PolivisDer quellenbasierte Gesetzes-Kompass
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Wärmeplanungsgesetz (WPG) — Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze

Das Wärmeplanungsgesetz verpflichtet die Länder zur flächendeckenden Wärmeplanung und setzt verbindliche Dekarbonisierungsziele für Wärmenetze bis Ende 2044.

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Worum geht es?
Das Gesetz verpflichtet die Bundesländer, flächendeckend Wärmepläne für ihre Gebiete erstellen zu lassen. Außerdem schreibt es vor, dass Wärmenetze schrittweise auf erneuerbare Energien und unvermeidbare Abwärme umgestellt werden.
Wichtigste Änderung
Wärmepläne müssen gestaffelt bis zum 30. Juni 2026 (Gemeindegebiete über 100.000 Einwohner) bzw. 30. Juni 2028 (übrige) vorliegen. Zudem müssen Wärmenetze schrittweise dekarbonisiert werden: ab 2030 zu mindestens 30 Prozent und ab 2040 zu mindestens 80 Prozent mit erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme, bis Ende 2044 vollständig.
Wer ist betroffen?
Unmittelbar verpflichtet sind die Bundesländer, die die Aufgabe in der Regel auf die Kommunen übertragen, sowie Betreiber von Wärmenetzen. Das Gesetz begründet keine unmittelbaren Pflichten für Bürgerinnen und Bürger.

Die Zusammenfassung

Mit dem Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze (WPG) hat der Bundesgesetzgeber einen bundesweit einheitlichen Rechtsrahmen geschaffen, um die Wärmewende auf lokaler Ebene verbindlich zu verankern. Das am 1. Januar 2024 in Kraft getretene Gesetz verpflichtet unmittelbar die Bundesländer sicherzustellen, dass auf ihrem Hoheitsgebiet flächendeckend Wärmepläne erarbeitet werden (§ 4 Abs. 1). Für Großstädte mit mehr als 100.000 Einwohnern läuft die Erstellungsfrist bis zum 30. Juni 2026, für alle übrigen Kommunen bis zum 30. Juni 2028 (§ 4 Abs. 2). Für Gemeinden unter 10.000 Einwohnern können die Länder ein vereinfachtes Verfahren sowie gemeinsame Planungen mehrerer Kommunen vorsehen (§ 4 Abs. 3, § 22). Bereits vor dem 1. Januar 2024 bestehende oder beschlossene Wärmepläne genießen unter bestimmten Voraussetzungen Bestandsschutz (§ 5). [1][2][3][5]

Neben der kommunalen Planung enthält das WPG Vorgaben für Betreiber von Wärmenetzen: Bis zum 31. Dezember 2026 müssen Betreiber bestehender Netze Ausbau- und Dekarbonisierungsfahrpläne vorlegen (§ 32). Ab dem 1. Januar 2030 müssen Wärmenetze zu mindestens 30 Prozent und ab dem 1. Januar 2040 zu mindestens 80 Prozent aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme gespeist werden (§ 29). Bis zum 31. Dezember 2044 müssen sämtliche Wärmenetze vollständig dekarbonisiert sein (§ 31). Außerdem legt das Gesetz fest, dass Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Wärme für Wärmenetze und die Wärmenetze selbst im überragenden öffentlichen Interesse liegen und der öffentlichen Sicherheit dienen (§ 2 Abs. 3). [1][2][3]

Ende 2025 erfolgten zwei gesetzliche Nachsteuerungen: Durch Art. 26 eines Änderungsgesetzes zum Energiewirtschaftsrecht vom 18. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 347) wurde die Bestandsschutzfrist in § 5 Abs. 2 für bundesgeförderte Wärmepläne von Kommunen mit bis zu 100.000 Einwohnern bis zum 31. Dezember 2026 verlängert (zuvor 30. Juni 2026). Durch Art. 9 des Geothermie-Beschleunigungsgesetzes (BGBl. 2025 I Nr. 348) wurde in § 2 Abs. 3 Satz 2 die Frist für den vorrangigen Belang erneuerbarer Wärme und Wärmenetze in behördlichen Güterabwägungen von 2040 auf das Jahresende 2045 erweitert. [1][7][8]

Laut Regierungsentwurf (BT-Drs. 20/8654) beträgt der einmalige Erfüllungsaufwand für die erstmalige Planerstellung bis 2028 rund 581 Millionen Euro (davon rund 535 Millionen Euro für die Verwaltung); für die Fortschreibung ab 2029 fallen jährlich rund 38 Millionen Euro an. Für den Aus- und Umbau der Wärmenetze bezifferte der Entwurf den jährlichen Aufwand der Wirtschaft bis 2030 auf rund 415 Millionen Euro und ab 2031 im Mittel auf rund 770 Millionen Euro pro Jahr; für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand. Der Bund stellt den Ländern im Zeitraum 2024 bis 2028 über einen erhöhten Umsatzsteueranteil 500 Millionen Euro für die Wärmeplanung bereit (BT-Drs. 21/1346). Laut amtlicher Auskunft der Bundesregierung vom August 2025 (BT-Drs. 21/1346 auf Basis des KWW-Wärmewende-Atlas) war die Wärmeplanung zu diesem Zeitpunkt in mindestens 5 Prozent der Kommunen abgeschlossen und in mindestens 44 Prozent im Prozess, während es sich bei den restlichen 51 Prozent ausnahmslos um Kommunen mit unter 100.000 Einwohnern handelte. [2][3][20]

Was steht wirklich drin?

  • Pflicht der Länder zur flächendeckenden Wärmeplanung (§ 4 Abs. 1) [1][3]

    Die Länder sind verpflichtet sicherzustellen, dass auf ihrem Hoheitsgebiet flächendeckend Wärmepläne erstellt werden. Sie übertragen diese Aufgabe in der Regel auf die Kommunen.

  • Staffelung der Erstellungsfristen nach Gemeindegröße (§ 4 Abs. 2) [1][3]

    Für Gemeindegebiete mit mehr als 100.000 Einwohnern müssen Wärmepläne bis zum 30. Juni 2026 vorliegen. Für Gemeindegebiete mit 100.000 oder weniger Einwohnern gilt eine Frist bis zum 30. Juni 2028 (jeweils Stand der Einwohnerzahl zum 1. Januar 2024).

  • Vereinfachtes Verfahren für kleine Gemeinden (§ 4 Abs. 3, § 22) [1][3]

    Für Gemeinden mit weniger als 10.000 Einwohnern können die Länder ein vereinfachtes Planungsverfahren zulassen oder die gemeinsame Wärmeplanung mehrerer Gemeinden ermöglichen, um den Verwaltungsaufwand zu begrenzen.

  • Bestandsschutz für bestehende Wärmepläne (§ 5) [1][7]

    Pläne nach bestehendem Landesrecht gelten fort. Ohne Landesrecht gilt Bestandsschutz, wenn vor dem 1. Januar 2024 ein Beschluss vorlag und der Plan bis zum 30. Juni 2026 veröffentlicht wird. Für Kommunen mit bis zu 100.000 Einwohnern mit Bundesförderung wurde diese Frist durch BGBl. 2025 I Nr. 347 bis zum 31. Dezember 2026 verlängert.

  • Überragendes öffentliches Interesse für erneuerbare Wärme (§ 2 Abs. 3) [1][3][8]

    Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Wärme für Wärmenetze und die Wärmenetze selbst liegen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit. In behördlichen Schutzgüterabwägungen gilt dies als vorrangiger Belang längstens bis zum 31. Dezember 2045 (geändert durch BGBl. 2025 I Nr. 348), jedoch nicht gegenüber Belangen der Landes- und Bündnisverteidigung.

  • Dekarbonisierungsquoten für Wärmenetze bis 2040 (§ 29) [1][3]

    Bestehende und neue Wärmenetze müssen ab dem 1. Januar 2030 zu mindestens 30 Prozent und ab dem 1. Januar 2040 zu mindestens 80 Prozent mit Wärme aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme gespeist werden. Bei unbilliger Härte sind auf Antrag Fristverlängerungen bis 2034 bzw. 2044 möglich.

  • Vollständige Dekarbonisierung und Biomasse-Begrenzung (§ 31) [1][3]

    Spätestens bis zum 31. Dezember 2044 muss jedes Wärmenetz vollständig aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme gespeist werden. Ab 2045 darf der Anteil von Biomasse in Wärmenetzen mit mehr als 50 Kilometern Trassenlänge höchstens 15 Prozent betragen.

  • Wärmenetzausbau- und Dekarbonisierungsfahrpläne (§ 32) [1][3]

    Betreiber von Wärmenetzen, die noch nicht vollständig erneuerbar gespeist werden, müssen bis zum 31. Dezember 2026 einen Wärmenetzausbau- und Dekarbonisierungsfahrplan vorlegen.

  • Evaluation der Umsetzung (§ 35) [1][3]

    Das Gesetz wird erstmals zum 31. Dezember 2027 durch die Bundesregierung evaluiert, unter anderem daraufhin, ob für alle Gemeindegebiete über 100.000 Einwohner Wärmepläne vorliegen und ob die Zwischenziele für Wärmenetze erreichbar sind.

  • Keine unmittelbaren Pflichten für Bürgerinnen und Bürger [2][3]

    Das Gesetz verpflichtet die Länder, die planungsverantwortlichen Stellen und die Betreiber von Wärmenetzen. Laut Beschlussempfehlung begründet es „keine unmittelbaren Pflichten gegenüber Bürgerinnen und Bürgern“.

Betroffene Gruppen

  • Länder und Kommunen

    stark betroffen

    Die Länder müssen die flächendeckende Wärmeplanung gesetzlich verankern und übertragen sie meist auf die Kommunen. Die kommunalen Spitzenverbände forderten in der Anhörung zum Gesetzentwurf (Oktober 2023) einen vorbehaltlosen finanziellen Ausgleich nach dem Konnexitätsprinzip sowie Fristverlängerungen; der Bund beteiligt sich mit 500 Millionen Euro über den Umsatzsteueranteil (BT-Drs. 21/1346). [1][3][10][20]

  • Wärmenetzbetreiber und Stadtwerke

    stark betroffen

    Wärmenetzbetreiber müssen bis Ende 2026 Ausbau- und Transformationsfahrpläne vorlegen und Quoten für erneuerbare Wärme erfüllen (30 % bis 2030, 80 % bis 2040, 100 % bis Ende 2044). Der VKU betonte in der Anhörung zum Gesetzentwurf (Oktober 2023), dass zur Erreichung dieser Ziele milliardenschwere Investitionen erforderlich seien. [1][3][11]

  • Gebäudeeigentümer und Vermieter

    mittel betroffen

    Das Gesetz begründet keine unmittelbaren Pflichten für Eigentümer (BT-Drs. 20/9344). Haus & Grund warnte in der Anhörung zum Gesetzentwurf (Oktober 2023) davor, alle Gebäude mitsamt Heiztechnik und Verbräuchen in einem Bestandskataster zu erfassen; der ZIA forderte Bestandsschutz für klimafreundliche Bestandsheizungen und den Ausschluss von Monopolstellungen. [2][3][15][19]

  • Handwerk und Planungsbranche

    mittel betroffen

    Der ZDH wies in der Anhörung zum Gesetzentwurf (Oktober 2023) auf Verunsicherung bei der Kundenberatung infolge der GEG-Debatte hin und forderte eine frühzeitige beratende Einbindung regionaler Handwerksorganisationen. [3][14]

  • Gas- und Stromnetzbetreiber

    mittel betroffen

    Der BDEW mahnte in seiner Stellungnahme zum Gesetzentwurf (Oktober 2023) die frühestmögliche Einbindung von Strom- und Gasnetzbetreibern an, um Fehlinvestitionen zu vermeiden. Der DVGW rügte eine strukturelle Benachteiligung von Wasserstoffnetzen gegenüber Strom- und Wärmenetzen. [16][18]

Vorher / Nachher

Verbindlichkeit der Wärmeplanung [1][2][3]

Vorher

Es gab keine bundesrechtliche Pflicht zur Wärmeplanung. Wärmepläne nach Landesrecht gelten fort (§ 5).

Nachher

Bundesweit einheitliche Verpflichtung der Bundesländer, für alle Gemeindegebiete verbindliche Wärmepläne erstellen zu lassen (§ 4 Abs. 1).

Fristen für kommunale Pläne [1][2][3]

Vorher

Es gab keine bundesgesetzlichen Fristen oder Vorgaben für die Erstellung kommunaler Wärmepläne.

Nachher

Feste Stichtage: bis 30. Juni 2026 für Großstädte über 100.000 Einwohner und bis 30. Juni 2028 für kleinere Kommunen (§ 4 Abs. 2).

Erneuerbaren-Quoten in Wärmenetzen [1][3]

Vorher

Keine bundesweiten Mindestanteile erneuerbarer Energien für bestehende Wärmenetze.

Nachher

Verbindliche Etappenziele: mind. 30 % ab 2030, mind. 80 % ab 2040 und 100 % erneuerbare Wärme bis Ende 2044 (§§ 29, 31).

Gewichtung in Genehmigungsverfahren [1][3][8]

Vorher

Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Wärme und Wärmenetze besaßen keinen gesetzlich normierten Vorrang in behördlichen Abwägungsprozessen.

Nachher

Gesetzliche Festlegung als überragendes öffentliches Interesse und vorrangiger Belang bis Ende 2045 (§ 2 Abs. 3).

Bestandsschutz für Förderprojekte kleiner Kommunen [1][7]

Vorher

Die Übergangsfrist für bereits vor 2024 beschlossene, geförderte Wärmepläne kleiner Kommunen lief nach Ursprungsfassung bis zum 30. Juni 2026.

Nachher

Verlängerung der Frist für bundesgeförderte Bestandspläne in Kommunen bis 100.000 Einwohner bis zum 31. Dezember 2026 (BGBl. 2025 I Nr. 347, Art. 26).

Auswirkungen

Direkte Folgen

  • Laut Regierungsentwurf (BT-Drs. 20/8654) beträgt der einmalige Erfüllungsaufwand bis 2028 rund 581 Millionen Euro, davon rund 535 Millionen Euro für die Verwaltung zur Erstellung der Wärmepläne; ab 2029 fallen für Fortschreibungen rund 38 Millionen Euro pro Jahr an. [2][3]
  • Laut Regierungsentwurf (BT-Drs. 20/8654) begründet das Wärmeplanungsgesetz keine unmittelbaren Pflichten und keinen Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger. [2][3]
  • Der Bund stellt den Ländern für die erstmalige Erstellung der Wärmepläne von 2024 bis 2028 insgesamt 500 Millionen Euro über einen erhöhten Anteil an der Umsatzsteuer zur Verfügung (laut Antwort der Bundesregierung vom August 2025, BT-Drs. 21/1346). [20]
  • Betreiber nicht vollständig erneuerbarer Wärmenetze sind gesetzlich verpflichtet, bis zum 31. Dezember 2026 Wärmenetzausbau- und Dekarbonisierungsfahrpläne vorzulegen (§ 32 WPG). [1][3]

Wahrscheinliche Folgen

  • Laut amtlicher Auskunft der Bundesregierung vom August 2025 (BT-Drs. 21/1346 auf Basis des KWW-Wärmewende-Atlas) war die Wärmeplanung zu diesem Zeitpunkt in mindestens 5 Prozent der Kommunen abgeschlossen und in mindestens 44 Prozent im Prozess; bei den verbleibenden 51 Prozent handelte es sich ausschließlich um Kommunen mit unter 100.000 Einwohnern. [20]

Langfristige Folgen

  • Für den Aus- und Umbau der Wärmenetze bezifferte der Regierungsentwurf (BT-Drs. 20/8654) den Erfüllungsaufwand der Wirtschaft bis 2030 auf rund 415 Millionen Euro jährlich und ab 2031 im Mittel auf rund 770 Millionen Euro jährlich. [2][3]

Pro & Contra

Dafür

  • Das Gesetz schafft flächendeckende Planungs- und Investitionssicherheit vor Ort und ist zusammen mit dem GEG ein Grundpfeiler zur Einhaltung der Klimaverpflichtungen. [3]

    Position von: Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (Ausschussbericht BT-Drs. 20/9344) · stark belegt

    Gegenargument: Die CDU/CSU-Fraktion kritisierte im Ausschussbericht (BT-Drs. 20/9344), dass die Reihenfolge fehlerhaft gewesen sei: Zuerst hätte die kommunale Wärmeplanung vorliegen müssen, bevor das GEG Vorgaben für private Heizungen erließ.

  • Das WPG setzt erstmals in der Geschichte der Bundesrepublik Klimaziele flächendeckend bis in jede kommunale Gebietskörperschaft in praktische Politik um und ist von den Kommunen gewollt. [3]

    Position von: SPD-Fraktion (Ausschussbericht BT-Drs. 20/9344) · stark belegt

    Gegenargument: Die AfD-Fraktion hielt im Ausschussbericht (BT-Drs. 20/9344) dagegen, dass die Einwände der Kommunen aus den Anhörungen zu straffen Fristen übergangen worden seien.

  • Das Gesetz dient dem Ausstieg aus Kohle und Gas in der Wärmeversorgung und verpflichtet zunächst die Länder, nicht die Kommunen; die Länder haben erhebliche Gestaltungsmöglichkeiten. Der Bund kann nicht jeder Kommune die Kosten für Fern- und Nahwärme abnehmen. [3][10]

    Position von: FDP-Fraktion (Ausschussbericht BT-Drs. 20/9344) · mittel belegt

    Gegenargument: Die kommunalen Spitzenverbände forderten in der Anhörung zum Gesetzentwurf (Oktober 2023), die neue Aufgabe „unter dem Gesichtspunkt der Konnexität vorbehaltlos finanziell“ auszugleichen. Die Fraktion Die Linke erklärte im Ausschussbericht, die Kommunen bräuchten mehr Personal und finanzielle Unterstützung, die die Länder kaum aus eigener Kraft leisten könnten.

  • Kommunale Wärmeplanung ist das richtige Instrument für die Wärmewende, die Fristen erzeugen jedoch unnötigen Zeitdruck und die neue Aufgabe muss nach dem Konnexitätsprinzip finanziell ausgeglichen werden. [1][10][20]

    Position von: Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände (Stellungnahme zum Gesetzentwurf, Oktober 2023) · stark belegt

    Gegenargument: Der Gesetzgeber behielt die Fristen zum 30. Juni 2026 bzw. 2028 in § 4 Abs. 2 WPG bei; der Bund stellte den Ländern 500 Millionen Euro über den Umsatzsteueranteil bereit (BT-Drs. 21/1346).

Dagegen

  • Das Verfahren ist wegen der vorab im GEG festgelegten Heizungsstrategie verfehlt, die Zeitpläne sind überambitioniert, die Finanzierung der Kommunen ist ungeklärt und die Technologieoffenheit kommt zu kurz. [3]

    Position von: CDU/CSU-Fraktion (Ausschussbericht BT-Drs. 20/9344) · stark belegt

    Gegenargument: Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen sah im Ausschussbericht (BT-Drs. 20/9344) die Wärmeplanung zusammen mit dem GEG als Grundpfeiler zur Einhaltung der Klimaverpflichtungen, die vor Ort Planungs- und Investitionssicherheit schaffe.

  • Die gesetzlichen Vorgaben zur Dekarbonisierung erfordern von kommunalen Wärmenetzbetreibern milliardenschwere Investitionen. [3][11]

    Position von: Verband kommunaler Unternehmen (VKU, Stellungnahme zum Gesetzentwurf, Oktober 2023) · stark belegt

    Gegenargument: Die FDP-Fraktion verwies im Ausschussbericht (BT-Drs. 20/9344) darauf, dass der Bund nicht jeder Kommune die Kosten für Fern- und Nahwärme abnehmen könne und dies im Gesetz auch nicht üblich sei.

  • Die Absenkung des Zwischenziels für bestehende Wärmenetze von ursprünglich 50 auf 30 Prozent bis 2030 ist nicht vereinbar mit Klimazielen, Koalitionsvertrag und EU-Energieeffizienzrichtlinie; Wasserstoffnetze dürfen Wärmenetzen nicht gleichgestellt werden. [1][3][13]

    Position von: Deutsche Umwelthilfe e.V. (DUH, Stellungnahme zum Gesetzentwurf, Oktober 2023) · stark belegt

    Gegenargument: Der VKU verwies in der Anhörung zum Gesetzentwurf (Oktober 2023) darauf, dass die kommunalen Wärmenetzbetreiber schon für die Ziele des Entwurfs milliardenschwere Investitionen tätigen müssten. Der Gesetzgeber behielt die 30-Prozent-Quote für 2030 bei (§ 29).

  • Das Gesetz darf nicht zum Bürokratiemonster werden, indem alle Gebäude samt Heiztechnik und Verbräuchen in einem zentralen Kataster erfasst werden. [2][3][15]

    Position von: Haus & Grund Deutschland e.V. (Stellungnahme zum Gesetzentwurf, Oktober 2023) · mittel belegt

    Gegenargument: Laut Beschlussempfehlung (BT-Drs. 20/9344) begründet das Gesetz „keine unmittelbaren Pflichten gegenüber Bürgerinnen und Bürgern“.

  • Wasserstoffnetze und grüne Gase werden im Entwurf des WPG gegenüber Strom- und Wärmenetzen strukturell benachteiligt. [16][17]

    Position von: Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches e.V. (DVGW, Stellungnahme zum Gesetzentwurf, Oktober 2023) · mittel belegt

    Gegenargument: Der von der AfD benannte Sachverständige Dr. Helmut Waniczek gab in der Anhörung zum Gesetzentwurf (Oktober 2023) zu bedenken, dass Wasserstoff als wesentliches Heizgas im Wärmemarkt aller Voraussicht nach gar nicht zur Verfügung stehen wird.

  • Die rechtliche Wirkung des Gesetzes reicht nicht weit genug, weil die Verordnungen der Länder keine einklagbaren Rechte begründen; die Kommunen brauchen mehr Personal und Geld, das die Länder kaum aus eigener Kraft aufbringen können. [3]

    Position von: Fraktion Die Linke (Ausschussbericht BT-Drs. 20/9344) · stark belegt

    Gegenargument: Die FDP-Fraktion betonte im Ausschussbericht (BT-Drs. 20/9344), das Gesetz verpflichte zunächst die Länder, die „erhebliche Gestaltungsmöglichkeiten“ hätten, um unterschiedliche Verhältnisse in den Ländern zu berücksichtigen.

Abstimmungsergebnis

Deutscher Bundestag, 17.11.2023 [3][4]

Diese Abstimmung war nicht namentlich. Amtlich festgehalten ist, wie die Fraktionen gestimmt haben — Stimmenzahlen gibt es dafür nicht.

  • AfDDagegen
  • B90/GrüneDafür
  • CDU/CSUDagegen
  • Die LinkeDagegen
  • FDPDafür
  • SPDDafür

Stimmbegründungen

  • SPDDafür

    Zustimmung zum Gesetz als historische flächendeckende Verankerung der Klimaziele bis in jede Kommune.

    • Die Fraktion hob hervor, dass mit dem Gesetz zum ersten Mal in der Geschichte der Bundesrepublik eine Regelung getroffen werde, die die Klimaziele flächendeckend bis in jede kommunale Gebietskörperschaft in praktische Politik umsetze. [3]
    • Sie betonte, dass neben einzelnen Gebäuden nun auch die Wärmenetze systematisch in den Blick genommen würden und das Gesetz von den Kommunen gewollt sei. [3]
    • Die Verankerung des überragenden öffentlichen Interesses für erneuerbare Wärme und Wärmenetze wurde als großer Fortschritt im behördlichen Abwägungsprozess begrüßt. [3]
  • B90/GrüneDafür

    Zustimmung zur flächendeckenden Wärmeplanung als Fundament für Planungs- und Investitionssicherheit vor Ort.

    • Die Fraktion sah in der flächendeckenden Wärmeplanung einen Grundpfeiler, der gemeinsam mit dem Gebäudeenergiegesetz die Einhaltung der Klimaverpflichtungen sichere. [3]
    • Sie unterstrich, dass die flächendeckende Wärmeplanung Planungs- und Investitionssicherheit vor Ort schaffe. [3]
    • Ausdrücklich begrüßt wurden die verbindlichen Zwischenziele zur Dekarbonisierung der Wärmenetze sowie die präzisierte Ausnahmeregelung für Kraft-Wärme-Kopplung zur Vermeidung falscher Anreize. [3]
  • FDPDafür

    Zustimmung zur Dekarbonisierung der Wärmeversorgung mit Gestaltungsspielraum für die Länder.

    • Die Fraktion betonte das Ziel des Ausstiegs aus Kohle und Gas in der Wärmeversorgung und die Dekarbonisierung. [3]
    • Sie stellte heraus, dass das Bundesgesetz unmittelbar die Länder und nicht direkt die Kommunen verpflichte, sodass den Ländern erhebliche Gestaltungsspielräume bei der Ausführung verblieben. [3]
    • Hinsichtlich der Kosten hielt die Fraktion fest, dass der Bund den Kommunen nicht alle Ausgaben für Nah- und Fernwärmenetze abnehmen könne; die Forderung der Union, konkrete Finanzierungswege ins Gesetz aufzunehmen, sei weder üblich noch von ihr selbst so praktiziert worden. [3]
  • CDU/CSUDagegen

    Ablehnung wegen verfehlter Reihenfolge zum GEG, überambitionierter Fristen und ungeklärter Finanzierung.

    • Die Fraktion rügte als eklatanten Fehler, dass die Heizungsstrategie im Gebäudeenergiegesetz bereits vorgegeben worden sei, anstatt zuerst das Vorliegen der kommunalen Wärmeplanung abzuwarten. [3]
    • Sie kritisierte die gesetzlichen Zeitpläne als überambitioniert, die Finanzierungsfragen für Kommunen als ungelöst und bemängelte eine unzureichende Technologieoffenheit sowie strenge Begrenzungen bei der Biomasse. [3]
    • Zudem wurde das parlamentarische Verfahren beanstandet, da der 92-seitige Änderungsantrag der Koalition erst am Vortag der Ausschusssitzung vorgelegt worden sei. [3]
  • AfDDagegen

    Ablehnung mit der Forderung nach Rücknahme des Gesetzentwurfs und Kritik an missachteter kommunaler Selbstverwaltung.

    • Die Fraktion forderte, den Gesetzentwurf zurückzuziehen und das Gesetzgebungsvorhaben grundlegend neu zu beginnen. [3]
    • Sie kritisierte, dass die Einwände der kommunalen Spitzenverbände aus den Anhörungen, insbesondere die Forderung nach Fristverlängerungen bis wenigstens 2030, im Gesetz so gut wie keine Berücksichtigung gefunden hätten. [3]
    • Die ursprünglichen Fristen ließen nach Auffassung der Fraktion kaum Respekt vor der kommunalen Selbstverwaltung erkennen. [3]
  • Die LinkeDagegen

    Ablehnung wegen zu geringer rechtlicher Wirkung und fehlender Unterstützung für die Kommunen.

    • Die Fraktion hielt das Gesetz grundsätzlich für sinnvoll und sah Handlungsbedarf beim Klimaschutz, die rechtliche Wirkung reiche aber nicht weit genug, da Verordnungen der Länder keine einklagbaren Rechte begründeten. [3]
    • Sie kritisierte, dass Kommunen für die Umsetzung mehr Personal und finanzielle Unterstützung benötigten, die die Länder kaum aus eigener Kraft aufbringen könnten. [3]
Erläuterungen

Die Reihenfolge folgt der Fraktionsstärke in dieser Abstimmung, bei Gleichstand dem Alphabet. Sie ist eine Sortierung, keine Wertung.

Zeitlicher Verlauf

  1. Gesetzentwurf an den Bundesrat [5]

    Zuleitung des Regierungsentwurfs an den Bundesrat im ersten Durchgang (BR-Drs. 388/23).

  2. Stellungnahme des Bundesrates [5]

    Der Bundesrat nimmt in seiner 1036. Sitzung Stellung und stellt u. a. die Zustimmungsbedürftigkeit des Gesetzes fest.

  3. Einbringung in den Bundestag [2][5]

    Formelle Zuleitung und Einbringung des Regierungsentwurfs (BT-Drs. 20/8654).

  4. Erste Lesung im Bundestag [5]

    Erste Beratung im Plenum (Plenarprotokoll 20/129) und Überweisung an den federführenden Bauausschuss.

  5. Öffentliche Anhörung im Bauausschuss [9][10][11]

    Öffentliche Anhörung von Sachverständigen und Verbänden zum Regierungsentwurf des WPG.

  6. Beschlussempfehlung des Bauausschusses [3][5]

    Der Bauausschuss empfiehlt die Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung (BT-Drs. 20/9344).

  7. Zweite und dritte Lesung im Bundestag [3][4][5]

    Abschließende Beratung und Annahme des Gesetzentwurfs in Ausschussfassung per Handzeichen (PlPr 20/138, S. 17544C/D).

  8. Zweiter Durchgang im Bundesrat [5][6]

    Der Bundesrat fasst in seiner 1040. Sitzung keinen Beschluss auf Anrufung des Vermittlungsausschusses und verabschiedet eine Entschließung.

  9. Ausfertigung des Gesetzes [5]

    Unterzeichnung des Gesetzes durch den Bundespräsidenten.

  10. Verkündung im Bundesgesetzblatt [1][5]

    Verkündung des Wärmeplanungsgesetzes im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2023 I Nr. 394).

  11. Inkrafttreten des Gesetzes [1][5]

    Das Wärmeplanungsgesetz tritt planmäßig am 1. Januar 2024 in Kraft.

  12. Verkündung zweier Änderungsgesetze [7][8]

    Verkündung von BGBl. 2025 I Nr. 347 (Fristverlängerung § 5 Abs. 2) und Nr. 348 (Vorrangregelung § 2 Abs. 3 bis 2045).

  13. Frist Wärmepläne Großstädte [1]

    Gesetzliche Frist zur Erstellung und Veröffentlichung von Wärmeplänen für Gemeindegebiete mit über 100.000 Einwohnern (§ 4 Abs. 2).

  14. Wärmenetzausbau-Fahrpläne und Bestandsschutz kleiner Kommunen [1][7]

    Frist zur Vorlage von Wärmenetzausbau- und Dekarbonisierungsfahrplänen (§ 32) sowie Ablauf der verlängerten Bestandsschutzfrist für geförderte Pläne kleiner Kommunen (§ 5 Abs. 2).

  15. Erste gesetzliche Evaluation [1]

    Erste gesetzlich vorgesehene Evaluation des Gesetzes durch die Bundesregierung (§ 35 WPG).

  16. Frist Wärmepläne übrige Kommunen [1]

    Gesetzliche Frist zur Erstellung und Veröffentlichung von Wärmeplänen für Gemeindegebiete mit bis zu 100.000 Einwohnern (§ 4 Abs. 2).

  17. Zwischenziel Wärmenetze: 30 Prozent [1]

    Wärmenetze müssen zu mindestens 30 Prozent mit Wärme aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme gespeist werden (§ 29).

  18. Zwischenziel Wärmenetze: 80 Prozent [1]

    Wärmenetze müssen zu mindestens 80 Prozent mit Wärme aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme gespeist werden (§ 29).

  19. Vollständige Dekarbonisierung aller Wärmenetze [1]

    Spätestens zu diesem Stichtag müssen sämtliche Wärmenetze zu 100 Prozent erneuerbar versorgt werden (§ 31).

  20. Biomasse-Deckel in großen Wärmenetzen [1]

    In Wärmenetzen mit mehr als 50 Kilometern Länge darf der Anteil von Biomasse höchstens 15 Prozent betragen (§ 31).

  21. Ende des Vorrangs in Abwägungen [1][8]

    Erneuerbare Wärme für Wärmenetze und die Wärmenetze selbst gehen längstens bis Ende 2045 als vorrangiger Belang in Schutzgüterabwägungen ein (§ 2 Abs. 3 Satz 2, seit BGBl. 2025 I Nr. 348).

Häufige Fragen

Was regelt das Wärmeplanungsgesetz (WPG)?

Das Gesetz verpflichtet die Bundesländer, flächendeckend für alle Gemeindegebiete Wärmepläne erstellen zu lassen. Zudem setzt es verbindliche Dekarbonisierungsziele für Wärmenetze: mindestens 30 Prozent erneuerbare Wärme oder Abwärme ab 2030, mindestens 80 Prozent ab 2040 und 100 Prozent bis Ende 2044 (§§ 4, 29, 31). [1][3]

Bis wann müssen die Kommunen ihre Wärmepläne vorlegen?

Für Großstädte mit mehr als 100.000 Einwohnern gilt die Frist bis zum 30. Juni 2026. Für Kommunen mit 100.000 oder weniger Einwohnern gilt eine Frist bis zum 30. Juni 2028. Für kleine Gemeinden unter 10.000 Einwohnern können die Länder vereinfachte Verfahren vorsehen (§ 4 Abs. 2 und 3). [1][3]

Müssen Bürgerinnen und Bürger durch das WPG ihre Heizung austauschen?

Nein. Das Wärmeplanungsgesetz begründet ausdrücklich keine unmittelbaren Pflichten für Bürgerinnen und Bürger. Es verpflichtet die Länder, die die Aufgabe meist auf die Kommunen übertragen, und die Betreiber von Wärmenetzen. [2][3]

Wie unterstützt der Bund die Kommunen bei den Planungskosten?

Der Bund stellt den Bundesländern für die erstmalige Erstellung der Wärmepläne im Zeitraum 2024 bis 2028 insgesamt 500 Millionen Euro über einen erhöhten Anteil an der Umsatzsteuer zur Verfügung (BT-Drs. 21/1346). [20]

Welche gesetzlichen Änderungen gab es Ende 2025?

Zwei Änderungen traten Ende 2025 in Kraft: Durch Art. 26 des BGBl. 2025 I Nr. 347 wurde die Bestandsschutzfrist in § 5 Abs. 2 für bundesgeförderte Wärmepläne kleiner Kommunen bis zum 31. Dezember 2026 verlängert. Durch Art. 9 des Geothermie-Beschleunigungsgesetzes (BGBl. 2025 I Nr. 348) wurde in § 2 Abs. 3 Satz 2 die Frist für das überragende öffentliche Interesse erneuerbarer Wärme als vorrangiger Belang von 2040 auf Ende 2045 erweitert. [7][8]

Wie ist der aktuelle Stand der Umsetzung in den Kommunen?

Laut amtlicher Auskunft der Bundesregierung vom August 2025 (BT-Drs. 21/1346) war die Wärmeplanung zu diesem Zeitpunkt in mindestens 5 Prozent der Kommunen abgeschlossen und in mindestens 44 Prozent im Prozess. Bei den verbleibenden 51 Prozent handelte es sich ausschließlich um Kommunen mit weniger als 100.000 Einwohnern. [20]

Quellen

  1. [1]Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze — Bundesministerium der Justiz / Bundesanzeiger Verlag, BGBl. 2023 I Nr. 394 vom 22.12.2023 ↩
  2. [2]Entwurf eines Gesetzes für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze — Deutscher Bundestag (Bundesregierung), BT-Drs. 20/8654 ↩
  3. [3]Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Wohnen, Stadtentwicklung, Bauwesen und Kommunen (24. Ausschuss) — Deutscher Bundestag (Ausschuss für Wohnen, Stadtentwicklung, Bauwesen und Kommunen), BT-Drs. 20/9344 ↩
  4. [4]Stenografischer Bericht der 138. Sitzung des Deutschen Bundestages (20. Wahlperiode) — Deutscher Bundestag, PlPr 20/138, S. 17544C/D ↩
  5. [5]Basisinformationen über den Vorgang im Dokumentations- und Informationssystem (DIP): Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze — Deutscher Bundestag, DIP-Vorgang 302875 ↩
  6. [6]Stenografischer Bericht der 1040. Sitzung des Bundesrates — Bundesrat, BR-Plenarprotokoll 1040, S. 434 ↩
  7. [7]Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Bereich des Energiewirtschaftsrechts und weiterer energierechtlicher Vorschriften — Bundesministerium der Justiz / Bundesanzeiger Verlag, BGBl. 2025 I Nr. 347, Art. 26 ↩
  8. [8]Gesetz zur Beschleunigung des Ausbaus der Geothermie und weiterer erneuerbarer Energien (Geothermie-Beschleunigungsgesetz) — Bundesministerium der Justiz / Bundesanzeiger Verlag, BGBl. 2025 I Nr. 348, Art. 9 ↩
  9. [9]Öffentliche Anhörung im Ausschuss für Wohnen, Stadtentwicklung, Bauwesen und Kommunen zum Gesetzentwurf Wärmeplanung — Deutscher Bundestag (Textarchiv), Bundestag-Textarchiv kw42-pa-wohnen-waermeplanung-970082 ↩
  10. [10]Stellungnahme der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände zum Gesetzentwurf WPG — Deutscher Bundestag (Ausschuss für Wohnen, Stadtentwicklung, Bauwesen und Kommunen), Ausschussdrucksache 20(24)181-D ↩
  11. [11]Stellungnahme des Verbandes kommunaler Unternehmen (VKU) zum Gesetzentwurf WPG — Deutscher Bundestag (Ausschuss für Wohnen, Stadtentwicklung, Bauwesen und Kommunen), Ausschussdrucksache 20(24)181-A ↩
  12. [12]Stellungnahme der Stadtwerke München (Dr. Karin Günther) zum Gesetzentwurf WPG — Deutscher Bundestag (Ausschuss für Wohnen, Stadtentwicklung, Bauwesen und Kommunen), Ausschussdrucksache 20(24)181-C ↩
  13. [13]Stellungnahme der Deutschen Umwelthilfe (DUH) zum Gesetzentwurf WPG — Deutscher Bundestag (Ausschuss für Wohnen, Stadtentwicklung, Bauwesen und Kommunen), Ausschussdrucksache 20(24)181-E ↩
  14. [14]Stellungnahme des Zentralverbandes des Deutschen Handwerks (ZDH) zum Gesetzentwurf WPG — Deutscher Bundestag (Ausschuss für Wohnen, Stadtentwicklung, Bauwesen und Kommunen), Ausschussdrucksache 20(24)181-F ↩
  15. [15]Stellungnahme von Haus & Grund Deutschland zum Gesetzentwurf WPG — Deutscher Bundestag (Ausschuss für Wohnen, Stadtentwicklung, Bauwesen und Kommunen), Ausschussdrucksache 20(24)181-B ↩
  16. [16]Stellungnahme des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches (DVGW) zum Gesetzentwurf WPG — Deutscher Bundestag (Ausschuss für Wohnen, Stadtentwicklung, Bauwesen und Kommunen), Ausschussdrucksache 20(24)181-I ↩
  17. [17]Stellungnahme des Einzelsachverständigen Dr. Helmut Waniczek zum Gesetzentwurf WPG — Deutscher Bundestag (Ausschuss für Wohnen, Stadtentwicklung, Bauwesen und Kommunen), Ausschussdrucksache 20(24)181-G ↩
  18. [18]Stellungnahme des Bundesverbandes der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW) zum Gesetzentwurf WPG — Deutscher Bundestag (Ausschuss für Wohnen, Stadtentwicklung, Bauwesen und Kommunen), Ausschussdrucksache 20(24)189-A ↩
  19. [19]Stellungnahme des Zentralen Immobilien Ausschusses (ZIA) zum Gesetzentwurf WPG — Deutscher Bundestag (Ausschuss für Wohnen, Stadtentwicklung, Bauwesen und Kommunen), Ausschussdrucksache 20(24)189-B ↩
  20. [20]Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der AfD: Stand und Umsetzung der kommunalen Wärmeplanung — Deutscher Bundestag, BT-Drs. 21/1346 ↩

Was kann ich tun?

  • Kommunale Wärmeplanung vor Ort verfolgen

    Bürgerinnen und Bürger können sich bei ihrer Stadt- oder Gemeindeverwaltung über den aktuellen Stand und Zeitplan der lokalen Wärmeplanung informieren sowie öffentliche Beteiligungsverfahren nutzen.

  • DIP-Vorgang und Dokumente einsehen

    Der gesamte parlamentarische Ablauf, Drucksachen und Protokolle des Gesetzgebungsverfahrens sind im Dokumentations- und Informationssystem (DIP) des Bundestages öffentlich zugänglich.

Glossar

Kommunale Wärmeplanung
Ein strategisches Planungsinstrument der Kommunen zur Bestands- und Potenzialanalyse der Wärmeversorgung sowie zur Ausweisung von Gebieten für Wärmenetze oder dezentrale Versorgungsformen.
Wärmenetz
Ein leitungsgebundenes System zur Verteilung thermischer Energie in Form von Heißwasser, Warmwasser oder Dampf zur Gebäudeheizung und Warmwasserbereitung.
Überragendes öffentliches Interesse
Ein gesetzlich normierter Rechtsstatus nach § 2 Abs. 3 WPG, der erneuerbaren Wärmeerzeugungsanlagen und Wärmenetzen ein besonderes Gewicht verleiht; als vorrangiger Belang in Schutzgüterabwägungen gilt er längstens bis Ende 2045.
Dekarbonisierungsfahrplan
Ein nach § 32 WPG von Wärmenetzbetreibern bis Ende 2026 vorzulegender Plan, der verbindliche Schritte zur vollständigen Umstellung des Wärmenetzes auf erneuerbare Wärme oder unvermeidbare Abwärme bis spätestens Ende 2044 darlegt.
Konnexitätsprinzip
Der verfassungsrechtliche Grundsatz, dass diejenige staatliche Ebene, die eine Aufgabe gesetzlich vorschreibt oder überträgt, auch für deren angemessene finanzielle Ausstattung sorgen muss ('Wer bestellt, bezahlt').
Bestandsschutz
Regelung in § 5 WPG, nach der bereits vor dem 1. Januar 2024 erstellte oder beschlossene kommunale Wärmepläne unter bestimmten Voraussetzungen fortgelten und nicht neu erarbeitet werden müssen.

Korrekturen & Aktualisierungen

Bisher keine Korrekturen oder Aktualisierungen an diesem Dossier.

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