berichtigungen zum vorangegangenen Gesetzesvotum ↩
  8. [8]Plenarprotokoll der 1060. Sitzung des Bundesrates — Bundesrat, TOP 3, Drucksache 688/25, S. 498; Beschluss: Kein Antrag gemäß Artikel 77 Absatz 2 GG ↩
  9. [10]Namentliche Abstimmung zu den Internationalen Gesundheitsvorschriften — Deutscher Bundestag, Abstimmungs-ID 969; Gesetzentwurf BT-Drs. 21/1508 und 21/1905 ↩
  10. [11]Kabinett beschließt das SGB VI-Anpassungsgesetz — Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Meldung vom 2025-09-03, Einleitung und Abschnitt „Im Einzelnen“ ↩
  11. [12]§ 13a SGB VI – Fallmanagement, konsolidierter Normtext — Gesetze im Internet, Bundesjustizverwaltung, § 13a Abs. 1–6 SGB VI ↩
  12. [13]§ 118 SGB VI – Fälligkeit und Auszahlung, konsolidierter Normtext — Gesetze im Internet, Bundesjustizverwaltung, § 118 Abs. 2b und 2c SGB VI ↩
  13. [14]§ 47 SGB I – Auszahlung von Geldleistungen, konsolidierter Normtext — Gesetze im Internet, Bundesjustizverwaltung, § 47 Abs. 1 und 2 SGB I ↩
  14. [15]§ 6 SGB VI – Befreiung von der Versicherungspflicht, konsolidierter Normtext — Gesetze im Internet, Bundesjustizverwaltung, § 6 Abs. 1b, 2 und 6 SGB VI ↩
  15. [16]§ 70 SGB VI – Entgeltpunkte für Beitragszeiten, konsolidierter Normtext — Gesetze im Internet, Bundesjustizverwaltung, § 70 Abs. 4 Sätze 1–3 SGB VI ↩
  16. [17]§ 194 SGB VI – Gesonderte Meldung und Hochrechnung, konsolidierter Normtext — Gesetze im Internet, Bundesjustizverwaltung, § 194 Abs. 1–3 SGB VI ↩
  17. [18]§ 67c SGB X – Zweckbindung und andere Verarbeitungszwecke, konsolidierter Normtext — Gesetze im Internet, Bundesjustizverwaltung, § 67c Abs. 3 SGB X ↩
  18. [19]§ 28p SGB IV – Prüfung bei den Arbeitgebern, konsolidierter Normtext — Gesetze im Internet, Bundesjustizverwaltung, § 28p Abs. 8a SGB IV; ergänzend Abs. 6a und 8 ↩
  19. [20]§ 421g SGB III – Übergang zur Anerkennungs- und Qualifizierungsberatung — Gesetze im Internet, Bundesjustizverwaltung, § 421g SGB III ↩
  20. [21]§ 136c SGB VII – Betriebsstättenverzeichnis — Gesetze im Internet, Bundesjustizverwaltung, § 136c Abs. 1–6 SGB VII ↩
  21. [22]§ 11 BKGG – Zahlung des Kindergeldes und Kinderzuschlags — Gesetze im Internet, Bundesjustizverwaltung, § 11 Abs. 3 Bundeskindergeldgesetz ↩
  22. [23]§ 8 Beitragsverfahrensverordnung – Entgeltunterlagen — Gesetze im Internet, Bundesjustizverwaltung, § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4b BVV ↩
  23. [24]§ 9 Renten Service Verordnung – Zahlweise — Gesetze im Internet, Bundesjustizverwaltung, § 9 Abs. 1–5 RentSV ↩
  24. [25]§ 15 Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung – Änderungen — Gesetze im Internet, Bundesjustizverwaltung, § 15 DEÜV ↩
  25. [26]§ 15a Beschäftigungsverordnung – Saisonabhängige Beschäftigung — Gesetze im Internet, Bundesjustizverwaltung, § 15a Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 BeschV ↩
  26. [27]§ 180 SGB IX – Übergeordnete Schwerbehindertenvertretungen — Gesetze im Internet, Bundesjustizverwaltung, § 180 Abs. 6 Sätze 2–4 SGB IX ↩
  27. [28]Manches wird einfacher – 4 wichtige Neuerungen durch das SGB VI-Anpassungsgesetz — Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung in Bayern (Autoren: DRV Bayern Süd), Bayerische Fachinformationen Nr. 02/2026; S. 1–3 Auszahlung, S. 3 Saisonarbeit, weitere Neuerungen im restlichen Dokument ↩
  28. [29]Wortprotokoll der öffentlichen Anhörung zum SGB VI-Anpassungsgesetz — Deutscher Bundestag, Ausschuss für Arbeit und Soziales, Protokoll-Nr. 21/8; insbesondere S. 4–8, Aussagen Mennemann, Friedrich, Allgaier und Kositza ↩
  29. [30]Stellungnahme der Deutschen Rentenversicherung Bund zum Regierungsentwurf — Deutsche Rentenversicherung Bund; veröffentlicht beim Deutschen Bundestag, Ausschussdrucksache 21(11)30, Deckblatt 2025-10-30; insbesondere B.1 Fallmanagement, B.3 Auszahlung, B.4 Saisonarbeit ↩
  30. [31]Stellungnahme der Bundesagentur für Arbeit zum Regierungsentwurf — Bundesagentur für Arbeit; veröffentlicht beim Deutschen Bundestag, Ausschussdrucksache 21(11)32; Zusammenfassung, Abschnitte zur Anerkennungsberatung und gemeinsamen IT; Binnenüberschriften teilweise mit abweichendem Vortagesdatum ↩
  31. [32]Stellungnahme der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände — BDA; veröffentlicht beim Deutschen Bundestag, Ausschussdrucksache 21(11)35; Zusammenfassung und Abschnitte Fallmanagement, Anerkennungsberatung, kurzfristige Beschäftigung und Betriebsstättenverzeichnis ↩
  32. [33]Stellungnahme des Deutschen Gewerkschaftsbundes — DGB; veröffentlicht beim Deutschen Bundestag, Ausschussdrucksache 21(11)22; insbesondere Abschnitte 2.1, 2.2 und 5.1 ↩
  33. [34]Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft für Care und Case Management — DGCC; veröffentlicht beim Deutschen Bundestag, Ausschussdrucksache 21(11)33, Deckblatt 2025-10-29; Kernaussage und Kommentierung § 13a ↩
  34. [35]Stellungnahme der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt — IG BAU; veröffentlicht beim Deutschen Bundestag, Ausschussdrucksache 21(11)21, Deckblatt 2025-10-28; eigentliche Stellungnahme S. 1–2 ↩
  35. [36]Plenarprotokoll der 31. Sitzung des 21. Deutschen Bundestages — Deutscher Bundestag, S. 3392 ff.; Überweisung S. 3396 C ↩

Was kann ich tun?

  • Zahlungsregeln prüfen

    Lesen Sie die Praxisinformation der Rentenversicherung zur Auszahlung und klären Sie bei fehlender Kontoverbindung den konkreten Zahlungsweg mit Ihrem Rentenversicherungsträger. Die DRV erläutert auch Drittkontolösungen.

  • Nach Fallmanagement fragen

    Fragen Sie Ihren Rentenversicherungsträger, ob bei gesundheitlichen Problemen und besonderem Unterstützungsbedarf Fallmanagement nach § 13a SGB VI in Betracht kommt. Die Norm nennt Voraussetzungen und Zustimmungserfordernisse.

  • Rückkehr zu Rentenbeiträgen prüfen

    Informieren Sie sich über die einmalige Aufhebung einer Befreiung. Der Antrag wird beim Arbeitgeber gestellt und wirkt grundsätzlich ab dem Folgemonat; eine individuelle Beratung kann die persönlichen Folgen klären.

  • Öffentliche Anhörung nachlesen

    Die Anhörung zeigt Argumente der Rentenversicherung, der BA, von Arbeitgebern, Gewerkschaften, Fachgesellschaft und Wohnungslosenhilfe. Sie betrifft den damaligen Entwurf; heutiges Recht ist zusätzlich am Gesetzblatt zu prüfen.

  • Inkrafttreten im Original prüfen

    Artikel 24 des Gesetzes nennt die zeitlichen Stufen. Die Änderung von 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 107) muss zusätzlich berücksichtigt werden.

Glossar

SGB VI
Sechstes Buch Sozialgesetzbuch. Darin stehen zentrale Regeln der gesetzlichen Rentenversicherung.
Sammelgesetz
Ein Gesetz, das mehrere andere Gesetze oder Verordnungen gleichzeitig ändert.
Fallmanagement
Eine abgestimmte persönliche Begleitung, die bei komplexem Hilfebedarf passende Hilfen verschiedener Stellen verbindet.
Rehabilitation
Hilfen, die gesundheitliche Einschränkungen und ihre Folgen mindern und die Rückkehr in Alltag oder Beruf unterstützen sollen. Hier geht es besonders um berufliche Wiedereingliederung.
Berufliche Teilhabe
Unterstützung dabei, trotz Einschränkungen am Arbeitsleben teilnehmen zu können.
Rechtskreisübergreifend
Mehrere gesetzliche Hilfesysteme und zuständige Stellen werden gemeinsam betrachtet.
Unbare Auszahlung
Geld wird über ein Konto gezahlt statt unmittelbar als Bargeld ausgegeben.
SEPA
Europäischer Raum für einheitliche Euro-Zahlungen; für die konkreten gesetzlichen Zahlungsregeln ist der Geltungsbereich der genannten EU-Verordnung maßgeblich.
Drittkonto
Konto einer anderen Person oder Stelle, das für die Überweisung angegeben wird. Die DRV nennt beispielsweise das Konto einer Vertrauensperson.
Befreiung von der Versicherungspflicht
Gesetzlich erlaubte Ausnahme von der Pflicht, in einer bestimmten Beschäftigung an der Rentenversicherung teilzunehmen. Beim Minijob kann diese Entscheidung einmal aufgehoben werden.
Hochrechnung
Die Rentenversicherung schätzt bestimmte letzte Verdienste vor Rentenbeginn anhand vorhandener Meldungen.
Berufsmäßige Beschäftigung
Im Zusammenhang mit der kurzfristigen Beschäftigung ein Merkmal dafür, dass die Arbeit wirtschaftlich mehr als nur untergeordnet bedeutsam ist; die konkrete Einordnung bleibt zu prüfen.
Pseudonymisierung
Direkte Kennungen werden ersetzt. Die Daten sind damit nicht automatisch vollständig anonym oder ohne Personenbezug.
Anerkennungs- und Qualifizierungsberatung
Beratung dazu, wie ein ausländischer Berufsabschluss in Deutschland genutzt oder anerkannt werden kann und welche ergänzende Qualifizierung nötig ist.
Verkündung
Amtliche Veröffentlichung des beschlossenen Gesetzes. Der Zeitpunkt kann vom tatsächlichen Beginn einzelner Regeln abweichen.
Ermessensregelung
Die Behörde entscheidet innerhalb gesetzlicher Grenzen, ob und wie eine vorgesehene Hilfe im Einzelfall erbracht wird. „Kann“ bedeutet keinen voraussetzungslosen Anspruch auf jede gewünschte Maßnahme.

Korrekturen & Aktualisierungen

Bisher keine Korrekturen oder Aktualisierungen an diesem Dossier.

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