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PolivisDer quellenbasierte Gesetzes-Kompass

Beschlussempfehlung

Beschlussempfehlung zu viertem Antrag: Steuervergünstigung für große Wohnungsbestände beibehalten

Nicht alle Abstimmungen sind erfasst.Was erfasst ist →

Auf einen Satz

Der Bundestag hat die Empfehlung angenommen, den Grünen-Antrag zur Abschaffung der sogenannten 300-Wohneinheiten-Regelung abzulehnen; die geforderte Änderung wurde nicht beschlossen.

Worum es geht

Der Antrag richtet sich gegen eine steuerliche Begünstigung großer Wohnungsunternehmen bei Erbschaften und Schenkungen. Die Grünen wollten die Verwaltungspraxis ändern und die Begünstigung durch ein Gesetz begrenzen.

Quellen und Methode

Der Titel stammt aus der Abstimmungsquelle und sagt nicht, was sich ändern soll. Die Kurzbeschreibung wird aus der amtlichen Drucksache übernommen — bis dahin steht hier nichts statt einer geratenen Zusammenfassung. Die Drucksache ist unter „Belege“ verlinkt.

Zur Vorlage

Vorlage eingebracht von
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Drucksache
BT-Drs. 21/4456
Datum
8. Oktober 2026
Verfahrensstand
Abgeschlossen
Ergebnis der Abstimmung
Angenommen
Wahlperiode
21. Wahlperiode

Abstimmung vom 8. Oktober 2026

Namentliche Abstimmung
AbstimmungsgegenstandBeschlussempfehlung
Einbringer
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Amtliches Dokument
BT-Drs. 21/4456 ↗

Ein Ja bedeutete Zustimmung zur Empfehlung des Ausschusses, den Antrag abzulehnen.

Amtliches Ergebnis

Ja
445
Nein
132
Enthaltung
1
Nicht abgegeben
52

Hinweis zur AbdeckungDie amtliche Namensliste konnte nicht zugeordnet werden (zwei Listen passen ähnlich gut (0 / 0)). Das Stimmverhalten stützt sich hier auf abgeordnetenwatch.de.

Nach Fraktion

  • CDU/CSU208 Mitglieder in dieser AbstimmungJa 199Nein 0Enthaltung 0Nicht abgegeben 9
  • AfD150 Mitglieder in dieser AbstimmungJa 135Nein 0Enthaltung 0Nicht abgegeben 15
  • SPD120 Mitglieder in dieser AbstimmungJa 110Nein 0Enthaltung 0Nicht abgegeben 10
  • BÜNDNIS 90/­DIE GRÜNEN85 Mitglieder in dieser AbstimmungJa 0Nein 77Enthaltung 0Nicht abgegeben 8
  • Die Linke64 Mitglieder in dieser AbstimmungJa 0Nein 54Enthaltung 0Nicht abgegeben 10
  • fraktionslos3 Mitglieder in dieser AbstimmungJa 1Nein 1Enthaltung 1Nicht abgegeben 0

Einzelstimmen

Abweichungen vom Fraktionsvotum

Schwelle: mindestens zwei Drittel (≥ 66,7 %) der abgegebenen Stimmen

Alle Fraktionen mit eindeutiger Mehrheit stimmten geschlossen ab. Es gab keine abweichenden Stimmen innerhalb der Fraktionen.

Nicht abgegeben heißt nur: keine Stimme erfasst – nicht unbedingt abwesend (z. B. Krankheit, Mutterschutz, Sitzungsleitung). Nicht abgegebene Stimmen zählen nicht als Abweichung.

So liest man diese Abstimmung →

Was heute gilt – was sich ändert

Heute

Das Erbschaftsteuerrecht unterscheidet begünstigtes Unternehmensvermögen von grundsätzlich nicht begünstigtem Verwaltungsvermögen. Für Wohnungsvermietungsunternehmen besteht unter Voraussetzungen eine Ausnahme.

Gefordert

Immobilien von Gesellschaften, deren Hauptzweck Wohnungsvermietung ist, sollen stets als Verwaltungsvermögen eingeordnet werden. [3][4]

Gefordert

Die Steuerbefreiung bei Erbschaften und Schenkungen mit mehr als 300 Wohneinheiten soll beendet werden. [3]

Heute

Der Bundesfinanzhof stellte für das von ihm geprüfte frühere Recht auf zusätzliche Leistungen über die übliche langfristige Vermietung hinaus ab. Die Anzahl der Wohnungen war nach dem Urteil nicht entscheidend.

Gefordert

Die Finanzverwaltung soll die Grundsätze dieses Urteils über den Einzelfall hinaus einheitlich anwenden. [3][5]

Wen es betrifft

Die Forderung betrifft insbesondere Erbinnen, Erben und Beschenkte von Anteilen an größeren Wohnungsunternehmen sowie die zuständigen Finanzverwaltungen. Sie behandelt nicht jede private Wohnungs- oder Hauserbschaft gleichermaßen. [3][4]

Rechtliche Wirkung

Der Bundestag folgte der Empfehlung, den Antrag abzulehnen; es ändert sich nichts. Der Finanzausschuss empfahl, den Antrag abzulehnen. Dieser Empfehlung stimmte der Bundestag zu. Es wurde weder eine Steuervergünstigung neu eingeführt noch eine Änderung des Erbschaftsteuergesetzes beschlossen. [1][2]

Anlass

Die Grünen begründen den Antrag mit einer aus ihrer Sicht ungleichen Behandlung kleiner und großer Immobilienvermögen. Sie verweisen außerdem auf den Unterschied zwischen der Verwaltungsregel zur Wohnungszahl und dem Maßstab des Bundesfinanzhofs.

Wie die Fraktionen ihr Votum begründet haben

Aussprache am 8. Oktober 2026 · Protokoll ↗

CDU/CSU·Lukas Krieger (Fraktionsredner)·Krieger hält eine Diskussion über die Wohnungsgrenze für möglich, vermisst aber eine praktikable Ersatzregelung.
„Natürlich kann man über einzelne Grenzen und Typisierungen diskutieren, auch über die 300-Wohnungen-Grenze. Aber wer eine typisierende Regel abschaffen will, muss sagen, welche praktikable Regelung an ihre Stelle treten soll. Genau diese Antwort bleiben Sie schuldig.“
PlPr 21/99, 08.10.2026, S. 12269[1]
AfD·Diana Zimmer (Fraktionsrednerin)·Zimmer lehnt die Verschärfung ab, weil sie die Erbschaftsteuer selbst als Eingriff in aufgebautes Familien- und Unternehmensvermögen betrachtet.
„Sie wollen die 300-Wohneinheiten-Regelung abschaffen. Sie wollen die Verschonungsbedarfsprüfung für Betriebsvermögen ab 26 Millionen Euro abschaffen. Wir sagen: Das eigentliche Problem ist nicht, dass die Erbschaftsteuer zu viele Ausnahmen hat. Das Problem ist die Erbschaftsteuer selbst. Hier greift der Staat nämlich beim Generationenwechsel auf Vermögen zu, das Familien und Unternehmer über Jahre und Jahrzehnte aufgebaut haben.“
PlPr 21/99, 08.10.2026, S. 12266[1]
SPD·Frauke Heiligenstadt (Fraktionsrednerin)·Heiligenstadt bevorzugt eine grundlegende Erbschaftsteuerreform unter Berücksichtigung der verfassungsgerichtlichen Prüfung gegenüber einzelnen Änderungen.
„An die antragstellende Fraktion der Grünen sei daher gesagt: Wir brauchen keine Einzelmaßnahmen, Flickschusterei bei den einzelnen Regeln. Wir brauchen eine echte, grundlegende Reform. Deshalb ist es genau richtig, dass sich das Bundesverfassungsgericht am Dienstag auch mit den Steuerprivilegien für sehr hohe Betriebsvermögen im Erbschaftsteuerrecht beschäftigen wird.“
PlPr 21/99, 08.10.2026, S. 12278[1]
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN·Katharina Beck (Fraktionsrednerin)·Beck fordert den Abbau der Begünstigung, weil sie eine höhere Belastung kleinerer gegenüber großen Erbschaften beanstandet.
„Es ist für die Bürgerinnen und Bürger unverständlich, dass Sie das nicht umsetzen. Warum schließen Sie nicht die Lücke, dass man 300 Wohnungen steuerfrei erben kann und bei drei Wohnungen Steuern zahlt? Warum schließen Sie nicht die Lücke, dass man 26 Millionen Euro oder noch viel mehr bis zu 94 Prozent steuerfrei erben kann, dass man aber, wenn man weniger erbt, Steuern zahlt?“
PlPr 21/99, 08.10.2026, S. 12262[1]
Die Linke·Isabelle Vandre (Fraktionsrednerin)·Vandre unterstützt die Abschaffung der Wohnungsgrenze und begründet das Schließen der gemeinsam beratenen Steuerlücken mit öffentlichen Finanzierungsbedürfnissen und gesellschaftlicher Ungleichheit.
„Die Steuergerechtigkeitslücken, über die wir heute sprechen, sind durch nichts zu rechtfertigen und müssen endlich weg. Jeder Euro, der dem Staat durch Steuerschlupflöcher oder ungerechtfertigte Bevorteilung besonders Vermögender entgeht, fehlt in unseren Kommunen, um Schulen zu sanieren, Schwimmbäder und Jugendklubs offen zu halten oder eine flächendeckende wohnortnahe Gesundheitsversorgung abzusichern. Mindestens genauso schwer wiegt allerdings, dass diese Steuergerechtigkeitslücken die gesellschaftliche Ungleichheit verschärfen und massive Folgen für die demokratische Verfasstheit des Staates haben. […] Ja, wir sind auch dabei, wenn es darum geht, die Grenze von 300 Wohneinheiten zu streichen. Aber wir wollen natürlich Erbschaften und Vermögen insgesamt stärker besteuern.“
PlPr 21/99, 08.10.2026, S. 12267–12268[1]

Wie es weitergeht

Der konkrete Antrag ist abgelehnt. Die darin verlangte Verwaltungsanweisung und der geforderte Gesetzentwurf wurden durch diese Abstimmung nicht zum Auftrag des Bundestages.

Begriffe

Verwaltungsvermögen
Vermögensgegenstände, die das Erbschaftsteuerrecht grundsätzlich von bestimmten Begünstigungen für Unternehmensvermögen ausschließt.
Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
Für die behandelte Ausnahme kommt es auf eine Tätigkeit an, die über bloße Vermögensverwaltung hinausgeht; die Abgrenzung ist Gegenstand des genannten Urteils.
300-Wohneinheiten-Regelung
Kurzbezeichnung für die Verwaltungsregel zur Einordnung von Wohnungsvermietungsunternehmen mit mehr als 300 eigenen Wohnungen.

Quellen (5)

  1. [1]
    Plenarprotokoll 21/99, Deutscher Bundestag ↗

    Deutscher Bundestag · Abgerufen am 19.10.2026

  2. [2]
  3. [3]
  4. [4]
    Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, § 13b Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe d ↗

    Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz · Abgerufen am 19.10.2026

  5. [5]

Belege