PolivisDer quellenbasierte Gesetzes-Kompass
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Steuerfortentwicklungsgesetz (SteFeG) — kalte Progression, Grundfreibetrag und Kinderfreibetrag 2025/2026

Das Gesetz hebt Grund- und Kinderfreibetrag sowie das Kindergeld für 2025 und 2026 an und verschiebt den Steuertarif gegen die kalte Progression.

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Worum geht es?
Steigen Löhne nur so stark wie die Preise, kann man sich davon nicht mehr kaufen als vorher. Weil der Steuersatz mit dem Einkommen steigt, müsste man trotzdem anteilig mehr Steuern zahlen. Das nennt man kalte Progression. Das Gesetz gleicht diesen Effekt für 2025 und 2026 aus. Außerdem stellt es das Existenzminimum steuerfrei — das Geld, das man zum Leben mindestens braucht.
Wichtigste Änderung
Der Grundfreibetrag steigt auf 12.096 Euro (2025) und 12.348 Euro (2026). Bis zu diesem Einkommen fällt keine Einkommensteuer an. Das Kindergeld steigt auf 255 Euro und ab 2026 auf 259 Euro im Monat. Die Grenzen im Steuertarif wurden um 2,6 und 2,0 Prozent nach oben verschoben — nur die Grenze für den Höchstsatz von 45 Prozent nicht.
Wer ist betroffen?
Alle, die Lohn- oder Einkommensteuer zahlen, und Familien mit Kindern. Wer so wenig verdient, dass keine Einkommensteuer anfällt, hat vom neuen Tarif wenig oder nichts; das höhere Kindergeld bekommen Familien aber auch dann. Arbeitgeber mussten ihre Lohnabrechnung umstellen.

Die Zusammenfassung

Das Steuerfortentwicklungsgesetz ist kein laufendes Verfahren mehr. Das Gesetz vom 23. Dezember 2024 wurde am 30. Dezember 2024 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. 2024 I Nr. 449). Nach Art. 10 in der Fassung des Finanzausschusses traten die Art. 1, 3, 5 und 7 bis 9 am 1. Januar 2025 in Kraft, die Art. 2, 4 und 6 am 1. Januar 2026. Einkommensteuertarif, Solidaritätszuschlag und Kindergeld sind damit zweistufig geregelt. Der heute geltende § 32a EStG enthält den Tarif 2026 mit einem Grundfreibetrag von 12.348 Euro. [1][4][7]

Die Endfassung ist deutlich schmaler als der Regierungsentwurf. Das Bundeskabinett beschloss den Entwurf am 24. Juli 2024 mit vorläufigen Grundfreibeträgen von 12.084 Euro (2025) und 12.336 Euro (2026); das Bundesfinanzministerium wies darauf hin, dass die endgültigen Werte von der Herbstprojektion, dem 15. Existenzminimumbericht und dem 6. Steuerprogressionsbericht abhängen würden. Als BT-Drs. 20/12778 enthielt der Entwurf außerdem unter anderem Änderungen bei den Steuerklassen III und V, Investitionsabschreibungen, Forschungsförderung und Meldepflichten für innerstaatliche Steuergestaltungen. [18][3]

Nach dem Ende der damaligen Regierungskoalition verkleinerte der Finanzausschuss das Gesetz im Dezember 2024 im Wesentlichen auf die Anpassung von Einkommensteuertarif und Familienleistungen, den Solidaritätszuschlag und einige flankierende Regelungen. Die endgültigen Werte wurden an die inzwischen vorliegenden Herbstberichte angepasst: 12.096 und 12.348 Euro beim Grundfreibetrag und eine Tarifverschiebung um 2,6 statt anfänglich angenommener rund 2,5 Prozent für 2025 sowie 2,0 Prozent für 2026. Im Ausschuss stimmten SPD, Grüne, FDP, CDU/CSU und AfD zu, die Gruppe Die Linke lehnte ab. [4][13][6]

Beim Kinderfreibetrag gibt es zwei Zahlenreihen, die beide richtig sind. 6.672 Euro (2025) und 6.828 Euro (2026) sind der sächliche Kinderfreibetrag je Kind, also das steuerfreie Existenzminimum eines Kindes. Dazu kommt der unveränderte Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (BEA-Freibetrag) von 2.928 Euro je Kind. Zusammen ergeben sich 9.600 Euro (2025) und 9.756 Euro (2026). Das Kindergeld beträgt 255 Euro (2025) und 259 Euro (2026) im Monat. Der geltende § 66 EStG enthält zudem eine Regel, nach der das Kindergeld bei künftigen Erhöhungen der Freibeträge für Kinder angepasst wird — das ist keine automatische Anpassung des Steuertarifs. [8][9][7][1]

Kalte Progression heißt nach dem 6. Steuerprogressionsbericht: Die durchschnittliche Steuerbelastung steigt, weil die Einkommen nur mit den Preisen wachsen, ohne dass die reale wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zunimmt. Der Bericht rechnet mit einem Mikrosimulationsmodell auf Basis fortgeschriebener Steuerdaten und verwendet als Preismaß den Preisindex der Konsumausgaben privater Haushalte, nicht einfach den Verbraucherpreisindex. Für 2024 setzte er 2,6 Prozent an, für 2025 2,0 Prozent. Die neu entstehende kalte Progression schätzte er auf 9,580 Milliarden Euro (2024) und 7,920 Milliarden Euro (2025); 2025 wären rechnerisch rund 35,7 Millionen Steuerpflichtige mit durchschnittlich etwa 221 Euro betroffen gewesen. [6][15]

Die Inflation eines Jahres wird im Tarif des Folgejahres ausgeglichen: die 2,6 Prozent für 2024 im Tarif 2025, die 2,0 Prozent für 2025 im Tarif 2026. Nach dem Progressionsbericht gleicht eine Rechtsverschiebung von Grundfreibetrag und Tarifeckwerten in Höhe dieser Rate die direkte kalte Progression aus. Die Schwelle des 45-Prozent-Satzes von 277.826 Euro hat der Gesetzgeber ausdrücklich nicht verschoben. Das Gesetz passt auch nicht alle festen Eurobeträge des Einkommensteuerrechts an — Freibeträge, Pauschalen und Abzüge, die nicht angepasst werden, können weiter eine indirekte Progression erzeugen. Eine automatische Indexierung des Tarifs enthält das Gesetz nicht: Die Eurogrenzen wurden als feste Werte beschlossen. [6][1][7]

Für die beschlossene Fassung schätzte der Finanzausschuss gesamtstaatliche Steuermindereinnahmen von 7,195 Milliarden Euro (2025), 13,520 Milliarden Euro (2026), 14,420 Milliarden Euro (2027) und 14,825 Milliarden Euro (2028). In voller Jahreswirkung sind es 13,725 Milliarden Euro: 6,421 Milliarden beim Bund, 5,356 Milliarden bei den Ländern und 1,948 Milliarden bei den Gemeinden. Für 2029 enthält die Tabelle keinen Wert. Der Regierungsentwurf hatte für 2028 noch rund 27,325 Milliarden Euro angesetzt — für einen damals wesentlich umfangreicheren Gesetzesinhalt, nicht für dieselben Maßnahmen. [4][3]

Wie sich die Entlastung auf Einkommensgruppen verteilt, ist umstritten. Mechanisch gilt: Wer keine oder kaum Einkommensteuer zahlt, hat von der Tarifverschiebung wenig oder nichts; bei steuerpflichtigen mittleren und höheren Einkommen steigt der Eurobetrag der Entlastung über weite Teile mit dem Einkommen. In der Anhörung argumentierte die Hans-Böckler-Stiftung, höhere Sozialversicherungsbeiträge könnten die Entlastung bei mittleren Einkommen aufzehren; der Bund der Steuerzahler betonte, ohne Anpassung werde der Staat zum Gewinner der Inflation. Eine amtliche Verteilungstabelle nach Einkommensdezilen für die Endfassung lag in den ausgewerteten Unterlagen nicht vor. [7][12][13]

Verfassungsrechtlich muss das Existenzminimum von Erwachsenen und Kindern steuerfrei bleiben; der 15. Existenzminimumbericht fasst die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dazu zusammen. Er beziffert das sächliche Existenzminimum Alleinstehender auf 11.940 Euro (2025) und 12.096 Euro (2026), das von Kindern auf 6.648 und 6.696 Euro. Die beschlossenen Grundfreibeträge und sächlichen Kinderfreibeträge liegen jeweils darüber. Der Bericht ist allerdings eine Vorausberechnung: Die Ergebnisse der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2023 lagen bei seiner Erstellung noch nicht vollständig vor. [5][14]

Was steht wirklich drin?

  • Höherer Grundfreibetrag [1][7][8][9]

    Bis zum Grundfreibetrag fällt keine Einkommensteuer an. Er stieg von 11.784 Euro (2024) auf 12.096 Euro (2025) und 12.348 Euro (2026). Fundstelle: § 32a Abs. 1 EStG.

  • Verschobene Tarifgrenzen gegen die kalte Progression [1][4][7][6]

    Die Einkommensgrenzen, an denen höhere Steuersätze beginnen, wurden 2025 um 2,6 Prozent und 2026 um 2,0 Prozent nach oben verschoben. Der Steuersatz von 42 Prozent beginnt 2025 bei 68.481 Euro und 2026 bei 69.879 Euro zu versteuerndem Einkommen. Die Grenze für den Satz von 45 Prozent bleibt bei 277.826 Euro. Fundstelle: § 32a Abs. 1 EStG.

  • Höhere Freibeträge für Kinder [1][7][8][9]

    Der sächliche Kinderfreibetrag je Kind stieg auf 6.672 Euro (2025) und 6.828 Euro (2026), das sind 3.336 und 3.414 Euro je Elternteil. Der BEA-Freibetrag von 2.928 Euro je Kind blieb unverändert. Zusammen sind das 9.600 Euro (2025) und 9.756 Euro (2026). Fundstelle: § 32 Abs. 6 EStG.

  • Mehr Kindergeld und eine Anpassungsregel [1][7][8][9]

    Das Kindergeld stieg auf 255 Euro (2025) und 259 Euro (2026) je Kind und Monat. Der geltende § 66 EStG enthält eine Regel, nach der das Kindergeld bei künftigen Erhöhungen der Freibeträge für Kinder angepasst wird. Fundstelle: § 66 EStG.

  • Höhere Freigrenze beim Solidaritätszuschlag [1][8]

    Bei Einzelveranlagung steigt die Freigrenze von 18.130 Euro (2024) auf 19.950 Euro (2025) und 20.350 Euro (2026). Die Grenze bezieht sich auf die festgesetzte Einkommensteuer bzw. die entsprechende Lohnsteuer — nicht auf das Bruttoeinkommen. Fundstelle: Solidaritätszuschlaggesetz, geändert durch das SteFeG.

  • Zwei Stufen beim Inkrafttreten [4][1]

    Art. 1, 3, 5 und 7 bis 9 gelten seit dem 1. Januar 2025, Art. 2, 4 und 6 seit dem 1. Januar 2026. Fundstelle: Art. 10 SteFeG in der Fassung der Beschlussempfehlung.

  • Gestrichen: die übrigen Vorhaben des Entwurfs [3][4][13]

    Die im Regierungsentwurf außerdem geplanten Maßnahmen — unter anderem zu den Steuerklassen III und V, Investitionsabschreibungen, Forschungsförderung und Meldepflichten für innerstaatliche Steuergestaltungen — hat der Finanzausschuss gestrichen. Sie sind nicht Teil des Gesetzes. Fundstelle: BT-Drs. 20/14309 gegenüber BT-Drs. 20/12778.

Betroffene Gruppen

  • Lohn- und Einkommensteuerpflichtige

    stark betroffen

    Sie zahlen durch den höheren Grundfreibetrag und die verschobenen Tarifgrenzen bei gleichem Einkommen weniger Steuer. Laut Progressionsbericht wären 2025 ohne Anpassung rund 35,7 Millionen Steuerpflichtige von kalter Progression betroffen gewesen. [1][6][9]

  • Familien mit Kindern

    stark betroffen

    Sie erhalten das höhere Kindergeld. Bei höheren Einkommen kann bei der Steuererklärung über die Günstigerprüfung zusätzlich ein Vorteil aus den Freibeträgen für Kinder entstehen — aber nur in Höhe des Betrags, um den die Steuerersparnis das Kindergeld übersteigt. [7][8][9]

  • Menschen mit geringem oder ohne steuerpflichtiges Einkommen

    wenig betroffen

    Wer keine Einkommensteuer zahlt, hat von der Tarifverschiebung keinen Vorteil; bei geringer Steuerlast ist er klein. Familien in dieser Lage erreicht aber das höhere Kindergeld. [7][12]

  • Sehr hohe Einkommen

    mittel betroffen

    Die Grenze für den Steuersatz von 45 Prozent wurde nicht verschoben und liegt weiter bei 277.826 Euro. Über weite Teile des Tarifs steigt die Entlastung in Euro mit dem Einkommen — genau das war ein Kritikpunkt in der Debatte. [1][7][13]

  • Bund, Länder und Gemeinden

    stark betroffen

    Sie tragen die Mindereinnahmen. In voller Jahreswirkung schätzt der Finanzausschuss 6,421 Milliarden Euro beim Bund, 5,356 Milliarden bei den Ländern und 1,948 Milliarden bei den Gemeinden. [4]

  • Arbeitgeber und Lohnbüros

    wenig betroffen

    Sie mussten die Lohnabrechnung umstellen. Für 2025 war der geänderte Programmablaufplan spätestens ab 1. März 2025 anzuwenden, für 2026 lag er bereits im November 2025 vor. [10][11][4]

  • Unternehmen

    wenig betroffen

    Die im Regierungsentwurf geplanten Investitionsabschreibungen und die Forschungsförderung wurden gestrichen und sind nicht Gesetz geworden. [3][4][13]

Vorher / Nachher

Grundfreibetrag [1][7][8][9]

Vorher

11.784 Euro (2024).

Nachher

12.096 Euro (2025); 12.348 Euro (ab 2026).

Beginn der zweiten Progressionszone [1][7]

Vorher

17.006 Euro (2024).

Nachher

17.444 Euro (2025); 17.800 Euro (ab 2026).

Beginn des Steuersatzes von 42 Prozent [1][7]

Vorher

66.761 Euro (2024).

Nachher

68.481 Euro (2025); 69.879 Euro (ab 2026).

Beginn des Steuersatzes von 45 Prozent [1][7]

Vorher

277.826 Euro (2024).

Nachher

Unverändert 277.826 Euro (2025 und 2026).

Sächlicher Kinderfreibetrag je Kind [1][8][9]

Vorher

6.612 Euro, also 3.306 Euro je Elternteil (2024).

Nachher

6.672 Euro bzw. 3.336 Euro je Elternteil (2025); 6.828 Euro bzw. 3.414 Euro je Elternteil (ab 2026).

Freibeträge für Kinder zusammen (inkl. BEA-Freibetrag 2.928 Euro) [8][9]

Vorher

9.540 Euro (2024).

Nachher

9.600 Euro (2025); 9.756 Euro (ab 2026).

Kindergeld je Kind und Monat [1][8][9]

Vorher

250 Euro (2024).

Nachher

255 Euro (2025); 259 Euro (ab 2026).

Soli-Freigrenze bei Einzelveranlagung [1][8]

Vorher

18.130 Euro Einkommensteuer (2024).

Nachher

19.950 Euro (2025); 20.350 Euro (ab 2026) — jeweils bezogen auf die Einkommensteuer, nicht auf das Brutto.

Auswirkungen

Direkte Folgen

  • Bei gleichem Bruttolohn sinkt die Lohnsteuer. Beispielrechnungen des Bundesfinanzministeriums für 2026 gegenüber dem Tarif 2025 (ohne Kirchensteuer): Alleinstehende in Steuerklasse I ohne Kinder werden bei 30.000 Euro Jahresbrutto um 74 Euro, bei 60.000 Euro um 136 Euro und bei 90.000 Euro um 408,95 Euro im Jahr entlastet (davon 52,95 Euro Solidaritätszuschlag). Ein verheirateter Alleinverdiener in Steuerklasse III mit zwei Kindern erhält bei 30.000 Euro 96 Euro mehr — nur durch das höhere Kindergeld —, bei 60.000 Euro 246 Euro und bei 90.000 Euro 400 Euro. Das sind statische Beispiele, keine Prognose des Nettolohns. [9]
  • Für Bürgerinnen und Bürger entsteht nach dem Finanzausschuss kein zusätzlicher Aufwand. Arbeitgeber, Finanzverwaltung und Familienkasse hatten einen geringen, nicht bezifferten einmaligen Aufwand für die Umstellung von Software und Lohnabrechnung. [4]

Wahrscheinliche Folgen

  • Nach der Schätzung des Finanzausschusses nimmt der Staat weniger Steuern ein: 7,195 Milliarden Euro (2025), 13,520 Milliarden Euro (2026), 14,420 Milliarden Euro (2027) und 14,825 Milliarden Euro (2028). In voller Jahreswirkung sind es 13,725 Milliarden Euro, davon 6,421 Milliarden beim Bund, 5,356 Milliarden bei den Ländern und 1,948 Milliarden bei den Gemeinden. Es handelt sich um eine Schätzung; Rückwirkungen über mehr Wachstum sind darin nicht gesondert beziffert. [4]

Umstrittene Folgen

  • Ob die Entlastung bei mittleren Einkommen im Geldbeutel ankommt, ist strittig. In der Anhörung argumentierte die Hans-Böckler-Stiftung, höhere Sozialversicherungsbeiträge könnten sie aufzehren. Die Gruppe Die Linke kritisierte im Finanzausschuss, hohe Einkommen würden in Euro deutlich stärker entlastet. Der Bund der Steuerzahler hielt dagegen, es gehe darum, die reale steuerliche Leistungsfähigkeit bei Inflation gleich zu behandeln. [12][13]

Langfristige Folgen

  • Der Tarif passt sich nicht von selbst an die Inflation an. Jede weitere Verschiebung der Tarifgrenzen braucht ein neues Gesetz. Beim Kindergeld gibt es dagegen seit 2026 eine Regel, die es an künftige Erhöhungen der Freibeträge für Kinder anpasst. [6][7]

Pro & Contra

Dafür

  • Wer nur einen Inflationsausgleich bekommt, ist wirtschaftlich nicht leistungsfähiger geworden. Ohne Anpassung des Tarifs würde der Staat an der Inflation verdienen. [12][6]

    Position von: Bund der Steuerzahler (Matthias Warneke) in der Anhörung · stark belegt

    Gegenargument: Die Entlastung fällt in Euro bei höheren Einkommen größer aus, und bei mittleren Einkommen können höhere Sozialbeiträge sie aufzehren.

  • Das Existenzminimum muss steuerfrei bleiben. Die beschlossenen Grund- und Kinderfreibeträge liegen über den amtlich berechneten Mindestbeträgen für 2025 und 2026. [5][14]

    Position von: Bundesregierung (15. Existenzminimumbericht) · stark belegt

    Gegenargument: Der Bericht ist eine Vorausberechnung mit teils älteren Daten; streitbar bleibt, wie der Mindestbedarf berechnet wird.

  • Ohne Tarifanpassung wären 2025 rund 35,7 Millionen Steuerpflichtige im Schnitt um etwa 221 Euro stärker belastet worden. Die Verschiebung der Tarifgrenzen um die Inflationsrate gleicht diese direkte kalte Progression aus. [6][15]

    Position von: Bundesregierung (6. Steuerprogressionsbericht) · stark belegt

    Gegenargument: Ausgeglichen wird nur die direkte Wirkung des Tarifs; feste Freibeträge und Pauschalen, die nicht angepasst werden, können weiter zu höherer Belastung führen.

Dagegen

  • Die Entlastung fällt in Euro zu stark zugunsten hoher Einkommen aus; das Geld sollte stattdessen unter anderem die Kranken- und Pflegeversicherung stabilisieren. Nach eigener Rechnung der Gruppe wird ein Single mit 100.000 Euro Jahresbrutto rund fünfmal so stark entlastet wie einer mit 38.000 Euro; einer Familie mit zwei Kindern stünden 408 Euro Entlastung 882 Euro höhere Sozialbeiträge gegenüber. Das sind politische Berechnungen, keine amtlichen Werte. [13]

    Position von: Gruppe Die Linke im Finanzausschuss · mittel belegt

    Gegenargument: Befürworter verweisen darauf, dass die reale steuerliche Leistungsfähigkeit bei Inflation konstant gehalten werden soll.

  • Die Steuersenkung isoliert zu betrachten, ist irreführend: Gerade bei mittleren Einkommen können höhere Sozialversicherungsbeiträge die Entlastung aufzehren. [12]

    Position von: Katja Rietzler (Hans-Böckler-Stiftung) in der Anhörung · mittel belegt

    Gegenargument: Befürworter verweisen darauf, dass die Tarifanpassung die reale steuerliche Leistungsfähigkeit bei Inflation konstant halten soll.

  • Die Entlastung sollte stärker gezielt bei unteren und mittleren Einkommen ansetzen. [12][6]

    Position von: Arbeitnehmerkammern in der Anhörung · mittel belegt

    Gegenargument: Ohne Anpassung des ganzen Tarifs würden alle, deren Einkommen nur mit den Preisen steigt, anteilig mehr Steuer zahlen.

Abstimmungsergebnis

Deutscher Bundestag, 19.12.2024 [19][16]

Diese Abstimmung war nicht namentlich. Amtlich festgehalten ist, wie die Fraktionen gestimmt haben — Stimmenzahlen gibt es dafür nicht.

  • AfDDafür
  • Bündnis 90/Die GrünenDafür
  • CDU/CSUDafür
  • FDPDafür
  • Gruppe Die LinkeDagegen
  • SPDDafür

Stimmbegründungen

  • SPDDafür

    Zustimmung; die Fraktion betonte die Entlastung für Arbeitnehmer und Familien, den vollständigen Abbau der kalten Progression sowie die Stärkung von Grundfreibetrag und Kinderleistungen.

    • Die Anhebung des Grundfreibetrags und der vollständige Ausgleich der kalten Progression sollten kleine und mittlere Einkommen entlasten und die Kaufkraft stärken. [19]
    • Die Erhöhungen von Kindergeld, Kindersofortzuschlag und Kinderfreibetrag sollten Familien gezielt unterstützen. [19]
    • Aus Sicht der Fraktion war ein sofortiger Beschluss vor dem Jahreswechsel geboten, um Bürgern und Familien die verfassungsrechtlich zustehenden Entlastungen nicht erst verzögert oder rückwirkend zukommen zu lassen. [19]
  • CDU/CSUDafür

    Zustimmung; die Fraktion begrüßte die Beschränkung auf verfassungsrechtlich gebotene Kernentlastungen und die Verhinderung bürokratischer Neuregelungen aus dem ursprünglichen Regierungsentwurf.

    • Die Freistellung des Existenzminimums über Grund- und Kinderfreibetrag sowie der Ausgleich der kalten Progression wurden als den Bürgern rechtlich zustehende Pflichtaufgaben des Gesetzgebers bewertet. [19]
    • Die Fraktion begrüßte den Wegfall der im Regierungsentwurf vorgesehenen nationalen Mitteilungspflichten für Steuergestaltungen, die sie als unnötige Bürokratie ablehnte. [19]
    • Die Beibehaltung der Steuerklassen III und V verhinderte aus Sicht der Fraktion unterjährige Liquiditätsnachteile für Ehepaare sowie zusätzlichen Verwaltungsaufwand. [19]
  • Bündnis 90/Die GrünenDafür

    Zustimmung; die Fraktion stellte die Sicherung der Bezahlbarkeit des Lebens für Familien und die arbeitende Mitte sowie die gezielte Unterstützung von Kindern in den Vordergrund.

    • Die Anhebungen bei Kindergeld, Kinderfreibetrag und insbesondere Kindersofortzuschlag sollten sicherstellen, dass alle Kinder und auch einkommensschwache Familien von den Entlastungen profitieren. [19]
    • Die Anpassung des Tarifeckwerts und des Grundfreibetrags zum 1. Januar 2025 auf Basis der Herbstberichte wurde als wichtiges Signal für die arbeitende Mitte und gegen inflationsbedingte Kaufkraftverluste begrüßt. [19]
  • FDPDafür

    Zustimmung; die Fraktion begründete ihr Votum mit dem Schutz der Bürger vor heimlichen Steuererhöhungen durch die kalte Progression und dem Verzicht auf zusätzliche Bürokratie.

    • Der vollständige Abbau der kalten Progression wurde als Gebot der Fairness bezeichnet, damit der Staat bei allgemeiner Teuerung nicht zum Inflationsgewinner auf Kosten der Steuerzahler wird. [19]
    • Die Streichung der im Ursprungsentwurf enthaltenen Anzeigepflicht für legale innerstaatliche Steuergestaltungen wurde als Vermeidung schädlicher Mehrbelastungen für die Wirtschaft hervorgehoben. [19]
  • AfDDafür

    Zustimmung; die Fraktion sah in den verbliebenen Anpassungen ein verfassungsrechtlich zwingendes Alltagsgeschäft zur Vermeidung von Steuererhöhungen und begrüßte die Abwendung schädlicher Entwurfsbestandteile.

    • Die Anhebungen von Grundfreibetrag, Kindergeld, Tarifeckwerten und Solidaritätszuschlag-Freigrenze wurden als rein formale Vermeidung schleichender Steuererhöhungen durch Inflation und als verfassungsrechtlich geboten bewertet. [19]
    • Die Fraktion begrüßte den Wegfall der nationalen Mitteilungspflichten für Steuergestaltungen sowie der vorgeschlagenen Gemeinnützigkeitsregelungen zur gelegentlichen politischen Betätigung von Vereinen. [19]
  • Gruppe Die LinkeDagegen

    Ablehnung; die Gruppe kritisierte, dass der Abbau der kalten Progression vor allem Besserverdienende begünstige und Menschen mit niedrigen und mittleren Einkommen kaum entlaste.

    • Die Gruppe verwies auf eine Rechnung der Arbeitnehmerkammer Bremen: Ein Single mit 100.000 Euro Jahreseinkommen spare fünfmal so viel wie ein Durchschnittsverdiener und zehnmal so viel wie jemand mit Mindestlohn. [19]
    • Die mehr als 3 Milliarden Euro, die der Abbau der kalten Progression im nächsten Jahr kostet, sollten nach Ansicht der Gruppe stattdessen für die Kindergrundsicherung und gezielte Entlastungen für Menschen mit kleinen und mittleren Einkommen verwendet werden. [19]
Erläuterungen

Die Reihenfolge folgt der Fraktionsstärke in dieser Abstimmung, bei Gleichstand dem Alphabet. Sie ist eine Sortierung, keine Wertung.

Zeitlicher Verlauf

  1. Kabinettsbeschluss zum Regierungsentwurf [18]

    Das Bundeskabinett beschließt einen deutlich breiteren Entwurf mit vorläufigen Tarifwerten (Grundfreibetrag 12.084 Euro für 2025, 12.336 Euro für 2026).

  2. Gesetzentwurf als Bundestagsdrucksache [3]

    Der Regierungsentwurf erscheint als BT-Drs. 20/12778.

  3. Erste Beratung im Bundestag [2]

  4. Öffentliche Anhörung im Finanzausschuss [12]

    Sachverständige äußern sich zu Tarifentlastung, Verteilung und Bürokratie.

  5. 15. Existenzminimumbericht und 6. Steuerprogressionsbericht [5][6]

    Die Bundesregierung legt die Berechnungsgrundlagen für die endgültigen Freibeträge und die Tarifverschiebung vor (BT-Drs. 20/13550 und 20/13560).

  6. Finanzausschuss verkleinert das Gesetz [4][13]

    Beschlussempfehlung BT-Drs. 20/14309: Übrig bleiben im Wesentlichen Tarif, Familienleistungen und Solidaritätszuschlag. Im Ausschuss stimmen SPD, Grüne, FDP, CDU/CSU und AfD zu, die Gruppe Die Linke lehnt ab.

  7. Bundestag beschließt das Gesetz [19][16][2]

    Der Bundestag nimmt das Gesetz in der Fassung des Finanzausschusses in offener Abstimmung an: Alle Fraktionen (SPD, CDU/CSU, Bündnis 90/Die Grünen, FDP, AfD) stimmen dafür, die Gruppe Die Linke stimmt dagegen. Die Gruppe BSW war nicht anwesend.

  8. Bundesrat stimmt zu [17]

    Der Bundesrat stimmt dem zustimmungsbedürftigen Gesetz in seiner 1050. Sitzung zu (BR-Drs. 637/24).

  9. Ausfertigung [1]

  10. Verkündung im Bundesgesetzblatt [1]

    BGBl. 2024 I Nr. 449.

  11. Erste Stufe in Kraft [1][4][8]

    Tarif 2025, Grundfreibetrag 12.096 Euro, sächlicher Kinderfreibetrag 6.672 Euro je Kind, Kindergeld 255 Euro.

  12. Geänderter Programmablaufplan für die Lohnsteuer 2025 [10]

    Weil das Gesetz so spät kam, veröffentlicht das Bundesfinanzministerium eine geänderte Berechnungsvorgabe für Arbeitgeber.

  13. Spätester Termin für den neuen Lohnsteuer-Tarif 2025 [10]

    Ab diesem Tag mussten Arbeitgeber den geänderten Programmablaufplan spätestens anwenden.

  14. Programmablaufplan für die Lohnsteuer 2026 [11]

  15. Zweite Stufe in Kraft [1][4][9]

    Tarif 2026, Grundfreibetrag 12.348 Euro, sächlicher Kinderfreibetrag 6.828 Euro je Kind, Kindergeld 259 Euro.

Häufige Fragen

Muss ich etwas beantragen, um entlastet zu werden?

Nein. Der Grundfreibetrag ist Teil des Steuertarifs. Arbeitgeber rechnen ihn über die amtlichen Programmablaufpläne automatisch in die Lohnsteuer ein. Die Freibeträge für Kinder berücksichtigt das Finanzamt bei der Steuererklärung von selbst. Nach dem Finanzausschuss entsteht für Bürgerinnen und Bürger kein zusätzlicher Aufwand. [7][10][11][4]

Was ist kalte Progression, einfach erklärt?

Die Preise steigen, und der Lohn steigt genauso — man kann sich davon also nicht mehr leisten als vorher. Weil in Deutschland der Steuersatz mit dem Einkommen wächst, würde man ohne Gegenmaßnahme trotzdem anteilig mehr Steuern zahlen. Das Gesetz schiebt deshalb die Grenzen des Steuertarifs nach oben. [6][1]

Bekomme ich Kindergeld oder den Kinderfreibetrag?

Im laufenden Jahr gibt es Kindergeld. Bei der Steuererklärung prüft das Finanzamt automatisch, ob die Freibeträge für Kinder günstiger wären (Günstigerprüfung). Wenn ja, werden sie angesetzt und das Kindergeld wird gegengerechnet. Der Vorteil ist also nur der Betrag, um den die Steuerersparnis das Kindergeld übersteigt. Beim monatlichen Lohnsteuerabzug wirken die Kinderfreibeträge nur auf Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. [7][11]

Warum lese ich mal 6.828 Euro und mal 9.756 Euro als Kinderfreibetrag für 2026?

Beides stimmt. 6.828 Euro ist der sächliche Kinderfreibetrag je Kind. Dazu kommt der BEA-Freibetrag für Betreuung, Erziehung oder Ausbildung von 2.928 Euro. Zusammen sind das 9.756 Euro. Für 2025 lauten die Zahlen 6.672 und 9.600 Euro. [8][9]

Passt sich der Steuertarif jetzt automatisch an die Inflation an?

Nein. Das Gesetz legt feste Eurogrenzen für 2025 und 2026 fest. Für spätere Jahre braucht es wieder ein Gesetz. Eine Anpassungsregel gibt es seit 2026 nur beim Kindergeld: Es wird angepasst, wenn die Freibeträge für Kinder steigen. [6][7]

Werden die Steuerklassen III und V abgeschafft?

Nicht durch dieses Gesetz. Der Regierungsentwurf sah Änderungen bei den Steuerklassen III und V vor. Der Finanzausschuss hat sie im Dezember 2024 gestrichen, sie sind nicht Teil des beschlossenen Gesetzes. [3][4][13]

Warum merke ich auf dem Lohnzettel so wenig davon?

Die Entlastung ist bei vielen Einkommen klein — laut Beispielen des Bundesfinanzministeriums für 2026 etwa 74 Euro im Jahr bei 30.000 Euro Brutto für Alleinstehende. Außerdem verändern Sozialversicherungsbeiträge, Lohnerhöhungen, Kirchensteuer und andere Rechtsänderungen den Nettolohn. Ob höhere Sozialbeiträge die Entlastung aufzehren, war in der Anhörung umstritten. [9][12]

Quellen

  1. [1]Gesetz zur Fortentwicklung des Steuerrechts und zur Anpassung des Einkommensteuertarifs (Steuerfortentwicklungsgesetz – SteFeG) — Bundesministerium der Justiz / Bundesgesetzblatt, BGBl. 2024 I Nr. 449 vom 30.12.2024 (Gesetz vom 23.12.2024), Art. 1–10 ↩
  2. [2]DIP-Vorgang: Gesetz zur Fortentwicklung des Steuerrechts und zur Anpassung des Einkommensteuertarifs — Deutscher Bundestag und Bundesrat, Dokumentations- und Informationssystem, DIP-Vorgangs-ID 314887 ↩
  3. [3]Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Steuerrechts und zur Anpassung des Einkommensteuertarifs (Steuerfortentwicklungsgesetz – SteFeG) — Deutscher Bundestag, BT-Drs. 20/12778 ↩
  4. [4]Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses (7. Ausschuss) zum Steuerfortentwicklungsgesetz — Deutscher Bundestag, BT-Drs. 20/14309; Aufkommenstabelle, Erfüllungsaufwand, Art. 10 (Inkrafttreten) ↩
  5. [5]15. Existenzminimumbericht der Bundesregierung — Deutscher Bundestag (Unterrichtung durch die Bundesregierung), BT-Drs. 20/13550 ↩
  6. [6]6. Steuerprogressionsbericht der Bundesregierung — Deutscher Bundestag (Unterrichtung durch die Bundesregierung), BT-Drs. 20/13560 ↩
  7. [7]Einkommensteuergesetz (EStG) — konsolidierte Fassung — Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz, §§ 31, 32, 32a, 66 EStG, laufende Fassung beim Abruf (Tarif 2026) ↩
  8. [8]Die wichtigsten steuerlichen Änderungen 2025 — Bundesministerium der Finanzen, Abschnitte Grundfreibetrag, Kinder, Solidaritätszuschlag ↩
  9. [9]Die wichtigsten steuerlichen Änderungen 2026 — Bundesministerium der Finanzen, Abschnitte Grundfreibetrag, Kindergeld; Beispielrechnungen Lohnsteuer 2026 ↩
  10. [10]Geänderte Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug 2025 — Bundesministerium der Finanzen, BMF-Bekanntmachung vom 22.01.2025 ↩
  11. [11]Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug 2026 — Bundesministerium der Finanzen, BMF-Bekanntmachung vom 12.11.2025 ↩
  12. [12]Öffentliche Anhörung des Finanzausschusses zum Steuerfortentwicklungsgesetz — Deutscher Bundestag, Finanzausschuss, Anhörungsseite mit Zusammenfassung der Sachverständigenpositionen ↩
  13. [13]Finanzausschuss beschließt steuerliche Entlastung ab 2025 — Deutscher Bundestag / heute im bundestag (hib), hib-Kurzmeldung zur Ausschusssitzung vom 18.12.2024 ↩
  14. [14]Sächliche Existenzminimum 2025 auf 11.940 Euro beziffert — Deutscher Bundestag / heute im bundestag (hib), hib-Kurzmeldung zum 15. Existenzminimumbericht ↩
  15. [15]Sechster Steuerprogressionsbericht — Deutscher Bundestag / heute im bundestag (hib), hib-Kurzmeldung zum 6. Steuerprogressionsbericht ↩
  16. [16]Bundestag erhöht Kindergeld und Steuerfreibeträge — Deutscher Bundestag – Textarchiv, Textarchiv 2024, Kalenderwoche 51 ↩
  17. [17]Beratungsvorgang: Gesetz zur Fortentwicklung des Steuerrechts und zur Anpassung des Einkommensteuertarifs (Steuerfortentwicklungsgesetz – SteFeG) — Bundesrat, BR-Drs. 637/24; 1050. Sitzung vom 20.12.2024 ↩
  18. [18]Bundesregierung bringt Maßnahmen auf den Weg, um inflationsbedingte Mehrbelastungen zu vermeiden und Investitionsbedingungen zu verbessern — Bundesministerium der Finanzen, BMF-Pressemitteilung vom 24.07.2024 ↩
  19. [19]Plenarprotokoll 20/207 – Zweite und dritte Beratung des Steuerfortentwicklungsgesetzes — Deutscher Bundestag, Plenarprotokoll 20/207, Zusatzpunkt 11, S. 26791–26802 ↩

Was kann ich tun?

Glossar

Kalte Progression
Anstieg der durchschnittlichen Steuerbelastung, weil Einkommen nur mit den Preisen wachsen, die reale wirtschaftliche Leistungsfähigkeit aber gleich bleibt.
Grundfreibetrag
Teil des zu versteuernden Einkommens, auf den keine Einkommensteuer anfällt. Er stellt das Existenzminimum von Erwachsenen steuerfrei.
Sächlicher Kinderfreibetrag
Steuerfreier Betrag für das Existenzminimum eines Kindes, je zur Hälfte auf beide Elternteile verteilt.
BEA-Freibetrag
Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf eines Kindes. Zusammen mit dem sächlichen Kinderfreibetrag bildet er die Freibeträge für Kinder.
Tarifeckwerte
Die Einkommensgrenzen im Steuertarif, an denen eine neue Tarifzone oder ein höherer Steuersatz beginnt. Werden sie nach rechts verschoben, greifen höhere Sätze erst bei höherem Einkommen.
Günstigerprüfung
Automatische Vergleichsrechnung des Finanzamts nach § 31 EStG: Ist die Steuerersparnis durch die Freibeträge für Kinder höher als das Kindergeld, werden die Freibeträge angesetzt und das Kindergeld gegengerechnet.
Steuerprogressionsbericht
Bericht der Bundesregierung, der die Wirkung der kalten Progression im Einkommensteuertarif berechnet. Er ist Grundlage für die Verschiebung der Tarifgrenzen.
Existenzminimumbericht
Bericht der Bundesregierung, der vorausberechnet, welches Einkommen Erwachsene und Kinder mindestens brauchen und deshalb steuerfrei bleiben muss.
Programmablaufplan
Amtliche Rechenvorgabe des Bundesfinanzministeriums, nach der Lohnabrechnungsprogramme die Lohnsteuer berechnen.
Freigrenze beim Solidaritätszuschlag
Liegt die Einkommensteuer unter dieser Grenze, fällt kein Solidaritätszuschlag an. Sie bezieht sich auf die Steuer, nicht auf das Bruttoeinkommen.

Korrekturen & Aktualisierungen

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