Tabaksteuer 2026 — Stufenweise Erhöhung für Tabak und E-Zigaretten-Liquids bis 2030
Beschlossen: Die Tabaksteuer soll ab 2027 in Stufen bis 2030 steigen, auch für E-Zigaretten-Liquids. Verkündet ist das Gesetz noch nicht.
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- Worum geht es?
- Der Staat will mit Tabak und Flüssigkeiten für E-Zigaretten mehr Steuern einnehmen. Höhere Preise sollen auch dazu beitragen, dass weniger Menschen mit dem Rauchen anfangen.
- Wichtigste Änderung
- Der Beschluss sieht höhere Steuern in mehreren Stufen bis 2030 vor. Die ersten Stufen sind je nach Produkt für Januar oder März 2027 vorgesehen. Das Gesetz gilt noch nicht: Es ist noch nicht verkündet.
- Wer ist betroffen?
- Betroffen sind Menschen, die diese Produkte kaufen, sowie Hersteller und Händler. Bei E-Zigaretten wird die Flüssigkeit besteuert, nicht das Gerät.
Die Zusammenfassung
Wichtig vorweg: Das Gesetz gilt noch nicht. Der Bundestag beschloss die Reform am 15. Oktober 2026 in der Fassung des Finanzausschusses. Der Bundesrat verzichtete am 16. Oktober 2026 auf einen Antrag an den Vermittlungsausschuss. Im Bundesgesetzblatt war das Gesetz am 17. Oktober 2026 nicht zu finden, und die konsolidierten Vorschriften enthalten die Änderung noch nicht. Bis zur Verkündung gilt der bisherige Tarif. Laut Artikel 3 tritt das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft; dieser Tag steht noch nicht fest. [1][2][5][17]
Die beschlossenen Jahresstufen für Zigaretten, Feinschnitt, erhitzten Tabak und E-Zigaretten-Flüssigkeiten beginnen am 1. Januar 2027. Für Zigarren, Zigarillos, Pfeifen- und Wasserpfeifentabak ist die erste Erhöhung erst für den 1. März 2027 vorgesehen. Weitere Stufen folgen jeweils zum Jahresanfang bis 2030. Bei Zigaretten und Feinschnitt reicht die letzte befristete Tarifphase bis zum 14. Februar 2031; danach gilt wieder die variable Mindestbesteuerung. [1][3][5][11]
Die Ausschussfassung ist keine bloße Bestätigung des Regierungsentwurfs. Sie erhöht insbesondere die Zigaretten- und Liquidtarife stärker. Bei Liquids stehen für die vier Stufen 0,38, 0,40, 0,42 und 0,44 Euro je Milliliter im Beschluss; die Regierung hatte 0,33, 0,34, 0,35 und 0,36 Euro vorgesehen. Bei Zigarren und Pfeifentabak wurden vor allem Mindeststeuern gegenüber dem Entwurf verändert. Nicht jede einzelne Tarifkomponente steigt gegenüber dem Entwurf; beim Feinschnitt muss man die Bestandteile einzeln vergleichen. [1][3][4]
Das aktualisierte Finanztableau der Bundesregierung schätzt für den Bund kassenmäßige Mehreinnahmen von 1.507 Millionen Euro im Jahr 2027, 2.437 Millionen Euro 2028, 3.419 Millionen Euro 2029 und 4.461 Millionen Euro 2030. Der Haushaltsausschuss dokumentiert diese Schätzung für die geänderte Fassung. Das sind Modellwerte, keine garantierten Einnahmen. Die Bundesregierung beschreibt selbst, dass Vergleichsdaten für starke Preissprünge fehlen und sich Konsumverzicht, Produktwechsel, Auslandskäufe und illegaler Bezug schwer trennen lassen. [11][12]
Gesundheitsakteure unterstützen die Richtung der Reform, teils mit der Forderung nach stärkerer Angleichung der Produktbesteuerung. Wirtschaftsverbände sehen Risiken für den legalen Markt; die Gewerkschaft NGG fordert eine Abschätzung der Beschäftigungsfolgen. Ob und wie stark illegale Käufe zunehmen, ist umstritten. Der Gesetzesbeschluss legt keine Ladenpreise fest und bindet die zusätzlichen Einnahmen nicht an Prävention oder Krankenkassen. [1][22][23][24][26][27]
Was steht wirklich drin?
Zigaretten – feste Beträge und Preisanteil steigen [1][5]
Die Steuer besteht aus einem festen Betrag je Zigarette und einem Anteil am Verkaufspreis; dazu kommt eine Mindeststeuer als Untergrenze. Geplant sind: 2027 14,34 Cent je Stück, 2028 15,63 Cent, 2029 17,04 Cent und vom 1. Januar 2030 bis 14. Februar 2031 18,57 Cent – jeweils plus 21,05 Prozent des Kleinverkaufspreises. Die Mindest-Ausgangsbeträge sind 29,492, 32,146, 35,042 und 38,192 Cent je Stück; davon wird jeweils noch die im Verkaufspreis enthaltene Umsatzsteuer abgezogen. Ab 15. Februar 2031 bleiben 18,57 Cent plus 21,05 Prozent; die Mindeststeuer richtet sich dann nach § 2 Absatz 2 und 4 TabStG (Artikel 1 Nummer 1, § 2 Absatz 1 Nummer 1 n. F.).
Feinschnitt – eigene Stufen für Drehtabak [1][5][6]
Feinschnitt ist fein geschnittener Tabak, etwa zum Drehen von Zigaretten. Die Steuer richtet sich nach Gewicht und Verkaufspreis. Geplant sind: 2027 75,80 Euro je Kilogramm, 2028 88,76 Euro, 2029 103,94 Euro und vom 1. Januar 2030 bis 14. Februar 2031 121,71 Euro – jeweils plus 17,97 Prozent des Kleinverkaufspreises. Die Mindest-Ausgangsbeträge sind 155,34, 181,90, 213,01 und 249,43 Euro je Kilogramm, jeweils abzüglich der enthaltenen Umsatzsteuer. Ab 15. Februar 2031 bleiben 121,71 Euro plus 17,97 Prozent; die Mindeststeuer folgt dann § 2 Absatz 3 und 4 TabStG (§ 2 Absatz 1 Nummer 3 n. F.).
Zigarren und Zigarillos – erste Erhöhung erst im März 2027 [1]
Für Januar und Februar 2027 bleibt der bisherige Tarif (1,40 Cent je Stück plus 1,47 Prozent, Mindest-Ausgangsbetrag 7,504 Cent). Geplant sind danach: ab 1. März 2027 2,14 Cent, 2028 2,35 Cent, 2029 2,59 Cent und ab 2030 2,85 Cent je Stück – jeweils plus 3,83 Prozent des Kleinverkaufspreises. Die Mindest-Ausgangsbeträge sind 10,059, 11,258, 12,488 und 13,964 Cent je Stück, jeweils abzüglich der enthaltenen Umsatzsteuer (§ 2 Absatz 1 Nummer 2 n. F.).
Pfeifen- und Wasserpfeifentabak – Grundsteuer steigt, Zuschlag bleibt [1]
Pfeifentabak wird nach Gewicht und Verkaufspreis besteuert. Für Januar und Februar 2027 bleibt es bei 15,66 Euro je Kilogramm plus 13,13 Prozent, mindestens 26 Euro. Geplant sind danach: ab 1. März 2027 21,11 Euro plus 14,83 Prozent (mindestens 37 Euro), 2028 26,39 Euro (mindestens 48 Euro), 2029 32,99 Euro (mindestens 59,50 Euro) und ab 2030 41,23 Euro (mindestens 71,50 Euro), jeweils plus 14,83 Prozent. Diese Mindeststeuern werden nicht um die Umsatzsteuer gekürzt. Wasserpfeifentabak zahlt die Pfeifentabaksteuer plus einen Zuschlag von 23 Euro je Kilogramm; der Zuschlag steigt nicht, die Grundsteuer schon (§ 2 Absatz 1 Nummer 4 und 6 n. F.).
Erhitzter Tabak – an den Zigarettentarif gekoppelt [1][5]
Die bisherige Rechenregel bleibt: Steuer wie für Pfeifentabak plus eine Zusatzsteuer, sodass die Summe 80 Prozent der Steuer ergibt, die für eine Zigarette anfiele. Eine einzeln portionierte Einheit zählt dabei wie eine Zigarette. Das ist keine Steuer von 80 Prozent des Verkaufspreises. Weil die Zigarettensteuer steigen soll, steigt auch diese Steuer zu denselben Terminen (§ 2 Absatz 1 Nummer 5 n. F.).
E-Zigaretten-Flüssigkeiten – Steuer je Milliliter [1][6]
Flüssigkeiten für E-Zigaretten heißen im Gesetz „Substitute für Tabakwaren“. Die gesetzliche Definition stellt nicht auf Nikotin ab. Geplant sind 0,38 Euro je Milliliter für 2027, 0,40 Euro für 2028, 0,42 Euro für 2029 und 0,44 Euro ab 2030 (§ 2 Absatz 1 Nummer 7 n. F.). Das Gerät selbst wird damit nicht besteuert.
Kürzere Fristen für neue Steuerzeichen [1][7][8]
Steuerzeichen sind die amtlichen Banderolen für die Versteuerung. Für Zigaretten, Feinschnitt, erhitzten Tabak und Liquids sieht der Beschluss befristet bis 31. Dezember 2026 kürzere Fristen vor: Neue Steuerzeichen können fünf Wochen vor einer Tarifänderung bezogen werden (§ 38 Absatz 3a TabStG n. F., bisher zwei Monate) und sind mindestens fünf Wochen vor Bedarf zu bestellen (§ 61 Absatz 1 TabStV n. F., bisher acht Wochen); die Bedarfsmitteilung darf spätestens mit der Bestellung kommen (§ 61 Absatz 2 TabStV n. F.). Für Zigarren und Pfeifentabak gilt diese Ausnahme nicht. Die Regel betrifft vor allem Unternehmen.
Kein gesetzlich festgelegter Ladenpreis [1][11][12]
Das Gesetz bestimmt die Steuer, nicht den Preis einer Schachtel oder Flasche. Die amtliche Folgenabschätzung geht davon aus, dass die Steuererhöhung vollständig über die Preise weitergegeben wird; das ist eine Annahme.
Betroffene Gruppen
Raucherinnen und Raucher, auch von Drehtabak
stark betroffenDie amtliche Folgenabschätzung erwartet die Weitergabe über die Preise; die konkrete Mehrausgabe hängt von Produkt, Preis und Konsum ab. [11][12]
Nutzerinnen und Nutzer von E-Zigaretten
stark betroffenFür die Flüssigkeiten ist ein höherer Tarif je Milliliter vorgesehen; auch nikotinfreie Flüssigkeiten können erfasst sein. [1][6]
Hersteller und Importeure, die Steuerzeichen beziehen
stark betroffenTarifumstellung, Vorfinanzierung der Steuer und befristete besondere Bestell- und Bezugsfristen. [1][8][11]
Mittelständische Zigarren- und Rauchtabakunternehmen, Fachhandel
stark betroffenEigene Produktpfade und spätere erste Stufe. Wirtschaftsverband und Gewerkschaft warnen vor Belastungen; ein Umfang von Betriebsaufgaben oder Arbeitsplatzverlusten ist nicht amtlich nachgewiesen. [1][25][27]
Kleine Liquid-Anbieter
mittel betroffenDerselbe Tarif je Milliliter und betriebliche Umstellung; der Beschluss enthält keine besondere Ausnahme. Eine eigene Folgenrechnung für kleine Anbieter fehlt. [1][11][29]
Beschäftigte der Tabakbranche und Produktionsstandorte
mittel betroffenDie NGG sieht Beschäftigungsrisiken und fordert eine Folgenabschätzung; das ist eine Gewerkschaftsposition zum damaligen Entwurf. [27]
Zollverwaltung
stark betroffenTechnische Tarifumstellung und neue Steuerzeichen. Die Zollgewerkschaft verlangt darüber hinaus eine Abschätzung der Folgen für den Vollzug. [1][11][26]
Bund
stark betroffenEmpfänger der geschätzten zusätzlichen Steuereinnahmen. [11]
Länder und Kommunen
wenig betroffenDas Finanztableau weist ihnen keine Mehreinnahmen aus dieser Änderung zu. Mögliche Folgen über Beschäftigung und Gewerbesteuer an Produktionsstandorten sind nicht belastbar beziffert. [11][27]
Jugendliche und junge Erwachsene
stark betroffenZielgruppe der Prävention; wie sie tatsächlich auf die Preise reagieren, ist offen. [19][22][30]
Menschen mit wenig Einkommen und bestehender Abhängigkeit
stark betroffenHöhere Ausgaben bei fortgesetztem Konsum, mögliche Gesundheitsgewinne bei Reduktion oder Rauchstopp. Die Bewertung der Verteilungswirkung ist politisch und fachlich strittig. [3][23][27]
Menschen, die diese Produkte nicht konsumieren
wenig betroffenKeine unmittelbare Belastung über den eigenen Konsum; der Beschluss enthält keine neue allgemeine Pflicht für Haushalte. [1][11]
Vorher / Nachher
Zigaretten [5][1]
Für die Phase vom 1. Januar 2026 bis 14. Februar 2027: 12,28 Cent je Stück plus 19,84 Prozent; Mindest-Ausgangsbetrag 25,106 Cent abzüglich Umsatzsteuer.
Geplant ab 1. Januar 2027: 14,34 Cent plus 21,05 Prozent; Mindest-Ausgangsbetrag 29,492 Cent abzüglich Umsatzsteuer. Weitere Stufen bis 2030.
Feinschnitt [5][1]
61,58 Euro je Kilogramm plus 17,40 Prozent; Mindest-Ausgangsbetrag 128,83 Euro abzüglich Umsatzsteuer.
Geplant ab 1. Januar 2027: 75,80 Euro je Kilogramm plus 17,97 Prozent; Mindest-Ausgangsbetrag 155,34 Euro abzüglich Umsatzsteuer.
Zigarren und Zigarillos [5][1]
1,40 Cent je Stück plus 1,47 Prozent; Mindest-Ausgangsbetrag 7,504 Cent abzüglich Umsatzsteuer.
Geplant: dieser Tarif bis 28. Februar 2027, ab 1. März 2027 2,14 Cent plus 3,83 Prozent; Mindest-Ausgangsbetrag 10,059 Cent abzüglich Umsatzsteuer.
Pfeifentabak [5][1]
15,66 Euro je Kilogramm plus 13,13 Prozent, mindestens 26 Euro.
Geplant: dieser Tarif bis 28. Februar 2027, ab 1. März 2027 21,11 Euro plus 14,83 Prozent, mindestens 37 Euro.
Wasserpfeifentabak [5][1]
Pfeifentabaksteuer plus 23 Euro je Kilogramm.
Geplant: Zuschlag weiterhin 23 Euro je Kilogramm; die Grundsteuer steigt mit dem Pfeifentabak.
Erhitzter Tabak [5][1]
An die Zigarettensteuer gekoppelte 80-Prozent-Formel.
Geplant: Formel unverändert; höhere Zigarettensteuern erhöhen den Betrag.
Auswirkungen
Direkte Folgen
Wahrscheinliche Folgen
- Höhere Ladenpreise sind wahrscheinlich. Die amtliche Folgenabschätzung unterstellt für die geänderte Fassung eine vollständige Weitergabe der Steuererhöhung an die Käufer. Einzelne Markenpreise und ihre Termine sind dadurch nicht festgelegt. [11][12]
- Schätzung der Bundesregierung für die geänderte Fassung: kassenmäßige Mehreinnahmen des Bundes von 1.507 Millionen Euro 2027, 2.437 Millionen Euro 2028, 3.419 Millionen Euro 2029 und 4.461 Millionen Euro 2030. Ein Unsicherheitsbereich wird nicht genannt; Konsum- und Ausweichreaktionen können das Ergebnis verändern. [11][12]
Umstrittene Folgen
- Industrieverbände erwarten stärkere Ausweichkäufe und Einbußen des legalen Marktes. Das Deutsche Krebsforschungszentrum hält einen zwangsläufigen Anstieg des Schwarzmarkts für nicht belegt. Die Zollgewerkschaft fordert mehr Kapazität für den Vollzug. Eine gemeinsame, gesicherte Mengenprognose gibt es nicht. [23][24][26]
- Die Linke und die NGG kritisieren die Belastung von Haushalten mit wenig Einkommen. Das DKFZ verweist auf mögliche Gesundheitsgewinne, wenn preissensible Raucher aufhören. Belastung bei fortgesetztem Konsum und Gesundheitsnutzen bei einem Rauchstopp betreffen unterschiedliche Fälle. [3][23][27]
Pro & Contra
Dafür
Deutliche Preissignale können den Einstieg ins Rauchen erschweren und Rauchstopps fördern. [19][22][23][28][30]
Position von: Wissenschaft/Prävention (DKFZ); Selbstverwaltung (AOK-Bundesverband); Zivilgesellschaft (Aktionsbündnis Nichtrauchen); Regierung (Bundesdrogenbeauftragter) · stark belegt
Gegenargument: Die allgemeine Wirkung von Preisen belegt noch nicht den Umfang der Wirkung dieses Tarifpfads; günstigere Produkte und andere Bezugswege können sie mindern.
Die Reform kann den Bundeshaushalt entlasten und den bisherigen Steuerpfad fortführen. [3][11][12]
Position von: Regierung; Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD · mittel belegt
Gegenargument: Die Mehreinnahmen sind Modellschätzungen mit unsicherem Verbraucher- und Ausweichverhalten; ein höherer Tarif garantiert keinen bestimmten Ertrag.
Mehrere im Voraus festgelegte Stufen erleichtern Unternehmen und Verwaltung die Vorbereitung. [4][26][27][29]
Position von: Regierung; Zollgewerkschaft BDZ zur grundsätzlichen Eignung eines mehrjährigen Modells · mittel belegt
Gegenargument: Die kurzfristige Umsetzung der ersten Stufe und mögliche spätere EU-bedingte Änderungen schränken diese Planungssicherheit ein.
Dagegen
Starke Erhöhungen können legale Verkäufe durch Auslandskäufe und illegalen Bezug verdrängen; die Einnahmen könnten hinter der Schätzung zurückbleiben. [24][26][23][12]
Position von: Wirtschaft (BVTE); Zollgewerkschaft BDZ aus Sicht des Vollzugs · mittel belegt
Gegenargument: Das DKFZ hält einen zwangsläufigen Schwarzmarktanstieg für nicht belegt. Die Bundesregierung unterscheidet legale Grenzkäufe von illegalem Handel und verweist auf weitere Einflussfaktoren.
Die Folgen für mittelständische Hersteller, Beschäftigte und Produktionsstandorte sind nicht ausreichend untersucht. [25][27][3][1]
Position von: Wirtschaft (Bundesverband der Zigarrenindustrie); Gewerkschaft (NGG) · mittel belegt
Gegenargument: Die Koalition hat Belastungsspitzen bei Nischenprodukten in der Beratung zurückgenommen. Die Arbeitsplatzwarnungen belegen keine bestimmte Verlustzahl für die endgültige Fassung.
Wer trotz höherer Preise weiter konsumiert und wenig Einkommen hat, wird finanziell besonders belastet. [3][27][23]
Position von: Opposition (Die Linke); Gewerkschaft (NGG); Anliegen aus vom Ausschuss behandelten Petitionen · mittel belegt
Gegenargument: Gesundheitsakteure erwarten gerade bei preissensiblen Gruppen Nutzen durch Konsumverzicht; für Menschen, die nicht aufhören, ist das keine Entlastung.
Die Reform schöpft das Präventionspotenzial nicht aus, wenn Feinschnitt und zigarettenähnliche Zigarillos deutlich günstiger besteuert bleiben. [23][3][20]
Position von: Wissenschaft/Prävention (DKFZ); Opposition (Bündnis 90/Die Grünen) · mittel belegt
Gegenargument: Die Koalition verweist auf unterschiedliche Produktmärkte und wirtschaftliche Belastungen; weitere Angleichung kann andere Ausweichreaktionen auslösen.
Höhere Liquidsteuern können den steuerlichen Anreiz für erwachsene Raucher schwächen, auf E-Zigaretten umzusteigen. [29][22][23]
Position von: Wirtschaft (Bündnis für Tabakfreien Genuss, Interessenvertretung der E-Zigarettenbranche) · schwach belegt
Gegenargument: Gesundheitsakteure betonen den Jugend- und Einstiegsschutz und verlangen teils stärkere Liquidbesteuerung. Die Erklärung des Verbands bezog sich zudem auf den früheren Referentenentwurf.
Abstimmungsergebnis
Bundestag, 15.10.2026 [13][21][14]
- Amtliches Dokument
- BT-Drs. 21/8605 ↗
Diese Abstimmung war nicht namentlich. Amtlich festgehalten ist, wie die Fraktionen gestimmt haben — Stimmenzahlen gibt es dafür nicht.
Stimmbegründungen
- CDU/CSUDafür
Zustimmung; im Ausschuss begründet mit Haushaltsentlastung, Prävention und einem angepassten Steuerpfad.
- Laut Ausschussbericht begründeten die Koalitionsfraktionen die Reform mit der Fortführung des Steuerpfads und einem Beitrag zur Konsolidierung des Bundeshaushalts. [3]
- Preissignale sollten insbesondere den Einstieg von Kindern und Jugendlichen in den Nikotinkonsum weniger attraktiv machen. [3]
- Belastungsspitzen bei Nischenprodukten sollten zurückgenommen und Vollzugsrisiken ernst genommen werden. [3]
Gemeinsame Begründung der Koalitionsfraktionen im Finanzausschuss, keine gesondert dokumentierte Begründung allein der Union und keine Plenarrede.
- SPDDafür
Zustimmung; im Ausschuss begründet mit Mehreinnahmen und gesundheitspolitischen Preissignalen.
- Laut Ausschussbericht sollten die höheren Tarife Haushalt und Gesundheitsprävention zugleich unterstützen. [3]
- Die Koalition verwies auf Nachbesserungen bei Feinschnitt und Liquids nach der Anhörung. [3]
Der Ausschussbericht gibt CDU/CSU und SPD gemeinsam wieder; daraus lassen sich keine unterschiedlichen Gründe der beiden Fraktionen ableiten.
- AfDDagegen
Ablehnung; im Ausschuss begründet mit erwarteten Ausweichreaktionen und Zweifeln am fiskalischen Nutzen.
- Laut Ausschussbericht befürchtete die Fraktion eine Stärkung illegaler Märkte und verwies auf fehlende personelle und finanzielle Mittel beim Zoll. [3]
- Sie hielt die prognostizierten Einnahmen und die angeführten gesundheitspolitischen Effekte wegen Ausweichbewegungen für nicht überzeugend. [3]
Historische Zahlen und Marktanteilsangaben der Fraktion werden hier nicht als geprüfte Tatsachen wiedergegeben.
- Bündnis 90/Die GrünenDagegen
Ablehnung; im Ausschuss begründet damit, dass die gesundheitspolitische Ausgestaltung nicht weit genug gehe.
- Laut Ausschussbericht blieb der Fraktion der Steuerabstand zwischen Feinschnitt und Fabrikzigaretten zu groß. [3]
- Sie begrüßte die höheren Liquidtarife, hielt die Ausrichtung auf Prävention insgesamt aber für unzureichend. [3]
- Sie bezweifelte die Belastbarkeit der Einnahmenschätzung bei großen Preissprüngen und vielen Ausweichmöglichkeiten. [3][12]
Die Enthaltung zum Änderungsantrag der Koalition im Ausschuss und die Ablehnung des Gesetzes sind zwei verschiedene Voten.
- Die LinkeDagegen
Ablehnung; im Ausschuss begründet mit der Verteilungswirkung und dem Vorrang der Haushaltskonsolidierung.
- Laut Ausschussbericht kritisierte die Fraktion besonders die Belastung einkommensschwacher Bevölkerungsgruppen durch höhere Konsumsteuern. [3]
- Sie sah im Vorhaben vor allem ein Instrument zur Haushaltskonsolidierung und keine ausgewogene Präventionsmaßnahme. [3]
Die Enthaltung zum gesonderten Entschließungsantrag der Grünen ist keine Enthaltung zum Gesetz.
Zeitlicher Verlauf
Zuleitung an den Bundesrat [4]
Der Entwurf wird dem Bundesrat als besonders eilbedürftig zugeleitet.
Gesetzentwurf als Bundestagsdrucksache [4]
Der Regierungsentwurf erscheint als BT-Drs. 21/7859.
Erste Beratung im Bundestag [3]
Überweisung an die Ausschüsse; federführend ist der Finanzausschuss.
Öffentliche Anhörung im Finanzausschuss [18]
Anhörung zum Regierungsentwurf und zu einem weitergehenden Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen.
Geplant: Ende der befristeten Steuerzeichen-Regel [1]
Die beschlossenen kürzeren Fristen (fünf Wochen) für neue Steuerzeichen sind bis zu diesem Tag befristet. Anwendbar sind sie erst nach dem Inkrafttreten.
Geplant: erste Jahresstufe [1]
Neue Tarife für Zigaretten, Feinschnitt und Liquids; erhitzter Tabak folgt der Zigarettenformel. Für Zigarren, Zigarillos und Pfeifentabak gilt bis 28. Februar 2027 zunächst ein Übergangstarif in bisheriger Höhe.
Geplant: zweite Erhöhungsstufe [1]
Nächste Tarife in allen betroffenen Produktgruppen.
Geplant: dritte Erhöhungsstufe [1]
Nächste Tarife in allen betroffenen Produktgruppen.
Geplant: vierte Erhöhungsstufe [1]
Letzte im Beschluss vorgesehene Jahresstufe.
Geplant: Rückkehr zur variablen Mindestbesteuerung [1][3][5]
Nach dem Ende der befristeten Phase am 14. Februar 2031 wird die Mindeststeuer für Zigaretten und Feinschnitt wieder aus dem gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreis berechnet. Eine feste zusätzliche Stufe steht dafür heute nicht fest.
Häufige Fragen
Gilt die Erhöhung schon für meine nächste Packung?
Nein, noch nicht. Die Reform ist beschlossen, aber noch nicht verkündet. Bis dahin gelten die bisherigen Steuersätze. Die neuen Stufen sind für 2027 bis 2030 vorgesehen. [1][5][17]
Werden alle Produkte im Januar 2027 teurer?
Der Beschluss unterscheidet die Produkte. Für Zigarren, Zigarillos, Pfeifen- und Wasserpfeifentabak ist die erste höhere Steuer erst für März 2027 vorgesehen. Einen Ladenpreis legt das Gesetz nicht fest. [1][11]
Was bedeutet das für meine E-Zigarette?
Besteuert wird die Flüssigkeit. Vorgesehen sind zuerst 38 Cent je Milliliter und ab 2030 44 Cent. Auch nikotinfreie Flüssigkeiten können darunter fallen. Das Gerät selbst wird durch dieses Gesetz nicht besteuert. [1][6]
Wie viel kostet eine Schachtel künftig genau?
Das lässt sich nicht für jede Marke sagen. Das Gesetz legt Steuern fest, keine Ladenpreise. Die Regierung geht davon aus, dass die Erhöhungen über die Preise weitergegeben werden. [1][11][12]
Muss ich als Privatperson eine neue Steuererklärung abgeben?
Nein. Für den normalen Kauf bereits versteuerter Produkte schafft die Reform keine neue Pflicht. Die amtliche Folgenabschätzung nennt keinen neuen Aufwand für Bürgerinnen und Bürger. [1][11]
Fließt das zusätzliche Geld an die Krankenkassen?
Nein. Das Gesetz bindet die Einnahmen nicht an einen Zweck. Das Finanztableau ordnet sie dem Bund zu. Gesundheitsakteure fordern, mehr Geld für Vorbeugung und Hilfe beim Aufhören einzusetzen. [1][11][23]
Quellen

- [1]Gesetz zur Änderung des Tabaksteuergesetzes – Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages — Bundesrat / Deutscher Bundestag, BR-Drs. 603/26; Anlage S. 1–3, Artikel 1–3; Bundestagsbeschluss vom 2026-10-15 ↩
- [2]Gesetz zur Änderung des Tabaksteuergesetzes – Beschluss des Bundesrates — Bundesrat, BR-Drs. 603/26(B), S. 1; 1069. Sitzung; Artikel 77 Absatz 2 GG ↩
- [3]Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses — Deutscher Bundestag, Finanzausschuss, BT-Drs. 21/8605; S. 2 Finanztableau; S. 5–10 Synopse; S. 11–17 Beratungen; S. 18–19 Begründung (darin Kabinettsbeschluss vom 6. Juli 2026); Vorabfassung ↩
- [4]Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Tabaksteuergesetzes — Bundesregierung / Deutscher Bundestag, BT-Drs. 21/7859; S. 2–4 Finanzfolgen; S. 5 Zuleitung; S. 6–9 Normtext; S. 10–21 Begründung ↩
- [5]Tabaksteuergesetz – § 2 Steuertarif, konsolidierte Fassung — Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz, TabStG § 2 Absätze 1–4; Stammgesetz BGBl. I S. 1870; datum bezeichnet das Stammgesetz ↩
- [6]Tabaksteuergesetz – § 1 Steuergebiet, Steuergegenstand — Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz, TabStG § 1 insbesondere Absätze 1, 2, 2a–2c, 5 und 6; datum bezeichnet das Stammgesetz ↩
- [7]Tabaksteuergesetz – § 38 Übergangsvorschriften — Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz, TabStG § 38 insbesondere Absätze 3 und 4; datum bezeichnet das Stammgesetz ↩
- [8]Tabaksteuerverordnung – § 32 Bezug der Steuerzeichen — Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz, TabStV § 32 insbesondere Absätze 1, 3 und 4; datum bezeichnet die Stammverordnung ↩
- [9]Tabaksteuerverordnung – § 61 Übergangsregelungen — Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz, TabStV § 61; datum bezeichnet die Stammverordnung ↩
- [10]Stellungnahme des Bundesrates zum Gesetzentwurf 21/7859 — Bundesregierung / Deutscher Bundestag, BT-Drs. 21/8232; Beschluss in der 1068. Sitzung vom 2026-09-25 ↩
- [11]Bericht des Haushaltsausschusses gemäß § 96 der Geschäftsordnung — Deutscher Bundestag, Haushaltsausschuss, BT-Drs. 21/8616; S. 1–2 Änderungen und Finanztableau; S. 3 Kosten und Ausschussvotum; Vorabfassung ↩
- [12]Annahmen und Auswirkungen der geplanten Tabaksteuererhöhungen – Antwort der Bundesregierung — Bundesregierung / Bundesministerium der Finanzen / Deutscher Bundestag, BT-Drs. 21/8482; Antworten 1–7, 9, 26, 29–32 und 37; Schreiben vom 2026-10-08 ↩
- [13]Bundestag beschließt Erhöhung der Tabaksteuer — Deutscher Bundestag, Internetredaktion / Parlamentsnachrichten, Abschnitte Bundestag beschließt Erhöhung der Tabaksteuer, Gesetzentwurf und Änderungen im Finanzausschuss ↩
- [14]Plenarprotokoll 21/102 – Stenografischer Bericht, unvollständige Fassung — Deutscher Bundestag, 21/102; Titelseite Fußnote 1 und Schlussvermerk: endgültiger Gesamtbericht für 2026-10-20 angekündigt; TOP 25 im abgerufenen PDF nicht enthalten ↩
- [15]Tagesaktuelles Plenarprotokoll 21/103 – autorisierte HTML-Vorabfassung — Deutscher Bundestag, 21/103; Seitenkopf: nach § 117 GO-BT autorisierte Fassung bis 11:20 Uhr ↩
- [16]Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Tabaksteuergesetzes – Vorhabenseite — Bundesministerium der Finanzen, Veröffentlichung 2026-08-10; Einleitung zum Kabinettsbeschluss vom 2026-07-06; Abschnitte Referenten- und Regierungsentwurf ↩
- [17]Bundesgesetzblatt Teil I – amtliche Suche nach Tabaksteuergesetz und aktuelle Ausgabenübersicht — Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Verkündungsplattform recht.bund.de, Suche am 2026-10-17: Treffer aus 2023 und 2024, keine gefundene Verkündung der Reform; zusätzlich https://www.recht.bund.de/de/bundesgesetzblatt/bgbl-1/bgbl-1_node.html, neueste angezeigte Ausgabe BGBl. 2026 I Nr. 300 vom 2026-10-16 ↩
- [18]Anhörung zur Änderung des Tabaksteuergesetzes — Deutscher Bundestag, Finanzausschuss / Parlamentsnachrichten, Anhörung am 2026-10-05; Bericht mit Vermerk hle/06.10.2026; verlinkte schriftliche Stellungnahmen ↩
- [19]Bundesdrogenbeauftragter Streeck begrüßt höhere Tabaksteuer als großen Erfolg für den Kinder- und Jugendschutz — Beauftragter der Bundesregierung für Sucht- und Drogenfragen, Pressemitteilung vom 2026-10-16; Absätze zu Preissignalen, Jugendprävention und Rauchstopp ↩
- [20]Entschließungsantrag zur dritten Beratung des Tabaksteuergesetzes — Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN / Deutscher Bundestag, BT-Drs. 21/8607; Forderungsteil und Begründung ↩
- [21]Namentliche Abstimmungen – amtliches Register — Deutscher Bundestag, Registerliste, abgerufen über die Datenquelle der Seite (ajax/filterlist …/liste/462112-462112): für den 2026-10-15 drei namentliche Abstimmungen (Brennstoffemissionshandelsgesetz, Bundeswehreinsatz Eunavfor Aspides, Bundeswehreinsatz Unmiss), keine zur Tabaksteuer ↩
- [22]Stellungnahme des AOK-Bundesverbandes zur Anhörung — AOK-Bundesverband, Anhörung 2026-10-05; S. 2–4, Wirkungen deutlicher Preissteigerungen und Bewertung damaliger Änderungsvorschläge ↩
- [23]Stellungnahme des Deutschen Krebsforschungszentrums zum Gesetzentwurf 21/7859 — Deutsches Krebsforschungszentrum; veröffentlicht durch den Bundestag, Anhörungsmaterial zum 2026-10-05; PDF S. 1–3 und Literatur S. 4; eigenes Dokumentdatum nicht ausgewiesen ↩
- [24]Stellungnahme zur Änderung des Tabaksteuergesetzes mit DIW-Econ-Kurzstudie als Anlage — Bundesverband der Tabakwirtschaft und neuartiger Erzeugnisse; Anlage DIW Econ GmbH, Stellungnahme S. 1–10; DIW-Econ-Anlage ab PDF-S. 11; insbesondere S. 8–10 zu Einnahmenrisiken ↩
- [25]Stellungnahme des Bundesverbandes der Zigarrenindustrie — Bundesverband der Zigarrenindustrie, Anhörungsmaterial zum 2026-10-05; S. 1–3 und Anlagen; eigener Veröffentlichungsstichtag nicht belastbar ausgelesen ↩
- [26]BDZ-Stellungnahme zum Tabaksteueränderungsgesetz — BDZ – Deutsche Zoll- und Finanzgewerkschaft, S. 1–4 Grundposition und Differenzierung von Marktangaben; S. 9–11 Verwaltung; S. 15–17 Empfehlungen und Nachweise ↩
- [27]Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Tabaksteuergesetzes — Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten, Hauptstadtbüro, S. 1–2; Kopfdatum Hamburg/Berlin 2026-09-29 ↩
- [28]Stellungnahme zum Entwurf des Tabaksteuergesetzes — Aktionsbündnis Nichtrauchen e. V., PDF S. 1–3; Datumsaufdruck im ausgelesenen Text fehlerhaft, deshalb kein Dokumenttag übernommen ↩
- [29]BfTG zum Referentenentwurf: Moderate Erhöhung löst Grundproblem nicht — Bündnis für Tabakfreien Genuss e. V., Abschnitte Hohe Steuer belastet den legalen Markt, Keine erneute Steueranpassung vor Abschluss der EU-Verhandlungen und Risikodifferenzierte Besteuerung ↩
- [30]Jugend-Check: Tabaksteueränderungsgesetz — Kompetenzzentrum Jugend-Check am Deutschen Forschungsinstitut für öffentliche Verwaltung, Jugend-Check zum Entwurfsstand 2026-08-10; Abschnitte Mögliche Auswirkungen und Betroffene Gruppen ↩
Was kann ich tun?
Geltende Steuersätze nachlesen
Der konsolidierte § 2 Tabaksteuergesetz zeigt die geltenden Tarife. Auf die Zeiträume achten und den Stand mit dem Änderungsgesetz abgleichen.
Den beschlossenen Text lesen
Der Gesetzesbeschluss enthält die vom Bundestag angenommenen Tarife. Er ist noch kein Nachweis der Verkündung.
Die Verkündung verfolgen
Im Bundesgesetzblatt nach dem Titel „Gesetz zur Änderung des Tabaksteuergesetzes“ suchen. Erst die dort veröffentlichte Fassung nennt Ausfertigungs- und Verkündungsdatum.
Fachpositionen nachvollziehen
Die Anhörungsseite verlinkt Stellungnahmen aus Gesundheit, Wirtschaft und Gewerkschaften. Sie beziehen sich auf den damaligen Beratungsstand.
Anliegen an den Bundestag richten
Anliegen können an Abgeordnete oder an den Petitionsausschuss gerichtet werden. Der Ausschussbericht dokumentiert bereits behandelte Petitionen zu diesem Gesetz.
Hilfe beim Rauchstopp
Die Bundesregierung verweist auf ärztliche Beratung, Angebote der Krankenkassen und die Beratung des Bundesinstituts für Öffentliche Gesundheit; auch der Drogenbeauftragte nennt Unterstützungsmöglichkeiten.
Glossar
- Tabaksteuer
- Eine Verbrauchsteuer auf die gesetzlich erfassten Tabak- und Dampfprodukte. Sie kommt zur Umsatzsteuer hinzu.
- Feinschnitt
- Fein geschnittener Rauchtabak, vor allem zum Drehen oder Stopfen von Zigaretten; das Gesetz grenzt ihn genau ab.
- Steuerstufe
- Ein Tarif, der für einen bestimmten Zeitraum festgelegt ist. Die nächste Stufe beginnt an dem im Gesetz genannten Tag.
- Mengensteuer
- Der feste Steuerbetrag je Stück, Kilogramm oder Milliliter.
- Wertsteuer
- Der Steueranteil, der als Prozentsatz vom Verkaufspreis berechnet wird; auch „Ad-valorem-Steuer“.
- Mindeststeuer
- Die gesetzliche Untergrenze der Steuer. Sie wird je nach Produkt unterschiedlich berechnet.
- Kleinverkaufspreis
- Der Preis für den Verkauf an Verbraucher, auf den sich die wertabhängigen Steuerteile beziehen.
- Gewichteter durchschnittlicher Kleinverkaufspreis
- Ein Durchschnittspreis, bei dem die verkauften Mengen berücksichtigt werden; wichtig für die variable Mindeststeuer (§ 2 Absatz 4 TabStG).
- Substitute für Tabakwaren
- Gesetzlicher Sammelbegriff für bestimmte Erzeugnisse zum Verdampfen, vor allem E-Zigaretten-Flüssigkeiten; nicht das Gerät (§ 1 Absatz 2c TabStG).
- Erhitzter Tabak
- Einzeln portionierter Rauchtabak für ein Gerät, das ein Aerosol oder Rauch erzeugt. Seine Steuer ist an die Zigarettensteuer gekoppelt.
- Steuerzeichen
- Amtliche Zeichen (Banderolen), mit denen die Steuer entrichtet wird.
- Beschlussempfehlung
- Vorschlag eines Bundestagsausschusses an das Plenum, ob und in welcher Fassung eine Vorlage angenommen werden soll.
- Formulierungshilfe
- Ein von der Regierung erarbeiteter Textvorschlag für eine Änderung im Parlament. Er wird nicht schon dadurch zum Gesetz.
- Vermittlungsausschuss
- Gemeinsames Gremium von Bundestag und Bundesrat, das bei Streit über ein Gesetz vermittelt. Hier hat der Bundesrat ihn nicht angerufen.
- Verkündung
- Amtliche Veröffentlichung eines Gesetzes im Bundesgesetzblatt. Sie ist von der Beschlussfassung im Parlament zu unterscheiden.
- Kassenjahr
- Das Jahr, in dem Geld tatsächlich in den Haushalt fließt; kann von der vollen Jahreswirkung einer Steuerregel abweichen.
- Preiselastizität
- Modellmaß dafür, wie stark die versteuerte Nachfrage auf Preisänderungen reagiert. Daraus lässt sich nicht direkt ablesen, wie viele Menschen aufhören.
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