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Der quellenbasierte Gesetzes-Kompass

WirtschaftIn BeratungZuletzt geprüft am 29. Oktober 2026 · DIP-Vorgang 338789 · KI-gestützt erstellt

Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes zur Gewährung eines Zuschusses zu den Übertragungsnetzkosten für die Jahre 2027 bis 2029

Der Bund will 2027 bis 2029 je 5,525 Mrd. Euro an die Übertragungsnetzbetreiber zahlen, damit Netzentgelte weniger steigen. Noch nicht beschlossen.

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Worum geht es?
Strom kommt über große Stromleitungen, das Übertragungsnetz (die „Stromautobahnen“), zu uns. Für die Nutzung der Netze zahlen alle Stromkunden Netzentgelte, also Gebühren für die Leitungen. Die Bundesregierung will mit Steuergeld aus einem Sondertopf des Bundes einen Teil der Kosten der großen Leitungen übernehmen.
Wichtigste Änderung
Geplant: Die vier Betreiber der großen Stromleitungen sollen 2027, 2028 und 2029 je 5,525 Milliarden Euro vom Bund bekommen. Sie müssen das Geld nutzen, um ihre Netzentgelte zu senken. 2026 waren es 6,5 Milliarden Euro. Noch ist nichts beschlossen.
Wer ist betroffen?
Alle, die Strom beziehen: Haushalte und Unternehmen. Wie viel jemand spart, hängt vom Wohnort und vom örtlichen Netzbetreiber ab. Eine bestimmte Ersparnis auf jeder Stromrechnung ist nicht garantiert.

Die Zusammenfassung

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drs. 21/8236) soll einen neuen § 24d in das Energiewirtschaftsgesetz einfügen. Danach hätten die Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung in den Kalenderjahren 2027 bis einschließlich 2029 einen gesetzlichen Anspruch gegen den Bund auf einen Zuschuss von 5,525 Milliarden Euro pro Jahr „zur anteiligen Deckung ihrer Netzkosten“, gezahlt in jeweils zehn gleichen Monatsraten vom 15. Februar bis 15. November. Finanziert werden soll der Zuschuss aus dem Klima- und Transformationsfonds (KTF). Das Bundeskabinett hat den Entwurf am 2026-09-02 beschlossen; der Bundesrat erhielt ihn am 2026-09-04 als „besonders eilbedürftig“. [2][3][6]

Der Zuschuss wird nicht an Haushalte oder Unternehmen ausgezahlt. Die Übertragungsnetzbetreiber müssen ihn rechnerisch von den Erlösobergrenzen abziehen, die in die bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelte einfließen (§ 24d Abs. 5 EnWG-E). Über die Netzentgeltsystematik (in der Begründung „Wälzungsmechanismus“) sollen niedrigere Übertragungsnetzentgelte an die Verteilernetzbetreiber und von dort an die Letztverbraucher weitergegeben werden. Die Begründung räumt ein, dass „die tatsächliche Entlastungswirkung im Einzelfall“ von Parametern der Netzentgeltsystematik abhängt, die nach dem EuGH-Urteil vom 2021-09-02 (C-718/18) in der Zuständigkeit der unabhängigen Regulierungsbehörde liegen. [2]

Das Vorhaben schreibt die Regelung für 2026 fort (§ 24c EnWG, 6,5 Milliarden Euro, BGBl. 2025 I Nr. 317), aber mit einem niedrigeren Jahresbetrag. Die Regierung begründet die Absenkung in ihrer Gegenäußerung mit Konsolidierungsmaßnahmen im Haushalt 2027 und Finanzplan bis 2030; zugleich verweist sie auf eine um 1 Milliarde Euro erhöhte Strompreiskompensation und den Industriestrompreis. Für 2028 und 2029 heißt es in der Begründung, die Mittel sollten in künftigen Haushaltsverfahren „vorrangig berücksichtigt“ werden; stünde weniger Geld zur Verfügung, würde der Anspruch entsprechend gemindert und das EnWG angepasst. [2][6][9][12]

Der Bundesrat hat am 2026-10-16 Stellung genommen. Er verlangt, den Betrag auf 6,5 Milliarden Euro pro Jahr festzusetzen, bittet um Prüfung einer dauerhaften Finanzierung aus dem Kernhaushalt statt aus dem KTF und bedauert die Kürzung. Er weist darauf hin, dass dem KTF laut Haushaltsbegleitgesetz 2027 2,7 Milliarden Euro entzogen würden, was er bereits am 2026-09-25 abgelehnt hatte. Die Bundesregierung „nimmt den Vorschlag … zur Kenntnis“, übernimmt ihn aber nicht; sie räumt ein, dass 6,5 Milliarden Euro bei sonst gleichen Kosten eine „intensivere Senkung der Netzentgelte“ bewirken würden. [5][6][14]

Die vier Übertragungsnetzbetreiber haben am 2026-10-01 vorläufige bundeseinheitliche Übertragungsnetzentgelte für 2027 veröffentlicht, die den geplanten Zuschuss bereits einrechnen: durchschnittlich 3,54 ct/kWh (2026: 2,86 ct/kWh; ohne Zuschuss rechnerisch 6,52 ct/kWh). Die Werte stehen unter dem Vorbehalt, dass das Gesetz verabschiedet wird; ohne Rechtssicherheit bis zum 2026-12-07 würden die endgültigen Entgelte nach Angabe der Netzbetreiber voraussichtlich steigen. Diese Zahlen betreffen nur die Übertragungsnetzebene, nicht das Netzentgelt auf der eigenen Stromrechnung und nicht den gesamten Strompreis. [15][16]

Im Bundestag wurde der Entwurf am 2026-10-08 in erster Lesung beraten und federführend an den Ausschuss für Wirtschaft und Energie überwiesen, mitberatend an den Haushaltsausschuss (auch nach § 96 GO). Eine öffentliche Anhörung ist für 2026-11-06 angesetzt. Laut Begründung zur Eilbedürftigkeit ist ein Abschluss im zweiten Durchgang des Bundesrates spätestens am 2026-11-20 erforderlich, damit die Wirkung ab 2027 nahtlos eintritt. Eine Evaluationsklausel enthält der Entwurf nicht; der Abschnitt „Befristung; Evaluierung“ nennt nur die Befristung auf 2027 bis 2029. [1][2][3][7][13]

Was steht wirklich drin?

  • Geplant: Anspruch auf 5,525 Milliarden Euro pro Jahr [2]

    Die vier Betreiber der großen Stromleitungen sollen 2027, 2028 und 2029 jedes Jahr 5,525 Milliarden Euro vom Bund bekommen. Das Geld soll einen Teil ihrer Netzkosten decken. Es wird in zehn gleichen Raten gezahlt.

  • Geplant: Monatliche Zahlung von Februar bis November [2]

    Die Betreiber fordern ihr Geld an. Es kommt jeweils am 15. eines Monats, vom 15. Februar bis zum 15. November. Die Netzentgelte bleiben trotzdem für das ganze Jahr gleich (Verweis auf § 20 Abs. 1 Satz 1).

  • Geplant: Aufteilung nach den erlaubten Einnahmen der Betreiber [2]

    Jeder Betreiber bekommt einen Anteil. Er richtet sich nach seiner Erlösobergrenze. Das ist die Summe, die ein Netzbetreiber nach den Regeln der Bundesnetzagentur höchstens einnehmen darf.

  • Geplant: Vertrag zwischen Bund und Netzbetreibern [2]

    Einzelheiten zur Zahlung sollen in einem Vertrag stehen. Für den Bund schließt ihn das Wirtschaftsministerium. Das Finanzministerium muss einverstanden sein.

  • Geplant: Der Zuschuss muss die Übertragungsnetzentgelte senken [2]

    Die Betreiber müssen den Zuschuss von ihren Kosten abziehen, bevor sie ihre bundesweit einheitlichen Entgelte berechnen. So sollen die Entgelte für Stromkunden und für die örtlichen Verteilernetzbetreiber sinken. Die Bundesnetzagentur darf dazu nähere Vorgaben machen.

  • Geplant: Anpassung im laufenden Jahr, wenn das Geld ausbleibt [2]

    Kommt eine Rate nicht oder darf sie aus rechtlichen Gründen nicht gezahlt werden, dürfen die Betreiber ihre Entgelte einmal im Jahr zum Monatsersten erhöhen. Sie müssen das sechs Wochen vorher ankündigen. Dann dürfen auch die örtlichen Netzbetreiber ihre Entgelte zum selben Tag anpassen.

  • Geplant: Pflicht zur Transparenz und Hinweis auf der Rechnung [2]

    Die großen Netzbetreiber müssen zeigen, wie hoch ihr Entgelt mit und ohne Zuschuss ist. Die örtlichen Netzbetreiber müssen für Beispielkunden ein „fiktives“ Entgelt ohne Zuschuss veröffentlichen. Stromanbieter müssen auf der Jahresrechnung auf den Zuschuss hinweisen. Beispielkunden laut Begründung: Haushalt mit 3.500 kWh, Gewerbe mit 50 MWh, Industrie mit 24 GWh im Jahr.

  • Geplant: Inkrafttreten am Tag nach der Verkündung [2]

    Das Gesetz soll am Tag nach seiner Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt gelten. So soll es vor Beginn des Jahres 2027 wirken können.

  • Finanzierung aus dem Klima- und Transformationsfonds, mit Haushaltsvorbehalt für 2028 und 2029 [2]

    Das Geld soll aus dem Klima- und Transformationsfonds kommen. Das ist ein Sondertopf des Bundes, vor allem für Klimaschutz. Für 2027 steht das Geld im Regierungsentwurf des Haushalts. Für 2028 und 2029 soll es „vorrangig berücksichtigt“ werden. Gibt es weniger Geld, soll der Anspruch sinken und das Gesetz geändert werden. Das steht nur in der Begründung, nicht im Gesetzestext.

  • Keine Evaluationsklausel [2]

    Der Entwurf sieht keine Überprüfung der Wirkung vor. Der Abschnitt „Befristung; Evaluierung“ nennt nur die Befristung auf 2027 bis 2029. Ein künftiger Review („Was wurde daraus?“) kann sich daher nur auf die Transparenzpflichten nach § 118 Abs. 5b EnWG-E stützen.

Betroffene Gruppen

  • Übertragungsnetzbetreiber (50Hertz, Amprion, TenneT, TransnetBW)

    stark betroffen

    Geplant: gesetzlicher Zahlungsanspruch gegen den Bund; Pflicht, den Zuschuss von den Erlösobergrenzen abzuziehen; Veröffentlichungspflicht mit und ohne Zuschuss; Recht zur unterjährigen Anpassung, falls Zahlungen ausbleiben. [2][16]

  • Verteilernetzbetreiber (örtliche Netzbetreiber, oft Stadtwerke)

    mittel betroffen

    Zahlen niedrigere Entgelte an das vorgelagerte Übertragungsnetz und geben das in ihre eigenen Entgelte weiter; geplante Pflicht, ein fiktives Netzentgelt ohne Zuschuss zu veröffentlichen. [2][17]

  • Stromanbieter (Lieferanten)

    mittel betroffen

    Geplante Pflicht zum Hinweis auf der Jahresrechnung; Kalkulationsrisiko, solange das Gesetz nicht beschlossen ist. [2][17][18]

  • Industrie, besonders direkt am Übertragungsnetz angeschlossene und energieintensive Betriebe

    stark betroffen

    Entlastung über niedrigere Übertragungsnetzentgelte; laut vzbv-Marktcheck 2026 relativ stärkerer Vorteil als bei Haushalten. Bundesrat und Regierung nennen die Wettbewerbsfähigkeit als Ziel. [2][20][5][6]

  • Gewerbe, Handwerk und KMU in der Niederspannung

    mittel betroffen

    Entlastung nur indirekt über das örtliche Netzentgelt; Höhe hängt vom Netzgebiet ab. Typischer Abnahmefall in der Begründung: Gewerbekunde mit 50 MWh pro Jahr. [2]

  • Haushalte als Stromkundinnen und Stromkunden, auch Mieterinnen und Mieter

    mittel betroffen

    Entlastung nur indirekt über das örtliche Netzentgelt; regional sehr unterschiedlich (vzbv für 2026: 18 bis 109 Euro bei 3.500 kWh). Keine garantierte Ersparnis auf der Rechnung; kein eigener Antrag nötig. [2][20]

  • Bundesnetzagentur

    wenig betroffen

    Prüft die Verwendung des Zuschusses im Rahmen der Festlegung der Erlösobergrenzen; darf per Festlegung nähere Vorgaben machen. Laut Entwurf kein zusätzlicher Aufwand. [2]

  • Empfänger von KTF-Förderung und Steuerzahlende

    wenig betroffen

    Der Zuschuss wird aus dem KTF bezahlt; Verbände und Bundesrat sehen dadurch weniger Spielraum für andere Programme. Die konkrete Verdrängung einzelner Programme ist nicht belegt. [2][18][19][5]

  • Länder und Kommunen als Haushalte

    wenig betroffen

    Laut Entwurf keine Auswirkungen auf Länder- und Kommunalhaushalte und kein Erfüllungsaufwand. [2]

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Vorher / Nachher

Zuschuss zu den Übertragungsnetzkosten [9][11][2]

Vorher

Geltendes Recht: Anspruch auf 6,5 Mrd. Euro nur für das Kalenderjahr 2026 (§ 24c EnWG). Für 2027 und später gibt es keine gesetzliche Grundlage.

Nachher

Geplant: Anspruch auf 5,525 Mrd. Euro pro Jahr für 2027, 2028 und 2029 (§ 24d EnWG-E).

Höhe pro Jahr [9][2][5][6]

Vorher

6,5 Mrd. Euro (2026).

Nachher

Geplant: 5,525 Mrd. Euro; der Bundesrat fordert 6,5 Mrd. Euro, die Bundesregierung übernimmt das nicht.

Laufzeit [9][2]

Vorher

Einzeljahr 2026.

Nachher

Geplant: drei Kalenderjahre; für 2028 und 2029 laut Begründung unter Haushaltsvorbehalt.

Transparenz zum Zuschuss [10][2]

Vorher

Geltendes Recht: Veröffentlichungs- und Hinweispflichten „einmalig für das Kalenderjahr 2026“ (§ 118 Abs. 5a EnWG).

Nachher

Geplant: gleiche Pflichten jährlich für 2027 bis 2029 (§ 118 Abs. 5b EnWG-E).

Unterjährige Entgeltanpassung, wenn Zahlungen ausbleiben [9][2]

Vorher

Geltendes Recht: für 2026 in § 24c Abs. 5 EnWG geregelt.

Nachher

Geplant: entsprechende Regel für 2027 bis 2029 in § 24d Abs. 6 EnWG-E.

Finanzierungsquelle [2][5]

Vorher

KTF (für 2026).

Nachher

Geplant: weiterhin KTF; Bundesrat bittet um Prüfung einer Überführung in den Kernhaushalt.

Auswirkungen

Direkte Folgen

  • Geplant: Der Bund zahlt 2027 bis 2029 insgesamt 16,575 Mrd. Euro (3 × 5,525 Mrd. Euro) an die vier Übertragungsnetzbetreiber. Das Geld geht nicht an Haushalte oder Unternehmen, sondern mindert die Kosten, die über die Übertragungsnetzentgelte bezahlt werden. Die Summe nennen BDEW und DGB (Verbände) ausdrücklich; sie ergibt sich aus dem Jahresbetrag im Entwurf. [2][17][19]
  • Die Übertragungsnetzbetreiber haben den geplanten Zuschuss schon in ihre vorläufigen Entgelte 2027 eingerechnet: durchschnittlich 3,54 ct/kWh mit Zuschuss gegenüber rechnerisch 6,52 ct/kWh ohne Zuschuss (Erheber: Übertragungsnetzbetreiber, Stand 2026-10-01, vorläufig). Gegenüber 2026 (2,86 ct/kWh) steigt das durchschnittliche Übertragungsnetzentgelt trotzdem. Die Netzbetreiber nennen als Kostentreiber Maßnahmen zur Systemstabilität (vor allem Engpassmanagement) sowie Investitions- und Betriebskosten des Netzes. [15][16]
  • Geplant: Netzbetreiber müssen jedes Jahr Entgelte mit und ohne Zuschuss veröffentlichen, Stromanbieter müssen auf der Rechnung darauf hinweisen. Der Entwurf rechnet mit keinem zusätzlichen Erfüllungsaufwand, weil die Pflichten von 2026 fortgeführt werden. Der BDEW (Verband) schlägt vor, die Pflicht zum fiktiven Netzentgelt und den Rechnungshinweis zu streichen; der DGB (Gewerkschaft) begrüßt die Pflicht und will sie zu einer jährlichen Wirkungskontrolle ausbauen. [2][17][19]

Wahrscheinliche Folgen

  • Die Bundesregierung erwartet für 2027 bis 2029 „im Durchschnitt spürbare Entlastungen“, nennt aber keine Zahl für diese Jahre. Für 2026 schreibt sie, „repräsentative Stichproben“ hätten bei Haushaltskunden eine Senkung der Netzentgelte um durchschnittlich rund 2 ct/kWh gezeigt; wer die Stichproben erhoben hat, nennt der Entwurf nicht. Der vzbv (Verbraucherverband) ermittelte für 2026 bei 25 Netzbetreibern und 3.500 kWh Jahresverbrauch eine durchschnittliche Ersparnis von 56 Euro, mit einer Spanne von 18 Euro bis 109 Euro je nach Netzgebiet (Erhebung 2026-02-25 bis 2026-02-27). [2][20]

Umstrittene Folgen

  • Wie sich die niedrigere Zuschusshöhe auf die Rechnungen 2027 auswirkt, ist umstritten. Der Bundesrat schreibt, die Absenkung um rund 15 Prozent „könnte … zu einem tendenziellen Anstieg der Netzentgelte und Strompreise führen“; die Bundesregierung räumt ein, 6,5 Mrd. Euro würden bei gleichen Kosten stärker senken. Eine Auswertung des Stromanbieters Rabot Energy auf Basis von ene't-Daten (vorläufige Preisblätter von 702 Verteilernetzbetreibern, 4.000 kWh, netto, Stand 2026-10-21) ergibt im Median rund 9 Euro bzw. 2,5 Prozent mehr Netzentgelt als 2026; knapp zwei Drittel der Verteilernetzbetreiber erhöhen, die Veränderungen reichen von rund minus 170 Euro bis plus 120 Euro. Welcher Teil davon auf den niedrigeren Zuschuss und welcher auf andere Kosten entfällt, belegt keine der Quellen. [5][6][22]
  • Die Verteilung der Entlastung ist umstritten. Laut vzbv-Marktcheck zum Zuschuss 2026 fiel der relative Vorteil für Industriekunden im Schnitt 59 Prozent höher aus als für Verbraucherinnen und Verbraucher. Die Regierung verweist darauf, dass die Netzentgeltsystematik nicht beim Gesetzgeber, sondern bei der Regulierungsbehörde liegt. Ein SPD-Abgeordneter bewertet die stärkere Entlastung in Regionen mit fortgeschrittenem Netzausbau als „begrüßenswerten Effekt“. [20][2][7]

Langfristige Folgen

  • Der Zuschuss ist bis 2029 befristet. Für 2028 und 2029 steht er laut Begründung unter Haushaltsvorbehalt; eine Fortführung nach 2029 ist offen („Gegenstand künftiger Haushaltsaufstellungsverfahren“). Die Kosten des Netzausbaus steigen nach Angaben der Netzbetreiber und mehrerer Verbände weiter; ohne Zuschuss würden sie vollständig über die Netzentgelte bezahlt. [2][6][16][17]
  • Die Mittel binden einen Teil des KTF. bne und DGB (Verbände) warnen, dass dieses Geld für Klimaschutz- und Transformationsinvestitionen fehlt; der Bundesrat verbindet seine Forderung mit seiner Ablehnung, dem KTF 2027 2,7 Mrd. Euro Emissionshandelseinnahmen zu entziehen. Die Bundesregierung schreibt, die Entlastung bei den Energiekosten bleibe ein Schwerpunkt im KTF; für Entlastungsmaßnahmen seien 2027 insgesamt 13,3 Mrd. Euro eingeplant (Angabe der Bundesregierung). [18][19][5][14][6]

Pro & Contra

Dafür

  • Der Zuschuss senkt die Netzentgelte schnell und für alle Stromkunden, weil er über die bestehende Netzentgeltsystematik wirkt. [2][19][17][15][20]

    Position von: Bundesregierung; DGB (Gewerkschaft); BDEW (Verband der Energiewirtschaft) · stark belegt

    Gegenargument: Die Entlastung kommt regional sehr unterschiedlich an; für 2026 ermittelte der vzbv 18 bis 109 Euro bei 3.500 kWh. Der BDEW mahnt selbst, darauf in der Kommunikation hinzuweisen.

  • Die Festlegung für drei Jahre schafft mehr Planungssicherheit für Netzbetreiber, Lieferanten und Stromkunden als ein Einzeljahr. [6][17][18][19][2][7]

    Position von: Bundesregierung; BDEW, bne (Verbände); DGB · mittel belegt

    Gegenargument: Laut Begründung stehen 2028 und 2029 unter Haushaltsvorbehalt; die Grünen (Kellner) halten den Zeitraum bis 2029 für Investitionen noch zu kurz.

  • Niedrigere Stromnebenkosten stärken die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft und erleichtern die Elektrifizierung von Wärme, Verkehr und Industrie. [2][7][18][20]

    Position von: Bundesregierung; CDU/CSU-Fraktion (Lenz, Kuban); bne · mittel belegt

    Gegenargument: Der vzbv sieht eine ungleiche Verteilung zulasten der Haushalte (relativer Vorteil der Industrie 2026 im Schnitt 59 Prozent höher) und fordert stattdessen niedrigere Stromsteuer und Umlagen für Haushalte.

Dagegen

  • Die Kürzung von 6,5 auf 5,525 Mrd. Euro pro Jahr (rund 15 Prozent) mindert die Entlastung; der Betrag sollte auf dem Niveau von 2026 bleiben. [5][19][18][7][6]

    Position von: Bundesrat (Länder); DGB; bne; SPD-Abgeordneter Kröber nennt die Absenkung einen „empfindlichen Kritikpunkt“ · stark belegt

    Gegenargument: Die Bundesregierung begründet die Absenkung mit der Haushaltskonsolidierung und verweist auf eine um 1 Mrd. Euro erhöhte Strompreiskompensation (5 Mrd. Euro) und rund 2,4 Mrd. Euro für den Industriestrompreis 2027.

  • Eine allgemeine Entlastung aller Stromkunden sollte aus dem Kernhaushalt bezahlt werden, nicht aus dem Klima- und Transformationsfonds, dessen Mittel für Investitionen in Klimaschutz gedacht sind. [18][19][7][5][6]

    Position von: bne; DGB; Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (Kellner); Fraktion Die Linke (Cezanne); Bundesrat (Prüfbitte) · mittel belegt

    Gegenargument: Die Bundesregierung sieht die Entlastung bei Energiekosten als Schwerpunkt des KTF und verweist eine Verstetigung oder Umschichtung auf künftige Haushaltsverfahren.

  • Eine Senkung der Stromsteuer auf das EU-Mindestmaß für alle würde gleichmäßiger, transparenter und mit weniger Aufwand entlasten als der Netzkostenzuschuss. [18][7][20][2][6]

    Position von: bne; Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (Kellner); vzbv (für Haushalte) · mittel belegt

    Gegenargument: Der Entwurf nennt „keine“ Alternativen. Die Regierung verweist auf bereits verstetigte Stromsteuerentlastung für das Produzierende Gewerbe sowie Land- und Forstwirtschaft. Eine Stromsteuersenkung für alle ist nicht Gegenstand dieses Gesetzes.

  • Der Zuschuss senkt keine Netzkosten, er verschiebt sie nur in den Haushalt; nötig seien strukturelle Lösungen zur Finanzierung und Kostenbegrenzung des Netzausbaus. [19][18][21][7][6]

    Position von: DGB; bne; vzbv; Fraktion Die Linke (Cezanne: stärkere Eigenkapitalbeteiligung des Bundes an den Übertragungsnetzbetreibern) · mittel belegt

    Gegenargument: Die Bundesregierung nennt den Zuschuss eine kurzfristige Maßnahme, flankiert von strukturellen Reformen, etwa dem geplanten Wechsel von Erdkabeln zu Freileitungen bei Gleichstrom-Höchstspannungsleitungen.

  • Die erlaubte unterjährige Entgeltanpassung, falls Raten ausbleiben (§ 24d Abs. 6 EnWG-E), verlagert das Finanzierungsrisiko des Bundes auf Lieferanten und Kunden. [18][17][2][9]

    Position von: bne; BDEW (fordert, die Regel nur als „ultima ratio“ zu verstehen) · mittel belegt

    Gegenargument: Laut Begründung soll die Regel nur sicherstellen, dass die Netzbetreiber ihre Kosten refinanzieren können, wenn eine Zahlung nicht erfolgt oder rechtlich nicht möglich ist; sie entspricht der Regel für 2026.

  • Subventionen verschleiern die Kosten der Energiewende; statt Zuschüssen brauche es einen Stopp der Energiewende. [7][17][16]

    Position von: Fraktion der AfD (Weiser) · schwach belegt

    Gegenargument: Netzbetreiber und BDEW halten den Netzausbau für nötig, um ein sicheres Netz zu gewährleisten.

Zeitlicher Verlauf

  1. Vorgängergesetz für 2026 verkündet [12][9]

    Gesetz für einen Zuschuss zu den Übertragungsnetzkosten für das Jahr 2026 (§ 24c EnWG, 6,5 Mrd. Euro) im BGBl. veröffentlicht; Ausfertigung 2025-12-08.

  2. Referentenentwurf des BMWE [17]

    Entwurf eines Gesetzes über einen Zuschuss zu den Übertragungsnetzkosten 2027 bis 2029 (so in der Stellungnahme des BDEW bezeichnet).

  3. Länder- und Verbändebeteiligung eingeleitet [17][18][19]

    Laut BDEW-Seite leitete das BMWE an diesem Tag die Verbändeanhörung ein; Stellungnahmen von BDEW, bne und DGB datieren vom 2026-08-12 bis 2026-08-13.

  4. Kabinettsbeschluss [6]

    Die Bundesregierung beschließt den Gesetzentwurf.

  5. Zuleitung an den Bundesrat [3][2]

    BR-Drs. 509/26, als besonders eilbedürftig nach Art. 76 Abs. 2 Satz 4 GG; Fristablauf 2026-10-16.

  6. Einbringung in den Bundestag [2][1]

    Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 21/8236.

  7. Vorläufige Übertragungsnetzentgelte 2027 [15][16]

    Die vier Übertragungsnetzbetreiber veröffentlichen vorläufige Entgelte mit eingerechnetem Zuschuss von 5,525 Mrd. Euro, unter Vorbehalt der Verabschiedung.

  8. Empfehlungen der Bundesrats-Ausschüsse [4]

    BR-Drs. 509/1/26: Wirtschafts- und Rechtsausschuss empfehlen Stellungnahme (u. a. 6,5 Mrd. Euro); Finanzausschuss empfiehlt keine Einwendungen.

  9. Erste Beratung im Bundestag [7][1]

    PlPr 21/99, TOP 30; Überweisung an den Ausschuss für Wirtschaft und Energie (federführend) und den Haushaltsausschuss (mitberatend und nach § 96 GO).

  10. Stellungnahme des Bundesrates (erster Durchgang) [5][8]

    1069. Sitzung; Stellungnahme nach Art. 76 Abs. 2 GG, BR-Drs. 509/26 (Beschluss).

  11. Gegenäußerung der Bundesregierung [6][1]

    BT-Drs. 21/8826 (Vorabfassung) mit Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung.

  12. Öffentliche Anhörung im Ausschuss für Wirtschaft und Energie [13]

    58. Sitzung, 8:00 Uhr; Sachverständigenliste am Recherchestand noch nicht veröffentlicht.

  13. Angestrebter Abschluss im Bundesrat [3]

    Laut Begründung der Eilbedürftigkeit ist ein zweiter Durchgang im Bundesrat „spätestens am 20. November 2026 erforderlich“. Ein Termin für 2./3. Lesung im Bundestag ist am Recherchestand nicht veröffentlicht.

  14. Stichtag der Netzbetreiber für Rechtssicherheit [15][16]

    Ohne Rechtssicherheit bis zu diesem Tag würden die endgültigen Übertragungsnetzentgelte 2027 voraussichtlich steigen (Angabe der Übertragungsnetzbetreiber).

  15. Geplanter Beginn des Zuschusszeitraums [2]

    Geplant: Zuschuss für das Kalenderjahr 2027; die finalen Netzentgelte müssen laut Begründung zum 1. Januar feststehen. Inkrafttreten des Gesetzes: am Tag nach der Verkündung (Art. 2), Datum offen.

  16. Geplante erste Monatsrate 2027 [2]

    Geplant: erste von zehn Raten, auf Anforderung der Übertragungsnetzbetreiber.

  17. Geplante letzte Monatsrate 2027 [2]

    Geplant: zehnte Rate 2027; gleiches Muster für 2028 und 2029.

  18. Geplantes Ende des Zuschusszeitraums [2][6]

    Geplant: Ende des letzten Kalenderjahres mit Zuschuss. Ob es danach weitergeht, ist laut Gegenäußerung „Gegenstand künftiger Haushaltsaufstellungsverfahren“.

Häufige Fragen

Gilt das schon für mich?

Nein. Das Gesetz ist noch ein Entwurf. Der Bundestag hat es beraten, aber noch nicht beschlossen. Die großen Netzbetreiber rechnen in ihren vorläufigen Preisen für 2027 aber schon mit dem Geld. [1][15][16]

Bekomme ich Geld vom Staat?

Nein. Das Geld geht an die vier Firmen, die die großen Stromleitungen betreiben. Sie müssen damit ihre Gebühren senken. Ihr örtlicher Netzbetreiber zahlt dann weniger an sie und soll das an Sie weitergeben. Sie müssen nichts beantragen. [2]

Wie viel spare ich auf meiner Stromrechnung?

Das kann niemand garantieren. Es hängt von Ihrem Wohnort und Ihrem örtlichen Netzbetreiber ab. Für 2026 ermittelte der Verbraucherzentrale Bundesverband bei 25 Netzbetreibern eine Ersparnis zwischen 18 und 109 Euro im Jahr, im Schnitt 56 Euro (Haushalt mit 3.500 kWh). Für 2027 gibt es noch keine amtliche Zahl. [20][2]

Wird mein Strom 2027 dadurch billiger?

Nicht unbedingt. Das Netzentgelt ist nur ein Teil des Strompreises. Auch das Entgelt für die großen Leitungen steigt 2027 trotz Zuschuss: vorläufig von 2,86 auf 3,54 Cent pro Kilowattstunde. Ohne Zuschuss wären es laut Netzbetreibern 6,52 Cent. Was Sie zahlen, hängt auch von Ihrem örtlichen Netz und Ihrem Stromanbieter ab. [16][15][22]

Warum gibt es weniger Geld als 2026?

Die Bundesregierung muss im Haushalt sparen und senkt deshalb den Zuschuss von 6,5 auf 5,525 Milliarden Euro pro Jahr. Der Bundesrat will 6,5 Milliarden Euro. Die Regierung hat das bisher nicht übernommen. Entscheiden muss der Bundestag. [6][5]

Woher kommt das Geld?

Aus dem Klima- und Transformationsfonds. Das ist ein Sondertopf des Bundes. Er wird unter anderem aus dem CO2-Emissionshandel gefüllt, also aus Geld, das Firmen für den Ausstoß von CO2 bezahlen, und ist vor allem für Klimaschutz gedacht. Für 2028 und 2029 muss das Geld jedes Jahr neu im Haushalt eingeplant werden. [2][14]

Was passiert, wenn das Gesetz nicht rechtzeitig kommt?

Die großen Netzbetreiber sagen: Gibt es bis zum 7. Dezember 2026 keine Rechtssicherheit, steigen ihre endgültigen Entgelte für 2027 voraussichtlich. Das würde über die örtlichen Netze auch Ihre Rechnung betreffen. [16][15]

Woran erkenne ich den Zuschuss auf meiner Rechnung?

Geplant ist: Ihr Stromanbieter muss auf der Jahresrechnung auf den Zuschuss hinweisen. Ihr örtlicher Netzbetreiber muss im Internet zeigen, wie hoch das Netzentgelt ohne Zuschuss wäre. Für 2026 gilt diese Pflicht schon. [2][10]

Quellen

  1. [1]DIP-Vorgang „Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes zur Gewährung eines Zuschusses zu den Übertragungsnetzkosten für die Jahre 2027 bis 2029“ — Deutscher Bundestag (DIP), DIP-Vorgang 338789; GESTA E048; gelesen über https://www.bundestag.de/dip-api/api/v1/vorgang/338789 und …/vorgangsposition?f.vorgang=338789 ↩
  2. [2]Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes zur Gewährung eines Zuschusses zu den Übertragungsnetzkosten für die Jahre 2027 bis 2029 — Bundesregierung, BT-Drs. 21/8236; Art. 1 (§ 24d, § 118 Abs. 5b EnWG-E) S. 7–8; Art. 2 S. 8; Begründung S. 9–14 ↩
  3. [3]Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes zur Gewährung eines Zuschusses zu den Übertragungsnetzkosten für die Jahre 2027 bis 2029 (Bundesrat) — Bundesregierung / Bundesrat, BR-Drs. 509/26, Anschreiben S. 1 ↩
  4. [4]Empfehlungen der Ausschüsse zu Punkt … der 1069. Sitzung des Bundesrates — Bundesrat (Wirtschafts-, Finanz-, Rechtsausschuss), BR-Drs. 509/1/26, Ziff. 1–5 ↩
  5. [5]Stellungnahme des Bundesrates zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes … 2027 bis 2029 — Bundesrat, BR-Drs. 509/26 (Beschluss), Ziff. 1–4 ↩
  6. [6]Unterrichtung durch die Bundesregierung: Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung — Bundesregierung, BT-Drs. 21/8826 (zu 21/8236), Vorabfassung, S. 1–5 ↩
  7. [7]Plenarprotokoll 21/99, Erste Beratung, TOP 30, mit zu Protokoll gegebenen Reden (Anlage 15) — Deutscher Bundestag, PlPr 21/99, S. 12465 C – 12467 D (Lenz 12465 D, Weiser 12466 B, Cezanne 12467 B, Überweisung 12467 D); Anlage 15 S. 12518 A – 12519 (Kuban 12518 B, Kröber 12518 D, Kellner 12519 A) ↩
  8. [8]Bundesrat, Plenarprotokoll 1069. Sitzung, TOP 24 — Bundesrat, BR-PlPr 1069, S. 521–522 (Rede Willingmann, Sachsen-Anhalt) ↩
  9. [9]§ 24c EnWG – Weiterer Zuschuss zur anteiligen Finanzierung der Übertragungsnetzkosten (konsolidiert) — Bundesministerium der Justiz / juris, § 24c Abs. 1–5 EnWG ↩
  10. [10]§ 118 EnWG – Übergangsregelungen (konsolidiert) — Bundesministerium der Justiz / juris, § 118 Abs. 5a EnWG ↩
  11. [11]Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), Gesamtausgabe — Bundesministerium der Justiz / juris, Standangabe: „Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 6 G v. 23.7.2026 I Nr. 226“; Einzelnorm § 24d nicht vorhanden ↩
  12. [12]Gesetz für einen Zuschuss zu den Übertragungsnetzkosten für das Jahr 2026 — Bundesgesetzblatt (BMJ), BGBl. 2025 I Nr. 317; Ausfertigung 2025-12-08 ↩
  13. [13]Tagesordnung – Öffentliche Anhörung, 58. Sitzung des Ausschusses für Wirtschaft und Energie — Deutscher Bundestag, Ausschuss für Wirtschaft und Energie, Anhörung 2026-11-06, 8:00 Uhr; federführend Ausschuss für Wirtschaft und Energie, mitberatend Haushaltsausschuss (mb und § 96 GO) ↩
  14. [14]Stellungnahme des Bundesrates zum Entwurf eines Haushaltsbegleitgesetzes 2027 — Bundesrat, BR-Drs. 442/26 (Beschluss), Ziff. 1–2 ↩
  15. [15]Netzentgelte – vorläufige bundeseinheitliche Übertragungsnetzentgelte 2027 — netztransparenz.de (gemeinsame Plattform der vier Übertragungsnetzbetreiber), Preisblatt vorläufige BEN 2027; theoretische Entgelte ohne Zuschuss „nur Information“ ↩
  16. [16]Übertragungsnetzbetreiber veröffentlichen vorläufige Netzentgelte für 2027 (Pressemitteilung) — TransnetBW GmbH (für 50Hertz, Amprion, TenneT, TransnetBW), Pressemitteilung vom 2026-10-01 ↩
  17. [17]Stellungnahme: Entwurf eines Gesetzes über einen Zuschuss zu den Übertragungsnetzkosten in den Jahren 2027 bis 2029 (Referentenentwurf des BMWE vom 3. August 2026) — BDEW Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft, S. 3–5, Abschn. 2, 3.1–3.3; Übersichtsseite: https://www.bdew.de/service/stellungnahme-gesetz-zum-uebertragungsnetzkostenzuschuss-2027-2029/ ↩
  18. [18]Stellungnahme des bne zum Entwurf eines Gesetzes über einen Zuschuss zu den Übertragungsnetzkosten für die Jahre 2027 bis 2029 — Bundesverband Neue Energiewirtschaft (bne), S. 1–3 ↩
  19. [19]Stellungnahme des Deutschen Gewerkschaftsbundes zum Entwurf eines Gesetzes über einen Zuschuss zu den Übertragungsnetzkosten in den Jahren 2027 bis 2029 — Deutscher Gewerkschaftsbund (DGB), S. 1–2 ↩
  20. [20]Untersuchung: Versprochene Entlastung für Verbraucher:innen bei Strompreisen bleibt aus (Pressemitteilung zum Marktcheck „Stromkosten: Ungleiche Entlastungen für Verbraucher:innen“) — Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv), Marktcheck, 25 Netzbetreiber, Erhebung 2026-02-25 bis 2026-02-27, Musterhaushalt 3.500 kWh ↩
  21. [21]Übertragungsnetz: Kosteneffizienz stärken — Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv), Meldung zur BNetzA-Festlegung GBK-25-01-1#2 und zum NEP-Entwurf ↩
  22. [22]Netzentgelte 2027: Manche sparen 170 Euro, andere zahlen 120 Euro mehr – die Postleitzahl entscheidet — Rabot Energy (Magazin), Auswertung vorläufiger Preisblätter, 702 Verteilernetzbetreiber, 4.000 kWh netto, Stand 2026-10-21 ↩

Was kann ich tun?

Glossar

Übertragungsnetz
Das Netz der großen Höchstspannungsleitungen („Stromautobahnen“). Es transportiert Strom über weite Strecken, etwa vom Windpark im Norden in den Süden. In Deutschland betreiben es vier Unternehmen.
Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung
Die vier Firmen, die je ein Gebiet des Übertragungsnetzes betreiben und dort für das Gleichgewicht von Stromerzeugung und -verbrauch sorgen: 50Hertz, Amprion, TenneT und TransnetBW.
Verteilernetz
Die örtlichen Stromleitungen bis zum Haus oder Betrieb. Sie gehören oft Stadtwerken oder regionalen Netzfirmen.
Netzentgelt
Die Gebühr für die Nutzung der Stromleitungen. Sie steht als eigener Posten auf der Stromrechnung und ist nur ein Teil des Strompreises; dazu kommen Energie, Steuern, Abgaben und Umlagen.
Übertragungsnetzentgelt
Die Gebühr für das Übertragungsnetz. Sie wird bundesweit einheitlich berechnet. Haushalte zahlen sie nicht direkt, sondern über das Entgelt ihres örtlichen Netzbetreibers.
Verteilernetzentgelt
Die Gebühr des örtlichen Netzbetreibers. Sie enthält auch die Kosten, die dieser an das Übertragungsnetz zahlt. Darum ist sie von Ort zu Ort verschieden.
Wälzung (Wälzungsmechanismus)
Die Weitergabe von Netzkosten von der oberen Netzebene an die unteren Ebenen und schließlich an die Stromkunden.
Erlösobergrenze
Die Summe, die ein Netzbetreiber nach den Vorgaben der Bundesnetzagentur in einem Jahr höchstens über Netzentgelte einnehmen darf.
Klima- und Transformationsfonds (KTF)
Ein Sondervermögen des Bundes neben dem normalen Haushalt. Es wird vor allem aus Einnahmen des CO2-Emissionshandels gefüllt und soll Klimaschutz und den Umbau der Wirtschaft finanzieren.
Kernhaushalt
Der reguläre Bundeshaushalt, ohne Sondervermögen wie den KTF.
Bundesnetzagentur
Die Bundesbehörde, die Strom- und Gasnetze überwacht und die erlaubten Einnahmen der Netzbetreiber festlegt.
Festlegung
Eine verbindliche Entscheidung der Bundesnetzagentur, die für viele Netzbetreiber gleichzeitig gilt.
Einspruchsgesetz
Ein Gesetz, das nicht die Zustimmung des Bundesrates braucht. Der Bundesrat kann nur Einspruch einlegen, den der Bundestag überstimmen kann.
Gegenäußerung
Die Antwort der Bundesregierung auf die Stellungnahme des Bundesrates zu einem Gesetzentwurf.
Strompreiskompensation
Eine staatliche Beihilfe für bestimmte stromintensive Unternehmen, die indirekte CO2-Kosten im Strompreis ausgleichen soll; nicht Teil dieses Gesetzes.

Korrekturen & Aktualisierungen

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