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PolivisDer quellenbasierte Gesetzes-Kompass

Gesetzentwurf

Anhebung des Schwellenwerts in Betrieben für die Bestellung von Sicherheitsbeauftragten

Nicht alle Abstimmungen sind erfasst.Was erfasst ist →

Auf einen Satz

Der Bundestag nahm die Änderung zu Sicherheitsbeauftragten mit 430 Ja- und 132 Nein-Stimmen an; seit dem 29. Mai 2026 gilt die allgemeine Bestellungspflicht ab 50 Beschäftigten, mit Ausnahmen für kleinere Unternehmen bei besonderer Gefährdung.

Worum es geht

Sicherheitsbeauftragte unterstützen im Unternehmen die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten. Die Änderung macht ihre verpflichtende Bestellung stärker von der Unternehmensgröße und der Gefährdung abhängig. Sie wurde im Ausschuss in einen Gesetzentwurf zu Notfallverfahren für Gasgeräte und persönliche Schutzausrüstung aufgenommen.

Zur Vorlage

Vorlage eingebracht von
Bundesregierung
Drucksache
BT-Drs. 21/3204
Datum
26. März 2026
Verfahrensstand
Abgeschlossen
Ergebnis der Abstimmung
Angenommen
Wahlperiode
21. Wahlperiode

Abstimmung vom 26. März 2026

Namentliche Abstimmung
AbstimmungsgegenstandGesetzentwurf
Einbringer
Bundesregierung
Amtliches Dokument
BT-Drs. 21/3204 ↗

Amtliches Ergebnis

Ja
430
Nein
132
Enthaltung
0
Nicht abgegeben
67

Nach Fraktion

  • CDU/CSU208 Mitglieder in dieser AbstimmungJa 191Nein 0Enthaltung 0Nicht abgegeben 17
  • AfD150 Mitglieder in dieser AbstimmungJa 128Nein 0Enthaltung 0Nicht abgegeben 22
  • SPD119 Mitglieder in dieser AbstimmungJa 110Nein 0Enthaltung 0Nicht abgegeben 9
  • BÜNDNIS 90/­DIE GRÜNEN85 Mitglieder in dieser AbstimmungJa 0Nein 76Enthaltung 0Nicht abgegeben 9
  • Die Linke64 Mitglieder in dieser AbstimmungJa 0Nein 55Enthaltung 0Nicht abgegeben 9
  • fraktionslos3 Mitglieder in dieser AbstimmungJa 1Nein 1Enthaltung 0Nicht abgegeben 1

Einzelstimmen

Abweichungen vom Fraktionsvotum

Schwelle: mindestens zwei Drittel (≥ 66,7 %) der abgegebenen Stimmen

Alle Fraktionen mit eindeutiger Mehrheit stimmten geschlossen ab. Es gab keine abweichenden Stimmen innerhalb der Fraktionen.

Nicht abgegeben heißt nur: keine Stimme erfasst – nicht unbedingt abwesend (z. B. Krankheit, Mutterschutz, Sitzungsleitung). Nicht abgegebene Stimmen zählen nicht als Abweichung.

So liest man diese Abstimmung →

Was heute gilt – was sich ändert

Heute

Die allgemeine Bestellungspflicht galt für Unternehmen mit regelmäßig mehr als 20 Beschäftigten.

Neu

Sie gilt für Unternehmen mit regelmäßig mindestens 50 Beschäftigten. [2][6]

Heute

Auch Unternehmen mit 21 bis 49 Beschäftigten unterlagen der allgemeinen Bestellungspflicht.

Neu

Sie müssen einen Sicherheitsbeauftragten bestellen, wenn die Beurteilung der Arbeitsbedingungen eine besondere Gefährdung für Leben und Gesundheit ergibt. [2][6]

Neu

In Unternehmen mit 50 bis 249 Beschäftigten genügt ein Sicherheitsbeauftragter, sofern keine besondere Gefährdung für Leben und Gesundheit besteht. [6]

Neu

Der Unfallversicherungsträger kann bei besonderer Gefährdung unabhängig von der Unternehmensgröße die Bestellung von Sicherheitsbeauftragten anordnen. [2][6]

Neu

Wer trotz gesetzlicher Verpflichtung keinen Sicherheitsbeauftragten bestellt, kann bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Handeln mit einem Bußgeld bis zu 10.000 Euro belegt werden. [7]

Wen es betrifft

Betroffen sind insbesondere Unternehmen mit 21 bis 49 Beschäftigten sowie deren Beschäftigte und bisherige Sicherheitsbeauftragte. Für Unternehmen mit 50 bis 249 Beschäftigten ist zusätzlich die Regel zur ausreichenden Bestellung eines einzelnen Sicherheitsbeauftragten relevant. [6]

Rechtliche Wirkung

Bindendes Gesetz, gilt nach Bundesrat und Verkündung. Die namentliche Abstimmung betraf ausschließlich den Artikel zu Sicherheitsbeauftragten in der zweiten Lesung. Ein Ja bedeutete Zustimmung zu diesem Artikel in der Ausschussfassung. Anschließend nahm der Bundestag das gesamte Gesetz in einer gesonderten Schlussabstimmung an. Das Gesetz war ein Einspruchsgesetz; eine ausdrückliche Zustimmung des Bundesrates war nicht erforderlich. Der Bundesrat beschloss am 8. Mai 2026, den Vermittlungsausschuss nicht anzurufen. Das Gesetz wurde am 12. Mai ausgefertigt, am 18. Mai 2026 verkündet und trat am 29. Mai 2026 in Kraft. [1][4][5]

Anlass

Der ursprüngliche Regierungsentwurf sollte EU-Notfallverfahren umsetzen, damit krisenrelevante Gasgeräte und persönliche Schutzausrüstung bei einem Binnenmarkt-Notfall verfügbar bleiben. Die Koalitionsfraktionen ergänzten die Änderungen zu Sicherheitsbeauftragten im Ausschuss; die neue allgemeine Schwelle orientiert sich laut Ausschussbegründung an der europäischen Definition kleiner Unternehmen.

Wie die Fraktionen ihr Votum begründet haben

Aussprache am 26. März 2026 · Protokoll ↗

CDU/CSU·Lars Ehm (Abgeordneter; Redner für die Fraktion)·Ehm begründet die Änderung mit einer Entlastung der Unternehmen bei fortbestehenden Schutzpflichten.
„Das heißt, wir gehen weg von einer pauschalen Pflicht, hin zu einer risikobasierten Pflicht. Wir entlasten unsere Betriebe und erhalten starken Arbeitsschutz. Das ist moderne Arbeitsmarktpolitik, das ist verantwortungsvolle Gesetzgebung.“
PlPr 21/68, S. 8284[1]
SPD·Angelika Glöckner (Abgeordnete; Berichterstatterin des Ausschusses)·Glöckner unterstützt die höhere Schwelle und verweist auf die Bestellungspflicht bei besonderen Gefährdungen.
„Und ich sage klar: Wir haben die Schwellenwerte für die Bestellung neu geregelt, aber wir sind mit Bedacht vorgegangen. Wir erhöhen den Schwellenwert. In Betrieben mit 20 bis 50 Beschäftigten wird ein Sicherheitsbeauftragter immer bestellt, wenn eine besondere Gefährdung am Arbeitsplatz vorliegt.“
PlPr 21/68, S. 8283[1]
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN·Ricarda Lang (Abgeordnete; Rednerin für die Fraktion)·Lang lehnt die Änderung ab, weil sie darin eine Absenkung von Schutzstandards sieht.
„Wenn man die realen Probleme nicht angeht – die Digitalisierung der Verwaltung, den Föderalismus, viel zu langsame Verfahren –, sucht man sich symbolische Punkte aus, wo man sagen kann: Hier haben wir doch etwas für den Bürokratieabbau getan. Das hat aber zwei Folgen: Zum einen werden soziale und ökologische Standards abgesenkt. Zum anderen wird auf klare Regeln, die für alle gelten, verzichtet.“
PlPr 21/68, S. 8285[1]
Die Linke·Cem Ince (Abgeordneter; Redner für die Fraktion)·Ince lehnt die Änderung ab, weil er Sicherheitsbeauftragte als Bestandteil des Arbeitsschutzes erhalten will.
„Seit Anfang des Jahres sind mindestens 22 Menschen auf der Arbeit tödlich verunglückt. Wir wünschen den Angehörigen viel Kraft. Arbeitsschutz ist längst kein Randthema. Arbeitsschutz ist keine lästige Bürokratie. Arbeitsschutz ist essenziell.“
PlPr 21/68, S. 8286[1]

Wie es weitergeht

Das Gesetzgebungsverfahren ist abgeschlossen; die neuen Regeln gelten bereits. Unternehmen müssen anhand ihrer Beschäftigtenzahl und der Gefährdungsbeurteilung prüfen, welche Bestellungspflicht sie erfüllen müssen.

Begriffe

Sicherheitsbeauftragte
Personen im Unternehmen, die bei der Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten unterstützen und auf Gefahren aufmerksam machen.
Gefährdungsbeurteilung
Prüfung der Arbeitsbedingungen durch den Arbeitgeber, um erforderliche Arbeitsschutzmaßnahmen festzustellen.
Schwellenwert
Beschäftigtenzahl, ab der die allgemeine gesetzliche Bestellungspflicht greift.

Quellen (9)

  1. [1]
    Plenarprotokoll 21/68 vom 26. März 2026 ↗

    Deutscher Bundestag · Abgerufen am 11.10.2026

  2. [2]
  3. [3]
  4. [4]
  5. [5]
  6. [6]
    Siebtes Buch Sozialgesetzbuch, § 22 – Sicherheitsbeauftragte, geltende Fassung ↗

    Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz · Abgerufen am 11.10.2026

  7. [7]
    Siebtes Buch Sozialgesetzbuch, § 209 – Bußgeldvorschriften, geltende Fassung ↗

    Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz · Abgerufen am 11.10.2026

  8. [8]
    Arbeitsschutzgesetz, § 5 – Beurteilung der Arbeitsbedingungen ↗

    Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz · Abgerufen am 11.10.2026

  9. [9]
    Plenarprotokoll 21/69 vom 27. März 2026 ↗

    Deutscher Bundestag · Abgerufen am 11.10.2026

Belege