Gesetz zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes und zur Verbesserung der telekommunikationsrechtlichen Rahmenbedingungen für den Ausbau von Telekommunikationsnetzen
Die Novelle soll Glasfaser und Mobilfunk schneller ausbauen und den Kupferumstieg ordnen; ein sofortiger Glasfaseranspruch entsteht nicht.
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- Worum geht es?
- Der Bund will Glasfaser und Mobilfunk schneller ausbauen. Das Gesetz soll auch den Wechsel von alten Kupferleitungen auf Glasfaser besser vorbereiten.
- Wichtigste Änderung
- Die Bundesnetzagentur, die Aufsichtsbehörde für den Telekommunikationsmarkt, soll mehr Informationen über den geplanten Umstieg erhalten. Sie soll dabei auch die Interessen anderer Glasfaseranbieter berücksichtigen.
- Wer ist betroffen?
- Betroffen sind Netzbetreiber, Internetkunden, Gebäudeeigentümer und Kommunen. Der Entwurf ist noch kein geltendes Gesetz und gibt Haushalten keinen Anspruch auf einen sofortigen Glasfaseranschluss.
Die Zusammenfassung
Wichtig vorweg: Das ist ein Gesetzentwurf, kein geltendes Recht. Der Bundestag hat ihn am 9. Oktober 2026 erstmals beraten und an die Ausschüsse überwiesen; über das Gesetz selbst wurde noch nicht abgestimmt. Eine öffentliche Anhörung ist für den 4. November 2026 angekündigt. Offen sind noch Ausschussbericht und Beschlussempfehlung, zweite und dritte Lesung, die abschließende Befassung des Bundesrates, die Verkündung und das Inkrafttreten (der Entwurf sieht den Tag nach der Verkündung vor). Für keinen dieser Schritte gibt es bisher ein amtliches Datum. Die Gigabit-Grundbuch-Verordnung (GGV) ist ein eigenes Verordnungsverfahren mit eigenem Entwurf. [1][4][7][12][24]
Der Regierungsentwurf verbindet mehrere Maßnahmen: vereinfachte Verfahren für Leitungsbau, ein bedingtes Recht von Netzbetreibern auf Glasfaserausbau im gesamten Gebäude, zusätzliche Zugangsregeln für Wettbewerber und eine gesetzliche Neuordnung des Gigabit-Grundbuchs. Hinzu kommen Änderungen an einzelnen Kundenrechten, am Mietrecht und an Aufsichtsbefugnissen. Der Kabinettsbeschluss vom 10. Juni 2026 war die Billigung des Regierungsentwurfs, kein Gesetzesbeschluss des Bundestags. [19][1]
Bei der Kupfer-Glasfaser-Migration geht es um den schrittweisen Ersatz bestehender Anschlüsse. Schon heute verlangt § 34 TKG bei den dort geregelten Stilllegungen eine Anzeige mindestens ein Jahr vor Beginn sowie die Prüfung alternativer Zugangsprodukte. Die Novelle soll vor allem einen umfassenden Migrationsplan als möglichen Gegenstand einer Transparenzverpflichtung ergänzen und die Berücksichtigung anderer Glasfasernetze bei der Abschaltpraxis. Das Initiativrecht bleibt nach der Gegenäußerung der Bundesregierung beim Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht. Eine automatische Abschaltung bei Erreichen einer bestimmten Ausbauquote schafft der vorliegende Text nicht. [9][10][1]
Davon zu trennen ist das weitergehende Regulierungskonzept der Bundesnetzagentur. Es empfiehlt einen regelgebundenen Prozess, einen Schwellenwert von mindestens 80 Prozent FTTH-Versorgung für dessen Einleitung sowie Vorläufe von mindestens zwölf Monaten vor dem Vermarktungsstopp und mindestens 24 Monaten zwischen Vermarktungsstopp und Abschaltung. Das sind Vorschläge der Behörde aus 2026, keine durch diesen Entwurf bereits feststehenden Abschaltfristen. Auch die Behörde bezeichnet die Konkretisierung als abhängig vom weiteren europäischen und nationalen Rechtsrahmen. [21][20]
Für Kunden sieht der Entwurf unter anderem eine ausdrückliche automatische Beendigung des Altvertrags nach erfolgreichem Anbieterwechsel vor. Die Anbieter müssen dabei die fristgerechte Kündigung sicherstellen; bestehende Mindestlaufzeiten werden dadurch nicht pauschal aufgehoben. Bei bestimmten Umzügen soll das Sonderkündigungsrecht präzisiert werden. Umstritten ist die zusätzliche Möglichkeit, einen telefonisch angebahnten Vertrag durch einen Bestätigungsbutton zu genehmigen: Die Regierung verspricht Vereinfachung, der vzbv befürchtet mehr Überrumpelung. [1][30][31]
Das Glasfaserbereitstellungsentgelt finanziert die Gebäudeinfrastruktur, nicht den laufenden Internettarif. Im geltenden § 72 TKG stehen höchstens 60 Euro jährlich und insgesamt höchstens 540 Euro je Wohneinheit. Der Regierungsentwurf sieht vor, diese Obergrenzen beizubehalten, soll aber eine Erhebung über bis zu neun Jahre ohne die bisherige besondere Verlängerungsvoraussetzung möglich machen. Die besondere Begründung aufwändiger Maßnahmen und die daran anknüpfende mietrechtliche Pflicht zur Einholung mehrerer Angebote sollen entfallen. Der vzbv fordert stattdessen die Abschaffung dieses Entgelts. Nach Angaben des vzbv sah der Referentenentwurf noch 720 Euro vor; der Regierungsentwurf bleibt bei 540 Euro. [14][15][1][30]
Im Zentrum der Kontroverse steht das Verhältnis zwischen Investitionsanreizen und Wettbewerb: BREKO und VKU warnen vor einer Ausweitung der Zugangsregulierung auf nicht marktbeherrschende Glasfaserunternehmen. Der vzbv verteidigt verbindliche Zugangsrechte als Schutz vor neuen lokalen Monopolen. Diese unterschiedlichen Wirkungserwartungen sind kein Nachweis dafür, dass Ausbau oder Preise durch die Novelle tatsächlich in eine bestimmte Richtung verändert werden. Das Gesetz braucht nach den Angaben im Gesetzentwurf die Zustimmung des Bundesrates. Die geplante Anhörung und das weitere parlamentarische Verfahren können den Text noch ändern. [32][34][30][7][12]
Was steht wirklich drin?
Mehr Planung für den Kupferumstieg [1][10]
Geplant: Die Bundesnetzagentur soll von einem marktmächtigen Unternehmen einen umfassenden Plan für den Umstieg verlangen können. Der Plan soll die erwarteten Orte, Zeiten und Bedingungen zeigen. Das ist noch keine verbindliche Abschaltung für einzelne Haushalte.
Fremde Glasfasernetze beim Abschalten berücksichtigen [1][3]
Geplant: Beim Umstieg soll die Behörde auch die Interessen anderer Unternehmen mit einem Glasfasernetz beachten. Sie kann dabei berücksichtigen, wie das marktmächtige Unternehmen in Gebieten mit fremden Glasfasernetzen abschaltet. Der Entwurf überträgt ihr kein allgemeines Recht, selbst die Abschaltung einzuleiten.
Mehr Anbieter auf einem Glasfasernetz [1]
Geplant: Glasfaserbetreiber sollen unter den gesetzlichen Voraussetzungen über den Zugang anderer Anbieter verhandeln. Wenn ein zweites Netz vor Ort wirtschaftlich nicht tragfähig ist und der Zugang im Gebäude nicht ausreicht, kann eine Pflicht zur Einigung greifen. Für kleine lokale Projekte sieht der Entwurf Schutzmöglichkeiten vor.
Zugang zur Verkabelung im Gebäude [1][29]
Geplant: Ein zweiter Anbieter soll vorhandene Kabel unter bestimmten Bedingungen mitnutzen können. Das gilt, wenn ein weiterer Ausbau wirtschaftlich nicht sinnvoll oder praktisch unmöglich wäre. Die Behörde kann die Bedingungen genauer festlegen.
Ausbau im ganzen Haus erleichtern [1][25]
Geplant: Fehlt die Glasfaserverkabelung, soll ein Netzbetreiber unter Voraussetzungen das ganze Haus ausbauen dürfen. Der Eigentümer kann stattdessen einen eigenen Ausbau oder einen anderen Anbieter verbindlich zusagen. Der Entwurf verlangt Angebote mit angemessener Vertragsstrafe für verspätete Fertigstellung. Ein allgemeiner Anspruch von Haushalten auf sofortigen Ausbau steht dort nicht. Für bestimmte bis zum 31. Dezember 2025 geschlossene Ausbauvereinbarungen ist eine Übergangsregel vorgesehen; die Infrastruktur muss dann bis zum 31. Dezember 2029 betriebsbereit errichtet sein. Die Fristen des Vollausbaurechts (zwei Monate für die Eigentümerreaktion, 24 Monate bei Eigenausbau, weitere sechs Wochen beziehungsweise fünf Monate zur Leitungswegabstimmung, 18 Monate ab Einigung bis zur Betriebsbereitschaft, 20 Monate für das Angebot eines Gebäudeanschlusses) sind verschiedene Fristen und keine einheitliche Ausbaufrist.
Höchstbetrag für Gebäudeleitungen bleibt bestehen [14][15][1]
Geplant: Beim Glasfaserbereitstellungsentgelt, einem Beitrag für die Leitungen im Haus, sollen höchstens 60 Euro pro Jahr und insgesamt 540 Euro je Wohneinheit bestehen bleiben. Der Entwurf erlaubt eine Erhebung bis zu neun Jahre ohne die bisherige besondere Verlängerungsvoraussetzung. Die besondere Angebotsprüfung bei aufwändigen Maßnahmen soll wegfallen; das allgemeine Gebot wirtschaftlicher Kosten bleibt. Die Errichtungsgrenze in § 72 Abs. 7 soll vom 31. Dezember 2027 auf den 31. Dezember 2030 verschoben werden; das ist keine bundesweite Kupferabschaltfrist.
Einmaliger technischer Zugang ist keine neue Kundenpauschale [1]
Geplant: Für die technische Einrichtung des Zugangs soll ein Netzbetreiber einem anderen Netzbetreiber unter den genannten Bedingungen 60 Euro netto je erstmals angeschlossener Wohn- oder Gewerbeeinheit berechnen dürfen. Dafür darf dem Endkunden kein direktes Entgelt berechnet werden. Das ist eine andere Zahlung als der jährliche Beitrag für die Gebäudeleitungen.
Altvertrag nach erfolgreichem Wechsel beenden [1][11]
Geplant: Beim erfolgreichen Anbieterwechsel soll der alte Vertrag ausdrücklich automatisch enden. Die Anbieter müssen dafür eine fristgerechte Kündigung sicherstellen. Das hebt eine laufende Mindestvertragsdauer nicht einfach auf. Schon heute geregelt ist eine Unterbrechung von höchstens einem Arbeitstag.
Bestätigungsbutton für Telefonverträge [8][1][30][31]
Geplant: Muss ein telefonisch geschlossener Vertrag erst nach Erhalt der Vertragszusammenfassung genehmigt werden, soll dafür auch ein klar beschrifteter Onlinebutton möglich sein. Bisher nennt das Gesetz die Genehmigung in Textform. Verbrauchervertreter warnen vor Druck zum schnellen Klick.
Sonderkündigung bei bestimmten Umzügen [13][1]
Geplant: Das Recht zu kündigen soll auch den Fall ausdrücklich erfassen, dass am neuen Wohnsitz bereits ein kabelgebundener Anschluss besteht und die bisherige Leistung deshalb technisch nicht möglich ist. Ein beliebiger zweiter Vertrag begründet damit noch nicht automatisch ein Kündigungsrecht.
Anzeige statt Genehmigung bei bestimmten Leitungsarbeiten [1]
Geplant: Für bestimmte Arbeiten soll eine Anzeige bei der zuständigen Straßenstelle genügen. Voraussetzung sind unter anderem mindestens ein Monat Vorlauf, eine geplante Bauzeit von höchstens sechs Monaten und ein fachkundiges, zuverlässiges Bauunternehmen. Die Stelle kann unzulässige oder offensichtlich schwer mangelhaft geplante Arbeiten untersagen.
Netzdaten bündeln und schützen [1][23][24]
Geplant: Das Gigabit-Grundbuch soll wichtige Ausbauinformationen bündeln. Welche Daten in welcher Form geliefert und wer sie abrufen darf, soll eine eigene Verordnung genauer regeln. Informationen über die Versorgung und sensible Angaben zu Leitungen werden dabei unterschiedlich behandelt. Nach dem Entwurf dieser Verordnung sollen Liegenschaftsdaten erstmals sechs Monate nach deren Inkrafttreten geliefert werden, danach jährlich; ein Kalenderdatum gibt es dafür nicht.
EU-Gebäuderegeln national ergänzen [17][1]
Geplant: Der Entwurf ergänzt die schon geltende EU-Verordnung. Vorgesehen sind unter anderem technische Vorgaben für Leitungen im Haus und bestimmte Ausnahmen. Ein Verstoß gegen näher bezeichnete EU-Ausstattungspflichten soll nach dem Entwurf mit einem Bußgeld bis 100.000 Euro geahndet werden können. Das ist kein Bußgeld für Kunden, die keinen Glasfasertarif buchen.
Weitere Aufsichtsbefugnisse [1][16][18]
Geplant: Der Entwurf passt die Durchsetzung der EU-Roamingregeln an. Außerdem soll die Bundesnetzagentur zur Verfolgung bestimmter Verstöße gegen die Regeln zur Rufnummernunterdrückung zusätzliche Auskünfte verlangen dürfen. Das steht im Datenschutzgesetz für Telekommunikation, nicht in den Regeln zur Kupferabschaltung.
Betroffene Gruppen
Kupfernetzbetreiber mit beträchtlicher Marktmacht
stark betroffenMögliche zusätzliche Transparenzverpflichtung und stärkere Berücksichtigung fremder Glasfasernetze bei der Abschaltpraxis. [1]
Glasfasernetzbetreiber, auch regionale KMU
stark betroffenZugangsverhandlungen und mögliche weitergehende Pflichten; zugleich bedingtes Vollausbaurecht und Schutz kleiner lokaler Projekte bei der Zugangsentscheidung. [1][32]
Diensteanbieter ohne eigenes flächendeckendes Netz und neue Marktteilnehmer
stark betroffenKönnen von Zugang zu fremden Netzen profitieren; wirtschaftlicher Erfolg hängt weiterhin von Konditionen und tatsächlichem Angebot ab. Eine besondere Start-up-Ausnahme ist nicht belegt. [1][22]
Gebäudeeigentümer und Wohnungseigentümergemeinschaften
stark betroffenAngebote, Reaktionen und Fristen beim Gebäudeausbau; wirtschaftliche Entscheidungen über Bereitstellungsentgelt und Eigenausbau. [1][15]
Mieter
stark betroffenKönnen über Betriebskosten an Gebäudeleitungen beteiligt sein, auch ohne entsprechenden Internettarif; der Verbraucherverband fordert eine andere Kostenverteilung. [15][30]
Haushalte mit DSL-Anschluss
stark betroffenLangfristig vom Technologiewechsel betroffen; keine durch die Novelle sofort ausgelöste bundesweite Abschaltung. [9][25]
Telefonisch angesprochene Verbraucher
stark betroffenGeplante zusätzliche Genehmigung per Button; besonderer Streit über Schutz vor Überrumpelung. [1][31]
Kommunen, Straßenstellen und öffentliche Gebäudeverwaltungen
stark betroffenAnzeigeverfahren, Infrastrukturinformationen, Liegenschaftsdaten und Abstimmung von Bauarbeiten. [1][23][24]
Bundesnetzagentur und zuständiges Ministerium
stark betroffenZusätzliche beziehungsweise neu geordnete Regulierungs-, Informations- und Durchsetzungsaufgaben. [1]
Ländliche Haushalte und kleine Betriebe
mittel betroffenKönnen von besserem Ausbau profitieren, erhalten aber keine feste Anschlussgarantie. Wirtschaftlichkeit und Förderbedingungen bleiben relevant. [25][1]
Bestehende Mobilfunkkunden
mittel betroffenKönnen mittelbar von Ausbauvereinfachungen profitieren; bestimmte Vertragsänderungen betreffen auch Mobilfunk. Eine Verbesserung an jedem Ort ist nicht garantiert. [19][33][1]
Personen ohne eigenen Telekommunikationsvertrag
wenig betroffenKeine unmittelbar belegte Pflicht zum Abschluss eines Glasfasertarifs; mittelbare Folgen etwa über Gebäudekosten oder öffentliche Infrastruktur möglich. [25][15][30]
Vorher / Nachher
Abschaltverfahren [9][1]
§ 34: Anzeige durch marktmächtiges Unternehmen, Prüfung und Bedingungen der Behörde; mindestens ein Jahr Vorlauf bei den erfassten Stilllegungen.
Geplant: Das Verfahren bleibt antragsgetrieben; zusätzlich werden andere Glasfasernetze und ihre Interessen berücksichtigt. Keine allgemeine automatische Abschaltung.
Übergreifende Migrationsplanung [10][1]
§ 25 nennt schon migrationsbezogene Nutzungsbedingungen.
Geplant: Ein umfassender Migrationsplan mit zeitlicher und geografischer Prognose wird ausdrücklich möglicher Inhalt der Transparenzverpflichtung.
Gebäudeausbau [29][1]
§ 145 Abs. 1 erlaubt den Netzabschluss beim zustimmenden Endnutzer unter Schutz fremden Eigentums.
Geplant: Ein eigenes bedingtes Vollausbaurecht für das gesamte Gebäude; vorrangige Nutzung geeigneter vorhandener Infrastruktur, Möglichkeit zum verbindlich zugesagten Eigenausbau.
Bereitstellungsentgelt [14][1]
Höchstens fünf Jahre; bei unzureichender Refinanzierung Verlängerung bis neun Jahre; Darlegung bei Kosten über 300 Euro. Höchstens 60 Euro jährlich und 540 Euro insgesamt.
Geplant: Bis zu neun Jahre ohne diesen besonderen Verlängerungstatbestand; die besondere Darlegung entfällt; die Geldobergrenzen bleiben.
Mietrechtliche Angebotsprüfung [15][1]
Bei aufwändiger Maßnahme soweit möglich drei Angebote und Wahl des wirtschaftlichsten.
Geplant: Dieser besondere Satz entfällt; die wirtschaftliche Umsetzung bleibt Voraussetzung nach § 556 Abs. 3a Satz 1 BGB.
Erfasste neue Gebäudeinfrastrukturen beim Entgelt [14][1]
Errichtung spätestens bis 31. Dezember 2027.
Geplant: Errichtung spätestens bis 31. Dezember 2030; keine Erhebungspflicht für jeden Vermieter.
Anbieterwechsel [11][1]
Bereits Schutz vor vorzeitigem Abschalten und gegen Unterbrechung über einen Arbeitstag hinaus.
Geplant: Das automatische Altvertragsende wird ausdrücklich geregelt, mit Sicherstellung einer fristgerechten Kündigung.
Genehmigung bestimmter Telefonverträge [8][1]
Genehmigung in Textform nach Erhalt der Vertragszusammenfassung.
Geplant: Zusätzlich Genehmigung durch eine eindeutig beschriftete, gut lesbare Onlineschaltfläche.
Auswirkungen
Direkte Folgen
- Bei unverändertem Inkrafttreten könnten Gebäudeeigentümer und Netzbetreiber das Bereitstellungsentgelt einfacher über bis zu neun Jahre vereinbaren. Die Obergrenzen steigen gegenüber dem geltenden § 72 nicht. Das kann Mieter über die vereinbarte Betriebskostenumlage betreffen; es ist kein automatisch erhobener bundesweiter Beitrag. [14][15][1]
- Für erfasste Leitungsarbeiten würde ein zusätzliches Anzeigeverfahren eröffnet; Kommunen müssten innerhalb der gesetzlichen Bedingungen und Fristen reagieren. Andere erforderliche Erlaubnisse entfallen dadurch nicht pauschal. [1]
Wahrscheinliche Folgen
Umstrittene Folgen
- Ob zusätzliche Zugangsregeln den Ausbau fördern, ist streitig. Der vzbv erwartet mehr Auswahl und bezahlbare Angebote. BREKO und VKU befürchten geringere Investitionsanreize bei Unternehmen ohne marktbeherrschende Stellung. Eine belastbare Netto-Wirkungszahl liefern diese Stellungnahmen nicht. [30][32][34]
- Der Bestätigungsbutton könnte Vertragsschlüsse vereinfachen. Der vzbv warnt dagegen vor mehr untergeschobenen Verträgen. Die Regierung hält zusätzliche Bestätigungsschritte für nicht gerechtfertigten Aufwand. [31][1]
Pro & Contra
Dafür
Verbindliche Netzzugangsrechte schützen Kunden vor lokalen Monopolen und erhalten die Wahl zwischen Anbietern. [30][31][32][34]
Position von: Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv); Verbraucherschutzverband · stark belegt
Gegenargument: BREKO und VKU halten zusätzliche Regulierung auch nicht marktbeherrschender Betreiber für investitionshemmend und setzen auf freiwillige Kooperationen; deren tatsächliche Reichweite bleibt umstritten.
Transparentere Migrationsplanung und Berücksichtigung fremder Glasfasernetze können einen faireren Kupferumstieg vorbereiten. [1][34][30]
Position von: Bundesregierung; Grundrichtung auch von VKU und vzbv unterstützt · stark belegt
Gegenargument: Die Novelle führt noch keinen durchgehend regelgebundenen Abschaltprozess mit eigener Initiative der Behörde ein; der VKU verlangt eine verbindlichere Prüfung der Abschaltpraxis.
Ein bedingtes Vollausbaurecht kann verhindern, dass jedes Gebäude nur Wohnung für Wohnung erschlossen wird. [32][1][30]
Position von: Bundesregierung und BREKO; Regierung und Wirtschaftsverband · mittel belegt
Gegenargument: Ein solches Recht ersetzt weder Baukapazitäten noch die notwendige Abstimmung mit Eigentümern. Die im Entwurf enthaltenen Eigentümeroptionen und mehrstufigen Fristen begrenzen eine sofortige Wirkung.
Ein klar geregeltes Altvertragsende und die Koordination der Kündigung erleichtern einen unterbrechungsarmen Anbieterwechsel. [1][30][11]
Position von: Bundesregierung und vzbv; Regierung und Verbraucherschutzverband · stark belegt
Gegenargument: Unterbrechungsschutz besteht schon heute. Die Neufassung ist keine freie vorzeitige Kündigung und verhindert nicht jede praktische Wechselstörung.
Dagegen
Zusätzliche Zugangsregulierung könnte gerade den Wettbewerbern der Telekom die Refinanzierung neuer Glasfasernetze erschweren. [32][30][1]
Position von: BREKO; Wirtschaftsverband alternativer Glasfasernetzbetreiber · mittel belegt
Gegenargument: Der vzbv sieht freiwilligen Zugang als unzureichend an. Der Entwurf enthält zudem Bedingungen und eine besondere Rücksichtnahme auf die Tragfähigkeit kleiner lokaler Projekte; eine schrankenlose Zugangsverpflichtung beschreibt ihn falsch.
Die vereinfachte Kostenumlage für Gebäudeleitungen belastet Mieter, obwohl Eigentümer langfristig vom Ausbau profitieren. [30][1][15]
Position von: Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv); Verbraucherschutzverband · stark belegt
Gegenargument: Die Regierung begründet die Streichung der besonderen Angebotsprüfung damit, dass vor Ort häufig nur ein Unternehmen das Gebäude erschließt; die Suche nach weiteren Angeboten erzeuge Aufwand ohne greifbaren Mehrwert. Das allgemeine Wirtschaftlichkeitsgebot bleibt.
Ein Genehmigungsbutton kann den Schutz vor telefonisch untergeschobenen Verträgen schwächen. [31][3][1]
Position von: vzbv; Verbraucherschutzverband. Der Bundesrat verlangt einen zusätzlichen gesonderten Bestätigungsschritt · mittel belegt
Gegenargument: Die Bundesregierung verweist auf die bereits erforderliche Vertragszusammenfassung und die klare Beschriftung des Buttons; sie erwartet Vereinfachung statt zusätzlicher Bürokratie.
Neue Auflagen und ungelöste Nebenprobleme könnten die erhoffte Beschleunigung bei Mobilfunkstandorten aufzehren. [33][19][1]
Position von: Bitkom; Wirtschaftsverband der Digital- und Telekommunikationsbranche · mittel belegt
Gegenargument: Die Regierung verweist auf Fristverkürzungen, genehmigungsfreie Maßnahmen und das zusätzliche Anzeigeverfahren. Bitkom selbst bewertet den Liegenschaftsatlas positiv; der behauptete Netto-Zeitverlust ist nicht empirisch nachgewiesen.
Zentral gebündelte Infrastrukturdaten können einen zusätzlichen Angriffspunkt für Sabotage und Spionage bilden. [34][23][24]
Position von: VKU; Wirtschaftsverband kommunaler Infrastrukturunternehmen · mittel belegt
Gegenargument: Der Entwurf der GGV trennt öffentliche Versorgungsinformationen von zugangsgeschützten Angaben und sieht Sicherheitsanforderungen vor. Ob der Schutz praktisch ausreicht, lässt sich daraus allein nicht feststellen.
Zeitlicher Verlauf
Roaming-Verordnung tritt in Kraft (eigenes EU-Recht) [18]
Eigenständiges EU-Recht; der deutsche Entwurf passt Aufsicht und Sanktionen an.
Gigabit-Infrastrukturverordnung (GIA) tritt in Kraft (eigenes EU-Recht) [17]
Dritter Tag nach Veröffentlichung; zugleich Beginn von Art. 5 Abs. 6 und Art. 11 Abs. 6.
Weitere GIA-Anwendungsstufe (eigenes EU-Recht) [17]
Art. 17 wird anwendbar.
Allgemeiner GIA-Anwendungsbeginn (eigenes EU-Recht) [17]
Die EU-Verordnung gilt grundsätzlich unmittelbar, unabhängig vom Abschluss dieser Novelle.
Bundesnetzagentur veröffentlicht Regulierungskonzept (eigenes Verfahren) [21]
Vorschlag für weitergehende gesetzliche Änderungen; keine verbindliche Abschaltanordnung.
GIA-Regeln für Gebäude werden anwendbar (eigenes EU-Recht) [17]
Beginn von Art. 10 Abs. 1–3, insbesondere zu gebäudeinterner Glasfaserinfrastruktur.
Weitere GIA-Informations- und Verfahrensregeln (eigenes EU-Recht) [17]
Beginn von Art. 4 Abs. 3, Art. 6 Abs. 1, Art. 7 Abs. 2 und 3 sowie Art. 12 Abs. 1–3.
Kabinett beschließt Regierungsentwurf [19]
Beginn der parlamentarischen Weiterbehandlung, keine Verkündung.
GGV-Entwurf veröffentlicht (eigenes Verordnungsverfahren) [23]
Eigenes Verordnungsverfahren mit Zustimmungserfordernis des Bundesrates.
Gesetzentwurf als Bundestagsdrucksache [1]
BT-Drs. 21/8277 einschließlich Stellungnahme und Gegenäußerung (Vorabfassung).
Anhörung angekündigt [7]
Veröffentlichung der Einladung und Tagesordnung; kein bereits erfolgtes Anhörungsergebnis.
Anmeldeschluss zur öffentlichen Anhörung [6]
Anmeldung als Gast; keine allgemeine Frist für parlamentarische Änderungswünsche.
Konsultationsende Open-Access-Entgelte (eigenes BNetzA-Verfahren) [22]
Separater Prozess der Bundesnetzagentur; keine Abstimmung über das Gesetz und keine verbindliche Entgeltfestsetzung.
Häufige Fragen
Gilt das neue Gesetz schon für mich?
Nein. Der Entwurf wird im Bundestag beraten. Die neuen deutschen Regeln gelten erst, wenn das Gesetz verabschiedet und veröffentlicht wurde und in Kraft tritt. Einige EU-Regeln gelten bereits unabhängig davon. [4][7][1][17]
Wird mein DSL-Anschluss jetzt abgeschaltet?
Es gibt keinen gemeinsamen Abschalttag für ganz Deutschland. Der Umstieg soll schrittweise erfolgen. Nach Angaben der Bundesnetzagentur muss vor der Stilllegung eine geeignete Alternative bereitstehen. [25][9]
Habe ich Anspruch auf sofortige Glasfaser bis in die Wohnung?
Diesen allgemeinen Anspruch schafft der Entwurf nicht. Er soll den Ausbau unter bestimmten Bedingungen erleichtern. Ob und wann an deiner Adresse gebaut wird, musst du beim Anbieter oder bei der Kommune prüfen. [1][25]
Muss ich sofort einen neuen Vertrag unterschreiben?
Ein Wechsel auf Glasfaser ist laut Bundesnetzagentur aktuell freiwillig. Eine allgemeine Verkaufsbehauptung über eine baldige Abschaltung ersetzt keine konkrete Information zu deinem Anschluss. Langfristig kann der alte Anschluss nach einem geregelten Umstieg wegfallen. [25]
Wird Glasfaser für Mieter teurer?
Der Entwurf sieht keine Erhöhung des Höchstbetrags für die Leitungen im Haus vor. Er soll aber die Erhebung über bis zu neun Jahre erleichtern. Ob Kosten bei dir anfallen, hängt auch von den Vereinbarungen und einer zulässigen Betriebskostenumlage ab. Der Internettarif ist eine andere Zahlung. [14][15][1][30]
Kann ich nach dem Wechsel bei meinem Anbieter bleiben?
Das hängt davon ab, welche Angebote dein Anbieter vor Ort macht. Die geplanten Zugangsregeln sollen Auswahl ermöglichen. Sie verpflichten nicht jeden Anbieter, an jeder Adresse einen Tarif anzubieten. [25][1]
Muss ich beim Anbieterwechsel zwei Verträge bezahlen?
Der Entwurf soll das Ende des Altvertrags nach einem erfolgreichen Wechsel klar regeln. Die Kündigung muss dafür fristgerecht sein. Ein neuer Glasfaservertrag beendet eine noch laufende Mindestvertragszeit nicht automatisch vorzeitig. [1][11]
Was passiert bei Verstößen oder Problemen?
Melde ein Vertragsproblem zuerst deinem Anbieter. Bei bestimmten Verstößen hilft die Bundesnetzagentur. Auch ein kostenloses Schlichtungsverfahren ist möglich, wenn der Streit vorher nicht gelöst wurde. Die Teilnahme beider Seiten ist freiwillig. Geplante neue Bußgelder für Gebäudeausstattung treffen nicht Kunden allein wegen eines fehlenden Glasfasertarifs. [25][26][1]
Quellen

- [1]Regierungsentwurf des TKG-Änderungsgesetzes 2026 — Deutscher Bundestag / Bundesregierung, BT-Drs. 21/8277; Anlage 1 Art. 1–4, S. 7–49; Begründung S. 50–116; Anlage 3 Bundesratsstellungnahme ab S. 123; Anlage 4 Gegenäußerung ab S. 171. Geöffnete PDF ist als Vorabfassung gekennzeichnet; Seitenangaben beziehen sich darauf. ↩
- [2]Regierungsentwurf im ersten Bundesratsdurchgang — Bundesrat / Bundesregierung, BR-Drs. 439/26; Deckblatt, Vorblatt und Gesetzentwurf. Datum und Nummer laut DIP bestätigt. ↩
- [3]Stellungnahme des Bundesrates zum TKG-Änderungsgesetz 2026 — Bundesrat, BR-Drs. 439/26(B), 1068. Sitzung; insbesondere Nr. 7–9; zusätzlich in Q1 Anlage 3. ↩
- [4]Stenografischer Bericht der 100. Bundestagssitzung — Deutscher Bundestag, Plenarprotokoll 21/100, TOP 35, S. 12547–12561; Überweisung S. 12561 A. ↩
- [5]Debatte über schnelleren Ausbau von Glasfaser- und Mobilfunknetzen — Deutscher Bundestag, Textarchiv 2026, KW 41, erste Lesung. Inhaltlich nicht gegengeprüft; nur für Federführung und Verfahrensschritt verwendet. ↩
- [6]Anhörung zum Gesetzesentwurf TKG Änderungsgesetz 2026 — Deutscher Bundestag, Ausschuss für Digitales und Staatsmodernisierung, Zeit, Ort, Gegenstand und Anmeldung; Seitenstand 2026-10-18. Anmeldeschluss 2026-11-02, Anhörung 2026-11-04 (Linktext der Seite nennt „Dienstag“, Haupttext „Mittwoch“). ↩
- [7]Einladung und Tagesordnung zur öffentlichen TKG-Anhörung — Deutscher Bundestag, Ausschuss für Digitales und Staatsmodernisierung, Mitteilung vom 2026-10-13, S. 1: 36. Sitzung, Mittwoch 2026-11-04, 14 Uhr; einziger TOP BT-Drs. 21/8277. ↩
- [8]Telekommunikationsgesetz – konsolidierte Gesamtfassung — Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz, Gesetze im Internet, BGBl. I S. 1858; laut gesetze-im-internet.de zuletzt geändert durch Art. 6 vom 2026-10-06, BGBl. 2026 I Nr. 289 (Vollzitat wörtlich wiedergegeben, nicht weiter geprüft); insbesondere §§ 1, 25, 34, 54, 57, 72, 78–86, 145. ↩
- [9]§ 34 TKG – Migration von herkömmlichen Infrastrukturen — Gesetze im Internet, § 34 Abs. 1–7 TKG, konsolidierte Einzelnorm. ↩
- [10]§ 25 TKG – Transparenzverpflichtung — Gesetze im Internet, § 25 Abs. 1–3 TKG. ↩
- [11]§ 59 TKG – Anbieterwechsel und Rufnummernmitnahme — Gesetze im Internet, § 59, insbesondere Abs. 1–4 TKG. ↩
- [12]DIP-Vorgang 338347 – TKG-Änderungsgesetz 2026 — Deutscher Bundestag / Bundesrat, DIP, DIP-API vorgang/338347 und vorgangsposition, abgerufen 2026-10-18 (Vorgang zuletzt aktualisiert 2026-10-13): Beratungsstand „Überwiesen“; Zustimmungsbedürftigkeit „Ja, laut Gesetzentwurf (Drs 439/26)“; Positionen 698407, 699476, 700470, 700537, BT-Drs. 21/8277 und 1. Beratung 2026-10-09. ↩
- [13]§ 60 TKG – Umzug — Gesetze im Internet, § 60 Abs. 1–4 TKG. ↩
- [14]§ 72 TKG – Glasfaserbereitstellungsentgelt — Gesetze im Internet, § 72 Abs. 1–7 TKG, insbesondere Abs. 2, 6 und 7. ↩
- [15]§ 556 BGB – Vereinbarungen über Betriebskosten — Gesetze im Internet, § 556 Abs. 3a und 5 BGB. ↩
- [16]§ 30 TDDDG – Zuständigkeit, Aufgaben und Befugnisse der Bundesnetzagentur — Gesetze im Internet, § 30 Abs. 1–5 TDDDG; amtlicher URL-Pfad lautet weiterhin ttdsg. ↩
- [17]Gigabit-Infrastrukturverordnung, Verordnung (EU) 2024/1309 — Europäisches Parlament und Rat / EUR-Lex, ABl. L, 2024/1309, 2024-05-08; Art. 10 und 19. Originaltext; die konsolidierte Fassung war nicht als Volltext prüfbar und wurde nicht gegengeprüft. ↩
- [18]Roaming-Verordnung, Verordnung (EU) 2022/612 — Europäisches Parlament und Rat / EUR-Lex, ABl. L 115 vom 2022-04-13, S. 1; Art. 24; Originalfassung. ↩
- [19]Digitales Deutschland vorantreiben – im Kabinett beschlossen — Bundesregierung, Abschnitte zu Kabinettsbeschluss, genauen Änderungen und EU-Vorgaben. ↩
- [20]Regulierungskonzept zur Kupfer-Glas-Migration – aktuelle Verfahrensseite — Bundesnetzagentur, Abschnitte zum Zielbild, zum weiteren Gesetzgebungsbedarf und Informationen für Verbraucher. ↩
- [21]Regulierungskonzept zur Kupfer-Glas-Migration — Bundesnetzagentur, Pressemitteilung, Abschnitt Zielbild: Mindestversorgung, Vorleistungsangebote und zeitliche Vorläufe. ↩
- [22]Orientierungspunkte Open-Access-Entgelte — Bundesnetzagentur, Abschnitte Entgeltgrundsätze, Konsultation und freiwilliger Open Access; Frist 2026-11-16. ↩
- [23]Gigabit-Grundbuch-Verordnung – amtliche Verfahrensseite — BMDS, Veröffentlicht am 2026-09-14; Abschnitte Schwerpunkte und Bundesratszustimmung; Unterscheidung öffentlicher und zugangsgeschützter Informationen („§§ 28 f.“). ↩
- [24]Entwurf der Gigabit-Grundbuch-Verordnung — BMDS, Bearbeitungsstand 2026-09-03 16:17; insbesondere § 18, §§ 28–39, § 40 und § 41; S. 1 mit Platzhaltern zum noch nicht verkündeten TKG-Änderungsgesetz. ↩
- [25]Glasfaser statt Kupfer – Verbraucherinformationen — Bundesnetzagentur, FAQ zu freiwilligem Wechsel, regionalem Ablauf, Alternativen, Anbieterwahl und konkreter Anschlussverfügbarkeit. ↩
- [26]Schlichtung Telekommunikation — Bundesnetzagentur, Abschnitte Freiwilligkeit, Voraussetzungen, Verfahrenskosten und Antragstellung; Bezug auf § 68 TKG. ↩
- [29]§ 145 TKG – Netzinfrastruktur von Gebäuden — Gesetze im Internet, § 145 Abs. 1–8 TKG. ↩
- [30]Glasfaserausbau beschleunigen, Anbieterauswahl sichern — Verbraucherzentrale Bundesverband e.V., Stellungnahme zum Regierungsentwurf; Zusammenfassung S. 4–5; Abschnitte III.3 Netzzugang, III.4 Button, III.7 Anbieterwechsel, III.9 Bereitstellungsentgelt S. 15–16. ↩
- [31]Glasfaser-Ausbau darf nicht zu neuen Monopolen führen — Verbraucherzentrale Bundesverband e.V., Forderungen zu Netzzugang und telefonischer Vertragsgenehmigung. ↩
- [32]TKG-Änderungsgesetz: Bremse statt Turbo für den Glasfaserausbau — BREKO Bundesverband Breitbandkommunikation e.V., Pressestatement von Sven Knapp: Zugangsregulierung, Open Access, Kupferumstieg und Vollausbaurecht. ↩
- [33]Bitkom zur TKG-Novelle — Bitkom e.V., Presseinformation von Bernhard Rohleder zu Genehmigungen, Stromanbindung, Liegenschaftsatlas und Datenpflichten. ↩
- [34]VKU veröffentlicht Stellungnahme zum Regierungsentwurf eines TKG-Änderungsgesetzes 2026 — Verband kommunaler Unternehmen e.V., Abschnitte zu symmetrischer Zugangsregulierung, Fairplay Agreement, Abschaltpraxis und kritischen Infrastrukturdaten. ↩
Was kann ich tun?
Entwurf und Begründung lesen
Im Regierungsentwurf stehen geplante Regeln, Begründung, Länderposition und Gegenäußerung. Das Dokument ist noch kein geltendes Gesetz.
Geltende Rechte nachsehen
Die konsolidierte TKG-Fassung enthält das aktuell veröffentlichte deutsche Recht. Für einen konkreten Vertragsstreit ist der Entwurf keine Rechtsgrundlage.
Anhörung verfolgen
Der Ausschuss kündigt eine öffentliche Anhörung für den 4. November 2026 an. Die Seite nennt Übertragung und Anmeldung; den Termin vor einer Teilnahme erneut prüfen.
Zum offenen Netzzugang Stellung nehmen
Die Bundesnetzagentur konsultiert bis 16. November 2026 Orientierungspunkte zu fairen Vorleistungsentgelten. Hinweise auf der Seite zu Geschäftsgeheimnissen und personenbezogenen Daten beachten. Das ist ein eigener Konsultationsprozess.
Angaben zum Kupferumstieg überprüfen
Das Verbraucherportal erklärt den schrittweisen Ablauf und verweist auf Informationen zur Versorgung vor Ort. Konkrete Angebote und Abschaltbehauptungen beim eigenen Anbieter klären.
Schlichtung bei Vertragsstreit beantragen
Zuerst eine Einigung mit dem Anbieter versuchen. Danach kann die kostenfreie Schlichtung der Bundesnetzagentur helfen; beide Seiten nehmen freiwillig teil.
Glossar
- Kupfer-Glasfaser-Migration
- Schrittweiser Wechsel alter Internet- und Telefonanschlüsse von Kupferleitungen zu Glasfasernetzen.
- TKG
- Telekommunikationsgesetz: Es regelt unter anderem Netze, Wettbewerb, Kundenrechte und Aufgaben der Bundesnetzagentur.
- Bundesnetzagentur
- Bundesbehörde, die unter anderem den Telekommunikationsmarkt beaufsichtigt und Bedingungen für den Kupferumstieg festlegt.
- Netzausbau
- Neue Leitungen, Anschlüsse oder Funkstandorte werden gebaut oder vorhandene Netze erweitert.
- DSL
- Internet über die bisherige Kupferleitung; der Anschluss unterscheidet sich von Glasfaser bis in die Wohnung.
- FTTH
- Glasfaser reicht bis in das Haus beziehungsweise die Wohnung; im Konzept der Bundesnetzagentur ist die Versorgung bis in die Wohnung gemeint.
- Homes Passed
- Glasfaser liegt in der Nähe eines Gebäudes; eine nutzbare Leitung bis in die Wohnung ist damit noch nicht gesichert.
- Homes Connected
- Gebäude beziehungsweise Wohnungen sind tatsächlich an Glasfaser angeschlossen. Die genaue Erhebungsdefinition muss bei Statistiken zusätzlich geprüft werden.
- Open Access
- Andere Anbieter können das Netz eines Unternehmens mitnutzen und darüber eigene Angebote machen. Freiwillige Vereinbarungen und gesetzlich auferlegte Zugangsrechte sind zu unterscheiden.
- Vorleistungsangebot
- Angebot eines Netzbetreibers an einen anderen Anbieter, damit dieser Kunden über das Netz versorgen kann.
- Beträchtliche Marktmacht
- Besondere Marktstellung eines Unternehmens, an die das Gesetz zusätzliche Regulierung knüpft. Sie ist nicht mit bloßer Unternehmensgröße gleichzusetzen.
- Symmetrische Zugangsregulierung
- Zugangsregeln, die unter ihren Voraussetzungen auch Unternehmen ohne festgestellte beträchtliche Marktmacht treffen können.
- Netzebene 4
- Leitungen und Netzinfrastruktur innerhalb eines Gebäudes bis zu den einzelnen Anschlüssen.
- Vollausbaurecht
- Geplantes bedingtes Recht eines Netzbetreibers, das gesamte Gebäude mit Glasfaser zu erschließen. Kein allgemeiner Sofortanspruch jedes Haushalts.
- Glasfaserbereitstellungsentgelt
- Begrenzter Beitrag für die Errichtung der Glasfaserleitungen im Gebäude; vom Preis des Internetvertrags zu unterscheiden.
- Gigabit-Grundbuch
- Informationsportal, in dem Daten über Netze und Ausbau gebündelt werden. Nicht alle darin enthaltenen Informationen sind öffentlich.
- GIA
- Kurzname der Gigabit-Infrastrukturverordnung der EU. Sie soll den Aufbau schneller Netze erleichtern.
- GGV
- Geplante deutsche Gigabit-Grundbuch-Verordnung; sie konkretisiert technische Datenlieferungs-, Zugangs- und Schutzregeln in einem eigenen Verfahren.
- Anzeigeverfahren
- Ein Unternehmen meldet ein Vorhaben vor Baubeginn. Die Behörde kann unter gesetzlichen Voraussetzungen einschreiten, ohne dass stets eine ausdrückliche Zustimmung erforderlich ist.
- Textform
- Lesbare Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger, typischerweise etwa per E-Mail. Der Entwurf sieht einen Onlinebutton ausdrücklich als zusätzliche Genehmigungsmöglichkeit vor.
- Referentenentwurf
- Vorstufe aus einem Ministerium; sie kann sich vom späteren Regierungsentwurf unterscheiden.
- Regierungsentwurf
- Vom Kabinett beschlossener Gesetzesvorschlag, der parlamentarisch noch geändert oder abgelehnt werden kann.
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